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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Familiennachzug
(insgesamt 41 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
20.10.2022
Aktualisiert
17.03.2025
BT20/345419.09.2022
Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Familiennachzug
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-
Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören
Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zum Familiennachzug
Am 1. August 2022 traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Urteile zur
Familienzusammenführung von geflüchteten Eltern und Kindern, insbesondere
zu der Frage, auf welches Datum abzustellen ist, um die Minderjährigkeit eines
Kindes festzustellen, die grundsätzlich Bedingung für die
Familienzusammenführung ist (vgl. Rechtssache C-279/20 zum Kindernachzug zu anerkannten
Flüchtlingen und die verbundenen Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 zum
Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen; beide Urteile
ergingen gegen die Bundesrepublik Deutschland). Nach deutschem Recht bzw.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, vgl. z. B. Urteil
vom 18. April 2013 – 10 C 9.12) ging das Recht auf
Familienzusammenführung in diesen Fällen verloren, wenn die Kinder während des Asyl- bzw.
Visumverfahrens volljährig wurden.
Der EuGH entschied dementgegen bereits am 12. April 2018 (in Bezug auf
niederländisches Recht, vgl. Rechtssache C-550/16), dass unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge auch dann einen Anspruch auf Nachzug ihrer Eltern haben,
wenn sie während des Asylverfahrens volljährig geworden sind. Entscheidend
sei der Zeitpunkt der Asylantragstellung, denn das Recht auf
Familienzusammenführung und die Wahrung des Kindeswohls dürften nicht von der
Bearbeitungsdauer des Asylantrags abhängen. Nachdem eine Vertreterin des
Auswärtigen Amts erklärt hatte, aus diesem Urteil ergebe sich mit Blick auf die
Rechtslage in Deutschland „kein Umsetzungsbedarf“, stellte Staatsminister Michael
Roth am 17. Oktober 2018 auf Nachfrage klar, dass diese Position nur mit dem
federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
abgestimmt worden sei, weitere Ressorts hätten jedoch zwischenzeitlich
Abstimmungsbedarf angemeldet, weshalb mit einer größeren Ressortabstimmung
begonnen worden sei (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 63, Plenarprotokoll 19/57). Das niederländische Recht unterscheide sich von
deutschem Recht, sodass geprüft werden müsse, inwiefern sich die
Entscheidung des EuGH auf die Rechtslage in Deutschland auswirke (ebd.).
Auf weitere Nachfragen der Fraktion DIE LINKE. erklärte die
Bundesregierung dann im Januar 2019 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7267), dass „die Abstimmungen
innerhalb der Bundesregierung (…) hierzu noch nicht abgeschlossen“ seien, die
Bundesregierung bemühe „sich jedoch um einen raschen Abschluss der
Prüfung“ (ebd., Antworten zu den Fragen 9 und 10). Die Frage nach Unterschieden
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3454
20. Wahlperiode 19.09.2022
zwischen dem niederländischen und dem deutschen Recht, die eine
Nichtumsetzung des EuGH-Urteils in Deutschland begründen können sollten (ebd.,
Antwort zu Frage 12), wurde mit Verweis auf die laufende Prüfung inhaltlich nicht
beantwortet. Dass das für Visaverfahren maßgebliche Oberverwaltungsgericht
(OVG) Berlin-Brandenburg am 27. April 2018, d. h. kurz nach dem EuGH-
Urteil vom 12. April 2018, entschieden hatte, dass „alles dafür“ spreche, dass
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „im Hinblick auf die
neuere Rechtsprechung des EuGH der Überprüfung bedarf“ (OVG 3 S 23.18)“,
kommentierte die Bundesregierung damit, dass „alle rechtlichen Aspekte“ bei
ihrer Prüfung berücksichtigt würden (Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 19/7267). Auf die Frage, welche Vorkehrungen getroffen würden,
damit betroffene Kinder, die während des Asylverfahrens volljährig werden,
ihre Angehörigen nachziehen lassen können, wenn die Ressortabstimmung der
Bundesregierung ergeben sollte, dass das EuGH-Urteil auf Deutschland
übertragbar ist, und wie es sich in diesen Fällen mit einer rückwirkenden
Geltendmachung dieser Rechte verhalte, antwortete die Bundesregierung, dass dies „im
Anschluss an die Ressortabstimmung geprüft“ werde (ebd., Antwort zu
Frage 21). Weitere Fragen, etwa zum Umgang mit „Altfällen“, in denen eine Frist
von drei Monaten zur Beantragung des Familiennachzugs versäumt wurde
(weil nach der Rechtsprechung des BVerwG aus Sicht der Fragestellenden
davon ausgegangen werden müsse, dass kein Anspruch besteht; Frage 23), oder
ob eine solche Dreimonatsfrist im deutschen Recht überhaupt gilt (ebd.,
Frage 18), blieben mit Verweis auf die laufende Ressortabstimmung inhaltlich
unbeantwortet. Die Fraktion DIE LINKE. hatte in der Vorbemerkung der Kleinen
Anfrage argumentiert, dass die Entscheidung des EuGH vollumfänglich auf
Deutschland übertragbar sei, und gefordert, dass die deutschen Behörden ihre
Praxis umgehend ändern müssten (vgl. ebd.).
