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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Familiennachzug

(insgesamt 41 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

20.10.2022

Aktualisiert

17.03.2025

BT20/345419.09.2022

Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Familiennachzug

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit- Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE. Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Familiennachzug Am 1. August 2022 traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Urteile zur Familienzusammenführung von geflüchteten Eltern und Kindern, insbesondere zu der Frage, auf welches Datum abzustellen ist, um die Minderjährigkeit eines Kindes festzustellen, die grundsätzlich Bedingung für die Familienzusammenführung ist (vgl. Rechtssache C-279/20 zum Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen und die verbundenen Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen; beide Urteile ergingen gegen die Bundesrepublik Deutschland). Nach deutschem Recht bzw. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, vgl. z. B. Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12) ging das Recht auf Familienzusammenführung in diesen Fällen verloren, wenn die Kinder während des Asyl- bzw. Visumverfahrens volljährig wurden. Der EuGH entschied dementgegen bereits am 12. April 2018 (in Bezug auf niederländisches Recht, vgl. Rechtssache C-550/16), dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auch dann einen Anspruch auf Nachzug ihrer Eltern haben, wenn sie während des Asylverfahrens volljährig geworden sind. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Asylantragstellung, denn das Recht auf Familienzusammenführung und die Wahrung des Kindeswohls dürften nicht von der Bearbeitungsdauer des Asylantrags abhängen. Nachdem eine Vertreterin des Auswärtigen Amts erklärt hatte, aus diesem Urteil ergebe sich mit Blick auf die Rechtslage in Deutschland „kein Umsetzungsbedarf“, stellte Staatsminister Michael Roth am 17. Oktober 2018 auf Nachfrage klar, dass diese Position nur mit dem federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abgestimmt worden sei, weitere Ressorts hätten jedoch zwischenzeitlich Abstimmungsbedarf angemeldet, weshalb mit einer größeren Ressortabstimmung begonnen worden sei (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 63, Plenarprotokoll 19/57). Das niederländische Recht unterscheide sich von deutschem Recht, sodass geprüft werden müsse, inwiefern sich die Entscheidung des EuGH auf die Rechtslage in Deutschland auswirke (ebd.). Auf weitere Nachfragen der Fraktion DIE LINKE. erklärte die Bundesregierung dann im Januar 2019 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7267), dass „die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung (…) hierzu noch nicht abgeschlossen“ seien, die Bundesregierung bemühe „sich jedoch um einen raschen Abschluss der Prüfung“ (ebd., Antworten zu den Fragen 9 und 10). Die Frage nach Unterschieden Deutscher Bundestag Drucksache 20/3454 20. Wahlperiode 19.09.2022 zwischen dem niederländischen und dem deutschen Recht, die eine Nichtumsetzung des EuGH-Urteils in Deutschland begründen können sollten (ebd., Antwort zu Frage 12), wurde mit Verweis auf die laufende Prüfung inhaltlich nicht beantwortet. Dass das für Visaverfahren maßgebliche Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am 27. April 2018, d. h. kurz nach dem EuGH- Urteil vom 12. April 2018, entschieden hatte, dass „alles dafür“ spreche, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH der Überprüfung bedarf“ (OVG 3 S 23.18)“, kommentierte die Bundesregierung damit, dass „alle rechtlichen Aspekte“ bei ihrer Prüfung berücksichtigt würden (Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/7267). Auf die Frage, welche Vorkehrungen getroffen würden, damit betroffene Kinder, die während des Asylverfahrens volljährig werden, ihre Angehörigen nachziehen lassen können, wenn die Ressortabstimmung der Bundesregierung ergeben sollte, dass das EuGH-Urteil auf Deutschland übertragbar ist, und wie es sich in diesen Fällen mit einer rückwirkenden Geltendmachung dieser Rechte verhalte, antwortete die Bundesregierung, dass dies „im Anschluss an die Ressortabstimmung geprüft“ werde (ebd., Antwort zu Frage 21). Weitere Fragen, etwa zum Umgang mit „Altfällen“, in denen eine Frist von drei Monaten zur Beantragung des Familiennachzugs versäumt wurde (weil nach der Rechtsprechung des BVerwG aus Sicht der Fragestellenden davon ausgegangen werden müsse, dass kein Anspruch besteht; Frage 23), oder ob eine solche Dreimonatsfrist im deutschen Recht überhaupt gilt (ebd., Frage 18), blieben mit Verweis auf die laufende Ressortabstimmung inhaltlich unbeantwortet. Die Fraktion DIE LINKE. hatte in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage argumentiert, dass die Entscheidung des EuGH vollumfänglich auf Deutschland übertragbar sei, und gefordert, dass die deutschen Behörden ihre Praxis umgehend ändern müssten (vgl. ebd.). Auf eine weitere Nachfrage