[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Janine Wissler, Dr. Gesine Lötzsch,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/3867 –
Sachstand Glücksspielstaatsvertrag – Liberalisierung von Online-Glücksspiel
und Rolle des Zahlungsdienstleisters Wirecard
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ermöglicht, dass seit Juli 2021
erstmals Online-Casinos in Deutschland eine Lizenz beantragen können.
Zuvor waren diese Glücksspiele nur in einem Bundesland, in Schleswig-
Holstein, legal. Zudem war die Zahlungsabwicklung für solche illegalen
Angebote rechtlich umstritten. Trotzdem boten zahlreiche Unternehmen
jahrelang Online-Casino-Spiele um echtes Geld bundesweit an. Laut
Glücksspielaufsicht der Länder standen deutschen Spielerinnen und Spielern im Jahr 2017
mehr als 730 Online-Glücksspielangebote zur Verfügung. Seitdem hatte sich
die Zahl weiter erhöht, obwohl diese Angebote bis Juli 2021 illegal waren.
Die Aufsicht über Online-Glücksspiel soll nunmehr durch eine Lizenzierung
und Auflagen zur Suchtprävention verbessert werden.
Mit der Aufnahme neuer steuerrechtlicher Vorschriften in das Rennwett- und
Lotteriegesetz wurde der Glücksspielstaatsvertrag flankiert, der nunmehr
virtuelles Automatenspiel und Online-Poker auf Basis einer für alle Länder
einheitlich erteilten Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zulässt, für die bis dato keine
adäquaten Steuervorschriften bestanden.
Es ist dennoch davon auszugehen, dass der Schwarzmarkt auch nach dem
Inkrafttreten des GlüStV 2021 ein bestimmender Faktor im Online-Glücksspiel
sein wird, zumal die zentrale Aufsicht über Glücksspiele im Internet erst im
Jahr 2023 operativ sein wird und bisher kein aufsichtsrechtliches Konzept für
die wirksame Bekämpfung des unerlaubten Online-Glücksspiels vorliegt (vgl.
Findeisen, WM 2021, S. 2128 ff.).
Neben der bekannt hohen Suchtgefahr bei Glücksspielen (Problemkreis
Spielerschutz) dürfen die Risiken in Sachen Finanzkriminalität und Geldwäsche
nicht unterschätzt werden. Online-Glücksspielplattformen eignen sich
hervorragend dafür, illegale Profite in den legalen Finanzmarkt zu schleusen. Es
werden schlicht höhere Einnahmen als die tatsächlichen verbucht. Bedenklich
erscheint insbesondere, dass viele Zahlungsabwickler das illegale Online-
Glücksspiel unterstützen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4155
20. Wahlperiode 21.10.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 21. Oktober 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zudem muss das Zusammenwirken von Glücksspielunternehmen speziell mit
dem Zahlungsanbieter Wirecard näher in den Blick genommen werden. Viele
Jahre lang hat Wirecard für eine laxe Glücksspielregulierung in Deutschland
lobbyiert. Wirecard hat nach Ansicht der Fragestellenden zu diesem Zweck
mehrere Ex-Politiker (wie Ole von Beust oder Peter Harry Carstensen)
vorgeschickt. Scheinbar beriet laut Presseberichten die Kanzlei Hambach &
Hambach bzw. Rechtsanwalt Wulf Hambach zahlreiche Glücksspielunternehmen
sowie den insolventen Zahlungsabwickler Wirecard (vgl.
https://www.tagessc
hau.de/investigativ/ndr-wdr/wirecard-gluecksspiel-lobbyarbeit-101.html).
Wirecard wickelte unter anderem Zahlungen für Anbieter von Online-
Glücksspiel ab, die dafür in Deutschland über keine Lizenz verfügten. Der
Zahlungsanbieter sowie sein flüchtiger Chief Operating Officer Jan Marsalek gerieten
dabei auch in den Fokus von US-Ermittlungsbehörden wegen Verstößen gegen
den „Illegal Online Gambling Act“. Dies führte zu einem US-
Rechtshilfeersuchen bei der Staatsanwaltschaft München I. Deren Ermittlungen wurden
jedoch später eingestellt (vgl.
https://www.capital.de/wirtschaft-politik/muenc
hner-ermittler-sicherten-schon-2015-marsaleks-e-mails).
