[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2991
17. Wahlperiode 20. 09. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau,
Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2859 –
Residenzpflicht für Asylsuchende und Geduldete
(Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 17/2261)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Legitimität der so genannten Residenzpflicht, mit der die
Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden und Geduldeten in Deutschland massiv
eingeschränkt wird, steht immer stärker in Frage.
In mehreren Bundesländern werden Lockerungen der Residenzpflicht, soweit
sie im Rahmen geltenden Bundesrechts möglich sind, diskutiert bzw. haben
zuletzt die Länder Berlin und Brandenburg entsprechende Erleichterungen auf
dem Verordnungs- bzw. Erlasswege bereits umgesetzt.
Auf Initiative der Fraktion DIE LINKE. forderte am 15. Juli 2010 auch der
Landtag in Nordrhein-Westfalen die Landesregierung auf, räumliche
Beschränkungen weitestmöglich zu lockern und eine Bundesratsinitiative zur gänzlichen
Abschaffung der Residenzpflicht einzubringen. Für diese Ziele setzt sich
beispielsweise auch die Fraktion der FDP im Thüringer Landtag mit einem
entsprechenden Antrag vom 19. Mai 2010 ein. Im Deutschen Bundestag hat die
Fraktion DIE LINKE. die Forderung nach einer Abschaffung der
Residenzpflicht im Juni 2010 eingebracht (Bundestagsdrucksache 17/2325).
Auf Bundestagsdrucksache 17/2261 ist die Bundesregierung nach Ansicht der
Fragesteller überzeugende Antworten zur Begründung der Aufrechterhaltung
der Residenzpflicht schuldig geblieben. So gab sie beispielsweise vor,
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit würden eine „gleichmäßige Verteilung“
von Asylsuchenden und Geduldeten gewährleisten (ebd., Vorbemerkung der
Bundesregierung). Die Verteilung der Betroffenen und eine Aufteilung der mit
ihrer Unterbringung und Versorgung verbundenen Aufgaben wird jedoch durch
spezielle Regelungen im Asylverfahrens- bzw. Aufenthaltsgesetz und die
Verpflichtung zur Wohnsitznahme im zugewiesenen Gebiet sichergestellt – die
strafbewehrte Einschränkung der Bewegungsfreiheit trägt zur Erreichung
dieses Ziels nichts bei. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. September 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2991 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die räumliche Beschränkung nach § 56 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
dient vor allem dazu, das Asylverfahren schnellstmöglich durchführen, und
hierfür Asylbewerber jederzeit an einem bestimmten Ort erreichen zu können. Eine
möglichst gleichmäßige soziale Lastenteilung liegt im föderalen Interesse. So
können unzuträgliche Ballungen von Asylbewerbern – etwa in bestimmten
großstädtischen Zentren – vermieden werden (vgl. BVerfG v. 10. April 1997 – 2 BvL
45/92, NVwZ 1997, 1109, 1111).
1. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung eine Rechtsgrundlage für die
Erhebung von Gebühren für Verlassenserlaubnisse bei Geduldeten, obwohl
eine solche Gebühr nach der abschließenden Regelung nach Kapitel 3 bzw.
insbesondere nach § 47 Absatz 1 Nummer 9 der Aufenthaltsverordnung
(wo es um eine Bescheinigung und nicht um eine Erlaubnis geht) nicht
vorgesehen ist, und wenn ja, welche konkret (bitte in Auseinandersetzung mit
der Begründung des Urteils des VG Halle, Az. 1 A 395/07 HAL, vom
26. Februar 2010 darlegen)?
Eine Gebühr für die Verlassenserlaubnis ist weder im Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) noch in der Aufenthaltsverordnung vorgesehen. Im Übrigen wird
das AufenthG von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Die
Bundesregierung nimmt daher zur konkreten Ausgestaltung der Regelungen zur
räumlichen Beschränkung in der Verantwortung der Länder grundsätzlich nicht
Stellung.
2. Bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung einer gesonderten
Bescheinigung oder nur einer behördlichen Erlaubnis zum Verlassen des
zugewiesenen Aufenthaltsbereichs (bitte begründen), und wenn Letzteres der Fall ist,
wie sollen Betroffene in der polizeilichen Kontrollpraxis ohne
Bescheinigung nachweisen, dass sie den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich
erlaubt verlassen haben?
