Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Familiennachzug
(insgesamt 41 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
20.10.2022
Antwortdauer
31 Tage
Aktualisiert
17.03.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/345419.09.2022
Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Familiennachzug
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-
Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören
Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zum Familiennachzug
Am 1. August 2022 traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Urteile zur
Familienzusammenführung von geflüchteten Eltern und Kindern, insbesondere
zu der Frage, auf welches Datum abzustellen ist, um die Minderjährigkeit eines
Kindes festzustellen, die grundsätzlich Bedingung für die
Familienzusammenführung ist (vgl. Rechtssache C-279/20 zum Kindernachzug zu anerkannten
Flüchtlingen und die verbundenen Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 zum
Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen; beide Urteile
ergingen gegen die Bundesrepublik Deutschland). Nach deutschem Recht bzw.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, vgl. z. B. Urteil
vom 18. April 2013 – 10 C 9.12) ging das Recht auf
Familienzusammenführung in diesen Fällen verloren, wenn die Kinder während des Asyl- bzw.
Visumverfahrens volljährig wurden.
Der EuGH entschied dementgegen bereits am 12. April 2018 (in Bezug auf
niederländisches Recht, vgl. Rechtssache C-550/16), dass unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge auch dann einen Anspruch auf Nachzug ihrer Eltern haben,
wenn sie während des Asylverfahrens volljährig geworden sind. Entscheidend
sei der Zeitpunkt der Asylantragstellung, denn das Recht auf
Familienzusammenführung und die Wahrung des Kindeswohls dürften nicht von der
Bearbeitungsdauer des Asylantrags abhängen. Nachdem eine Vertreterin des
Auswärtigen Amts erklärt hatte, aus diesem Urteil ergebe sich mit Blick auf die
Rechtslage in Deutschland „kein Umsetzungsbedarf“, stellte Staatsminister Michael
Roth am 17. Oktober 2018 auf Nachfrage klar, dass diese Position nur mit dem
federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
abgestimmt worden sei, weitere Ressorts hätten jedoch zwischenzeitlich
Abstimmungsbedarf angemeldet, weshalb mit einer größeren Ressortabstimmung
begonnen worden sei (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 63, Plenarprotokoll 19/57). Das niederländische Recht unterscheide sich von
deutschem Recht, sodass geprüft werden müsse, inwiefern sich die
Entscheidung des EuGH auf die Rechtslage in Deutschland auswirke (ebd.).
Auf weitere Nachfragen der Fraktion DIE LINKE. erklärte die
Bundesregierung dann im Januar 2019 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7267), dass „die Abstimmungen
innerhalb der Bundesregierung (…) hierzu noch nicht abgeschlossen“ seien, die
Bundesregierung bemühe „sich jedoch um einen raschen Abschluss der
Prüfung“ (ebd., Antworten zu den Fragen 9 und 10). Die Frage nach Unterschieden
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3454
20. Wahlperiode 19.09.2022
zwischen dem niederländischen und dem deutschen Recht, die eine
Nichtumsetzung des EuGH-Urteils in Deutschland begründen können sollten (ebd.,
Antwort zu Frage 12), wurde mit Verweis auf die laufende Prüfung inhaltlich nicht
beantwortet. Dass das für Visaverfahren maßgebliche Oberverwaltungsgericht
(OVG) Berlin-Brandenburg am 27. April 2018, d. h. kurz nach dem EuGH-
Urteil vom 12. April 2018, entschieden hatte, dass „alles dafür“ spreche, dass
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „im Hinblick auf die
neuere Rechtsprechung des EuGH der Überprüfung bedarf“ (OVG 3 S 23.18)“,
kommentierte die Bundesregierung damit, dass „alle rechtlichen Aspekte“ bei
ihrer Prüfung berücksichtigt würden (Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 19/7267). Auf die Frage, welche Vorkehrungen getroffen würden,
damit betroffene Kinder, die während des Asylverfahrens volljährig werden,
ihre Angehörigen nachziehen lassen können, wenn die Ressortabstimmung der
Bundesregierung ergeben sollte, dass das EuGH-Urteil auf Deutschland
übertragbar ist, und wie es sich in diesen Fällen mit einer rückwirkenden
Geltendmachung dieser Rechte verhalte, antwortete die Bundesregierung, dass dies „im
Anschluss an die Ressortabstimmung geprüft“ werde (ebd., Antwort zu
Frage 21). Weitere Fragen, etwa zum Umgang mit „Altfällen“, in denen eine Frist
von drei Monaten zur Beantragung des Familiennachzugs versäumt wurde
(weil nach der Rechtsprechung des BVerwG aus Sicht der Fragestellenden
davon ausgegangen werden müsse, dass kein Anspruch besteht; Frage 23), oder
ob eine solche Dreimonatsfrist im deutschen Recht überhaupt gilt (ebd.,
Frage 18), blieben mit Verweis auf die laufende Ressortabstimmung inhaltlich
unbeantwortet. Die Fraktion DIE LINKE. hatte in der Vorbemerkung der Kleinen
Anfrage argumentiert, dass die Entscheidung des EuGH vollumfänglich auf
Deutschland übertragbar sei, und gefordert, dass die deutschen Behörden ihre
Praxis umgehend ändern müssten (vgl. ebd.).
Auf eine weitere Nachfrage der Abgeordneten Żaklin Nastić zum Stand der
Ressortabstimmung antwortete die Bundesregierung am 11. Juni 2019, dass
gegen drei Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom April 2018 zur
Visumerteilung verpflichtet worden war, Sprungrevision eingelegt worden sei, auch gegen
eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg sei die Revision zugelassen
worden. Die Urteile der Revisionsinstanz würden dann „in die weitere
Abstimmung innerhalb der Bundesregierung einbezogen“ (Antwort auf die Schriftliche
Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 19/10897). Trotz der für die Betroffenen
positiven Gerichtsentscheidungen in zwei Instanzen legte die Bundesregierung
Revision ein und setzte auf eine zeitaufwendige höchstrichterliche Klärung.
Das BVerwG legte dem EuGH die rechtlichen Fragen daraufhin zur
Entscheidung vor. Am 3. August 2020 fragte der Präsident des EuGH das BVerwG, ob
es an den Vorlageverfahren festhalten wolle, nachdem der EuGH am 16. Juli
2020 ein weiteres Urteil getroffen hatte (in der Rechtssache C-133/19,
C-136/19, C-137/19) – das BVerwG bejahte dies (vgl. C-273/20 und C-335/20,
Randnummer 26; C-279/20, Randnummern 24 f.).
Mit den oben genannten Urteilen vom 1. August 2022 stellte der EuGH nun
erneut klar, dass die Rechte auf Familienzusammenführung nicht davon
abhängen dürfen, wie schnell Behörden oder Gerichte entsprechende Anträge
bearbeiten (vgl. z. B.: Rechtssache C-279/20, Randnummer 50). Deutschland hatte
den Familiennachzug in vielen Fällen also weitere vier Jahre nach Meinung der
Fragestellenden rechtswidrig hingehalten, obwohl nach Auffassung der
Fragestellenden spätestens seit dem Urteil des EuGH vom April 2018 klar war, dass
die deutsche Rechtslage und Praxis gegen EU-Recht verstießen (vgl. auch:
https://www.proasyl.de/pressemitteilung/eugh-deutschland-hat-jahrelang-rechts
widrig-familiennachzug-verhindert/?s=09).
Die konkreten Umstände der vom EuGH entschiedenen Fälle illustrieren nach
Auffassung der Fragestellenden die Unhaltbarkeit der verworfenen
Rechtsauffassung und des Vorgehens deutscher Behörden bzw. der Bundesregierung: In
dem Verfahren C-279/20 ging es um einen syrischen Flüchtling, dessen
nachzuholende Tochter zum Zeitpunkt seiner Flucht nach Deutschland im Jahr 2015
(eine förmliche Asylantragstellung war erst im April 2016 möglich – auch dies
nach Meinung der Fragestellenden eine Folge unzureichender behördlicher
Kapazitäten) noch 16 Jahre alt war: Ein Anspruch auf Familienzusammenführung
hätte demnach nach Rechtsauffassung der Fragestellenden vorgelegen. Das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkannte dem Vater jedoch
erst auf seine erfolgreiche Klage im Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu.
Weil die Tochter inzwischen aber 18 Jahre alt geworden war, verweigerten die
Behörden mit dieser Begründung eine Familienzusammenführung (vgl. Urteil
C-279/20, Randnummern 15 ff.). Eine solche Vorgehensweise empfinden die
Fragstellenden als nicht haltbar, und es ist in ihren Augen keine Begründung,
dass die Rechtsprechung in Deutschland dies über Jahre hinweg als rechtmäßig
und europarechtskonform angesehen hat. Die Tochter, die eigentlich nach
Auffassung der Fragestellenden schon als Minderjährige im Jahr 2015/2016 mit
ihrem in Deutschland lebenden Vater hätte zusammengeführt werden müssen,
war auch im Sommer 2022 noch nicht mit ihm vereint, d. h. trotz eines aus
Sicht der Fragestellenden bestehenden Rechtsanspruchs auf Zusammenführung
wurde die Familie über sieben Jahre hinweg getrennt.
Ähnlich waren die beiden Fälle, die dem Urteil C-273/20 und C-355/20
zugrunde lagen (vgl. ebd., Randnummern 16 ff.): Hier ging es um zwei im Jahr
2015 nach Deutschland geflohene unbegleitete minderjährige Kinder, deren
Eltern den Nachzug zu ihnen beantragt hatten. Zwar waren die Kinder zum
Zeitpunkt der Anerkennung, und auch als die Familienzusammenführung beantragt
wurde, noch minderjährig. Doch die Visumanträge wurden erst beschieden,
nachdem die Kinder volljährig geworden waren, und mit der Begründung der
Volljährigkeit abgelehnt – in einem Fall war der Antrag auf
Familienzusammenführung zuvor über ein Jahr lang unbeantwortet geblieben. Die
unbegleiteten minderjährigen Kinder, die ihre Eltern in einer besonders schwierigen
Lebenssituation im Jahr 2015/2016 am allermeisten gebraucht hätten, blieben im
Ergebnis wegen der langen Bearbeitungsdauer der Anträge sieben Jahre lang
nach Rechtsauffassung der Fragestellenden rechtswidrig von ihren Eltern
getrennt.
Obwohl nach Auffassung der Fragestellenden seit spätestens April 2018 klar
war, dass die deutsche Rechtslage und Praxis gegen EU-Recht verstießen,
wurde – trotz anders lautender fachgerichtlicher Entscheidungen – an der nach
Rechtsauffassung der Fragestellenden rechtswidrigen Praxis der
Familientrennung festgehalten, und hierfür wurde der Rechtsweg bis zur letzten Instanz
beschritten, was vier weitere Jahre benötigte. Während der EuGH mit den
Grundrechten, dem Kindeswohl und einer möglichst effektiven Rechtsanwendung im
Sinne der Betroffenen argumentierte, um das Recht auf Familienleben wirksam
werden zu lassen, war die deutsche Rechtslage und Praxis nach Ansicht der
Fragestellenden von einer formalistischen und die konkreten menschlichen
Schicksale vernachlässigenden Argumentation geprägt. Dies zeugt nach
Auffassung der Fragestellenden von einem grundrechtsfernen Rechtsverständnis.
Erforderlich ist aus Sicht der Fragesteller ein grundlegender Wandel innerhalb
der Bundesregierung, in Behörden und teilweise auch bei den Gerichten hin zu
einem subjektorientierten Rechtsverständnis, das die Grund- und
Menschenrechte der Einzelnen zum Ausgangspunkt der rechtlichen Argumentation
macht.
Dass es Behörden und Gerichten nicht überlassen bleiben darf, durch das
Tempo der Bearbeitung faktisch über die Gewährung von Grundrechten zu
entscheiden, illustriert auch der Sachverhalt in der Rechtssache C-768/19, die vom
EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 entschieden wurde: Hier hatte das
BAMF fast vier Jahre benötigt, um über den Asylantrag eines 14-jährig
eingereisten Kindes zu entscheiden (ebd., Randnummer 15) – erst drei Wochen nach
seinem 18. Geburtstag wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt. Mit der
Begründung der Volljährigkeit des Kindes wurde dem drei Monate zuvor eingereisten
Vater (Familien-)Schutz verweigert (vgl. ebd., Randnummern 16 und 50).
Solche zu spät getroffenen behördlichen Entscheidungen zum Nachteil der
Betroffenen sind in den Augen der Fragestellenden in einem demokratischen
Rechtsstaat nicht akzeptabel.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten zwei Urteilen des EuGH vom 1.
August 2022 in inhaltlicher, praktischer, fachlicher, personeller, struktureller
und gesetzgeberischer Hinsicht (bitte jeweils so detailliert wie möglich
auflisten), und gibt es hierzu gegebenenfalls unterschiedliche
Auffassungen verschiedener Ressorts (bitte gegebenenfalls benennen und
ausführen)?
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
angesichts der Urteile des EuGH vom 1. August 2022, aber auch angesichts
der in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Vorgeschichte des
seit April 2018 vorliegenden EuGH-Urteils nicht erforderlich ist, eine
Entscheidung des BVerwG in Umsetzung der aktuellen EuGH-Urteile
abzuwarten, weil der Handlungsbedarf zur Änderung des geltenden Rechts und
der Praxis in Deutschland bereits jetzt offenkundig ist (wenn nein, bitte
begründen)?
3. Hat die Bundesregierung bereits Maßnahmen unternommen, um die
deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden auf den Inhalt der
beiden Urteile des EuGH vom 1. August 2022 und die sich daraus
gegebenenfalls ergebenden (gegebenenfalls sofort erforderlichen) Konsequenzen
hinzuweisen, und wenn ja, welche (bitte mit Datum auflisten und so genau
wie möglich ausführen)?
Sieht sich die Bundesregierung, auch angesichts der in der Vorbemerkung
der Fragesteller dargelegten Vorgeschichte, in der Pflicht, für eine
möglichst schnelle und umfassende Umsetzung dieser beiden Urteile des
EuGH im Sinne der Betroffenen bzw. des Kindeswohls und des Rechts auf
Familienleben zu sorgen (bitte begründen)?
4. Teilt die Bundesregierung die von den Fragestellenden in der
Vorbemerkung dargelegte Kritik, dass durch die Nichtübertragung des Urteils des
EuGH vom 12. April 2018 auf deutsches Recht weitere vier Jahre lang die
Rechte von Kindern und Eltern bei der Familienzusammenführung nicht
hinreichend berücksichtigt wurden, obwohl bereits im April 2018 nach
Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg „alles dafür“ sprach (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), dass das deutsche Recht im Hinblick auf die
Rechtsprechung des EuGH der Überprüfung bedarf (bitte ausführen), und
wenn ja, welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen
(bitte darlegen)?
5. Warum wurde nicht spätestens, nachdem die ersten
Hauptsacheentscheidungen der Verwaltungsgerichte gegen die Bundesrepublik Deutschland
mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 ergangen waren,
innerhalb der Bundesregierung entschieden, dass das Urteil des EuGH
vom April 2018 auch in Deutschland umzusetzen ist (bitte ausführen)?
Wurde hierüber innerhalb der Bundesregierung beraten, und wenn ja,
wann, auf welcher Ebene und zwischen welchen Akteuren, und mit
welcher Begründung wurde gegebenenfalls von wem entschieden, das Urteil
des EuGH vom April 2018 weiterhin nicht umzusetzen und den
Rechtsstreit über Jahre hinweg weiter fortzuführen (bitte ausführen)?
6. Plant die Bundesregierung, sich für die jahrelange nach Rechtsauffassung
der Fragestellenden rechtswidrige Praxis in Deutschland und die bisherige
Nichtberücksichtigung des EuGH-Urteils vom April 2018, die nach
Ansicht der Fragestellenden erforderlich gewesen wäre, zu entschuldigen
(bitte begründen), und wird sie alles in ihrer Macht stehende tun, um die
negativen Auswirkungen der jahrelangen nicht hinreichenden Berücksichtigung
von nach Auffassung der Fragestellenden bestehenden Rechten auf
Familienzusammenführung zu begrenzen und/oder wiedergutzumachen, und
wenn ja, welche Maßnahmen sind diesbezüglich geplant oder bereits
erfolgt (bitte darlegen)?
7. Hat die Bundesregierung seit April 2018 geprüft, inwieweit sich die
EuGH-Entscheidung vom 12. April 2018 auf deutsches Recht übertragen
lässt, wie auf mehrere parlamentarische Anfragen behauptet wurde (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wo, und von wem wurde
diese Prüfung konkret vorgenommen, und dauert sie immer noch an, und
wenn ja, wieso?
8. Gibt es inzwischen eine ressortabgestimmte Rechtsauffassung der
Bundesregierung zu den vom EuGH entschiedenen Fragen, insbesondere zum
Zeitpunkt der Feststellung der Minderjährigkeit bei der
Familienzusammenführung?
Wenn ja, wie lautet diese, und welche konkreten Maßnahmen wurden oder
werden infolgedessen gegebenenfalls veranlasst?
Wenn nein, warum nicht?
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Fachabteilungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) und des Auswärtigen Amts (AA) falsch lagen in ihrer damaligen
Einschätzung, das EuGH-Urteil vom April 2018 sei auf die deutsche
Rechtslage nicht übertragbar (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 63, Plenarprotokoll 19/57), und wenn ja, welche
personellen, strukturellen und fachlichen Konsequenzen zieht sie daraus
gegebenenfalls?
10. Welche Ressorts haben im Jahr 2018 der Rechtsauffassung des BMI und
des AA in Bezug auf die Frage der Auswirkungen des EuGH-Urteils vom
April 2018 auf die deutsche Rechtslage gegebenenfalls widersprochen
(vgl. ebd.)?
In welchen Gremien, auf welcher Ebene wurde die inhaltliche
Auseinandersetzung zur Interpretation der Auswirkungen des EuGH-Urteils
innerhalb der Bundesregierung geführt (bitte ausführen)?
Waren insbesondere Bundesministerinnen und Bundesminister oder
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in diese Prüfung miteinbezogen, und
wenn ja, welche?
Haben sie diesbezüglich Entscheidungen getroffen, und wenn ja, welche,
und wenn nein, waren ausschließlich die Fachebenen der verschiedenen
Ressorts an der Prüfung beteiligt (bitte ausführen)?
11. Wenn die Frage 9 bejaht wurde, wird es Auswirkungen für künftige
Ressortabstimmungen haben, dass sich die Fachabteilungen des BMI und des
AA nach Auffassung der Fragestellenden bei dieser Frage in ihrer
rechtlichen Bewertung getäuscht haben, und wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das
BMI und AA im Gegensatz zu anderen Ressorts (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 63, Plenarprotokoll 19/57) eine
Interpretation des EuGH-Urteils vom April 2018 vornahmen, die in der
Konsequenz zur Beschneidung des Grundrechts auf Familienleben und des
Kindeswohls in vielen Fällen führte, und wenn ja, sieht sie hierin eine
fachliche Fehleinschätzung innerhalb dieser Bundesministerien in Bezug
auf die Kenntnis und Bedeutung der EU-Grundrechtecharta, und sollten
bei künftigen Ressortauseinandersetzungen die konkreten
grundrechtseinschränkenden Konsequenzen der jeweils vertretenen Rechtsauffassungen
für Betroffene stärker berücksichtigt werden (bitte begründen)?
