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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Bilanz der Bleiberechts- bzw. Altfallregelung zum 30. Juni 2010

Zahl der bis Ende Juni 2010 gestellten Anträge auf Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des IMK-Beschlusses vom 4. Dezember 2009 bzw. der &quot;Altfallregelung&quot;, Angaben zu Aufenthaltstiteln und Aufenthaltsstatus, Ablehnungsgründe und Bewilligungsgründe, Zahl der Ausländer ohne und mit Aufenthaltstitel bzw. Duldung, Abschiebungen und &quot;freiwillige&quot; Ausreisen, Rechtswidrigkeit von Passeinzugsbescheinigungen, unzuverlässige Zahlen über Ausreisepflichtige ohne Duldung im Ausländerzentralregister<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

05.10.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/294616. 09. 2010

Bilanz der Bleiberechts- bzw. Altfallregelung zum 30. Juni 2010

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, Wolfgang Neskovic, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die gesetzliche „Altfallregelung“ nach den §§ 104a und 104b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) konnte die an sie gestellten Erwartungen von möglicherweise bis zu 60 000 Bleibeberechtigten nicht erfüllen. Grund hierfür sind vor allem die Stichtagsregelung, wonach die Bedingung eines sechs- bzw. achtjährigen Aufenthalts zum 1. Juli 2007 erfüllt sein musste, hohe Anforderungen an den Lebensunterhaltsnachweis und zahlreiche weitere Bedingungen und Ausschlussgründe.

Aufgrund von Angaben der Bundesregierung bzw. der Bundesländer (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/2269 und 17/1539) ist davon auszugehen, dass zum Stichtag 31. März 2010 nur etwa 13 000 Personen über eine Aufenthaltserlaubnis nach der „Altfallregelung“ verfügten. Über 7 000 weitere Personen konnten zudem eine Aufenthaltserlaubnis infolge eines Beschlusses der Innenministerkonferenz (IMK) vom Dezember 2009 erhalten, mehrheitlich erneut „auf Probe“. Die meisten dieser Aufenthaltserlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt des Nachweises einer (komplett) eigenständigen Lebensunterhaltssicherung zum 31. Dezember 2011.

Weder die „Altfallregelung“ noch die IMK-Anschlussregelung konnten das allseits beklagte Problem der massenhaften Kettenduldungen wirksam beenden. Zum 31. März 2010 lebten immer noch über 56 000 lediglich geduldete Personen bereits seit mehr als sechs Jahren in Deutschland; der Anteil der langjährig Geduldeten an allen Geduldeten ist mit 64 Prozent so hoch wie nie zuvor. Die Fraktion DIE LINKE. hat vor diesem Hintergrund einen umfassenden Gesetzentwurf zur Vermeidung von Kettenduldungen und für eine wirksame Bleiberechtsregelung in den Bundestag eingebracht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/1557, Plenarprotokoll 17/40, S. 3948 ff.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie viele Personen haben bis zum 31. März 2010 bzw. zum 30. Juni 2010 nach Angaben der Bundesländer eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ im Rahmen des IMK-Beschlusses vom 4. Dezember 2009 bzw. nach der „Altfallregelung“ des § 104a AufenthG beantragt (bitte nach Bundesländern differenzieren, bezüglich Nordrhein-Westfalen bitte die Zahl der Verlängerungsanträge entsprechend der dortigen Ausführungsregelung nennen)?

2

Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge waren nach Angaben der Bundesländer zum Stand 31. März 2010 und zum Stand 30. Juni 2010 noch nicht entschieden, wie viele hatten sich erledigt, wie viele waren zu diesen Daten jeweils abgelehnt (welche genaueren Erkenntnisse gibt es zu den Gründen der Ablehnung in welchem Umfang), und wie viele Personen erhielten zu diesen beiden Daten

a) eine Aufenthaltserlaubnis infolge des IMK-Beschlusses von Ende 2009 nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wegen nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Halbtagsbeschäftigung,

b) eine Aufenthaltserlaubnis infolge des IMK-Beschlusses von Ende 2009 nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wegen (voraussichtlich) erfolgreicher Schul- oder Berufsausbildung,

c) eine Aufenthaltserlaubnis infolge des IMK-Beschlusses von Ende 2009 „auf Probe“ nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wegen nachgewiesener Bemühungen um eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung,

d) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 5 bzw. 6 AufenthG (bitte differenzieren),

e) eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigem Grunde/auf sonstiger Rechtsgrundlage, und welche genaueren Angaben lassen sich hierzu machen (bitte jeweils nach Bundesländern differenzieren und Prozentangaben im Vergleich zur Zahl der Anträge machen, bezüglich Nordrhein-Westfalen bitte differenzierte Angaben entsprechend der dortigen Ausführungsregelung machen)?

