[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/4997 –
Fehlende Kooperation der Herkunftsstaaten bei der Rücknahme ihrer
ausreisepflichtigen Staatsbürger und die Effektivität von
Rückübernahmeabkommen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Um die Ausreisepflicht von inzwischen über 300 000 Ausländern (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/3614) in Deutschland vollziehen zu können, ist die
Kooperation der Herkunftsstaaten unverzichtbar. Dies gilt für die Klärung der Identität
des Abzuschiebenden, die Ausstellung von Reisedokumenten und schließlich
für die organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Durchführung der
Abschiebung. Allerdings ist diese Kooperation vielfach nur eingeschränkt oder
gar nicht gegeben. So sind Stand Juni 2022 27,7 Prozent der geduldeten
Ausländer wegen fehlender Reisedokumente geduldet (ebd., Antwort zu
Frage 27). Auch andere Abschiebehindernisse und damit Duldungsvarianten
können auf mangelnder Kooperation der Herkunftsstaaten beruhen. Restriktionen
bei der Durchführung der Abschiebung bestehen beispielsweise in der
Verweigerung von Charterflügen oder in der Beschränkung auf eine Höchstzahl
Abzuschiebender innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums. Es kommt auch vor,
dass Papiere nur für einen ganz bestimmten Flug ausgestellt werden und im
Falle des Scheiterns der hierbei geplanten Abschiebung das Prozedere der
Ausstellung wieder von vorn begonnen werden muss (vgl.
www.tagesscha
u.de/investigativ/ndr-wdr/koalition-abschiebungen-gefaehrder-101.html unter
Verweis auf einen Bericht des Landes Sachsen-Anhalt). Und selbst wenn die
Identität geklärt ist, nehmen manche Staaten nur Staatsbürger zurück, die
freiwillig ausreisen (vgl.
www.welt.de/politik/deutschland/article152534336/Dies
e-17-Staaten-behindern-Abschiebungen-aus-Deutschland.html).
Obwohl die Herkunftsstaaten völkerrechtlich zur Rücknahme ihrer
Staatsbürger verpflichtet sind, üben sich also nicht wenige dieser Staaten in
Obstruktion. Daher sah sich die Bundesregierung bereits 2016 veranlasst,
diplomatische Protestnoten (Demarchen) an 17 besonders unkooperative
Herkunftsstaaten in Afrika (u. a. Algerien, Benin, Guinea-Bissau, Marokko, Niger, Nigeria,
Senegal und Sudan) und Asien zu versenden (Welt, ebd.). Auch im Rahmen
einer Analyse der EU-Kommission datierend von 2021 im Kontext der
Prüfung der Visavergabe wurde die Kooperation von 13 Staaten (Ägypten,
Äthiopien, Eritrea, Guinea-Bissau, Gambia, Libyen, Irak, Iran, Kamerun, Kongo,
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5466
20. Wahlperiode 01.02.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 1. Februar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Mali, Senegal und Somalia) als „mangelhaft“ bewertet (
www.welt.de/politik/d
eutschland/article229269791/Abschiebungen-EU-droht-13-ruecknahmeunwill
igen-Staaten-mit-Visa-Einschraenkungen.html). Für manche Herkunftsstaaten
ist es nach Auffassung der Fragesteller ein regelrechtes Modell, einen Teil
ihrer wachsenden Bevölkerung in das Ausland zu kanalisieren. Das hat einen
doppelten Stabilisierungseffekt zugunsten der Regierungen dieser Länder,
indem zum einen durch die Ausreise besonders unzufriedener Bürger der
Veränderungsdruck reduziert und zum anderen durch die Rücküberweisungen an
Familienangehörige die Lebenshaltung für einen Teil der Bevölkerung aus
dem Ausland finanziert wird (vgl. zu Pakistan als Beispiel hierfür
www.wel
t.de/politik/deutschland/article152534336/Diese-17-Staaten-behindern-Abschi
ebungen-aus-Deutschland.html). Auf diese Weise werden nach Auffassung der
Fragesteller oftmals wirtschaftlich ineffiziente, durch erhebliche Korruption
geprägte und zudem undemokratische Verhältnisse stabilisiert. In manchen
Herkunftsländern betragen die Rücküberweisungen ein Vielfaches der
Entwicklungshilfe und machen einen nicht geringen Anteil des
Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus: So reicht in Staaten wie Nigeria, Tunesien, Marokko,
Bangladesch und Pakistan der Anteil von Rücküberweisungen am BIP von 5,3
Prozent bis hin zu 8 Prozent, wobei die Rücküberweisungen mindestens das
Doppelte (Tunesien) bis hin zum Zehnfachen (Pakistan) der öffentlichen
Entwicklungshilfe ausmachen (vgl. Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes
zur „Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bei der Rückübernahme“ von
2021, S. 29). Für die Bedeutung der Rücküberweisungen als Einnahmequelle
macht es aus Sicht der Herkunftsländer keinen Unterschied, ob diese von
legalen oder irregulären Migranten wie insbesondere abgelehnten Asylbewerbern
stammen.
