BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Fortbestand, künftige finanzielle Ausstattung und Beratungsqualität von Beratungsstellen der Ergänzenden Unabhängigen Teilberatung

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

08.12.2022

Aktualisiert

04.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/462824.11.2022

Fortbestand, künftige finanzielle Ausstattung und Beratungsqualität von Beratungsstellen der Ergänzenden Unabhängigen Teilberatung

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Seit dem 1. Januar 2018 existieren „Beratungsstellen zur Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung“, kurz: „EUTB-Beratungsstellen“. Die EUTB wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2018 durch das Bundesteilhabegesetz im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeführt. Ziel der EUTB ist es, die Position der Leistungsberechtigten bzw. der Ratsuchenden gegenüber Leistungsträgern und Leistungserbringern im sozialrechtlichen Dreieck zu stärken. Das Beratungsangebot der EUTB erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen gemäß § 32 Absatz 2 SGB IX. Laut Gesetzesbegründung soll das Angebot eine qualifizierte neutrale, aber parteiische Beratung gewährleisten; es dient jedoch nicht der Beratung und Unterstützung bei Widersprüchen oder sozialgerichtlichen Verfahren.

Mit dem 2019 beschlossenen Angehörigenentlastungsgesetz hat die letzte CDU/CSU-geführte Regierungskoalition die zuvor noch modellhaft geförderte EUTB für den Zeitraum ab 2023 entfristet. Mit Ablauf des Jahres 2022 endet die zuwendungsrechtliche Förderung der EUTB-Beratungsstellen, die für die Antragsteller mit oft umfänglichen Berichts- und Nachweispflichten verbunden war. Die Zuschussfinanzierung ist ab 1. Januar 2023 an ein neues Antrags- und Bewilligungsverfahren geknüpft. Dabei erfolgt die Bewilligung nicht mehr einem pflichtgemäßen Ermessen, sondern für einen Bewilligungszeitraum von sieben Jahren nach den Kriterien und Maßstäben der Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV). Es wird über einen dem Grunde und der Höhe nach bestimmten Rechtsanspruch entschieden.

Ein wichtiges Kriterium ist auch weiterhin die Niedrigschwelligkeit der EUTB-Beratungsangebote. Diese soll sicherstellen, dass die Ratsuchenden wohnort- und zeitnah Zugang zu barrierefreier Beratung erhalten. Ein individueller Rechtsanspruch darauf besteht nicht, weil so das Ziel, schnell und unbürokratisch eine Vorberatung aufsuchen zu können, verfehlt würde.

Die Umsetzung des neuen Antrags- und Bewilligungsverfahrens hat vielfach Kritik ausgelöst. So wurden u. a. verschiedene EUTB gänzlich nicht mehr bewilligt oder zumindest Stellen gestrichen oder heruntergestuft. Bisherige Träger, die zukünftig nicht mehr gefördert werden, können dies nicht nachvollziehen und sind in betroffenen Wahlkreisen auch an Abgeordnete der Fraktion der CDU/CSU herangetreten, damit sich diese für die dauerhafte Weiterführung der bisherigen Finanzierung einsetzen.

Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hat in ihrem „Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 „Mehr Fortschritt wagen“ keine Festlegungen zur EUTB getroffen, allerdings als neues Unterstützungsangebot für Menschen mit Behinderungen u. a. angekündigt, einen „Sprachendienst in einem eigenen Bundeskompetenzzentrum Leichte Sprache/Gebärdensprache (…) einrichten“ zu wollen (vgl. S. 78 des Koalitionsvertrags).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie viele Angebote der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung gibt es aktuell in Deutschland (bitte nach Bundesländern bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?

2

Weicht die Anzahl der EUTB-Beratungsstellen aufgrund des ab dem 1. Januar 2023 geltenden neuen Antrags- und Bewilligungsverfahrens von der nach der bisherigen zuwendungsrechtlichen Förderung bewilligten Anzahl ab?

a) Wenn ja, in welcher Anzahl (bitte bundesweit und aufgeschlüsselt nach Bundesländern bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten darstellen)?

b) Wenn ja, womit erklären sich die Abweichungen?

3

Wurde in den Fällen, in denen bisherige EUTB-Beratungsstellen nach dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Antrags- und Bewilligungsverfahren ihre Arbeit nicht mehr fortsetzen können, das in § 8 Absatz 2 der Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) genannte Ziel ausreichend berücksichtigt, dass Beraterinnen und Berater Erfahrungen im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen haben?

4

Wurde in den Fällen, in denen bisherige EUTB-Beratungsstellen nach dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Antrags- und Bewilligungsverfahren ihre Arbeit nicht mehr fortsetzen können, das in § 2 Absatz 3 EUTBV genannte Ziel ausreichend berücksichtigt, dass in der Beratung soweit wie möglich Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige als Beraterinnen und Berater tätig werden sollen?

5

Wie geht die Bundesregierung in Fällen vor, in denen der Schwellenwert für ein Vollzeitäquivalent nach § 3 der EUTBV nur ganz knapp nicht erreicht wird (z. B. Wert von 0,98 Vollzeitäquivalent (VZÄ)), und gibt es für diese Fälle die Möglichkeit von Härtefallentscheidungen?

6

Treffen Informationen der Fragesteller zu, dass in einzelnen Fällen bei Beratungsstellen der EUTB Personalausgaben durch den Administrator, der Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung (gsub), deutlich gekürzt wurden, entweder durch Stellenstreichung oder durch Herunterstufen der Erfahrungsstufen, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dieses Vorgehen?

