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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Residenzpflicht für Asylsuchende und Geduldete (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 17/2261)

Gebührenerhebung für behördliche Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs, polizeiliche Einziehung der Personalpapiere bei Verstößen, Anzeigen und Verurteilungen wegen Verstoßes gegen die Beschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit und sonstiger Verstöße gegen das Asylverfahrensgesetz bzw. das Aufenthaltsgesetz, Gründe für das Festhalten an den Beschränkungen, Planungen zur Lockerung der Residenzpflicht, Regelungen in anderen EU-Staaten, Vereinbarkeit der deutschen Praxis mit der EU-Aufnahmerichtlinie<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

20.09.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/285902. 09. 2010

Residenzpflicht für Asylsuchende und Geduldete (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 17/2261)

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Legitimität der so genannten Residenzpflicht, mit der die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden und Geduldeten in Deutschland massiv eingeschränkt wird, steht immer stärker in Frage.

In mehreren Bundesländern werden Lockerungen der Residenzpflicht, soweit sie im Rahmen geltenden Bundesrechts möglich sind, diskutiert bzw. haben zuletzt die Länder Berlin und Brandenburg entsprechende Erleichterungen auf dem Verordnungs- bzw. Erlasswege bereits umgesetzt.

Auf Initiative der Fraktion DIE LINKE. forderte am 15. Juli 2010 auch der Landtag in Nordrhein-Westfalen die Landesregierung auf, räumliche Beschränkungen weitestmöglich zu lockern und eine Bundesratsinitiative zur gänzlichen Abschaffung der Residenzpflicht einzubringen. Für diese Ziele setzt sich beispielsweise auch die Fraktion der FDP im Thüringer Landtag mit einem entsprechenden Antrag vom 19. Mai 2010 ein. Im Deutschen Bundestag hat die Fraktion DIE LINKE. die Forderung nach einer Abschaffung der Residenzpflicht im Juni 2010 eingebracht (Bundestagsdrucksache 17/2325).

Auf Bundestagsdrucksache 17/2261 ist die Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller überzeugende Antworten zur Begründung der Aufrechterhaltung der Residenzpflicht schuldig geblieben. So gab sie beispielsweise vor, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit würden eine „gleichmäßige Verteilung“ von Asylsuchenden und Geduldeten gewährleisten (ebd., Vorbemerkung der Bundesregierung). Die Verteilung der Betroffenen und eine Aufteilung der mit ihrer Unterbringung und Versorgung verbundenen Aufgaben wird jedoch durch spezielle Regelungen im Asylverfahrens- bzw. Aufenthaltsgesetz und die Verpflichtung zur Wohnsitznahme im zugewiesenen Gebiet sichergestellt – die strafbewehrte Einschränkung der Bewegungsfreiheit trägt zur Erreichung dieses Ziels nichts bei.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Verlassenserlaubnisse bei Geduldeten, obwohl eine solche Gebühr nach der abschließenden Regelung nach Kapitel 3 bzw. insbesondere nach § 47 Absatz 1 Nummer 9 der Aufenthaltsverordnung (wo es um eine Bescheinigung und nicht um eine Erlaubnis geht) nicht vorgesehen ist, und wenn ja, welche konkret (bitte in Auseinandersetzung mit der Begründung des Urteils des VG Halle, Az. 1 A 395/07 HAL, vom 26. Februar 2010 darlegen)?

2

Bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung einer gesonderten Bescheinigung oder nur einer behördlichen Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs (bitte begründen), und wenn Letzteres der Fall ist, wie sollen Betroffene in der polizeilichen Kontrollpraxis ohne Bescheinigung nachweisen, dass sie den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich erlaubt verlassen haben?

3

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, dass die Bundes- oder Landespolizei anlässlich von Verstößen gegen die Beschränkung der Bewegungsfreiheit die Aufenthaltspapiere der Betroffenen (Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung) gegen Quittung einbehält und an die zuständige Ausländerbehörde schickt, und wenn ja, auf welcher genauen rechtlichen Grundlage geschieht dies?