der Abgeordneten Żaklin Nastić zum Stand der Ressortabstimmung antwortete die Bundesregierung am 11. Juni 2019, dass gegen drei Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin, mit denen die Bundesrepublik Deutschland mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom April 2018 zur Visumerteilung verpflichtet worden war, Sprungrevision eingelegt worden sei, auch gegen eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg sei die Revision zugelassen worden. Die Urteile der Revisionsinstanz würden dann „in die weitere Abstimmung innerhalb der Bundesregierung einbezogen“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 19/10897). Trotz der für die Betroffenen positiven Gerichtsentscheidungen in zwei Instanzen legte die Bundesregierung Revision ein und setzte auf eine zeitaufwendige höchstrichterliche Klärung. Das BVerwG legte dem EuGH die rechtlichen Fragen daraufhin zur Entscheidung vor. Am 3. August 2020 fragte der Präsident des EuGH das BVerwG, ob es an den Vorlageverfahren festhalten wolle, nachdem der EuGH am 16. Juli 2020 ein weiteres Urteil getroffen hatte (in der Rechtssache C-133/19, C-136/19, C-137/19) – das BVerwG bejahte dies (vgl. C-273/20 und C-335/20, Randnummer 26; C-279/20, Randnummern 24 f.). Mit den oben genannten Urteilen vom 1. August 2022 stellte der EuGH nun erneut klar, dass die Rechte auf Familienzusammenführung nicht davon abhängen dürfen, wie schnell Behörden oder Gerichte entsprechende Anträge bearbeiten (vgl. z. B.: Rechtssache C-279/20, Randnummer 50). Deutschland hatte den Familiennachzug in vielen Fällen also weitere vier Jahre nach Meinung der Fragestellenden rechtswidrig hingehalten, obwohl nach Auffassung der Fragestellenden spätestens seit dem Urteil des EuGH vom April 2018 klar war, dass die deutsche Rechtslage und Praxis gegen EU-Recht verstießen (vgl. auch: https://www.proasyl.de/pressemitteilung/eugh-deutschland-hat-jahrelang-rechts widrig-familiennachzug-verhindert/?s=09). Die konkreten Umstände der vom EuGH entschiedenen Fälle illustrieren nach Auffassung der Fragestellenden die Unhaltbarkeit der verworfenen Rechtsauffassung und des Vorgehens deutscher Behörden bzw. der Bundesregierung: In dem Verfahren C-279/20 ging es um einen syrischen Flüchtling, dessen nachzuholende Tochter zum Zeitpunkt seiner Flucht nach Deutschland im Jahr 2015 (eine förmliche Asylantragstellung war erst im April 2016 möglich – auch dies nach Meinung der Fragestellenden eine Folge unzureichender behördlicher Kapazitäten) noch 16 Jahre alt war: Ein Anspruch auf Familienzusammenführung hätte demnach nach Rechtsauffassung der Fragestellenden vorgelegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkannte dem Vater jedoch erst auf seine erfolgreiche Klage im Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu. Weil die Tochter inzwischen aber 18 Jahre alt geworden war, verweigerten die Behörden mit dieser Begründung eine Familienzusammenführung (vgl. Urteil C-279/20, Randnummern 15 ff.). Eine solche Vorgehensweise empfinden die Fragstellenden als nicht haltbar, und es ist in ihren Augen keine Begründung, dass die Rechtsprechung in Deutschland dies über Jahre hinweg als rechtmäßig und europarechtskonform angesehen hat. Die Tochter, die eigentlich nach Auffassung der Fragestellenden schon als Minderjährige im Jahr 2015/2016 mit ihrem in Deutschland lebenden Vater hätte zusammengeführt werden müssen, war auch im Sommer 2022 noch nicht mit ihm vereint, d. h. trotz eines aus Sicht der Fragestellenden bestehenden Rechtsanspruchs auf Zusammenführung wurde die Familie über sieben Jahre hinweg getrennt. Ähnlich waren die beiden Fälle, die dem Urteil C-273/20 und C-355/20 zugrunde lagen (vgl. ebd., Randnummern 16 ff.): Hier ging es um zwei im Jahr 2015 nach Deutschland geflohene unbegleitete minderjährige Kinder, deren Eltern den Nachzug zu ihnen beantragt hatten. Zwar waren die Kinder zum Zeitpunkt der Anerkennung, und auch als die Familienzusammenführung beantragt wurde, noch minderjährig. Doch die Visumanträge wurden erst beschieden, nachdem die Kinder volljährig geworden waren, und mit der Begründung der Volljährigkeit abgelehnt – in einem Fall war der Antrag auf Familienzusammenführung zuvor über ein Jahr lang unbeantwortet geblieben. Die unbegleiteten minderjährigen Kinder, die ihre Eltern in einer besonders schwierigen Lebenssituation im Jahr 2015/2016 am allermeisten gebraucht hätten, blieben im Ergebnis wegen der langen Bearbeitungsdauer der Anträge sieben Jahre lang nach Rechtsauffassung der Fragestellenden rechtswidrig von ihren Eltern getrennt. Obwohl nach Auffassung der Fragestellenden seit spätestens April 2018 klar war, dass die deutsche Rechtslage und Praxis gegen EU-Recht verstießen, wurde – trotz anders lautender fachgerichtlicher Entscheidungen – an der nach Rechtsauffassung der Fragestellenden rechtswidrigen Praxis der Familientrennung festgehalten, und hierfür wurde der Rechtsweg bis zur letzten Instanz beschritten, was vier weitere Jahre benötigte. Während der EuGH mit den Grundrechten, dem Kindeswohl und einer möglichst effektiven