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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zustimmung der Bundesregierung zu den Vorschlägen zur Änderung des Schengener Grenzkodex und zur Screening-Verordnung
(insgesamt 34 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
28.10.2022
Aktualisiert
19.03.2025
BT20/354621.09.2022
Zustimmung der Bundesregierung zu den Vorschlägen zur Änderung des Schengener Grenzkodex und zur Screening-Verordnung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-
Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören
Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Zustimmung der Bundesregierung zu den Vorschlägen zur Änderung des
Schengener Grenzkodex und zur Screening-Verordnung
Mit Zustimmung der Bundesregierung einigte sich der Rat der Europäischen
Union (EU) am 10. Juni 2022 auf eine allgemeine Ausrichtung zu dem
Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung des Schengener Grenzkodex
(vgl. Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022), der nun in Verhandlungen mit
dem EU-Parlament weiter beraten wird (https://www.consilium.europa.eu/de/pr
ess/press-releases/2022/06/10/schengen-area-council-adopts-negotiating-manda
te-reform-schengen-borders-code/). Bei dem Vorhaben geht es um mehrere
wichtige Themen, etwa die Möglichkeit der zeitweiligen Wiedereinführung und
Verlängerung von unionsrechtlich eigentlich verbotenen
Binnengrenzkontrollen, den Umgang mit einer sogenannten Instrumentalisierung von Migranten,
direkten Rücküberstellungen an den EU-Binnengrenzen oder auch
Einreisebeschränkungen bei z. B. epidemischen Gefährdungslagen.
Die Zustimmung Deutschlands kam nach Auffassung der Fragestellenden
überraschend, denn nur kurz zuvor hieß es, dass sich Deutschland wegen
divergierender Auffassungen der Ressorts zu dem Vorschlag enthalten müsse – wodurch
dieser im Rat gescheitert wäre (vgl. z. B. Weisung des Auswärtigen Amts für
den 2857. AStV-2 am 8. Juni 2022). In einer „Protokollerklärung“ zum
Ratsdokument 9937/22 betonte die Bundesregierung daraufhin, dass es keine
unbegrenzten Verlängerungen von Binnengrenzkontrollen geben dürfe und dass mit
der Neufassung des Grenzkodex die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt werden solle (Urteil vom 26. April 2022 in den
verbundenen Rechtssachen C-368/20 und 369/20). Allerdings will die
Bundesregierung diese Rechtsprechung auf die jahrelangen, mit immer wieder
gleichoder ähnlich lautenden Begründungen verlängerten deutschen
Binnengrenzkontrollen zu Österreich bislang nicht anwenden (vgl. Antwort auf die Schriftliche
Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817).
Ebenfalls am 10. Juni 2022 stimmte die Bundesregierung einer Einigung im
Rat zur sogenannten EU-Screening-Verordnung zu, die in der Kritik steht, weil
sich hierdurch die Situation von Schutzsuchenden an den EU-Außengrenzen
weiter verschlechtern könnte (so z. B. Pro Asyl: https://www.proasyl.de/presse
mitteilung/pro-asyl-zur-einigung-im-rat-der-innenministerinnen/). Befürchtet
werden Asyl-Schnellverfahren an den EU-Außengrenzen unter (faktischen)
Haftbedingungen und völlig unzureichende Beratungs- und
Rechtsschutzmöglichkeiten (https://www.proasyl.de/news/systematische-haft-an-den-aussengren
zen-bundesregierung-muss-dies-verhindern/).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3546
20. Wahlperiode 21.09.2022
Die Screening-Verordnung enthält auch Regelungen zu einem Grundrechte-
Monitoring während des Screening-Verfahrens (https://www.consilium.europ
a.eu/de/press/press-releases/2022/06/22/migration-and-asylum-pact-council-ad
opts-negotiating-mandates-on-the-eurodac-and-screening-regulations/). Ein
wirksamer Monitoring-Mechanismus wäre aus Sicht der Fragestellenden
angesichts umfangreicher Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen an
Schutzsuchenden und systematische illegale Zurückweisungen an den EU-
Außengrenzen dringend erforderlich (https://www.proasyl.de/grenzenlose-gew
alt/; https://www.proasyl.de/news/der-ausnahmezustand-wird-zur-normalitaet/;
https://www.proasyl.de/news/dreckige-deals-misshandlungen-und-tod-an-den-e
u-grenzen/; https://www.tagesschau.de/ausland/europa/europarat-asylpolitik-10
1.html). Der im Rat abgestimmte Vorschlag sieht ein Monitoring jedoch nur in
Bezug auf das wenige Tage dauernde Screening vor, das die betreffenden
Mitgliedstaaten zudem selbst ausgestalten können.
Die EU-Asylpolitik steht nach Auffassung der Fragestellenden „an einem
Scheideweg: Sollen im Umgang mit Schutzsuchenden humanitäre und
rechtsstaatliche Grundsätze gelten – wie sie etwa gegenüber Millionen
Schutzsuchenden aus der Ukraine ganz selbstverständlich zur Anwendung kommen –, oder
ist eine brutale Abschottung gegenüber unerwünschter Migration um jeden
Preis das Ziel, entgegen anders lautender Versprechungen und rechtlicher
Verpflichtungen?“ (vgl. Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/2582). Fast 50 000 Todesfälle wurden seit 1993 an den europäischen
Außengrenzen dokumentiert (https://www.beimnamennennen.ch/). Christian
Jakob kommentierte in der „taz“ vom 2. September 2022: „Die Brutalität, mit
der sich Europa gegen Flüchtende abschottet, wird heute nicht mehr versteckt.
