[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Heidi Reichinnek,
Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/4562 –
Forschung und Aufklärung – Studienergebnisse zu Ideologie statt
Kindeswohlorientierung in der Praxis von Familiengerichten und Jugendämtern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Studie „Familienrecht in Deutschland – Eine Bestandsaufnahme“ des
Soziologen Dr. Wolfgang Hammer, 2022 (vgl. Familienrecht-in-Deutschland-
Eine-Bestandsaufnahme.pdf, jimdo-storage.global.ssl.fastly.net) weist auf
Entwicklungen hin, wonach ideologische antifeministische Narrative an
Familiengerichten und in Jugendämtern Entscheidungen begünstigen, welche sich
nicht am Kindeswohl orientieren oder dieses sogar gefährden: Wenn etwa der
Gewaltschutz durch das Umgangsrecht des gewalttätigen Elternteils (oder das
Wechselmodell) ausgehebelt oder ein Kind ohne dringende Gefahr im
Elternstreit in Obhut genommen wird.
Dr. Wolfgang Hammers Studie untersucht bundesweit 692 Fälle der
Inobhutnahme von Kindern Alleinerziehender an 135 Jugendämtern. Dabei zeigt die
Studie einen doch sehr bedenklichen Verbreitungsgrad der sogenannten
problematischen Inobhutnahme aufgrund erzieherischer Überforderung. Dabei
wird in 90 Prozent der Fälle mit einer vermeintlich zu engen Mutter-Kind-
Bindung argumentiert, verbunden mit dem Vorwurf, die Mutter würde das
Kind dem Vater entfremden.
Weiterhin arbeitet die Studie heraus, dass bei Entscheidungen über Verfahren
an Familiengerichten und in Jugendämtern sich zunehmend ideologisch
motivierter Narrative bedient wird, so z. B. mit der Argumentation einer Eltern-
Kind-Entfremdung. Mütter würden gezielt Kinder entfremden und deshalb
Gewalt und Missbrauch erfinden. Diese Argumentation gefährdet das Wohl
des Kindes.
Unter dem Deckmantel der Eltern-Kind-Entfremdung – bzw. Parental
Alienation oder Bindungsintoleranz – werde in nicht wenigen Fällen der
Gewaltschutz ausgehebelt: Müttern, die ihre Kinder gegen Übergriffe des Vaters
schützen wollen, wird der Vorwurf gemacht, sie würden ihre Kinder
manipulieren und den Kontakt zum Vater unterminieren.
Zum gleichen Ergebnis kommt GREVIO, das Expertengremium des
Europarats, das die Umsetzung der Istanbul-Konvention überwacht. Nach seinem
aktuellen Bericht steht die Verharmlosung von häuslicher Gewalt in
familiengerichtlichen Verfahren in engem Zusammenhang mit der zunehmenden Ver-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4836
20. Wahlperiode 07.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 6. Dezember 2022
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wendung des Konzepts der „Parental Alienation“, mit dem versucht wird, die
Glaubwürdigkeit der vom Kind geäußerten Ängste vor dem Umgang mit dem
gewaltausübenden Elternteil zu untergraben (GREVIO: 3rd General Report in
GREVIO's activities, S. 46,
https://is.gd/DK84Ge).
Die aktuelle Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP dazu verpflichtet, den
Kinderschutz zu stärken. Dieser beinhaltet unter anderem eine gesetzliche
Verankerung des Fortbildungsanspruchs für Familienrichterinnen und Familienrichter
sowie die Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in Umgangsverfahren.
Kinderschutz muss in der Praxis von Familiengerichten und Jugendämtern
oberste Priorität haben. Ein erster Schritt sind hierbei Datenerhebungen,
Rechtstatsachenforschung und Forschungsarbeiten zu den von Dr. Wolfgang
Hammer in der Studie erhobenen Tatsachen.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anzahl der
jährlichen Inobhutnahmen aufgrund erzieherischer Überforderung in Form
einer zu engen Mutter-Kind-Bindung vor?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, inwiefern diese
Inobhutnahmen Kinder aus Paarfamilien oder Kinder von
Alleinerziehenden betreffen (bitte die Fragen jeweils nach Jahren seit 1998 und
Bundesländern aufschlüsseln.)?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, inwieweit die
Inobhutnahmen aufgrund erzieherischer Überförderung auf Annahmen
zurückgehen, die sich direkt oder indirekt auf Konzepte wie das Parental
Alienation (Syndrome), Eltern-Kind-Entfremdung (EKE),
Bindungsintoleranz usw. beziehen?
