[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3009
17. Wahlperiode 23. 09. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Cornelia Möhring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2856 –
Ausmaß der steuerlichen Ungleichbehandlung von eingetragenen
Lebenspartnerschaften vor dem Hintergrund aktueller Urteile des
Bundesverfassungsgerichts
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Gesellschaftsbild über Lesben und Schwule hat sich in den letzten
Jahrzehnten stark verändert. Während gleichgeschlechtliche Partnerschaften bis
hinein in die jüngere Vergangenheit oftmals ein Tabuthema waren, werden diese
in der heutigen Gesellschaft zunehmend toleriert und anerkannt. Gleichwohl
erfahren gleichgeschlechtliche Partnerschaften häufig noch gesellschaftliche und
rechtliche Ungleichbehandlungen gegenüber heterosexuellen Partnerschaften.
Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat der Gesetzgeber erste
Schritte unternommen, den gesellschaftlichen Wandel auch im Gesetz
abzubilden und somit die Akzeptanz in der Bevölkerung weiter zu steigern.
Gerade im Bereich der individuellen Besteuerung erfahren eingetragene
Lebenspartnerschaften diverse Ungleichbehandlungen gegenüber Eheleuten.
So hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli
2009 die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft
in der Hinterbliebenenversorgung für mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar erklärt. Kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass eine Ungleichbehandlung auch im Erbschaftsteuergesetz
verfassungswidrig ist. Vor diesem Hintergrund gilt es zu diskutieren, in welchen weiteren
Bereichen des Steuerrechts eine Diskriminierung besteht und wie diese zu
beseitigen ist. Dies betrifft unter anderem das Ehegattensplitting. Der
gesellschaftliche Wandel hat dazu geführt, dass die klassische Partnerschaft immer
häufiger kinderlos bleibt. Demzufolge erscheint es fragwürdig, warum das
Ehegattensplitting nur heterosexuellen Partnerschaften offensteht.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP ist festgehalten,
„gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht“ abzubauen. Wir fragen daher
die Bundesregierung, in welchen weiteren Bereichen des Steuerrechts
gleichgeschlechtliche Partnerschaften benachteiligt werden, welche bisherigen
Maßnahmen unternommen wurden, um das Ziel des Koalitionsvertrages zu
erfüllen, und wie die Bundesregierung mit bestehenden Ungleichbehandlungen
umgehen wird. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. September
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3009 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung in der aktuellen
Legislaturperiode getroffen, um das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel
zu erreichen, gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht
abzubauen und insbesondere die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umzusetzen
(bitte mit Auflistung der Einzelmaßnahmen)?
Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 sieht folgende Maßnahmen
vor:
– Lebenspartner werden im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wie
Ehegatten in die Steuerklasse I aufgenommen (§ 15 Absatz 1 ErbStG),
– vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten im
Grunderwerbsteuergesetz (§ 3 Nr. 3, 4, 5, 6, 7 GrEStG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei den lohnsteuerlichen Vorgaben zur
Anerkennung einer betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der
Hinterbliebenenversorgung (siehe Rn. 250 des Schreibens des Bundesministeriums der
Finanzen vom 31. März 2010 – BStBl I S. 270) die eingetragene
Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt ist.
2. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Abbau von
Diskriminierungen im Steuerrecht bei eingetragenen Lebenspartnerschaften bei (bitte
mit Begründung)?
Der Abbau gleichheitswidriger Benachteiligungen im Steuerrecht und
insbesondere die Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten sind wichtige steuerpolitische
Anliegen der Bundesregierung.
3. Wie viele eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaften, die keine eingetragenen Lebenspartnerschaften
sind, existieren basierend auf den Erhebungen des Mikrozensus in den
Jahren 2007 bis 2009 (bitte untergliedert nach Jahren, Mann/Mann, Frau/
Frau, zusammen im Haushalt/getrennt lebend und Mittelwerte über Anzahl
der Kinder), und in wie vielen Fällen gehören jeweils Kinder zur
eingetragenen oder nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft?
Die beigefügte Anlage 1 (GGLGEuroMZ07-MZ09) enthält Daten aus dem
Mikrozensus zu gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften – darunter:
eingetragene Lebenspartnerschaften – nach Geschlecht. Daten zu
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften mit Kindern werden nicht ausgewiesen, da die aus
der Stichprobe hochgerechneten Werte mangels ausreichender Fallzahlen nicht
belastbar sind. Angaben hierzu finden sich aber in der vom Bundesministerium
der Justiz in Auftrag gegebenen Studie „Die Lebenssituation von Kindern in
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften“, herausgegeben von Marina
Rupp, Köln 2009 S. 11 ff. m. w. N.
