[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/4628 –
Fortbestand, künftige finanzielle Ausstattung und Beratungsqualität von
Beratungsstellen der Ergänzenden Unabhängigen Teilberatung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 1. Januar 2018 existieren „Beratungsstellen zur Ergänzenden
Unabhängigen Teilhabeberatung“, kurz: „EUTB-Beratungsstellen“. Die EUTB
wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2018 durch das Bundesteilhabegesetz im
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeführt. Ziel der EUTB ist es,
die Position der Leistungsberechtigten bzw. der Ratsuchenden gegenüber
Leistungsträgern und Leistungserbringern im sozialrechtlichen Dreieck zu
stärken. Das Beratungsangebot der EUTB erstreckt sich auf die Information
und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen gemäß § 32
Absatz 2 SGB IX. Laut Gesetzesbegründung soll das Angebot eine qualifizierte
neutrale, aber parteiliche Beratung gewährleisten; es dient jedoch nicht der
Beratung und Unterstützung bei Widersprüchen oder sozialgerichtlichen
Verfahren.
Mit dem 2019 beschlossenen Angehörigenentlastungsgesetz hat die letzte
CDU/CSU-geführte Regierungskoalition die zuvor noch modellhaft geförderte
EUTB für den Zeitraum ab 2023 entfristet. Mit Ablauf des Jahres 2022 endet
die zuwendungsrechtliche Förderung der EUTB-Beratungsstellen, die für die
Antragsteller mit oft umfänglichen Berichts- und Nachweispflichten
verbunden war. Die Zuschussfinanzierung ist ab 1. Januar 2023 an ein neues
Antrags- und Bewilligungsverfahren geknüpft. Dabei erfolgt die Bewilligung
nicht mehr einem pflichtgemäßen Ermessen, sondern für einen
Bewilligungszeitraum von sieben Jahren nach den Kriterien und Maßstäben der
Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV). Es wird über einen dem Grunde und der
Höhe nach bestimmten Rechtsanspruch entschieden.
Ein wichtiges Kriterium ist auch weiterhin die Niedrigschwelligkeit der
EUTB-Beratungsangebote. Diese soll sicherstellen, dass die Ratsuchenden
wohnort- und zeitnah Zugang zu barrierefreier Beratung erhalten. Ein
individueller Rechtsanspruch darauf besteht nicht, weil so das Ziel, schnell und
unbürokratisch eine Vorberatung aufsuchen zu können, verfehlt würde.
Die Umsetzung des neuen Antrags- und Bewilligungsverfahrens hat vielfach
Kritik ausgelöst. So wurden u. a. verschiedene EUTB gänzlich nicht mehr
bewilligt oder zumindest Stellen gestrichen oder heruntergestuft. Bisherige
Träger, die zukünftig nicht mehr gefördert werden, können dies nicht
nachvollziehen und sind in betroffenen Wahlkreisen auch an Abgeordnete der
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4941
20. Wahlperiode 08.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 8. Dezember 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Fraktion der CDU/CSU herangetreten, damit sich diese für die dauerhafte
Weiterführung der bisherigen Finanzierung einsetzen.
Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hat in ihrem
„Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 „Mehr Fortschritt wagen“ keine
Festlegungen zur EUTB getroffen, allerdings als neues Unterstützungsangebot für
Menschen mit Behinderungen u. a. angekündigt, einen „Sprachendienst in einem
eigenen Bundeskompetenzzentrum Leichte Sprache/Gebärdensprache (…)
einrichten“ zu wollen (vgl. S. 78 des Koalitionsvertrags).
1. Wie viele Angebote der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung
gibt es aktuell in Deutschland (bitte nach Bundesländern bzw.
Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) ist der Stärkung der
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung
bedrohten Menschen verpflichtet. Auch deren Angehörige können sich beraten
lassen. So trägt die EUTB® dazu bei, die Inklusion von Menschen mit
Behinderungen weiter zu verbessern.
Die Beratung in der EUTB® orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen
und Ressourcen jeder einzelnen Person. Die Beraterinnen und Berater der
EUTB®-Angebote beraten ergänzend zu den bereits existierenden
Beratungsangeboten der Leistungsträger und Leistungserbringer. In der EUTB® stehen
allein die individuellen Wünsche für eine gelingende Teilhabe am
gemeinschaftlichen Leben im Vordergrund – ganz unabhängig von den Interessen
Dritter.
