[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3160
17. Wahlperiode 05. 10. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2946 –
Bilanz der Bleiberechts- bzw. Altfallregelung zum 30. Juni 2010
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die gesetzliche „Altfallregelung“ nach den §§ 104a und 104b des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) konnte die an sie gestellten Erwartungen von
möglicherweise bis zu 60 000 Bleibeberechtigen nicht erfüllen. Grund hierfür sind
vor allem die Stichtagsregelung, wonach die Bedingung eines sechs- bzw.
achtjährigen Aufenthalts zum 1. Juli 2007 erfüllt sein musste, hohe
Anforderungen an den Lebensunterhaltsnachweis und zahlreiche weitere Bedingungen
und Ausschlussgründe.
Aufgrund von Angaben der Bundesregierung bzw. der Bundesländer (vgl.
Bundestagsdrucksachen 17/2269 und 17/1539) ist davon auszugehen, dass
zum Stichtag 31. März 2010 nur etwa 13 000 Personen über eine
Aufenthaltserlaubnis nach der „Altfallregelung“ verfügten. Über 7 000 weitere Personen
konnten zudem eine Aufenthaltserlaubnis infolge eines Beschlusses der
Innenministerkonferenz (IMK) vom Dezember 2009 erhalten, mehrheitlich
erneut „auf Probe“. Die meisten dieser Aufenthaltserlaubnisse stehen unter dem
Vorbehalt des Nachweises einer (komplett) eigenständigen
Lebensunterhaltssicherung zum 31. Dezember 2011.
Weder die „Altfallregelung“ noch die IMK-Anschlussregelung konnten das
allseits beklagte Problem der massenhaften Kettenduldungen wirksam
beenden. Zum 31. März 2010 lebten immer noch über 56 000 lediglich geduldete
Personen bereits seit mehr als sechs Jahren in Deutschland; der Anteil der
langjährig Geduldeten an allen Geduldeten ist mit 64 Prozent so hoch wie nie
zuvor. Die Fraktion DIE LINKE. hat vor diesem Hintergrund einen
umfassenden Gesetzentwurf zur Vermeidung von Kettenduldungen und für eine
wirksame Bleiberechtsregelung in den Bundestag eingebracht (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/1557, Plenarprotokoll 17/40, S. 3948 ff.).
1. Wie viele Personen haben bis zum 31. März 2010 bzw. zum 30. Juni 2010
nach Angaben der Bundesländer eine Verlängerung ihrer
Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ im Rahmen des IMK-Beschlusses vom 4. Dezember
2009 bzw. nach der „Altfallregelung“ des § 104a AufenthG beantragt (bitte Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. September 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3160 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenach Bundesländern differenzieren, bezüglich Nordrhein-Westfalen bitte
die Zahl der Verlängerungsanträge entsprechend der dortigen
Ausführungsregelung nennen)?
Der Bundesregierung sind zum Stichtag 30. Juni 2010 von den Ländern 18 282
Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe gemeldet
worden. Die Aufschlüsselung der vorliegenden Daten nach Bundesländern ist der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
* Die Angaben Bayerns beruhen auf einer Schätzung.
** Thüringen: Stand 31. März 2010.
2. Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge waren nach Angaben der
Bundesländer zum Stand 31. März 2010 und zum Stand 30. Juni 2010 noch
nicht entschieden, wie viele hatten sich erledigt, wie viele waren zu diesen
Daten jeweils abgelehnt (welche genaueren Erkenntnisse gibt es zu den
Gründen der Ablehnung in welchem Umfang), und wie viele Personen
erhielten zu diesen beiden Daten
a) eine Aufenthaltserlaubnis infolge des IMK-Beschlusses von Ende 2009
nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wegen nachgewiesener oder
glaubhaft gemachter Halbtagsbeschäftigung,
b) eine Aufenthaltserlaubnis infolge des IMK-Beschlusses von Ende 2009
nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wegen (voraussichtlich)
erfolgreicher Schul- oder Berufsausbildung,
c) eine Aufenthaltserlaubnis infolge des IMK-Beschlusses von Ende 2009
„auf Probe“ nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wegen
nachgewiesener Bemühungen um eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung,
d) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 5 bzw. 6 AufenthG (bitte
differenzieren),
Bundesland Anzahl der Anträge auf Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis auf Probe
Baden-Württemberg 4 476
Bayern * 1 000
Berlin 635
Brandenburg 349
Bremen 1 448
Hamburg 854
Hessen 2 353
Mecklenburg-Vorpommern 323
Niedersachsen 3 464
Nordrhein-Westfalen k. A.
