Anbau und Import von medizinischem Cannabis in Deutschland
der Abgeordneten Ates Gürpinar, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Cannabisagentur des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte begrenzt die Menge von medizinischem Cannabis, deren Produktion in Deutschland genehmigt ist. Diese Menge deckt aber nicht annähernd den Bedarf, weshalb allein im Jahr 2021 mehr als 20 Tonnen medizinisches Cannabis importiert werden mussten. Die geplante Legalisierung von Cannabis wird nach Ansicht der Fragestellenden den Bedarf steigen lassen, nach internationaler Gesetzeslage ist aber ausgeschlossen, dass andere Länder Cannabis zu Genusszwecken nach Deutschland liefern werden. Ohne eine Ausweitung der Cannabisproduktion in Deutschland ist also mit Engpässen und einer Konkurrenz um Cannabisprodukte zwischen medizinischem und Genusssektor zu rechnen. Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind der Ansicht, dass eine verstärkte Produktion von Cannabis in Deutschland, zu medizinischen wie prospektiv zu Genusszwecken, wünschenswert und wirtschaftlich wie rechtlich sinnvoll wäre, was allerdings nur durch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen ermöglicht werden kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie viele Anträge zur Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 3 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für die Einfuhr von Cannabis für medizinische Zwecke wurden beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 403) gestellt, und wie viele davon wurden positiv beschieden (bitte tabellarisch nach Datum der Antragstellung, Ergebnis des Antragsverfahrens, Geltungszeitraum der Erlaubnis, von der Erlaubnis erfassten Mengen, Anzahl der Cannabissorten pro Erlaubnis und Staat, in dem die Cannabispflanzen angebaut werden, auflisten)?
Wie stellt das BfArM sicher, dass Einfuhrerlaubnisse gemäß § 3 Absatz 1 BtMG nur für solches Medizinalcannabis erteilt werden, das vor der Einfuhr nach Deutschland von einer staatlichen Stelle gekauft und körperlich in Besitz genommen wurde, wie nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d i. V. m. Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 verlangt wird, und wie stellt das BfArM sicher, dass nach Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Absatz 1 BtMG für die Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken auf der Grundlage dieser Erlaubnis tatsächlich nur solches Medizinalcannabis nach Deutschland eingeführt wird, das vor der Einfuhr nach Deutschland von einer staatlichen Stelle gekauft und körperlich in Besitz genommen wurde?
Wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt muss von Antragstellern für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Absatz 1 BtMG für den Import von Cannabis zu medizinischen Zwecken der gemäß der Antwort zu Frage 4 Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13634 notwendige Nachweis erbracht werden, „dass der zum Import vorgesehene Cannabis im Herkunftsland aus einem Anbau unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe stammt“, und hat das BfArM seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 403) Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 BtMG für die Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken abgelehnt, weil der jeweilige Antragsteller diesen Nachweis nicht erbracht hat?
Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass auf der Grundlage einer Einfuhrerlaubnis gemäß § 3 Absatz 1 BtMG medizinisches Cannabis nach Deutschland gelangt, das im Herstellungsland nicht einer Kontrolle nach Maßgabe des Einheits-Übereinkommens von 1961 unterlag, z. B. weil keine körperliche Inbesitznahme durch eine staatliche Cannabisagentur erfolgte?
Warum erteilt das BfArM Erlaubnisse für den Import von Cannabis u. a. aus Kanada und Uruguay nach Deutschland, obwohl diese Länder laut Einschätzung des Internationalen Suchtstoffkontrollrats (International Narcotic Control Board – INCB) gegen das Einheits-Übereinkommen von 1961 verstoßen, weil sie Cannabis zu Genusszwecken legalisiert haben?
Wie hoch war nach Kenntnis, hilfsweise nach Schätzung der Bundesregierung der Bedarf an medizinischem Cannabis (in getrockneten Blüten) in Deutschland im Jahr 2021 und im ersten Halbjahr 2022?
Welcher Anteil des Bedarfs an medizinischem Cannabis in Deutschland kann aktuell durch den Anbau von Cannabispflanzen in Deutschland im Auftrag des BfArM gedeckt werden?
Strebt die Bundesregierung an, den Import von Medizinalcannabis zurückzufahren, entsprechend der Position des Bundesministeriums für Gesundheit, welches den Import von Medizinalcannabis zeitlich einschränkt bis zu dem Zeitpunkt, an dem „der staatlich kontrollierte Anbau in Deutschland erfolgen kann“ (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/c/cannabis/faq-cannabis-als-medizin.html), und angesichts der Tatsache, dass staatlich kontrollierter Anbau in Deutschland mittlerweile stattfindet?
Erwägt die Bundesregierung, den Anbau von medizinischem Cannabis in Deutschland auszuweiten, und falls ja, wann, in welchem Umfang, und auf welche Weise?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass in der Tatsache, dass für in Deutschland produziertes Medizinalcannabis Mengenbegrenzungen und Preisvorgaben herrschen, für Importe von Medizinalcannabis jedoch nicht, eine Benachteiligung der in Deutschland tätigen Cannabisanbauer liegt, und wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung, diese Benachteiligung zu beheben?
Erwägt die Bundesregierung die Änderung des § 19 Absatz 2a BtMG dahin gehend, dass der Anbau von medizinischem Cannabis in Deutschland und die Abgabe an die Cannabisagentur des BfArM auch ohne Vergabeverfahren möglich sind, soweit dies mit sonstigen vergaberechtlichen Vorgaben (z. B. im Wege eines sogenannten Open-house-Verfahrens) vereinbar ist?