[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/5017 –
Schwarmfinanzierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Schwarmfinanzierung (eng. Crowdfunding) ist ein wichtiger Baustein für die
Finanzierung von Unternehmen und sichert vielen jungen und innovativen
Unternehmen den Zugang zu Kapital. Gleichzeitig dient Schwarmfinanzierung
auch etablierten Unternehmen und Mittelständlern dazu, kurzfristige oder
mittelfristige Finanzierungslücken zu schließen. Der Zugang zu Kapital durch die
sogenannte Crowd wirkt in der Regel nicht ersetzend zu Bankkrediten oder
Risikokapitalgebern, sondern wird als Ergänzung zu traditionellen
Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung gewährt (
https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R1503&from=IT,
Erwägungsgründe 1 bis 3, S. 1).
Mit der im November 2020 in Kraft getretenen Verordnung über European
Crowdfunding Service Provider (ECSP-VO; EU 2020/1503) eröffnet sich für
die Anleger die Möglichkeit, europaweit in Unternehmen zu investieren,
die über Schwarmfinanzierungsplattformen (Artikel 2 Absatz 1a ECSP-VO)
Wertpapiere oder Kredite bis zu 5 Mio. Euro pro Jahr anbieten. Die
bestehende Ausnahmeregelung für prospektfreie Wertpapier-Emissionen (§§ 4 bis 6
des Wertpapierprospektgesetzes – WpPG) bleibt für Emissionen zwischen
5 Mio. und 8 Mio. Euro bestehen, ebenso die Ausnahmeregelung für
prospektfreie Vermögensanlagen-Emissionen nach § 2a des Vermögensanlagengesetzes
(VermAnlG) für Genussrechte, partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen
bis zu 6 Mio. Euro.
Im Rahmen des Schwarmfinanzierungsbegleitgesetzes (Bundesgesetzblatt
[BGBl.] I 2021, Nummer 30 vom 10. Juni 2021, S. 1568) wurde die
zivilrechtliche Haftung für die Inhalte des Anlagebasisinformationsblatts
entsprechend Artikel 23 Absatz 9 ECSP-VO dahin gehend geregelt, dass sie (anders
als andere kapitalmarktrechtliche Haftungsregelungen) nicht erst bei grober,
sondern bereits bei einfacher Fahrlässigkeit eingreift. Zudem besteht neben
der Haftung des Projektträgers (Emittenten) auch eine persönliche Haftung der
verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane. Dies könnte nach Ansicht
der Fragesteller dazu führen, dass potenzielle Emittenten aus Deutschland das
europäische Schwarmfinanzierungsregime nicht nutzen wollen. Da das im
Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz formulierte Haftungsregime für die
Inhalte der Anlagebasisinformationsblätter (engl. Key Investment Information
Sheet – KIIS) abweicht, hat der Bundesrat (BRat) daher in einem Entschlie-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5255
20. Wahlperiode 18.01.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 18. Januar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ßungsantrag (Bundesratsdrucksache 355/21[B]) die Bundesregierung gebeten,
eine Angleichung der Haftungsregelung zu prüfen.
Für Plattformen, die nicht eine ECSP-Lizenz beantragen, bleibt die bisherige
Schwarmfinanzierungsausnahme nach § 2a VermAnlG als
Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) bestehen. Das Gesetz zur
weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (BGBl. I 2021, Nummer 43, S. 2570)
hat für die Genehmigung von Vermögensanlageinformationsblättern (VIB) bei
bestimmten Anlageklassen die Verwendung von
Mittelverwendungskontrolleuren verpflichtend gemacht, ebenso wurden die Formulierungen beim
Anlageobjekt darauf geprüft, dass diese keinen Blindpool darstellen. Durch beide
Maßnahmen verzögerte sich nach Angaben der Emittenten die Gestattung der
VIBs (
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Konsultatio
n/2022/kon_02_22_Verbot_Blindpool_Konstruktionen_VermAnlG.html).
Aus Sicht der Fragesteller stellt sich die Frage, ob die Maßnahmen vor dem
Hintergrund der Gatekeeper-Funktion der Plattformen, die beispielsweise im
Erwägungsgrund 26 der ECSP-VO als auch in den §§ 13 bis 15 der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für Vermögensanlagenvermittler
aufgeführt sind, in der Praxis prohibitiv wirken.
Die Bundesregierung hat im Eckpunktepapier des
Zukunftsfinanzierungsgesetzes die Schaffung von Erleichterungen bei der digitalen Finanzierung von
jungen Unternehmen angekündigt. Dennoch gibt es im Eckpunktepapier keine
explizite Erwähnung der Schwarmfinanzierungsplattformen, obwohl aus Sicht
der Fragesteller gerade diese die Vermittlung von elektronischen Wertpapieren
vorbereiten. Auch bei dem wichtigen Instrument des Wagniskapitalzuschusses
„Invest“ bleiben Kleinanleger seit der letzten Novelle der Förderrichtlinie
außen vor (
https://www.bundesverband-crowdfunding.de/2022/03/pressemitteilu
ng-benachteiligung-wagniskapitalzuschuss/). Ebenso führen aktuelle
Bemühungen im Bereich der Steuergesetzgebung nach Meinung der Fragesteller zu
rechtlichen Unklarheiten. Beispielsweise wird im Jahressteuergesetz 2022 eine
Abführpflicht für Einkommensteuer aus Investitionen über
Schwarmfinanzierungsplattformen eingeführt, die aber laut den Stellungnahmen der angehörten
Verbände regelmäßig in die Leere führt (
https://www.bundesfinanzministeriu
m.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abte
ilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-12-20-JStG-2022/0-Gesetz.html).