Rheinland-Pfalz 1 136
Saarland 545
Sachsen 493
Sachsen-Anhalt 460
Schleswig-Holstein 426
Thüringen** 320
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3160e) eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigem Grunde/auf sonstiger
Rechtsgrundlage, und welche genaueren Angaben lassen sich hierzu machen
(bitte jeweils nach Bundesländern differenzieren und Prozentangaben im
Vergleich zur Zahl der Anträge machen, bezüglich Nordrhein-Westfalen
bitte differenzierte Angaben entsprechend der dortigen
Ausführungsregelung machen)?
Die Antwort kann den folgenden Tabellen (Stand: 30. Juni 2010) entnommen
werden.
* Thüringen: Stand 31. März 2010.
Bundesland
Noch nicht
entschieden
Erledigungen Ablehnungen
davon nach
Buchstabe 2c des
IMK-Beschlusses
davon nach
Buchstabe 2d des
IMK-Beschlusses
Baden-Württemberg 296 117 87 56 19
Bayern 71 – 21 – –
Berlin 87 0 17 11 6
Brandenburg 10 2 27 23 4
Bremen 328 3 30 30 –
Hamburg 26 0 0 0 0
Hessen 278 30 47 31 15
Mecklenburg-
Vorpommern
1 5 21 15 6
Niedersachsen 61 20 232 205 23
Nordrhein-Westfalen k. A. k. A. 482 k. A. k. A.
Rheinland-Pfalz 140 42 41 24 17
Saarland 315 0 0 0 0
Sachsen 18 7 13 6 7
Sachsen-Anhalt 77 11 33 29 4
Schleswig-Holstein 26 15 34 20 14
Thüringen* 66 6 7 6 1
Gesamt 1 800 258 1 092 456 116
Bundesland Zu a) Zu b) Zu c)
Zu d)
(§104a Absatz 5)
Zu d)
(§ 104a Absatz 6)
Zu e)
Baden-Württemberg 668 200 864 2 058 477 186
Bayern 147 24 250 378 69 40
Berlin 8 2 400 27 82 12
Brandenburg 40 20 51 126 50 23
Bremen 199 43 354 85 104 23
Hamburg 76 19 566 96 71 0
Hessen 517 81 413 523 307 152
Mecklenburg-
Vorpommern
61 24 112 34 12 51
Drucksache 17/3160 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode* Thüringen: Stand 31. März 2010.
Der Anwendungsbereich der nordrhein-westfälischen Ausführungsregelung
vom Dezember 2009 umfasst neben den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis
auf Probe nach § 104a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
auch die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 2 i. V. m.
§ 23 Absatz 1 AufenthG sowie die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 1 AufenthG i. V. m. der nordrhein-westfälischen Anordnung vom
11. Dezember 2006. Aus diesem Grund ist aus den von Nordrhein-Westfalen
gemeldeten Zahlen eine Aussage, die sich auf die Personen beschränkt, die am
31. Dezember 2009 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe waren, nicht
möglich.
Vor diesem Hintergrund sind die Zahlen für Nordrhein-Westfalen wie folgt:
4 255 Aufenthaltserlaubnisse wurden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a
Absatz 5 AufenthG verlängert, 2 837 Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 6 AufenthG. 1 516 Personen wurde die
Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften des AufenthG verlängert.
Nach dem IMK-Beschluss vom Dezember 2009 wurde in Nordrhein-Westfalen
zusätzlich 4 551 Personen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert,
davon sind 1 937 einbezogene Familienangehörige. Von den verbleibenden
2 614 Personen haben eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:
im Sinne der Frage 2a: 696 Personen,
im Sinne der Frage 2b: 325 Personen,
im Sinne der Frage 2c: 1 593 Personen.