4

Wie können Betroffene, deren Duldung oder Aufenthaltsgestattung gegen Quittung einbehalten wurde, ohne Ausweisdokument an ihren Wohnort zurückkehren, und was passiert insbesondere, wenn sie sich bei weiteren Kontrollen zur Person nicht ausweisen können, weil diese Quittung kein Foto enthält?

5

In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 1991 bis 2009 (bitte nach Jahren differenziert angeben) laut polizeilicher Kriminalstatistik Anzeige wegen „Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz“ (§§ 84 bzw. 85 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) bzw. wegen „sonstigen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz“ (bzw. vor 2005: Ausländergesetz) gestellt (bitte differenziert angeben)?

5

a) Wie viele dieser Anzeigen erfolgten jeweils durch die Bundespolizei (bzw. den Bundesgrenzschutz), durch eine Landespolizei, eine Ausländerbehörde, eine andere Behörde usw., und werden Anzeigen durch die Ausländerbehörden in der polizeilichen Kriminalstatistik erfasst?

5

b) In wie vielen Fällen kam es in den entsprechenden Jahren zu Verurteilungen wegen der genannten Delikte (bitte nach Jahren und Verstößen gegen das Asylverfahrens- bzw. sonstigen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz bzw. Ausländergesetz differenzieren)?

6

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich bei „Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz“ bzw. gegen § 85 AsylVfG (wird erst seit 2009 gesondert erfasst; Verstöße gegen die §§ 84 und 84a AsylVfG machten 2009 weniger als 2 Prozent aller Verstöße gegen das AsylVfG aus) ganz überwiegend um Verstöße gegen die Beschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit handelt (vgl. Beate Selders, „Keine Bewegung!“, 2009, S. 89)?

Wenn nicht, welche Kenntnisse oder Einschätzungen hat die Bundesregierung dazu, in welchem Umgang welche anderen unter § 85 AsylVfG fallende Delikte in einem relevanten Umfang zur Anzeige gebracht wurden bzw. werden?

7

In welchem ungefähren Umfang handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei „sonstigen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz“ um Verstöße gegen die räumliche Beschränkung (§ 95 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), in welchem ungefähren Umfang um Anzeigen nach § 95 Absatz 1 Nummer 5 und 6 AufenthG (falsche Angaben, Mitwirkungspflichtverletzungen), und in welcher Rubrik der polizeilichen Kriminalstatistik werden Verstöße gegen die Verteilung und Zuweisung nach § 15a AufenthG erfasst?

8

Wie viele Strafgefangene waren in den Jahren 1991 bis heute jeweils zu einem Stichtag in Haft wegen Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz bzw. wegen sonstiger Verstöße gegen das Aufenthalts- bzw. Ausländergesetz (bitte nach Jahren und Delikten, so differenziert wie möglich, unterscheiden)?

9

Wird die Bundesregierung, auch angesichts der aktuellen parlamentarischen und öffentlichen Diskussion um die Residenzpflicht, künftig in der polizeilichen Kriminalstatistik genauer erfassen lassen, wie viele Verstöße gegen räumliche Beschränkungen jährlich zur Anzeige gebracht werden bzw. wie viele Personen wegen solcher Delikte in Haft sind, und wenn nein, warum nicht?

10

Wieso dient die räumliche Beschränkung des Aufenthalts nach Auffassung der Bundesregierung dazu, „eine gleichmäßige Verteilung der mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Aufgaben und Belastungen für Länder und Kommunen zu gewährleisten“ (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/2261), obwohl diese Verteilung bereits durch entsprechende Verteilungsregelungen, das Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) und die Pflicht zur Wohnsitznahme vollständig gewährleistet wird, und wie begründet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund ihr Festhalten an der Beschränkung der Bewegungsfreiheit?

11

In welchen Fallkonstellationen wäre das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung tatsächlich gefährdet, „wenn der betroffene Ausländer das jeweilige Land bzw. den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde ohne deren Kenntnis verlässt“ (so die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/2261 zu Frage 12a), soweit sich die Betroffenen nicht am Beginn des Asylverfahrens und damit ohnehin in einer Aufnahmeeinrichtung befinden?