Aktuell werden insgesamt 463 Beratungsstandorte der EUTB® in 286 Regionen
(kreisfreie Städte, Landkreise und Bezirke der Stadtstaaten) gefördert.
Anzahl der aktuell bestehenden Beratungsangebote:
Baden-Württemberg: 54
Bayern: 67
Berlin: 15
Brandenburg: 21
Bremen: 5
Hamburg: 8
Hessen: 28
Mecklenburg-Vorpommern: 14
Niedersachsen: 58
Nordrhein-Westfalen: 89
Rheinland-Pfalz: 26
Saarland: 7
Sachsen: 19
Sachsen-Anhalt: 19
Schleswig-Holstein: 19
Thüringen: 14
2. Weicht die Anzahl der EUTB-Beratungsstellen aufgrund des ab dem
1. Januar 2023 geltenden neuen Antrags- und Bewilligungsverfahrens
von der nach der bisherigen zuwendungsrechtlichen Förderung
bewilligten Anzahl ab?
a) Wenn ja, in welcher Anzahl (bitte bundesweit und aufgeschlüsselt
nach Bundesländern bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten
darstellen)?
Ja, nach dem derzeitigen Stand des Bewilligungsverfahrens werden ab 2023
498 Beratungsangebote in 399 Regionen einen Zuschuss erhalten.
Abweichung der Anzahl der neu bewilligten Beratungsangebote gegenüber den
bestehenden:
Baden-Württemberg: plus 6
Bayern: plus 45
Berlin: minus 3
Brandenburg: 0
Bremen: minus 2
Hamburg: minus 1
Hessen: 0
Mecklenburg-Vorpommern: minus 3
Niedersachsen: minus 6
Nordrhein-Westfalen: minus 4
Rheinland-Pfalz: plus 15
Saarland: minus 1
Sachsen: minus 2
Sachsen-Anhalt: minus 4
Schleswig-Holstein: minus 3
Thüringen: plus 10
b) Wenn ja, womit erklären sich die Abweichungen?
In der vergangenen Legislaturperiode hat sich der Gesetzgeber dafür
entschieden, die modellhafte bis zum 31. Dezember 2022 befristete Erprobung der
EUTB® in den Regelbetrieb zu überführen. Mit dem Ende der modellhaften
Erprobung endet auch die Projektfinanzierung. Ein Bestandsschutz für bereits
geförderte Beratungsangebote wird nicht gewährt, da er zu einer Privilegierung
bestehender Angebote und Ungleichbehandlung neuer Antragsteller führen
würde. Zudem würde er ein Festhalten an einmal geförderten Strukturen
begünstigen und die Qualitätsentwicklung der Beratungsangebote erschweren.
Die Umstellung der bisherigen zuwendungsrechtlichen Förderung auf einen
Rechtsanspruch stärkt das bundesweite Netzwerk der EUTB®-Angebote in
seiner Struktur, Qualität und berücksichtigt die Erkenntnisse aus der
Projektförderung. Damit der Zuschuss dem Grund und der Höhe nach bestimmbar ist,
müssen die zuschussfähigen Vollzeitäquivalente (VZÄ)-Anteile mit Start des
Antrags- und Bewilligungsverfahrens fest mit einer konkreten Region
verbunden sein. Damit wird die Entscheidung über die Bewilligung von Anfang an
transparent.
Im Ergebnis führen die Umstellung von Förderung auf Zuschussfinanzierung
und die damit einhergehende Antragstellung und Bewilligung unvermeidbar
dazu, dass es zu Veränderungen bei den EUTB®-Angeboten in den Regionen
kommt.
3. Wurde in den Fällen, in denen bisherige EUTB-Beratungsstellen nach
dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Antrags- und
Bewilligungsverfahren ihre Arbeit nicht mehr fortsetzen können, das in § 8 Absatz 2 der
Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) genannte Ziel ausreichend
berücksichtigt, dass Beraterinnen und Berater Erfahrungen im Bereich der
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen haben?
