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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Einfluss des Bundesministeriums der Finanzen auf Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

07.10.2022

Aktualisiert

20.10.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/362823.09.2022

Einfluss des Bundesministeriums der Finanzen auf Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit

der Abgeordneten Ates Gürpinar, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Jan Korte, Dr. Gesine Lötzsch, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 12. September 2022 schickte der Bundesminister für Gesundheit Dr. Karl Lauterbach (BMG) seinen „Entwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus […] (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz)“ an das übrige Bundeskabinett. Der Entwurf wurde zwei Tage später vom Kabinett beschlossen. Nach diesem Kabinettsentwurf wird das BMG ermächtigt, wesentliche Einzelfragen der geplanten Personalbemessung in einer Rechtsverordnung zu regeln. Dies betrifft sowohl Vorgaben zur Ermittlung des Personalbedarfs als auch solche zur Festlegung der Personalbesetzung. Nach dem Entwurf erlässt das BMG diese Verordnungen aber nicht alleine nach seinem Ermessen, sondern „im Einvernehmen“ mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF).

Regelungen zur Personalbemessung haben den Sinn, fachliche Vorgaben zu machen, um eine ausreichende Personalbesetzung in den einzelnen Krankenhausstationen möglichst zu jeder Zeit sicherzustellen. Denn es ist erwiesen, dass zu wenig Personal die Patientinnen und Patienten gefährdet. Den Fragestellerinnen und Fragestellern ist bei allem Respekt unklar, welche Kompetenz das Bundesministerium der Finanzen in diesen Fragen beisteuern kann. Alles andere als zwingend, aber eher noch vorstellbar wäre, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in den Entscheidungsprozess einzubeziehen, da es hier stets auch um Fragen der Qualität und Attraktivität von Arbeitsplätzen sowie der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt geht.

Das Bundesministerium der Finanzen wäre nach Ansicht der Fragestellenden nur dann gegebenenfalls einzubeziehen, wenn ein zusätzlicher Bundeszuschuss zur Finanzierung der zusätzlichen notwendig werdenden Stellen geschaffen würde. Dies ist aber ausweislich des Gesetzentwurfs nicht der Fall. Es existiert dauerhaft lediglich ein Bundeszuschuss „zur pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen“. Auch wenn die Definition versicherungsfremder Leistungen in der Fachwelt sehr umstritten ist und teils sehr weit ausgelegt wird, gibt es niemanden, der oder die eine fachgerechte und ausreichende Versorgung mit Pflege im Krankenhaus dazurechnen würde. Richtig ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder Erhöhungen oder Reduzierungen des Bundeszuschusses gab. Diese waren aber immer durch mehr oder minder massive und temporäre exogene Faktoren ausgelöst (z. B. Wirtschaftskrise oder Pandemie). Eine gute Krankenhauspflege gehört auch in diese Kategorie eindeutig nicht, sondern ist originäre und dauerhaft zu erbringende Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Nun könnte man noch eine Betroffenheit über die private Krankenversicherung (PKV) und die Beihilfe konstruieren. Denn das BMF und die ihm unterstellte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigen die PKV. Aber auch hier würde niemand in Zweifel stellen, dass es auch eine Kernaufgabe der PKV ist, eine angemessene Krankenhauspflege zu finanzieren. Ähnliches gilt für die Beihilfe; hier kommt noch hinzu, dass die Hauptbetroffenheit bei der Beihilfe bei den Ländern liegt. Diese werden aber weder bei dem Gesetzgebungsverfahren noch bei der darin geplanten Verordnungsgebung beteiligt. Die Rechtsverordnung erlässt das BMG ohne Beteiligung des Bundesrates.