4. Aus welchem Grund existieren keine amtlichen Statistiken über die
eingetragenen Lebenspartnerschaften, sondern lediglich per Primärerhebung
gewonnene Daten, und erachtet die Bundesregierung diesen Umstand als
kritisch, um sich ein adäquates Bild der Lebenssituation der Bevölkerung
bilden zu können (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es sich auch bei der Primärerhebung
des Mikrozensus um eine amtliche Statistik handelt. Eine Statistik zur Erfassung
aller Lebenspartnerschaften hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen des
Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 nicht eingeführt. Eine entsprechende Ände-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3009rung des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist noch in dieser Legislaturperiode
vorgesehen.
5. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07), und wie will sie den
bemängelten verfassungswidrigen Zustand beseitigen, und will sie
rückwirkend zum Jahr 2001, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, die
Gleichbehandlung erreichen (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung prüft derzeit eingehend den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) im Hinblick auf eine gesetzliche
Umsetzung im Erbschaftsteuerrecht. Die vollständige Gleichstellung von
Lebenspartnern und Ehegatten im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer
ist bereits nach dem sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindlichen
Gesetzentwurf eines JStG 2010 vorgesehen (Bundesratsdrucksache 318/10).
Dies soll für Fälle ab dem Tag des Inkrafttretens des JStG 2010 gelten. Eine
notwendige Gesetzesänderung zur rückwirkenden Gleichstellung von
Lebenspartnern und Ehegatten im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab dem Tag
des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266) könnte z. B. im Rahmen der parlamentarischen Beratung des
Gesetzentwurfs eines JStG 2010 eingebracht werden.
6. Welche steuerlichen Mindereinnahmen resultieren aus dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07), und wie
viele Fälle sind hiervon betroffen?
Die vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Bereich
der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem sich derzeit im parlamentarischen
Verfahren befindlichen Gesetzentwurf eines JStG 2010 führt zu geringen nicht
bezifferbaren Steuermindereinnahmen in einer nicht quantifizierbaren Zahl von
Fällen.
7. Wie begründet die Bundesregierung die Differenzierung bei Steuerklassen,
Steuerbefreiungen und persönlichen Freibeträgen im Erbschaftsteuergesetz
nach Verwandtschaftsgrad und Familienstatus (bitte mit Begründung)?
Die Differenzierung bei Steuerklassen, Steuerbefreiungen und persönlichen
Freibeträgen gründet sich auf das der deutschen Rechtstradition entsprechende
Prinzip des Verwandtenerbrechts, von dem auch die Erbrechtsgarantie in
Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geprägt ist, und auf den
besonderen Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG). Das
Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, bei diesen Erwerbern müsse der Nachlass
zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig
steuerfrei dem Erwerber zugute kommen, und für den Ehegatten müsse der
Erwerb noch das Ergebnis der ehelichen Erwerbsgemeinschaft bleiben (BVerfG,
Beschluss vom 22. Juni 1995, 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, 175 = BStBl II
1995, 671, 674).
8. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass es nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsordnung notwendig ist, die geplanten Änderungen im Jahressteuergesetz
2010 bei der Einordnung der eingetragenen Lebenspartnerschaften
rückwirkend zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und
Bewertungsrechtes nunmehr in die Steuerklasse I vorzunehmen (bitte mit
Begründung)?
Ja. Siehe hierzu Antwort zu Frage 5.
Drucksache 17/3009 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Wie viele steuerpflichtige Erwerbe im Erbschaftsteuergesetz (Vorgänge)
ergeben sich jeweils aus der Erbschaftsteuerstatistik 2002 und 2007, und
welcher steuerpflichtige Erwerb bzw. welche Erbschaftsteuer resultiert
daraus (bitte gruppiert nach steuerpflichtigem Erwerb bis 52 000 Euro,
256 000 Euro, 512 000 Euro, 5 113 000 Euro, 12 783 000 Euro,
25 565 000 Euro, über 25 565 000 Euro und differenziert nach
Steuerklassen mit jeweils Klassenmittelwert des steuerpflichtigen Erwerbs und der
Erbschaftsteuer)?