Diese von der Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller aufgestellten
Hindernisse für Schwarmfinanzierung widersprechen den europäischen
Bemühungen, die Potenziale von Schwarmfinanzierungsplattformen stärker zu nutzen.
Die Europäische Kommission hat beispielsweise ein Rahmenwerk erstellt, um
für Unternehmen aus dem Mittelstand die Kombination von Mitteln des
europäischen Infrastruktur- und Investment Fund (ESIF) mit Schwarmfinanzierung
zu erleichtern (
https://ec.europa.eu/regional_policy/en/information/publication
s/studies/2021/unlocking-the-crowdfunding-potential-for-the-european-structu
ral-and-investment-funds). Angesichts von Zeiten wirtschaftlicher
Herausforderungen sind dies nach Ansicht der Fragesteller die Instrumente, die genutzt
werden müssen, damit der Zugang zu Kapital für mittelständische
Unternehmen in Deutschland erleichtert wird.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Vorbemerkung der Fragesteller wird darauf hingewiesen, dass die von
der Bundesregierung mit dem Jahressteuergesetz 2022 vorgenommenen
Änderungen zur Kapitalertragsteuerpflicht für Investitionen über
Schwarmfinanzierungsplattformen laut den Stellungnahmen der angehörten Verbände
regelmäßig ins Leere führen würden.
Eine der Stellungnahmen, auf die hier offensichtlich Bezug genommen wird,
befasst sich zu großen Teilen jedoch mit der Rechtslage vor Änderung durch
das Jahressteuergesetz 2022 und darauf bezieht sich auch der Hinweis in der
Vorbemerkung der Fragesteller. Mit der Änderung wurden mögliche Lücken
geschlossen, sodass der Hinweis aus Sicht der Bundesregierung nicht mehr
aktuell bzw. sachlich nicht zutreffend ist.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Unternehmen, die als digitale Vermittlungsplattform für
Schwarmfinanzierungen die Schwarmfinanzierungsausnahme nach § 2a VermAnlG nutzen
und Vermögensanlagen im Jahr 2022 vermittelt haben?
Eine diesbezügliche Meldepflicht besteht nicht. Die Anzahl der nach § 2a
VermAnlG betriebenen Schwarmfinanzierungsplattformen für das Jahr 2022,
die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen
von Gestattungsverfahren für Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB)
bekannt geworden sind, beträgt 49.
Nach Angaben des Bundesverband Crowdfunding e. V. verfügen 30 Betreiber
von Schwarmfinanzierungsplattformen über eine Lizenz nach § 34f der
Gewerbeordnung (GewO).
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Unternehmen, welche mit der Lizenz als gebundener Vermittler nach § 2
Absatz 10 des Kreditwesengesetzes (KWG) eine digitale
Vermittlungsplattform für Schwarmfinanzierungen nutzen und Wertpapiere im Jahr 2022
vermittelt haben?
Eine diesbezügliche Meldepflicht besteht nicht; daher liegen der BaFin
keine Angaben dazu vor, wie viele vertraglich gebundene Vermittler im Bereich
„Schwarmfinanzierung“ tätig sind.
Nach Angaben des Bundesverband Crowdfunding e. V. verfügen 14 Betreiber
von Schwarmfinanzierungsplattformen über eine Lizenz nach § 2 Absatz 10
KWG als gebundener Vermittler.
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Unternehmen, die eine digitale Vermittlungsplattform für
Schwarmfinanzierungen als KWG-Institut nach § 32 KWG bzw. § 2 Absatz 2 Nummer 3
des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) betreiben und Wertpapiere im
Jahr 2022 vermittelt haben?
Eine diesbezügliche Meldepflicht besteht nicht; daher liegen der BaFin keine
Angaben dazu vor, wie viele Kreditinstitute mit einer Erlaubnis nach § 32
KWG oder Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach § 15 WpIG, die
Anlagevermittlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 WpIG anbieten, im Bereich
„Schwarmfinanzierung“ tätig sind.
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Unternehmen, die eine Lizenz nach § 32 KWG bzw. § 2 Absatz 2 Nummer 3
WpIG besitzen und als Haftungsdach für gebundene Vermittler im Jahr
2022 fungieren?
Es wird für die Beantwortung dieser Frage davon ausgegangen, dass sich diese
auf Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 15 WpIG, die Anlagevermittlung
nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 WpIG betreiben, oder nach § 32 KWG bezieht,
die gleichzeitig Haftungsdach für vertraglich gebundene Vermittler sind und
(selbst oder durch ihre vertraglich gebundenen Vermittler)
Schwarmfinanzierungen anbieten.
Eine diesbezügliche Meldepflicht besteht nicht; daher liegen der BaFin
keine Angaben dazu vor, wie viele Institute als Haftungsdach fungieren und
Schwarmfinanzierungen anbieten. Weiter wird auch nicht erhoben, wie viele
Institute im Bereich „Schwarmfinanzierung“ tätig sind.
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das an deutsche
Anleger vermittelte Finanzierungsvolumen im Jahr 2022, das über eine
Schwarmfinanzierungsplattform nach § 2a VermAnlG, § 32 KWG oder
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 WpPG vermittelt wurde?
Es wird für die Beantwortung dieser Frage davon ausgegangen, dass sich diese
auf § 2 Absatz 2 Nummer 3 WpIG statt § 2 Absatz 2 Nummer 3 WpPG bezieht.
Eine diesbezügliche Meldepflicht besteht nicht; daher liegen der BaFin keine
Angaben dazu vor, welches Finanzierungsvolumen 2022 über solche
Plattformen vermittelt wurde. Es wird zudem nicht erhoben, wie viele Kreditinstitute
mit einer Erlaubnis nach § 32 KWG und Wertpapierinstitute mit einer
Erlaubnis nach § 15 WpIG, die Anlagevermittlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3
WpIG betreiben, im Bereich „Schwarmfinanzierung“ tätig sind.
