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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Umsetzung des Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer

(insgesamt 18 EInzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

10.01.2023

Aktualisiert

27.06.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/500119.12.2022

Umsetzung des Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

In der 19. Legislaturperiode hatte die CDU/CSU-geführte Bundesregierung vorgesehen, gemeinsam mit den Bundesländern einen Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer zu errichten. Der Bund sollte 1 Mrd. Euro zur Verfügung stellen, die Bundesländer sollten eine weitere Milliarde Euro zum Fondsvolumen beisteuern. Die SPD-geführte Bundesregierung der 20. Legislaturperiode hatte den vorgesehenen Bundesanteil auf 500 Mio. Euro gekürzt. Eine Verständigung mit den Bundesländern über die restlichen Fondsanteile konnte die Bundesregierung nicht erzielen. Ein Scheitern des geplanten Fonds war sehr wahrscheinlich.

Infolge des Antrags der Fraktion der CDU/CSU „Umsetzung des Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer garantieren“ (Bundestagsdrucksache 20/4049) hat die Bundesregierung im Bundeskabinett am 18. November 2022 beschlossen, eine Stiftung zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer zu errichten.

Die Pläne der Bundesregierung zum Härtefallfonds, welche sie in ihrem Eckpunktepapier und in der entsprechenden Erklärung der Bundesregierung vom 17. November 2022 dargelegt hat, bleiben jedoch weit hinter den Erwartungen der Betroffenen zurück: So kündigte die Bundesregierung an, nur den gekürzten Bundesanteil von 500 Mio. Euro in einer Stiftung mit dem Namen „Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler“ umsetzen zu wollen. Zusätzliche Gelder sollen von den Ländern freiwillig ergänzt werden können. Durch die Möglichkeit einer freiwilligen Beteiligung der Länder an dem Fonds ergibt sich bundesweit ein Flickenteppich: Betroffene mit gleichem oder ähnlichem Schicksal werden je nach Bundesland voraussichtlich unterschiedlich behandelt, indem sie verschieden hohe Einmalzahlungen erhalten.

Weitere Unstimmigkeiten können sich aus Artikel 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 der „Erklärung der Bundesregierung zur Errichtung einer Stiftung mit dem Namen ,Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler‘“ ergeben: Hiernach liegt für Härtefälle aus der Ost-West-Rentenüberleitung und für jüdische Zuwanderer, die entscheidende Altersgrenze, um Leistungen aus dem Fonds erhalten zu können, bei 40 Jahren (an den entsprechend genannten Stichtagen). Bei Spätaussiedlern hingegen liegt diese Altersgrenze zehn Jahre höher, nämlich bei 50 Jahren. Gründe für die Entscheidung der Bundesregierung, für die verschiedenen Betroffenengruppen unterschiedliche Altersgrenzen zu wählen, erschließen sich aus dem Eckpunktepapier nicht. Zudem gibt die Bundesregierung in ihrem Eckpunktepapier unter dem Stichpunkt „Personenkreis“ an, dass Betroffene dann Leistungen aus der Stiftung erhalten können, wenn ihre „Rente in der Nähe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung liegt“. Die Bundesregierung konkretisiert diese Einkommensgrenze in Artikel 2 ihrer Erklärung: Hiernach richten sich die Leistungen der Stiftung an Betroffene, die „zum 1. Januar 2021 eine Rente bzw. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem monatlichen Zahlbetrag von insgesamt unter 830 Euro netto bezogen“. Gleichzeitig aber nennt die Deutsche Rentenversicherung als Faustregel für die Voraussetzungsprüfung auf Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung ein Einkommen von unter 924 Euro pro Monat. Wer darunter liege, so die Empfehlung der Deutschen Rentenversicherung, solle prüfen, ob ihm Grundsicherung zusteht (siehe https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Grundsicherung/grundsicherung_node.html). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Bundesregierung eine Einkommensgrenze von unter 830 Euro wählt, obgleich die Deutsche Rentenversicherung eine höhere Einkommensgrenze als Faustregel für die Prüfung auf Grundsicherungsanspruch heranzieht. Es erschließt sich zudem nicht, warum die Bundesregierung angibt, dass Betroffene nur dann Leistungen aus dem Fonds erhalten können, wenn sie bereits zum 1. Januar 2021 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben. Dies impliziert, dass Personen, welche die sonstigen Voraussetzungen für einen Leistungserhalt aus dem Fonds zwar erfüllen, aber nach dem 1. Januar 2021 in Rente gegangen sind oder künftig in Rente gehen werden, von den Fondsleistungen ausgeschlossen sind. Letztlich erscheint die Antragsfrist für die Betroffenen – diese müssen den Antrag bis zum 30. September 2023 (Ausschlussfrist) gestellt haben – zu kurz gewählt, zumal die Bundesregierung nicht darlegt, wann und inwieweit sie den betroffenen Personen die entsprechende Information, Beratung und Hilfe zur Antragstellung bereitstellen wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Womit begründet die Bundesregierung, dass sie, entgegen dem am 23. Juni 2021 von der damaligen CDU/CSU-geführten Bundesregierung beschlossenen Haushaltsplan für das Jahr 2022, den Bundesanteil für den Härtefallfonds in der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer um die Hälfte – nämlich von 1 Mrd. Euro auf 500 Mio. Euro – gekürzt hat (siehe https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Buerger/Migration-Integration/Spaetaussiedler/Meldung_23_Juni_2021.html)?

