[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/5001 –
Umsetzung des Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-
Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der 19. Legislaturperiode hatte die CDU/CSU-geführte Bundesregierung
vorgesehen, gemeinsam mit den Bundesländern einen Fonds zur Abmilderung
von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und
jüdische Zuwanderer zu errichten. Der Bund sollte 1 Mrd. Euro zur Verfügung
stellen, die Bundesländer sollten eine weitere Milliarde Euro zum
Fondsvolumen beisteuern. Die SPD-geführte Bundesregierung der 20. Legislaturperiode
hatte den vorgesehenen Bundesanteil auf 500 Mio. Euro gekürzt. Eine
Verständigung mit den Bundesländern über die restlichen Fondsanteile konnte die
Bundesregierung nicht erzielen. Ein Scheitern des geplanten Fonds war sehr
wahrscheinlich.
Infolge des Antrags der Fraktion der CDU/CSU „Umsetzung des Fonds zur
Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für
Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer garantieren“ (Bundestagsdrucksache
20/4049) hat die Bundesregierung im Bundeskabinett am 18. November 2022
beschlossen, eine Stiftung zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-
Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer zu errichten.
Die Pläne der Bundesregierung zum Härtefallfonds, welche sie in ihrem
Eckpunktepapier und in der entsprechenden Erklärung der Bundesregierung vom
17. November 2022 dargelegt hat, bleiben jedoch weit hinter den Erwartungen
der Betroffenen zurück: So kündigte die Bundesregierung an, nur den
gekürzten Bundesanteil von 500 Mio. Euro in einer Stiftung mit dem Namen
„Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische
Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler“ umsetzen zu wollen. Zusätzliche
Gelder sollen von den Ländern freiwillig ergänzt werden können. Durch die
Möglichkeit einer freiwilligen Beteiligung der Länder an dem Fonds ergibt
sich bundesweit ein Flickenteppich: Betroffene mit gleichem oder ähnlichem
Schicksal werden je nach Bundesland voraussichtlich unterschiedlich
behandelt, indem sie verschieden hohe Einmalzahlungen erhalten.
Weitere Unstimmigkeiten können sich aus Artikel 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3
der „Erklärung der Bundesregierung zur Errichtung einer Stiftung mit dem
Namen ,Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung,
für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler‘“ ergeben: Hiernach
liegt für Härtefälle aus der Ost-West-Rentenüberleitung und für jüdische Zu-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5168
20. Wahlperiode 10.01.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 9. Januar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wanderer, die entscheidende Altersgrenze, um Leistungen aus dem Fonds
erhalten zu können, bei 40 Jahren (an den entsprechend genannten Stichtagen).
Bei Spätaussiedlern hingegen liegt diese Altersgrenze zehn Jahre höher,
nämlich bei 50 Jahren. Gründe für die Entscheidung der Bundesregierung, für die
verschiedenen Betroffenengruppen unterschiedliche Altersgrenzen zu wählen,
erschließen sich aus dem Eckpunktepapier nicht. Zudem gibt die
Bundesregierung in ihrem Eckpunktepapier unter dem Stichpunkt „Personenkreis“ an, dass
Betroffene dann Leistungen aus der Stiftung erhalten können, wenn ihre
„Rente in der Nähe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
liegt“. Die Bundesregierung konkretisiert diese Einkommensgrenze in
Artikel 2 ihrer Erklärung: Hiernach richten sich die Leistungen der Stiftung an
Betroffene, die „zum 1. Januar 2021 eine Rente bzw. Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung mit einem monatlichen Zahlbetrag von insgesamt unter
830 Euro netto bezogen“. Gleichzeitig aber nennt die Deutsche
Rentenversicherung als Faustregel für die Voraussetzungsprüfung auf Grundsicherung
im Alter und bei voller Erwerbsminderung ein Einkommen von unter
924 Euro pro Monat. Wer darunter liege, so die Empfehlung der Deutschen
Rentenversicherung, solle prüfen, ob ihm Grundsicherung zusteht (siehe
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Gr
undsicherung/grundsicherung_node.html). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die
Bundesregierung eine Einkommensgrenze von unter 830 Euro wählt, obgleich
die Deutsche Rentenversicherung eine höhere Einkommensgrenze als
Faustregel für die Prüfung auf Grundsicherungsanspruch heranzieht. Es erschließt
sich zudem nicht, warum die Bundesregierung angibt, dass Betroffene nur
dann Leistungen aus dem Fonds erhalten können, wenn sie bereits zum 1.