Wenn hierzu bisher keine empirischen Daten erfasst wurden, wie und bis
wann plant die Bundesregierung, diese Datenlücke zu schließen?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anzahl der
Beschwerden bei Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wegen Inobhutnahmen aufgrund erzieherischer
Überforderung in Form einer zu engen Mutter-Kind-Bindung vor (bitte
nach Jahren seit 1998 und Bundesländern aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen gründet sich die Feststellung der zu engen Mutter-
Kind-Bindung auf Vorwürfe wie Parental Alienation (Syndrome), Eltern-
Kind-Entfremdung oder Bindungsintoleranz (bitte nach Jahren seit 1998
und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wenn hierzu bisher keine statistischen Daten erfasst sind, wie und bis
wann plant die Bundesregierung, diese Datenlücke zu schließen?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. Die
genannten spezifischen Fallkonstellationen werden von der amtlichen Statistik
nicht erfasst. Eine Änderung der statistischen Erfassung im Hinblick auf diese
Fallkonstellationen ist derzeit nicht geplant.
4. Plant die Bundesregierung, empirische Forschung über strukturelle und
individuelle Ursachen sowie über den Verbreitungsgrad von
Inobhutnahmen, in denen das tatsächliche Vorliegen einer
Kindeswohlgefährdung fraglich ist, auf der Grundlage systematischer Aktenanalysen und
Befragungen von Betroffenen sowie Expertinnen und Experten zu
veranlassen?
a) Wenn ja, bis wann, und wie?
Falls nein, wie plant die Bundesregierung, diese Forschungslücke zu
schließen und bis wann?
Die Fragen 4 und 4a werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Derzeit gibt es diesbezüglich keine Forschungsvorhaben der Bundesregierung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
b) Welche Kenntnisse über die Folgen solcher Inobhutnahmen auf das
Wohlbefinden und auf die Gesundheit der betroffenen Kinder liegen
der Bundesregierung vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
5. Inwiefern ist die Bundesregierung in Bezug auf den Schutz von Opfern
häuslicher Gewalt im Rahmen von sorge- und umgangsrechtlichen
Verfahren in Deutschland schon aktiv geworden?
Welche Vorhaben beabsichtigt sie, und bis wann sollen diese umgesetzt
werden?
6. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Missstände über
die Verharmlosung häuslicher Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren,
die in engem Zusammenhang stehen mit der zunehmenden Verwendung
des Konzepts der „elterlichen Entfremdung“ (parental alienation; GRE-
VIO: 3rd General Report in GREVIO's activities, S. 46,
https://is.gd/DK
84Ge), aufzuklären und ggf. gegenzusteuern?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
hat eine Fallstudie zu Jugendämtern und anderen Institutionen im
Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch in Auftrag gegeben (Laufzeit: 1.
September 2021 bis 31. März 2023). Hier wird auch der Umgang mit Verdacht auf
sexuellen Kindesmissbrauch in Trennungs- und Scheidungsverfahren
untersucht. Dazu werden vertrauliche Anhörungen und schriftliche Berichte an die
Aufarbeitungskommission ausgewertet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass häusliche Gewalt in
familiengerichtlichen Verfahren systematisch nicht angemessen berücksichtigt
würde. Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP für die 20. Legislaturperiode sieht in Ziffer 3417-3418 zur weiteren
Stärkung des Schutzes Betroffener häuslicher Gewalt folgenden Auftrag vor:
„Wenn häusliche Gewalt festgestellt wird, ist dies in einem Umgangsverfahren
zwingend zu berücksichtigen.“
Die Bundesregierung prüft derzeit die bestmögliche Umsetzung dieses
Auftrags. Konkrete Aussagen zur gesetzlichen Ausgestaltung und zum weiteren
Gesetzgebungsverfahren sind derzeit noch nicht möglich.
7. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse dazu vor, inwieweit das
„Einigungsprimat“ (seit der Reform des Familien- und
Familienverfahrensrechts von 2009 ist in familiengerichtlichen Verfahren auf Einvernehmen
hinzuwirken) dazu beitragen kann, in der Praxis den Gewaltschutz
auszuhebeln?
Liegen ihr Kenntnisse dazu vor, wie viele Eltern trotz Vorliegens
häuslicher Gewalt „freiwillig“ eine Vereinbarung über unbegleiteten Umgang
bzw. über Umgangsmodelle bis hin zum paritätischen Wechselmodell
abschließen?