Ein Versuch, die Kooperation der Herkunftsstaaten sicherzustellen, ist der
Abschluss von Rückführungsabkommen. Auf bilateraler Ebene hat Deutschland
15 solcher Abkommen mit Staaten außerhalb der EU geschlossen, wobei nur
zwei dieser Abkommen seit dem Jahr 2014 hinzukamen (
www.bmi.bund.de/S
haredDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/rueckkehrfl
uechtlinge.pdf?__blob=publicationFile&v=15). Während die älteren
Abkommen, wie beispielsweise das 1998 mit Marokko geschlossene (BGBl. 1998,
Teil II Nummer 23, S. 1149), sich im Wesentlichen auf die Regelung der
Pflichten von Marokko als Herkunftsland bezüglich der Rücknahme von
Ausreisepflichtigen beschränken, sind die Abkommen jüngeren Datums
umfassender angelegt. So enthält das zuletzt im Jahr 2018 mit Guinea (BGBl. 2019,
Teil II Nummer 20, S. 1050) geschlossene Abkommen beidseitige Pflichten
und bezieht auch, unter Verweis auf die jeweilige nationale Rechtslage, legale
Arbeitsmigration und Familienzusammenführung mit ein. Aktuell wurde mit
Indien ein Abkommen zur Erleichterung von „Mobilität und Migration“
abgeschlossen (Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 6. Dezember 2022,
S. 2: „Mobilitätspartnerschaft zwischen Berlin und Neu Delhi“). Regelungen
über Rückführungen können zudem in Verträge integriert werden, die primär
andere Themen betreffen, wie etwa Verträge über den Lufttransport, wo
Deutschland mit Ruanda eine Rückführungsklausel vereinbart hat (home-af
fairs.ec.europa.eu/system/files/2022-10/EMN_INFORM_bilateral_readmissio
n.pdf, S. 6).
Neben den eigenen Abkommen kann sich Deutschland auch auf die
Abkommen stützen, welche die EU seit 2002 mit 18 Staaten abgeschlossen hat (BMI,
ebd.). Dabei handelt es sich teils um Länder, mit denen auch schon
Deutschland Abkommen hatte, teils aber auch um andere Staaten. Abkommen der
Mitgliedstaaten und der EU mit denselben Herkunftsstaaten können
grundsätzlich parallel bestehen. Nur im Falle eines inhaltlichen Widerspruchs
kommt dem von der EU geschlossenen Abkommen der Vorrang zu. Die einem
EU-Abkommen vorausgehenden Verhandlungen erweisen sich oft als äußerst
langwierig und schwierig. So sind die Verhandlungen mit sechs Staaten
(Algerien, China, Jordanien, Marokko, Nigeria und Tunesien), für welche die EU-
Kommission teils schon im Jahr 2000, spätestens aber im Jahr 2016
mandatiert wurde, immer noch nicht abgeschlossen bzw. teilweise noch nicht einmal
begonnen worden (BMI, ebd., S. 8).
Von den zehn Hauptherkunftsstaaten ausreisepflichtiger Ausländer in
Deutschland (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/3614)
haben sechs mit Deutschland bzw. der EU ein Rückführungsabkommen
geschlossen, wobei diejenigen mit der Russischen Föderation und Syrien derzeit
nicht umgesetzt werden.
Mit dem Abschluss solcher Abkommen ist jedoch nicht zwangsläufig eine
verbesserte Kooperation des Herkunftslandes verbunden. Analysen der
Auswirkungen sowohl der deutschen als auch der EU-Rücknahmeabkommen
gelangen jeweils zu dem Schluss, dass diese allenfalls einen eingeschränkten
Effekt haben. So hält die Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik (DPAG)
in ihrer Analyse Nummer 3/Mai 2020 („Deutsche Rückkehrpolitik und
Abschiebungen – Zehn Wege aus der Dauerkrise“) fest, dass „die mühsam
verhandelten Rückübernahmeabkommen häufig keinen großen Erfolg bringen“
(ebd., S. 28).
Die damalige Bundesregierung hat in ihrer Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 19/3150 mitgeteilt, die Bereitschaft, solche Abkommen zu
vereinbaren und anschließend mit Leben zu erfüllen, falle unterschiedlich aus.
Auch hinsichtlich der Effektivität der von der EU abgeschlossenen
Rückführungsabkommen gelangen Analysen zu dem Schluss, dass diese allenfalls
begrenzt ist. Der Europäische Rechnungshof konstatiert in seinem Sonderbericht
(ebd., S. 11), dass ein Rücknahmeabkommen kein Garant für eine
reibungslose Zusammenarbeit ist. Zu demselben Ergebnis kommt eine Studie des
„Institute for European Studies“ der Vrije Universiteit Brüssel (onlinelibrary.wiley.
com/doi/full/10.1111/imig.12901), welche von einer geringeren Auswirkung
als weithin angenommen und bestenfalls temporären Steigerungen bei den
Rückführungen ausgeht. Die Rückführungsrate in die Herkunftsstaaten
orientiere sich eher an Trends, welche die gesamte jeweilige Herkunftsregion
prägen.
Ein Druckmittel, um die Herkunftsstaaten zur Erfüllung ihrer
völkerrechtlichen Pflichten bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger zu bewegen, ist der
sogenannte Visahebel gemäß Artikel 25a Absatz 1 und 5 des Visakodex der EU.
Hiernach können Restriktionen hinsichtlich der Visavergabe an Bürger des
unkooperativen Herkunftsstaates verhängt werden. Diese erfolgen auf Basis
einer regelmäßigen Bewertung der Kooperation durch die EU-Kommission.