Der Besitz einer solchen Bescheinigung ist weder im AsylVfG noch im
AufenthG vorgeschrieben.
Die Erlaubnis zum Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereiches wird
nach Erkenntnissen der Bundespolizei zumeist durch Eintragung der
erforderlichen Daten auf der Aufenthaltsgestattung bzw. der Duldung bescheinigt.
Dieses Verfahren hat sich aus bundespolizeilicher Sicht bewährt und trägt dazu bei,
Kontrollsituationen auf das zeitlich erforderliche Maß zu begrenzen. Eine
Abkehr von diesem Verfahren könnte zu zeitintensiven Überprüfungen führen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, dass die Bundes- oder
Landespolizei anlässlich von Verstößen gegen die Beschränkung der
Bewegungsfreiheit die Aufenthaltspapiere der Betroffenen (Duldung bzw.
Aufenthaltsgestattung) gegen Quittung einbehält und an die zuständige
Ausländerbehörde schickt, und wenn ja, auf welcher genauen rechtlichen
Grundlage geschieht dies?
Die Bundesregierung kann die in der Frage behauptete Praxis weder für die
Bundespolizei noch – insoweit in Ermangelung eigener Kenntnis – für die
Landespolizeien bestätigen. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Verfolgung der
entsprechenden Ordnungswidrigkeiten den Ausländerbehörden obliegt, soweit
ihnen diese Aufgabe durch Rechtsverordnung der Landesregierung i. V. m. § 36
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2991Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) übertragen
worden ist. Nach Maßgabe von § 53 OWiG werden sie dabei von den
Polizeibehörden unterstützt, die u. a. nach Maßgabe von § 53 Absatz 2 OWiG i. V. m. § 94
Absatz 2, § 98 der Strafprozessordnung (StPO) zu Beschlagnahmen der in der
Frage genannten Bescheinigungen befugt sein können. Dagegen ist das
Einbehalten von Bescheinigungen über Duldungen bzw. Aufenthaltsgestattungen
durch die Bundespolizei, um diese den Ausländerbehörden zuzusenden, allein
wegen Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung rechtlich grundsätzlich
nicht zulässig.
4. Wie können Betroffene, deren Duldung oder Aufenthaltsgestattung gegen
Quittung einbehalten wurde, ohne Ausweisdokument an ihren Wohnort
zurückkehren, und was passiert insbesondere, wenn sie sich bei weiteren
Kontrollen zur Person nicht ausweisen können, weil diese Quittung kein
Foto enthält?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse.
5. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 1991 bis 2009 (bitte nach Jahren
differenziert angeben) laut polizeilicher Kriminalstatistik Anzeige wegen
„Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz“ (§§ 84 bzw. 85 des
Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) bzw. wegen „sonstigen Verstößen gegen das
Aufenthaltsgesetz“ (bzw. vor 2005: Ausländergesetz) gestellt (bitte
differenziert angeben)?
a) Wie viele dieser Anzeigen erfolgten jeweils durch die Bundespolizei
(bzw. den Bundesgrenzschutz), durch eine Landespolizei, eine
Ausländerbehörde, eine andere Behörde usw., und werden Anzeigen durch die
Ausländerbehörden in der polizeilichen Kriminalstatistik erfasst?
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist eine sogenannte Ausgangsstatistik.
Das bedeutet, dass in ihr nur die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie
endbearbeiteten Straftaten bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfasst werden.
Die PKS enthält somit keine Angaben über entsprechende Anzeigen bzw. das
Anzeigeverhalten im Sinne der Fragestellung.
b) In wie vielen Fällen kam es in den entsprechenden Jahren zu
Verurteilungen wegen der genannten Delikte (bitte nach Jahren und Verstößen gegen
das Asylverfahrens- bzw. sonstigen Verstößen gegen das
Aufenthaltsgesetz bzw. Ausländergesetz differenzieren)?
Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen.
Drucksache 17/2991 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVerurteilte wegen Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem
Asylverfahrensgesetz*
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10, Reihe 3, Strafverfolgung.
* Die Daten beziehen sich bis 1994 auf das Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland
einschließlich West-Berlin, 1995 bis 2006 auf das Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland
einschließlich Gesamt-Berlin und seit 2007 auf das Gebiet von Deutschland insgesamt. Vor 1998 wurden einzelne
Strafvorschriften des Ausländergesetztes in der Strafverfolgungsstatistik nicht gesondert ausgewiesen.
Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder
Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach
Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Verurteilt
werden kann nur eine Person, die im Zeitpunkt der Tat strafmündig, d. h. 14 Jahre oder älter, war.
Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuchs – StGB) oder
Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, ist nur der Straftatbestand statistisch
erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Insbesondere bei verhängten
Gesamtstrafen für in Tatmehrheit begangene Straftaten kann das nachgewiesene Strafmaß höher liegen, als dies
die Strafbestimmungen für die statistisch erfasste schwerste Straftat vorsehen. Werden mehrere
Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird der Angeklagte für jedes
Strafverfahren gesondert gezählt.
6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich bei „Verstößen
gegen das Asylverfahrensgesetz“ bzw. gegen § 85 AsylVfG (wird erst seit
2009 gesondert erfasst; Verstöße gegen die §§ 84 und 84a AsylVfG machten
2009 weniger als 2 Prozent aller Verstöße gegen das AsylVfG aus) ganz
überwiegend um Verstöße gegen die Beschränkung der räumlichen
Bewegungsfreiheit handelt (vgl. Beate Selders, „Keine Bewegung!“, 2009,
S. 89)?
Wenn nicht, welche Kenntnisse oder Einschätzungen hat die
Bundesregierung dazu, in welchem Umgang welche anderen unter § 85 AsylVfG
fallende Delikte in einem relevanten Umfang zur Anzeige gebracht wurden
bzw. werden?
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) erfasst nur die der Polizei bekannt
gewordenen und durch sie endbearbeiteten und an die Staatsanwaltschaft abgege-
Jahr
Aufenthaltsgesetz (ehemals Ausländergesetz)
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) insgesamt
§ 95
(bis 2004: § 92)
(bis 1999: § 91)
§ 96
(bis 2004: § 92a)
(bis 1999: § 91a)
§ 97
(bis 2004: § 92b)
(bis 1999: § 91b)
1991 8 578 5 300
1992 11 018 6 894
1993 15 943 14 037
1994 17 662 15 425
1995 16 500 12 038
1996 17 923 10 790
1997 18 309 9 506
1998 18 648 18 397 237 14 8 404
1999 19 992 18 079 1 833 80 8 331
2000 19 336 17 764 1 482 90 6 193
2001 18 811 17 247 1 491 73 4 572
2002 18 840 17 156 1 622 62 4 377
2003 18 124 16 501 1 565 58 3 852
2004 14 886 13 306 1 500 80 2 774
2005 11 499 10 382 1 030 87 1 702
2006 11 172 10 406 697 69 956
2007 12 717 11 770 873 74 906
2008 9 384 8 499 807 78 655
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2991benen Ermittlungsverfahren. Der Erfassung liegt ein unter teils strafrechtlichen,
teils kriminologischen Aspekten aufgebauter Straftatenkatalog zugrunde. Die
Gliederung des Straftatenkatalogs lässt eine Einschätzung hinsichtlich der
Fragestellung allerdings nicht zu.
7. In welchem ungefähren Umfang handelt es sich nach Auffassung der
Bundesregierung bei „sonstigen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz“ um
Verstöße gegen die räumliche Beschränkung (§ 95 Absatz 1 Nummer 7 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), in welchem ungefähren Umfang um
Anzeigen nach § 95 Absatz 1 Nummer 5 und 6 AufenthG (falsche Angaben,
Mitwirkungspflichtverletzungen), und in welcher Rubrik der polizeilichen
Kriminalstatistik werden Verstöße gegen die Verteilung und Zuweisung
nach § 15a AufenthG erfasst?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Im Übrigen werden Verstöße nach
§ 95 Absatz 1 Nummer 5 und 6 AufenthG in der Polizeilichen Kriminalstatistik
nicht gesondert erfasst.
8. Wie viele Strafgefangene waren in den Jahren 1991 bis heute jeweils zu
einem Stichtag in Haft wegen Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz
bzw. wegen sonstiger Verstöße gegen das Aufenthalts- bzw.
Ausländergesetz (bitte nach Jahren und Delikten, so differenziert wie möglich,
unterscheiden)?
Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen.
Strafgefangene wegen Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz (ehemals
Ausländergesetz)1
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10, Reihe 4.1, Strafvollzug – Demographische und
kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3. –.
