Mögliche Verbreitung neurechter Ideologie und neurechten Gedankengutes am Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck
der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am Lübecker Fachbereich Bundespolizei (FB BPol) der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund), der organisatorisch der Bundespolizeiakademie (BPolAk) angegliedert ist, sind Vorwürfe gegen einen dort lehrenden Professor bekannt geworden – und das nicht zum ersten Mal. Bereits 2021 hat die zuständige Innenrevision der BPolAk Schriften des Hochschullehrers untersucht, ist damals aber zu dem Schluss gekommen, dass kein straf- und/oder disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten festgestellt werden konnte; die Vorwürfe bezögen sich auf das politische Handeln von S. M. vor seiner Zeit bei der Bundespolizei, so die Begründung (vgl. taz, 22. November 2022: Bundespolizei lernt Muslim-Phobie; https://taz.de/Neue-Kritik-an-rechtslastigem-Professor/!5896301/). Nun weist eine wissenschaftliche Studie von Daniel Peters und Matthias Lemke die rechtsideologischen Positionen von Prof. S. M. auch in seinen neueren Schriften nach (vgl. „Ethno-religiöse Brückenköpfe“, „postheroische Handlungseunnuchen“ und die „Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form“. Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors S. M.). Die Schriften von S. M. sind der Bundesregierung bekannt. Eine Überprüfung steht aus. In die Überprüfung sind erneut die zuständigen Stellen der Bundespolizei eingebunden (vgl. Antwort auf die Mündliche Frage 50 der Abgeordneten Martina Renner, Plenarprotokoll 20/72), die in ihrer vorherigen Untersuchung u. a. nicht gekennzeichnete Wikipedia-Zitate zur Begründung der Unbedenklichkeit der von S. M. vertretenen Positionen herangezogen hatten (vgl. DER SPIEGEL, 11. Dezember 2021: Dozent der Bundespolizeiakademie unter Extremismusverdacht: Der Professor und das Hausschwein; https://www.spiegel.de/panorama/dozent-der-bundespolizeiakademie-unter-extremismusverdacht-was-die-pruefer-zutage-foerderten-a-767e03d0-e8a7-4b0b-b000-282d9324416f).
In den Schriften von S. M. zeigt sich u. a. der auch in Verschwörungsideologien verbreitete Mythos eines Volksschwundes durch Einwanderung, der in eine angebliche Gefahr der Selbstauflösung münden würde und mit einem Ethnosuizid gleichgestellt wird. Insbesondere die Einwanderung von Musliminnen und Muslimen nach Deutschland wird zur Bedrohung pauschalisiert, um für eine „pragmatische Terrorismusbekämpfung“ im Sinne einer „größtmöglichen operativen Freiheit der Exekutivorgane“ (vgl. Peters/Lemke, S. 91) zu argumentieren. Ziel der Argumentation ist die schrankenlose Anwendung von polizeilicher und militärischer Gewalt im In- und Ausland. Die hohe Relevanz des Falles S. M. ist in dem Umstand begründet, dass es sich nicht um irgendeine Hochschule, sondern um die zentrale Ausbildungsstätte des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes des Bundes, nämlich um den an der Bundespolizeiakademie angesiedelten Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung handelt. Der Präsident der Bundespolizeiakademie ist qua Amt zugleich Dekan des Fachbereichs Bundespolizei der HS Bund. S. M. lehrt dort als W 3-Professor Sicherheitspolitik und nimmt damit Einfluss „auf einen besonders sensiblen Bereich. Ihm obliegt die Ausbildung des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes einer der größten Sicherheitsbehörden Deutschlands. In der Lübecker Hochschuleinrichtung studiert die künftige Führungselite der Bundespolizei, darunter auch Angehörige von Spezialeinheiten, wie der GSG 9.“ (vgl. Peters/Lemke, S. 91).