Auf eine weitere Nachfrage der Abgeordneten Żaklin Nastić zum Stand der
Ressortabstimmung antwortete die Bundesregierung am 11. Juni 2019, dass
gegen drei Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom April 2018 zur
Visumerteilung verpflichtet worden war, Sprungrevision eingelegt worden sei, auch gegen
eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg sei die Revision zugelassen
worden. Die Urteile der Revisionsinstanz würden dann „in die weitere
Abstimmung innerhalb der Bundesregierung einbezogen“ (Antwort auf die Schriftliche
Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 19/10897). Trotz der für die Betroffenen
positiven Gerichtsentscheidungen in zwei Instanzen legte die Bundesregierung
Revision ein und setzte auf eine zeitaufwendige höchstrichterliche Klärung.
Das BVerwG legte dem EuGH die rechtlichen Fragen daraufhin zur
Entscheidung vor. Am 3. August 2020 fragte der Präsident des EuGH das BVerwG, ob
es an den Vorlageverfahren festhalten wolle, nachdem der EuGH am 16. Juli
2020 ein weiteres Urteil getroffen hatte (in der Rechtssache C-133/19,
C-136/19, C-137/19) – das BVerwG bejahte dies (vgl. C-273/20 und C-335/20,
Randnummer 26; C-279/20, Randnummern 24 f.).
Mit den oben genannten Urteilen vom 1. August 2022 stellte der EuGH nun
erneut klar, dass die Rechte auf Familienzusammenführung nicht davon
abhängen dürfen, wie schnell Behörden oder Gerichte entsprechende Anträge
bearbeiten (vgl. z. B.: Rechtssache C-279/20, Randnummer 50). Deutschland hatte
den Familiennachzug in vielen Fällen also weitere vier Jahre nach Meinung der
Fragestellenden rechtswidrig hingehalten, obwohl nach Auffassung der
Fragestellenden spätestens seit dem Urteil des EuGH vom April 2018 klar war, dass
die deutsche Rechtslage und Praxis gegen EU-Recht verstießen (vgl. auch:
https://www.proasyl.de/pressemitteilung/eugh-deutschland-hat-jahrelang-rechts
widrig-familiennachzug-verhindert/?s=09).
Die konkreten Umstände der vom EuGH entschiedenen Fälle illustrieren nach
Auffassung der Fragestellenden die Unhaltbarkeit der verworfenen
Rechtsauffassung und des Vorgehens deutscher Behörden bzw. der Bundesregierung: In
dem Verfahren C-279/20 ging es um einen syrischen Flüchtling, dessen
nachzuholende Tochter zum Zeitpunkt seiner Flucht nach Deutschland im Jahr 2015
(eine förmliche Asylantragstellung war erst im April 2016 möglich – auch dies
nach Meinung der Fragestellenden eine Folge unzureichender behördlicher
Kapazitäten) noch 16 Jahre alt war: Ein Anspruch auf Familienzusammenführung
hätte demnach nach Rechtsauffassung der Fragestellenden vorgelegen. Das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkannte dem Vater jedoch
erst auf seine erfolgreiche Klage im Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu.
Weil die Tochter inzwischen aber 18 Jahre alt geworden war, verweigerten die
Behörden mit dieser Begründung eine Familienzusammenführung (vgl. Urteil
C-279/20, Randnummern 15 ff.). Eine solche Vorgehensweise empfinden die
Fragstellenden als nicht haltbar, und es ist in ihren Augen keine Begründung,
dass die Rechtsprechung in Deutschland dies über Jahre hinweg als rechtmäßig
und europarechtskonform angesehen hat. Die Tochter, die eigentlich nach
Auffassung der Fragestellenden schon als Minderjährige im Jahr 2015/2016 mit
ihrem in Deutschland lebenden Vater hätte zusammengeführt werden müssen,
war auch im Sommer 2022 noch nicht mit ihm vereint, d. h. trotz eines aus
Sicht der Fragestellenden bestehenden Rechtsanspruchs auf Zusammenführung
wurde die Familie über sieben Jahre hinweg getrennt.
Ähnlich waren die beiden Fälle, die dem Urteil C-273/20 und C-355/20
zugrunde lagen (vgl. ebd., Randnummern 16 ff.): Hier ging es um zwei im Jahr
2015 nach Deutschland geflohene unbegleitete minderjährige Kinder, deren
Eltern den Nachzug zu ihnen beantragt hatten. Zwar waren die Kinder zum
Zeitpunkt der Anerkennung, und auch als die Familienzusammenführung beantragt
wurde, noch minderjährig. Doch die Visumanträge wurden erst beschieden,
nachdem die Kinder volljährig geworden waren, und mit der Begründung der
Volljährigkeit abgelehnt – in einem Fall war der Antrag auf
Familienzusammenführung zuvor über ein Jahr lang unbeantwortet geblieben. Die
unbegleiteten minderjährigen Kinder, die ihre Eltern in einer besonders schwierigen
Lebenssituation im Jahr 2015/2016 am allermeisten gebraucht hätten, blieben im
Ergebnis wegen der langen Bearbeitungsdauer der Anträge sieben Jahre lang
nach Rechtsauffassung der Fragestellenden rechtswidrig von ihren Eltern
getrennt.
Obwohl nach Auffassung der Fragestellenden seit spätestens April 2018 klar
war, dass die deutsche Rechtslage und Praxis gegen EU-Recht verstießen,
wurde – trotz anders lautender fachgerichtlicher Entscheidungen – an der nach
Rechtsauffassung der Fragestellenden rechtswidrigen Praxis der
Familientrennung festgehalten, und hierfür wurde der Rechtsweg bis zur letzten Instanz
beschritten, was vier weitere Jahre benötigte. Während der EuGH mit den
Grundrechten, dem Kindeswohl und einer möglichst effektiven Rechtsanwendung im
Sinne der Betroffenen argumentierte, um das Recht auf Familienleben wirksam
werden zu lassen, war die deutsche Rechtslage und Praxis nach Ansicht der
Fragestellenden von einer formalistischen und die konkreten menschlichen
Schicksale vernachlässigenden Argumentation geprägt. Dies zeugt nach
Auffassung der Fragestellenden von einem grundrechtsfernen Rechtsverständnis.