1 Die Daten zu den erwähnten Gesetzen werden erst seit 1996 statistisch in der Strafvollzugsstatistik
erfasst; von 1996 bis 1998 hinsichtlich des Ausländergesetzes ohne Differenzierung nach den einzelnen
Vorschriften. Bei den Inhaftierten, deren Verurteilung die Verletzung mehrerer Strafvorschriften
zugrunde lag, ist nur der Straftatbestand statistisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe
bedroht ist (siehe auch Antwort zu Frage 5b).
2 Änderung der Vorschriften.
Jahr
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
insgesamt
Aufenthaltsgesetz (ehemals Ausländergesetz)
insgesamt
§ 95
(bis 2004: § 92)
(bis 1999: § 91)
§ 96
(bis 2004: § 92a)
(bis 1999: § 91a)
§ 97
(bis 2004: § 92b)
(bis 1999: § 91b)
1996 69 191
1997 60 324
1998 76 483
1999 45 639 464 146 29
20002 42 674 546 108 20
2001 36 683 489 115 79
2002 27 646 495 98 53
2003 45 605 493 62 50
2004 27 493 408 62 23
20052 26 440 325 75 40
2006 27 331 288 37 6
2007 28 324 240 53 31
2008 19 254 178 53 23
2009 15 214 143 53 18
Drucksache 17/2991 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Wird die Bundesregierung, auch angesichts der aktuellen
parlamentarischen und öffentlichen Diskussion um die Residenzpflicht, künftig in der
polizeilichen Kriminalstatistik genauer erfassen lassen, wie viele Verstöße
gegen räumliche Beschränkungen jährlich zur Anzeige gebracht werden
bzw. wie viele Personen wegen solcher Delikte in Haft sind, und wenn
nein, warum nicht?
Bei der PKS handelt es sich um eine Massenstatistik, die im Rahmen eines
festgelegten Straftatenkatalogs bestimmte und der Polizei bekannt gewordene
strafrechtliche Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren wesentlichen
Inhalte gemäß dem Regelwerk für die PKS-Erfassung zusammenfasst.
Im Rahmen einer Massenstatistik kann grundsätzlich nur anhand eines groben
Rasters versucht werden, die Kriminalitätswirklichkeit zu erfassen, wobei der
Straftatenkatalog aufgrund seiner Struktur grundsätzlich nicht geeignet ist,
(gegebenenfalls temporär relevante) komplexe Tatbegehungsformen abzubilden.
Für die Erfassung u. a. genauer Tatumstände oder -zusammenhänge und von
Metainformationen eignet sich eine Massenstatistik hingegen nicht. Überdies
würde die Einführung zusätzlicher Erfassungsschlüssel der bereits
beschlossenen Reduzierung des Straftatenkatalogs u. a. zum Zwecke der Verringerung von
Falscherfassungen entgegenwirken. Darüber hinaus sieht die Bundesregierung
derzeit auch keine fachliche Notwendigkeit, den Straftatenkatalog der
Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes um den Straftatbestand entsprechend der
Fragestellung zu erweitern.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen werden in den Personenstatistiken der
Strafrechtspflege (Strafverfolgungsstatistik, Stichtagserhebung der
Strafvollzugsstatistik, Bewährungshilfestatistik), für die die Länder zuständig sind,
Verstöße gegen Bestimmungen des Nebenstrafrechts bisher nicht differenziert nach
einzelnen Vorschriften bzw. nach deren syntaktischer Untergliederung erfasst.
Eine Änderung dieser Erfassungspraxis ist zurzeit nicht beabsichtigt.
10. Wieso dient die räumliche Beschränkung des Aufenthalts nach Auffassung
der Bundesregierung dazu, „eine gleichmäßige Verteilung der mit der
Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Aufgaben und Belastungen für
Länder und Kommunen zu gewährleisten“ (vgl. Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/2261), obwohl diese
Verteilung bereits durch entsprechende Verteilungsregelungen, das
Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) und die Pflicht zur
Wohnsitznahme vollständig gewährleistet wird, und wie begründet die
Bundesregierung vor diesem Hintergrund ihr Festhalten an der
Beschränkung der Bewegungsfreiheit?
