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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zustimmung der Bundesregierung zu den Vorschlägen zur Änderung des Schengener Grenzkodex und zur Screening-Verordnung
(insgesamt 34 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
28.10.2022
Antwortdauer
37 Tage
Aktualisiert
19.03.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/354621.09.2022
Zustimmung der Bundesregierung zu den Vorschlägen zur Änderung des Schengener Grenzkodex und zur Screening-Verordnung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-
Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören
Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Zustimmung der Bundesregierung zu den Vorschlägen zur Änderung des
Schengener Grenzkodex und zur Screening-Verordnung
Mit Zustimmung der Bundesregierung einigte sich der Rat der Europäischen
Union (EU) am 10. Juni 2022 auf eine allgemeine Ausrichtung zu dem
Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung des Schengener Grenzkodex
(vgl. Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022), der nun in Verhandlungen mit
dem EU-Parlament weiter beraten wird (https://www.consilium.europa.eu/de/pr
ess/press-releases/2022/06/10/schengen-area-council-adopts-negotiating-manda
te-reform-schengen-borders-code/). Bei dem Vorhaben geht es um mehrere
wichtige Themen, etwa die Möglichkeit der zeitweiligen Wiedereinführung und
Verlängerung von unionsrechtlich eigentlich verbotenen
Binnengrenzkontrollen, den Umgang mit einer sogenannten Instrumentalisierung von Migranten,
direkten Rücküberstellungen an den EU-Binnengrenzen oder auch
Einreisebeschränkungen bei z. B. epidemischen Gefährdungslagen.
Die Zustimmung Deutschlands kam nach Auffassung der Fragestellenden
überraschend, denn nur kurz zuvor hieß es, dass sich Deutschland wegen
divergierender Auffassungen der Ressorts zu dem Vorschlag enthalten müsse – wodurch
dieser im Rat gescheitert wäre (vgl. z. B. Weisung des Auswärtigen Amts für
den 2857. AStV-2 am 8. Juni 2022). In einer „Protokollerklärung“ zum
Ratsdokument 9937/22 betonte die Bundesregierung daraufhin, dass es keine
unbegrenzten Verlängerungen von Binnengrenzkontrollen geben dürfe und dass mit
der Neufassung des Grenzkodex die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt werden solle (Urteil vom 26. April 2022 in den
verbundenen Rechtssachen C-368/20 und 369/20). Allerdings will die
Bundesregierung diese Rechtsprechung auf die jahrelangen, mit immer wieder
gleichoder ähnlich lautenden Begründungen verlängerten deutschen
Binnengrenzkontrollen zu Österreich bislang nicht anwenden (vgl. Antwort auf die Schriftliche
Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817).
Ebenfalls am 10. Juni 2022 stimmte die Bundesregierung einer Einigung im
Rat zur sogenannten EU-Screening-Verordnung zu, die in der Kritik steht, weil
sich hierdurch die Situation von Schutzsuchenden an den EU-Außengrenzen
weiter verschlechtern könnte (so z. B. Pro Asyl: https://www.proasyl.de/presse
mitteilung/pro-asyl-zur-einigung-im-rat-der-innenministerinnen/). Befürchtet
werden Asyl-Schnellverfahren an den EU-Außengrenzen unter (faktischen)
Haftbedingungen und völlig unzureichende Beratungs- und
Rechtsschutzmöglichkeiten (https://www.proasyl.de/news/systematische-haft-an-den-aussengren
zen-bundesregierung-muss-dies-verhindern/).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3546
20. Wahlperiode 21.09.2022
Die Screening-Verordnung enthält auch Regelungen zu einem Grundrechte-
Monitoring während des Screening-Verfahrens (https://www.consilium.europ
a.eu/de/press/press-releases/2022/06/22/migration-and-asylum-pact-council-ad
opts-negotiating-mandates-on-the-eurodac-and-screening-regulations/). Ein
wirksamer Monitoring-Mechanismus wäre aus Sicht der Fragestellenden
angesichts umfangreicher Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen an
Schutzsuchenden und systematische illegale Zurückweisungen an den EU-
Außengrenzen dringend erforderlich (https://www.proasyl.de/grenzenlose-gew
alt/; https://www.proasyl.de/news/der-ausnahmezustand-wird-zur-normalitaet/;
https://www.proasyl.de/news/dreckige-deals-misshandlungen-und-tod-an-den-e
u-grenzen/; https://www.tagesschau.de/ausland/europa/europarat-asylpolitik-10
1.html). Der im Rat abgestimmte Vorschlag sieht ein Monitoring jedoch nur in
Bezug auf das wenige Tage dauernde Screening vor, das die betreffenden
Mitgliedstaaten zudem selbst ausgestalten können.
Die EU-Asylpolitik steht nach Auffassung der Fragestellenden „an einem
Scheideweg: Sollen im Umgang mit Schutzsuchenden humanitäre und
rechtsstaatliche Grundsätze gelten – wie sie etwa gegenüber Millionen
Schutzsuchenden aus der Ukraine ganz selbstverständlich zur Anwendung kommen –, oder
ist eine brutale Abschottung gegenüber unerwünschter Migration um jeden
Preis das Ziel, entgegen anders lautender Versprechungen und rechtlicher
Verpflichtungen?“ (vgl. Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/2582). Fast 50 000 Todesfälle wurden seit 1993 an den europäischen
Außengrenzen dokumentiert (https://www.beimnamennennen.ch/). Christian
Jakob kommentierte in der „taz“ vom 2. September 2022: „Die Brutalität, mit
der sich Europa gegen Flüchtende abschottet, wird heute nicht mehr versteckt.
Die Verantwortlichen stehen zu ihr – völlig ungeniert. (…) Der Blick nach
Malta, nach Libyen, nach Italien, nach Algerien, nach Ceuta und Melilla, an den
Ärmelkanal, an die Grenzen von Polen und Belarus, von Kroatien und Serbien
zeigt ein ähnliches Bild: eine mörderische Entrechtung Hilfloser, wofür sich
heute niemand mehr ernsthaft schämt, wofür keine politischen Konsequenzen
mehr zu befürchten sind“ (https://taz.de/Fluechtende-auf-dem-Mittelmeer/!587
5155/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wieso hat die Bundesregierung der allgemeinen Ausrichtung zum Entwurf
einer Änderung der Verordnung über den Schengener Grenzkodex (vgl.
Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022) auf dem Rat für Justiz und
Inneres (JI-Rat) am 10. Juni 2022 zugestimmt, obwohl es kurz zuvor noch
hieß, dass sich Deutschland wegen divergierender Auffassungen der
Ressorts hierzu enthalten müsse (vgl. z. B. die Weisung des Auswärtigen Amts
für den 2857. AStV-2 am 8. Juni 22022; bitte ausführen)?
2. Welche Ressorts hatten einer Zustimmung zu dem Entwurf im Vorfeld der
Abstimmung zu welchen Punkten und mit welchen Gründen (zunächst)
widersprochen, und warum haben diese Ressorts ihre Bedenken
gegebenenfalls zurückgezogen, bzw. warum wurden ihre Bedenken
gegebenenfalls bei der Zustimmung zum Entwurf übergangen (bitte so genau wie
möglich darstellen)?
3. Welche Ressorts haben insbesondere ihre Zustimmung zu den nach
Artikel 23a bzw. Annex 12 des Entwurfs (vgl. Ratsdokument 9937/22 vom
9. Juni 2022) vorgesehenen direkten Überstellungen erteilt, die (unter
bestimmten Bedingungen) ohne Rückkehrentscheidung im Sinne der EU-
Rückführungsrichtlinie vollzogen werden können und gegen die
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben sollen, wie bewertet die
Bundesregierung diesen Vorschlag, insbesondere den Ausschluss
effektiven Rechtsschutzes, und wird die Regelung nach Auffassung der
Bundesregierung insbesondere auch bei Schutzsuchenden (d. h. unter Umgehung
eines Dublin-Prüfverfahrens) zur Anwendung kommen (bitte darlegen)?
4. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die geplante Neuregelung zu
direkten Überstellungen nach einem Aufgriff im Grenzgebiet nach
Artikel 23a bzw. Annex 12 des genannten Entwurfs zu einer Verstärkung der
schon jetzt vielfach kritisierten Praxis des „racial profiling“ (vgl. z. B.
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/rassistische-diskrimi
nierung/racial-profiling und die Vorbemerkung der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/19458) im Rahmen von Grenzkontrollen
bzw. der „Schleierfahndung“ in Grenznähe führen könnte, weil die
Möglichkeit zu unkomplizierten Zurückschiebungen ohne aufwendige
Verfahren und ohne effektiven Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung für die
Bundespolizei ein „Anreiz“ sein könnte, im Grenzgebiet (noch) stärker zu
kontrollieren und dabei auch an äußerlichen Merkmalen von Personen
anzuknüpfen (bitte ausführen; den Fragestellenden ist bewusst, dass die
Bundesregierung der Auffassung ist, dass „racial profiling (…) bei der
Bundespolizei weder praktiziert noch gelehrt“ wird, vgl. Vorbemerkung
der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/11302, vgl. jedoch
ebenso die Vorbemerkung der Fraktion DIE LINKE. In der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/19458 und aktuell: https://www.nd-aktuell.de/a
mp/artikel/1166473.racial-profiling-dauerkontrolle-am-dresdner-bahnhof.a
mp.html)?
5. Erfolgte die Protokollerklärung der Bundesregierung zum Ratsdokument
9937/22 für den JI-Rat am 10. Juni 2022, um eine Zustimmung der
Ressorts, die zuvor den Vorschlag noch abgelehnt hatten (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller), zu ermöglichen (bitte ausführen), und welche Bedeutung
bzw. Bindungswirkung hat diese Protokollerklärung?
6. Wie ist die Protokollerklärung der Bundesregierung zum Ratsdokument
9937/22 für den JI-Rat am 10. Juni 2022, wonach nach Ansicht
Deutschlands Artikel 27a Absatz 5 des genannten Entwurfs der Umsetzung der
Grundsätze der EuGH-Urteile vom 26. April 2022 (C-368/20 und 369/20)
diene (Hinweis der Fragestellenden: Es handelt sich um ein Urteil zu zwei
verbundenen Rechtssachen), damit vereinbar, dass sich z. B. Spanien
besorgt zeigte, dass mit dem Vorschlag zur Änderung des Grenzkodex die
Möglichkeiten für nicht gerechtfertigte Binnengrenzkontrollen erweitert
würden und dieser Vorschlag nicht den Prinzipien und Werten der Union
und nicht den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs entspreche
(vgl. BRUEEU_2022-6-10_84239 vom 10. Juni 2022; bitte begründen)?
7. Wie ist die in der benannten Protokollerklärung formulierte „Haltung
Deutschlands“, wonach Ausnahmen zum Grundsatz des
grenzkontrollfreien Reisens eng und strikt ausgelegt werden müssten und denkbare
Gefahren normalerweise nicht über einen Zeitraum von zwei Jahren
fortdauerten, ohne dass es möglich wäre, ihnen auf andere, weniger eingreifende
Weise zu begegnen, damit vereinbar, dass Deutschland seit 2017 immer
wieder über Jahre hinweg Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen
Grenze mit gleich- oder ähnlich lautenden Begründungen verlängert hat
(vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache
20/1817, insbesondere: „migrations- und sicherheitspolitische Gründe“,
„erhebliche illegale Sekundärmigration“), ohne den vorgegebenen
Gefahren auf andere, weniger eingreifende Weise zu begegnen (bitte ausführen
und begründen)?
8. Wie ist die in der benannten Protokollerklärung formulierte Bitte an die
Europäische Kommission zu verstehen, „weiterhin effektiv“ ihre Funktion
als Hüterin der Verträge zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes des
grenzkontrollfreien Personenverkehrs zu erfüllen, vor dem Hintergrund, dass die
Kommission dieser Funktion nach den Feststellungen des EuGH im Urteil
vom 26. April 2022 (vgl. a. a. O., Randnummer 91) gerade nicht
nachgekommen ist, indem sie gegenüber Österreich keine Stellungnahme nach
Artikel 27 Absatz 4 des Schengener Grenzkodex zu ihren Bedenken
hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der von Österreich
vorgenommenen Binnengrenzkontrollen abgegeben hat, obwohl sie der
Auffassung war, dass diese mit Unionsrecht unvereinbar waren, und der
EuGH zugleich darauf hinwies, dass die Wahrnehmung dieser Befugnisse
„wesentlich“ zur Aufrechterhaltung der Regeln des Grenzkodex sei
(vgl. ebd., Randnummer 92; bitte begründen)?
9. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die EU-Kommission ihrer
Aufgabe als „Hüterin der Verträge“ im Zusammenhang mit der EU-
Reisefreiheit in den Jahren seit 2015 ausreichend nachgekommen ist (bitte
begründen)?
Inwieweit hat die Bundesregierung die Kommission bei dieser Aufgabe
unterstützt, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es neben der
Kommission auch die Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, sich um die
Einhaltung von EU-Recht und insbesondere von EU-Primärrecht zu sorgen und
zu kümmern und gegebenenfalls auch Maßnahmen zu ergreifen (vgl. z. B.
Artikel 259 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU – AEUV),
insbesondere falls die EU-Kommission nicht ausreichend tätig wird (bitte
ausführen)?
