[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/4653 –
Notfallversorgung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde ein Vorschlag
zur Reform der Notfallversorgung vorgestellt, der während der Corona-
Pandemie jedoch nicht weiterverfolgt wurde (vgl. etwa
https://www.sueddeutsch
e.de/politik/spahn-notaufnahme-patienten-reform-1.4534497).
Nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie und ihre Folgen ist nach Ansicht der
Fragesteller deutlich geworden, dass die Notfallversorgung in Deutschland in
einem kritischen Zustand und der Handlungsbedarf sehr dringlich ist.
Überlastung der Notaufnahmen, Fachkräftemangel, lange Wartezeiten für Anrufer bei
116117 (ärztlicher Bereitschaftsdienst), lange Wartezeiten beim Zugang zu
niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sind nach Auffassung der Verfasser
ständige Alarmsignale, die verdeutlichen, dass das Versorgungssystem an
seinen Grenzen operiert (vgl. etwa
https://www.aerzteblatt.de/archiv/223200/Ref
orm-der-Notfallversorgung-Ein-neuer-Aufschlag).
Die Finanzierung des Rettungsdienstes erfolgt zu einem überwiegenden Anteil
durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Während die Organisation
und Ausgestaltung des Rettungsdienstes zu den Aufgaben der Bundesländer
gehört, obliegt es dem Bund, den Umfang und die Qualität der Leistungen in
der GKV abschließend zu regeln (siehe z. B.
https://www.drk.de/hilfe-in-deuts
chland/bevoelkerungsschutz/rettungsdienst/). Im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) fehlen bisher eindeutige Qualitätsvorgaben für die
Rettungsdienste im Rahmen der Notfallversorgung, die eine einheitliche und
angemessene Versorgung der Versicherten festschreiben. Hierzu gehören z. B. die
Bindung der Vergütung durch die GKV an die Voraussetzung, dass eine
leitliniengerechte Versorgung (z. B. Einhaltung der klinisch erforderlichen
Interventionszeitfenster bei kardialen Notfällen, Schlaganfall etc.) erbracht wurde.
Auch der Anspruch der Versicherten auf einen einheitlichen Zugang zur
Versorgung über eine koordinierende Leitstelle, die sektorenübergreifend
notwendige Leistungen vermittelt und ggf. die Anrufenden fachlich berät
(Gesundheitsleitstelle als „Single Point of Contact“), sollte nach Überzeugung der
Verfasser der Kleinen Anfrage im SGB V als Leistung der GKV aufgenommen
werden. Das bisherige System paralleler Strukturen und Zuständigkeiten bei
der Notruf-Nummer 112 und der Nummer 116117 führt nach Ansicht der
Verfasser weiterhin zu Fehleinsätzen und zu hoher Belastung der
Versorgungsstrukturen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4951
20. Wahlperiode 13.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 12. Dezember 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bundesweit werden zurzeit Telenotarztsysteme aufgebaut (vgl. etwa
https://w
ww.springerpflege.de/telenotarztsysteme-im-deutschen-rettungsdienst-eine-na
tionale-sa/23372458). Diese Systeme werden nach Einschätzung der
Fragesteller eine wichtige Unterstützungsfunktion für die Notfallversorgung
übernehmen, die qualifizierte Notfallversorgung durch Notfallsanitäter
unterstützen und den Einsatz von Notärzten auf die wirklich kritischen Notfälle
beschränken. Um Fehlinvestitionen zu vermeiden und einheitliche
Versorgungsstandards und technische Kompatibilität zu gewährleisten, müssen der
Umfang der Leistungen von Telenotarztsystemen und die Qualitätsanforderungen
nach Überzeugung der Fragesteller verbindlich als Leistung der GKV
festgeschrieben werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Deutschland verfügt über umfassend ausgebaute Systeme der
Notfallversorgung, deren Ausgestaltung im Wesentlichen in der Verantwortung der Länder
bzw. der auf Landesebene tätigen Selbstverwaltungskörperschaften liegt. Die
sektoral getrennte Notfallversorgung mit ambulanten und stationären
Einrichtungen sowie dem Rettungswesen ist aber nicht immer ausreichend aufeinander
abgestimmt und führt dann zu teilweise ineffizienten Strukturen oder erschwert
es den Menschen, in Notfällen die richtige Anlaufstelle zu finden. Die drei
Versorgungsbereiche unterliegen zudem jeweils unterschiedlichen Zuständigkeiten
und Ordnungsprinzipien hinsichtlich ihrer Planung, Leistungserbringung und
Finanzierung.
Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
sieht daher die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für die
Notfallversorgung vor. Danach soll „die Notfallversorgung in integrierten Notfallzentren
in enger Zusammenarbeit zwischen den kassenärztlichen Vereinigungen (KV)
und den Krankenhäusern (KH) erfolgen“. Den KVen soll die Option
eingeräumt werden, die ambulante Notfallversorgung dort selbst sicherzustellen oder
diese Verantwortung in Absprache mit dem Land ganz oder teilweise auf die
Betreiber zu übertragen. Durch eine „Verschränkung der Rettungsleitstellen mit
den KV-Leitstellen und standardisierten Einschätzungssystemen (telefonisch,
telemedizinisch oder vor Ort)“ soll eine „bedarfsgerechtere Steuerung“ erreicht
werden. Das Rettungswesen soll „als integrierter Leistungsbereich in das
SGB V“ aufgenommen werden.
Um in die gesetzgeberische Umsetzung dieser Vorgaben des
Koalitionsvertrages auch wissenschaftliche Expertise einzubeziehen, wurde die
„Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung“
gebeten, auch Empfehlungen zum Thema Notfallversorgung zu erarbeiten.
1. Plant die Bundesregierung, den Anspruch der GKV-Versicherten auf eine
umfassende Leistungsvermittlung einschließlich einer ggf. notwendigen
Beratung bei medizinischen Notfällen durch eine gemeinsame und
koordinierte Gesundheitsleitstelle mit den Rufnummern 112 und 116117 in
den Leistungskatalog der GKV aufzunehmen?
Wenn ja, wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die
Finanzierung solch einer gemeinsamen und koordinierten Gesundheitsleitstelle
erfolgen, und wenn nein, warum nicht?
2. Mit welchen Maßnahmen plant die Bundesregierung, bundesweit
einheitliche Qualitätsstandards für die notfallmedizinische Versorgung der
Bevölkerung als Leistung der GKV zu gewährleisten?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Sobald die Empfehlungen der Regierungskommission vorliegen, werden auf
dieser Grundlage konkrete Umsetzungsoptionen geprüft.
Zentrales Ziel ist eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige und
wirtschaftliche Notfallversorgung in Deutschland, die sektorenübergreifend unter
Berücksichtigung von regionalen Besonderheiten organisiert wird.
Dabei werden insbesondere Themen wie Digitalisierung im Bereich der
Notfallmedizin und der sektorenübergreifenden Vernetzung aller an der
Notfallversorgung Beteiligter, ein qualifiziertes und standardisiertes
Ersteinschätzungsverfahren in den Notaufnahmen, Bereitschaftspraxen und Rettungsleitstellen
sowie Fragen der Versorgungsqualität und der Finanzierung der
Notfallstrukturen im Rahmen des Gesamtkonzeptes zu berücksichtigen sein.
Auch über die konkreten Anforderungen und Vorgaben zur Einbeziehung
bestehender sowohl stationärer als auch ambulanter Strukturen wie z. B.
Medizinischer Versorgungszentren wird im Rahmen des Gesamtkonzepts zu
entscheiden sein.
3. Bis wann will die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Ersthelfer-
App in Deutschland etabliert haben?
Dem Bundesministerium für Gesundheit sind derzeit verschiedene
softwarebasierte Anwendungen zur Beteiligung von qualifizierten Laien als Ersthelfer
bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Reanimationsbedarf
bekannt. Die Anwendungen können durch die für die Organisation der
Notfallversorgung zuständigen Aufgabenträger ohne Beschränkungen eingesetzt werden.
Nach Kenntnis des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf es dabei keiner
Einführung einer einheitlichen Anwendung, da verschiedene Anwendungen
und Konzepte gleichermaßen geeignet erscheinen.
