[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5209 –
Durchsuchungen gegen sogenannte Reichsbürger im Dezember 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 7. Dezember 2022 führten Einsatzkräfte der Polizei bundesweit
Durchsuchungen gegen Personen der extremen Rechten durch, die der Szene der
sogenannten Reichsbürger zugerechnet werden können. Bislang werden im
Verfahren der Bundesanwaltschaft 54 Personen als Beschuldigte geführt. Unter ihnen
befinden sich laut Presseberichten Polizistinnen und Polizisten, Soldaten, eine
Richterin und mehrere Mitglieder der AfD. Bei den Razzien wurden neben
Geld und Edelmetallen auch Waffen und Munition gefunden (vgl.:
https://ww
w.tagesschau.de/inland/innenpolitik/reichsbuerger-razzien-ermittlungen-10
1.html,
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-12/razzien-rechts
extreme-verschwoerung-putsch-birgit-malsack-winkemann-afd ).
1. Wie viele und welche Verfahren werden derzeit von der
Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den Durchsuchungen am 7. Dezember
2022 geführt?
Derzeit werden beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
zwei Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den Durchsuchungen
geführt.
2. Wie viele und welche Verfahren in diesem Komplex wurden zuvor von
anderen Staatsanwaltschaften eingeleitet, und von welchen?
Der GBA hat am 20. September 2022 ein Ermittlungsverfahren der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin (GenStA Berlin) gegen eine Beschuldigte und der
Generalstaatsanwaltschaft München (GenStA München) gegen drei Beschuldigte
übernommen und zu dem gegen diese Beschuldigten bereits am 1.
September 2022 wegen des Verdachts der Gründung einer und Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung eingeleiteten Ermittlungsverfahren hinzuverbunden.
Die übernommenen Verfahren betrafen den Verdacht auf Straftaten nach § 89c
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5481
20. Wahlperiode 01.02.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 31. Januar 2023
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
des Strafgesetzbuches (StGB) (GenStA Berlin) und § 89a StGB (GenStA
München).
3. In welche Kategorie bzw. Kategorien politisch motivierter Kriminalität
werden die im Zusammenhang mit den Razzien geführten Verfahren
eingeordnet?
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch
die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA)
übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem
Politisch motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische
Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und
den Tatumständen werden politisch motivierte Taten durch die Länder
sogenannten „Themenfeldern" (unter anderem dem Oberthemenfeld „Reichsbürger/
Selbstverwalter“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen
Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten
„Phänomenbereich“ abgebildet. Ist der Sachverhalt nicht unter die Phänomenbereiche
PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -
religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK -nicht
zuzuordnenzu wählen. Zum 1. Januar 2023 (bezogen auf die Tatzeit) wurde der
Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- in PMK -sonstige Zuordnung- umbenannt.
Bei polizeilichen Ermittlungsverfahren, die durch das BKA geführt werden,
erfolgt die kriminalfachliche Bewertung im Rahmen des KPMD-PMK durch das
BKA.
Aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnisse werden die im
gegenständlichen Ermittlungsverfahren verfolgten Straftaten als ein Lebenssachverhalt
erfasst und dem Phänomenbereich PMK -sonstige Zuordnung- zugeordnet. Diese
Zuordnung wird unter Berücksichtigung der weiteren Ermittlungsergebnisse
fortlaufend überprüft.
4. Gegen wie viele Beschuldigte wird derzeit ermittelt?
Es wird derzeit gegen insgesamt 55 Beschuldigte ermittelt.
5. Wie viele der Beschuldigten und Zeuginnen und Zeugen waren bzw. sind
bei Polizei, Bundeswehr, Staatsanwaltschaften oder Gerichten
beschäftigt, und wurden diese suspendiert?
Unter den verfahrensrelevanten Personen befinden sich derzeit sechs ehemalige
beziehungsweise aktive Angehörige der Polizei sowie ein aktiver
Bundeswehrangehöriger und weitere 32 Zeuginnen und Zeugen und Beschuldigte mit
unterschiedlich ausgeprägten Bezügen zur Bundeswehr, die zum Teil Jahrzehnte
zurückliegen (ehemalige Grundwehrdienstleistende, Soldaten auf Zeit,
Berufssoldaten, Reservisten). Eine Person ist an einem Gericht beschäftigt.
Etwaige Suspendierungen obliegen den jeweils zuständigen Dienstherren der
betroffenen Personen. Bei einem aktiven Bundeswehrangehörigen, der Soldat
ist, wird derzeit ein Verbot der Ausübung des Dienstes gemäß § 22 des
Soldatengesetzes geprüft. Weitergehende Kenntnisse liegen der Bundesregierung
nicht vor.
6. Wie viele der Beschuldigten und Zeuginnen und Zeugen waren zuvor
durch Straftaten der politisch motivierten Kriminalität-rechts
aufgefallen?
Die Frage ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen und kann derzeit noch
nicht beantwortet werden.
