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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Schwarmfinanzierung

(insgesamt 51 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

18.01.2023

Aktualisiert

26.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/501721.12.2022

Schwarmfinanzierung

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Schwarmfinanzierung (eng. Crowdfunding) ist ein wichtiger Baustein für die Finanzierung von Unternehmen und sichert vielen jungen und innovativen Unternehmen den Zugang zu Kapital. Gleichzeitig dient Schwarmfinanzierung auch etablierten Unternehmen und Mittelständlern dazu, kurzfristige oder mittelfristige Finanzierungslücken zu schließen. Der Zugang zu Kapital durch die sogenannte Crowd wirkt in der Regel nicht ersetzend zu Bankkrediten oder Risikokapitalgebern, sondern wird als Ergänzung zu traditionellen Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung gewährt (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R1503&from=IT, Erwägungsgründe 1 bis 3, S. 1).

Mit der im November 2020 in Kraft getretenen Verordnung über European Crowdfunding Service Provider (ECSP-VO; EU 2020/1503) eröffnet sich für die Anleger die Möglichkeit, europaweit in Unternehmen zu investieren, die über Schwarmfinanzierungsplattformen (Artikel 2 Absatz 1a ECSP-VO) Wertpapiere oder Kredite bis zu 5 Mio. Euro pro Jahr anbieten. Die bestehende Ausnahmeregelung für prospektfreie Wertpapier-Emissionen (§§ 4 bis 6 des Wertpapierprospektgesetzes – WpPG) bleibt für Emissionen zwischen 5 Mio. und 8 Mio. Euro bestehen, ebenso die Ausnahmeregelung für prospektfreie Vermögensanlagen-Emissionen nach § 2a des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) für Genussrechte, partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen bis zu 6 Mio. Euro.

Im Rahmen des Schwarmfinanzierungsbegleitgesetzes (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I 2021, Nummer 30 vom 10. Juni 2021, S. 1568) wurde die zivilrechtliche Haftung für die Inhalte des Anlagebasisinformationsblatts entsprechend Artikel 23 Absatz 9 ECSP-VO dahin gehend geregelt, dass sie (anders als andere kapitalmarktrechtliche Haftungsregelungen) nicht erst bei grober, sondern bereits bei einfacher Fahrlässigkeit eingreift. Zudem besteht neben der Haftung des Projektträgers (Emittenten) auch eine persönliche Haftung der verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane. Dies könnte nach Ansicht der Fragesteller dazu führen, dass potenzielle Emittenten aus Deutschland das europäische Schwarmfinanzierungsregime nicht nutzen wollen. Da das im Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz formulierte Haftungsregime für die Inhalte der Anlagebasisinformationsblätter (engl. Key Investment Information Sheet – KIIS) abweicht, hat der Bundesrat (BRat) daher in einem Entschließungsantrag (Bundesratsdrucksache 355/21[B]) die Bundesregierung gebeten, eine Angleichung der Haftungsregelung zu prüfen.

Für Plattformen, die nicht eine ECSP-Lizenz beantragen, bleibt die bisherige Schwarmfinanzierungsausnahme nach § 2a VermAnlG als Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) bestehen. Das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (BGBl. I 2021, Nummer 43, S. 2570) hat für die Genehmigung von Vermögensanlageinformationsblättern (VIB) bei bestimmten Anlageklassen die Verwendung von Mittelverwendungskontrolleuren verpflichtend gemacht, ebenso wurden die Formulierungen beim Anlageobjekt darauf geprüft, dass diese keinen Blindpool darstellen. Durch beide Maßnahmen verzögerte sich nach Angaben der Emittenten die Gestattung der VIBs (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Konsultation/2022/kon_02_22_Verbot_Blindpool_Konstruktionen_VermAnlG.html). Aus Sicht der Fragesteller stellt sich die Frage, ob die Maßnahmen vor dem Hintergrund der Gatekeeper-Funktion der Plattformen, die beispielsweise im Erwägungsgrund 26 der ECSP-VO als auch in den §§ 13 bis 15 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für Vermögensanlagenvermittler aufgeführt sind, in der Praxis prohibitiv wirken.