Die Verantwortlichen stehen zu ihr – völlig ungeniert. (…) Der Blick nach
Malta, nach Libyen, nach Italien, nach Algerien, nach Ceuta und Melilla, an den
Ärmelkanal, an die Grenzen von Polen und Belarus, von Kroatien und Serbien
zeigt ein ähnliches Bild: eine mörderische Entrechtung Hilfloser, wofür sich
heute niemand mehr ernsthaft schämt, wofür keine politischen Konsequenzen
mehr zu befürchten sind“ (https://taz.de/Fluechtende-auf-dem-Mittelmeer/!587
5155/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wieso hat die Bundesregierung der allgemeinen Ausrichtung zum Entwurf
einer Änderung der Verordnung über den Schengener Grenzkodex (vgl.
Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022) auf dem Rat für Justiz und
Inneres (JI-Rat) am 10. Juni 2022 zugestimmt, obwohl es kurz zuvor noch
hieß, dass sich Deutschland wegen divergierender Auffassungen der
Ressorts hierzu enthalten müsse (vgl. z. B. die Weisung des Auswärtigen Amts
für den 2857. AStV-2 am 8. Juni 22022; bitte ausführen)?
2. Welche Ressorts hatten einer Zustimmung zu dem Entwurf im Vorfeld der
Abstimmung zu welchen Punkten und mit welchen Gründen (zunächst)
widersprochen, und warum haben diese Ressorts ihre Bedenken
gegebenenfalls zurückgezogen, bzw. warum wurden ihre Bedenken
gegebenenfalls bei der Zustimmung zum Entwurf übergangen (bitte so genau wie
möglich darstellen)?
3. Welche Ressorts haben insbesondere ihre Zustimmung zu den nach
Artikel 23a bzw. Annex 12 des Entwurfs (vgl. Ratsdokument 9937/22 vom
9. Juni 2022) vorgesehenen direkten Überstellungen erteilt, die (unter
bestimmten Bedingungen) ohne Rückkehrentscheidung im Sinne der EU-
Rückführungsrichtlinie vollzogen werden können und gegen die
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben sollen, wie bewertet die
Bundesregierung diesen Vorschlag, insbesondere den Ausschluss
effektiven Rechtsschutzes, und wird die Regelung nach Auffassung der
Bundesregierung insbesondere auch bei Schutzsuchenden (d. h. unter Umgehung
eines Dublin-Prüfverfahrens) zur Anwendung kommen (bitte darlegen)?
4. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die geplante Neuregelung zu
direkten Überstellungen nach einem Aufgriff im Grenzgebiet nach
Artikel 23a bzw. Annex 12 des genannten Entwurfs zu einer Verstärkung der
schon jetzt vielfach kritisierten Praxis des „racial profiling“ (vgl. z. B.
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/rassistische-diskrimi
nierung/racial-profiling und die Vorbemerkung der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/19458) im Rahmen von Grenzkontrollen
bzw. der „Schleierfahndung“ in Grenznähe führen könnte, weil die
Möglichkeit zu unkomplizierten Zurückschiebungen ohne aufwendige
Verfahren und ohne effektiven Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung für die
Bundespolizei ein „Anreiz“ sein könnte, im Grenzgebiet (noch) stärker zu
kontrollieren und dabei auch an äußerlichen Merkmalen von Personen
anzuknüpfen (bitte ausführen; den Fragestellenden ist bewusst, dass die
Bundesregierung der Auffassung ist, dass „racial profiling (…) bei der
Bundespolizei weder praktiziert noch gelehrt“ wird, vgl. Vorbemerkung
der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/11302, vgl. jedoch
ebenso die Vorbemerkung der Fraktion DIE LINKE. In der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/19458 und aktuell: https://www.nd-aktuell.de/a
mp/artikel/1166473.racial-profiling-dauerkontrolle-am-dresdner-bahnhof.a
mp.html)?
5. Erfolgte die Protokollerklärung der Bundesregierung zum Ratsdokument
9937/22 für den JI-Rat am 10. Juni 2022, um eine Zustimmung der
Ressorts, die zuvor den Vorschlag noch abgelehnt hatten (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller), zu ermöglichen (bitte ausführen), und welche Bedeutung
bzw. Bindungswirkung hat diese Protokollerklärung?
6. Wie ist die Protokollerklärung der Bundesregierung zum Ratsdokument
9937/22 für den JI-Rat am 10. Juni 2022, wonach nach Ansicht
Deutschlands Artikel 27a Absatz 5 des genannten Entwurfs der Umsetzung der
Grundsätze der EuGH-Urteile vom 26. April 2022 (C-368/20 und 369/20)
diene (Hinweis der Fragestellenden: Es handelt sich um ein Urteil zu zwei
verbundenen Rechtssachen), damit vereinbar, dass sich z. B. Spanien
besorgt zeigte, dass mit dem Vorschlag zur Änderung des Grenzkodex die
Möglichkeiten für nicht gerechtfertigte Binnengrenzkontrollen erweitert
würden und dieser Vorschlag nicht den Prinzipien und Werten der Union
und nicht den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs entspreche
(vgl. BRUEEU_2022-6-10_84239 vom 10. Juni 2022; bitte begründen)?