13. Teilt die Bundesregierung – und insbesondere auch das
Bundesministerium der Justiz – die Auffassung der Fragestellenden, dass es ein Problem
darstellt, wenn infolge von langwierigen Rechtsprechungsprozessen
Grund- und Menschenrechte über Jahre hinweg verletzt werden, wie sich
dann aus späteren Urteilen ergibt, und inwieweit sieht sie sich in der
Pflicht, zumindest in Fällen, in denen eine Änderung der geltenden
deutschen Rechtslage aufgrund von Entscheidungen des EuGH möglich oder
wahrscheinlich ist, frühzeitig im Sinne der Menschenrechte bzw. der
Betroffenen zu handeln und entsprechende Vorkehrungen zu treffen (bitte
ausführen und begründen)?
14. Aus welchem Grund ist die Stelle des Staatsekretärs bzw. der
Staatssekretärin innerhalb des Bundesministeriums des Innern und für Heimat mit
Zuständigkeit u. a. für die „Abteilung M“ (Migration, Flüchtlinge,
Rückkehrpolitik) und andere Themen bislang noch nicht besetzt (https://www.bmi.b
und.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministeriu
m/organigramm-bmi.pdf;jsessionid=4D65248812C288255B509ED2F437
EA7A.1_cid373?__blob=publicationFile&v=60), obwohl nach Auffassung
der Fragestellenden gerade in diesem Politikbereich aktuell wichtige
Entscheidungen getroffen werden müssen, die einer politisch-fachlichen
Führung bedürfen?
Wird die Bundesministerin des Innern und für Heimat bei ihrer
diesbezüglichen Entscheidung berücksichtigen, dass es durch die personelle
Besetzung in der Abteilung M künftig zu einer stärkeren Orientierung an den
Grund- und Menschenrechten in der Migrationspolitik kommt (bitte
ausführen)?
15. Was waren der wesentliche Inhalt und die Argumentation der in dem
EuGH-Verfahren C-279/20 abgegebenen Erklärung der deutschen
Regierung, wie ist diese Erklärung innerhalb der Bundesregierung zustande
gekommen, wer hat sie genehmigt bzw. verantwortet, und gab es ein
Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung hierüber (bitte ausführen)?
16. Wieso gab es demgegenüber in dem EuGH-Verfahren C-273/20 und
C-355/20 keine Erklärung der deutschen Regierung, welche
unterschiedlichen Auffassungen gab es gegebenenfalls innerhalb der Bundesregierung
zu dem konkreten Rechtsstreit, die der Abgabe einer Erklärung der
deutschen Regierung entgegenstanden (bitte ausführen)?
17. Was war der wesentliche Inhalt und die Argumentation der in dem EuGH-
Verfahren C-768/19 abgegebenen Erklärung der deutschen Regierung, wie
ist diese Erklärung innerhalb der Bundesregierung zustande gekommen,
wer hat sie genehmigt bzw. verantwortet, und gab es ein Einvernehmen
innerhalb der Bundesregierung hierüber (bitte ausführen)?
a) Wie erklärt die Bundesregierung, dass die deutsche Regierung
ausweislich der Begründung in dem genannten Verfahren (ebd.,
Randnummer 39) vorgeschlagen hat, bei der Bestimmung des maßgeblichen
Zeitpunkts zur Feststellung der Minderjährigkeit eines beim
Familiennachzug betroffenen Kindes solle der Zeitpunkt der Entscheidung über
den Asylantrag, hier des Vaters eines Kindes mit subsidiären
Schutzstatus gelten – was vom EuGH als nicht mit dem Wohl des Kindes, der
EU-Grundrechtecharta, dem Ziel der
Familienzusammenführungsrichtlinie und den Grundsätzen der Gleichbehandlung vereinbar
zurückgewiesen wurde (ebd., Randnummern 39 ff.) –, obwohl die
Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen mehrfach erklärt hatte (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), diese Frage werde noch geprüft und es
gebe unterschiedliche Auffassungen hierzu innerhalb der
Bundesregierung (bitte darlegen)?
b) Gibt es innerhalb der Bundesregierung bestimmte Grundsätze,
Verfahrensleitlinien oder eingeübte Praktiken für Konstellationen
unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Ressorts in laufenden EuGH-
Streitverfahren zu der Frage, ob bzw. welche inhaltlichen Erklärungen
in dem jeweiligen EuGH-Verfahren abgegeben werden, und wenn ja,
welche (bitte ausführen und darlegen)?
Gab es im EuGH-Verfahren C-768/19 solche unterschiedlichen
Rechtsauffassungen der Ressorts, und wenn ja, wie ist die Bundesregierung damit
umgegangen?
18. Welche Antwort hat die Bundesregierung auf die vom EuGH am
12. Mai 2021 an sie gerichtete Frage zur Bedeutung des Urteils des EuGH
vom 12. April 2018 (C-550/16) dem EuGH gegeben (vgl. Randnummer 26
des Urteils des EuGH C-279/20 vom 1. August 2022, bitte ausführen)?
19. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH
vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19) gezogen, mit dem
klargestellt wurde, dass beim regulären Familiennachzug der Zeitpunkt der
Antragstellung auf Familienzusammenführung für die Feststellung der
Minderjährigkeit eines beteiligten Kindes entscheidend ist und dass
Behörden und Gerichte Anträge auf Familienzusammenführung, insbesondere
wenn minderjährige Kinder betroffen sind, „mit der erforderlichen
Dringlichkeit vorrangig“ bearbeiten müssen (ebd., Randnummer 37)?
Welche Rundschreiben des BMI an die Ausländerbehörden, welche
Vorgaben des AA an die Auslandsvertretungen, welche sonstigen Maßnahmen
usw. gab es hierzu gegebenenfalls (bitte konkret mit Datum auflisten und
ausführen)?
20. Hat das AA Anstrengungen, auch mit Blick auf das vorgenannte Urteil
(a. a. O.), konkret getroffen, um beispielsweise durch personelle
Aufstockungen, Vereinfachungen der Verfahren, Priorisierungen des
Familiennachzugs oder Bearbeitungen im Inland zu gewährleisten, dass die
Familienzusammenführung, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen
sind, „mit der erforderlichen Dringlichkeit vorrangig“ bearbeitet wird
(bitte entsprechende Maßnahmen konkret mit Datum auflisten), und wenn ja,
welche, und warum gab es dessen ungeachtet im Bereich der
Familienzusammenführung zuletzt in mehreren Ländern immer noch Wartezeiten für
einen Termin zur Beantragung eines Visums auf
Familienzusammenführung – hinzu kommt noch die Zeit der Bearbeitung und Erteilung – von
mehreren Monaten oder sogar von über einem Jahr (vgl. Antwort zu
Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/2842) –, wie sind solche Wartezeiten
nach Auffassung der Bundesregierung mit den EU-Grundrechten auf
Familienleben, dem Schutz des Kindeswohls und dem Recht des Kindes auf
Zusammenleben mit beiden Eltern und der diesbezüglichen
Rechtsprechung des EuGH vereinbar (bitte darlegen)?
21. Wie erklärt es die Bundesregierung, dass trotz des aus dem EU-Recht
folgenden Grundsatzes, dass Anträge auf Familienzusammenführung,
insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen sind, „mit der erforderlichen
Dringlichkeit vorrangig“ bearbeitet werden müssen (vgl. z. B. Urteil des
EuGH vom 16. Juli 2020, C-133/19, C-136/19 und C-137/19,
Randnummer 37), in dem neugegründeten Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten (BfAA) nur 3 von 24 Stellen zur Bearbeitung von Visaanträgen im
Bereich des Familiennachzugs vorgesehen sind (vgl. Antwort zu Frage 10
auf Bundestagsdrucksache 20/2842), und wie ist es nach Auffassung der
Bundesregierung damit vereinbar, dass es zwar ein beschleunigtes
Verfahren für Fachkräfte gibt (mit jeweils dreiwöchigen Fristen für Termine und
Entscheidungen), aber nicht für den Familiennachzug und ein solches auch
nicht geplant ist (vgl. Antwort zu Frage 42d auf Bundestagsdrucksache
20/1224)?
22. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
eine erhebliche Beschleunigung des Familiennachzugs möglich wäre,
wenn vergleichbar viele Stellen zur Bearbeitung von Visa für den
Familiennachzug im BfAA geschaffen würden wie für den Bereich Fachkräfte,
Studierende und Auszubildende, in dem seit Gründung des BfAA gut
36 000 Visumsanträge bearbeitet wurden (vgl. Antwort auf die Schriftliche
Frage 90 auf Bundestagsdrucksache 20/2779, bitte begründen)?
23. Wie viele Visumanträge wurden im BfAA seit seiner Gründung bislang
bearbeitet und mit welchem Ergebnis beschieden (bitte nach den
unterschiedlichen Bereichen und zudem nach Halbjahren differenziert auflisten;
beim Familiennachzug auch nach Nachzug zu Schutzberechtigten bzw.
allgemeinem Familiennachzug differenzieren)?
24. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um den Grundsatz
der ständigen Rechtsprechung des EuGH umzusetzen, wonach „die
Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nicht nur ihr nationales Recht
unionsrechtskonform auszulegen [haben], sondern […] auch darauf achten
[müssen], dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des
abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung
geschützten Grundrechten kollidiert“ (vgl. z. B. Randnummer 40 in
C-279/20 und Randnummer 37 in C-273/20 und C-335/20; bitte auflisten
und konkretisieren)?
a) Inwieweit trägt die Bundesregierung dafür Sorge, dass dieser
Grundsatz einer an den Grundrechten orientierten Umsetzung von EU-Recht
von den Bundesministerien und Bundesbehörden tatsächlich
berücksichtigt wird?
Gibt es hierzu Schulungen, Erlasse, Vorgaben (bitte auflisten), und teilt
die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass trotz
dieses Erfordernisses einer grundrechtsbasierten EU-Rechtsumsetzung
bei der Ausgestaltung des Familiennachzugs in Deutschland und bei
der (Nicht-)Umsetzung des EuGH-Urteils vom April 2018 das
Grundrecht auf Familienleben und das vorrangig zu beachtende Kindeswohl
nur eine untergeordnete Beachtung fanden (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller, bitte ausführen)?
b) Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung insbesondere das
Bundesministerium der Justiz gegebenenfalls für möglich und sinnvoll,
um auch in der Sphäre der unabhängigen Justiz dafür zu sorgen bzw.
dies zu fördern und zu unterstützen, dass bei der Umsetzung von EU-
Recht in nationales Recht die Grundrechte in der Rechtsprechung mehr
beachtet werden (z. B. Richterfortbildungen, Tagungen usw.), nachdem
der EuGH mit seinem oben zitierten Zusatz „insbesondere ihre
Gerichte“ nach Auffassung der Fragestellenden deutlich auf die wichtige
Rolle der nationalen Gerichte und mögliche Defizite diesbezüglich
hingewiesen hat (bitte ausführen)?
25. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 41 a und 41 b auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 so zu verstehen, dass die Bundesregierung
trotz zum Teil über einjähriger Wartezeiten auf einen Termin zur
Vorsprache zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung kein
beschleunigtes Verfahren für Konstellationen vorsehen will, in denen
kleine Kinder betroffen sind?
Wenn ja, hält es die Bundesregierung ein solches Vorgehen mit dem
Grundsatz einer an den EU-Grundrechten orientierten Umsetzung von EU-
Recht für vereinbar, hier Artikel 7: Recht auf Familienleben, Artikel 24:
Rechte des Kindes, Anspruch auf Schutz, vorrangige Erwägung des
Kindeswohls, Anspruch auf persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu
beiden Elternteilen, auch vor dem Hintergrund, dass der EuGH in dem
Verfahren C-279/20 (Randnummer 49) betont hat, dass es „geboten“ sei,
„um der besonderen Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu
tragen“, Anträge auf Familienzusammenführung mit „Dringlichkeit“ und
„vorrangig zu bearbeiten“, um nicht das Recht auf Familienleben zu
gefährden (vergleichbar in Bezug auf den regulären Familiennachzug:
EuGH-Urteil vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C-133/19, C-136/19
und C-137/19, Randnummer 37, bitte ausführen)?
26. Wird sich die Bundesministerin des Auswärtigen innerhalb des
Auswärtigen Amts, auch angesichts der beiden Urteile des EuGH vom 1. August
2022 und der Vorgeschichte hierzu (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
für einen Paradigmenwechsel beim Familiennachzug einsetzen, und wenn
ja, sind diesbezüglich konkrete Maßnahmen wie beispielsweise eine
personelle Verstärkung und Verfahrensvereinfachungen und Erleichterungen bei
entsprechenden Visaverfahren geplant?
27. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu (vgl.
auch: Dr. Constantin Hruschka: „Kein ‚aging out‘ – Das Recht auf
umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH“, in:
NVwZ 19/2018, S. 1451 f.), dass es bei der Frage des maßgeblichen
Zeitpunkts der Feststellung der Minderjährigkeit auf das erste Asylgesuch und
nicht auf die formelle Asylantragstellung ankommen muss, auch weil es
sonst von der Schnelligkeit des Verwaltungshandelns der Behörden des
Mitgliedstaates abhängen würde, ob das Recht auf Familiennachzug
besteht oder nicht (vgl. bereits die Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/7267; bitte begründen), zumal dies der EuGH zumindest
sinngemäß in seinem Urteil vom 9. September 2021 in der Rechtssache
C-768/19 zwischenzeitlich ausdrücklich so entschieden hat?
28. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu (vgl.
auch: Dr. Constantin Hruschka: „Kein ‚aging out‘ – Das Recht auf
umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH“, in:
NVwZ 19/2018, S. 1451 f.), dass bei der Geltendmachung des Anspruchs
auf Familiennachzug bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen keine
dreimonatige Frist gilt, weil eine solche in § 36 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) derzeit nicht geregelt ist (vgl. bereits die Antwort zu Frage 18
auf Bundestagsdrucksache 19/7267; bitte begründen)?
29. Teilt die Bundesregierung (vgl. bereits die Antwort zu Frage 30 auf
Bundestagsdrucksache 19/7267) den Rechtsgedanken der EuGH-
Rechtsprechung, wonach es nicht von der Dauer der behördlichen oder
gerichtlichen Bearbeitung abhängig gemacht werden darf, ob das
Menschenrecht auf Familienleben in Anspruch genommen und verwirklicht werden
kann oder nicht, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für
etwaige Änderungen der Praxis und des Rechts im Bereich der
Familienzusammenführung (bitte ausführen und begründen)?
30. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung mit Fällen umgegangen
werden, in denen Eltern oder Kinder aufgrund der bislang in Deutschland
geltenden (gegen EU-Recht verstoßenden) Rechtslage keinen Antrag auf
Familienzusammenführung gestellt haben, nachdem nunmehr nach
Rechtsauffassung der Fragestellenden geklärt ist, dass sie einen
entsprechenden Anspruch hatten bzw. gehabt hätten (bitte darlegen)?
a) Wird etwa eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt
werden, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Dreimonatsfrist,
innerhalb der entsprechende Anträge unter Umständen gestellt werden
müssen, damit Betroffene ihre Rechte jetzt geltend machen können,
und wenn ja, welche Verfahren, personellen Beschränkungen oder
Fristen sollen dabei gegebenenfalls gelten (bitte begründen)?
b) Wird Betroffenen, deren Nachzugswunsch rechtskräftig – aber aus
Sicht der Fragestellenden EU-rechtswidrig – abgelehnt wurde,
gegebenenfalls ein erneutes Prüfverfahren ermöglicht, und wenn ja, welche
Verfahren, personellen Beschränkungen oder Fristen sollen dabei
gegebenenfalls gelten (bitte begründen)?
c) Wie hat das Auswärtige Amt in anhängigen gerichtlichen Verfahren, in
denen es um ähnliche Konstellationen, wie die vom EuGH nun
endgültig entschiedene Thematik geht, reagiert und wird insbesondere die
Erteilung von Visa in diesen Fällen zugesagt und schnellstmöglich
realisiert – wenn nein, warum nicht (bitte ausführen und begründen)?
d) Können Familienangehörige, deren Recht auf Familienleben von
deutschen Behörden und/oder Gerichten und wegen der Haltung der
Bundesregierung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach
Auffassung der Fragestellenden über Jahre hinweg rechtswidrig nicht
hinreichend berücksichtigt wurde, sodass in diesen Fällen eine lange Zeit
gemeinsamen Familienzusammenlebens unwiderruflich verloren
gegangen ist, Schadenersatz oder ähnliche Entschädigungen beantragen bzw.
erlangen, auch vor dem Hintergrund, dass der EuGH in seinem Urteil
vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19,
Randnummer 57) darauf hinweist, dass der Rechtsweg nach dem Eintritt der
Volljährigkeit auch deshalb gewahrt werden muss, weil in einigen
Mitgliedstaaten eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, damit die
Betroffenen Schadenersatzklage gegen den betreffenden Mitgliedstaat
erheben können – im konkret vom EuGH entschiedenen Fall in Belgien
war der Kindernachzug erstmalig im Jahr 2012, dann 2013/2014 erneut
vergeblich beantragt worden, über eine hiergegen gerichtete Klage
entschied ein belgisches Gericht trotz mehrmaliger Bitten, zu entscheiden,
erst nach fast vier Jahren im Jahr 2018 – ablehnend, was nach
Beurteilung des EuGH gegen EU-Recht verstieß, und wenn ja, unter welchen
Umständen?
e) Sieht die Bundesregierung, und insbesondere das Bundesministerium
der Justiz, die Notwendigkeit, einen Entschädigungsanspruch zu
schaffen – falls es einen solchen nach geltendem Recht noch nicht geben
sollte (siehe Vorfrage) –, für Fälle, in denen das Grundrecht auf
Familienleben nach Rechtsauffassung der Fragestellenden über Jahre hinweg
rechtswidrig nicht hinreichend berücksichtigt wurde, insbesondere
wenn es um die Zusammenführung von Eltern mit ihren Kindern geht,
auch vor dem Hintergrund, dass in diesen Fällen der Schaden des nicht
ermöglichten Familienlebens nach Ansicht der Fragestellenden
unwiderruflich eingetreten ist und die Betroffenen diese Zeit auch nach
einer späteren positiven Entscheidung nicht mehr nachholen können
(bitte ausführen)?
f) Teilt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium der
Justiz, die Auffassung der Fragestellenden, dass ein solcher
Entschädigungsanspruch auch dazu beitragen könnte, dass es künftig zu einer
grundrechtssensibleren Anwendung von EU-Recht im Bereich der
Familienzusammenführung kommt (bitte begründen)?
g) Wird die Bundesregierung die Grundsätze der EuGH-Urteile vom
1. August 2022 auch auf den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
übertragen, und wenn ja, in welchem Umfang (bitte begründen)?
h) Welche Regelungen gelten für die Erteilung, Dauer bzw. Verlängerung
von Aufenthaltserlaubnissen für Eltern inzwischen volljährig
gewordener Kinder, denen eine mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden muss (vgl. z. B. Urteil des EuGH vom 9. September 2021
in der Rechtssache C-768/19) – wie war bzw. ist die bisherige Praxis,
welche Regelungen sollen nach den EuGH-Entscheidungen gelten
(bitte ausführen)?
31. Von wie vielen von den beiden EuGH-Urteilen vom 1. August 2022
Betroffenen geht die Bundesregierung schätzungsgemäß aus, und welche
Fallkonstellationen sind inhaltlich nach Auffassung der Bundesregierung
von diesen Urteilen betroffen (hierzu bitte auch ohne verfügbares
Zahlenmaterial ausführen)?
a) Welche verfügbaren Zahlen können eine Einschätzung dazu
ermöglichen, wie viele Personen oder Fälle von den beiden EuGH-Urteilen
vom 1. August 2022 betroffen sein könnten (bitte so genau wie
möglich benennen)?
b) Wie viele Gerichtsverfahren sind derzeit anhängig, in denen es um die
Frage des Zeitpunkts der Bestimmung der Minderjährigkeit beim
Familiennachzug geht (bitte nach BAMF und AA sowie
Fallkonstellationen und wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert auflisten)?