Wirecard wollte im Zuge des Staatsvertrags zur Liberalisierung des Online-
Glücksspiels zentrale Aufgaben bei der Zahlungsabwicklung und beim
Spielerschutz übernehmen (vgl.
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/w
irecard-gluecksspiel-lobbyarbeit-101.html). Laut Tagesschau soll Wulf
Hambach in einer E-Mail an Wirecard geschrieben haben, dass Peter Harry
Carstensen den Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Winfried
Kretschmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), gut kenne und ein gemeinsamer
Besuch, wie zuvor in Wiesbaden, „lohnend“ sei. Mit einem solchen Treffen
könne man einer damals geplanten Maßnahme zur Blockade von
Zahlungsdienstleistern illegaler Online-Casinos „den Wind aus den Segeln nehmen“.
Ebenso soll es der Tagesschau zufolge Kontaktanbahnungen zum damaligen
EU-Kommissar Guenter Oettinger sowie dem damaligen Ersten Bürgermeister
von Hamburg, Olaf Scholz (SPD), gegeben haben (vgl.
https://www.tagesscha
u.de/investigativ/ndr-wdr/wirecard-gluecksspiel-lobbyarbeit-101.html).
Insgesamt soll erfragt werden, wie man bei der Regulierung von Glücksspiel
und damit in Verbindung stehenden Zahlungsdienstleistern illegale Anbieter
und Praktiken verhindert und bekämpft, Spielerinnen und Spieler schützt
sowie Geldwäsche das Wasser abgräbt, damit endlich mehr Licht als Schatten zu
sehen ist (vgl. Tullio-Francesco Puoti, Ein Jahr Glücksspiel-Staatsvertrag:
Mehr Schatten als Licht, 1. Juli 2022).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Glücksspiel (einschließlich Online-Glücksspiel) ist nach der
grundgesetzlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich eine Länderangelegenheit
(vergleiche die Artikel 70 ff. des Grundgesetzes). Dementsprechend liegen der
Bundesregierung weithin keine beziehungsweise keine über öffentliche Quellen
hinausgehenden Erkenntnisse dazu vor. Dies betrifft unter anderem die
Auswirkungen des neuen Glücksspielstaatsvertrages der Länder (vergleiche auch die
Vorbemerkungen der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/27564 und
Bundestagsdrucksache 19/18823).
1. Wie viele Anbieter haben seit Juli 2021 die neue deutsche Lizenz für
Anbieter von Online-Glücksspielen und Sportwetten beantragt, und wie
viele davon haben diese Lizenz erhalten?
Warum wurden manche Lizenzen u. U. nicht erteilt?
2. Wie viele nichtlizenzierte und damit in Deutschland illegale Anbieter
gibt es derzeit, und wie wird versucht, deren Angebote zu blockieren,
damit sie Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht weiterhin finanziell
schaden können?
3. Welches Zwischenfazit zieht die Bundesregierung hinsichtlich der
effektiven Verfolgung illegaler Glücksspielangebote in Deutschland seit
2020?
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung speziell zu fragwürdigen
Anbietern und Angeboten für Online-Glücksspiel, die sich gezielt die
Corona-Pandemie zunutze machen und beispielsweise für „Corona-freies
Glücksspiel“ werben (vgl. NDR, Fragwürdige Werbung für Online-
Glücksspiele, 28. März 2020)?
5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsätze, das
Geschäftsvolumen sowie die Gewinne für Anbieter im (Online-)
Glücksspielsektor (bitte jährlich ab 2012 nach Casinos, Spielautomaten,
Sportwetten etc. und nach illegalem und legalem Online-Glücksspiel
aufschlüsseln)?
6. Wie haben sich Umsätze, das Geschäftsvolumen sowie die Gewinne für
Anbieter im (Online-)Glücksspielsektor seit Juli 2021 entwickelt?