Eine entsprechende Aufbereitung – Gruppierung der steuerpflichtigen Erwerbe
nach den bis 2008 geltenden Tarifzonen – liegt hier nicht vor.
10. In welchen weiteren speziellen Einzelsteuergesetzen existieren
Abweichungen der steuerlichen Behandlung von eingetragener Partnerschaft
und Ehe/Zusammenveranlagung, und wie sehen diese aus bzw. wie
begründet die Bundesregierung diese Abweichungen (bitte mit Auflistung
der entsprechenden Normen)?
Abweichungen sind in nachstehenden Steuergesetzen enthalten:
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
● § 3 Nummer 3 GrEStG: Erwerb zur Teilung eines Nachlasses durch Miterben;
Miterben stehen ihre Ehegatten und der überlebende Ehegatte des Erblassers
gleich,
● § 3 Nummer 4 GrEStG: Grundstückserwerb durch den Ehegatten des
Veräußerers,
● § 3 Nummer 5 GrEStG: Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten
des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der
Scheidung,
● § 3 Nummer 6 GrEStG: Erwerb durch Verwandte in gerader Linie; den
Verwandten in gerader Linie sowie deren Stiefkindern stehen deren Ehegatten
gleich,
● § 3 Nummer 7 GrEStG: Teilung des Gesamtguts der fortgesetzten
Gütergemeinschaft; den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen
ihre Ehegatten gleich.
Im Entwurf eines JStG 2010 ist vorgesehen, in den genannten Vorschriften
Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen.
Einkommensteuergesetz (EStG)
Die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung
mit den besonderen Veranlagungswahlrechten, insbesondere der
Zusammenveranlagung unter Anwendung des sog. Splitting-Verfahrens (§§ 26, 26b und 32a
Absatz 5 EStG), gelten für Ehegatten im Sinne des bürgerlichen Rechts. Dies gilt
auch für den Begriff des Ehegatten in anderen Normen des
Einkommensteuergesetzes:
● § 1 EStG i. V. m. §1a EStG: Beschränkte Steuerpflicht:
Zusammenveranlagung von Ehegatten im Zusammenhang mit der Beantragung einer
Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht.
● § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG: Ergänzende Absicherung
von Hinterbliebenen bei der Basisrente.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3009(§ 38b Satz 2 Nummer 3 EStG)
● Lohnsteuer-Abzugsverfahren Wahlmöglichkeit für nicht dauernd getrennt
lebende Ehegatten zwischen den Lohnsteuerklassenkombinationen III/V und
IV/IV (ggf. mit Faktor – § 39f EStG).
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG
● Mindestvorsorgepauschale in Steuerklasse III 3 000 Euro (in den anderen
Steuerklassen 1 900 Euro). Diese Regelung hängt mit der
Zusammenrechnung der Vorsorgeaufwendungen beim Sonderausgabenabzug im Rahmen der
Zusammenveranlagung von Ehegatten zusammen und nicht unmittelbar mit
dem Splittingverfahren als Tarifvorschrift.
§ 79 Satz 2 EStG
● Mittelbare Zulageberechtigung bei der Riester-Rente.
Die Förderung der Ehe wird bislang insbesondere im Hinblick auf ihre bleibende
Bedeutung als typische Grundlage der Familie mit Kindern als
Differenzierungsgrund angesehen. Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Nach § 4 Nummer 19 Buchstabe a UStG sind die meisten Umsätze blinder
Unternehmer, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen, von der
Umsatzsteuer befreit, wobei u. a. Ehegatten – aber nicht Lebenspartner – nicht als
Arbeitnehmer gelten.
Die Regelung ist historisch begründet. Von einer Änderung wurde insbesondere
aufgrund des geringen Anwendungsbereichs bislang abgesehen.
Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
● § 3 Absatz 1 des 5. VermBG i. V. m. § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG: Ein
Arbeitnehmer kann vermögenswirksame Leistungen auf bestimmten VL-Verträgen
anlegen lassen, die von seinem Ehegatten abgeschlossen worden sind, mit
dem der Arbeitnehmer die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer
wählen kann.
