[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/4827 –
Zukunft der psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Psychische Gesundheit ist eine wesentliche Voraussetzung von Lebensqualität,
Leistungsfähigkeit und sozialer Teilhabe (
https://www.rki.de/Psychische_Ge-
sundheit). Die Deutsche Psychotherapeuten Vereinigung (DPtV) berichtet im
„Report Psychotherapie“ aus dem Jahr 2021, dass immer mehr Menschen
aufgrund psychischer Probleme oder einer Beeinträchtigung des seelischen
Wohlbefindens professionelle Hilfe und Therapie brauchen. Die DPtV stellt im
Report außerdem heraus, dass jährlich etwa 27,8 Prozent aller Erwachsenen in
Deutschland von psychischen Erkrankungen betroffen sind, dies entspricht
einem absoluten Wert von 17,8 Millionen Betroffenen. Nach Angaben der
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat sich der Bedarf an Psychotherapie
in den letzten 20 Jahren nahezu verdoppelt (
https://www.bptk.de/wp-content/u
ploads/2019/05/20190516_pm_bptk_bedarfsplanung.pdf). Das Statistische
Bundesamt gibt an, dass im Jahr 2020 psychische Erkrankungen und
Verhaltensstörungen die häufigste Ursache für stationäre Krankenhausbehandlungen
von jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren gewesen sind (
https://ww
w.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2022/PD22_32_
p002.html). Die Corona-Pandemie hat das Problem psychischer Erkrankungen
in der Bevölkerung insgesamt verstärkt, insbesondere auch bei Kindern und
Jugendlichen (
https://www.dak.de/dak/download/dak-kjr22-vand-report-pdf-2
572514.pdf).
Psychische Probleme gehören zu häufigsten Ursachen für längere
Ausfallzeiten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit: So ergab z. B. eine Auswertung der
BPtK aus dem Jahr 2018, dass psychisch erkrankte Arbeitnehmer mit rund
35 Tagen deutlich länger krankgeschrieben sind als körperlich Erkrankte
(
https://www.bptk.de/die-laengsten-fehlzeiten-weiterhin-durch-psychische-erk
rankungen/?cookie-state-change=1665495941186). Psychische Probleme sind
auch häufige Ursache für vorzeitige Verrentungen in Deutschland – im Jahr
2019 sind 42 Prozent der Verrentungen wegen Erwerbsminderung im
Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung erfolgt (
https://www.deutsche-ren
tenversicherung.de/Bund/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_ar
chive/2021/2021_11_30_psych_erkrankungen_erwerbsminderung.html) – und
stehen oft in Wechselwirkung mit verschiedenen chronischen und
körperlichen Erkrankungen, sogenannte Komorbidität (
https://www.euro.who.int/__da
ta/assets/pdf_file/0006/404853/MNH_FactSheet_DE.pdf).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5106
20. Wahlperiode 27.12.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 22. Dezember 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zur Verbesserung des Zugangs zur ambulanten psychotherapeutischen
Versorgung und zur Differenzierung der psychotherapeutischen
Behandlungsangebote erfolgte zum 1. April 2017 eine umfassende Strukturreform der
psychotherapeutischen Versorgung. Ein Kernpunkt dieser Reform war die Änderung der
Psychotherapie-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
Mit dem Ziel, den Patientinnen und Patienten zeitnah einen niederschwelligen
Zugang zu einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu
ermöglichen und das Versorgungsangebot insgesamt flexibler zu gestalten, wurden
neue Behandlungsmöglichkeiten eingeführt. Hierzu zählen insbesondere die
psychotherapeutische Sprechstunde (das sogenannte Erstgespräch) zur
Abklärung eines Verdachts auf eine krankheitswertige Störung sowie die
psychotherapeutische Akutbehandlung als eine zeitnahe psychotherapeutische
Intervention im Anschluss an die Sprechstunde zur Vermeidung von Fixierungen und
Chronifizierung einer psychischen Symptomatik.
Ergänzend zu den Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie wurde im Jahr
2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verabschiedet, das
neben weiteren Maßnahmen die Einrichtung von Terminservicestellen (TSS)
als zentrale und rund um die Uhr erreichbare Anlaufstellen vorsieht, die
gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten schneller einen Termin bei
Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
ermöglichen sollen. Daneben erfolgte eine Anpassung der Bedarfsplanungs-
Richtlinie des G-BA, die bundeseinheitlich verbindlich den Rahmen zur
Bestimmung der vertragsärztlichen (einschließlich der psychotherapeutischen)
Versorgung in den jeweiligen Arztgruppen festlegt, die für eine
bedarfsgerechte Versorgung benötigt werden.
In einer Kleinen Anfrage wird unter Verweis auf Veröffentlichungen der BPtK
angeführt, dass die psychotherapeutische Versorgung auch nach der
Einführung der TSS nicht bedarfsdeckend sei (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/25950). Die Unabhängige
Patientenberatung Deutschland (UPD) berichtet, dass sich Betroffene oft lange um
einen Therapieplatz bemühen müssten und die Einführung von TSS keine
relevante Verbesserung gebracht habe (
https://www.patientenberatung.de/doku
mente/UPD%20Monitor%20Patientenberatung%202021.pdf). Wenn
Patientinnen und Patienten keinen Behandlungsplatz bei einer
Vertragspsychotherapeutin bzw. einem Vertragspsychotherapeuten finden, übernimmt die
gesetzliche Krankenversicherung die Kostenerstattung für eine Psychotherapie zudem
häufig nicht und verweisen auf die TSS (vgl. UPD Monitor Patientenberatung
2021, 2022:
https://www.patientenberatung.de/dokumente/PM_Patentienmoni
tor_UPD_2020.pdf). Ein besonderes Augenmerk ist zudem auf die
Patientengruppe mit einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung zu richten,
hierbei handelt es sich um Menschen mit Erkrankungen, deren Ursache auf
frühen, langwierigen und schweren Traumatisierungen (i. d. R. in der Kindheit
stattfindende Typ-II-Traumatisierungen) zurückzuführen sind. Eine Vielzahl
von Traumatisierungen steht im Zusammenhang mit der Entstehung
komplexer Traumafolgesymptome einschließlich dissoziativer Störungen. Die S3-
Leitlinie beschreibt, dass solche Erkrankungsbilder durch komplizierte
Symptommuster gekennzeichnet sind und in der Regel einen höheren
therapeutischen Aufwand nach sich ziehen.
Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten ambulanten psychotherapeutischen
Versorgung ist eine Herausforderung mit gesamtgesellschaftlicher Relevanz.
Eine gute psychotherapeutische Versorgung ist für viele Patientengruppen von
essenzieller Bedeutung und stellt kein Nischenproblem dar. Vielmehr wird die
Fortsetzung der aktuellen Unterversorgung veritable gesamtgesellschaftliche
Folgen haben: ökonomische Brüche, soziale Verwerfungen und irreparable
Schäden. Von psychischen Erkrankungen sind alle Bevölkerungsgruppen
betroffen, und sie sind kein neues Phänomen, das etwa durch die Corona-
Pandemie ausgelöst worden wäre. Jeder dritte Erwachsene erkrankt innerhalb
eines Jahres an einer psychischen Erkrankung. Die Corona-Pandemie hat
vielmehr wie ein Brennglas die Problemlagen noch deutlicher hervortreten lassen
und die psychotherapeutische Unterversorgung in Deutschland noch
deutlicher zu Tage treten lassen. Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung
wird darüber hinaus dadurch unterstrichen, dass die psychische Gesundheit
vor allem von Kindern und Jugendlichen in der Corona-Pandemie stark
gelitten hat (
https://www.uke.de/kliniken-institute/kliniken/kinder-und-jugendpsyc
hiatrie-psychotherapie-und-psychosomatik/forschung/arbeitsgruppen/child-pu
blic-health/forschung/copsy-studie.html). Im Kinder- und Jugendreport der
DAK-Gesundheit wird festgestellt, dass die Behandlungszahlen bei
psychischen Störungen und Verhaltensstörungen versicherter Kinder und
Jugendlicher im Jahr 2021 im Vergleich mit der Situation vor der Pandemie um 5
Prozent zurückgegangen seien. Es liegt nahe, dass diese Störungen bei Kindern
und Jugendliche aufgrund von Homeschooling im Schulalltag oder
öffentlichem Leben nicht auffällig wurden, vieles im Verborgenen blieb bzw. Eltern aus
Angst vor Corona-Infektionen keine Arztbesuche vereinbarten. Einige
Schulen melden, dass Kinder und Jugendliche nicht wieder aus dem
Homeschooling zurückkommen (Schulabsentismus, Schul- und Leistungsängste, Angst
und Zwangsstörungen, stark erhöhter Internetkonsum Belastungs- und
Anpassungsstörungen oder Essstörungen). Ein Zusammenhang kann hier vermutet
werden.
Während der Corona-Pandemie hat sich zudem die Zahl der an Depression
erkrankten Menschen allgemein drastisch erhöht. Allein im ersten Pandemiejahr
stiegen die Fälle von Depressionen und Angststörungen laut der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) global um 25 Prozent (
https://www.who.int/news/ite
m/02-03-2022-covid-19-pandemic-triggers-25-increase-in-prevalence-of-anxi
ety-and-depression-worldwide#:~:text=In%20the%20first%20year%20of).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, dass Menschen mit
behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen zeitnah eine bedarfsgerechte
Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation erhalten. Dazu hält das deutsche
Gesundheitswesen ein breit angelegtes und ausdifferenziertes Versorgungsangebot
vor. Um dieses Angebot weiterzuentwickeln wurden im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eine Reihe von
Maßnahmen vereinbart, die auf die Sicherstellung und Verbesserung der
psychotherapeutischen Versorgung abzielen. Dabei wird es insbesondere auch darum
gehen, die Versorgung von schwer psychisch erkrankten Menschen zu verbessern.
Die Bundesregierung prüft derzeit, wie die vereinbarten Maßnahmen umgesetzt
werden können.
Hinsichtlich der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die
ambulante psychotherapeutische Versorgung wird auch auf die Vorbemerkung der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/25950 verwiesen.
Bei der Beurteilung der gegenwärtigen ambulanten Behandlungskapazitäten ist
zu berücksichtigen, dass sich die Zahl der psychologischen und ärztlichen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten inklusive Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (im Folgenden Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten), in den vergangenen Jahren sehr dynamisch entwickelt hat: Im
Jahr 2011 nahmen noch 23 622 Psychotherapeutinnen und -therapeuten an der
Versorgung teil, derzeit (Stand: 31. Dezember 2021) sind es – bei einem
erneuten Anstieg von 5,3 Prozent zum Vorjahr 2020 – insgesamt 37 481
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Der Anstieg ist dabei maßgeblich auf die stark steigende Anzahl der Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten zurückzuführen: von
4 322 im Jahr 2013 auf 7 072 im Jahr 2021. Inzwischen stellen die
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach den Hausärztinnen und Hausärzten
die zweitgrößte Arztgruppe dar. Ein vergleichbares Wachstum konnte in den
vergangenen Jahren für keine andere Arztgruppe festgestellt werden. Im
Rahmen der Reform der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) im Jahr 2019 sind durch die Anpassung der Verhältniszahlen
insgesamt 776 neue Zulassungsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten entstanden. Diese sind noch nicht vollständig besetzt. Zum
31. Dezember 2021 gab es insgesamt in 74 von 392 Planungsbereichen noch
Zulassungsmöglichkeiten für die Fachgruppe der Psychotherapeuten, dies
entspricht 19 Prozent der Planungsbereiche. Es wurde in keinem Planungsbereich
Unterversorgung oder drohende Unterversorgung festgestellt. Bundesweit sind
insgesamt 6 041 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oberhalb der
Sperrgrenze (Versorgungsgrad von über 110 Prozent) tätig.