Die Lehrtätigkeit von S. M. genießt, wie jene aller Lehrenden, den besonderen Schutz des Grundrechts der Lehr- und Forschungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG). Aus dieser Freiheit resultiert aber auch die Verpflichtung, in besonderem Maße für die Wahrung und Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Die Wissenschaftsfreiheit hört also dort auf, wo die unabänderlichen und obersten Wertprinzipen als Kernbestand unserer Demokratie gefährdet werden. In diesem Sinne urteilte auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln, dass S. M. „als Fachhochschulprofessor ein nicht ganz unbedeutendes öffentliches Amt bekleide. In dieser Stellung müsse er es hinnehmen, dass „sein früheres politisches Wirken als Pressesprecher der ‚Afrikaaner Volksfront‘ und seine früheren Veröffentlichungen zu politischen Fragen auch unter voller Namensnennung aufgegriffen und zum Anlass genommen werden, den Einfluss seiner ‚zumindest früher vertretenen Positionen‘ auf sein heutiges Wirken als Hochschullehrer kritisch zu hinterfragen“ (OLG Köln 2021, Beschlussnummer: 28 O 307/21, S. 7). Für die Fragestellenden ist ein wesentliches Ergebnis der Studie von Peters und Lemke, dass sich S. M. der grundgesetzlich verbürgten Wissenschaftsfreiheit und somit seiner Position als Hochschullehrer bedient, um neurechtes Gedankengut zu verbreiten.
Für die Fragestellenden ist eine ebenso wesentliche Frage, welche strukturellen Bedingungen am FB BPol im Besonderen und an der HS Bund insgesamt es S. M. ermöglichten, entsprechende Positionen und Meinungen ohne Einschreiten der zuständigen Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht zu veröffentlichen und zu lehren. Die Struktur der HS Bund ist insgesamt undurchsichtig und die Zuständigkeiten insbesondere in Fragen der Dienst- und Fachaufsicht sind unklar. Für die HS Bund gilt die Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund GO). Der Lübecker FB BPol ist eine von den Ländern Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen anerkannte Einrichtung, die der HS Bund mit Sitz in Brühl angehört (vgl. Bescheid des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 1981 (X 650 a – 76/069); Urkunde des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1980 (I B 2 – 6230/163); Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung: https://www.hsbund.de/Shared-Docs/Downloads/1_Rechtsvorschriften/1_Hochschulrechtliche_Vorschriften/1_Grundordnung-HS-Bund.html?nn=49410). Die schwer durchschaubare und strukturell problematische Verbindung der Hochschuleinrichtung mit der Bundespolizei besteht über die ebenfalls in Lübeck ansässige Bundespolizeiakademie. Sie ist für die Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizei zuständig und untersteht dem Bundespolizeipräsidium in Potsdam. Die oberste Dienstbehörde sowohl der Bundespolizei als auch der HS Bund ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Da der Präsident der BPolAk in Personalunion zugleich die Funktion des „Dekans“ des FB BPol innehat, verschmelzen die Leitung der „Sicherheitsbehörde“ (BPolAk) und der „Hochschule“ (FB BPol der HS Bund) miteinander. Dies bedeutet in der Realität, dass das Amt „Dekanin“ bzw. „Dekan“ von uniformierten oder zivilen Personen wahrgenommen wird, die weder zwingend über eine hinreichende akademische Ausbildung noch über hinreichende Erfahrung im Hochschulmanagement verfügen. Die Auswirkungen dieser institutionellen Verflechtung setzen sich bei den zivilen Hochschullehrenden fort: Das Dienstverhältnis besteht zur Bundespolizei, die Einstellung erfolgt als Verwaltungsbeamte bzw. Verwaltungsangestellte durch das Bundespolizeipräsidium. Gleichzeitig genießen Hochschullehrende die Lehr- und Forschungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 GG, was unvermeidlich konfliktbehaftet ist; etwa bei der Frage, ob und inwieweit Forschung überhaupt und zu welchen Themen möglich ist. Schon diese Eckpunkte zur Organisationsstruktur des FB BPol deuten auf die tiefergehende, grundsätzliche Problematik hin: Die Lübecker Hochschuleinrichtung ist durch ihre Anbindung an die Sicherheitsbehörde Bundespolizei in besonderer Weise vom Spannungsverhältnis der „Staatsaufgabe Sicherheit“ zur „freiheitlichen Verfassung des Grundgesetzes“ geprägt. Die Eingliederung in das Hierarchiegefüge des BMI bringt es zudem mit sich, bestehenden politischen Machtverhältnissen und Interessen der vollziehenden Staatsgewalt unmittelbar ausgesetzt zu sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wann und wie wurden die Inhalte der aktuellen Schriften von S. M., in denen er beispielsweise über vermeintliche Bedrohungen durch „Ethnoreligiöse[n] Brückenköpfe“ schreibt, westliche Sicherheitsakteure aufgrund ihrer Rechtsbindung als „Postheroische[n] Handlungseunuchen“ karikiert und die Achtung der fundamentalen Grundrechte von Terrorverdächtigen infrage stellt, der Bundesregierung bekannt?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Inhalte der Schriften von S. M. vor dem Hintergrund seiner Stellung und Aufgabe als W 3-Professor im Studienbereich Staats- und Gesellschaftswissenschaften (StG SGW), fachlicher Schwerpunkt Sicherheitspolitik am FB BPol der HS Bund?
