[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga, Fabian
Jacobi, Gereon Bollmann und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/3597 –
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz zum
Selbstbestimmungsgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bis Ende des Jahres 2022 soll nach Angaben des Bundesjustizministeriums
das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz ins Kabinett eingebracht werden
(
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gleichgeschlechtliche-le
bensweisen-geschlechtsidentitaet/fragen-und-antworten-zum-selbstbestimmun
gsgesetz-199332). Mit diesem Gesetz sollen Erwachsene künftig durch
einfache Erklärung ihren Geschlechtseintrag ändern lassen können. Bei
Minderjährigen bis 14 Jahre oder bei Geschäftsunfähigkeit des Minderjährigen sollen die
Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt
abgeben können. Gleichzeitig soll das „Gesetz über die Änderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen“
(Transsexuellengesetz, TSG), wonach bereits heute schon eine Änderung des
Geschlechtseintrages möglich ist, aufgehoben werden. Nach dem TSG ist
Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrages die Durchführung
eines gerichtlichen Verfahrens, in dem zwei Gutachten von Sachverständigen
eingeholt werden müssen. Dieses Verfahren soll künftig vollständig entfallen.
Bei Minderjährigen ist beabsichtigt, eine „sachkundige, ergebnisoffene und
kostenlose Beratung“ auch durch „einschlägige Vereine und Verbände“
(„peerto-peer“-Beratung) anzubieten (
https://www.bmj.de/SharedDocs/Artikel/DE/2
022/0630_SelbstbestimmungsG.html,
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gl
eichstellung/gleichgeschlechtliche-lebensweisen-geschlechtsidentitaet/
fragenund-antworten-zum-selbstbestimmungsgesetz-199332).
„Geschlechtsangleichende“ medizinische Maßnahmen dürfen nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht Voraussetzung für die
Änderung des Geschlechtseintrages sein (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 –
1 BvR 3295/07). Das Selbstbestimmungsgesetz regelt daher nur die Änderung
des Geschlechtseintrages beim zuständigen Standesamt, nicht jedoch die
Vornahme eines chirurgischen Eingriffs oder einer Hormontherapie für eine
Geschlechtsangleichung.
Transsexualität ist nach Auffassung der Fragesteller ein psychologisches
Phänomen. Man unterscheidet zwischen Geschlechtinkongruenz, dem Gefühl, im
falschen Körper zu sein, und der Geschlechtsdysphorie, dem Leiden unter
diesem Gefühl. Dr. Bernd Ahrbeck, Professor für Psychologische Pädagogik an
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3920
20. Wahlperiode 10.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 10. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der International Psychoanalytic University Berlin, führt hierzu in der
Zeitschrift „CICERO“ wie folgt aus: „Der Körper wird als nicht zur Person
passend erlebt, als unangenehm, quälend, mitunter eklig“. Dadurch, so Prof.
Dr. Bernd Ahrbeck, entstünde die Fantasie, dass im Gegengeschlecht in
irgendeiner Weise eine Erlösung stecke. „Es ist ganz schwer zu unterscheiden,
was vorübergehende Irritationen sind, etwa in der Pubertätszeit, und was
wirklich ein genuines Missempfinden ist am eigenen Körper, das zu anhaltenden
und subjektiv unerträglichen Zuständen führt.“ Transsexualität geht über das
bloße Gefühl, im falschen Körper geboren zu sein weit hinaus und die
Diagnose einer Geschlechtsdysphorie ist nach Prof. Dr. Bernd Ahrbeck schwierig
(Artikel „Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom
28. Juli 2022, S. 15 ff.).
Das erklärt in den Augen der Fragesteller auch, warum es Fälle der
sogenannten Detransition, also die Rückgängigmachung der sogenannten
geschlechtsangleichenden Eingriffe, gibt. Zahlen hierzu liegen nicht vor (Artikel
„Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022,
S. 5 ff.). Aber es gibt Beispiele: In Belgien erhielt ein transsexueller Mann
2013 Sterbehilfe, weil er nach der „geschlechtsangleichenden“ Operation
„unerträgliche Schmerzen“ gelitten hat, so sein behandelnder Arzt (
https://www.s
piegel.de/panorama/gesellschaft/belgien-sterbehilfe-fuer-transsexuellen-wege
n-psychischer-schmerzen-a-925704.html). Die Schweizerin Eve-Claudine
Lorétan, bekannt unter dem Künstlername Coco, erkrankte in Folge der
operativen Geschlechtsangleichung an Osteoporose. Auf die Frage, ob sie sich
wieder für eine Operation entscheiden würde, antwortete Coco: „Nein, eher
bringe ich mich um.“ Sie nahm sich im Alter von 29 Jahren 1998 das Leben
(
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/nach-der-geschlechtsangleichung-e
s-hat-alles-nur-schlimmer-gemacht/23758764.html).
Die Feministinnen Alice Schwarzer und Chantal Louis sprechen in ihrem
Buch „Transsexualität: Was ist eine Frau? Was ist ein Mann?“ von einem
gesellschaftlichen Phänomen, das sie als „Trans ist Trend“ bezeichnen: In der
Tavistock-Klinik in Großbritannien habe sich die Zahl der Kinder unter zehn
Jahren, die eine Transgenderbehandlung suche, in kürzester Zeit vervierfacht.