In Bezug auf die Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie hat der G-BA zudem erst im April 2022 beschlossen, das
Versorgungsniveau für diese Arztgruppe um 10 Prozent anzuheben. Damit
ergeben sich bundesweit ca. 60 neue Niederlassungsmöglichkeiten für
Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Hinsichtlich der Wartezeiten auf eine psychotherapeutische Behandlung
existieren keine validen Daten, die einen vollständigen Überblick ermöglichen
würden. Nach den Ergebnissen einer am 8. Dezember 2022 veröffentlichten
Versichertenumfrage des GKV-Spitzenverbands vergehen für 79 Prozent der
gesetzlich Versicherten weniger als vier Wochen von der Terminvereinbarung bis zum
ersten persönlichen Kontakt. Von Erstkontakt bis Behandlungsbeginn sind es
für 93 Prozent maximal vier Wochen (
https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_
spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_15
42080.jsp).
Da der Bundesregierung die erbetenen detaillierten Informationen insbesondere
zu den durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen und der
Entwicklung der Behandlungsstrukturen nicht vorliegen, wurden zu einigen Fragen
Informationen bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eingeholt.
1. Wie bewertet die Bundesregierung, die derzeitige wohnort- und zeitnahe
psychotherapeutische Versorgung, wenn bei Versicherten eine psychische
Erkrankung diagnostiziert und die Notwendigkeit einer
psychotherapeutischen Behandlung festgestellt wurde?
Die Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung
einschließlich der angemessenen und zeitnahen Zurverfügungstellung obliegt nach
den gesetzlichen Vorgaben den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sowie
der KBV. Nach Aussage der KBV wurde kein Versorgungbereich innerhalb der
Fachgruppen der Bedarfsplanung in den vergangenen Jahren stärker ausgebaut
als die psychotherapeutische Versorgung. Insbesondere in ländlichen Gebieten
wurden dabei neue zusätzliche Sitze geschaffen. Nach Einschätzung der KBV
wurde zudem im „Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung i. S. d.
§§ 99 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Sicherung der
vertragsärztlichen Versorgung“ aus dem Jahr 2018 herausgestellt, dass im Bereich
der psychotherapeutischen Versorgung im Vergleich zu allen anderen
Arztgruppen die unmittelbare Wohnortnähe der Praxen nahezu keine Relevanz besitzt –
bei den Patientinnen und Patienten wurde die geringste Präferenz für die
räumliche Nähe der Praxen ermittelt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
2. Welche Schritte hat die Bundesregierung eingeleitet, um das im
Koalitionsvertrag formulierte Ziel, die psychotherapeutische Versorgung und
Leistungen zu verbessern, zu erreichen?
a) Welche Reformen bzw. Reformschritte wurden bisher eingeleitet,
um die „Wartezeiten auf einen Behandlungsplatz, insbesondere für
Kinder und Jugendliche, aber auch in ländlichen und
strukturschwachen Gebieten, deutlich zu reduzieren“ (siehe Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 7.
Dezember 2021)?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit umfassend und in Abstimmung mit den
maßgeblichen Akteuren die Umsetzung dieser Vereinbarung im
Koalitionsvertrag.
b) Was bedeutet konkret das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel, die
Kapazitäten „bedarfsgerecht, passgenau und stärker koordiniert“
auszubauen, und welche Reformen bzw. Reformschritte wurden bisher
eingeleitet, um dies zu erreichen?
Gemäß den Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag soll die ambulante
psychotherapeutische Versorgung, insbesondere für Patientinnen und Patienten mit
schweren und komplexen Erkrankungen, verbessert werden und der Zugang zu
ambulanten Komplexleistungen sichergestellt werden. Die Thematik wurde
bereits mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom
15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) adressiert, in dem der G-BA beauftragt
wurde, eine neue Richtlinie zur berufsgruppenübergreifenden, koordinierten
und strukturierten Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke
Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen
Behandlungsbedarf zu beschließen. Die Richtlinie über die
berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer
psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL, abrufbar unter:
https://www.g-
ba.de/r ichtl inien/126/) wurde am 2. September 2021 beschlossen, ist am
18. Dezember 2021 in Kraft getreten und ab 1. Oktober 2022 in der Versorgung
wirksam geworden. Ziel ist eine verbesserte Erfüllung der spezifischen
Behandlungsbedarfe dieser Gruppe. Derzeit betrifft die KSVPsych-RL die
Versorgung von Erwachsenen, daher berät der G-BA weiter über die Regelungen für
Kinder und Jugendliche. Die KSVPsych-RL enthält insbesondere Regelungen
zur Vereinfachung des Zugangs zu den erforderlichen Maßnahmen, zur
Gewährleistung der notwendigen Koordination der an der Umsetzung eines
gemeinsamen Gesamtbehandlungsplans beteiligten Leistungserbringenden
verschiedener Berufsgruppen sowie zur Erleichterung des Übergangs zwischen der
stationären und der ambulanten Versorgung. Zentrales Element ist die Bildung
von Netzverbünden, an denen neben Praxen unter anderem auch Kliniken und
Institutsambulanzen beteiligt sind.
c) Wie können künftig im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinie die
Bedarfe komplexer Erkrankungen besser berücksichtigt werden, und wie
kann sichergestellt werden, dass z. B. Patientinnen und Patienten mit
komplexen Traumafolgestörungen ihren Anspruch auf ein
bedarfsgerechtes Stundenkontingent durchsetzen können, das sich an dem
individuellen Bedarf und nicht an der Obergrenze einzelner Verfahren
orientiert?
Grundlage der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bildet die Psychotherapie-Richtlinie
(PT-RL) des G-BA (abrufbar unter:
https://www.g-ba.de/richtlinien/20/). Sie
dient der Sicherung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden
ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Psychotherapie der
Versicherten und ihrer Angehörigen in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der
Krankenkassen. Für die verschiedenen Therapieansätze enthält die PT-RL auch
Regelungen zu Bewilligungsschritten zum festgelegten Therapieumfang
(sogenannte Höchstgrenzen), welche nach § 30 Satz 3 PT-RL grundsätzlich
einzuhalten sind. Nach § 30 Satz 2 PT-RL ist jedoch eine Überschreitung des mit den
jeweiligen Bewilligungsschritten festgelegten Therapieumfangs zulässig, wenn
mit der Beendigung des Bewilligungsschrittes das Behandlungsziel nicht
erreicht werden kann, aber begründete Aussicht auf Erreichung des
Behandlungsziels bei Fortführung der Therapie besteht. Insofern ermöglichen die
Regelungen der PT-RL ein bedarfsgerechtes Stundenkontingent, das sich am
individuellen Bedarf der oder des behandelten Versicherten orientiert.
3. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Forderungen in der Petition der
Deutschen Depressionsliga (DDL) vom 10. Oktober 2022 mit über 110
000 Unterschriften, die psychotherapeutische Bedarfsplanung zu
reformieren und die Versorgung von Menschen mit psychischen
Erkrankungen deutlich zu verbessern, um Leben zu retten?
Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 2a sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
4. Sind der Bundesregierung aktuelle Daten über den Anstieg von
Depressionen während der Corona-Pandemie in Deutschland bekannt?
Ist die Bundesregierung ggf. bereit, hierzu neue Studien in Auftrag zu
geben?
Welche Maßnahmen möchte die Bundesregierung ergreifen, um diesen
Trend umzukehren?
Die Entwicklung der Häufigkeit von Depressionen in der Bevölkerung kann in
repräsentativen Befragungsstudien unter Einsatz standardisierter umfassender
diagnostischer Verfahren untersucht werden. Eine derartige Studie wurde in
Deutschland zuletzt im Jahr 2010 durchgeführt. Für den Zeitraum der
COVID-19-Pandemie liegen der Bundesregierung somit keine auf
repräsentativen Studien basierende Daten zur Häufigkeit von Depressionen vor. Allerdings
gibt es Daten aus repräsentativen Befragungen zur Belastung der Bevölkerung
durch einzelne Symptome von Depression (u. a. Niedergeschlagenheit und
Interessenlosigkeit) vor. Nach einem anfänglichen Rückgang derartiger
Symptome zu Beginn der Pandemie, kam es ab Herbst 2020 zu mehrfachen Anstiegen.
Seit Anfang des Jahres 2022 lassen sich beobachtete Belastungen aber nicht
mehr auf die Pandemie allein zurückführen. Es ist nunmehr von einem
multiplen Krisengeschehen auszugehen, das auch durch den Krieg in der Ukraine,
die Energiekrise und das Inflationsgeschehen geprägt ist.
Zur Frage nach der Häufigkeit, mit der psychische Störungen im
Gesundheitssystem diagnostiziert und dokumentiert werden, können Routinedaten der
Leistungserbringer oder -träger herangezogen werden.
Die bisher veröffentlichten Ergebnisse auf Basis von Routinedaten weisen für
das Jahr 2020 tendenziell auf rückläufige Häufigkeiten von
Depressionsdiagnosen hin. Auswertungen des Praxis-Panels Disease Analyzer Database (IQVIA)
zeigten in Hausarztpraxen für den Zeitraum April bis Dezember 2020
gegenüber April bis Dezember in den Vorjahren 2017 bis 2019 keine Veränderungen
bei den Erstdiagnosen von Depression. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der
fachärztlichen ambulanten Versorgung zeigte sich bei Personen im Alter von
65 Jahren und älter ein Rückgang der Häufigkeit von Erstdiagnosen einer
depressiven Störung im Zeitraum Februar bis Mai 2020 gegenüber Februar bis
Mai 2019 um 13 Prozent. Die BARMER Krankenkasse berichtet für die
Häufigkeit ambulanter Diagnosen depressiver Episoden keine Veränderung
zwischen den Jahren 2019 und 2020 (siehe
https://www.barmer.de/presse/infothek/
studien-und-reporte/arztreporte). Auswertungen der Kaufmännischen
Krankenkasse (KKH) zeigen einen Rückgang der Diagnosehäufigkeit von depressiven
Episoden (F32 gemäß International Statistical Classification of Diseases and
Related Health Problems, 10. Revision – ICD-10) im Jahr 2020 gegenüber dem
Jahr 2019 um 0,3 Prozent bei einem gleichzeitigen Anstieg von
Rezidivierenden depressiven Störungen (F33 gemäß ICD-10) um 1,8 Prozent, wobei
zwischen Bundesländern starke Unterschiede gefunden werden (siehe
https://www.
kkh.de/presse/pressemeldungen/depression). Die Aussagekraft dieser Daten ist
insoweit beschränkt, dass nur Personen erfasst werden, die ärztliche oder
psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Somit ist eine Untererfassung
gerade durch pandemiebedingte spezifische Barrieren der Inanspruchnahme
(z. B. Angst vor Infektion in der Arztpraxis) denkbar.