Ohne räumliche Beschränkungen könnten die in der Fragestellung
angesprochenen Verteilungsregelungen in der Praxis unterlaufen werden. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. In welchen Fallkonstellationen wäre das Ziel einer
Verfahrensbeschleunigung tatsächlich gefährdet, „wenn der betroffene Ausländer das jeweilige
Land bzw. den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde ohne deren
Kenntnis verlässt“ (so die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
17/2261 zu Frage 12a), soweit sich die Betroffenen nicht am Beginn des
Asylverfahrens und damit ohnehin in einer Aufnahmeeinrichtung
befinden?
Es sind vielfältige Fallgestaltungen – angefangen von Rückfragen bis hin zu
Vollzugshandlungen – denkbar, in denen ansonsten Behörden und Gerichte den
Asylbewerber nicht jederzeit an einem bestimmten Ort erreichen könnten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/299112. Inwieweit wäre bei Aufhebung der Residenzpflicht mit Verzögerungen des
Asylverfahrens zu rechnen, da Asylsuchende gemäß der
Zustellungsvorschriften nach § 10 AsylVfG ihre Erreichbarkeit sicherstellen und
Zustellungen und Mitteilungen andernfalls gegen sich gelten lassen müssen, die
Erreichbarkeit also im eigenen Interesse der Asylsuchenden liegt und
Verfahrensverzögerungen aufgrund der Zustellungsvorschriften
ausgeschlossen sind?
Das behördliche Handeln besteht üblicherweise nicht nur aus Zustellungen und
Mitteilungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Inwieweit „ergänzt“ die räumliche Beschränkung das Automatisierte
Fingerabdruckidentifizierungssystem bei der Verhinderung eines
Mehrfachbezugs von Sozialleistungen (so die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 12c auf Bundestagsdrucksache 17/2261), obwohl ein
Mehrfachbezug nur durch den systematisierten Fingerdatenabgleich verhindert werden
kann, nicht aber durch die Beschränkung der Bewegungsfreiheit der
Betroffenen (bitte begründen)?
Es gibt Fallgestaltungen, in denen das Automatisierte
Fingerabdruckidentifizierungssystem die gewünschte Identifizierung nicht herbeiführen kann.
14. Inwieweit ist die Bundesregierung der Ansicht und welche empirischen
Belege hat sie gegebenenfalls hierfür, dass sich Personen, die aus Angst
vor ihrer Abschiebung „untertauchen“ wollen, durch die Residenzpflicht
hiervon abhalten lassen würden (wie die Antwort zu Frage 12e auf
Bundestagsdrucksache 17/2261 nahelegt), insbesondere weil die daran
geknüpften Sanktionen gegenüber den Sanktionen für „illegalen Aufenthalt“ nicht
ins Gewicht fallen dürften?
Diese Frage ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geklärt: „Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung mag einzelne
Asylbewerber nicht davon abhalten können, sich den Behörden zu entziehen.
Daraus folgt jedoch nicht, daß die Zwecke der Regelung generell nicht zu
verwirklichen wären. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe
der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, daß der
Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls
erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.“ (BVerfG v. 10. April 1997
– 2 BvL 45/92 – NVwZ 1997, 1109, 1111).
15. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Beschränkung
der Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden und Geduldeten zur
Abschreckung potentieller Asylsuchender im Ausland erforderlich ist (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung weist die in der Frage liegende Unterstellung zurück, die
Regelungen zur räumlichen Beschränkung dienten der Abschreckung
potentieller Asylsuchender im Ausland.
16. Welche konkreteren Planungen liegen zur Umsetzung des
Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und FDP vor, wonach die Residenzpflicht „so
ausgestaltet werden [soll], dass eine hinreichende Mobilität insbesondere
im Hinblick auf eine zugelassene Arbeitsaufnahme möglich ist“, und wenn
Drucksache 17/2991 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodees keine solchen Planungen gibt, warum nicht, und wann soll der
Koalitionsvertrag in diesem Punkte umgesetzt werden?
Die Einzelheiten zur Umsetzung der entsprechenden Passage im
Koalitionsvertrag werden zurzeit zwischen den Koalitionspartnern abgestimmt.
