[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eugen Schmidt, Joana Cotar,
Barbara Lenk und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/4166 –
Löschersuchen und Abfrage von Nutzerdaten der Bundesregierung an Betreiber
von sozialen Netzwerken und Sofortnachrichtendiensten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung gab in der Antwort auf die Schriftliche Frage 81 des
Abgeordneten Eugen Schmidt auf Bundestagsdrucksache 20/3356 nach den an
das Unternehmen Telegram gerichteten Löschersuchen der Bundesregierung
an, dass bis 1. September 2022 392 Löschersuchen gestellt wurden. Jeweils
zwei Löschersuchen (0,5 Prozent) davon bezögen sich nach Angaben der
Bundesregierung auf „Cybercrime im engeren Sinn“ und
„Wirtschaftskriminalität“. Bei vier Löschersuchen gab die Bundesregierung an, dass sie sich auf
einen „sonstigen Phänomenbereich“ bezögen. Nutzerdaten wurden durch die
Bundesregierung nach ihren Angaben von dem Unternehmen Telegram in 202
Fällen angefordert (Antwort auf die Schriftliche Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 20/3621).
Zur parlamentarischen Kontrolle benötigen die Fragesteller weitere Angaben
beispielsweise zu etwaigen nach Angaben der Bundesregierung erfüllten
Straftatbeständen, die mögliche Grundlage für die von der Bundesregierung
gestellten Löschersuchen und Abfragen von Nutzerdaten, die an die Betreiber
der Dienste Facebook, Instagram, Telegram, TikTok, Twitter oder YouTube
gerichtet wurden, gewesen sein könnten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit parlamentarische
Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche
Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung ist nach
sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund der
Schutzbedürftigkeit der erfragten Informationen der oben genannten Bundesbehörden
eine Beantwortung der Fragen 3a, 3b sowie 3e bis 3h im Rahmen dieser Kleinen
Anfrage in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4408
20. Wahlperiode 08.11.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 8. November 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Im Einzelnen:
Die Antworten zu den Fragen 3a, 3b sowie 3e bis 3h sind in Teilen als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.*
Die Kleine Anfrage begehrt Auskunft zu Sachverhalten, die aufgrund der
Folgen, die bei ihrer Veröffentlichung zu erwarten sind, als
„geheimhaltungsbedürftige Tatsachen“ im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in
Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) einzustufen sind. Die
Kenntnisnahme von Einzelheiten zu ermittlungstaktischen Vorgehensweisen
der Zollverwaltung könnte sich nach der Veröffentlichung der Antworten der
Bundesregierung nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
auswirken. Aus dem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf „Modi Operandi“ und die Fähigkeiten der
Zollverwaltung ziehen. Im Ergebnis würde dadurch die Funktionsfähigkeit der
Zollverwaltung beeinträchtigt und ermittlungstaktische Verfahrensweisen und
mithin die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Fragen
3a, 3b, 3e bis 3h auf die Kleine Frage werden für die Antworten der
Zollverwaltung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA als „Verschlusssache (VS) – Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuft* und werden als nicht zur Veröffentlichung
in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
Die Antworten zu den Fragen 3a, 3b sowie 3e bis 3g sind in Teilen als „VS –
Geheim“ eingestuft.**
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und insbesondere dessen
Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der Methodik
der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgabenerfüllung einen
überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der
Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz
spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde in zunehmendem Maße zur
Ineffektivität der eingesetzten Mittel führen, da Personen im Zielspektrum der
Maßnahmen sich auf die Vorgehensweisen und Fähigkeiten der
Sicherheitsbehörden einstellen und entsprechend auf andere Kommunikationswege
ausweichen könnten. Dies hätte – mit Blick auf das derzeitige
Kommunikationsverhalten der im Fokus stehenden Akteure – eine wesentliche Schwächung der dem
BfV zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung und
damit dessen Auftragserfüllung zur Folge. Insofern könnte die Offenlegung
entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 2 der VSA „VS – Geheim“ eingestuft** und werden zur
Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt.