● § 4 Absatz 4 des 5. VermBG: Eine vorzeitige Verfügung über
vermögenswirksame Anlagen ist unschädlich, wenn der Arbeitnehmer oder sein von ihm
nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte (§ 26 Absatz 1 Satz 1 EStG) nach
Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist, der
Arbeitnehmer nach Vertragsabschluss, aber vor der vorzeitigen Verfügung
geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei
Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind. Bei der Verwendung des
Erlöses aus einer gesperrten Anlage nach dem 5. VermBG führt auch die
Weiterbildung des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht zu einer
schädlichen vorzeitigen Verfügung.
● § 8 Absatz 5 des 5. VermBG: Der Arbeitnehmer ist bei Sparverträgen i. S. d.
§ 5 des 5. VermBG in bestimmten Fällen berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist
die Überweisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistungen auf einen
von seinem Ehegatten (§ 26 Absatz 1 EStG) abgeschlossenen Bausparvertrag
zu verlangen.
● § 13 Absatz 1 Satz 1 des 5. VermBG: Bei zusammenveranlagten Ehegatten
gilt eine Einkommensgrenze von 40 000 Euro/35 800 Euro, in den anderen
Fällen von 20 000 Euro/17 900 Euro je Arbeitnehmer.
Die Regelungen im 5. VermBG knüpfen in den genannten Punkten an die
Zusammenveranlagung (vgl. Ausführungen zum EStG) an.
Drucksache 17/3009 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
● § 2a WoPG: Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt eine
Einkommensgrenze von 51 200 Euro, in den anderen Fällen von 25 600 Euro je Person.
● § 3 Absatz 2 WoPG: Der Höchstbetrag der prämienbegünstigten
Aufwendungen beträgt bei Ehegatten 1 024 Euro, im Übrigen 512 Euro.
Die Regelungen im WoPG knüpfen in den genannten Punkten an die
Zusammenveranlagung (vgl. Ausführungen zum EStG) an.
11. Welche der genannten steuerlichen Ungleichbehandlungen zwischen
Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern beabsichtigt die Regierung zu
beseitigen, und welche möchte sie beibehalten (bitte mit Begründung)?
Siehe Antwort zu Frage 2.
12. Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass der Splittingtarif
eingetragenen Lebenspartnern nicht offen steht, auch vor dem Hintergrund
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 107 f. des zitierten
Beschlusses), wonach eine steuerliche Differenzierung bei Ehen nur dann
sachlich gerechtfertig ist, wenn hierbei auf das Vorhandensein von Kindern
abgestellt wird, was bei Ehegattensplitting nicht zwangsweise gegeben ist
(bitte mit Begründung)?
Der Beschluss vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07) bezieht sich
ausdrücklich auf die Besonderheiten des Erbschaftsteuerrechts. Aus dem
Beschluss geht hervor, dass eine Differenzierung auch im Steuerrecht unter
Berufung auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG bei
Vorliegen hinreichend gewichtiger Differenzierungsgründe – insbesondere im
Hinblick auf den Normzweck – auch weiterhin verfassungsrechtlich zulässig ist. Ein
solcher Differenzierungsgrund könnte beim Ehegattensplitting die Förderung
der Ehe insbesondere im Hinblick auf ihre bleibende Bedeutung als typische
Grundlage der Familie mit Kindern sein. Die Bundesregierung hat ihre
Prüfungen zu der Frage noch nicht abgeschlossen.
13. Welche Haltung verfolgt die Bundesregierung zur Ausweitung des
Splittingtarifs auf eingetragene Lebenspartnerschaften auch vor dem
Hintergrund unterschiedlicher Äußerungen des Bundesministers der Finanzen,
Dr. Wolfgang Schäuble, und der Bundesministerin der Justiz, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, in Bezug auf die Übertragung des Splittings
auf eingetragene Lebenspartnerschaften (bitte mit Begründung)?
Im Hinblick auf die Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten
im Einkommensteuerrecht sind derzeit drei Verfahren beim
Bundesverfassungsgericht anhängig. Die Bundesregierung kommentiert keine anhängigen
Verfahren; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Auf welcher Datengrundlage/Statistik bzw. Untersuchung beruht die
Aussage des Bundesministers der Finanzen (FOCUS ONLINE, 21. August
2010), dass auch heute noch 90 Prozent der Splittingwirkung auf Ehepaare
mit Kindern entfallen, und wie viele Ehepaare mit Kindern (unabhängig
vom Alter) existieren in Deutschland?