Damit liegen zur Frage der Häufigkeit von Depressionen während der
COVID-19-Pandemie insgesamt vielfältige und nicht immer widerspruchsfreie
Ergebnisse vor. Es gibt Hinweise auf eine seit Herbst 2020 stetig zunehmende
und anhaltende Belastung durch depressive Symptomatik, während zur
Häufigkeit klinisch manifester depressiver Störungen keine sicheren Aussagen
getroffen werden können.
Die Bundesregierung wird die Entwicklung weiterhin intensiv beobachten und
im Bedarfsfall die Notwendigkeit weitergehender Studien prüfen. In der
gegenwärtigen Situation ist aus Sicht der Bundesregierung wesentlich, dass an
Depressionen erkrankte Menschen zeitnah in ärztliche oder psychotherapeutische
Diagnostik und Behandlung gelangen. Dafür hält das deutsche
Gesundheitswesen ein breit angelegtes und ausdifferenziertes Versorgungsangebot vor.
Bezüglich der geplanten weiteren Maßnahmen wird auf die Antwort zu den Fragen 2
und 2a und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die im Zuge der Corona-Pandemie
angestiegene häusliche Gewalt?
a) Hat die Bundesregierung Daten über die Auswirkungen der Gewalt
auf die psychische Gesundheit z. B. auf die Anzahl an komplexen
Posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen häuslicher
Gewalt?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
Gewalterfahrungen in der Familie zu verhüten, neben der Prävention körperlicher
Gewalt insbesondere auch mit Blick auf die Prävention psychischer
Gewalt?
c) Welche zusätzlichen Hilfestellungen zur Prävention körperlicher und
psychischer Gewalt in der Familie werden hier hinsichtlich der
psychotherapeutischen Ebene getroffen werden?
Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Die Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA)
verfolgt das Ziel, das Dunkelfeld im Bereich von Gewaltvorkommnissen in
Deutschland geschlechterdifferenzierend zu untersuchen. Die Studie wird durch
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ),
das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und das
Bundeskriminalamt (BKA) gemeinsam durchgeführt und verantwortet. Eine
Projektbeschreibung sowie weitere Informationen sind im Internet veröffentlicht (
www.b
ka.de/lesubia). Die abschließenden Ergebnisse werden im ersten Halbjahr 2025
erwartet.
Während der COVID-19-Pandemie stieg die Anzahl der Beratungen beim vom
BMFSFJ geförderten Hilfetelefon („Gewalt gegen Frauen“) an und war
durchgängig erhöht. Im Jahr 2021 ist die Zahl der Beratungen um 5 Prozent
gestiegen, verglichen mit dem Vorjahr von 51 400 auf 54 037. Bereits im Jahr 2020
hatte es einen Anstieg um 15 Prozent gegeben. Die Mehrzahl der Beratungen
(60 Prozent) betraf häusliche Gewalt. In der Pandemie-Lage spielte außerdem
die Online-Beratung eine besondere Rolle. Die Hellfelddaten der Polizeilichen
Kriminalstatistik hingegen zeigen keinen signifikanten Anstieg von Fällen mit
Tatzeit während der Lockdowns sowie insgesamt für 2021 im Vergleich zu
2020. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Situation während der Pandemie bzw.
während der Lockdowns auch das Anzeigeverhalten von Opfern und die
Entdeckungsmöglichkeiten durch Dritte beeinflusst hat, sodass das Dunkelfeld sich
in diesem Deliktsbereich weiter vergrößert haben könnte.
Der Staat trägt Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor Gefahren für ihr körperliches und seelisches Wohl. Gesetzlich hat die
Bundesregierung den Kinderschutz mit dem Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz im vergangenen Jahr weiter gestärkt. Die Kooperation der Kinder- und
Jugendhilfe mit dem Gesundheitswesen, den Strafverfolgungsbehörden, den
Familiengerichten, der Jugendstrafjustiz und anderen wichtigen Akteurinnen und
Akteuren im Kinderschutz wurde damit deutlich verbessert. Außerdem wurde
unter anderem geregelt, dass auch in Pflegefamilien Schutzkonzepte
anzuwenden sind und Kinder und Jugendliche sich unabhängig von ihren Eltern vom
Jugendamt oder einer Beratungsstelle beraten lassen können.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Menschen unter einer
komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung leiden?
Ist die Bundesregierung bereit, entsprechende Studien auf den Weg zu
bringen?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass bei dieser Patientengruppe sowohl
bei den Zugangswegen zu Psychotherapeuten mit einem Schwerpunkt im
Bereich der Traumatherapie als auch hinsichtlich der
Behandlungsumfänge in den Richtlinienverfahren veritable Versorgungslücken bestehen?
Zur komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (K-PTBS) gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung keine belastbaren epidemiologischen Daten für
Deutschland. Die K-PTBS ist erst im grundlegend revidierten, zum 1. Januar
2022 in Kraft getretenen Diagnosekatalog ICD-11 (International Statistical
Classification of Diseases and Related Health Problems, 11. Revision) als
eigenständige Diagnose beschrieben. Die deutschsprachige Gesellschaft für
Psychotraumatologie (DeGPT) geht davon aus, dass die K-PTBS oft erst spät
erkannt wird und eine hohe Überschneidung mit anderen psychischen
Erkrankungen, wie der Borderline-Persönlichkeitsstörung, der nicht-komplexen PTBS,
den dissoziativen Störungen, Depressionen, Angst- bzw. Panikstörungen sowie
Sucht- und Zwangserkrankungen aufweist. Oft würden deshalb zunächst andere
Diagnosen gestellt. Dass ein Zusammenhang mit einer Traumatisierung besteht,
würde nicht selten erst später erkannt. Die richtige Einschätzung ist jedoch die
Voraussetzung dafür, dass komplex traumatisierte Menschen die Behandlung
erhalten, die sie benötigen – zumeist eine spezifische und qualifizierte
Traumatherapie.
Nach der PT-RL des G-BA können in der vertragspsychotherapeutischen
Versorgung im Bereich der Traumatherapie die hier anerkannten
Psychotherapieverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
oder analytische Psychotherapie) Anwendung finden. In diesem
Zusammenhang kann auch das sogenannte Eye-Movement-Desensitization and
Reprocessing (EMDR) bei Erwachsenen mit posttraumatischen Belastungsstörungen als
Behandlungsmethode im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes
angewandt werden. Nach § 30 Satz 3 PT-RL sind grundsätzlich bestimmte
Höchstgrenzen einzuhalten, die sich in Bezug auf das Alter der Behandelten
und das angewandte Psychotherapieverfahren unterscheiden. Nach § 30 Satz 2
PT-RL ist jedoch eine Überschreitung des mit den jeweiligen
Bewilligungsschritten festgelegten Therapieumfangs zulässig, wenn mit der Beendigung des
Bewilligungsschrittes das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber
begründete Aussicht auf Erreichung des Behandlungsziels bei Fortführung der
Therapie besteht.
7. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor, welche
volkswirtschaftliche Kosten durch eine verspätete oder ausbleibende Behandlung
von psychischen Erkrankungen entstehen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung liegen aktuell keine Informationen über
volkswirtschaftliche Kosten vor, die durch verspätete oder ausbleibende Behandlung von
psychischen Erkrankungen entstehen. Das BMFSFJ hat im Oktober 2022 eine
wissenschaftliche Analyse und Quantifizierung der gesellschaftlichen Kosten
psychosozialer Belastungen von Kindern und Jugendlichen durch die COVID-19-
Pandemie in Auftrag gegeben. Sie wird vom Universitätsklinikum Ulm in
Zusammenarbeit mit der Universität Hamburg durchgeführt. Ergebnisse werden
im ersten Halbjahr 2023 erwartet.
Zudem liegen Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) vor zu mit Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer
Störungen assoziierten Produktions- und Bruttowertschöpfungsausfällen. Zu beachten
ist, dass diese Fälle von Arbeitsunfähigkeit auch trotz adäquater Behandlung
psychischer Störung aufgetreten sein können. Die BAuA schätzt für psychische
Störungen, dass diese im Jahr 2020 Produktionsausfallkosten (Lohnkosten) in
Höhe von 14,6 Mrd. Euro verursachten, was 0,4 Prozent des
Bruttonationaleinkommens ausmacht. Der Ausfall an Bruttowertschöpfung (Verlust an
Arbeitsproduktivität) durch Arbeitsunfähigkeit wird mit 24,3 Mrd. Euro (0,7 Prozent
des Bruttonationaleinkommens) geschätzt. Die Werte fallen damit geringer aus
als für Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes. Es
liegen gegenwärtig Schätzungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 vor. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, inwiefern sich eine
unbehandelte oder zu spät behandelte psychische Erkrankung bei Kindern und
Jugendlichen sowie Erwachsenen auf die Schul-, Arbeitsfähigkeit und
Teilhabemöglichkeiten auswirkt?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Psychische Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen gehen, wenn sie
unbehandelt bleiben oder auf Behandlung nicht oder nicht ausreichend ansprechen,
mit erheblichen Risiken für die persönliche, soziale und schulische
Entwicklung wie auch die spätere Arbeitsfähigkeit einher und können zu gravierenden
Einschränkungen der Bildung und Teilhabe sowie der Lebensqualität führen.
Vergleichbares gilt auch für erwachsene Menschen mit psychischen
Erkrankungen in Bezug auf Aus- und Weiterbildungs-, Arbeitsfähigkeit und
Teilhabechancen. Art und Ausmaß der Einschränkungen sind höchst individuell, sie
hängen von der Art und Schwere der Erkrankung, dem Verlauf sowie der
medizinischen und sozialen Unterstützung ab.
Eine Befragung aus dem Bereich der Teilhabeforschung, bei der Eltern von
Kindern mit längerfristigen Beeinträchtigungen bzw. einem besonderen
Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf befragt wurden (Bundesministerium für
Arbeit und Soziales –BMAS – 2022, Eltern von Kindern mit
Beeinträchtigungen. Unterstützungsbedarfe und Hinweise auf Inklusionshürden), ergab, dass
schwere seelische oder psychische Beeinträchtigungen zu den häufigsten
Beeinträchtigungsarten bei Kindern bzw. Jugendlichen zählen. Dabei gaben sechs
von zehn Eltern an, sie fühlten sich durch schwere seelische oder psychische
Probleme ihrer Kinder sehr in ihren eigenen Alltagsaktivitäten beschnitten. Der
wissenschaftlichen Literatur zufolge gibt es auch Zusammenhänge zwischen
schweren seelischen bzw. psychischen Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen
von Eltern und einem erhöhten Risiko der Kinder für psychische
Erkrankungen. Diese Zusammenhänge wurden durch die Ergebnisse der o. g. Studie
erneut bestätigt.
Daher ist es Anliegen der Bundesregierung, dass Menschen mit
behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen zeitnah eine bedarfsgerechte
Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation erhalten. Dazu hält das deutsche
Gesundheitswesen ein breit angelegtes und ausdifferenziertes Versorgungsangebot vor.