Die Auskunft darüber, in welcher Anzahl die Ersuchen an die jeweiligen
Diensteanbieter gestellt wurden, berührt hingegen in besonderem Maße das
Staatswohl und kann daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet
werden.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Eine Bekanntgabe zu den unter besonderer Beobachtung des BfV stehenden
Kommunikationsplattformen würde sehr weitgehende Rückschlüsse auf die
technischen Fähigkeiten und unmittelbar auf die technische und personelle
Ausstattung und das Aufklärungspotential des BfV zulassen. Dadurch könnten
die Fähigkeiten des BfV, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege dieser
Abfragen zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die
Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder
wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch
im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen.
Dies betrifft insbesondere die Möglichkeiten zur Aufklärung nationaler und
internationaler terroristischer und extremistischer Bestrebungen, bei denen
zahlreiche Kommunikationsmittel und -wege von den beobachteten Personen
genutzt werden.
Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass
Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im
hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BfV bekannt
würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure
Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten der
Nachrichtendienste des Bundes gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen
der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag
des BfV – die Sammlung und Auswertung von Informationen über
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 3 Absatz 1
BVerfSchG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der genannten Fähigkeiten für die
Aufgabenerfüllung des BfV nicht ausreichend Rechnung tragen, da dies zu einer
Änderung des Kommunikationsverhaltens der betreffenden beobachteten Personen
führen könnte, die eine weitere Aufklärung der von diesen verfolgten
Bestrebungen und Planungen unmöglich machen würde. In diesem Fall wäre ein
Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich. Insoweit kann auch ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen
werden (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
1. Hat die Bundesregierung Ersuchen nach Löschungen von einzelnen
Beiträgen, Gruppen, Kanälen oder Konten an die Betreiber der Dienste
Facebook, Instagram, Telegram, TikTok, Twitter oder YouTube seit dem 1.
Januar 2020 gestellt?
Ja, es wurden entsprechende Ersuchen durch das Bundeskriminalamt (BKA)
gestellt.
a) Wenn ja, in wie vielen Fällen wurden je Dienst Löschersuchen
gestellt?
Grundsätzlich werden in den Abteilungen des BKA keine Statistiken zu
vorgenommenen Löschersuchen geführt, welche eine Differenzierung nach den hier
angefragten Online-Service-Providern oder eine (teil-)automatisierte
Aufschlüsselung nach dem jeweiligen Anfragedatum ermöglichen würden. Zur
abschließenden und vollumfänglichen Beantwortung der Fragestellung wäre
daher eine Einzelsichtung aller Löschersuchen der verschiedenen Abteilungen des
BKA erforderlich. Der damit verbundene Aufwand würde Ressourcen des
BKA für einen nicht absehbaren Zeitraum binden und die originäre
Aufgabenwahrnehmung erheblich beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund kann die
Beantwortung der Fragestellung nur im nachfolgend aufgeführten Umfang
erfolgen:
Durch das BKA wurden seit dem 1. Januar 2020 ca. 33 000 Löschersuchen an
Online-Service-Provider versandt. Dies umfasst auch, aber nicht ausschließlich,
die hier gegenständlichen Online-Service-Provider.
b) Wenn ja, wegen welcher genauen Daten wurden die Löschersuchen
gestellt (bitte Tag, Monat und Jahr angeben)?
Es wird auf die vorangestellten Erläuterungen zu Frage 1a verwiesen. Eine
detaillierte (auch chronologische) Aufschlüsselung der ca. 33 000 Löschersuchen
des BKA im Bezugszeitraum ist in Ermangelung eines entsprechenden
statistischen Nachhalts nicht möglich.
c) Wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage stützte sich die Bundesregierung
jeweils bei ihren Löschersuchen (bitte die gesamte Normenkette
einschließlich etwaiger Straf- oder Ordnungswidrigkeitennormen
angeben)?