7

Mit welchem Konzept möchte die Bundesregierung einerseits den gegebenen Begrenzungen durch die vorgesehenen Haushaltsmittel und vorgegebenen VZÄ begegnen, ohne dass dadurch andererseits die Beratungsqualität der EUTB-Beratungsstellen abnimmt?

a) Wie sollen insbesondere in ländlichen Regionen die Beratungsangebote der EUTB gewährleistet werden vor dem Hintergrund des Kriteriums in § 9 Absatz 2 Nummer 1 EUTBV, der Vorhaltung eines wohnortnahen, flächendeckenden Angebots?

b) Gibt es eine Höchstgrenze, wie viel Kilometer Distanz maximal zwischen zwei EUTB-Beratungsangeboten liegen dürfen, um noch dem Kriterium eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots zu genügen?

c) Wird bei großen kilometermäßigen Entfernungen zwischen zwei EUTB-Beratungsangeboten als Kriterium im Zuteilungsverfahren nach § 9 EUTBV auch die Bereitstellung digitaler, ortsflexibler Beratungsangebote herangezogen? Gibt es für diese Fälle spezielle Angebote, um die Beraterinnen und Berater in digitalen Kompetenzen und auch in der Vermittlung digitaler Kompetenzen an die Ratsuchenden zu schulen?

d) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass auch in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen (z. B. Blinde und Sehbehinderte, Körperbehinderte, Menschen mit kognitiver Behinderung oder „hilflose“ Menschen, [Merkzeichen „H“], etc.) barrierefrei am Beratungsangebot der EUTB partizipieren können?

e) Wie will die Bundesregierung trotz begrenzter Finanzmittel dieselbe oder qualitativ bessere Beratungsqualität der EUTB-Beratungsstellen sicherstellen?

f) Welches Konzept verfolgt die Bundesregierung, um den gewachsenen Ansprüchen der EUTB-Beratungsstellen gegenüber Flüchtlingen mit Behinderung – insbesondere aus der Ukraine, Syrien, Afghanistan oder den Maghreb-Ländern – gerecht zu werden?

g) Existieren in Deutschland ausreichende Gebärdendolmetscher, die der ukrainischen (Gebärden-)Sprache mächtig sind?

8

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Rechercheergebnissen des Kompetenzzentrums für Gebärdensprache und Gestik (SignGes) der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, das ermittelt hat, dass 50 Prozent der EUTB-Berater, die in der Lage sind, mit gehörlosen Menschen in Gebärdensprache, Lormen, haptischen Zeichen oder taktiler Gebärden zu kommunizieren, ab Jahresbeginn 2023 nicht weiterfinanziert werden?

a) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass ein bundesweites Angebot auch für gehörlose Menschen zur Verfügung steht?

b) Sieht die Bundesregierung in den ab 2023 genehmigten EUTB das Potenzial, Beraterinnen und Berater zu gewinnen oder zu qualifizieren, welche die Gebärdensprache beherrschen und eine Kommunikation mit gehörlosen Ratsuchenden ermöglichen können?

9

Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass das Bundeskompetenzzentrum Leichte- & Gebärdensprache nicht in Konkurrenz zu der Arbeit steht, die in den EUTB-Beratungsstellen geleistet wird?

a) Welche Ziele sollen mit der Arbeit des Bundeskompetenzzentrums Leichte- & Gebärdensprache konkret verfolgt werden?

b) Wie weit ist man in der Planungs- und Umsetzungsphase des Kompetenzzentrums Leichte- & Gebärdensprache bereits fortgeschritten?

c) Kann die Bundesregierung bereits abschätzen, in welchem Umfang Finanzmittel zur Schaffung des Kompetenzzentrums Leichte- & Gebärdensprache notwendig werden (bitte die kalkulierten Finanzmittel für die Schaffung des Kompetenzzentrums auflisten)?

d) Wie wird die Niedrigschwelligkeit und Erreichbarkeit des Kompetenzzentrums – insbesondere für Menschen mit Hörbehinderungen oder aber für Menschen mit kognitiven Behinderungen – garantiert?

e) Wie können Länder und Kommunen – und insbesondere betroffene Bürgerinnen und Bürger, also die Menschen vor Ort – an der Arbeit des Bundeskompetenzzentrums Leichte- & Gebärdensprache partizipieren?

f) Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die föderale Struktur der EUTB-Beratungsstellen vor allem auch mit Blick der Beratung von Menschen mit Hörbehinderungen und kognitiven Beeinträchtigungen aufrechtzuerhalten, zu stärken, und stattdessen die Idee des Kompetenzzentrums Leichte- & Gebärdensprache – mit Blick auf die aktuell angespannte Konjunktur- & Finanzlage nach hinten zu verschieben oder aber aufzugeben?

10

Wurden innerhalb der Bewertungs- bzw. Beurteilungskriterien der gsub bezüglich der Weiterfinanzierung der EUTB-Stellen die Bedarfe von Ratsuchenden mit einer Kommunikationsbehinderung ausreichend berücksichtig?

11

Welche Maßnahmen im Bereich der Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit unternimmt die Bundesregierung oder hat sie bislang unternommen, um bei den bisherigen EUTB-Beratungsstellen bzw. neuen Antragstellern mehr Verständnis für das neue Bewilligungsverfahren zu schaffen?

Berlin, den 17. November 2022

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen