Forschung und Aufklärung – Studienergebnisse zu Ideologie statt Kindeswohlorientierung in der Praxis von Familiengerichten und Jugendämtern
der Abgeordneten Gökay Akbulut, Heidi Reichinnek, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jesica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Studie „Familienrecht in Deutschland – Eine Bestandsaufnahme“ des Soziologen Dr. Wolfgang Hammer, 2022 (vgl. Familienrecht-in-Deutschland-Eine-Bestandsaufnahme.pdf, jimdo-storage.global.ssl.fastly.net) weist auf Entwicklungen hin, wonach ideologische antifeministische Narrative an Familiengerichten und in Jugendämtern Entscheidungen begünstigen, welche sich nicht am Kindeswohl orientieren oder dieses sogar gefährden: Wenn etwa der Gewaltschutz durch das Umgangsrecht des gewalttätigen Elternteils (oder das Wechselmodell) ausgehebelt oder ein Kind ohne dringende Gefahr im Elternstreit in Obhut genommen wird.
Dr. Wolfgang Hammers Studie untersucht bundesweit 692 Fälle der Inobhutnahme von Kindern Alleinerziehender an 135 Jugendämtern. Dabei zeigt die Studie einen doch sehr bedenklichen Verbreitungsgrad der sogenannten problematischen Inobhutnahme aufgrund erzieherischer Überforderung. Dabei wird in 90 Prozent der Fälle mit einer vermeintlich zu engen Mutter-Kind-Bindung argumentiert, verbunden mit dem Vorwurf, die Mutter würde das Kind dem Vater entfremden.
Weiterhin arbeitet die Studie heraus, dass bei Entscheidungen über Verfahren an Familiengerichten und in Jugendämtern sich zunehmend ideologisch motivierter Narrative bedient wird, so z. B. mit der Argumentation einer Eltern-Kind-Entfremdung. Mütter würden gezielt Kinder entfremden und deshalb Gewalt und Missbrauch erfinden. Diese Argumentation gefährdet das Wohl des Kindes.
Unter dem Deckmantel der Eltern-Kind-Entfremdung – bzw. Parental Alienation oder Bindungsintoleranz – werde in nicht wenigen Fällen der Gewaltschutz ausgehebelt: Müttern, die ihre Kinder gegen Übergriffe des Vaters schützen wollen, wird der Vorwurf gemacht, sie würden ihre Kinder manipulieren und den Kontakt zum Vater unterminieren.
Zum gleichen Ergebnis kommt GREVIO, das Expertengremium des Europarats, das die Umsetzung der Istanbul-Konvention überwacht. Nach seinem aktuellen Bericht steht die Verharmlosung von häuslicher Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren in engem Zusammenhang mit der zunehmenden Verwendung des Konzepts der „Parental Alienation“, mit dem versucht wird, die Glaubwürdigkeit der vom Kind geäußerten Ängste vor dem Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil zu untergraben (GREVIO: 3rd General Report in GREVIO's activities, S. 46, https://is.gd/DK84Ge).
Die aktuelle Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP dazu verpflichtet, den Kinderschutz zu stärken. Dieser beinhaltet unter anderem eine gesetzliche Verankerung des Fortbildungsanspruchs für Familienrichterinnen und Familienrichter sowie die Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in Umgangsverfahren.
Kinderschutz muss in der Praxis von Familiengerichten und Jugendämtern oberste Priorität haben. Ein erster Schritt sind hierbei Datenerhebungen, Rechtstatsachenforschung und Forschungsarbeiten zu den von Dr. Wolfgang Hammer in der Studie erhobenen Tatsachen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anzahl der jährlichen Inobhutnahmen aufgrund erzieherischer Überforderung in Form einer zu engen Mutter-Kind-Bindung vor?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, inwiefern diese Inobhutnahmen Kinder aus Paarfamilien oder Kinder von Alleinerziehenden betreffen (bitte die Fragen jeweils nach Jahren seit 1998 und Bundesländern aufschlüsseln.)?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, inwieweit die Inobhutnahmen aufgrund erzieherischer Überförderung auf Annahmen zurückgehen, die sich direkt oder indirekt auf Konzepte wie das Parental Alienation (Syndrome), Eltern-Kind-Entfremdung (EKE), Bindungsintoleranz usw. beziehen?