Erforderlich ist aus Sicht der Fragesteller ein grundlegender Wandel innerhalb
der Bundesregierung, in Behörden und teilweise auch bei den Gerichten hin zu
einem subjektorientierten Rechtsverständnis, das die Grund- und
Menschenrechte der Einzelnen zum Ausgangspunkt der rechtlichen Argumentation
macht.
Dass es Behörden und Gerichten nicht überlassen bleiben darf, durch das
Tempo der Bearbeitung faktisch über die Gewährung von Grundrechten zu
entscheiden, illustriert auch der Sachverhalt in der Rechtssache C-768/19, die vom
EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 entschieden wurde: Hier hatte das
BAMF fast vier Jahre benötigt, um über den Asylantrag eines 14-jährig
eingereisten Kindes zu entscheiden (ebd., Randnummer 15) – erst drei Wochen nach
seinem 18. Geburtstag wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt. Mit der
Begründung der Volljährigkeit des Kindes wurde dem drei Monate zuvor eingereisten
Vater (Familien-)Schutz verweigert (vgl. ebd., Randnummern 16 und 50).
Solche zu spät getroffenen behördlichen Entscheidungen zum Nachteil der
Betroffenen sind in den Augen der Fragestellenden in einem demokratischen
Rechtsstaat nicht akzeptabel.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten zwei Urteilen des EuGH vom 1.
August 2022 in inhaltlicher, praktischer, fachlicher, personeller, struktureller
und gesetzgeberischer Hinsicht (bitte jeweils so detailliert wie möglich
auflisten), und gibt es hierzu gegebenenfalls unterschiedliche
Auffassungen verschiedener Ressorts (bitte gegebenenfalls benennen und
ausführen)?
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
angesichts der Urteile des EuGH vom 1. August 2022, aber auch angesichts
der in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Vorgeschichte des
seit April 2018 vorliegenden EuGH-Urteils nicht erforderlich ist, eine
Entscheidung des BVerwG in Umsetzung der aktuellen EuGH-Urteile
abzuwarten, weil der Handlungsbedarf zur Änderung des geltenden Rechts und
der Praxis in Deutschland bereits jetzt offenkundig ist (wenn nein, bitte
begründen)?
3. Hat die Bundesregierung bereits Maßnahmen unternommen, um die
deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden auf den Inhalt der
beiden Urteile des EuGH vom 1. August 2022 und die sich daraus
gegebenenfalls ergebenden (gegebenenfalls sofort erforderlichen) Konsequenzen
hinzuweisen, und wenn ja, welche (bitte mit Datum auflisten und so genau
wie möglich ausführen)?
Sieht sich die Bundesregierung, auch angesichts der in der Vorbemerkung
der Fragesteller dargelegten Vorgeschichte, in der Pflicht, für eine
möglichst schnelle und umfassende Umsetzung dieser beiden Urteile des
EuGH im Sinne der Betroffenen bzw. des Kindeswohls und des Rechts auf
Familienleben zu sorgen (bitte begründen)?
4. Teilt die Bundesregierung die von den Fragestellenden in der
Vorbemerkung dargelegte Kritik, dass durch die Nichtübertragung des Urteils des
EuGH vom 12. April 2018 auf deutsches Recht weitere vier Jahre lang die
Rechte von Kindern und Eltern bei der Familienzusammenführung nicht
hinreichend berücksichtigt wurden, obwohl bereits im April 2018 nach
Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg „alles dafür“ sprach (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), dass das deutsche Recht im Hinblick auf die
Rechtsprechung des EuGH der Überprüfung bedarf (bitte ausführen), und
wenn ja, welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen
(bitte darlegen)?
5. Warum wurde nicht spätestens, nachdem die ersten
Hauptsacheentscheidungen der Verwaltungsgerichte gegen die Bundesrepublik Deutschland
mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 ergangen waren,
innerhalb der Bundesregierung entschieden, dass das Urteil des EuGH
vom April 2018 auch in Deutschland umzusetzen ist (bitte ausführen)?
Wurde hierüber innerhalb der Bundesregierung beraten, und wenn ja,
wann, auf welcher Ebene und zwischen welchen Akteuren, und mit
welcher Begründung wurde gegebenenfalls von wem entschieden, das Urteil
des EuGH vom April 2018 weiterhin nicht umzusetzen und den
Rechtsstreit über Jahre hinweg weiter fortzuführen (bitte ausführen)?
6. Plant die Bundesregierung, sich für die jahrelange nach Rechtsauffassung
der Fragestellenden rechtswidrige Praxis in Deutschland und die bisherige
Nichtberücksichtigung des EuGH-Urteils vom April 2018, die nach
Ansicht der Fragestellenden erforderlich gewesen wäre, zu entschuldigen
(bitte begründen), und wird sie alles in ihrer Macht stehende tun, um die
negativen Auswirkungen der jahrelangen nicht hinreichenden Berücksichtigung
von nach Auffassung der Fragestellenden bestehenden Rechten auf
Familienzusammenführung zu begrenzen und/oder wiedergutzumachen, und
wenn ja, welche Maßnahmen sind diesbezüglich geplant oder bereits
erfolgt (bitte darlegen)?