Welche wissenschaftlichen Forschungen sind hierzu geplant?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Der Vorrang des
gerichtlichen Hinwirkens auf ein Einvernehmen der Eltern nach § 156 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) soll die Belastungen von Kindern und Eltern
durch das gerichtliche Verfahren verringern und zu tragfähigen Lösungen im
Elternkonflikt beitragen. Bereits mit der Ausgestaltung der Regelung als Soll-
Vorschrift hat der Gesetzgeber der FGG-Reform klargestellt, dass ein
Hinwirken auf ein Einvernehmen insbesondere in den Fällen nicht in Betracht kommt,
in denen dies dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, zum Beispiel in Fällen
häuslicher Gewalt (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/6308, S. 236). Um
dies noch deutlicher zu machen, wurde auf Vorschlag des Rechtsausschusses
die Regelung um den Halbsatz ergänzt „wenn dies dem Kindeswohl nicht
widerspricht“. Dies betrifft laut Beschlussbegründung „insbesondere Fälle, in
denen die Situation des Kindes im Elternkonflikt eine gerichtliche Regelung
zwingend erforderlich macht, die von den Eltern in eigener Verantwortung
nicht oder nicht ausreichend klar erreicht werden kann (...) insbesondere Fälle
der Traumatisierung des Kindes nach erlebter häuslicher Gewalt (…)“
(Bundestagsdrucksache 16/9733, S. 293). Im Übrigen ist in Umgangs- und
Herausgabeverfahren nach § 156 Absatz 2 Satz 1 FamFG die Zustimmung aller am
Verfahren Beteiligten Voraussetzung unter anderem auch des Verfahrensbeistands und
des Jugendamts. Vor diesem Hintergrund ist eine Aushebelung des
Gewaltschutzes durch die Regelung nicht zu befürchten. Wissenschaftliche
Forschungen hierzu sind nicht geplant.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung und welche Forschungen
plant die Bundesregierung zu Auswirkungen miterlebter
Partnerschaftsgewalt bei Kindern?
Durch Wissenschaft und Praxis ist belegt, dass Kinder auch bei häuslicher
Gewalt gegen ein Elternteil oder eine Bezugsperson, in der Regel betroffen sind.
Bereits das Miterleben von Gewaltausübung gegen einen Elternteil oder eine
Bezugsperson kann schädigende Auswirkungen auf das Kind haben.
Das Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (BMFSFJ)
fördert im Rahmen des Bundesinnovationsprogramms „Gemeinsam gegen
Gewalt an Frauen“ ein Projekt, das zu bestehenden kommunalen Verfahren zur
Berücksichtigung von häuslicher Gewalt bei Sorge- und Umgangsregelungen
im familiengerichtlichen Verfahren forscht. Das Modellprojekt wird von Zoom
e. V. seit November 2021 umgesetzt und endet zum 31. Dezember 2022. Das
Vorhaben von Zoom e. V. leistet einen Beitrag zur Umsetzung des Artikels 31
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul Konvention).
Erfolgsversprechende Ansätze werden auf der Abschlusstagung am 15. Dezember 2022
im BMFSFJ diskutiert. Weitere Informationen können unter
https://prospektiv
e-entwicklungen.de/umgangsschutz-und-gewaltschutz/ abgerufen werden.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen
Fällen infolge von Gerichtsentscheidungen eine Umplatzierung von Kindern
in den Haushalt des anderen Elternteils auf der Begründung eines
„entfremdenden Verhaltens“ eines Elternteils bzw. Umgangsverweigerung
des Kindes beruht (bitte nach Jahren seit 1998, Bundesland und
Geschlecht des Elternteils aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen wurde die Umplatzierung mit polizeilichen
Maßnahmen umgesetzt?
Die Fragen 9 und 9a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. Die
vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik der Familiengerichte
erfasst lediglich, wie viele erledigte Verfahren die Herausgabe eines Kindes zum
Gegenstand haben. Informationen zu den konkreten Inhalten der
Entscheidungen des Gerichts, insbesondere zur Begründung, erhebt die Statistik nicht. Die
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen fällt in die Zuständigkeit der
Länder.
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur wissenschaftlichen
Aufarbeitung des Geschehens?
Die Bundesregierung plant kein Forschungsvorhaben zu dem Thema.
10. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu der Anzahl gerichtlich
angeordneter Wechselmodelle vor?
