[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/3046 –
Fortgesetzte Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im ersten
Halbjahr 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Stand Ende 2021 haben sich 292 672 vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
in Deutschland aufgehalten, von denen 242 029 Personen geduldet waren (vgl.
Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/1225). Abgeschoben
wurden im Jahr 2021 lediglich 11 892 Personen (vgl. Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 20/1225). Im Falle der Fortsetzung der aktuellen
Abschiebepraxis würde es demnach mehrere Jahrzehnte dauern, allein die
gegenwärtig vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer außer Landes zu bringen.
Die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP in Aussicht gestellte „Rückführungsoffensive“ (S. 140,
https://www.bund
esregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d
759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1) harrt aus Sicht der
Fragesteller weiterhin ihrer Umsetzung: In ihrer vom 25. März 2022 datierenden
Antwort auf die diesbezügliche Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 20/1225
gibt die Bundesregierung an, dass sie sich intensiv mit der Umsetzung dieser
Vorgaben des Koalitionsvertrages befasse. Über drei Monate später wurde
eine Nachfrage (vgl. die Schriftliche Frage 31 auf Bundestagsdrucksache
20/2692) am 4. Juli 2022 immer noch gleichlautend beantwortet. Konkrete
Maßnahmen zwecks Umsetzung der Rückführungsoffensive wurden seitens
der Bundesregierung nicht genannt.
Erste Daten lassen befürchten, dass es auch im ersten Halbjahr 2022 zu keiner
nennenswerten Steigerung der Abschiebungen gekommen ist. So sind gemäß
der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 20/2117 im ersten Drittel des Jahres 2022 lediglich 4 246
Abschiebungen vollzogen worden.
Zudem gibt es neue Abschiebehindernisse hinsichtlich bestimmter
Herkunftsländer sowie mehrerer Zielstaaten von Dublin-Überstellungen. Ausweislich
der Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/2148 sind die Dublin-
Überstellungen nach Polen, Rumänien, Slowakei und Ungarn als
osteuropäische Nachbarstaaten der Ukraine mit Ausbruch des völkerrechtswidrigen
russischen Angriffskrieges faktisch zum Erliegen gekommen. So stehen 3 435
Übernahmeersuchen an diese Staaten von deutscher Seite von Januar bis April
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3614
20. Wahlperiode 22.09.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 22. September 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2022 gerade einmal 83 Überstellungen gegenüber, von denen nur noch zwölf
ab März 2022 erfolgten. Manche Zielstaaten wie z. B. die Republik Moldau
(vgl. Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 20/2148) sind für
Abschiebeflüge nicht mehr erreichbar, da der Luftraum gesperrt wurde. Hier
droht aus Sicht der Fragesteller eine Verfestigung des Aufenthalts
moldawischer Asylbewerber, obwohl die Gesamtschutzquote dieses Personenkreises
im ersten Halbjahr 2022 mit 0,2 Prozent gegen null tendierte (
https://www.ba
mf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-juni-2
022.html, dort S. 3).
Auch seitens der für den Vollzug des Ausländerrechts zuständigen
Bundesländer werden Abschiebungen aus Sicht der Fragesteller nicht etwa forciert,
sondern eher hintertrieben. Manche Bundesländer unterlassen mit Blick auf
ein geplantes, aber vom Deutschen Bundestag noch gar nicht beschlossenes
„Chancenaufenthaltsrecht“ bereits jetzt Abschiebungen der künftig von
diesem Recht möglicherweise Begünstigten im Wege von Vorgriffserlassen (siehe
z. B.
https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformatione
n/niedersachsen-schafft-vorgriffsregelung-fur-das-bleiberecht-gut-integrierter-
auslanderinnen-und-auslander-211149.html). Dies geschieht ungeachtet des
Umstandes, dass den Bundesländern hinsichtlich des „Ob“ einer Abschiebung
kein Ermessen zukommt (vgl. Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste
des Deutschen Bundestages „Rechtspflicht zur Abschiebung
ausreisepflichtiger Ausländer“ (WD – 3 – 3000 – 195/15, S. 4).
Eine konsequente Abschiebepolitik ist aus Sicht der Fragestelle umso
dringlicher, als der Migrationsdruck auf Deutschland wieder signifikant zunimmt.
So ist die Zahl der Erstantragsteller auf Asyl im ersten Halbjahr 2022 im
Vergleich zum Vorjahr um 43,5 Prozent gestiegen (vgl. Statistik des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge für Juni 2022 a. a. O.).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die vorliegende Kleine Anfrage
zum Teil die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des
Deutschen Bundestages überschreitet. Der parlamentarische
Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die keinen Bezug zum
Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag
haben, insbesondere da sie sich außerhalb der Zuständigkeit der
Bundesregierung befinden. So fällt etwa der Vollzug des Aufenthaltsrechts und
insbesondere die Durchführung von Abschiebungen in den Zuständigkeitsbereich der
Länder. Aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern nimmt die Bundesregierung zu Sachverhalten die
Länder betreffend grundsätzlich keine Stellung.
1. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2022 bundesweit
abgeschoben worden (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind von Januar bis Juni 2022 6.198
Abschiebungen vollzogen worden. Eine Aufschlüsselung nach Monaten kann
der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:
Monat Abschiebungen
Januar 929
Februar 1.132
März 1.118
April 1.091
Mai 1.084
Juni 844
2. Wie verteilen sich die Abschiebungen auf die Bundesländer?
Die Aufschlüsselung nach den veranlassenden Ländern kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Land Abschiebungen
Baden-Württemberg 864
Bayern 916
Berlin 457
Brandenburg 59
Bremen 12
Hamburg 198
Hessen 426
Mecklenburg-Vorpommern 73
Niedersachsen 360
Nordrhein-Westfalen 1.564
Rheinland-Pfalz 257
Saarland 71
Sachsen 267
Sachsen-Anhalt 159
Schleswig-Holstein 192
Thüringen 122
Bundespolizei 201
3. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind innerhalb dieses Zeitraums
(unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung) freiwillig ausgereist?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind von Januar bis Juni 2022 11.996
Personen erfasst worden, die unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung
ausreisten.
4. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Drittstaaten haben nach
Kenntnis der Bundesregierung in Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im
ersten Halbjahr 2022 Fördermittel zur Rückkehrförderung bzw.
Integration vor Ort aus Programmen des Bundes und/oder der Länder erhalten,
und welchen Aufenthaltsstatus hatten die Geförderten?
Förderungen hinsichtlich freiwilliger Ausreisen für Rückkehrwillige und
Reintegrationsförderungen für freiwillig Rückkehrende sowie Rückgeführte
können durch verschiedene Stellen erfolgen. Eine zentrale Erfassung wurde durch
die Einführung neuer Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR)
durch das Zweite Datenaustauschverbesserungsgesetz initiiert. Eine valide
Datenlage liegt derzeit allerdings noch nicht vor.
Valide Daten zu Rückkehr- und Reintegrationsförderungen liegen der
Bundesregierung jedoch zu den nachfolgenden Programmen vor, wobei eine
Differenzierung nach der Ausreisepflicht nicht bei allen Programmen erfolgt:
Zu freiwilligen Ausreisen über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP
(Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/
Government Assisted Repatriation Programme) können differenziert nach dem
Aufenthaltsstatus der Betreffenden (und damit nicht zwingend nur
ausreisepflichtige Personen) vor der Ausreise aus erfassungstechnischen Gründen nur
die von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bereitgestellten
nachfolgenden Informationen zum Aufenthaltsstatus abgebildet werden:
REAG/GARP 2022 bis einschl. Juni 2022*
Personenkreis
1.1 1.305
1.2 k. A.
1.3 48
1.4 1.234
1.5 1.029
1.6 k. A.
1.7 49
2 31
3 15
4 k. A.
5 k. A.
U 63
Gesamt 3.794
* Datenquelle: IOM. Die Erfassung des Aufenthaltsstatus erfolgt auf der Grundlage der
Eigenangaben der Antragstellenden. Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligung).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt bei Personenzahlen unter zehn
Personen die Eintragung „k. A.“ (keine Angabe), um keine Rückschlüsse auf
einzelne Personen zu ermöglichen.
Erläuterung Personenkreise:
1 – Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
wie folgt:
1.1 – Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz
besitzen;
1.2 – Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die
Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist;
1.3 – Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen:
a) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (§ 23 Absatz 1 des
Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)) oder zum
vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG),
b) aus sonstigen Gründen (§ 25 Absatz 5 AufenthG), sofern die
Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht
18 Monate zurückliegt;
1.4 – Ausländer, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen;
1.5 – Ausländer, die aus sonstigen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig sind
(dies gilt im Sinne dieses Programms auch für Personen, die ein
Asylbegehren geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag
gestellt haben);
1.6 – Ausländer, die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der
in den o. g. Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie
selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen;
1.7 – Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes (AsylG)
oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG stellen;
2 – Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2
AufenthG besitzen;
3 – Ausländer, die einen nicht zuvor genannten Aufenthaltstitel aus
völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen nach §§ 22 bis 26
AufenthG besitzen;
4 – Ausländer, die als Familienangehörige im Rahmen eines
Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und selbst nicht zur
Ausreise verpflichtet sind;
5 – Opfer von Zwangsprostitution und/oder Menschenhandel;
U – Nichtukrainische Drittstaatsangehörige aus der Ukraine, die keiner der
anderen Kategorien zugeordnet werden konnten.
Freiwillige Ausreisen nach Syrien, Eritrea, Jemen, Libyen und Afghanistan
werden aktuell aufgrund der Sicherheitslage und interner Regelungen der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) nicht über das Bund-Länder-
Programm REAG/GARP abgewickelt. Es besteht die Möglichkeit der
Refinanzierung freiwilliger Ausreisen über das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) analog dem REAG/GARP-Programm. Das BAMF unterstützt
die Länder finanziell bei der Durchführung von freiwilligen Ausreisen in diese
Zielländer. Die Ausreisen werden von den Ländern organisiert. Das BAMF
refinanziert anteilig im Nachgang der freiwilligen Ausreise die durch die
Länder verauslagten Kosten. Im ersten Halbjahr 2022 sind 37 Personen in die o. g.
Zielländer ausgereist, deren freiwillige Ausreise anteilig durch das BAMF
refinanziert wurde. Es handelt sich um vorläufige Zahlen.
Belastbare Daten zu den Länderprogrammen im Sinne der Anfrage liegen der
Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/3130
verwiesen.
An einer Rückkehrvorbereitenden Maßnahme (RkVM) haben 148 Personen
im ersten Halbjahr 2022 teilgenommen (Datenquelle: Deutsche Gesellschaft
für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH/Social Impact). An einer
Reintegrationsvorbereitenden Maßnahme (RVM) haben 256 Personen, davon
61 weiblich, im ersten Halbjahr 2022 teilgenommen (Datenquelle:
Sonderberichtserstattungstool des GIZ-Vorhabens „Programm Migration für
Entwicklung“).
