Einfluss des Bundesministeriums der Finanzen auf Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
der Abgeordneten Ates Gürpinar, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3908)
Nach der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/3908 bleiben nach Ansicht der Fragestellenden immer noch Fragen ungeklärt. So wurde zu Frage 3, also welche Kompetenzen das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in der Frage der bedarfsgerechten Pflegepersonalermittlung in Krankenhäusern besitzt, lediglich geantwortet, dass „angesichts der steigenden Bedeutung der Ausgaben für die Gesundheitsversorgung und begrenzter Handlungsspielräume im Bundeshaushalt (…) eine Einbindung des Bundesministeriums der Finanzen“ erfolge. Dies war gleichzeitig auch die Antwort zu den Fragen, weshalb eine Beteiligung über einen Einvernehmensvorbehalt bei der Verordnungsgebung und nicht ein schwächerer Vorbehalt gewählt wurde und wie sich ein so starkes Mitbestimmungsrecht des BMF im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) angesichts der relativ geringen Bedeutung des Bundeszuschusses an den gesamten Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigt.
Diese Beantwortung weist aus Sicht der Fragestellenden folgende Mängel auf: Es war nicht allgemein nach einer „Einbindung des BMF“ gefragt worden – etwa in Form einer Ressortbeteiligung an dem Gesetzentwurf – sondern danach, weshalb ein Einvernehmensvorbehalt in der Verordnungsgebung gewählt wurde. Die Fragestellerinnen und Fragesteller wollten wissen, warum eine faktische Vetoposition des BMF an dem im Gesetzentwurf beabsichtigten Vorhaben einer Personalbedarfsermittlung vorgesehen ist. Aber auch die Begründung der Bundesregierung, es gebe eine „steigende Bedeutung der Ausgaben für die Gesundheitsversorgung“ ist falsch. Im Haushalt 2023 werden für den Einzelplan des BMG über 40 Mrd. Euro weniger veranschlagt als 2022. Zudem ist der Bundeszuschuss seit 2017 auf 14,5 Mrd. Euro p. a. festgeschrieben, und auch aus den Finanzplanungen des Bundes ist keine zukünftige Steigerung ersichtlich. Bestenfalls könnte von einer seit seiner Einführung 2004 „langfristig gestiegenen Bedeutung“ des Bundeszuschusses die Rede sein, aber nicht von einer „steigenden Bedeutung“. Außerdem ist dieses Geld überhaupt nicht für die Gesundheitsversorgung gedacht, auch nicht für die Krankenhauspflege, da es ausschließlich eine „Pauschale Abgeltung der versicherungsfremden Leistungen“ darstellt. Selbst eine Steigerung dieser pauschalen Abgeltung versicherungsfremder Leistungen würde nach Ansicht der Fragestellenden also keine Beteiligung des BMF, erst recht nicht in dieser starken Form, zur Frage auslösen, wie eine bedarfsgerechte Krankenhauspflege zu ermitteln und durchzusetzen ist.
Die Bundesregierung antwortet zu Frage 9, dass § 45 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) Anwendung gefunden habe. Es bleibt für die Fragestellenden unklar, ob nach dieser Regelung auch eine Beteiligung des BMF an diesem Gesetzentwurf stattgefunden hat, und wenn ja, weshalb. Nach Anlage 6 der GGO wird die genannte Regelung präzisiert. Das BMF ist dann zu beteiligen, wenn eine Regelung Einnahmen oder Ausgaben des Bundes berührt. Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich – mit Ausnahme des sehr kleinen Bereiches der Ausgaben der Beihilfe des Bundes für Krankenhausleistungen. Und erst recht bleibt auch hier unklar, weshalb es über diese geregelte Beteiligung hinaus auch noch eine Vetoposition des BMF beim Erlass von Verordnungen im Geschäftsbereich des BMG braucht.
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3908 wirft ferner die Frage auf, wie üblich in der Vergangenheit ein solches Verfahren war.