10. In wie vielen Fällen und wann hat die EU-Kommission gegenüber
Deutschland seit 2017 eine Stellungnahme nach Artikel 27 Absatz 4 des
Schengener Grenzkodex zu ihren Bedenken hinsichtlich der
Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der immer wieder verlängerten
Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze abgegeben, und
wenn das nicht der Fall war, sieht die Bundesregierung hierin ein
Versäumnis der Kommission hinsichtlich ihrer Funktion, als Hüterin der
Verträge zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes des grenzkontrollfreien
Personenverkehrs effektiv nachzukommen (bitte begründen)?
Falls die Kommission entsprechende Stellungnahmen abgegeben haben
sollte, wie hat die Bundesregierung darauf jeweils reagiert (bitte mit
Datum auflisten und ausführen)?
11. Wie ist die in der benannten Protokollerklärung formulierte Bitte an die
Europäische Kommission zu verstehen, weiterhin effektiv ihre Funktion
als Hüterin der Verträge zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes des
grenzkontrollfreien Personenverkehrs zu erfüllen, vor dem Hintergrund, dass die
Bundesregierung das EuGH-Urteil vom 26. April 2022 nach Auffassung
der Fragestellenden nicht umsetzt und an Binnengrenzkontrollen an der
deutsch-österreichischen Grenze festhält, obwohl sie nach Auffassung der
Fragestellenden keine neue ersthafte Bedrohung nachweisen konnte, wie
vom EuGH in dem genannten Urteil gefordert (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817; bitte begründen)
– bittet die Bundesregierung die EU-Kommission hiermit also darum,
gegen die Bundesregierung vorzugehen, um den Grundsatz des
grenzkontrollfreien Personenverkehrs durchzusetzen (bitte ausführen)?
12. Konnte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
mittlerweile die Auswertung des genannten EuGH-Urteils vom 26. April 2022
und die Prüfung etwaiger Auswirkungen für von Deutschland angeordnete
Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze beenden
(vgl. Antwort zu Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817), wenn ja,
mit welchem Ergebnis (bitte darlegen), wenn nein, wieso ist es dem BMI
nicht möglich, ein nach Auffassung der Fragestellenden klares und
überschaubares Urteil des EuGH zeitnah auszuwerten, um gegebenenfalls
unionsrechtswidrige Binnengrenzkontrollen so schnell wie möglich zu
beenden (bitte darlegen)?
13. Wie ist die Auffassung der anderen Ressorts der Bundesregierung (neben
dem BMI) zu der Frage, ob die Binnengrenzkontrollen an der
deutschösterreichischen Grenze mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar sind
bzw. beendet werden sollten oder müssen (bitte im Einzelnen darlegen)?
14. Sieht die Bundesregierung die Situation einer „Instrumentalisierung von
Migranten“ in dem von ihr gebilligten Vorschlag zur Änderung des
Grenzkodex (vgl. Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022) als hinreichend klar
definiert an, wenn in Erwägungsgrund 9 (im Gegensatz zu Artikel 2
Nr. 27) von „irregulären“ Einreisen bzw. Reisen von
Drittstaatsangehörigen in ein oder in einem Hoheitsgebiet die Rede ist, obwohl beispielsweise
die von der EU kritisierten Einreisen Geflüchteter nach Belarus in der
Regel legal und nicht „irregulär“ erfolgten (bitte ausführen)?
15. Hält es die Bundesregierung für richtig und ausreichend klar definiert, dass
nach Artikel 5 Absatz 4 des von ihr akzeptierten Vorschlags zur Änderung
des Grenzkodex Maßnahmen auch „in anderen Notlagen an den
Außengrenzen“ ergriffen werden können sollen, was nach Auffassung der
Fragestellenden aber nicht weiter definiert oder ausgeführt wird, sodass
diesbezüglich eine willkürliche Rechtsanwendung zu befürchten sein könnte
(bitte ausführen) – und was zum Beispiel könnten nach Auffassung der
Bundesregierung „andere Notlagen an den Außengrenzen“ in diesem
Zusammenhang konkret sein (bitte ausführen)?
16. Hält es die Bundesregierung für richtig und ausreichend klar definiert,
wenn die „erforderlichen Maßnahmen“, die nach Artikel 5 Absatz 4 des
von ihr unterstützten Vorschlags unter den besonderen Umständen eines
„massenhaften“ gewaltsamen Einreiseversuchs ergriffen werden können,
„um die Sicherheit und Recht und Ordnung zu wahren“, nach Auffassung
der Fragestellenden nicht näher definiert oder spezifiziert werden (bitte
begründen), und welche Maßnahmen können dies nach Auffassung der
Bundesregierung konkret sein (bitte ausführen)?
Ab wann ist nach Auffassung der Bundesregierung im Sinne dieser
geplanten Änderung von einer „massenhaften“ Einreise auszugehen, und was
ist unter „Einsatz von Gewalt“ auf Seiten der „Migranten“ zu verstehen
(soll z. B. bereits die Zerstörung von Grenzanlagen zur Überwindung
dieser, ohne Gefährdung von Personen, genügen, soll die Gewaltanwendung
durch eine Person „erforderliche Maßnahmen“ auch gegen andere
Personen rechtfertigen)?
17. Hält es die Bundesregierung für ausreichend, dass nach
Erwägungsgrund 12a des von ihr mitgetragenen Vorschlags die Mitgliedstaaten bei
Maßnahmen im Zusammenhang mit einer „Instrumentalisierung“ lediglich
„berücksichtigen“ sollen, ob der Europäische Rat anerkannt hat, dass eine
Instrumentalisierung von Migranten tatsächlich vorliegt (bitte begründen)?
Bleibt es damit faktisch nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten
festzustellen, ob eine Situation der „Instrumentalisierung“ vorliegt und
entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, und inwieweit ist das mit dem
Erfordernis klarer Regeln, die von einer breiten Mehrheit der EU-
Mitgliedstaaten getragen werden und eine unionsweit einheitliche
Anwendung von EU-Recht sicherstellen, vereinbar (bitte begründen)?
Tritt die Bundesregierung dafür ein, der EU-Kommission und/oder dem
Rat in den weiteren Verhandlungen diesbezüglich eine (mit)entscheidende
Rolle zukommen zu lassen (bitte begründen)?
18. Hält es die Bundesregierung angesichts der Erfahrungen des Umgangs
Polens mit Schutzsuchenden, die über Belarus einreisen woll(t)en (vgl. z. B.
https://www.proasyl.de/news/an-der-polnischen-grenze-eine-politik-die-m
enschen-einfach-sterben-laesst/), für realistisch, wenn es im
Erwägungsgrund 12 des von ihr unterstützten Vorschlags heißt, dass der Zugang zu
internationalem Schutz uneingeschränkt gewährleistet werden müsse –
oder wird nach Auffassung der Bundesregierung die vorgesehene
Möglichkeit zur Schließung von Grenzübergangsstellen von betreffenden
Mitgliedstaaten nicht eher dazu genutzt werden, um den Zugang zum
Asylrecht insgesamt zu verweigern, wie etwa die Erfahrungen mit Polen,
Ungarn und Griechenland nach Auffassung der Fragestellenden zeigen (vgl.
z. B.: https://www.proasyl.de/grenzenlose-gewalt/; https://www.zeit.de/pol
itik/ausland/2021-12/europaeische-migrationspolitik-eu-aussengrenze-pus
hbacks; https://www.welt.de/politik/ausland/plus239679421/Pushbacks-Di
e-neue-brutale-Realitaet-an-Europas-Aussengrenzen.html; bitte
begründen)?
19. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach Erwägungsgrund 15 des
von ihr unterstützten Vorschlags in bestimmten Situationen die
Grenzkontrollen verstärkt werden sollen, auch durch zusätzliche Maßnahmen zur
Verhinderung des illegalen Grenzübertritts und zusätzliche technische
Mittel, wozu neben Drohnen und Bewegungssensoren gegebenenfalls auch
„alle Arten stationär postierter und mobiler Infrastruktur zählen“ (bitte
begründen)?
Gehört nach Auffassung der Bundesregierung zur stationär positionierten
Infrastruktur nach diesem Vorschlag auch die Errichtung von Zäunen und
Mauern (bitte begründen), und wenn ja, mit welcher Begründung hat sie
dieses Anliegen gegebenenfalls unterstützt (bitte ausführen)?
20. Welche Konsequenzen in Bezug auf die geplante Regelung zu Situationen
der „Instrumentalisierung“ oder „anderen Notlagen an den Außengrenzen“
sind nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache C-72/22 PPU
zu ziehen, wonach Verstöße gegen das EU-Asylrecht bzw. die EU-
Grundrechtecharta nicht mit der Ausrufung eines allgemeinen Notstands
oder einer Notlage oder des Kriegsrechts infolge eines „massiven
Zustroms von Ausländern“ gerechtfertigt werden können, und inwieweit muss
vor dem Hintergrund dieses aktuellen EuGH-Urteils der geeinte Vorschlag
zur Änderung des Grenzkodex nach Auffassung der Bundesregierung
diesbezüglich noch einmal geändert werden (bitte ausführen und begründen)?
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem EuGH-
Urteil vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache C-72/22 PPU, mit dem der
Gerichtshof seine Auffassung bekräftigt (a. a. O., Randnummer 39 bis 42),
dass eine „Haft“ im Kontext der Aufnahme von Asylsuchenden bereits
dann vorliegt, wenn Personen von der Bevölkerung isoliert und ihrer
Bewegungsfreiheit beraubt werden, indem ihnen auferlegt wird, permanent in
einem begrenzten und geschlossenen Bereich zu bleiben, der nicht ohne
Genehmigung und Begleitung verlassen werden darf, in Bezug auf
a) die Regelungen des deutschen Flughafen-Asylverfahrens, in dem es
nach Auffassung der Fragestellenden regelmäßig zu einer solchen
„Haft“ kommt, ohne dass die Anforderungen des Artikels 8 der
Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU gelten (z. B. Inhaftierung nur nach
Einzelfallprüfung, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam
angewandt werden können, vgl. Randnummer 82 des genannten
Urteils; bitte begründen),
b) ihre Haltung zu Vorschlägen und Überlegungen, Schutzsuchende an
den EU-Außengrenzen für mögliche Vorprüfungen oder
Grenzverfahren grundsätzlich zu inhaftieren oder in Transitzonen oder ähnlichen
geschlossenen Einrichtungen festzuhalten, was nach Auffassung der
Fragestellenden nach der Rechtsprechung des EuGH (s. o.) ebenfalls
als „Haft“ zu werten ist (bitte begründen)?
22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem EuGH-
Urteil vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache C-72/22 PPU in Bezug auf
ihre Haltung zu Vorschlägen und Überlegungen, die Möglichkeit der
Stellung von Asylanträgen zeitlich oder örtlich zu begrenzen, generell, aber
auch für Fälle eines (vorgegebenen) „Notstands“ infolge eines
„massenhaften Zustroms von Ausländern“, weil nach Auffassung des EuGH das
Recht, einen Asylantrag zu stellen, letztlich eine Voraussetzung für die
Wirksamkeit des durch Artikel 18 der EU-Grundrechtecharta
gewährleisteten Asylrechts ist (vgl. ebd., Randnummer 61), und etwaige Vorgaben zur
Antragstellung Asylsuchende in der Praxis nicht daran hindern dürfen,
ihren Asylantrag förmlich zu stellen oder dies so bald wie möglich zu tun
(vgl. ebd., Randnummer 65) – woran auch keine allgemeine
Geltendmachung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
infolge eines „massiven Zustroms von Drittstaatsangehörigen“ (ebd.,
Randnummer 71 f.) etwas ändert (bitte begründen)?
23. Welche konkrete Bedeutung hat die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/861, wonach ihre Leitlinie für
Verhandlungen auf EU-Ebene sei, dass „der Asylantrag von Menschen, die in
der EU ankommen, inhaltlich geprüft werden muss“, was die
Fragestellenden angesichts des Völkerrechts (Zurückweisungsverbot) und der EU-
Grundrechtecharta einerseits für eine pure Selbstverständlichkeit halten,
andererseits aber gerade nicht ausschließt, dass es zu beschleunigten
inhaltlichen Asylprüfungen an den EU-Außengrenzen kommen kann –
worauf die Frage abzielte (bitte ausführen)?
24. Wie will die Bundesregierung auf EU-Ebene bei der weiteren
Ausgestaltung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) effektiv
verhandeln, wenn die „Meinungsbildung“ zu nach Auffassung der
Fragestellenden zentralen Fragen (beschleunigte Asylprüfungen an den
Außengrenzen) „innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen“ ist
(Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/861), welche Positionen
und Verhandlungslinien werden trotz der noch nicht abgeschlossenen
Meinungsbildung aktuell von der Bundesregierung in den laufenden
Verhandlungen zur „Instrumentalisierungs-Verordnung“ bzw. zur Asylverfahrens-
Verordnung zum Thema beschleunigte Grenzverfahren an den EU-
Außengrenzen vertreten (bitte ausführen), und wann und in welchem
Rahmen wird die Meinungsbildung der Bundesregierung zu diesen aktuell
verhandelten Fragen abgeschlossen (bitte darlegen)?
25. Wie ist die Zustimmung der Bundesregierung zur generellen Ausrichtung
des Rates zur EU-Screening-Verordnung (vgl. Ratsdokument 9726/22 vom
15. Juni 2022) damit vereinbar, dass das darin enthaltene Konzept der
„Nicht-Einreise“ (Artikel 4) nach Auffassung der Fragestellenden eine
Vorentscheidung dazu enthalten könnte, dass es beschleunigte
Asylprüfungen an den EU-Außengrenzen geben soll (vgl. https://www.proasyl.de/pres
semitteilung/pro-asyl-zur-einigung-im-rat-der-innenministerinnen/), wozu
die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung aber noch nicht
abgeschlossen war bzw. ist (s. o.), und inwieweit war die Zustimmung zur
allgemeinen Ausrichtung zur Screening-Verordnung innerhalb der
Bundesregierung mit anderen Ressorts abgestimmt und einvernehmlich (bitte
ausführen)?