Januar 2021 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben.
Dies impliziert, dass Personen, welche die sonstigen Voraussetzungen für
einen Leistungserhalt aus dem Fonds zwar erfüllen, aber nach dem 1. Januar
2021 in Rente gegangen sind oder künftig in Rente gehen werden, von den
Fondsleistungen ausgeschlossen sind. Letztlich erscheint die Antragsfrist für
die Betroffenen – diese müssen den Antrag bis zum 30. September 2023
(Ausschlussfrist) gestellt haben – zu kurz gewählt, zumal die Bundesregierung
nicht darlegt, wann und inwieweit sie den betroffenen Personen die
entsprechende Information, Beratung und Hilfe zur Antragstellung bereitstellen wird.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
für die 20. Legislaturperiode wurde vereinbart, den geplanten Fonds aus der
19. Legislaturperiode zur Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-
Rentenüberleitung auch für jüdische Kontingentflüchtlinge sowie Spätaussiedler
umzusetzen. Diese Verabredung knüpft an die Verhandlungen zwischen Bund
und Ländern und an die Vorarbeiten aus der vergangenen Legislaturperiode an.
In einem Ende 2018 begonnenen breit angelegten und intensiven
Diskussionsprozess von Bund und Ländern hat das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Frühjahr 2021 Eckpunkte für einen Härtefallfonds erarbeitet und
den Ländern vorgestellt.
Die Eckpunkte sehen für Angehörige bestimmter Berufs- und Personengruppen
der DDR, für Spätaussiedler und für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen
Sowjetunion eine pauschale Einmalzahlung zur Abmilderung von
empfundenen Härten vor und richten sich an Personen, die einen erheblichen Teil ihrer
Erwerbsbiographie in der DDR bzw. im ausländischen Herkunftsgebiet
zurückgelegt haben und deren Rente in der Nähe der Grundsicherung im Alter liegt.
Die Beratungen mit den Ländern, insbesondere zur zentralen Frage der
Finanzierung des Fonds, wurden in der 19. Legislaturperiode nicht abgeschlossen.
Nach der Erneuerung des Vorhabens im aktuellen Koalitionsvertrag hat sich
insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Laufe des
Jahres 2022 intensiv um eine Verständigung mit den Ländern bemüht. Die
Länder waren gemeinschaftlich aber nicht zu einer hälftigen Finanzierung des
Härtefallfonds bereit. Das ist vor allem deshalb bedauerlich, weil sie im
Bundesrat in der Vergangenheit für alle drei Betroffenengruppen wiederholt
Handlungsbedarf angemeldet haben. Die betroffenen Menschen erwarten angesichts
des mehrjährigen Verhandlungsprozesses aber eine Lösung und sind zudem
fortgeschrittenen Alters.
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat auf Antrag der
Arbeitsgruppen Haushalt der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP in seiner Bereinigungssitzung am 10. November 2022 sein Bedauern
zum Ausdruck gebracht, dass die Länder ihrer Verantwortung für den
Härtefallfonds nicht nachgekommen sind. Er hat die im Haushalt 2022 etatisierten
Mittel in Höhe von 500 Mio. Euro entsperrt und die Bundesregierung
aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um den Härtefallfonds noch
im Jahr 2022 umzusetzen. Gleichzeitig hat er die Bundesregierung gebeten,
eine Öffnung vorzusehen, damit sich die Länder auf der Grundlage des
gemeinsam von Bund und Ländern entwickelten Konzepts weiterhin an dem Fonds
beteiligen können (Ausschussdrucksache 20(8)2560 des
Haushaltsausschusses). Der Antrag der Arbeitsgruppen Haushalt der Koalitionsfraktionen im
Haushaltsausschuss ging auf die Initiative der Berichterstatter der Fraktionen
der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für den Einzelplan 11 zurück,
dem ein mehrmonatiger Austausch mit den Ministerpräsidentinnen und
Ministerpräsidenten vorangegangen war.