4. Wurde in den Fällen, in denen bisherige EUTB-Beratungsstellen nach
dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Antrags- und
Bewilligungsverfahren ihre Arbeit nicht mehr fortsetzen können, das in § 2 Absatz 3
EUTBV genannte Ziel ausreichend berücksichtigt, dass in der Beratung
soweit wie möglich Menschen mit Behinderung und von Behinderung
bedrohte Menschen sowie deren Angehörige als Beraterinnen und
Berater tätig werden sollen?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Antragsprüfung und Bewilligung verläuft in einem mehrstufigen
Verfahren. Neben der Trägereigenschaft und Zuverlässigkeit wird auch die konkrete
Umsetzung sowie Professionalität und Qualifikation der EUTB®-Angebote
geprüft. Die Bewilligungen erfolgen danach nicht mehr unter Ausübung des
pflichtgemäßen Ermessens der zuständigen Stelle, sondern durch Prüfung des
Rechtsanspruchs unter Beachtung der bundeseinheitlichen Kriterien und
Maßstände der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen
Teilhabeberatung (EUTBV). Die Voraussetzungen für die Gewährung des
Zuschusses nach § 8 EUTBV und auch die Kriterien für die Verteilung des Zuschusses
im Zuteilungsverfahren nach § 9 EUTBV, zu denen auch der Einsatz von
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie
deren Angehörigen als hauptamtliche Beratende gehört, wurden in jedem
Einzelfall geprüft. Die Fragen 3 und 4 können daher mit einem „Ja“
beantwortet werden.
5. Wie geht die Bundesregierung in Fällen vor, in denen der Schwellenwert
für ein Vollzeitäquivalent nach § 3 der EUTBV nur ganz knapp nicht
erreicht wird (z. B. Wert von 0,98 Vollzeitäquivalent (VZÄ)), und gibt es
für diese Fälle die Möglichkeit von Härtefallentscheidungen?
Die Förderung aller zurzeit bestehenden EUTB®-Angebote endet spätestens
zum 31. Dezember 2022. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und zur
Sicherung eines professionellen qualitativen Beratungsangebots wurde aus den
Erfahrungen der modellhaften Erprobung der Schwellenwert für zuschussfähige
Beratungsangebote auf 1 VZÄ festgelegt. Benachbarte Regionen und deren
VZÄ-Anteile können von den Antragstellern verbunden werden, um den
Schwellenwert zu erreichen. Davon haben die Antragsteller Gebrauch gemacht
und wurden dementsprechend auch von der zuständigen Stelle beraten.
6. Treffen Informationen der Fragesteller zu, dass in einzelnen Fällen bei
Beratungsstellen der EUTB Personalausgaben durch den Administrator,
der Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung (gsub), deutlich
gekürzt wurden, entweder durch Stellenstreichung oder durch
Herunterstufen der Erfahrungsstufen, und wenn ja, wie begründet die
Bundesregierung dieses Vorgehen?
In der Regel haben die Träger der EUTB®-Angebote individuelle Haustarife
oder anderslautende tarifliche Regelwerke. Gemäß § 5 Satz 2 EUTBV dürfen
die Träger der Beratungsangebote ihre Beschäftigten nicht besserstellen als
vergleichbare Bundesbedienstete. Eine höhere Vergütung ist bei der
Zuschussfinanzierung allerdings möglich, wenn der darüber hinausgehende Betrag aus
eigenen Mitteln des Trägers finanziert wird. Grundsätzlich hat die Vergütung
nach den verpflichtenden Organisationstarifregelwerken zu erfolgen. Macht der
Träger des EUTB®-Angebots aber eine höhere Vergütung geltend und stellt
sich bei einem Abgleich mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) dann heraus, dass das Entgelt über dem TVöD-Niveau liegt, kann es in
diesen Fällen zu entsprechenden Kürzungen kommen.
7. Mit welchem Konzept möchte die Bundesregierung einerseits den
gegebenen Begrenzungen durch die vorgesehenen Haushaltsmittel und
vorgegebenen VZÄ begegnen, ohne dass dadurch andererseits die
Beratungsqualität der EUTB-Beratungsstellen abnimmt?