Die Bundesregierung hat im Eckpunktepapier des Zukunftsfinanzierungsgesetzes die Schaffung von Erleichterungen bei der digitalen Finanzierung von jungen Unternehmen angekündigt. Dennoch gibt es im Eckpunktepapier keine explizite Erwähnung der Schwarmfinanzierungsplattformen, obwohl aus Sicht der Fragesteller gerade diese die Vermittlung von elektronischen Wertpapieren vorbereiten. Auch bei dem wichtigen Instrument des Wagniskapitalzuschusses „Invest“ bleiben Kleinanleger seit der letzten Novelle der Förderrichtlinie außen vor (https://www.bundesverband-crowdfunding.de/2022/03/pressemitteilung-benachteiligung-wagniskapitalzuschuss/). Ebenso führen aktuelle Bemühungen im Bereich der Steuergesetzgebung nach Meinung der Fragesteller zu rechtlichen Unklarheiten. Beispielsweise wird im Jahressteuergesetz 2022 eine Abführpflicht für Einkommensteuer aus Investitionen über Schwarmfinanzierungsplattformen eingeführt, die aber laut den Stellungnahmen der angehörten Verbände regelmäßig in die Leere führt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-12-20-JStG-2022/0-Gesetz.html).

Diese von der Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller aufgestellten Hindernisse für Schwarmfinanzierung widersprechen den europäischen Bemühungen, die Potenziale von Schwarmfinanzierungsplattformen stärker zu nutzen. Die Europäische Kommission hat beispielsweise ein Rahmenwerk erstellt, um für Unternehmen aus dem Mittelstand die Kombination von Mitteln des europäischen Infrastruktur- und Investment Fund (ESIF) mit Schwarmfinanzierung zu erleichtern (https://ec.europa.eu/regional_policy/en/information/publications/studies/2021/unlocking-the-crowdfunding-potential-for-the-european-structural-and-investment-funds). Angesichts von Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen sind dies nach Ansicht der Fragesteller die Instrumente, die genutzt werden müssen, damit der Zugang zu Kapital für mittelständische Unternehmen in Deutschland erleichtert wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen51

1

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Unternehmen, die als digitale Vermittlungsplattform für Schwarmfinanzierungen die Schwarmfinanzierungsausnahme nach § 2a VermAnlG nutzen und Vermögensanlagen im Jahr 2022 vermittelt haben?

2

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Unternehmen, welche mit der Lizenz als gebundener Vermittler nach § 2 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes (KWG) eine digitale Vermittlungsplattform für Schwarmfinanzierungen nutzen und Wertpapiere im Jahr 2022 vermittelt haben?

3

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Unternehmen, die eine digitale Vermittlungsplattform für Schwarmfinanzierungen als KWG-Institut nach § 32 KWG bzw. § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) betreiben und Wertpapiere im Jahr 2022 vermittelt haben?

4

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Unternehmen, die eine Lizenz nach § 32 KWG bzw. § 2 Absatz 2 Nummer 3 WpIG besitzen und als Haftungsdach für gebundene Vermittler im Jahr 2022 fungieren?

5

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das an deutsche Anleger vermittelte Finanzierungsvolumen im Jahr 2022, das über eine Schwarmfinanzierungsplattform nach § 2a VermAnlG, § 32 KWG oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 WpPG vermittelt wurde?

6

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Schwarmfinanzierungsdienstleistungsplattformen mit Sitz im Ausland, die sich aktiv an deutsche Anleger wenden, und wie hoch ist das Volumen der dort angebotenen Wertpapiere, Vermögensanlagen und Kredite im Jahr 2022?

7

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Unternehmen, welche eine ECSP-Lizenz nach Artikel 12 ECSP-VO in Deutschland bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragt und erhalten haben?

8

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Unternehmen, welche im europäischen Ausland eine ECSP-Lizenz nach Artikel 12 ECSP-VO erhalten haben und die bei der dortigen Aufsichtsbehörde angegeben haben, sich an Anleger in Deutschland zu wenden (auf Basis von Notifikationen zwischen Aufsichtsbehörden nach Artikel 31 ECSP-VO)?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie das Haftungsregime für Emissionen nach Artikel 23 Absatz 9 und 10 ECSP-VO in den anderen europäischen Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist, und wenn ja, welche?

10

Plant die Bundesregierung, dem Entschließungsantrag des Bundesrats zu entsprechen, der eine Prüfung der Angleichung der Haftungsregime für Emissionen nach dem Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz, VermAnlG und der Prospektverordnung i. V. m. dem WpPG erbittet (Bundesratsdrucksache 355/21[B]), und wenn ja, wie?

11

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Maßnahmen zur Sicherung des Digitalen Verbraucherschutzes im ECSP-Regime (siehe Artikel 5, 8, 21, 22 ECSP-VO)?

12

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Maßnahmen zur Übertragung der Aufsicht der Plattformen nach Artikel 12 ECSP-VO auf die BaFin?

13

Wie viele Stellen wurden bei der BaFin geschaffen, um die zeitnahe Antragsbearbeitung und die spätere Beaufsichtigung der Plattformen nach Artikel 30 ECSP-VO zu gewährleisten?