Für das Jahr 2022 betrug das geplante Emissionsvolumen von
Schwarmfinanzierungsplattformen, für die unter Nutzung der Befreiungsvorschrift des § 2a
VermAnlG ein VIB gestattet wurde, laut BaFin 532 528 640 Euro. Angaben zur
tatsächlich erfolgten Platzierung liegen der BaFin nicht vor.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Schwarmfinanzierungsdienstleistungsplattformen mit Sitz im Ausland,
die sich aktiv an deutsche Anleger wenden, und wie hoch ist das
Volumen der dort angebotenen Wertpapiere, Vermögensanlagen und Kredite
im Jahr 2022?
Die der Bundesregierung über die BaFin bekannten
Schwarmfinanzierungsplattformen nach § 2a VermAnlG, deren Betreiber über eine Erlaubnis nach
§ 34f GewO verfügen, haben nach Kenntnis der BaFin im Jahr 2022 bis auf
eine Ausnahme ihren Sitz in Deutschland. Hiervon haben acht
Schwarmfinanzierungsplattformen nach § 2a VermAnlG Muttergesellschaften mit Sitz im
Ausland. Die Tochtergesellschaften mit Sitz in Deutschland richten sich an
deutsche Anleger. Das zu vermittelnde geplante maximale Emissionsvolumen
der acht Schwarmfinanzierungsplattformen betrug 172 593 020 Euro.
Für die einzige Schwarmfinanzierungsplattform, deren Betreiber seinen Sitz im
Ausland hatte, liegen der BaFin keine vollständigen Daten vor.
Im Bereich der ECSP-VO liegen über die Angaben in der Antwort zu Frage 8
hinaus keine Informationen dazu vor, wie viele ausländische
Schwarmfinanzierungsplattformen in Deutschland tätig sind, und wie hoch das Volumen der
angebotenen Wertpapiere und Kredite ist.
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Unternehmen, welche eine ECSP-Lizenz nach Artikel 12 ECSP-VO in
Deutschland bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba-
Fin) beantragt und erhalten haben?
Bislang wurde keine Erlaubnis nach Artikel 12 der Verordnung (EU)
2020/1503 erteilt. Bei der BaFin wurden bisher vier Anträge gestellt, von
welchen einer zurückgenommen wurde. Drei Anträge befinden sich aktuell in
Bearbeitung.
8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Unternehmen, welche im europäischen Ausland eine ECSP-Lizenz nach
Artikel 12 ECSP-VO erhalten haben und die bei der dortigen
Aufsichtsbehörde angegeben haben, sich an Anleger in Deutschland zu wenden (auf
Basis von Notifikationen zwischen Aufsichtsbehörden nach Artikel 31
ECSP-VO)?
Es liegen bei der BaFin Notifikationen für sechs Unternehmen aus dem EU-
Ausland vor (Stand: 9. Januar 2023).
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie das Haftungsregime für
Emissionen nach Artikel 23 Absatz 9 und 10 ECSP-VO in den anderen
europäischen Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist, und wenn ja,
welche?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
10. Plant die Bundesregierung, dem Entschließungsantrag des Bundesrats zu
entsprechen, der eine Prüfung der Angleichung der Haftungsregime für
Emissionen nach dem Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz, VermAnlG
und der Prospektverordnung i. V. m. dem WpPG erbittet
(Bundesratsdrucksache 355/21[B]), und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob eine solche Angleichung der
Haftungsregime vorgenommen werden soll.
11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Maßnahmen zur Sicherung des Digitalen Verbraucherschutzes im ECSP-Regime
(siehe Artikel 5, 8, 21, 22 ECSP-VO)?
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Maßnahmen zur Übertragung der Aufsicht der Plattformen nach Artikel 12
ECSP-VO auf die BaFin?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Es liegen bislang weder Erfahrungen noch andere aufsichtliche Erkenntnisse
vor, welche Grundlage für Schlussfolgerungen sein könnten (vgl. Antwort zu
Frage 7).
13. Wie viele Stellen wurden bei der BaFin geschaffen, um die zeitnahe
Antragsbearbeitung und die spätere Beaufsichtigung der Plattformen nach
Artikel 30 ECSP-VO zu gewährleisten?
Es wurden zum 1. Januar 2022 drei Stellen geschaffen.
14. Plant die Bundesregierung erleichterte Lizenzierungsverfahren
entsprechend Artikel 12 Absatz 14 ECSP-VO für Unternehmen mit
entsprechender KWG- bzw. WpIG-Lizenz, und wenn ja, welche?
Die BaFin wendet die Erleichterungen entsprechend den Vorgaben der ECSP-
VO an.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Klarstellung der European
Securities Markets Authority (ESMA Q&A 35-42-1088, Frage 3.6), dass eine
Schwarmfinanzierungsplattform nicht als gebundener Vermittler eines
anderen Crowdfunding-Service-Providers tätig sein darf, sondern eine
eigenständige ECSP-Lizenz benötigt?
Der Begriff und die rechtliche Konstruktion eines „vertraglich gebundenen
Vermittlers“ (vgV) stellen eine Besonderheit nach der EU-Wertpapierrichtlinie
(MiFID II) dar. Es handelt sich dabei um eine eng umrissene Ausnahme von
der Erlaubnispflicht. In der ECSP-VO ist diese Konstruktion und damit eine
entsprechende Ausnahme von der Erlaubnispflicht nicht vorgesehen. Eine
Tätigkeit als „vertraglich gebundener Vermittler“ unter der Verordnung wäre
deshalb eine Tätigkeit ohne Erlaubnis und damit rechtswidrig. ESMA hat dies mit
der genannten Veröffentlichung klargestellt. Das entspricht den
europarechtlichen Vorgaben.