Die EUTB®-Angebote werden von der Fachstelle Teilhabeberatung (FTB)
dabei unterstützt, die Qualität der Beratung sicherzustellen. Sie unterstützt
fachlich und organisatorisch die Träger und Beratenden der EUTB® u. a. zu
sozialrechtlichen, sozialpädagogischen und sozialmedizinischen Fragestellungen. Die
EUTB®-Angebote haben die fachlichen Grundsätze zur Qualitätsentwicklung
und -sicherung (Qualitätsmanagementhandbuch der FTB in der jeweils
geltenden Fassung) anzuwenden. Die Träger sind verpflichtet, auf die Einhaltung der
Qualitätsstandards hinzuwirken. Die damit gesetzten bundeseinheitlichen
Standards gewährleisten ein hohes Maß an bundeseinheitlicher trägerübergreifender
Qualität.
a) Wie sollen insbesondere in ländlichen Regionen die
Beratungsangebote der EUTB gewährleistet werden vor dem Hintergrund des
Kriteriums in § 9 Absatz 2 Nummer 1 EUTBV, der Vorhaltung eines
wohnortnahen, flächendeckenden Angebots?
Um den Personalbedarf in ländlichen Regionen abzudecken und einen
Ausgleich für aufsuchende Angebote zu schaffen, wird bei der Festlegung der
Vollzeitäquivalente die Einwohnerzahl zu drei Viertel und die Fläche zu einem
Viertel des jeweiligen Landes berücksichtigt. Die Einführung eines
landesspezifischen Referenzwertes ermöglicht zudem die gleichmäßige Verteilung der
zuschussfähigen Vollzeitäquivalente in einem Bundesland und greift die
Erfahrungen aus der modellhaften Erprobung der EUTB® bis 2022 auf. Eine
Konzentration von EUTB®-Angeboten in attraktiven Lagen und das damit
verbundene Überangebot wird vermieden. Die Angebote rücken näher an die
Ratsuchenden. Damit wird eine bundesweit einheitliche Struktur von
gleichwertigen Beratungsangeboten zur Verfügung stehen. So wurde mit der Einführung
des Referenzwerts erreicht, dass z. B. künftig in fast allen Bezirken im Osten
von Berlin ein EUTB®-Angebot zur Verfügung steht.
b) Gibt es eine Höchstgrenze, wie viel Kilometer Distanz maximal
zwischen zwei EUTB-Beratungsangeboten liegen dürfen, um noch dem
Kriterium eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots zu
genügen?
Eine entfernungsbezogene Kilometer-Angabe zwischen zwei und mehr
EUTB®-Angeboten sieht die EUTBV nicht vor. Für die Sicherung eines
flächendeckenden, wohnortnahen Angebots wurde der landesspezifische
Referenz-/Schwellenwert eingeführt. Die bundesweit 610 zuschussfähigen VZÄ
werden nach einem Länderschlüssel verteilt, der die Einwohnerzahl und Fläche
eines Bundeslandes ausgewogen berücksichtigt und so Nachteile für
Flächenländer ausgleicht. Demnach wird bei der Verteilung der maximal
zuschussfähigen VZÄ die Einwohnerzahl zu drei Viertel und die Fläche zu einem Viertel
des jeweiligen Landes berücksichtigt. Aus dem Verhältnis des Anteils an VZÄ
und der Einwohnerzahl des jeweiligen Landes ergibt sich der Referenzwert, der
die Einwohnerzahl pro zuschussfähigem VZÄ in einem Bundesland benennt.
Der neu eingeführte Referenzwert für ein VZÄ erlaubt eine zielorientierte
landesspezifische Verteilung der Haushaltsmittel und Gleichbehandlung der Träger
der EUTB® und trägt der unterschiedlichen Struktur in Flächenländern
Rechnung.
c) Wird bei großen kilometermäßigen Entfernungen zwischen zwei
EUTB-Beratungsangeboten als Kriterium im Zuteilungsverfahren
nach § 9 EUTBV auch die Bereitstellung digitaler, ortsflexibler
Beratungsangebote herangezogen?
Gibt es für diese Fälle spezielle Angebote, um die Beraterinnen und
Berater in digitalen Kompetenzen und auch in der Vermittlung
digitaler Kompetenzen an die Ratsuchenden zu schulen?
