[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/4004 –
Teilhabe von Gehörlosen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Deutsche Gebärdensprache ist seit Inkrafttreten des § 6 Absatz 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) 2022 als eigenständige Sprache
anerkannt. Gehörlose begegnen trotzdem vielfach Schwierigkeiten, über
Gebärdensprache zu kommunizieren.
Von zentraler Bedeutung für gehörlose Menschen ist die Kommunikation mit
Personen, die die Gebärdensprache nicht beherrschen. Sei es im Kontakt zu
Behörden, am Arbeitsplatz, beim Arztbesuch, ehrenamtlichem Engagement
oder im privaten Lebensbereich, z. B. bei der Bankberatung, dem Autokauf,
der Hochzeitsfeier oder dem Stadtfest.
Inklusion funktioniert nur dann, wenn Gehörlose und Menschen mit
Hörbehinderungen am Leben der Hörenden partizipieren. Gehörlose brauchen
Maßnahmen, die ihren Sinnesverlust kompensieren, z. B. in Form von
kommunikativer Barrierefreiheit oder einer Verdolmetschung für Gebärdensprache und
Deutsch.
Extreme Herausforderungen wie die Corona-Pandemie und die
Flutkatastrophe im Ahrtal haben aufgezeigt, wie wichtig es ist, dass Informationen auch in
Gebärdensprache verfügbar sind. Insgesamt besteht hier weiterhin erheblicher
Nachholbedarf bei der Zugänglichkeit barrierefreier Kommunikation für
Gehörlose. So gibt es Einschränkungen bei der Übertragung von
Pressekonferenzen des Bundeskanzlers und der Bundesminister und bei Livestreams der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Auch eine politische Teilhabe von
Gehörlosen ist nachhaltig erschwert.
Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP kündigt in
ihrem Koalitionsvertrag an, unter anderem die Barrierefreiheit in Angeboten der
Bundesministerien und nachgeordneten Behörden in Gebärdensprache und mit
Untertiteln auszuweiten und einen Sprachendienst in einem eigenen
Bundeskompetenzzentrum Leichte Sprache/Gebärdensprache einzurichten.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4488
20. Wahlperiode 16.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 16. November 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Gehörlose leben in Deutschland?
a) Wie viele davon sind im erwerbsfähigen Alter?
b) Wie hoch ist die Arbeitslosenquote von Gehörlosen (bitte nach
Geschlechtern differenzieren)?
c) Wie hoch ist die Arbeitslosenquote bei jungen gehörlosen
Menschen?
Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 lebten in Deutschland nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes insgesamt 50 160 schwerbehinderte Menschen, die
nach Art der schwersten Behinderung der Kategorie „Taubheit“ zugeordnet
waren. Von diesen waren 29 670 im Alter von 15 bis 65 Jahren (Quelle:
Statistisches Bundesamt, Statistik der schwerbehinderten Menschen, Kurzbericht
2021).
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zum Anteil der gehörlosen
Menschen vor, die arbeitslos gemeldet sind.
d) Welche Projekte, Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen
Veröffentlichungen zur Erwerbssituation von Gehörlosen in Deutschland
sind der Bundesregierung bekannt?
Die „Repräsentativbefragung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“
untersucht die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen und
Behinderungen in zentralen Lebensbereichen. Das Gesamtkonzept besteht aus „zwei
Wellen“. Die Ergebnisse der „ersten Welle“ wurden im Sommer 2022 auf der
Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
veröffentlicht. Dabei wurden auch Menschen mit Beeinträchtigungen im Bereich des
„Hörens“ einbezogen.
Beim BMAS gibt es darüber hinaus den Ausgleichfonds, der Projekte mit
Mitteln aus dem Ausgleichfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben fördert. Derzeit werden folgende
Projekte gefördert, mit denen die Erwerbssituation von Gehörlosen verbessert
wird:
• Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit hörsehbehinderter und taubblinder
Menschen im Arbeitsleben der Universität zu Köln (1. April 2021 bis 31. März
2025)
• TEBEK – Online-Testverfahren zur Beurteilung berufsrelevanter
Kompetenzen tauber und schwerhöriger Menschen der RWTH Aachen (1. Januar
2022 bis 31. Dezember 2025)
• Digitale Unterstützung der beruflichen Eingliederung gehörloser Menschen
von Malt Harms GmbH – Fachdienst für berufliche Integration (1. Oktober
2021 bis 30. September 2025).
e) Welche Programme, Projekte und Forschungsvorhaben werden seitens
der Bundesregierung gefördert, um Gehörlosen mittels digitaler
Medien mehr Teilhabe zu ermöglichen (bitte für die Jahre 2020, 2021
auflisten)?
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert
aktiv die Inklusion in bundesgeförderten Kultureinrichtungen. Diese Förderung
lässt sich nur unzureichend anhand der Kriterien Programme, Projekte und
Forschungsvorhaben abbilden, so dass in der Antwort die vielfältigen Aktivitäten
der BKM nicht zum Ausdruck kommen. So sieht beispielsweise das
Filmförderungsgesetz (FFG) die Herstellung barrierefreier Fassungen als
Fördervoraussetzung für die Produktion und Digitalisierung von Filmen vor. Zudem dürfen
Förderhilfen für Kinos und den Absatz von Filmen nach dem FFG nur gewährt
werden, wenn barrierefreie Fassungen in geeigneter Weise und in
angemessenem Maße zugänglich gemacht werden.
Hinsichtlich der Projektförderungen der BKM gibt es keine einheitliche
Erfassungssystematik, die eine vollständige Beantwortung dieser Fragen zulässt, da
bei den Vorhaben in der Regel nicht auf einzelne Formen von
Beeinträchtigungen abgestellt wird. Insofern werden hier exemplarisch Angaben gemacht.
Projekttitel Träger Summe Zeitraum Förderprogramm
Konzert für alle Berliner Rundfunk
Orchester und Chöre
GmbH
290.000 Euro 2021 – 2024 Kulturelle Vermitt-lung und Integration
Verbund Inklusion Kunst- und
Ausstellungshalle der
Bundesrepublik
Deutschland GmbH
263.800 Euro 2018 – 2022 Kulturelle Vermitt-lung und Integration
Auch im Rahmen der Produktionsförderung nach der Richtlinie für kulturelle
Filmförderung fördert die BKM generell den barrierefreien Zugang zu
Kinofilmen, auch in den Jahren 2020 und 2021.
Verwiesen wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema
„Gleichberechtigte Teilhabe und Barrierefreiheit“ auf Bundestagsdrucksache 19/27720.
2. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Datengrundlage zur
Erwerbsbeteiligung von Menschen mit Behinderungen differenziert nach
Behinderungsart zu verbessern?
Die Anstrengungen der Bundesregierung für mehr Inklusion im Arbeitsleben
erstrecken sich nicht auf bestimmte Behinderungsarten, sondern beziehen
grundsätzlich alle Menschen mit Behinderungen ein. Für eine Erhebung von
nach Behinderungsarten differenzierten Daten zur Erwerbsbeteiligung von
Menschen mit Behinderungen besteht – auch vor dem Hintergrund eines
zeitgemäßen Verständnisses von Behinderungen (§ 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB IX) – keine Notwendigkeit. Generell ist der
Bundesregierung die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am
Arbeitsleben ein zentrales Anliegen und einer der teilhabepolitischen
Schwerpunkte des Koalitionsvertrages.
Ein wesentlicher Baustein um mehr über die Lebenslagen (z. B. Arbeit/
Beschäftigung) von Menschen mit Behinderungen zu erfahren, bildet die
„Repräsentativbefragung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“. Dabei
wurden auch Menschen mit Beeinträchtigungen im Bereich des „Hörens“
einbezogen. Die erhobenen Daten werden in Kürze in ein
Forschungsdatenzentrum (FDZ) überführt, so dass explizite Auswertungen zu gewissen
Lebenslagen (z. B. Arbeit) nach spezifischen Merkmalen möglich werden. Mit dem
Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 SGB IX veröffentlicht die
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) ferner einmal jährlich einen
Bericht, der neben 15 anderen Sachverhalten die „dauerhafte Integration in Arbeit
nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ aufgeschlüsselt nach den
Trägerbereichen darstellt. Der Bericht kann auf der Website des BAR
abgerufen werden.