4. Welche Planungen verfolgt die Bundesregierung, ein Bundesinstitut
„Qualitätssicherung Notfallversorgung“ zu etablieren, das eine
Evidenzgrundlage für die Weiterentwicklung der Notfallversorgung ermöglicht
(analog zur Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im
Rettungsdienst [SQR BW]), um Qualität in der präklinischen
Notfallversorgung bundesweit einheitlich messen zu können und somit Planungs- und
Steuerungsdefizite zu Lasten der Versicherten auszuschließen?
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
ist nicht vereinbart, ein neues Bundesinstitut „Qualitätssicherung
Notfallversorgung“ zu gründen. Eine solche Gründung ist auch (derzeit) nicht vorgesehen.
5. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Notaufnahmen
durch eine weitere Ausweitung von Telesprechstunden bzw.
Videosprechstunden zu entlasten, wodurch verhindert würde, dass weiterhin zu
viele Patientinnen und Patienten unnötig in die Notaufnahmen durch den
Rettungsdienst transportiert werden, die eigentlich per
Videosprechstunde in Anwesenheit des Rettungsdienstes (Messung der Vitalparameter)
durch Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigung betreut (nicht Telenotarzt)
werden müssten – auch vor dem Hintergrund des bekannten
Ärztemangels?
6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung dahin gehend, dass
sich Patientinnen und Patienten im derzeitigen deutschen System der
Notfallversorgung – neben einer Gesundheitsleitstelle (Notrufnummern
112 und 116117) fehlen auch Vernetzungen von Pflegediensten,
Palliativteams, Sozialarbeitern, Drogenberatern, Jugendhilfe etc. – besser
zurechtfinden, um dahin gehend Rettungsdienste und Notaufnahmen zu
entlasten?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
7. Welchen Anteil macht nach Kenntnissen der Bundesregierung die
Gefahrenabwehr im Rahmen ihrer Gesamttätigkeiten für die Rettungsdienste in
den jeweiligen Bundesländern aus (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
8. Hält die Bundesregierung diese Situation für vertretbar, wenn die
Hauptaufgabe des Rettungsdienstes doch die Gesundheitsversorgung ist?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Rettungsdienst und die allgemeine nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr fallen
gemäß der Kompetenzverteilung nach dem Grundgesetz in die Zuständigkeit
der Länder. Dem Bund liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welchen Anteil
die Tätigkeiten im Rahmen der Gefahrenabwehr an den Gesamttätigkeiten der
Rettungsdienste ausmachen.
9. Wie sehen die aktuellen Pläne der Bundesregierung zur Einführung des
neuen Berufsbildes „Community Nurse“ (vgl. Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 84) aus?
10. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragesteller zu, dass
dieses Berufsbild und die Umsetzung ebenfalls eine Entlastung der
Notfallversorgung erwarten lassen und die Umsetzung daher mit sehr hoher
Priorität erfolgen sollte?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zur Schaffung eines
neuen Berufsbilds der „Community Health Nurse“ und die Verankerung im
Recht der gesetzlichen Krankenversicherung werden derzeit im
Bundesministerium für Gesundheit vorbereitet, auch unter Einbeziehung externer Expertise.
Einzelheiten der inhaltlichen Ausgestaltung bleiben abzuwarten.
11. Wie weit sind die Bemühungen der Bundesregierung bezüglich der
Harmonisierung der Ausbildung von Pflegeassistenz, Hebammenassistenz
und Rettungssanitätern gemäß Koalitionsvertrag sowie des allgemeinen
Heilberufegesetzes und des elektronischen Gesundheitsregisters?
Auf welche konkreten Termine hat sich die Bundesregierung zur
Umsetzung jeweils verständigt?
Das allgemeine Heilberufegesetz gehört zu einer Gesamtheit von
Regelungsvorhaben nach dem Koalitionsvertrag im Bereich der Gesundheitsberufe. Auf
diesem Gebiet bereitet die Bundesregierung derzeit unter anderem die
bundesweite Vereinheitlichung der Ausbildungen in der Pflegehilfe und -assistenz vor.
Hierzu steht die Bundesregierung im Austausch mit den Ländern.