3

Wie viele in Deutschland lebende Personen verfügten nach Angaben des Ausländerzentralregisters zum Stand 30. Juni 2010 und zum Stand 31. August 2010 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 i. V. m. § 104a oder § 104b AufenthG (bitte – auch im Folgenden – nach Bundesländern differenzieren)?

a) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a AufenthG erhalten, weil der Lebensunterhalt vollständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war?

b) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG „auf Probe“ erhalten (bzw. – wie aus Bundestagsdrucksache 17/1539 zu Frage 7 hervorgeht – eigentlich nach § 104a Absatz 5 bzw. 6 AufenthG, jedoch gab die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/2269 zu Frage 4b hierzu keine Antwort, obwohl in der Frage ausdrücklich auf Bundestagsdrucksache 17/1539, Antwort zu Frage 7, hingewiesen worden war)?

c) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG als bei der Einreise noch minderjährige, inzwischen aber volljährige Kinder erhalten?

d) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG als unbegleitete Minderjährige erhalten?

e) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG als Minderjährige unter der Bedingung der Zusage einer Ausreise der Eltern erhalten?

4

Wie hoch und aufgrund welcher Annahmen schätzt die Bundesregierung die Zahl der Personen, die sich aktuell in Deutschland befinden mit einer Aufenthaltserlaubnis

a) aufgrund der „Altfallregelung“ nach § 104a AufenthG insgesamt,

b) aufgrund der „Altfallregelung“ nach § 104a Absatz 5 bzw. 6 AufenthG, nachdem sie zuvor lediglich eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ hatten,

c) aufgrund des IMK-Beschlusses vom Dezember 2009?

5

Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass aufgrund der vorliegenden Länder- und AZR-Angaben (AZR = Ausländerzentralregister) davon ausgegangen werden kann (bezogen auf den Stichtag 31. März 2010, zu dem jedoch noch die Angaben dreier Bundesländer fehlten), dass

a) insgesamt etwa 13 000 Personen in Deutschland leben, die eine Aufenthaltserlaubnis infolge der Altfallregelung nach § 104a AufenthG erhalten haben (vgl. Länderangaben zu den Fragen 2a bis 2c in Tabelle und ergänzende Angaben zu Nordrhein-Westfalen auf Bundestagsdrucksache 17/ 2269, Frage 2, sowie AZR-Angaben, Bundestagsdrucksachen 17/1539, Frage 7 und 17/2269, Frage 4),

b) davon über 5 000 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 5 bzw. 6 AufenthG im Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ erhalten haben (Bundestagsdrucksache 17/1539, Frage 7) sowie über 7 500, weil sie eine vollständig eigenständige Lebensunterhaltssicherung nachweisen konnten oder dies aufgrund von Sonderregelungen nicht mussten (Bundestagsdrucksache 17/2269, Frage 4),

c) über 7 000 Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach der IMK-Regelung vom Dezember 2009 erhalten haben (vgl. Länderangaben zu den Fragen 2a bis 2c in Tabelle und ergänzende Angaben zu Nordrhein-Westfalen auf Bundestagsdrucksache 17/2269, Frage 2)?

6

Wie viele Menschen befanden sich zu den Stichtagen 30. Juni 2010 und 31. August 2010 in Deutschland, deren Aufenthalt lediglich geduldet oder gestattet wurde oder die ohne Duldung ausreisepflichtig waren (bitte differenzieren), und wie viele von ihnen lebten länger als sechs Jahre in Deutschland (bitte nach Bundesländern differenzieren und jeweils die Zahl bzw. den Anteil der länger als sechs Jahre hier Lebenden an der Gesamtzahl in Prozent angeben)?

7

Wie viele Personen lebten zum 31. August 2010 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG in Deutschland, die nicht in Verbindung mit § 104a AufenthG erteilt wurde (bitte auch nach Bundesländern differenzieren und die Zahl der länger als sechs Jahre hier Lebenden nennen)?