32. Wie alt waren unbegleitete minderjährige Asylsuchende durchschnittlich
bei der Asylantragstellung bzw. beim ersten Asylgesuch (bitte
differenzieren), und wie lange dauerte ein Asylverfahren bei unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen – gegebenenfalls auch inklusive eines gerichtlichen
Überprüfungsverfahrens (bitte gesondert kenntlich machen) –
durchschnittlich seit 2018 und im bisherigen Jahr 2022 (bitte jeweils nach
Jahren und den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
33. Wie vielen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wurde seit 2018 ein
Schutzstatus zugesprochen, der zum vereinfachten Familiennachzug
berechtigt, gegebenenfalls auch erst nach einer gerichtlichen Entscheidung
(bitte nach Jahren, BAMF bzw. Gerichten und den zehn wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
34. Wie viele Anträge auf Familienzusammenführung zu unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen wurden seit 2018 gestellt bzw. abgelehnt, wie
viele entsprechende Visa wurden erteilt (bitte nach Jahren und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
35. Wie viele Anträge auf Familiennachzug von minderjährigen Kindern zu
anerkannten Flüchtlingen wurden seit 2018 gestellt bzw. abgelehnt, wie
viele entsprechende Visa wurden erteilt (bitte nach Jahren und wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
36. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. Absatz 2
AufenthG wurden seit 2018 erteilt (bitte nach Jahren, Absatz 1 bzw. 2 und
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
37. Wie viele Asylsuchende sind seit 2018 während ihres Asylverfahrens (bis
zur behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung – bitte differenzieren)
volljährig geworden, und wie viele von ihnen erhielten einen Schutzstatus,
der zum Familiennachzug berechtigt (bitte nach Jahren und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
38. Welche Erfahrungswerte oder Einschätzungen liegen gegebenenfalls
innerhalb des BAMF oder des AA dazu vor, wie viele anerkannte minderjährige
unbegleitete Flüchtlinge mit Anspruch auf vereinfachten Familiennachzug
den Nachzug ihrer Eltern beantragen (bitte in – ungefähren – absoluten
und relativen Zahlen angeben)?
39. Welche Erfahrungswerte oder Einschätzungen liegen gegebenenfalls
innerhalb des BAMF oder des AA dazu vor, wie viele anerkannte Flüchtlinge
mit Anspruch auf vereinfachten Familiennachzug den Nachzug ihrer
minderjährigen Kinder beantragen (bitte in – ungefähren – absoluten und
relativen Zahlen angeben und durchschnittliche Zahl und das Alter der Kinder
nennen)?
40. Wie viele minderjährige Asylantragstellende, die vom BAMF zunächst
abgelehnt wurden oder nur einen subsidiären oder nationalen
Abschiebungsschutz erhielten, erhielten seit 2018 aufgrund gerichtlicher Anordnungen
oder behördlicher Abhilfeentscheidungen (bitte differenzieren) doch noch
einen Schutzstatus, der zum vereinfachten Familiennachzug berechtigt
(bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
41. Wie viele Visa zum Familiennachzug zu Flüchtlingen (hilfsweise: aus den
wichtigsten Asyl-Herkunftsstaaten) wurden seit 2018 erteilt, und was lässt
sich zur Art des Familiennachzugs und über das Alter nachgezogener
Kinder sagen (bitte nach Jahren, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und wenn
möglich dem Flüchtlingsstatus differenzieren)?
Berlin, den 5. September 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/414620.10.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3454 - Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Familiennachzug
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3454 –
Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zum Familiennachzug
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. August 2022 traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Urteile zur
Familienzusammenführung von geflüchteten Eltern und Kindern,
insbesondere zu der Frage, auf welches Datum abzustellen ist, um die Minderjährigkeit
eines Kindes festzustellen, die grundsätzlich Bedingung für die
Familienzusammenführung ist (vgl. Rechtssache C-279/20 zum Kindernachzug zu
anerkannten Flüchtlingen und die verbundenen Rechtssachen C-273/20 und
C-355/20 zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen;
beide Urteile ergingen gegen die Bundesrepublik Deutschland). Nach
deutschem Recht bzw. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG, vgl. z. B. Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12) ging das Recht
auf Familienzusammenführung in diesen Fällen verloren, wenn die Kinder
während des Asyl- bzw. Visumverfahrens volljährig wurden.
Der EuGH entschied dementgegen bereits am 12. April 2018 (in Bezug auf
niederländisches Recht, vgl. Rechtssache C-550/16), dass unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge auch dann einen Anspruch auf Nachzug ihrer Eltern
haben, wenn sie während des Asylverfahrens volljährig geworden sind.
Entscheidend sei der Zeitpunkt der Asylantragstellung, denn das Recht auf
Familienzusammenführung und die Wahrung des Kindeswohls dürften nicht von
der Bearbeitungsdauer des Asylantrags abhängen. Nachdem eine Vertreterin
des Auswärtigen Amts erklärt hatte, aus diesem Urteil ergebe sich mit Blick
auf die Rechtslage in Deutschland „kein Umsetzungsbedarf“, stellte
Staatsminister Michael Roth am 17. Oktober 2018 auf Nachfrage klar, dass diese
Position nur mit dem federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat abgestimmt worden sei, weitere Ressorts hätten jedoch
zwischenzeitlich Abstimmungsbedarf angemeldet, weshalb mit einer größeren
Ressortabstimmung begonnen worden sei (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 63, Plenarprotokoll 19/57). Das niederländische Recht
unterscheide sich von deutschem Recht, sodass geprüft werden müsse, inwiefern
sich die Entscheidung des EuGH auf die Rechtslage in Deutschland auswirke
(ebd.).
Auf weitere Nachfragen der Fraktion DIE LINKE. erklärte die
Bundesregierung dann im Januar 2019 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4146
20. Wahlperiode 20.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 19. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7267), dass „die Abstimmungen
innerhalb der Bundesregierung (…) hierzu noch nicht abgeschlossen“ seien, die
Bundesregierung bemühe „sich jedoch um einen raschen Abschluss der
Prüfung“ (ebd., Antworten zu den Fragen 9 und 10). Die Frage nach
Unterschieden zwischen dem niederländischen und dem deutschen Recht, die eine
Nichtumsetzung des EuGH-Urteils in Deutschland begründen können sollten (ebd.,
Antwort zu Frage 12), wurde mit Verweis auf die laufende Prüfung inhaltlich
nicht beantwortet. Dass das für Visaverfahren maßgebliche
Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am 27. April 2018, d. h. kurz nach dem
EuGH-Urteil vom 12. April 2018, entschieden hatte, dass „alles dafür“
spreche, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „im Hinblick
auf die neuere Rechtsprechung des EuGH der Überprüfung bedarf“ (OVG 3
S 23.18)“, kommentierte die Bundesregierung damit, dass „alle rechtlichen
Aspekte“ bei ihrer Prüfung berücksichtigt würden (Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 19/7267). Auf die Frage, welche Vorkehrungen
getroffen würden, damit betroffene Kinder, die während des Asylverfahrens
volljährig werden, ihre Angehörigen nachziehen lassen können, wenn die
Ressortabstimmung der Bundesregierung ergeben sollte, dass das EuGH-Urteil auf
Deutschland übertragbar ist, und wie es sich in diesen Fällen mit einer
rückwirkenden Geltendmachung dieser Rechte verhalte, antwortete die
Bundesregierung, dass dies „im Anschluss an die Ressortabstimmung geprüft“ werde
(ebd., Antwort zu Frage 21). Weitere Fragen, etwa zum Umgang mit
„Altfällen“, in denen eine Frist von drei Monaten zur Beantragung des
Familiennachzugs versäumt wurde (weil nach der Rechtsprechung des BVerwG aus Sicht
der Fragestellenden davon ausgegangen werden müsse, dass kein Anspruch
besteht; Frage 23), oder ob eine solche Dreimonatsfrist im deutschen Recht
überhaupt gilt (ebd., Frage 18), blieben mit Verweis auf die laufende
Ressortabstimmung inhaltlich unbeantwortet. Die Fraktion DIE LINKE. hatte in der
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage argumentiert, dass die Entscheidung des
EuGH vollumfänglich auf Deutschland übertragbar sei, und gefordert, dass die
deutschen Behörden ihre Praxis umgehend ändern müssten (vgl. ebd.).
Auf eine weitere Nachfrage der Abgeordneten Żaklin Nastić zum Stand der
Ressortabstimmung antwortete die Bundesregierung am 11. Juni 2019, dass
gegen drei Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin, mit denen die
Bundesrepublik Deutschland mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom April 2018 zur
Visumerteilung verpflichtet worden war, Sprungrevision eingelegt worden sei,
auch gegen eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg sei die Revision
zugelassen worden. Die Urteile der Revisionsinstanz würden dann „in die
weitere Abstimmung innerhalb der Bundesregierung einbezogen“ (Antwort auf
die Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 19/10897). Trotz der für
die Betroffenen positiven Gerichtsentscheidungen in zwei Instanzen legte die
Bundesregierung Revision ein und setzte auf eine zeitaufwendige
höchstrichterliche Klärung. Das BVerwG legte dem EuGH die rechtlichen Fragen
daraufhin zur Entscheidung vor. Am 3. August 2020 fragte der Präsident des
EuGH das BVerwG, ob es an den Vorlageverfahren festhalten wolle, nachdem
der EuGH am 16. Juli 2020 ein weiteres Urteil getroffen hatte (in der
Rechtssache C-133/19, C-136/19, C-137/19) – das BVerwG bejahte dies (vgl.
C-273/20 und C-335/20, Randnummer 26; C-279/20, Randnummern 24 f.).
Mit den oben genannten Urteilen vom 1. August 2022 stellte der EuGH nun
erneut klar, dass die Rechte auf Familienzusammenführung nicht davon
abhängen dürfen, wie schnell Behörden oder Gerichte entsprechende Anträge
bearbeiten (vgl. z. B.: Rechtssache C-279/20, Randnummer 50). Deutschland
hatte den Familiennachzug in vielen Fällen also weitere vier Jahre nach
Meinung der Fragestellenden rechtswidrig hingehalten, obwohl nach Auffassung
der Fragestellenden spätestens seit dem Urteil des EuGH vom April 2018 klar
war, dass die deutsche Rechtslage und Praxis gegen EU-Recht verstießen (vgl.
auch: https://www.proasyl.de/pressemitteilung/eugh-deutschland-hat-jahrelan
g-rechtswidrig-familiennachzug-verhindert/?s=09).
Die konkreten Umstände der vom EuGH entschiedenen Fälle illustrieren nach
Auffassung der Fragestellenden die Unhaltbarkeit der verworfenen
Rechtsauffassung und des Vorgehens deutscher Behörden bzw. der Bundesregierung: In
dem Verfahren C-279/20 ging es um einen syrischen Flüchtling, dessen
nachzuholende Tochter zum Zeitpunkt seiner Flucht nach Deutschland im Jahr
2015 (eine förmliche Asylantragstellung war erst im April 2016 möglich –
auch dies nach Meinung der Fragestellenden eine Folge unzureichender
behördlicher Kapazitäten) noch 16 Jahre alt war: Ein Anspruch auf
Familienzusammenführung hätte demnach nach Rechtsauffassung der Fragestellenden
vorgelegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkannte
dem Vater jedoch erst auf seine erfolgreiche Klage im Juli 2017 die
Flüchtlingseigenschaft zu. Weil die Tochter inzwischen aber 18 Jahre alt geworden
war, verweigerten die Behörden mit dieser Begründung eine
Familienzusammenführung (vgl. Urteil C-279/20, Randnummern 15 ff.). Eine solche
Vorgehensweise empfinden die Fragstellenden als nicht haltbar, und es ist in ihren
Augen keine Begründung, dass die Rechtsprechung in Deutschland dies über
Jahre hinweg als rechtmäßig und europarechtskonform angesehen hat. Die
Tochter, die eigentlich nach Auffassung der Fragestellenden schon als
Minderjährige im Jahr 2015/2016 mit ihrem in Deutschland lebenden Vater hätte
zusammengeführt werden müssen, war auch im Sommer 2022 noch nicht mit
ihm vereint, d. h. trotz eines aus Sicht der Fragestellenden bestehenden
Rechtsanspruchs auf Zusammenführung wurde die Familie über sieben Jahre
hinweg getrennt.
Ähnlich waren die beiden Fälle, die dem Urteil C-273/20 und C-355/20
zugrunde lagen (vgl. ebd., Randnummern 16 ff.): Hier ging es um zwei im Jahr
2015 nach Deutschland geflohene unbegleitete minderjährige Kinder, deren
Eltern den Nachzug zu ihnen beantragt hatten. Zwar waren die Kinder zum
Zeitpunkt der Anerkennung, und auch als die Familienzusammenführung
beantragt wurde, noch minderjährig. Doch die Visumanträge wurden erst
beschieden, nachdem die Kinder volljährig geworden waren, und mit der
Begründung der Volljährigkeit abgelehnt – in einem Fall war der Antrag auf
Familienzusammenführung zuvor über ein Jahr lang unbeantwortet geblieben.
Die unbegleiteten minderjährigen Kinder, die ihre Eltern in einer besonders
schwierigen Lebenssituation im Jahr 2015/2016 am allermeisten gebraucht
hätten, blieben im Ergebnis wegen der langen Bearbeitungsdauer der Anträge
sieben Jahre lang nach Rechtsauffassung der Fragestellenden rechtswidrig von
ihren Eltern getrennt.
Obwohl nach Auffassung der Fragestellenden seit spätestens April 2018 klar
war, dass die deutsche Rechtslage und Praxis gegen EU-Recht verstießen,
wurde – trotz anders lautender fachgerichtlicher Entscheidungen – an der nach
Rechtsauffassung der Fragestellenden rechtswidrigen Praxis der
Familientrennung festgehalten, und hierfür wurde der Rechtsweg bis zur letzten Instanz
beschritten, was vier weitere Jahre benötigte. Während der EuGH mit den
Grundrechten, dem Kindeswohl und einer möglichst effektiven
Rechtsanwendung im Sinne der Betroffenen argumentierte, um das Recht auf
Familienleben wirksam werden zu lassen, war die deutsche Rechtslage und Praxis nach
Ansicht der Fragestellenden von einer formalistischen und die konkreten
menschlichen Schicksale vernachlässigenden Argumentation geprägt. Dies
zeugt nach Auffassung der Fragestellenden von einem grundrechtsfernen
Rechtsverständnis. Erforderlich ist aus Sicht der Fragesteller ein
grundlegender Wandel innerhalb der Bundesregierung, in Behörden und teilweise auch
bei den Gerichten hin zu einem subjektorientierten Rechtsverständnis, das die
Grund- und Menschenrechte der Einzelnen zum Ausgangspunkt der
rechtlichen Argumentation macht.
Dass es Behörden und Gerichten nicht überlassen bleiben darf, durch das
Tempo der Bearbeitung faktisch über die Gewährung von Grundrechten zu
entscheiden, illustriert auch der Sachverhalt in der Rechtssache C-768/19, die
vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 entschieden wurde: Hier hatte
das BAMF fast vier Jahre benötigt, um über den Asylantrag eines 14-jährig
eingereisten Kindes zu entscheiden (ebd., Randnummer 15) – erst drei
Wochen nach seinem 18. Geburtstag wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt. Mit
der Begründung der Volljährigkeit des Kindes wurde dem drei Monate zuvor
eingereisten Vater (Familien-)Schutz verweigert (vgl. ebd., Randnummern
16 und 50). Solche zu spät getroffenen behördlichen Entscheidungen zum
Nachteil der Betroffenen sind in den Augen der Fragestellenden in einem
demokratischen Rechtsstaat nicht akzeptabel.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu
gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der
Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und
Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und
ressortinternen Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Regierung,
parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel
nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen
führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE
124, 78, 125; 137, 185, 234). Insbesondere wenn konkrete Angaben zu
einzelnen Vorhaben, Einschätzungen und Personen innerhalb der beteiligten Ressorts
erbeten werden, die aufgrund der Konkretheit den Kernbestandteil der
Regierungsarbeit betreffen, wobei diese stets auch eine Debatte über rechtliche
Fragen beinhalten (können). Das Bundesverfassungsgericht hat daher auch bei
abgeschlossenen Vorgängen Fallkonstellationen anerkannt, in denen die
Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist. Die Grenzen des
parlamentarischen Informationsanspruchs lassen sich dabei nur unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände feststellen. Die Notwendigkeit, hier zwischen
gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des
Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte. In
ihr kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung
einerseits gerade dazu bestimmt ist, eine demokratischen und rechtsstaatlichen
Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen,
andererseits aber diese Funktion auch stören kann und daher der Begrenzung
auf ein funktionsverträgliches Maß bedarf. Als funktioneller Belang fällt bei
abgeschlossenen Vorgängen nicht mehr die Entscheidungsautonomie der
Regierung, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung
innerhalb der Regierung ins Gewicht. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus
dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss
über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie
der gubernativen Entscheidung stehen (BVerfGE 137, 185, 249 ff.). Hier kann
auch nach dem Abschluss der Entscheidung eine einengende Vorwirkung auf
zukünftige Beratungsprozesse entstehen. Wenn im Nachgang deutlich würde,
zu welchem Zeitpunkt welches Ressort oder welche Person welche
Auffassungen vertreten hat, auch wenn diese Auffassungen sich im Laufe des Vorgangs
aufgrund sich verändernder Umstände gegebenenfalls geändert haben, würden
die Abstimmungen und Beratungen nicht hinreichend vertraulich stattfinden
können, um gemeinsam zielführende Lösungen zu erarbeiten.
Die interne Abstimmung zur Lösungsfindung wäre damit von vorneherein
weniger ergebnisoffen und folglich weniger zielführend, wenn jederzeit zu
befürchten wäre, entsprechende Inhalte würden – wenn auch nicht sofort –
detailliert dargelegt werden. Die Beteiligten müssten die Einmischung der
Öffentlichkeit fürchten, ohne in geschützter Umgebung Rechtsauffassungen
diskutieren zu können, wodurch am Ende die Gefahr einer Einflussnahme evident
würde. Gerade dann, wenn diese Abstimmungsprozesse aus Kompromissfindungen
im Sinne aller Beteiligten bestehen. So zum Beispiel in einem Fall, in dem
unterschiedliche rechtlich zulässige Einschätzungen eines strittigen Vorgangs
vorliegen. An der Offenlegung interner Abstimmungsvorgänge der Regierung
besteht daher kein berechtigtes Informationsinteresse, da diese als Ganze dem
Parlament gegenüber verantwortlich ist und bei Mehrheitsentscheidungen nur
für die getroffene Entscheidung, nicht aber für etwaige Gegenstimmen
einzustehen hat.
Dies trifft auf die bisherigen und laufenden Abstimmungen innerhalb der
Bundesregierung in Bezug auf die genannten Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) zu, soweit konkrete Details von aktuellen und
vergangenen Abstimmungen betroffen sind, die über die bereits kommunizierten
Ergebnisse der erfolgten Abstimmungen hinausgehen.