b) Welche Schritte wurden eingeleitet, nachdem bekannt wurde, dass S. M. auch in seinen neueren Schriften und damit während seiner Tätigkeit als Dozent und als W 3-Professor am FB BPol der HS Bund neurechte Ansichten vertritt und verbreitet?
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob seitens der Bundespolizei ein Rechtsgutachten eingeholt wird oder wurde bezüglich der Überprüfung, ob die neueren Schriften von S. M. eine Überschreitung der Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellen, und wenn ja, zu wann ist mit den Ergebnissen rechnen?
d) Ist es der Bundesregierung im Rahmen ihrer Fach- und Rechtsaufsicht möglich, ein solches Rechtsgutachten selbst einzuholen und auszuwerten?
Wenn ja, wurde ein solches Rechtsgutachten seitens der Bundesregierung beauftragt und ggf. bereits eingeholt?
Wenn ja, zu wann ist mit den Ergebnissen zu rechnen?
Wenn ja, weshalb wurde ein solches Rechtsgutachten nicht bereits 2021
Ist der Bundesregierung die politikwissenschaftliche Studie von Daniel Peters und Matthias Lemke – „Ethno-religiöse Brückenköpfe“, „postheroische Handlungseunuchen“ und die „Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form“, Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors S. M. – bekannt?
a) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die darin enthaltenen Erkenntnisse bezüglich der Nachweisführung neurechter Ideologie und ihrer Verbreitung durch S. M. mit Mitteln der Begriffsarbeit, der Diskursverschiebung und durch Instrumentalisierung der grundgesetzlich verbürgten Lehr- und Forschungsfreiheit?
b) Welche Schlüsse und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der vorgelegten Studie zur Überprüfung der Aktivitäten von S. M. als Professor am FB BPol?
Plant die Bundesregierung eine Überprüfung und ggf. eine Anpassung der Berufungsordnung(en) für Professorinnen und Professoren an der HS Bund, um zukünftigen Fällen der Verbreitung neurechter Ideologie durch Lehrende vorzubeugen?
a) Wenn ja, weshalb wurde eine solche Änderung nicht bereits von Grund auf und spätestens nach Bekanntwerden der ersten Vorwürfe 2021 vorgelegt?
b) Wenn nein, wie gedenkt die Bundesregierungen, die besondere Ausbildungssituation zur rechtsstaatlichen Ausübung des Polizeidienstes des Bundes anderweitig sicherzustellen?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Berufung von S. M. als Angehöriger des FB BPol an den FB BPol vor dem Hintergrund von § 130 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG)?
Sind der Bundesregierung Berufungsverfahren am FB BPol in den letzten fünf Jahren bekannt, in denen Verfahren wegen Verstoßes gegen § 130 Absatz 4 Satz 1 BBG aufgehoben bzw. abgebrochen werden mussten?
d) Wie viele Berufungsverfahren auf Professuren (bitte nach W 2- und W 3-Stellen und Studienfächern bzw. Denominationen aufschlüsseln) haben im Zeitraum von 2019 bis 2022 am FB BPol stattgefunden?
In wie vielen Fällen mussten Verfahren abgebrochen werden (bitte Abbruchgrund mitteilen)?