Zum Bundesprogramm StarthilfePlus, dem Europäischen Rückkehr- und
Reintegrationsprogramm ERRIN (European Return and Reintegration Network),
dem Projekt URA KOS und dem Projekt Brückenkomponente Albanien liegen
der Bundesregierung Gesamtzahlen vor. Eine Differenzierung nach dem
Aufenthaltsstatus der Rückkehrenden wird durch die Bundesregierung bei der
Erfassung nicht vorgenommen.
Im ersten Halbjahr 2022 wurden insgesamt 1.772 Personen über das
Bundesprogramm StarthilfePlus gefördert. Es handelt sich hierbei um vorläufige
Zahlen (Bewilligungen). Das Programm richtet sich ausschließlich an freiwillig
Rückkehrende. Voraussetzung ist u. a. eine REAG/GARP-Förderung. Die
Daten werden von der IOM erhoben.
Die Programme/Projekte ERRIN, URA KOS und Brückenkomponente
Albanien richten sich an freiwillig, aber auch an nichtfreiwillig Rückkehrende. Eine
Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus der Rückkehrenden wird durch die
Bundesregierung bei der Erfassung nicht vorgenommen.
Im ersten Halbjahr 2022 sind über ERRIN 798 Personen gefördert worden.
Durch das Reintegrationsprojekt URA KOS wurden 58 Personen gefördert.
Über das Projekt Brückenkomponente Albanien wurden 554 Personen
unterstützt. Es handelt sich um vorläufige Zahlen.
Im Rahmen des Engagements des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zu freiwilliger Rückkehr und
nachhaltiger Reintegration wurden im ersten Halbjahr 2022 in zwölf Partnerländern
insgesamt knapp 123.000 individuelle Fördermaßnahmen umgesetzt, die sich
sowohl an Rückkehrende aus Deutschland und Drittländern als auch an die
lokale Bevölkerung richten.
Davon wurden knapp 25.000 Fördermaßnahmen von Rückkehrenden aus
Deutschland und Drittländern für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration
lokal in Anspruch genommen. Bei diesen Rückkehrenden handelte es sich um
freiwillig und nichtfreiwillig ausgereiste Personen. Eine Differenzierung nach
Aufenthaltsstatus wird nicht vorgenommen. Das BMZ fördert nicht die
Rückkehr selbst.
Eine Addition der Zahlen aus den einzelnen Förderprogrammen und -projekten
ist statistisch unzulässig, da Personen an mehreren Förderprogrammen/-
projekten teilnehmen können. Zudem unterscheiden sich die Zählweisen der
Förderprogramme/-projekte. Beim Engagement des BMZ wird nach
Maßnahmen aufgeschlüsselt. Bei den anderen aufgelisteten Programmen bzw.
Projekten wird nach der Förderung pro Person aufgeschlüsselt. Diese Förderungen
können mehrere Maßnahmen beinhalten.
5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und
wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-Verordnung
in andere EU-Staaten überführt worden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind von den 6.198 abgeschobenen
Personen 4.252 in ihr Heimatland abgeschoben worden. Vom 1. Januar 2022 bis
30. Juni 2022 erfolgten insgesamt 1.826 Dublin-Überstellungen in den für die
Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat auf Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin-III-Verordnung).
6. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Staatsangehörigkeit Anzahl derAbschiebungen
Afghanistan 359
Ägypten 32
Albanien 426
Algerien 318
Angola 1
Argentinien 1
Armenien 70
Aserbaidschan 122
Äthiopien 8
Bangladesch 58
Benin 4
Bosnien-Herzegowina 224
Brasilien 10
Bulgarien 47
Burkina Faso 1
Chile 1
China (Volksrepublik) 2
Côte d'Ivoire 14
Dominikanische Republik 4
El Salvador 2
Eritrea 19
Staatsangehörigkeit Anzahl derAbschiebungen
Estland 2
Frankreich 4
Gambia 73
Georgien 414
Ghana 66
Griechenland 7
Großbritannien 2
Guinea 56
Guinea-Bissau 10
Indien 36
Indonesien 1
Irak 212
Iran 90
Italien 19
Jamaika 2
Jemen 6
Jordanien 13
Kamerun 16
Kasachstan 7
Kenia 2
Kirgisistan 6
Kolumbien 13
Kongo Demokratische Republik 6
Kongo Volksrepublik 1
Kosovo 132
Kroatien 16
Kuba 1
Lettland 17
Libanon 90
Liberia 2
Libyen 21
Litauen 28
Malaysia 1
Mali 12
Marokko 76
Mauretanien 1
Moldau 211
Mongolei 10
Montenegro 24
Niederlande 12
Niger 2
Nigeria 181
Nordmazedonien 456
Österreich 2
Pakistan 241
Palästina 1
Peru 3
Polen 136
Portugal 4
Ruanda 2
Rumänien 153
Russland 116
Staatsangehörigkeit Anzahl derAbschiebungen
Saudi-Arabien 1
Schweden 1
Schweiz 2
Senegal 19
Serbien 361
Seychellen 1
Sierra Leone 2
Slowakische Republik 7
Slowenien 1
Somalia 56
Spanien 4
Sri Lanka 27
staatenlos 3
Sudan 20
Syrien 353
Tadschikistan 15
Tansania 4
Thailand 5
Togo 4
Tschad 3
Tschechische Republik 15
Tunesien 140
Türkei 273
Ukraine 37
Ungarn 9
ungeklärt 46
Usbekistan 4
Venezuela 5
Vereinigte Staaten von Amerika 6
Vietnam 18
Weißrussland 17
Zentralafrikanische Republik 1
7. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind per Charterflug
abgeschoben worden, und wie viele Charterflüge zwecks Abschiebung sind im
ersten Halbjahr 2022 nach Kenntnis der Bundesregierung von
Deutschland aus durchgeführt worden?
