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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Provisionen beim Abschluss von Restschuld- und Risikolebensversicherungen und Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen

(insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

02.01.2023

Aktualisiert

18.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/500419.12.2022

Provisionen beim Abschluss von Restschuld- und Risikolebensversicherungen und Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Nach Berichten im „Handelsblatt“ (www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/versicherer/versicherung-eu-aufsicht-sieht-probleme-bei-restschuldversicherungen-sanktionen-moeglich/28722404.html) vom 4. Oktober 2022 und in anderen Medien wie Fonds-professionell online (www.fondsprofessionell.de/news/uebersicht/headline/restschuldversicherungen-eiopa-droht-banken-und-versicherern-219005/ref/2/) vom 5. Oktober 2022 übt die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA unter Berufung auf eine von ihr veröffentlichte Studie Kritik an der Assekuranz und an Banken wegen überteuerter Restschuldversicherungen. Darin fordert die Behörde Versicherer und ihre Bankpartner offiziell dazu auf, beim Verkauf der Restschuldpolicen zur Absicherung von Hypotheken, Konsumkrediten oder Kreditkartenausgaben stärker auf die Interessen der Kunden zu achten, weil sie sich ansonsten veranlasst sehe, einzuschreiten. Andere Vertriebskanäle für die Produkte werden in der Studie allerdings nicht berücksichtigt.

Nach dem EIOPA-Report (www.eiopa.europa.eu/sites/default/files/publications/annual-reports/2021-eiopa-annual-report.pdf) sind diese Restschuldpolicen, deren Abschluss bei der Kreditvergabe von Banken eng mit dem Kreditvertrag verknüpft werden, meist ein hochprofitables Geschäft sowohl für die Versicherer als auch – und vor allem – für die Banken selbst, die hohe Provisionen kassierten: Bei den Kreditinstituten landeten bis zu 90 Prozent der Beiträge. Hierin sieht die EIOPA die Gefahr von schweren und schädlichen Interessenkonflikten, die zu schlechten Geschäftspraktiken führen, um die Gewinne zu maximieren.

Die Behörde kündigte daher an, Versicherern und Kreditinstituten künftig stärker auf die Finger zu schauen, auch Überprüfungen vor Ort seien möglich. Die Aufsicht drohte ihnen zudem mit Sanktionen und anderen Maßnahmen, etwa dass Banken im Extremfall die Zulassung als Intermediär solcher Versicherungsprodukte entzogen werde.

Nach den Presseberichten dürfte die EIOPA in Deutschland aber kaum tätig werden, weil seit Mitte 2021 ein Provisionsdeckel in Höhe von 2,5 Prozent bei Restschuldversicherungen gilt. Der Deckel ist im neuen § 50a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verankert: „Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovision für den Abschluss einer Restschuldversicherung, darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages nicht übersteigen“, heißt es wörtlich. Der ebenfalls neu eingeführte § 7 Nummer 34c VAG definiert genau, was unter einer Restschuldpolice zu verstehen ist.

Dennoch gab es Hinweise auf Pläne der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), statt eines Provisionsdeckels Provisionsrichtwerte beim Vertrieb von Lebensversicherungen einzuführen, die in der Branche durch die unklare Kommunikation allerdings zur Verunsicherung führten, vor allem auch im Zusammenhang mit der Einordnung und Bewertung von Provisionen bei Risikolebensversicherungen, wenn sie im Zusammenhang mit einem Darlehensabschluss stehen (www.fondsprofessionell.de/versicherungen/news/headline/streit-um-provisionsrichtwert-bafin-aeussert-sich-219434/).

Mit Veröffentlichung eines Merkblattentwurfes der BaFin zum 31. Oktober 2022 („Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtsrechtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten“), den die BaFin der Assekuranz bis zum 15. Januar 2023 zur Stellungnahme zugeleitet hat, sind konkretere Ansatzpunkte für ein Tätigwerden der BaFin ersichtlich.

Mit dem vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV; www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/verordnung-zur-aenderung-der-gewerbeanzeige-und-der-finanzanlagenvermittlungsverordnung.pdf) soll die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden auch auf Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzberater gemäß § 34 f. der Gewerbeordnung (GewO) ausgedehnt werden und von Kunden erfragt werden müssen, wie es bereits seit dem 2. August 2022 für Versicherungsvermittler verpflichtend ist, wenn sie Versicherungsanlageprodukte vermitteln. Aus den im Referentenentwurf zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen ergeben sich zudem Fragen zum unterstellten zeitlichen Aufwand und zu den damit verbundenen finanziellen Belastungen der Branche.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Bei wie vielen Anbietern sieht die BaFin aufgrund ihres risikobasierten Aufsichtsansatzes Anlass, diese aufgrund ihrer vermeintlich zu hohen Effektivkosten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten einer näheren Prüfung zu unterziehen (bitte die Entwicklung der entsprechenden Zahlen, gestaffelt seit 2010, darlegen)?