Die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung zum sich aus den
Entscheidungen des EuGH vom 1. August 2022 in den verbundenen Rechtssachen
C-273/20 und C-355/20 sowie der Rechtssache C-279/20 in den
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ergebenden
gesetzgeberischen Umsetzungsbedarf ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Da es sich
um Entscheidungen in Vorabentscheidungsersuchen handelt, ergingen diese
nicht, wie in der Vorbemerkung der Fragesteller ausgeführt „gegen die
Bundesrepublik Deutschland“, sondern vor dem Hintergrund des seitens des BVerwG
in dieser Sache ausgemachten Klarstellungsbedarfes. Aufgrund der anhaltenden
Willensbildung innerhalb der Bundesregierung, die auch möglichen
gesetzgeberischen Regelungsbedarf betrifft, sind weitere Angaben hierzu aktuell nicht
möglich.
1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten zwei Urteilen des EuGH vom 1.
August 2022 in inhaltlicher, praktischer, fachlicher, personeller, struktureller
und gesetzgeberischer Hinsicht (bitte jeweils so detailliert wie möglich
auflisten), und gibt es hierzu gegebenenfalls unterschiedliche
Auffassungen verschiedener Ressorts (bitte gegebenenfalls benennen und
ausführen)?
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
angesichts der Urteile des EuGH vom 1. August 2022, aber auch
angesichts der in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten
Vorgeschichte des seit April 2018 vorliegenden EuGH-Urteils nicht
erforderlich ist, eine Entscheidung des BVerwG in Umsetzung der aktuellen
EuGH-Urteile abzuwarten, weil der Handlungsbedarf zur Änderung des
geltenden Rechts und der Praxis in Deutschland bereits jetzt offenkundig
ist (wenn nein, bitte begründen)?
3. Hat die Bundesregierung bereits Maßnahmen unternommen, um die
deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden auf den Inhalt
der beiden Urteile des EuGH vom 1. August 2022 und die sich daraus
gegebenenfalls ergebenden (gegebenenfalls sofort erforderlichen)
Konsequenzen hinzuweisen, und wenn ja, welche (bitte mit Datum auflisten
und so genau wie möglich ausführen)?
Sieht sich die Bundesregierung, auch angesichts der in der
Vorbemerkung der Fragesteller dargelegten Vorgeschichte, in der Pflicht, für eine
möglichst schnelle und umfassende Umsetzung dieser beiden Urteile des
EuGH im Sinne der Betroffenen bzw. des Kindeswohls und des Rechts
auf Familienleben zu sorgen (bitte begründen)?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 1. August 2022 in den
verbundenen Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 sowie der Rechtssache C-279/20
ergebende Änderungen der Verwaltungspraxis werden gegenüber den für das
Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder
und den für die Visaerteilung zuständigen deutschen Auslandsvertretungen
kommuniziert.
Um die EuGH-Entscheidungen möglichst schnell umzusetzen, hat das
Auswärtige Amt (AA) seine Auslandsvertretungen am 9. September 2022 angewiesen,
bislang ruhendgestellte Anträge zum Elternnachzug im Rahmen des Möglichen
prioritär abzuarbeiten, um die aufgrund der Ruhendstellung ohnehin lange
Bearbeitungszeit nicht noch weiter zu verlängern. Dabei sollen zunächst solche
Verfahren wiederaufgegriffen werden, deren Konstellation durch den EuGH
eindeutig geklärt worden ist und die dadurch entscheidungsreif sind.
Zum Kindernachzug wurden die Auslandsvertretungen instruiert, dass ein Kind
jedenfalls dann als minderjährig anzusehen ist, wenn es nach Stellung des
Asylantrages, aber vor Stellung des Visumantrags volljährig geworden und der
Visumantrag innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gestellt worden ist. Zudem sollen Visumanträge, bei denen das Kind
zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährig ist, aber bald volljährig sein
wird, weiterhin prioritär behandelt werden.
Zu noch bestehenden Rechtsfragen über die Auslegung und Umsetzung der
EuGH-Entscheidungen befindet sich die Bundesregierung aktuell noch im
Austausch. Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
In Kürze werden die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Bundesministerien
und Senatsverwaltungen der Länder über die künftige Praxis der
Auslandsvertretungen informiert, um eine kohärente und kurzfristige Bearbeitung
einschlägiger Fälle im Inland zu ermöglichen. Ergänzend wurden die Länder im
Rahmen der Ausländerreferentenbesprechung am 6. und 7. Oktober 2022 hierzu
informiert.
4. Teilt die Bundesregierung die von den Fragestellenden in der
Vorbemerkung dargelegte Kritik, dass durch die Nichtübertragung des Urteils des
EuGH vom 12. April 2018 auf deutsches Recht weitere vier Jahre lang
die Rechte von Kindern und Eltern bei der Familienzusammenführung
nicht hinreichend berücksichtigt wurden, obwohl bereits im April 2018
nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg „alles dafür“ sprach
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass das deutsche Recht im Hinblick
auf die Rechtsprechung des EuGH der Überprüfung bedarf (bitte
ausführen), und wenn ja, welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls
gezogen (bitte darlegen)?
Nein. Insbesondere weist die Bundesregierung auf die fehlende
Bindungswirkung eines sogenannten obiter dictum hin.
Die Bundesregierung hat sich nach Prüfung innerhalb des Ressortkreises Ende
Januar 2019 darüber verständigt, die Frage der Übertragbarkeit der EuGH-
Entscheidung vom 12. April 2018 in der Rechtssache C-550/16-A und -S auf
die deutsche Rechtslage höchstrichterlich klären zu lassen. Das hierzu
angerufene BVerwG hat im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens in der Folge den
EuGH befasst.
Das in Artikel 267 AEUV geregelte Vorabentscheidungsverfahren dient „der
Wahrung der Einheit und der Einhaltung des Unionsrechts“ (s. Grabitz/Hilf/
Nettesheim/Karpenstein AEUV Artikel 267 Rn. 2 m. w. N.).
Sinn und Zweck des Verfahrens sind folglich Kontrolle der Auslegung und
Anwendung des Unionsrechts durch die mitgliedstaatlichen Behörden und
Gerichte, soweit diese Prüfung nicht durch die nationalen Gerichte selbst
erfolgen kann (s. Grabitz/Hilf/Nettesheim/Karpenstein AEUV Artikel 267 Rn. 2
m. w. N. und Rn. 13). Während eines laufenden Verfahrens kann eine
Aussetzungsverpflichtung hinsichtlich der einschlägigen nationalen Normen bestehen,
insbesondere dann, wenn die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits von
der Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren abhängt (vgl. Grabitz/Hilf/
Nettesheim/Karpenstein AEUV Artikel 267 Rn. 46).
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung zu etwaigen Auswirkungen
des Urteils des EuGH vom 12. April 2018 in der Rechtssache C-550/16-A und
-S, das eine Konstellation des Elternnachzugs nach niederländischem Recht
betrifft, bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass das BVerwG am
28. April 2020 mit Beschlüssen in zwei anhängigen Fällen zur Frage, ob und
gegebenenfalls inwieweit dieses Urteil auf die deutsche Konstellation des
Elternnachzugs anwendbar ist, in einem Vorabentscheidungsverfahren den EuGH
befasst hat.
Ergänzend kommunizierte die Bundesregierung, die Vorabentscheidungen des
EuGH hinsichtlich der Vorlagebeschlüsse des BVerwG abzuwarten. Das
BVerwG hat im Hinblick auf den Elternnachzug insbesondere dazu
Klarstellungsbedarf gesehen, ob der Fortbestand der Minderjährigkeit eine Bedingung
im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie
sei, da es diese und weitere Fragen durch das Urteil des EuGH vom 12. April
2018 in der Rechtssache C-550/16-A und -S nicht für abschließend geklärt
ansehe.
Gleichzeitig haben die deutschen Auslandsvertretungen, um in konkreten
Einzelfällen drohende Rechtsverluste der betroffenen Minderjährigen möglichst zu
verhindern, Visumanträge zum Elternnachzug von Minderjährigen, die kurz vor
Vollendung des 18. Lebensjahres stehen, soweit möglich mit höchster Priorität
bearbeitet, um eine rechtzeitige Einreise zu ermöglichen.
5. Warum wurde nicht spätestens, nachdem die ersten
Hauptsacheentscheidungen der Verwaltungsgerichte gegen die Bundesrepublik Deutschland
mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 ergangen
waren, innerhalb der Bundesregierung entschieden, dass das Urteil des
EuGH vom April 2018 auch in Deutschland umzusetzen ist (bitte
ausführen)?
Wurde hierüber innerhalb der Bundesregierung beraten, und wenn ja,
wann, auf welcher Ebene und zwischen welchen Akteuren, und mit
welcher Begründung wurde gegebenenfalls von wem entschieden, das Urteil
des EuGH vom April 2018 weiterhin nicht umzusetzen und den
Rechtsstreit über Jahre hinweg weiter fortzuführen (bitte ausführen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu
Frage 4 verwiesen.
6. Plant die Bundesregierung, sich für die jahrelange nach
Rechtsauffassung der Fragestellenden rechtswidrige Praxis in Deutschland und die
bisherige Nichtberücksichtigung des EuGH-Urteils vom April 2018, die
nach Ansicht der Fragestellenden erforderlich gewesen wäre, zu
entschuldigen (bitte begründen), und wird sie alles in ihrer Macht stehende
tun, um die negativen Auswirkungen der jahrelangen nicht hinreichenden
Berücksichtigung von nach Auffassung der Fragestellenden bestehenden
Rechten auf Familienzusammenführung zu begrenzen und/oder
wiedergutzumachen, und wenn ja, welche Maßnahmen sind diesbezüglich
geplant oder bereits erfolgt (bitte darlegen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten zu
den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung seit April 2018 geprüft, inwieweit sich die
EuGH-Entscheidung vom 12. April 2018 auf deutsches Recht übertragen
lässt, wie auf mehrere parlamentarische Anfragen behauptet wurde (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wo, und von wem wurde
diese Prüfung konkret vorgenommen, und dauert sie immer noch an, und
wenn ja, wieso?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3, 4, 15 und 16 verwiesen.
8. Gibt es inzwischen eine ressortabgestimmte Rechtsauffassung der
Bundesregierung zu den vom EuGH entschiedenen Fragen, insbesondere
zum Zeitpunkt der Feststellung der Minderjährigkeit bei der
Familienzusammenführung?
Wenn ja, wie lautet diese, und welche konkreten Maßnahmen wurden
oder werden infolgedessen gegebenenfalls veranlasst?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu den
Fragen 1 bis 3 verwiesen.
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Fachabteilungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) und des Auswärtigen Amts (AA) falsch lagen in ihrer
damaligen Einschätzung, das EuGH-Urteil vom April 2018 sei auf die deutsche
Rechtslage nicht übertragbar (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 63, Plenarprotokoll 19/57), und wenn ja, welche
personellen, strukturellen und fachlichen Konsequenzen zieht sie daraus
gegebenenfalls?
Nein.
Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 4 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
10. Welche Ressorts haben im Jahr 2018 der Rechtsauffassung des BMI und
des AA in Bezug auf die Frage der Auswirkungen des EuGH-Urteils
vom April 2018 auf die deutsche Rechtslage gegebenenfalls
widersprochen (vgl. ebd.)?
In welchen Gremien, auf welcher Ebene wurde die inhaltliche
Auseinandersetzung zur Interpretation der Auswirkungen des EuGH-Urteils
innerhalb der Bundesregierung geführt (bitte ausführen)?
Waren insbesondere Bundesministerinnen und Bundesminister oder
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in diese Prüfung miteinbezogen,
und wenn ja, welche?
Haben sie diesbezüglich Entscheidungen getroffen, und wenn ja, welche,
und wenn nein, waren ausschließlich die Fachebenen der verschiedenen
Ressorts an der Prüfung beteiligt (bitte ausführen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu
Frage 4 verwiesen.
11. Wenn die Frage 9 bejaht wurde, wird es Auswirkungen für künftige
Ressortabstimmungen haben, dass sich die Fachabteilungen des BMI und
des AA nach Auffassung der Fragestellenden bei dieser Frage in ihrer
rechtlichen Bewertung getäuscht haben, und wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 sowie die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das
BMI und AA im Gegensatz zu anderen Ressorts (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 63, Plenarprotokoll 19/57)
eine Interpretation des EuGH-Urteils vom April 2018 vornahmen, die in
der Konsequenz zur Beschneidung des Grundrechts auf Familienleben
und des Kindeswohls in vielen Fällen führte, und wenn ja, sieht sie hierin
eine fachliche Fehleinschätzung innerhalb dieser Bundesministerien in
Bezug auf die Kenntnis und Bedeutung der EU-Grundrechtecharta, und
sollten bei künftigen Ressortauseinandersetzungen die konkreten
grundrechtseinschränkenden Konsequenzen der jeweils vertretenen
Rechtsauffassungen für Betroffene stärker berücksichtigt werden (bitte
begründen)?
Nein.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu
Frage 4 verwiesen.
13. Teilt die Bundesregierung – und insbesondere auch das
Bundesministerium der Justiz – die Auffassung der Fragestellenden, dass es ein Problem
darstellt, wenn infolge von langwierigen Rechtsprechungsprozessen
Grund- und Menschenrechte über Jahre hinweg verletzt werden, wie sich
dann aus späteren Urteilen ergibt, und inwieweit sieht sie sich in der
Pflicht, zumindest in Fällen, in denen eine Änderung der geltenden
deutschen Rechtslage aufgrund von Entscheidungen des EuGH möglich oder
wahrscheinlich ist, frühzeitig im Sinne der Menschenrechte bzw. der
Betroffenen zu handeln und entsprechende Vorkehrungen zu treffen (bitte
ausführen und begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
14. Aus welchem Grund ist die Stelle des Staatsekretärs bzw. der
Staatssekretärin innerhalb des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
mit Zuständigkeit u. a. für die „Abteilung M“ (Migration, Flüchtlinge,
Rückkehrpolitik) und andere Themen bislang noch nicht besetzt (https://
www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/them
en/ministerium/organigramm-bmi.pdf;jsessionid=4D65248812C288255
B509ED2F437EA7A.1_cid373?__blob=publicationFile&v=60), obwohl
nach Auffassung der Fragestellenden gerade in diesem Politikbereich
aktuell wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen, die einer
politisch-fachlichen Führung bedürfen?
Wird die Bundesministerin des Innern und für Heimat bei ihrer
diesbezüglichen Entscheidung berücksichtigen, dass es durch die personelle
Besetzung in der Abteilung M künftig zu einer stärkeren Orientierung an
den Grund- und Menschenrechten in der Migrationspolitik kommt (bitte
ausführen)?
Der Prozess für die Nachbesetzung der Stelle des Staatsekretärs/der
Staatssekretärin innerhalb des Bundesministeriums des Innern und für Heimat mit
Zuständigkeit u. a. für die „Abteilung M“ (Migration, Flüchtlinge,
Rückkehrpolitik) dauert an. Die Wahrnehmung dieser verantwortungsvollen
Leitungsfunktion setzt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Leitung des
Ministeriums und ein hohes Maß an Übereinstimmung mit den grundsätzlichen
fachlichen und politischen Vorstellungen und Zielen der Bundesregierung
voraus. Im Zuge ihres Vorschlagsrechtes hat sich die Bundesministerin des Innern
und für Heimat, vorbehaltlich der Zustimmung des Bundeskabinetts und des
Bundespräsidenten, für den Staatsrat Bernd Krösser als Staatssekretär
entschieden.
15. Was waren der wesentliche Inhalt und die Argumentation der in dem
EuGH-Verfahren C-279/20 abgegebenen Erklärung der deutschen
Regierung, wie ist diese Erklärung innerhalb der Bundesregierung zustande
gekommen, wer hat sie genehmigt bzw. verantwortet, und gab es ein
Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung hierüber (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung hat in der Rechtssache C-279/20 keine schriftliche
Erklärung im Sinne von Artikel 96 der Verfahrensordnung (VerfO) EuGH
abgegeben.
Die Bundesregierung hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 auf die vom
Gerichtshof im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Artikel 61 VerfO
EuGH mit Schreiben vom 12. Mai 2021 übermittelte Frage zur schriftlichen
Beantwortung geantwortet.
BMWK-EA6 (vormals BMWi-EA5) hat auf Grundlage eines Beitrags des
fachlich federführenden Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)
einen Entwurf der Antwort erstellt, der innerhalb der Bundesregierung
abgestimmt wurde. Beteiligte Ressorts waren neben dem federführenden BMI und
dem für die Prozessvertretung vor dem Gerichtshof zuständigen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Auswärtige Amt (AA),
Bundeskanzleramt (BKAmt), Bundesministerium der Justiz (BMJ),
Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (BMFSFJ),
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die Beauftragte der
Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (IntB).
Die Antwort ist dem Deutschen Bundestag mit E-Mail vom 24. Juni 2021,
10.27 Uhr, übermittelt worden (an europabuero-gerichtsverfahren@bundesta
g.de).
16. Wieso gab es demgegenüber in dem EuGH-Verfahren C-273/20 und
C-355/20 keine Erklärung der deutschen Regierung, welche
unterschiedlichen Auffassungen gab es gegebenenfalls innerhalb der
Bundesregierung zu dem konkreten Rechtsstreit, die der Abgabe einer Erklärung der
deutschen Regierung entgegenstanden (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung hat in den verbundenen Rechtssachen C-273/20 und
C-355/20 keine Stellungnahme abgegeben.
Im Übrigen wird auf die Vormerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Was war der wesentliche Inhalt und die Argumentation der in dem
EuGH-Verfahren C-768/19 abgegebenen Erklärung der deutschen
Regierung, wie ist diese Erklärung innerhalb der Bundesregierung zustande
gekommen, wer hat sie genehmigt bzw. verantwortet, und gab es ein
Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung hierüber (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung hat in der Rechtssache C-768/19, betreffend die
Auslegung der Richtlinie 2011/95/EG über die Anerkennung von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf
subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, keine
schriftliche Erklärung im Sinne von Artikel 96 VerfO EuGH abgegeben.
Die Bundesregierung hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 auf die vom
Gerichtshof im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Artikel 61 VerfO
EuGH mit Schreiben vom 12. November 2020 an die deutsche Regierung
gerichtete Frage zur schriftlichen Beantwortung geantwortet.
BMWK-EA6 (vormals BMWi-EA5) hat auf Grundlage eines Beitrags des
fachlich federführenden BMI einen Entwurf der Antwort erstellt, der innerhalb der
Bundesregierung abgestimmt wurde. Beteiligte Ressorts waren neben dem
federführenden BMI und dem für die Prozessvertretung vor dem Gerichtshof
zuständigen BMWK das AA, BKAmt, BMJ, BMAS sowie die Beauftragte der
Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.
Die Antwort ist dem Deutschen Bundestag mit E-Mail vom 15. Dezember
2020, 8.04 Uhr, übermittelt worden (an europabuero-gerichtsverfahren@bunde
stag.de).
a) Wie erklärt die Bundesregierung, dass die deutsche Regierung
ausweislich der Begründung in dem genannten Verfahren (ebd.,
Randnummer 39) vorgeschlagen hat, bei der Bestimmung des
maßgeblichen Zeitpunkts zur Feststellung der Minderjährigkeit eines beim
Familiennachzug betroffenen Kindes solle der Zeitpunkt der
Entscheidung über den Asylantrag, hier des Vaters eines Kindes mit
subsidiären Schutzstatus gelten – was vom EuGH als nicht mit dem
Wohl des Kindes, der EU-Grundrechtecharta, dem Ziel der
Familienzusammenführungsrichtlinie und den Grundsätzen der
Gleichbehandlung vereinbar zurückgewiesen wurde (ebd., Randnummern 39 ff.) –,
obwohl die Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen
mehrfach erklärt hatte (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), diese Frage
werde noch geprüft und es gebe unterschiedliche Auffassungen
hierzu innerhalb der Bundesregierung (bitte darlegen)?