Die Kriterien und Maßstäbe für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind
in der EUTBV abschließend geregelt. Die digitale Kompetenz der Träger der
EUTB®-Angebote ist für die Bewilligung eines Zuschusses zur Weiterführung
der EUTB® derzeit nicht relevant.
d) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass auch in ihrer
Mobilität eingeschränkte Menschen (z. B. Blinde und Sehbehinderte,
Körperbehinderte, Menschen mit kognitiver Behinderung oder „hilflose“
Menschen, [Merkzeichen „H“], etc.) barrierefrei am Beratungsangebot
der EUTB partizipieren können?
Die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebotes ist von den Trägern der
EUTB®-Angebote zu gewährleisten. So sind zum Beispiel angemessene
Vorkehrungen zur Sicherung der Barrierefreiheit und der Auffindbarkeit sowie
Zugänglichkeit des Angebots zu treffen. Die Beratung erfolgt kostenfrei und soll
persönlich, telefonisch, schriftlich oder digital verfügbar sein. Die
erforderlichen Ausgaben für eine aufsuchende Beratung für Menschen mit
Beeinträchtigungen, denen ein Besuch in dem jeweiligen Beratungsangebot nicht möglich
ist, können im Rahmen der Zuschussfinanzierung berücksichtigt werden.
e) Wie will die Bundesregierung trotz begrenzter Finanzmittel dieselbe
oder qualitativ bessere Beratungsqualität der EUTB-Beratungsstellen
sicherstellen?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
f) Welches Konzept verfolgt die Bundesregierung, um den gewachsenen
Ansprüchen der EUTB-Beratungsstellen gegenüber Flüchtlingen mit
Behinderung – insbesondere aus der Ukraine, Syrien, Afghanistan
oder den Maghreb-Ländern – gerecht zu werden?
Zu den zuschussfähigen Sachkosten zählen ab 2023 auch die Übernahme der
erforderlichen Ausgaben für Fremdsprachdolmetscher.
Die FTB wird im Rahmen der Qualitätssicherung die EUTB®-Angebote
weiterhin auch bei Fragestellungen von Flüchtlingen mit Behinderungen unterstützen.
g) Existieren in Deutschland ausreichende Gebärdendolmetscher, die der
ukrainischen (Gebärden-)Sprache mächtig sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Rechercheergebnissen des Kompetenzzentrums für Gebärdensprache und
Gestik (SignGes) der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule
Aachen, das ermittelt hat, dass 50 Prozent der EUTB-Berater, die in der
Lage sind, mit gehörlosen Menschen in Gebärdensprache, Lormen,
haptischen Zeichen oder taktiler Gebärden zu kommunizieren, ab
Jahresbeginn 2023 nicht weiterfinanziert werden?
a) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass ein bundesweites
Angebot auch für gehörlose Menschen zur Verfügung steht?
b) Sieht die Bundesregierung in den ab 2023 genehmigten EUTB das
Potenzial, Beraterinnen und Berater zu gewinnen oder zu
qualifizieren, welche die Gebärdensprache beherrschen und eine
Kommunikation mit gehörlosen Ratsuchenden ermöglichen können?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die befristete modellhafte Erprobung der EUTB® wurde mit dem Gesetz zur
Stärkung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) 2016 im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
verankert. Ziel der EUTB® ist es, ein bundesweites Beratungsangebot zur
Unterstützung von Ratsuchenden zu etablieren, das sie zu mehr
Eigenverantwortung und Selbststimmung ermächtigt. Das Angebot ist niedrigschwellig und
nicht an besondere Voraussetzungen der Ratsuchenden gebunden – auch nicht
an eine konkrete Teilhabebeeinträchtigung.
Die Weiterführung der EUTB® ab 2023 setzt das erfolgreiche Konzept der
modellhaften Projekförderung mit dem Leitprinzip „Eine für alle“ fort. Das
bedeutet, dass Ratsuchende in jedem EUTB®-Angebot unabhängig von der Art
der Teilhabebeeinträchtigung beraten werden. In jedem Beratungsangebot kann
das individuelle Anliegen erfasst und gemeinsam bearbeitet werden.