Bei den Löschersuchen wird der Online-Service-Provider (hierunter fallen im
Kontext der Fragestellungen sowohl Telemediendiensteanbieter als auch
Telekommunikationsdiensteanbieter) auf freiwilliger Basis um Prüfung der
Löschung der mitgeteilten rechtswidrigen Inhalte gebeten. Infolgedessen tritt der
Online-Service-Provider in eine Prüfung ein und entscheidet über eine
Löschung des in Rede stehenden Inhalts. Somit stellen Löschersuchen lediglich
eine Benachrichtigung an den Online-Service-Provider dar.
Die Datenübermittlung an die Online-Service-Provider richtet sich hier nach
§ 27 Absatz 8 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) i. V. m. § 81 des
Bundesdatenschutzgesetzes.
d) Wenn ja, welche Behörden haben die Ersuchen jeweils gestellt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
e) Wenn ja, welchen der Löschersuchen wurde von den Dienstanbietern
wunschgemäß nachgekommen?
Nach hiesigem Kenntnisstand wurden in über 22 000 Fällen auf Ersuchen des
BKA Löschungen durch die Online-Service-Provider vorgenommen. Im BKA
erfolgt kein statistischer Nachhalt darüber, welchen Löschersuchen von Seiten
der Online-Service-Provider im Einzelnen nachgekommen wurde und welchen
nicht.
f) Wenn ja, welche der Löschersuchen wurden von den Dienstanbietern
abgelehnt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1e verwiesen. Demnach erfolgte nach
hiesigem Kenntnisstand in ca. 11 000 Fällen nach einem Löschersuchen des BKA
keine Löschung durch den jeweiligen Online-Service-Provider.
g) Wenn ja, welche der Löschersuchen wurden von den Dienstanbietern
nicht beantwortet?
Bei nicht erfolgten Löschungen ergeht generell keine Rückmeldung des
jeweiligen Online-Service-Providers an das BKA.
h) Wenn ja, in wie vielen Fällen, in denen nach Ansicht der
Bundesregierung Straftatbestände verwirklicht wurden, wurden wie viele
Tatverdächtige ermittelt, und gegen wie viele Tatverdächtige wurden
Verfahren mit – soweit bereits abgeschlossen – welchem Ergebnis
aufgesetzt?
Die Strafverfolgung auf nationaler Ebene obliegt grundsätzlich den örtlich
zuständigen Staatsanwaltschaften und ihren Ermittlungspersonen der Länder.
Eine detaillierte Beauskunftung im Sinne der Fragestellung ist der
Bundesregierung in Ermangelung eines entsprechenden statistischen Nachhaltes nicht
möglich.
i) Wenn ja, wurden Handlungen, infolge derer die Bundesregierung
Löschersuchen an die Dienstanbieter gestellt hat, den
Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität von der Bundesregierung
oder nach Kenntnis der Bundesregierung zugeordnet, und wenn ja, in
welchen Fällen erfolgte jeweils welche Zuordnung?
Der weit überwiegende Anteil der ca. 33 000 im Bezugszeitraum erfolgten
Löschersuchen des BKA ist dem Phänomenbereich der Politisch motivierten
Kriminalität (PMK) – Religiöse Ideologie (PMK-RI, ca. 32 500
Löschersuchen) zuzuordnen. Die übrigen Löschersuchen entfallen auf die
Phänomenbereiche PMK-Rechts (ca. 500 Löschersuchen) und PMK-Nicht zuzuordnen
(ca. 20 Löschersuchen).
Außerhalb der PMK wurden durch das BKA im betreffenden Zeitraum keine
Löschersuchen an die in Rede stehenden Online-Service-Provider versandt.
j) Wenn ja, gab es Löschersuchen, in denen vorgenommene
Einstufungen in einen Phänomenbereich zu einem späteren Zeitpunkt auf einen
anderen Phänomenbereich abgeändert wurden oder eine Einordnung in
einen Phänomenbereich gestrichen wurde, und wenn ja, in welchen
Fällen erfolgte eine Abänderung auf welche Weise?
Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.
k) Wenn ja, gab es Fälle, bei denen sich nach Stellen des Löschersuchens
für die Bundesregierung herausgestellt hat, dass die
Tatbestandsvoraussetzungen für das Löschersuchen nicht vorlagen, und wenn ja, in
welchen Fällen war das der Fall?
Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.
l) Wenn ja, gab es Fälle, in denen die Bundesregierung einen
Dienstanbieter um die Wiederherstellung eines Beitrags gebeten hat, bei dem
die Bundesregierung vorher ein Löschersuchen gestellt hat, und wenn
ja, welche Fälle waren das?
Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.
2. Verfolgt die Bundesregierung den Verfahrensverlauf von Strafverfahren
oder anderen Verfahren, bei denen sie selbst Löschersuchen gestellt oder
Nutzerdaten abgefragt hat, um systematisch zu überprüfen, ob die
Löschersuchen sich nach einer gerichtlichen Kontrolle als rechtmäßig oder
rechtswidrig herausgestellt haben?
a) Wenn ja, inwiefern, und mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 bis 2b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind keine solche Fälle bekannt.
3. Hat die Bundesregierung Ersuchen nach Nutzerdaten (etwa Netzprotokoll-
Adresse [IP-Adresse], elektronische Postadresse [E-Mail], andere
Zugangsdaten o. Ä.) an die Betreiber der Dienste Facebook, Instagram,
Telegram, TikTok, Twitter oder YouTube seit dem 1. Januar 2020 gestellt?
Ja, es wurden entsprechende Ersuchen durch das BKA, das Zollkriminalamt
(ZKA) und die Zollfahndungsämter, die Bundespolizei (BPOL) sowie das BfV
gestellt.
a) Wenn ja, in wie vielen Fällen wurden je Dienst Ersuchen nach
Nutzerdaten durch die Bundesregierung gestellt?
Der Begriff „Nutzerdaten“ findet sich in der Überschrift des § 10a BKAG und
ist synonym mit dem Begriff „Nutzungsdaten“ zu verstehen. Bei den in der
Fragestellung aufgeführten Beispielen handelt es sich jedoch zum Teil um
Bestandsdaten, sodass die Beantwortung der Frage 3 beide Varianten umfasst.
Im BKA sowie auch in der BPOL werden keine Statistiken zum Nachhalt bzw.
zur Auswertung von Nutzungs- oder Bestandsdatenerhebungen geführt, die
eine umfängliche Beauskunftung im Sinne der Fragestellung – insbesondere eine
Differenzierung der einzelnen Online-Service-Provider – ermöglichen würden.
Darüber hinaus wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* sowie
„VS – Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung sowie auf die Vorbemerkung selbst verwiesen.
b) Wenn ja, wegen welcher genauen Daten wurden die Ersuchen nach
Nutzerdaten jeweils gestellt (bitte Tag, Monat und Jahr angeben)?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS –
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Im Übrigen ist eine Beauskunftung in Ermangelung entsprechender
statistischer Nachhalte nicht möglich.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
c) Wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage stützte sich die Bundesregierung
jeweils bei ihren Ersuchen nach Nutzerdaten (bitte die gesamte
Normenkette einschließlich etwaiger Straf- oder
Ordnungswidrigkeitennormen angeben)?
Auskunftsersuchen des BKA zu Nutzungs- bzw. Bestandsdaten bei
Telemediendiensteanbietern oder Telekommunikationsdiensteanbietern können im
Rahmen der Zentralstellenfunktion gemäß § 2 BKAG, der Strafverfolgung
gemäß § 4 BKAG sowie der Gefahrenabwehr gemäß § 5 BKAG erfolgen.
Bestandsdatenabfragen können darüber hinaus auch im Rahmen des Schutzes der
Verfassungsorgane gemäß § 6 BKAG sowie des Zeugenschutzes gemäß § 7
BKAG durchgeführt werden.
Nachfolgend werden die angewandten Rechtsgrundlagen getrennt nach der
jeweiligen originären Aufgabe des BKA dargelegt.
Bei Anfragen des BKA im Rahmen der Zentralstellenfunktion gemäß § 2
BKAG erfolgt die Erhebung von Bestandsdaten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1,
Satz 3, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4 Nummer 3 des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) i. V. m. § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, Satz 2, Absatz 3 BKAG, die Erhebung von Nutzungsdaten gemäß
§ 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4 Nummer 3 TTDSG
i. V. m. § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Absatz 3 BKAG.