Hierzu können die Mitgliedstaaten der EU-Kommission gemäß Artikel 25a
Absatz 3 des Visakodex der EU besonders unkooperative Herkunftsstaaten
melden. Deutschland hat insoweit bislang allein Gambia gemeldet, gegen
welches ab November 2021 Maßnahmen gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a
des Visakodex der EU verhängt wurden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
den Fragen 29a und 29b der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/1225 und Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/3614). Überlegungen, auch gegenüber
Bangladesch und dem Irak Visarestriktionen zu verhängen, wurden bislang noch
nicht umgesetzt (
www.statewatch.org/media/3155/eu-com-readmission-coope
ration-overview-letter-to-libe-28-1-22.pdf).
Weiterhin wird auf EU-Ebene auch über den Einsatz von Maßnahmen im
Bereich der Handelspolitik beraten, wobei ein Ergebnis noch aussteht (Antwort
der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/3614).
Eine Alternative zur Abschiebung in sich sperrende Herkunftsstaaten kann die
Überführung – sei es zwangsweise oder mit Zustimmung der
Ausreisepflichtigen – in einen aufnahmebereiten Drittstaat (außerhalb der EU) sein. Laut
Tagesschau (a. a. O.) haben dies fast alle Bundesländer in den vergangenen
Jahren praktiziert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Rückführung ausreisepflichtiger Personen liegt nach der vom Grundgesetz
(GG) festgelegten Kompetenzverteilung grundsätzlich in der Verantwortung
der Länder. Da es eine Aufgabe von nationalem Interesse ist, unterstützt der
Bund die Länder dabei in vielfältiger Weise. Dazu gehören in originärer
Zuständigkeit die Gestaltung der Beziehungen zu den Herkunftsländern und die
Schaffung weiter verbesserter Bedingungen für die Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger der Herkunftsstaaten, etwa durch Rückübernahmeabkommen
oder sonstige Absprachen. Hinzu kommt die Unterstützung bei der
Beschaffung von Passersatzpapieren. Die Bereitschaft der Herkunftsstaaten,
Absprachen mit dem Bund zu schließen und diese anschließend umzusetzen, fällt
dabei unterschiedlich aus.
1. a) Wie ist der Informationsfluss zwischen den für Abschiebungen
operativ zuständigen Bundesländern und der Bundesregierung über die
Kooperation der Herkunftsstaaten der Ausreisepflichtigen organisiert
und institutionalisiert?
Der Bund und die Länder tauschen sich regelmäßig sowie anlassbezogen zu
Rückkehrfragen im Hinblick auf bestimmte Herkunftsländer aus. Dies erfolgt
etwa im Rahmen halbjährlicher Besprechungen der Arbeitsgruppe Integriertes
Rückkehrmanagement auf Ebene der Referatsleitungen der zuständigen
Ministerien der Länder sowie dem Bundesministerium des Innern und für Heimat
(BMI), dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der
Bundespolizei (BPOL), monatlichen Austauschen zwischen der Clearingstelle
Passersatzbeschaffung bei anlassbezogener Beteiligung des BMI, dem BAMF
und der BPOL unter dem Dach des Arbeitsbereiches Passersatzbeschaffung des
Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR).
Ferner werden den Ländern relevante rückkehrspezifische Informationen und
regelmäßige Lagebilder zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus haben die
Länder die Möglichkeit, in grundsätzlichen Fragestellungen, aber auch Einzelfällen
über ihre Vertreter im ZUR Informationen zu erhalten. Daneben bestehen
zahlreiche fachliche Kontakte zwischen den jeweiligen Behörden von Bund und
Ländern, die einen kontinuierlichen Informationsfluss gewährleisten.
b) Bei welcher Stelle werden die Erkenntnisse der Bundespolizei, des
Gemeinsamen Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) und
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die
Kooperation der Herkunftsstaaten zusammengeführt und
ausgewertet?
Unter dem Dach des ZUR wurde im BAMF eine Stelle zur Sammlung und
Prüfung quantitativer und qualitativer Rückkehrdaten eingerichtet.
c) In welcher Frequenz wird auf Basis der gesammelten Erkenntnisse
über das Vorgehen gegenüber unkooperativen Herkunftsstaaten
beraten und entschieden?
Die Bundesregierung befasst sich fortlaufend mit der Bewertung der
gesammelten Erkenntnisse und zieht hieraus Schlussfolgerungen für das adäquate
Vorgehen gegenüber unkooperativen Herkunftsländern.
2. Welche Probleme und Hindernisse bereiten unkooperative
Herkunftsländer bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger, insbesondere mit Blick auf
deren Identifikation und die Ausstellung von Reisedokumenten sowie bei
der tatsächlichen Durchführung von Abschiebungen?
Der Vollzug des Ausländerrechts und damit auch die Vornahme von
Abschiebungen obliegt grundsätzlich den Ländern. Umfassende Daten zur Ausstellung
von Reisedokumenten liegen der Bundesregierung daher nicht vor.
Grundsätzlich bestehen bei den Herkunftsländern nicht unerhebliche
Unterschiede in der Qualität der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger. Die im Hinblick auf einige Herkunftsländer bestehenden
Hindernisse bei der Ausstellung von Pässen und Passersatzpapieren sind sehr
unterschiedlicher Natur.
Sie haben ihre Ursache zumeist im staatlich-behördlichen Bereich des
Herkunftslandes.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 bis 12
der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/2496 verwiesen.