Wenn keine vorliegen, wie plant die Bundesregierung, diese statistischen
Merkmale künftig zu erfassen und zu veröffentlichen?
11. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu der Anzahl der per
einstweiliger Anordnung gerichtlich angeordneten Wechselmodelle vor?
Wenn keine vorliegen, wie plant die Bundesregierung, diese statistischen
Merkmale künftig zu erfassen und zu veröffentlichen?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl der im
Hauptsacheverfahren oder im Eilverfahren erfolgten Anordnungen von Wechselmodellen
vor. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik der
Familiengerichte erfasst lediglich, wie viele der erledigten Verfahren und einstweiligen
Anordnungen die elterliche Sorge zum Gegenstand haben. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Verfahren wird lediglich erhoben, in wie vielen Fällen das
Sorgerecht auf beide Eltern gemeinsam übertragen wurde.
12. Plant die Bundesregierung, bei der zu erwartenden Reform des
Familienrechts Forschungsklauseln zu implementieren zur Evaluation der
Reformgesetze im Wege der Rechtstatsachenforschung?
Wenn nein, wie will die Bundesregierung beurteilen und sicherstellen,
dass die Reformen dem Kindeswohl dienen?
Die Bundesregierung wird entscheiden, ob eine Evaluierung angezeigt ist,
wenn konkrete Regelungsinhalte der Reform erarbeitet wurden. Unabhängig
von einer Evaluierung verfolgt die Bundesregierung jedoch stets die
Auswirkungen von Reformen über Kontakte zur gerichtlichen Praxis, Berufs- und
Interessensverbänden, Rechtsprechung sowie Petitionen und Eingaben von
Bürgern.
13. Welche wissenschaftlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
die Umsetzung der Bestimmungen zu begleiten, wonach seit dem 1.
Januar 2022 Richterinnen und Richter in Familiensachen nach § 23b
Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) über besondere
Kenntnisse verfügen müssen?
Die in § 23b Absatz 3 Satz 3 FamFG vorgesehenen Eingangsvoraussetzungen
für Familienrichterinnen und -richter wurde mit dem Gesetz zur Bekämpfung
sexualisierter Gewalt vom 16. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt I, S. 1810)
eingeführt. Die Regelungen sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Wie im
Gesetzentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder von
CDU/CSU und SPD vom 27. Oktober 2020 (Bundestagsdrucksache 19/23707,
S. 34) sowie dem gleichlautenden Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
2. Dezember 2020 (Bundestagsdrucksache 19/24901) ausführt, ist der
Umsetzungsprozess hin zu einer kindgerechten Rechtspflege von zentralem Interesse.
Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen einer Evaluierung angezeigt sind,
wird zu prüfen sein, wenn ausreichend praktische Erfahrungen gesammelt
werden konnten. Unabhängig hiervon verfolgt die Bundesregierung stets die
Auswirkungen von Reformen über Kontakte zur gerichtlichen Praxis, Berufs- und
Interessensverbänden, Rechtsprechung sowie Petitionen und Eingaben von
Bürgern.
a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Bestimmungen zu den
Qualifikationsanforderungen von Familienrichterinnen und
Familienrichtern auch tatsächlich umgesetzt werden?
b) Wie stellt die Bundesregierung die Qualität und Neutralität der
erforderlichen Aus- und Fortbildungen sicher?
c) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Richterinnen und Richter,
die bereits vor dem 1. Januar 2022 die Aufgaben einer
Familienrichterin bzw. Familienrichters wahrnahmen, ebenfalls über die in § 23b
Absatz 3 Satz 3 GVG geforderten Kenntnisse verfügen?
Wegen des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 13a bis 13c
gemeinsam beantwortet.
Das Gerichtspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten oder
aufsichtsführenden Richter als Vorsitzenden und den von den Richterinnen und Richtern des
Gerichts in unmittelbarer und geheimer Wahl bestimmten Mitgliedern (§ 21a
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)) entscheidet jährlich über die
Verteilung der richterlichen Geschäfte (§ 21e GVG). Dem Präsidium obliegt dabei
auch die personelle Besetzung der einzelnen Spruchkörper, die sich an den
gesetzlichen Vorgaben orientiert. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 23b
Absatz 3 Satz 4 GVG eine Regelung geschaffen, die den dienstlichen Belangen
vor Ort Rechnung tragen soll. Die Regelung ermöglicht die Übertragung eines
familienrechtlichen Dezernats auch dann, wenn eine Richterin oder ein Richter
die in § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG genannten Kenntnisse noch nicht vorweist,
ein alsbaldiger Kenntniserwerb aber zu erwarten ist.