In anderen Kliniken seien Steigerungsraten von bis zu 1 500 Prozent für
Menschen jeglichen Alters mit Geschlechtsdysphorie dokumentiert (Artikel
„Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022,
S. 15 ff.).
Laut der Studie von Lisa Littman, einer Ärztin, Forscherin und
Hochschulprofessorin an der School of Public Health der amerikanischen Brown University,
sei eine neue Gruppe von Kindern und Jugendlichen, die unter
Geschlechtsdysphorie leiden, für den rapiden Anstieg ausschlaggebend: Junge Menschen,
die zuvor keinerlei Anzeichen gezeigt hätten, nicht mit ihrem
Geburtsgeschlecht übereinzustimmen, aber plötzlich trans sein sollten. Littman führe
dieses Phänomen auf eine „soziale Ansteckung“ zurück, ausgelöst durch die
Omnipräsenz des Themas im Internet, den gewachsenen Einfluss der Queer-
und Transaktivisten und als Resultat einer zunehmend transaffirmativen
Haltung auch im direkten Umfeld der Kinder und Jugendlichen, bei Eltern,
Lehrern und im Freundeskreis. Sie bezeichnet dieses Phänomen als „Rapid-Onset
Gender Dysphoria“, also eine plötzlich auftretende Geschlechtsdysphorie
(Lisa Littman: Parent reports of adolescents and young adults perceived to
show signs of a rapid onset of gender dysphoria. In: PLOS ONE. Band 13,
Nummer 8, 16. August 2018; Lisa L. Littman: Rapid Onset of Gender
Dysphoria in Adolescents and Young Adults: a Descriptive Study. In: Journal of
Adolescent Health. Band 60, Nummer 2, 1. Februar 2017; Artikel
„Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022,
S. 15 ff.).
Der Psychoanalytiker Prof. Dr. Bernd Ahrbeck sieht das ähnlich: „Im Internet
finden sich Menschen mit allen möglichen Sorgen und Nöten zusammen.
Auch diejenigen, die mit ihrem Geschlecht ein Problem haben. An dieser
Stelle setzt der erhebliche Einfluss der Transbewegung ein, die zwar Kindern
helfen will, sich aber auch propagandistisch für den Transweg einsetzt.“ (Artikel
„Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor: Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli
2022, S. 15 ff.). Dies sei aus seiner Sicht eine besorgniserregende
Entwicklung. Prof. Dr. Bernd Ahrbeck warne daher: „Wenn das
Selbstbestimmungsgesetz kommt und sich auch an anderen Stellen diese affirmative Haltung weiter
durchsetzt, wird das sehr viel Unglück produzieren.“ (Artikel „Kulturkampf
ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022, S. 15 ff.).
Da eine Geschlechtsdysphorie nach Auffassung von Prof. Dr. Bernd Ahrbeck
schwer diagnostizierbar ist, eröffnet sich nach Auffassung der Fragesteller
auch Raum für Missbrauch. 2018 hat sich das britische Justizministerium
entschuldigen müssen, weil der 52-jährige Transgender-Häftling Karen White
seine Haft in einem Frauengefängnis antrat und hier andere Inhaftierte sexuell
bedrängte. Er wurde wegen der Taten zu achteinhalb Jahren Gefängnis
verurteilt. White war strafrechtlich zuvor bereits wegen der Begehung von
Sexualstraftaten gegenüber Frauen, Kindern und Tieren in Erscheinung getreten. Der
Richter begründete das Strafmaß mit den Worten: „Sie sind ein Vergewaltiger
und äußerst manipulativ – aus meiner Sicht eine Gefahr für Kinder, Frauen
und Öffentlichkeit.“ (
https://www.bluewin.ch/de/news/vermischtes/angeblich
e-transgender-frau-vergreift-sich-an-mitgefangenen-158880.html;
https://ww
w.spiegel.de/panorama/justiz/transgender-frau-britin-wegen-belaestigung-in-g
efaengnis-und-missbrauch-zu-lebenslanger-haft-verurteilt-a-1232829.html).
Andere mögliche Räume für einen solchen Missbrauch durch biologische
Männer, die den Begriff „Trans“ als Feigenblatt nutzten, seien nach
Befürchtungen von Gegnern des Selbstbestimmungsgesetzes Frauenhäuser und
Frauenumkleideräume (Artikel „Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben
Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022, S. 15 ff.). Der einfache Zugang zu Räumen,
in denen sich Frauen eigentlich sicher fühlen sollten, erleichtere nach
Meinung der Fragesteller die Begehung von Gewaltstraftaten zum Nachteil von
Kindern, Mädchen und Frauen. Der Bundesminister der Justiz Dr. Marco
Buschmann erklärte auf der Pressekonferenz vom 30. Juni 2022 auf die Frage
eines Journalisten, der die Bedenken von Frauen, sich z. B. zusammen mit
einem biologischen Mann umziehen zu müssen, äußerte: „Transfrauen sind
Frauen, und deswegen sehe ich da jetzt keinen weiteren Erörterungsbedarf“
(Artikel“Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom
28. Juli 2022, S. 15 ff.).
Auf die Frage nach Personen, die ihren Geschlechtseintrag missbräuchlich
ändern, gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
an, dass eine Änderung des Geschlechtseintrages „in der Regel eine
wohlüberlegte Entscheidung“ ist (
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/
gleichgeschlechtliche-lebensweisen-geschlechtsidentitaet/fragen-und-antworte
n-zum-selbstbestimmungsgesetz-199332). Zu möglichen Gefahren durch
einen Missbrauch des Geschlechtseintrages schweigt das Bundesministerium an
dieser Stelle.