3. Welche Herkunftsländer erschweren die Rücknahme ihrer Staatsbürger,
indem sie
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit die Durchführung von
Abschiebungen fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Der Bund
unterstützt die Rückführung ausreisepflichtiger Personen in die jeweiligen
Herkunftsländer. Die Fragen 3a bis 3f können daher nur für einen Teil aller in
Betracht kommenden Herkunftsländer beantwortet werden.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung ferner zu der Auffassung
gelangt, dass die Beantwortung der Fragen 3a, 3d und 3e aus Gründen des
Staatswohls teilweise nicht offen erfolgen kann. Die Veröffentlichung von
Informationen über die bilaterale Rückkehrzusammenarbeit mit einzelnen
Staaten, insbesondere das Offenlegen von streitigen Verfahrensfragen und
Verhaltensweisen, kann zu einer Verschlechterung des bilateralen Verhältnisses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Herkunftsland
führen. Dies würde sich auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und
ihrer Länder nachteilig auswirken und somit die Aufgabenerfüllung im
Zusammenhang mit der Rückübernahme gefährden, die letztlich auch die Bereitschaft
zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Rückkehrkooperation verringern
würde. Die entsprechenden Informationen sind daher als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag mit
separater Anlage übermittelt. Angaben finden sich zudem in dem
Durchführungsbeschluss des Rates über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
Gambia vom 28. September 2021 (Dok. 11748/21) sowie im Sonderbericht des
Europäischen Rechnungshofes „Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bei
der Rückübernahme: Maßnahmen zwar relevant, doch wurden nur begrenzte
Ergebnisse erzielt“ aus dem Jahr 2021.
a) Charterflüge zwecks Rückführung ablehnen oder begrenzen oder
Rückführungen per Chartermaßnahme unterliegen einer quantitativen
Begrenzung in Bezug auf die operativen Kapazitäten der beteiligten Stellen in Bund
und Ländern sowie der Herkunftsländer. Darüber hinaus bestehen verschiedene
Schwierigkeiten in der operativen Zusammenarbeit mit ausländischen
staatlichen Stellen, die ein Ausdruck von Vorbehalten verschiedener Art sein können.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte
Anlage* verwiesen.
b) die Zahl der Rückführungen innerhalb eines definierten Zeitraums
beschränken oder
Bei Flugrückführungen in verschiedene Herkunftsländer ist es übliche Praxis,
Charterflüge in bestimmten zeitlichen Abständen durchzuführen. Hierdurch
wird planerischen Anforderungen auf Seiten der Herkunftsländer ebenso wie
der zuständigen Stellen beim Bund und den Ländern Rechnung getragen. Da
dieses Vorgehen den logistischen Aufwand bei langen Flugstrecken, den
Rückführungsbedarf der Länder und die Einsatzressourcen der Verfahrensbeteiligten
berücksichtigt, ist eine förmliche zwingende Begrenzung hierin nicht zu
erkennen, sondern dient vielmehr einem möglichst effektiven Einsatz der zur
Verfügung stehenden Mittel.
c) die Gültigkeit der ausgestellten Papiere auf einen Flugtermin oder
einen eng begrenzten Zeitraum beschränken (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) oder
In der Regel ist in den Rückübernahmeabkommen selbst die Begrenzung der
Gültigkeitsdauer der ausgestellten Reisedokumente auf einen bestimmten
Gültigkeitszeitraum vorgesehen. Einzelheiten in Bezug auf bestimmte
Herkunftsländer können insoweit den einschlägigen öffentlich zugänglichen
Rückübernahmeabkommen entnommen werden. Sofern die diplomatischen Vertretungen
der Herkunftsländer die Gültigkeit der ausgestellten Dokumente auf einen
bestimmten Flugtermin begrenzen, ist in der Regel die Verlängerung der
Gültigkeitsdauer möglich, wobei die Papiere nicht gänzlich neu ausgestellt werden
müssen.
d) nur freiwillig ausreisende Staatsangehörige zurücknehmen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) oder
Sofern Herkunftsländer auf Freiwilligkeit beruhende Handlungen ihrer
ausreisepflichtigen Staatsangehörigen für die Ausstellung eines Reisedokuments
verlangen, wie beispielsweise eine Reueerklärung oder eine eigenhändige
Unterschrift der betroffenen Personen, liegt hierin eine faktische Einschränkung der
Rückübernahme auf freiwillig ausreisende Staatsangehörige.
Durch einzelne Herkunftsländer geforderte spezifische
Rückkehrvoraussetzungen für bestimmte Personengruppen erschweren zudem Rückführungen.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte
Anlage* verwiesen.
e) bei der Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit von
Ausreisepflichtigen und der Ausstellung von Reisedokumenten nicht oder nur
eingeschränkt, wie z. B. mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen,
kooperieren oder
Die Gründe für eine fehlende Kooperation der Herkunftsländer bei der Klärung
der Identität und Staatsangehörigkeit ausreisepflichtiger Personen und bei der
Ausstellung von Reisedokumenten sind vielfältig und variieren je nach
Herkunftsland und Betrachtungszeitraum. So ist auch zu berücksichtigen, dass die
Kooperation von vielen temporären Faktoren, wie etwa dem Wechsel der
handelnden Personen und Kontaktstellen, politischen Veränderungen in den Her-
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
kunftsländern oder auch wie zuletzt einer Pandemiesituation abhängt. Neben
erheblichen zeitlichen Verzögerungen können Kooperationsdefizite auch darin
liegen, dass die Herkunftsländer trotz des Vorliegens einschlägiger
Sachbeweise eine Person nicht identifizieren, ohne diesbezüglich eine Begründung zu
übermitteln.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte
Anlage* verwiesen.
f) in sonstiger Weise Hindernisse und Verzögerungen zu verantworten
haben?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
4. Welche Herkunftsländer akzeptieren derzeit die Ausstellung von
sogenannten Laissez-Passer-Dokumenten durch Deutschland und/oder die
EU?