7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweiligen
Bruttospielerträge nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags
entwickeln (bitte nach Spielart bzw. Spielgerät und bitte auch im Vergleich
zu den Jahren 2018, 2019, 2020 aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Zu diesen Fragen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Der
Bund ist nicht Partei des Glücksspielstaatsvertrages und ihm liegen keine
Informationen zur Anwendung des Vertrages und der Aufsichtstätigkeit der Länder
vor. Insoweit wird auf die Ausführungen der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
8. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen aus
der sog. Poker- und Automatensteuer in den vergangenen fünf Jahren
entwickelt?
Wie war die Entwicklung speziell seit Geltung des neuen
Glücksspielstaatsvertrags (bitte jährlich und quartalsweise nach Online-Poker,
virtuellem Automatenspiel, Rennwetten, Sportwetten, öffentliche Lotterien etc.
und nach jährlichen und quartalswiesen Gesamteinnahmen aus Online-
Glücksspielen aufschlüsseln)?
Einnahmen aus der sogenannten Poker- und Automatensteuer werden erstmals
durch die Schaffung neuer Besteuerungstatbestände im Zusammenhang mit der
Legalisierung dieser Online-Glücksspiele durch den Glücksspielstaatsvertrag
2021 ab dem 1. Juli 2021 generiert. Die Entwicklung der Einnahmen aus der
Rennwett- und Lotteriesteuer ab dem Jahr 2017 nach Quartalen ist der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Lotteriesteuer
Sportwettensteuer
Andere
Rennwettsteuer
Totalisatorsteuer
virtuelle
Automate
nsteuer
Online-
Pokersteuer
Rennwett-
und
Lotteriesteuer
Rennwett-
und
Lotteriesteuer
Jahr Quartal
Einnahmen
in Mio. €
Einnahmen
in Mio. €
Einnahmen
in Mio. €
Einnahmen
in Mio. €
Einnahmen
in Mio. €
Einnahmen
in Mio. €
Einnahmen
gesamt
in Mio. €
davon aus
Online-
Glücksspielen
in Mio. €
2017
1. Quartal 386,9 102,3 0,2 0,9 0,0 0,0 490,3 0,0
2. Quartal 374,6 98,0 0,2 1,3 0,0 0,0 474,1 0,0
3. Quartal 342,5 70,7 2,0 1,6 0,0 0,0 416,6 0,0
4. Quartal 349,4 104,8 0,2 1,4 0,0 0,0 455,8 0,0
2018
1. Quartal 388,9 88,6 0,2 1,6 0,0 0,0 479,3 0,0
2. Quartal 371,0 96,7 0,2 1,7 0,0 0,0 469,6 0,0
3. Quartal 367,9 94,0 0,2 1,6 0,0 0,0 463,7 0,0
4. Quartal 375,3 104,6 0,2 1,2 0,0 0,0 481,3 0,0
2019
1. Quartal 391,9 105,1 0,2 1,7 0,0 0,0 498,9 0,0
2. Quartal 365,3 146,6 0,3 1,3 0,0 0,0 513,5 0,0
3. Quartal 380,3 92,0 0,3 1,7 0,0 0,0 474,3 0,0
4. Quartal 366,0 120,8 0,2 1,0 0,0 0,0 488,1 0,0
2020
1. Quartal 425,2 115,4 0,2 1,5 0,0 0,0 542,3 0,0
2. Quartal 385,4 38,5 0,1 1,2 0,0 0,0 425,1 0,0
3. Quartal 393,7 113,5 0,3 1,8 0,0 0,0 509,3 0,0
4. Quartal 443,6 122,0 0,1 1,3 0,0 0,0 567,1 0,0
2021
1. Quartal 448,6 128,4 0,1 1,0 0,0 0,0 578,0 0,0
2. Quartal 421,9 115,3 0,1 1,2 0,0 0,0 538,5 0,0
3. Quartal 377,7 100,4 0,1 1,1 32,7 3,9 516,0 36,6
4. Quartal 406,1 126,1 0,2 1,4 156,8 9,7 700,3 166,6
2022 1. Quartal 436,1 115,6 0,1 1,1 140,7 7,8 701,4 148,52. Quartal 422,2 114,0 0,2 1,3 114,8 8,6 661,0 123,4
9. In wie vielen Fällen wurde bis zu welchem Anteil das
anbieterübergreifende Einzahlungslimit von 1 000 Euro pro Monat von einer Spielerin
bzw. einem Spieler im Vergleich zur Gesamtheit der Spielenden
ausgenutzt?
10. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Rückmeldungen oder
Beschwerden bezüglich der Informationspflicht der Anbieter über die
Gewinne und Verluste des Kunden oder der Kundin?
11. Welche Rückmeldungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher zu der Sperrdatei Oasis?
12. Funktionierte die Registrierung neuer Kundinnen und Kunden dort
bislang reibungsfrei?
Weshalb gibt es aber eine Lücke von rund 25 Prozent nichtregistrierter
Spielhallen (vgl. Tullio-Francesco Puoti, Ein Jahr Glücksspiel-
Staatsvertrag: Mehr Schatten als Licht, 1. Juli 2022), und wie gedenkt die
Bundesregierung, in Zusammenarbeit mit den Ländern diese Lücke zu
schließen?
13. Inwieweit kamen alle die Anbieter ihrer Pflicht nach, die Spielerinnen
und Spieler zu identifizieren, zu authentifizieren und mit der Sperrdatei
abzugleichen?
14. Warum dauert es immer noch rund einen Monat, bis der Antrag auf
Aufnahme in die Sperrdatei bearbeitet ist und die Sperre greift?
Wie könnte man aus Sicht der Bundesregierung diese Zeitspanne zum
Schutz der Spielerinnen und Spieler verkürzen?
15. Wie viele Spielerinnen und Spieler umfasst derzeit die Sperrdatei, und
wie viele Spielerinnen und Spieler wurden seit Juli 2021 monatlich in die
Datei aufgenommen (bitte auch im Vergleich zu allen gemäß
Schätzungen bekannten Spielerinnen und Spielern in Deutschland)?
16. Inwieweit sieht die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den
Ländern Nachbesserungsbedarf beim Spielerschutz?
Die Fragen 9 bis 16 werden gemeinsam beantwortet.
Zu diesen Fragen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Der
Bund ist nicht Partei des Glücksspielstaatsvertrages und ihm liegen keine
Informationen zur Anwendung des Vertrages und der Aufsichtstätigkeit der Länder
vor. Insoweit wird auf die Ausführungen der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
17. Inwieweit werden Teile der Steuereinnahmen (aus Online-Pokerspielen,
Automatensteuer etc.) auch zur Förderung des Breitensports und zur
Suchtprävention verwendet?
Es obliegt ausschließlich den Ländern, über die Verwendung ihres
Steueraufkommens zu entscheiden. Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine
Erkenntnisse vor; haushaltsrechtlich dienen jedoch grundsätzlich alle Einnahmen
zur Deckung aller Ausgaben.
18. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Sachstand auf
dem Gebiet illegales Online-Glücksspiel und Geldwäsche bzw.
Terrorismusfinanzierung (Überblick über aktuelle Studien, Austausch mit der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin] und den
Glücksspielaufsichten der Länder etc.)?
Es ist Sache der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, gegen illegales
Online-Glücksspiel vorzugehen. Im Rahmen der Zuständigkeit als
Aufsichtsbehörden nach dem Geldwäschegesetz stellen die Länderbehörden zudem sicher,
dass die Anbieter die Regelungen zur Prävention von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung einhalten. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit als
Aufsichtsbehörde über den Finanzsektor liegen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keine Kenntnisse dazu vor, dass unter ihrer Aufsicht stehende
verpflichtete Institute und Unternehmen im Finanzsektor im Hinblick auf
unerlaubtes Glücksspiel systematisch gegen geldwäscherechtliche Regelungen
verstoßen. In Bezug auf Zahlungsdienstleistungen wird auf die Antwort zu
Frage 22 verwiesen. Einem Hinweis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der
Länder (GGL) zu einem Zahlungsdienstleistungsinstitut wird nachgegangen.
Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
Zudem werden diese Themen auch in der unter Leitung der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in Kooperation mit der BaFin
eingerichteten Public Private Partnership, der Anti Financial Crime Alliance
(AFCA), bearbeitet. Hier arbeiten relevante Akteure des öffentlichen und
privaten Sektors eng zusammen, um unter anderem Handlungsempfehlungen für
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz zu erstellen, die zum Beispiel beim
Transaktionsmonitoring Berücksichtigung finden können. Dem Thema
Glücksspiel widmen sich dabei eine separate Arbeitsgruppe sowie eine
Unterarbeitsgruppe der AFCA. Während die erstgenannte Arbeitsgruppe die Einhaltung
geldwäscherechtlicher Anforderungen im Glücksspielsektor behandelt, operiert
die zweitgenannte Unterarbeitsgruppe unter der Bezeichnung „Auswirkungen
des illegalen Glücksspiels auf den Finanzsektor“. Hinsichtlich der Bedeutung
des Glücksspielsektors für das Verdachtsmeldewesen nach dem
Geldwäschegesetz wird auf den Jahresbericht 2019 der FIU verwiesen. Auch in der
Nationalen Risikoanalyse wurden in die Analyse der Bedrohungslage illegale
Spielangebote 2019 miteinbezogen. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die
Durchsetzung von Untersagungsverfügungen gegen ausländische Anbieter
oftmals wegen Schwierigkeiten im Bereich des Verwaltungszwangs scheitern
(vergleiche Erste Nationale Risikoanalyse 2019, S. 109;
https://www.bundesfin
anzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-1
0-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.pdf).
19. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der illegale Online-
Glücksspielmarkt in Deutschland nach Inkrafttreten des neuen
Glücksspielstaatsvertrags zurückgegangen?
20. Inwieweit hat der neue Glücksspielstaatsvertrag nach Kenntnis der
Bundesregierung Geldwäsche und illegale Transaktionen auf dem
Glücksspielmarkt unterbunden, gerade im Vergleich zu den zehn Jahren
vor seinem Inkrafttreten?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Zu diesen Fragen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Der
Bund ist nicht Partei des Glücksspielstaatsvertrages und ihm liegen keine
Informationen zur Anwendung des Vertrages und der Aufsichtstätigkeit der Länder
vor. Insoweit wird auf die Ausführungen der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
21. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die Verdachtsmeldungen bei der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) im Bereich
„Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen“ von 754 im Jahr 2019
auf 220 im Jahr 2021 zurückgingen und sich generell auf einem
niedrigen Stand befinden (vgl. Jahresbericht 2021, Financial Intelligence Unit,
S. 17)?
Im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 waren von den inländischen Veranstaltern
und von Vermittlern von Glücksspielen aufgrund der Covid-19-Pandemie über
mehrere Monate Corona-Schutzmaßnahmen einzuhalten. Dies hat sich auf die
Geschäftstätigkeit und in der Folge auf die Anzahl der meldepflichtigen
Sachverhalte ausgewirkt und legt insofern einen Rückgang der Meldungen der
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nahe.
22. In welcher Form unterstützt die Bundesregierung die BaFin, damit diese
ihren aufsichtsrechtlichen und geldwäscherechtlichen Pflichten zur
Unterbindung des Zahlungsverkehrs bezüglich illegaler Online-Spiele
nachkommen kann?
Sind nach Auffassung der Bundesregierung diese aufsichtsrechtlichen
und geldwäscherechtlichen Pflichten ausreichend, an welchen Stellen
müsste nachgeschärft werden?
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit tauscht sich die BaFin anlassbezogen zum
Thema Online-Glücksspiel mit der für das sogenannte Payment Blocking
(Kompetenz der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zur Untersagung von
Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel) für alle
Bundesländer zentral zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde, dem
Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport beziehungsweise seit dem 1. Juli 2022
der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), aus. Hierbei wurde
der Austausch weiter intensiviert, indem insbesondere eine umfassende
Behandlung der Thematik in der AFCA erfolgt und aufsichtsrechtlich relevante
Informationen zwischen den Behörden, sofern rechtlich zulässig, geteilt
werden. Auf die Ausführungen in den Antworten zu den Fragen 18 und 24 wird
Bezug genommen. Das Bundesministerium der Finanzen steht im laufenden
Kontakt mit der BaFin. Es wird fortlaufend geprüft, ob die aufsichtsrechtlichen
Instrumentarien und geldwäscherechtlichen Regularien passend sind. Soweit
ein Novellierungsbedarf erkannt wird, findet dieser Eingang in entsprechende
Verfahren.