Zum Ende der Legislaturperiode wird ferner der neue Teilhabebericht nach
§ 88 SGB IX veröffentlicht werden. Ziel des Vorhabens ist die Entwicklung
und Erstellung eines validen, aussagekräftigen Teilhabeberichts, der die
zentrale Informationsbasis darstellt, um Zahlen, Fakten und Informationen über die
Situation und die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und
Beeinträchtigungen zu erhalten. Dazu sollen nicht nur Menschen mit anerkannter
Behinderung einbezogen werden, sondern alle Menschen, die eine
Beeinträchtigung (im Sinne der Internationalen Klassifikation für Funktionsfähigkeit,
Behinderung und Gesundheit (ICF)) aufweisen. Neben einer inhaltlichen
Weiterentwicklung soll der Teilhabebericht zukünftig auch mit einem neuen
Erscheinungsbild in modularer Form (Teil A und Teil B) überzeugen. Teil B soll
ergänzend vertiefende Zahlen, Daten und Hintergründen zu den einzelnen
Lebenslagen darstellen und auf Literatur und Datenquellen hinweisen.
3. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Arbeitsmarktintegration
von Gehörlosen zu verbessern?
a) Wie unterstützt die Bundesregierung gehörlose Jugendliche und
junge Erwachsene bei der Berufsausbildung und der Integration in
den ersten Arbeitsmarkt?
b) Wie unterstützt die Bundesregierung Gehörlose bei der
Existenzgründung und Selbstständigkeit?
c) Plant die Bundesregierung eine Kampagne mit gehörlosen
Vorbildern, um bei Arbeitgebern und in der Öffentlichkeit Bewusstsein für
die Potenziale gehörloser Menschen zu schaffen?
Die Fragen 3 bis 3c werden gemeinsam beantwortet.
Zum einen können auch Menschen mit Hörbehinderung von den Reha- und
Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen profitieren. Zum anderen
steht ihnen auch die Inanspruchnahme allgemeiner Förderungen und
Programme offen. Auf beide Formen möglicher Förderungen wird nachfolgend
eingegangen.
Zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben steht der Bundesagentur für
Arbeit und den weiteren Rehabilitationsträgern (z. B. Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung) nach
§ 6 SGB IX sowie den Integrationsämtern ein umfangreiches Instrumentarium
an Leistungen zur Teilhabe zur Verfügung. Die Leistungen dienen dazu, die
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, wozu auch Menschen mit
Hörbehinderungen zählen, zu sichern, herzustellen oder wiederherzustellen.
Beispielsweise kann eine Förderung mit einer Arbeitsassistenz (z. B.
Gebärdensprachdolmetscher), Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräte, wenn im Zusammenhang
mit der Berufsausübung spezifische Anforderungen an das Hörvermögen
gestellt werden) oder technische Arbeitshilfen (z. B. Spracherkennungssoftware)
gefördert werden. Zum Spektrum der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
gehören auch Hilfen zur Gründung einer Selbstständigkeit.
Ferner sind laut Koalitionsvertrag Verbesserungen für Menschen mit
Behinderungen vorgesehen, von denen auch gehörlose Menschen profitieren, etwa von
der Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe, der
Weiterentwicklung der „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber“ oder der
Konzentration der Ausgleichsabgabemittel auf die Förderung der Teilhabe
schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Im Allgemeinen unterstützt die Bundesregierung zum Beispiel mit dem
branchenoffenen ERP-Förderinstrumentarium jede Phase gewerblicher
Unternehmensfinanzierung. Existenzgründern im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
stehen ebenso wie etablierten Unternehmen die Bürgschaftsprogramme der
Bürgschaftsbanken offen. Die verschiedenen Programme, insbesondere ERP-
StartGeld, INVEST, der High-Tech Gründerfonds und Bürgschaften im Bereich
der Existenzgründung stehen selbstverständlich auch Gehörlosen zur
Verfügung.
Von Seiten der Bundesregierung oder von Seiten der Bundesagentur für Arbeit
ist derzeit keine Kampagne geplant, die im Schwerpunkt bei „Menschen mit
Hörbehinderungen“ ansetzt. Im Bereich der Bundesagentur für Arbeit werden
jedoch Kampagnen und Veröffentlichungen mit Bezug auf das Thema
„Menschen mit Behinderungen“ durch Vorbilder mit unterschiedlichen
Behinderungsarten begleitet. Ein Beispiel stellt der „Aktionsplan Inklusion der Bundesa
gentur für Arbeit„ dar.
4. Was unternimmt die Bundesagentur für Arbeit, um in der schriftlichen
Kommunikation mit Gehörlosen verständlicher zu formulieren?
Auch für die Bundesagentur für Arbeit gilt wie für alle anderen
Bundesbehörden die Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen
Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz nach § 9 Absatz 2 BGG (Kommunikationshilfeverordnung –
KHV). Ziel der Verordnung ist, dass die Verwaltungsverfahren für Menschen
mit Hör- oder Sprachbehinderung verständlich sind und sie auf Basis der
Verordnung ihre Rechte ausüben können.
Die Bundesagentur für Arbeit hat darüber hinaus ein breit gefächertes Angebot
an Informationsmaterialien in schriftlicher Form. Dieses Angebot wird für alle
Zielgruppen klar, persönlich, partnerschaftlich und zeitgemäß bereitgestellt.
Um dies zu gewährleisten, wird bei Informationen in Schriftform auf einen
verständlichen Sprachstil, die richtige Satzgestaltung und eine nachvollziehbare
Textstruktur geachtet. Ein Sprachleitfaden der Bundesagentur für Arbeit enthält
dazu Hinweise und Regeln.
Um Informationen auf der Homepage für Menschen mit Hörbehinderung
besser zugänglich zu machen, befindet sich auf der Unterseite
https://www.arbeitsa
gentur.de/gebaerdensprache ein umfangreiches Angebot an Videos in
Gebärdensprache. Informationsmaterial in Videoform ist stets mit Untertiteln
ausgestattet und zu Audioveröffentlichung wird eine Transkription erstellt.
Über die schriftliche Kommunikation hinaus bietet die Bundesagentur für
Arbeit ein Servicetelefon für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen an.
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Betrag, der den
Integrationsämtern aus Mitteln der Ausgleichsabgabe in den letzten fünf
Jahren jährlich zur Verfügung stand (bitte nach Jahren und
Bundesländern aufschlüsseln)?
a) Für welche Formen der Arbeitsassistenz
(Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscher, Kommunikationsassistenz etc.) wurden die
Mittel nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2020 und
2021 verausgabt (bitte nach Form differenzieren)?
b) Wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Honorar- bzw.
Stundensätze in den vergangenen fünf Jahren gestaltet, und wann
werden die Honorarsätze der Gebärdensprachdolmetscher
entsprechend des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)
durch die Integrations- bzw. Inklusionsämter angepasst?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Der Betrag, der den Integrationsämtern aus Mitteln der Ausgleichsabgabe in
den letzten fünf Jahren jährlich zur Verfügung stand, wird nachstehend
dargestellt.
Integrationsämter 2017 2018 2019 2020 2021
Baden-Württemberg 65.640.199,50 € 69.260.608,55 € 71.258.313,57 € 80.285.934,64 € 81.715.744,02 €
Bayern 81.057.447,73 € 86.224.650,77 € 89.679.825,37 € 102.337.877,84 € 104.046.739,52 €
Berlin 23.940.521,36 € 24.999.578,58 € 25.737.948,68 € 29.021.113,14 € 29.473.608,25 €
Brandenburg 13.896.171,43 € 14.558.268,07 € 15.051.956,32 € 16.962.250,14 € 17.217.298,73 €
Bremen 4.696.453,21 € 4.972.516,54 € 5.185.409,51 € 5.816.432,51 € 5.956.101,65 €
Hamburg 12.228.050,87 € 13.064.091,93 € 13.571.502,09 € 15.425.999,71 € 15.808.035,74 €
Hessen 42.712.802,14 € 45.161.467,63 € 46.745.944,46 € 52.393.542,88 € 53.143.732,04 €
Mecklenburg-
Vorpommern
10.013.683,75 € 10.594.358,32 € 10.876.603,49 € 12.227.099,68 € 12.442.028,76 €
Niedersachsen 45.461.948,65 € 48.032.781,82 € 49.654.856,70 € 56.052.098,34 € 57.243.913,31 €
NRW-Rheinland 67.797.380,61 € 68.927.936,92 € 70.540.124,86 € 79.559.405,91 € 81.597.739,97 €
NRW-Westfalen-Lippe 52.673.757,72 € 55.436.214,76 € 57.606.415,67 € 64.721.918,10 € 66.137.686,47 €
Rheinland-Pfalz 22.076.306,59 € 23.101.544,94 € 23.941.603,91 € 27.084.418,23 € 27.457.357,01 €
Saarland 5.898.320,50 € 6.309.712,07 € 6.502.197,99 € 7.354.871,72 € 7.306.311,37 €
Sachsen 23.530.937,27 € 24.740.634,65 € 25.463.281,52 € 28.720.293,31 € 29.264.555,85 €
Sachsen-Anhalt 11.324.327,04 € 11.765.845,46 € 12.584.793,30 € 13.475.664,59 € 13.634.644,18 €
Schleswig-Holstein 16.176.690,94 € 17.151.336,77 € 17.773.258,40 € 20.223.359,52 € 20.349.186,33 €
Thüringen 12.922.094,79 € 13.392.877,13 € 13.676.751,98 € 15.318.033,10 € 15.284.736,67 €
Integrationsämter
gesamt
512.047.094,09 537.694.424,92 € 555.850.787,82 € 626.980.258,28 € 638.080.544,02 €
Quelle: Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Finanzausgleich zwischen den
Integrationsämtern nach § 160 Absatz 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), 2017 bis 2021
Die konkrete Umsetzung der Regelungen des SGB IX erfolgt durch die
Integrationsämter, die im Zuständigkeitsbereich der Länder liegen. Der
Bundesregierung liegen über die Mittelverwendung für einzelne Formen der
Arbeitsassistenz oder über die Gestaltung der Honorar- oder Stundensätze durch die
Integrationsämter daher keine Daten vor.