Im ersten Halbjahr 2022 wurden 2.105 Personen im Zuge von 71
Chartermaßnahmen unter Beteiligung der Bundespolizei aus Deutschland rückgeführt.
8. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2022 auf Grundlage einer
Ausweisung als Straftäter gemäß §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) abgeschoben worden?
Da der Vollzug des AufenthG in der Zuständigkeit der Länder liegt, liegen der
Bundesregierung hierzu keine Informationen vor.
Das AZR weist das Merkmal Straftäter nicht aus, so dass eine Auswertung aus
dem AZR nicht möglich ist. Ob und welche Datensysteme bei den Ländern
bestehen, die eine solche Auswertung möglich machen könnten, ist nicht bekannt.
9. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
Personen, die im bisherigen Jahr 2022 abgeschoben wurden, haben sich vor der
Abschiebung durchschnittlich etwa zwei Jahre und zehn Monate in
Deutschland aufgehalten.
10. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum
30. Juni 2022 in Deutschland aufgehalten, uns wie viele darunter sind
abgelehnte Asylbewerber, wie viele darunter sind geduldet?
Ausweislich des AZR haben sich zum Stichtag 30. Juni 2022 301.524
vollziehbar ausreisepflichtige Personen in Deutschland aufgehalten. Darunter
waren 191.364 Personen, bei denen im Ausländerzentralregister ein abgelehnter
Asylantrag gespeichert war. 247.290 der Ausreisepflichtigen waren geduldet.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht
ursächlich für die bestehende Ausreisepflicht sein muss, da diese grundsätzlich
gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl.
§ 36 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG)), und damit ggf.
längere Zeit zurückliegen kann. Umgekehrt bedeutet alleine die Speicherung
eines abgelehnten Asylantrags im AZR aber nicht, dass die betroffene Person
etwa zwingend ausreisepflichtig sein müsste. Der weit überwiegende Teil hat
inzwischen ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben (siehe
hierzu die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32579).
11. Welches sind die fünfzehn häufigsten Nationalitäten der vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte die absolute Zahl und den Prozentsatz,
welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Ausreisepflichtige Anteil in %
Irak 34.219 11,3
Afghanistan 26.682 8,8
Nigeria 17.363 5,8
Russische Föderation 15.690 5,2
Iran 11.335 3,8
Serbien 11.188 3,7
Türkei 10.666 3,5
Pakistan 8.811 2,9
Ungeklärt 8.320 2,8
Syrien 7.726 2,6
Albanien 7.697 2,6
Libanon 7.011 2,3
Gambia 6.846 2,3
Nordmazedonien 6.442 2,1
Georgien 6.330 2,1
12. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach 0 bis
2 Jahren, 2 bis 4 Jahren, 4 bis 6 Jahren, mehr als 6 Jahren aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Ausreisepflichtige
Insgesamt (Aufenthalt seit letzter Einreise) 301.524
Aufenthalt seit sechs Jahren und mehr 129.215
Aufenthalt ab vier bis unter sechs Jahren 53.739
Aufenthalt ab zwei bis unter vier Jahren
Aufenthalt unter zwei Jahren
53.867
63.683
Aufenthaltsdauer unbekannt 1.020
13. Wie viele (ehemals oder aktuell) abgelehnte Asylbewerber haben sich
zum 30. Juni 2022 in Deutschland aufgehalten?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR 829.083 Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag erfasst.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Speicherung eines abgelehnten Asylantrags
im AZR nicht bedeutet, dass die betroffenen Personen etwa ausreisepflichtig
sein müssten. Der weit überwiegende Teil der Betroffenen hat inzwischen ein
befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben.
14. Wie viele Ausländer hatten zum 30. Juni 2022 den Status einer Duldung
mit ungeklärter Identität gemäß § 60b AufenthG?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR 27.003 Personen mit einer Duldung
für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Absatz 1 AufenthG erfasst.
15. Wie viele Abschiebungen sind im ersten Halbjahr 2022
a) vor und
Im ersten Halbjahr 2022 sind 10.475 Abschiebungen vor Übergabe an die
Bundespolizei gescheitert.
b) nach Übergabe an die Bundespolizei gescheitert?
428 Abschiebungen scheiterten im ersten Halbjahr 2022 nach Übergabe an die
Bundespolizei.
16. Wie viele Iraker wurden bundesweit im ersten Halbjahr 2022 in den Irak
abgeschoben?
Handelte es sich dabei um Gefährder, Straftäter und oder
Identitätsverweigerer?
Bundesweit wurden im ersten Halbjahr 2022 insgesamt 55 irakische
Staatsangehörige in den Irak abgeschoben. Davon war nach Kenntnis der
Bundesregierung keine Person als Gefährder eingestuft. Der Bundesregierung liegen
keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
17. Hat sich an der Einschätzung der Bundesregierung, dass Abschiebungen
nach Syrien auch nach Aufhebung des Abschiebestopps und trotz der
Befriedung in weiten Landesteilen nicht durchführbar sind (vgl. Antwort
zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 20/1225), etwas geändert?