In Umsetzung des Beschlusses des Haushaltsausschusses hat das
Bundeskabinett am 18. November 2022 die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um
untergesetzlich eine nichtrechtsfähige Stiftung des Privatrechts in der Sonderform
der Verbrauchsstiftung als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der
Abgabenordnung zu errichten, in die die für den Härtefallfonds im Bundeshaushalt
2022 zur Verfügung stehenden Mittel übertragen werden. Die Länder erhalten
die Möglichkeit, der Stiftung bis zum 31. März 2023 beizutreten, wenn sie sich
verpflichten, ihren finanziellen Anteil für die vorgesehene einmalige pauschale
Geldleistung für die von ihnen zu tragenden Betroffenengruppen einzubringen.
In diesem Fall würden die Bundesmittel und der jeweilige Länderanteil unter
dem Dach der Stiftung vom Bund ausgezahlt. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales hat inzwischen die notwendigen Schritte eingeleitet, damit
die Stiftung möglichst Anfang 2023 errichtet ist.
1. Womit begründet die Bundesregierung, dass sie, entgegen dem am
23. Juni 2021 von der damaligen CDU/CSU-geführten Bundesregierung
beschlossenen Haushaltsplan für das Jahr 2022, den Bundesanteil für den
Härtefallfonds in der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler
und jüdische Zuwanderer um die Hälfte – nämlich von 1 Mrd. Euro auf
500 Mio. Euro – gekürzt hat (siehe
https://www.bva.bund.de/SharedDoc
s/Kurzmeldungen/DE/Buerger/Migration-Integration/Spaetaussiedler/Me
ldung_23_Juni_2021.html)?
Grundvoraussetzung für die mit den Ländern im Jahr 2022 geführten
Gespräche zur Umsetzung des Fonds zur Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-
West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler
war eine politisch verbindliche Länderzusage der hälftigen Finanzierung des
Vorhabens. Im Hinblick auf die Reaktionen der Länder auf das
Finanzierungsangebot des Bundes im ersten Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2022
in Höhe von einer Milliarde hat die Bundesregierung den Haushaltstitel im
zweiten Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2022 auf 500 Mio. Euro
abgesenkt, um eine politische Verständigung mit den Ländern zu erleichtern (vgl.
bereits die Antwort auf die Schriftliche Frage 88 der Abgeordneten Dr. Ottilie
Klein auf Bundestagsdrucksache 20/3429, S. 63).
2. Wann hat die Bundesregierung in der 20. Wahlperiode Gespräche für
eine Beteiligung der Bundesländer am Fonds zur Abmilderung von
Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische
Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler geführt (bitte je nach Bundesland
auflisten)?
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht. Eine solche umfassende Dokumentation wurde
auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1174). Die nachfolgenden Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig. Danach hat die Bundesregierung folgenden Austausch mit den Ländern
geführt:
Vertreter/Vertreterin der
Bundesregierung
Datum Format Länder
BMAS, Staatssekretär
Dr. Rolf Schmachtenberg
18. März 2022 Video-Konferenz alle
BMAS, Staatssekretär
Dr. Rolf Schmachtenberg
1. April 2022 Telefonat Nordrhein-Westfalen, Chef der
Staatskanzlei Staatssekretär
Nathanael Liminski
BMAS, Staatssekretär
Dr. Rolf Schmachtenberg
19. Mai 2022 Video-Konferenz Brandenburg, Berlin,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt
BMAS, Minister Hubertus Heil 28. Mai 2022 Telefonat Niedersachsen,
Ministerpräsident Stephan Weil
BMAS, Staatssekretär
Dr. Rolf Schmachtenberg
31. Mai 2022 Gespräch mit ASMK-
Vorsitzland
Saarland, Minister Dr.