Der Strafverteidiger Udo Vetter beurteilt das geplante Gesetz wie folgt: Durch
das Gesetz werde Exhibitionisten die Möglichkeit eröffnet, sich ganz legal
Zutritt zu Schutzräumen von Frauen zu verschaffen. „Wenn der Staat jetzt die
Möglichkeit eröffnet, dass man durch eine bloße Erklärung zum Beispiel
keinen Exhibitionismus mehr begehen kann, dann kann das ein Exhibitionist
ausnutzen. Dieser Straftatbestand ist auf Frauen nicht anwendbar.“, so Vetter
(
https://www.nzz.ch/feuilleton/selbstbestimmungsgesetz-anwalt-udo-vetter-kri
tisiert-buschmann-ld.1698036). Wer jemanden bei seinem alten oder falschen
Namen nennt, soll laut dem Entwurf ein Bußgeld von bis zu 2 500 Euro
drohen (ebd.).
Schließlich, so Udo Vetter (ebd.), mache das Selbstbestimmungsgesetz
Frauenquoten und Frauenförderung obsolet. „Wenn ein Mann künftig im
Management eines Unternehmens Karriere machen will, in dem eine Quotenregelung
gilt, kann er dieses Gesetz ausnutzen. Was wollen Sie machen? Sie dürften
nicht mehr sagen: Wir haben den Verdacht, dass Sie keine Frau sind. Im
Zweifel könnte der Mann Sie anzeigen.“, so Vetter (ebd.).
Deutschland hat das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-
Konvention, abrufbar unter:
https://www.bmfsfj.de/resource/blob/122280/cea
0b6854c9a024c3b357dfb401f8e05/gesetz-zu-dem-uebereinkommen-zur-beka
empfung-von-gewalt-gegen-frauen-istanbul-konvention-data.pdf)
unterzeichnet. Das Übereinkommen berücksichtigt explizit auch transgeschlechtliche
Menschen. Schließlich gilt in Deutschland das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierung wegen des Geschlechts verbietet.
Die Bundesregierung hat bereits jetzt in Aussicht gestellt, eine
Abstammungsrechtsreform zu initiieren, um zu regeln, mit welcher Bezeichnung Eltern nach
einer Änderung des Geschlechtseintrages in der Geburtsurkunde der Kinder
eingetragen werden. Derzeit werden gebärende Männer, die zwar rechtlich als
Männer anerkannt sind, in der Geburtsurkunde als Mutter eingetragen.
Zeugende Frauen, die zwar rechtlich als Frauen anerkannt sind, werden in der
Geburtsurkunde als Väter eingetragen. Bis zur Umsetzung der
Abstammungsrechtsreform will die Bundesregierung eine Interimslösung schaffen (
https://w
ww.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gleichgeschlechtliche-lebensweis
en-geschlechtsidentitaet/fragen-und-antworten-zum-selbstbestimmungsgesetz-
199332).
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der
Anteil der Personen in der Bevölkerung ist, die an Geschlechtsdysphorie
leiden?
Wenn ja, wie hoch ist dieser Anteil (bitte nach Alter und biologischem
Geschlecht aufschlüsseln)?
Die Diagnose „Geschlechtsdysphorie“ wird nicht statistisch erfasst. Der
Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse dazu vor, wie hoch der Anteil
der Personen in der Bevölkerung ist, die die Diagnose „Geschlechtsdysphorie“
erhalten.
2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele
Personen nach einer geschlechtsangleichenden Operation psychische und/oder
physische Probleme bekommen haben?
Wenn ja, welche Erkenntnisse sind das, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der
Anteil der Personen ist, die sich nach einer geschlechtsangleichenden
Operation das Leben genommen haben?
Wenn ja, welche Erkenntnisse sind das, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl an Suiziden
nach einer geschlechtsangleichenden Operation vor. Die vom Statistischen
Bundesamt erstellte Todesursachenstatistik, in der auch die Anzahl an Suiziden
in Deutschland pro Jahr erfasst wird, erhebt keine Informationen über
vorangegangene persönliche Ereignisse.
4. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der
Anteil der Personen ist, die den geschlechtsangleichenden Eingriff teilweise
oder vollständig rückgängig haben machen lassen (sogenannte
Detransition, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wenn ja, welche Erkenntnisse sind das, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Beabsichtigt die Bundesregierung, in den Kriminalstatistiken künftig
auch transgeschlechtliche Täter separat auszuweisen?
Wenn ja, ab wann ist eine solchen Erfassung vorgesehen, und wenn nein,
warum nicht?
Die Strafverfolgungsstatistik weist gerichtlich rechtskräftig Abgeurteilte und
Verurteilte nach Geschlecht aus. Dabei ist der Geschlechtseintrag zum
Zeitpunkt der Aburteilung bzw. Verurteilung maßgeblich. Dieser ist bei
transgeschlechtlichen Personen regelmäßig entweder männlich oder weiblich, sodass
keine gesonderte Ausweisung notwendig ist. Die Statistik der
Staatsanwaltschaften enthält keine Differenzierung nach Geschlecht.