26. Unterstützt die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen zur
Screening-Verordnung bzw. zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
eine für die Mitgliedstaaten verpflichtende Anwendung des Konzepts der
„Nicht-Einreise“, das nach Auffassung der Fragestellenden auf eine
Internierung oder „Festsetzung“ von Schutzsuchenden unter haftähnlichen
Bedingungen (wie etwa auf den griechischen Ägäisinseln, vgl. z. B. https://w
ww.tagesspiegel.de/politik/baubeginn-im-maerz-griechenland-baut-abgeri
egelte-fluechtlingslager-auf-fuenf-aegaeis-inseln/25531530.html)
hinauslaufen wird, gegebenenfalls auch für die Dauer eines Schnellverfahrens an
der Grenze (vgl. z. B. https://verfassungsblog.de/kein-vor-und-kein-zur
uck/; bitte begründet ausführen)?
27. Hält die Bundesregierung die in dem von ihr gebilligten Entwurf einer
Screening-Verordnung (Ratsdokument 9726/22 vom 15. Juni 2022)
enthaltenen Regeln zu einem Grundrechte-Monitoring (Artikel 7) für
ausreichend, um illegale Zurückweisungen und das Leid an den EU-
Außengrenzen zu beenden, wie es im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart wurde (vgl. z. B.
https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsver
trag_2021-2025.pdf, S. 112), vor dem Hintergrund, dass der
vorgeschlagene Mechanismus nach Artikel 7 sich ausschließlich auf den kurzen
Screening-Prozess bezieht, nach Auffassung der Fragestellenden nur sehr
allgemeine Vorgaben enthält und die konkrete Ausgestaltung des
Mechanismus komplett den Mitgliedstaaten überlässt (bitte begründen)?
Wenn nein, wird sich die Bundesregierung im Rahmen der weiteren
Verhandlungen auf der EU-Ebene dafür einsetzen, dass es einen tatsächlich
unabhängigen, umfassenden und wirksamen Monitoring-Mechanismus an
den EU-Außengrenzen gibt, um die zahlreichen bekannt gewordenen
Verstöße gegen Grundrechte an den EU-Außengrenzen und um illegale
Zurückweisungen (vgl. z. B. https://www.proasyl.de/grenzenlose-gewalt/;
https://www.proasyl.de/news/der-ausnahmezustand-wird-zur-normalitaet/)
zumindest eindämmen zu können (bitte begründen)?
28. Warum hat die Bundesregierung mit ihrer Zustimmung zum Entwurf der
Screening-Verordnung (a. a. O.) unterstützt, dass das Grundrechte-
Monitoring sich nicht mehr auf die Inhaftierung von Schutzsuchenden in
der Screening-Phase beziehen soll (etwa auf die Dauer und Gründe der
Inhaftierung), wie in einer vorherigen Fassung noch vorgesehen war (vgl.
ebd., Artikel 7 Nummer 2, zweiter Anstrich)?
29. Ist gegen staatliche Maßnahmen im Rahmen des von der Bundesregierung
mitgetragenen Vorschlags zur Screening-Verordnung ein effektiver
Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung möglich (bitte ausführen), und wenn
nein, wie bewertet die Bundesregierung das, auch angesichts früherer
Vorgaben, wonach das Festhalten am Prinzip der Nichteinreise dem Zugang
zu effektivem Rechtsschutz nicht im Wege stehen dürfe (vgl. z. B.
Weisung des Auswärtigen Amts für die 2841. Sitzung des AStV-2 am 14.
Februar 2022; bitte ausführen)?
30. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die
Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatović, davon spricht,
dass widerrechtliche Zurückweisungen von Asylsuchenden zu einem
„systematischen, paneuropäischen Problem“ geworden seien und sich dies zu
verfestigen drohe bzw. dass „schwere Menschenrechtsverletzungen“ zu
einem „wesentlichen Bestandteil der Grenzkontrollmethoden der
Mitgliedstaaten“ des Europarats geworden seien (vgl. z. B. https://www.tagesscha
u.de/ausland/europa/europarat-asylpolitik-101.html), und teilt sie diese
Auffassung (bitte begründen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
auch vor dem Hintergrund dieses Europarat-Berichts als Tatsache
gelten muss, dass rechtswidrige Zurückweisungen von Schutzsuchenden
an den EU-Außengrenzen Realität sind und auf EU-Ebene hiergegen
dringend etwas getan werden muss, wenn die EU ihre Glaubwürdigkeit
im Bereich der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit bewahren will
(bitte begründen), und wenn ja, was hat sie diesbezüglich auf EU-
Ebene und/oder bilateral bislang konkret unternommen oder konkret
geplant (bitte darlegen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Aussage in dem Europarat-Bericht zu,
wonach Staaten es sich nicht länger leisten könnten, dokumentierte
Vorfälle sowie Fehlverhalten von Polizei und Grenzschutz zu leugnen
und stillschweigend die Normalisierung unrechtmäßiger Praktiken
durch andere zu dulden (vgl. ebd.), und was unternimmt sie
gegebenenfalls gegen solche Menschenrechtsverletzungen durch andere
Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen?
c) Stimmt die Bundesregierung der Aussage in dem Europarat-Bericht zu,
wonach sich Länder gegenseitig zur Verantwortung ziehen und
Regierungen sich laut und klar gegen Pushbacks aussprechen sollten
(vgl. ebd.), und zieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
auch die Einleitung von Verfahren nach Artikel 259 des Vertrags über
die Arbeitsweise der EU (AEUV) in Betracht bzw. wird sie zumindest
die EU-Kommission damit befassen, damit diese entsprechende
Maßnahmen gegen rechtswidrige Zurückweisungen und
Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen ergreift – oder ist sie der
Auffassung, dass die EU-Kommission diesbezüglich bereits ausreichend
tätig ist (bitte begründen)?
d) Welche Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen
welche EU-Mitgliedstaaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit anhängig, in denen es um rechtswidrige Zurückweisungen und/
oder die Verletzung von Rechten von Asylsuchenden an den Grenzen
geht, welche gab es in den letzten zehn Jahren (bitte mit Datum,
Namen der betroffenen Länder, Stand des Verfahrens und kurzer
Inhaltsangabe auflisten)?
e) In welchen Vertragsverletzungsverfahren gegen andere EU-
Mitgliedstaaten, in denen es um rechtswidrige Zurückweisungen und/oder
die Verletzung von Rechten von Asylsuchenden an den Grenzen geht
und zu denen es Verfahren beim Europäischen Gerichtshofs gab (wie
viele waren dies), hat die Bundesregierung Stellungnahmen abgegeben,
und in wie vielen dieser Stellungnahmen hat sie sich im Sinne der
Asyl- und Menschenrechte und gegen rechtswidrige Zurückweisungen
durch die beklagten Mitgliedstaaten positioniert (bitte auflisten)?
f) Wie oft hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat bislang
Kenntnisse über Vorwürfe erlangt, andere Mitgliedstaaten würden
„Pushbacks“ vornehmen (bitte mit Datum und betroffenen
Mitgliedstaaten auflisten), und wie oft hat sich das BMI infolgedessen mit den
betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung gesetzt und eine
Missbilligung geäußert (bitte ebenfalls mit Datum und betroffenen
Mitgliedstaaten auflisten), wie es der Parlamentarische Staatssekretär bei der
Bundesministerin des Innern und für Heimat Mahmut Özdemir in der
11. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am
22. Juni 2022 zu Tagesordnungspunkt 15 in allgemeiner Form
ausgeführt hat (vgl. Protokoll der genannten Sitzung, S. 29) – und falls das
bislang noch nicht erfolgt sein sollte, wie erklärt die Bundesregierung
das angesichts der Vielzahl von – nach Auffassung der
Fragestellenden: glaubhaften – Berichten über Pushbacks durch diverse EU-
Mitgliedstaaten in den letzten Jahren (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
g) Hält es die Bundesregierung für glaubwürdig, wenn die griechische
Regierung trotz zahlreicher anders lautender Berichte behauptet,
Griechenland nehme keine unerlaubten Zurückweisungen vor, und wie
bewertet die Bundesregierung den Umgang der griechischen Regierung
mit kritischer Medienberichterstattung, insbesondere auch in diesem
Zusammenhang (vgl. z. B. https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/
griechenland-weist-pushback-vorwuerfe-zurueck-18142555.html;
https://www.heise.de/tp/features/Griechenland-Was-und-wie-darf-Jour
nalismus-fragen-6266178.html; https://www.spiegel.de/ausland/grieche
nlands-weg-in-die-autokratie-angriffe-auf-rechtsstaat-und-pressefreihei
t-kommentar-a-8f496a40-3d56-4cb7-9e6b-f0ab19c955c1?s=09)?
31. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine unabhängige
Untersuchung, etwa auch durch eine internationale Kommission (wie z. B. von
medico international und dem Rat für Migration im Anschluss an
marokkanische Menschenrechtsorganisationen gefordert: https://www.medic
o.de/wider-die-entmenschlichung-18692), zu dem gewaltsam
zurückgeschlagenen Versuch einer Überquerung der EU-Grenze zu Melilla am
24. Juni 2022, bei dem mindestens 37 Menschen unter ungeklärten
Umständen starben (ebd.), was ist der Bundesregierung zu näheren
Erkenntnissen zu diesen Vorgängen und insbesondere den Umständen der
Todesfälle bekannt (bitte ausführen), und unterstützt sie die Forderung nach
einer unabhängigen Untersuchung dieser Vorfälle, auch vor dem
Hintergrund, dass Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser
eine Aufklärung aller Umstände des „schrecklichen Vorfalls“ gefordert hatte
(z. B. Meldung der kna vom 27. Juni 2022; bitte begründen)?
32. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine unabhängige
Untersuchung zu den Todesfällen im Zusammenhang mit der (rechtswidrigen)
Zurückweisung von Schutzsuchenden an der polnisch-belarussischen Grenze
(vgl. https://www.proasyl.de/news/der-ausnahmezustand-wird-zur-normali
taet/), und hält sie eine solche unabhängige Untersuchung für geboten
(bitte begründen)?
33. Welche vorrangigen Ziele verfolgt die Bundesregierung in den weiteren
Verhandlungen auf EU-Ebene zur Reform des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems (bitte ausführen)?
34. Wie wird sich die Bundesregierung insbesondere zu dem Vorschlag der
EU-Kommission für eine Verordnung in Situationen der
„Instrumentalisierung“ von Migration und Asyl positionieren (vgl.
Ratsdokument 15152/21)?
a) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (vgl. https://ecre.org/wp-content/uploads/2
022/09/FINAL-Statement-Instrumentalisation-September-2022-DE-
2.pdf), wonach dieser Vorschlag eine Aufweichung der
Verpflichtungen nach dem EU-Asylrecht ermögliche und die Rechte
Schutzsuchender dadurch substanziell eingeschränkt würden; zudem drohe eine
grundsätzlich unterschiedliche Behandlung Asylsuchender in der EU,
je nach Art und Ort ihrer Einreise (bitte begründen)?
b) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (ebd.), wonach bereits die „Logik“ des
Verordnungsentwurfs infrage gestellt werden müsse, weil der mögliche
Missbrauch von Menschen durch Drittstaaten nicht dazu führen dürfe,
deren Rechte auf Asyl und Zugang zu Schutz einzuschränken (bitte
begründen)?
c) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (ebd.), wonach die Nichteinhaltung von
EU-Asylrecht bereits jetzt verbreitet sei und die Gefahr bestehe, dass
Mitgliedstaaten sich künftig auf eine Situation der
„Instrumentalisierung“ berufen könnten, um die Nichteinhaltung von EU-Vorschriften
zu rechtfertigen bzw. dass ihnen mit dem Vorschlag quasi die
Möglichkeit eröffnet werde, sich für oder gegen das gemeinsame europäische
Asylsystem zu entscheiden (bitte begründen)?
d) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (ebd.), wonach der Verordnungsvorschlag
einen Präzedenzfall schaffen könnte, mit dem die Rechtsstaatlichkeit in
ganz Europa infrage gestellt wird und der in anderen Teilen der Welt
nachgeahmt werden und damit das globale Schutzsystem untergraben
könnte (bitte begründen)?
e) Ist der Verordnungsvorschlag nach Auffassung der Bundesregierung
mit dem Urteil des EuGH vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache
C-72/22 PPU vereinbar, insbesondere insoweit der EuGH damit nach
Auffassung der Fragestellenden Beschränkungen des Zugangs zum
Asylrecht oder pauschale Inhaftierungen von Schutzsuchenden mit der
Begründung eines Ausnahmezustands oder einer Notlage „wegen eines
massiven Zustroms von Ausländern“ als unzulässig verwirft, unter
anderem mit Bezug auf die EU-Grundrechtecharta (vgl. ebd., z. B.