Magnus Jung und Staatssekretärin
Bettina Altesleben
BMAS, Staatssekretär
Dr. Rolf Schmachtenberg
1. Juni 2022 Telefonat Berlin, Chef der
Senatskanzlei Staatssekretär Dr. Severin
Fischer
BMAS, Staatssekretär
Dr. Rolf Schmachtenberg
8. Juni 2022 Telefonat Mecklenburg-Vorpommern,
Staatssekretärin Sylvia Grimm
BMAS, Staatssekretär
Dr. Rolf Schmachtenberg
1. August 2022 Telefonat Hamburg, Staatsrätin Petra
Lotzkat
BMAS, Staatssekretär
Dr. Rolf Schmachtenberg
5. August 2022 Gespräch Baden-Württemberg,
Ministerialdirektorin Leonie Dirks
BMAS, Parlamentarische
Staatssekretärin Kerstin Griese
1. September
2022
Gespräch Sachsen, Staatsministerin
Petra Köpping
BMAS, Staatssekretärin
Leonie Gebers
6./7. Oktober
2022
Gespräch auf
Amtschefkonferenz zur
99. ASMK
alle
BMAS, Staatssekretär
Dr. Rolf Schmachtenberg
21. November
2022
Telefonat Baden-Württemberg,
Ministerialdirektorin Leonie Dirks
BMAS, Minister Hubertus Heil
und Staatssekretärin Leonie
Gebers
30. November
2022
Austausch auf ASMK alle
Der Härtefallfonds wurde in einem gemeinsamen Gespräch des
Bundeskanzlers mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Ostdeutschland Carsten
Schneider und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der ostdeutschen
Länder (MPK-Ost) am 13. Juni 2022 auf der Insel Riems angesprochen.
Ferner haben in der 20. Wahlperiode der Chef des Bundeskanzleramtes
Bundesminister Wolfgang Schmidt, der Staatsminister beim Bundeskanzler und
Beauftragte der Bundesregierung für Ostdeutschland Carsten Schneider und die
Staatsministerin für Bund-Länder-Beziehungen beim Bundeskanzler Sarah
Ryglewski an einer Reihe von Gesprächen und Besprechungen u. a. mit den
Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie Chefinnen und Chefs
der Staats- und Senatskanzleien der Länder teilgenommen, in denen auch der
Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für
jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler thematisiert wurde.
3. Wie ist der derzeitige Verhandlungsstand mit den Bundesländern (bitte je
nach Bundesland auflisten)?
4. Welche Anstrengungen plant die Bundesregierung bis zum Stichtag für
einen möglichen Stiftungsbeitritt der Länder – dem 31. März 2023 – zu
unternehmen, um durch eine Beteiligung der Länder die Leistungen des
Fonds mehr Betroffenen zugutekommen zu lassen?
5. Warum wird den Bundesländern nur wenig mehr als drei Monate Zeit
gelassen, um sich für eine Beteiligung zu entscheiden?
6. Hält die Bundesregierung die dreimonatige Beitrittsfrist für die Länder
für förderlich, um die Länderbeteiligung zu erweitern?
Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Im Anschluss an die Beschlussfassung im Bundeskabinett über die Eckpunkte
sowie über die Erklärung zur Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung des
Bundes mit dem Namen „Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-
Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler“ hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Staatssekretärsebene die
Länder mit Schreiben vom 25. November 2022 über den Kabinettbeschluss
informiert und dafür geworben, dass sie das Angebot des Bundes nutzen und der
Stiftung beitreten, um auf diese Weise ebenfalls ihre Bereitschaft zur
finanziellen Unterstützung der Betroffenen deutlich zu machen. Angesichts des
mehrjährigen Verhandlungsprozesses zwischen Bund und Länder hält die
Bundesregierung die Frist für einen Beitritt der Länder bis Ende März 2023 für
ausreichend. Jede weitere Verzögerung geht zulasten der Betroffenen.