6. Sind aus Sicht der Bundesregierung Maßnahmen zum Schutz von
Frauen, Kindern und Mädchen vor möglichen Gewalttaten durch
transsexuelle Personen, deren Geschlechtseintrag bei der Geburt männlich war, in
Frauenjustizhaftanstalten, in Frauenhäusern und sonstigen Bereichen, die
ausschließlich für Frauen zugänglich sein sollen, erforderlich (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche?
7. Will die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um Frauen in
Frauenschutzräumen (z. B. in Frauenhäusern, Frauenjustizhaftanstalten und
Duschräumen) vor möglichen Übergriffen durch transsexuelle Personen,
deren Geschlechtseintrag bei der Geburt männlich war, zu schützen,
insbesondere mit Blick auf die Istanbul-Konvention und das AGG (vgl.
dazu Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja,
welche?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Weitere Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung derzeit nicht
erforderlich. Das geplante Gesetz ändert nichts an der bestehenden Praxis in
Frauenschutzräumen.
Überdies gilt das zivilrechtliche Gewaltschutzgesetz allgemein für alle
Menschen, die Opfer von Gewalt oder deren Androhung geworden sind. Daher sind
das Gewaltschutzgesetz und seine Schutzmöglichkeiten (wie beispielsweise
Kontakt- und Näherungsverbote) bereits jetzt auch bei Frauen in
Frauenschutzräumen, die Opfer von Übergriffen durch andere Personen geworden sind,
anwendbar. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 44 des Abgeordneten Enrico Komning auf
Bundestagsdrucksache 20/2858 und auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 5
der Kleinen Anfrage „Auswirkungen eines möglichen
Selbstbestimmungsgesetzes auf unterschiedliche Bereiche des gesellschaftlichen Zusammenlebens“
auf Bundestagsdrucksache 20/3559 verwiesen.
8. Hat sich die Bundesregierung zu der Ansicht der Fragesteller und des
Strafverteidigers Udo Vetter (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), nach
der transsexuelle Personen, deren Geschlechtseintrag bei der Geburt
männlich war, die durch eine exhibitionistische Handlung eine andere
Person belästigen, künftig durch das Selbstbestimmungsgesetz straffrei
bleiben könnten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) eine Auffassung
gebildet, wenn ja, welche, und wird sie entsprechende Maßnahmen
ergreifen, um potentielle Opfer vor derartigen Übergriffen zu schützen, und
welche Maßnahme wären das gegebenenfalls?
Exhibitionistische Handlungen können unabhängig von dem
Geschlechtseintrag der handelnden Person strafrechtlich verfolgt werden. Sofern die
Handlungen nicht männlicher Personen strafwürdig erscheinen, kommt eine Strafbarkeit
nach den Strafvorschriften der §§ 183a Strafgesetzbuch (StGB) (Erregung
öffentlichen Ärgernisses), 185 StGB (Beleidigung) sowie im Fall von sexuellen
Handlungen vor einem Kind nach § 176a Absatz 1 lit. a StGB (sexueller
Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind) in Betracht.
9. Hat sich die Bundesregierung zu der Ansicht der Fragesteller und des
Strafverteidigers Udo Vetter (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
gemäß der die Möglichkeit bestehe, dass Frauenquoten und
Frauenförderung von angeblich transsexuellen Personen, deren Geschlechtseintrag
bei der Geburt männlich war, dazu missbraucht werden könnten, sich
selbst persönliche Vorteile zu sichern, eine Auffassung gebildet, wenn ja,
welche, und wird sie entsprechende Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass es nicht zu dem beschriebenen, möglichen Missbrauch
kommen kann?
Ein Coming-out als transgeschlechtlich und eine entsprechende Änderung des
Geschlechtseintrags ist eine persönlich tiefgreifende Entscheidung und daher in
der Regel wohlüberlegt. Zudem bedeutet die Anpassung sämtlicher
persönlicher Dokumente (Zeugnisse, Führerschein, EC-Karten, Versicherungen,
Steuernummer) einen enormen zeitlichen Aufwand.
Ziel des Gesetzes ist es, das Leben von trans- und intergeschlechtlichen
Menschen zu vereinfachen. Für sie hat das Gesetz den Vorteil, dass sie ohne
Fremdbestimmung ihre Dokumente so ändern können, dass sie zu ihrer
Geschlechtsidentität und ihrem Aussehen passen. Für alle anderen Menschen ergeben sich
aus einer Änderung des Geschlechtseintrags keine automatischen Vorteile.
Vor diesem Hintergrund wird die Gefahr eines Missbrauchs der geplanten
gesetzlichen Regelung als gering angesehen.
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, das Gesetz für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der
Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG I, zuletzt erweitert durch
FüPoG II vom 7. August 2021, BGBl. I S. 3311 ff.) aufzuheben sowie
künftig keine Frauenförderung mehr vorzunehmen?
Nein.
11. In welcher Höhe wurden Vereine und sonstige Organisationen, die sich
für Frauenförderung einsetzen, von der Bundesregierung seit 2015
staatlich gefördert (bitte nach Name der Organisation, Rechtsform der
Organisation, Höhe der Förderung und Jahr aufschlüsseln)?