Eine frühzeitige Diagnose und bedarfsgerechte Behandlung kann
Entwicklungs- und Teilhabechancen betroffener Kinder, Jugendlicher und
Erwachsener erheblich verbessern. Gerade langwierige, chronifizierte und komplexe
Krankheitsverläufe manifestieren sich nicht selten schon im Kindes- und
Jugendalter. Um psychische Belastungen und Erkrankungen frühzeitig zu
erkennen, wurden diese Aspekte explizit als Untersuchungsbestandteil in das
Programm der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche gemäß
§ 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen. Zudem
wurden in den letzten Jahren zahlreiche Anpassungen und
Weiterentwicklungen im psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgungssystem vorgenommen,
um der seit Jahren ansteigenden Nachfrage bei Kindern und Jugendlichen wie
auch bei Erwachsenen nach psychiatrischen und psychotherapeutischen
Leistungen mit einem bedarfsgerechten modernen und leistungsfähigen
Hilfsangebot Rechnung zu tragen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller). Zu weiteren
geplanten Maßnahmen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und
die Antwort zu den Fragen 2 und 2a verwiesen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung das Thema „Erhalt und Förderung der
psychischen Gesundheit sowie frühzeitige Behandlung von Menschen
mit psychischen Erkrankungen“ auch mit Blick auf den Erhalt der
Arbeitsfähigkeit und Erhalt von Fachkräften für den Arbeitsmarkt?
Die konstant hohe Anzahl an Arbeitsunfähigkeitstagen und
Erwerbsminderungsrenten aufgrund von psychischen Erkrankungen, sowie die hohe
Prävalenz psychischer Erkrankungen nehmen Einfluss auf den Arbeitsmarkt. Auch
deshalb sind der Erhalt und die Förderung der psychischen Gesundheit von
hoher Relevanz für die Bundesregierung.
Der Erhalt und die Förderung der psychischen Gesundheit sind auch ein Thema
der Arbeitsgestaltung. Gut gestaltete Arbeit trägt zum Erhalt und der Förderung
der psychischen Gesundheit bei. Arbeitsbezogene Aktivitäten der
Bundesregierung fokussieren dabei den Schutz der psychischen Gesundheit und die
Prävention arbeitsbedingter psychischer Erkrankungen.
Das grundsätzliche Ziel in der Arbeitswelt ist es, mit Maßnahmen zur
menschengerechten Gestaltung der Arbeit die Verhältnisprävention voranzutreiben
und Gefährdungen durch psychische Arbeitsbelastung zu vermeiden. § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes stellt klar, dass Gesundheit bei der Arbeit physische und
psychische Faktoren umfasst. Beide müssen in den vom Arbeitgeber zu
erstellenden Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt werden.
Im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie wurden und
werden seit dem Jahr 2013 Maßnahmen zur Qualifizierung und zur
Verbesserung Handlungssicherheit der Arbeitsbedingungen bei psychischer Belastung
entwickelt und umgesetzt. Die Beratung und Überwachung zur Umsetzung der
Gefährdungsbeurteilung bei psychischer Belastung wird weiter intensiviert, um
den Anteil von Betrieben mit angemessenen Gefährdungsbeurteilungen zu
erhöhen und Verbesserungen bei der Prävention psychischer Belastungen und
Erkrankungen zu erzielen. Gefährdungen durch psychische Belastung zu
verringern und zu vermeiden, sind wichtige Aspekte, für den Erhalt und die
Sicherung der Arbeitsfähigkeit und damit auch für die Fachkräftesicherung.
10. Sind der Bundesregierung aktuelle Daten über Ausfallzeiten durch
Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen bekannt?
a) Wie verlief die Entwicklung in den letzten 10 bis 20 Jahren?
Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.
Die Ausfallzeiten durch Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer
Erkrankungen können nachfolgender Tabelle entnommen werden.
Arbeitsunfähigkeitstage der Mitglieder der GKV aufgrund psychischer
Erkrankungen in den Jahren 2005 bis 2020 (absolut)
Jahr Tage
2005 33.411.601
2006 30.338.079
2007 14.800.488
2008 40.141.328
2009 55.729.334
2010 60.743.175
2011 67.052.948
2012 65.128.191
2013 66.618.605
2014 70.318.408
2015 89.849.502
2016 97.582.851
2017 97.915.830
2018 107.463.024
2019 113.051.373
2020 119.447.682
Quelle: amtliche GKV-Statistik KG 8
b) Ist die Bundesregierung ggf. bereit, neue Studien in Auftrag zu geben?
Die vorgenannten Daten werden im Rahmen der amtlichen GKV-Statistiken
jährlich von den Krankenkassen erhoben und an das Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) übermittelt. Eine Beauftragung von Studien ist hierfür nicht
notwendig.
11. Sind der Bundesregierung aktuelle Daten über Frühverrentungen
aufgrund psychischer Erkrankungen in Deutschland bekannt?
a) Wie verlief die Entwicklung in den letzten 10 bis 20 Jahren?
Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet.
Daten zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund von
psychischen Erkrankungen sind für die Jahre ab 1983 bis 2021 in der aktuellen
„Rentenversicherung in Zeitreihen – Ausgabe 2022“ auf der Seite 99 veröffentlicht.
Die Daten stammen von der Deutschen Rentenversicherung.
b) Ist die Bundesregierung ggf. bereit, neue Studien in Auftrag zu geben?
Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 16 und 17 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/30583
verwiesen.
12. Sind der Bundesregierung Daten bekannt über die Wechselwirkungen
zwischen psychischen und körperlichen Erkrankungen
(„Komorbidität“)?
Die Darstellung und Analyse von Komorbidität bei psychischen und
körperlichen Erkrankungen ist ein Arbeitsschwerpunkt des Gesundheitsmonitorings des
Robert Koch-Instituts (RKI). Die bevölkerungsbezogenen Gesundheitssurveys
1998 (BGS98) und 2010 (DEGS1) des RKI wurden jeweils durch „Mental
Health“-Module ergänzt, auch um Zusammenhänge zwischen psychischen und
körperlichen Erkrankungen zu untersuchen. Dabei zeigte sich, dass die
Komorbidität zwischen körperlichen und psychischen Störungen in allen
Altersgruppen eine wichtige Rolle spielt und Wechselwirkungen zwischen körperlicher
und psychischer Gesundheit den weiteren Krankheitsverlauf beeinflussen.
c) Welche körperlichen Krankheitsbilder spielen bei den
Wechselwirkungen eine besondere Rolle?
Körperliche Symptome können bereits bei der Diagnosestellung psychischer
Störungen eine wichtige Rolle spielen, hierbei vor allem somatische
Beschwerden wie Erschöpfung bzw. Müdigkeit, Schlaf- oder Appetitstörungen,
Reizbarkeit, innere Unruhe, Herzklopfen oder schnelle Atmung. Häufige
Komorbiditäten einer psychischen und körperlichen Erkrankung sind z. B. Depression und
Diabetes, Depression und Adipositas, Depression und Herz-
Kreislauferkrankungen sowie Angststörungen und Asthma.
d) Wie verlief die Entwicklung in den letzten 10 bis 20 Jahren?
Ist die Bundesregierung ggf. bereit, neue Studien in Auftrag zu geben?
Die Untersuchung von Trends bei Komorbiditäten hat sehr hohe methodische
Hürden und kann sehr leicht verzerrt sein durch unterschiedliche
Krankheitsdefinitionen über die Zeit und auch durch erhöhte Aufmerksamkeit und
verändertes Diagnoseverhalten über die Zeit. Belastbare Zahlen zur Entwicklung von
Komorbiditäten zwischen körperlichen und psychischen Erkrankungen liegen
der Bundesregierung nicht vor. Mit Förderung des BMG erfolgt am RKI der
Aufbau einer nationalen Diabetes-Surveillance (seit den Jahr 2015,
https://diabs
urv.rki.de/) als Prototyp einer Surveillance von nichtübertragbaren
Erkrankungen (NCD) sowie einer Mental Health-Surveillance (seit 2019,
https://edoc.rk
i.de/handle/176904/9115). Derzeit stehen insbesondere die Zusammenhänge
zwischen psychischer und körperlicher Gesundheit im Fokus. Eine Erweiterung
beider Surveillance-Systeme um ausgewählte Krankheiten hin zu einer
zukünftigen NCD-Surveillance wird derzeit vorbereitet und soll jene Kernindikatoren
beinhalten, die elementare Kennwerte zu Häufigkeit, Risikofaktoren,
Versorgung und Krankheitslast darstellen. Datengrundlage bilden hierbei das
fortlaufende RKI-Gesundheitsmonitoring und andere relevante Datenquellen (z. B.
GKV-Daten, Registerdaten, amtliche Statistik etc.). Durch dieses Vorhaben
lassen sich wechselseitige Komorbiditäten bei psychischen und körperlichen
Erkrankungen darstellen, perspektivisch auch hinsichtlich der zeitlichen
Entwicklung.
e) Sind der Bundesregierung Daten über körperliche Erkrankungen, die
einen psychischen Ursprung haben bekannt?
Es besteht hohe Evidenz, dass psychische Erkrankungen und Beschwerden zu
körperlichen Erkrankungen beitragen können, insbesondere zu einem
chronischen Verlauf. So können etwa Depression, (chronischer) Stress oder
posttraumatische Belastungsstörungen das Risiko für das Auftreten von Typ-2-Diabetes
oder kardiovaskulären Erkrankungen erhöhen. Zu beachten ist hierbei, dass
sich Ursache-Wirkungs-Beziehungen zwischen psychischen und körperlichen
Erkrankungen meist nicht eindeutig nachweisen lassen; die Beziehung kann
sich in beide Richtungen, d. h. bidirektional, entwickeln, etwa bei Depression
und Diabetes oder kardiovaskulären Erkrankungen.
f) Wie viele Frühverrentungen und Berufsunfähigkeiten entstehen aus
psychosomatischen Hintergründen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine validen Erkenntnisse vor.
13. Hat die Psychotherapiestrukturreform 2017 (Änderung der
Psychotherapie-Richtlinie) durch den G-BA nach Meinung der
Bundesregierung das Ziel ausreichend erfüllt, den Patientinnen und Patienten
zeitnah einen niederschwelligen Zugang zu einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung zu ermöglichen und das Versorgungsangebot
insgesamt flexibler zu gestalten?
Wenn das nicht zutreffen sollte, welche Konsequenzen bzw. Änderungen
schlägt die Bundesregierung vor?
Der G-BA hat mit seinem am 16. Februar 2017 in Kraft getretenen Beschluss
zur Strukturreform der ambulanten Psychotherapie verschiedene Elemente neu
in die psychotherapeutische Versorgung eingeführt, darunter die
psychotherapeutische Sprechstunde, die psychotherapeutische Akutbehandlung oder
Maßnahmen zur Vermeidung von Rückfällen (Rezidivprophylaxe). Bereits weniger
als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des genannten Beschlusses konnten erste
positive Effekte gezeigt werden, insoweit wird auf die Antwort zu den
Fragen 17 bis 17b verwiesen.