Derzeit akzeptieren die Herkunftsländer Albanien, Bosnien und Herzegowina,
Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien die Ausstellung
europäischer Standardreisedokumente, sogenannter Laissez-Passer-Dokumente,
durch deutsche Behörden, soweit die Identität der/des Ausreisepflichtigen
eindeutig feststeht.
5. Befinden sich Deutschland und/oder die EU derzeit in Verhandlungen
mit weiteren Herkunftsländern, um auch bei diesen die Akzeptanz von
Laissez-Passer-Dokumenten zu erreichen, und wenn ja, um welche
Staaten handelt es sich?
Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu
gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der
Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und
Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und ‑internen
Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Regierung,
parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht,
wenn die Informationen zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen
führen können, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Die
Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf
bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende
Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Die
Bundesregierung kann daher zu laufenden Verhandlungen mit einzelnen Herkunftsländern
keine Auskunft erteilen.
Im Hinblick auf aktuelle Verhandlungen der Europäischen Union verfügt die
Bundesregierung über keine eigenen Erkenntnisse. Grundsätzlich sind
Rechtsgrundlagen für die Anerkennung beziehungsweise Ausstellung eines EU-
Reisedokuments in vielen EU-Rückübernahmeabkommen bereits enthalten, so zum
Beispiel in den EU-Rückübernahmeabkommen mit den in der Antwort zu
Frage 4 genannten Herkunftsländern, der Russischen Föderation, der Türkei im
Hinblick auf Drittstaatsangehörige sowie den Ländern der Östlichen
Partnerschaft.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
6. Welchen Effekt hatten die von der Bundesregierung im Jahr 2016
versandten Demarchen an unkooperative Staaten (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Bei welchen dieser 17 Staaten hat sich die Kooperation seither auf
welche Weise verbessert?
Ob sich die Kooperation eines Herkunftslandes verbessert hat, kann von einer
Vielzahl von Faktoren abhängen. Die Wirkung einer Maßnahme kann dabei
nicht isoliert, sondern vielmehr nur im Kontext verschiedener Variablen
betrachtet werden. Hierzu zählen beispielsweise die innenpolitische Situation in
den Herkunftsländern, deren außenpolitisches Handeln, Maßnahmen auf
europäischer Ebene sowie etwaige Regierungswechsel in den Herkunftsländern
oder zuletzt Reisebeschränkungen aufgrund einer Pandemie.
Daher setzt sich die Bundesregierung insbesondere bei den relevanten
Herkunftsländern auch in verschiedener Weise für eine Verbesserung der
Rückkehrkooperation ein.
7. Weshalb hat die Bundesregierung seit Einführung des Visahebels nur
Gambia gemäß Artikel 25a Absatz 3 des Visakodex an die EU-
Kommission gemeldet (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), obwohl es
zahlreiche weitere Herkunftsstaaten gibt, die ebenfalls „erhebliche und
anhaltende praktische Probleme“ bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger
bereiten?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das Verfahren im Rahmen des
sogenannten Visa-Hebels nach Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) nicht aus der „Meldung“ bestimmter
Drittstaaten an die Kommission der Europäischen Union besteht. Nach
Artikel 25a Absatz 2 des Visakodexes bewertet die Kommission regelmäßig anhand
verschiedener Parameter die Kooperation von Drittstaaten bei der
Rückübernahme und erstattet dem Rat mindestens einmal pro Jahr Bericht. Gelangt die
Kommission unter Berücksichtigung der zur Verbesserung der Kooperation des
betreffenden Drittstaats im Bereich der Rückübernahme unternommenen
Schritte sowie der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden
Drittstaat zu der Auffassung, dass der betreffende Drittstaat nicht ausreichend
kooperiert, legt sie nach Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes
einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates vor. Dieser
Vorschlag sieht sodann die Anwendung einiger Bestimmungen des Visakodexes
auf Staatsangehörige des betreffenden Drittstaates vor.
Für die Erstellung dieser Berichte der Kommission liefert die Bundesregierung
turnusmäßig entsprechende Daten an die Europäische Kommission.
8. Teilt die Bundesregierung die von der EU-Kommission 2021
vorgenommene Bewertung der Kooperation von 13 Herkunftsstaaten als
„mangelhaft“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Antwort zu Frage 8 aus Gründen des Staatswohls teilweise nicht
offen erfolgen kann. Die Veröffentlichung von Informationen über die
Kooperationsbereitschaft von Drittstaaten im Bereich der Rückkehr im Verhältnis zu
einzelnen oder allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union könnte zu einer
Verschlechterung des bilateralen Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik
Deutschland oder der Europäischen Union mit einzelnen Herkunftsländern
führen. Dies würde sich auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und
ihrer Länder nachteilig auswirken und somit die Aufgabenerfüllung im
Zusammenhang mit der Rückübernahme gefährden, die letztlich auch die Bereitschaft
zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Rückkehrkooperation verringern
würde. Die entsprechenden Informationen sind daher als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag mit
separater Anlage* übermittelt.
9. Welche Instrumente gibt es aus Sicht der Bundesregierung, um die
Kooperation der Herkunftsstaaten zu beeinflussen?
