[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann,
Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/4014 –
Islamisten in Deutschland zum Ende des dritten Quartals 2022
1. Wie viele extremistisch-islamistisch geprägte Personen hat die
Bundesregierung zum Ende des dritten Quartals 2022 erfasst (bitte nach
Quartalen im Jahr 2022 aufschlüsseln und dazu bitte das
islamistischterroristische Personenpotenzial jeweils gesondert ausweisen)?
Das jährlich ermittelte Personenpotenzial Islamismus/islamistischer
Terrorismus umfasst derzeit 28 290 Personen (Stand: 31. Dezember 2021). Darüber
hinaus liegen keine aktuelleren Zahlen vor, insbesondere findet hier keine
quartalsweise Erhebung des Personenpotenzials Islamismus/islamistischer
Terrorismus statt.
Das islamistisch-terroristische Personenpotenzial umfasst aktuell 1 790
Personen (Stand: 1. August 2022). In den Quartalen zuvor betrug das
islamistischterroristische Personenpotenzial 1 900 Personen (Stand: 1. Mai 2022) und
1 940 Personen (Stand: 1. Februar 2022).
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele der
extremistisch-islamistisch (islamistisch-terroristisch) geprägten Personen
in Frage 1 keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder kann sie
dazu entsprechende Einschätzungen abgeben?
Von den rund 1 790 Personen des islamistisch-terroristischen
Personenpotenzials besitzen etwa 800 Personen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
Hinsichtlich des in der Antwort zu Frage 1 genannten islamistischen
Gesamtpersonenpotenzials von 28 290 kann eine Beantwortung der Frage wegen des
unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht
erfolgen. Die Klärung der Frage würde die Sichtung eines immensen
Aktenbestandes im Bereich der Abteilung 6 des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(BfV) erforderlich machen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in
ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom
7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzutei-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4262
20. Wahlperiode 01.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 1. November 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
len, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem
Aufwand in Erfahrung bringen kann. Für die Beantwortung der Frage wäre eine
große Anzahl von Stücken unterschiedlichster Art in den elektronisch geführten
Aktenbeständen durch eine händische Überprüfung inhaltlich auszuwerten. Die
in elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten hierfür
einzeln gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine
vollständige sowie belastbare Übersicht ermöglichen würde. Die zur
Beantwortung der Teilfrage notwendige Recherche würde somit die entsprechende
Arbeitseinheit derart belasten, dass eine fristgerechte Erledigung der
Fachaufgaben gefährdet wäre.
3. Welche Aussagen kann die Bundesregierung zur derzeitigen
Entwicklung des Gefährdungspotenzials der Salafistenszene und zu
diesbezüglichen islamistischen Aktivitäten treffen?
Die salafistische Szene in Deutschland ist im Wesentlichen durch dieselben
Strukturen und Einflussfaktoren bestimmt wie in den Vorjahren. Anders als in
den Jahren zuvor ist die Gesamtzahl der Personen im Bereich Salafismus
rückläufig. Ursachen sind unter anderem die (sicherheits-)behördlichen Maßnahmen
der vergangenen Jahre – wie Vereinsverbote oder Haftstrafen gegen
Szeneangehörige – sowie insbesondere der Niedergang des Islamischen Staats (IS). Der
Konflikt in Syrien und im Irak war lange ein verbindendes Thema der
salafistischen Szene in Deutschland. Mit dem Bedeutungsverlust des IS hat die Szene
einen gemeinsamen ideologischen Referenzrahmen eingebüßt. Des Weiteren
sind die „klassischen“ Rekrutierungsinstrumente wie Islamseminare und
Koranverteilungen rückläufig. Die salafistischen Missionierungsaktivitäten
wurden durch die Corona-Pandemie gebremst und haben sich noch weiter in den
privaten Bereich verlagert. Die Bedrohung durch den islamistischen
Terrorismus wird von den Sicherheitsbehörden weiterhin sehr ernst genommen.
4. Wie viele Personen werden insgesamt von den deutschen Polizei- und
Sicherheitsbehörden jeweils als islamistische Gefährder und Relevante
Personen aus dem islamistisch-terroristischen Spektrum zum Ende des
dritten Quartals 2022 eingestuft, und aus welchen Gründen haben sich diese
Zahlen, ggf. im Vergleich zu den Vorquartalen des Jahres 2022,
verändert?