Im Übrigen liegt die Aus- und Fortbildung der im Landesdienst tätigen
Richterinnen und Richter in der Zuständigkeit der Länder. Die Länder sind in ihrem
jeweiligen Geschäftsbereich für die Konzeption der auf Landesebene und
regionaler Ebene umfangreich angebotenen Fortbildungskonzepte zuständig
und stellen insoweit auch sicher, dass die für die familienrichterliche Tätigkeit
erforderlichen Qualifikationen erworben werden können. An der Deutschen
Richterakademie, die als föderale Einrichtung von Bund und Ländern
gemeinsam getragen wird, wird darüber hinaus mit cirka 150 mehrtägigen Seminaren
jährlich ein umfangreiches Fortbildungsangebot zur Verfügung gestellt. Dabei
haben familienrichterliche Fortbildungen regelmäßig einen hohen Stellenwert.
Auch das Bundesministerium der Justiz richtet dort selbst Tagungen aus – so
im Jahr 2022 eine Fortbildungstagung zum Thema „Wechselmodell,
Doppelresidenz, Paritätische Betreuung“ und eine zum Thema
„Kinderschutzverfahren, insbesondere bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt“.
14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die in Artikel 15 des
Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) geforderten
Aus- und Fortbildungen von den zuständigen Ländern geleistet werden?
Entsprechende Fortbildungsangebote werden an der Deutschen
Richterakademie (DRA), einer von Bund und Ländern gemeinsam getragenen,
überregionalen Fortbildungseinrichtung, angeboten. Das Bundesministerium der Justiz
richtet dort selbst eine Tagung zum Sexualstrafrecht aus, die sich auch mit der
Bedeutung der Istanbul Konvention für die Rechtsanwendung sowie mit dem
Opferschutz im Strafverfahren befasst. Aber auch die Länder richten an der
Deutschen Richterakademie entsprechende Tagungen zu dem Thema aus; zum
Beispiel mit der regelmäßig angebotenen interdisziplinären Tagung „Gewalt in
der Familie“, die sowohl familien- als auch strafrechtliche Aspekte behandelt.
Um eine bessere Sensibilisierung der mit Gewalt gegen Frauen in der Justiz
befassten Personen zu erreichen, hat sich das Bundesministerium der Justiz
zudem an die Justizverwaltungen der Länder gewandt und für mehr
Fortbildungen zu geschlechts- und trennungsbezogenen Gewalttaten, insbesondere zu
sogenannten Femiziden (Ursachen, Ausprägung, rechtliche Einordnung, Folgen)
geworben. Das Phänomen solcher Gewalttaten als Querschnittsthema solle in
Fortbildungsangeboten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie
Richterinnen und Richter noch stärker berücksichtigt werden. Dieser Zielsetzung ist
die Programmkonferenz der DRA mit dem Jahresprogramm 2022 gefolgt.
Daneben gibt es weitere Fortbildungsangebote der für die Fortbildung von
Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
zuständigen Länder zum Thema Gewalt gegen Frauen.
Das BMFSFJ hat im Rahmen des Bundesinnovationsprogramms „Gemeinsam
gegen Gewalt an Frauen“ in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2022 den
interdisziplinären Online-Kurs „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt“ für
Fachkräfte gefördert, die mit Betroffenen von häuslicher Gewalt in Kontakt
sind oder an der Schnittstelle von Kinder- und Gewaltschutz arbeiten. Die
Lerninhalte der Arbeitsfelder „Schutz und Unterstützung bei Gewalt in
Paarbeziehungen“ wurden mit der Schnittstelle zur Kinder- und Jugendhilfe
verknüpft. Die Aspekte „Kinder als Mitbetroffene und Risiken und Folgen des
Miterlebens“ sind im Kurs enthalten. Auch das familiengerichtliche Verfahren
nach häuslicher Gewalt sind ein Thema des Fortbildungskurses. Der
Fortbildungskurs wird nun auch über die Projektlaufzeit hinaus angeboten, da eine
gemeinschaftliche Länderfinanzierung zur Fortsetzung realisiert werden konnte.
Weitere Informationen zum Kurs sind über nachfolgenden Link abrufbar:
https://haeuslichegewalt.elearning-gewaltschutz.de/.