7. Wie viele der Beschuldigten und Zeuginnen und Zeugen werden dem
politisch rechten Spektrum zugerechnet?
8. Wie viele der Beschuldigten und Zeuginnen und Zeugen werden dem
Spektrum der sogenannten Reichsbürger bzw. Selbstverwalter
zugerechnet, und wie viele von diesen Personen werden dem politisch rechten
Spektrum zugerechnet?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Aufhellung der politischen Motivationen der Beschuldigten ist Gegenstand
der laufenden Ermittlungen. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen,
dass die Beschuldigten weitgehend dem sogenannten „Reichsbürger-Milieu“
und dem politisch rechten Spektrum zuzurechnen sind. Zu Zeuginnen und
Zeugen können derzeit noch keine Aussagen getroffen werden.
9. Wie viele der Beschuldigten und Zeuginnen und Zeugen werden als
Gefährderinnen und Gefährder bzw. als relevante Personen geführt und
welchen politischen Spektren werden diese Personen zugeordnet?
Drei Beschuldigte sind als Gefährderinnen und Gefährder (2x PMK -rechts-; 1x
PMK -sonstige Zuordnung-) eingestuft. Zudem sind vier Beschuldigte und eine
sonstige verfahrensrelevante Person als Relevante Personen (3x PMK -rechts-;
2x PMK -sonstige Zuordnung-) eingestuft.
10. Wie viele der Beschuldigten und Zeuginnen und Zeugen sind Mitglieder
der Alternative für Deutschland (AfD), und wie viele traten für die AfD
zu einer Wahl an?
Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen waren zum Zeitpunkt der
Exekutivmaßnahmen drei Beschuldigte Mitglieder der AfD. Derzeit ist bekannt, dass
mindestens eine der Beschuldigten für die AfD zu einer Wahl angetreten ist.
11. Wie viele der Beschuldigten und Zeuginnen und Zeugen besuchten nach
Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit die Liegenschaften
des Deutschen Bundestages?
Die Frage ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen und kann derzeit noch
nicht beantwortet werden.
12. Wie viele Beschuldigte und Zeuginnen und Zeugen verfügen über
waffenrechtliche Erlaubnisse, und wie viele dieser Erlaubnisse wurden im
Zusammenhang mit den Ermittlungen entzogen?
Neun Beschuldigte und sieben sonstige verfahrensrelevante Personen verfügen
über waffenrechtliche Erlaubnisse.
Die Entscheidung über die Einziehung waffenrechtlicher Erlaubnisse obliegt
den örtlich und sachlich zuständigen Waffen- beziehungsweise Polizeibehörden
der Länder. Erkenntnisse hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
13. Wie viele im Nationalen Waffenregister eingetragene Waffen werden
dem Kreis der Beschuldigten zugerechnet, und wurden diese im Zuge der
Durchsuchungen vorschriftsmäßig aufbewahrt aufgefunden und
sichergestellt?
15. Wie viele Waffen wurden im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen
gefunden (bitte nach Art der Waffen, ggf. behördlichen Waffen sowie nach
legalen und illegalen Waffen aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach derzeitigem Stand wurden bei den Exekutivmaßnahmen am 7.
Dezember 2022 insgesamt 97 mutmaßliche Schusswaffen sichergestellt. Davon sind
55 Schusswaffen einem gewerblichen Waffenhändler zuzuordnen. Die
Eintragungen im Nationalen Waffenregister sind Gegenstand weiterer Ermittlungen.
Die kriminaltechnischen Untersuchungen hinsichtlich der Art und Legal-
beziehungsweise Illegalität des Besitzes der sichergestellten beziehungsweise
beschlagnahmten Waffen dauern an. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Frage
kann deshalb derzeit noch nicht erfolgen.
14. Wie viele im Nationalen Waffenregister eingetragene Waffen werden
dem Kreis der Zeuginnen und Zeugen zugerechnet, und wurden diese im
Zuge der Durchsuchungen vorschriftsmäßig aufbewahrt aufgefunden und
sichergestellt?
Gemäß den vorliegenden Erkenntnissen aus dem Nationalen Waffenregister
sind den sonstigen verfahrensrelevanten Personen 24 Waffen zuzuordnen. Bei
diesen Personen wurden im Rahmen der Exekutivmaßnahmen keine Waffen
sichergestellt. Die zuständigen Länder sind über die durchgeführten Maßnahmen
entsprechend unterrichtet.
16. Wie viel Munition wurde im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen
gefunden (bitte nach Art der Munition, ggf. behördlicher Munition sowie
nach legaler und illegaler Munition aufschlüsseln)?