7. Wie begründet die Bundesregierung die in der „Erklärung der
Bundesregierung zur Errichtung einer Stiftung mit dem Namen ,Abmilderung
von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische
Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler‘“ gewählten Altersgrenzen, welche
die betroffenen Personen am 1. Januar 1992 (bezogen auf Artikel 2
Satz 1 Nummer 1) bzw. am 1. April 2012 (bezogen auf Artikel 2 Satz 1
Nummer 2 und 3) erreicht haben mussten, um Leistungen aus dem Fonds
zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West Rentenüberleitung,
für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer erhalten zu können (bitte für
jede der drei Gruppen separat darlegen)?
8. Welche sachliche Begründung und welche konkreten Daten liegen der
Entscheidung der Bundesregierung zugrunde, die Altersgrenze für
Spätaussiedler zehn Jahre höher festzulegen als die der Härtefälle in der Ost-
West-Rentenüberleitung und die der jüdischen Kontingentflüchtlinge
(bitte für jede der drei Gruppen separat darlegen)?
9. Ist der Bundesregierung bewusst, dass für die Gruppe der Spätaussiedler
durch die höhere Altersgrenze der Zugang zu Leistungen aus dem
Härtefallfonds schwerer gestaltet wird als dies bei den anderen beiden
Gruppen der Fall ist, und wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung diese
Ungleichbehandlung?
Die Fragen 7 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die mit der Fondsleistung abzumildernden Härten resultieren im Ergebnis bei
allen drei Betroffenengruppen daraus, dass bestimmte Lebenssachverhalte,
insbesondere die für eine Rente maßgebenden Beitragszeiten, nicht in der
Bundesrepublik Deutschland, sondern in der ehemaligen DDR bzw. im ausländischen
Herkunftsgebiet zurückgelegt worden sind. Die Auswirkungen dieser
Beitragszeiten bzw. Lebenssachverhalte auf die spätere Rente wird von den Betroffenen
der drei Gruppen als Härte empfunden. Damit sich die jeweiligen Sachverhalte
prägend auf die spätere Rente in Deutschland ausgewirkt haben konnten,
müssen sie einen gewissen Umfang haben. Vor diesem Hintergrund hat sich die
Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Altersgrenzen verständigt, bis zu denen die
Lebens- bzw. Versicherungsbiografie im Herkunftsgebiet zurückgelegt sein
musste.
Für die Gruppe der Ost-West-Rentenüberleitungsfälle wurde ein zum Zeitpunkt
der Rentenüberleitung erreichtes Alter von mindestens 40 Jahren festgelegt,
weil dann davon auszugehen ist, dass sich besondere DDR-Sachverhalte bzw.
nicht in das gesamtdeutsche Rentenrecht übernommene Berechnungselemente
des DDR-Rentenrechts maßgeblich auf die spätere Rente ausgewirkt haben.
Für die Gruppe der Spätaussiedler wurde davon ausgegangen, dass sich bei
einem Zuzugsalter von 50 Jahren und älter die Kürzungen im Fremdrentenrecht
bei der bis dahin im ausländischen Herkunftsgebiet zurückgelegten und nach
dem Fremdrentengesetz zu bewertenden Versicherungsbiografie in der Weise
auswirken, dass sie als Härte empfunden werden können. Denn die mit den
Rechtsänderungen im Fremdrentenrecht einhergehende Niveauabsenkung
kommt umso stärker zum Tragen, je mehr Zeiten bei der Rentenberechnung mit
den fiktiven Tabellenentgelten nach dem Fremdrentengesetz und den daraus
resultierenden Entgeltpunkten zu bewerten sind.