Randnummer 61, 63 und 83), der mögliche Änderungen des EU-
Sekundärrechts nicht widersprechen dürfen (vgl. z. B. http://www.era-c
omm.eu/charter_of_fundamental_rights/kiosk/pdf/414DT16_Ljubljana/
Gragl_presentation_1_DE.pdf; bitte ausführen und begründen)?
f) Ist die umfassende Bewertung des BMI vom 4. März 2022 zu dem
Verordnungsvorschlag, wonach im Hinblick auf die Ziele des
Verordnungsvorschlags die vorgesehenen Maßnahmen „nach Auffassung der
Bundesregierung“ grundsätzlich geeignet, erforderlich und angemessen
seien (die Prüfung im Einzelnen sei aber noch nicht abgeschlossen),
eine zwischen den Ressorts der Bundesregierung abgestimmte und
geeinte Positionierung, wie die Formulierung nach Auffassung der
Fragestellenden nahelegt, wenn ja, wann ist diese Abstimmung erfolgt, wenn
nein, welche Ressorts haben gegebenenfalls eine abweichende bzw.
ablehnende Einschätzung hierzu abgegeben (bitte auflisten)?
g) Warum hat die Vertretung der Bundesregierung in der Ratsarbeitsgruppe
Asyl am 8. September 2022 bei der Beratung der Instrumentalisierungs-
Verordnung (BRUEEU_2022-09-12_43592 vom 12. September 2022)
nicht grundsätzlich, wie z. B. Belgien, starke Bedenken gegen
Ausnahmen vom EU-Asyl-Besitzstand geltend gemacht, dafür aber z. B.
weisungsgemäß gefordert, dass Grenzverfahren schneller erfolgen sollten,
was nach Auffassung der Fragestellenden implizit eine grundsätzliche
Unterstützung für Grenzverfahren bedeutet und auch einen Widerspruch
zu der Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/861 darstellt, wonach die „Meinungsbildung (…) innerhalb der
Bundesregierung“ zu beschleunigten Asylprüfungen an den
Außengrenzen und möglichen Ausnahmen davon „noch nicht abgeschlossen“ sei
(bitte erläutern und begründen)?
h) Was konkret können nach Auffassung der Bundesregierung „andere als
die“ sonst nach EU-Recht (Aufnahme-Richtlinie) vorgesehenen
„Modalitäten“ in Bezug auf die Gewährleistung materieller Leistungen sein,
wie sie nach Artikel 3 des Verordnungsvorschlags ermöglicht werden
sollen, und wird diese Bestimmung ihrer Auffassung nach dem
Erfordernis der Rechtsklarheit gerecht (bitte begründen)?
i) Was genau ist nach Auffassung der Bundesregierung unter „jede andere
Maßnahme, die als angemessen erachtet wird, um der
Instrumentalisierung zu begegnen und den betroffenen Mitgliedstaat zu unterstützen“,
als mögliche Solidaritätsmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 1d des
Verordnungsvorschlags zu verstehen, und wird diese Bestimmung ihrer
Auffassung nach dem Erfordernis der Rechtsklarheit gerecht (bitte
begründen)?
j) Warum ist nach Auffassung der Bundesregierung bei den zu Artikel 5
des Verordnungsvorschlags aufgelisteten Unterstützungs- und
Solidaritätsmaßnahmen nicht die Übernahme von Asylsuchenden zur Entlastung
der betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen, und wie bewertet die
Bundesregierung dies?
Berlin, den 14. September
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/424228.10.2022
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3546 - Zustimmung der Bundesregierung zu den Vorschlägen zur Änderung des Schengener Grenzkodex und zur Screening-Verordnung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3546 –
Zustimmung der Bundesregierung zu den Vorschlägen zur Änderung des
Schengener Grenzkodex und zur Screening-Verordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Zustimmung der Bundesregierung einigte sich der Rat der Europäischen
Union (EU) am 10. Juni 2022 auf eine allgemeine Ausrichtung zu dem
Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung des Schengener Grenzkodex
(vgl. Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022), der nun in Verhandlungen mit
dem EU-Parlament weiter beraten wird (https://www.consilium.europa.eu/de/
press/press-releases/2022/06/10/schengen-area-council-adopts-negotiating-ma
ndate-reform-schengen-borders-code/). Bei dem Vorhaben geht es um mehrere
wichtige Themen, etwa die Möglichkeit der zeitweiligen Wiedereinführung
und Verlängerung von unionsrechtlich eigentlich verbotenen
Binnengrenzkontrollen, den Umgang mit einer sogenannten Instrumentalisierung von
Migranten, direkten Rücküberstellungen an den EU-Binnengrenzen oder auch
Einreisebeschränkungen bei z. B. epidemischen Gefährdungslagen.
Die Zustimmung Deutschlands kam nach Auffassung der Fragestellenden
überraschend, denn nur kurz zuvor hieß es, dass sich Deutschland wegen
divergierender Auffassungen der Ressorts zu dem Vorschlag enthalten müsse –
wodurch dieser im Rat gescheitert wäre (vgl. z. B. Weisung des Auswärtigen
Amts für den 2857. AStV-2 am 8. Juni 2022). In einer „Protokollerklärung“
zum Ratsdokument 9937/22 betonte die Bundesregierung daraufhin, dass es
keine unbegrenzten Verlängerungen von Binnengrenzkontrollen geben dürfe
und dass mit der Neufassung des Grenzkodex die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt werden solle (Urteil vom 26. April
2022 in den verbundenen Rechtssachen C-368/20 und 369/20). Allerdings will
die Bundesregierung diese Rechtsprechung auf die jahrelangen, mit immer
wieder gleich- oder ähnlich lautenden Begründungen verlängerten deutschen
Binnengrenzkontrollen zu Österreich bislang nicht anwenden (vgl. Antwort
auf die Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817).
Ebenfalls am 10. Juni 2022 stimmte die Bundesregierung einer Einigung im
Rat zur sogenannten EU-Screening-Verordnung zu, die in der Kritik steht,
weil sich hierdurch die Situation von Schutzsuchenden an den EU-
Außengrenzen weiter verschlechtern könnte (so z. B. Pro Asyl: https://www.proasy
l.de/pressemitteilung/pro-asyl-zur-einigung-im-rat-der-innenministerinnen/).
Befürchtet werden Asyl-Schnellverfahren an den EU-Außengrenzen unter
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4242
20. Wahlperiode 28.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 27. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(faktischen) Haftbedingungen und völlig unzureichende Beratungs- und
Rechtsschutzmöglichkeiten (https://www.proasyl.de/news/systematische-haft-
an-den-aussengrenzen-bundesregierung-muss-dies-verhindern/).
Die Screening-Verordnung enthält auch Regelungen zu einem Grundrechte-
Monitoring während des Screening-Verfahrens (https://www.consilium.europ
a.eu/de/press/press-releases/2022/06/22/migration-and-asylum-pact-council-a
dopts-negotiating-mandates-on-the-eurodac-and-screening-regulations/). Ein
wirksamer Monitoring-Mechanismus wäre aus Sicht der Fragestellenden
angesichts umfangreicher Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen
an Schutzsuchenden und systematische illegale Zurückweisungen an den EU-
Außengrenzen dringend erforderlich (https://www.proasyl.de/grenzenlose-ge
walt/; https://www.proasyl.de/news/der-ausnahmezustand-wird-zur-normalit
aet/; https://www.proasyl.de/news/dreckige-deals-misshandlungen-und-tod-a
n-den-eu-grenzen/; https://www.tagesschau.de/ausland/europa/europarat-asylp
olitik-101.html). Der im Rat abgestimmte Vorschlag sieht ein Monitoring
jedoch nur in Bezug auf das wenige Tage dauernde Screening vor, das die
betreffenden Mitgliedstaaten zudem selbst ausgestalten können.
Die EU-Asylpolitik steht nach Auffassung der Fragestellenden „an einem
Scheideweg: Sollen im Umgang mit Schutzsuchenden humanitäre und
rechtsstaatliche Grundsätze gelten – wie sie etwa gegenüber Millionen
Schutzsuchenden aus der Ukraine ganz selbstverständlich zur Anwendung kommen
–, oder ist eine brutale Abschottung gegenüber unerwünschter Migration um
jeden Preis das Ziel, entgegen anders lautender Versprechungen und
rechtlicher Verpflichtungen?“ (vgl. Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/2582). Fast 50 000 Todesfälle wurden seit 1993 an den
europäischen Außengrenzen dokumentiert (https://www.beimnamennenne
n.ch/). Christian Jakob kommentierte in der „taz“ vom 2. September 2022:
„Die Brutalität, mit der sich Europa gegen Flüchtende abschottet, wird heute
nicht mehr versteckt. Die Verantwortlichen stehen zu ihr – völlig ungeniert.
(…) Der Blick nach Malta, nach Libyen, nach Italien, nach Algerien, nach
Ceuta und Melilla, an den Ärmelkanal, an die Grenzen von Polen und Belarus,
von Kroatien und Serbien zeigt ein ähnliches Bild: eine mörderische
Entrechtung Hilfloser, wofür sich heute niemand mehr ernsthaft schämt, wofür keine
politischen Konsequenzen mehr zu befürchten sind“ (https://taz.de/Fluechtend
e-auf-dem-Mittelmeer/!5875155/).
1. Wieso hat die Bundesregierung der allgemeinen Ausrichtung zum
Entwurf einer Änderung der Verordnung über den Schengener Grenzkodex
(vgl. Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022) auf dem Rat für Justiz
und Inneres (JI-Rat) am 10. Juni 2022 zugestimmt, obwohl es kurz zuvor
noch hieß, dass sich Deutschland wegen divergierender Auffassungen
der Ressorts hierzu enthalten müsse (vgl. z. B. die Weisung des
Auswärtigen Amts für den 2857. AStV-2 am 8. Juni 22022; bitte ausführen)?
Im Ergebnis von Abstimmungen zwischen den fachlich besonders betroffenen
Ressorts im Vorfeld des JI-Rates am 10. Juni 2022 hat sich die
Bundesregierung auf eine Zustimmung zum Kompromissvorschlag der französischen
Ratspräsidentschaft in der Fassung vom 9. Juni 2022 bei ergänzender Abgabe einer
Protokollerklärung zum Artikel 27a Absatz 5 des Kompromissvorschlags
verständigt.
2. Welche Ressorts hatten einer Zustimmung zu dem Entwurf im Vorfeld
der Abstimmung zu welchen Punkten und mit welchen Gründen
(zunächst) widersprochen, und warum haben diese Ressorts ihre Bedenken
gegebenenfalls zurückgezogen, bzw. warum wurden ihre Bedenken
gegebenenfalls bei der Zustimmung zum Entwurf übergangen (bitte so
genau wie möglich darstellen)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu internen Abstimmungen im
Rahmen noch laufender EU-Gesetzgebungsverfahren nimmt die
Bundesregierung keine Stellung.
3. Welche Ressorts haben insbesondere ihre Zustimmung zu den nach
Artikel 23a bzw. Annex 12 des Entwurfs (vgl. Ratsdokument 9937/22 vom
9. Juni 2022) vorgesehenen direkten Überstellungen erteilt, die (unter
bestimmten Bedingungen) ohne Rückkehrentscheidung im Sinne der EU-
Rückführungsrichtlinie vollzogen werden können und gegen die
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben sollen, wie bewertet die
Bundesregierung diesen Vorschlag, insbesondere den Ausschluss
effektiven Rechtsschutzes, und wird die Regelung nach Auffassung der
Bundesregierung insbesondere auch bei Schutzsuchenden (d. h. unter
Umgehung eines Dublin-Prüfverfahrens) zur Anwendung kommen (bitte
darlegen)?
Die Bundesregierung hat dem Kompromissvorschlag der französischen
Ratspräsidentschaft in der Fassung vom 9. Juni 2022 zugestimmt. Eine Änderung
des Asyl-Acquis bzw. des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens ist mit dem in
Artikel 23a und Annex 12 des Entwurfs geregelten Verfahren nicht verbunden.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
4. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die geplante Neuregelung zu
direkten Überstellungen nach einem Aufgriff im Grenzgebiet nach
Artikel 23a bzw. Annex 12 des genannten Entwurfs zu einer Verstärkung
der schon jetzt vielfach kritisierten Praxis des „racial profiling“ (vgl.
z. B. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/rassistische-di
skriminierung/racial-profiling und die Vorbemerkung der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19458) im Rahmen von
Grenzkontrollen bzw. der „Schleierfahndung“ in Grenznähe führen könnte,
weil die Möglichkeit zu unkomplizierten Zurückschiebungen ohne
aufwendige Verfahren und ohne effektiven Rechtsschutz mit aufschiebender
Wirkung für die Bundespolizei ein „Anreiz“ sein könnte, im Grenzgebiet
(noch) stärker zu kontrollieren und dabei auch an äußerlichen
Merkmalen von Personen anzuknüpfen (bitte ausführen; den Fragestellenden
ist bewusst, dass die Bundesregierung der Auffassung ist, dass „racial
profiling (…) bei der Bundespolizei weder praktiziert noch gelehrt“
wird, vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/11302, vgl. jedoch ebenso die Vorbemerkung der Fraktion DIE
LINKE. In der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/19458 und aktuell:
https://www.nd-aktuell.de/amp/artikel/1166473.racial-profiling-dauerkon
trolle-am-dresdner-bahnhof.amp.html)?
Nein. Im Übrigen wird zum Vorwurf des sogenannten racial profiling auf
die jüngsten Antworten der Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 8
und 9 der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/3753 verwiesen.
5. Erfolgte die Protokollerklärung der Bundesregierung zum Ratsdokument
9937/22 für den JI-Rat am 10. Juni 2022, um eine Zustimmung der
Ressorts, die zuvor den Vorschlag noch abgelehnt hatten (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), zu ermöglichen (bitte ausführen), und welche
Bedeutung bzw. Bindungswirkung hat diese Protokollerklärung?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Bei der Frage zur
Bindungswirkung der Protokollerklärung handelt es sich um eine abstrakte
Rechtsfrage.