Grundsätzlich ist die Kostenerstattung der Tätigkeit von
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern, abhängig vom Anlass ihrer
Inanspruchnahme, unterschiedlich geregelt. Das JVEG kommt als
Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Honorarkosten nicht in jedem Fall zur
Anwendung.
Nach der geltenden Rechtsprechung ist Bezugspunkt für die Verweisungen auf
das JVEG die Ausführung von Sozialleistungen und nicht die Sozialleistung
selbst (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Mai
2016 – 7 A 10583/15.OVG). Daraus folgt, dass das JVEG nur zur Anwendung
kommt, wenn die Gebärdensprachdolmetscherleistung bei der Ausführung von
Sozialleistungen bzw. im Sozialverwaltungsverfahren erbracht wird.
Stellt hingegen die Gebärdensprachdolmetscherleistung selbst die bewilligte
Sozialleistung dar, wie z. B. im Fall der Erstattung der Kosten für eine
notwendige Arbeitsassistenz, richtet sich die Vergütung nicht nach dem JVEG. In
diesen Fällen wird von jedem Integrationsamt eigenständig geregelt, welche
Honorarsätze bezahlt werden.
6. Wann und wie will die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag
angekündigte Weiterentwicklung der einheitlichen Ansprechstellen für
Arbeitgeber und die Einführung der vierten Stufe der Ausgleichsabgabe
umsetzen?
Die Länder sind nach § 27a Absatz 2 der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales jährlich zum 30. Juni einen Bericht über die Beauftragung der
Integrationsfachdienste oder anderer geeigneter Träger als Einheitliche Ansprechstelle für
Arbeitgeber (EAA) vorzulegen. Sie berichten auch über deren Aktivitäten in
diesem Zusammenhang sowie über die Verwendung der Mittel zu diesem
Zweck. Da die EAA erst seit dem 1. Januar 2022 eingerichtet werden, werden
erste Hinweise auf mögliche Handlungsbedarfe frühestens mit dem Bericht
zum 30. Juni 2023 erwartet. Dann kann auch über eine Weiterentwicklung der
EAA nachgedacht werden.
Das Gesetzgebungsvorhaben zur Einführung einer vierten Stufe bei der
Ausgleichabgabe für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber mit einer
Beschäftigungsquote von null Prozent soll noch in diesem Jahr eingeleitet werden.
7. Wann wird die im Koalitionsvertrag angekündigte Genehmigungsfiktion
nach sechs Wochen der Anträge auf Arbeitsassistenzleistungen beim
Integrationsamt realisiert, und welches Verhältnis besteht zur allgemeinen
Frist für die Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)?
Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Genehmigungsfiktion für Anträge an das
Integrationsamt soll Teil des in der Antwort zu Frage 6 genannten
Gesetzgebungsvorhabens werden. Da die Regelung noch nicht innerhalb der
Bundesregierung abgestimmt ist, kann derzeit keine Aussage zum Verhältnis zu § 14
Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) getroffen werden.
8. Wie viele Gehörlose haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen fünf Jahren Leistungen für eine Arbeitsassistenz gemäß
§§ 49 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3; 185 Absatz 5 SGB IX beantragt, und
wie viele Anträge wurden bewilligt und abgelehnt (bitte nach Jahren und
Bundesländern aufschlüsseln)?
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden die Rehabilitationsträger
gemäß § 41 SGB IX verpflichtet, im Rahmen eines regelmäßigen
Teilhabeverfahrensberichts (THVB) relevante Daten zum Rehabilitationsleistungsgeschehen
zur Verfügung zu stellen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
e. V. (BAR) erstellt mittels dieser Daten jährlich einen
Teilhabeverfahrensbericht zu 16 in § 41 SGB IX beschriebenen Sachverhalten. Es findet allerdings
keine Unterscheidung nach spezifischen Behinderungsarten statt. Die Anträge
auf Leistungen zur Teilhabe werden lediglich getrennt nach den
unterschiedlichen Leistungsgruppen ausgewiesen. Laut dem aktuellsten THVB 2021
(Daten des Jahres 2020), wurden 473 222 Anträge auf Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben gestellt. Ein kleiner Teil dieser Anträge umfasst auch
Arbeitsassistenzen für „Menschen mit Hörbehinderungen“. Zum Beispiel gab es beim
Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit im Jahre 2021 147 Eintritte von
Rehabilitanden in die Maßnahmeart „Arbeitsassistenz“, darunter 53 Eintritte in
denen die reha-relevante Behinderungsart „Hörbehinderung“ vorlag.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Daten vor, insbesondere
nicht für den Bereich der Integrationsämter, da diese Behörden der Länder sind.
9. Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Bearbeitungszeit eines Antrags auf Leistungen für eine Arbeitsassistenz
für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines
Arbeitsplatzes gemäß § 49 SGB IX?
a) Was unternimmt die Bundesregierung zur Unterstützung der Träger
der Integrations- bzw. Inklusionsämter, um das Antragsverfahren zu
beschleunigen?
b) Was unternimmt die Bundesregierung zur Unterstützung der Träger
der Integrations- bzw. Inklusionsämter, um den Service in den
Integrations- und Inklusionsämtern für Gehörlose zu verbessern?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Die Integrationsämter sind Behörden der Länder. Sollten Veränderungen der
Verfahrensabläufe oder der Serviceangebote der Integrationsämter erforderlich
sein, obliegt dies den zuständigen obersten Landesbehörden.
Über die Bearbeitungszeiten der einzelnen Integrationsämter liegen der
Bundesregierung keine Daten vor. Gleichwohl wird die Bundesregierung durch
die im Koalitionsvertrag vorgesehene Genehmigungsfiktion für Anträge an das
Integrationsamt auf eine Entscheidung in angemessener Zeit hinwirken. Auf die
Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
10. Was unternimmt die Bundesregierung, um die medizinische Versorgung
von Gehörlosen zu verbessern?
Um die notwendige medizinische Versorgung auch von Menschen mit
Hörbehinderungen zu gewährleisten, haben diese wie auch Menschen mit
Sprachbehinderungen gemäß § 17 Absatz 2 SGB I das Recht, bei der Ausführung von
Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und
Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden
Gebärden oder über andere Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die
Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die
Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. Dies hat
nach Einschätzung des Deutschen Gehörlosen-Bundes (DGB) dazu geführt, das
„Gehörlose mittlerweile eine ambulante Gesundheitsversorgung (erhalten), die
mit der von Hörenden vergleichbar ist“ (s. Stellungnahme des DGB vom
12. Oktober 2019 zum Entwurf des Gesetzes für bessere und unabhängigere
Prüfungen – MDK-Reformgesetz). Um aufgetretenen Problemen im
Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten für Gebärdendolmetscherinnen und
Gebärdendolmetscher bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit
Hörbehinderungen zu vermeiden, wurde mit dem MDK-Reformgesetz vom 14.
Dezember 2019 festgelegt, dass Leistungen von Gebärdendolmetscherinnen und
Gebärdendolmetschern in Krankenhäusern nicht mehr durch Fallpauschalen
vergütet, sondern – wie im ambulanten Bereich – unmittelbar zwischen
Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern und den Krankenkassen und
Unternehmen der privaten Krankenversicherung abzurechnen sind.