Die staatliche Förderung von Vereinen und sonstigen Organisationen, die sich
für Frauenförderung einsetzen, ist der Anlage* zu entnehmen.
12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch eine Beratung von
Minderjährigen und ihren Familien durch „einschlägige Vereine und
Verbände“ („peer-to-peer“-Beratung;
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/
gleichstellung/gleichgeschlechtliche-lebensweisen-geschlechtsidentitaet/f
ragen-und-antworten-zum-selbstbestimmungsgesetz-199332), die keine
rein medizinische Beratung darstellt, sichergestellt ist, dass die Änderung
des Geschlechtseintrages nicht das Kindeswohl gefährdet?
Wenn ja, aus welchen Gründen (bitte auch darlegen, auf welchen
wissenschaftlichen Erkenntnissen die Annahme beruht)?
13. Wie ist die Durchführung der Beratung geplant, und welche Stellen
sollen damit betraut werden?
14. Ist von der Bundesregierung beabsichtigt, die Vereine und Verbände, die
die Beratung nach dem Selbstbestimmungsgesetz vornehmen sollen,
staatlich zu fördern, und wenn ja, ist auch beabsichtigt, die
Förderungssumme zu erhöhen?
Wenn ja, in welcher Höhe soll die Förderung bzw. die Erhöhung der
Förderung erfolgen?
Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Es steht jedem Menschen in Deutschland frei, das Beratungsangebot von
Verbänden und Vereinen wahrzunehmen. Wie das jeweilige Beratungsangebots
inhaltlich ausgestaltet wird, entschieden die privaten Träger in eigener
Verantwortung. Eine Beratungspflicht für Minderjährige und ihre Eltern vor einer
Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister oder der Vornamen
ist nicht geplant. Im Rahmen des Aktionsplans der Bundesregierung für
Akzeptanz und Schutz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt soll das
Beratungsangebot zum Thema geschlechtliche Vielfalt gestärkt werden. Der
Meinungsbildungsprozess der Bundesregierung ist hierzu noch nicht abgeschlossen.
15. Soll nach dem geplanten Selbstbestimmungsgesetz eine Änderung des
Geschlechtseintrages schon bei Vorliegen einer bloßen
Geschlechtinkongruenz vorgenommen werden können?
Das Selbstbestimmungsgesetz soll es trans- und intergeschlechtlichen sowie
nichtbinären Menschen ermöglichen, ihren Geschlechtseintrag ohne ärztliche
Gutachten zu ändern.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3920 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
16. Ab welchem Alter soll es Kindern unter 14 Jahren möglich sein, ihren
Geschlechtseintrag durch ihre Eltern ändern lassen zu können, und unter
welchen Voraussetzungen ist dies nach Auffassung der Bundesregierung
mit dem Kindeswohl vereinbar (insbesondere bei wiederholtem Wechsel
des Geschlechtseintrages)?
Der Meinungsbildungsprozess der Bundesregierung ist noch nicht
abgeschlossen.
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Bundesländer hinsichtlich des im
Bereich der Familiengerichtsbarkeit nach Einschätzung der Fragesteller
voraussichtlich entstehenden erhöhten Schulungs- und Personalbedarfes
finanziell zu unterstützen?
Wenn ja, in welcher Höhe, und ab wann?
Eine finanzielle Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen der Länder durch
den Bund im Bereich der Familiengerichtsbarkeit ist nicht beabsichtigt.
Unabhängig davon, ob die Einschätzung der Fragesteller zutrifft, ist es Aufgabe der
Länder, ihr Personal erforderlichenfalls fortzubilden.
18. Wie soll die Interimslösung der Bundesregierung zur Regelung der
Bezeichnung von Eltern nach einer Änderung des Geschlechtseintrages in
der Geburtsurkunde der Kinder, die bis zur geplanten
Abstammungsrechtsreform gelten soll, konkret aussehen?
Der Meinungsbildungsprozess der Bundesregierung ist hierzu noch nicht
abgeschlossen.
19. In welchem Stadium befindet sich die geplante
Abstammungsrechtsreform, und wann wird ggf. ein erster Referentenentwurf vorgelegt?
20. Wie will die Bundesregierung mit der geplanten
Abstammungsrechtsreform bzw. der Interimslösung das Recht der Kinder auf Kenntnis ihrer
genetischen Herkunft (BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989, 1 BvL
17/87) sicherstellen?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wird die Aufträge aus dem Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur Reform des
Abstammungsrechts umsetzen und stimmt sich dazu inhaltlich und zum Zeitplan ab.
Bestandteil der Reform ist auch die Einführung eines statusunabhängigen
Feststellungsverfahrens, in dem ein Kind seine Abstammung gerichtlich klären lassen kann,
ohne zugleich die rechtliche Elternschaft anfechten zu müssen. Zudem soll das
Samenspenderregister für bisherige Fälle, für private Samenspenden und für
Embryonenspenden geöffnet werden. Diese Schritte dienen der Sicherung des
Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung.
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Tabelle zu Frage Nr. 11
Zuwendungsempfänger Rechtsform Mittel 2015 Mittel 2016 Mittel 2017 Mittel 2018 Mittel 2019 Mittel 2020 Mittel 2021 Mittelabfluss 2022
agisra e.V. (Arbeitsgemeinschaft gegen internationale sexuelle
und rassistische Ausbeutung)
e.V.
