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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Digitalisierung des Steuerrückforderungsprozesses beim Bundeszentralamt für Steuern

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

27.10.2022

Aktualisiert

11.11.2022

BT20/398213.10.2022

Digitalisierung des Steuerrückforderungsprozesses beim Bundeszentralamt für Steuern

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU Digitalisierung des Steuerrückforderungsprozesses beim Bundeszentralamt für Steuern Am 9. Juni 2021 ist das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuern (AbzStEntModG) in Kraft getreten. Hierbei wird die elektronische Meldepflicht mit verschärften Haftungsregelungen für fehlerhafte Angaben und einer Straffung des Bescheinigungsverfahrens verbunden, mit dem Ziel, Missbrauch und Steuerhinterziehung zu verhindern. Gleichzeitig wird das Steuerabzugsverfahren modernisiert und durch vollständige Digitalisierung vereinfacht. Ein Element dieses Gesetzes stellt die Digitalisierung des Entlastungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Anträge, Steuerbescheinigungen und Bescheide dar. Mit dem digitalen Zielbild 2025 geht das BZSt einen wichtigen Schritt in Richtung einer umfassend digitalisierten Verwaltung. Voraussetzung für digitalisierte, datenbasierte Prozesse und Entscheidungen sind elektronische und weitgehend automatisierte Datenübermittlungen an das BZSt und die Speicherung dieser Daten in automatisiert auswertbarer Form. Eine Kapitalertragsteuer- Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten soll dazu aufgebaut werden. Weiterhin wurde das Abzugsverfahren der Kapitalertragsteuer um elektronische Meldepflichten erweitert und die technische Voraussetzung für verfahrensübergreifende Auswertungen von Steuerdaten im Rahmen der Steuergesetze geschaffen. Hiermit sollen digitalisierte und datenbasierte Prozesse etabliert werden, die automationsgestützte Informationsanalysen und Entscheidungen ermöglichen. So wird die vollständige digitalisierte Antragsbearbeitung beim BZSt ab dem Jahr 2024 eingeleitet. Hierzu ist vorgesehen, dass die elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich vorgeschrieben werden, ebenso wie die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch ihren Aussteller. Diese Maßnahmen werden nicht nur die Abläufe bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung vereinfachen, sondern auch Betrug mit gefälschten Bescheinigungen ausschließen. Zudem könne so missbräuchlichen Steuergestaltungen vorgebeugt werden und wären insbesondere Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung leichter erkennbar. Die Digitalisierungsbestrebungen des BZSt für die Steuerrückforderungen auf der Basis von z. B. Doppelbesteuerungen lassen jedoch einige Fragen offen, die klärungsbedürftig sind. Deutscher Bundestag Drucksache 20/3982 20. Wahlperiode 13.10.2022 Wir fragen deshalb die Bundesregierung:  1. Bestehen bereits konzeptionelle Anforderungsinformationen, und wie lauten diese?  2. Welche genauen Zielsetzungen für das Digitalisierungsprojekt wurden (im Rahmen des digitalen Zielbildes 2025) definiert? Wurden hierbei nur Ziele und Anforderungen der Behörde berücksichtigt oder auch die der Investoren, Banken, Serviceprovider und übrigen Unternehmen mit einbezogen?  3. Wie kann sichergestellt werden, dass der heute bestehende, manuelle papierlastige, Prozess für die Anleger und Finanzintermediäre verbessert wird und der zukünftige, auf einer technischen Schnittstelle basierende, Prozess für alle Betroffenen (z. B. Investoren, Banken, Serviceprovider und das BZST selbst) implementierbar und in der Praxis reibungslos anwendbar gemacht wird?  4. In welchem Ausmaß werden die Marktteilnehmer während der Umsetzungsphase mit in den Prozess einbezogen, insbesondere im Vergleich zur Schweizer Steuerbehörde (ESTV), die ihre Machine-to-machine(M2M)- Schnittstelle in kollaborativer Weise mit allen betroffenen Parteien geplant und umgesetzt hat, was im Resultat zu einer funktionierenden und akzeptierten Lösung geführt hat?  5. Dient die Elster-Lösung hierbei als Basis für die Schnittstelle?  6. Werden Digitalisierungsexperten aus der Industrie, welche derzeit bereits Schnittstellen-Lösungen für die Finanzintermediäre zur Verfügung stellen (z. B. für die Schweizer oder die österreichischen Schnittstellen), in die Umsetzung mit einbezogen?  7. Wenn ja, wie erfolgt die Auswahl dieser Unternehmen?  8. Wird den Betroffenen ein ausreichender Zeitraum zur Umsetzung in Form einer Übergangsfrist zur Verfügung gestellt, wenn man berücksichtigt, dass derzeit noch keine konkreten technischen Anforderungen vorliegen? Wenn ja, wie groß soll dieser Zeitraum sein? Wenn ja, wie lange gilt die Übergangsfrist?  9. In welcher Form wird die Kommunikation mit allen Interessengruppen während der Umsetzungsphase gewährleistet? 10. Wann kann mit einer massendatentauglichen Schnittstelle vom BZSt gerechnet werden? 11. Wird die Schnittstelle auch den Betriebsstättenfinanzämtern für einen automatischen Datenaustausch zugänglich sein, um bereits bekannte Daten nicht erneut abzufragen und eine kontinuierliche Datenaktualität, Datenabstimmung und Vereinfachung herzustellen? a) Wenn ja, wann kann mit einer solchen Schnittstelle gerechnet werden? b) Wenn nein, wieso wird keine Schnittstelle mit den Betriebsstättenfinanzämtern hergestellt? 12. Werden amtliche Formulare in Englisch zur Verfügung gestellt, und wenn ja, wann kann mit diesen gerechnet werden? 13. Steht eine Verschiebung der Erstanwendung, welche im Gesetz für den 1. Januar 2023 vorgesehen ist, im Raum? 14. Soll die Anwendung des § 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EstG; d. h. für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden) mit der Anwendung der neuen Anforderungen nach § 45b EstG (Elektronische Steuerbescheinigung) und § 45c EStG (Elektronische Mitteilungen) für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen, zusammengelegt werden? 15. Wird eine Datenbank mit bereits eingereichten Nachweisen aufgestellt, um beim gegenwärtigen Einzelantragsverfahren die aufwendige erneute Übermittlung von Nachweisen (z. B. die gemäß § 50c Absatz 3 Satz 3 EStG geforderte Bescheinigung nach § 50a Absatz 5 Satz 6 EStG [Hinweis der Fragesteller: Hier ist dem Gesetzgeber ein redaktioneller Fehler unterlaufen; gemeint sein muss eine Bescheinigung nach § 50a Absatz 5 Satz 7 EStG]) zu vermeiden? Wenn ja, für welche Nachweise wird eine Datenbank aufgestellt, und wann kann mit dieser gerechnet werden? 16. Wird dem Antragsteller eine Möglichkeit angeboten, digital von dem Bearbeitungsstand Kenntnis zu nehmen oder mittels einer eindeutig zuordenbaren Identifikationsnummer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahren nach den §§ 50a und 50c EStG bereits geprüft wurden (ähnlich der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer), um von einem erneuten Antragsprozess Abstand nehmen zu können? Berlin, den 13. Oktober 2022 Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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