16. Können gebundene Vermittler, die als gebundener Vermittler eines
MiFID-Instituts (MiFID = Markets in Financial Instruments Directive)
mit Kryptowertpapier- (KWP) oder WpIG-Erlaubnis operieren, eine
eigene ECSP-Lizenz nach Artikel 12 ESCP-VO für Wertpapier-
Emissionen unter 5 Mio. Euro erhalten, gleichzeitig aber weiterhin andere
Wertpapier-Emissionen zwischen 5 Mio. und 8 Mio. Euro als gebundener
Vermittler platzieren, ohne dass eine Unvereinbarkeit der Tätigkeiten von
der BaFin festgestellt wird (analog zu § 2 Absatz 6 Nummer 8 KWG und
§ 2 Absatz 10 KWG bzw. analoge Regelungen im WpIG)?
Eine Kombination der Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler (vgV)
eines Wertpapierinstituts (WpI) mit einer Erlaubnis als
Schwarmfinanzierungsdienstleister nach Artikel 12 Verordnung (EU) 2020/1503 ist nach Auslegung
der BaFin nicht zulässig, soweit die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen
der Anlagevermittlung und des Platzierungsgeschäfts nach Artikel 2 Absatz 1a
Buchstabe ii der Verordnung (EU) 2020/1503 betroffen sind. Zulässig ist laut
BaFin hingegen eine gleichzeitige Tätigkeit als WpI-vgV und als
Schwarmfinanzierungsdienstleister, soweit die Schwarmfinanzierungserlaubnis allein die
Kreditvermittlung nach Artikel 2 Absatz 1a Buchstabe i der Verordnung (EU)
2020/1503 erfasst.
17. Plant die Bundesregierung, gemäß Artikel 23 Absatz 14 ECSP-VO, die
Emittenten bzw. die Schwarmfinanzierungsplattformen zu einer
Hinterlegung der KIIS sieben Tage vor Veröffentlichung zu verpflichten?
Derzeit bestehen auf Seiten der BaFin keine Planungen, eine flächendeckende
Vorabhinterlegung der Anlagebasisinformationsblätter (KIIS) zu verlangen.
Artikel 23 Absatz 14 ECSPR eröffnet auch die Möglichkeit, im Einzelfall die
Vorabhinterlegung zu verlangen, die nach Bedarf genutzt werden wird.
18. Erwartet die Bundesregierung aufgrund des bisherigen Aufwands der
Lizenzierung von Plattformen nach ECSP und den Level-2-Texten der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine
Steigerung der Gebühren nach Ziffer 28 der Anlage zur
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)?
Bisher wurde noch keine Erlaubnis für Schwarmfinanzierer erteilt. Daher
liegen keine entsprechenden Erfahrungen über den damit verbundenen Aufwand
und somit auch keine Anhaltspunkte für eine Gebührenanpassung nach
Ziffer 28 Anlage zur FinDAGebV vor.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie hoch in den anderen
europäischen Mitgliedstaaten die Gebühr zur Lizenzierung nach
Artikel 12 ECSP-VO sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
20. Plant die Bundesregierung, eine Evaluation des
Vermögensanlagegesetzes für die Schwarmfinanzierungsausnahme nach § 2a VermAnlG zu
veröffentlichen, und wenn ja, für welchen Zeitraum?
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen entsprechenden Bericht am
12. Dezember 2022 an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
übermittelt.
21. Hat die Bundesregierung Kenntnisse von Missbrauch oder Verstößen
gegen die Vorschriften nach den Befreiungstatbeständen nach § 2a
VermAnlG, vor allem in Hinsicht auf die Einzelanlagenschwellen?
Nach Angaben der BaFin liegen keine Kenntnisse über Missbrauch oder
Verstöße vor. Die Überwachung der Einhaltung der Schwellenwerte obliegt im
Falle des § 34f GewO den Gewerbeaufsichtsbehörden.
22. Wie bewertet die Bundesregierung eine Anpassung der
Einzelanlageschwellen im VermAnlG nach den Vorgaben der ECSP-VO, z. B. die
Einführung von einkommensabhängigen flexiblen
Einzelanlageschwellen oder von Entry-Knowledge-Tests?
Die in den § 2a Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 und 3 VermAnlG verankerten
Einzelanlageschwellen sind bereits vermögens- bzw. einkommensabhängig
ausgestaltet, indem sie an frei verfügbares Vermögen (Nummer 2) und
Nettoeinkommen (Nummer 3) anknüpfen. Im Hinblick auf die mit Vermögensanlagen
verbundenen Risiken ist eine weitere Öffnung momentan nicht geplant.
23. Wie lange ist der durchschnittliche Zeitraum für die Gestattung von VIBs
nach § 2a VermAnlG im Jahr 2022?
Die durchschnittliche Dauer von Gestattungsverfahren nach dem VermAnlG,
die stets auch von der Qualität und Vollständigkeit der eingereichten
Dokumente abhängt, belief sich nach Angaben der BaFin im Jahr 2022 für Einreichungen
im ersten Halbjahr auf 40 Tage und für Einreichungen im zweiten Halbjahr
(nach Veröffentlichung des aktualisierten Merkblattes Blindpool) auf 28 Tage,
sodass sich im Durchschnitt 34 Tage ergaben.
24. Wie viele VIBs wurden im Jahr 2022 gestattet, die über
Schwarmfinanzierungsplattformen platziert wurden sowie eine
Mittelverwendungskontrolle erforderten?