7. Wie ist die in der benannten Protokollerklärung formulierte „Haltung
Deutschlands“, wonach Ausnahmen zum Grundsatz des
grenzkontrollfreien Reisens eng und strikt ausgelegt werden müssten und denkbare
Gefahren normalerweise nicht über einen Zeitraum von zwei Jahren
fortdauerten, ohne dass es möglich wäre, ihnen auf andere, weniger eingreifende
Weise zu begegnen, damit vereinbar, dass Deutschland seit 2017 immer
wieder über Jahre hinweg Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen
Grenze mit gleich- oder ähnlich lautenden Begründungen verlängert hat
(vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache
20/1817, insbesondere: „migrations- und sicherheitspolitische Gründe“,
„erhebliche illegale Sekundärmigration“), ohne den vorgegebenen
Gefahren auf andere, weniger eingreifende Weise zu begegnen (bitte ausführen
und begründen)?
8. Wie ist die in der benannten Protokollerklärung formulierte Bitte an die
Europäische Kommission zu verstehen, „weiterhin effektiv“ ihre Funktion
als Hüterin der Verträge zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes des
grenzkontrollfreien Personenverkehrs zu erfüllen, vor dem Hintergrund, dass die
Kommission dieser Funktion nach den Feststellungen des EuGH im Urteil
vom 26. April 2022 (vgl. a. a. O., Randnummer 91) gerade nicht
nachgekommen ist, indem sie gegenüber Österreich keine Stellungnahme nach
Artikel 27 Absatz 4 des Schengener Grenzkodex zu ihren Bedenken
hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der von Österreich
vorgenommenen Binnengrenzkontrollen abgegeben hat, obwohl sie der
Auffassung war, dass diese mit Unionsrecht unvereinbar waren, und der
EuGH zugleich darauf hinwies, dass die Wahrnehmung dieser Befugnisse
„wesentlich“ zur Aufrechterhaltung der Regeln des Grenzkodex sei
(vgl. ebd., Randnummer 92; bitte begründen)?
9. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die EU-Kommission ihrer
Aufgabe als „Hüterin der Verträge“ im Zusammenhang mit der EU-
Reisefreiheit in den Jahren seit 2015 ausreichend nachgekommen ist (bitte
begründen)?
Inwieweit hat die Bundesregierung die Kommission bei dieser Aufgabe
unterstützt, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es neben der
Kommission auch die Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, sich um die
Einhaltung von EU-Recht und insbesondere von EU-Primärrecht zu sorgen und
zu kümmern und gegebenenfalls auch Maßnahmen zu ergreifen (vgl. z. B.
Artikel 259 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU – AEUV),
insbesondere falls die EU-Kommission nicht ausreichend tätig wird (bitte
ausführen)?
10. In wie vielen Fällen und wann hat die EU-Kommission gegenüber
Deutschland seit 2017 eine Stellungnahme nach Artikel 27 Absatz 4 des
Schengener Grenzkodex zu ihren Bedenken hinsichtlich der
Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der immer wieder verlängerten
Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze abgegeben, und
wenn das nicht der Fall war, sieht die Bundesregierung hierin ein
Versäumnis der Kommission hinsichtlich ihrer Funktion, als Hüterin der
Verträge zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes des grenzkontrollfreien
Personenverkehrs effektiv nachzukommen (bitte begründen)?
Falls die Kommission entsprechende Stellungnahmen abgegeben haben
sollte, wie hat die Bundesregierung darauf jeweils reagiert (bitte mit
Datum auflisten und ausführen)?
11. Wie ist die in der benannten Protokollerklärung formulierte Bitte an die
Europäische Kommission zu verstehen, weiterhin effektiv ihre Funktion
als Hüterin der Verträge zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes des
grenzkontrollfreien Personenverkehrs zu erfüllen, vor dem Hintergrund, dass die
Bundesregierung das EuGH-Urteil vom 26. April 2022 nach Auffassung
der Fragestellenden nicht umsetzt und an Binnengrenzkontrollen an der
deutsch-österreichischen Grenze festhält, obwohl sie nach Auffassung der
Fragestellenden keine neue ersthafte Bedrohung nachweisen konnte, wie
vom EuGH in dem genannten Urteil gefordert (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817; bitte begründen)
– bittet die Bundesregierung die EU-Kommission hiermit also darum,
gegen die Bundesregierung vorzugehen, um den Grundsatz des
grenzkontrollfreien Personenverkehrs durchzusetzen (bitte ausführen)?
12. Konnte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
mittlerweile die Auswertung des genannten EuGH-Urteils vom 26. April 2022
und die Prüfung etwaiger Auswirkungen für von Deutschland angeordnete
Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze beenden
(vgl. Antwort zu Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817), wenn ja,
mit welchem Ergebnis (bitte darlegen), wenn nein, wieso ist es dem BMI
nicht möglich, ein nach Auffassung der Fragestellenden klares und
überschaubares Urteil des EuGH zeitnah auszuwerten, um gegebenenfalls
unionsrechtswidrige Binnengrenzkontrollen so schnell wie möglich zu
beenden (bitte darlegen)?
13. Wie ist die Auffassung der anderen Ressorts der Bundesregierung (neben
dem BMI) zu der Frage, ob die Binnengrenzkontrollen an der
deutschösterreichischen Grenze mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar sind
bzw. beendet werden sollten oder müssen (bitte im Einzelnen darlegen)?
14. Sieht die Bundesregierung die Situation einer „Instrumentalisierung von
Migranten“ in dem von ihr gebilligten Vorschlag zur Änderung des
Grenzkodex (vgl. Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022) als hinreichend klar
definiert an, wenn in Erwägungsgrund 9 (im Gegensatz zu Artikel 2
Nr. 27) von „irregulären“ Einreisen bzw. Reisen von
Drittstaatsangehörigen in ein oder in einem Hoheitsgebiet die Rede ist, obwohl beispielsweise
die von der EU kritisierten Einreisen Geflüchteter nach Belarus in der
Regel legal und nicht „irregulär“ erfolgten (bitte ausführen)?