Zum Ende des dritten Quartals 2022 (Stand: 1. Oktober 2022) waren im
Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) -religiöse Ideologie-
530 Personen als Gefährder und 503 Personen als Relevante Personen
eingestuft. Die Zahlen sind im Vergleich zu den Vorquartalen des Jahres 2022 leicht
gesunken. Der Rückgang ergibt sich aus Ausstufungen sowie in geringerer
Anzahl aus Herabstufungen und aus einer Abnahme der Neueinstufungen.
5. Wie viele islamistische Gefährder und Relevante Personen aus dem
islamistisch-terroristischen Spektrum hielten sich jeweils zum Ende des
dritten Quartals 2022 auch tatsächlich in Deutschland auf?
Zum Ende des dritten Quartals 2022 (Stand: 1. Oktober 2022) hielten sich 317
Gefährder und 448 Relevante Personen aus dem Phänomenbereich der PMK
-religiöse Ideologie- in Deutschland auf.
a) Wie viele dieser Personen (siehe Frage 5), die sich in Deutschland
aufhalten, besitzen keine deutsche Staatsangehörigkeit (bitte nach
Staatsangehörigkeiten sowie jeweils nach Gefährdern und Relevanten
Personen aufschlüsseln wie in der Antwort zu Frage 4a auf
Bundestagsdrucksache 19/32229)?
Von diesen Personen hielten sich 132 Gefährder und 171 Relevante Personen
aus dem Phänomenbereich der PMK -religiöse Ideologie- in Deutschland auf,
die weder eine deutsche noch eine deutsche und eine weitere
Staatsangehörigkeit (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit) aufweisen.
Diese verteilen sich wie folgt.
Nationalität Gefährder Relevante Personen
Ägyptisch 0 1
Afghanisch 1 8
Algerisch 1 4
Aserbaidschanisch 0 1
Belgisch 0 1
Bosnisch-Herzegowinisch 0 4
Bosnisch-Herzegowinisch-
Niederländisch 0 1
Britisch 0 1
Bulgarisch 0 1
Französisch 0 1
Georgisch 1 0
Griechisch 1 0
Guineisch (Guinea) 0 1
Indisch 0 1
Irakisch 15 6
Iranisch 1 0
Israelisch 0 1
Italienisch 1 3
Jordanisch 3 1
Kosovarisch 1 8
Kosovarisch-Serbisch 1 0
Kroatisch 0 1
Libanesisch-Syrisch 0 1
Libysch 1 0
Marokkanisch 1 3
Mazedonisch 1 1
Montenegrinisch 0 1
Nigrisch 0 1
Pakistanisch 1 1
Russisch 9 28
Serbisch 1 3
Serbisch-Kosovarisch 1 1
Serbisch-Montenegrinisch 0 1
Somalisch 0 1
Spanisch 1 0
Staatenlos 1 1
Sudanesisch 1 0
Syrisch 62 41
Syrisch-Irakisch 1 0
Tadschikisch 8 5
Tunesisch 4 4
Nationalität Gefährder Relevante Personen
Türkisch 7 31
Ungeklärt 6 2
b) Wie viele der oben erfragten Gefährder und Relevanten Personen
(siehe Frage 5a) haben bereits einen Antrag auf Asyl in Deutschland
gestellt (bitte in der Aufschlüsselung zwischen Gefährdern und
Relevanten Personen differenzieren)?
Aktuell sind im Phänomenbereich des Islamismus 405 Personen als Gefährder
oder Relevante Person eingestuft (Stand: 30. September 2022), die keine
deutsche Staatsangehörigkeit haben. Von diesen haben 223 einen Asylantrag
gestellt. Mit den zur Verfügung stehenden Daten lässt sich nicht abbilden, ob ein
Asylantrag als Gefährder bzw. Relevante Person gestellt wurde oder die
Antragstellung vor einer solchen Einstufung erfolgte. Es ist nur festgehalten, dass
ein Asylantrag gestellt wurde. Eine Aufschlüsselung zwischen Gefährdern und
Relevanten Personen ist daher nicht möglich.