Im Jahr 2022 wurden laut BaFin 33 VIB zur Veröffentlichung gestattet, die eine
Mittelverwendungskontrolle nach § 5c VermAnlG erforderten.
25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche
Rückmeldungen von Emittenten als auch Plattformbetreibern zu den Neuregelungen
des Anlegerschutzstärkungsgesetzes (
https://www.bafin.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_wa_merkblatt_VermAnlG_Verbot_Bli
ndpool_2022.html)?
Rückmeldungen von Emittenten gab es im Rahmen von konkreten
Gestattungsverfahren nach Angaben der BaFin nur sehr vereinzelt. Rückmeldungen von
Plattformbetreibern bzw. eines Verbandes erfolgten außerhalb der
Konsultationen zum Gesetz bzw. zum Merkblatt Blindpool, das die Verwaltungspraxis der
BaFin wiedergibt, zur Anwendung und Umsetzung der neuen gesetzlichen
Regelungen sowie der Dauer von Gestattungsverfahren.
Die BaFin hatte den Markt zeitnah über die Neuregelungen des Gesetzes zur
weiteren Stärkung des Anlegerschutzes informiert. So erschien bereits am
15. Juli 2021 ein Fachartikel im BaFin-Journal zu den wichtigsten Neuerungen,
die mit dem Inkrafttreten des Anlegerschutzstärkungsgesetzes am 17. August
2021 verbunden waren. Am 11. August 2021 folgte die Veröffentlichung des
Merkblattes in der ursprünglichen Fassung nach einer vorherigen
Konsultationsmöglichkeit für den Markt. Ferner beantwortete die BaFin am 21. Oktober
2021 auf ihrer Website Fragen von Marktteilnehmern, insbesondere zum
Thema des Mittelverwendungskontrolleurs. Unter Zugrundelegung der in der
Praxis vorkommenden Fälle hat die BaFin das ursprüngliche Merkblatt um
erweiterte Kriterien ergänzt und am 31. März 2022 zur öffentlichen Konsultation
vorgestellt. Nach Veröffentlichung des erweiterten Merkblattes am 30. Juni
2022 hat die BaFin dem Markt zudem eine Checkliste Blindpool als
Hilfestellung zur Erstellung von Prospekten und VIB zur Verfügung gestellt. Seitdem
kam es nur innerhalb einzelner Verfahren zu Rückmeldungen der Plattformen
in Bezug auf die Anwendung und Auslegung der in dem Merkblatt dargelegten
Verwaltungspraxis zu § 5b Absatz 2 VermAnlG.
26. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele
Startups in Deutschland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
Unternehmergesellschaft (UG) oder Aktiengesellschaften (AG)
gegründet wurden (bitte einzeln auflisten)?
Da die Rechtsform von als Start-ups zu klassifizierenden Unternehmen nicht
offiziell erfasst wird, liegen der Bundesregierung dazu keine spezifischen
Informationen vor. Unternehmen, die durch die von der Bundesregierung
aufgelegten Wagniskapital-Direktinvestitionsprogramme für Start-ups finanziert
werden, sind ganz überwiegend in der Rechtsform der GmbH organisiert. Nach
Angaben des Bundesverbands Crowdfunding e. V. aufgrund einer Abfrage bei
den ihm angehörenden Plattformen im Jahr 2022 seien in circa 150 Start-up-
Finanzierungsrunden vier Aktiengesellschaften und im Übrigen Gesellschaften
mit beschränkter Haftung finanziert worden.
27. Sieht die Bundesregierung in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
juristische und finanzielle Hemmnisse, gerade in Bezug auf die
Finanzierung von jungen Unternehmen und Start-ups via
Schwarmfinanzierungsplattformen, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu juristischen und finanziellen
Hemmnissen der Rechtsform der Aktiengesellschaft in Bezug auf die
Finanzierung von jungen Unternehmen und Start-ups über
Schwarmfinanzierungsplattformen vor.
Nach Angaben des Bundesverbands Crowdfunding e. V. wird die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung gegenüber der Aktiengesellschaft präferiert, da der
Kostenaufwand für Gründung und Beratung infolge der höheren formalen
Anforderungen bei der Aktiengesellschaft (insbesondere bei Publikums-
Aktiengesellschaften) höher sei.
28. Sind in einem möglichen Entwurf der Bundesregierung für ein
Zukunftsfinanzierungsgesetz Maßnahmen für die digitale Vermittlung von
elektronischen Wertpapieren auf Schwarmfinanzierungsplattformen
vorgesehen, und wenn ja, welche?
Für den Gesetzentwurf sind derzeit keine derartigen, ganz speziell auf die
Vermittlung durch Schwarmfinanzierungsplattformen gerichteten Maßnahmen
geplant. Jedoch eröffnet die geplante Einführung der elektronischen Aktie
Innovationspotential für die Entwicklung von Modellen zur Vermittlung von
elektronischen Aktien und Wertpapieren auf derartigen Plattformen.
29. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Novelle der
Förderrichtlinie für den Wagniskapitalzuschuss die Anzahl der
Investoren und Unternehmen und die durchschnittliche Investition verändert
(bitte als Gegenüberstellung der Zeiträume April bis September 2022
zum Vorjahr darstellen)?