113.084,43
69.850,00
0,00
5.000,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Aktionsbündnis muslimischer Frauen in Deutschland e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 7.500,00 0,00
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1.118.831,31 231.338,26
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Schwerin-Parchim e. V. e.V. 20.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Wunsiedel im Fichtelgebirge e.V.
e.V.
24.840,00
27.473,00
29.500,00
10.000,00
10.000,00
2.772,60
115.860,38
176.848,49
Arbeitskreis Frauengesundheit e.V. (AKF) in Medizin,
Psychotherapie und Gesellschaft
e.V.
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
15.969,28
0,00
BAG kommunaler Frauenbüros e.V. 115.884,98 102.938,63 166.144,08 249.824,19 217.808,03 144.042,20 298.828,25 177.760,70
Berliner Fraueninitiative Xanthippe e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 15.115,00 0,00 0,00
Berliner Zentrum für Gewaltprävention e. V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 216.773,53 221.703,29
BREMER FRAUENAUSSCHUSS e.V./Landesfrauenrat Bremen e.V. 0,00 4.933,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V.
(BAG TäHG e.V.)
e.V.
22.097,00
29.550,20
2.588,00
0,00
0,00
135.185,00
329.587,00
190.000,00
Bundesverband der Migrantinnen in Deutschland e.V. e.V. 3.700,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe
Frauen gegen Gewalt e.V.
e.V.
217.590,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Bundesverband Regie e. V. (BVR) e.V. 0,00 0,00 5.000,00 4.240,00 5.000,00 9.346,43 4.500,00 0,00
Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen e.V. e.V. 0,00 0,00 26.000,00 25.200,00 15.000,00 0,00 0,00 0,00
Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und
Gewalt an Frauen im Migrationsprozess e.V.
e.V.
316.385,00
316.385,00
342.947,00
371.794,00
453.555,74
488.010,95
514.299,00
0,00
KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel
e.V.
e.V.
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
327.698,10
Büro für staatsbürgerliche Frauenarbeit e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 10.676,00 0,00 0,00 0,00
Caritas Regionalverband Magdeburg e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 96.390,00
Caritasverband für die Diözese Münster e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 20.256,00 0,00
Caritasverband Wiesbaden-Rheingau-Taunus e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 20.000,00 0,00 0,00 0,00
Charité - Institut für Medizinische Soziologische und
Rehabilitationswissenschaft
KöR
0,00
0,00
112.557,00
114.557,00
117.741,69
0,00
0,00
0,00
Dachverband der Migrantinnenorganisationen (DaMigra) e.V. e.V. 0,00 41.725,45 223.590,00 226.512,00 226.813,99 220.660,00 220.660,00 167.630,00
Deutscher Ärztinnenbund e.V. e.V. 3.000,00 8.928,96 0,00 5.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Deutscher Frauenrat - Lobby der Frauen-Bundesvereinigung von
Frauenverbänden und Frauengruppen gemischter Verbände in
Deutschland (DF)
e.V.
618.612,05
742.575,25
988.487,26
876.214,80
1.086.043,52
1.234.561,62
1.459.919,15
1.040.458,37
Deutscher Frauenring e.V. - Bundesgeschäftsstelle e.V. 121.937,98 0,00 0,00 6.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) - Bundesvorstand Gewerkschaft 0,00 0,00 0,00 80.941,01 256.852,00 251.030,00 302.703,00 0,00
Deutscher Juristinnenbund e.V. - Bundesgeschäftsstelle e.V. 77.663,00 0,00 8.000,00 0,00 74.475,00 0,00 24.300,00 0,00
Deutscher LandFrauenverband e.V. e.V. 0,00 0,00 92.288,00 92.120,00 145.397,00 152.400,00 46.975,00 0,00
Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) e.V. 10.000,00 10.000,00 10.000,00 0,00 0,00 10.000,00 0,00 0,00
Deutsches Institut für Menschenrechte DIMR e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 97.457,00 566.225,00 569.457,18 600.000,00
Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Mayen-Koblenz e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 395.007,29 0,00
Deutsches Rotes Kreuz Regionalverband Magdeburg - Jerichower
Land e.V.
e.V.
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
22.500,00
0,00
0,00
Diakonieverband Schwäbisch Hall KöR 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 80.000,00 250.000,00
Diakonisches Werk an der Saar gGmbH gGmbH 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 54.273,00 55.890,00
Diakonisches Werk für den Stadt- und Landkreis Heilbronn,
Kreisdiakonieverband
KöR
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
727.000,00
282.000,00
715.000,00
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Landesoberbehörde
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
78.119,91
128.700,00
Drago e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 37.230,00 25.000,00 0,00 0,00
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Tabelle zu Frage Nr. 11
Zuwendungsempfänger Rechtsform Mittel 2015 Mittel 2016 Mittel 2017 Mittel 2018 Mittel 2019 Mittel 2020 Mittel 2021 Mittelabfluss 2022
Euro-Mediterranean Association for Cooperation and Development
(EMA) e.V.
e.V.
373.635,13
366.379,13
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Europäische Akademie für Frauen in Politik und Wirtschaft Berlin
e.V.
e.V.