Die Bundesregierung hat in der Rechtssache C-768/19, betreffend die
Auslegung der Richtlinie 2011/95/EG, keine schriftliche Erklärung im Sinne von
Artikel 96 VerfO EuGH abgegeben.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat als Beteiligte des
Ausgangsverfahrens am 24. Januar 2020 eine schriftliche Erklärung im Sinne
von Artikel 96 VerfO EuGH beim Gerichtshof eingereicht. Es handelte sich
hierbei nicht um die Frage der Auslegung der sogenannten
Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG oder mögliche Auswirkungen des EuGH-Urteils
in der Sache C-550/16 (A und S) auf den in den §§ 27 f. des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelten Familiennachzug, sondern die Regelungen des § 26
des Asylgesetzes zum sogenannten Familienasyl.
b) Gibt es innerhalb der Bundesregierung bestimmte Grundsätze,
Verfahrensleitlinien oder eingeübte Praktiken für Konstellationen
unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Ressorts in laufenden EuGH-
Streitverfahren zu der Frage, ob bzw. welche inhaltlichen
Erklärungen in dem jeweiligen EuGH-Verfahren abgegeben werden, und
wenn ja, welche (bitte ausführen und darlegen)?
Gab es im EuGH-Verfahren C-768/19 solche unterschiedlichen
Rechtsauffassungen der Ressorts, und wenn ja, wie ist die
Bundesregierung damit umgegangen?
Das für die Vertretung der Bundesregierung vor den europäischen Gerichten
zuständige BMWK (Europaabteilung) erstellt auf Grundlage eines Beitrags des
fachlich federführenden Ressorts einen Entwurf der schriftlichen Erklärungen
im Sinne von Artikel 96 VerfO EuGH, der dann ressortabgestimmt wird.
Sollten hierbei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts auftreten, wird
nach den allgemein hierfür geltenden Regeln (§ 17 der Geschäftsordnung der
Bundesregierung, § 19 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien) versucht, diese beizulegen. Wenn dies nicht gelingt, gibt die
Bundesregierung keine Erklärung ab.
In der Rechtssache C-768/19 wurde keine Erklärung im Sinne von Artikel 96
VerfO EuGH abgegeben.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
18. Welche Antwort hat die Bundesregierung auf die vom EuGH am
12. Mai 2021 an sie gerichtete Frage zur Bedeutung des Urteils des
EuGH vom 12. April 2018 (C-550/16) dem EuGH gegeben (vgl.
Randnummer 26 des Urteils des EuGH C-279/20 vom 1. August 2022, bitte
ausführen)?
BMWK-EA6 (vormals BMWi-EA5) hat auf Grundlage eines Beitrags des
fachlich federführenden BMI einen Entwurf der Antwort erstellt, der innerhalb der
Bundesregierung abgestimmt wurde. Darin werden die Unterschiede zwischen
dem vorliegenden Verfahren und den Sachverhalten, die den Urteilen des
Gerichtshofes sowohl in der Rechtsache C-550/16 als auch in den verbundenen
Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 zugrunde lagen, verdeutlicht.
Die Antwort der Bundesregierung auf die Fragen des Gerichtshofs zur
schriftlichen Beantwortung ist dem Deutschen Bundestag mit E-Mail vom 24. Juni
2021, 10.27 Uhr, übermittelt worden (an europabuero-gerichtsverfahren@bund
estag.de).
19. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem Urteil des
EuGH vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19) gezogen,
mit dem klargestellt wurde, dass beim regulären Familiennachzug der
Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung für die
Feststellung der Minderjährigkeit eines beteiligten Kindes entscheidend
ist und dass Behörden und Gerichte Anträge auf
Familienzusammenführung, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen sind, „mit der
erforderlichen Dringlichkeit vorrangig“ bearbeiten müssen (ebd.,
Randnummer 37)?
Welche Rundschreiben des BMI an die Ausländerbehörden, welche
Vorgaben des AA an die Auslandsvertretungen, welche sonstigen
Maßnahmen usw. gab es hierzu gegebenenfalls (bitte konkret mit Datum
auflisten und ausführen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 52 der
Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/21517 verwiesen.
20. Hat das AA Anstrengungen, auch mit Blick auf das vorgenannte Urteil
(a. a. O.), konkret getroffen, um beispielsweise durch personelle
Aufstockungen, Vereinfachungen der Verfahren, Priorisierungen des
Familiennachzugs oder Bearbeitungen im Inland zu gewährleisten, dass die
Familienzusammenführung, insbesondere wenn minderjährige Kinder
betroffen sind, „mit der erforderlichen Dringlichkeit vorrangig“ bearbeitet wird
(bitte entsprechende Maßnahmen konkret mit Datum auflisten), und
wenn ja, welche, und warum gab es dessen ungeachtet im Bereich der
Familienzusammenführung zuletzt in mehreren Ländern immer noch
Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums auf
Familienzusammenführung – hinzu kommt noch die Zeit der Bearbeitung und
Erteilung – von mehreren Monaten oder sogar von über einem Jahr (vgl.
Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/2842) –, wie sind
solche Wartezeiten nach Auffassung der Bundesregierung mit den EU-
Grundrechten auf Familienleben, dem Schutz des Kindeswohls und dem
Recht des Kindes auf Zusammenleben mit beiden Eltern und der
diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH vereinbar (bitte darlegen)?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7, 8, 9, 10
und 10a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/2842 verwiesen. Diese Maßnahmen werden fortgeführt und
fortlaufend angepasst.
Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Bundestagsdrucksache
20/2842 dargestellt, konnte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum die Zahl der
Auslandsvertretungen mit Wartezeiten von über einem Jahr von sieben auf vier
reduziert werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
21. Wie erklärt es die Bundesregierung, dass trotz des aus dem EU-Recht
folgenden Grundsatzes, dass Anträge auf Familienzusammenführung,
insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen sind, „mit der
erforderlichen Dringlichkeit vorrangig“ bearbeitet werden müssen (vgl. z. B.
Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020, C-133/19, C-136/19 und C-137/19,
Randnummer 37), in dem neugegründeten Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten (BfAA) nur 3 von 24 Stellen zur Bearbeitung von
Visaanträgen im Bereich des Familiennachzugs vorgesehen sind (vgl.
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/2842), und wie ist es
nach Auffassung der Bundesregierung damit vereinbar, dass es zwar ein
beschleunigtes Verfahren für Fachkräfte gibt (mit jeweils dreiwöchigen
Fristen für Termine und Entscheidungen), aber nicht für den
Familiennachzug und ein solches auch nicht geplant ist (vgl. Antwort zu
Frage 42d auf Bundestagsdrucksache 20/1224)?
Die Inlandsbearbeitung von Visa durch das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten (BfAA) wurde zur Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
eingeführt. Insgesamt verlagern derzeit bis zu 25 Auslandsvertretungen
Visumanträge der Kategorien Fachkräfteeinwanderung sowie dazugehörigem
Familiennachzug an das BfAA. Um auch beim Familiennachzug in besonderen Fällen
punktuelle Entlastung zu bieten, hat das Auswärtige Amt bereits im letzten Jahr
die Verlagerung von Visumanträgen zum Familiennachzug zu eritreischen und
somalischen Schutzberechtigten an das BfAA durch die drei
Auslandsvertretungen Addis Abeba, Khartum und Nairobi pilotweise gestartet. Um die
Bearbeitung des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten auszuweiten, wird mit
dieser Erfahrung derzeit ein eigenes Referat zum Familiennachzug im BfAA
eingerichtet (siehe Antwort zu Frage 22).
Das beschleunigte Verfahren für Fachkräfte lässt sich aufgrund der sehr
unterschiedlichen Prozeduren und Sachverhaltskonstellationen nicht ohne Weiteres
auf Verfahren zur Familienzusammenführung übertragen. Die Bundesregierung
bemüht sich mit anderen Maßnahmen, die Wartezeiten für Visa zur
Familienzusammenführung zu verkürzen. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
den Fragen 6, 7 und 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/2842 verwiesen.
Visastellen sind zudem angewiesen, insbesondere bei bekannt schwierigen
Herkunftsländern im Rahmen der Dokumentenprüfung Spielräume zur alternativen
Glaubhaftmachung maximal zu nutzen. Darüber hinaus prüft die
Bundesregierung eine verstärkte Nutzung von Vorabzustimmungen der Landesbehörden
und Globalzustimmungen der Länder.
22. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
eine erhebliche Beschleunigung des Familiennachzugs möglich wäre,
wenn vergleichbar viele Stellen zur Bearbeitung von Visa für den
Familiennachzug im BfAA geschaffen würden wie für den Bereich Fachkräfte,
Studierende und Auszubildende, in dem seit Gründung des BfAA gut
36 000 Visumsanträge bearbeitet wurden (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 90 auf Bundestagsdrucksache 20/2779, bitte begründen)?
Die Erhöhung der Bearbeitungskapazitäten ist notwendige, aber nicht allein
ausreichende Bedingung für eine Beschleunigung der Visumverfahren. Unter
der Voraussetzung, dass an den verlagernden Dienstorten die Antragsannahme-,
Vorprüfungs- und Verlagerungskapazitäten entsprechend erhöht werden
könnten, dürften mit vergleichbar vielen Stellen zur Bearbeitung von Visa für den
Familiennachzug (FZ) im BfAA insgesamt mehr solcher Anträge bearbeitet
werden können. Aus diesem Grund wurden bereits aus den im laufenden
Haushalt zugewiesenen Stellen zusätzliche Stellen für ein eigenständiges FZ-Referat
vorgesehen.
Bei der Bearbeitung von Anträgen zur Familienzusammenführung sind jedoch
noch weitere, in der Regel deutlich mehr ins Gewicht fallende, Faktoren zu
berücksichtigen, durch die die Verfahrensdauer beeinflusst wird. Häufig
verlängern rechtlich komplexe Familienverhältnisse, eine schwierige
Dokumentenlage, erforderliche Urkundenüberprüfungen und notwendige Vorsprachen die
Bearbeitungszeit, ohne dass dies durch mehr Personalbestand beeinflusst werden
kann. Dasselbe gilt für die nach den geltenden Verfahrensvorschriften
erforderliche Mitwirkung von Behörden im Inland, auf deren Zeitbedarf das
Auswärtige Amt keinen Einfluss hat.
23. Wie viele Visumanträge wurden im BfAA seit seiner Gründung bislang
bearbeitet und mit welchem Ergebnis beschieden (bitte nach den
unterschiedlichen Bereichen und zudem nach Halbjahren differenziert
auflisten; beim Familiennachzug auch nach Nachzug zu Schutzberechtigten
bzw. allgemeinem Familiennachzug differenzieren)?
Die Zahlen können, soweit eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung
möglich war, der Tabelle in Anlage 1* entnommen werden. Darüber
hinausgehende Daten werden nicht statistisch erfasst, so dass keine Aussagen dazu
möglich sind.
Die Darstellung enthält im Übrigen keine Zahlen zu den noch in Bearbeitung
befindlichen oder kurz vor Ausgabe der Entscheidung stehenden Anträgen, da
diesbezüglich keine statistische Erfassung erfolgt.
24. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um den
Grundsatz der ständigen Rechtsprechung des EuGH umzusetzen, wonach „die
Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nicht nur ihr nationales
Recht unionsrechtskonform auszulegen [haben], sondern […] auch
darauf achten [müssen], dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer
Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die
Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert“ (vgl. z. B.
Randnummer 40 in C-279/20 und Randnummer 37 in C-273/20 und C-335/
20; bitte auflisten und konkretisieren)?
Es gilt der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (BVerfGE
89, 155 [190]; 123, 267 [396 ff.]).
a) Inwieweit trägt die Bundesregierung dafür Sorge, dass dieser
Grundsatz einer an den Grundrechten orientierten Umsetzung von EU-
Recht von den Bundesministerien und Bundesbehörden tatsächlich
berücksichtigt wird?
Gibt es hierzu Schulungen, Erlasse, Vorgaben (bitte auflisten), und
teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
trotz dieses Erfordernisses einer grundrechtsbasierten EU-
Rechtsumsetzung bei der Ausgestaltung des Familiennachzugs in
Deutschland und bei der (Nicht-)Umsetzung des EuGH-Urteils vom April
2018 das Grundrecht auf Familienleben und das vorrangig zu
beachtende Kindeswohl nur eine untergeordnete Beachtung fanden (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden (vgl. Artikel 20
Absatz 3 GG), hierfür bedarf es entgegen der Annahme der Fragesteller keiner
Schulungen, Erlasse oder Vorgaben seitens der Bundesregierung. Das gilt auch
für die unionsrechtlichen Vorgaben.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/4146 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Im Übrigen nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz (GG)
festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu
Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung.
b) Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung insbesondere das
Bundesministerium der Justiz gegebenenfalls für möglich und
sinnvoll, um auch in der Sphäre der unabhängigen Justiz dafür zu sorgen
bzw. dies zu fördern und zu unterstützen, dass bei der Umsetzung
von EU-Recht in nationales Recht die Grundrechte in der
Rechtsprechung mehr beachtet werden (z. B. Richterfortbildungen, Tagungen
usw.), nachdem der EuGH mit seinem oben zitierten Zusatz
„insbesondere ihre Gerichte“ nach Auffassung der Fragestellenden deutlich
auf die wichtige Rolle der nationalen Gerichte und mögliche Defizite
diesbezüglich hingewiesen hat (bitte ausführen)?
Die Fortbildung von Richterinnen und Richtern liegt vorrangig in der
Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich aufgrund der
vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern zu Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung. Darüber hinaus
bietet die Deutsche Richterakademie regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen
zu europarechtlichen Fragen an, in denen auch Umsetzungsfragen in das
nationale Recht unter Einbeziehung der Grundrechte angesprochen werden.
25. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 41 a und 41 b auf
Bundestagsdrucksache 20/1224 so zu verstehen, dass die
Bundesregierung trotz zum Teil über einjähriger Wartezeiten auf einen Termin zur
Vorsprache zur Beantragung eines Visums zur
Familienzusammenführung kein beschleunigtes Verfahren für Konstellationen vorsehen will, in
denen kleine Kinder betroffen sind?
Wenn ja, hält es die Bundesregierung ein solches Vorgehen mit dem
Grundsatz einer an den EU-Grundrechten orientierten Umsetzung von
EU-Recht für vereinbar, hier Artikel 7: Recht auf Familienleben,
Artikel 24: Rechte des Kindes, Anspruch auf Schutz, vorrangige Erwägung
des Kindeswohls, Anspruch auf persönliche Beziehungen und direkte
Kontakte zu beiden Elternteilen, auch vor dem Hintergrund, dass der
EuGH in dem Verfahren C-279/20 (Randnummer 49) betont hat, dass es
„geboten“ sei, „um der besonderen Schutzbedürftigkeit der
Minderjährigen Rechnung zu tragen“, Anträge auf Familienzusammenführung mit
„Dringlichkeit“ und „vorrangig zu bearbeiten“, um nicht das Recht auf
Familienleben zu gefährden (vergleichbar in Bezug auf den regulären
Familiennachzug: EuGH-Urteil vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache
C-133/19, C-136/19 und C-137/19, Randnummer 37, bitte ausführen)?
Es erfolgt keine weitere Differenzierung bei der Zuweisung von Terminen in
der Kategorie Familienzusammenführung. Durch eine Bearbeitung
entsprechend dem Zeitpunkt der Terminbuchung wird ein für alle Antragsteller
gerechtes Verfahren gewährleistet. Sofern besondere Umstände des Einzelfalls
dargelegt werden, kann ausnahmsweise ein zeitlich bevorzugter Sondertermin
zugewiesen werden, um besondere Härten zu verhindern. Eine durchgängige
Differenzierung nach Sonderfällen würde aufgrund der daraus resultierenden
Komplexität des Terminvergabesystems zusätzliche Arbeitskraft binden, die
nicht für Bearbeitung der Anträge zur Verfügung stünde. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass Eintragungen im Terminvergabesystem erfahrungsgemäß
häufig fehlerhaft bzw. in der falschen Kategorie vorgenommen werden und so
Terminkapazitäten für alle Antragstellenden verloren gehen. Daher wird eine
Bevorzugung im Interesse aller Antragstellenden nur in besonderen
Einzelfällen, in denen die zugrunde liegenden Umstände von den Antragstellenden
unzweifelhaft dargelegt werden, gewährt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 37 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/3430
verwiesen.
26. Wird sich die Bundesministerin des Auswärtigen innerhalb des
Auswärtigen Amts, auch angesichts der beiden Urteile des EuGH vom 1. August
2022 und der Vorgeschichte hierzu (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), für einen Paradigmenwechsel beim Familiennachzug einsetzen, und
wenn ja, sind diesbezüglich konkrete Maßnahmen wie beispielsweise
eine personelle Verstärkung und Verfahrensvereinfachungen und
Erleichterungen bei entsprechenden Visaverfahren geplant?
Die Beschleunigung des Familiennachzugs ist der Bundesministerin des
Auswärtigen ein wichtiges Anliegen. Daher wurden im Rahmen der Anmeldung für
den (Personal-) Haushalt 2023 die bestehenden Mehrbedarfe im Bereich des
Familiennachzugs im AA und BfAA berücksichtigt und gegenüber dem
Gesetzgeber entsprechend kenntlich gemacht.
27. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu (vgl.
auch: Dr. Constantin Hruschka: „Kein ‚aging out‘ – Das Recht auf
umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH“, in:
NVwZ 19/2018, S. 1451 f.), dass es bei der Frage des maßgeblichen
Zeitpunkts der Feststellung der Minderjährigkeit auf das erste
Asylgesuch und nicht auf die formelle Asylantragstellung ankommen muss,
auch weil es sonst von der Schnelligkeit des Verwaltungshandelns der
Behörden des Mitgliedstaates abhängen würde, ob das Recht auf
Familiennachzug besteht oder nicht (vgl. bereits die Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/7267; bitte begründen), zumal dies der EuGH
zumindest sinngemäß in seinem Urteil vom 9. September 2021 in der
Rechtssache C-768/19 zwischenzeitlich ausdrücklich so entschieden hat?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
28. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu (vgl.
auch: Dr. Constantin Hruschka: „Kein ‚aging out‘ – Das Recht auf
umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH“, in:
NVwZ 19/2018, S. 1451 f.), dass bei der Geltendmachung des
Anspruchs auf Familiennachzug bei unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen keine dreimonatige Frist gilt, weil eine solche in § 36 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) derzeit nicht geregelt ist (vgl. bereits die
Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/7267; bitte begründen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
29. Teilt die Bundesregierung (vgl. bereits die Antwort zu Frage 30 auf
Bundestagsdrucksache 19/7267) den Rechtsgedanken der EuGH-
Rechtsprechung, wonach es nicht von der Dauer der behördlichen oder
gerichtlichen Bearbeitung abhängig gemacht werden darf, ob das
Menschenrecht auf Familienleben in Anspruch genommen und verwirklicht
werden kann oder nicht, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für
etwaige Änderungen der Praxis und des Rechts im Bereich der
Familienzusammenführung (bitte ausführen und begründen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
30. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung mit Fällen umgegangen
werden, in denen Eltern oder Kinder aufgrund der bislang in Deutschland
geltenden (gegen EU-Recht verstoßenden) Rechtslage keinen Antrag auf
Familienzusammenführung gestellt haben, nachdem nunmehr nach
Rechtsauffassung der Fragestellenden geklärt ist, dass sie einen
entsprechenden Anspruch hatten bzw. gehabt hätten (bitte darlegen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Wird etwa eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt
werden, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Dreimonatsfrist,
innerhalb der entsprechende Anträge unter Umständen gestellt
werden müssen, damit Betroffene ihre Rechte jetzt geltend machen
können, und wenn ja, welche Verfahren, personellen Beschränkungen
oder Fristen sollen dabei gegebenenfalls gelten (bitte begründen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Wird Betroffenen, deren Nachzugswunsch rechtskräftig – aber aus
Sicht der Fragestellenden EU-rechtswidrig – abgelehnt wurde,
gegebenenfalls ein erneutes Prüfverfahren ermöglicht, und wenn ja,
welche Verfahren, personellen Beschränkungen oder Fristen sollen dabei
gegebenenfalls gelten (bitte begründen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
c) Wie hat das Auswärtige Amt in anhängigen gerichtlichen Verfahren,
in denen es um ähnliche Konstellationen, wie die vom EuGH nun
endgültig entschiedene Thematik geht, reagiert und wird
insbesondere die Erteilung von Visa in diesen Fällen zugesagt und
schnellstmöglich realisiert – wenn nein, warum nicht (bitte ausführen und
begründen)?