Im Rahmen dieses Online-Kurses wurde außerdem eine Fortbildungsbroschüre
zum Thema „Kindschaftssachen und häusliche Gewalt“ erstellt, die auf der
Website des BMFSFJ abrufbar ist. Die Fortbildungsbroschüre richtet sich an
alle Fachpersonen, die im Themenfeld Umgangsrecht und häusliche Gewalt
tätig sind, wie zum Beispiel in Familiengerichten, der Kinder- und Jugendhilfe
oder im Gewaltschutz
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/kind
schaftssachen-und-haeusliche-gewalt-185890.
Aktuell fördert das BMFSFJ ein Modellprojekt der Frauenhauskoordinierung
e. V. im Rahmen des Bundesinnovationsprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt
an Frauen“ „Kinder schützen, Kinder stützen – Digitaler Methodenkoffer für
die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kontext von
Partnerschaftsgewalt“. Ziel der Maßnahme der Frauenhauskoordinierung e. V. ist
es, Fachkräfte in Frauenhäusern und Beratungsstellen in der pädagogischen
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fortzubilden, damit eine nachhaltige
Unterbrechung der Gewaltspirale für mitbetroffene Kinder und Jugendliche
erreicht werden kann. Kinder von Frauen, die vor Gewalt ins Frauenhaus flüchten
oder Unterstützung über eine Beratungsstelle erhalten, benötigen selbst auch
dringend kompetente und geschulte Bezugspersonen in den Einrichtungen.
15. a) Wie will die Bundesregierung dafür sorgen, dass die seit dem 1.
Januar 2022 in § 158a des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) gesetzlich geregelten Qualifikationsanforderungen für
Verfahrensbeistände eingehalten werden und zu einer Verbesserung der
Qualität der verantwortungsvollen Aufgabe der Verfahrensbeistände
führen werden?
b) Wie will sie die Qualität und Neutralität der Aus- und
Weiterbildungsangebote für Verfahrensbeistände sichern?
Die Fragen 15a und 15b werden wegen des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Bei der Bestellung eines Verfahrensbeistands hat das Gericht nach § 158
Absatz 1 Satz 1 FamFG eine für den konkreten Einzelfall geeignete Person
auszuwählen.
Dem Gericht obliegt dabei auch die Pflicht zu prüfen, ob die in § 158a FamFG
vorgesehenen Eignungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der danach
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kann sich das Gericht die
entsprechenden Belege vorlegen lassen (§ 158a Absatz 1 Satz 2 FamFG). Die
Beurteilung, ob die vorgelegten Aus- und Weiterbildungsnachweise einen
hinreichenden Nachweis für die Qualifikation als Verfahrensbeistand bieten, muss
durch das bestellende Gericht erfolgen. Als Anhaltspunkte können etwa
entsprechende Vorgaben zur Fort- und Weiterbildung der Berufsverbände dienen.
16. Welche Maßnahmen etwa in Form von wissenschaftlichen Studien plant
die Bundesregierung zur Aufklärung der Feststellungen in Dr. Wolfgang
Hammers Studie, dass etwa Aus- und Weiterbildungsangebote, für die
am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen inklusive
Jugendämter existieren, die den gebotenen Boden der Neutralität
verlassen haben, dazu beitragen könnten, antifeministische Denkweisen in
Form von Parental Alienation (Syndrome) bzw. Eltern-Kind-
Entfremdung in der Fachwelt zu etablieren?
Halten die Angebote wissenschaftlichen Kriterien stand?
a) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um in Zukunft die
Qualität und Neutralität von Aus- und Weiterbildungen der am
familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen zu sichern?
b) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ein
Neutralitätsgebot und eine staatliche Zertifizierung für diese Aus- und
Weiterbildungsangebote?
Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 16 bis 16b
gemeinsam beantwortet.
Die Ergebnisse der Studie von Dr. Hammer werden wie andere Studien
ausgewertet und gegebenenfalls in die Arbeit der Bundesregierung einfließen.
Die Bundesregierung steht zu Fragen der Qualitätssicherung in regelmäßigem
Austausch mit den entsprechenden Berufsverbänden und -kammern. So haben
beispielsweise im Bereich des Gutachterwesens die Berufsverbände und
-kammern unter fachlicher Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz seit
dem Jahr 2015 Mindestanforderungen an die Qualität von
Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht erarbeitet.