Bei Anfragen des BKA im Rahmen von Strafverfahren gemäß § 4 BKAG
erfolgt die Erhebung von Bestandsdaten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1, Satz 3,
Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 TTDSG i. V. m. § 100j Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) sowie gemäß § 23
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TTDSG i. V. m. § 100j Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, Satz 3 StPO. Nutzungsdaten werden gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 TTDSG i. V. m. § 100k Absatz 1,
Absatz 2, Absatz 4 StPO erhoben.
Bei Anfragen des BKA im Rahmen von Gefahrenabwehrvorgängen gemäß § 5
BKAG erfolgt die Erhebung von Bestandsdaten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1,
Satz 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 TTDSG i. V. m. § 40
Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4 BKAG sowie gemäß § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 TTDSG i. V. m. § 40 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 BKAG.
Nutzungsdaten werden gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2 TTDSG i. V. m. § 52 Absatz 2 BKAG erhoben.
Bei Anfragen des BKA im Rahmen des Schutzes der Verfassungsorgane gemäß
§ 6 BKAG erfolgt die Erhebung von Bestandsdaten gemäß § 22 Absatz 1
Satz 1, Satz 3, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 TTDSG i. V. m. § 63a
Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4 BKAG sowie gemäß § 23 Absatz 1, Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TTDSG i. V. m. § 63a Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 BKAG.
Bei Anfragen des BKA im Rahmen des Zeugenschutzes gemäß § 7 BKAG
erfolgt die Erhebung von Bestandsdaten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1, Satz 3,
Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 TTDSG i. V. m. § 66a Absatz 1,
Absatz 2, Absatz 4 BKAG sowie gemäß § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 TTDSG i. V. m. § 66a Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 BKAG.
Bei Anfragen der BPOL im Rahmen von Strafverfahren gemäß § 12 des
Bundespolizeigesetzes erfolgt die Erhebung von Bestandsdaten gemäß § 22
Absatz 1 Satz 1, Satz 3, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 TTDSG i. V. m.
§ 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 StPO sowie gemäß § 23 Absatz 1,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TTDSG i. V. m. § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
Satz 3 StPO. Nutzungsdaten werden gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 TTDSG i. V. m. § 100k Absatz 1, Absatz 2,
Absatz 4 StPO erhoben.
Die Abfragen der Zollfahndungsämter erfolgten jeweils aufgrund des Verdachts
von im Einzelfall strafbewehrten Verstößen gegen u. a. das Waffengesetz,
Betäubungsmittelgesetz, Sprengstoffgesetz, Außenwirtschaftsgesetz und
Markengesetz bis zum 1. April 2021 gemäß § 14 Absatz 2 TMG i. V. m. § 163 StPO.
Ab dem 1. April 2021 bis zum 1. Dezember 2021 erfolgten die Abfragen
gemäß §§ 14 Absatz 1, 15 Absatz 1 TMG i. V. m. § 100j Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 StPO und ab dem 1. Dezember 2021 bis heute erfolgten die Abfragen
gemäß §§ 22 Absatz 1 Satz 1, 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 TTDSG i. V. m.
§ 100j Absatz 1 Nummer 2 StPO.
Das ZKA führt im Rahmen der Gefahrenabwehr Abfragen bei
Telemediendiensteanbietern gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2 ZFdG i. V. m. § 22 Absatz 3
Nummer 2 TTDSG bzw. als Zentralstelle gemäß § 10 Absatz 1 ZFdG i. V. m.
§ 22 Absatz 3 Nummer 4b TTDSG durch.
Im Rahmen von Ermittlungsverfahren werden Bestandsdatenabfragen bei
Telemediendiensteanbietern durch das ZKA gemäß § 100j Absatz 1 Nummer 2
StPO i. V. m. § 22 Absatz 3 Nummer 1 TTDSG bzw. durch das ZKA als
Zentralstelle gemäß § 100j Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 22 Absatz 3 Nummer 4a
TTDSG durchgeführt.
