Digitalisierung des Steuerrückforderungsprozesses beim Bundeszentralamt für Steuern
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 9. Juni 2021 ist das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuern (AbzStEntModG) in Kraft getreten. Hierbei wird die elektronische Meldepflicht mit verschärften Haftungsregelungen für fehlerhafte Angaben und einer Straffung des Bescheinigungsverfahrens verbunden, mit dem Ziel, Missbrauch und Steuerhinterziehung zu verhindern. Gleichzeitig wird das Steuerabzugsverfahren modernisiert und durch vollständige Digitalisierung vereinfacht.
Ein Element dieses Gesetzes stellt die Digitalisierung des Entlastungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Anträge, Steuerbescheinigungen und Bescheide dar.
Mit dem digitalen Zielbild 2025 geht das BZSt einen wichtigen Schritt in Richtung einer umfassend digitalisierten Verwaltung. Voraussetzung für digitalisierte, datenbasierte Prozesse und Entscheidungen sind elektronische und weitgehend automatisierte Datenübermittlungen an das BZSt und die Speicherung dieser Daten in automatisert auswertbarer Form. Eine Kapitalertragsteuer-Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten soll dazu aufgebaut werden.
Weiterhin wurde das Abzugsverfahren der Kapitalertragsteuer um elektronische Meldepflichten erweitert und die technische Voraussetzung für verfahrensübergreifende Auswertungen von Steuerdaten im Rahmen der Steuergesetze geschaffen. Hiermit sollen digitalisierte und datenbasierte Prozesse etabliert werden, die automationsgestützte Informationsanalysen und Entscheidungen ermöglichen. So wird die vollständige digitalisierte Antragsbearbeitung beim BZSt ab dem Jahr 2024 eingeleitet. Hierzu ist vorgesehen, dass die elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich vorgeschrieben werden, ebenso wie die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch ihren Aussteller.
Diese Maßnahmen werden nicht nur die Abläufe bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung vereinfachen, sondern auch Betrug mit gefälschten Bescheinigungen ausschließen. Zudem könne so missbräuchlichen Steuergestaltungen vorgebeugt werden und wären insbesondere Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung leichter erkennbar.
Die Digitalisierungsbestrebungen des BZSt für die Steuerrückforderungen auf der Basis von z. B. Doppelbesteuerungen lassen jedoch einige Fragen offen, die klärungsbedürftig sind.
Fragen und Antworten16
Bestehen bereits konzeptionelle Anforderungsinformationen, und wie lauten diese?
Die Unterlagen zur Konzeption von IT-Verfahren oder der Wirkweisen von Risikomanagementsystemen und sonstigen automationsgestützten Datenverarbeitungssystemen sind ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmt. Den Umsetzungspartnern werden die notwendigen Kommunikationsunterlagen bereitgestellt.
Welche genauen Zielsetzungen für das Digitalisierungsprojekt wurden (im Rahmen des digitalen Zielbildes 2025) definiert? Wurden hierbei nur Ziele und Anforderungen der Behörde berücksichtigt oder auch die der Investoren, Banken, Serviceprovider und übrigen Unternehmen mit einbezogen?
Das Digitale Zielbild 2025 zielt auf den digitalen Transformationsprozess im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) insgesamt ab. Die Themen gliedern sich in Themen der Aufgabenorientierung, Kundenorientierung und Personalorientierung (https://www.bzst.de/DE/DasBZSt/Digitalisierung/digitalisierung.html). Mit dem Digitalen Zielbild 2025 wird der organisatorische Rahmen für neue, weitere Beteiligungsformate geschaffen. In Digitalisierungsprojekten hat das BZSt bereits in den letzten Jahren Nutzerinnen und Nutzer im Rahmen von User Groups beteiligt und deren Anregungen aufgegriffen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 4, 8 und 9 hingewiesen.