14

Plant die Bundesregierung erleichterte Lizenzierungsverfahren entsprechend Artikel 12 Absatz 14 ECSP-VO für Unternehmen mit entsprechender KWG- bzw. WpIG-Lizenz, und wenn ja, welche?

15

Wie bewertet die Bundesregierung die Klarstellung der European Securities Markets Authority (ESMA Q&A 35-42-1088, Frage 3.6), dass eine Schwarmfinanzierungsplattform nicht als gebundener Vermittler eines anderen Crowdfunding-Service-Providers tätig sein darf, sondern eine eigenständige ECSP-Lizenz benötigt?

16

Können gebundene Vermittler, die als gebundener Vermittler eines MiFID-Instituts (MiFID = Markets in Financial Instruments Directive) mit Kryptowertpapier- (KWP) oder WpIG-Erlaubnis operieren, eine eigene ECSP-Lizenz nach Artikel 12 ESCP-VO für Wertpapier-Emissionen unter 5 Mio. Euro erhalten, gleichzeitig aber weiterhin andere Wertpapier-Emissionen zwischen 5 Mio. und 8 Mio. Euro als gebundener Vermittler platzieren, ohne dass eine Unvereinbarkeit der Tätigkeiten von der BaFin festgestellt wird (analog zu § 2 Absatz 6 Nummer 8 KWG und § 2 Absatz 10 KWG bzw. analoge Regelungen im WpIG)?

17

Plant die Bundesregierung, gemäß Artikel 23 Absatz 14 ECSP-VO, die Emittenten bzw. die Schwarmfinanzierungsplattformen zu einer Hinterlegung der KIIS sieben Tage vor Veröffentlichung zu verpflichten?

18

Erwartet die Bundesregierung aufgrund des bisherigen Aufwands der Lizenzierung von Plattformen nach ECSP und den Level-2-Texten der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Steigerung der Gebühren nach Ziffer 28 der Anlage zur Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)?

19

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie hoch in den anderen europäischen Mitgliedstaaten die Gebühr zur Lizenzierung nach Artikel 12 ECSP-VO sind?

20

Plant die Bundesregierung eine Evaluation des Vermögensanlagegesetzes für die Schwarmfinanzierungsausnahme nach § 2a VermAnlG zu veröffentlichen, und wenn ja, für welchen Zeitraum?

21

Hat die Bundesregierung Kenntnisse von Missbrauch oder Verstößen gegen die Vorschriften nach den Befreiungstatbeständen nach § 2a VermAnlG, vor allem in Hinsicht auf die Einzelanlagenschwellen?

22

Wie bewertet die Bundesregierung eine Anpassung der Einzelanlageschwellen im VermAnlG nach den Vorgaben der ECSP-VO, z. B. die Einführung von einkommensabhängigen flexiblen Einzelanlageschwellen oder von Entry-Knowledge-Tests?

23

Wie lange ist der durchschnittliche Zeitraum für die Gestattung von VIBs nach § 2a VermAnlG im Jahr 2022?

24

Wie viele VIBs wurden im Jahr 2022 gestattet, die über Schwarmfinanzierungsplattformen platziert wurden sowie eine Mittelverwendungskontrolle erforderten?

25

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Rückmeldungen von Emittenten als auch Plattformbetreibern zu den Neuregelungen des Anlegerschutzstärkungsgesetzes (https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_wa_merkblatt_VermAnlG_Verbot_Blindpool_2022.html)?

26

Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele Startups in Deutschland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (UG) oder Aktiengesellschaften (AG) gegründet wurden (bitte einzeln auflisten)?

27

Sieht die Bundesregierung in der Rechtsform der Aktiengesellschaft juristische und finanzielle Hemmnisse, gerade in Bezug auf die Finanzierung von jungen Unternehmen und Start-ups via Schwarmfinanzierungsplattformen, und wenn ja, welche?

28

Sind in einem möglichen Entwurf der Bundesregierung für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz Maßnahmen für die digitale Vermittlung von elektronischen Wertpapieren auf Schwarmfinanzierungsplattformen vorgesehen, und wenn ja, welche?

29

Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Novelle der Förderrichtlinie für den Wagniskapitalzuschuss die Anzahl der Investoren und Unternehmen und die durchschnittliche Investition verändert (bitte als Gegenüberstellung der Zeiträume April bis September 2022 zum Vorjahr darstellen)?

30

Warum schließt die Bundesregierung in der Förderrichtlinie für den Wagniskapitalzuschuss die in der Schwarmfinanzierungsausnahme nach § 2a VermAnlG erlaubten partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und Genussrechte beim Wagniskapitalzuschuss aus?