Zielgruppenspezifische Angebote, die sich auf eine Gruppe von Ratsuchenden mit
besonderen Eigenschaften fokussieren, werden somit bei der Finanzierung nicht
unterstützt. Allerdings können notwendige Ausgaben für den Einsatz z. B. von
Gebärdensprachdolmetschern als Zuschläge für besondere Bedarfslagen aus
dem Zuschuss finanziert werden. Zuschläge für besondere Bedarfslagen
werden finanziert, wenn sie dem Beratungsangebot aufgrund der körperlichen,
seelischen, geistigen Beeinträchtigung oder Sinnesbeeinträchtigung des
Ratsuchenden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des
Beratungsangebotes entstehen. Daher ist die Gebärdensprachkompetenz kein Kriterium für die
Zuschussbewilligung.
Die Auswahl der Beratenden und ihre Weiterbildung obliegt der Organisations-
und Personalverantwortung der Träger der EUTB®. Eine entsprechende
Initiative der Träger wird durch das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMAS) grundsätzlich begrüßt.
9. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass das
Bundeskompetenzzentrum Leichte- & Gebärdensprache nicht in Konkurrenz zu der
Arbeit steht, die in den EUTB-Beratungsstellen geleistet wird?
a) Welche Ziele sollen mit der Arbeit des Bundeskompetenzzentrums
Leichte- & Gebärdensprache konkret verfolgt werden?
b) Wie weit ist man in der Planungs- und Umsetzungsphase des
Kompetenzzentrums Leichte- & Gebärdensprache bereits fortgeschritten?
c) Kann die Bundesregierung bereits abschätzen, in welchem Umfang
Finanzmittel zur Schaffung des Kompetenzzentrums Leichte- &
Gebärdensprache notwendig werden (bitte die kalkulierten Finanzmittel
für die Schaffung des Kompetenzzentrums auflisten)?
d) Wie wird die Niedrigschwelligkeit und Erreichbarkeit des
Kompetenzzentrums – insbesondere für Menschen mit Hörbehinderungen
oder aber für Menschen mit kognitiven Behinderungen – garantiert?
e) Wie können Länder und Kommunen – und insbesondere betroffene
Bürgerinnen und Bürger, also die Menschen vor Ort – an der Arbeit
des Bundeskompetenzzentrums Leichte- & Gebärdensprache
partizipieren?
f) Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die föderale
Struktur der EUTB-Beratungsstellen vor allem auch mit Blick der
Beratung von Menschen mit Hörbehinderungen und kognitiven
Beeinträchtigungen aufrechtzuerhalten, zu stärken, und stattdessen die
Idee des Kompetenzzentrums Leichte- & Gebärdensprache – mit
Blick auf die aktuell angespannte Konjunktur- & Finanzlage nach
hinten zu verschieben oder aber aufzugeben?
Die Fragen 9 bis 9f werden gemeinsam beantwortet.
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 20. Legislaturperiode sieht
vor, dass Pressekonferenzen und öffentliche Veranstaltungen von
Bundesministerien und nachgeordneten Behörden sowie Informationen zu Gesetzen und
Verwaltungshandeln in Gebärdensprache übersetzt und untertitelt werden sowie
die Angebote in leichter bzw. einfacher Sprache ausgeweitet werden. Dazu soll
ein Sprachendienst in einem eigenen Bundeskompetenzzentrum Leichte
Sprache/Gebärdensprache eingerichtet werden.
Der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag bezieht sich vor allem auf
Bundesministerien und deren nachgeordnete Behörden. Daher wird das
Bundeskompetenzzentrum Leichte Sprache/Gebärdensprache auch nicht in Konkurrenz zu
der Arbeit stehen, die in den EUTB®-Beratungsangeboten geleistet wird.
In den meisten Bundesministerien sind die Sprachendienste bereits jetzt in die
Aufbereitung und Sicherstellung von Information und Kommunikation bei
öffentlichen Veranstaltungen eingebunden. Sie sehen sich durch diesen Auftrag
angesprochen und stimmen sich zu seiner Umsetzung intensiv ab. Dabei
betrachtet es jedes Ressort grundsätzlich als eigene Verpflichtung, einen Service
zur Bereitstellung von Texten, Übersetzungen und Dolmetscherdiensten in
Leichte Sprache und Gebärdensprache vorzuhalten.