Rechtsanwendung im Sinne der Betroffenen argumentierte, um das Recht auf Familienleben wirksam werden zu lassen, war die deutsche Rechtslage und Praxis nach Ansicht der Fragestellenden von einer formalistischen und die konkreten menschlichen Schicksale vernachlässigenden Argumentation geprägt. Dies zeugt nach Auffassung der Fragestellenden von einem grundrechtsfernen Rechtsverständnis. Erforderlich ist aus Sicht der Fragesteller ein grundlegender Wandel innerhalb der Bundesregierung, in Behörden und teilweise auch bei den Gerichten hin zu einem subjektorientierten Rechtsverständnis, das die Grund- und Menschenrechte der Einzelnen zum Ausgangspunkt der rechtlichen Argumentation macht. Dass es Behörden und Gerichten nicht überlassen bleiben darf, durch das Tempo der Bearbeitung faktisch über die Gewährung von Grundrechten zu entscheiden, illustriert auch der Sachverhalt in der Rechtssache C-768/19, die vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 entschieden wurde: Hier hatte das BAMF fast vier Jahre benötigt, um über den Asylantrag eines 14-jährig eingereisten Kindes zu entscheiden (ebd., Randnummer 15) – erst drei Wochen nach seinem 18. Geburtstag wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt. Mit der Begründung der Volljährigkeit des Kindes wurde dem drei Monate zuvor eingereisten Vater (Familien-)Schutz verweigert (vgl. ebd., Randnummern 16 und 50). Solche zu spät getroffenen behördlichen Entscheidungen zum Nachteil der Betroffenen sind in den Augen der Fragestellenden in einem demokratischen Rechtsstaat nicht akzeptabel. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten zwei Urteilen des EuGH vom 1. August 2022 in inhaltlicher, praktischer, fachlicher, personeller, struktureller und gesetzgeberischer Hinsicht (bitte jeweils so detailliert wie möglich auflisten), und gibt es hierzu gegebenenfalls unterschiedliche Auffassungen verschiedener Ressorts (bitte gegebenenfalls benennen und ausführen)?  2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es angesichts der Urteile des EuGH vom 1. August 2022, aber auch angesichts der in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Vorgeschichte des seit April 2018 vorliegenden EuGH-Urteils nicht erforderlich ist, eine Entscheidung des BVerwG in Umsetzung der aktuellen EuGH-Urteile abzuwarten, weil der Handlungsbedarf zur Änderung des geltenden Rechts und der Praxis in Deutschland bereits jetzt offenkundig ist (wenn nein, bitte begründen)?  3. Hat die Bundesregierung bereits Maßnahmen unternommen, um die deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden auf den Inhalt der beiden Urteile des EuGH vom 1. August 2022 und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden (gegebenenfalls sofort erforderlichen) Konsequenzen hinzuweisen, und wenn ja, welche (bitte mit Datum auflisten und so genau wie möglich ausführen)? Sieht sich die Bundesregierung, auch angesichts der in der Vorbemerkung der Fragesteller dargelegten Vorgeschichte, in der Pflicht, für eine möglichst schnelle und umfassende Umsetzung dieser beiden Urteile des EuGH im Sinne der Betroffenen bzw. des Kindeswohls und des Rechts auf Familienleben zu sorgen (bitte begründen)?  4. Teilt die Bundesregierung die von den Fragestellenden in der Vorbemerkung dargelegte Kritik, dass durch die Nichtübertragung des Urteils des EuGH vom 12. April 2018 auf deutsches Recht weitere vier Jahre lang die Rechte von Kindern und Eltern bei der Familienzusammenführung nicht hinreichend berücksichtigt wurden, obwohl bereits im April 2018 nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg „alles dafür“ sprach (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass das deutsche Recht im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH der Überprüfung bedarf (bitte ausführen), und wenn ja, welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen (bitte darlegen)?  5. Warum wurde nicht spätestens, nachdem die ersten Hauptsacheentscheidungen der Verwaltungsgerichte gegen die Bundesrepublik Deutschland mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 ergangen waren, innerhalb der Bundesregierung entschieden, dass das Urteil des EuGH vom April 2018 auch in Deutschland umzusetzen ist (bitte ausführen)? Wurde hierüber innerhalb der Bundesregierung beraten, und wenn ja, wann, auf welcher Ebene und zwischen welchen Akteuren, und mit welcher Begründung wurde gegebenenfalls von wem entschieden, das Urteil des EuGH vom April 2018 weiterhin nicht umzusetzen und den Rechtsstreit über Jahre hinweg weiter fortzuführen (bitte ausführen)?  6. Plant die Bundesregierung, sich für die jahrelange nach Rechtsauffassung der Fragestellenden rechtswidrige Praxis in Deutschland und die bisherige Nichtberücksichtigung des EuGH-Urteils vom April 2018, die nach Ansicht der Fragestellenden erforderlich gewesen wäre, zu entschuldigen (bitte begründen), und wird sie alles in ihrer Macht stehende tun, um die negativen Auswirkungen der jahrelangen nicht hinreichenden Berücksichtigung von nach Auffassung der Fragestellenden bestehenden Rechten auf Familienzusammenführung zu begrenzen und/oder wiedergutzumachen, und wenn ja, welche Maßnahmen sind diesbezüglich geplant oder bereits erfolgt (bitte darlegen)?  