Die von den jüdischen Kontingentflüchtlingen im ausländischen
Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten werden nicht bei der Berechnung der
deutschen Rente berücksichtigt. Sie erhalten aus diesen Zeiten entweder keine
oder nur eine sehr niedrige Rente vom ausländischen Versicherungsträger. Für
diese Gruppe wurde davon ausgegangen, dass bei einem Zuzug im Alter von
40 Jahren und älter keine ausreichenden deutschen Rentenansprüche mehr
aufgebaut werden konnten.
Die unterschiedlichen Altersgrenzen für den Zugang zum Härtefallfonds sind
vor dem Hintergrund dieser für die drei Gruppen jeweils unterschiedlichen
Ausgangsbedingungen zu sehen.
10. Wieso wird eine Länderbeteiligung für Härtefälle in der Ost-West-
Rentenüberleitung nur für die neuen Bundesländer eröffnet?
11. Ist der Bundesregierung bewusst, dass durch die in Frage 10 genannte
eingeschränkte Länderbeteiligung betroffene Personen, welche am
31. Dezember 1991 ihren Wohnsitz nicht (mehr) in den neuen
Bundesländern hatten, von einer Erhöhung der Einmalzahlung durch eine
Länderbeteiligung ausgeschlossen sind, und wenn ja, wie erklärt die
Bundesregierung diese Ungleichbehandlung?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Finanzierung der Härtefälle aus der Ost-West-Rentenüberleitung durch die
neuen Bundesländer und Berlin ist Gegenstand der gemeinsam mit den
Ländern entwickelten Eckpunkte für den Härtefallfonds. Allein für die Verteilung
der Kosten auf die betroffenen Länder wurde auf den Wohnsitz der
Rentnerinnen und Rentner aus den neuen Bundesländern zum 31. Dezember 1991
abgestellt. Da es bei einer gemeinschaftlich von Bund und Ländern getragenen
Stiftung für die Auszahlung der Leistung nicht auf das Kriterium des aktuellen
Wohnsitzes der Betroffenen angekommen wäre, hätten alle Berechtigten vom
Härtefallfonds profitieren können. Anders verhält es sich nach dem vom
Bundeskabinett am 18. November 2022 beschlossenen Konzept einer allein
vom Bund getragenen Stiftung mit einer Beitrittsmöglichkeit für die Länder. In
diesem Fall ist bei Beitritt eines Landes eine Erhöhung der pauschalen
Einmalzahlung um 2.500 Euro nur möglich, wenn das jeweils beigetretene Land
seinen finanziellen Anteil für die nach den gemeinsam entwickelten Eckpunkten
für den Härtefallfonds zu tragenden Personengruppen gezahlt hat und der
Betroffene zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung seinen Wohnsitz im
beigetretenden Land hat.
12. Wie begründet die Bundesregierung sachlich die in der „Erklärung der
Bundesregierung zur Errichtung einer Stiftung mit dem Namen ‚
Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung für
jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler‘“ gewählte
Einkommensgrenze von unter 830 Euro?
Aus welchem Grunde wählt die Bundesregierung nicht eine
Einkommensgrenze von 924 Euro, welche die Deutsche Rentenversicherung als
Faustregel für die Prüfung auf Grundsicherungsanspruch empfiehlt?