11. Inwiefern werden die Selbstvertretungsorganisationen der Gehörlosen
bei der Erarbeitung des im Koalitionsvertrag angekündigten
Aktionsplans „für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen“
einbezogen?
Im Rahmen der Beteiligung aller maßgeblichen Organisationen und
Interessenvertretungen an der Erarbeitung des „Aktionsplans für ein diverses, inklusives
und barrierefreies Gesundheitswesen“ werden auch die entsprechenden
Interessenvertretungen gehörloser Menschen berücksichtigt werden.
12. Wie viele Psychotherapeuten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
in Deutschland, die eine Therapie in Gebärdensprache anbieten, und was
unternimmt die Bundesregierung, um die Versorgung zu verbessern?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu der Anzahl der an der
vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten vor, die eine Therapie in Gebärdensprache anbieten. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben im Rahmen ihres
Sicherstellungsauftrags jedoch zu gewährleisten, dass den Versicherten auch ein
hinreichendes Angebot an barrierefreien Praxen zur Verfügung steht. Sie haben die
Versicherten dabei in geeigneter Weise im Internet bundesweit einheitlich über
die Zugangsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen zur Versorgung
zu informieren. Der Gesetzgeber hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung
zudem mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz
(DVPMG) verpflichtet, eine Richtlinie unter Beteiligung der Bundesfachstelle
Barrierefreiheit sowie den maßgeblichen Interessenvertretungen der
Patientinnen und Patienten aufzustellen, um eine bundeseinheitliche und vollständige
Bereitstellung der entsprechenden Informationen zu gewährleisten. Diese ist
zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Versicherte können daher auf den
jeweiligen Internetseiten der KVen über die Arzt- und Therapeutensuche auch gezielt
nach Praxen mit Gebärdensprache suchen.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den
gesundheitlichen Auswirkungen für Gehörlose seit Beginn der COVID-19-Pandemie
vor, die auf pandemiebedingten Einschränkungen beruhen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Um den Zugang
zu gesundheitsbezogenen Informationen auch für Gehörlose zu gewährleisten,
werden barrierefreie Informationsangebote bereitgestellt. Der telefonische
Informationsservice „COVID-19-Impfung und Corona-Tests“ (Hotline 116 117)
des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist auch auf die Nutzung durch
Gehörlose ausgerichtet. Die Website zusammengegencorona.de des BMG ist
ebenfalls barrierefrei gestaltet.
14. Inwiefern werden bei der Einführung der Telematikinfrastruktur die
Probleme bei akustischen Anwendungen für den Zugang Gehörloser
berücksichtigt?
Derzeit gibt es keine akustische Anwendung in der Telematikinfrastruktur.
Auch ist derzeit nicht geplant, akustische Anwendungen in der
Telematikinfrastruktur einzuführen. Darüber hinaus ist die Berücksichtigung der
Anforderungen der Barrierefreiheit für alle Anwendungen der Telematikinfrastruktur
gesetzlich festgeschrieben
15. Plant die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Bundesländern
eine Erweiterung der Notruf-App nora, um im Rahmen der Umsetzung
der EECC-Richtlinie (Europäischer Kodex für die elektronische
Kommunikation (EKEK), englisch European Electronic Communications
Code (EECC)) und des Europäischen Rechtsaktes zur Barrierefreiheit die
Nutzung eines Telefonvermittlungs- bzw. Relay-Dienstes in die Notruf-
App zu integrieren?
Die Notruf-App „Nora“ wird stetig weiterentwickelt und bietet neben den
Notrufnummern 110 und 112 eine sichere und zuverlässige Möglichkeit, die örtlich
zuständigen Einsatzleitstellen zu erreichen. Ein Telefonvermittlungs- bzw.
Relay-Dienst wird in Deutschland von der Firma Tess – Sign & Script
bereitgestellt.
16. Was unternimmt die Bundesregierung, um der überdurchschnittlich
hohen Gewaltbetroffenheit gehörloser Frauen zu begegnen, die durch die
Studie „Diskriminierungs- und Gewalterfahrungen im Leben gehörloser
Frauen“ belegt wurde?
Entsprechend § 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb eines
bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ ist dessen Angebot
barrierefrei ausgestaltet. Neben der Möglichkeit der Beratung per E-Mail, Sofort-
Chat oder Termin-Chat besteht jeden Tag rund um die Uhr die Möglichkeit der
kostenfreien Beratung in Deutscher Gebärdensprache und in Deutscher
Gebärden-Schriftsprache. Der Gebärdensprachdolmetschdienst wurde 2018
zweimal, 2019 zweimal, 2020 fünfmal, 2021 sechsmal und in diesem Jahr noch
gar nicht in Anspruch genommen.
a) Wie hat sich die Zahl der gehörlosen Frauen entwickelt, die sich seit
2018 an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
gewandt haben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ fragt in seinen Beratungen
soziodemografische Daten oder das Vorliegen von Behinderungen nicht ab. Sollten
sich in den Beratungen hierüber Erkenntnisse ergeben, werden diese
anonymisiert erfasst. Das Merkmal „Gehörlos“ wird nicht gesondert erfasst, jedoch
„Hörgeschädigt/gehörlos“. Mit Personen, die das Merkmal „Hörgeschädigt/
gehörlos“ aufweisen, wurden 2018 43, 2019 31, 2020 29 und 2021 35
Beratungen durchgeführt. Zahlen für 2022 liegen bislang nicht vor.
b) Welche weiteren Forschungsvorhaben zur Untersuchung der
Gewaltbetroffenheit gehörloser Frauen hat die Bundesregierung nach der
Veröffentlichung der o. g. Studie in Auftrag gegeben?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
führt derzeit zusammen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat
(BMI) sowie dem Bundeskriminalamt (BKA) eine repräsentative Befragung zu
Gewalt gegen Frauen und Männer durch. Die Befragung verfolgt das Ziel, das
Dunkelfeld im Bereich von Gewaltvorkommnissen geschlechterdifferenzierend
zu untersuchen.
Inhaltlich wird ein Schwerpunkt auf den Themen Partnerschaftsgewalt,
sexualisierte Gewalt und digitale Gewalt liegen. Neben der Abbildung von
Schweregraden der Gewaltvorkommnisse, sollen auch Risikofaktoren für
Partnerschaftsgewalt identifiziert werden. Darüber hinaus werden Informationen zum
Anzeigeverhalten und dessen fördernde und hemmende Bestimmungsfaktoren
einbezogen. Mit der wissenschaftlichen Studie sollen zudem valide Daten ermittelt
werden, um zielgenauer Unterstützungs- und Hilfsangebote auf- und ausbauen
zu können. Weitere Informationen sind auf der Homepage des Projekts
abrufbar:
http://www.bka.de/lesubia.
Des Weiteren wurde im Jahr 2017 der Deutsche Viktimisierungssurvey des
Bundeskriminalamtes durchgeführt, der unter anderem im Rahmen der
Erfassung vorurteilsgeleiteter Körperverletzungen Daten über Viktimisierungen von
Personen mit Behinderungen zutage brachte.
c) Welche Maßnahmenvorschläge aus der o. g. Studie hat die
Bundesregierung zwischenzeitlich umgesetzt?
Aufgrund des föderalen Systems sind grundsätzlich die Bundesländer für den
Ausbau und die Weiterentwicklung sowie die Finanzierung des Hilfe- und
Unterstützungssystems für von Gewalt betroffene Frauen zuständig.
Durch Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung
und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-
Konvention) verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland dazu,
umfassende Maßnahmen für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt umzusetzen. Hierfür wurde neben dem Runden Tisch von Bund,
Ländern und Kommunen das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen
Gewalt an Frauen“ ins Leben gerufen.
Ziel dieses Förderprogramms ist es, durch Modellvorhaben das Hilfesystem für
gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder zu stärken. Dazu sollen Lücken im
Hilfesystem geschlossen und dessen bedarfsgerechter Ausbau vorangetrieben
werden. Ein wichtiger Aspekt des Bundesförderprogramms ist es, den Zugang
für bislang unzureichend erreichte Zielgruppen, wie beispielsweise Frauen mit
Behinderungen, Frauen mit psychischen Erkrankungen, Frauen mit vielen
Kindern oder älteren Söhnen oder auch Frauen in ländlichen Regionen zu
verbessern. Hierzu zählen auch gehörlose Frauen und ihre Kinder.