7. Hat die Bundesregierung seit April 2018 geprüft, inwieweit sich die EuGH-Entscheidung vom 12. April 2018 auf deutsches Recht übertragen lässt, wie auf mehrere parlamentarische Anfragen behauptet wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wo, und von wem wurde diese Prüfung konkret vorgenommen, und dauert sie immer noch an, und wenn ja, wieso?  8. Gibt es inzwischen eine ressortabgestimmte Rechtsauffassung der Bundesregierung zu den vom EuGH entschiedenen Fragen, insbesondere zum Zeitpunkt der Feststellung der Minderjährigkeit bei der Familienzusammenführung? Wenn ja, wie lautet diese, und welche konkreten Maßnahmen wurden oder werden infolgedessen gegebenenfalls veranlasst? Wenn nein, warum nicht?  9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Fachabteilungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und des Auswärtigen Amts (AA) falsch lagen in ihrer damaligen Einschätzung, das EuGH-Urteil vom April 2018 sei auf die deutsche Rechtslage nicht übertragbar (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 63, Plenarprotokoll 19/57), und wenn ja, welche personellen, strukturellen und fachlichen Konsequenzen zieht sie daraus gegebenenfalls? 10. Welche Ressorts haben im Jahr 2018 der Rechtsauffassung des BMI und des AA in Bezug auf die Frage der Auswirkungen des EuGH-Urteils vom April 2018 auf die deutsche Rechtslage gegebenenfalls widersprochen (vgl. ebd.)? In welchen Gremien, auf welcher Ebene wurde die inhaltliche Auseinandersetzung zur Interpretation der Auswirkungen des EuGH-Urteils innerhalb der Bundesregierung geführt (bitte ausführen)? Waren insbesondere Bundesministerinnen und Bundesminister oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in diese Prüfung miteinbezogen, und wenn ja, welche? Haben sie diesbezüglich Entscheidungen getroffen, und wenn ja, welche, und wenn nein, waren ausschließlich die Fachebenen der verschiedenen Ressorts an der Prüfung beteiligt (bitte ausführen)? 11. Wenn die Frage 9 bejaht wurde, wird es Auswirkungen für künftige Ressortabstimmungen haben, dass sich die Fachabteilungen des BMI und des AA nach Auffassung der Fragestellenden bei dieser Frage in ihrer rechtlichen Bewertung getäuscht haben, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? 12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das BMI und AA im Gegensatz zu anderen Ressorts (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 63, Plenarprotokoll 19/57) eine Interpretation des EuGH-Urteils vom April 2018 vornahmen, die in der Konsequenz zur Beschneidung des Grundrechts auf Familienleben und des Kindeswohls in vielen Fällen führte, und wenn ja, sieht sie hierin eine fachliche Fehleinschätzung innerhalb dieser Bundesministerien in Bezug auf die Kenntnis und Bedeutung der EU-Grundrechtecharta, und sollten bei künftigen Ressortauseinandersetzungen die konkreten grundrechtseinschränkenden Konsequenzen der jeweils vertretenen Rechtsauffassungen für Betroffene stärker berücksichtigt werden (bitte begründen)? 13. Teilt die Bundesregierung – und insbesondere auch das Bundesministerium der Justiz – die Auffassung der Fragestellenden, dass es ein Problem darstellt, wenn infolge von langwierigen Rechtsprechungsprozessen Grund- und Menschenrechte über Jahre hinweg verletzt werden, wie sich dann aus späteren Urteilen ergibt, und inwieweit sieht sie sich in der Pflicht, zumindest in Fällen, in denen eine Änderung der geltenden deutschen Rechtslage aufgrund von Entscheidungen des EuGH möglich oder wahrscheinlich ist, frühzeitig im Sinne der Menschenrechte bzw. der Betroffenen zu handeln und entsprechende Vorkehrungen zu treffen (bitte ausführen und begründen)? 14. Aus welchem Grund ist die Stelle des Staatsekretärs bzw. der Staatssekretärin innerhalb des Bundesministeriums des Innern und für Heimat mit Zuständigkeit u. a. für die „Abteilung M“ (Migration, Flüchtlinge, Rückkehrpolitik) und andere Themen bislang noch nicht besetzt (https://www.bmi.b und.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministeriu m/organigramm-bmi.pdf;jsessionid=4D65248812C288255B509ED2F437 EA7A.1_cid373?__blob=publicationFile&v=60), obwohl nach Auffassung der Fragestellenden gerade in diesem Politikbereich aktuell wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen, die einer politisch-fachlichen Führung bedürfen? Wird die Bundesministerin des Innern und für Heimat bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung berücksichtigen, dass es durch die personelle Besetzung in der Abteilung M künftig zu einer stärkeren Orientierung an den Grund- und Menschenrechten in der Migrationspolitik kommt (bitte ausführen)? 15. Was waren der wesentliche Inhalt und die Argumentation der in dem EuGH-Verfahren C-279/20 abgegebenen Erklärung der deutschen Regierung, wie ist diese Erklärung innerhalb der Bundesregierung zustande gekommen, wer hat sie genehmigt bzw. verantwortet, und gab es ein Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung hierüber (bitte ausführen)? 