Auf welchen Erkenntnissen und Erwägungen beruht diese Einschätzung?
Die Rückführung von ausreisepflichtigen Personen liegt in der Zuständigkeit
der Länder. An der Einschätzung der Bundesregierung, dass derzeit keine
Möglichkeiten bestehen, Abschiebungen nach Syrien zu realisieren, hat sich nichts
geändert. Die Einschätzung beruht auf der Tatsache, dass die Lage in Syrien
aus Sicht der Bundesregierung unverändert ist. Das syrische Regime weigert
sich fortgesetzt, sich an einem glaubwürdigen politischen Prozess auf der
Grundlage der Resolution 2254 (2015) des VN-Sicherheitsrates zu beteiligen.
18. Wie viele Syrer sind mit Unterstützung im Rahmen eines der
Rückkehrförderprogramme (vgl. Antwort zu Frage 4 auf o. g.
Bundestagsdrucksache) im ersten Halbjahr 2022 freiwillig von Deutschland nach Syrien
zurückgekehrt?
Seit dem 15. März 2012 sind freiwillige Ausreisen über REAG/GARP in das
Zielland Syrien seitens der IOM suspendiert.
Seit 2017 besteht die Möglichkeit der Refinanzierung freiwilliger Ausreisen
über das BAMF analog dem REAG/GARP-Programm. Das BAMF unterstützt
die Länder finanziell bei der Durchführung von freiwilligen Ausreisen nach
Syrien. Die Ausreisen werden von den Ländern organisiert. Das BAMF
refinanziert anteilig im Nachgang der freiwilligen Ausreise die durch die Länder
verauslagten Kosten.
Im ersten Halbjahr 2022 sind weniger als zehn Personen nachvollziehbar nach
Syrien ausgereist, deren freiwillige Ausreise anteilig vom BAMF refinanziert
wurde. Es handelt sich um vorläufige Zahlen.
19. Wie viele Abschiebehaftplätze gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie verteilen sich diese auf die
Bundesländer?
Es stehen bundesweit aktuell 591 Plätze zur Verfügung. Diese verteilen sich auf
die Länder wie folgt:
Baden-Württemberg 51
Bayern 185
Hamburg 20
Hessen 60
Niedersachsen 48
Nordrhein-Westfalen 175
Rheinland-Pfalz 40
Schleswig-Holstein 12
20. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im ersten Halbjahr 2022 seitens eines
Bundeslandes oder der Bundespolizei die Vermittlung eines
Abschiebehaftplatzes angefragt, und in wie vielen Fällen konnte ein solcher
vermittelt werden?
Es wurden seitens der Länder bzw. der Bundespolizei im ersten Halbjahr 2022
249 Anfragen gestellt. In 184 Fällen konnte ein Abschiebungshaftplatz
vermittelt werden.
21. Für wie viele Ausländer war im ersten Halbjahr 2022 im AZR eine
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme erfasst?
Zum Stichtag 30. Juni 2022 waren im AZR 40.968 Personen registriert, bei
denen im Jahr 2022 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfasst
wurde.
Bei 8.375 Personen wurde im Jahr 2022 eine Ausschreibung zur Festnahme
erfasst.
22. Wie hat sich die Möglichkeit von Abschiebungen vor dem Hintergrund
der Corona-Pandemie seit Anfang des Jahres 2022 bis jetzt entwickelt?
Hinsichtlich welcher Drittstaaten bestehen noch Erschwernisse bei der
Rückführung ihrer Staatsbürger im Zusammenhang mit der Pandemie?
Möglichkeiten von Abschiebungen sind aufgrund der dynamischen
Entwicklung der Covid-19-Pandemie weiterhin fortlaufenden Änderungen der
Infektionsschutzmaßnahmen unterworfen. Erkenntnisse zu den Covid-19-
Bestimmungen der Zielstaaten veröffentlicht das Auswärtige Amt tagesaktuell im
Internet bei den Reise- und Sicherheitshinweisen. Diese gelten in der Regel auch
für Personen, die rückgeführt werden. Die Möglichkeiten der Abschiebung
müssen deshalb weiterhin in jedem Einzelfall geprüft werden (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/1225). Im Übrigen wird auf die Angaben zu den
Abschiebungszahlen im ersten Halbjahr 2022 in der Antwort zu Frage 1
verwiesen.
23. Ist das Ziel, die Zahl der Bundespolizisten mit der Zusatzausbildung
„Personalbegleiter Luft“ auf 2 000 zu erhöhen (vgl. Antwort zu Frage 28
auf Bundestagsdrucksache 20/1225), inzwischen erreicht worden?
Unter Berücksichtigung der noch im Kalenderjahr 2022 stattfindenden
Fortbildungsmaßnahmen der Bundespolizei ist mit Erreichen des Ziels von 2.000
qualifizierten Bundespolizisten als Personenbegleiter Luft mit Ablauf des
laufenden Kalenderjahres zu rechnen.
24. Welchen Effekt zeitigte bislang der Einsatz des sogenannten Visahebels
gemäß Artikel 25a Absatz 1 des Visakodex gegenüber Gambia (vgl.