Darüber hinaus hat der G-BA im Jahr 2021 die Evaluation der Strukturreform
in Bezug auf die Regelung zur Psychotherapeutischen Sprechstunde gemäß
§ 42 Absatz 1 PT-RL sowie die Regelung zur Veränderung der Gruppengröße
gemäß § 42 Absatz 3 PT-RL veröffentlicht (abrufbar unter:
https://www.g-b
a.de/beschluesse/2634/). Demnach hat sich die Sprechstunde als neue Leistung
nach ihrer Einführung schnell etabliert. So haben im Jahr 2017 bereits im
Quartal der Einführung etwa 350 000 Versicherte mindestens eine Sprechstunde in
Anspruch genommen. Diese Zahl ist im Verlauf bis auf nahezu 600 000
Versicherte im ersten Quartal 2020 gestiegen. Pandemiebedingt weist die
Inanspruchnahme im Folgezeitraum einige Schwankungen auf. Etwa die Hälfte
aller wahrgenommenen Sprechstunden führte in der Folge zu einer ambulanten
Psychotherapie. Auch konnte mit der Strukturreform der Anteil der
Gruppenpsychotherapie um mehr als 40 Prozent gesteigert werden.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Wartezeiten auf
psychotherapeutische Sprechstunden (das sogenannte Erstgespräch) zur Abklärung
eines Verdachts auf eine krankheitswertige Störung sowie auf den
Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung weit auseinanderliegen –
abhängig von Struktur des Versorgungsgebietes (städtisch versus
ländlich)?
Welche Pläne hat die Bundesregierung dieses Ungleichgewicht zwischen
städtisch und ländlich strukturieren Versorgungsgebieten zu beheben?
Ein genereller Zusammenhang zwischen Wartezeiten und siedlungsstruktureller
Prägung ist nach Angaben der KBV nicht nachweisbar, wenngleich regionale
Unterschiede unabhängig von der Siedlungsstruktur allein aufgrund
unterschiedlicher Versorgungsdichten in den etwa 400 Planungsbereichen und
regional unterschiedlicher Inanspruchnahmen nicht ausgeschlossen werden können.
Auffällig ist nach Einschätzung der KBV, dass auch aus Regionen mit einer
außergewöhnlich hohen Dichte an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Wartezeiten berichtet werden. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus
keine validen Daten zur Beantwortung der Frage vor. Ergänzend wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
15. Ist der Bundesregierung bekannt, welche konkreten Wartezeiten für
Patientinnen und Patienten auf einen psychotherapeutischen
Behandlungsplatz nach einem Erstgespräch in der psychotherapeutischen
Sprechstunde bestehen?
Welche Maßnahmen möchte die Bundesregierung ergreifen, um ggf.
diese Wartezeiten zu verringern?
Innerhalb welchen Zeitraums eine Richtlinientherapie nach einem Erstgespräch
in der psychotherapeutischen Sprechstunde begonnen wird, hängt von vielen
Faktoren ab, die nicht allein auf die Verfügbarkeit von freien Kapazitäten
zurückzuführen sind (z. B. Passung zwischen Patientinnen und Patienten sowie
Therapeutinnen und Therapeuten). Nach Auffassung der KBV wäre für eine
solche Erhebung eine statistische Verknüpfung von patientenbezogenen
Informationen zu Erstgespräch und Therapiebeginn erforderlich, die nicht angelegt
ist und aus vielen Gründen auch kaum operationalisierbar erschiene. Die
Bundesregierung verfügt hierzu nicht über valide Informationen. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Wie hat sich das im Jahr 2019 eingeführte Terminservice- und
Versorgungsgesetz (TSVG) auf die Wartezeiten auf einen
psychotherapeutischen Behandlungsplatz ausgewirkt?
Welche Gründe sind nach Meinung der Bundesregierung dafür
verantwortlich, dass das Gesetz nicht zu einer signifikanten Reduzierung der
Wartezeiten geführt hat?
Hierzu liegen weder der Bundesregierung noch der KBV valide Erkenntnisse
vor.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die BPtK-Studie zur Reform der
Psychotherapie-Richtlinie und die Auswirkungen auf die Wartezeiten aus
dem Jahr 2019?
a) Welche weiteren Studien sind der Bundesregierung darüber hinaus
bekannt, die die Wartezeiten auf einen psychotherapeutischen
Behandlungsplatz untersuchen, und zu welchen Erkenntnissen kommen
diese Studien?
b) Ist die Bundesregierung bereit, hierzu neue Studien in Auftrag zu
geben?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist eine Studie der Bundespsychotherapeutenkammer
(BPtK) aus dem Jahr 2018 bekannt: „Ein Jahr nach der Reform der
Psychotherapie-Richtlinie – Wartezeiten 2018” (abrufbar unter:
https://www.bp
tk.de/publikationen/bptk-studie/), daneben liegt eine Auswertung der BPtK aus
dem Jahr 2021 vor, die sich auf Daten aus dem Jahr 2019 stützt: „Monatelange
Wartezeiten bei Psychotherapeut*innen, Corona-Pandemie verschärft das
Defizit an Behandlungsplätzen“ (abrufbar unter:
https://www.bptk.de/bptk-auswertu
ng-monatelange-wartezeiten-bei-psychotherapeutinnen/).
Beide Auswertungen sind in der Dokumentation der Wissenschaftlichen
Dienste des Deutschen Bundestages (WD 9 – 3000 – 059/22; Titel: „Wartezeiten auf
eine Psychotherapie“; Untertitel: „Studien und Umfragen“) enthalten.
Die erstgenannte Studie der BPtK untersucht einzelne Aspekte der
Auswirkungen des am 16. Februar 2017 in Kraft getretenen Beschlusses des G-BA zur
Strukturreform der ambulanten Psychotherapie. Das Universitätsklinikum
Hamburg-Eppendorf führte im Auftrag der BPtK und der
Landespsychotherapeutenkammern im November und Dezember 2017 eine Online-Befragung
durch. Teilgenommen haben 9 432 Psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, die in der vertragspsychotherapeutischen
Versorgung tätig waren. Der Studie zufolge habe sich nach der Reform die
Wartezeit auf ein Erstgespräch deutlich verringert, die Wartezeit auf einen
ersten Behandlungstermin sei jedoch weiterhin sehr hoch. So hätten die
Wartezeiten auf ein Erstgespräch im Bundesdurchschnitt von 12,5 Wochen im Jahr 2011
auf 5,7 Wochen im Jahr 2017 verkürzt werden können. Etwa 70 Prozent der
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten führten ihr Erstgespräch mit
ihren Patientinnen und Patienten innerhalb von vier Wochen. Eine
Akutbehandlung erhielten Patientinnen und Patienten in psychischen Krisen im
Durchschnitt in 3,1 Wochen, in 66,3 Prozent der Fälle innerhalb von zwei Wochen,
nachdem eine solche für notwendig erachtet wurde.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Umfrage lediglich auf die
psychotherapeutische Versorgung im Rahmen der PT-RL bezieht. Die
akutpsychiatrische Versorgung, psychosoziale Unterstützungsangebote oder
sozialpsychiatrische Krisendienste, die oftmals eine notwendige Akutbehandlung durchführen
oder initiieren können, wurden nicht beleuchtet. Eine Vernetzung der genannten
Leistungserbringer auch mit den Leistungserbringenden im Rahmen der PT-RL
ist ein Ziel der KSVPsych-RL des G-BA. Die in § 13 KSVPsych-RL
vorgesehene Evaluation innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten erstreckt sich
auch auf die Frage, ob die in § 1 Absatz 2 KSVPsych-RL festgelegten
Versorgungsziele erreicht wurden. Darunter fallen neben der Bildung einer leicht
erreichbaren und flexiblen Versorgungsstruktur auch im Vergleich zu den
bestehenden Versorgungsformen zeitnähere Diagnostik- und Therapiemöglichkeiten
insbesondere für schwer psychisch erkrankte Patientinnen und Patienten.
18. Wie bewertet die Bundesregierung das vom G-BA in Auftrag gegebene
Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung i. S. d. §§ 99 ff.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Sicherung der
vertragsärztlichen Versorgung (2018)?
a) Wann plant die Bundesregierung einen gesetzlichen Auftrag an den
G-BA zu richten, die Bedarfsplanungs-Richtlinie dahingehend zu
reformieren, dass insbesondere die psychotherapeutische Versorgung in
ländlichen und strukturschwachen Regionen sowie dem Ruhrgebiet
durch zusätzliche Kassensitze für Psychotherapie gestärkt wird?
b) Wie muss die Bedarfsplanung nach Ansicht der Bundesregierung
weiterentwickelt werden, um die Sicherstellung der
psychotherapeutischen Versorgung insbesondere in ländlichen und
strukturschwachen Gebieten sicherzustellen?
c) Kann nach Ansicht der Bundesregierung die psychotherapeutische
Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen sowie
dem Ruhrgebiet über eine Absenkung der Verhältniszahlen gestärkt
werden?
d) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die entsprechend der
Empfehlung des Gutachtens noch ausstehenden mindestens 1 600
zusätzlichen Psychotherapeutensitze geschaffen werden müssen?
e) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die
Bedarfsplanungsreformen der vergangenen Jahre genügend zusätzliche Kassensitze für
Psychotherapie geschaffen haben, um die Sicherstellung der
Versorgung zu gewährleisten?
Die Fragen 18 bis 18e werden gemeinsam beantwortet.
Für die ambulante Psychotherapie setzt der G-BA mit der BPL-RL einen
bundeseinheitlichen Rahmen zur Bestimmung der regionalen
Behandlungskapazitäten, die für eine ausgewogene Versorgung benötigt werden. Im Jahr 2019 hat
der G-BA unter Berücksichtigung der Erkenntnisse eines von ihm in Auftrag
gegebenen Gutachtens zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung
weitreichende Änderungen der BPL-RL einschließlich einer substanziellen Erhöhung der
Zulassungsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
beschlossen. Hintergrund der Reform war ein gesetzlicher Auftrag zur
Überprüfung und Anpassung der BPL-RL mit dem Ziel einer bedarfsgerechteren,
insbesondere psychotherapeutischen Versorgung.
Dem G-BA steht bei der ihm zugewiesenen Normsetzung ein fachlicher
Bewertungsspielraum zu, der von ihm eigenverantwortlich auszufüllen ist. Das BMG
ist im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsaufsicht nicht befugt, in den
fachlichen Bewertungsspielraum einzugreifen. Der G-BA hat das von ihm in Auftrag
gegebene Gutachten intensiv geprüft und umfassend beraten. Vor dem
Hintergrund des dargestellten Prüfmaßstabs war insbesondere nicht zu beanstanden,
dass der G-BA den im Gutachten vorgeschlagenen Handlungsempfehlungen
teilweise nicht gefolgt ist.
Die unter Landesaufsicht stehenden KVen sind aufgrund ihres
Sicherstellungsauftrags verpflichtet, alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu
ergreifen, um die Sicherstellung der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
einschließlich zeitnaher Zugangsmöglichkeiten zu gewährleisten, zu verbessern
oder zu fördern. Auch die regionale Umsetzung der vom G-BA festgelegten
Rahmenvorgaben ist Aufgabe der KVen, die im Einvernehmen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einen Bedarfsplan zur
Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung aufzustellen haben. Sie
haben hierbei auch die Möglichkeit, zur Berücksichtigung regionaler
Besonderheiten von den vom G-BA festgelegten Versorgungsmaßstäben abzuweichen.
Darüber hinaus können die Zulassungsausschüsse auch in rechnerisch
überversorgten und damit für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen
zusätzliche Zulassungen erteilen, wenn diese für eine ausreichende Versorgung
unerlässlich sind (Sonderbedarfszulassungen). Soweit es zur Sicherstellung der
Versorgung erforderlich ist, etwa, um einen temporären Mehrbedarf zu decken,
können auch nicht zugelassene Leistungserbringer zur Teilnahme an der
vertragspsychotherapeutischen Versorgung ermächtigt werden. Mit dem
Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) ist
schließlich auch den Ländern die Möglichkeit eingeräumt worden, unabhängig
von bedarfsplanerischen Vorgaben zusätzliche Versorgungskapazitäten für die
Psychotherapie in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten zu schaffen.