16. Wieso gab es demgegenüber in dem EuGH-Verfahren C-273/20 und C-355/20 keine Erklärung der deutschen Regierung, welche unterschiedlichen Auffassungen gab es gegebenenfalls innerhalb der Bundesregierung zu dem konkreten Rechtsstreit, die der Abgabe einer Erklärung der deutschen Regierung entgegenstanden (bitte ausführen)? 17. Was war der wesentliche Inhalt und die Argumentation der in dem EuGH- Verfahren C-768/19 abgegebenen Erklärung der deutschen Regierung, wie ist diese Erklärung innerhalb der Bundesregierung zustande gekommen, wer hat sie genehmigt bzw. verantwortet, und gab es ein Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung hierüber (bitte ausführen)? a) Wie erklärt die Bundesregierung, dass die deutsche Regierung ausweislich der Begründung in dem genannten Verfahren (ebd., Randnummer 39) vorgeschlagen hat, bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts zur Feststellung der Minderjährigkeit eines beim Familiennachzug betroffenen Kindes solle der Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag, hier des Vaters eines Kindes mit subsidiären Schutzstatus gelten – was vom EuGH als nicht mit dem Wohl des Kindes, der EU-Grundrechtecharta, dem Ziel der Familienzusammenführungsrichtlinie und den Grundsätzen der Gleichbehandlung vereinbar zurückgewiesen wurde (ebd., Randnummern 39 ff.) –, obwohl die Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen mehrfach erklärt hatte (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), diese Frage werde noch geprüft und es gebe unterschiedliche Auffassungen hierzu innerhalb der Bundesregierung (bitte darlegen)? b) Gibt es innerhalb der Bundesregierung bestimmte Grundsätze, Verfahrensleitlinien oder eingeübte Praktiken für Konstellationen unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Ressorts in laufenden EuGH- Streitverfahren zu der Frage, ob bzw. welche inhaltlichen Erklärungen in dem jeweiligen EuGH-Verfahren abgegeben werden, und wenn ja, welche (bitte ausführen und darlegen)? Gab es im EuGH-Verfahren C-768/19 solche unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Ressorts, und wenn ja, wie ist die Bundesregierung damit umgegangen? 18. Welche Antwort hat die Bundesregierung auf die vom EuGH am 12. Mai 2021 an sie gerichtete Frage zur Bedeutung des Urteils des EuGH vom 12. April 2018 (C-550/16) dem EuGH gegeben (vgl. Randnummer 26 des Urteils des EuGH C-279/20 vom 1. August 2022, bitte ausführen)? 19. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19) gezogen, mit dem klargestellt wurde, dass beim regulären Familiennachzug der Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung für die Feststellung der Minderjährigkeit eines beteiligten Kindes entscheidend ist und dass Behörden und Gerichte Anträge auf Familienzusammenführung, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen sind, „mit der erforderlichen Dringlichkeit vorrangig“ bearbeiten müssen (ebd., Randnummer 37)? Welche Rundschreiben des BMI an die Ausländerbehörden, welche Vorgaben des AA an die Auslandsvertretungen, welche sonstigen Maßnahmen usw. gab es hierzu gegebenenfalls (bitte konkret mit Datum auflisten und ausführen)? 20. Hat das AA Anstrengungen, auch mit Blick auf das vorgenannte Urteil (a. a. O.), konkret getroffen, um beispielsweise durch personelle Aufstockungen, Vereinfachungen der Verfahren, Priorisierungen des Familiennachzugs oder Bearbeitungen im Inland zu gewährleisten, dass die Familienzusammenführung, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen sind, „mit der erforderlichen Dringlichkeit vorrangig“ bearbeitet wird (bitte entsprechende Maßnahmen konkret mit Datum auflisten), und wenn ja, welche, und warum gab es dessen ungeachtet im Bereich der Familienzusammenführung zuletzt in mehreren Ländern immer noch Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums auf Familienzusammenführung – hinzu kommt noch die Zeit der Bearbeitung und Erteilung – von mehreren Monaten oder sogar von über einem Jahr (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/2842) –, wie sind solche Wartezeiten nach Auffassung der Bundesregierung mit den EU-Grundrechten auf Familienleben, dem Schutz des Kindeswohls und dem Recht des Kindes auf Zusammenleben mit beiden Eltern und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH vereinbar (bitte darlegen)? 21. Wie erklärt es die Bundesregierung, dass trotz des aus dem EU-Recht folgenden Grundsatzes, dass Anträge auf Familienzusammenführung, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen sind, „mit der erforderlichen Dringlichkeit vorrangig“ bearbeitet werden müssen (vgl. z. B. Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020, C-133/19, C-136/19 und C-137/19, Randnummer 37), in dem neugegründeten Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) nur 3 von 24 Stellen zur Bearbeitung von Visaanträgen im Bereich des Familiennachzugs vorgesehen sind (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/2842), und wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung damit vereinbar, dass es zwar ein beschleunigtes Verfahren für Fachkräfte gibt (mit jeweils dreiwöchigen Fristen für Termine und Entscheidungen), aber nicht für den Familiennachzug und ein solches auch nicht geplant ist (vgl. Antwort zu Frage 42d auf Bundestagsdrucksache 20/1224)? 22. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass eine erhebliche Beschleunigung des Familiennachzugs möglich wäre, wenn vergleichbar viele Stellen zur Bearbeitung von Visa für den Familiennachzug im BfAA geschaffen würden wie für den Bereich Fachkräfte, Studierende und Auszubildende, in dem seit Gründung des BfAA gut 36 000 Visumsanträge bearbeitet wurden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 90 auf Bundestagsdrucksache 20/2779, bitte begründen)? 23. Wie viele Visumanträge wurden im BfAA seit seiner Gründung bislang bearbeitet und mit welchem Ergebnis beschieden (bitte nach den unterschiedlichen Bereichen und zudem nach Halbjahren differenziert auflisten; beim Familiennachzug auch nach Nachzug zu Schutzberechtigten bzw. allgemeinem Familiennachzug differenzieren)? 24. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um den Grundsatz der ständigen Rechtsprechung des EuGH umzusetzen, wonach „die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen [haben], sondern […] auch darauf achten [müssen], dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert“ (vgl. z. B. Randnummer 40 in C-279/20 und Randnummer 37 in C-273/20 und C-335/20; bitte auflisten und konkretisieren)? a) Inwieweit trägt die Bundesregierung dafür Sorge, dass dieser Grundsatz einer an den Grundrechten orientierten Umsetzung von EU-Recht von den Bundesministerien und Bundesbehörden tatsächlich berücksichtigt wird? Gibt es hierzu Schulungen, Erlasse, Vorgaben (bitte auflisten), und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass trotz dieses Erfordernisses einer grundrechtsbasierten EU-Rechtsumsetzung bei der Ausgestaltung des Familiennachzugs in Deutschland und bei der (Nicht-)Umsetzung des EuGH-Urteils vom April 2018 das Grundrecht auf Familienleben und das vorrangig zu beachtende Kindeswohl nur eine untergeordnete Beachtung fanden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)? b) Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung insbesondere das Bundesministerium der Justiz gegebenenfalls für möglich und sinnvoll, um auch in der Sphäre der unabhängigen Justiz dafür zu sorgen bzw. dies zu fördern und zu unterstützen, dass bei der Umsetzung von EU- Recht in nationales Recht die Grundrechte in der Rechtsprechung mehr beachtet werden (z. B. Richterfortbildungen, Tagungen usw.), nachdem der EuGH mit seinem oben zitierten Zusatz „insbesondere ihre Gerichte“ nach Auffassung der Fragestellenden deutlich auf die wichtige Rolle der nationalen Gerichte und mögliche Defizite diesbezüglich hingewiesen hat (bitte ausführen)? 25. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 41 a und 41 b auf Bundestagsdrucksache 20/1224 so zu verstehen, dass die Bundesregierung trotz zum Teil über einjähriger Wartezeiten auf einen Termin zur Vorsprache zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung kein beschleunigtes Verfahren für Konstellationen vorsehen will, in denen kleine Kinder betroffen sind? Wenn ja, hält es die Bundesregierung ein solches Vorgehen mit dem Grundsatz einer an den EU-Grundrechten orientierten Umsetzung von EU- Recht für vereinbar, hier Artikel 7: Recht auf Familienleben, Artikel 24: Rechte des Kindes, Anspruch auf Schutz, vorrangige Erwägung des Kindeswohls, Anspruch auf persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, auch vor dem Hintergrund, dass der EuGH in dem Verfahren C-279/20 (Randnummer 49) betont hat, dass es „geboten“ sei, „um der besonderen Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen“, Anträge auf Familienzusammenführung mit „Dringlichkeit“ und „vorrangig zu bearbeiten“, um nicht das Recht auf Familienleben zu gefährden (vergleichbar in Bezug auf den regulären Familiennachzug: EuGH-Urteil vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C-133/19, C-136/19 und C-137/19, Randnummer 37, bitte ausführen)? 26. Wird sich die Bundesministerin des Auswärtigen innerhalb des Auswärtigen Amts, auch angesichts der beiden Urteile des EuGH vom 1. August 2022 und der Vorgeschichte hierzu (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), für einen Paradigmenwechsel beim Familiennachzug einsetzen, und wenn ja, sind diesbezüglich konkrete Maßnahmen wie beispielsweise eine personelle Verstärkung und Verfahrensvereinfachungen und Erleichterungen bei entsprechenden Visaverfahren geplant? 27. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu (vgl. auch: Dr. Constantin Hruschka: „Kein ‚aging out‘ – Das Recht auf umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH“, in: NVwZ 19/2018, S. 1451 f.), dass es bei der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der Feststellung der Minderjährigkeit auf das erste Asylgesuch und nicht auf die formelle Asylantragstellung ankommen muss, auch weil es sonst von der Schnelligkeit des Verwaltungshandelns der Behörden des Mitgliedstaates abhängen würde, ob das Recht auf Familiennachzug besteht oder nicht (vgl. bereits die Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/7267; bitte begründen), zumal dies der EuGH zumindest sinngemäß in seinem Urteil vom 9. September 2021 in der Rechtssache C-768/19 zwischenzeitlich ausdrücklich so entschieden hat? 28. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu (vgl. auch: Dr. Constantin Hruschka: „Kein ‚aging out‘ – Das Recht auf umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH“, in: NVwZ 19/2018, S. 1451 f.), dass bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Familiennachzug bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen keine dreimonatige Frist gilt, weil eine solche in § 36 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) derzeit nicht geregelt ist (vgl. bereits die Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/7267; bitte begründen)? 29. Teilt die Bundesregierung (vgl. bereits die Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 19/7267) den Rechtsgedanken der EuGH- Rechtsprechung, wonach es nicht von der Dauer der behördlichen oder gerichtlichen Bearbeitung abhängig gemacht werden darf, ob das Menschenrecht auf Familienleben in Anspruch genommen und verwirklicht werden kann oder nicht, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für etwaige Änderungen der Praxis und des Rechts im Bereich der Familienzusammenführung (bitte ausführen und begründen)? 30. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung mit Fällen umgegangen werden, in denen Eltern oder Kinder aufgrund der bislang in Deutschland geltenden (gegen EU-Recht verstoßenden) Rechtslage keinen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt haben, nachdem nunmehr nach Rechtsauffassung der Fragestellenden geklärt ist, dass sie einen entsprechenden Anspruch hatten bzw. gehabt hätten (bitte darlegen)? a) Wird etwa eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Dreimonatsfrist, innerhalb der entsprechende Anträge unter Umständen gestellt werden müssen, damit Betroffene ihre Rechte jetzt geltend machen können, und wenn ja, welche Verfahren, personellen Beschränkungen oder Fristen sollen dabei gegebenenfalls gelten (bitte begründen)? b) Wird Betroffenen, deren Nachzugswunsch rechtskräftig – aber aus Sicht der Fragestellenden EU-rechtswidrig – abgelehnt wurde, gegebenenfalls ein erneutes Prüfverfahren ermöglicht, und wenn ja, welche Verfahren, personellen Beschränkungen oder Fristen sollen dabei gegebenenfalls gelten (bitte begründen)? c) Wie hat das Auswärtige Amt in anhängigen gerichtlichen Verfahren, in denen es um ähnliche Konstellationen, wie die vom EuGH nun endgültig entschiedene Thematik geht, reagiert und wird insbesondere die Erteilung von Visa in diesen Fällen zugesagt und schnellstmöglich realisiert – wenn nein, warum nicht (bitte ausführen und begründen)? d) Können Familienangehörige, deren Recht auf Familienleben von deutschen Behörden und/oder Gerichten und wegen der Haltung der Bundesregierung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach Auffassung der Fragestellenden über Jahre hinweg rechtswidrig nicht hinreichend berücksichtigt wurde, sodass in diesen Fällen eine lange Zeit gemeinsamen Familienzusammenlebens unwiderruflich verloren gegangen ist, Schadenersatz oder ähnliche Entschädigungen beantragen bzw. erlangen, auch vor dem Hintergrund, dass der EuGH in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, Randnummer 57) darauf hinweist, dass der Rechtsweg nach dem Eintritt der Volljährigkeit auch deshalb gewahrt werden muss, weil in einigen Mitgliedstaaten eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, damit die Betroffenen Schadenersatzklage gegen den betreffenden Mitgliedstaat erheben können – im konkret vom EuGH entschiedenen Fall in Belgien war der Kindernachzug erstmalig im Jahr 2012, dann 2013/2014 erneut vergeblich beantragt worden, über eine hiergegen gerichtete Klage entschied ein belgisches Gericht trotz mehrmaliger Bitten, zu entscheiden, erst nach fast vier Jahren im Jahr 2018 – ablehnend, was nach Beurteilung des EuGH gegen EU-Recht verstieß, und wenn ja, unter welchen Umständen? e) Sieht die Bundesregierung, und insbesondere das Bundesministerium der Justiz, die Notwendigkeit, einen Entschädigungsanspruch zu schaffen – falls es einen solchen nach geltendem Recht noch nicht geben sollte (siehe Vorfrage) –, für Fälle, in denen das Grundrecht auf Familienleben nach Rechtsauffassung der Fragestellenden über Jahre hinweg rechtswidrig nicht hinreichend berücksichtigt wurde, insbesondere wenn es um die Zusammenführung von Eltern mit ihren Kindern geht, auch vor dem Hintergrund, dass in diesen Fällen der Schaden des nicht ermöglichten Familienlebens nach Ansicht der Fragestellenden unwiderruflich eingetreten ist und die Betroffenen diese Zeit auch nach einer späteren positiven Entscheidung nicht mehr nachholen können (bitte ausführen)? f) Teilt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium der Justiz, die Auffassung der Fragestellenden, dass ein solcher Entschädigungsanspruch auch dazu beitragen könnte, dass es künftig zu einer grundrechtssensibleren Anwendung von EU-Recht im Bereich der Familienzusammenführung kommt (bitte begründen)? g) Wird die Bundesregierung die Grundsätze der EuGH-Urteile vom 1. August 2022 auch auf den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten übertragen, und wenn ja, in welchem Umfang (bitte begründen)? h) Welche Regelungen gelten für die Erteilung, Dauer bzw. Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen für Eltern inzwischen volljährig gewordener Kinder, denen eine mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss (vgl. z. B. Urteil des EuGH vom 9. September 2021 in der Rechtssache C-768/19) – wie war bzw. ist die bisherige Praxis, welche Regelungen sollen nach den EuGH-Entscheidungen gelten (bitte ausführen)? 31. Von wie vielen von den beiden EuGH-Urteilen vom 1. August 2022 Betroffenen geht die Bundesregierung schätzungsgemäß aus, und welche Fallkonstellationen sind inhaltlich nach Auffassung der Bundesregierung von diesen Urteilen betroffen (hierzu bitte auch ohne verfügbares Zahlenmaterial ausführen)? a) Welche verfügbaren Zahlen können eine Einschätzung dazu ermöglichen, wie viele Personen oder Fälle von den beiden EuGH-Urteilen vom 1. August 2022 betroffen sein könnten (bitte so genau wie möglich benennen)? b) Wie viele Gerichtsverfahren sind derzeit anhängig, in denen es um die Frage des Zeitpunkts der Bestimmung der Minderjährigkeit beim Familiennachzug geht (bitte nach BAMF und AA sowie Fallkonstellationen und wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert auflisten)? 32. Wie alt waren unbegleitete minderjährige Asylsuchende durchschnittlich bei der Asylantragstellung bzw. beim ersten Asylgesuch (bitte differenzieren), und wie lange dauerte ein Asylverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen – gegebenenfalls auch inklusive eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens (bitte gesondert kenntlich machen) – durchschnittlich seit 2018 und im bisherigen Jahr 2022 (bitte jeweils nach Jahren und den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 33. Wie vielen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wurde seit 2018 ein Schutzstatus zugesprochen, der zum vereinfachten Familiennachzug berechtigt, gegebenenfalls auch erst nach einer gerichtlichen Entscheidung (bitte nach Jahren, BAMF bzw. Gerichten und den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 34. Wie viele Anträge auf Familienzusammenführung zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wurden seit 2018 gestellt bzw. abgelehnt, wie viele entsprechende Visa wurden erteilt (bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 35. Wie viele Anträge auf Familiennachzug von minderjährigen Kindern zu anerkannten Flüchtlingen wurden seit 2018 gestellt bzw. abgelehnt, wie viele entsprechende Visa wurden erteilt (bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 36. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. Absatz 2 AufenthG wurden seit 2018 erteilt (bitte nach Jahren, Absatz 1 bzw. 2 und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 37. Wie viele Asylsuchende sind seit 2018 während ihres Asylverfahrens (bis zur behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung – bitte differenzieren) volljährig geworden, und wie viele von ihnen erhielten einen Schutzstatus, der zum Familiennachzug berechtigt (bitte nach Jahren und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 38. Welche Erfahrungswerte oder Einschätzungen liegen gegebenenfalls innerhalb des BAMF oder des AA dazu vor, wie viele anerkannte minderjährige unbegleitete Flüchtlinge mit Anspruch auf vereinfachten Familiennachzug den Nachzug ihrer Eltern beantragen (bitte in – ungefähren – absoluten und relativen Zahlen angeben)? 39. Welche Erfahrungswerte oder Einschätzungen liegen gegebenenfalls innerhalb des BAMF oder des AA dazu vor, wie viele anerkannte Flüchtlinge mit Anspruch auf vereinfachten Familiennachzug den Nachzug ihrer minderjährigen Kinder beantragen (bitte in – ungefähren – absoluten und relativen Zahlen angeben und durchschnittliche Zahl und das Alter der Kinder nennen)? 40. Wie viele minderjährige Asylantragstellende, die vom BAMF zunächst abgelehnt wurden oder nur einen subsidiären oder nationalen Abschiebungsschutz erhielten, erhielten seit 2018 aufgrund gerichtlicher Anordnungen oder behördlicher Abhilfeentscheidungen (bitte differenzieren) doch noch einen Schutzstatus, der zum vereinfachten Familiennachzug berechtigt (bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 41. Wie viele Visa zum Familiennachzug zu Flüchtlingen (hilfsweise: aus den wichtigsten Asyl-Herkunftsstaaten) wurden seit 2018 erteilt, und was lässt sich zur Art des Familiennachzugs und über das Alter nachgezogener Kinder sagen (bitte nach Jahren, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und wenn möglich dem Flüchtlingsstatus differenzieren)? Berlin, den 5. September 2022 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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