23. Inwieweit sind im Rahmen dieser aufsichtsrechtlichen und
geldwäscherechtlichen Pflichten zukünftig Sonderprüfungen und strenge Vorgaben
zu Nachbesserungen der Monitoringsysteme angedacht?
Welche weiteren Schritte wird die Bundesregierung gemeinsam mit der
BaFin einleiten?
Die BaFin ist zuständig für die Aufsicht über die Präventionssysteme der
Verpflichteten des Finanzsektors, die unter ihrer Aufsicht stehen. Die Anordnung
von Sonderprüfungen ist eine mögliche Maßnahme aus den der BaFin kraft
Gesetzes zustehenden Handlungsmöglichkeiten. Die Entscheidung über den
Einsatz von Maßnahmen erfolgt grundsätzlich einzelfallbezogen.
24. Wie oft und wann waren Zahlungsdienstleister und illegales Online-
Glücksspiel in den vergangenen fünf Jahren Thema in Sitzungen,
Treffen, Diskussionsrunden im Bundesministerium der Finanzen, und mit
welchem Ergebnis jeweils?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die BaFin stehen in
regelmäßigem Austausch zu den aufsichtsrelevanten Fragestellungen im
Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel. In einer auf Initiative des BMF und auf
Einladung der BaFin durchgeführten Besprechung mit dem Niedersächsischen
Ministerium für Inneres und Sport im September 2020 wurde vereinbart, die
Zusammenarbeit zwischen BaFin und Glücksspielaufsichtsbehörden weiter zu
intensivieren. Nach weiteren Gesprächen im Oktober 2020 und Januar 2021
wurde entschieden, die Thematik in einer Unterarbeitsgruppe der AFCA zu
platzieren. Im Juli 2021 wurde der Arbeitsauftrag der Unterarbeitsgruppe
konkretisiert und im September 2021 hat die Unterarbeitsgruppe die Arbeit
aufgenommen. Die Unterarbeitsgruppe tagt regelmäßig in einem sehr engen Turnus
und arbeitet eng mit den relevanten Stellen zusammen. Auf die Ausführungen
in den Antworten zu den Fragen 18 und 22 wird ebenfalls verwiesen.
Illegale Spielangebote wurden in die vom BMF federführend durchgeführte
Analyse der Bedrohungslage in der Nationalen Risikoanalyse 2019
miteinbezogen (vergleiche Erste Nationale Risikoanalyse 2019, S. 109;
https://www.bunde
sfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/20
19-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.pdf). Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 18 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
25. Wie oft fand mit der BaFin und in der BaFin ein Austausch zu diesem
Thema statt?
Die BaFin steht im laufenden Kontakt mit den zuständigen Behörden,
vergleiche auch die Antwort zu Frage 18. Hierbei erfolgt sowohl ein routinemäßiger
als auch ein anlassbezogener Austausch. Auch in der BaFin erfolgt sowohl ein
routinemäßiger als auch ein anlassbezogener Austausch zur Thematik.
26. Inwieweit hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen fünf Jahren von außenstehenden Personen, insbesondere
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und/oder Mitgliedern des
Fachbeirats Glücksspielsucht, Hinweise auf die Abwicklung von Zahlungen
für unerlaubte Glücksspielanbieter durch Zahlungsdienstleister erhalten?
Die Hinweisgeberstelle der BaFin hat in den vergangenen fünf Jahren bis zum
Stichtag 13. Oktober 2022 insgesamt vier Hinweise erhalten, die einen
Zusammenhang mit der Abwicklung von Zahlungen für unerlaubte
Glücksspielanbieter durch Zahlungsdienstleister aufweisen.
Durch den Fachbeirat Glücksspielsucht sind bis zum 13. Oktober 2022 keine
Hinweise an die BaFin auf die Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit
unerlaubtem Glücksspiel durch konkret benannte deutsche
Zahlungsdienstleister erfolgt.