6. Wie ist die Protokollerklärung der Bundesregierung zum Ratsdokument
9937/22 für den JI-Rat am 10. Juni 2022, wonach nach Ansicht
Deutschlands Artikel 27a Absatz 5 des genannten Entwurfs der Umsetzung der
Grundsätze der EuGH-Urteile vom 26. April 2022 (C-368/20 und
369/20) diene (Hinweis der Fragestellenden: Es handelt sich um ein
Urteil zu zwei verbundenen Rechtssachen), damit vereinbar, dass sich z. B.
Spanien besorgt zeigte, dass mit dem Vorschlag zur Änderung des
Grenzkodex die Möglichkeiten für nicht gerechtfertigte Binnengrenzkontrollen
erweitert würden und dieser Vorschlag nicht den Prinzipien und Werten
der Union und nicht den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs
entspreche (vgl. BRUEEU_2022-6-10_84239 vom 10. Juni 2022; bitte
begründen)?
Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass mit dem Kompromissvorschlag
der französischen Ratspräsidentschaft in der Fassung vom 9. Juni 2022
„die Möglichkeiten für nicht gerechtfertigte Binnengrenzkontrollen erweitert
würden und dieser Vorschlag nicht den Prinzipien und Werten der Union sowie
den Anforderungen des EuGHs entspreche“.
7. Wie ist die in der benannten Protokollerklärung formulierte „Haltung
Deutschlands“, wonach Ausnahmen zum Grundsatz des
grenzkontrollfreien Reisens eng und strikt ausgelegt werden müssten und denkbare
Gefahren normalerweise nicht über einen Zeitraum von zwei Jahren
fortdauerten, ohne dass es möglich wäre, ihnen auf andere, weniger
eingreifende Weise zu begegnen, damit vereinbar, dass Deutschland seit 2017
immer wieder über Jahre hinweg Grenzkontrollen an der
deutschösterreichischen Grenze mit gleich- oder ähnlich lautenden
Begründungen verlängert hat (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 40 auf
Bundestagsdrucksache 20/1817, insbesondere: „migrations- und
sicherheitspolitische Gründe“, „erhebliche illegale Sekundärmigration“), ohne den
vorgegebenen Gefahren auf andere, weniger eingreifende Weise zu
begegnen (bitte ausführen und begründen)?
Der zitierte Abschnitt der Protokollerklärung bezieht sich auf die Neuregelung
in Artikel 27a Absatz 5 des Kompromissvorschlags der französischen
Ratspräsidentschaft in der Fassung vom 9. Juni 2022.
Gleichwohl ist auch im Hinblick auf das geltende Recht die Bundesregierung
der Auffassung, dass die vorübergehende Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen im Schengenraum ultima ratio ist.
Mit dem in Frage 6 genannten Urteil vom 26. April 2022 hat der EuGH zudem
entschieden, dass bei einer rechtlich eigenständigen Neu-Anordnung von
vorübergehenden Binnengrenzkontrollen über sechs Monate hinaus neue Gründe
bzw. Umstände hinzutreten müssen, die eine erneute Anwendung der im
Schengener Grenzkodex vorgesehenen Zeiträume rechtfertigen.
Was die konkrete Dauer von Binnengrenzkontrollen angeht, so hat das
innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium des Innern und für
Heimat (BMI) in den jeweiligen Notifizierungsschreiben auf EU-Ebene stets
dargelegt, warum den bestehenden Gefahren auf andere, weniger eingreifende
Weise nicht gleichermaßen wirksam als durch die Neu-Anordnung der
vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an der deutsch-
österreichischen Landgrenze begegnet werden konnte.
8. Wie ist die in der benannten Protokollerklärung formulierte Bitte an die
Europäische Kommission zu verstehen, „weiterhin effektiv“ ihre
Funktion als Hüterin der Verträge zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes des
grenzkontrollfreien Personenverkehrs zu erfüllen, vor dem Hintergrund,
dass die Kommission dieser Funktion nach den Feststellungen des EuGH
im Urteil vom 26. April 2022 (vgl. a. a. O., Randnummer 91) gerade
nicht nachgekommen ist, indem sie gegenüber Österreich keine
Stellungnahme nach Artikel 27 Absatz 4 des Schengener Grenzkodex zu ihren
Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der
von Österreich vorgenommenen Binnengrenzkontrollen abgegeben hat,
obwohl sie der Auffassung war, dass diese mit Unionsrecht unvereinbar
waren, und der EuGH zugleich darauf hinwies, dass die Wahrnehmung
dieser Befugnisse „wesentlich“ zur Aufrechterhaltung der Regeln des
Grenzkodex sei (vgl. ebd., Randnummer 92; bitte begründen)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die EU-Kommission ihre
Befugnisse in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Europarechts ausübt. Zum
konkreten Verfahren anlässlich der von der Republik Österreich vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen kann die Bundesregierung keine
Stellung nehmen.
9. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die EU-Kommission ihrer
Aufgabe als „Hüterin der Verträge“ im Zusammenhang mit der EU-
Reisefreiheit in den Jahren seit 2015 ausreichend nachgekommen ist
(bitte begründen)?
Inwieweit hat die Bundesregierung die Kommission bei dieser Aufgabe
unterstützt, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es neben
der Kommission auch die Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, sich um die
Einhaltung von EU-Recht und insbesondere von EU-Primärrecht zu
sorgen und zu kümmern und gegebenenfalls auch Maßnahmen zu ergreifen
(vgl. z. B. Artikel 259 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU –
AEUV), insbesondere falls die EU-Kommission nicht ausreichend tätig
wird (bitte ausführen)?
Die Überwachung der Umsetzung, Anwendung und Einhaltung des
Unionsrechts ist eine der zentralen Aufgaben der EU-Kommission. Im Hinblick auf
die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens besteht für die EU-
Kommission gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV)
ein Ermessensspielraum.
Die Bundesregierung hat auch in Bezug auf den Fragegegenstand volles
Vertrauen in die Kommission und geht davon aus, dass diese beim Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen Verfahren nach Artikel 258 AEUV einleiten
würde bzw. dies in der Vergangenheit auch getan hat.
Die Unionsrechtskonformität aller mitgliedstaatlichen Maßnahmen ist ein
besonderes Anliegen der Bundesregierung, und sie unterstützt die EU-
Kommission bei ihren Aktivitäten zur Durchsetzung von EU-Recht.
10. In wie vielen Fällen und wann hat die EU-Kommission gegenüber
Deutschland seit 2017 eine Stellungnahme nach Artikel 27 Absatz 4 des
Schengener Grenzkodex zu ihren Bedenken hinsichtlich der
Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der immer wieder verlängerten
Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze abgegeben, und
wenn das nicht der Fall war, sieht die Bundesregierung hierin ein
Versäumnis der Kommission hinsichtlich ihrer Funktion, als Hüterin der
Verträge zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes des grenzkontrollfreien
Personenverkehrs effektiv nachzukommen (bitte begründen)?
Falls die Kommission entsprechende Stellungnahmen abgegeben haben
sollte, wie hat die Bundesregierung darauf jeweils reagiert (bitte mit
Datum auflisten und ausführen)?
Die EU-Kommission hat keine Stellungnahmen im Sinne der Fragestellung
abgegeben. Ein Versäumnis der EU-Kommission vermag die Bundesregierung
darin nicht zu erkennen.
11. Wie ist die in der benannten Protokollerklärung formulierte Bitte an die
Europäische Kommission zu verstehen, weiterhin effektiv ihre Funktion
als Hüterin der Verträge zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes des
grenzkontrollfreien Personenverkehrs zu erfüllen, vor dem Hintergrund,
dass die Bundesregierung das EuGH-Urteil vom 26. April 2022 nach
Auffassung der Fragestellenden nicht umsetzt und an
Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze festhält, obwohl sie nach
Auffassung der Fragestellenden keine neue ersthafte Bedrohung
nachweisen konnte, wie vom EuGH in dem genannten Urteil gefordert (vgl.
Antwort auf die Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache
20/1817; bitte begründen) – bittet die Bundesregierung die EU-
Kommission hiermit also darum, gegen die Bundesregierung vorzugehen, um den
Grundsatz des grenzkontrollfreien Personenverkehrs durchzusetzen (bitte
ausführen)?
In der zitierten Protokollerklärung bittet die Bundesregierung die EU-
Kommission, auch nach Inkrafttreten der Neuregelung, weiterhin effektiv ihre Funktion
als Hüterin der Verträge zu erfüllen, indem der Grundsatz des
grenzkontrollfreien Personenverkehrs, eine der zentralen Errungenschaften der Europäischen
Union, aufrechterhalten wird.
Zum EuGH-Urteil und dessen Auswirkungen auf die Neu-Anordnung zur
vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an der
deutschösterreichischen Landgrenze wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 12
verwiesen.
12. Konnte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
mittlerweile die Auswertung des genannten EuGH-Urteils vom 26. April
2022 und die Prüfung etwaiger Auswirkungen für von Deutschland
angeordnete Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze
beenden (vgl. Antwort zu Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817),
wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte darlegen), wenn nein, wieso ist es
dem BMI nicht möglich, ein nach Auffassung der Fragestellenden klares
und überschaubares Urteil des EuGH zeitnah auszuwerten, um
gegebenenfalls unionsrechtswidrige Binnengrenzkontrollen so schnell wie
möglich zu beenden (bitte darlegen)?
Ja. Der EuGH hat in einem österreichischen Vorabentscheidungsverfahren mit
dem in der Fragestellung genannten Urteil entschieden, dass Artikel 25
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) dahin
auszulegen ist, dass diese Vorschrift einer vorübergehenden Wiedereinführung von
Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen Schengen-Staat auf der
Grundlage der Artikel 25 und 27 des Schengener Grenzkodex entgegensteht, wenn
deren Dauer die in Artikel 25 Absatz 4 dieses Kodex festgelegte
Gesamthöchstdauer von sechs Monaten überschreitet und keine neue Bedrohung vorliegt, die
eine erneute Anwendung der in Artikel 25 vorgesehenen Zeiträume
rechtfertigen würde.
Aus dem Urteil folgt aus Sicht des BMI nicht, dass die mit Wirkung zum
12. Mai 2022 für sechs Monate neu angeordnete vorübergehende
Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen
Landgrenze zu beenden ist. Auch die Neu-Anordnung der vorübergehenden
Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen für sechs Monate mit Wirkung zum
12. November 2022 trägt – durch Hinzutreten von neuen begründenden
Umständen – dem Urteil des EuGHs aus Sicht des BMI Rechnung.
13. Wie ist die Auffassung der anderen Ressorts der Bundesregierung (neben
dem BMI) zu der Frage, ob die Binnengrenzkontrollen an der
deutschösterreichischen Grenze mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar
sind bzw. beendet werden sollten oder müssen (bitte im Einzelnen
darlegen)?
Die Entscheidung zur vorübergehenden Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen liegt in der alleinigen Ressortzuständigkeit des BMI.
14. Sieht die Bundesregierung die Situation einer „Instrumentalisierung von
Migranten“ in dem von ihr gebilligten Vorschlag zur Änderung des
Grenzkodex (vgl. Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022) als
hinreichend klar definiert an, wenn in Erwägungsgrund 9 (im Gegensatz zu
Artikel 2 Nr. 27) von „irregulären“ Einreisen bzw. Reisen von
Drittstaatsangehörigen in ein oder in einem Hoheitsgebiet die Rede ist,
obwohl beispielsweise die von der EU kritisierten Einreisen Geflüchteter
nach Belarus in der Regel legal und nicht „irregulär“ erfolgten (bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung hat dem Kompromissvorschlag der französischen
Ratspräsidentschaft zur Änderung des Schengener Grenzkodex in der Fassung vom
9. Juni 2022 insgesamt zugestimmt.
15. Hält es die Bundesregierung für richtig und ausreichend klar definiert,
dass nach Artikel 5 Absatz 4 des von ihr akzeptierten Vorschlags zur
Änderung des Grenzkodex Maßnahmen auch „in anderen Notlagen an den
Außengrenzen“ ergriffen werden können sollen, was nach Auffassung
der Fragestellenden aber nicht weiter definiert oder ausgeführt wird,
sodass diesbezüglich eine willkürliche Rechtsanwendung zu befürchten
sein könnte (bitte ausführen) – und was zum Beispiel könnten nach
Auffassung der Bundesregierung „andere Notlagen an den Außengrenzen“ in
diesem Zusammenhang konkret sein (bitte ausführen)?
Die zitierte Vorschrift soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, auch
in anderen Notlagen, wie z. B. Großschadenslagen und Katastrophen, an den
EU-Außengrenzen angemessen reagieren zu können. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 14 verwiesen.
16. Hält es die Bundesregierung für richtig und ausreichend klar definiert,
wenn die „erforderlichen Maßnahmen“, die nach Artikel 5 Absatz 4 des
von ihr unterstützten Vorschlags unter den besonderen Umständen eines
„massenhaften“ gewaltsamen Einreiseversuchs ergriffen werden können,
„um die Sicherheit und Recht und Ordnung zu wahren“, nach
Auffassung der Fragestellenden nicht näher definiert oder spezifiziert werden
(bitte begründen), und welche Maßnahmen können dies nach Auffassung
der Bundesregierung konkret sein (bitte ausführen)?