Aus einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW
Berlin) geht hervor: „Eine Abschätzung unter Verwendung von Informationen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3009aus dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) ergab, dass etwa 90 % des
Splittingvolumens auf Ehepaare entfällt, die Kinder haben, auch wenn diese nicht
mehr im Haushalt leben. Dieses Ergebnis erscheint auch insoweit plausibel, als
kinderlose Ehepartner zumeist beide erwerbstätig sind, so dass deren
Splittingeffekt in der Regel nicht sehr hoch ist.“ (Quelle: Wochenbericht des DIW Berlin
Nr. 22/2003, S. 347).
Über die Zahl der Ehepaare mit Kindern – im Sinne der Fragestellung alle Kinder
unabhängig vom Alter – liegt hier keine Angabe vor. Die vom DIW
vorgenommene Abschätzung betrifft das Splittingvolumen und nicht die Zahl der
Ehepaare.
15. Wie verteilt sich der Splittingvorteil auf Ehepaare mit Kindern
(unabhängig vom Alter, bitte klassiert nach zu versteuerndem gemeinsamem
Einkommen bis 10 000 Euro, bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis
40 000 Euro, bis 50 000 Euro, bis 75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis
150 000 Euro, bis 300 000 Euro, bis 500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro,
über 1 000 000 Euro mit Gruppenmittelwerten, Anzahl der Kinder der
Steuerpflichtigen, differenziert für Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?
Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung liegt hier nicht vor.
16. Wie verteilt sich der Splittingvorteil auf Ehepaare mit Kindern im
steuerrechtlichen Sinne basierend auf der Einkommensteuerstatistik (bitte
klassiert nach zu versteuerndem gemeinsamem Einkommen bis 10 000 Euro,
bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis 40 000 Euro, bis 50 000 Euro, bis
75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis 150 000 Euro, bis 300 000 Euro, bis
500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro mit
Gruppenmittelwerten, Anzahl der Kinder der Steuerpflichtigen, differenziert für
Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?
Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung liegt hier nicht vor.
17. Unter welchen Umständen können gleichgeschlechtliche Ehen (weiter)
bestehen und somit den Splittingtarif in Anspruch nehmen, und wie
begründet die Bundesregierung diesen Umstand gegenüber der Behandlung
von eingetragenen Lebenspartnerschaften (bitte mit Begründung)?
Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts können nach einer Änderung des
Personenstandes eines Ehegatten gemäß § 8 des Transsexuellengesetzes
entstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Möglichkeit – auch wegen der
geringen Zahl der betroffenen Personen – für möglich gehalten.
18. Wie begründet die Bundesregierung die fehlende Möglichkeit zur
Inanspruchnahme des Realsplittings nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes für eingetragene Lebenspartner (bitte mit
Begründung)?
Zweck der Einführung des so genannten begrenzten Realsplittings (§ 10 Absatz 1
Nummer 1 EStG) ist es, die nachehelichen Belastungen, die Ehegatten z. B.
durch den Wegfall des Splittingverfahrens entstehen, zu mildern. Das EStG sieht
eine Einbeziehung eingetragener Lebenspartner in die Vorschriften über
Zusammenveranlagung und Splitting für Ehegatten jedoch derzeit nicht vor (vgl. die
Antwort zu den Fragen 10 und 12).
Drucksache 17/3009 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Übrigen wird den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber
eingetragenen Lebenspartnern durch die Regelung des § 33a Absatz 1 EStG, nach der
Unterhaltszahlungen im verfassungsrechtlich gebotenem Maß abziehbar sind,
Rechnung getragen.
19. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts eine Veränderung des Ehegattensplittings
hin zu einem Familiensplitting im Einkommensteuerrecht (bitte mit
Begründung)?
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 betraf die
Hinterbliebenenversorgung, der Beschluss vom 21. Juli 2010 das Erbschaft- und
Schenkungsrecht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13
verwiesen.
20. Zu welchen steuerlichen Mehreinnahmen würde der komplette Wegfall
des Splittingtarifs führen, basierend auf der aktuellen
Einkommensteuerstatistik (bitte klassiert nach zu versteuerndem gemeinsamem Einkommen
bis 10 000 Euro, bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis 40 000 Euro, bis
50 000 Euro, bis 75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis 150 000 Euro, bis
300 000 Euro, bis 500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro
mit Gruppenmittelwerten der steuerlichen Mehrbelastung der
Steuerpflichtigen, differenziert für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer)?