27. Falls ja, wann hat sie diese Hinweise erhalten, und was hat die BaFin
infolge der Hinweise unternommen (bitte einzeln aufschlüsseln)?
In der Hinweisgeberstelle der BaFin ging im vierten Quartal 2020 ein Hinweis
ein, ein weiterer Hinweis im ersten Quartal 2022 sowie zwei Hinweise im
dritten Quartal 2022.
Die Hinweise wurden von der Hinweisgeberstelle in die zuständigen
Fachbereiche weitergegeben. Dort werden die vorgetragenen Sachverhalte im Rahmen
der jeweils bestehenden Zuständigkeit weiter aufgeklärt und geprüft.
Erforderlichenfalls werden weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ergriffen,
dritte Stellen eingebunden oder Maßnahmen erlassen. Die von Hinweisgebern
erhaltenen Informationen werden regelmäßig im Rahmen der Aufsichtsarbeit
berücksichtigt.
Einer weiteren Beantwortung der Frage stehen nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller insbesondere die Berufsfreiheit bzw. die
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes sowie der sich aus § 4d des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) ergebende Hinweisgeberschutz entgegen.
28. In welchen konkreten Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
BaFin gegen Zahlungsdienstleister im illegalen Online-
Glücksspielbereich gemäß Kreditwesengesetz (KWG),
Zahlungsdienstleistungsaufsichtsgesetz (ZAG) oder Geldwäschegesetz /GwG) tätig geworden (bitte
einzeln aufschlüsseln)?
Die BaFin hat ausgehend von einem Hinweis der Gemeinsamen
Glücksspielbehörde der Länder (GGL) aktuell bei einem Zahlungsinstitut einen
Prüfungsschwerpunkt nach § 24 Absatz 4 ZAG hinsichtlich etwaiger
aufsichtsrechtlicher Mängel im Bereich der Kundensorgfaltspflichten (i. S. d. § 6 Absatz 2
i. V. m. §§ 10 bis 17 GWG) gesetzt.
29. Wie viele Bußgelder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen zehn Jahren in welcher Höhe von Seiten der BaFin gegen
deutsche Zahlungsanbieter und Banken wegen deren Beihilfe zum
illegalen Online-Casinospiel verhängt (bitte einzeln aufschlüsseln)?
In den vergangenen zehn Jahren wurden von der BaFin keine Bußgelder gegen
deutsche Zahlungsanbieter und Kreditinstitute wegen deren „Beihilfe“ zum
illegalen Online-Casinospiel verhängt.
30. Welche bzw. wie viele Kontakte von Mitgliedern der Bundesregierung
(inklusive leitender Beamter etc.) gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Hambach & Hambach bzw. zu Wulf Hambach seit 2014 (bitte
einzeln aufschlüsseln)?
Was war jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung der Anlass der
Kontakte?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre beziehungsweise Staatsministerinnen und
Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder
Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer
Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur
Erfassung sämtlicher geführter Gespräche beziehungsweise deren Ergebnisse –
einschließlich Telefonaten und elektronischer Kommunikation – besteht nicht,
und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt
(siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174).
Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die nachfolgenden
Ausführungen beziehungsweise aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage
der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Es
liegen keine Informationen dazu vor, dass es Kontakte im Sinne der
Fragestellung gegeben hat.
31. Welche bzw. wie viele Kontakte von Mitgliedern des
Bundeskriminalamts (BKA) inklusive der Landeskriminalämter (LKAs) gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung zu Hambach & Hambach bzw. zu Wulf
Hambach seit 2014 (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Was war jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung der Anlass der
Kontakte?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
32. Welche bzw. wie viele Kontakte von Mitgliedern des
Bundesnachrichtendienstes (BND) sowie Verfassungsschutzes gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Hambach & Hambach bzw. zu Wulf Hambach seit
2014 (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Was war jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung der Anlass der
Kontakte?
Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße
das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch
schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und
insbesondere Staatswohlerwägungen zählen.