Wie kann sichergestellt werden, dass der heute bestehende, manuelle papierlastige, Prozess für die Anleger und Finanzintermediäre verbessert wird und der zukünftige, auf einer technischen Schnittstelle basierende, Prozess für alle Betroffenen (z. B. Investoren, Banken, Serviceprovider und das BZST selbst) implementierbar und in der Praxis reibungslos anwendbar gemacht wird?
Die elektronische Antragstellung ermöglicht ein medienbruchfreies Verfahren. Zudem entfallen Probleme hinsichtlich der Zustellung und der langen Postlaufzeiten. Den Antragsstellenden steht ein benutzerfreundliches Onlineformular zur Verfügung, welches eine vereinfachte Antragseinreichung inklusive Beibringung erforderlicher Nachweise ermöglicht. Eine Massendatenschnittstelle – z. B. für die Finanzintermediäre – befindet sich in Planung. Vor dem Hintergrund der Planungen wurde mit dem Verband der Auslandsbanken in Deutschland (VAB) hinsichtlich eines möglichen Zeitplans kommuniziert. Der VAB teilte zudem auf Nachfrage die konkreten Anforderungen an eine Massendatenschnittstelle bei den Banken mit. Danach ist ein XML-Upload-Client nicht ausreichend, vielmehr ist eine Ende-zu-Ende-Verbindung erforderlich. Dadurch erhöhen sich auch die Sicherheitsanforderungen an die Schnittstelle.
In welchem Ausmaß werden die Marktteilnehmer während der Umsetzungsphase mit in den Prozess einbezogen, insbesondere im Vergleich zur Schweizer Steuerbehörde (ESTV), die ihre Machine-tomachine(M2M)-Schnittstelle in kollaborativer Weise mit allen betroffenen Parteien geplant und umgesetzt hat, was im Resultat zu einer funktionierenden und akzeptierten Lösung geführt hat?
Die Entwicklung der für das Verfahren erforderlichen Schnittstellen erfolgt in enger Abstimmung mit den Entwicklungspartnern, insbesondere den zentralen IT-Dienstleistern der Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie Zentralverwahrern und Geschäftsbanken und unter Berücksichtigung der in der Bundesfinanzverwaltung vorgegeben IT-Standards sowie Infrastrukturentscheidungen. Die diesbezüglichen Abstimmungen sind von einem hohen Maß an Vertrauen und Vermeidung von Bürokratiekosten für die verpflichteten Stellen geprägt.
Die neue Massendatenschnittstelle wird in einem agilen Vorgehen entwickelt. Dazu gehört es auch, Antragseinreichende zu informieren und zu beteiligen. Zudem wird geprüft, inwieweit bewährte Standards der bisherigen Massendatenschnittstelle (ELMA) beibehalten werden sollten. Finanzintermediäre liefern bereits in anderen BZSt-Verfahren Massendaten über diese Schnittstelle ein.
Dient die Elster-Lösung hierbei als Basis für die Schnittstelle?
Es handelt sich voraussichtlich um eine neue Schnittstelle zum Portal OZG BZSt. Nach jetzigem Stand wird ebenso wie bei anderen Verfahren eine XML-Datei eingereicht. Der sogenannte Header (vergleichbar einem Briefumschlag) umfasst allgemeine Informationen, die für alle Verfahren gleichermaßen genutzt werden können. Darunter befinden sich verfahrensspezifische Daten (sog. Nutzdaten). Zur Authentifizierung können bestehende (Elster-) Zertifikate nachgenutzt werden. Erfahrungswerte, die aus der bestehenden Massendatenschnittstelle gewonnen werden können, werden in die Entwicklung miteinbezogen.
Werden Digitalisierungsexperten aus der Industrie, welche derzeit bereits Schnittstellen-Lösungen für die Finanzintermediäre zur Verfügung stellen (z. B. für die Schweizer oder die österreichischen Schnittstellen), in die Umsetzung mit einbezogen?