2

Wie ordnet die Bundesregierung Risikolebensversicherungen ein, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von Darlehensverträgen abgeschlossen werden, aber darüber hinaus auch den Tod des Versicherten und seiner Familie existenziell absichern?

3

Reicht nach Auffassung der Bundesregierung ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Abschluss eines Darlehensvertrages und Abschluss einer Risikolebensversicherung allein aus, damit der Provisionsdeckel des § 50a VAG greift, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

4

Sind nach Ansicht der Bundesregierung vom Umfang des § 50a VAG auch Risikolebensversicherungen umfasst, welche gerade nicht die konkrete Ablösung des Darlehens- oder sonstigen Geldbetrages oder die Bedienung der laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen, sondern lediglich eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Berechtigten vorsehen, und welche konkreten Kriterien legt die Bundesregierung bei der Unterscheidung und Einordnung an?

5

Fallen Risikolebensversicherungen unter die Regelungen des § 50a VAG, wenn diese zwar im zeitlichen Zusammenhang mit einem Darlehen abgeschlossen wurden, jedoch neben der Absicherung des Darlehens noch weitere allgemeine Lebensrisiken absichern?

6

Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei Versicherungsvermittlern bzw. bei den diesen nahestehenden Personen oder bei dem Darlehensgeber bzw. bei einer diesem nahestehenden Person, die Versicherungsschutz im Rahmen einer Gruppenversicherung im Sinne des § 7d des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verschaffen, auch um einen Personenkreis, der vom Sinne des § 7 Nummer 34c VAG erfasst ist, oder wie grenzt die Bundesregierung diesen genau ab?

7

Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag deutscher Marktteilnehmer, über die BaFin die EIOPA-Anleitung zur Integration von Nachhaltigkeitspräferenzen gemäß der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) im Sinne der Anwenderfreundlichkeit und Transparenz ins Deutsche zu übersetzen, um der Vermittlerschaft bei der Umsetzung der komplexen Materie zu helfen?

8

Wie steht die Bundesregierung der Möglichkeit gegenüber, dass analog zur Erstinformationspflicht zum Vertriebsstatus und zu der Registrierung ebenfalls eine Kunden-Erstinformation zum Thema Nachhaltigkeit als Angebot zur freiwilligen Nutzung empfohlen wird?

9

Wie errechnen sich die im Referentenentwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlerverordnung prognostizierten Bürokratiekosten von 101 Mio. Euro konkret, und woher stammen die dem Entwurf zugrunde liegenden Erkenntnisse bezüglich der Beratungsdauer?

10

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Nachhaltigkeitspräferenzen und die Eignung der Kunden und der dazu passenden Produkte im Sinne des Verbraucherschutzes in ihrer Komplexität umfassend in sechs Minuten abgefragt und erfasst werden können, ohne dabei Aufklärungs- und Informationspflichten zu vernachlässigen?

11

Aus welchem Grund werden die im Referentenentwurf für Gewerbetreibende nach § 34 f und § 34h GewO keine (einmaligen) Kosten angesetzt für die Einrichtung der Prozesse (rechtliche Prüfungen, Mitarbeiterschulungen etc.) zur Nachhaltigkeitspräferenzabfrage, was für betroffene Anbieter bzw. Plattformen erklärungsbedürftig erscheint trotz nachweislich anfallender Kosten?

12

Wie ist nach dem Verständnis der Bundesregierung eine „laufende Geschäftsbeziehung“ im deutschen Recht definiert bzw. unter welchen Voraussetzungen liegt ein solches laufendes Beratungsverhältnis vor, wenn man nach den ESMA-Guidelines (ESMA = European Securities and Markets Authority; z. B. general Guideline 5) u. a. periodische Pflichten im Rahmen der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage an die Voraussetzung knüpft, dass eine laufende Geschäftsbeziehung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bzw. Beraters mit dem Kunden besteht (providing ongoing advice or portfolio management services)? Löst bereits eine einmalige Beratung eine solche „laufende Geschäftsbeziehung“ aus, und wenn ja, ist dies u. a. vom empfohlenen Finanzprodukt (mit)abhängig bzw. von dessen Fungibilität?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung die mögliche Pflicht zur periodischen bzw. jährlichen Abfragepflicht der Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden, denen im Wege der Anlageberatung durch eine einmalige Empfehlung und Geeignetheitsprüfung ein infungibles (z. B. geschlossenes) Produkt empfohlen wurde (z. B. geschlossener Alternativer Investmentfonds [AIF], Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz [VermAnlG], nicht börsennotierte Anleihe, nicht handelbares Versicherungsanlageprodukt)? Sieht die Bundesregierung nicht die Gefahr, dass Kunden von solchen infungiblen Produkten durch permanente Abfragen verunsichert werden und z. B. durch Verkäufe auf dem Zweitmarkt unnötige Verluste erleiden, was dem Anlegerschutz grundsätzlich zuwiderlaufen würde?

Berlin, den 16. Dezember 2022

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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