Ein kompletter Wegfall des Splittingtarifs ohne korrespondierende Änderungen
der Ehegattenbesteuerung würde auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken
stoßen und ist daher nicht sinnvoll bezifferbar.
21. Zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen würde die Einführung eines
Familiensplittings führen (Ehepartner und Kinder bis 25 Jahre, jeweils mit
gleicher Gewichtung) basierend auf der aktuellen
Einkommensteuerstatistik (bitte klassiert nach zu versteuerndem Einkommen bis 10 000 Euro,
bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis 40 000 Euro, bis 50 000 Euro, bis
75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis 150 000 Euro, bis 300 000 Euro, bis
500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro mit
Gruppenmittelwerten der steuerlichen Mehrbelastung der Steuerpflichtigen,
differenziert für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?
Die Bezifferung eines Familiensplittingmodells einschließlich der notwendigen
Anpassungen des Familienleistungsausgleichs und der Weiterentwicklung der
Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Zusammenveranlagung aller
Familienmitglieder liegt hier nicht vor.
22. Wie ist der eingetragene Lebenspartner unter den Begriff der
nahestehenden Person im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzuordnen,
und welche Schlussfolgerungen ergeben sich hierfür für die
steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen Lebenspartnern (bitte mit
Begründung)?
Der Begriff der nahestehenden Person wird im Einkommensteuergesetz (und im
Außensteuergesetz) in der Regel im unternehmenssteuerlichen Kontext
verwendet und betrifft insoweit Lebenssachverhalte, in denen sich Personen oder
Unternehmen aus gesellschaftsvertraglichen, schuldrechtlichen, familienrechtlichen
oder anderen vertraglichen Verbindungen oder auch aus Gründen rein tatsäch-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3009licher Art gegenüber einer anderen Personen oder einem anderen Unternehmen
zu einem nicht fremdüblichen Verhalten veranlasst sehen können. Ob dies
tatsächlich konkret gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalles und hängt nicht
unbedingt vom Bestehen etwaiger familienrechtlicher Beziehungen ab. Die
Betroffenen müssen vielmehr gleich gerichtete wirtschaftliche Interessen verfolgen.
Eingetragene Lebenspartner können deshalb einander nahe stehen, müssen dies
aber nicht.
23. Wie ist die eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des § 32d
Absatz 2 EStG zu den dort kodifizierten Missbrauchsvorschriften zu werten
(bitte mit Begründung)?
Die Vorschrift des § 32d Absatz 2 EStG gilt bei nahe stehenden Personen. Dies
können zum einen Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (AO)
sein. Eingetragene Lebenspartnerschaften gehören nicht zu den Angehörigen im
Sinne des § 15 AO, aber dennoch kann das Verhältnis zwischen Gläubiger und
Schuldner der Kapitalerträge auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
dem von nahestehenden Personen entsprechen. Dieses Näheverhältnis kann sich
daraus ergeben, dass das vereinbarte Darlehensverhältnis im Einzelfall und
während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung nicht dem
entspricht, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden
Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden.
24. Wie ist der eingetragene Lebenspartner unter den Begriff der
nahestehenden Person im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KstG) einzuordnen,
und welche Schlussfolgerungen ergeben sich hierfür bei der verdeckten
Gewinnausschüttung bzw. Einlagen nach § 8 Absatz 3 KStG (bitte mit
Begründung)?
Zur Begründung des Nahestehens für die Prüfung, ob eine verdeckte
Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 KStG) vorliegt, reicht nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) jede Beziehung eines Gesellschafters der
Kapitalgesellschaft zu einer anderen Person aus, die den Schluss zulässt, sie habe die
Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an die andere Person beeinflusst.
Beziehungen, die ein Nahestehen begründen, können familienrechtlicher,
gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Als
nahestehende Personen kommen damit sowohl Ehegatten und eingetragene
Lebenspartner, aber auch Lebenspartner einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft in Betracht (BFH-Entscheidung vom 18. Dezember 1996, BStBl 1997 II
S. 301). Entsprechendes gilt für den Bereich der verdeckten Einlage.
25. Wie ist der eingetragene Lebenspartner unter den Begriff der
nahestehenden Person im Sinne des Umsatzsteuergesetzes einzuordnen (bitte mit
Begründung)?