Das Auswärtige Amt wird in eindeutig durch die EuGH-Rechtsprechung vom
1. August 2022 geklärten Konstellationen die bisher streitigen Visa erteilen.
d) Können Familienangehörige, deren Recht auf Familienleben von
deutschen Behörden und/oder Gerichten und wegen der Haltung der
Bundesregierung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach
Auffassung der Fragestellenden über Jahre hinweg rechtswidrig nicht
hinreichend berücksichtigt wurde, sodass in diesen Fällen eine lange
Zeit gemeinsamen Familienzusammenlebens unwiderruflich verloren
gegangen ist, Schadenersatz oder ähnliche Entschädigungen
beantragen bzw. erlangen, auch vor dem Hintergrund, dass der EuGH in
seinem Urteil vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19,
Randnummer 57) darauf hinweist, dass der Rechtsweg nach dem
Eintritt der Volljährigkeit auch deshalb gewahrt werden muss, weil in
einigen Mitgliedstaaten eine gerichtliche Entscheidung erforderlich
ist, damit die Betroffenen Schadenersatzklage gegen den
betreffenden Mitgliedstaat erheben können – im konkret vom EuGH
entschiedenen Fall in Belgien war der Kindernachzug erstmalig im Jahr
2012, dann 2013/2014 erneut vergeblich beantragt worden, über eine
hiergegen gerichtete Klage entschied ein belgisches Gericht trotz
mehrmaliger Bitten, zu entscheiden, erst nach fast vier Jahren im
Jahr 2018 – ablehnend, was nach Beurteilung des EuGH gegen EU-
Recht verstieß, und wenn ja, unter welchen Umständen?
e) Sieht die Bundesregierung, und insbesondere das Bundesministerium
der Justiz, die Notwendigkeit, einen Entschädigungsanspruch zu
schaffen – falls es einen solchen nach geltendem Recht noch nicht
geben sollte (siehe Vorfrage) –, für Fälle, in denen das Grundrecht
auf Familienleben nach Rechtsauffassung der Fragestellenden über
Jahre hinweg rechtswidrig nicht hinreichend berücksichtigt wurde,
insbesondere wenn es um die Zusammenführung von Eltern mit
ihren Kindern geht, auch vor dem Hintergrund, dass in diesen Fällen
der Schaden des nicht ermöglichten Familienlebens nach Ansicht der
Fragestellenden unwiderruflich eingetreten ist und die Betroffenen
diese Zeit auch nach einer späteren positiven Entscheidung nicht
mehr nachholen können (bitte ausführen)?
f) Teilt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium der
Justiz, die Auffassung der Fragestellenden, dass ein solcher
Entschädigungsanspruch auch dazu beitragen könnte, dass es künftig zu
einer grundrechtssensibleren Anwendung von EU-Recht im Bereich
der Familienzusammenführung kommt (bitte begründen)?
Die Fragen 30d bis 30f werden gemeinsam beantwortet.
Bei einem Verstoß gegen EU-Recht können grundsätzlich unionsrechtliche
Schadenersatzansprüche bestehen, wenn die dafür vom EuGH entwickelten
Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Rs. Brasserie du Pêcheur/Factortame III;
Francovich). Darüber hinaus sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit,
einen Entschädigungsanspruch zu schaffen. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
g) Wird die Bundesregierung die Grundsätze der EuGH-Urteile vom
1. August 2022 auch auf den Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten übertragen, und wenn ja, in welchem Umfang (bitte begründen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
h) Welche Regelungen gelten für die Erteilung, Dauer bzw.
Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen für Eltern inzwischen volljährig
gewordener Kinder, denen eine mindestens einjährige
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss (vgl. z. B. Urteil des EuGH vom 9.
September 2021 in der Rechtssache C-768/19) – wie war bzw. ist die
bisherige Praxis, welche Regelungen sollen nach den EuGH-
Entscheidungen gelten (bitte ausführen)?
§ 27 Absatz 4 AufenthG schreibt den dem deutschen Aufenthaltsrecht
zugrunde liegenden Grundsatz der Zweckbindung und der akzessorischen
Verknüpfung zum Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten fest. Danach darf die
Aufenthaltserlaubnis des nachziehenden Familienangehörigen nur für den Zeitraum
erteilt und verlängert werden, für den auch der Stammberechtigte über einen
gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Beim Elternnachzug bestand die
Besonderheit, dass der Nachzugsanspruch der Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des
Kindes erlosch (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12).
Eine pauschale Aussage zu individuellen Möglichkeiten einer Titelerteilung
oder -verlängerung von Eltern volljähriger Kinder im Inland kann daher nicht
getroffen werden. Welche Rechtsgrundlage des AufenthG den Aufenthalt
konkret ermöglichen kann, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Beispielsweise würden Eltern, die nach Einreise einen Asylantrag gestellt
haben, nach positivem Ausgang des Verfahrens, einen Titel nach § 25 Absatz 1
oder Absatz 2 AufenthG erhalten, der ihnen in der Folge ein Recht zum
Aufenthalt gewähren würde.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
31. Von wie vielen von den beiden EuGH-Urteilen vom 1. August 2022
Betroffenen geht die Bundesregierung schätzungsgemäß aus, und welche
Fallkonstellationen sind inhaltlich nach Auffassung der Bundesregierung
von diesen Urteilen betroffen (hierzu bitte auch ohne verfügbares
Zahlenmaterial ausführen)?
Durch die EuGH-Rechtsprechung vom 1. August 2022 rechtlich betroffen sind
sowohl auf Eltern- als auch auf Kindernachzug gerichtete Verwaltungs- und
Streitverfahren. Angaben zur Zahl der betroffenen Personen werden nicht
statistisch erfasst.
a) Welche verfügbaren Zahlen können eine Einschätzung dazu
ermöglichen, wie viele Personen oder Fälle von den beiden EuGH-Urteilen
vom 1. August 2022 betroffen sein könnten (bitte so genau wie
möglich benennen)?
An den Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amts sind rund 330
Verwaltungsverfahren anhängig, für deren Ausgang die EuGH-Rechtsprechung vom
1. August 2022 relevant ist. Dasselbe gilt für weitere rund 250 Streitverfahren,
die bei der Justiz anhängig sind.
b) Wie viele Gerichtsverfahren sind derzeit anhängig, in denen es um
die Frage des Zeitpunkts der Bestimmung der Minderjährigkeit beim
Familiennachzug geht (bitte nach BAMF und AA sowie
Fallkonstellationen und wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert auflisten)?
Siehe Antwort zu Frage 31a.
Auflistung zu den zahlenstärksten Herkunftsstaaten.
Herkunftsstaat Elternnachzug Kindernachzug Gesamt
Afghanistan 24 18 42
Irak 13 3 16
Staatenlos 15 2 17
Syrien 110 8 118
32. Wie alt waren unbegleitete minderjährige Asylsuchende durchschnittlich
bei der Asylantragstellung bzw. beim ersten Asylgesuch (bitte
differenzieren), und wie lange dauerte ein Asylverfahren bei unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen – gegebenenfalls auch inklusive eines
gerichtlichen Überprüfungsverfahrens (bitte gesondert kenntlich machen) –
durchschnittlich seit 2018 und im bisherigen Jahr 2022 (bitte jeweils
nach Jahren und den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Eine Unterscheidung nach Asylgesuch (§ 13 AsylG) und Asylantrag (§ 14
AsylG) ist bei unbegleiteten Minderjährigen statistisch nicht erfasst.
Alle übrigen Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
2018 Durchschnittliches Alter bei derAsylantragstellung
Herkunftsländer Gesamt 15,6
Afghanistan 15,6
Somalia 16,2
Guinea 16,3
Eritrea 16,0
2018 Durchschnittliches Alter bei derAsylantragstellung
Herkunftsländer Gesamt 15,6
Syrien, Arabische Republik 14,2
Irak 13,9
Gambia 16,7
Iran, Islamische Republik 16,1
Ungeklärt 14,3
Sierra Leone 16,0
2019 Durchschnittliches Alter bei derAsylantragstellung
Herkunftsländer Gesamt 15,5
Afghanistan 15,3
Guinea 16,3
Syrien, Arabische Republik 14,7
Somalia 16,4
Irak 13,7
Iran, Islamische Republik 15,7
Eritrea 15,5
Gambia 16,5
Türkei 16,0
Nigeria 16,0
2020 Durchschnittliches Alter bei derAsylantragstellung
Herkunftsländer Gesamt 15,6
Afghanistan 15,4
Syrien, Arabische Republik 14,2
Guinea 16,2
Somalia 16,3
Irak 14,6
Gambia 16,1
Iran, Islamische Republik 14,8
Pakistan 15,4
Eritrea 15,0
Türkei 15,9
2021 Durchschnittliches Alter bei derAsylantragstellung
Herkunftsländer Gesamt 15,5
Afghanistan 15,7
Syrien, Arabische Republik 15,0
Somalia 16,1
Guinea 16,5
Irak 15,8
Türkei 16,0
Iran, Islamische Republik 15,7
Pakistan 16,0
Marokko 16,4
Ungeklärt 16,0
01.01. bis 31.08.2022 Durchschnittliches Alter bei derAsylantragstellung
Herkunftsländer Gesamt 15,5
Afghanistan 15,8
Syrien, Arabische Republik 14,9
Somalia 16,2
Irak 15,5
Türkei 16,5
Guinea 16,2
Iran, Islamische Republik 15,8
Eritrea 14,6
Pakistan 15,1
Marokko 16,3
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer unbegleiteter Minderjähriger in Monaten:
2018 Durchschnittliche Bearbeitungs-dauer in Monaten
Herkunftsländer Gesamt 9,8
Afghanistan 14,2
Somalia 6,9
Guinea 6,3
Eritrea 5,1
Syrien, Arabische Republik 11,7
Irak 9,5
Gambia 7,1
Iran, Islamische Republik 7,7
Ungeklärt 8,7
Sierra Leone 7,6
2019 Durchschnittliche Bearbeitungs-dauer in Monaten
Herkunftsländer Gesamt 7,3
Afghanistan 9,6
Guinea 6,1
Syrien, Arabische Republik 7,1
Somalia 7,7
Irak 7,4
Iran, Islamische Republik 6,8
Eritrea 6,0
Gambia 7,1
Türkei 7,0
Nigeria 9,0
2020 Durchschnittliche Bearbeitungs-dauer in Monaten
Herkunftsländer Gesamt 8,5
Afghanistan 8,4
Syrien, Arabische Republik 6,9
Guinea 9,4
Somalia 8,3
2020 Durchschnittliche Bearbeitungs-dauer in Monaten
Herkunftsländer Gesamt 8,5
Irak 10,6
Gambia 9,2
Iran, Islamische Republik 8,6
Pakistan 8,3
Eritrea 8,9
Türkei 9,8
2021 Durchschnittliche Bearbeitungs-dauer in Monaten
Herkunftsländer Gesamt 8,1
Afghanistan 8,1
Syrien, Arabische Republik 6,6
Somalia 8,6
Guinea 11,4
Irak 11,8
Türkei 7,7
Iran, Islamische Republik 10,3
Pakistan 7,6
Marokko 4,9
Ungeklärt 5,6
01.01. bis 31.08.2022 Durchschnittliche Bearbeitungs-dauer in Monaten
Herkunftsländer Gesamt 7,6
Afghanistan 8,4
Syrien, Arabische Republik 5,9
Somalia 8,1
Irak 9,1
Türkei 6,2
Guinea 11,0
Iran, Islamische Republik 16,0
Eritrea 6,9
Pakistan 9,3
Marokko 8,7
2018
Durchschnittliche
Verweildauer bei Gericht
ab Antragstellung in
Monaten
Herkunftsländer Gesamt 22,7
Afghanistan 24,2
Somalia 14,4
Guinea 9,8
Eritrea 15,6
Syrien, Arabische Republik 24,7
Irak 20,5
Gambia 14,0
Iran, Islamische Republik 16,6
2018
Durchschnittliche
Verweildauer bei Gericht
ab Antragstellung in
Monaten
Herkunftsländer Gesamt 22,7
Ungeklärt 21,9
Sierra Leone 14,6
2019
Durchschnittliche
Verweildauer bei Gericht
ab Antragstellung in
Monaten
Herkunftsländer Gesamt 29,4
Afghanistan 33,2
Guinea 14,1
Syrien, Arabische Republik 35,2
Somalia 16,8
Irak 28,8
Iran, Islamische Republik 22,8
Eritrea 17,2
Gambia 18,7
Türkei 25,3
Nigeria 22,2
2020
Durchschnittliche
Verweildauer bei Gericht
ab Antragstellung in
Monaten
Herkunftsländer Gesamt 34,0
Afghanistan 37,9
Syrien, Arabische Republik 39,3
Guinea 20,6
Somalia 25,4
Irak 34,5
Gambia 11,9
Iran, Islamische Republik 23,2
Pakistan 24,9
Eritrea 24,7
Türkei 23,5
2021
Durchschnittliche
Verweildauer bei Gericht
ab Antragstellung in
Monaten
Herkunftsländer Gesamt 31,2
Afghanistan 30,7
Syrien, Arabische Republik 30,0
Somalia 24,5
Guinea 21,9
Irak 37,2
Türkei 25,4
Iran, Islamische Republik 33,7
2021
Durchschnittliche
Verweildauer bei Gericht
ab Antragstellung in
Monaten
Herkunftsländer Gesamt 31,2
Pakistan 31,6
Marokko -
Ungeklärt 67,6
01.01. bis 31.07.2022
Durchschnittliche
Verweildauer bei Gericht
ab Antragstellung in
Monaten
Herkunftsländer Gesamt 25,0
Afghanistan 22,3
Syrien, Arabische Republik 21,6
Somalia 17,0
Irak 34,6
Türkei 13,3
Guinea 30,7
Iran, Islamische Republik 32,5
Eritrea 10,1
Pakistan 30,9
Marokko 19,3
33. Wie vielen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wurde seit 2018
ein Schutzstatus zugesprochen, der zum vereinfachten Familiennachzug
berechtigt, gegebenenfalls auch erst nach einer gerichtlichen
Entscheidung (bitte nach Jahren, BAMF bzw. Gerichten und den zehn wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben über die Zuerkennung eines Schutzstatus nach
Asylerstantragstellung können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Asylentscheidungen BAMF:
01.01.2018 bis 31.12.2018
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Staatsangehörigkeiten
gesamt 4.645 - 596 1.061
darunter:
Afghanistan 1.434 - 180 93
Somalia 669 - 179 146
Guinea 421 - 32 17
Eritrea 416 - 24 354
Syrien, Arabische Republik 482 - 71 362
Irak 337 - 35 28
Gambia 109 - 2 3
Iran, Islamische Republik 53 - 10 2
01.01.2018 bis 31.12.2018
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Staatsangehörigkeiten
gesamt 4.645 - 596 1.061
Ungeklärt 49 - 18 2
Sierra Leone 44 - 5 2
01.01.2019 bis 31.12.2019
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Staatsangehörigkeiten
gesamt 2.056 2 225 368
darunter:
Afghanistan 315 1 43 22
Guinea 352 - 35 14
Syrien, Arabische Republik 281 - 26 229
Somalia 231 1 46 26
Irak 197 - 26 3
Iran, Islamische Republik 72 - 24 3
Eritrea 140 - 2 42
Gambia 39 - 1 -
Türkei 27 - - 1
Nigeria 19 - 2 2
01.01.2020 bis 31.12.2020
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Staatsangehörigkeiten
gesamt 1.241 3 115 291
darunter:
Afghanistan 313 - 28 26
Syrien, Arabische Republik 228 - 18 202
Guinea 128 - 14 12
Somalia 105 - 22 27
Irak 104 - 4 2
Gambia 26 - 1 1
Iran, Islamische Republik 32 - 5 4
Pakistan 17 - - 1
Eritrea 35 - 8 4
Türkei 26 - 2 -
01.01.2021 bis 31.12.2021
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Staatsangehörigkeiten
gesamt 1.320 4 109 581
darunter:
Afghanistan 378 - 57 49
Syrien, Arabische Republik 528 2 13 494
Somalia 68 - 18 13
Guinea 58 - 3 2
Irak 63 - 1 1
Türkei 12 - - 2
Marokko 17 - - -
Iran, Islamische Republik 19 1 3 3
Pakistan 16 - - 1
Ungeklärt 15 - 6 4
01.01.2022 bis 31.08.2022
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Staatsangehörigkeiten
gesamt 2.067 15 233 822
darunter:
Afghanistan 939 15 150 75
Syrien, Arabische Republik 738 - 10 705
Somalia 94 - 42 20
Irak 64 - 1 1
Türkei 17 - - -
Guinea 32 - 4 3
Iran, Islamische Republik 14 - 4 1
Eritrea 22 - 7 2
Pakistan 20 - 2 1
Marokko 8 - - -
Gerichtsentscheidungen:
01.01.2018 bis 31.12.2018
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Staatsangehörigkeiten
gesamt 1.801 - 237 27
darunter:
Afghanistan 468 - 11 18
Irak 145 - 21 3
Somalia 65 - 2 2
Syrien, Arabische Republik 807 - 160 2
01.01.2018 bis 31.12.2018
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Staatsangehörigkeiten
gesamt 1.801 - 237 27
Guinea 23 - - -
Eritrea 63 - 16 2
Gambia 8 - - -
Äthiopien 24 - 4 -
Pakistan 19 - - -
Iran, Islamische Republik 8 - 1 -
01.01.2019 bis 31.12.2019
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Staatsangehörigkeiten
gesamt 958 - 62 21
darunter:
Guinea 44 - 1 -
Afghanistan 251 - 9 8
Irak 123 - 10 7
Syrien, Arabische Republik 297 - 28 -
Somalia 61 - 1 2
Eritrea 31 - 5 3
Iran, Islamische Republik 11 - 4 1
Gambia 9 - - -
Türkei 5 - - -
Albanien 18 - - -
01.01.2020 bis 31.12.2020
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Staatsangehörigkeiten
gesamt 544 - 29 11
darunter:
Afghanistan 132 - 4 6
Irak 110 - 3 -
Guinea 28 - - 1
Syrien, Arabische Republik 138 - 6 -
Somalia 35 - 1 2
Türkei 3 - 1 -
Iran, Islamische Republik 11 - 5 -
Gambia 3 - - -
Eritrea 11 - 2 2
Pakistan 8 - - -
01.01.2021 bis 31.12.2021
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Staatsangehörigkeiten
gesamt 357 - 16 13
darunter:
Afghanistan 108 - 3 8
Syrien, Arabische Republik 66 - 3 -
Irak 70 - 2 -
Guinea 13 - 2 1
Somalia 11 - 1 1
Gambia 5 - - -
Iran, Islamische Republik 12 - 3 -
Türkei 12 - 1 -
Pakistan 5 - - -
Eritrea 8 - - 2
01.01.2022 bis 31.07.2022
ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Artikel 16a GG u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 Absatz 1
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 Absatz 1
AsylG
Staatsangehörigkeiten
gesamt 194 - 14 5
darunter:
Afghanistan 82 - 7 2
Syrien, Arabische Republik 43 - 1 -
Irak 20 - 1 -
Somalia 8 - 1 1
Eritrea 3 - - 2
Pakistan 4 - 1 -
Türkei 1 - 1 -
Guinea 5 - - -
Marokko 3 - - -
Iran, Islamische Republik 4 - - -
34. Wie viele Anträge auf Familienzusammenführung zu unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen wurden seit 2018 gestellt bzw. abgelehnt, wie
viele entsprechende Visa wurden erteilt (bitte nach Jahren und
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
35. Wie viele Anträge auf Familiennachzug von minderjährigen Kindern zu
anerkannten Flüchtlingen wurden seit 2018 gestellt bzw. abgelehnt, wie
viele entsprechende Visa wurden erteilt (bitte nach Jahren und
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zahlen können, soweit eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung
möglich war, den Tabellen in den Anlagen 2 und 3* entnommen werden.