Ab wann ist nach Auffassung der Bundesregierung im Sinne dieser
geplanten Änderung von einer „massenhaften“ Einreise auszugehen, und
was ist unter „Einsatz von Gewalt“ auf Seiten der „Migranten“ zu
verstehen (soll z. B. bereits die Zerstörung von Grenzanlagen zur
Überwindung dieser, ohne Gefährdung von Personen, genügen, soll die
Gewaltanwendung durch eine Person „erforderliche Maßnahmen“ auch
gegen andere Personen rechtfertigen)?
Nach Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Kompromissvorschlags der
französischen Ratspräsidentschaft in der Fassung vom 9. Juni 2022 können
Mitgliedstaaten in der in der Fragestellung genannten Situation die notwendigen
Maßnahmen zur Erhaltung von Sicherheit, Recht und Ordnung ergreifen. Artikel 5
Absatz 4 Unterabsatz 3 legt fest, dass dabei die Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und insbesondere auch die Rechte schutzsuchender
Drittstaatsangehöriger umfassend zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 14 verwiesen.
17. Hält es die Bundesregierung für ausreichend, dass nach
Erwägungsgrund 12a des von ihr mitgetragenen Vorschlags die Mitgliedstaaten bei
Maßnahmen im Zusammenhang mit einer „Instrumentalisierung“
lediglich „berücksichtigen“ sollen, ob der Europäische Rat anerkannt hat, dass
eine Instrumentalisierung von Migranten tatsächlich vorliegt (bitte
begründen)?
Bleibt es damit faktisch nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten
festzustellen, ob eine Situation der „Instrumentalisierung“ vorliegt und
entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, und inwieweit ist das
mit dem Erfordernis klarer Regeln, die von einer breiten Mehrheit der
EU-Mitgliedstaaten getragen werden und eine unionsweit einheitliche
Anwendung von EU-Recht sicherstellen, vereinbar (bitte begründen)?
Tritt die Bundesregierung dafür ein, der EU-Kommission und/oder dem
Rat in den weiteren Verhandlungen diesbezüglich eine (mit)
entscheidende Rolle zukommen zu lassen (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
18. Hält es die Bundesregierung angesichts der Erfahrungen des Umgangs
Polens mit Schutzsuchenden, die über Belarus einreisen woll(t)en (vgl.
z. B. https://www.proasyl.de/news/an-der-polnischen-grenze-eine-politi
k-die-menschen-einfach-sterben-laesst/), für realistisch, wenn es im
Erwägungsgrund 12 des von ihr unterstützten Vorschlags heißt, dass der
Zugang zu internationalem Schutz uneingeschränkt gewährleistet werden
müsse – oder wird nach Auffassung der Bundesregierung die
vorgesehene Möglichkeit zur Schließung von Grenzübergangsstellen von
betreffenden Mitgliedstaaten nicht eher dazu genutzt werden, um den
Zugang zum Asylrecht insgesamt zu verweigern, wie etwa die Erfahrungen
mit Polen, Ungarn und Griechenland nach Auffassung der
Fragestellenden zeigen (vgl. z. B.: https://www.proasyl.de/grenzenlose-gewalt/;
https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-12/europaeische-migrationspoli
tik-eu-aussengrenze-pushbacks; https://www.welt.de/politik/ausland/plus
239679421/Pushbacks-Die-neue-brutale-Realitaet-an-Europas-Aussengr
enzen.html; bitte begründen)?
Aus Sicht der Bundesregierung wird der Zugang zu Asyl bzw. zu
internationalem Schutz durch den Vorschlag zur Änderung des Schengener Grenzkodexes
und die in der Fragestellung erwähnten Regelungen nicht beeinträchtigt. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 16 verwiesen.
19. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach Erwägungsgrund 15 des
von ihr unterstützten Vorschlags in bestimmten Situationen die
Grenzkontrollen verstärkt werden sollen, auch durch zusätzliche Maßnahmen
zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts und zusätzliche
technische Mittel, wozu neben Drohnen und Bewegungssensoren
gegebenenfalls auch „alle Arten stationär postierter und mobiler Infrastruktur
zählen“ (bitte begründen)?
Gehört nach Auffassung der Bundesregierung zur stationär positionierten
Infrastruktur nach diesem Vorschlag auch die Errichtung von Zäunen und
Mauern (bitte begründen), und wenn ja, mit welcher Begründung hat sie
dieses Anliegen gegebenenfalls unterstützt (bitte ausführen)?
Der mit Erwägungsgrund 15 korrespondierende Artikel 13 Absatz 4 des
Kompromissvorschlags der französischen Ratspräsidentschaft in der Fassung vom
9. Juni 2022 stellt eine Weiterentwicklung der geltenden Regelung in Artikel 13
Absatz 4 des Schengener Grenzkodex dar. Die Bundesregierung hat auch dieser
Regelung im Zuge des Gesamtkompromisses zugestimmt.
Bauliche Befestigungen zum Schutz der Außengrenzen sind bereits jetzt im
Grundsatz zulässig.
20. Welche Konsequenzen in Bezug auf die geplante Regelung zu
Situationen der „Instrumentalisierung“ oder „anderen Notlagen an den
Außengrenzen“ sind nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache
C-72/22 PPU zu ziehen, wonach Verstöße gegen das EU-Asylrecht bzw.
die EU-Grundrechtecharta nicht mit der Ausrufung eines allgemeinen
Notstands oder einer Notlage oder des Kriegsrechts infolge eines
„massiven Zustroms von Ausländern“ gerechtfertigt werden können, und
inwieweit muss vor dem Hintergrund dieses aktuellen EuGH-Urteils der
geeinte Vorschlag zur Änderung des Grenzkodex nach Auffassung der
Bundesregierung diesbezüglich noch einmal geändert werden (bitte
ausführen und begründen)?
Aus Sicht der Bundesregierung enthält der Vorschlag zur Änderung des
Schengener Grenzkodexes keine Regelungen, die gegen das EU-Asylrecht bzw. die
EU-Grundrechtecharta verstoßen. Aus dem genannten EuGH-Urteil ergibt sich
kein Änderungsbedarf für den Vorschlag zur Änderung des Schengener
Grenzkodexes.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem EuGH-
Urteil vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache C-72/22 PPU, mit dem der
Gerichtshof seine Auffassung bekräftigt (a. a. O., Randnummer 39
bis 42), dass eine „Haft“ im Kontext der Aufnahme von Asylsuchenden
bereits dann vorliegt, wenn Personen von der Bevölkerung isoliert und
ihrer Bewegungsfreiheit beraubt werden, indem ihnen auferlegt wird,
permanent in einem begrenzten und geschlossenen Bereich zu bleiben,
der nicht ohne Genehmigung und Begleitung verlassen werden darf, in
Bezug auf
a) die Regelungen des deutschen Flughafen-Asylverfahrens, in dem es
nach Auffassung der Fragestellenden regelmäßig zu einer solchen
„Haft“ kommt, ohne dass die Anforderungen des Artikels 8 der
Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU gelten (z. B. Inhaftierung nur nach
Einzelfallprüfung, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht
wirksam angewandt werden können, vgl. Randnummer 82 des
genannten Urteils; bitte begründen),
Die Fragen 21 und 21a werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Az. V ZB 98/16) und des
Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 1516/93; BVerfGE 94, 166) stellt das
deutsche Flughafenverfahren keine Freiheitsentziehung/Haft dar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996
festgestellt, dass die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während
des Verfahrens nach § 18a des Asylgesetzes auf die für ihre Unterbringung
vorgesehenen Räumlichkeiten keine Freiheitsentziehung oder
Freiheitsbeschränkung (Artikel 104 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes)
darstellt. Insofern ist das genannte EuGH-Urteil vom 30. Juni 2022 nicht auf
das deutsche Flughafenverfahren übertragbar.
b) ihre Haltung zu Vorschlägen und Überlegungen, Schutzsuchende an
den EU-Außengrenzen für mögliche Vorprüfungen oder
Grenzverfahren grundsätzlich zu inhaftieren oder in Transitzonen oder ähnlichen
geschlossenen Einrichtungen festzuhalten, was nach Auffassung der
Fragestellenden nach der Rechtsprechung des EuGH (s. o.) ebenfalls
als „Haft“ zu werten ist (bitte begründen)?
Aus Sicht der Bundesregierung dürfen Asylverfahren, auch wenn sie an der
Grenze oder in Transitzonen stattfinden, nicht pauschal zu einer Inhaftierung
führen. Aus Sicht der Bundesregierung darf eine Freiheitsentziehung/Haft nur
im Einzelfall unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und als
letztes Mittel angeordnet werden (ultima ratio). Alternativen zur Haft sind
vorzusehen.
22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem EuGH-
Urteil vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache C-72/22 PPU in Bezug auf
ihre Haltung zu Vorschlägen und Überlegungen, die Möglichkeit der
Stellung von Asylanträgen zeitlich oder örtlich zu begrenzen, generell,
aber auch für Fälle eines (vorgegebenen) „Notstands“ infolge eines
„massenhaften Zustroms von Ausländern“, weil nach Auffassung des
EuGH das Recht, einen Asylantrag zu stellen, letztlich eine
Voraussetzung für die Wirksamkeit des durch Artikel 18 der EU-
Grundrechtecharta gewährleisteten Asylrechts ist (vgl. ebd., Randnummer 61), und
etwaige Vorgaben zur Antragstellung Asylsuchende in der Praxis nicht
daran hindern dürfen, ihren Asylantrag förmlich zu stellen oder dies so
bald wie möglich zu tun (vgl. ebd., Randnummer 65) – woran auch keine
allgemeine Geltendmachung von Beeinträchtigungen der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit infolge eines „massiven Zustroms von
Drittstaatsangehörigen“ (ebd., Randnummer 71 f.) etwas ändert (bitte
begründen)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist der Zugang zu Asyl bzw. das in Artikel 18
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannte Asylrecht in
jedem Fall zu gewährleisten. Eine vorübergehende Schließung von einzelnen
Grenzübergangsstellen oder die Einschränkung der Öffnungszeiten, wie im
Vorschlag zur Änderung des Schengener Grenzkodexes vorgesehen,
beeinträchtigt diese Gewährleistung nicht. Im Übrigen wird auf die Antworten zu
den Fragen 14 und 16 verwiesen.
23. Welche konkrete Bedeutung hat die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/861, wonach ihre Leitlinie für
Verhandlungen auf EU-Ebene sei, dass „der Asylantrag von Menschen,
die in der EU ankommen, inhaltlich geprüft werden muss“, was die
Fragestellenden angesichts des Völkerrechts (Zurückweisungsverbot)
und der EU-Grundrechtecharta einerseits für eine pure
Selbstverständlichkeit halten, andererseits aber gerade nicht ausschließt, dass es zu
beschleunigten inhaltlichen Asylprüfungen an den EU-Außengrenzen
kommen kann – worauf die Frage abzielte (bitte ausführen)?
24. Wie will die Bundesregierung auf EU-Ebene bei der weiteren
Ausgestaltung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) effektiv
verhandeln, wenn die „Meinungsbildung“ zu nach Auffassung der
Fragestellenden zentralen Fragen (beschleunigte Asylprüfungen an den
Außengrenzen) „innerhalb der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen“ ist (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/861),
welche Positionen und Verhandlungslinien werden trotz der noch nicht
abgeschlossenen Meinungsbildung aktuell von der Bundesregierung in den
laufenden Verhandlungen zur „Instrumentalisierungs-Verordnung“ bzw.
zur Asylverfahrens-Verordnung zum Thema beschleunigte
Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen vertreten (bitte ausführen), und wann und
in welchem Rahmen wird die Meinungsbildung der Bundesregierung zu
diesen aktuell verhandelten Fragen abgeschlossen (bitte darlegen)?
Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bezüglich des Vorschlags der EU-Kommission für eine Verordnung zur
Bewältigung von Situationen der Instrumentalisierung im Bereich Migration und Asyl
(sog. Instrumentalisierungs-Verordnung) ist aus Sicht der Bundesregierung im
Blick zu behalten, dass sie in einer außergewöhnlichen Situation der
Instrumentalisierung den betroffenen Mitgliedstaaten im Notfall helfen soll, mit den von
der Instrumentalisierung betroffenen Personen unter Wahrung der Grundrechte
und des europäischen Asylrechts auf menschenwürdige und geordnete Weise
umzugehen. Wichtig ist auch, dass die Verordnung nicht unmittelbar
Anwendung fände, sondern die Anwendbarkeit auf Antrag eines Mitgliedstaats von
der Kommission geprüft würde und zudem eine Aktivierung durch den Rat
mittels eines Durchführungsbeschlusses erforderlich wäre. Zentral ist für die
Bundesregierung, dass Menschen, die in der EU ankommen, in jedem Fall die
Möglichkeit haben, Asyl zu beantragen und dass die Anträge geprüft und
Menschenrechte eingehalten werden. Eine Unterbringung unter menschenwürdigen
Bedingungen muss gewährleistet und besondere Bedarfe vulnerabler Personen
müssen, z. B. durch Sonder- und Ausnahmeregelungen, berücksichtigt werden.
Die Bundesregierung bringt sich in diesem Sinne konstruktiv in die
Verhandlungen unter den Mitgliedstaaten ein.
Bezüglich der im Vorschlag für eine Asylverfahrensverordnung vorgesehenen
Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren ist die Meinungsbildung innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Diese werden derzeit auf EU-
Ebene nicht behandelt.