3. Wie viele in Deutschland lebende Personen verfügten nach Angaben des
Ausländerzentralregisters zum Stand 30. Juni 2010 und zum Stand
31. August 2010 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
i. V. m. § 104a oder § 104b AufenthG (bitte – auch im Folgenden – nach
Bundesländern differenzieren)?
a) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 104a AufenthG erhalten, weil der Lebensunterhalt
vollständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war?
b) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
Satz 1 AufenthG „auf Probe“ erhalten (bzw. – wie aus
Bundestagsdrucksache 17/1539 zu Frage 7 hervorgeht – eigentlich nach § 104a
Absatz 5 bzw. 6 AufenthG, jedoch gab die Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/2269 zu Frage 4b hierzu keine Antwort, obwohl in
Niedersachsen 718 51 745 1 196 330 111
Nordrhein-Westfalen – – – – – –
Rheinland-Pfalz 164 51 175 297 131 95
Saarland 18 4 0 172 34 2
Sachsen 69 36 82 121 116 31
Sachsen-Anhalt 74 34 136 72 21 8
Schleswig-Holstein 108 5 88 101 38 10
Thüringen * 64 8 77 63 20 9
Gesamt 2 931 602 4 313 5 349 1 862 753
Bundesland Zu a) Zu b) Zu c)
Zu d)
(§104a Absatz 5)
Zu d)
(§ 104a Absatz 6)
Zu e)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3160der Frage ausdrücklich auf Bundestagsdrucksache 17/1539, Antwort zu
Frage 7, hingewiesen worden war)?
c) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG als bei der Einreise
noch minderjährige, inzwischen aber volljährige Kinder erhalten?
d) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG als unbegleitete
Minderjährige erhalten?
e) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b
i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG als Minderjährige unter der
Bedingung der Zusage einer Ausreise der Eltern erhalten?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
zum Stand 30. Juni 2010
Bundesland a) b) c) d) e)
Baden-Württemberg 1 037 222 95 17 30
Bayern 234 98 17 5 4
Berlin 261 1 023 52 11 1
Brandenburg 89 24 5 0 5
Bremen 95 21 12 1 0
Hamburg 127 212 47 4 1
Hessen 587 152 80 10 34
Mecklenburg-Vorpommern 93 3 7 1 1
Niedersachsen 786 352 145 11 4
Nordrhein-Westfalen 2 282 978 214 25 10
Rheinland-Pfalz 301 201 27 12 2
Saarland 333 3 3 0 0
Sachsen 214 5 14 1 0
Sachsen-Anhalt 130 44 7 0 2
Schleswig-Holstein 138 12 6 1 4
Thüringen 80 20 2 2 2
Deutschland gesamt 6 787 3 370 733 101 100
zum Stand 31. August 2010
Bundesland a) b) c) d) e)
Baden-Württemberg 1 029 191 92 14 33
Bayern 224 94 16 4 3
Berlin 259 880 50 10 1
Brandenburg 92 21 5 0 5
Bremen 93 21 12 1 0
Hamburg 124 117 42 4 1
Hessen 595 146 80 10 30
Drucksache 17/3160 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Wie hoch und aufgrund welcher Annahmen schätzt die Bundesregierung
die Zahl der Personen, die sich aktuell in Deutschland befinden mit einer
Aufenthaltserlaubnis
a) aufgrund der „Altfallregelung“ nach § 104a AufenthG insgesamt,
Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung bis Ende 2009 wurde in über
38 000 Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 104a, 104b AufenthG
erteilt, in über 3 000 Fällen wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen
Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erteilt; darüber hinaus haben über 20 000
Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis in Anwendung der IMK-
Bleiberechtsregelung vom November 2006 erhalten (vgl. Antwort der Bundesregierung vom
21. Juni 2010 zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/2269).
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Weitere
statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor.
b) aufgrund der „Altfallregelung“ nach § 104a Absatz 5 bzw. 6 AufenthG,
nachdem sie zuvor lediglich eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“
hatten,
Auf die Antworten zu den Fragen 2d und 4a wird verwiesen.
c) aufgrund des IMK-Beschlusses vom Dezember 2009?
Auf die Antworten zu den Fragen 2a bis 2c und 4a wird verwiesen.
5. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass aufgrund
der vorliegenden Länder- und AZR-Angaben (AZR =
Ausländerzentralregister) davon ausgegangen werden kann (bezogen auf den Stichtag
31. März 2010, zu dem jedoch noch die Angaben dreier Bundesländer
fehlten), dass
a) insgesamt etwa 13 000 Personen in Deutschland leben, die eine
Aufenthaltserlaubnis infolge der Altfallregelung nach § 104a AufenthG
erhalten haben (vgl. Länderangaben zu den Fragen 2a bis 2c in Tabelle und
ergänzende Angaben zu Nordrhein-Westfalen auf
Bundestagsdrucksache 17/2269, Frage 2, sowie AZR-Angaben, Bundestagsdrucksachen
17/1539, Frage 7 und 17/2269, Frage 4),
Mecklenburg-Vorpommern 80 3 6 1 1
Niedersachsen 788 311 142 13 5
Nordrhein-Westfalen 2 316 877 209 26 11
Rheinland-Pfalz 298 183 28 10 2
Saarland 361 3 2 0 0
Sachsen 204 4 13 1 0
Sachsen-Anhalt 128 38 7 0 1
Schleswig-Holstein 138 4 6 1 4
Thüringen 78 18 2 2 2
Deutschland gesamt 6 807 2 911 712 97 99
zum Stand 31. August 2010
Bundesland a) b) c) d) e)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3160Die aktuellen Zahlen liegen höher als die von den Fragestellern genannten. Auf
die Antwort zu Frage 4a wird verwiesen.
b) davon über 5 000 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 5 bzw. 6
AufenthG im Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“
erhalten haben (Bundestagsdrucksache 17/1539, Frage 7) sowie über
7 500, weil sie eine vollständig eigenständige
Lebensunterhaltssicherung nachweisen konnten oder dies aufgrund von Sonderregelungen
nicht mussten (Bundestagsdrucksache 17/2269, Frage 4),
Die aktuellen Zahlen liegen höher als die von den Fragestellern genannten. Auf
die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen.
c) über 7 000 Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach der IMK-Regelung
vom Dezember 2009 erhalten haben (vgl. Länderangaben zu den
Fragen 2a bis 2c in Tabelle und ergänzende Angaben zu Nordrhein-
Westfalen auf Bundestagsdrucksache 17/2269, Frage 2)?
Die aktuellen Zahlen liegen höher als die von den Fragestellern genannten. Auf
die Antwort zu Frage 4c wird verwiesen.
6. Wie viele Menschen befanden sich zu den Stichtagen 30. Juni 2010 und
31. August 2010 in Deutschland, deren Aufenthalt lediglich geduldet oder
gestattet wurde oder die ohne Duldung ausreisepflichtig waren (bitte
differenzieren), und wie viele von ihnen lebten länger als sechs Jahre in
Deutschland (bitte nach Bundesländern differenzieren und jeweils die Zahl
bzw. den Anteil der länger als sechs Jahre hier Lebenden an der
Gesamtzahl in Prozent angeben)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. Valide
Angaben zu ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung stehen derzeit nicht zur
Verfügung; auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
Stichtag 30. Juni 2010 Duldungen gesamt
davon mit einem
Aufenthalt von mehr
als 6 Jahren in Prozent
Baden-Württemberg 9 234 5 860 63,46
Bayern 6 328 4 120 65,11
Berlin 5 676 3 219 56,71
Brandenburg 1 691 833 49,26
Bremen 2 069 1 538 74,34
Hamburg 4 244 2 685 63,27
Hessen 5 064 3 186 62,91
Mecklenburg-Vorpommern 1 286 770 59,88
Niedersachsen 12 150 8 913 73,36
Nordrhein-Westfalen 26 347 17 208 65,31
Rheinland-Pfalz 3 015 1 790 59,37
Saarland 1 092 632 57,88
Sachsen 2 563 1 324 51,66
Sachsen-Anhalt 2 703 1 472 54,46
Schleswig-Holstein 1 798 1 102 61,29