Der Begriff „nahestehende Person“, wie er in § 10 Absatz 5 Nummer 1 UStG
verwendet wird, entspricht nach Abschnitt 158 Absatz 1 Satz 2 der
Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 nicht nur dem Begriff „Angehöriger“ im Sinne des § 15
AO, sondern schließt auch andere Personen ein, zu denen der betroffene
Anteilseigner, Gesellschafter usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche
Beziehung hat. Der Zweck dieser weiten Fassung besteht darin, jegliche
Umsätze an Personen mit einer unmittelbaren, engen Beziehung zu Anteilseignern,
Gesellschaftern usw. der leistenden Gesellschaft mit der sog.
Mindestbemessungsgrundlage zu erfassen.
Drucksache 17/3009 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode26. Wie ist der eingetragene Lebenspartner unter den Begriff Angehöriger im
Sinne der Abgabenordnung einzuordnen, und teilt die Bundesregierung die
Auffassung, dass die fehlende Nennung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft in § 15 der Abgabenordnung (AO) über die Rechtsauslegung lex
posterior derogat legi priori § 11 Absatz 1 LPartG verdrängt (bitte mit
Begründung)?
27. Inwieweit steht dem eingetragenen Lebenspartner ein Auskunfts- und
Eidesverweigerungsrecht nach § 101 AO zu, und wie begründet die
Bundesregierung eine Abweichung zur Behandlung von Ehepartnern (bitte mit
Begründung)?
Die Fragen 26 und 27 werden im Zusammenhang wie folgt beantwortet:
Die §§ 15 und 101 AO gelten nach dem Gesetzeswortlaut nicht für eingetragene
Lebenspartner. Der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ rechtfertigt
keine vom Wortlaut abweichende Auslegung dieser Regelungen. Etwaige
Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010
(1 BvR 611/07) im Hinblick auf diese Normen werden von der Bundesregierung
geprüft.
28. Inwieweit steht dem eingetragenen Lebenspartner ein
Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 der Strafprozessordnung
über § 385 Absatz 1 AO zu (bitte mit Begründung)?
Der Lebenspartner des Beschuldigten ist zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. § 52 Absatz 1
Nummer 2a Strafprozessordnung ist durch Artikel 3 § 18 Nummer 2 des Gesetzes
zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 eingefügt worden.
29. Welche Zahlen liegen der Bundesregierung über die Anzahl von Ehen,
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften (nicht eingetragene
Lebenspartnerschaft) und eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen
Kinder leben, vor?
Daten zu Ehepaaren, bei denen Kinder im Haushalt leben, enthält die Anlage 2
mit Ergebnissen des Mikrozensus zum aktuellen Berichtsjahr 2009
(EHP04EuroMZ2009). Kinder sind dabei im Mikrozensus wie folgt definiert:
Ledige Personen ohne Lebenspartnerin/-partner und ohne eigene Kinder im
Haushalt, die mit mindestens einem Elternteil in einer Familie zusammen leben.
Als Kinder gelten im Mikrozensus – neben leiblichen Kindern – auch Stief-,
Adoptiv- und Pflegekinder, sofern die zuvor genannten Voraussetzungen
vorliegen. Eine Altersbegrenzung für die Zählung als Kind besteht prinzipiell nicht.
Daten zu gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, bei denen Kinder im
Haushalt leben, siehe Antwort zu Frage 3.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3009Anlage1
Deutschland
Jahr Insgesamt Männer-Männer Frauen-Frauen
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
2007 68 44 24
2008 70 46 23
2009 63 37 27
2007 15 10 5
2008 19 14 5
2009 19 12 7
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familie/Lebensformen an Hauptwohnsitz
darunter: eingetragene Lebenspartnerschaften