7. Hat die Bundesregierung seit April 2018 geprüft, inwieweit sich die
EuGH-Entscheidung vom 12. April 2018 auf deutsches Recht übertragen
lässt, wie auf mehrere parlamentarische Anfragen behauptet wurde (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wo, und von wem wurde
diese Prüfung konkret vorgenommen, und dauert sie immer noch an, und
wenn ja, wieso?
8. Gibt es inzwischen eine ressortabgestimmte Rechtsauffassung der
Bundesregierung zu den vom EuGH entschiedenen Fragen, insbesondere zum
Zeitpunkt der Feststellung der Minderjährigkeit bei der
Familienzusammenführung?
Wenn ja, wie lautet diese, und welche konkreten Maßnahmen wurden oder
werden infolgedessen gegebenenfalls veranlasst?
Wenn nein, warum nicht?
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Fachabteilungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) und des Auswärtigen Amts (AA) falsch lagen in ihrer damaligen
Einschätzung, das EuGH-Urteil vom April 2018 sei auf die deutsche
Rechtslage nicht übertragbar (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 63, Plenarprotokoll 19/57), und wenn ja, welche
personellen, strukturellen und fachlichen Konsequenzen zieht sie daraus
gegebenenfalls?
10. Welche Ressorts haben im Jahr 2018 der Rechtsauffassung des BMI und
des AA in Bezug auf die Frage der Auswirkungen des EuGH-Urteils vom
April 2018 auf die deutsche Rechtslage gegebenenfalls widersprochen
(vgl. ebd.)?
In welchen Gremien, auf welcher Ebene wurde die inhaltliche
Auseinandersetzung zur Interpretation der Auswirkungen des EuGH-Urteils
innerhalb der Bundesregierung geführt (bitte ausführen)?
Waren insbesondere Bundesministerinnen und Bundesminister oder
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in diese Prüfung miteinbezogen, und
wenn ja, welche?
Haben sie diesbezüglich Entscheidungen getroffen, und wenn ja, welche,
und wenn nein, waren ausschließlich die Fachebenen der verschiedenen
Ressorts an der Prüfung beteiligt (bitte ausführen)?
11. Wenn die Frage 9 bejaht wurde, wird es Auswirkungen für künftige
Ressortabstimmungen haben, dass sich die Fachabteilungen des BMI und des
AA nach Auffassung der Fragestellenden bei dieser Frage in ihrer
rechtlichen Bewertung getäuscht haben, und wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das
BMI und AA im Gegensatz zu anderen Ressorts (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 63, Plenarprotokoll 19/57) eine
Interpretation des EuGH-Urteils vom April 2018 vornahmen, die in der
Konsequenz zur Beschneidung des Grundrechts auf Familienleben und des
Kindeswohls in vielen Fällen führte, und wenn ja, sieht sie hierin eine
fachliche Fehleinschätzung innerhalb dieser Bundesministerien in Bezug
auf die Kenntnis und Bedeutung der EU-Grundrechtecharta, und sollten
bei künftigen Ressortauseinandersetzungen die konkreten
grundrechtseinschränkenden Konsequenzen der jeweils vertretenen Rechtsauffassungen
für Betroffene stärker berücksichtigt werden (bitte begründen)?
13. Teilt die Bundesregierung – und insbesondere auch das
Bundesministerium der Justiz – die Auffassung der Fragestellenden, dass es ein Problem
darstellt, wenn infolge von langwierigen Rechtsprechungsprozessen
Grund- und Menschenrechte über Jahre hinweg verletzt werden, wie sich
dann aus späteren Urteilen ergibt, und inwieweit sieht sie sich in der
Pflicht, zumindest in Fällen, in denen eine Änderung der geltenden
deutschen Rechtslage aufgrund von Entscheidungen des EuGH möglich oder
wahrscheinlich ist, frühzeitig im Sinne der Menschenrechte bzw. der
Betroffenen zu handeln und entsprechende Vorkehrungen zu treffen (bitte
ausführen und begründen)?
14. Aus welchem Grund ist die Stelle des Staatsekretärs bzw. der
Staatssekretärin innerhalb des Bundesministeriums des Innern und für Heimat mit
Zuständigkeit u. a. für die „Abteilung M“ (Migration, Flüchtlinge,
Rückkehrpolitik) und andere Themen bislang noch nicht besetzt (https://www.bmi.b
und.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministeriu
m/organigramm-bmi.pdf;jsessionid=4D65248812C288255B509ED2F437
EA7A.1_cid373?__blob=publicationFile&v=60), obwohl nach Auffassung
der Fragestellenden gerade in diesem Politikbereich aktuell wichtige
Entscheidungen getroffen werden müssen, die einer politisch-fachlichen
Führung bedürfen?
Wird die Bundesministerin des Innern und für Heimat bei ihrer
diesbezüglichen Entscheidung berücksichtigen, dass es durch die personelle
Besetzung in der Abteilung M künftig zu einer stärkeren Orientierung an den
Grund- und Menschenrechten in der Migrationspolitik kommt (bitte
ausführen)?
15. Was waren der wesentliche Inhalt und die Argumentation der in dem
EuGH-Verfahren C-279/20 abgegebenen Erklärung der deutschen
Regierung, wie ist diese Erklärung innerhalb der Bundesregierung zustande
gekommen, wer hat sie genehmigt bzw. verantwortet, und gab es ein
Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung hierüber (bitte ausführen)?