17. Welche anderen EU-Staaten haben von der Möglichkeit der EU-
„Aufnahmerichtlinie“ Gebrauch gemacht, den Aufenthalt bzw. die
Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden räumlich zu beschränken, und wie sind
entsprechende Regelungen ausgestaltet (bitte die jeweiligen Länder und die dort
geltenden Regelungen konkret benennen und differenzieren nach der
Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort und einer
gegebenenfalls hinzukommenden Beschränkung der Bewegungsfreiheit bzw.
einem Verbot, den zugewiesenen Wohnort oder ein bestimmtes Gebiet
ohne Genehmigung zu verlassen)?
Die Frage betrifft Sachverhalte, die außerhalb der Zuständigkeit der
Bundesregierung liegen. Detaillierte und aktuelle Informationen zu den einzelnen
Mitgliedstaaten liegen diesbezüglich nicht vor. Es lässt sich jedoch allgemein
Folgendes sagen: Einige Mitgliedstaaten behalten sich das Recht auf Einschränkung
der Bewegungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung vor. In anderen
Mitgliedstaaten ist die Bewegungsfreiheit faktisch eingeschränkt, da sich
Asylbewerber zu bestimmten Zeitpunkten melden oder in ihren Unterkunftszentren
bleiben müssen. Einige Mitgliedstaaten erlauben es Asylbewerbern nicht, ihren
Wohnsitz zu wählen. Andere erlauben dies nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder in einer bestimmten Phase des Asylverfahrens. Nur wenige
Mitgliedstaaten lassen den Asylbewerbern vollständig die freie Wahl des Aufenthalts.
18. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung insbesondere die
Strafvorschrift des § 85 Nummer 2 AsylVfG mit der EU-Aufnahmerichtlinie
2003/9/EG für vereinbar (bitte begründen in Auseinandersetzung mit den
dies verneinenden Stellungnahmen zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz
der Caritas und der Diakonie bzw. von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx,
Ausschussdrucksache 16(4)209 B und D, S. 43 f. bzw. 43)?
Es trifft zwar zu, dass die Rechtsgrundlage für den Erlass der Straf- und
Bußgeldvorschriften in § 85 Nummer 2, § 86 Absatz 1 AsylVfG nicht in der Richtlinie
2003/9/2003 EG liegt. Eine europäische Rechtsgrundlage zum Erlass
entsprechender nationaler Straf- und Bußgeldvorschriften ist jedoch auch nicht
erforderlich. Die Rechtssetzungsbefugnis der Mitgliedstaaten im Bereich des Strafrechts
bleibt von der genannten Richtlinie unberührt. Dies wird in den angeführten
Stellungnahmen verkannt.
19. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die nach dem
Asylverfahrensgesetz mögliche räumliche Beschränkung der
Bewegungsfreiheit auf den Bezirk der (zuständigen) Ausländerbehörde mit Artikel 7
Absatz 1 Satz 2 der EU-Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG für vereinbar, wo
geregelt ist, dass, wenn Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
vorgenommen werden, „das zugewiesene Gebiet (…) die unveräußerliche
Privatsphäre nicht beeinträchtigen“ darf und „hinreichenden Spielraum“ für
die „Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Richtlinie“ (Schule,
Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung, Zugang zu
Rechtsbeiständen und zu Angeboten für besonders Schutzbedürftige usw.) gewähren
muss?
a) Wie begründet sie dies insbesondere in Hinblick auf kleine und/oder
ländliche Residenzpflichtbezirke, die den Betroffenen z. B. keinen er-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2991laubnisfreien Besuch einer Stadt mit entsprechenden Angeboten
ermöglicht?
b) Stimmt sie damit überein, dass nach dem insoweit klaren Wortlaut der
Vorschrift bereits das „zugewiesene Gebiet“ in seiner Größe und
Ausgestaltung die Privatsphäre und die aus der Richtlinie folgenden
Ansprüche nicht beeinträchtigen darf, d. h. dass mögliche
Verlassenserlaubnisse und Ausnahmeregelungen im Einzelfall nicht ausreichend
sind, um einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie
in Fällen grundsätzlich „ungeeigneter Gebiete“ zu heilen (bitte
begründet darlegen)?
Die Gewährleistung der unveräußerlichen Privatsphäre und die Gewähr für eine
Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Richtlinie ist bei der im deutschen
Recht geltenden Beschränkung auf den Bezirk der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde – auch in kleinen, ländlichen Bezirken – ohne weiteres gegeben. Es
gibt daher keine „grundsätzlich ungeeigneten Gebiete“ im Sinne der
Fragestellung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]