15. Hält es die Bundesregierung für richtig und ausreichend klar definiert, dass
nach Artikel 5 Absatz 4 des von ihr akzeptierten Vorschlags zur Änderung
des Grenzkodex Maßnahmen auch „in anderen Notlagen an den
Außengrenzen“ ergriffen werden können sollen, was nach Auffassung der
Fragestellenden aber nicht weiter definiert oder ausgeführt wird, sodass
diesbezüglich eine willkürliche Rechtsanwendung zu befürchten sein könnte
(bitte ausführen) – und was zum Beispiel könnten nach Auffassung der
Bundesregierung „andere Notlagen an den Außengrenzen“ in diesem
Zusammenhang konkret sein (bitte ausführen)?
16. Hält es die Bundesregierung für richtig und ausreichend klar definiert,
wenn die „erforderlichen Maßnahmen“, die nach Artikel 5 Absatz 4 des
von ihr unterstützten Vorschlags unter den besonderen Umständen eines
„massenhaften“ gewaltsamen Einreiseversuchs ergriffen werden können,
„um die Sicherheit und Recht und Ordnung zu wahren“, nach Auffassung
der Fragestellenden nicht näher definiert oder spezifiziert werden (bitte
begründen), und welche Maßnahmen können dies nach Auffassung der
Bundesregierung konkret sein (bitte ausführen)?
Ab wann ist nach Auffassung der Bundesregierung im Sinne dieser
geplanten Änderung von einer „massenhaften“ Einreise auszugehen, und was
ist unter „Einsatz von Gewalt“ auf Seiten der „Migranten“ zu verstehen
(soll z. B. bereits die Zerstörung von Grenzanlagen zur Überwindung
dieser, ohne Gefährdung von Personen, genügen, soll die Gewaltanwendung
durch eine Person „erforderliche Maßnahmen“ auch gegen andere
Personen rechtfertigen)?
17. Hält es die Bundesregierung für ausreichend, dass nach
Erwägungsgrund 12a des von ihr mitgetragenen Vorschlags die Mitgliedstaaten bei
Maßnahmen im Zusammenhang mit einer „Instrumentalisierung“ lediglich
„berücksichtigen“ sollen, ob der Europäische Rat anerkannt hat, dass eine
Instrumentalisierung von Migranten tatsächlich vorliegt (bitte begründen)?
Bleibt es damit faktisch nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten
festzustellen, ob eine Situation der „Instrumentalisierung“ vorliegt und
entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, und inwieweit ist das mit dem
Erfordernis klarer Regeln, die von einer breiten Mehrheit der EU-
Mitgliedstaaten getragen werden und eine unionsweit einheitliche
Anwendung von EU-Recht sicherstellen, vereinbar (bitte begründen)?
Tritt die Bundesregierung dafür ein, der EU-Kommission und/oder dem
Rat in den weiteren Verhandlungen diesbezüglich eine (mit)entscheidende
Rolle zukommen zu lassen (bitte begründen)?
18. Hält es die Bundesregierung angesichts der Erfahrungen des Umgangs
Polens mit Schutzsuchenden, die über Belarus einreisen woll(t)en (vgl. z. B.
https://www.proasyl.de/news/an-der-polnischen-grenze-eine-politik-die-m
enschen-einfach-sterben-laesst/), für realistisch, wenn es im
Erwägungsgrund 12 des von ihr unterstützten Vorschlags heißt, dass der Zugang zu
internationalem Schutz uneingeschränkt gewährleistet werden müsse –
oder wird nach Auffassung der Bundesregierung die vorgesehene
Möglichkeit zur Schließung von Grenzübergangsstellen von betreffenden
Mitgliedstaaten nicht eher dazu genutzt werden, um den Zugang zum
Asylrecht insgesamt zu verweigern, wie etwa die Erfahrungen mit Polen,
Ungarn und Griechenland nach Auffassung der Fragestellenden zeigen (vgl.
z. B.: https://www.proasyl.de/grenzenlose-gewalt/; https://www.zeit.de/pol
itik/ausland/2021-12/europaeische-migrationspolitik-eu-aussengrenze-pus
hbacks; https://www.welt.de/politik/ausland/plus239679421/Pushbacks-Di
e-neue-brutale-Realitaet-an-Europas-Aussengrenzen.html; bitte
begründen)?
19. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach Erwägungsgrund 15 des
von ihr unterstützten Vorschlags in bestimmten Situationen die
Grenzkontrollen verstärkt werden sollen, auch durch zusätzliche Maßnahmen zur
Verhinderung des illegalen Grenzübertritts und zusätzliche technische
Mittel, wozu neben Drohnen und Bewegungssensoren gegebenenfalls auch
„alle Arten stationär postierter und mobiler Infrastruktur zählen“ (bitte
begründen)?
Gehört nach Auffassung der Bundesregierung zur stationär positionierten
Infrastruktur nach diesem Vorschlag auch die Errichtung von Zäunen und
Mauern (bitte begründen), und wenn ja, mit welcher Begründung hat sie
dieses Anliegen gegebenenfalls unterstützt (bitte ausführen)?