12

Inwieweit wäre bei Aufhebung der Residenzpflicht mit Verzögerungen des Asylverfahrens zu rechnen, da Asylsuchende gemäß der Zustellungsvorschriften nach § 10 AsylVfG ihre Erreichbarkeit sicherstellen und Zustellungen und Mitteilungen andernfalls gegen sich gelten lassen müssen, die Erreichbarkeit also im eigenen Interesse der Asylsuchenden liegt und Verfahrensverzögerungen aufgrund der Zustellungsvorschriften ausgeschlossen sind?

13

Inwieweit „ergänzt“ die räumliche Beschränkung das Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem bei der Verhinderung eines Mehrfachbezugs von Sozialleistungen (so die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12c auf Bundestagsdrucksache 17/2261), obwohl ein Mehrfachbezug nur durch den systematisierten Fingerdatenabgleich verhindert werden kann, nicht aber durch die Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Betroffenen (bitte begründen)?

14

Inwieweit ist die Bundesregierung der Ansicht und welche empirischen Belege hat sie gegebenenfalls hierfür, dass sich Personen, die aus Angst vor ihrer Abschiebung „untertauchen“ wollen, durch die Residenzpflicht hiervon abhalten lassen würden (wie die Antwort zu Frage 12e auf Bundestagsdrucksache 17/2261 nahelegt), insbesondere weil die daran geknüpften Sanktionen gegenüber den Sanktionen für „illegalen Aufenthalt“ nicht ins Gewicht fallen dürften?

15

Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden und Geduldeten zur Abschreckung potenzieller Asylsuchender im Ausland erforderlich ist (bitte begründen)?

16

Welche konkreteren Planungen liegen zur Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und FDP vor, wonach die Residenzpflicht „so ausgestaltet werden [soll], dass eine hinreichende Mobilität insbesondere im Hinblick auf eine zugelassene Arbeitsaufnahme möglich ist“, und wenn es keine solchen Planungen gibt, warum nicht, und wann soll der Koalitionsvertrag in diesem Punkte umgesetzt werden?

17

Welche anderen EU-Staaten haben von der Möglichkeit der EU-„Aufnahmerichtlinie“ Gebrauch gemacht, den Aufenthalt bzw. die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden räumlich zu beschränken, und wie sind entsprechende Regelungen ausgestaltet (bitte die jeweiligen Länder und die dort geltenden Regelungen konkret benennen und differenzieren nach der Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort und einer gegebenenfalls hinzukommenden Beschränkung der Bewegungsfreiheit bzw. einem Verbot, den zugewiesenen Wohnort oder ein bestimmtes Gebiet ohne Genehmigung zu verlassen)?

18

Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung insbesondere die Strafvorschrift des § 85 Nummer 2 AsylVfG mit der EU-Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG für vereinbar (bitte begründen in Auseinandersetzung mit den dies verneinenden Stellungnahmen zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz der Caritas und der Diakonie bzw. von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx, Ausschussdrucksache 16(4)209 B und D, S. 43 f. bzw. 43)?

19

Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die nach dem Asylverfahrensgesetz mögliche räumliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bezirk der (zuständigen) Ausländerbehörde mit Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der EU-Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG für vereinbar, wo geregelt ist, dass, wenn Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vorgenommen werden, „das zugewiesene Gebiet (…) die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen“ darf und „hinreichenden Spielraum“ für die „Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Richtlinie“ (Schule, Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung, Zugang zu Rechtsbeiständen und zu Angeboten für besonders Schutzbedürftige usw.) gewähren muss?

19

a) Wie begründet sie dies insbesondere in Hinblick auf kleine und/oder ländliche Residenzpflichtbezirke, die den Betroffenen z. B. keinen erlaubnisfreien Besuch einer Stadt mit entsprechenden Angeboten ermöglicht?

19

b) Stimmt sie damit überein, dass nach dem insoweit klaren Wortlaut der Vorschrift bereits das „zugewiesene Gebiet“ in seiner Größe und Ausgestaltung die Privatsphäre und die aus der Richtlinie folgenden Ansprüche nicht beeinträchtigen darf, d. h. dass mögliche Verlassenserlaubnisse und Ausnahmeregelungen im Einzelfall nicht ausreichend sind, um einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie in Fällen grundsätzlich „ungeeigneter Gebiete“ zu heilen (bitte begründet darlegen)?

Berlin, den 30. August 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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