Antwort zu Frage 29a auf Bundestagsdrucksache 20/1225) seit dem
1. November 2021?
a) Hat sich die Kooperationsbereitschaft Gambias mit Blick auf die
Rückführung seiner Staatsbürger seither gebessert?
b) Wie viele gambische Staatsbürger konnten im ersten Halbjahr 2022
aus Deutschland nach Gambia zurückgeführt werden?
c) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Gambier haben sich Ende
2021 in Deutschland aufgehalten, und wie viele waren es zum
30. Juni 2022?
Die Fragen 24 bis 24c werden gemeinsam beantwortet:
Gambia hat sein Moratorium für Rückführungen durch Charterflüge am
17. März 2022 offiziell aufgehoben. Seitdem wurden 42 gambische
Staatsbürger aus Deutschland nach Gambia zurückgeführt.
Zum 31. Dezember 2021 haben sich laut Ausländerzentralregister 6.964
vollziehbar ausreisepflichtige gambische Staatsbürger in Deutschland aufgehalten,
zum 30. Juni 2022 waren es 6.846 Personen.
25. Hat die Bundesregierung im ersten Halbjahr 2022 Meldungen gemäß
Artikel 25a Absatz 3 des Visakodex gegenüber der EU-Kommission
bezüglich weiterer nicht kooperationsbereiter Herkunftsstaaten abgegeben?
Nein.
26. Sind im Rahmen des EU-Koordinierungsmechanismus zur Verbesserung
der Rückkehrkooperation (vgl. Antwort zu Frage 30a auf
Bundestagsdrucksache 20/1225) Maßnahmen jenseits des Visahebels gegenüber
unkooperativen Herkunftsstaaten empfohlen, ergriffen oder vorbereitet
worden?
Sind insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen im Bereich der
Handelspolitik (vgl. Antwort zu Frage 30b auf Bundestagsdrucksache
20/1225) inzwischen umgesetzt worden, und wenn ja, um welche
Maßnahmen handelt es sich konkret, und hat sich die Bundesregierung zu den
Vorschlägen inzwischen eine Meinung gebildet?
Maßnahmen im Rahmen des EU-Koordinierungsmechanismus zur
Verbesserung der Rückkehrkooperation wurden bisher nicht diskutiert/angewandt, weil
der Visamechanismus gemäß Artikel 25a Visakodex als prioritär erachtet
wurde.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen im Bereich der Handelspolitik werden
derzeit in der Europäischen Union beraten. Die Bundesregierung beteiligt sich
aktiv an diesen Beratungen.
27. Welches sind die häufigsten Gründe, aus denen vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer geduldet werden?
Welchen Anteil haben die Duldungen infolge fehlender Reisedokumente,
medizinischer Gründe, familiärer Bindungen (zu anderen
Duldungsinhabern), zwecks Beschäftigung bzw. Ausbildung sowie aus sonstigen
Gründen (bitte entsprechend aufgliedern), und welchen Anteil haben die
Ermessensduldungen?
Zum 30. Juni 2022 waren in Deutschland 247.290 ausreisepflichtige Personen
aufhältig, die eine Duldung haben.
Die Aufteilung nach Duldungsgründen kann folgender Tabelle entnommen
werden:
Duldungsgrund Anzahl der
aufhältigen
ausreisepflichtigen Ausländer
Prozent
Duldungsgründe gesamt 247.290 100,00 %
darunter:
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen
erteilt
80.612 32,60 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender
Reisedokumente
68.501 27,70 %
Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für Personen
mit ungeklärter Identität) erteilt
27.003 10,92 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund familiärer
Bindungen erteilt
24.372 9,86 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 8.252 3,34 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Abs. 1
AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
6.776 2,74 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Abschiebungshindernisse
nach § 60 Abs. 1–5, 7 AufenthG erteilt
5.476 2,21 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen eines
Asylfolgeantrags erteilt
4.682 1,89 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 1
AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
4.261 1,72 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, erteilt
3.817 1,54 %
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.532 1,43 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen
Gründen erteilt
2.896 1,17 %
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 1.386 0,56 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als unbegleiteter
Minderjähriger gemäß § 58 Abs. 1a AufenthG erteilt
1.276 0,52 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 1
AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/
Lebenspartner) erteilt
823 0,33 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Abs. 7
AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen)
747 0,30 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt (Altfall) 657 0,27 %
Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 406 0,16 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 2
AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige
ledige Kinder) erteilt
298 0,12 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO erteilt
283 0,11 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfall) 230 0,09 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 197 0,08 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 4
AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter)
181 0,07 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 4
i. V. m. Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
176 0,07 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei stattgegebenem
Eilantrag gemäß § 123 VwGO erteilt
158 0,06 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (Verfahren nach § 85a)
erteilt
115 0,05 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei fehlendem Absehen
von einer Vollstreckung nach § 456a StPO erteilt
76 0,03 %
Duldungsgrund Anzahl der
aufhältigen
ausreisepflichtigen Ausländer
Prozent
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Abs. 4
i. V. m. Abs. 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen,
minderjährige ledige Kinder) erteilt
59 0,02 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG fehlendes, aber
erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG erteilt
36 0,01 %
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG erteilt (Altfall) 6 0,00 %
28. In wie vielen Fällen wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) von den Bundesländern im ersten Halbjahr 2022 um Amtshilfe
bei der Beschaffung von Passersatzpapieren gemäß § 75 Nummer 13
AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der Fälle konnten die
Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht werden?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 30. Juni 2022 wurden
2.900 Amtshilfeersuchen eingereicht. Im genannten Zeitraum wurden in 720
Fällen Passersatzpapiere ausgestellt. In weiteren 397 Fällen wurde eine
verbindliche Ausstellung von Passersatzpapieren durch die ausländischen
Vertretungen zugesagt. Die rechnerische Quote liegt bei 39 Prozent. Allerdings
erfolgen die Stellung von Amtshilfeersuchen durch die Länder und die Ausstellung
von Passersatzpapieren durch die Auslandsvertretungen nicht zwingend im
selben Bezugszeitraum. Die oben genannte Zahl der ausgestellten
Passersatzpapiere sowie Zusagen zur Ausstellung von Passersatzpapieren schließt auch
Amtshilfeersuchen ein, die vor dem Bezugszeitraum gestellt wurden.
29. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im ersten
Halbjahr 2022 an, über keine Identitätspapiere zu verfügen?
Im ersten Halbjahr 2022 verfügte etwa die Hälfte (49,7 Prozent) der negativ
beschiedenen Asylerstantragstellenden ab 18 Jahren über keine Identitätspapiere.
30. Unterstützt Frontex die Bundesländer und die Bundespolizei bei der
Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Abschiebungen, und
wenn ja, auf welche Weise?
Welche Rolle spielt Frontex ggf. insbesondere bei der Organisation von
Charterflügen und der Beschaffung von Identitätsdokumenten bzw.
Reisepapieren, und wie viele der im ersten Halbjahr 2022 erfolgten
Charterflüge mit Abzuschiebenden wurden von Frontex organisiert bzw.
mitorganisiert?
Frontex unterstützt die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 bis 53 der Verordnung
(EU) 2019/1896 technisch und operativ bei der Wahrnehmung von Aufgaben
im Bereich der Rückkehr von ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen. Dabei
nutzt Deutschland bisher eine Vielzahl der bereitgestellten
Unterstützungsangebote, insbesondere die
– Koordinierung und Kofinanzierung von Missionen zur Identifizierung
Drittstaatsangehöriger durch Vertretungen der möglichen Herkunftsstaaten
und entsprechender Maßnahmen zum Zwecke der Passersatzbeschaffung,
einschließlich einer Verbesserung der Zusammenarbeit, auch durch
Rückkehrverbindungsbeamte von Frontex in bestimmten Drittstaaten,
– Koordinierung und Kofinanzierung von Sammelrückführungsflügen in
Drittstaaten für rein nationale Bedarfe Deutschlands sowie für gemeinsame
Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten,
– Bereitstellung und Finanzierung von Reisemitteln für die freiwillige und
zwangsweise Rückkehr von Drittstaatsangehörigen auf
Linienflugverbindungen,
– Bereitstellung von Kräften der Ständigen Reserve – als sog.
Rückkehrexperten in Bundes- und Landesbehörden sowie als Kräfte zur Begleitung und
Unterstützung von Rückführungen bei der Bundespolizei,
– Koordinierung und Kofinanzierung eines gemeinsamen
Reintegrationsdienstes zur finanziellen und sozialen Unterstützung rückgekehrter
Drittstaatsangehöriger in bestimmten Drittstaaten,
– Bereitstellung eines Pools zum Abruf von unabhängigen
Rückführungsbeobachtern gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG,
– Förderung des fachlichen Austauschs unter den Mitgliedstaaten durch
Veranstaltung von Tagungen und Finanzierung von Austauschprogrammen und
– Veranstaltung von Fortbildungsmaßnahmen, unter anderem zur
Qualifizierung leitender Begleitkräfte der Bundespolizei.
Im ersten Halbjahr 2022 organisierte die Bundespolizei 52 Chartermaßnahmen,
bei denen Frontex die Kofinanzierung übernommen hat.
Weiterhin hat Frontex bei der Kofinanzierung eines weiteren Charterfluges
mitgewirkt, welcher federführend durch einen anderen Mitgliedstaat organisiert
wurde. Deutschland nahm an dieser Maßnahme teil.
Am 25. Januar 2022 vollzog Frontex eine Chartermaßnahme als Frontex-led
return operation. Teilnehmende Mitgliedstaaten dieser Maßnahme waren
Deutschland und drei weitere Mitgliedstaaten.
31. Welche Perspektive sieht die Bundesregierung dafür, dass die Dublin-
Überstellungen in osteuropäische Nachbarstaaten der Ukraine wieder
regelhaft stattfinden können (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von Gerichtsurteilen, die eine
Überstellung in diese oder die baltischen Staaten auch im Lichte der mit
Kriegsausbruch neu entstandenen Lage untersagen bzw. konditionieren?
Bei der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung)
handelt es sich um unmittelbar geltendes EU-Recht. Diese Verordnung ist in
allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
Entsprechend den Vorgaben der Dublin-III-Verordnung finden Überstellungen
in die Mitgliedstaaten nach Zustimmung des Mitgliedstaats und nach
Absprache im Einzelfall statt. Dies gilt für alle Mitgliedstaaten, auch für die an die
Ukraine angrenzenden Mitgliedstaaten.
Der Bundesregierung sind vereinzelt Gerichtsentscheidungen im Sinne der
Fragestellung bekannt geworden.
32. Unternimmt die Bundesregierung Bemühungen, damit die derzeit
gerichtlich untersagten bzw. stark eingeschränkten Überstellungen nach
Griechenland und Italien (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf
die Schriftlichen Fragen 7 und 22 auf Bundestagsdrucksache 20/932)
wieder aufgenommen werden können, und wenn ja, welche sind dies?
Bei den in Bezug genommenen Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 7 und 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/932 handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die von den
individuellen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängen. Die Gründe für
die Entscheidungen der erfolgten Beschlüsse oder Urteile sind vielfältig.