20. Welche Konsequenzen in Bezug auf die geplante Regelung zu Situationen
der „Instrumentalisierung“ oder „anderen Notlagen an den Außengrenzen“
sind nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache C-72/22 PPU
zu ziehen, wonach Verstöße gegen das EU-Asylrecht bzw. die EU-
Grundrechtecharta nicht mit der Ausrufung eines allgemeinen Notstands
oder einer Notlage oder des Kriegsrechts infolge eines „massiven
Zustroms von Ausländern“ gerechtfertigt werden können, und inwieweit muss
vor dem Hintergrund dieses aktuellen EuGH-Urteils der geeinte Vorschlag
zur Änderung des Grenzkodex nach Auffassung der Bundesregierung
diesbezüglich noch einmal geändert werden (bitte ausführen und begründen)?
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem EuGH-
Urteil vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache C-72/22 PPU, mit dem der
Gerichtshof seine Auffassung bekräftigt (a. a. O., Randnummer 39 bis 42),
dass eine „Haft“ im Kontext der Aufnahme von Asylsuchenden bereits
dann vorliegt, wenn Personen von der Bevölkerung isoliert und ihrer
Bewegungsfreiheit beraubt werden, indem ihnen auferlegt wird, permanent in
einem begrenzten und geschlossenen Bereich zu bleiben, der nicht ohne
Genehmigung und Begleitung verlassen werden darf, in Bezug auf
a) die Regelungen des deutschen Flughafen-Asylverfahrens, in dem es
nach Auffassung der Fragestellenden regelmäßig zu einer solchen
„Haft“ kommt, ohne dass die Anforderungen des Artikels 8 der
Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU gelten (z. B. Inhaftierung nur nach
Einzelfallprüfung, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam
angewandt werden können, vgl. Randnummer 82 des genannten
Urteils; bitte begründen),
b) ihre Haltung zu Vorschlägen und Überlegungen, Schutzsuchende an
den EU-Außengrenzen für mögliche Vorprüfungen oder
Grenzverfahren grundsätzlich zu inhaftieren oder in Transitzonen oder ähnlichen
geschlossenen Einrichtungen festzuhalten, was nach Auffassung der
Fragestellenden nach der Rechtsprechung des EuGH (s. o.) ebenfalls
als „Haft“ zu werten ist (bitte begründen)?
22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem EuGH-
Urteil vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache C-72/22 PPU in Bezug auf
ihre Haltung zu Vorschlägen und Überlegungen, die Möglichkeit der
Stellung von Asylanträgen zeitlich oder örtlich zu begrenzen, generell, aber
auch für Fälle eines (vorgegebenen) „Notstands“ infolge eines
„massenhaften Zustroms von Ausländern“, weil nach Auffassung des EuGH das
Recht, einen Asylantrag zu stellen, letztlich eine Voraussetzung für die
Wirksamkeit des durch Artikel 18 der EU-Grundrechtecharta
gewährleisteten Asylrechts ist (vgl. ebd., Randnummer 61), und etwaige Vorgaben zur
Antragstellung Asylsuchende in der Praxis nicht daran hindern dürfen,
ihren Asylantrag förmlich zu stellen oder dies so bald wie möglich zu tun
(vgl. ebd., Randnummer 65) – woran auch keine allgemeine
Geltendmachung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
infolge eines „massiven Zustroms von Drittstaatsangehörigen“ (ebd.,
Randnummer 71 f.) etwas ändert (bitte begründen)?
23. Welche konkrete Bedeutung hat die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/861, wonach ihre Leitlinie für
Verhandlungen auf EU-Ebene sei, dass „der Asylantrag von Menschen, die in
der EU ankommen, inhaltlich geprüft werden muss“, was die
Fragestellenden angesichts des Völkerrechts (Zurückweisungsverbot) und der EU-
Grundrechtecharta einerseits für eine pure Selbstverständlichkeit halten,
andererseits aber gerade nicht ausschließt, dass es zu beschleunigten
inhaltlichen Asylprüfungen an den EU-Außengrenzen kommen kann –
worauf die Frage abzielte (bitte ausführen)?
24. Wie will die Bundesregierung auf EU-Ebene bei der weiteren
Ausgestaltung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) effektiv
verhandeln, wenn die „Meinungsbildung“ zu nach Auffassung der
Fragestellenden zentralen Fragen (beschleunigte Asylprüfungen an den
Außengrenzen) „innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen“ ist
(Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/861), welche Positionen
und Verhandlungslinien werden trotz der noch nicht abgeschlossenen
Meinungsbildung aktuell von der Bundesregierung in den laufenden
Verhandlungen zur „Instrumentalisierungs-Verordnung“ bzw. zur Asylverfahrens-
Verordnung zum Thema beschleunigte Grenzverfahren an den EU-
Außengrenzen vertreten (bitte ausführen), und wann und in welchem
Rahmen wird die Meinungsbildung der Bundesregierung zu diesen aktuell
verhandelten Fragen abgeschlossen (bitte darlegen)?
25. Wie ist die Zustimmung der Bundesregierung zur generellen Ausrichtung
des Rates zur EU-Screening-Verordnung (vgl. Ratsdokument 9726/22 vom
15. Juni 2022) damit vereinbar, dass das darin enthaltene Konzept der
„Nicht-Einreise“ (Artikel 4) nach Auffassung der Fragestellenden eine
Vorentscheidung dazu enthalten könnte, dass es beschleunigte
Asylprüfungen an den EU-Außengrenzen geben soll (vgl. https://www.proasyl.de/pres
semitteilung/pro-asyl-zur-einigung-im-rat-der-innenministerinnen/), wozu
die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung aber noch nicht
abgeschlossen war bzw. ist (s. o.), und inwieweit war die Zustimmung zur
allgemeinen Ausrichtung zur Screening-Verordnung innerhalb der
Bundesregierung mit anderen Ressorts abgestimmt und einvernehmlich (bitte
ausführen)?