31

Plant die Bundesregierung eine Änderung der Förderrichtlinie für den Wagniskapitalzuschuss, um Wagniskapitalgebern auf Schwarmfinanzierungsplattformen den Investoren mit Einzelinvestitionen über 25 000 Euro gleichzustellen?

32

Welches Potenzial hat nach Kenntnis der Bundesregierung Schwarmfinanzierung für die Mobilisierung von Wagniskapital durch weibliche Investoren für weibliche Gründer?

33

Welches Potenzial hat nach Kenntnis der Bundesregierung Schwarmfinanzierung für die Mobilisierung von sogenannten Social Entrepreneurs und sozialen Innovationen?

34

Verfügt die Bundesregierung über Zahlen, wie viele sogenannte Social Entrepreneurs sich in Deutschland bisher über Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert haben?

35

Verfügt die Bundesregierung über Zahlen, wie hoch die Anzahl von sogenannten Impact-Investoren in Deutschland ist, die Schwarmfinanzierungsplattformen nutzen?

36

Welches Potenzial hat nach Kenntnis der Bundesregierung Schwarmfinanzierung für die Mobilisierung von Wagniskapital für Mittelstandsunternehmen?

37

Wie bewertet die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission im Rahmen der neuen Förderperiode vorgesehenen Kombinationen von ESIF mit Schwarmfinanzierung?

38

Plant die Bundesregierung unterstützende Maßnahmen für sogenannte Impact-Investments im Ausland über digitale Schwarmfinanzierungsplattformen, wie z. B. eine First-Loss-Guarantee?

39

Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Volumen der generierten Einkommensteuer aus über Schwarmfinanzierungsplattformen vermittelten Investitionen in Deutschland im Jahr 2021?

40

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Einnahmen aus der Einkommensteuer für über Schwarmfinanzierungsplattformen vermittelte Investitionen für das Jahr 2023?

41

Gibt es nach Kenntnis und Ansicht der Bundesregierung eine einheitliche Verwaltungspraxis der Finanzämter in Bezug auf die Verpflichtung von Schwarmfinanzierungsplattformen, beim Einbehalt der Ertragsteuer?

42

Hat die Bundesregierung Informationen darüber, ob Schwarmfinanzierungsplattformen im EU-Ausland zum Abführen von Steuern auf Investitionsgewinne verpflichtet sind, und wenn ja, welche?

43

Plant die Bundesregierung ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Aufklärung von Emittenten bezüglich der Pflichten zur Abführung von Steuern, entsprechend dem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 zur spendenrechtlichen Beurteilung von Schwarmfinanzierung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EstG)?

44

Sind von der Einbehaltsverpflichtung nach § 44 EStG die Schwarmfinanzierungsplattformen betroffen, selbst wenn diese weder ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut noch Schuldner der Kapitalerträge sind?

45

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverbandes Crowdfunding e. V., dass eine Meldepflicht der Schwarmfinanzierungsplattformen für Einkommensteuererträge der Investoren, nach Vorbild der Versicherungsvermittler nach § 53d Absatz 3 EStG, eingeführt werden sollte, welche die Abführungspflicht ersetzt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-12-20-JStG-2022/Stellungnahme-09-BV-Crowdfunding.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 4 f.)?

46

Durch welche Merkmale zeichnen sich nach Kenntnis und aus Sicht der Bundesregierung Länder aus, in denen Schwarmfinanzierung besonders stark vertreten ist (z. B. die USA, Japan, Südkorea), und inwiefern unterscheiden sich diese Gegebenheiten zu denen in Deutschland?

47

Inwiefern unterscheidet sich nach Kenntnis und aus Sicht der Bundesregierung die Besteuerung von Schwarmfinanzierungsvorgängen in Deutschland von der Besteuerung in diesen Ländern?

48

Sind aus Sicht der Bundesregierung Schwarmfinanzierungsinvestoren in Deutschland mit bürokratischen Hürden konfrontiert, und wenn ja, mit welchen?

49

Wenn die Frage 48 bejaht wurde, spielen nach Kenntnis und aus Sicht der Bundesregierung diese bürokratischen Hürden eine signifikante Rolle bei der Standortwahl von Schwarmfinanzierungsplattformen und Schwarmfinanzierungsinvestoren?

50

Wenn die Frage 48 bejaht wurde, plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die bürokratischen Hürden im Bereich der Schwarmfinanzierung abzubauen und Deutschland als Investitionsstandort zu fördern, und wenn ja, welche?

51

Wenn die Frage 48 bejaht wurde, plant die Bundesregierung Maßnahmen, um das Volumen an Schwarmfinanzierungsplattformen in Deutschland zu erhöhen, und wenn ja, welche?

Berlin, den 16. Dezember 2022

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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