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu deutschen
islamistischen Gefährdern und Relevanten Personen im Hinblick auf ihren
Migrationshintergrund bezüglich des erfragten Zeitraums (bitte
zahlenmäßig zwischen Gefährdern und Relevanten Personen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine statistisch auswertbaren Erkenntnisse zu
deutschen Staatsangehörigen vor.
d) Wie viele der in Frage 5 erfragten Gefährder und Relevanten Personen
befanden sich jeweils zum Ende des dritten Quartals 2022 in Haft,
Abschiebehaft oder unterliegen anderweitigen Freiheitsentziehungen bzw.
Freiheitsbeschränkungen (bitte aufschlüsseln und eine Differenzierung
nach deutschen und nichtdeutschen Personenkreisen vornehmen)?
Zum Ende des dritten Quartals 2022 befanden sich nach hier vorliegenden
Erkenntnissen insgesamt 96 Gefährder und 25 Relevante Personen aus dem
Phänomenbereich der PMK -religiöse Ideologie- in Deutschland in Haft. Von
diesen besitzen 25 Gefährder und acht Relevante Personen ausschließlich die
deutsche Staatsangehörigkeit, 21 Gefährder und sechs Relevante Personen die
deutsche und eine weitere Staatsangehörigkeit und 50 Gefährder und elf Relevante
Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit. Zur Art der Haft bzw.
Freiheitsentziehung/-beschränkung werden hier keine gesonderten Statistiken
geführt
e) Wie viele islamistische Gefährder und Relevante Personen aus dem
islamistisch-terroristischen Spektrum wurden im Jahr 2022 jeweils bis
Ende des dritten Quartals 2022 in welche Staaten abgeschoben (bitte
in der Aufschlüsselung auch nach deren Staatsangehörigkeit und nach
Quartalen des Jahres 2022 differenzieren)?
In den ersten drei Quartalen 2022 wurde im Rahmen der in der AG Status des
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) bearbeiteten Fälle der
Aufenthalt von 17 Personen aus dem islamistischen Spektrum beendet. Davon
waren fünf Personen als Gefährder und zwei Personen als Relevante Person
eingestuft. Im Detail stellt sich die Situation wie folgt dar:
Gefährder
Art der Aufenthaltsbeendigung Zielland Staatsangehörigkeit
Abschiebung MAR
LBN
TUN
TUR
MAR
LBN
TUN
TUR
Dublin Überstellung ITA ITA
Relevante Personen
Art der Aufenthaltsbeendigung Zielland Staatsangehörigkeit
Abschiebung IND IND
TUR TUR
Nicht eingestufte Personen
Art der Aufenthaltsbeendigung Zielland Staatsangehörigkeit
Abschiebung LBN
IRQ
RUS
DZA (2x)
TUN
TJK
LBN
IRQ
RUS
DZA
TUN
TJK
Dublin Überstellung ROU
ITA
FRA
ROU
ITA
FRA
f) Wie viele noch nicht vollstreckte Haftbefehle gegen islamistische
Gefährder und Relevante Personen lagen zum Stichtag 30. September
2022 vor, und wie haben sich diese Zahlen im Vergleich zum Stichtag
31. März 2022 verändert?
Das BKA erhebt die offenen Haftbefehle politisch motivierter Straftäter jeweils
zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres in Form einer statistischen
Auswertung. Die Erhebung zum Stichtag 30. September ist aktuell noch nicht
abgeschlossen. Aus diesem Grund ist nur die Auskunft über die Anzahl offener
Haftbefehle zum Stichtag 31. März 2022 möglich.
Zum Stichtag 31. März 2022 bestanden zu 124 Personen, die im
Phänomenbereich der PMK -religiöse Ideologie- als Gefährder eingestuft waren, insgesamt
139 offene Haftbefehle (in Einzelfällen liegen zu einer Person mehrere
Haftbefehle aufgrund verschiedener Delikte vor). Zudem lagen zu 15 Personen, die im
Phänomenbereich der PMK -religiöse Ideologie- als Relevante Person
eingestuft waren, insgesamt 18 offene Haftbefehle vor. Diese Haftbefehle bezogen
sich ausschließlich auf Personen, die sich nach dem damaligen Kenntnisstand
an bekannten oder unbekannten Orten im Ausland aufhalten. Es existierten
keine offenen Haftbefehle zu Gefährdern und Relevanten Personen, die sich in
Deutschland aufhalten.