Mit Blick auf die im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterentwicklung der
psychotherapeutischen Bedarfsplanung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
19. Wie viele Anträge auf Ermächtigungen zur Teilnahme an der
vertragspsychotherapeutischen Versorgung wurden in den letzten fünf Jahren
gestellt und wie viele davon genehmigt (bitte nach Jahr, nach
Kassenärztlicher Vereinigung, Kreistyp gemäß Bedarfsplanungs-Richtlinie sowie
nach Patientengruppe und abrechenbaren Leistungen, für deren
Versorgung eine Ermächtigung erteilt wurde, aufschlüsseln)?
20. Wie viele Anträge auf Sonderbedarfszulassungen wurden in den letzten
fünf Jahren gestellt und wie viele davon genehmigt (bitte nach Jahr,
Kassenärztlicher Vereinigung und Kreistyp gemäß Bedarfsplanungs-
Richtlinie sowie nach lokalem bzw. qualitativem Sonderbedarf
einschließlich der Patientengruppen und abrechenbaren Leistungen, für
deren Versorgung eine Sonderbedarfszulassung erteilt wurde,
aufschlüsseln)?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Beantwortung der Frage für den gewünschten Zeitraum ist nicht möglich,
da die KBV die hierfür erforderliche koordinierte Abfrage bei allen KVen
kurzfristig nicht durchführen konnte. Es wird daher auf eine Auswertung des KBV
aus Mai 2022 zurückgegriffen, in der die Jahre 2020 und 2021 ausgewertet
wurden. Die Ergebnisse können der beigefügten Anlage entnommen werden.
Ergänzend weist die KBV auf folgende Aspekte hin: Sonderbedarfszulassungen
werden lediglich in gesperrten Planungsbereichen und nach umfangreicher
Prüfung zum Versorgungsbedarf erteilt. Vor diesem Hintergrund ist in einigen KV-
Bezirken die Anzahl der eingegangenen bzw. negativ beschiedenen
Sonderbedarfsanträgen aufgrund der durch die Reform der Bedarfsplanung im Jahr 2019
zusätzlich entstandenen Niederlassungsmöglichkeiten für
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, welche zum Zeitpunkt der Abfrage noch nicht
vollständig besetzt worden waren, nur eingeschränkt aussagekräftig. Bei den
Ermächtigungen wird in der Auswertung nicht zwischen Erst- und
Folgeanträgen sowie unterschiedlichen Ermächtigungstatbeständen unterschieden.
21. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
barrierefreien Psychotherapeutenpraxen in Deutschland?
Wie viele davon sind nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere
an die Bedarfe von kognitiv beeinträchtigten Patienten angepasst?
Nach dem dritten Teilhabebericht der Bundesregierung (Stand: 30. April 2021)
weisen je nach Beeinträchtigungsart zwischen 7 Prozent (Sehbehinderung) und
21 Prozent (Mobilitätseinschränkung) der Arztpraxen die relevanten Kriterien
für Barrierefreiheit auf. Eine Trennung zwischen Arzt- und
Psychotherapeutenpraxen wird im Bericht nicht vorgenommen. Diesen Zahlen liegt die nur
teilweise bundeseinheitliche Systematik zur Erhebung von Barrierefreiheit
zugrunde, wie sie zum damaligen Erstellungszeitpunkt auf Bundesebene verfügbar
war. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Kassenärztlichen Vereinigen
nach § 75 Absatz 1a Satz 2 SGB V verpflichtet sind, bundesweit einheitlich
über Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung
(Barrierefreiheit) hinzuweisen.
22. Welche Lücken in der psychotherapeutischen Versorgung für Menschen
mit Behinderungen sind der Bundesregierung bekannt?
Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
Versorgung für Menschen mit Behinderungen zu verbessern?
Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Januar 2022 die Richtlinie der
KBV nach § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3a SGB V in Kraft ist, die eine
bundesweit einheitliche Erfassung der Barrierefreiheit von Praxen normiert. Diese
Richtlinie wird derzeit unter Beteiligung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
sowie der maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
nach § 140 f. SGB V überarbeitet. Nach der bisherigen Fokussierung,
insbesondere auf Mobilitätsbeeinträchtigungen, werden derzeit weitere
Differenzierungen nach Hörbehinderung/Taubheit, Sehbehinderung/Blindheit sowie nach
kognitiven Beeinträchtigungen vorgenommen. Barrierefreiheit wird damit zu
einem Überbegriff für unterschiedliche Beeinträchtigungsarten. Außerdem kann
der barrierefreie Zugang zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung
durch die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs lokal
gefördert werden (§ 35 Absatz 5 Satz 5 Nummer 6 BPL-RL).
In § 2a SGB V ist ausdrücklich geregelt, dass den besonderen Belangen
behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist. Das gilt auch
für die psychotherapeutische Versorgung. Im Koalitionsvertrag haben die
Regierungsparteien vereinbart, mit allen Beteiligten einen „Aktionsplan für ein
diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen“ zu erarbeiten, damit
weitere Versorgungsverbesserungen erreicht werden können. Entsprechende
Vorarbeiten sind eingeleitet. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 40
verwiesen.
23. Wenn Versicherte trotz Indikationsstellung für eine dringend
erforderliche Psychotherapie zeitnah keinen Behandlungsplatz bei einer
Vertragspsychotherapeutin, einem Vertragspsychotherapeuten erhalten, welche
Nachweise müssen sie nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber
ihrer Krankenkasse vorlegen, um die Kosten für eine Psychotherapie nach
§ 13 Absatz 3 SGB V („Kostenerstattungsverfahren“) erstattet zu
bekommen?
Die Voraussetzungen für die Kostenerstattung einer selbstbeschafften Leistung
sind in § 13 Absatz 3 SGB V geregelt. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse darüber vor, welche Nachweise im jeweiligen Einzelfall von der
Krankenkasse gefordert werden. Jedenfalls muss der Versicherte, bevor er eine
Leistung selbst beschafft, Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen, damit
diese die objektive Verfügbarkeit prüfen und dem Versicherten mitteilen kann.
24. Wie viele Anträge auf Kostenerstattung für eine Psychotherapie wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren bei
gesetzlichen Krankenversicherungen gestellt (bitte pro Jahr aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
25. Wie viele Anträge auf Kostenerstattung wurden genehmigt oder
abgelehnt (bitte pro Jahr aufschlüsseln)?
Gegen wie viele negative Bescheide wurde Widerspruch seitens der
Versicherten eingelegt (bitte pro Jahr aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde nach dem Widerspruch der
Kostenerstattungsantrag genehmigt (bitte pro Jahr aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
26. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass Versicherte mit einer
psychischen Erkrankung ihren Anspruch auf Psychotherapie nicht
wahrnehmen können, weil sie weder wohnort- und zeitnah einen
Behandlungsplatz bei einer Vertragspsychotherapeutin bzw. einem
Vertragspsychotherapeuten finden noch die Kosten für eine Psychotherapie in einer
Privatpraxis durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet
bekommen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
27. Plant die Bundesregierung, die Kostenerstattung für Psychotherapie für
Versicherte zu erleichtern, und wenn ja, inwiefern?
Kennzeichnend in der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung ist das Sachleistungssystem, wonach der Versicherte Leistungen
erhält, ohne in Vorleistung treten oder direkt mit dem Leistungserbringer
abrechnen zu müssen. Der Vorteil des Sachleistungsprinzips liegt unter anderem
darin, dass die Arzt-Patient-Beziehung nicht durch Zahlungsflüsse beeinflusst
wird. Dieser Grundsatz gilt auch für die psychotherapeutische Versorgung.
Versorgungsmängel sind daher nicht durch Ausweitung der Kostenerstattung,
sondern innerhalb des Systems der Sachleistung zu beseitigen. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
28. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation, dass im Jahr 2020
psychische Erkrankungen und Verhaltensstörungen die häufigste Ursache für
stationäre Krankenhausbehandlungen von jungen Menschen zwischen 15
und 24 Jahren waren?
Die Zahl stationärer Behandlungen von 15- bis 24-Jährigen aufgrund
psychischer und Verhaltensstörungen ist im Jahr 2020 gegenüber dem Vor-Corona-
Niveau des Jahres 2019 um rund 13 Prozent zurückgegangen und damit in etwa
genauso stark gesunken wie die Zahl der Krankenhausbehandlungen im Jahr
2020 insgesamt. Wie auch im Jahr 2019 waren im Jahr 2020 psychische und
Verhaltensstörungen die häufigste Ursache für stationäre Behandlungen in
diesen Altersgruppen.
a) Wie hat sich dies seit 2020 durch die Corona-Pandemie und als Folge
von Ängsten, die durch den Ukraine-Krieg und die prekäre
wirtschaftliche Situation vieler Familien entstanden sind, entwickelt?
Der Anteil der Krankenhausbehandlungen bei 15- bis 24-Jährigen aufgrund
psychischer und Verhaltensstörungen an den Krankenhausbehandlungen
insgesamt ist – wie oben bereits dargestellt – im Jahr 2020 auf dem gleichen Niveau
wie im Vor-Corona-Jahr 2019 geblieben. Auch im Jahr 2021 ist der Anteil auf
einem vergleichbaren Niveau geblieben. Aus den Daten der
Krankenhausdiagnosestatistik lassen sich keine kausalen Zusammenhänge zwischen
pandemieoder sonstigen krisenbedingten Belastungen und den behandelten
Erkrankungen ableiten.
b) Ist die Bundesregierung bereit, hierzu neue Studien in Auftrag zu
geben?
Sofern sich aus der Statistik der kommenden Jahre konkrete
Forschungshypothesen ergeben, wird die Bundesregierung auch die Förderung von Studien
dazu prüfen.
29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, inwiefern stationäre
Behandlungsfälle und Wiederaufnahmen aufgrund psychischer
Erkrankungen reduziert werden könnten, wenn die ambulante psychotherapeutische
Versorgung durch zusätzliche Kassensitze gestärkt und Wartezeiten auf
einen ambulanten Behandlungsplatz abgebaut werden würden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine validen Erkenntnisse vor.
30. Wie bewertet die Bundesregierung, dass laut Kinder- und Jugendreport
der DAK-Gesundheit psychische Erkrankungen insbesondere bei
Mädchen und Adipositas bei Jungen während der Pandemie gestiegen sind?
a) Welche Pläne hat die Bundesregierung, um auf diese Entwicklung zu
reagieren?