2021/2022 Bewilligungen
Förderfähigkeit
Unternehmen
Bewilligungen
Erwerbszuschuss
Investoren
Bewilligungsvolumen
Erwerbszuschuss Investoren
in Mio. Euro
April 2021/2022 144/133 326/350 3,88/5,70
Mai 2021/2022 153/147 434/368 5,84/6,13
Juni 2021/2022 160/107 181/199 3,54/3,10
Juli 2021/2022 164/128 387/367 5,87/6,07
August 2021/2022 122/119 447/478 5,13/5,92
September 2021/2022 127/125 211/251 4,67/4,00
Bei den Bewilligungen und dem Bewilligungsvolumen seitens der Investoren
im Jahr 2022 ist zu berücksichtigen, dass es wegen der vorläufigen
Haushaltsführung von Januar bis März einen Bewilligungsstopp im INVEST-Programm
gab und dass zu Jahresbeginn 2022 ein erhebliches unbearbeitetes
Antragsvolumen vorlag, so dass ab April 2022 auch zuvor gestellte Anträge sukzessive
bewilligt wurden. Die Anzahl der Bewilligungen und das Bewilligungsvolumen
der Erwerbszuschüsse sind daher in der monatlichen Betrachtung von April bis
September im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr – trotz der zum 1. März 2022
vorgenommenen Einschränkungen bei den INVEST-Förderkonditionen –
jeweils nicht deutlich verringert worden.
30. Warum schließt die Bundesregierung in der Förderrichtlinie für den
Wagniskapitalzuschuss die in der Schwarmfinanzierungsausnahme nach § 2a
VermAnlG erlaubten partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und
Genussrechte beim Wagniskapitalzuschuss aus?
Mit dem INVEST-Programm sollen Business Angel, die sich auch nicht
monetär mit Rat und Tat im Unternehmen engagieren, einen Anreiz erhalten, sich an
jungen innovativen Unternehmen zu beteiligen. Da die Investoren dabei –
schon aus beihilferechtlichen Gründen – an allen Chancen und Risiken der
Unternehmensentwicklung voll beteiligt sein müssen, wird beim INVEST-
Programm nur der Erwerb von (voll risikotragenden) Anteilen am Unternehmen
gegen Bereitstellung von Eigenkapital gefördert.
31. Plant die Bundesregierung eine Änderung der Förderrichtlinie für den
Wagniskapitalzuschuss, um Wagniskapitalgebern auf
Schwarmfinanzierungsplattformen den Investoren mit Einzelinvestitionen über 25 000
Euro gleichzustellen?
Wagniskapitalgeber auf Schwarmfinanzierungsplattformen können
grundsätzlich bereits eine INVEST-Förderung erhalten, wenn sie die Bedingungen der
INVEST-Förderrichtlinie erfüllen, insbesondere den direkten Anteilserwerb auf
eigenen Namen, und die Plattform praktisch lediglich als „Vermittler“ zwischen
Unternehmen und Investor dient.
Die Bundesregierung hat in der im Jahr 2022 durchgeführten Ex-Ante-Analyse
von INVEST durch das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW)
eine mögliche Erweiterung der INVEST-Förderung zugunsten von
Crowdinvesting untersuchen lassen (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Evaluationen/Foer
dermassnahmen/ex-ante-analyse-zum-forderprogramm-invest-zuschuss-fur-wa
gniskapital-langfassung.html). Die Auftragnehmer kamen dabei zu folgenden
Ergebnissen:
1. „Auch beim Crowdinvesting gäbe es aufgrund des individuell eher kleinen
Risikos wohl einen geringeren Anreizeffekt durch INVEST, als dies beim
traditionellen INVEST-Zuschuss für Business Angels der Fall ist, so dass
bei einer INVEST-Förderung von Crowdinvesting höhere Mitnahmeeffekte
zu befürchten sind.“ (S. 191)
2. „Gleichzeitig birgt es [Crowdinvesting] ein erhöhtes Risiko für ein
Nichtzustandekommen von Anschlussfinanzierungen, da sich Financiers in einer
weiteren Finanzierungsrunde durch die Crowdanleger womöglich
abschrecken lassen.“ (S. 192).
3. „Unter derzeitigen Umständen ist es vor allem aus verwaltungstechnischen
Aspekten nicht möglich, Crowdinvesting im Rahmen der INVEST-
Förderung zu berücksichtigen, […]“ (S. 192).
Im Ergebnis kamen die Auftragnehmer zu dem Schluss: „Aus den genannten
Gründen scheint daher, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Förderung von
Crowdinvesting durch INVEST nicht sinnvoll ist.“ (S. 192)
Die Bundesregierung sieht daher nicht vor, die INVEST-Förderung zugunsten
von Crowdinvesting bzw. Schwarmfinanzierung (beispielsweise Zulassen von
zwischengeschalteten Zweckgesellschaften und Erwerb von Genussscheinen
statt Anteilserwerb) zu öffnen.
32. Welches Potenzial hat nach Kenntnis der Bundesregierung
Schwarmfinanzierung für die Mobilisierung von Wagniskapital durch weibliche
Investoren für weibliche Gründer?
Studienergebnisse deuten darauf hin, dass Gründerinnen erfolgreicher
Finanzierungen auf Schwarmfinanzierungsplattformen einwerben können als Gründer.
Zudem lassen Studien den Schluss zu, dass Investorinnen auf
Schwarmfinanzierungsplattformen stärker von Frauen geführte Unternehmen unterstützen als
von Männern geführte Unternehmen. Dem Female Founders Monitor 2020
zufolge spielt Schwarmfinanzierung für Start-ups, die allein von Frauen geführt
werden, eine größere Rolle als für sog. Männerteams. Dies gilt sowohl in
Bezug auf die bevorzugten Finanzierungsquellen für Gründerinnen und Gründer
als auch für die tatsächlich genutzten Finanzierungsquellen. Vor diesem
Hintergrund bewertet die Bundesregierung die Schwarmfinanzierung als wichtige
Investitionsform für Investorinnen und wichtige Finanzierungsquelle für
Gründerinnen.
33. Welches Potenzial hat nach Kenntnis der Bundesregierung
Schwarmfinanzierung für die Mobilisierung von sogenannten Social Entrepreneurs
und sozialen Innovationen?
In den letzten Jahren hat sich Schwarmfinanzierung als effektive
Finanzierungsoption für gemeinwohlorientierte Unternehmen etabliert. So berichtet in
nicht repräsentativen Umfragen mehr als jedes siebte gemeinwohlorientierte
Unternehmen Schwarmfinanzierung als Hauptfinanzierungsquelle zu nutzen.
Der Fokus auf Schwarmfinanzierung ist bei gemeinwohlorientierten
Unternehmen vermutlich einem erschwerten Zugang zu anderen frühphasigen
Finanzierungsmöglichkeiten geschuldet. Gleichzeitig sind gemeinwohlorientierte
Unternehmen beim Einwerben von Finanzmitteln auf diesem Wege erfolgreich. Die
Hälfte aller Unternehmen, die Schwarmfinanzierung nutzen, gaben in nicht
repräsentativen Umfragen an, auch die angestrebten Finanzierungsziele erreicht
zu haben.
Eine vom BMBF beauftragte Studie stellt fest: Liegt der Fokus der Zielsetzung
auf der Bereitstellung von Finanzmitteln im Kapitalmarkt für Soziale
Innovationen, so ist Schwarmfinanzierung als Finanzierungsinstrument nur bedingt
geeignet.
Jedoch zeigen erfolgreiche Schwarmfinanzierungsprojekte den
gesellschaftlichen Bedarf einer Sozialen Innovation sehr anschaulich. Es können so
Unterstützer mobilisiert und eine effektive zielgruppenorientierte Ansprache
erfolgen.
34. Verfügt die Bundesregierung über Zahlen, wie viele sogenannte Social
Entrepreneurs sich in Deutschland bisher über
Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert haben?
Da keine einheitliche Definition des Begriffs Social Entrepreneurs existiert und
diese Kategorie von Unternehmerinnen und Unternehmern auch nicht erfasst
wird, liegen der Bundesregierung hierzu keine genauen Zahlen vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
35. Verfügt die Bundesregierung über Zahlen, wie hoch die Anzahl von
sogenannten Impact-Investoren in Deutschland ist, die
Schwarmfinanzierungsplattformen nutzen?
Der Begriff Impact Investoren ist nicht einheitlich definiert. Der
Bundesregierung liegen keine genauen Zahlen zur Anzahl der Impact Investoren in
Deutschland vor. Es bestehen zwar Schätzungen seitens Dritter (vgl. hierzu die
Marktstudie der Bundesinitiative Impact Investing 2022) über die Größe des
Marktsegments Impact Investing, allerdings beinhalten diese Schätzungen
keine Angaben über die Anzahl von Impact Investoren oder ihre Anzahl im
Bereich Schwarmfinanzierung.
36. Welches Potenzial hat nach Kenntnis der Bundesregierung
Schwarmfinanzierung für die Mobilisierung von Wagniskapital für
Mittelstandsunternehmen?
Aus Sicht der Bundesregierung kann Schwarmfinanzierung ein wesentliches
Instrument zur Verbesserung der Finanzierungssituation von Unternehmen sein.
Gerade für junge innovative Unternehmen kann es interessant sein, über eine
Schwarmfinanzierung Kapital einzuwerben. Für viele Start-ups kann
Schwarmfinanzierung eine gute Ergänzung oder Alternative zu Bankdarlehen oder
Beteiligungskapital sein.
37. Wie bewertet die Bundesregierung die von der Europäischen
Kommission im Rahmen der neuen Förderperiode vorgesehenen Kombinationen
von ESIF mit Schwarmfinanzierung?
Bereits in den vergangenen Förderperioden bestand die Möglichkeit, Mittel aus
den fünf europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) für
Förderprogramme und Finanzinstrumente einzusetzen, die auch
Schwarmfinanzierungskampagnen auf vielfältige Art und Weise unterstützen können. So wurde
bereits in Berlin von der IBB (Investitionsbank Berlin) ein derartiges Programm
umgesetzt. Für die kommende Förderperiode der europäischen Struktur- und
Investitionsfonds möchte die EU-Kommission die umsetzenden Stellen dazu
ermutigen, sich in diesem Bereich mehr zu engagieren. Grundsätzlich bleiben
diese in ihrer Gestaltung von Förderprogrammen und Finanzinstrumenten (im
Rahmen der einschlägigen Vorschriften) jedoch frei. Diese
Gestaltungspielräume sind essentiell, um die jeweiligen Finanzinstrumente auf die lokalen
Erfordernisse anzupassen. Die Möglichkeit zur Verknüpfung mit Plattformen und
Kampagnen zur Schwarmfinanzierung ist daher grundsätzlich positiv zu
bewerten.
38. Plant die Bundesregierung unterstützende Maßnahmen für sogenannte
Impact-Investments im Ausland über digitale
Schwarmfinanzierungsplattformen, wie z. B. eine First-Loss-Guarantee?
Derzeit ist keine derartige Unterstützung geplant.
39. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Volumen der generierten
Einkommensteuer aus über Schwarmfinanzierungsplattformen vermittelten
Investitionen in Deutschland im Jahr 2021?
40. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Einnahmen aus der
Einkommensteuer für über Schwarmfinanzierungsplattformen vermittelte
Investitionen für das Jahr 2023?
Die Fragen 39 und 40 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Angaben zum Volumen der
Einkommensteuer vor, die aus der Besteuerung von Erträgen aus Investitionen generiert
wurde, die über Schwarmfinanzierungsplattformen vermittelt wurden. Die
Einkünfte aus den Einkunftsarten nach § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) werden in der Einkommensteuererklärung keinen einzelnen
wirtschaftlichen Betätigungen zugeordnet. Daher ist ein statistischer Nachweis einzelner
Einkünftequellen eines Steuerpflichtigen und der darauf entfallenden
Einkommensteuer und somit zum Volumen der generierten Einkommensteuer aus o. g.