6. Wie hat sich das Personenpotenzial in Deutschland hinsichtlich der
verbotenen terroristischen Vereinigung Hisbollah zum Ende des dritten
Quartals 2022 entwickelt?
Das Personenpotenzial der terroristischen Vereinigung „Hizb Allah“, gegen die
ein Betätigungsverbot erlassen wurde, beläuft sich zum Ende des dritten
Quartals 2022 im niedrigen vierstelligen Bereich.
7. Wie viele Personen sind insgesamt bis Ende des dritten Quartals 2022
„islamistisch motiviert“ in Richtung Libyen, Syrien, des Iraks und der
Türkei ausgereist (bitte nach jeweiligem Endzielstaat, nach
angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht, Alter und
Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Allein für die Reiseziele Syrien und Irak liegen derzeit Erkenntnisse zu etwa
1 150 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die seit 2011
bis zum Ende des dritten Quartals 2022 gereist sind. Dies in zahlreichen Fällen
auch mit (Zwischen-)Aufenthalten in Drittländern, wie der Türkei.
Eine Beantwortung wie in der Fragestellung erbeten (Auflistung nach
jeweiligem Endzielstaat, angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht,
Alter und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln) für die „Richtung Libyen, Syrien,
Irak und Türkei“ kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der
Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die Klärung der Frage würde die
Sichtung eines immensen Aktenbestandes im Bereich der Sicherheitsbehörden
des Bundes erforderlich machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in
ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht
unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7.
November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über
die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in
Erfahrung bringen kann. Für die Beantwortung der Frage wäre eine große Anzahl
von Stücken unterschiedlichster Art in den geführten Aktenbeständen durch
eine händische Überprüfung inhaltlich auszuwerten.
Die in elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten hierfür
einzeln gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine
vollständige sowie belastbare Übersicht ermöglichen würde.
Die zur Beantwortung der Frage notwendige Recherche würde somit die
entsprechenden Arbeitseinheiten derart belasten, dass eine fristgerechte
Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre.
8. Wie viele deutsche Staatsangehörige, die einen Bezug zum
islamistischen Terrorismus aufweisen, befanden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Ende des dritten Quartals 2022 im Ausland in Haft (bitte
nach Staat, angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht,
Alter und weiteren Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Zum Ende des dritten Quartals 2022 (Stand: 23. September 2022) befanden
sich nach hier vorliegenden Erkenntnissen 51 Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit, von denen 19 Personen neben der deutschen noch eine weitere
Staatsangehörigkeit besitzen (doppelte/mehrfache Staatsangehörigkeit), welche
eine Zugehörigkeit oder einen Bezug zum sogenannten IS oder einer anderen
islamistisch-terroristischen Organisation aufweisen, im Ausland in Haft. Von
den 51 Personen waren 44 Personen (16 weiblich, 28 männlich) in Syrien und
sieben Personen (vier weiblich, drei männlich) im Irak oder in der Türkei
inhaftiert.
9. Wie viele Islamisten sind 2022 bis Ende des dritten Quartals wieder nach
Deutschland aus welchen Staaten zurückgekehrt (bitte auch nach
angeschlossener islamistischer Organisation, Geschlecht, Alter und
Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Nach hier vorliegenden Erkenntnissen sind 2022 bis Ende des dritten Quartals
(Stand: 4. Oktober 2022) 16 Frauen und drei Männer nach Deutschland
zurückgekehrt.
Es kehrten 15 Frauen im Alter von 23 bis 36 Jahren mit deutscher (neun),
deutsch-türkischer (zwei), deutsch-marokkanischer (eine), deutsch-russischer
(eine), deutsch-bulgarischer (eine) und deutsch-polnischer (eine), sowie drei
Männer im Alter von 31 bis 33 Jahren mit deutscher (zwei) und mit
deutschmarokkanischer (einer) Staatsangehörigkeit aus Syrien zurück. Zudem kehrte
eine deutsche Frau im Alter von 22 Jahren nach Entlassung aus irakischer Haft
nach Deutschland zurück. Zu 14 der zurückgekehrten Frauen sind Bezüge zum
sogenannten IS bekannt.