Das Bundesförderprogramm gliedert sich in einen investiven und einen
innovativen Strang. Mit dem investiven Teil des Bundesförderprogramms
„Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ fördert das BMFSFJ in den Jahren 2020 bis
Ende 2024 bauliche Maßnahmen zum Aus-, Um- und Neubau von
Beratungsstellen und Frauenhäusern. Hierbei wird ein besonderes Augenmerk auf eine
barrierefreie Gestaltung gelegt, um allen Frauen den Zugang zum Hilfesystem
zu garantieren. Für den investiven Teil des Förderprogramms stehen jährlich
30 Mio. Euro zur Verfügung. Die zweite Säule umfasst die Förderungen
innovativer Maßnahmen zur Unterstützung gewaltbetroffener Frauen. Dieses läuft
von 2019 bis Ende 2022. Unterstützt werden Maßnahmen zur Erleichterung des
Zugangs zu Schutz und Beratung, zur Verbesserung der Passgenauigkeit und
Funktionsfähigkeit von Hilfsangeboten und zur Prävention von Gewalt gegen
Frauen.
Weiterhin gibt es, wie in der Antwort zu Frage 16a erläutert, im Rahmen des
bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ nunmehr die Option einer
Beratung in Gebärdensprache über einen sogenannten Tess-Relay-Dienst,
sowie E-Mail- als auch Sofort-Chat-Möglichkeiten.
Darüber hinaus informieren vom BMFSFJ geförderte Vereine wie „bff: Frauen
gegen Gewalt e. V.“ über Flyer und weiteres Informationsmaterial (z. B. „Nein!
Zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderung!“) über Hilfsangebote
und Anlaufstellen. Über den „Frauenhauskoordinierung e. V.“ können zudem
mehrere Informationsvideos in Gebärdensprache online eingesehen werden.
d) Welche Präventionsprogramme zum Schutz von gehörlosen Frauen hat
die Bundesregierung initiiert?
Über das Bundesinnovationsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“
werden zahlreiche Projekte unterstützt, darunter auch solche, die sich als
Präventionsprogramm an potenzielle Täterinnen und Täter richten, wie der
„Berliner Zentrum für Gewaltprävention e. V.“. Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit
zur Entwicklung und finanziellen Umsetzung von Präventionsprogrammen
jedoch bei den Bundesländern.
e) Sind die Beratungsstellen und Betreuungsangebote für gehörlose
Frauen aus Sicht der Bundesregierung ausreichend barrierefrei ausgebaut?
Auf die Antwort zu Frage 16c wird verwiesen.
f) Wie unterstützt die Bundesregierung Frauenhäuser, ein
flächendeckendes, bedarfsorientiertes und barrierefreies Angebot für gehörlose
Frauen vorzuhalten?
Auf die Antwort zu Frage 16c wird verwiesen.
17. Welche konkreten Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für
gewaltbetroffene Frauen mit Behinderungen plant die Bundesregierung auf
Grundlage der von ihr in Auftrag gegebenen und im Herbst 2021
veröffentlichten Studie zu Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit
Behinderungen in Deutschland?
18. Wie setzt die Bundesregierung die mit dem Teilhabestärkungsgesetz
geregelte Verpflichtung von Leistungsträgern in § 37a SGB IX, geeignete
Maßnahmen zum Schutz insbesondere gewaltbetroffener Frauen zu
ergreifen, mit Blick auf gehörlose Frauen um?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat seit Veröffentlichung der betreffenden Studie bereits
eine Reihe von Maßnahmen auf den Weg gebracht, die einige der
Handlungsempfehlungen der Studie umsetzen oder zeitnah umsetzen werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bei der
Aktualisierung der am 1. März 2022 in Kraft getretenen Gemeinsamen Empfehlung
„Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (GE LTA) der
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) mitgewirkt, um die
Umsetzung des am 1. Juni 2021 in Kraft getretenen § 37a SGB IX zu
unterstützen. Die GE LTA enthält mit der Einfügung eines § 2a erstmalig eine Regelung
zur Sicherstellung von Gewaltschutz in Einrichtungen, die qualitative
Mindeststandards für Gewaltschutzkonzepte festlegt und eine regelmäßige Überprüfung
und Aktualisierung der Konzepte vorsieht.
Außerdem wird das Projekt „Das Bundesnetzwerk der Frauenbeauftragten in
Einrichtungen stark machen“, durchgeführt vom Weibernetz e. V., vom
BMFSFJ gefördert. Seit Beginn des ersten Projektes 2009 hat sich die Idee der
Frauenbeauftragten als ein erfolgreicher Beitrag zur Stärkung von Frauen mit
Lernschwierigkeiten und zum Gewaltschutz in Einrichtungen erwiesen. Mit
dem Projektende im Januar 2023 soll das Bundesnetzwerk der
Frauenbeauftragten als bundesweit agierende Interessenvertretung tätig sein.
BMFSFJ und BMAS haben gemeinsam eine neue Studie zu „Gewalt gegen
Frauen und Männer mit Behinderungen in Einrichtungen“ beauftragt, in deren
Rahmen insbesondere Menschen mit kognitiven und psychischen
Beeinträchtigungen, aber auch gehörlose Menschen in Einrichtungen zu ihren
Gewalterfahrungen befragt werden. Ziel der geschlechtervergleichenden Erhebung ist es,
konkrete Handlungsbedarfe zu prüfen, um das bestehende Hilfesystem im
Rahmen verfassungsmäßiger Zuständigkeiten und dann zur Verfügung stehender
Finanzmittel anhand von Beispielen guter Praxis weiterzuentwickeln. Der
Abschlussbericht wird voraussichtlich 2024 veröffentlicht, gemeinsam mit
Handreichungen für Einrichtungen, zum Beispiel zu dem Thema „Gewalt gegen
gehörlose Frauen und Männer verhindern. Was ist zu tun?“.
Darüber hinaus beabsichtigt BMAS 2023 eine Veranstaltungsreihe mit dem
Ziel einer Leitfaden-Entwicklung für die Erstellung von
Gewaltschutzkonzepten zu starten sowie Projekte zum Thema Gewaltschutz zu fördern. Hierzu
finden bereits Gespräche mit relevanten Akteuren statt.
Aufgrund des föderalen Systems sind grundsätzlich die Bundesländer für den
Schutz vor Gewalt sowie für den Ausbau und die Weiterentwicklung, und die
Finanzierung des Hilfe- und Unterstützungssystems für von Gewalt betroffene
Frauen zuständig. Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken
darauf hin, dass der Schutzauftrag nach § 37a Absatz 1 SGB IX umgesetzt
wird.
In Umsetzung des Koalitionsvertrags plant die Bundesregierung, auch mit
Blick auf den Schutz von Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor Gewalt,
eine ressortübergreifende politische Strategie gegen Gewalt zu entwickeln, die
Gewaltprävention und die Rechte der Betroffenen in den Mittelpunkt stellt.
Darüber hinaus – ebenfalls in Umsetzung des Koalitionsvertrages der
Regierungsparteien – plant die Bundesregierung, das Recht auf Schutz von Frauen bei
Gewalt abzusichern und hierbei die Bedarfe vulnerabler Gruppen, wie Frauen mit
Behinderungen, zu berücksichtigen.
19. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung des Deutschen
Gehörlosen-Bundes e. V, ein bundeseinheitliches Gehörlosengeld einzuführen?
Die Einführung eines bundeseinheitlichen Gehörlosengeldes ist derzeit nicht
beabsichtigt.
20. Beobachtet die Bundesregierung eine besondere soziale Isolation von
gehörlosen Menschen, und wenn ja, was unternimmt sie dagegen?
Im Juni 2022 wurde die „Repräsentativbefragung zur Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen“ veröffentlicht. Die Studie ist auf der Website des BMAS
abrufbar (vgl. Antwort zu Frage 1). Die Befragungsergebnisse weisen nicht
darauf hin, dass gehörlose Menschen im Vergleich zu anderen Menschen mit
Beeinträchtigungen eine besondere soziale Isolation erfahren. Generell fühlen sich
Menschen mit Beeinträchtigungen, die in Einrichtungen leben, stärker
gesellschaftlich isoliert als Menschen, die in Privathaushalten leben, unabhängig von
der Art der Beeinträchtigung.
21. Was unternimmt die Bundesregierung, um die politische Teilhabe von
Gehörlosen zu verbessern und zu gewährleisten?
Im Rahmen des Partizipationsfonds gemäß § 19 des Gesetzes zur
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) fördert die Bundesregierung
Maßnahmen von Verbänden und Vereinigungen zur Selbsthilfe von Menschen
mit Behinderungen und ihrer Angehörigen zur Stärkung der Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten.