25. Wie ist die Zustimmung der Bundesregierung zur generellen Ausrichtung
des Rates zur EU-Screening-Verordnung (vgl. Ratsdokument 9726/22
vom 15. Juni 2022) damit vereinbar, dass das darin enthaltene Konzept
der „Nicht-Einreise“ (Artikel 4) nach Auffassung der Fragestellenden
eine Vorentscheidung dazu enthalten könnte, dass es beschleunigte
Asylprüfungen an den EU-Außengrenzen geben soll (vgl. https://www.proasy
l.de/pressemitteilung/pro-asyl-zur-einigung-im-rat-der-innenministerin
nen/), wozu die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung aber
noch nicht abgeschlossen war bzw. ist (s. o.), und inwieweit war die
Zustimmung zur allgemeinen Ausrichtung zur Screening-Verordnung
innerhalb der Bundesregierung mit anderen Ressorts abgestimmt und
einvernehmlich (bitte ausführen)?
Der Vorschlag für eine Screening-Verordnung hat als Rechtsakt des sog.
Schengen-Acquis keinen Einfluss auf Verfahrensarten nach dem sog. Asyl-
Acquis, zu denen auch das beschleunigte Prüfungsverfahren an den
Außengrenzen zu zählen ist. Die fachlich betroffenen Ressorts haben die Zustimmung zu
einer allgemeinen Ausrichtung einvernehmlich getroffen.
26. Unterstützt die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen zur
Screening-Verordnung bzw. zum Gemeinsamen Europäischen
Asylsystem eine für die Mitgliedstaaten verpflichtende Anwendung des
Konzepts der „Nicht-Einreise“, das nach Auffassung der Fragestellenden auf
eine Internierung oder „Festsetzung“ von Schutzsuchenden unter
haftähnlichen Bedingungen (wie etwa auf den griechischen Ägäisinseln, vgl.
z. B. https://www.tagesspiegel.de/politik/baubeginn-im-maerz-griechenla
nd-baut-abgeriegelte-fluechtlingslager-auf-fuenf-aegaeis-inseln/2553153
0 .html) hinauslaufen wird, gegebenenfalls auch für die Dauer eines
Schnellverfahrens an der Grenze (vgl. z. B. https://verfassungsblog.de/ke
in-vor-und-kein-zuruck/; bitte begründet ausführen)?
Das im Vorschlag für eine Screening-Verordnung enthaltene „Prinzip der
Nichteinreise“ wird von der Bundesregierung grundsätzlich unterstützt. Die
Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellenden nicht. Im Übrigen
wird auf die Antworten zu den Fragen 21b und 25 verwiesen.
27. Hält die Bundesregierung die in dem von ihr gebilligten Entwurf einer
Screening-Verordnung (Ratsdokument 9726/22 vom 15. Juni 2022)
enthaltenen Regeln zu einem Grundrechte-Monitoring (Artikel 7) für
ausreichend, um illegale Zurückweisungen und das Leid an den EU-
Außengrenzen zu beenden, wie es im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart wurde (vgl. z. B. https://ww
w.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_202
1-2025.pdf, S. 112), vor dem Hintergrund, dass der vorgeschlagene
Mechanismus nach Artikel 7 sich ausschließlich auf den kurzen Screening-
Prozess bezieht, nach Auffassung der Fragestellenden nur sehr
allgemeine Vorgaben enthält und die konkrete Ausgestaltung des Mechanismus
komplett den Mitgliedstaaten überlässt (bitte begründen)?
Wenn nein, wird sich die Bundesregierung im Rahmen der weiteren
Verhandlungen auf der EU-Ebene dafür einsetzen, dass es einen tatsächlich
unabhängigen, umfassenden und wirksamen Monitoring-Mechanismus
an den EU-Außengrenzen gibt, um die zahlreichen bekannt gewordenen
Verstöße gegen Grundrechte an den EU-Außengrenzen und um illegale
Zurückweisungen (vgl. z. B. https://www.proasyl.de/grenzenlose-gew
alt/; https://www.proasyl.de/news/der-ausnahmezustand-wird-zur-normal
itaet/) zumindest eindämmen zu können (bitte begründen)?
Der im Vorschlag für eine Screening-Verordnung vorgesehene unabhängige
Überwachungsmechanismus kann nach Ansicht der Bundesregierung zur
Verhinderung illegaler Zurückweisungen im Rahmen des Screenings beitragen und
dient damit dem im Koalitionsvertrag enthaltenen Ziel, illegale
Zurückweisungen zu beenden.
28. Warum hat die Bundesregierung mit ihrer Zustimmung zum Entwurf der
Screening-Verordnung (a. a. O.) unterstützt, dass das Grundrechte-
Monitoring sich nicht mehr auf die Inhaftierung von Schutzsuchenden in
der Screening-Phase beziehen soll (etwa auf die Dauer und Gründe der
Inhaftierung), wie in einer vorherigen Fassung noch vorgesehen war
(vgl. ebd., Artikel 7 Nummer 2, zweiter Anstrich)?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die aktuelle Fassung der Regelung
über den unabhängigen Überwachungsmechanismus weiterhin alle Bestandteile
des Screenings, darunter auch die Einhaltung der geltenden nationalen
Vorschriften im Falle einer Inhaftnahme, umfasst, wie dies auch durch
Erwägungsgrund 23 dargestellt wird.
29. Ist gegen staatliche Maßnahmen im Rahmen des von der
Bundesregierung mitgetragenen Vorschlags zur Screening-Verordnung ein effektiver
Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung möglich (bitte ausführen), und
wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung das, auch angesichts
früherer Vorgaben, wonach das Festhalten am Prinzip der Nichteinreise dem
Zugang zu effektivem Rechtsschutz nicht im Wege stehen dürfe (vgl.
z. B. Weisung des Auswärtigen Amts für die 2841. Sitzung des AStV-2
am 14. Februar 2022; bitte ausführen)?
Der auch im Rahmen des Screenings zu beachtende Grundsatz des effektiven
gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des
Gemeinschaftsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der
Mitgliedstaaten ergibt, in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen
Menschenrechtskonvention verankert ist und auch von Artikel 47 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union bekräftigt worden ist.
30. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die
Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatović, davon spricht,
dass widerrechtliche Zurückweisungen von Asylsuchenden zu einem
„systematischen, paneuropäischen Problem“ geworden seien und sich
dies zu verfestigen drohe bzw. dass „schwere
Menschenrechtsverletzungen“ zu einem „wesentlichen Bestandteil der Grenzkontrollmethoden der
Mitgliedstaaten“ des Europarats geworden seien (vgl. z. B. https://www.t
agesschau.de/ausland/europa/europarat-asylpolitik-101.html), und teilt
sie diese Auffassung (bitte begründen)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
es auch vor dem Hintergrund dieses Europarat-Berichts als Tatsache
gelten muss, dass rechtswidrige Zurückweisungen von
Schutzsuchenden an den EU-Außengrenzen Realität sind und auf EU-Ebene
hiergegen dringend etwas getan werden muss, wenn die EU ihre
Glaubwürdigkeit im Bereich der Menschenrechte und
Rechtsstaatlichkeit bewahren will (bitte begründen), und wenn ja, was hat sie
diesbezüglich auf EU-Ebene und/oder bilateral bislang konkret
unternommen oder konkret geplant (bitte darlegen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Aussage in dem Europarat-Bericht
zu, wonach Staaten es sich nicht länger leisten könnten,
dokumentierte Vorfälle sowie Fehlverhalten von Polizei und Grenzschutz zu
leugnen und stillschweigend die Normalisierung unrechtmäßiger
Praktiken durch andere zu dulden (vgl. ebd.), und was unternimmt
sie gegebenenfalls gegen solche Menschenrechtsverletzungen durch
andere Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen?
c) Stimmt die Bundesregierung der Aussage in dem Europarat-Bericht
zu, wonach sich Länder gegenseitig zur Verantwortung ziehen und
Regierungen sich laut und klar gegen Pushbacks aussprechen sollten
(vgl. ebd.), und zieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
auch die Einleitung von Verfahren nach Artikel 259 des Vertrags
über die Arbeitsweise der EU (AEUV) in Betracht bzw. wird sie
zumindest die EU-Kommission damit befassen, damit diese
entsprechende Maßnahmen gegen rechtswidrige Zurückweisungen und
Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen ergreift –
oder ist sie der Auffassung, dass die EU-Kommission diesbezüglich
bereits ausreichend tätig ist (bitte begründen)?
Die Fragen 30 bis 30c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zuständigkeit für den Schutz der Grenzen, auch wenn es sich dabei um
eine EU-Außengrenze handelt, liegt bei dem jeweiligen Mitgliedstaat der
Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen zum Schutz ihrer
Grenzen in eigener Zuständigkeit durch. Die Bundesregierung hat die
Erwartung, dass jeder EU-Mitgliedstaat dabei seiner Verpflichtung zur Einhaltung der
Menschenrechte gemäß dem Recht der Europäischen Union und dem
Völkerrecht nachkommt.
Für die Bundesregierung ist es ein zentrales Anliegen, dass bei
Grenzschutzeinsätzen an den EU-Außengrenzen die rechtsstaatlichen Grundsätze eingehalten
werden. Dazu gehört vor allem die Wahrung der Grund- und Menschenrechte.
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der zuständigen Gremien dafür ein,
dass rechtswidrige Zurückweisungen an den EU-Außengrenzen (sog.
Pushbacks) nicht vorgenommen werden und fordert bei allen Sachverhalten, die
Hinweise auf derartiges Fehlverhalten beinhalten, eine unverzügliche,
transparente und lückenlose Aufklärung.
Als Hüterin der Verträge überwacht die EU-Kommission die Einhaltung des
europäischen Rechts in den Mitgliedstaaten der EU. Die Bundesregierung hat
volles Vertrauen in die Kommission und geht davon aus, dass diese beim
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von sich aus Verfahren nach
Artikel 258 AEUV einleitet.
d) Welche Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen
welche EU-Mitgliedstaaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit anhängig, in denen es um rechtswidrige Zurückweisungen und/
oder die Verletzung von Rechten von Asylsuchenden an den Grenzen
geht, welche gab es in den letzten zehn Jahren (bitte mit Datum,
Namen der betroffenen Länder, Stand des Verfahrens und kurzer
Inhaltsangabe auflisten)?
Die EU-Kommission stellt im Internet eine öffentliche Datenbank zur
Verfügung, die kontinuierlich aktualisiert wird (https://ec.europa.eu/atwork/applying-
eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/index.cfm). Diese
Datenbank umfasst sämtliche anhängige und abgeschlossene
Vertragsverletzungsverfahren. Mithilfe der Filterfunktion kann u. a. eine Suche nach Datum,
Verfahrensstand, Mitgliedstaat und einzelnen Schlagwörtern erfolgen.
Pressemitteilungen der EU-Kommission mit wesentlichem Inhalt der
Beschlussrunden bzw. einzelne Verfahren sind direkt bei den jeweiligen Verfahren verlinkt.
Die Bundesregierung hat keine über diese öffentlich bereitgestellten
Informationen hinausgehenden Kenntnisse zum Gegenstand der gegen andere
Mitgliedstaaten anhängigen Vertragsverletzungsverfahren.
e) In welchen Vertragsverletzungsverfahren gegen andere EU-
Mitgliedstaaten, in denen es um rechtswidrige Zurückweisungen und/oder die
Verletzung von Rechten von Asylsuchenden an den Grenzen geht und
zu denen es Verfahren beim Europäischen Gerichtshofs gab (wie viele
waren dies), hat die Bundesregierung Stellungnahmen abgegeben, und
in wie vielen dieser Stellungnahmen hat sie sich im Sinne der Asyl-
und Menschenrechte und gegen rechtswidrige Zurückweisungen durch
die beklagten Mitgliedstaaten positioniert (bitte auflisten)?
Die Bundesregierung führt keine Statistik über Vertragsverletzungsverfahren
gegen andere Mitgliedstaaten. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Übrigen
in keinem Vertragsverletzungsverfahren gegen einen anderen Mitgliedstaat, in
dem es um rechtswidrige Zurückweisungen und/oder die Verletzung von
Asylsuchenden an den Grenzen geht, ihre Zulassung als Streithelferin beantragt und
war dementsprechend nicht berechtigt, einen Schriftsatz einzureichen.
f) Wie oft hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat bislang
Kenntnisse über Vorwürfe erlangt, andere Mitgliedstaaten würden
„Pushbacks“ vornehmen (bitte mit Datum und betroffenen
Mitgliedstaaten auflisten), und wie oft hat sich das BMI infolgedessen mit den
betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung gesetzt und eine
Missbilligung geäußert (bitte ebenfalls mit Datum und betroffenen
Mitgliedstaaten auflisten), wie es der Parlamentarische Staatssekretär bei der
Bundesministerin des Innern und für Heimat Mahmut Özdemir in der
11. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am
22. Juni 2022 zu Tagesordnungspunkt 15 in allgemeiner Form
ausgeführt hat (vgl. Protokoll der genannten Sitzung, S. 29) – und falls das
bislang noch nicht erfolgt sein sollte, wie erklärt die Bundesregierung
das angesichts der Vielzahl von – nach Auffassung der
Fragestellenden: glaubhaften – Berichten über Pushbacks durch diverse EU-
Mitgliedstaaten in den letzten Jahren (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Bundesregierung führt keine Statistiken darüber, wie oft sie Kenntnis über
Vorwürfe erlangt hat, andere Mitgliedstaaten würden „Pushbacks“ vornehmen,
und wann und mit welchen Mitgliedstaaten sie Gespräche im Sinne der
Fragestellung führt.
g) Hält es die Bundesregierung für glaubwürdig, wenn die griechische
Regierung trotz zahlreicher anders lautender Berichte behauptet,
Griechenland nehme keine unerlaubten Zurückweisungen vor, und wie
bewertet die Bundesregierung den Umgang der griechischen Regierung
mit kritischer Medienberichterstattung, insbesondere auch in diesem
Zusammenhang (vgl. z. B. https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/
griechenland-weist-pushback-vorwuerfe-zurueck-18142555.html;
https://www.heise.de/tp/features/Griechenland-Was-und-wie-darf-Jour
nalismus-fragen-6266178.html; https://www.spiegel.de/ausland/griech
enlands-weg-in-die-autokratie-angriffe-auf-rechtsstaat-und-pressefreih
eit-kommentar-a-8f496a40-3d56-4cb7-9e6b-f0ab19c955c1?s=09)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung steht die EU-Kommission zum Thema
Flucht und Migration in ständigem Kontakt mit der griechischen Regierung,
auch mit Blick auf rechtliche Standards. Im Übrigen beurteilt die
Bundesregierung grundsätzlich keine einzelnen Aktivitäten anderer EU-Mitgliedstaaten.
31. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine unabhängige
Untersuchung, etwa auch durch eine internationale Kommission (wie z. B. von
medico international und dem Rat für Migration im Anschluss an
marokkanische Menschenrechtsorganisationen gefordert: https://www.m
edico.de/wider-die-entmenschlichung-18692), zu dem gewaltsam
zurückgeschlagenen Versuch einer Überquerung der EU-Grenze zu Melilla
am 24. Juni 2022, bei dem mindestens 37 Menschen unter ungeklärten
Umständen starben (ebd.), was ist der Bundesregierung zu näheren
Erkenntnissen zu diesen Vorgängen und insbesondere den Umständen der
Todesfälle bekannt (bitte ausführen), und unterstützt sie die Forderung
nach einer unabhängigen Untersuchung dieser Vorfälle, auch vor dem
Hintergrund, dass Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy
Faeser eine Aufklärung aller Umstände des „schrecklichen Vorfalls“
gefordert hatte (z. B. Meldung der kna vom 27. Juni 2022; bitte
begründen)?
Die Bundesregierung verweist auf den Bericht des marokkanischen nationalen
Menschenrechtsrats vom 13. Juli 2022 (https://www.cndh.org.ma/an/highlights/
report-unprecedented-confrontations-melilla-crossing-preliminary-report-cndh
s-fact).
Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zu
laufenden oder geplanten unabhängigen Untersuchungen der Vorfälle an der EU-
Außengrenze zu Melilla im Juni 2020. Die Bundesregierung unterstreicht im
EU-Kreis und in bilateralen Gesprächen regelmäßig, dass jede Art von
Grenzschutz unter allen Umständen humanitären Standards gerecht werden, den
geltenden völker- und europarechtlichen Bestimmungen entsprechen und die
europäischen Grundwerte achten muss und setzt sich grundsätzlich für nachhaltige,
transparente Aufklärung durch unabhängige Stellen ein.
32. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine unabhängige
Untersuchung zu den Todesfällen im Zusammenhang mit der (rechtswidrigen)
Zurückweisung von Schutzsuchenden an der polnisch-belarussischen
Grenze (vgl. https://www.proasyl.de/news/der-ausnahmezustand-wird-zu
r-normalitaet/), und hält sie eine solche unabhängige Untersuchung für
geboten (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse zu laufenden oder geplanten
unabhängigen Untersuchungen der Todesfälle an der polnisch-belarussischen
Grenze. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
33. Welche vorrangigen Ziele verfolgt die Bundesregierung in den weiteren
Verhandlungen auf EU-Ebene zur Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung setzt sich für eine Fortsetzung des schrittweisen
Vorgehens bei der GEAS-Reform im Rat und eine zügige Aufnahme der
Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament unter Beibehaltung einer Balance
aus Verantwortung und Solidarität ein. Benachteiligungen von Mitgliedstaaten
an der EU-Außengrenze, aber auch von sog. Zielstaaten irregulärer
Sekundärmigration sollen vermieden werden.
34. Wie wird sich die Bundesregierung insbesondere zu dem Vorschlag der
EU-Kommission für eine Verordnung in Situationen der
„Instrumentalisierung“ von Migration und Asyl positionieren (vgl. Ratsdokument
15152/21)?
Auf die Antwort zu den Fragen 23 und 24 wird verwiesen.
a) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (vgl. https://ecre.org/wp-content/uploads/2
022/09/FINAL-Statement-Instrumentalisation-September-2022-DE-
2.pdf), wonach dieser Vorschlag eine Aufweichung der
Verpflichtungen nach dem EU-Asylrecht ermögliche und die Rechte
Schutzsuchender dadurch substanziell eingeschränkt würden; zudem drohe
eine grundsätzlich unterschiedliche Behandlung Asylsuchender in der
EU, je nach Art und Ort ihrer Einreise (bitte begründen)?
Der Verordnungsvorschlag sieht Abweichungen vom EU-Asyl-Acquis in
außergewöhnlichen Situationen der Instrumentalisierung im Notfall vor. Diese
können an unterschiedlichen Orten eintreten. Dies würde aber nicht zu einer
grundsätzlich unterschiedlichen Behandlung Asylsuchender in der EU führen,
da der Verordnungsvorschlag einen begrenzten Anwendungsbereich hat, die
konkreten Abweichungsmöglichkeiten aus dem Vorschlag mittels eines
Durchführungsbeschlusses des Rates aktiviert werden müssten und nur für einen
begrenzten Zeitraum gelten würden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 23 und 24 verwiesen.
b) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (ebd.), wonach bereits die „Logik“ des
Verordnungsentwurfs infrage gestellt werden müsse, weil der
mögliche Missbrauch von Menschen durch Drittstaaten nicht dazu führen
dürfe, deren Rechte auf Asyl und Zugang zu Schutz einzuschränken
(bitte begründen)?
Der Verordnungsvorschlag soll den Zugang zu Asyl und die Prüfung der
Asylanträge von Schutzsuchenden auch in außergewöhnlichen Situationen der
Instrumentalisierung sicherstellen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 23 und 24 verwiesen.
c) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (ebd.), wonach die Nichteinhaltung von
EU-Asylrecht bereits jetzt verbreitet sei und die Gefahr bestehe, dass
Mitgliedstaaten sich künftig auf eine Situation der
„Instrumentalisierung“ berufen könnten, um die Nichteinhaltung von EU-Vorschriften
zu rechtfertigen bzw. dass ihnen mit dem Vorschlag quasi die
Möglichkeit eröffnet werde, sich für oder gegen das gemeinsame
europäische Asylsystem zu entscheiden (bitte begründen)?
Da der Verordnungsvorschlag einen begrenzten Anwendungsbereich hat, die
Europäische Kommission den Antrag eines Mitgliedstaates zur Anwendung der
Verordnung prüfen würde und die konkreten Abweichungsmöglichkeiten erst
mittels eines Durchführungsbeschlusses des Rates aktiviert werden würden,
teilt die Bundesregierung diese Kritik nicht.
d) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (ebd.), wonach der Verordnungsvorschlag
einen Präzedenzfall schaffen könnte, mit dem die Rechtsstaatlichkeit
in ganz Europa infrage gestellt wird und der in anderen Teilen der
Welt nachgeahmt werden und damit das globale Schutzsystem
untergraben könnte (bitte begründen)?
Die Bundesregierung teilt diese Kritik nicht. Es wird auf die Antwort zu
Frage 34c und auf die Antwort zu den Fragen 23 und 24 verwiesen.
e) Ist der Verordnungsvorschlag nach Auffassung der Bundesregierung
mit dem Urteil des EuGH vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache
C-72/22 PPU vereinbar, insbesondere insoweit der EuGH damit nach
Auffassung der Fragestellenden Beschränkungen des Zugangs zum
Asylrecht oder pauschale Inhaftierungen von Schutzsuchenden mit der
Begründung eines Ausnahmezustands oder einer Notlage „wegen
eines massiven Zustroms von Ausländern“ als unzulässig verwirft,
unter anderem mit Bezug auf die EU-Grundrechtecharta (vgl. ebd., z. B.
Randnummer 61, 63 und 83), der mögliche Änderungen des EU-
Sekundärrechts nicht widersprechen dürfen (vgl. z. B. http://www.era-
comm.eu/charter_of_fundamental_rights/kiosk/pdf/414DT16_Ljubljan
a/Gragl_presentation_1_DE.pdf; bitte ausführen und begründen)?
Der Verordnungsvorschlag ist aus Sicht der Bundesregierung mit dem
genannten EuGH-Urteil vereinbar, da dieser auch in einer außergewöhnlichen
Situation der Instrumentalisierung den Zugang zu Asyl und die Prüfung der
Asylanträge von Schutzsuchenden sicherstellen soll. Der Vorschlag enthält zudem
keine Regelungen zur Inhaftierung von Schutzsuchenden. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu den Fragen 23 und 24 verwiesen.
f) Ist die umfassende Bewertung des BMI vom 4. März 2022 zu dem
Verordnungsvorschlag, wonach im Hinblick auf die Ziele des
Verordnungsvorschlags die vorgesehenen Maßnahmen „nach Auffassung der
Bundesregierung“ grundsätzlich geeignet, erforderlich und
angemessen seien (die Prüfung im Einzelnen sei aber noch nicht
abgeschlossen), eine zwischen den Ressorts der Bundesregierung abgestimmte
und geeinte Positionierung, wie die Formulierung nach Auffassung der
Fragestellenden nahelegt, wenn ja, wann ist diese Abstimmung erfolgt,
wenn nein, welche Ressorts haben gegebenenfalls eine abweichende
bzw. ablehnende Einschätzung hierzu abgegeben (bitte auflisten)?
Die inhaltliche Positionierung der Bundesregierung zu dem
Verordnungsvorschlag ist im Zuge der Behandlung des Vorschlags auf Ebene der
Ratsarbeitsgruppe Asyl mittlerweile erfolgt.
g) Warum hat die Vertretung der Bundesregierung in der
Ratsarbeitsgruppe Asyl am 8. September 2022 bei der Beratung der
Instrumentalisierungs-Verordnung (BRUEEU_2022-09-12_43592 vom 12.
September 2022) nicht grundsätzlich, wie z. B. Belgien, starke Bedenken
gegen Ausnahmen vom EU-Asyl-Besitzstand geltend gemacht, dafür
aber z. B. weisungsgemäß gefordert, dass Grenzverfahren schneller
erfolgen sollten, was nach Auffassung der Fragestellenden implizit eine
grundsätzliche Unterstützung für Grenzverfahren bedeutet und auch
einen Widerspruch zu der Antwort der Bundesregierung zu Frage 12
auf Bundestagsdrucksache 20/861 darstellt, wonach die
„Meinungsbildung (…) innerhalb der Bundesregierung“ zu beschleunigten
Asylprüfungen an den Außengrenzen und möglichen Ausnahmen davon „noch
nicht abgeschlossen“ sei (bitte erläutern und begründen)?
In der Ratsarbeitsgruppe Asyl am 8. September 2022 wurde ausschließlich der
Vorschlag der Europäischen Kommission zur sog. Instrumentalisierungs-
Verordnung behandelt. Hiermit erfolgte keine Positionierung der
Bundesregierung zu den im Vorschlag für eine Asylverfahrensverordnung enthaltenen Asyl-
und Rückkehrgrenzverfahren, auf die in der Antwort zu Frage 12 der genannten
Bundestagsdrucksache Bezug genommen wird. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 23 und 24 verwiesen.
h) Was konkret können nach Auffassung der Bundesregierung „andere
als die“ sonst nach EU-Recht (Aufnahme-Richtlinie) vorgesehenen
„Modalitäten“ in Bezug auf die Gewährleistung materieller Leistungen
sein, wie sie nach Artikel 3 des Verordnungsvorschlags ermöglicht
werden sollen, und wird diese Bestimmung ihrer Auffassung nach dem
Erfordernis der Rechtsklarheit gerecht (bitte begründen)?
In Artikel 3 des Verordnungsvorschlags zur sog. Instrumentalisierungs-
Verordnung ist eindeutig geregelt, von welchen Vorschriften des Änderungsvorschlags
zur Aufnahmerichtlinie abgewichen werden darf. Hiernach wären
beispielsweise Abweichungen von den regulären Unterbringungsmodalitäten möglich. In
jedem Fall muss die Unterbringung unter menschenwürdigen Bedingungen
gewährleistet und müssen die Grundbedürfnisse gedeckt sein.
i) Was genau ist nach Auffassung der Bundesregierung unter „jede
andere Maßnahme, die als angemessen erachtet wird, um der
Instrumentalisierung zu begegnen und den betroffenen Mitgliedstaat zu
unterstützen“, als mögliche Solidaritätsmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 1d
des Verordnungsvorschlags zu verstehen, und wird diese Bestimmung
ihrer Auffassung nach dem Erfordernis der Rechtsklarheit gerecht
(bitte begründen)?
Die Vorschrift soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, auf den
Bedarf des betroffenen Mitgliedstaats angemessen reagieren zu können. Diese
Flexibilität wird grundsätzlich unterstützt. Im Übrigen sind die Verhandlungen
zu dem Verordnungsvorschlag noch nicht abgeschlossen.
j) Warum ist nach Auffassung der Bundesregierung bei den zu Artikel 5
des Verordnungsvorschlags aufgelisteten Unterstützungs- und
Solidaritätsmaßnahmen nicht die Übernahme von Asylsuchenden zur
Entlastung der betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen, und wie bewertet
die Bundesregierung dies?
Es wird auf die Antwort zu Frage 34i verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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