Drucksache 17/3160 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeThüringen 1 271 623 49,02
Deutschland gesamt 86 531 55 275 63,88
Stichtag 31. August 2010
Duldungen gesamt
davon mit einem
Aufenthalt von mehr
als 6 Jahren in Prozent
Baden-Württemberg 9 128 5 772 63,23
Bayern 6 370 4 074 63,96
Berlin 5 706 3 195 55,99
Brandenburg 1 697 815 48,03
Bremen 2 088 1 547 74,09
Hamburg 4 261 2 721 63,86
Hessen 4 990 3 110 62,32
Mecklenburg-Vorpommern 1 272 753 59,20
Niedersachsen 12 048 8 803 73,07
Nordrhein-Westfalen 26 050 16 939 65,02
Rheinland-Pfalz 3 036 1 793 59,06
Saarland 1 062 630 59,32
Sachsen 2 621 1 306 49,83
Sachsen-Anhalt 2 739 1 476 53,89
Schleswig-Holstein 1 810 1 107 61,16
Thüringen 1 262 614 48,65
Deutschland gesamt 86 140 54 655 63,45
Stichtag 30. Juni 2010 Gestattungen gesamt
davon mit einem
Aufenthalt von mehr
als 6 Jahren in Prozent
Baden-Württemberg 4 881 350 7,17
Bayern 5 242 314 5,99
Berlin 1 920 204 10,63
Brandenburg 1 218 125 10,26
Bremen 778 257 33,03
Hamburg 1 207 323 26,76
Hessen 2 556 263 10,29
Mecklenburg-Vorpommern 838 146 17,42
Niedersachsen 3 283 360 10,97
Nordrhein-Westfalen 10 308 916 8,89
Rheinland-Pfalz 1 809 82 4,53
Stichtag 30. Juni 2010 Duldungen gesamt
davon mit einem
Aufenthalt von mehr
als 6 Jahren in Prozent
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/31607. Wie viele Personen lebten zum 31. August 2010 mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG in Deutschland, die
nicht in Verbindung mit § 104a AufenthG erteilt wurde (bitte auch nach
Bundesländern differenzieren und die Zahl der länger als sechs Jahre hier
Lebenden nennen)?
Daten im Sinne der Frage können dem Ausländerzentralregister (AZR) nicht
entnommen werden. Es sind 60 216 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 1 AufenthG gespeichert. Dabei wird nicht im Sinne der
Fragestellung differenziert. Auf die Antwort der Bundesregierung vom 22. Februar
2010 zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/764) wird verwiesen.
Saarland 349 19 5,44
Sachsen 1 674 191 11,41
Sachsen-Anhalt 808 58 7,18
Schleswig-Holstein 1 993 293 14,70
Thüringen 856 118 13,79
Deutschland gesamt 39 720 4 019 10,12
Stichtag 31. August 2010 Gestattungen gesamt
davon mit einem
Aufenthalt von mehr
als 6 Jahren in Prozent
Baden-Württemberg 5 319 359 6,75
Bayern 5 711 325 5,69
Berlin 1 866 209 11,20
Brandenburg 1 340 126 9,40
Bremen 833 260 31,21
Hamburg 1 276 333 26,10
Hessen 2 702 270 9,99
Mecklenburg-Vorpommern 907 152 16,76
Niedersachsen 3 457 368 10,65
Nordrhein-Westfalen 10 914 942 8,63
Rheinland-Pfalz 1 933 81 4,19
Saarland 391 19 4,86
Sachsen 1 654 199 12,03
Sachsen-Anhalt 892 50 5,61
Schleswig-Holstein 2 122 313 14,75
Thüringen 944 103 10,91
Deutschland gesamt 42 261 4 109 9,72
Stichtag 30. Juni 2010 Gestattungen gesamt
davon mit einem
Aufenthalt von mehr
als 6 Jahren in Prozent
Drucksache 17/3160 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Wie viele Abschiebungen und „freiwillige“ Ausreisen (bitte
differenzieren) gab es jährlich im Zeitraum 2005 bis heute (bitte auch nach den zehn
bedeutendsten Zielländern differenzieren)?
Die Zahlen der jährlichen Abschiebungen aus Deutschland können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei die Statistik der Bundespolizei
bei den Zielländern nur Abschiebungen auf dem Luftweg erfasst. Statistiken zu
freiwilligen Ausreisen im Sinne der Frage werden nicht geführt.