Wenn hierzu bisher keine empirischen Daten erfasst wurden, wie und bis wann plant die Bundesregierung, diese Datenlücke zu schließen?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anzahl der Beschwerden bei Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wegen Inobhutnahmen aufgrund erzieherischer Überforderung in Form einer zu engen Mutter-Kind-Bindung vor (bitte nach Jahren seit 1998 und Bundesländern aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen gründet sich die Feststellung der zu engen Mutter-Kind-Bindung auf Vorwürfe wie Parental Alienation (Syndrome), Eltern-Kind-Entfremdung oder Bindungsintoleranz (bitte nach Jahren seit 1998 und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wenn hierzu bisher keine statistischen Daten erfasst sind, wie und bis wann plant die Bundesregierung, diese Datenlücke zu schließen?
Plant die Bundesregierung, empirische Forschung über strukturelle und individuelle Ursachen sowie über den Verbreitungsgrad von Inobhutnahmen, in denen das tatsächliche Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung fraglich ist, auf der Grundlage systematischer Aktenanalysen und Befragungen von Betroffenen sowie Expertinnen und Experten zu veranlassen?
a) Wenn ja, bis wann, und wie? Falls nein, wie plant die Bundesregierung, diese Forschungslücke zu schließen und bis wann?
b) Welche Kenntnisse über die Folgen solcher Inobhutnahmen auf das Wohlbefinden und auf die Gesundheit der betroffenen Kinder liegen der Bundesregierung vor?
Inwiefern ist die Bundesregierung in Bezug auf den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt im Rahmen von sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren in Deutschland schon aktiv geworden?
Welche Vorhaben beabsichtigt sie, und bis wann sollen diese umgesetzt werden?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Missstände über die Verharmlosung häuslicher Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren, die in engem Zusammenhang stehen mit der zunehmenden Verwendung des Konzepts der „elterlichen Entfremdung“ (parental alienation; GREVIO: 3rd General Report in GREVIO's activities, S. 46, https://is.gd/DK84Ge), aufzuklären und ggf. gegenzusteuern?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse dazu vor, inwieweit das „Einigungsprimat“ (seit der Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts von 2009 ist in familiengerichtlichen Verfahren auf Einvernehmen hinzuwirken) dazu beitragen kann, in der Praxis den Gewaltschutz auszuhebeln?
Liegen ihr Kenntnisse dazu vor, wie viele Eltern trotz Vorliegens häuslicher Gewalt „freiwillig“ eine Vereinbarung über unbegleiteten Umgang bzw. über Umgangsmodelle bis hin zum paritätischen Wechselmodell abschließen?
Welche wissenschaftlichen Forschungen sind hierzu geplant?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung und welche Forschungen plant die Bundesregierung zu Auswirkungen miterlebter Partnerschaftsgewalt bei Kindern?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen Fällen infolge von Gerichtsentscheidungen eine Umplatzierung von Kindern in den Haushalt des anderen Elternteils auf der Begründung eines „entfremdenden Verhaltens“ eines Elternteils bzw. Umgangsverweigerung des Kindes beruht (bitte nach Jahren seit 1998, Bundesland und Geschlecht des Elternteils aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen wurde die Umplatzierung mit polizeilichen Maßnahmen umgesetzt?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung des Geschehens?
Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu der Anzahl gerichtlich angeordneter Wechselmodelle vor?
Wenn keine vorliegen, wie plant die Bundesregierung, diese statistischen Merkmale künftig zu erfassen und zu veröffentlichen?
Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu der Anzahl der per einstweiliger Anordnung gerichtlich angeordneten Wechselmodelle vor?
Wenn keine vorliegen, wie plant die Bundesregierung, diese statistischen Merkmale künftig zu erfassen und zu veröffentlichen?
Plant die Bundesregierung, bei der zu erwartenden Reform des Familienrechts Forschungsklauseln zu implementieren zur Evaluation der Reformgesetze im Wege der Rechtstatsachenforschung?
Wenn nein, wie will die Bundesregierung beurteilen und sicherstellen, dass die Reformen dem Kindeswohl dienen?