26. Unterstützt die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen zur
Screening-Verordnung bzw. zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
eine für die Mitgliedstaaten verpflichtende Anwendung des Konzepts der
„Nicht-Einreise“, das nach Auffassung der Fragestellenden auf eine
Internierung oder „Festsetzung“ von Schutzsuchenden unter haftähnlichen
Bedingungen (wie etwa auf den griechischen Ägäisinseln, vgl. z. B. https://w
ww.tagesspiegel.de/politik/baubeginn-im-maerz-griechenland-baut-abgeri
egelte-fluechtlingslager-auf-fuenf-aegaeis-inseln/25531530.html)
hinauslaufen wird, gegebenenfalls auch für die Dauer eines Schnellverfahrens an
der Grenze (vgl. z. B. https://verfassungsblog.de/kein-vor-und-kein-zur
uck/; bitte begründet ausführen)?
27. Hält die Bundesregierung die in dem von ihr gebilligten Entwurf einer
Screening-Verordnung (Ratsdokument 9726/22 vom 15. Juni 2022)
enthaltenen Regeln zu einem Grundrechte-Monitoring (Artikel 7) für
ausreichend, um illegale Zurückweisungen und das Leid an den EU-
Außengrenzen zu beenden, wie es im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart wurde (vgl. z. B.
https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsver
trag_2021-2025.pdf, S. 112), vor dem Hintergrund, dass der
vorgeschlagene Mechanismus nach Artikel 7 sich ausschließlich auf den kurzen
Screening-Prozess bezieht, nach Auffassung der Fragestellenden nur sehr
allgemeine Vorgaben enthält und die konkrete Ausgestaltung des
Mechanismus komplett den Mitgliedstaaten überlässt (bitte begründen)?
Wenn nein, wird sich die Bundesregierung im Rahmen der weiteren
Verhandlungen auf der EU-Ebene dafür einsetzen, dass es einen tatsächlich
unabhängigen, umfassenden und wirksamen Monitoring-Mechanismus an
den EU-Außengrenzen gibt, um die zahlreichen bekannt gewordenen
Verstöße gegen Grundrechte an den EU-Außengrenzen und um illegale
Zurückweisungen (vgl. z. B. https://www.proasyl.de/grenzenlose-gewalt/;
https://www.proasyl.de/news/der-ausnahmezustand-wird-zur-normalitaet/)
zumindest eindämmen zu können (bitte begründen)?
28. Warum hat die Bundesregierung mit ihrer Zustimmung zum Entwurf der
Screening-Verordnung (a. a. O.) unterstützt, dass das Grundrechte-
Monitoring sich nicht mehr auf die Inhaftierung von Schutzsuchenden in
der Screening-Phase beziehen soll (etwa auf die Dauer und Gründe der
Inhaftierung), wie in einer vorherigen Fassung noch vorgesehen war (vgl.
ebd., Artikel 7 Nummer 2, zweiter Anstrich)?
29. Ist gegen staatliche Maßnahmen im Rahmen des von der Bundesregierung
mitgetragenen Vorschlags zur Screening-Verordnung ein effektiver
Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung möglich (bitte ausführen), und wenn
nein, wie bewertet die Bundesregierung das, auch angesichts früherer
Vorgaben, wonach das Festhalten am Prinzip der Nichteinreise dem Zugang
zu effektivem Rechtsschutz nicht im Wege stehen dürfe (vgl. z. B.
Weisung des Auswärtigen Amts für die 2841. Sitzung des AStV-2 am 14.
Februar 2022; bitte ausführen)?
30. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die
Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatović, davon spricht,
dass widerrechtliche Zurückweisungen von Asylsuchenden zu einem
„systematischen, paneuropäischen Problem“ geworden seien und sich dies zu
verfestigen drohe bzw. dass „schwere Menschenrechtsverletzungen“ zu
einem „wesentlichen Bestandteil der Grenzkontrollmethoden der
Mitgliedstaaten“ des Europarats geworden seien (vgl. z. B. https://www.tagesscha
u.de/ausland/europa/europarat-asylpolitik-101.html), und teilt sie diese
Auffassung (bitte begründen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
auch vor dem Hintergrund dieses Europarat-Berichts als Tatsache
gelten muss, dass rechtswidrige Zurückweisungen von Schutzsuchenden
an den EU-Außengrenzen Realität sind und auf EU-Ebene hiergegen
dringend etwas getan werden muss, wenn die EU ihre Glaubwürdigkeit
im Bereich der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit bewahren will
(bitte begründen), und wenn ja, was hat sie diesbezüglich auf EU-
Ebene und/oder bilateral bislang konkret unternommen oder konkret
geplant (bitte darlegen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Aussage in dem Europarat-Bericht zu,
wonach Staaten es sich nicht länger leisten könnten, dokumentierte
Vorfälle sowie Fehlverhalten von Polizei und Grenzschutz zu leugnen
und stillschweigend die Normalisierung unrechtmäßiger Praktiken
durch andere zu dulden (vgl. ebd.), und was unternimmt sie
gegebenenfalls gegen solche Menschenrechtsverletzungen durch andere
Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen?