Welche positiven und welche negativen Anreize (wie z. B. eine
erleichterte respektive eingeschränkte Visavergabe) gibt es, und welcher dieser
Instrumente bedient sich die Bundesregierung?
Die Bundesregierung verlangt von Herkunftsländern, dass sie ihrer
völkerrechtlichen Pflicht zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger nachkommen. Bei
der Gestaltung der Rückkehrpolitik verfolgt die Bundesregierung einen
kohärenten Ansatz und bezieht zur Erhöhung der Rückübernahmebereitschaft
verschiedene Politikfelder ein. Sie prüft dabei in jedem Einzelfall, welche der als
grundsätzlich geeignet angesehenen Maßnahmen gegenüber Staaten, die in
Fragen der Rückführung unzureichend oder nicht kooperieren, zielführend und
angemessen sind. Ziel dabei ist es, im Rahmen des umfassenden Ansatzes der
Bundesregierung in der Flüchtlings- und Migrationspolitik – unter
Einbeziehung aller Politikbereiche – Anreize für eine bessere Zusammenarbeit bei der
Rückübernahme zu schaffen.
10. Bis wann ist auf EU-Ebene mit einer Entscheidung darüber zu rechnen,
ob gegenüber unkooperativen Herkunftsstaaten auch Maßnahmen im
Bereich der Handelspolitik zum Einsatz kommen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Um welche Maßnahmen handelt es sich dabei konkret, und befürwortet
die Bundesregierung im Grundsatz den Einsatz solcher Maßnahmen, um
das Repertoire an Druckmitteln gegenüber den Herkunftsstaaten zu
erweitern?
Es handelt sich um eine fortlaufende Diskussion. Auf europäischer Ebene wird
derzeit darüber beraten, ob eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, die es
ermöglichen würde, im Fall ernsthafter Defizite bei der
Rückkehrzusammenarbeit unilaterale Zollvergünstigungen der EU gegenüber dem betreffenden
Entwicklungsland nach einem entsprechenden Rücknahmeverfahren auszusetzen.
Die Bundesregierung hat sich stattdessen für einen kooperativen und auf
Dialog ausgerichteten Mechanismus sowie ein Monitoring der
Rückkehrzusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, die von Zollpräferenzen profitieren,
ausgesprochen. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass auf
europäischer Ebene darüber hinaus weitere handelspolitische Maßnahmen im
Zusammenhang mit Fragen der Rückkehrzusammenarbeit diskutiert würden.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
11. Hat die Prüfung in jedem Einzelfall, welche Maßnahmen gegenüber
unkooperativen Herkunftsstaaten zielführend sind (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/1086), auch schon konkret dazu geführt, dass zugesagte finanzielle
Leistungen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gekürzt oder
solche Leistungen in der Folge nur im geringeren Ausmaß zugesagt
wurden, und wenn ja, wann, und gegenüber welchen Herkunftsländern?
Nein.
Die Bundesregierung hat bislang keine Kürzungen oder geringere Zusagen im
Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne der Fragestellung
vorgenommen.
12. In welche Drittstaaten wurden seit 2017 Ausreisepflichtige alternativ zu
einer Abschiebung in ihr Herkunftsland abgeschoben oder mit ihrer
Zustimmung überführt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche
Nationalität hatten diese Ausreisepflichtigen?
Der Bundesregierung liegen lediglich valide Daten zu vollzogenen
Abschiebungen vor.
Diese können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
vollzogene Abschiebungen (nicht Heimatland)
2017 2018 2019 2020 2021 Jan-Nov2022
Zielland Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Armenien russisch 5
Bosnien-Herzegowina albanisch 1
serbisch 1 1
Côte d'Ivoire nigerianisch 1
Dominikanische
Republik niederländisch 1
Georgien ägyptisch 1
russisch 1 4
Großbritannien somalisch 1
Israel jordanisch
Jordanien unbekannt 1
Korea, Republik koreanisch 1
Kosovo albanisch 3 2 5 8 4 5
mazedonisch 1
serbisch 1 1
Kuwait unbekannt 1
Libanon unbekannt 1 1
syrisch 1
vollzogene Abschiebungen (nicht Heimatland)
2017 2018 2019 2020 2021 Jan-Nov2022
Zielland Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Mazedonien albanisch 4 1
kosovarisch 1
serbisch 2
unbekannt 1
türkisch 1
Mexiko peruanisch 1
Moldau mazedonisch 1
rumänisch 1
Montenegro serbisch 1
kosovarisch 4
Russland kasachisch 1
usbekisch 1
tadschikisch 1
weißrussisch 3
Serbien albanisch 1 1
mazedonisch 1
kosovarisch 2 1 6
Taiwan
(Republik China) ungarisch 1
Tunesien unbekannt 1
Türkei staatenlos 1
iranisch 1
russisch 1
Ukraine afghanisch 1
georgisch 1 1 1
moldauisch 1
russisch 2
marokkanisch 1
tunesisch 2
nigerianisch 1
armenisch 1
Vereinigte
Arabische Emirate syrisch 1
Vereinigte Staaten
von Amerika polnisch 1
13. Sieht die Bundesregierung es als eine Option an, Ausreisepflichtige, und
darunter nicht nur Gefährder, sondern auch abgelehnte Asylbewerber,
statt in ihr unkooperatives Herkunftsland in größerer Zahl auch in
aufnahmebereite Drittstaaten außerhalb der EU zu überführen, und wenn ja,
befindet sich die Bundesregierung in Verhandlungen mit Drittstaaten
hierüber, und wenn nein, warum nicht?
Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(Rückführungsrichtlinie) sieht in Artikel 3 Ziffer 3 unter bestimmten Voraussetzungen
die Möglichkeit vor, Ausreisepflichtige auch in einen anderen Drittstaat
abschieben zu können. Entsprechende Verhandlungen werden seitens der
Bundesregierung derzeit nicht geführt.
14. Mit welchen Ländern wurden Vereinbarungen zur Rückführung nicht in
gesonderten Rückführungsabkommen, sondern im Rahmen anderer
Übereinkommen getroffen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Koalitionsvertrag sieht den Abschluss ganzheitlicher Migrationsabkommen
mit Herkunftsländern vor. Ein solches Abkommen wurde mit Indien
geschlossen (siehe Antwort zu Frage 19).
15. Sollen Rückführungsabkommen aus Sicht der Bundesregierung künftig
eher bilateral von Deutschland oder seitens der EU geschlossen werden?
Die Frage kann in ihrer Allgemeinheit nicht beantwortet werden, da es auf den
jeweiligen Einzelfall, insbesondere das betroffene Herkunftsland, sowie eine
Abwägung aller Gesamtumstände ankommt.
16. Gibt es aus Sicht und nach Erkenntnis der Bundesregierung Unterschiede
zwischen den bilateral und den von der EU geschlossenen Abkommen,
was das Maß an Vertragstreue der Herkunftsstaaten anbetrifft?
Aus Sicht der Bundesregierung lassen sich pauschal keine Unterschiede im
Sinne der Fragestellung erkennen.
17. Welche Herkunftsstaaten, mit denen Deutschland und/oder die EU ein
Abkommen geschlossen hat bzw. haben, verhalten sich trotz dieses
Abkommens unkooperativ bzw. erfüllen dieses aus Sicht der
Bundesregierung nicht mit Leben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger in seinen Herkunftsstaat zurückgeführt
werden kann, hängt nicht nur von der Kooperation des Herkunftsstaates ab,
sondern von einer Vielzahl weiterer Faktoren. Insofern kann die Frage in ihrer
Allgemeinheit nicht beantwortet werden. Defizite bei der Anwendung von
vorhandenen Rückübernahmeabkommen können zudem von unterschiedlicher
Qualität und Intensität sein.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3e verwiesen.
18. Welche – ggf. in den Abkommen selbst geregelten –
Sanktionsmöglichkeiten bestehen, wenn Herkunftsstaaten ihren in
Rückführungsabkommen geregelten Kooperationspflichten nicht nachkommen, und welche
dieser Möglichkeiten hat Deutschland seit 2017 gegenüber welchen
Staaten ergriffen?
Rückkehrabkommen können grundsätzlich von jeder Seite suspendiert oder
gekündigt werden. Für diesen Fall sehen diese Abkommen keine Sanktionen vor.
Auf die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme der eigenen
Staatsangehörigen hat eine solche Kündigung/Suspendierung grundsätzlich keinen
Einfluss; sie beseitigt allein die Verpflichtung zur Einhaltung der im
Rückübernahmeabkommen geregelten Verfahren. Reaktionsmöglichkeiten bestehen
insoweit in der Androhung oder Anwendung angemessener Hebel, zu denen bereits
in den Antworten zu den Fragen 7, 9 und 10 ausgeführt wird.
19. Welches sind die zentralen Inhalte des „Migrations- und
Mobilitätsabkommens“ mit Indien (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Sind darin auch Erleichterungen bei der Rückführung ausreisepflichtiger
indischer Staatsbürger vorgesehen?
In dem ganzheitlichen Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende
Migrations- und Mobilitätspartnerschaft (Abkommen) werden sowohl Aspekte der
legalen Migration (vgl. Teil 2 und 3 des Abkommens) als auch der
Rückkehrkooperation (vgl. Teil 4 des Abkommens) behandelt (vgl. Artikel 1 des
Abkommens). Es umfasst Vereinbarungen zur Mobilität insbesondere von Fachkräften,
Studierenden, Auszubildenden und Freiwilligen unter anderem bei der
Arbeitsplatzsuche, Arbeitsaufnahme, Praktika, Studienaufenthalten und regelt zugleich
ein klares Verfahren zur Rückübernahme ausreisepflichtiger Staatsangehöriger.
Es handelt sich um das erste umfassende bilaterale Mobilitäts- und
Migrationsabkommen, welches Deutschland mit einem Drittstaat ausgehandelt hat.
Das Abkommen zielt darauf ab, die faire Mobilität von Fachkräften, auch aus
dem Kulturbereich, von Studierenden und Auszubildenden, Journalistinnen und
Journalisten sowie von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
Forscherinnen und Forschern, sowie Doktorandinnen und Doktoranden zu fördern. Ziel ist
es, die Einreise zum Zweck der Arbeitsaufnahme für Fachkräfte in einem der
beiden Länder zu erleichtern (vgl. Artikel 5 des Abkommens). Insoweit legt es
die Möglichkeiten der legalen Einreise und Einwanderung dar und bewirkt
praktische Verbesserungen unter Berücksichtigung des geltenden Rechts (vgl.
Teil 3 des Abkommens).