Das neue Bundeskompetenzzentrum soll daher im Sprachendienst des BMAS
angesiedelt werden. Dadurch soll der Bedarf des BMAS und des Beauftragten
der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen an
Übersetzungen und Verdolmetschungen im Bereich Leichte Sprache und
Deutsche Gebärdensprache (DGS) gedeckt werden. Darüber hinaus soll es im
Ressortkreis in praktischen Fragen der Leichten Sprache und der Deutschen
Gebärdensprache beratend tätig werden, so u. a. durch die Mitwirkung bei den
stichprobenhaften Überprüfungen der Qualität externer Dienstleistungen.
Schließlich soll das Bundeskompetenzzentrum je nach verfügbarer Kapazität
im Rahmen der üblichen Amtshilfe im Ressortkreis Übersetzungen in Leichte
Sprache bzw. DGS-Verdolmetschungen anbieten. Der Aufbau eines
Bundeskompetenzzentrums als eigenständige Behörde oder durch Ansiedlung
außerhalb der Ressorts ist nicht beabsichtigt.
Die beabsichtigten Schritte erfordern den Aufbau qualifizierter personeller
Kapazitäten. In den Verhandlungen zu den Bundeshaushalten 2022 und 2023
konnten dazu noch keine Ergebnisse erzielt werden. Die entsprechenden
Bemühungen dauern weiter an.
Weder der Aufbau des Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache/
Gebärdensprache im BMAS noch die Geschwindigkeit, mit der dieses Vorhaben
umgesetzt wird, haben einen Einfluss auf die Arbeit der EUTB®-Beratungsangebote
oder ihre Zuschussfinanzierung.
10. Wurden innerhalb der Bewertungs- bzw. Beurteilungskriterien der gsub
bezüglich der Weiterfinanzierung der EUTB-Stellen die Bedarfe von
Ratsuchenden mit einer Kommunikationsbehinderung ausreichend
berücksichtig?
Die Antragsprüfung und Bewilligung erfolgt nach den Kriterien der EUTBV.
Alle Antragsteller sind dazu verpflichtet, ein behinderungsübergreifendes
Angebot vorzuhalten. Eine Spezialisierung auf bestimmte Beeinträchtigungen oder
Behinderungsarten allein ist nicht ausreichend. Die Angebote folgen dem
Prinzip „Eine für alle“. Die Nutzerinnen und Nutzer können sich mit allen
Anfragen an ihre EUTB®-Beratungsangebote vor Ort oder ein Angebot ihrer Wahl
im Bundesgebiet wenden. Die Ratsuchenden sind bei der Auswahl des
Angebots nicht an regionale Grenzen gebunden. Ganz im Sinne eines
niedrigschwelligen Angebots kommt es dabei nicht darauf an, welche
Teilhabebeeinträchtigung der oder die Betroffene hat.
11. Welche Maßnahmen im Bereich der Aufklärungs- und
Öffentlichkeitsarbeit unternimmt die Bundesregierung oder hat sie bislang
unternommen, um bei den bisherigen EUTB-Beratungsstellen bzw. neuen
Antragstellern mehr Verständnis für das neue Bewilligungsverfahren zu
schaffen?
Die Verbände wurden frühzeitig an der Entwicklung der EUTBV beteiligt. Sie
hatten die Gelegenheit der Stellungnahme und Erörterung zu den übermittelten
Eckpunkten und dem Verordnungsentwurf. Die EUTBV wurde am 17. Juni
2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und auf den Webseiten der
Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung GmbH (gsub) und des BMAS
eingestellt. Die gsub hat zusätzlich Handlungsanleitungen, „häufig gestellte Fragen“
(FAQ), und Kontaktmöglichkeiten bereitgestellt. Im Zeitraum Oktober 2021 bis
März 2022 wurde eine Reihe von digitalen Sprechstunden für die Träger der
aktuell bestehenden Beratungsangebote durchgeführt. Es gab mehrere
Fachgespräche auf Landes- und Bundesebene. Außerdem wurden Einzelfragen
telefonisch oder elektronisch von Mitarbeitenden der gsub und des BMAS
beantwortet. Sofern sich neue Sachstände bezüglich Verordnung und Antragstellung
ergaben oder andere Hinweise zur erfolgreichen Beantragung nötig waren,
wurden sowohl Träger bestehender Vorhaben als auch neu registrierte
Organisationen per Rundmail informiert.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]