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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Digitalisierung des Steuerrückforderungsprozesses beim Bundeszentralamt für Steuern
(insgesamt 16 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
27.10.2022
Aktualisiert
11.11.2022
BT20/398213.10.2022
Digitalisierung des Steuerrückforderungsprozesses beim Bundeszentralamt für Steuern
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Digitalisierung des Steuerrückforderungsprozesses beim Bundeszentralamt für
Steuern
Am 9. Juni 2021 ist das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von
Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuern (AbzStEntModG) in
Kraft getreten. Hierbei wird die elektronische Meldepflicht mit verschärften
Haftungsregelungen für fehlerhafte Angaben und einer Straffung des
Bescheinigungsverfahrens verbunden, mit dem Ziel, Missbrauch und
Steuerhinterziehung zu verhindern. Gleichzeitig wird das Steuerabzugsverfahren modernisiert
und durch vollständige Digitalisierung vereinfacht.
Ein Element dieses Gesetzes stellt die Digitalisierung des
Entlastungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Anträge,
Steuerbescheinigungen und Bescheide dar.
Mit dem digitalen Zielbild 2025 geht das BZSt einen wichtigen Schritt in
Richtung einer umfassend digitalisierten Verwaltung. Voraussetzung für
digitalisierte, datenbasierte Prozesse und Entscheidungen sind elektronische und
weitgehend automatisierte Datenübermittlungen an das BZSt und die Speicherung
dieser Daten in automatisiert auswertbarer Form. Eine Kapitalertragsteuer-
Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten soll
dazu aufgebaut werden.
Weiterhin wurde das Abzugsverfahren der Kapitalertragsteuer um elektronische
Meldepflichten erweitert und die technische Voraussetzung für
verfahrensübergreifende Auswertungen von Steuerdaten im Rahmen der Steuergesetze
geschaffen. Hiermit sollen digitalisierte und datenbasierte Prozesse etabliert
werden, die automationsgestützte Informationsanalysen und Entscheidungen
ermöglichen. So wird die vollständige digitalisierte Antragsbearbeitung beim
BZSt ab dem Jahr 2024 eingeleitet. Hierzu ist vorgesehen, dass die
elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich
vorgeschrieben werden, ebenso wie die elektronische Übermittlung der
Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch ihren Aussteller.
Diese Maßnahmen werden nicht nur die Abläufe bei Steuerpflichtigen und
Finanzverwaltung vereinfachen, sondern auch Betrug mit gefälschten
Bescheinigungen ausschließen. Zudem könne so missbräuchlichen Steuergestaltungen
vorgebeugt werden und wären insbesondere Gestaltungen zur Umgehung der
Dividendenbesteuerung leichter erkennbar.
Die Digitalisierungsbestrebungen des BZSt für die Steuerrückforderungen auf
der Basis von z. B. Doppelbesteuerungen lassen jedoch einige Fragen offen, die
klärungsbedürftig sind.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/3982
20. Wahlperiode 13.10.2022
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
1. Bestehen bereits konzeptionelle Anforderungsinformationen, und wie
lauten diese?
2. Welche genauen Zielsetzungen für das Digitalisierungsprojekt wurden (im
Rahmen des digitalen Zielbildes 2025) definiert?
Wurden hierbei nur Ziele und Anforderungen der Behörde berücksichtigt
oder auch die der Investoren, Banken, Serviceprovider und übrigen
Unternehmen mit einbezogen?
3. Wie kann sichergestellt werden, dass der heute bestehende, manuelle
papierlastige, Prozess für die Anleger und Finanzintermediäre verbessert
wird und der zukünftige, auf einer technischen Schnittstelle basierende,
Prozess für alle Betroffenen (z. B. Investoren, Banken, Serviceprovider
und das BZST selbst) implementierbar und in der Praxis reibungslos
anwendbar gemacht wird?