Darüber hinausgehende Daten werden nicht statistisch erfasst, so dass keine
Aussagen dazu möglich sind.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Beantwortung der Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen kann. Die Tabellen werden „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft übermittelt. Veröffentlicht die Bundesregierung im Rahmen einer
parlamentarischen Anfrage Ablehnungszahlen zu den Auslandsvertretungen in
einem bestimmten Land, bekommt diese Aussage gegenüber dem betroffenen
Land ein erheblich stärkeres Gewicht als bei einer abstrakten nicht einzelnen
Ländern zuordenbaren Angabe. Aus dem Kontext gerissene Ablehnungszahlen
könnten als Ungleichbehandlung eines Staates und seiner Staatsangehörigen im
Vergleich zu anderen Staaten wahrgenommen werden. Daher enthalten auch die
auf der Webseite des Auswärtigen Amts veröffentlichten Statistiken lediglich
Zahlen zu bewilligten Visaanträgen, nicht zu Ablehnungen. Würde die
Bundesregierung diese länderspezifischen Ablehnungszahlen im vorliegenden Fall im
Rahmen des Fragewesens veröffentlichen, könnte dies die Beziehungen zu dem
betroffenen Staat beeinträchtigen.
Gleichzeitig erkennt die Bundesregierung das Interesse des Deutschen
Bundestags, zu diesem Themenkomplex angemessen informiert zu werden. Die
Abwägung des Interesses der Bundesregierung, die bilateralen Beziehungen nicht
durch die Veröffentlichung der Information zu belasten mit dem
Informationsinteresse des Deutschen Bundestags ergibt weiterhin, dass eine eingestufte
Herausgabe der Ablehnungszahlen eine angemessene Lösung ist.
Die Ablehnungszahlen aller Länder zum Elternnachzug bzw. zum
Kindernachzug ohne Differenzierung nach Staatsangehörigkeit können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Elternnachzug weltweit ohne Angabe der Staatsbürgerschaft
2018
Gesamt 1.989
bearbeitet 1.872
abgelehnt 830
erteilt 1.036
2019
Gesamt 3.567
bearbeitet 3.148
abgelehnt 652
erteilt 2.487
2020
Gesamt 1.509
bearbeitet 1.265
abgelehnt 313
erteilt 942
2021
Gesamt 1.322
bearbeitet 1.111
abgelehnt 357
erteilt 744
2022
Gesamt 862
bearbeitet 732
abgelehnt 165
erteilt 563
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Anlagen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Anlagen sind im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von Berechtigten
eingesehen werden.
2018 bis 21.09.2022
Gesamt 9.249
bearbeitet 8.128
abgelehnt 2.317
erteilt 5.772
Kindernachzug weltweit ohne Angabe der Staatsbürgerschaft
2018
Gesamt 13.449
bearbeitet 10.915
abgelehnt 1.153
erteilt 9.744
2019
Gesamt 19.117
bearbeitet 15.616
abgelehnt 1.905
erteilt 13.675
2020
Gesamt 10.297
bearbeitet 8.025
abgelehnt 1.640
erteilt 6.344
2021
Gesamt 11.630
bearbeitet 9.045
abgelehnt 1.320
erteilt 7.691
2022
Gesamt 9.206
bearbeitet 7.485
abgelehnt 919
erteilt 6.544
2018 bis 21.09.2022
Gesamt 63.699
bearbeitet 51.086
abgelehnt 6.937
erteilt 43.998
36. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. Absatz 2
AufenthG wurden seit 2018 erteilt (bitte nach Jahren, Absatz 1 bzw. 2 und
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren zum Stichtag 31.
August 2022 insgesamt 13 404 Personen erfasst, die in dem Zeitraum von Januar
2018 bis August 2022 eine Aufenthaltserlaubnis (Ersterteilung) nach § 36 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten haben.
Weitere Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
nach Erteilungsjahr Anzahl Personen
Gesamt 13.404
davon:
2018 3.210
2019 2.918
2020 2.522
2021 3.057
Jan-Aug 2022 1.697
Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG Anzahl Personen
Gesamt 13.404
davon:
§ 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 5.566
§ 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) 7.838
nach Staatsangehörigkeit – Top 10 Anzahl Personen
Gesamt 13.404
darunter:
Syrien 4.562
Irak 2.338
Türkei 622
Ghana 572
Ungeklärt 534
Russische Föderation 424
Nigeria 398
Staatenlos 344
Afghanistan 297
Serbien 225
37. Wie viele Asylsuchende sind seit 2018 während ihres Asylverfahrens
(bis zur behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung – bitte
differenzieren) volljährig geworden, und wie viele von ihnen erhielten einen
Schutzstatus, der zum Familiennachzug berechtigt (bitte nach Jahren und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die behördlichen Entscheidungen über die Asylerstanträge zunächst
unbegleiteter minderjähriger Antragsteller, die im Verlauf des Verfahrens volljährig
wurden, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
2018 Gesamt
Anerkennungen
gem. Artikel
16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer Gesamt 3.772 2 276 442
darunter:
Afghanistan 1.400 0 78 31
Somalia 471 0 56 66
Guinea 355 0 15 1
Gambia 244 0 7 0
Syrien 222 1 31 167
Eritrea 181 0 24 135
Irak 118 0 11 5
Äthiopien 84 0 7 0
Ungeklärt 73 0 8 9
Pakistan 59 0 0 0
2019 Gesamt
Anerkennungen
gem. Artikel
16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer Gesamt 1.190 1 77 120
darunter:
Afghanistan 265 1 13 1
Somalia 197 0 24 11
Guinea 152 0 11 5
Syrien 94 0 8 63
Eritrea 76 0 1 28
Irak 53 0 2 0
Gambia 46 0 2 0
Iran 42 0 7 1
Nigeria 27 0 3 1
Türkei 20 0 3 0
2020 Gesamt
Anerkennungen
gem. Artikel
16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer Gesamt 1.015 3 68 114
darunter:
Afghanistan 204 0 17 5
Guinea 150 0 9 10
Somalia 108 0 19 9
Syrien 95 0 5 78
Irak 63 0 1 0
Gambia 55 0 0 1
Iran 47 1 6 0
Eritrea 29 0 0 6
Ungeklärt 25 0 1 0
Türkei 22 0 3 0
2021 Gesamt
Anerkennungen
gem. Artikel
16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer Gesamt 797 2 78 178
darunter:
Afghanistan 168 0 25 8
Syrien 151 1 7 135
Guinea 108 0 14 7
Somalia 84 0 16 14
Irak 37 0 1 1
Gambia 36 0 1 0
Türkei 23 0 1 0
Iran 18 0 3 2
Eritrea 16 0 1 3
Ungeklärt 16 0 3 2
01.01. – 30.09.2022 Gesamt
Anerkennungen
gem. Artikel
16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer Gesamt 994 2 95 259
darunter:
Afghanistan 406 2 54 26
Syrien 208 0 2 198
Somalia 73 0 15 10
Guinea 57 0 7 7
Irak 37 0 2 1
Türkei 26 0 0 0
Gambia 18 0 2 0
Ungeklärt 17 0 2 4
Iran 16 0 4 2
Eritrea 14 0 1 0
Die gerichtlichen Entscheidungen über Asylerstanträge zu unbegleiteten
minderjährigen Antragstellern, die im Verlauf des Verfahrens volljährig wurden,
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
2018 Gesamt
Anerkennungen
gem. Artikel
16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer Gesamt 5.219 1 547 113
darunter:
Afghanistan 2.528 0 98 67
Syrien 970 0 353 3
Eritrea 207 0 29 9
Somalia 202 0 10 24
Gambia 194 0 0 0
Irak 167 0 7 6
Pakistan 149 0 15 0
Guinea 120 0 4 0
Äthiopien 92 0 3 1
Ungeklärt 67 0 7 0
2019 Gesamt
Anerkennungen
gem. Artikel
16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer Gesamt 6.670 1 379 161
darunter:
Afghanistan 3.586 0 161 117
Syrien 663 0 129 1
Guinea 377 0 1 0
Somalia 349 0 12 23
Gambia 278 0 1 2
Irak 277 0 18 5
Pakistan 164 0 8 0
Äthiopien 152 0 1 0
Eritrea 127 0 16 6
Iran 81 0 14 2
2020 Gesamt
Anerkennungen
gem. Artikel
16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer Gesamt 5.967 3 236 140
darunter:
Afghanistan 3.290 1 141 98
Syrien 444 0 19 2
Somalia 370 0 19 17
Guinea 363 1 1 0
Irak 268 0 9 1
Gambia 255 0 0 1
Äthiopien 134 0 2 0
Pakistan 127 0 8 0
Eritrea 112 0 8 13
Iran 59 1 13 2
2021 Gesamt
Anerkennungen
gem. Artikel
16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer Gesamt 4.050 1 249 99
darunter:
Afghanistan 2.048 0 95 59
Guinea 356 0 4 2
Somalia 353 0 19 13
Syrien 273 0 76 1
Irak 153 0 5 0
Gambia 124 0 2 0
Eritrea 105 0 2 20
Pakistan 85 0 9 0
Äthiopien 82 0 0 1
Iran 67 0 21 0
01.02. – 31.08.2022 Gesamt
Anerkennungen
gem. Artikel
16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer Gesamt 1.948 3 127 38
darunter:
Afghanistan 1.131 2 69 12
Guinea 135 0 0 2
Syrien 126 0 21 1
Somalia 103 0 9 5
Irak 69 0 4 1
Iran 50 0 10 1
Gambia 37 0 0 0
Pakistan 35 0 3 0
Eritrea 35 0 1 13
Äthiopien 33 0 0 0
38. Welche Erfahrungswerte oder Einschätzungen liegen gegebenenfalls
innerhalb des BAMF oder des AA dazu vor, wie viele anerkannte
minderjährige unbegleitete Flüchtlinge mit Anspruch auf vereinfachten
Familiennachzug den Nachzug ihrer Eltern beantragen (bitte in – ungefähren –
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat im
Rahmen einer Online-Befragung von Jugendämtern für den jüngsten „Bericht der
Bundesregierung zu dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung,
Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher gemäß § 42e
SGB VIII – Die Situation unbegleiteter Minderjähriger in Deutschland“
(https://www.bmfsfj.de/resource/blob/148642/43592ef3cccc4a39f8ab039da771
62d5/uma-bericht-2020-data.pdf) auch das Thema Familiennachzug adressiert.
Aus den Rückmeldungen wird deutlich, dass der Familiennachzug aus dem
Ausland für unbegleitete Minderjährige sehr relevant ist. Außerdem haben die
Jugendämter hervorgehoben, dass ein Nachzug der Familie umso wichtiger ist,
je jünger die unbegleiteten ausländischen Minderjährigen sind (a. a. O.,
S. 24 ff.).
39. Welche Erfahrungswerte oder Einschätzungen liegen gegebenenfalls
innerhalb des BAMF oder des AA dazu vor, wie viele anerkannte
Flüchtlinge mit Anspruch auf vereinfachten Familiennachzug den Nachzug
ihrer minderjährigen Kinder beantragen (bitte in – ungefähren – absoluten
und relativen Zahlen angeben und durchschnittliche Zahl und das Alter
der Kinder nennen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
40. Wie viele minderjährige Asylantragstellende, die vom BAMF zunächst
abgelehnt wurden oder nur einen subsidiären oder nationalen
Abschiebungsschutz erhielten, erhielten seit 2018 aufgrund gerichtlicher
Anordnungen oder behördlicher Abhilfeentscheidungen (bitte differenzieren)
doch noch einen Schutzstatus, der zum vereinfachten Familiennachzug
berechtigt (bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren)?
Angaben über die Zuerkennung eines Schutzstatus an minderjährige
Asylantragstellende in Folge eines Gerichtsverfahrens oder aufgrund einer
Abhilfeentscheidung des BAMF können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Gerichtsentscheidungen
2018
Gerichtsentscheidungen
gesamt
Summe
Anerkennungen gem.
Artikel 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer
Gesamt 51.783 5.669 52 4.561 1.056
darunter:
Syrien,
Arabische Republik 13.556 2.933 10 2.892 31
Afghanistan 11.251 1.192 2 552 638
Irak 4.953 461 0 271 190
Russische Föderation 3.148 89 4 61 24
Nigeria 1.254 16 2 12 2
Armenien 1.155 9 0 0 9
Albanien 1.108 5 0 1 4
Serbien 1.081 0 0 0 0
Ungeklärt 1.071 136 0 128 8
Georgien 995 3 0 1 2
Gerichtsentscheidungen
2019
Gerichtsentscheidungen
gesamt
Summe
Anerkennungen gem.
Artikel 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer
Gesamt 45.336 3.444 47 2.480 917
darunter:
Afghanistan 9.693 903 1 516 386
Syrien,
Arabische Republik 7.670 954 0 943 11
Irak 5.215 475 2 208 265
Russische Föderation 3.335 122 6 86 30
Nigeria 1.877 35 6 28 1
Armenien 1.156 6 2 1 3
Gerichtsentscheidungen
2019
Gerichtsentscheidungen
gesamt
Summe
Anerkennungen gem.
Artikel 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer
Gesamt 45.336 3.444 47 2.480 917
Georgien 1.091 5 0 1 4
Iran,
Islamische Republik 1.065 211 6 196 9
Aserbaidschan 1.026 22 3 16 3
Ungeklärt 968 84 0 71 13
Gerichtsentscheidungen
2020
Gerichtsentscheidungen
gesamt
Summe
Anerkennungen gem.
Artikel 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer
Gesamt 37.467 2.544 93 1.819 632
darunter:
Afghanistan 8.466 675 1 420 254
Syrien,
Arabische Republik 4.986 288 0 281 7
Irak 4.555 359 2 223 134
Nigeria 2.551 28 3 22 3
Russische Föderation 2.440 111 20 80 11
Iran,
Islamische Republik 1.167 265 5 253 7
Armenien 865 5 0 0 5
Georgien 864 7 0 2 5
Türkei 862 129 27 93 9
Äthiopien 826 78 0 76 2
Gerichtsentscheidungen
2021
Gerichtsentscheidungen
gesamt
Summe
Anerkennungen gem.
Artikel 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer
Gesamt 30.383 2.170 89 1.566 515
darunter:
Afghanistan 5.719 456 0 295 161
Irak 3.645 244 7 143 94
Syrien,
Arabische Republik 3.415 355 7 340 8
Nigeria 2.831 38 8 25 5
Russische Föderation 2.397 109 16 43 50
Iran,
Islamische Republik 1.266 253 8 232 13
Türkei 1.119 121 30 83 8
Georgien 687 3 0 1 2
Somalia 662 65 0 37 28
Pakistan 646 88 1 83 4
Gerichtsentscheidungen
01.01. bis 31.07.2022
Gerichtsentscheidungen
gesamt
Summe
Anerkennungen gem.
Artikel 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer
Gesamt 17.658 1.351 77 906 368
darunter:
Afghanistan 3.180 220 5 187 28
Syrien,
Arabische Republik 1.940 189 0 175 14
Irak 1.926 102 0 59 43
Nigeria 1.310 29 3 24 2
Russische Föderation 1.134 78 10 27 41
Iran,
Islamische Republik 788 171 7 158 6
Türkei 672 93 39 47 7
Moldau, Republik 536 0 0 0 0
Nordmazedonien 527 3 0 3 0
Georgien 484 3 2 1 0
Abhilfeentscheidungen durch das BAMF:
Jahr 2018
Abhilfeentscheidungen
gesamt
Summe
Anerkennungen gem.
Artikel 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer
Gesamt 2.510 1.603 34 1.433 136
darunter:
Syrien,
Arabische Republik 916 829 4 824 1
Afghanistan 770 170 0 122 48
Ungeklärt 190 164 0 160 4
Irak 93 57 2 37 18
Pakistan 91 77 0 74 3
Iran,
Islamische Republik 73 60 2 58 0
Russische Föderation 56 47 8 31 8
Nigeria 45 20 0 19 1
Äthiopien 34 25 0 24 1
Türkei 28 25 11 8 6
Jahr 2019
Abhilfeentscheidungen
gesamt
Summe
Anerkennungen gem.
Artikel 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer
Gesamt 2.047 1.303 40 1.078 185
darunter:
Syrien,
Arabische Republik 658 569 7 508 54
Afghanistan 484 147 1 105 41
Irak 133 62 0 40 22
Ungeklärt 101 82 0 79 3
Jahr 2019
Abhilfeentscheidungen
gesamt
Summe
Anerkennungen gem.
Artikel 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer
Gesamt 2.047 1.303 40 1.078 185
Iran,
Islamische Republik 78 65 3 62 0
Pakistan 74 66 0 65 1
Türkei 73 61 15 46 0
Russische Föderation 58 24 0 14 10
Nigeria 51 22 3 17 2
Staatenlos 49 42 0 41 1
Jahr 2020
Abhilfeentscheidungen
gesamt
Summe
Anerkennungen gem.
Artikel 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer
Gesamt 2.087 1.079 33 816 230
darunter:
Afghanistan 935 169 1 119 49
Syrien,
Arabische Republik 227 208 0 200 8
Irak 154 111 6 80 25
Türkei 106 101 19 78 4
Iran,
Islamische Republik 92 83 0 82 1
Libyen 88 86 0 11 75
Ungeklärt 70 61 0 43 18
Pakistan 69 69 0 68 1
Russische Föderation 46 32 2 20 10
Nigeria 41 11 0 11 0
Jahr 2021
Abhilfeentscheidungen
gesamt
Summe
Anerkennungen gem.
Artikel 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer
Gesamt 1.872 937 32 696 209
darunter:
Afghanistan 830 112 0 94 18
Syrien,
Arabische Republik 209 204 5 123 76
Iran,
Islamische Republik 128 124 3 116 5
Irak 119 80 0 54 26
Türkei 91 91 8 81 2
Ungeklärt 61 57 0 40 17
Nigeria 58 22 3 12 7
Pakistan 53 49 0 49 0
Russische Föderation 46 31 6 18 7
Somalia 32 23 0 18 5
01.01. bis 31.07.2022
Abhilfeentscheidungen
gesamt
Summe
Anerkennungen gem.