16. Wieso gab es demgegenüber in dem EuGH-Verfahren C-273/20 und
C-355/20 keine Erklärung der deutschen Regierung, welche
unterschiedlichen Auffassungen gab es gegebenenfalls innerhalb der Bundesregierung
zu dem konkreten Rechtsstreit, die der Abgabe einer Erklärung der
deutschen Regierung entgegenstanden (bitte ausführen)?
17. Was war der wesentliche Inhalt und die Argumentation der in dem EuGH-
Verfahren C-768/19 abgegebenen Erklärung der deutschen Regierung, wie
ist diese Erklärung innerhalb der Bundesregierung zustande gekommen,
wer hat sie genehmigt bzw. verantwortet, und gab es ein Einvernehmen
innerhalb der Bundesregierung hierüber (bitte ausführen)?
a) Wie erklärt die Bundesregierung, dass die deutsche Regierung
ausweislich der Begründung in dem genannten Verfahren (ebd.,
Randnummer 39) vorgeschlagen hat, bei der Bestimmung des maßgeblichen
Zeitpunkts zur Feststellung der Minderjährigkeit eines beim
Familiennachzug betroffenen Kindes solle der Zeitpunkt der Entscheidung über
den Asylantrag, hier des Vaters eines Kindes mit subsidiären
Schutzstatus gelten – was vom EuGH als nicht mit dem Wohl des Kindes, der
EU-Grundrechtecharta, dem Ziel der
Familienzusammenführungsrichtlinie und den Grundsätzen der Gleichbehandlung vereinbar
zurückgewiesen wurde (ebd., Randnummern 39 ff.) –, obwohl die
Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen mehrfach erklärt hatte (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), diese Frage werde noch geprüft und es
gebe unterschiedliche Auffassungen hierzu innerhalb der
Bundesregierung (bitte darlegen)?
b) Gibt es innerhalb der Bundesregierung bestimmte Grundsätze,
Verfahrensleitlinien oder eingeübte Praktiken für Konstellationen
unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Ressorts in laufenden EuGH-
Streitverfahren zu der Frage, ob bzw. welche inhaltlichen Erklärungen
in dem jeweiligen EuGH-Verfahren abgegeben werden, und wenn ja,
welche (bitte ausführen und darlegen)?
Gab es im EuGH-Verfahren C-768/19 solche unterschiedlichen
Rechtsauffassungen der Ressorts, und wenn ja, wie ist die Bundesregierung damit
umgegangen?
18. Welche Antwort hat die Bundesregierung auf die vom EuGH am
12. Mai 2021 an sie gerichtete Frage zur Bedeutung des Urteils des EuGH
vom 12. April 2018 (C-550/16) dem EuGH gegeben (vgl. Randnummer 26
des Urteils des EuGH C-279/20 vom 1. August 2022, bitte ausführen)?
19. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH
vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19) gezogen, mit dem
klargestellt wurde, dass beim regulären Familiennachzug der Zeitpunkt der
Antragstellung auf Familienzusammenführung für die Feststellung der
Minderjährigkeit eines beteiligten Kindes entscheidend ist und dass
Behörden und Gerichte Anträge auf Familienzusammenführung, insbesondere
wenn minderjährige Kinder betroffen sind, „mit der erforderlichen
Dringlichkeit vorrangig“ bearbeiten müssen (ebd., Randnummer 37)?
Welche Rundschreiben des BMI an die Ausländerbehörden, welche
Vorgaben des AA an die Auslandsvertretungen, welche sonstigen Maßnahmen
usw. gab es hierzu gegebenenfalls (bitte konkret mit Datum auflisten und
ausführen)?
20. Hat das AA Anstrengungen, auch mit Blick auf das vorgenannte Urteil
(a. a. O.), konkret getroffen, um beispielsweise durch personelle
Aufstockungen, Vereinfachungen der Verfahren, Priorisierungen des
Familiennachzugs oder Bearbeitungen im Inland zu gewährleisten, dass die
Familienzusammenführung, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen
sind, „mit der erforderlichen Dringlichkeit vorrangig“ bearbeitet wird
(bitte entsprechende Maßnahmen konkret mit Datum auflisten), und wenn ja,
welche, und warum gab es dessen ungeachtet im Bereich der
Familienzusammenführung zuletzt in mehreren Ländern immer noch Wartezeiten für
einen Termin zur Beantragung eines Visums auf
Familienzusammenführung – hinzu kommt noch die Zeit der Bearbeitung und Erteilung – von
mehreren Monaten oder sogar von über einem Jahr (vgl. Antwort zu
Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/2842) –, wie sind solche Wartezeiten
nach Auffassung der Bundesregierung mit den EU-Grundrechten auf
Familienleben, dem Schutz des Kindeswohls und dem Recht des Kindes auf
Zusammenleben mit beiden Eltern und der diesbezüglichen
Rechtsprechung des EuGH vereinbar (bitte darlegen)?