Die Abfrage von Bestandsdaten bei den Betreibern von
Kommunikationsplattformen durch das BfV erfolgte bis zum 1. April 2021 gemäß § 8a des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) i. V. m. § 113 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) oder nach § 8a Absatz 1 BVerfSchG i. V. m. § 14 Absatz 2
des Telemediengesetzes (TMG). Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung
der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
(Bestandsdatenreparaturgesetz) am 2. April 2021 erfolgte die Abfrage der Bestandsdaten bei den
Betreibern von Kommunikationsplattformen gemäß § 8d Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 BVerfSchG i. V. m. § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 5a TKG
oder gemäß § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BVerfSchG i. V. m. § 15a Absatz 1
Satz 1, Absatz 3 Nummer 6a TMG.
Seit Inkrafttreten des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKMoG)
und des TTDSG am 1. Dezember 2021 erfolgt die Abfrage der Bestandsdaten
bei den Betreibern von Kommunikationsplattformen gemäß § 8d Absatz 1
Satz 1 BVerfSchG i. V. m. § 174 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 5a TKG
bzw. § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG i. V. m.
§ 174 Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 Nummer 5a TKG oder gemäß § 8d Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 BVerfSchG i. V. m. § 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
Nummer 6a TTDSG bzw. § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1
BVerfSchG i. V. m. § 22 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Nummer 6a TTDSG.
d) Wenn ja, welche Behörden haben die Ersuchen jeweils gestellt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
e) Wenn ja, welchen der Ersuchen nach Nutzerdaten wurde von den
Dienstanbietern wunschgemäß nachgekommen?
Eine Beauskunftung im Sinne der Fragestellung ist in Ermangelung
entsprechender statistischer Nachhalte nicht möglich.
Des Weiteren wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* und „VS –
Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung sowie die Vorbemerkung selbst verwiesen.
f) Wenn ja, welche der Ersuchen nach Nutzerdaten wurden von den
Dienstanbietern abgelehnt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3e, darüber hinaus auf die als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“* und „VS – Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Vorbemerkung selbst
verwiesen.
g) Wenn ja, welche der Ersuchen nach Nutzerdaten wurden von den
Dienstanbietern nicht beantwortet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3e, darüber hinaus auf die als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“* und „VS – Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Vorbemerkung selbst
verwiesen.
h) Wenn ja, wurden in Fällen, in denen nach Ansicht der
Bundesregierung Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeitentatbestände
verwirklicht wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung Tatverdächtige
ermittelt oder Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
abgeschlossen, und wenn ja, in welchen Fällen war das jeweils der Fall, und wie
wurden die Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung
abgeschlossen (z. B. Aburteilung, Freispruch, Einstellung des Verfahrens)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3e, darüber hinaus auf den als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“* eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
i) Wenn ja, in welchen Fällen wurden die Ersuchen nach Nutzerdaten
mit einer Handlung begründet, infolge derer diese Handlung in einen
Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität zugeordnet
wurde, und welche Phänomenbereiche waren das jeweils?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3a verwiesen. Eine abschließende
Beauskunftung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich.
j) Wenn ja, gab es Fälle, in denen vorgenommene Einstufungen in einen
Phänomenbereich zu einem späteren Zeitpunkt auf einen anderen
Phänomenbereich abgeändert wurden oder Fälle, in denen die Einstufung
in einen Phänomenbereich gestrichen wurde, und wenn ja, in welchen
Fällen war das jeweils der Fall?
Eine Beauskunftung im Sinne der Fragestellung ist in Ermangelung
entsprechender statistischer Nachhalte nicht möglich.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
k) Wenn ja, gab es Fälle, in denen sich zu einem späteren Zeitpunkt nach
Stellen der Abfrage der Nutzerdaten für die Bundesregierung
herausgestellt hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für das Ersuchen
nach Nutzerdaten nicht vorlagen, und wenn ja, in welchen Fällen war
das jeweils der Fall?
Der Bunderegierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]