Welche wissenschaftlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Umsetzung der Bestimmungen zu begleiten, wonach seit dem 1. Januar 2022 Richterinnen und Richter in Familiensachen nach § 23b Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) über besondere Kenntnisse verfügen müssen?
a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Bestimmungen zu den Qualifikationsanforderungen von Familienrichterinnen und Familienrichtern auch tatsächlich umgesetzt werden?
b) Wie stellt die Bundesregierung die Qualität und Neutralität der erforderlichen Aus- und Fortbildungen sicher?
c) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Richterinnen und Richter, die bereits vor dem 1. Januar 2022 die Aufgaben einer Familienrichterin bzw. Familienrichters wahrnahmen, ebenfalls über die in § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG geforderten Kenntnisse verfügen?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die in Artikel 15 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) geforderten Aus- und Fortbildungen von den zuständigen Ländern geleistet werden?
a) Wie will die Bundesregierung dafür sorgen, dass die seit dem 1. Januar 2022 in § 158a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gesetzlich geregelten Qualifikationsanforderungen für Verfahrensbeistände eingehalten werden und zu einer Verbesserung der Qualität der verantwortungsvollen Aufgabe der Verfahrensbeistände führen werden?
b) Wie will sie die Qualität und Neutralität der Aus- und Weiterbildungsangebote für Verfahrensbeistände sichern?
Welche Maßnahmen etwa in Form von wissenschaftlichen Studien plant die Bundesregierung zur Aufklärung der Feststellungen in Dr. Wolfgang Hammers Studie, dass etwa Aus- und Weiterbildungsangebote, für die am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen inklusive Jugendämter existieren, die den gebotenen Boden der Neutralität verlassen haben, dazu beitragen könnten, antifeministische Denkweisen in Form von Parental Alienation (Syndrome) bzw. Eltern-Kind-Entfremdung in der Fachwelt zu etablieren?
Halten die Angebote wissenschaftlichen Kriterien stand?
a) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um in Zukunft die Qualität und Neutralität von Aus- und Weiterbildungen der am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen zu sichern?
b) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ein Neutralitätsgebot und eine staatliche Zertifizierung für diese Aus- und Weiterbildungsangebote?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um der Kritik aus der Studie an den gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Qualifikation der Sachverständigen in § 163 Absatz 1 FamFG entgegenzuwirken?
a) Ist eine Evaluation des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts geplant? Wenn nein, warum nicht?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Garantie für die Einhaltung von Mindestanforderungen für Gutachten? Werden hier verbindliche Mindeststandards angestrebt? Wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung aktuelle Zahlen zur Kostenentwicklung familiengerichtlicher Gutachten vor?
Plant die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass diese statistischen Merkmale künftig erfasst werden?
Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwiefern strukturell eine Entlastung der Familienrichterinnen und Familenrichter sowie der Jugendamtsmitarbeiterinnen und Jugendamtsmitarbeiter durch ausreichende zeitliche und personelle Ressourcen geboten ist?
Was plant die Bundesregierung, um diese sicherzustellen?
Wie schätzt die Bundesregierung die Befähigung von Juristinnen und Juristen als Verfahrensbeistände in familienrechtlichen Verfahren ein, vor dem Hintergrund dessen, dass sie gemäß § 158a FamFG dafür zugelassen sind, dieser Aufgabe allerdings wie laut Einschätzung von Dr. Wolfgang Hammers Studie aus beruflichen Kompetenzgründen und finanziellem Interesse oftmals nicht gewachsen sind?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Allianzbildungen zwischen Richtern und Sachverständigen mit dem Zweck der Präjudizierung, wovor die Studie im Zusammenhang mit der Neigung von Familiengerichten zur Bildung von Subsystemen warnt, zu verhindern?
Wie begegnet die Bundesregierung Vorwürfen aus der Studie, dass im Rahmen familienrechtlicher Interventionen teilweise statt einer Sachverhaltsaufklärung mit Mitteln wie Druck, Drohungen, Entwürdigung und Missachtung „Elternvereinbarungen“ erzwungen werden?
Wenn die Bundesregierung diese Einschätzung teilt, was plant sie, zu unternehmen, um bei familienrechtlichen Interventionen diese Mittel zu unterbinden?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass bei konfliktbehafteten Familien das Wechselmodell nicht angeordnet werden sollte, und wenn ja, was unternimmt sie, um diesem Ziel entgegenzuwirken?
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu diskriminierenden Vorfällen in Jugendämtern gegenüber Eltern aufgrund ihrer Herkunft vor?
b) Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um Jugendämter in Zukunft dahin gehend zu diskriminierungsfreien Orten zu machen?