Zuordnung der IBAN zur Steueridentifikationsnummer
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Bundesregierung beabsichtigt, mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 die Banken zu verpflichten, ein Verfahren zur Meldung der standardisierten internationalen Bankkontonummer (englisch: International Bank Account Number – IBAN) ihrer Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzuführen. Damit soll die IBAN der Steueridentifikationsnummer in der IdNr-Datenbank zugeordnet werden.
Dazu führt die Bundesregierung in der Gesetzesbegründung zum JStG 2022 aus: „[…] indem für Kinder unter 18 Jahren, für die Kindergeld festgesetzt und nicht nach § 74 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 [des Einkommensteuergesetzes] EStG an eine abzweigungsberechtigte Stelle oder andere Dritte ausgezahlt wird, die IBAN und gegebenenfalls der BIC der verwendeten Kontoverbindungen (einschließlich späterer Änderungen) an die IdNr-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern geliefert werden […]“.
Außerdem können volljährige natürliche Personen nach Absatz 10 Satz 2 über bestehende Kommunikationskanäle zwischen den Kreditinstituten und dem Bundeszentralamt für Steuern die für Auszahlungen benötigte IBAN und gegebenenfalls den BIC mitteilen. Die Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ein geeignetes Verfahren bereitzustellen.
Änderungen bereits mitgeteilter Kontoverbindungen sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach Satz 3 unter Angabe der in § 139b Absatz 3 Nummer 1 und 8 AO genannten Daten umgehend mitzuteilen (Bundestagsdrucksache 20/3879, S. 137).
Aus dieser Beschreibung heraus ergeben sich hinsichtlich des konkreten Vorgehens der Bundesregierung eine Vielzahl von Nachfragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Gibt es ein Gesamtkonzept, welches die Bundesregierung zur unmittelbaren Auskehr öffentlicher Mittel verfolgt, und wenn ja, wie lautet es?
Wie fügt sich das Vorhaben zur Zuordnung der IBAN zur Steueridentifikationsnummer in dieses Gesamtkonzept?
Welche weiteren Schritte sind erforderlich, damit öffentliche Mittel ausgezahlt werden können?
Wie lange dauert die technische Umsetzung dieses Vorhabens?
Soll das neu aufzusetzende Verfahren auch für die Auszahlung öffentlicher Mittel in Nicht-Krisenzeiten genutzt werden (z. B. Kindergeld, Sozialleistungen)?
Wieso wird die IBAN für Kinder verpflichtend an das BZSt übermittelt, während die Übermittlung für Erwachsene nur auf Antrag erfolgt?
Wie wird sichergestellt, dass Kontoverbindungen aktuell gehalten werden und spätestens ab dem 18. Geburtstag nicht weiter „Elternkontodaten“ der IdNr eines Kindes zugeordnet sind?
Wie ist die geplante Übermittlung sämtlicher verknüpfter Daten an eine (noch zu schaffende) auszahlende Stelle mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit in Einklang zu bringen?
Warum nutzt die Bundesregierung als Datenquelle für die IBAN nicht die Agenturen für Arbeit, die Rentenversicherung sowie die Finanzämter der Länder, bei denen die IBAN ebenfalls vorhanden ist?
Wieso setzt die Bundesregierung nicht ein Verfahren auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern auf, in dem Steuerpflichtige ihre IBAN durch eigene Eingabe ihrer Steueridentifikationsnummer zuordnen können, anstatt dies bei ihrer Bank beantragen zu müssen?
Wieso bringt die Bundesregierung nicht parallel auch die Zuordnung der IBAN juristischer Personen mit der Wirtschaftsidentifikationsnummer auf den Weg?
Wer hat die Änderungen bereits mitgeteilter Kontoverbindungen dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich zu melden, und wieso soll das verpflichtend ausgestaltet werden?
Was bedeutet „unverzüglich“ im Rahmen dieser Änderungspflicht?
Wieso soll die Zuordnung der IBAN zur Steueridentifikationsnummer laut den Ausführungen in der Gesetzesbegründung (insbesondere S. 57) kumuliert knapp 50 Mio. Euro kosten?