Da die Bundesregierung nach ihrer Antwort zu Frage 1 keine Änderung beabsichtigt, stellt sich schließlich noch die Frage, wie das BMF mit seiner Vetoposition umzugehen gedenkt. Insbesondere interessieren sich die Fragestellenden dafür, inwiefern das BMF nur dann Einfluss geltend machen wird, wenn eine Steigerung des Bundeszuschusses im Kontext mit der Notwendigkeit von mehr Pflegekräften seitens des BMG geplant ist. Dann stellte sich aber auch die Frage, warum man eine Beteiligung des BMF an dieser Verordnung überhaupt braucht, da ja bei der Gesetzgebung zum Bundeszuschuss in jedem Fall das BMF zu beteiligen ist und insofern stets einen höheren Bundeszuschuss verhindern könnte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie kommt die Bundesregierung auf eine „steigende Bedeutung der Ausgaben [des Bundeshaushalts] für die Gesundheitsversorgung“?
Geht die Bundesregierung bei der Umsetzung des Bundeshaushaltes davon aus, dass dort – von der Corona-Krise abgesehen – überhaupt keine regelhaften Ausgaben des Bundes für die Gesundheitsversorgung vorgesehen sind, sondern lediglich eine pauschale Abgeltung versicherungsfremder Leistungen, die ja eben definitionsgemäß nicht von Relevanz für die Gesundheitsversorgung als Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind?
Falls die Bundesregierung der Aussage in Frage 2 (auch teilweise) zustimmt, wie begründet sich dann die Beteiligung des BMF a) am Gesetzgebungsverfahren nach § 45 GGO, b) an dem Erlass der Verordnung zur Personalbedarfsermittlung?
Falls die Bundesregierung der Aussage in Frage 2 (auch teilweise) nicht zustimmt und die Existenz eines Bundeszuschusses für die Gesundheitsversorgung postuliert, wie begründet sie dann a) den Namen des Titels 636 06 – 224 „Pauschale Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für gesamtgesellschaftliche Aufgaben“, wodurch laut Vorbemerkung der Fragesteller im Einzelplan 15 „die Krankenkassen bei der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen teilweise entlastet werden“ sollen, b) dass die privat Versicherten bzw. die private Krankenvollversicherung (nach Ansicht der Fragestellenden richtigerweise) keinen Bundeszuschuss erhalten, c) die Existenz und den Inhalt der Pauschal-Abgeltungsverordnung (PauschAV)?
In welcher Weise sieht die Bundesregierung Einnahmen oder Ausgaben des Bundes im Sinne von § 45 GGO durch den Erlass der hier besprochenen Verordnung berührt, die eine Beteiligung an dem Gesetzgebungsverfahren auszulösen geeignet sind?
Falls die Bundesregierung Gründe für die Beteiligung des BMF in der Antwort zu Frage 5 nennt, weshalb reicht eine Ressortbeteiligung an dem Gesetzentwurf nach Ansicht der Bundesregierung nicht aus, und weshalb wurde in Folge zusätzlich auch mit einem Einvernehmensvorbehalt die stärkstmögliche Beteiligung bei dem Erlass der Verordnung gewählt?
Wie häufig wurde bei Gesetzgebungsverfahren unter Federführung des BMG das BMF gemäß GGO in den vergangenen 20 Jahren jeweils beteiligt?
Welche Beteiligungen des BMF an federführend beim BMG liegenden Verordnungsermächtigungen gibt bzw. gab es, und in welchem Jahr wurden diese geschaffen? In welchem Jahr wurden welche dieser Beteiligungen an Verordnungsermächtigungen wieder abgeschafft?
Wird das BMF von seiner Beteiligung an dem Erlass der Verordnung Gebrauch machen und auch dann inhaltlichen Einfluss nehmen, wenn in diesem Kontext keine weitere Erhöhung des Bundeszuschusses geplant ist? Weshalb wird diese Möglichkeit des BMF im Gesetzentwurf nicht ausgeschlossen?
Ist es richtig, dass das BMF auch ohne die hier zur Debatte stehende Beteiligung am Verordnungserlass die Möglichkeit hat, Erhöhungen des Bundeszuschusses zu verhindern, und wenn ja, warum braucht es dann noch die Beteiligung an der Verordnung?