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nach Geschlecht
in 1000
Drucksache 17/3009 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAnlage 2
Deutschland
Alter des Mannes
Ins-
(von ... bis gesamt unter 25 25 - 30 30 - 35 35 - 40 40 - 45 45 - 50 50 - 55 55 - 60 60 - 65
unter ... Jahren) zusammen 65 - 70 70 - 75 75 und
älter
Insgesamt 18 312 214 757 1 207 1 691 2 231 2 246 2 087 1 951 1 536 4 393 1 751 1 443 1 199
Unter 25 71 52 15 / / / / - - - - - - -
25 - 30 421 98 254 57 8 / / / / / - - - -
30 - 35 919 41 321 444 87 18 5 / / / - - - -
35 - 40 1 431 13 111 469 653 149 27 7 / / / / - -
40 - 45 2 115 6 38 173 684 991 185 30 7 / / / / /
45 - 50 2 172 / 12 42 185 798 942 154 29 6 / / / -
50 - 55 2 028 / / 12 47 188 793 825 131 23 5 / / /
55 - 60 1 978 / / / 17 54 202 788 789 95 26 20 / /
60 - 65 1 656 / / / 5 19 59 197 696 565 112 92 17 /
65 und älter 5 520 / / / / 12 31 83 296 846 4 248 1 634 1 420 1 194
65 - 70 1 942 - / / / 8 23 59 233 661 954 790 145 19
70 - 75 1 751 - / / / / 6 19 52 155 1 515 694 722 99
75 und älter 1 827 / / / - / / / 12 30 1 779 149 552 1 077
Insgesamt 9 841 103 266 243 225 353 631 1 043 1 442 1 353 4 182 1 647 1 376 1 159
Unter 25 37 27 7 / / / / - - - - - - -
25 - 30 168 48 97 20 / / / / / / - - - -
30 - 35 251 19 112 96 16 / / / / / - - - -
35 - 40 234 / 33 78 81 23 9 / / / / / - -
40 - 45 323 / 12 32 77 129 49 16 5 / / / / /
45 - 50 468 / / 9 28 123 215 62 19 5 / / / -
50 - 55 765 / / / 11 45 238 362 80 18 / / / /
55 - 60 1 184 - / / 6 15 73 426 562 76 24 19 / /
60 - 65 1 287 / / / / 7 27 118 536 492 104 85 16 /
65 und älter 5 124 / / / / 6 17 55 237 760 4 046 1 538 1 354 1 154
65 - 70 1 740 - / / / / 12 39 184 598 902 746 138 18
70 - 75 1 636 - / - / / / 13 43 136 1 437 652 691 94
75 und älter 1 748 / - / - / / / 10 26 1 708 141 525 1 042
Insgesamt 8 470 111 491 964 1 465 1 878 1 615 1 044 509 183 211 103 67 40
Unter 25 34 25 8 / / / - - - - - - - -
25 - 30 253 50 157 37 6 / / / / - - - - -
30 - 35 668 22 209 349 71 13 / / / - - - - -
35 - 40 1 197 8 79 391 572 126 18 / - / - - - -
40 - 45 1 792 / 27 141 607 862 136 15 / - - - - -
45 - 50 1 703 / 8 32 157 675 727 92 10 / / / / -
50 - 55 1 263 / / 8 36 143 555 463 50 / / - / /
55 - 60 794 / / / 11 40 129 362 227 19 / / / -
60 - 65 369 / - / / 12 33 80 160 73 8 7 / -
65 und älter 397 - / / / 5 14 28 59 86 202 95 66 40
65 - 70 202 - / / / / 11 21 49 63 52 44 7 /
70 - 75 115 - - / / / / 6 8 19 78 43 31 /
75 und älter 79 - / - - / / / / / 71 9 27 35
Insgesamt 5 963 110 490 964 1 441 1 625 955 309 61 6 / / / /
Unter 25 34 25 8 / / / - - - - - - - -
25 - 30 252 50 157 37 6 / / / - - - - - -
30 - 35 665 22 209 349 71 12 / / - - - - - -
35 - 40 1 185 8 79 391 568 122 15 / - / - - - -
40 - 45 1 660 / 26 141 594 775 110 10 / - - - - -
45 - 50 1 257 / 8 32 153 550 459 50 / / / / / -
50 - 55 593 / / 8 34 118 281 134 13 / / - / /
55 - 60 221 / / / 11 32 63 85 26 / - - - -
60 - 65 63 / - / / 10 17 19 11 / / / - -
65 und älter 32 - / / / / 7 7 6 / / / / /
65 - 70 24 - / / / / 5 6 / / / / / -
70 - 75 6 - - / / / / / / / / / / -
75 und älter / - / - - / / / / - / / / /
1 000
Alter der Frau (von ... bis unter ... Jahren)
65 und älter
Jahr 2009 (Durchschnitt)
Seite: 1
EHEPAARE
EHP 04 Ehepaare nach Typ des Ehepaares und Alter des Mannes sowie der Frau
D a r u n t e r m i t K i n d e r n u n t e r 1 8 J a h r e n
__________
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz
I n s g e s a m t
O h n e l e d i g e K i n d e r
M i t l e d i g e n K i n d e r n ( o h n e A l t e r s b e g r e n z u n g )Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]