Die Mindestanforderungen sollen Gerichten und Gutachtern als
Handlungsgrundlage dienen, indem sie die Richtschnur einer wissenschaftlich fundierten
Begutachtung sind. Die Mindestanforderungen empfehlen unter anderem eine
forensische Zusatzqualifikation mit Abschlussprüfung und
Fortbildungsverpflichtung. Auf die Antwort zu Frage 17b wird verwiesen.
17. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um der Kritik aus der Studie an
den gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Qualifikation
der Sachverständigen in § 163 Absatz 1 FamFG entgegenzuwirken?
a) Ist eine Evaluation des Gesetzes zur Änderung des
Sachverständigenrechts geplant?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17 und 17a werden wegen des engen Sachzusammenhang
gemeinsam beantwortet.
Die mit dem Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 9. Dezember 2015 eingeführte
Regelung des § 163 Absatz 1 FamFG zielte darauf, die Neutralität von
Sachverständigen zu gewährleisten und zu einer Verbesserung der Qualität in der
Begutachtung beizutragen. Hierzu wurden in § 163 FamFG insbesondere
Mindestvorgaben zur Berufsqualifikation der Sachverständigen im
kindschaftsrechtlichen Verfahren eingeführt, die eine fachlich fundierte
Sachverständigentätigkeit sicherstellen sollen. Entsprechend der im Gesetzentwurf der
Bundesregierung vorgesehenen Formulierung wird eine Evaluierung des Gesetzes
geprüft (Bundestagsdrucksache 18/6985, S. 13).
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Garantie für die
Einhaltung von Mindestanforderungen für Gutachten?
Werden hier verbindliche Mindeststandards angestrebt?
Wenn nein, warum nicht?
Bereits im Jahr 2015 haben Vertreterinnen und Vertreter verschiedener
Fachverbände unter fachlicher Begleitung des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz „Mindestanforderungen an die Qualität von
Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ entwickelt. Diese wurden im September
2019 aktualisiert und in zweiter Auflage veröffentlicht. In weiteren
Fachgesprächen wurden „Mindestanforderungen an die Qualität von
Sachverständigengutachten nach § 1631b BGB“ erarbeitet; sie betreffen Gutachten für die
besonderen rechtlichen Fragestellungen der freiheitsentziehenden Unterbringung von
Minderjährigen oder freiheitsentziehenden Maßnahmen an Minderjährigen
(§ 1631b BGB oder nach den Landesgesetzen über die Unterbringung
psychisch Kranker). Diese Mindestanforderungen wurden im März 2021
veröffentlicht. Sie dienen als Handlungsgrundlage für Gerichte und für Sachverständige,
indem sie einerseits Richtschnur einer wissenschaftlich fundierten
Begutachtung und andererseits Entscheidungsgrundlage für das Familiengericht sind.
Die Veröffentlichungen können auf der Homepage des Bundesministeriums der
Justiz unter folgenden Link abgerufen werden:
https://www.bmj.de/DE/Theme
n/FamilieUndPartnerschaft/FamiliengerichtlichesVerfahren/Sachverstaendigen
gutachten_in_Kindschaftssachen.html?nn=6765576.
18. Liegen der Bundesregierung aktuelle Zahlen zur Kostenentwicklung
familiengerichtlicher Gutachten vor?
Plant die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass diese statistischen
Merkmale künftig erfasst werden?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse zur Anzahl der in
Familiengerichtsverfahren angeforderten Gutachten und zur Kostenentwicklung in der
Begutachtung vor. Insbesondere enthält die vom Statistischen Bundesamt
herausgegebene Fachserie 10, Reihe 2.2 „Familiengerichte“ hierzu keine Daten.
Ob und welche Daten im Rahmen der Justizstatistik in den Ländern erhoben
werden, entscheidet nicht der Bund, sondern wird im Rahmen einer
institutionalisierten Zusammenarbeit im Ausschuss für Justizstatistik entschieden.
19. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwiefern
strukturell eine Entlastung der Familienrichterinnen und Familenrichter
sowie der Jugendamtsmitarbeiterinnen und Jugendamtsmitarbeiter durch
ausreichende zeitliche und personelle Ressourcen geboten ist?
Was plant die Bundesregierung, um diese sicherzustellen?
Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes obliegt die personelle und
technische Ausstattung der Familiengerichte den Ländern.
Den Ländern obliegt ebenfalls die Ausführung der Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe und damit auch die Umsetzung der bundesgesetzlich geregelten
Standards. Die Kommunen nehmen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahr. Dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung, einschließlich der
Planungsverantwortung (§ 79 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch –
SGB VIII). Die Bundesregierung hat Kenntnis von der Fachkräftelage und ist
diesbezüglich mit Ländern und Kommunen im Gespräch.