8

Wie viele Abschiebungen und „freiwillige“ Ausreisen (bitte differenzieren) gab es jährlich im Zeitraum 2005 bis heute (bitte auch nach den zehn bedeutendsten Zielländern differenzieren)?

9

Wie sieht das vom Bundesministerium des Innern den Ländern zur Verwendung empfohlene Formular einer Grenzübertrittsbescheinigung aus bzw. wo kann es eingesehen werden?

10

Inwieweit stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen auf Bundestagsdrucksache 17/2269 zu Frage 11b der Aussage zu, dass es rechtswidrig ist, ausreisepflichtigen Personen, deren Ausreise nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann oder soll, statt einer schriftlichen Duldung eine Passeinzugsbescheinigung oder andere Bescheinigungen auszuhändigen (bitte begründen)?

11

Was hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Registerführer des AZR der Bundesregierung dazu geantwortet, „welche Gründe … für die mangelnde Qualität der zu Ausreisepflichtigen ohne Duldung gespeicherten Zahlen verantwortlich sind und welche Möglichkeiten zur Qualitätsverbesserung bestehen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2269, Frage 11c)?

a) Hat sich insbesondere die Einschätzung der Bundesregierung bestätigt, dass längst nicht so viele Ausreisepflichtige ohne Duldung in Deutschland leben, wie im AZR vermerkt ist, und wie hoch schätzt die Bundesregierung deren tatsächliche Zahl, nachdem das BAMF weitere Auskünfte zu den Gründen möglicher statistischer Fehler gegeben hat?

b) In welchem Umfang haben Ausländerbehörden von der Möglichkeit des Datenabgleichs zwischen lokalem Datenbestand und dem AZR Gebrauch gemacht, welche Erfahrungen wurden dabei gesammelt, und wie wirkte sich dieser Abgleich auf die im AZR erfasste Zahl der Ausreisepflichtigen ohne Duldung – aber auch bezogen auf andere Aufenthaltstitel – aus?

c) Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass ihre auf Bundestagsdrucksache 17/2269 zu Frage 11 zuerst genannte Erklärung, es würden nach Ausreisen häufig mehrere Monate bis zu einer AZR-Meldung von Personen als „unbekannt verzogen“ vergehen, kein Indiz für eine überhöhte, sondern lediglich für eine um mehrere Monate veraltete Zahl Ausreisepflichtiger ohne Duldung ist, wie auch deren relativ konstante Zahl über Jahre hinweg zeigt (Ende 2007 waren es zum Beispiel 68 788, Ende 2008 65 953, Bundestagsdrucksachen 16/8321 und 16/12029), und wenn ja, welche Schlussfolgerung zieht sie hieraus in Bezug auf ihre Einschätzung, dass die im AZR gespeicherte Zahl der Ausreisepflichtigen ohne Duldung „deutlich überhöht“ ist?

12

Werden Ausreisepflichtige ohne Duldung auf Dauer im AZR gespeichert, selbst wenn sie nicht mehr bei der zuständigen Ausländerbehörde vorsprechen (und auch nicht abgeschoben wurden)?

a) Was veranlassen die zuständigen Ausländerbehörden, wenn eine Person, die zur Ausreise aufgefordert wurde bzw. ist und über keine Duldung mehr verfügt, innerhalb der Ausreisefrist oder auch danach nicht mehr vorspricht und auch keine Hinweise auf eine „freiwillige“ Ausreise der Betroffenen vorliegen (etwa eine von den Grenzbehörden zurückgesandte Grenzübertrittsbescheinigung)?

b) Gehen die Behörden in diesen Fällen davon aus, dass die Betroffenen „untergetaucht“ und „illegal“ im Land verblieben oder dass sie unkontrolliert ausgereist sind, und inwieweit wird dies gegebenenfalls im AZR vermerkt?

c) Kommt es in diesen Fällen regelmäßig zu Ausschreibungen zur Festnahme (für wie lange), und wann erfolgt gegebenenfalls eine Abmeldung im AZR (etwa: „unbekannt verzogen“)?

d) Inwieweit geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Umstände weiterhin davon aus, dass die im AZR gespeicherte Zahl der Ausreisepflichtigen ohne Duldung „deutlich überhöht“ ist?

Berlin, den 16. September 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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