4. In welchem Ausmaß werden die Marktteilnehmer während der
Umsetzungsphase mit in den Prozess einbezogen, insbesondere im Vergleich zur
Schweizer Steuerbehörde (ESTV), die ihre Machine-to-machine(M2M)-
Schnittstelle in kollaborativer Weise mit allen betroffenen Parteien geplant
und umgesetzt hat, was im Resultat zu einer funktionierenden und
akzeptierten Lösung geführt hat?
5. Dient die Elster-Lösung hierbei als Basis für die Schnittstelle?
6. Werden Digitalisierungsexperten aus der Industrie, welche derzeit bereits
Schnittstellen-Lösungen für die Finanzintermediäre zur Verfügung stellen
(z. B. für die Schweizer oder die österreichischen Schnittstellen), in die
Umsetzung mit einbezogen?
7. Wenn ja, wie erfolgt die Auswahl dieser Unternehmen?
8. Wird den Betroffenen ein ausreichender Zeitraum zur Umsetzung in Form
einer Übergangsfrist zur Verfügung gestellt, wenn man berücksichtigt, dass
derzeit noch keine konkreten technischen Anforderungen vorliegen?
Wenn ja, wie groß soll dieser Zeitraum sein?
Wenn ja, wie lange gilt die Übergangsfrist?
9. In welcher Form wird die Kommunikation mit allen Interessengruppen
während der Umsetzungsphase gewährleistet?
10. Wann kann mit einer massendatentauglichen Schnittstelle vom BZSt
gerechnet werden?
11. Wird die Schnittstelle auch den Betriebsstättenfinanzämtern für einen
automatischen Datenaustausch zugänglich sein, um bereits bekannte Daten
nicht erneut abzufragen und eine kontinuierliche Datenaktualität,
Datenabstimmung und Vereinfachung herzustellen?
a) Wenn ja, wann kann mit einer solchen Schnittstelle gerechnet werden?
b) Wenn nein, wieso wird keine Schnittstelle mit den
Betriebsstättenfinanzämtern hergestellt?
12. Werden amtliche Formulare in Englisch zur Verfügung gestellt, und wenn
ja, wann kann mit diesen gerechnet werden?
13. Steht eine Verschiebung der Erstanwendung, welche im Gesetz für den
1. Januar 2023 vorgesehen ist, im Raum?
14. Soll die Anwendung des § 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 des
Einkommensteuergesetzes (EstG; d. h. für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2022
gestellt werden) mit der Anwendung der neuen Anforderungen nach § 45b
EstG (Elektronische Steuerbescheinigung) und § 45c EStG (Elektronische
Mitteilungen) für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.
Dezember 2024 zufließen, zusammengelegt werden?
15. Wird eine Datenbank mit bereits eingereichten Nachweisen aufgestellt, um
beim gegenwärtigen Einzelantragsverfahren die aufwendige erneute
Übermittlung von Nachweisen (z. B. die gemäß § 50c Absatz 3 Satz 3 EStG
geforderte Bescheinigung nach § 50a Absatz 5 Satz 6 EStG [Hinweis der
Fragesteller: Hier ist dem Gesetzgeber ein redaktioneller Fehler
unterlaufen; gemeint sein muss eine Bescheinigung nach § 50a Absatz 5 Satz 7
EStG]) zu vermeiden?
Wenn ja, für welche Nachweise wird eine Datenbank aufgestellt, und wann
kann mit dieser gerechnet werden?
16. Wird dem Antragsteller eine Möglichkeit angeboten, digital von dem
Bearbeitungsstand Kenntnis zu nehmen oder mittels einer eindeutig
zuordenbaren Identifikationsnummer zu prüfen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für ein Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahren nach den §§ 50a
und 50c EStG bereits geprüft wurden (ähnlich der Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer), um von einem erneuten Antragsprozess Abstand
nehmen zu können?
Berlin, den 13. Oktober 2022
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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