777.288,66
395.647,65
317.382,79
162.294,29
442.166,13
784.259,03
868.823,57
392.973,30
Evangelische Stadtmission und Gemeindedienst Erfurt gGmbH gGmbH 0,00 20.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Evangelisches Bauernwerk in Württemberg e.V. in Kooperation
mit Agrarsoziale Gesellschaft e.V.
e.V.
0,00
0,00
10.500,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
FAIR SHARE of Women Leaders e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 77.842,00 185.195,00 115.845,14
femMit 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 50.300,00 0,00 0,00
FIBRA Frauenverein e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 2.069,00 0,00 0,00 0,00
Förderverein Frauen helfen Frauen e.V. Heidelberg e.V. 0,00 0,00 0,00 10.000,00 10.000,00 9.060,00 31.398,00 0,00
Förderverein Frauenhaus Kassel e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 12.000,00
Förderverein Mädchen*haus Bremen e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 61.200,00
Frauen für Frauen e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 112.780,04
Frauen gegen Gewalt - Bundesverband Frauenberatungsstellen
und Frauennotrufe e.V.
e.V.
0,00
228.109,00
363.052,00
378.162,00
618.998,17
701.941,00
697.155,00
495.997,50
Frauen helfen Frauen
e.V.
gemeinnützig
0,00
5.564,00
0,00
0,00
0,00
627.004,52
342.742,82
691.910,83
Frauen helfen Frauen Darmstadt-Dieburg e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 458.823,68
Frauen helfen Frauen e.V. Kempten
e.V.
gemeinnützig
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
206.700,00
0,00
Frauen helfen Frauen e.V. Meiningen
e.V.
gemeinnützig
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
17.820,00
567,00
Frauen helfen Frauen Oberhausen e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 145.807,99 0,00
Frauen helfen Frauen Troisdorf e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 118.127,24 0,00
Frauen in die Aufsichtsräte (FidAR) e.V. e.V. 471.031,39 443.131,31 360.635,49 114.252,00 221.875,00 391.822,97 195.400,00 149.100,00
FRAUEN IN FÜHRUNG Initiative der Deutschen
Immobilienwirtschaft für mehr Frauen in Führungspositionen
e.V.
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
26.575,00
10.590,00
0,00
Frauen streiten für ihr Recht e.V. 28.025,00 6.120,00 25.000,00 19.984,00 19.581,00 0,00 1.000,00 23.378,50
Frauen- und Mädchennotruf Rosenheim e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 53.721,42
Frauenbetriebe jumpp - Ihr Sprungbrett in die Selbstständigkeit e.V. 248.600,00 148.600,00 195.330,00 199.330,00 214.081,00 3.000,00 0,00 0,00
Frauenhaus Essen gGmbH gGmbH 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 20.473,52 5.098,58
Frauenhaus Gießen e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 79.922,76 125.835,55
Frauenhaus Speyer e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 122.200,00 33.778,95
Frauenhauskoordinierung e.V. 237.484,80 261.281,98 269.762,00 272.003,00 490.723,96 2.744.161,25 1.871.658,27 1.252.955,90
Frauenmuseum e.V. 24.270,00 36.280,00 164.160,43 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Frauennetzwerk zur Arbeitssituation e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 123.450,00 161.940,00
Frauenpolitischer Rat Land Brandenburg e.V. e.V. 7.521,34 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
FrauenRat NRW e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 7.912,23
Frauenzufluchtstätte Pirmasens e. V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 44.563,50 0,00 0,00
Freie Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern 0,00 0,00 0,00 18.852,08 0,00 0,00 0,00 0,00
Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische
Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Landesoberbehörde
0,00
0,00
0,00
25.967,24
40.000,00
0,00
0,00
0,00
Friedrich und Julie Wernecke Stiftung
Stiftung des
bürgerlichen
Rechts
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
149.500,00
0,00
Fußball und Begegnung e.V. e.V. 0,00 59.927,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Global Public Policy Institute e.V. (GPPi)
e.V.
gemeinnützig
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
64.801,00
7.095,00
28.431,00
Hansestadt Lüneburg
Gebietskörperschaft
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
513.000,00
0,00
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Tabelle zu Frage Nr. 11
Zuwendungsempfänger Rechtsform Mittel 2015 Mittel 2016 Mittel 2017 Mittel 2018 Mittel 2019 Mittel 2020 Mittel 2021 Mittelabfluss 2022
Hansestadt Salzwedel
Gebietskörperschaft
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
25.200,00
0,00
0,00
Haus der Frauengeschichte. Verein zur Förderung des
geschlechterdemokratischen historischen Bewußtseins e.V.
e.V.
0,00
0,00
0,00
58.391,77
316.653,10
296.455,00
260.509,94
0,00
i.d.a. Dachverband deutschsprachiger Lesben-/Frauenarchiv e.V.
e.V.
235.440,00
669.747,36
1.173.927,00
1.240.838,28
1.204.334,00
1.853.200,00
1.947.000,00
1.281.970,56
Inselgalerie - Berliner Fraueninitiative Xanthippe e.V. e.V. 19.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Internationales Frauenfilmfestival Dortmund / Köln e.V.
e.V.
gemeinnützig
25.000,00
40.000,00
50.000,00
25.000,00
20.000,00
25.000,00
0,00
0,00
Journalistinnenbund e.V. 9.819,00 1.536,00 28.213,70 5.000,00 123.995,00 105.764,00 113.711,00 4.900,00
KARO e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 66.000,00 0,00
Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) -
Bundesverband e.V.
e.V.