Wenn ja, wie erfolgt die Auswahl dieser Unternehmen?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Die technische Umsetzung der Vorhaben und Einbindung von Digitalisierungsexperten erfolgt durch das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), das dabei eng mit deutschen und internationalen Digitalisierungsexperten zusammenarbeitet. Es werden allgemeine vergaberechtliche Grundsätze angewendet.
Wird den Betroffenen ein ausreichender Zeitraum zur Umsetzung in Form einer Übergangsfrist zur Verfügung gestellt, wenn man berücksichtigt, dass derzeit noch keine konkreten technischen Anforderungen vorliegen? Wenn ja, wie groß soll dieser Zeitraum sein? Wenn ja, wie lange gilt die Übergangsfrist?
In Bezug auf das Meldeverfahren nach §§ 45b, 45c Einkommensteuergesetz – EStG (Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Hinterlegungsscheine – MiKaDiv) werden in Abstimmung mit der Kreditwirtschaft Ende 2022/Anfang 2023 BETA-Versionen der Einlieferungsdatensätze sowie Kommunikationsunterlagen bereitgestellt. Danach erfolgen in einem weiteren Schritt eine Bewertung und Schärfung der Anforderungen. Unter Berücksichtigung von Testzeiträumen stehen den Umsetzungspartnern anschließend etwa 24 Monate bis zum Go-Life zur Verfügung. Diese kooperative Vorgehensweise wurde bereits bei der Umsetzung anderer Meldeverfahren zwischen dem BZSt und der Kreditwirtschaft angewendet. Durch diese Vorgehensweise können über einen längeren Umsetzungszeitraum hinweg die bei den Umsetzungspartnern erforderlichen Prozesse planmäßig aufgesetzt werden und fachliche sowie technische Fragestellungen gemeinschaftlich und rechtzeitig gelöst werden.
Im Rahmen des Entlastungsverfahrens werden Papieranträge von institutionellen Anlegern bis zum 30. Juni 2023 nicht beanstandet.
In welcher Form wird die Kommunikation mit allen Interessengruppen während der Umsetzungsphase gewährleistet?
Das BZSt verfügt über eine große Erfahrung und ein breites Netz von Ansprechpartnern bei der Umsetzung von Datenaustauschverfahren mit der Finanzwirtschaft. Bei der Umsetzung der Meldeverfahren nach §§ 45b, 45c EStG (MiKaDiv) wurde unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes Kontakt mit Kreditinstituten, Dienstleistern und Verbänden aufgenommen, was von diesen ausgesprochen positiv angenommen wurde. In regelmäßigen User-Groups werden verfahrensrechtliche und technische Details erörtert. Das Umsetzungsteam nimmt an Foren und Diskussionsveranstaltung teil. Außerdem werden FAQs veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert.
Wann kann mit einer massendatentauglichen Schnittstelle vom BZSt gerechnet werden?
Grundsätzlich gibt es bereits eine Massendatenschnittstelle, die speziell für Großkunden entwickelt wurde. Diese kann u. a. von Finanzintermediären in speziellen Verfahren genutzt werden. Sofern diese für bestimmte (neue) Verfahren genutzt werden soll, muss ein verfahrensspezifisches XML-Schema beschrieben und veröffentlicht werden. Das BZSt hat die Umsetzung einer neuen, zukunftsfähigen Massendatenschnittstelle für das neue Portal OZG BZSt priorisiert. Details dazu befinden sich noch im Planungsstadium. Es kann aber aufgrund der bereits bestehenden Massendatenschnittstelle im BZSt-Online-Portal auf langjährige Erfahrung zurückgegriffen werden. Die alte Massendatenschnittstelle wird langfristig abgelöst werden.
Für das Verfahren nach §§ 45b, 45c EStG (MiKaDiv) wird eine Massendatenschnittstelle zur Verfügung gestellt. Für die Kapitalertragsteuerentlastung und -freistellung befindet sich eine solche Lösung in Planung.