21. Wie erklärt es die Bundesregierung, dass trotz des aus dem EU-Recht
folgenden Grundsatzes, dass Anträge auf Familienzusammenführung,
insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen sind, „mit der erforderlichen
Dringlichkeit vorrangig“ bearbeitet werden müssen (vgl. z. B. Urteil des
EuGH vom 16. Juli 2020, C-133/19, C-136/19 und C-137/19,
Randnummer 37), in dem neugegründeten Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten (BfAA) nur 3 von 24 Stellen zur Bearbeitung von Visaanträgen im
Bereich des Familiennachzugs vorgesehen sind (vgl. Antwort zu Frage 10
auf Bundestagsdrucksache 20/2842), und wie ist es nach Auffassung der
Bundesregierung damit vereinbar, dass es zwar ein beschleunigtes
Verfahren für Fachkräfte gibt (mit jeweils dreiwöchigen Fristen für Termine und
Entscheidungen), aber nicht für den Familiennachzug und ein solches auch
nicht geplant ist (vgl. Antwort zu Frage 42d auf Bundestagsdrucksache
20/1224)?
22. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
eine erhebliche Beschleunigung des Familiennachzugs möglich wäre,
wenn vergleichbar viele Stellen zur Bearbeitung von Visa für den
Familiennachzug im BfAA geschaffen würden wie für den Bereich Fachkräfte,
Studierende und Auszubildende, in dem seit Gründung des BfAA gut
36 000 Visumsanträge bearbeitet wurden (vgl. Antwort auf die Schriftliche
Frage 90 auf Bundestagsdrucksache 20/2779, bitte begründen)?
23. Wie viele Visumanträge wurden im BfAA seit seiner Gründung bislang
bearbeitet und mit welchem Ergebnis beschieden (bitte nach den
unterschiedlichen Bereichen und zudem nach Halbjahren differenziert auflisten;
beim Familiennachzug auch nach Nachzug zu Schutzberechtigten bzw.
allgemeinem Familiennachzug differenzieren)?
24. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um den Grundsatz
der ständigen Rechtsprechung des EuGH umzusetzen, wonach „die
Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nicht nur ihr nationales Recht
unionsrechtskonform auszulegen [haben], sondern […] auch darauf achten
[müssen], dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des
abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung
geschützten Grundrechten kollidiert“ (vgl. z. B. Randnummer 40 in
C-279/20 und Randnummer 37 in C-273/20 und C-335/20; bitte auflisten
und konkretisieren)?
a) Inwieweit trägt die Bundesregierung dafür Sorge, dass dieser
Grundsatz einer an den Grundrechten orientierten Umsetzung von EU-Recht
von den Bundesministerien und Bundesbehörden tatsächlich
berücksichtigt wird?
Gibt es hierzu Schulungen, Erlasse, Vorgaben (bitte auflisten), und teilt
die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass trotz
dieses Erfordernisses einer grundrechtsbasierten EU-Rechtsumsetzung
bei der Ausgestaltung des Familiennachzugs in Deutschland und bei
der (Nicht-)Umsetzung des EuGH-Urteils vom April 2018 das
Grundrecht auf Familienleben und das vorrangig zu beachtende Kindeswohl
nur eine untergeordnete Beachtung fanden (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, bitte ausführen)?
b) Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung insbesondere das
Bundesministerium der Justiz gegebenenfalls für möglich und sinnvoll,
um auch in der Sphäre der unabhängigen Justiz dafür zu sorgen bzw.
dies zu fördern und zu unterstützen, dass bei der Umsetzung von EU-
Recht in nationales Recht die Grundrechte in der Rechtsprechung mehr
beachtet werden (z. B. Richterfortbildungen, Tagungen usw.), nachdem
der EuGH mit seinem oben zitierten Zusatz „insbesondere ihre
Gerichte“ nach Auffassung der Fragestellenden deutlich auf die wichtige
Rolle der nationalen Gerichte und mögliche Defizite diesbezüglich
hingewiesen hat (bitte ausführen)?
25. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 41 a und 41 b auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 so zu verstehen, dass die Bundesregierung
trotz zum Teil über einjähriger Wartezeiten auf einen Termin zur
Vorsprache zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung kein
beschleunigtes Verfahren für Konstellationen vorsehen will, in denen
kleine Kinder betroffen sind?
Wenn ja, hält es die Bundesregierung ein solches Vorgehen mit dem
Grundsatz einer an den EU-Grundrechten orientierten Umsetzung von EU-
Recht für vereinbar, hier Artikel 7: Recht auf Familienleben, Artikel 24:
Rechte des Kindes, Anspruch auf Schutz, vorrangige Erwägung des
Kindeswohls, Anspruch auf persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu
beiden Elternteilen, auch vor dem Hintergrund, dass der EuGH in dem
Verfahren C-279/20 (Randnummer 49) betont hat, dass es „geboten“ sei,
„um der besonderen Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu
tragen“, Anträge auf Familienzusammenführung mit „Dringlichkeit“ und
„vorrangig zu bearbeiten“, um nicht das Recht auf Familienleben zu
gefährden (vergleichbar in Bezug auf den regulären Familiennachzug:
EuGH-Urteil vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C-133/19, C-136/19
und C-137/19, Randnummer 37, bitte ausführen)?
26. Wird sich die Bundesministerin des Auswärtigen innerhalb des
Auswärtigen Amts, auch angesichts der beiden Urteile des EuGH vom 1. August
2022 und der Vorgeschichte hierzu (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
für einen Paradigmenwechsel beim Familiennachzug einsetzen, und wenn
ja, sind diesbezüglich konkrete Maßnahmen wie beispielsweise eine
personelle Verstärkung und Verfahrensvereinfachungen und Erleichterungen bei
entsprechenden Visaverfahren geplant?
27. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu (vgl.
auch: Dr. Constantin Hruschka: „Kein ‚aging out‘ – Das Recht auf
umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH“, in:
NVwZ 19/2018, S. 1451 f.), dass es bei der Frage des maßgeblichen
Zeitpunkts der Feststellung der Minderjährigkeit auf das erste Asylgesuch und
nicht auf die formelle Asylantragstellung ankommen muss, auch weil es
sonst von der Schnelligkeit des Verwaltungshandelns der Behörden des
Mitgliedstaates abhängen würde, ob das Recht auf Familiennachzug
besteht oder nicht (vgl. bereits die Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/7267; bitte begründen), zumal dies der EuGH zumindest
sinngemäß in seinem Urteil vom 9. September 2021 in der Rechtssache
C-768/19 zwischenzeitlich ausdrücklich so entschieden hat?
28. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu (vgl.
auch: Dr. Constantin Hruschka: „Kein ‚aging out‘ – Das Recht auf
umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH“, in:
NVwZ 19/2018, S. 1451 f.), dass bei der Geltendmachung des Anspruchs
auf Familiennachzug bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen keine
dreimonatige Frist gilt, weil eine solche in § 36 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) derzeit nicht geregelt ist (vgl. bereits die Antwort zu Frage 18
auf Bundestagsdrucksache 19/7267; bitte begründen)?
29. Teilt die Bundesregierung (vgl. bereits die Antwort zu Frage 30 auf
Bundestagsdrucksache 19/7267) den Rechtsgedanken der EuGH-
Rechtsprechung, wonach es nicht von der Dauer der behördlichen oder
gerichtlichen Bearbeitung abhängig gemacht werden darf, ob das
Menschenrecht auf Familienleben in Anspruch genommen und verwirklicht werden
kann oder nicht, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für
etwaige Änderungen der Praxis und des Rechts im Bereich der
Familienzusammenführung (bitte ausführen und begründen)?
30. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung mit Fällen umgegangen
werden, in denen Eltern oder Kinder aufgrund der bislang in Deutschland
geltenden (gegen EU-Recht verstoßenden) Rechtslage keinen Antrag auf
Familienzusammenführung gestellt haben, nachdem nunmehr nach
Rechtsauffassung der Fragestellenden geklärt ist, dass sie einen
entsprechenden Anspruch hatten bzw. gehabt hätten (bitte darlegen)?
a) Wird etwa eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt
werden, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Dreimonatsfrist,
innerhalb der entsprechende Anträge unter Umständen gestellt werden
müssen, damit Betroffene ihre Rechte jetzt geltend machen können,
und wenn ja, welche Verfahren, personellen Beschränkungen oder
Fristen sollen dabei gegebenenfalls gelten (bitte begründen)?
b) Wird Betroffenen, deren Nachzugswunsch rechtskräftig – aber aus
Sicht der Fragestellenden EU-rechtswidrig – abgelehnt wurde,
gegebenenfalls ein erneutes Prüfverfahren ermöglicht, und wenn ja, welche
Verfahren, personellen Beschränkungen oder Fristen sollen dabei
gegebenenfalls gelten (bitte begründen)?
c) Wie hat das Auswärtige Amt in anhängigen gerichtlichen Verfahren, in
denen es um ähnliche Konstellationen, wie die vom EuGH nun
endgültig entschiedene Thematik geht, reagiert und wird insbesondere die
Erteilung von Visa in diesen Fällen zugesagt und schnellstmöglich
realisiert – wenn nein, warum nicht (bitte ausführen und begründen)?
d) Können Familienangehörige, deren Recht auf Familienleben von
deutschen Behörden und/oder Gerichten und wegen der Haltung der
Bundesregierung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach
Auffassung der Fragestellenden über Jahre hinweg rechtswidrig nicht
hinreichend berücksichtigt wurde, sodass in diesen Fällen eine lange Zeit
gemeinsamen Familienzusammenlebens unwiderruflich verloren
gegangen ist, Schadenersatz oder ähnliche Entschädigungen beantragen bzw.
erlangen, auch vor dem Hintergrund, dass der EuGH in seinem Urteil
vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19,
Randnummer 57) darauf hinweist, dass der Rechtsweg nach dem Eintritt der
Volljährigkeit auch deshalb gewahrt werden muss, weil in einigen
Mitgliedstaaten eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, damit die
Betroffenen Schadenersatzklage gegen den betreffenden Mitgliedstaat
erheben können – im konkret vom EuGH entschiedenen Fall in Belgien
war der Kindernachzug erstmalig im Jahr 2012, dann 2013/2014 erneut
vergeblich beantragt worden, über eine hiergegen gerichtete Klage
entschied ein belgisches Gericht trotz mehrmaliger Bitten, zu entscheiden,
erst nach fast vier Jahren im Jahr 2018 – ablehnend, was nach
Beurteilung des EuGH gegen EU-Recht verstieß, und wenn ja, unter welchen
Umständen?
e) Sieht die Bundesregierung, und insbesondere das Bundesministerium
der Justiz, die Notwendigkeit, einen Entschädigungsanspruch zu
schaffen – falls es einen solchen nach geltendem Recht noch nicht geben
sollte (siehe Vorfrage) –, für Fälle, in denen das Grundrecht auf
Familienleben nach Rechtsauffassung der Fragestellenden über Jahre hinweg
rechtswidrig nicht hinreichend berücksichtigt wurde, insbesondere
wenn es um die Zusammenführung von Eltern mit ihren Kindern geht,
auch vor dem Hintergrund, dass in diesen Fällen der Schaden des nicht
ermöglichten Familienlebens nach Ansicht der Fragestellenden
unwiderruflich eingetreten ist und die Betroffenen diese Zeit auch nach
einer späteren positiven Entscheidung nicht mehr nachholen können
(bitte ausführen)?