Die Fragen 30 und 30a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Interministeriellen Arbeitsgruppe
„Gesundheitliche Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche durch Corona“
(IMA Kindergesundheit) Ergebnisse aus dem DAK Kinder- und Jugendreport
2022 und insbesondere zur Ausbildung von Essstörungen bei Kindern und
Jugendlichen zur Kenntnis genommen. Die Daten geben deutliche Hinweise auf
Zunahmen der Neudiagnosen einzelner psychischer Erkrankungen wie
Depressionen und Essstörungen bei Mädchen im Schul- und Jugendalter – nicht
jedoch bei Jungen der gleichen Altersgruppe – und auf Zunahmen der
Neudiagnose von Adipositas bei Jungen. Zu diesen Ergebnissen gehörte, dass die
Anzahl diagnostizierter Essstörungen bei Mädchen (15 bis 17 Jahre) in den Jahren
2019 bis 2021 um 54 Prozent gestiegen ist und dass die Anzahl diagnostizierter
Adipositas bei Jungen (15 bis 17 Jahre) in den Jahren 2019 bis 2021 um
15 Prozent gestiegen ist. Die in der IMA Kindergesundheit ausgewerteten
Studien und ihre Ergebnisse fließen in den Abschlussbericht der IMA ein und
bilden eine Grundlage für Handlungsempfehlungen und Maßnahmen zur
Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung sekundärer
gesundheitlicher Folgen der COVID-19-Pandemie. Der Bericht soll dem
Bundeskabinett im Februar 2023 vorgelegt werden.
b) Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung für die Etablierung
einer konzertierten Aktion zum Aufbau von Sofortprogrammen bzw.
anderen Hilfsangeboten?
Im Koalitionsvertrag ist ein Zukunftspaket für Bewegung, Kultur und
Gesundheit vereinbart, um die Situation von Kindern und Jugendlichen in den
aktuellen Krisenzeiten mittels Bewegung, Kulturangeboten und Maßnahmen für die
körperliche und seelische Gesundheit zu verbessern. Nach Verabschiedung des
Bundeshaushaltes 2023 stehen für das Zukunftspaket für Bewegung, Kultur
und Gesundheit im kommenden Jahr 55 Mio. Euro zur Verfügung. Das
Zukunftspaket ist so konzipiert, dass Kinder und Jugendliche im Mittelpunkt
stehen. Es soll ihnen Raum für Teilhabe und Engagement geben. Junge Menschen
werden mit dem Zukunftspaket eingeladen, mit ihren Ideen und ihrer
Motivation, ihr Umfeld zu gestalten und zu verändern. Im Fokus der Projekte stehen
Bewegung, kulturelle Teilhabe und Gesundheitsförderung. Zudem wird im
Rahmen des Zukunftspakets das Modellprogramm „Mental Health Coaches“ an
Schulen umgesetzt.
c) Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Kinder und Jugendliche
unter einen komplexem Traumafolgeerkrankung leiden?
Zu komplexen Traumafolgeerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen liegen
der Bundesregierung keine aktuellen bevölkerungsbezogenen Zahlen vor.
Ältere Studien zeigen, dass ca. 1,3 Prozent bis 1,6 Prozent der Kinder und
Jugendlichen in Deutschland innerhalb ihrer Kindheit und Jugend in Folge von
traumatischen Erlebnissen an der PTBS, die eine der häufigsten
Traumafolgestörungen darstellt, erkranken.
d) Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Kinder und Jugendliche
nach einem Strafverfahren z. B. im Childhoodhouse in eine
traumatherapeutische Behandlung kommen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
e) Ist der Bundesregierung bekannt, dass eine Traumatherapie für ein
Strafverfahren eine Kontraindikation darstellt?
Was plant die Bundesregierung hier zu unternehmen, damit eine
zeitnahe Behandlung ermöglich wird?
Soweit sich die Frage auf einen möglichen Konflikt zwischen einer
traumatherapeutischen Behandlung potentiell Geschädigter und ihrer Glaubwürdigkeit als
Zeugen und Zeuginnen in einem späteren Strafverfahren bezieht, ist
anzumerken, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung
Mindestanforderungen an die aussagepsychologische Begutachtung von Zeugen und Zeuginnen
im Strafverfahren aufgestellt hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 1999
– Az. 1 StR 618-98). Aus dieser Rechtsprechung folgt jedoch nicht, dass
potentiell Geschädigten davon abgeraten werden sollte, vor Abschluss des
Strafverfahrens eine Therapie in Anspruch zu nehmen. Eine Therapie beeinträchtigt
den Beweiswert einer Aussage nach dieser Rechtsprechung nicht grundsätzlich.
Die Entstehungsgeschichte einer Aussage, einschließlich einer Therapie und
der Möglichkeit von Suggestion, muss allerdings bei der Beweiswürdigung
stets berücksichtigt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass insbesondere
suggestive Vorgehensweisen nicht Teil einer professionell durchgeführten
Psychotherapie sind. Die Bundesregierung bemüht sich hier um Aufklärung und
einen verbesserten Dialog der betroffenen beruflichen Akteure. Zuletzt hat das
Bundesministerium der Justiz im Oktober 2022 ein interdisziplinäres
Symposium zu dieser Problematik veranstaltet, um verschiedene Aspekte dieser
Problematik, den aktuellen Stand der Forschung und mögliche Implikationen für die
Praxis vorzustellen und Gelegenheit zu einer intensiven Debatte über die besten
Wege im Umgang mit traumatisierten Betroffenen von Straftaten zu geben,
deren Aussagen im Rahmen des Strafverfahrens als Beweismittel verwendet
werden sollen. Zudem hat die Bundesregierung in der Begründung zum
Gesetzentwurf Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wie folgt klargestellt:
„Auch darf und muss, soweit medizinisch-psychologisch indiziert, ohne
Rücksicht auf die in einem Strafverfahren anstehenden Vernehmungen mit einer
Therapie begonnen oder eine bereits begonnene Therapie weiter durchgeführt
werden. Anderslautende Empfehlungen, mit dem Therapiebeginn bis zum
Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten, wären geeignet, die Gesundheit der
Verletzten zu gefährden und finden eine Stütze weder im Gesetz noch in der
Rechtsprechung. Insbesondere ist der Beweiswert von Zeugenaussagen, die erst
nach oder während einer Therapie erfolgen, nicht generell geringer. Es ist
lediglich erforderlich, dass das Tatgericht die Tatsache der Therapie in seinem
Urteil erwähnt und sich bei der Beweiswürdigung auch mit dieser Tatsache
auseinandersetzt (BGH, Beschluss vom 25. November 1998 – Az. 2 StR 496/98,
NStZ-RR 1999, 108).“ Eine Strafanzeige oder ein Ermittlungs- oder
Strafverfahren stehen damit einer Therapie nicht entgegen.
f) Kennt die Bundesregierung das Problem, dass durch die Umsetzung
des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetzes (PsychTher
AusbRefG) ganze Berufsgruppen (hier: pädagogische und soziale
Berufsabschlüsse) keinen Zugang zur Weiterbildung in Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie mehr haben werden, da diese nach dem o. g.
Gesetz die Zulassung für die Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapieausbildung verloren haben?
Ist der Bundesregierung bewusst, dass hierdurch ein massiver
Versorgungsnotstand für Kinder und Jugendliche existieren wird, der nicht
von Psychologinnen und Psychologen sowie Ärztinnen und Ärzten
aufgefangen werden kann?
Wie will die Bundesregierung hierauf reagieren?
Im Rahmen des vom Fragesteller genannten Gesetzgebungsverfahrens ist die
Frage des künftigen Bedarfs an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
intensiv geprüft und diskutiert worden. Die Bundesregierung war davon
ausgegangen, dass 2 500 Studienplätze für den neuen Studiengang zur Verfügung
stehen. Die Entwicklungen deuten bereits darauf hin, dass diese Zahl
überschritten werden wird. Dementsprechend geht die Bundesregierung nicht davon
aus, dass sich der Psychotherapeutenberuf zu einem Mangelberuf entwickeln
wird.
Die angehenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden zudem
im Studium altersgruppenübergreifend qualifiziert. Sie sind damit in der Lage,
die Entscheidung für eine spätere Weiterbildung, insbesondere auch in der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, auf der Grundlage eines
abgeschlossenen Masterstudiums zu treffen, in dem sie bereits Erfahrungen in der
psychotherapeutischen Versorgung über alle Altersgruppen hinweg sammeln konnten.
g) Kennt die Bundesregierung das Problem, dass (in Anlehnung an die
neue „Musterweiterbildungsverordung“ zur Umsetzung des neuen
PsychTherAusbRefG) es viel zu wenig postgraduale
psychotherapeutische Weiterbildungseinrichtungen bzw. Weiterbildungsplätze für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gibt, welche die neuen
Anforderungen im neuen Gesetzt leisten können?
Wie will die Bundesregierung auf diese weitere Verringerung der
künftigen psychotherapeutischen Versorgung für die Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie reagieren?
Für die Regelungen der Weiterbildung sind die Länder bzw. die
berufsständischen Kammern zuständig. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die
Psychotherapeutenkammern im Rahmen dieser Zuständigkeit auch mit
Fragestellungen zur Umsetzbarkeit der Anforderungen, die sich aus den
Weiterbildungsordnungen ergeben, beschäftigt haben.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass aufgrund der
Übergangsvorschriften in § 27 Absatz 2 Psychotherapeutengesetz parallel zu dem
neuen Recht bis zum Jahr 2032 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten noch nach altem Recht
ausgebildet werden, so dass sich hier ein fließender Übergang ergibt.
31. Hat die Bundesregierung eine Untersuchung in Auftrag gegeben, um den
in der Vorbemerkung der Fragesteller vermuteten Zusammenhang
zwischen Behandlungszahlen, Unterversorgung und z. B. Homeschooling
bei Kindern und Jugendlichen empirisch zu validieren (Kinder- und
Jugendreport der DAK-Gesundheit)?
Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung daraus ziehen, wenn
dieser Zusammenhang empirisch belegt wird?
Die Bundesregierung hat mehrere Studien in Auftrag gegeben zur
Untersuchung der gesundheitlichen Situation der Kinder und Jugendlichen im Kontext
der COVID-19-Pandemie (siehe die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 18 und 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/5027), jedoch keine explizite Studie zur Validierung der
genannten Fragestellung. Bezüglich der Schlussfolgerungen wird auf die Antworten zu
den Fragen 30 und 30a und 30b verwiesen.
32. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, Gruppentherapie für
Kinder und Jugendliche auszuweiten sowie einen besseren Schlüssel für
die Betreuung von Schülerinnen und Schülern durch
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen aufzustellen und die schulpsychologischen
Dienste stärker systematisch mit der ambulanten kinder- und
jugendpsychotherapeutischen Versorgung zu vernetzen?
Die Bundesregierung begrüßt die Ausweitung von Gruppentherapien für
Kinder und Jugendliche. Mit Gruppentherapien können psychisch belastete oder
erkrankte Kinder und Jugendliche in höherer Anzahl und kurzfristiger erreicht
werden. Außerdem können Peer-Effekte auch für therapeutische Prozesse
genutzt werden und somit für viele Teilnehmende im therapeutischen Prozess
zuträglich sein.
Der G-BA hat mit der am 18. Februar 2021 in Kraft getretenen Erweiterung
seiner PT-RL ein neues gruppenpsychotherapeutisches Therapieangebot
geschaffen. Nach § 11a Absatz 1 Satz 2 PT-RL dient die sogenannte
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung der strukturierten Vermittlung und
weiteren Vertiefung von grundlegenden Inhalten der ambulanten Psychotherapie
auch mit dem Ziel, individuelle Hemmschwellen und Vorbehalte, insbesondere
gegenüber Psychotherapie in Gruppen, abzubauen und die Motivation zur
Teilnahme an einer Gruppentherapie aufzubauen und zu stärken. Die
Wahrnehmung dieses Therapieangebots durch Kinder und Jugendliche ist hierbei
explizit vorgesehen. So kann nach § 11a Absatz 3 Satz 2 PT-RL bei Kindern und
Jugendlichen im Falle einer Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen die
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung zusätzlich bis zu 100 Minuten
je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 500 Minuten) erbracht werden.