Wie viele der Berufungskommissionen waren mit externen Mitgliedern von außerhalb des FB BPol besetzt, und in wie vielen Verfahren wurden externe Gutachten zur Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber herangezogen?
e) Welche Verfahrensschritte haben welche Verantwortlichen konkret zur Überprüfung von und zum Umgang mit Fällen der Veröffentlichung und Verbreitung verfassungsschutzrelevanter, beispielsweise neurechter, Ideologien verständigt?
f) Sind ein geregeltes Verfahren und eine regelmäßige Überprüfung des Lehrkörpers der HS Bund, und hier insbesondere des FB BPol sowie der BPolAk, hinsichtlich möglicher neurechter, rassistischer oder weiterer Inhalte, die dem Grundgesetz entgegenstehen und damit die staatliche Ausbildungsaufgabe gefährden, vorgesehen?
Wenn ja, wann fand die letzte reguläre Überprüfung statt, und mit welchem Ergebnis?
g) Wie erklärt die Bundesregierung trotz ihrer Pflicht zur Fach- und Rechtsaufsicht des Bundes und der Länder, dass die aktuellen Vorwürfe der Veröffentlichung und Verbreitung erst durch Investigativjournalismus und eine wissenschaftliche Studie zu Tage gefördert wurden?
Welche Versäumnisse gab es seitens des Bundes, die eine frühere Kenntnisnahme und Aufdeckung durch die zuständigen Stellen verhinderte?
h) Weshalb, in welcher Form, in welchem Umfang und mit welchen Rechten und Pflichten ist die Bundespolizeiakademie in die Überprüfung der Vorwürfe gegen S. M. eingebunden?
Wer ist bei der Überprüfung federführend?
Wie wird die unabhängige Überprüfung des Falles S. M. gewährleistet, sofern die Bundespolizeiakademie federführend ist?
i) Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der ersten Verwaltungsvorermittlungen durch die Stabsstelle Innenrevision der BPolAk zu S. M. im Jahr 2021 mit dem Ergebnis einer unkritischen Bewertung und vor dem Hintergrund sich nunmehr wiederholender Sachverhalte?
Wie wird die nach Artikel 5 Absatz 3 GG zur Wahrung der Lehr- und Forschungsfreiheit notwendige Distanz zwischen den behördlichen Trägern und der jeweiligen Hochschule – im konkreten Fall der Bundespolizeiakademie – gewährleistet?
Welche Vorschriften wurden zum Erhalt und Schutz dieser Distanz erlassen, und wo sind sie zu finden?
Wie sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und den zuständigen Landesministerien in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein im Falle des an der Bundespolizeiakademie in Lübeck angegliederten Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Konkreten geregelt?
a) Bei welchen Sachverhalten und wonach greift jeweils die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht, und welche Auswirkungen hat das für die Lehrkräfte?
b) Wie, zu welchen Sachverhalten, durch wen und mit welchen Befugnissen wird die Dienstaufsicht an der Bundespolizeiakademie ausgeführt?
Wie sind Länder und Bund dabei eingebunden?
c) Welche Rolle im Rahmen der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht spielt hierbei insbesondere die Innenrevision des Bundespolizeipräsidiums?
Erstreckt sich die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht der Innenrevision des Bundespolizeipräsidiums auf die Prüfung von Klausur- und Diplomarbeitsthemen, die durch Lehrende am FB BPol gestellt werden?
Sind der Bundesregierung oder dem BMI Themen bekannt bzw. hat das BMI selbst eine Liste von Themen vorgegeben, die Studierende nicht in ihren Abschlussarbeiten thematisieren dürfen (etwa Polizei und Rechtsextremismus, Racial Profiling)?
In wie vielen Fällen hat die Innenrevision des Bundespolizeipräsidiums in den letzten fünf Jahren Einfluss auf die Formulierung von Diplomarbeitsthemen genommen (bitte pro Jahr aufschlüsseln, bitte die Themen, auf die Einfluss genommen worden ist, angeben)?
Wird die Fach- und Dienstaufsicht an der Bundespolizeiakademie personell getrennt?
Wenn nein, wie wird eine Personalunion in Fragen der Fach- und Dienstaufsicht begründet, und welche Auswirkungen hat das auf die Lehrkräfte bezüglich ihrer Aufgabenerfüllung?
a) Wie bewertet die Bundesregierung eine ggf. fehlende Trennung der Fach- und Dienstaufsicht an der Bundespolizeiakademie als einflussnehmenden Faktor auf eine möglichst frühzeitige Aufklärung von Verstößen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung?