Konkrete Planungen zur bundesrechtlichen Harmonisierung der Ausbildung der
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gibt es derzeit noch nicht. Für
eine solche Regelung bedarf es nach Einschätzung der Bundesregierung
zunächst einer vertieften Prüfung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, da
der Beruf der Rettungssanitäterinnen und des Rettungssanitäters nicht ohne
weiteres den Heilberufen nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des
Grundgesetzes (GG) zugerechnet werden kann. Zudem werden
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter bereits seit 1977 auf der Grundlage des damals sog.
„520-Stunden-Programms“ des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen
qualifiziert. Im Jahr 2008 hat der Ausschuss Rettungswesen die
Ausbildungsgrundlagen aktualisiert und sich im Februar 2019 auf eine Empfehlung für eine
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und
Rettungssanitätern verständigt. Ein hoher Harmonisierungsgrad ist damit bereits
durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erreicht.
Das mit dem neuen Hebammengesetz zum 1. Januar 2020 eingeführte duale
Hebammenstudium vermittelt die Kompetenzen, die für die selbständige und
umfassende Hebammentätigkeit im stationären wie auch im ambulanten
Bereich erforderlich sind. Jede Hebamme muss in der Lage sein, das gesamte
Tätigkeitsspektrum ihres Berufs zu beherrschen und insbesondere auch die
vorbehaltenen Tätigkeiten auszuführen – und das auf einem bundesweit
einheitlichen Niveau. Daher zeichnet sich absehbar aus der Versorgungslandschaft
heraus kein Bedarf an einem Berufsbild in der Hebammenassistenz ab.
Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) ist eine gemeinsame
Stelle der Länder zur Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen und
Institutionsausweisen (SMC-B) an Angehörige der nichtakademischen
Gesundheitsberufe. Der Aufbau ist bereits weit fortgeschritten. Aktuell können
Beschäftigte aus den Berufsfeldern der Pflege, der Geburtshilfe und der
Physiotherapie, die ihre Berufserlaubnis in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen,
Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz,
Saarland und Berlin erhalten haben, ihre Ausweise beim eGBR beantragen. Das
eGBR wird voraussichtlich im ersten Quartal 2023 in den Vollbetrieb
übergehen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Aufbau des eGBR von
Beginn an eng begleitet. Da es sich aber um eine Einrichtung der Länder
handelt, hat die Bundesregierung hierauf keinen direkten Einfluss.
12. Welche Zugangsmöglichkeiten erhält nach Planungen der
Bundesregierung der Rettungsdienst (Leitstellen, Notfallsanitäter und Notärzte) zur
elektronischen Patientenakte (ePA), und bis wann?
Notärzte haben bereits heute Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA).
Im Zusammenhang mit der Neukonzeption der ePA zu einer Opt-Out-
Anwendung im Laufe des kommenden Jahres soll geprüft werden, inwiefern eine
Neubewertung veranlasst ist und auch Zugriffsrechte für Notfallsanitäter auf die
ePA vorzusehen sind. Der Zugriff auf die ePA setzt den Anschluss der
entsprechenden Einrichtungen des Rettungsdienstes an die Telematikinfrastruktur
voraus. Sobald die Empfehlungen der Regierungskommission vorliegen,
werden auf dieser Grundlage auch insoweit konkrete Umsetzungsoptionen geprüft.
13. Hält die Bundesregierung an dem im aktuellen Koalitionsvertrag
formulierten Ziel einer integrierten Notfallversorgung fest, und kann dieses
Ziel auch durch eine sektorenübergreifende Anlaufstelle in einem
Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder Primärversorgungszentrum
erreicht werden?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
14. Mit welchen Maßnahmen stellt die Bundesregierung den barrierefreien
Zugang von Menschen mit Behinderungen, insbesondere mit Sinnes- und
kognitiven Beeinträchtigungen, zur medizinischen Notfallversorgung
sicher?
Der Bundesregierung ist es ein besonderes Anliegen, noch bestehende
Barrieren im Gesundheitswesen abzubauen. Wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart, wird das
Bundesministerium für Gesundheit deshalb gemeinsam mit den Beteiligten einen Aktionsplan
für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen erarbeiten.
Dieser wird auch den Zugang zur Notfallversorgung beinhalten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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