In diesem Zusammenhang werden aktuell Projekte des Deutschen Gehörlosen-
Bund e. V., der Deutschen Cochlea Implantat Gesellschaft sowie des Deutschen
Schwerhörigenbund e. V. gefördert.
22. Plant die Bundesregierung, die Vorschläge des Deutschen Gehörlosen-
Bundes e. V. in seiner „Kieler Erklärung“ vom 30. Oktober 2021, § 78
SGB IX dahin gehend anzupassen, dass Politik und Ehrenamt in den
Katalog der Assistenzleistungen des Absatzes 1 explizit aufgenommen und
Absatz 5 um die besonderen Kommunikationsbedürfnisse Gehörloser im
Ehrenamt erweitert werden, sowie die Einkommens- und
Vermögensabhängigkeit von Leistungen zur sozialen Teilhabe abzuschaffen,
aufzugreifen, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
23. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung der Fragesteller, den
Vorbehalt in der Regelung des § 78 Absatz 5 SGB IX, dass angemessene
Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zur Ausübung eines
Ehrenamts nur dann erstattet werden, soweit die Unterstützung nicht
zumutbar unentgeltlich im Rahmen familiärer, freundschaftlicher,
nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden
kann, zu streichen?
Die Fragen 22 und 23 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Eine Änderung des § 78 Absatz 1 und 5 SGB IX, wie in der „Kieler Erklärung“
vorgeschlagen, ist nicht beabsichtigt. Der mit dem Bundesteilhabegesetz
(BTHG) neu eingefügte Leistungstatbestand in § 78 Absatz 5 SGB IX stellt die
Unterstützung von ehrenamtlicher Betätigung als Leistung zur Förderung der
sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in den Mittelpunkt, wobei
sich die Unterstützung auf die Erstattung der durch niedrigschwellige
Assistenzleistungen entstehenden Aufwendungen fokussiert. Dabei hat sich der
Gesetzgeber davon leiten lassen, das ehrenamtliche Engagement von Menschen
mit Behinderungen dadurch in besonderer Weise zu würdigen, dass in
Bedarfsfällen Sozialleistungen in angemessenem Umfang zu dessen Unterstützung
bereitgestellt werden. Der mit dem BTHG eingefügten Neuregelung der
Assistenzleistungen (u. a. zur Ausübung eines Ehrenamtes) lag nicht die
gesetzgeberische Absicht zu Grunde, die Unterstützung der Ausübung öffentlicher
Funktionen oder eines Wahlamtes zu erfassen. § 78 SGB IX stellt damit keine
generelle gesetzliche Regelung zur Kostenübernahme von Aufwendungen für
Gebärdensprachdolmetscher/innen zur politischen Teilhabe dar. Gleichwohl ist
aber denkbar, dass die Träger der Eingliederungshilfe (Länder/Kommunen) die
Norm (u. a. den Begriff des „Ehrenamtes“) so weit auslegen, dass darüber im
Einzelfall auch Leistungen für die Übernahme von Aufwendungen für
Gebärdendolmetscher/innen zur politischen Teilhabe erbracht werden könnten. Die
Entscheidung darüber obliegt jedoch den zuständigen Trägern, die die
Eingliederungshilfe eigenverantwortlich vollziehen.
Durch das BTHG wurden bereits Verbesserungen bei der Anrechnung von
Einkommen und Vermögen im Bereich der Eingliederungshilfe eingeführt. Der
Gesetzgeber hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Artikel 25
Absatz 2 bis 4 BTHG einen umfassenden Auftrag zur Untersuchung der
Gesetzesfolgen des BTHG erteilt. Auch die Regelungen zum Einsatz des
Einkommens und Vermögens sind hiervon erfasst. Die vergebenen
Forschungsvorhaben sind aktuell noch nicht abgeschlossen, die Ergebnisse bleiben abzuwarten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird dem Deutschen
Bundestag und dem Bundesrat gemäß Artikel 25 Absatz 7 BTHG bis zum Ende des
Jahres 2022 einen Bericht mit den Ergebnissen der Untersuchungen vorlegen.
24. Wann werden die Ergebnisse der Evaluation des Bundesteilhabegesetzes
(BTHG) veröffentlicht, und welche Nachbesserungen des BTHG –
besonders im Bereich der sozialen Teilhabe – hält die Bundesregierung für
erforderlich?
Auf die Antwort zu den Fragen 22 und 23 wird verwiesen.
25. Plant die Bundesregierung eine Erhöhung und Verstetigung der Mittel
des Partizipationsfonds gemäß § 19 BGG, und wenn ja, in welcher
Höhe?
Eine Erhöhung und Verstetigung der Mittel des Partizipationsfonds gemäß § 19
BGG gehört zu den Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag der aktuellen
Bundesregierung. Die Umsetzung dieses Vorhabens ist Gegenstand jeweils laufender
Verhandlungen zum Bundeshaushalt und steht insoweit auch unter dem
Vorbehalt der bekannten aktuellen besonderen Herausforderungen.
26. Wie wird die Bundesregierung im Rahmen der Verordnung zur
Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ab 2023 die
Beratungsmöglichkeiten für taube und taubblinde Menschen bundesweit
sicherstellen, vor dem Hintergrund, dass über 50 Prozent dieser
Beratungsangebote nach ersten Rechercheergebnissen des
Kompetenzzentrums für Gebärdensprache und Gestik der Rheinisch-Westfälischen
Technischen Hochschule (RWTH) Aachen und des Mental Health & Deafness
Bundesverband der psychologisch und psychotherapeutisch arbeitenden
und forschenden Fachkräfte im Bereich tauber und hörbehinderter
Menschen e. V. vom 15. September 2022 in der neuen Förderphase keine
Zuwendung erhielten?
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) ergänzt die
Beratungsangebote der Leistungsträger und Leistungserbringer. Sie war seit ihrem
Beginn im Jahr 2018 als modellhafte, befristete Erprobung im Rahmen einer
Projektfinanzierung geplant. Es entspricht generell dem Wesen von
Projektförderungen, dass diese befristet sind und der Zuwendungsgeber aus der
Erprobung entsprechende Handlungsoptionen ableitet. Die Erprobung der EUTB®
endet mit dem 31. Dezember 2022.
Die EUTB® wird unter Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse ab 2023
in den Regelbetrieb überführt. Hierfür bedarf es einer neuen Antragstellung und
Bewilligung. Ein Bestandsschutz für bereits bestehende Beratungsangebote
kann nicht gewährt werden, da dieser zu einer Privilegierung bestehender
Angebote und Ungleichbehandlung neuer Antragsteller führen würde. Da die zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel begrenzt sind, musste aufgrund der hohen
Anzahl an Bewerbungen, welche die Anzahl der zuschussfähigen Angebote bei
weitem übersteigt, eine Auswahl getroffen werden. Dabei hat sich die
zuständige Stelle an bundeseinheitlichen Kriterien und Maßstäben der
Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) orientiert, die einen transparenten, wirtschaftlichen
und flächendeckenden Einsatz der Finanzierungsmittel ermöglichen. Eine
Finanzierung von zielgruppenspezifischen Beratungsangeboten, die
ausschließlich bestimmten Gruppen zugutekommen, ist wie bei der Projektförderung
2018 bis 2022 weiterhin nicht vorgesehen und stärkt damit das Prinzip „Eine
für alle“, das keinen behinderungs- oder teilhabebezogenen Ansatz für eine
Inanspruchnahme einer Beratung fordert.
Eine abschließende Stellungnahme zur Anzahl der jeweiligen EUTB®-
Angebote ist aktuell noch nicht möglich. Im Rahmen der Projektförderung
haben 43 Träger ihr Angebot mit dem DGS-Zeichen ausgewiesen. Es lässt sich
jetzt noch nicht sagen, wie viele Träger mit dem DGS-Zeichen zukünftig
ausgewiesen werden. Stand heute konnten 26 der alten Träger auch im neuen
Verfahren berücksichtigt werden. Zu beachten ist aber, dass noch nicht alle Träger
ihre Personalauswahl abgeschlossen bzw. ihr Beratungsprofil veröffentlicht
haben, so dass weitere Beratende hinzukommen können, die
Gebärdensprachkompetenz haben.
27. Plant die Bundesregierung im Zuge der im Koalitionsvertrag
angekündigten Evaluierung des Bundesteilhabegesetzes, eine Entbürokratisierung
der Übernahme der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher gemäß § 82
SGB IX zu ermöglichen, und wenn ja, wie konkret?