Eine höchstrichterliche Entscheidung, die systemische Mängel gemäß Artikel 3
Absatz 2 Dublin-III-VO in Griechenland annimmt, liegt seit Wiederaufnahme
des Dublin-Verfahrens mit Griechenland am 15. März 2017 nicht vor. Gemäß
den Empfehlungen der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016
nahm das BAMF am 15. März 2017 das Dublin-Verfahren mit Griechenland
wieder auf. In jedem Fall wird eine individuelle Zusicherung bezüglich
Aufnahme und Unterkunft sowie Durchführung des Asylverfahrens gemäß EU-
Standards erbeten.
Das Dublin-Verfahren mit dem Mitgliedstaat Italien findet vollumfänglich statt.
Bei obergerichtlichen Entscheidungen, die den Mitgliedstaat Italien betreffen,
wie zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NW), Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A, handelt es sich jeweils um
Entscheidungen zu konkreten Einzelfällen. Obergerichtliche Entscheidungen
entfalten keine formelle präjudizielle Wirkung.
Die Bundesregierung steht auch zum Dublin-Verfahren und diesbezüglichen
Optimierungsmöglichkeiten mit ihren Partnern auf bilateraler und auf EU-
Ebene in fortlaufendem Kontakt.
33. Dauern die Einschränkungen der Abschiebungen in die Republik Moldau
(s. Vorbemerkung der Fragesteller) und nach Georgien infolge des
Krieges in der Ukraine an, und was unternimmt die Bundesregierung ggf.,
damit wieder regelhaft in diese Länder abgeschoben werden kann?
Nach Kenntnis der Bundesregierung liegen derzeit keine Einschränkungen in
Bezug auf Abschiebungen in die Republik Moldau und nach Georgien vor.
Ereignisabhängig kann eine Neubewertung der Lage zu Einschränkungen
führen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit für den Vollzug
von Abschiebungen bei den jeweiligen Landesbehörden liegt.
34. Wie lange war in den Jahren 2020 und 2021 sowie im ersten Halbjahr
2022 die durchschnittliche Dauer eines Gerichtsverfahrens gegen die
Ablehnung eines Schutzbegehrens?
Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Gericht in Monaten kann der
folgenden Tabelle entnommen werden:
Durchschnittliche Dauer
bei Gericht
2020 24,1
2021 26,4
2022 (Januar bis Mai) 26,9
Eine Aufschlüsselung der Verfahrensdauer differenziert nach Art der
Entscheidungen/Ablehnungen erfolgt statistisch nicht.
35. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung mit
Blick auf ein geplantes sogenanntes Chancenaufenthaltsrecht
Abschiebungen der davon unter Umständen profitierenden vollziehbar
Ausreisepflichtigen (im Wege von Vorgriffserlassen) eingestellt (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, dass Länder mit
Blick auf die geplante Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
Abschiebungen von vollziehbar Ausreisepflichtigen eingestellt haben.
36. Ist es aus Sicht der Bundesregierung statthaft, dass die Bundesländer im
Vorgriff auf noch gar nicht beschlossene Gesetze aktuell geltende
Bundesgesetze faktisch suspendieren, indem sie schon jetzt vollziehbar
Ausreisepflichtige, die unter Umständen von einem noch zu beschließenden
Chancenaufenthaltsrecht profitieren könnten, nicht mehr abschieben
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) und dabei pauschal von der
eigentlich auf Einzelfälle zugeschnitten Möglichkeit des § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG, Ermessensduldungen zu erteilen, Gebrauch machen?
Sieht die Bundesregierung in dieser Praxis der Länder einen Grund für
rechtsaufsichtliches Einschreiten?
Die Bundesregierung verweist auf die Zuständigkeit der Länder für den Vollzug
des Aufenthaltsrechts sowie darauf, dass bis zum Inkrafttreten der Neuregelung
geltendes Recht anzuwenden ist. Der Bund sieht keine Veranlassung für ein
Tätigwerden im Sinne der Fragestellung.
37. Hat die intensive Befassung der neuen Bundesregierung mit der
Umsetzung der im Koalitionsvertrag ankündigten „Rückführungsoffensive“
(vgl. Antwort zu Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 20/1225)
inzwischen jenseits der geplanten Verlängerung der Abschiebehaft für
Straftäter greifbare Ergebnisse gezeitigt?
Der Koalitionsvertrag sieht eine Rückführungsoffensive vor, um die
Ausreisepflicht konsequenter umzusetzen. Insbesondere Straftäter und Gefährder sollen
verstärkt abgeschoben werden. Außerdem ist eine stärkere Unterstützung der
Länder durch den Bund bei Abschiebungen vorgesehen.
Erste gesetzliche Elemente hat die Bundesregierung zusammen mit dem
Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts auf den Weg
gebracht. So ist vorgesehen, die Personengruppe der Straftäter und Gefährder
leichter in Abschiebungshaft nehmen und ausweisen zu können.
38. Bekennt sich die Bundesregierung dazu, dass auch weiterhin nicht nur
Straftäter und Gefährder, sondern alle vollziehbar ausreisepflichtigen
Ausländer, darunter insbesondere auch abgelehnte Asylbewerber,
abzuschieben sind?
§ 58 Absatz 1 Satz 1 des AufenthG legt fest, dass ein Ausländer abzuschieben
ist, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt
wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der
Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Der Vollzug
des Aufenthaltsgesetzes obliegt dabei den zuständigen Behörden der Länder.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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