Der Gesetzentwurf selbst und seine Begründung beinhalten keine Begründung für das genannte Vorgehen. Es bleibt den Fragestellenden und der Öffentlichkeit letztlich nur die Vermutung übrig, dass das BMF lediglich aufgrund dessen, dass bereits „Steuergelder in Milliardenhöhe in die gesetzliche Krankenversicherung“ geflossen seien (z. B. hier: https://www.rnd.de/politik/klinik-pfle gekraefte-karl-lauterbach-gibt-christian-lindner-mitspracherecht-FFH47WOYU 5AI7BLX2A6ZYBZGHI.html), ein grundsätzliches Mitspracherecht in allen Fragen erhält, die die Ausgaben der GKV betreffen. Die Fragestellenden beurteilten dies, wenn es denn zutreffend ist, äußerst kritisch. Denn damit würde sich erstens der Gestaltungsspielraum des BMG, über Leistungen der GKV und ihre Qualität zu entscheiden, erheblich eingeengt, zweitens entspricht das auch nicht der Bedeutung, die der reguläre Bundeszuschuss in der Finanzierung der GKV ausmacht (rund 5 Prozent), und drittens müsste man – wenn man minimale Ressortbetroffenheiten zum Maßstab für derart eingreifende Mitsprachemöglichkeiten nimmt – beispielsweise erst recht auch dem BMG Mitsprachemöglichkeiten bei allen Entscheidungen des BMF einräumen, die die soziale Lage der Bevölkerung als wichtigste Determinante ihrer Gesundheit betreffen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wird die Bundesregierung an der Beteiligung des BMF an der genannten Verordnung festhalten oder den Koalitionsfraktionen im Gesetzgebungsverfahren einen Formulierungsvorschlag unterbreiten, der den Einvernehmensvorbehalt beseitigt (bitte begründen)?

2

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Vorgaben zur Ermittlung des Personalbedarfs als auch solche zur Festlegung der Personalbesetzung Kernkompetenzen des BMG sind?

3

Welche Kompetenzen hat das BMF in dieser Frage?

4

Weshalb wurde der Einvernehmensvorbehalt gewählt und nicht ein schwächerer Vorbehalt wie der des Benehmens oder lediglich ein Anhörungsvorbehalt?

5

Wie rechtfertigt sich ein so starkes Mitspracherecht angesichts der relativ geringen Bedeutung des Bundeszuschusses an den gesamten Ausgaben der GKV?

6

Weshalb ist angesichts der Betroffenheit der Länder – einerseits über die Beihilfe, andererseits über die ihnen obliegende Krankenhausplanung – keine Beteiligung des Bundesrates an der Verordnungsgebung geplant?

7

Ist es richtig, dass die Betroffenheit der PKV keine Rolle bei der Entscheidung für den Einvernehmensvorbehalt gespielt hat?

8

Weshalb wurde in dem Gesetzentwurf auf eine Begründung für den Einvernehmensvorbehalt verzichtet?

Wie begründet die Bundesregierung dies?

9

Wurde erwogen, das dem Sachverhalt aus Sicht der Fragestellenden näherstehende BMAS mitzubeteiligen an der Verordnung?

10

Wie kam es zwischen dem Referentenentwurf, der den Einvernehmensvorbehalt noch nicht beinhaltete, und dem Kabinettsentwurf zu dieser Änderung?

11

Ist geplant, dass bei neuen Gesetzgebungsvorhaben, die möglicherweise auch ausgabenrelevante Verordnungsermächtigungen des BMG beinhalten, ebenfalls Einvernehmensvorbehalte des BMF eingefügt werden (z. B. bei Gesundheitskiosken, Krankenhausfinanzierungsreform, Sprachmittlung als GKV-Leistung, sektorenübergreifende Bedarfsplanung, Aufhebung der Budgetierung im hausärztlichen Bereich, Reform Notfallversorgung, psychotherapeutische Bedarfsplanung, …)?

12

Was sind generell die Kriterien, ob das BMF im Speziellen oder andere Ressorts im Allgemeinen eine Vetoposition bei Entscheidungen erhalten?

13

Mit welchen Interessensgruppen und zu welchen Zeitpunkten hat welches der beteiligten Bundesministerien zu diesem Gesetzentwurf Gespräche geführt?

14

Wie kommt die Bundesregierung auf die in der Kostenschätzung getätigten Annahme, dass ab dem Jahr 2025 5 000 zusätzliche Pflegekräfte durch diese Regelung eingestellt werden müssten?

15

Wie viele Vollzeitäquivalente arbeiten derzeit in der Krankenhauspflege?

Wie viel Prozent Aufwuchs würden 5 000 zusätzliche Stellen bedeuten?

Wie viele Stellen sind das pro Krankenhaus?

16

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Deutsche Pflegerat und die Gewerkschaft ver.di von einem durch die PPR (Pflegepersonalregelung) 2.0 notwendig werdenden Aufwuchs von 40 000 bis 80 000 Stellen gesprochen haben, und wie erklärt sich die große Diskrepanz zu den in der Kostenschätzung der Bundesregierung getätigten Angaben?

Berlin, den 20. September 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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