Die Migrations- und Mobilitätspartnerschaft zielt gleichzeitig auf die
Reduzierung der irregulären Migration sowie die Bekämpfung von Menschenhandel ab
und soll die Rückkehr von Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, die sich
ohne gültigen Aufenthaltstitel im Land der anderen Vertragspartei aufhalten
und gegen das innerstaatliche Einwanderungs- oder Aufenthaltsrecht und/oder
entsprechendes Recht der Europäischen Union verstoßen, erleichtern. Zu
diesem Zweck sieht das Abkommen die Nutzung von Charterflügen für die
Rückführung, die Nutzung biometrischer Identifizierungsverfahren und die
Einhaltung bestimmter Fristen vor (vgl. Artikel 12 des Abkommens).
20. In welchem Umfang erfüllen Pakistan und die Türkei ihre jeweils in
Rückführungsabkommen mit der EU geregelten Kooperationspflichten
bezüglich der Rückführung ihrer Staatsbürger aus Deutschland?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen kann. Die Veröffentlichung von Informationen über die bilaterale
Rückkehrzusammenarbeit mit Pakistan und der Türkei, insbesondere das
Offenlegen von streitigen Verfahrensfragen und Verhaltensweisen, kann zu einer
Verschlechterung des bilateralen Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem jeweiligen Herkunftsland führen. Es wirkt sich auf die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder nachteilig aus und
gefährdet die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Rückübernahme
pakistanischer bzw. türkischer Staatsangehöriger, wenn durch eine offene
Beantwortung die politische Bereitschaft zur Aufrechterhaltung beziehungsweise
Verbesserung der Rückkehrkooperation geschmälert wird.
Die Antwort wird daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
dem Deutschen Bundestag mit separater Anlage* übermittelt.
21. Entspricht es der Rechtsauffassung der Bundesregierung im Umgang mit
den Herkunftsstaaten, dass deren aus Völkergewohnheitsrecht
erwachsende Pflicht zur Rücknahme der eigenen Staatsbürger vorbehaltlos
besteht und nicht an etwaige Gegenleistungen, wie z. B. erleichterte
Arbeitsmigration, gekoppelt ist?
Die völkerrechtliche Pflicht zur Rücknahme eigener Staatsbürger besteht
vorbehaltlos.
22. Welche Verbesserungen bei der Rückführung Ausreisepflichtiger
verspricht sich die Bundesregierung von den seitens des noch
einzusetzenden Sonderbevollmächtigten (Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 141,
www.bundesregierung.de/resou
rce/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-1
2-10-koav2021-data.pdf?download=1) auszuhandelnden
Migrationsabkommen vor dem Hintergrund der
a) in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgezeigten
Wirksamkeitsdefizite von Abkommen über Rückführungen und
b) typischerweise nötigen langwierigen Verhandlungen, ehe ein solches
Abkommen überhaupt abgeschlossen wird?
23. Strebt die Bundesregierung noch für diese Legislaturperiode den
Abschluss von Abkommen mithilfe des noch zu ernennenden
Sonderbevollmächtigten an, und wenn ja, mit welchen Herkunftsstaaten?
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
24. Welche Kompetenzen soll der Sonderbevollmächtigte im
Außenverhältnis zu anderen Staaten und intern im Verhältnis zu den bislang an der
Aushandlung von Rückführungsabkommen beteiligten Behörden
Bundesministerium des Innern und für Heimat, Auswärtiges Amt,
Bundeskanzleramt und Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung haben?
Die Fragen 22 bis 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat am 25. Januar 2023 beschlossen, Dr. Joachim Stamp
mit Wirkung zum 1. Februar 2023 zum Sonderbevollmächtigten der
Bundesregierung für Migrationsabkommen zu bestellen. Die Bundesregierung sieht die
Aufgabe des Sonderbevollmächtigten darin, den Abschluss und die Umsetzung
von Migrationsabkommen zu fördern. Dabei wird der Sonderbevollmächtigte
die spezifische Situation der jeweiligen Länder zu berücksichtigen haben, so
dass generalisierende Aussagen nicht möglich sind.
25. Wie stellt sich der von der Bundesregierung praktizierte kohärente
Ansatz (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/3150), der der Angabe gemäß alle Politikfelder in die Verhandlungen
mit Herkunftsländern miteinbezieht, um über Rückführungen mit
größerer Durchschlagskraft verhandeln zu können, konkret mit Blick auf die
Politikfelder der Handelspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit
dar, und wie werden diese in die Verhandlungen konkret miteinbezogen?
Im Zuge der Neuausrichtung ihrer Migrationspolitik strebt die Bundesregierung
einen Paradigmenwechsel an. Grundlage hierfür sollen unter anderem neue
praxistaugliche und partnerschaftliche Vereinbarungen mit wesentlichen
Herkunftsländern sein. Diese Vereinbarungen sollen ein Gesamtkonzept umfassen,
darunter reguläre Migration, die Minderung der Ursachen von Flucht und
irregulärer Migration, und die Zusammenarbeit bei der Rückkehr abgelehnter
Asylsuchender. Dabei wirkt die Bundesregierung auf eine Kongruenz mit
entsprechenden Initiativen auf europäischer Ebene hin. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 bis 9 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3150 verwiesen.
Die Handelspolitik liegt dabei in der Zuständigkeit der Europäischen Union.
Soweit diese Zuständigkeit reicht, ist ein Mitgliedstaat nicht befugt, mit
Drittstaaten über entsprechende Inhalte zu verhandeln. Derartige handelspolitische
Verhandlungen werden für die Europäische Union von der Europäischen
Kommission geführt.
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ISSN 0722-8333]