20. Wie schätzt die Bundesregierung die Befähigung von Juristinnen und
Juristen als Verfahrensbeistände in familienrechtlichen Verfahren ein, vor
dem Hintergrund dessen, dass sie gemäß § 158a FamFG dafür
zugelassen sind, dieser Aufgabe allerdings wie laut Einschätzung von
Dr. Wolfgang Hammers Studie aus beruflichen Kompetenzgründen und
finanziellem Interesse oftmals nicht gewachsen sind?
Die Eignungsanforderungen des § 158a FamFG gelten für alle Berufsgruppen
gleichermaßen. Fachlich geeignet ist danach eine Person, die neben
Grundkenntnissen in den entsprechenden Rechtsgebieten auch über Kenntnisse in der
Entwicklungspsychologie des Kindes und über kindgerechte
Gesprächstechniken verfügt (§ 158a Absatz 1 Satz 1 FamFG).
Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die bisherige Regelung des § 158
Absatz 5 FamFG alte Fassung entfallen, nach der die Bestellung eines
Verfahrensbeistands unterbleiben oder aufgehoben werden sollte, wenn die Interessen des
Kindes von einem Rechtsanwalt angemessen vertreten wurden. Wie alle
anderen in § 158a Absatz 2 FamFG genannten Berufsgruppen können auch
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher nur noch als Verfahrensbeistände bestellt
werden, wenn sie über die entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen
(vergleiche Bundestagsdrucksache 19/23707, S. 53).
21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Allianzbildungen
zwischen Richtern und Sachverständigen mit dem Zweck der
Präjudizierung, wovor die Studie im Zusammenhang mit der Neigung von
Familiengerichten zur Bildung von Subsystemen warnt, zu verhindern?
Derartige Fälle sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die Ergebnisse der
Studie von Dr. Hammer werden wie andere Studien ausgewertet und
gegebenenfalls in die Arbeit der Bundesregierung einfließen.
22. Wie begegnet die Bundesregierung Vorwürfen aus der Studie, dass im
Rahmen familienrechtlicher Interventionen teilweise statt einer
Sachverhaltsaufklärung mit Mitteln wie Druck, Drohungen, Entwürdigung
und Missachtung „Elternvereinbarungen“ erzwungen werden?
Wenn die Bundesregierung diese Einschätzung teilt, was plant sie, zu
unternehmen, um bei familienrechtlichen Interventionen diese Mittel zu
unterbinden?
Der Bundesregierung sind derartige Fälle nicht bekannt. Auf die Antwort zu
Frage 21 wird verwiesen.
23. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass bei konfliktbehafteten
Familien das Wechselmodell nicht angeordnet werden sollte, und wenn
ja, was unternimmt sie, um diesem Ziel entgegenzuwirken?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Anordnung des
paritätischen Wechselmodells – ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als
paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts – die Kooperations- und
Kommunikationsfähigkeit der Elternteile voraus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.
November 2019, XII ZB 512/18, juris Rn. 20). Ob diese in konfliktbehafteten
Familien besteht, ist eine Frage des Einzelfalls, insbesondere der Art, Dauer
und Intensität der Konflikte.
24. a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu
diskriminierenden Vorfällen in Jugendämtern gegenüber Eltern aufgrund ihrer
Herkunft vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
b) Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um Jugendämter in
Zukunft dahin gehend zu diskriminierungsfreien Orten zu machen?
Den Ländern obliegt die Ausführung der Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe. Die Kommunen nehmen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im
Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahr.
Als Behörden sind Jugendämter in ihrem Handeln an die
verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote aus Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG)
und an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG gebunden.
Zudem bestimmt § 33c Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, dass
niemand bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen
der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden darf. § 9
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) konkretisiert diese
Grundsätze für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und wurde zuletzt mit dem
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, das am 10. Juni 2021 in Kraft getreten ist,
im Hinblick auf die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und
ohne Behinderungen sowie die Beachtung des Gleichstellungsauftrags nach
Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG ergänzt. § 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB VIII weist
der Kinder- und Jugendhilfe und damit dem Jugendamt die Aufgabe zu,
Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen und jungen Menschen zu
ermöglichen oder zu erleichtern, gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft
teilhaben zu können.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 72 Absatz 3 SGB VIII
gesetzlich verpflichtet, die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Jugendämter sicherzustellen.
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ISSN 0722-8333]