Artikel 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 Absatz 1
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 Absatz 1
AsylG
Herkunftsländer
Gesamt 2.345 1.097 78 801 218
darunter:
Afghanistan 1.252 133 0 127 6
Syrien,
Arabische Republik 133 131 4 92 35
Irak 118 92 0 78 14
Türkei 116 116 8 98 10
Iran,
Islamische Republik 98 97 3 82 12
Russische Föderation 88 77 40 36 1
Ungeklärt 54 49 1 37 11
Äthiopien 39 30 0 19 11
Pakistan 39 35 1 33 1
Marokko 38 38 0 25 13
41. Wie viele Visa zum Familiennachzug zu Flüchtlingen (hilfsweise: aus
den wichtigsten Asyl-Herkunftsstaaten) wurden seit 2018 erteilt, und was
lässt sich zur Art des Familiennachzugs und über das Alter
nachgezogener Kinder sagen (bitte nach Jahren, wichtigsten Staatsangehörigkeiten
und wenn möglich dem Flüchtlingsstatus differenzieren)?
Seit 2018 wurden insgesamt 84 550 Visa zum Familiennachzug zu Flüchtlingen
erteilt. Die weiteren Zahlen können, soweit eine Differenzierung im Sinne der
Fragestellung möglich war, der Tabelle in Anlage 4* entnommen werden.
Darüber hinausgehende Daten werden nicht statistisch erfasst, so dass keine
Aussagen dazu möglich sind.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/4146 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Anlage 1
zentral entschieden JA
1 : Familiennachzug 1 : Familiennachzug 1 : Familiennachzug 2 : Studium 2 : Studium 2 : Studium 3 : Erwerbstätigkeit
Kalenderjahr Quartal Abgelehnt Erteilt Gesamt Abgelehnt Erteilt Gesamt Abgelehnt
2020 Q1 2020 117 351 468 65 413 478 211
2020 Q2 2020 46 0 46 2 0 2 92
2020 Q3 2020 7 197 204 8 559 567 210
2020 Q4 2020 23 195 218 45 1625 1670 336
2020 Gesamt 193 743 936 120 2597 2717 849
2021 Q1 2021 12 207 219 120 2928 3048 259
2021 Q2 2021 28 247 275 63 1709 1772 211
2021 Q3 2021 14 267 281 53 3894 3947 202
2021 Q4 2021 4 320 324 58 1652 1710 284
2021 Gesamt 58 1041 1099 294 10183 10477 956
2022 Q1 2022 15 339 354 38 2201 2239 145
2022 Q2 2022 13 1134 1147 24 1359 1383 150
2022 Q3 2022 23 1036 1059 53 2415 2468 63
2022 Gesamt 51 2509 2560 115 5975 6090 358
Gesamt 2020 - 2022 302 4293 4595 529 18755 19284 2163
Seite 1 von 3
Anlage 1
3 : Erwerbstätigkeit 3 : Erwerbstätigkeit 4 : Aussiedler5 : Sprachkurs 5 : Sprachkurs 5 : Sprachkurs 7 : Schüleraustausch 7 : Schüleraustausch
Erteilt Gesamt Erteilt Abgelehnt Erteilt Gesamt Abgelehnt Erteilt
592 803 0 3 0 3 0 0
225 317 0 0 0 0 0 0
1804 2014 0 0 3 3 0 0
1352 1688 0 1 8 9 2 4
3973 4822 0 4 11 15 2 4
1718 1977 0 4 7 11 0 4
1828 2039 0 8 18 26 0 3
1734 1936 0 1 40 41 0 7
1615 1899 0 9 49 58 3 1
6895 7851 0 22 114 136 3 15
1960 2105 3 6 44 50 0 1
2889 3039 0 2 36 38 0 0
3059 3122 0 1 52 53 0 0
7908 8266 3 9 132 141 0 1
18776 20939 3 35 257 292 5 20
Seite 2 von 3
Anlage 1
7 : Schüleraustausch 9 : Sonstige Aufenthaltszwecke 9 : Sonstige Aufenthaltszwecke 9 : Sonstige Aufenthaltszwecke Gesamt
Gesamt Abgelehnt Erteilt Gesamt
0 2 7 9 1761
0 0 0 0 365
0 10 4 14 2802
6 28 15 43 3634
6 40 26 66 8562
4 40 8 48 5307
3 14 18 32 4147
7 16 13 29 6241
4 14 11 25 4020
18 84 50 134 19715
1 2 23 25 4777
0 0 30 30 5637
0 1 28 29 6731
1 3 81 84 17145
25 127 157 284 45422
Seite 3 von 3
Anlage 1
zentral entschieden JA
Abgelehnt Abgelehnt Abgelehnt Abgelehnt
Kalenderjahr Quartal 16 Familiennachzug zu Asylberechtigten 17 Familiennachzug zu Flüchtlingen 19 Allgemeiner Familiennachzug Gesamt
2020 Q1 2020 0 113 4 117
2020 Q2 2020 0 41 5 46
2020 Q3 2020 0 0 7 7
2020 Q4 2020 0 0 23 23
2020 Gesamt 0 154 39 193
2021 Q1 2021 0 0 12 12
2021 Q2 2021 0 1 25 26
2021 Q3 2021 0 2 12 14
2021 Q4 2021 0 0 4 4
2021 Gesamt 0 3 53 56
2022 Q1 2022 1 5 7 13
2022 Q2 2022 0 0 12 12
2022 Q3 2022 0 21 2 23
2022 Gesamt 1 26 21 48
Gesamt 2020 - 2022 1 183 113 297
Seite 1 von 2
Anlage 1
Erteilt Erteilt Erteilt Erteilt Gesamt
14 Beschleun. Familiennachzug zu
Schutzberechtigten;
privilegierter Nachzug unter Nutzung der
Globalzustimmung (§ 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG) 17 Familiennachzug zu Flüchtlingen 19 Allgemeiner Familiennachzug Gesamt
10 105 237 352 469
0 0 0 0 46
0 0 188 188 195
0 0 193 193 216
10 105 618 733 926
0 2 189 191 203
0 9 203 212 238
0 20 213 233 247
0 10 264 274 278
0 41 869 910 966
1 22 241 264 277
2 3 1022 1027 1039
9 47 968 1024 1047
12 72 2231 2315 2363
22 218 3718 3958 4255
Seite 2 von 2
Wichtigste Herkunftsländer nach Staatsbürgerschaft
Anmerkungen: Daten aus 2022 bis 30.09.2022
Kalenderjahr Staatsangehörigkeit
Beschleunigter Familiennachzug zu Schutzberechtigten
Ehegattennachzug
zum Ausländer Elternnachzug Kindernachzug
Nachzug sonstiger
Familienangehöriger Gesamt
2018 SYR 3.582 22 5665 17 9.286
IRQ 9 0 3 0 12
AFG 1 0 0 0 1
TUR 0 0 0 0 0
ERI 0 0 0 0 0
Staatenlose und Flüchtlingspässe 219 1 328 4 552
SOM 0 0 0 0 0
IRN 0 0 0 0 0
PAK 0 0 0 0 0
Palästinensische Gebiete 1 0 3 0 4
Sonstige Welt 21 0 12 0 33
Gesamt 2018 3.833 23 6.011 21 9.888
2019 SYR 1.162 5 1993 7 3167
IRQ 2 0 0 0 2
AFG 1 0 0 0 1
TUR 1 0 0 0 1
ERI 0 0 0 0 0
Staatenlose und Flüchtlingspässe 29 0 44 0 73
SOM 0 0 0 0 0
IRN 0 0 2 0 2
PAK 0 0 0 0 0
Palästinensische Gebiete 4 0 15 0 19
Sonstige Welt 8 0 0 0 8
Gesamt 2019 1.207 5 2.054 7 3.273
Anlage 4
2020 SYR 121 3 227 1 352
IRQ 4 0 7 0 11
AFG 0 0 0 0 0
TUR 1 0 0 0 1
ERI 0 0 0 0 0
Staatenlose und Flüchtlingspässe 0 0 0 0 0
SOM 0 0 0 0 0
IRN 0 0 0 0 0
PAK 0 0 0 0 0
Palästinensische Gebiete 5 0 5 0 10
Sonstige Welt 4 0 0 1 5
Gesamt 2020 135 3 239 2 379
2021 SYR 117 2 204 0 323
IRQ 0 0 0 0 0
AFG 0 0 0 0 0
TUR 0 0 0 0 0
ERI 0 0 0 0 0
Staatenlose und Flüchtlingspässe 3 0 3 0 6
SOM 0 0 0 0 0
IRN 0 0 2 0 2
PAK 0 0 0 0 0
Palästinensische Gebiete 8 0 11 0 19
Sonstige Welt 3 0 3 0 6
Gesamt 2021 131 2 223 0 356
2022 SYR 55 0 93 0 148
IRQ 0 0 0 1 1
AFG 1 0 0 0 1
TUR 1 0 1 0 2
ERI 0 0 0 0 0
Staatenlose und Flüchtlingspässe 1 0 2 0 3
SOM 0 0 0 0 0
IRN 0 0 0 0 0
PAK 0 0 0 0 0
Palästinensische Gebiete 0 0 2 0 2
Sonstige Welt 2 0 0 0 2
Gesamt bis 09.2022 60 0 98 1 159
Gesamt 2018 bis 09.2022: 5.366 33 8.625 31 14.055
Kalenderjahr Staatsangehörigkeit
Familiennachzug zu Asylberechtigten
Ehegattennachzug
zum Ausländer Elternnachzug Kindernachzug
Nachzug sonstiger
Familienangehöriger Gesamt
2018 SYR 3 0 6 2 11
IRQ 0 0 0 0 0
AFG 1 0 0 0 1
TUR 3 3 9 5 20
ERI 0 0 0 0 0
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
1 0 0 0 1
SOM 0 0 0 0 0
IRN 5 1 4 0 10
PAK 1 0 0 0 1
Palästinensische Gebiete 0 0 0 0 0
Sonstige Welt 5 0 7 0 12
Gesamt 2018 19 4 26 7 56
2019 SYR 11 0 3 0 14
IRQ 3 0 1 1 5
AFG 7 2 5 0 14
TUR 30 3 18 0 51
ERI 2 0 0 0 2
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
2 0 5 0 7
SOM 0 0 0 0 0
IRN 8 0 4 0 12
PAK 4 0 10 0 14
Palästinensische Gebiete 0 0 2 0 2
Sonstige Welt 26 0 25 0 51
Gesamt 2019 93 5 73 1 172
2020 SYR 5 0 0 0 5
IRQ 1 0 0 0 1
AFG 2 0 0 0 2
TUR 17 0 21 0 38
ERI 0 0 2 0 2
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
0 0 0 0 0
SOM 0 0 0 0 0
IRN 5 0 3 0 8
PAK 2 0 10 0 12
Palästinensische Gebiete 0 0 0 0 0
Sonstige Welt 20 1 34 0 55
Gesamt 2020 52 1 70 0 123
2021 SYR 10 0 5 0 15
IRQ 0 0 2 0 2
AFG 10 0 4 0 14
TUR 13 1 10 0 24
ERI 7 0 4 0 11
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
0 0 0 0 0
SOM 0 0 0 0 0
IRN 28 0 10 0 38
PAK 8 0 1 0 9
Palästinensische Gebiete 9 0 15 0 24
Sonstige Welt 28 2 36 0 66
Gesamt 2021 113 3 87 0 203
2022 SYR 7 0 2 0 9
IRQ 2 0 2 0 4
AFG 49 0 6 0 55
TUR 5 0 4 2 11
ERI 4 0 4 1 9
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
1 0 0 0 1
SOM 0 0 0 0 0
IRN 16 0 4 0 20
PAK 9 0 11 0 20
Palästinensische Gebiete 0 0 1 0 1
Sonstige Welt 26 0 9 0 35
Gesamt bis 09.2022 119 0 43 3 165
Gesamt 2018 bis 09.2022: 396 13 299 11 719
Kalenderjahr Staatsangehörigkeit
Familiennachzug zu Flüchtlingen
Ehegattennachzug
zum Ausländer Elternnachzug Kindernachzug
Nachzug sonstiger
Familienangehöriger Gesamt
2018 SYR 610 230 810 15 1.665
IRQ 95 58 313 10 476
AFG 149 53 246 19 467
TUR 64 8 45 9 126
ERI 66 1 137 0 204
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
219 51 458 0 728
SOM 1 0 1 0 2
IRN 184 0 124 0 308
PAK 86 4 141 1 232
Palästinensische Gebiete 1 0 0 0 1
Sonstige Welt 42 5 32 0 79
Gesamt 2018 1.517 410 2.307 54 4.288
2019 SYR 1.856 279 1.786 37 3.958
IRQ 297 81 723 25 1.126
AFG 371 85 500 28 984
TUR 362 41 345 6 754
ERI 267 6 493 0 766
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
445 60 836 4 1.345
SOM 27 29 103 2 161
IRN 338 3 197 1 539
PAK 190 2 230 1 423
Palästinensische Gebiete 97 6 225 2 330
Sonstige Welt 205 7 163 5 380
Gesamt 2019 4.455 599 5.601 111 10.766
2020 SYR 1.214 84 755 11 2.064
IRQ 181 23 214 1 419
AFG 324 35 423 16 798
TUR 617 120 526 4 1.267
ERI 153 0 215 0 368
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
49 10 104 1 164
SOM 32 35 181 5 253
IRN 245 2 143 0 390
PAK 124 0 151 0 275
Palästinensische Gebiete 116 19 202 1 338
Sonstige Welt 220 1 154 0 375
Gesamt 2020 3.275 329 3.068 39 6.711
2021 SYR 2.580 78 714 15 3.387
IRQ 298 19 111 2 430
AFG 363 39 359 36 797
TUR 546 75 548 0 1.169
ERI 468 20 766 0 1.254
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
74 0 51 1 126
SOM 70 26 411 13 520
IRN 440 5 186 0 631
PAK 188 1 174 6 369
Palästinensische Gebiete 133 21 110 0 264
Sonstige Welt 292 26 175 3 496
Gesamt 2021 5.452 310 3.605 76 9.443
2022 SYR 2.130 39 433 9 2.611
IRQ 276 10 90 1 377
AFG 504 13 286 10 813
TUR 355 2 334 3 694
ERI 405 5 736 1 1.147
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
94 1 40 0 135
SOM 57 12 374 7 450
IRN 247 3 120 1 371
PAK 149 0 131 1 281
Palästinensische Gebiete 62 10 39 1 112
Sonstige Welt 239 7 136 1 383
Gesamt bis 09. 2022 4.518 102 2.719 35 7.374
Gesamt 2018 bis 09.2022: 19.217 1.750 17.300 315 38.582
Kalenderjahr Staatsangehörigkeit
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Ehegattennachzug
zum Ausländer Elternnachzug Kindernachzug
Nachzug sonstiger
Familienangehöriger Gesamt
2018 SYR 617 512 1.201 1 2.331
IRQ 19 43 44 0 106
AFG 2 1 1 0 4
TUR 5 0 3 0 8
ERI 0 0 0 0 0
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
42 38 83 0 163
SOM 0 0 0 0 0
IRN 0 0 0 0 0
PAK 0 0 0 0 0
Palästinensische Gebiete 0 0 0 0 0
Sonstige Welt 37 5 68 0 110
Gesamt 2018 722 599 1.400 1 2.722
2019 SYR 2.737 1.541 4.950 25 9.253
IRQ 185 173 502 4 864
AFG 20 14 39 0 73
TUR 13 2 7 0 22
ERI 13 2 13 0 28
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
144 123 235 2 504
SOM 9 1 18 0 28
IRN 4 1 8 1 14
PAK 0 0 1 0 1
Palästinensische Gebiete 32 11 43 0 86
Sonstige Welt 105 10 131 1 247
Gesamt 2019 3.262 1.878 5.947 33 11.120
2020 SYR 1.201 468 2.192 38 3.899
IRQ 145 49 327 7 528
AFG 43 30 87 15 175
TUR 14 2 8 0 24
ERI 9 1 10 0 20
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
12 9 15 0 36
SOM 31 9 142 1 183
IRN 6 0 4 0 10
PAK 1 0 2 0 3
Palästinensische Gebiete 86 25 86 3 200
Sonstige Welt 77 16 94 0 187
Gesamt 2020 1.625 609 2.967 64 5.265
2021 SYR 1.255 350 2.582 16 4.203
IRQ 100 37 233 9 379
AFG 62 20 139 6 227
TUR 7 3 5 0 15
ERI 28 0 34 0 62
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
2 0 1 0 3
SOM 97 5 573 18 693
IRN 9 0 8 0 17
PAK 1 0 4 0 5
Palästinensische Gebiete 48 5 82 0 135
Sonstige Welt 79 9 115 3 206
Gesamt 2021 1.688 429 3.776 52 5.945
2022 SYR 1.442 426 3.240 15 5.123
IRQ 38 10 84 0 132
AFG 68 11 70 6 155
TUR 6 0 0 0 6
ERI 30 1 62 0 93
Staatenlose und
Flüchtlingspässe
14 7 29 0 50
SOM 69 8 299 14 390
IRN 3 0 1 0 4
PAK 2 0 5 0 7
Palästinensische Gebiete 6 5 8 0 19
Sonstige Welt 75 1 83 4 163
Gesamt bis 09.2022 1.753 469 3.881 39 6.142
Gesamt 2018 bis 09.2022: 9.050 3.984 17.971 189 31.194
Gesamt 2018 bis 09.2022 alle Kategorien:
Kalenderjahr Staatsangehörigkeit Gesamt
2018 SYR 13.293
IRQ 594
AFG 473
TUR 154
ERI 204
Staatenlose und Flüchtlingspässe 1.444
SOM 2
IRN 318
PAK 233
Palästinensische Gebiete 5
Sonstige Welt 234
Gesamt 2018 16.954
2019 SYR 16.392
IRQ 1.997
AFG 1.072
TUR 828
ERI 796
Staatenlose und Flüchtlingspässe 1.929
SOM 189
IRN 567
PAK 438
Palästinensische Gebiete 437
Sonstige Welt 686
Gesamt 2019 25.331
2020 SYR 6.320
IRQ 959
AFG 975
TUR 1.330
ERI 390
Staatenlose und Flüchtlingspässe 200
SOM 436
IRN 408
PAK 290
Palästinensische Gebiete 548
Sonstige Welt 622
Gesamt 2020 12.478
2021 SYR 7.928
IRQ 811
AFG 1.038
TUR 1.208
ERI 1.327
Staatenlose und Flüchtlingspässe 135
SOM 1.213
IRN 688
PAK 383
Palästinensische Gebiete 442
Sonstige Welt 774
Gesamt 2021 15.947
2022 SYR 7.891
IRQ 514
AFG 1.024
TUR 713
ERI 1.249
Staatenlose und Flüchtlingspässe 189
SOM 840
IRN 395
PAK 308
Palästinensische Gebiete 134
Sonstige Welt 583
Gesamt bis 09.2022 13.840
Gesamt 2018 bis 09.2022: 84.550
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten im ersten Quartal 2026
DIE LINKE16.06.2026
Speicherungsanlässe in der Datei "Gewalttäter Sport" und Datenübermittlung in die USA, Kanada und Mexiko anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2026
DIE LINKE27.05.2026
Schwimmfähigkeit der Bevölkerung und Bäderinfrastruktur
DIE LINKE31.08.2026
Stand des De-Riskings von China und des Ausbaus einer zukunftsfähigen Kooperation mit China
DIE LINKE31.08.2026