c) Stimmt die Bundesregierung der Aussage in dem Europarat-Bericht zu,
wonach sich Länder gegenseitig zur Verantwortung ziehen und
Regierungen sich laut und klar gegen Pushbacks aussprechen sollten
(vgl. ebd.), und zieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
auch die Einleitung von Verfahren nach Artikel 259 des Vertrags über
die Arbeitsweise der EU (AEUV) in Betracht bzw. wird sie zumindest
die EU-Kommission damit befassen, damit diese entsprechende
Maßnahmen gegen rechtswidrige Zurückweisungen und
Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen ergreift – oder ist sie der
Auffassung, dass die EU-Kommission diesbezüglich bereits ausreichend
tätig ist (bitte begründen)?
d) Welche Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen
welche EU-Mitgliedstaaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit anhängig, in denen es um rechtswidrige Zurückweisungen und/
oder die Verletzung von Rechten von Asylsuchenden an den Grenzen
geht, welche gab es in den letzten zehn Jahren (bitte mit Datum,
Namen der betroffenen Länder, Stand des Verfahrens und kurzer
Inhaltsangabe auflisten)?
e) In welchen Vertragsverletzungsverfahren gegen andere EU-
Mitgliedstaaten, in denen es um rechtswidrige Zurückweisungen und/oder
die Verletzung von Rechten von Asylsuchenden an den Grenzen geht
und zu denen es Verfahren beim Europäischen Gerichtshofs gab (wie
viele waren dies), hat die Bundesregierung Stellungnahmen abgegeben,
und in wie vielen dieser Stellungnahmen hat sie sich im Sinne der
Asyl- und Menschenrechte und gegen rechtswidrige Zurückweisungen
durch die beklagten Mitgliedstaaten positioniert (bitte auflisten)?
f) Wie oft hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat bislang
Kenntnisse über Vorwürfe erlangt, andere Mitgliedstaaten würden
„Pushbacks“ vornehmen (bitte mit Datum und betroffenen
Mitgliedstaaten auflisten), und wie oft hat sich das BMI infolgedessen mit den
betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung gesetzt und eine
Missbilligung geäußert (bitte ebenfalls mit Datum und betroffenen
Mitgliedstaaten auflisten), wie es der Parlamentarische Staatssekretär bei der
Bundesministerin des Innern und für Heimat Mahmut Özdemir in der
11. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am
22. Juni 2022 zu Tagesordnungspunkt 15 in allgemeiner Form
ausgeführt hat (vgl. Protokoll der genannten Sitzung, S. 29) – und falls das
bislang noch nicht erfolgt sein sollte, wie erklärt die Bundesregierung
das angesichts der Vielzahl von – nach Auffassung der
Fragestellenden: glaubhaften – Berichten über Pushbacks durch diverse EU-
Mitgliedstaaten in den letzten Jahren (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
g) Hält es die Bundesregierung für glaubwürdig, wenn die griechische
Regierung trotz zahlreicher anders lautender Berichte behauptet,
Griechenland nehme keine unerlaubten Zurückweisungen vor, und wie
bewertet die Bundesregierung den Umgang der griechischen Regierung
mit kritischer Medienberichterstattung, insbesondere auch in diesem
Zusammenhang (vgl. z. B. https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/
griechenland-weist-pushback-vorwuerfe-zurueck-18142555.html;
https://www.heise.de/tp/features/Griechenland-Was-und-wie-darf-Jour
nalismus-fragen-6266178.html; https://www.spiegel.de/ausland/grieche
nlands-weg-in-die-autokratie-angriffe-auf-rechtsstaat-und-pressefreihei
t-kommentar-a-8f496a40-3d56-4cb7-9e6b-f0ab19c955c1?s=09)?
31. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine unabhängige
Untersuchung, etwa auch durch eine internationale Kommission (wie z. B. von
medico international und dem Rat für Migration im Anschluss an
marokkanische Menschenrechtsorganisationen gefordert: https://www.medic
o.de/wider-die-entmenschlichung-18692), zu dem gewaltsam
zurückgeschlagenen Versuch einer Überquerung der EU-Grenze zu Melilla am
24. Juni 2022, bei dem mindestens 37 Menschen unter ungeklärten
Umständen starben (ebd.), was ist der Bundesregierung zu näheren
Erkenntnissen zu diesen Vorgängen und insbesondere den Umständen der
Todesfälle bekannt (bitte ausführen), und unterstützt sie die Forderung nach
einer unabhängigen Untersuchung dieser Vorfälle, auch vor dem
Hintergrund, dass Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser
eine Aufklärung aller Umstände des „schrecklichen Vorfalls“ gefordert hatte
(z. B. Meldung der kna vom 27. Juni 2022; bitte begründen)?
32. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine unabhängige
Untersuchung zu den Todesfällen im Zusammenhang mit der (rechtswidrigen)
Zurückweisung von Schutzsuchenden an der polnisch-belarussischen Grenze
(vgl. https://www.proasyl.de/news/der-ausnahmezustand-wird-zur-normali
taet/), und hält sie eine solche unabhängige Untersuchung für geboten
(bitte begründen)?
33. Welche vorrangigen Ziele verfolgt die Bundesregierung in den weiteren
Verhandlungen auf EU-Ebene zur Reform des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems (bitte ausführen)?
34. Wie wird sich die Bundesregierung insbesondere zu dem Vorschlag der
EU-Kommission für eine Verordnung in Situationen der
„Instrumentalisierung“ von Migration und Asyl positionieren (vgl.