Abschiebungen pro Jahr insgesamt
2005 2006 2007 2008 2009 Januar bis August 2010
Abschiebungen 17 773 13 894 9 617 8 394 7 830 4 869
2005 2006 2007
Zielland Abschiebungen Zielland Abschiebungen Zielland Abschiebungen
1 Türkei 2 769 Serbien u.
Montenegro
1 884 Türkei 1 151
2 Serbien u.
Montenegro
2 651 Türkei 1 834 Serbien 1 018
3 Vietnam 895 Vietnam 929 Vietnam 725
4 Bulgarien 877 Rumänien 732 Algerien 308
5 Rumänien 859 Bulgarien 569 Armenien 275
6 Ukraine 752 Ukraine 480 Italien 246
7 Russ. Föderation 383 Algerien 316 Ukraine 241
8 Albanien 361 Nigeria 309 Albanien 236
9 Algerien 352 Mazedonien 299 Nigeria 232
10 Bosnien-
Herzegowina
324 Russ. Föderation 264 Marokko 224
2008 2009 Januar bis August 2010
Zielland Abschiebungen Zielland Abschiebungen Zielland Abschiebungen
1 Türkei 807 Türkei 735 Türkei 361
2 Vietnam 754 Vietnam 589 Kosovo 339
3 Serbien 499 Kosovo 523 Vietnam 312
4 Italien 376 Serbien 455 Serbien 281
5 Kosovo 274 Italien 349 Italien 238
6 Nigeria 258 Russ. Föderation 226 Ungarn 130
7 Albanien 200 Nigeria 207 Rumänien 118
8 USA 198 Ungarn 199 Ukraine 117
9 Marokko 186 Frankreich 196 Algerien 111
10 Armenien 183 Rumänien 186 Nigeria 108
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/31609. Wie sieht das vom Bundesministerium des Innern den Ländern zur
Verwendung empfohlene Formular einer Grenzübertrittsbescheinigung aus
bzw. wo kann es eingesehen werden?
Das Bundesministerium des Innern hat das zur Verwendung empfohlene
Formular der Grenzübertrittsbescheinigung Ende 2009 an die Innenressorts der
Länder versandt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dieses Formular
bei allen Ausländerbehörden bekannt ist und dort eingesehen werden kann.
Auch im Bundesministerium des Innern ist eine Einsichtnahme bei Bedarf
möglich. Der Inhalt der Grenzübertrittsbescheinigung wird auch unter
Nummer 50.4 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
beschrieben.
10. Inwieweit stimmt die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer
Ausführungen auf Bundestagsdrucksache 17/2269 zu Frage 11b der Aussage
zu, dass es rechtswidrig ist, ausreisepflichtigen Personen, deren Ausreise
nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann oder soll, statt einer
schriftlichen Duldung eine Passeinzugsbescheinigung oder andere
Bescheinigungen auszuhändigen (bitte begründen)?
„Passeinzugsbescheinigungen“ sind nicht als Ersatz für Duldungen vorgesehen.
Die Erteilung dieser Bescheinigungen richtet sich nach § 50 Absatz 6 AufenthG
in Verbindung mit Nummer 50.6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz.
11. Was hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als
Registerführer des AZR der Bundesregierung dazu geantwortet, „welche
Gründe … für die mangelnde Qualität der zu Ausreisepflichtigen ohne
Duldung gespeicherten Zahlen verantwortlich sind und welche
Möglichkeiten zur Qualitätsverbesserung bestehen“ (vgl. Bundestagsdrucksache
17/2269, Frage 11c)?
a) Hat sich insbesondere die Einschätzung der Bundesregierung
bestätigt, dass längst nicht so viele Ausreisepflichtige ohne Duldung in
Deutschland leben, wie im AZR vermerkt ist, und wie hoch schätzt
die Bundesregierung deren tatsächliche Zahl, nachdem das BAMF
weitere Auskünfte zu den Gründen möglicher statistischer Fehler
gegeben hat?
b) In welchem Umfang haben Ausländerbehörden von der Möglichkeit
des Datenabgleichs zwischen lokalem Datenbestand und dem AZR
Gebrauch gemacht, welche Erfahrungen wurden dabei gesammelt,
und wie wirkte sich dieser Abgleich auf die im AZR erfasste Zahl der
Ausreisepflichtigen ohne Duldung – aber auch bezogen auf andere
Aufenthaltstitel – aus?
c) Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass ihre auf
Bundestagsdrucksache 17/2269 zu Frage 11 zuerst genannte Erklärung, es
würden nach Ausreisen häufig mehrere Monate bis zu einer AZR-
Meldung von Personen als „unbekannt verzogen“ vergehen, kein
Indiz für eine überhöhte, sondern lediglich für eine um mehrere
Monate veraltete Zahl Ausreisepflichtiger ohne Duldung ist, wie auch
deren relativ konstante Zahl über Jahre hinweg zeigt (Ende 2007
waren es zum Beispiel 68 788, Ende 2008 65 953,
Bundestagsdrucksachen 16/8321 und 16/12029), und wenn ja, welche
Schlussfolgerung zieht sie hieraus in Bezug auf ihre Einschätzung, dass die im
AZR gespeicherte Zahl der Ausreisepflichtigen ohne Duldung
„deutlich überhöht“ ist?