Darüber hinaus berät der G-BA aktuell über die KSVPsych-RL (siehe Antwort
zu Frage 2b) für Kinder und Jugendliche. Es ist davon auszugehen, dass ein
Ziel der Regelungen darin bestehen wird, vorhandene Angebote stärker mit der
ambulanten kinder- und jugendpsychotherapeutischen Versorgung zu
vernetzen.
Im Rahmen der aktuellen Diskussionen der IMA Kindergesundheit (siehe
Antwort zu den Fragen 30 und 30a) wurde auch die Bedeutung der
schulpsychologischen Dienste herausgestrichen und eine Ausweitung und Vernetzung
empfohlen. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Ländern und Kommunen.
33. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag für Leistungserbringer,
die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch
behandeln, eine eigene Arztgruppe zu bilden?
a) Wie viele zusätzliche Kassensitze für Psychotherapie würden hieraus
resultieren?
b) Hält die Bundesregierung einen zusätzlichen gesetzlichen Auftrag an
den G-BA zur Absenkung der Verhältniszahlen für erforderlich, um
zusätzliche Kassensitze zu schaffen, die die langen Wartezeiten in
der ambulanten Psychotherapie abbauen können?
Die Fragen 33 bis 33b werden gemeinsam beantwortet.
Der Vorschlag wurde vom G-BA in der Stellungnahme zum Entwurf eines
Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022, BGBl. I S. 1990)
vorgebracht. Der G-BA schlägt hierzu eine Änderung in § 101 Absatz 4 Satz 1
SGB V vor. Die Bundesregierung wird diesen Vorschlag in Zusammenhang mit
den beabsichtigten gesetzlichen Änderungen im Bereich der
psychotherapeutischen Versorgung prüfen.
34. Welche Pläne verfolgt die Bundesregierung, um die PIAs
(Psychologische Institutsambulanzen) zu stärken und damit die wohnortnahe
Versorgung zu garantieren bzw. zu verbessern?
Psychiatrische Institutsambulanzen (PIAs) werden nach § 118 SGB V zur
ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung ermächtigt,
um eine bedarfsgerechte Behandlung von bestimmten Patientengruppen
sicherzustellen. Im Rahmen der beabsichtigen Gesetzgebung zur
psychotherapeutischen Versorgung wird die Bundesregierung auch die Rolle der PIAs
überprüfen.
Die KSVPsych-RL des G-BA sieht im Rahmen dieser Versorgung eine aktive
Rolle der PIAs vor. So muss mindestens ein nach § 108 SGB V zugelassenen
Krankenhaus mit psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen für
Erwachsene Teil des Netzverbundes sein. § 4 Absatz 1 Satz 4 KSVPsych-RL
sieht in Ergänzung dazu die Teilnahme eines nach § 108 SGB V zugelassenen
Krankenhauses mit einer PIA nach § 118 SGB V als
Kooperationsvertragspartner explizit vor. Die Vergütung für die Leistungen, die durch die PIAs im
Rahmen dieser Versorgung erbracht werden, hat gemäß § 120 Absatz 2 Satz 7
SGB V nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu
erfolgen. Für andere Leistungen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, wird die
Vergütung von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich mit den jeweiligen Krankenhäusern oder den sie
vertretenden Vereinigungen im Land individuell vereinbart.
35. Hält die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung für erforderlich, die
parallele Behandlungen von Patientinnen und Patienten in den PIAs und
bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie
Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten grundsätzlich erlaubt, um
insbesondere für schwer psychisch erkrankte Patientinnen und Patienten eine
umfassende ambulante multiprofessionelle Versorgung zu ermöglichen?
Eine wichtige Grundlage der Arbeit der PIAs bildet die Vereinbarung zu
Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Absatz 2 SGB V zwischen dem
GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der KBV
(PIA-Vereinbarung). Anlage 1 zur PIA-Vereinbarung vom 30. April 2010
enthält eine Spezifizierung der Patientengruppe gemäß § 3 PIA-Vereinbarung, in
deren Abschnitt „2. Einschlusskriterien für die Behandlung von Kindern und
Jugendlichen in der Psychiatrischen Institutsambulanz“ unter Ziffer 3
Ausschlusskriterien für die Behandlung in der PIA definiert werden. Danach ist
eine solche auch bei der Erfüllung der Einschlusskriterien nicht angezeigt, wenn
eine kontinuierliche und ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt bzw. durch eine
Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten erfolgt und ein ausreichend
stützendes soziales Netzwerk besteht.
Dieses Kriterium ist mit dem in § 1 Satz 2 PIA-Vereinbarung formulierten Ziel
konsistent, das Angebot der PIAs an die Kranken zu richten, die von anderen
vertragsärztlichen Versorgungsangeboten, insbesondere von niedergelassenen
Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten sowie medizinischen Versorgungszentren, nur unzureichend erreicht
werden.
Hinsichtlich der Rolle der PIAs im Rahmen der Versorgung gemäß der
KSVPsych-RL des G-BA wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. Mit
Blick auf die neue Versorgung nach der KSVPsych-RL erscheint eine
gesetzliche Regelung nicht angezeigt.
36. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, in welchem Umfang
schwer psychisch erkrankte Patientinnen und Patienten in den PIAs eine
intensive, multiprofessionelle Behandlung mit mindestens
wöchentlichem Behandlungskontakt erhalten?
Verlässliche Daten zur Versorgungssituation in PIAs liegen der
Bundesregierung nicht vor.
37. Was plant die Bundesregierung, um mehr ambulante
Behandlungskapazitäten und Angebote insbesondere für schwer psychisch erkrankte
Patientinnen und Patienten zu schaffen, um stationäre Fälle zu vermeiden oder
zu verkürzen?
Wie sollen Sektorenübergänge von stationär nach ambulant verbessert
werden?
Ein zentrales Ziel der KSVPsych-RL des G-BA ist die Erleichterung des
Übergangs zwischen der stationären und der ambulanten Versorgung. Sie soll
explizit für die schwer psychisch erkrankten Patientinnen und Patienten im
Vergleich zu den bestehenden Versorgungsformen auch eine Verkürzung oder
Vermeidung von stationären Aufenthalten sowie die Möglichkeit der Versorgung in
der häuslichen Umgebung schaffen. Dieses Ziel soll insbesondere durch
Verbesserung des Zugangs zu einer bedarfsgerechten,
berufsgruppenübergreifenden Krankenbehandlung, eine zeitnahe Diagnostik und Feststellung des
Versorgungsbedarfs, eine qualitätsgesicherte und leitliniengerechte Behandlung, eine
Behandlungsleitung durch eine Bezugsärztin oder einen Bezugsarzt oder eine
Bezugspsychotherapeutin oder einen Bezugspsychotherapeuten, eine
Koordination der Versorgung der Patientinnen und Patienten im Netzverbund, einen
abgestimmten, verbindlichen Gesamtbehandlungsplan, eine Erleichterung des
Übergangs zwischen stationärer und ambulanter Behandlung, den Einbezug des
sozialen Umfelds sowie den strukturierten Austausch und die Erleichterung der
Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des SGB V erreicht werden.
38. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um vor dem
Hintergrund, dass inzwischen an vielen Tagen, insbesondere an
Wochenenden, Notfallpatientinnen und Notfallpatienten an den psychiatrischen
Kliniken nicht mehr zügig und vor allem von dezentralen
Versorgungsstrukturen aufgenommen werden, weil sich Krankenhäuser zunehmend
abmelden, die Versorgung zu verbessern?
Für die Sicherstellung der stationären Versorgung, einschließlich der
psychiatrischen Versorgung durch Krankenhäuser, sind die Länder zuständig. Es ist
insofern Aufgabe der Länder, im Rahmen ihrer Planungshoheit die stationäre
Versorgung mit Leistungen zur Behandlung psychischer Notfälle in hinreichendem
Umfang sicherzustellen. Die Bundesregierung hat insoweit keine
Einwirkungsmöglichkeiten.
39. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach Abschluss der Ausbildung bzw.
Weiterbildung regelmäßig weiterhin Supervision oder Intervision
beanspruchen?
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1
Nummer 19 des Grundgesetzes erstreckt sich auf die sogenannte Erstzulassung zu
ärztlichen und anderen Heilberufen, nicht aber auf Regelungen zur
Berufsausübung. Dementsprechend ist der Bundesregierung nicht bekannt, ob und in
welchem Umfang Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen
ihrer Berufsausübung Supervisionen oder Intervisionen in Anspruch nehmen.
40. Inwiefern unternimmt die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern
und Kommunen Anstrengungen, die psychosozialen
Versorgungsangebote für Patientinnen und Patienten mit und ohne Behinderungen zu
stärken?
Bereits jetzt besteht eine Leistungspflicht der GKV für ärztliche und
psychotherapeutische Leistungen im ambulanten und stationären Bereich, wenn
bestimmte Voraussetzungen gegeben sind – insbesondere gemäß den entsprechenden
Richtlinien des G-BA, der diese fortlaufend überprüft und ggf. anpasst.
Das Spektrum psychosozialer Angebote ist breit gefächert und reicht von
niedrigschwelligen Beratungsstellen freier Träger bis hin zu den
sozialpsychiatrischen Diensten der Kommunen. Daneben sind auch die Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege zentrale Akteure der psychosozialen Versorgung, die
grundsätzlich nicht im Regelungskreis des SGB V enthalten ist. Die Vernetzung mit
diesen Angeboten ist gleichwohl Ziel der Versorgung der Patientinnen und
Patienten im Rahmen der GKV, wie etwa in der KSVPsych-RL des G-BA
vorgesehen. So sollen nach § 3 Absatz 5 Nummern 6 bis 9 KSVPsych-RL des G-BA
insbesondere psychosoziale Beratungsstellen und Suchtberatungsstellen,
Traumaambulanzen, Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit einer
psychischen Erkrankung und psychosoziale Einrichtungen zur psychotherapeutischen
und psychiatrischen Versorgung von Geflüchteten zur Adressierung des
Versorgungsziels einer Erleichterung der Kooperation mit Einrichtungen außerhalb
des SGB V berücksichtigt werden.
Hinzuweisen ist ebenfalls auf das im Koalitionsvertrag festgehaltene Vorhaben,
die psychosoziale Hilfe für geflüchtete Menschen zu verstetigen.
Das BMAS beabsichtigt darüber hinaus, die Barrierefreiheit in Deutschland im
Rahmen der Bundesinitiative Barrierefreiheit, gemeinsam mit allen aus dem
Koalitionsvertrag betroffenen Bundesressorts, voranzutreiben. Dazu wurde ein
Eckpunktepapier erstellt, welches am 30. November 2022 durch das Kabinett
beschlossen wurde. Das Eckpunktepapier greift die Barrierefreiheit im Bereich
Gesundheit als einen Schwerpunkt auf. Dazu gehört u. a. die Erstellung des
Aktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen
(siehe hierzu die Antwort zu Frage 22). Hierbei werden auch die Länder und
Kommunen über einen kontinuierlichen Beirat an den Maßnahmen der
Bundesinitiative Barrierefreiheit beteiligt.
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ISSN 0722-8333]