2

Wann hat die Bundesregierung in der 20. Wahlperiode Gespräche für eine Beteiligung der Bundesländer am Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler geführt (bitte je nach Bundesland auflisten)?

3

Wie ist der derzeitige Verhandlungsstand mit den Bundesländern (bitte je nach Bundesland auflisten)?

4

Welche Anstrengungen plant die Bundesregierung bis zum Stichtag für einen möglichen Stiftungsbeitritt der Länder – dem 31. März 2023 – zu unternehmen, um durch eine Beteiligung der Länder die Leistungen des Fonds mehr Betroffenen zugutekommen zu lassen?

5

Warum wird den Bundesländern nur wenig mehr als drei Monate Zeit gelassen, um sich für eine Beteiligung zu entscheiden?

6

Hält die Bundesregierung die dreimonatige Beitrittsfrist für die Länder für förderlich, um die Länderbeteiligung zu erweitern?

7

Wie begründet die Bundesregierung die in der „Erklärung der Bundesregierung zur Errichtung einer Stiftung mit dem Namen ,Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler‘“ gewählten Altersgrenzen, welche die betroffenen Personen am 1. Januar 1992 (bezogen auf Artikel 2 Satz 1 Nummer 1) bzw. am 1. April 2012 (bezogen auf Artikel 2 Satz 1 Nummer 2 und 3) erreicht haben mussten, um Leistungen aus dem Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer erhalten zu können (bitte für jede der drei Gruppen separat darlegen)?

8

Welche sachliche Begründung und welche konkreten Daten liegen der Entscheidung der Bundesregierung zugrunde, die Altersgrenze für Spätaussiedler zehn Jahre höher festzulegen als die der Härtefälle in der Ost-West-Rentenüberleitung und die der jüdischen Kontingentflüchtlinge (bitte für jede der drei Gruppen separat darlegen)?

9

Ist der Bundesregierung bewusst, dass für die Gruppe der Spätaussiedler durch die höhere Altersgrenze der Zugang zu Leistungen aus dem Härtefallfonds schwerer gestaltet wird als dies bei den anderen beiden Gruppen der Fall ist, und wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung?

10

Wieso wird eine Länderbeteiligung für Härtefälle in der Ost-West-Rentenüberleitung nur für die neuen Bundesländer eröffnet?

11

Ist der Bundesregierung bewusst, dass durch die in Frage 10 genannte eingeschränkte Länderbeteiligung betroffene Personen, welche am 31. Dezember 1991 ihren Wohnsitz nicht (mehr) in den neuen Bundesländern hatten, von einer Erhöhung der Einmalzahlung durch eine Länderbeteiligung ausgeschlossen sind, und wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung?

12

Wie begründet die Bundesregierung sachlich die in der „Erklärung der Bundesregierung zur Errichtung einer Stiftung mit dem Namen ‚Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler‘“ gewählte Einkommensgrenze von unter 830 Euro? Aus welchem Grunde wählt die Bundesregierung nicht eine Einkommensgrenze von 924 Euro, welche die Deutsche Rentenversicherung als Faustregel für die Prüfung auf Grundsicherungsanspruch empfiehlt?

13

Auf welchen Betrag belaufen sich die Kosten für die Information und Beratung der Betroffenen sowie die Kosten für die Geschäftsstelle, den Lenkungsausschuss, den Beirat sowie sonstige Aufwendungen der „Stiftung zur Umsetzung des Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer“ (bitte je nach Posten und finanziellem Umfang aufschlüsseln)?

14

Wie setzen sich Lenkungsausschuss und Beirat zusammen, und werden Vertreter der Selbstorganisationen der betroffenen Personengruppen beteiligt, und wenn nein, warum nicht?

15

Hält die Bundesregierung die Antragsfrist für betroffene Personen (30. September 2023) vor dem Hintergrund für angemessen, dass sich die betroffenen Gruppen jahrelang für eine finanzielle Entlastung eingesetzt haben und dass zum Zeitpunkt des Einreichens dieser Kleinen Anfrage weder die geplante Stiftung „Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer“ noch die entsprechenden Antrags-, Beratungs- und Informationsstrukturen für betroffene Personen existieren? Zieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine Verlängerung der Antragsfrist für die Betroffenen in Betracht?

16

Wann und durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung die Öffentlichkeit und betroffene Personen über die Möglichkeit, Leistungen aus dem Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer zu erhalten, informieren?

17

Wann und durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung Beratung und Hilfe zur Antragstellung für betroffene Personen bereitstellen?

18

Wie wird die Bundesregierung die Betroffenen über die Möglichkeit, entsprechende Beratung und Hilfe zur Antragstellung zu erhalten, informieren, und wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass Betroffene, die nach dem 1. Januar 2021 begonnen haben oder zukünftig beginnen werden, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von unter 830 Euro netto zu beziehen, laut Artikel 2 der „Erklärung der Bundesregierung zur Errichtung einer Stiftung mit dem Namen ,Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler‘“ pauschal davon ausgeschlossen sind, Leistungen aus dem Fonds erhalten zu können, selbst wenn sie alle weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllen?

Berlin, den 16. Dezember 2022

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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