Drucksache 17/3160 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFür eine Überhöhung der statistisch ausgewiesenen Zahl der
Ausreisepflichtigen ohne Duldung kommen verschiedene Ursachen in Frage. Die Prüfung der
Ursachen und von Verbesserungsmöglichkeiten ist noch nicht abgeschlossen.
Zu Frage 11a
Nach den bisherigen, vorläufigen Erkenntnissen kann vermutet werden, dass
eine ganz erhebliche Zahl der im AZR erfassten „Ausreisepflichtigen“ ohne
Duldung derzeit im Rechtssinn nicht ausreisepflichtig ist, da in vielen Fällen
neben der Ausreisepflicht auch ein (gültiger) Aufenthaltstitel gespeichert ist.
Eine seriöse Schätzung zum Umfang ist derzeit aber noch nicht möglich.
Zu Frage 11b
Nach derzeitigen Erkenntnissen haben Ausländerbehörden nur in wenigen
Fällen von der Möglichkeit des Datenabgleichs Gebrauch gemacht. Zudem hat
sich gezeigt, dass der Datenabgleich kein geeignetes Mittel ist, um eine
Bereinigung der betroffenen Datensätze zu erreichen, da in den abzugleichenden
Daten eventuell vorhandene Ausreisepflichten nicht einbezogen sind.
Zu Frage 11c
Wie dargestellt werden die Ursachen noch untersucht.
12. Werden Ausreisepflichtige ohne Duldung auf Dauer im AZR gespeichert,
selbst wenn sie nicht mehr bei der zuständigen Ausländerbehörde
vorsprechen (und auch nicht abgeschoben wurden)?
a) Was veranlassen die zuständigen Ausländerbehörden, wenn eine
Person, die zur Ausreise aufgefordert wurde bzw. ist und über keine
Duldung mehr verfügt, innerhalb der Ausreisefrist oder auch danach nicht
mehr vorspricht und auch keine Hinweise auf eine „freiwillige“
Ausreise der Betroffenen vorliegen (etwa eine von den Grenzbehörden
zurückgesandte Grenzübertrittsbescheinigung)?
b) Gehen die Behörden in diesen Fällen davon aus, dass die Betroffenen
„untergetaucht“ und „illegal“ im Land verblieben oder dass sie
unkontrolliert ausgereist sind, und inwieweit wird dies gegebenenfalls im
AZR vermerkt?
c) Kommt es in diesen Fällen regelmäßig zu Ausschreibungen zur
Festnahme (für wie lange), und wann erfolgt gegebenenfalls eine
Abmeldung im AZR (etwa: „unbekannt verzogen“)?
d) Inwieweit geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser
Umstände weiterhin davon aus, dass die im AZR gespeicherte Zahl der
Ausreisepflichtigen ohne Duldung „deutlich überhöht“ ist?
Alle nicht nur vorübergehend aufhältigen Ausländer werden unabhängig vom
Rechtsgrund dauerhaft im AZR gespeichert. Eine Löschung der Daten erfolgt
gemäß § 18 der Durchführungsverordnung zum Ausländerzentralregistergesetz
(AZRG-DV) spätestens zehn Jahre nach der Ausreise eines Ausländers.
Zu Frage 12a
Für die Ausführung des Aufenthaltsgesetzes sind die Länder zuständig. Der
Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über das Verfahren der
Ausländerbehörden in den in der Fragestellung genannten Fallkonstellationen
vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/3160Zu Frage 12b
Auf die Antwort zu Frage 11a wird verwiesen. Das AZR enthält zum Fortzug
u. a. die Speichersachverhalte „Fortzug ins Ausland“, „Fortzug nach
unbekannt“ und „nicht mehr aufhältig“.
Zu Frage 12c
Auf die Antwort zu Frage 11a wird verwiesen.
Zu Frage 12d
Auf die Antwort zu Frage 11a wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]