Investitionen nicht möglich.
41. Gibt es nach Kenntnis und Ansicht der Bundesregierung eine einheitliche
Verwaltungspraxis der Finanzämter in Bezug auf die Verpflichtung von
Schwarmfinanzierungsplattformen, beim Einbehalt der Ertragsteuer?
Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Kapitalertragsteuer nach §§ 43 ff.
EStG und die dazugehörigen Verwaltungsanweisungen für den Steuerabzug
und das Veranlagungsverfahren.
42. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, ob
Schwarmfinanzierungsplattformen im EU-Ausland zum Abführen von Steuern auf
Investitionsgewinne verpflichtet sind, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
43. Plant die Bundesregierung ein Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) zur Aufklärung von Emittenten bezüglich der Pflichten
zur Abführung von Steuern, entsprechend dem BMF-Schreiben vom
15. Dezember 2017 zur spendenrechtlichen Beurteilung von
Schwarmfinanzierung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EstG)?
Nein, ein gesondertes BMF-Schreiben ist nicht geplant. Es sind die
allgemeinen Vorgaben des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom
19. Mai 2022 (zuletzt geändert am 20. Dezember 2022) zu beachten und
anzuwenden.
44. Sind von der Einbehaltsverpflichtung nach § 44 EStG die
Schwarmfinanzierungsplattformen betroffen, selbst wenn diese weder ein inländisches
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut noch Schuldner der
Kapitalerträge sind?
Schwarmfinanzierungsplattformen vermitteln lediglich Finanzierungen. Nur
wenn sie in Ausnahmefällen nach KWG Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder
Wertpapierinstitut sind und die Zahlung selbst vornehmen, unterliegen sie der
Einbehaltungspflicht der Kapitalertragsteuer.
45. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverbandes
Crowdfunding e. V., dass eine Meldepflicht der
Schwarmfinanzierungsplattformen für Einkommensteuererträge der Investoren, nach Vorbild der
Versicherungsvermittler nach § 53d Absatz 3 EStG, eingeführt werden sollte,
welche die Abführungspflicht ersetzt (
https://www.bundesfinanzminister
ium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilung
en/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-12-20-JStG-2022/Stellungn
ahme-09-BV-Crowdfunding.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 4 f.)?
Steuern auf Kapitalerträge werden durch Besteuerung an der Quelle erhoben.
Die vorgeschlagene Meldepflicht steht nicht im Einklang mit dem
Grundkonzept der „abgeltenden“ Besteuerung. Zudem sind mit der Ergänzung im
Jahressteuergesetz 2022 lediglich bereits bestehende Abzugsverpflichtungen erweitert
worden. Meldepflichten kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn ein
Quellensteuerabzug nicht möglich ist.
46. Durch welche Merkmale zeichnen sich nach Kenntnis und aus Sicht der
Bundesregierung Länder aus, in denen Schwarmfinanzierung besonders
stark vertreten ist (z. B. die USA, Japan, Südkorea), und inwiefern
unterscheiden sich diese Gegebenheiten zu denen in Deutschland?
Die rechtlichen Bestimmungen und sonstigen Umstände in verschiedenen
Ländern unterscheiden sich in einer Vielzahl von Aspekten. Generalisierende
Aussagen sind der Bundesregierung vor diesem Hintergrund nicht möglich.
47. Inwiefern unterscheidet sich nach Kenntnis und aus Sicht der
Bundesregierung die Besteuerung von Schwarmfinanzierungsvorgängen in
Deutschland von der Besteuerung in diesen Ländern?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
48. Sind aus Sicht der Bundesregierung Schwarmfinanzierungsinvestoren in
Deutschland mit bürokratischen Hürden konfrontiert, und wenn ja, mit
welchen?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Marktvertreter beispielsweise die
Einzelanlageschwellen, Beglaubigungspflichten bei der Übertragung von GmbH-
Anteilen, die Selbstauskunftsverpflichtung für Investoren, die Notwendigkeit
der Mittelverwendungskontrolle oder die Nichteinbeziehung von GmbH-
Anteilen in die Ausnahmen nach § 2a VermAnlG als mögliche bürokratische Hürden
nennen.
49. Wenn die Frage 48 bejaht wurde, spielen nach Kenntnis und aus Sicht
der Bundesregierung diese bürokratischen Hürden eine signifikante
Rolle bei der Standortwahl von Schwarmfinanzierungsplattformen und
Schwarmfinanzierungsinvestoren?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Marktvertreter die in der Antwort zu
Frage 48 genannten Aspekte als Grund dafür sehen, dass Anbieter von
Schwarmfinanzierungsplattformen andere Länder als Unternehmenssitz wählen
oder Investoren Schwarmfinanzierungsplattformen im Ausland nutzen. Ob
diese Annahmen zutreffen, ist näher zu prüfen.
50. Wenn die Frage 48 bejaht wurde, plant die Bundesregierung
Maßnahmen, um die bürokratischen Hürden im Bereich der
Schwarmfinanzierung abzubauen und Deutschland als Investitionsstandort zu fördern, und
wenn ja, welche?
51. Wenn die Frage 48 bejaht wurde, plant die Bundesregierung
Maßnahmen, um das Volumen an Schwarmfinanzierungsplattformen in
Deutschland zu erhöhen, und wenn ja, welche?
Die Fragen 50 und 51 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung prüft, ob und welche Maßnahmen zur Stärkung des
Standortes Deutschland im Bereich der Schwarmfinanzierung beitragen
können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]