28.584,50
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Katholische Stiftungshochschule München Hochschule für
angewandte Wissenschaften der Kirchlichen Stiftung des
Körperschaft des
öffentlichen Rechts "Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe
in Bayern"
öffentlichen
Rechts
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
29.297,72
21.956,56
Land Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales,Jugend,
Frauen, Integration und Sport
Gebietskörperschaft
0,00
0,00
10.000,00
36.000,00
33.000,00
0,00
0,00
0,00
Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Oberste
Landesbehörde
0,00
0,00
10.000,00
30.000,00
19.693,41
0,00
0,00
0,00
Land Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung, Abteilung Gleichstellung
Oberste
Landesbehörde
0,00
0,00
0,00
29.349,90
30.000,00
0,00
0,00
0,00
Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Justiz
und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Oberste
Landesbehörde
0,00
0,00
0,00
22.000,00
5.000,00
0,00
0,00
0,00
Landesfrauenrat Hamburg e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 7.339,87 0,00 0,00 0,00 0,00
Landesfrauenrat Mecklenburg-Vorpommern e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 9.462,74 0,00 0,00
Landesfrauenrat Niedersachsen e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 10.000,00 0,00
Landesfrauenrat Sachsen e.V. e.V. 0,00 0,00 9.504,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Landkreis Leer
Gebietskörperschaft
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
52.645,00
0,00
Landkreis Oldenburg
Gebietskörperschaft
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
488.081,31
0,00
Landratsamt Esslingen
Gebietskörperschaft
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
20.000,00
0,00
Lawaetz-wohnen&leben gGmbH gGmbH 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 628.545,91
medica mondiale e.V. e.V. 11.970,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Münchener Konzertverein e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 25.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Neustart e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 21.500,00 83.000,00
Pfälzischer Verein für Soziale Rechtspflege Südpfalz e.V.
e.V.
gemeinnützig
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
23.536,00
0,00
0,00
Philipps-Universität Marburg KöR 0,00 0,00 1.726,40 3.736,16 0,00 0,00 0,00 0,00
Pinkstinks Germany e.V.
e.V.
gemeinnützig
64.000,00
8.540,00
175.948,41
170.364,00
157.912,00
123.660,00
136.074,32
77.854,23
Power to Transform e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 29.745,00 0,00
Pro Quote Bühne e. V. e.V. 0,00 0,00 0,00 10.250,00 0,00 0,00 32.792,00 0,00
ProQuote Medien e.V. e.V. 0,00 0,00 53.777,60 138.103,90 108.691,10 120.244,00 151.879,00 61.000,00
ProQuote Regie e.V. e.V. 0,00 109.369,30 249.635,28 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
SAIDA International e.V.
e.V.
gemeinnützig
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
48.970,81
104.991,73
Sozialdienst katholischer Frauen e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 247.797,22 233.187,86
Sozialdienst katholischer Frauen Lingen e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 565.171,13
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Tabelle zu Frage Nr. 11
Zuwendungsempfänger Rechtsform Mittel 2015 Mittel 2016 Mittel 2017 Mittel 2018 Mittel 2019 Mittel 2020 Mittel 2021 Mittelabfluss 2022
Sozial-kulturelles Frauenzentrum Dessau e.V.
e.V.
gemeinnützig
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
41.259,90
2.670,91
Stadt Frankfurt am Main
Gebietskörperschaft
0,00
0,00
36.600,00
143.400,00
20.000,00
0,00
0,00
0,00
Stark machen e.V. e.V. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 78.562,82 135.000,00
Stiftung Archiv der deutschen Frauenbewegung
Stiftung des
privaten Rechts
218.929,00
231.680,00
227.380,00
250.350,00
246.080,00
0,00
0,00
0,00
Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten
Stiftung des
öffentlichen
Rechts
20.000,00
0,00
15.641,01
0,00
7.000,00
13.000,00
0,00
0,00
Stiftung FrauenMediaTurm
Stiftung des
privaten Rechts
150.000,00
204.891,81
249.999,55
215.463,72
250.000,00
0,00
0,00
0,00
TERRE DE FEMMES - Menschenrechte für die Frau e.V. e.V. 0,00 16.389,72 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
UN Women Nationales Komitee Deutschland e. V. e.V. 240.000,00 228.000,00 250.000,00 250.000,00 294.000,00 670.277,90 729.682,00 380.000,00
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf KöR 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 30.000,00
Universitätsklinikum Ulm AöR 0,00 0,00 0,00 0,00 517.400,00 700.815,00 654.677,40 236.397,00
Weibernetz e.V. e.V. 287.634,73 359.683,67 346.730,00 401.051,35 461.643,72 438.512,00 661.175,49 346.920,00
Westfälische Wilhelms-Universität Münster KöR 52.221,70 101.785,13 40.588,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Wildwasser Würzburg e.V. - Verein gegen sexuelle Gewalt an
Mädchen und Frauen - Beratung, Information, Selbsthilfe
e.V.
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
110.229,28
50.000,00
Zentrale Informationsstelle autonomer Frauenhäuser - ZIF e.V. 15.000,00 15.000,00 15.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
ZOOM - Gesellschaft für prospektive Entwicklungen e.V. e.V. 15.500,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 14.225,05 57.139,28
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]