Kann ein Zusammenhang zwischen der fehlenden Trennung von Fach- und Dienstaufsicht und der verzögerten Kenntnisnahme der erneuten Vorwürfe gegenüber S. M. festgestellt werden?
b) Wer ist bei der Überprüfung zum aktuellen Vorwurf gegenüber S. M. bezüglich der Veröffentlichung und Verbreitung neurechter Ideologie und der gezielten Aufweichung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung federführend – der Bund, das Land Schleswig-Holstein oder die Bundespolizeiakademie selbst?
c) Ist die Bundesregierung ihrer Pflicht zur Fachaufsicht im Falle S. M. nachgekommen, wenn ja, wann, in welchem Umfang und mit welchen Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht?
Inwieweit wird die Gleichwertigkeit der Qualität der Ausbildung am FB BPol der HS Bund bzw. der Bundespolizeiakademie gegenüber anderen staatlichen Hochschulen und Universitäten eingehalten?
a) Was wäre das reguläre Verfahren bei Bekanntwerden der Veröffentlichung und Verbreitung neurechter Ansichten, die die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gefährden, wenn sie eine Lehrkraft beträfe, die nicht am FB BPol der HS Bund, an der Bundespolizeiakademie oder an einer anderen Fachhochschule für Polizei lehren würde?
b) Wird das reguläre Verfahren zur Überprüfung und zu Konsequenzen bei Bekanntwerden der Veröffentlichung und Verbreitung neurechter Ansichten im Falle S. M. angewandt, und wenn nein, warum nicht?
c) Wird ein abweichendes Verfahren zur Überprüfung bei Bekanntwerden der Veröffentlichung und Verbreitung neurechter Ansichten im Falle S. M. angewandt, und wenn ja, wie begründet sich das abweichende Verfahren?
d) Wurde die Lehre am FB BPol der HS Bund, wie durch die HS Bund GO vorgesehen, in den letzten fünf Jahren regelmäßig evaluiert (bitte Anzahl der durchgeführten Lehrevaluationen nach Jahren aufgeschlüsselt mitteilen)?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Bundespolizeiakademie personalrechtliche bzw. disziplinarische Maßnahmen gegen S. M. in die Überprüfung des Sachverhaltes mit einbezieht?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen werden diskutiert, und fällt darunter auch eine mögliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Entzug des Professorentitels von S. M.?
Sind der Bundesregierung ähnliche und weitere Fälle wie die des S. M. an den weiteren Fachbereichen der HS Bund bekannt (wenn ja, bitte die Fälle und Zuordnung zum jeweiligen Fachbereich sowie das Datum des Bekanntwerdens des Vorfalles und ggf. Beginn und Abschluss der dazugehörigen Überprüfung der Untersuchung nennen; bitte auch die Ergebnisse der Untersuchung nennen)?
Sind der Bundesregierung ähnliche und weitere Fälle von Professorinnen und Professoren und Dozierenden anderer staatlicher Hochschulen im Bundesgebiet bekannt, die neurechte und rassistische Veröffentlichungen durch Lehre und Forschung verbreiten (wenn ja, bitte die Fälle und Zuordnung zur jeweiligen Hochschule und Fachbereich sowie das Datum des Bekanntwerdens des Vorfalles und ggf. Beginn und Abschluss der dazugehörigen Überprüfung der Untersuchung nennen; bitte auch die Ergebnisse der Untersuchung nennen)?
Wie bewertet die Bundesregierung im Lichte der zuletzt bekannt gewordenen, vermutlichen Bestrebungen zur Gründung einer terroristischen Vereinigung aus dem verschwörungstheoretischen und Reichsbürgermilieu den im Abschlussbericht der Stabsstelle Innenrevision zum Fall S. M. dokumentierten Umgang mit Verdachtsmomenten, wonach dieser Waffen besitze?
a) Wurden diese Verdachtsmomente zum Waffenbesitz bei S. M. jenseits der Stabsstelle Innenrevision geprüft?
Wurden die Erkenntnisse mit den zuständigen Stellen der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern geteilt?
Ist das im Bericht der Innenrevision dokumentierte Vorgehen im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Hauses von S. M. ein in diesem Falle übliches Vorgehen?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Inaugenscheinnahme dem Betreffenden vorab angekündigt wurde oder fand sie unangekündigt statt?