Für Leistungsberechtigte mit Hör- und Sprachbehinderungen besteht die
Möglichkeit, Leistungen zur Förderung der Verständigung zu erlangen, um ihnen
die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass (z. B. wichtigen
Vertragsverhandlungen) zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 113 Absatz 1, 2
Nummer 6 i. V. m. § 82 SGB IX). Die Leistungen orientieren sich dabei, wie
alle Leistungen der Eingliederungshilfe, an der Besonderheit des Einzelfalls,
insbesondere dem individuellen Bedarf, und werden unter Berücksichtigung
der angemessenen Wünsche der Leistungsberechtigten bezüglich der
Gestaltung der Leistung erbracht. Die Bedarfsermittlung erfolgt dabei im Rahmen
eines Gesamtplanverfahrens, bei dem der Mensch mit seinen Wünschen im
Mittelpunkt steht und an allen Verfahrensschritten zu beteiligen ist. Auch das
Gesamtplanverfahren ist Gegenstand der Evaluierung. Es wird daher auf die
Antwort zu den Fragen 22 und 23 verwiesen.
28. Was unternimmt die Bundesregierung, um Wahlfreiheit der
Kommunikationshilfe für Gehörlose bei der Übernahme der Kosten für
Gebärdensprachdolmetscher zu ermöglichen?
Im Verwaltungsverfahren auf Bundesebene haben hör- oder sprachbehinderte
Personen das Recht, zur Wahrnehmung eigener Rechte in Deutscher
Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Träger öffentlicher Gewalt
stellen auf Wunsch eine geeignete Kommunikationshilfe kostenfrei zur Verfügung
oder tragen die Kosten für eine selbst beschaffte Kommunikationshilfe.
Näheres dazu regelt die Kommunikationshilfeverordnung. Auf Landesebene gelten
in der Regel vergleichbare Vorschriften.
Im Gerichtsverfahren erfolgt die Verständigung mit einer hör- oder
sprachbehinderten Person nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die
Verständigung ermöglichenden Person, was auch Gebärdensprachdolmetscher
umfasst. Die Kosten hierfür trägt die Staatskasse.
29. Wie schätzt die Bundesregierung den aktuellen Bedarf an
Gebärdensprachdolmetschern in Deutschland ein?
a) Geht die Bundesregierung mittel- und langfristig von einem
Wachstum des Bedarfs an Gebärdensprachdolmetschern aus, und wenn ja,
wie hoch wird dieses eingeschätzt?
b) Was unternimmt die Bundesregierung, um den wachsenden Bedarf
an Gebärdensprachdolmetschern zu decken?
c) Plant die Bundesregierung, Gebärdensprachdolmetschen-
Studiengänge zu unterstützen, und wenn ja, in welcher Form?
Die Fragen 29 bis 29c werden gemeinsam beantwortet.
Zur Umsetzung der Regelungen zur Barrierefreiheit braucht es eine
ausreichende Anzahl von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern. Der
Bedarf betrifft Bund, Länder und den privaten Sektor gleichermaßen. Der genaue
Bedarf lässt sich folglich nicht quantifizieren und hat sicherlich auch örtliche
und zeitliche Schwerpunkte. Über den bereits vorliegenden Bedarf an
Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern hinaus, geht die
Bundesregierung nicht von einem weiteren mittel- oder langfristigen Wachstum des Bedarfs
aus.
Die Hochschulpolitik liegt sich im Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich
der Bundesländer. Der Bundesregierung sind insgesamt acht Hochschulen
bekannt, an denen Gebärdensprachdolmetschen-Studiengänge angeboten werden.
Die Bundesregierung begrüßt die Einrichtung entsprechender Studiengänge
seitens der Länder.
30. Wie viele Gebärdensprachdolmetscher beschäftigen die Bundesregierung
und ihre nachgeordneten Behörden (bitte nach Dienststellen
aufschlüsseln)?
In obersten und nachgeordneten Bundesbehörden werden nur vereinzelt (z. B.
im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung)
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher beschäftigt. In der Regel greifen
die Ressorts und ihre nachgeordneten Behörden auf freiberuflich tätige
Personen zu. In einzelnen Behörden und Verwaltungen z. B. der Bundesagentur für
Arbeit bestehen darüber hinaus Rahmenverträge mit Unternehmen, die
Gebärdendolmetscherdienste anbieten. Auf diese wird bei Bedarf zurückgegriffen.
31. Welche Fortbildungen und Lehrgänge bieten das Bundessprachenamt,
die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung oder andere
Einrichtungen des Bundes zum Erlernen der deutschen Gebärdensprache für
Bedienstete des Bundes und der Länder an?
Der Bundesregierung sind nur wenige entsprechende Schulungsangebote
bekannt. Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden regelmäßig
Fortbildungen zur Vermittlung von Grundkenntnisse in Gebärdensprache
angeboten.
32. Welche Mitglieder der Bundesregierung verfügen über Kenntnisse in der
deutschen Gebärdensprache?
Die Mitglieder der Bundesregierung haben keine Kenntnisse im Bereich der
Gebärdensprache.
33. Was ist der Planungs- und Umsetzungsstand des im Koalitionsvertrag
angekündigten „Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache/
Gebärdensprache“?
a) An welchem Standort soll das Bundeskompetenzzentrum entstehen,
und mit wieviel Sach- und Personalmitteln soll es ausgestattet
werden?
Das Bundeskompetenzzentrum soll im Sprachendienst des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales am Standort Berlin eingerichtet werden. Zur
Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln können derzeit keine Angaben gemacht
werden, da die Planungen noch nicht weit genug fortgeschritten sind.
b) Welche konkreten Aufgaben soll das Bundeskompetenzzentrum
wahrnehmen?
Das Bundeskompetenzzentrum soll den Bedarf des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales und des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange
von Menschen mit Behinderungen an Übersetzungen und Verdolmetschungen
im Bereich Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache decken. Darüber
hinaus soll es im Ressortkreis in praktischen Fragen der Leichten Sprache und
der Deutschen Gebärdensprache beratend tätig werden, so u. a. durch die
Mitwirkung bei der stichprobenhaften Überprüfungen der Qualität externer
Dienstleistungen. Schließlich soll das Bundeskompetenzzentrum je nach verfügbarer
Kapazität im Rahmen der üblichen Amtshilfe im Ressortkreis Übersetzungen in
Leichte Sprache bzw. DGS-Verdolmetschungen anbieten.
c) In welcher Form werden die Selbstvertretungsorganisationen der
Gehörlosen beim Aufbau und Betrieb des Bundeskompetenzzentrums
beteiligt?
Mit Vertretern des Deutschen Gehörlosen-Bundes wurde seitens des BMAS
bereits ein Informationsgespräch zum geplanten Bundeskompetenzzentrum
geführt. Eine darüber hinaus gehende Beteiligung von
Selbstvertretungsorganisationen beim Aufbau und Betrieb des Bundeskompetenzzentrums ist nicht
vorgesehen, da es sich um eine ministeriumsinterne Organisationsangelegenheit
handelt.
34. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung
des Deutschen Gehörlosen-Bundes e. V., die deutsche Gebärdensprache
als Amtssprache einzuführen?
Sinn und Zweck der Festlegung einer Amtssprache ist insbesondere,
durchgehend für alle Verfahren z. B. bei Anhörung, Beratung, Belehrung etc. einen
einheitlichen Kommunikationsstandard und damit ein effizientes und transparentes
Verfahren zu gewährleisten.
§ 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes sieht Deutsch als
Amtssprache vor. Eine Pflicht der Beschäftigten im öffentlichen Sektor, die
Gebärdensprache zu erlernen und zum Erhalt der Sprechfähigkeit weiter zu
praktizieren, erscheint bei der vorhandenen Vielzahl und Breite an
Verwaltungstätigkeiten nicht realistisch. Durch die Kommunikationshilfeverordnung ist bereits
sichergestellt, dass sich Gehörlose eines Gebärdendolmetschers bedienen
können, dessen Kosten in der Regel nicht der Gehörlose zu tragen hat.
35. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Beratungsarbeit der
Bundesfachstelle Barrierefreiheit, wie im Koalitionsvertrag angekündigt,
auszubauen?
Im Zuge der ebenfalls im Koalitionsvertrag angekündigten Überarbeitung des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) wird der Ausbau der
Beratungsarbeit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit auf Basis unter anderem der
Ergebnisse der Evaluation des BGG umgesetzt werden.