f) Teilt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium der
Justiz, die Auffassung der Fragestellenden, dass ein solcher
Entschädigungsanspruch auch dazu beitragen könnte, dass es künftig zu einer
grundrechtssensibleren Anwendung von EU-Recht im Bereich der
Familienzusammenführung kommt (bitte begründen)?
g) Wird die Bundesregierung die Grundsätze der EuGH-Urteile vom
1. August 2022 auch auf den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
übertragen, und wenn ja, in welchem Umfang (bitte begründen)?
h) Welche Regelungen gelten für die Erteilung, Dauer bzw. Verlängerung
von Aufenthaltserlaubnissen für Eltern inzwischen volljährig
gewordener Kinder, denen eine mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden muss (vgl. z. B. Urteil des EuGH vom 9. September 2021
in der Rechtssache C-768/19) – wie war bzw. ist die bisherige Praxis,
welche Regelungen sollen nach den EuGH-Entscheidungen gelten
(bitte ausführen)?
31. Von wie vielen von den beiden EuGH-Urteilen vom 1. August 2022
Betroffenen geht die Bundesregierung schätzungsgemäß aus, und welche
Fallkonstellationen sind inhaltlich nach Auffassung der Bundesregierung
von diesen Urteilen betroffen (hierzu bitte auch ohne verfügbares
Zahlenmaterial ausführen)?
a) Welche verfügbaren Zahlen können eine Einschätzung dazu
ermöglichen, wie viele Personen oder Fälle von den beiden EuGH-Urteilen
vom 1. August 2022 betroffen sein könnten (bitte so genau wie
möglich benennen)?
b) Wie viele Gerichtsverfahren sind derzeit anhängig, in denen es um die
Frage des Zeitpunkts der Bestimmung der Minderjährigkeit beim
Familiennachzug geht (bitte nach BAMF und AA sowie
Fallkonstellationen und wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert auflisten)?
32. Wie alt waren unbegleitete minderjährige Asylsuchende durchschnittlich
bei der Asylantragstellung bzw. beim ersten Asylgesuch (bitte
differenzieren), und wie lange dauerte ein Asylverfahren bei unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen – gegebenenfalls auch inklusive eines gerichtlichen
Überprüfungsverfahrens (bitte gesondert kenntlich machen) –
durchschnittlich seit 2018 und im bisherigen Jahr 2022 (bitte jeweils nach
Jahren und den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
33. Wie vielen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wurde seit 2018 ein
Schutzstatus zugesprochen, der zum vereinfachten Familiennachzug
berechtigt, gegebenenfalls auch erst nach einer gerichtlichen Entscheidung
(bitte nach Jahren, BAMF bzw. Gerichten und den zehn wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
34. Wie viele Anträge auf Familienzusammenführung zu unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen wurden seit 2018 gestellt bzw. abgelehnt, wie
viele entsprechende Visa wurden erteilt (bitte nach Jahren und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
35. Wie viele Anträge auf Familiennachzug von minderjährigen Kindern zu
anerkannten Flüchtlingen wurden seit 2018 gestellt bzw. abgelehnt, wie
viele entsprechende Visa wurden erteilt (bitte nach Jahren und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
36. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. Absatz 2
AufenthG wurden seit 2018 erteilt (bitte nach Jahren, Absatz 1 bzw. 2 und
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
37. Wie viele Asylsuchende sind seit 2018 während ihres Asylverfahrens (bis
zur behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung – bitte differenzieren)
volljährig geworden, und wie viele von ihnen erhielten einen Schutzstatus,
der zum Familiennachzug berechtigt (bitte nach Jahren und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
38. Welche Erfahrungswerte oder Einschätzungen liegen gegebenenfalls
innerhalb des BAMF oder des AA dazu vor, wie viele anerkannte minderjährige
unbegleitete Flüchtlinge mit Anspruch auf vereinfachten Familiennachzug
den Nachzug ihrer Eltern beantragen (bitte in – ungefähren – absoluten
und relativen Zahlen angeben)?
39. Welche Erfahrungswerte oder Einschätzungen liegen gegebenenfalls
innerhalb des BAMF oder des AA dazu vor, wie viele anerkannte Flüchtlinge
mit Anspruch auf vereinfachten Familiennachzug den Nachzug ihrer
minderjährigen Kinder beantragen (bitte in – ungefähren – absoluten und
relativen Zahlen angeben und durchschnittliche Zahl und das Alter der Kinder
nennen)?
40. Wie viele minderjährige Asylantragstellende, die vom BAMF zunächst
abgelehnt wurden oder nur einen subsidiären oder nationalen
Abschiebungsschutz erhielten, erhielten seit 2018 aufgrund gerichtlicher Anordnungen
oder behördlicher Abhilfeentscheidungen (bitte differenzieren) doch noch
einen Schutzstatus, der zum vereinfachten Familiennachzug berechtigt
(bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
41. Wie viele Visa zum Familiennachzug zu Flüchtlingen (hilfsweise: aus den
wichtigsten Asyl-Herkunftsstaaten) wurden seit 2018 erteilt, und was lässt
sich zur Art des Familiennachzugs und über das Alter nachgezogener
Kinder sagen (bitte nach Jahren, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und wenn
möglich dem Flüchtlingsstatus differenzieren)?
Berlin, den 5. September 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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