Ausgangspunkt für die Entwicklung der Konzeption des Härtefallfonds ist die
Koalitionsvereinbarung der 19. Legislaturperiode, die einen Ausgleich nur „für
Härtefälle in der Grundsicherung“ vorsah. Davon abweichend und weniger
einschränkend wurde in den in der Vorbemerkung genannten Verhandlungen
zwischen Bund und Ländern die jetzt vorgesehene Regelung erarbeitet. Demnach
sind Leistungen aus dem Härtefallfonds auf Personen beschränkt, die eine
Rente bzw. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Nähe der
Grundsicherung im Alter erhalten. Bezugspunkt in den Verhandlungen
zwischen Bund und den Ländern war der durchschnittliche Bruttobedarf für einen
Alleinstehenden in der Grundsicherung im Alter am Ende des Jahres 2019 in
Höhe von 813 Euro. Deshalb wird auf den monatlichen Rentenzahlbetrag zum
1. Januar 2021 abgestellt, der unter 830 Euro liegen muss.
13. Auf welchen Betrag belaufen sich die Kosten für die Information und
Beratung der Betroffenen sowie die Kosten für die Geschäftsstelle,
den Lenkungsausschuss, den Beirat sowie sonstige Aufwendungen der
„Stiftung zur Umsetzung des Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in
der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische
Zuwanderer“ (bitte je nach Posten und finanziellem Umfang aufschlüsseln)?
14. Wie setzen sich Lenkungsausschuss und Beirat zusammen, und werden
Vertreter der Selbstorganisationen der betroffenen Personengruppen
beteiligt, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Stiftung befindet sich zurzeit im Aufbau. Die Geschäftsstelle der Stiftung
wird personell von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
in Cottbus unterstützt. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung zwischen
dem Bundesministerrum für Arbeit und Soziales und der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird aktuell erarbeitet. Aussagen zu den
Aufwendungen der Stiftung sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
möglich. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses ergeben sich aus Artikel 7
der Erklärung der Bundesregierung zur Errichtung der Stiftung, die Mitglieder
des Beirats aus Artikel 8 der Erklärung. Die weiteren Mitglieder des Beirats
stehen noch nicht fest.
15. Hält die Bundesregierung die Antragsfrist für betroffene Personen
(30. September 2023) vor dem Hintergrund für angemessen, dass sich die
betroffenen Gruppen jahrelang für eine finanzielle Entlastung eingesetzt
haben und dass zum Zeitpunkt des Einreichens dieser Kleinen Anfrage
weder die geplante Stiftung „Abmilderung von Härtefällen in der Ost-
West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer“
noch die entsprechenden Antrags-, Beratungs- und
Informationsstrukturen für betroffene Personen existieren?
Zieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine Verlängerung
der Antragsfrist für die Betroffenen in Betracht?
16. Wann und durch welche konkreten Maßnahmen wird die
Bundesregierung die Öffentlichkeit und betroffene Personen über die Möglichkeit,
Leistungen aus dem Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-
West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer zu
erhalten, informieren?
17. Wann und durch welche konkreten Maßnahmen wird die
Bundesregierung Beratung und Hilfe zur Antragstellung für betroffene Personen
bereitstellen?
18. Wie wird die Bundesregierung die Betroffenen über die Möglichkeit,
entsprechende Beratung und Hilfe zur Antragstellung zu erhalten,
informieren, und wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass Betroffene, die nach
dem 1. Januar 2021 begonnen haben oder zukünftig beginnen werden,
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von unter 830 Euro
netto zu beziehen, laut Artikel 2 der „Erklärung der Bundesregierung zur
Errichtung einer Stiftung mit dem Namen ,Abmilderung von Härtefällen
aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge
und Spätaussiedler‘“ pauschal davon ausgeschlossen sind, Leistungen
aus dem Fonds erhalten zu können, selbst wenn sie alle weiteren
Voraussetzungen hierfür erfüllen?
Die Fragen 15 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die Antragsfrist wurde bewusst gewählt. Angesichts des mehrjährigen
Verhandlungsprozesses und des fortgeschrittenen Alters der Betroffenen erwarten
sie eine zeitnahe Entscheidung. Die Strukturen der Beratung und der
Öffentlichkeitsarbeit werden derzeit geschaffen. Aussagen zu konkreten Maßnahmen
und zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
nicht möglich. Das Abstellen auf einen Rentenbezug am Stichtag 1. Januar
2021 ist Gegenstand der gemeinsam mit den Ländern entwickelten Eckpunkte
für den Härtefallfonds.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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