Wird die Schnittstelle auch den Betriebsstättenfinanzämtern für einen automatischen Datenaustausch zugänglich sein, um bereits bekannte Daten nicht erneut abzufragen und eine kontinuierliche Datenaktualität, Datenabstimmung und Vereinfachung herzustellen? a) Wenn ja, wann kann mit einer solchen Schnittstelle gerechnet werden? b) Wenn nein, wieso wird keine Schnittstelle mit den Betriebsstättenfinanzämtern hergestellt?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Nach der bisherigen Konzeption des Verfahrens ist zwischen dem BSZt und den Ländern eine in den Finanzamtsdialog integrierte Abrufschnittstelle angedacht. Die Schnittstelle auf Seiten des BZSt befindet sich im fortgeschrittenen Stadium. Die Sichtbarmachung bzw. der Abruf der Daten durch die Betriebsstättenfinanzämter wird durch das KONSENS Verfahren KDialog umgesetzt.
Werden amtliche Formulare in Englisch zur Verfügung gestellt, und wenn ja, wann kann mit diesen gerechnet werden?
Formulare in englischer Sprache werden im neuen Portal OZG BZSt zur Verfügung stehen. Die neuen Formulare für die Kapitalertragsteuerentlastung und -freistellung werden voraussichtlich ab dem 1. Mai 2023 im neuen Portal abrufbar sein.
Steht eine Verschiebung der Erstanwendung, welche im Gesetz für den 1. Januar 2023 vorgesehen ist, im Raum?
Nein, eine gesetzliche Änderung der Erstanwendung ist nicht beabsichtigt.
Soll die Anwendung des § 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EstG; d. h. für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden) mit der Anwendung der neuen Anforderungen nach § 45b EstG (Elektronische Steuerbescheinigung) und § 45c EStG (Elektronische Mitteilungen) für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen, zusammengelegt werden?
Der Gesetzgeber bereitet die vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung schrittweise vor, damit sowohl die Verwaltung als auch die Steuerpflichtigen sich dementsprechend darauf einstellen können. Einzelne Verfahren wie die elektronische Antragstellung und der Bescheidabruf sind deshalb bereits ab 1. Januar 2023 gesetzlich vorgeschrieben, die elektronische Meldung zum Steuerabzug bei Dividendenzahlungen erst ab 2025.
Wird eine Datenbank mit bereits eingereichten Nachweisen aufgestellt, um beim gegenwärtigen Einzelantragsverfahren die aufwendige erneute Übermittlung von Nachweisen (z. B. die gemäß § 50c Absatz 3 Satz 3 EStG geforderte Bescheinigung nach § 50a Absatz 5 Satz 6 EStG [Hinweis der Fragesteller: Hier ist dem Gesetzgeber ein redaktioneller Fehler unterlaufen; gemeint sein muss eine Bescheinigung nach § 50a Absatz 5 Satz 7 EStG]) zu vermeiden? Wenn ja, für welche Nachweise wird eine Datenbank aufgestellt, und wann kann mit dieser gerechnet werden?
Eine solche Datenbank wird es nur für Steuerbescheinigungsdaten geben. Die Vorlage anderer, gesetzlich geforderter Nachweise ist eine formelle Erstattungsvoraussetzung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Zuflusses der Kapitalerträge erfüllt sein muss und im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen ist. Aufgrund dessen ist die Vorhaltung bereits eingerichteter Nachweise im BZSt für vorherige Anträge nicht zielführend.
Wird dem Antragsteller eine Möglichkeit angeboten, digital von dem Bearbeitungsstand Kenntnis zu nehmen oder mittels einer eindeutig zuordenbaren Identifikationsnummer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahren nach den §§ 50a und 50c EStG bereits geprüft wurden (ähnlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), um von einem erneuten Antragsprozess Abstand nehmen zu können?
Für Einzelanträge, die über das neue Portal OZG BZSt eingereicht werden, kann der Bearbeitungsstand durch die Antragstellenden eingesehen werden.