Ratsdokument 15152/21)?
a) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (vgl. https://ecre.org/wp-content/uploads/2
022/09/FINAL-Statement-Instrumentalisation-September-2022-DE-
2.pdf), wonach dieser Vorschlag eine Aufweichung der
Verpflichtungen nach dem EU-Asylrecht ermögliche und die Rechte
Schutzsuchender dadurch substanziell eingeschränkt würden; zudem drohe eine
grundsätzlich unterschiedliche Behandlung Asylsuchender in der EU,
je nach Art und Ort ihrer Einreise (bitte begründen)?
b) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (ebd.), wonach bereits die „Logik“ des
Verordnungsentwurfs infrage gestellt werden müsse, weil der mögliche
Missbrauch von Menschen durch Drittstaaten nicht dazu führen dürfe,
deren Rechte auf Asyl und Zugang zu Schutz einzuschränken (bitte
begründen)?
c) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (ebd.), wonach die Nichteinhaltung von
EU-Asylrecht bereits jetzt verbreitet sei und die Gefahr bestehe, dass
Mitgliedstaaten sich künftig auf eine Situation der
„Instrumentalisierung“ berufen könnten, um die Nichteinhaltung von EU-Vorschriften
zu rechtfertigen bzw. dass ihnen mit dem Vorschlag quasi die
Möglichkeit eröffnet werde, sich für oder gegen das gemeinsame europäische
Asylsystem zu entscheiden (bitte begründen)?
d) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (ebd.), wonach der Verordnungsvorschlag
einen Präzedenzfall schaffen könnte, mit dem die Rechtsstaatlichkeit in
ganz Europa infrage gestellt wird und der in anderen Teilen der Welt
nachgeahmt werden und damit das globale Schutzsystem untergraben
könnte (bitte begründen)?
e) Ist der Verordnungsvorschlag nach Auffassung der Bundesregierung
mit dem Urteil des EuGH vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache
C-72/22 PPU vereinbar, insbesondere insoweit der EuGH damit nach
Auffassung der Fragestellenden Beschränkungen des Zugangs zum
Asylrecht oder pauschale Inhaftierungen von Schutzsuchenden mit der
Begründung eines Ausnahmezustands oder einer Notlage „wegen eines
massiven Zustroms von Ausländern“ als unzulässig verwirft, unter
anderem mit Bezug auf die EU-Grundrechtecharta (vgl. ebd., z. B.
Randnummer 61, 63 und 83), der mögliche Änderungen des EU-
Sekundärrechts nicht widersprechen dürfen (vgl. z. B. http://www.era-c
omm.eu/charter_of_fundamental_rights/kiosk/pdf/414DT16_Ljubljana/
Gragl_presentation_1_DE.pdf; bitte ausführen und begründen)?
f) Ist die umfassende Bewertung des BMI vom 4. März 2022 zu dem
Verordnungsvorschlag, wonach im Hinblick auf die Ziele des
Verordnungsvorschlags die vorgesehenen Maßnahmen „nach Auffassung der
Bundesregierung“ grundsätzlich geeignet, erforderlich und angemessen
seien (die Prüfung im Einzelnen sei aber noch nicht abgeschlossen),
eine zwischen den Ressorts der Bundesregierung abgestimmte und
geeinte Positionierung, wie die Formulierung nach Auffassung der
Fragestellenden nahelegt, wenn ja, wann ist diese Abstimmung erfolgt, wenn
nein, welche Ressorts haben gegebenenfalls eine abweichende bzw.
ablehnende Einschätzung hierzu abgegeben (bitte auflisten)?
g) Warum hat die Vertretung der Bundesregierung in der Ratsarbeitsgruppe
Asyl am 8. September 2022 bei der Beratung der Instrumentalisierungs-
Verordnung (BRUEEU_2022-09-12_43592 vom 12. September 2022)
nicht grundsätzlich, wie z. B. Belgien, starke Bedenken gegen
Ausnahmen vom EU-Asyl-Besitzstand geltend gemacht, dafür aber z. B.
weisungsgemäß gefordert, dass Grenzverfahren schneller erfolgen sollten,
was nach Auffassung der Fragestellenden implizit eine grundsätzliche
Unterstützung für Grenzverfahren bedeutet und auch einen Widerspruch
zu der Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/861 darstellt, wonach die „Meinungsbildung (…) innerhalb der
Bundesregierung“ zu beschleunigten Asylprüfungen an den
Außengrenzen und möglichen Ausnahmen davon „noch nicht abgeschlossen“ sei
(bitte erläutern und begründen)?
h) Was konkret können nach Auffassung der Bundesregierung „andere als
die“ sonst nach EU-Recht (Aufnahme-Richtlinie) vorgesehenen
„Modalitäten“ in Bezug auf die Gewährleistung materieller Leistungen sein,
wie sie nach Artikel 3 des Verordnungsvorschlags ermöglicht werden
sollen, und wird diese Bestimmung ihrer Auffassung nach dem
Erfordernis der Rechtsklarheit gerecht (bitte begründen)?
i) Was genau ist nach Auffassung der Bundesregierung unter „jede andere
Maßnahme, die als angemessen erachtet wird, um der
Instrumentalisierung zu begegnen und den betroffenen Mitgliedstaat zu unterstützen“,
als mögliche Solidaritätsmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 1d des
Verordnungsvorschlags zu verstehen, und wird diese Bestimmung ihrer
Auffassung nach dem Erfordernis der Rechtsklarheit gerecht (bitte
begründen)?
j) Warum ist nach Auffassung der Bundesregierung bei den zu Artikel 5
des Verordnungsvorschlags aufgelisteten Unterstützungs- und
Solidaritätsmaßnahmen nicht die Übernahme von Asylsuchenden zur Entlastung
der betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen, und wie bewertet die
Bundesregierung dies?
Berlin, den 14. September
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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