Einer der Männer hat Bezüge zur HARAKAT AHRAR AL-SHAM AL ISLA-
MIYA (ASI). Die übrigen zurückgekehrten Personen können keiner
Organisation zugerechnet werden.
10. Wie viele Terrorzellen bzw. Netzwerke in Deutschland, die islamistisch
motivierte Anschläge geplant und vorbereitet haben, sind im Jahr 2022
bis Ende des dritten Quartals von deutschen Behörden zerschlagen
worden (bitte nach Organisation, Personenzahl und geplantem Vorhaben
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2022 wurden bis Ende des dritten Quartals keine islamistisch
motivierten Anschläge im Sinne der Anfrage verhindert. Die Einstufung relevanter
Sachverhalte als islamistisch motivierte Anschläge ist ein fortlaufender
Prozess. Gegebenenfalls ergeben sich im Laufe dieser Prüfung noch nachträgliche
Einstufungen für das Jahr 2022.
11. Wie hoch stufen die Polizei- und Sicherheitsbehörden des Bundes die
Gefahr eines islamistischen Terroranschlags zum Ende des dritten
Quartals 2022 ein, und mit welcher diesbezüglichen Entwicklungstendenz bis
in das Jahr 2023 ist nach derzeitigem Wissensstand zu rechnen?
Die Bedrohungslage für Deutschland befindet sich unverändert auf einem
hohen Niveau. Deutschland steht weiterhin im unmittelbaren Zielspektrum von
internationalen terroristischen Organisationen, allen voran des IS. Mit einer
anhaltend hohen Gefahr jihadistisch motivierter Gewalttaten ist weiterhin zu
rechnen. Im Vordergrund steht vor allem das Risiko von jihadistisch inspirierten
Einzeltäteranschlägen. Komplexe und langfristig geplante Anschläge können
auch weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Hinweise auf eine wesentliche
Veränderung der Sicherheitslage liegen auch für das Jahr 2023 nicht vor.
12. Wie viele neue Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt nach
Kenntnis der Bundesregierung beim Bundesgerichtshof jeweils in Bezug
auf Islamisten, Rechtsextremisten und Linksextremisten im Jahr 2022 bis
zum Ende des dritten Quartals 2022 eingeleitet (bitte nach Tatvorwurf,
Anzahl der Beschuldigten im Verfahren, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
des bzw. der Beschuldigten, Status des Ermittlungsverfahrens
aufschlüsseln)?
In Bezug auf Islamisten hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
(GBA) im Rahmen seiner Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2022 bis zum
Ende des dritten Quartals 2022 (Einleitungsdatum 1. Januar bis 30. September
2022) 183 Ermittlungsverfahren gegen 195 namentlich bekannte Beschuldigte
sowie gegen fünf namentlich unbekannte Beschuldigte eingeleitet. Die
Tatvorwürfe gegen die 200 Beschuldigten (einschließlich der namentlich unbekannten
Beschuldigten) verteilen sich wie folgt.
§§ 129a, 129b StGB1 142
§§ 129a, 129b, 89a StGB 3
§§ 129a, 129b, 89c StGB 2
§§ 129a, 129b, 171 StGB 1
§§ 129a, 129b, 211 StGB 4
§§ 129a, 129b, 212 StGB 1
§§ 129a, 129b, 223 StGB 1
§§ 129a, 129b, 239a StGB 2
§§ 129a, 129b, 250, 253, 255 StGB 1
§§ 129a, 129b, 308 StGB 1
§§ 211, 223, 224, 303 StGB 1
§§ 129a, 129b StGB, § 18 Absatz 1 Nummer 1 litera a AWG2 3
§§ 129a, 129b, 89c StGB, § 18 Absatz 1 Nummer 1 litera a AWG 9
§§ 129a, 129b, 89c StGB, § 18 Absatz 1 Nummer 1 litera a und Nummer 2 littera a AWG 2
§§ 129a, 129b StGB, § 18 Absatz 7 Nummer 1 AWG 1
§§ 129a, 129b StGB, § 22a Absatz 1 Nummer 6 KrWaffKontrG3 10
§§ 129a, 129b, 177, 223, 224, 233 StGB, §§ 6, 7 Absatz 1, 8 Abs. 1, 9 VStGB4 1
§§ 129a, 129b StGB, §§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB 1
§§ 129a, 129b StGB, § 8 Absatz 1 VStGB 7
§§ 129a, 129b StGB, §§ 8 Absatz 1, 9 VStGB 1
§§ 129a, 129b StGB, § 9 VStGB 5
§§ 129a, 129b, 212 StGB, § 8 Abs. 1 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG 1
200
1 Strafgesetzbuch
2 Außenwirtschaftsgesetz
3 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
4 Völkerstrafgesetzbuch
167 der namentlich bekannten Beschuldigten sind männlich, 28 sind weiblich.