36. Wann und wie will die Bundesregierung, das im Koalitionsvertrag
gegebene Versprechen einlösen, private Anbieter von Gütern und
Dienstleistungen zum Abbau von Barrieren zu verpflichten?
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, Deutschland in allen Bereichen des
öffentlichen und privaten Lebens barrierefrei zu machen. Hierzu sollen u. a. das
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und das
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz überarbeitet werden. Derzeit wird geprüft, wie eine Ausweitung der
Barrierefreiheit in den privaten Bereich erfolgen kann.
a) Was versteht die Bundesregierung unter einer „angemessenen
Übergangsfrist“?
Eine angemessene Übergangsfrist ist ein Zeitraum, der einerseits
berücksichtigt, dass den Wirtschaftsakteuren ausreichend Zeit für den Abbau von
Barrieren bleiben muss und andererseits den berechtigten Interessen der Menschen
mit Behinderungen an der Herstellung von Barrierefreiheit Genüge tut.
b) Sind Sanktionsmechanismen bei Nichteinhaltung der Verpflichtung
geplant, und wenn ja, welche?
Die Frage nach Sanktionsmechanismen wird sich erst nach der grundsätzlichen
Entscheidung stellen, wie eine Ausweitung der Barrierefreiheit in den privaten
Bereich erfolgen kann und konkrete Ideen hierzu vorliegen.
c) Werden die Selbstvertretungsorganisationen der Menschen mit
Behinderungen bei der Entwicklung der in diesem Zusammenhang
angekündigten Förderprogramme beteiligt?
Die Bundesregierung wird im Dezember 2022 eine Bundesinitiative
Barrierefreiheit starten, um die Aufträge aus dem Koalitionsvertrag gemeinsam
umzusetzen. Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderungen sollen
über einen Beirat in den Prozess eingebunden werden. Der Beirat berät die
Bundesinitiative und gibt Hinweise, in welchen Bereichen auf Bundesebene
noch mehr für Barrierefreiheit getan werden sollte.
37. Sind Befragungen im Rahmen des Zensus 2022 in Gebärdensprache
barrierefrei möglich, und wenn ja, wer trägt die
Gebärdensprachdolmetscherkosten?
Die elektronischen Fragebogen des Zensus 2022 wurden für einen
barrierefreien Zugang unter Berücksichtigung der entsprechenden Richtlinien
entwickelt und umfassend getestet. Sollte Personen der Zugang zum Fragebogen
oder die Beantwortung des Fragebogens aufgrund einer Beeinträchtigung nicht
möglich sein, kann der Fragebogen auch durch eine von ihnen beauftragte
Person (z. B. Betreuungspersonen, Verwandte, Pflegepersonal etc.) ausgefüllt
werden. Wenn dies nicht möglich oder nicht gewünscht ist, kann sich die Person an
die zuständige Erhebungsstelle oder das zuständige Statistische Landesamt
wenden, um geeignete Maßnahmen zur Beantwortung des Fragebogens
abzustimmen. Ob hierfür Gebärdendolmetscher zur Verfügung stehen oder Kosten
für ggf. eingesetzte Gebärdendolmetscher übernommen werden, liegt im
Verantwortungsbereich des jeweiligen Landes. Der Bundesregierung liegen hierzu
keine detaillierten Informationen vor
38. Welche Projekte zur Stärkung der Teilhabe von Gehörlosen fördert die
Bundesregierung in Form einer Bezuschussung bzw. im Rahmen des
Nationalen Aktionsplans 2.0 zur UN-Behindertenrechtskonvention und
welche in Form einer institutionellen Förderung (bitte nach einzelnen
Förderungen und Volumen aufschlüsseln)?
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde das Teilhaberecht in Deutschland
wesentlich weiterentwickelt und modernisiert. Grundlage der Teilhabepolitik der
Bundesregierung bildet ein zeitgemäßes Verständnis von Behinderung (§ 2
SGB IX). Das reformierte SGB IX begreift Behinderung nicht mehr als
Eigenschaft und Defizit einer Person., vielmehr wurde angelehnt an das der ICF
zugrundeliegende bio-psycho-soziale Modell von Behinderung nun auch die
Wechselwirkung mit der Person in ihrer individuellen Lebenswelt ins Gesetz
aufgenommen. Behinderung betrachtet folglich eine gesundheitliche
Beeinträchtigung in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren sowie mit den Interessen und Wünschen des Menschen mit Behinderungen
in den neun Lebensbereichen. „Man ist nicht behindert, man wird behindert“.
Es wird kein defizit- oder einschränkungsorientierter projektbasierter
Förderungsansatz mehr verfolgt, sondern der Fokus auf die Etablierung
teilhabeorientierter Verfahren gerichtet. Ein Schwerpunkt der Arbeit der Bundesregierung
in dieser Legislaturperiode liegt auf der Stärkung der Barrierefreiheit.
Neue Maßnahmen der Ressorts zum Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung
der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP 2.0) werden seit der
Veröffentlichung des Statusberichts am 4. Mai 2021 fortlaufend in den digitalen Katalog
aufgenommen. Die Projekte sind im Maßnahmenkatalog unter
www.gemeinsa
m-einfach-machen.de (
https://www.gemeinsam-einfach-machen.de/GEM/DE/
AS/NAP/Statusbericht_NAP/Suche/suche_node.html) abrufbar.
39. Wie ist die Zusammenarbeit der Bundesregierung mit dem Deutschen
Gehörlosen-Sportverband e. V. strukturiert, um Transparenz,
barrierefreie Kommunikation, Information, Projekte, inklusive
Personalausstattung und gute Erreichbarkeit mit kompetenten Ansprechpartnern zu
gewährleisten?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 11 auf
Bundestagsdrucksache 19/25889 wird verwiesen.
40. Plant die Bundesregierung, eine Förderung zugunsten des Deutschen
Gehörlosen-Sportverbandes e. V. aufzulegen, um diesen angesichts
zunehmend bestehender Finanzierungslücken in der Vereinsarbeit und
insbesondere beim Zugang zu Gebärdensprachdolmetschern zu
unterstützen, um dessen Partizipation in Sport und Gesellschaft sicherzustellen,
und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung bezuschusst den deaflympischen Leistungssport im
Rahmen des Programms vom 28. September 2005 des BMI zur Förderung des
Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und
Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit
Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm – LSP) sowie der hierzu erlassenen
Förderrichtlinien. Die Förderungen nach dem Leistungssportprogramm beziehen sich
konkret auf Maßnahmen der Nationalmannschaften und auf
Bundeskaderathleten. Eine allgemeine Verbands- oder Vereinsförderung erfolgt nicht. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 39 verwiesen.
41. In welchem Umfang hat die Bundesregierung Verbände und Athleten
gefördert, um deren Teilnahme an den zuletzt durchgeführten Deaflympics
2021 in angemessener finanzieller Ausstattung zu ermöglichen?
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Gehörlosen-Sportverband e. V. für die
Vorbereitung auf und die Teilnahme an den Deaflympics 2021
(pandemiebedingt auf 2022 verschoben) im deaflympischen Zyklus 2018 bis 2022 Mittel
aus dem Bundeshaushalt in Höhe von rund 4,27 Mio. Euro zur Verfügung
gestellt.
Darüber hinaus erhalten Bundeskaderathletinnen und -athleten des Deutschen
Gehörlosen-Sportverband e. V. im Rahmen der Förderung der Dualen Karriere
eine unmittelbare Förderung. Ferner haben diesen Athletinnen und Athleten
auch Zugang zur geförderten Altersversorgung und können Leistungen der
Olympiastützpunkte in Anspruch nehmen.
Die dargestellte Bezuschussung des Spitzensports des Deutschen
Gehörlosensportverbandes trägt dem Interesse des Bundes an der Unterstützung des
Behindertenleistungssports im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
Rechnung.
42. Welche Unterstützungsleistungen sind für die kommenden Deaflympics
2025 im Tokio geplant?
Die Bezuschussung der Vorbereitung der deaflympischen Athletinnen und
Athleten auf und die Entsendung derselben zu den Deaflympischen Spielen erfolgt
auf der Grundlage des Leistungssportprogramms des BMI und seiner
Förderrichtlinien im Rahmen der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
43. Inwiefern werden Ehrenamtliche in gebärdensprachlichen Verbänden von
der Bundesregierung z. B. durch Bildungsmaßnahmen unterstützt, um
barrierefreie Kommunikation zu ermöglichen, und bei welchen
Institutionen liegt aus Sicht der Bundesregierung hierfür die Zuständigkeit?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
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