Würde der BND Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Dritten
machen, wären Rückschlüsse auf die konkreten Aufgaben, Themen und Projekte
der Behörde möglich. Eine Offenlegung der hier angeforderten Informationen
birgt daher die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der Methodik und zu
besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND bekannt würden,
infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse
auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden des BND schließen könnten.
Zudem würden mit der Beantwortung der hier gegenständlichen Frage
Grundrechte Dritter berührt, was negative Auswirkungen auf die
Kooperationsbereitschaft dem BND gegenüber haben könnte. Dritte arbeiten mit dem BND nur
unter der Voraussetzung zusammen, dass eine mögliche Zusammenarbeit mit
ihnen – auch nicht mittelbar – preisgegeben, sondern absolut vertraulich
behandelt wird.
Wird dieses Vertrauensverhältnis verletzt, ist es zukünftig weitaus schwieriger,
Dritte von einer Zusammenarbeit mit dem BND zu überzeugen. Dies hätte für
den BND eine höchst folgenschwere Einschränkung der
Informationsgewinnung zur Folge, wodurch der gesetzliche Auftrag des BND, die Sammlung und
Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 BNDG), nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung
und Auswertung auslandsspezifischer Informationen durch den BND ist jedoch
für die Sicherheits- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland
unerlässlich. Würde der BND in seinen Möglichkeiten der Informationsgewinnung
beeinträchtigt, drohten empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die
Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall
nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten
Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND
ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die
Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch
gegenüber nur einem begrenzten Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht
Rechnung tragen kann. Schon bei dem Bekanntwerden der schutzbedürftigen
Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren,
aufgrund derer das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder
als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
33. Welche bzw. wie viele Kontakte von Mitgliedern der mit The Stars
Group verbundenen Unternehmen (vgl.
https://www.abendblatt.de/hamb
urg/article212798849/Linke-kritisiert-Altbuergermeister-Ole-von-Beus
t.html) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Hambach &
Hambach bzw. zu Wulf Hambach seit 2014 (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Was war jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung der Anlass der
Kontakte?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
34. An welchen Punkten sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf
am Rennwett- und Lotteriegesetz sowie am neuen
Glücksspielstaatsvertrag?
Inwieweit und wie oft ist die Bundesregierung zu diesem Thema mit den
Ländern und den jeweiligen für Glücksspiel zuständigen Länderbehörden
im Austausch?
Die Bundesregierung sieht keinen Nachbesserungsbedarf am Rennwett-
und Lotteriegesetz (RennwLottG). Die für den steuerrechtlichen Teil des
RennwLottG zuständigen Verkehrsteuer-Referatsleiterinnen und -Referatsleiter
des Bundes und der Länder treten regelmäßig viermal im Kalenderjahr zum
Austausch zusammen. Bezüglich der Fragestellung zum
Glücksspielstaatsvertrag wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
35. Wie ist der Sachstand bezüglich des Aufbaus und der
Aufgabenwahrnehmung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde?
36. Wie sollen in dieser Behörde dann speziell die Kontrolle und
Genehmigung länderübergreifender Glücksspielangebote erfolgen?
Wie soll vor Manipulation geschützt werden, wie sehen diesbezüglich
die Kontrollen und Sanktionsmechanismen aus?
Die Fragen 35 und 36 werden gemeinsam beantwortet.
Zu diesen Fragen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Der
Bund ist nicht Partei des Glücksspielstaatsvertrages und ihm liegen keine
Informationen zur Anwendung des Vertrages und der Aufsichtstätigkeit der Länder
vor. Insoweit wird auf die Ausführungen der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
37. Inwieweit wird diese Behörde nach Kenntnis der Bundesregierung
unterstützend im Bereich Geldwäschebekämpfung tätig?
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde wird unterstützend im Bereich
Geldwäschebekämpfung tätig. Zum einen wird durch Unterbindung des illegalen
Online-Glücksspiels die Nutzung dieses Bereichs für Geldwäscheaktivitäten
erschwert. Zum anderen beaufsichtigt die Behörde die legalen Online-
Glücksspielanbieter nach dem Geldwäschegesetz und leistet damit einen wertvollen
Beitrag bei der Geldwäschebekämpfung.
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ISSN 0722-8333]