Die Staatsangehörigkeit der namentlich bekannten Beschuldigten verteilt sich
wie folgt: afghanisch (44), deutsch (32), deutsch und amerikanisch (eine),
deutsch und iranisch (zwei), deutsch und kosovarisch (zwei), deutsch und
kroatisch (eine), deutsch und libanesisch (eine), deutsch und marokkanisch (vier),
deutsch und russisch (zwei), deutsch und serbisch (eine), deutsch und tunesisch
(eine), deutsch und türkisch (zwei), dominikanisch (eine), irakisch (sechs),
iranisch (eine), kosovarisch (eine), kroatisch (eine), libanesisch (acht), libysch
(zwei), malisch (eine), nigerianisch (zwei), pakistanisch (zwei), palästinensisch
(eine), russisch (sieben), serbisch und kosovarisch (eine), somalisch (vier),
staatenlos (drei), syrisch (45), syrisch und palästinensisch (eine), türkisch
(fünf), ungeklärt (zehn).
Von den im Jahr 2022 bis zum 30. September 2022 insgesamt 183 eingeleiteten
Ermittlungsverfahren wurden 66 gemäß § 142a Absatz 2 Nummer 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur weiteren Führung an eine
Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. 60 Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. 57
Ermittlungsverfahren werden durch den GBA weitergeführt.
Gegen Personen, die dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)
-links- zuzuordnen sind, hat der GBA im Rahmen seiner
Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2022 bis zum Ende des dritten Quartals 2022
(Einleitungsdatum 1. Januar bis 30. September 2022) kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Gegen Personen, die dem Bereich der PMK -rechts- zuzuordnen sind, hat der
GBA im Rahmen seiner Strafverfolgungszuständigkeit im Jahr 2022 bis zum
Ende des dritten Quartals 2022 (Einleitungsdatum 1. Januar bis 30. September
2022) 16 Ermittlungsverfahren gegen 43 namentlich bekannte Beschuldigte
sowie gegen zwei namentlich unbekannte Beschuldigte eingeleitet.
Die Tatvorwürfe gegen die 45 Beschuldigten (einschließlich der namentlich
unbekannten Beschuldigten) verteilen sich wie folgt.
§ 89 a StGB1, § 40 SprengG2, § 52 WaffG3 1
§ 129 StGB 7
§§ 129, 113, 114, 223, 224 StGB 1
§§ 129, 129a StGB 15
§§ 129, 129a, 83 StGB 2
§§ 129, 223, 224 StGB 5
§ 129 StGB, § 28 SächsVersG4 1
§ 129a StGB 6
§§ 129a, 83 StGB 5
§§ 211, 212 StGB 1
§§ 113, 114, 142, 211, 212, 223, 224, 315, 315b, 316 StGB 1
45
1 Strafgesetzbuch
2 Sprengstoffgesetz
3 Waffengesetz
4 Sächsisches Versammlungsgesetz
36 der namentlich bekannten Beschuldigten sind männlich, sieben sind
weiblich.
Die Staatsangehörigkeit der 43 namentlich bekannten Beschuldigten verteilt
sich wie folgt: deutsch (41), russisch (zwei).
Von den im Jahr 2022 bis zum 30. September 2022 insgesamt 16 eingeleiteten
Ermittlungsverfahren wurde ein Verfahren gemäß § 142a Absatz 2 Nummer 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes zur weiteren Führung an eine
Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. Sieben Ermittlungsverfahren wurden durch Verbindung
erledigt. Acht Ermittlungsverfahren werden durch den GBA weitergeführt.
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