Nach derzeitigem Stand der Untersuchungen wurden mindestens 25 462 Schuss
verschiedener Munitionsarten sichergestellt. Aufgrund der Art der
Asservierung (zum Teil in Verpackungsmaterialien) ist davon auszugehen, dass die
Anzahl der insgesamt sichergestellten Munition diese Zahl übersteigen dürfte. Die
kriminaltechnischen Untersuchungen hinsichtlich der Art und Legalität
beziehungsweise Illegalität des Besitzes der jeweiligen Munition dauern an. Eine
Aufschlüsselung im Sinne der Frage kann deshalb derzeit noch nicht erfolgen.
17. Wie viel Sprengstoff oder Sprengstoff- und Brandvorrichtungen wurden
gefunden?
Nach derzeitigem Stand der kriminaltechnischen Untersuchungen wurden ein
Feuerwerks‑Böller, 92 pyrotechnische-Patronen, drei Signalfackeln sowie fünf
Meter Zündschnur und eine Tüte mit bisher unbestimmter Pyrotechnik
aufgefunden.
18. Wurden im Zuge der Durchsuchungen Ausrüstungsgegenstände der
Bundeswehr festgestellt, und wenn ja, welche?
An den Durchsuchungsorten wurde eine Vielzahl an Textilien und anderen
Gegenständen sichergestellt, die aus Beständen der Bundeswehr stammen
könnten. Die kriminaltechnischen Untersuchungen und Herkunftsermittlungen
dauern an.
19. Wurde Bargeld gefunden, und wenn ja, in welcher Menge (bitte nach
durchsuchten Objekten aufschlüsseln)?
20. Wie viel von diesem Bargeld lässt sich dem Netzwerk zurechnen?
21. Wurden Edelmetalle gefunden, und wenn ja, welche, in welcher Form,
und in welcher Menge (bitte nach durchsuchten Objekten aufschlüsseln)?
22. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, die auf weitere Barmittel,
Edelmetalle oder andere Wertgegenstände oder Tauschmittel hinweisen?
Die Fragen 19 bis 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei den Durchsuchungen wurden in erheblichem Umfange Bargeld
(422 864 Euro, 2 950 Rubel, 500 Schweizer Franken – CHF, 300 Tschechische
Kronen – CZK, 2 074 Australische Dollar, 353 Kanadische Dollar, 42,25 US-
Dollar), Edelmetalle und andere Wertgegenstände aufgefunden und
sichergestellt. Ob es sich dabei um legales Privatvermögen oder strafrechtlich relevante
Finanzmittel handelt, ist derzeit Gegenstand laufender Finanzermittlungen. Zur
Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen wird von einer
Aufschlüsselung nach durchsuchten Objekten abgesehen. Eine detaillierte
Offenlegung der Vermögenswerte und Auffindeorte wäre zudem geeignet,
Rückschlüsse auf Ansätze und Zielrichtungen der laufenden Ermittlungen
zuzulassen und damit die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu gefährden. Die
Erteilung näherer Auskünfte zur Beantwortung der Fragestellung muss daher
unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu
erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im
Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten
Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Aus
dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse
der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse
genießt.
23. Nutzten Angehörige von Bundeswehr, Bundespolizei oder anderen
Bundesbehörden die Schießanlage Oschenberg, und wenn ja, zu welchen
Gelegenheiten (bitte nach Behörden, Anlässen und Daten aufschlüsseln)?
Die Schießanlage Oschenberg besteht aus einem privat genutzten Schießstand
und einem von der Bundespolizei über die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben angemieteten Bereich. Die Bereiche sind räumlich durch einen Zaun
getrennt. Diese angemietete Anlage wird über das Jahr hinweg nur von der
Bundespolizei zu Aus- und Fortbildungszwecken genutzt. Eine Mitbenutzung der
Schießanlage durch Angehörige der Bundeswehr ist nicht erfolgt.
24. Wie viele der zu Werbungszwecken kontaktierten Soldatinnen und
Soldaten und Polizistinnen und Polizisten meldeten dies ihren Vorgesetzten?
Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
25. Wie viele und welche Akten, insbesondere wie viele Quellenmeldungen
mit Bezug zu dem behandelten Komplex, liegen im Bundesamt für
Verfassungsschutz vor?
Im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) liegen zehn Akten zu dem
behandelten Komplex vor. Darüberhinausgehende Auskünfte können aus Gründen
des Staatswohls und einer Gefährdung der Grundrechte nicht erteilt werden.
Die Benennung einer Anzahl von potenziell vorliegenden Quellenmeldungen
könnte den Betroffenen Rückschlüsse auf einen etwaigen Einsatz von V-
Personen im Umfeld der Gruppierung und gegebenenfalls auch auf den Umfang
eines solchen Einsatzes ermöglichen. Dies würde die Wahrscheinlichkeit einer
Enttarnung erhöhen, damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben etwaiger
V-Personen führen und so deren Grundrechte – insbesondere das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit – gefährden.
Eine entsprechende Enttarnung könnte ferner nach sich ziehen, dass diese
Quellen nicht mehr eingesetzt werden können. Außerdem können etwaige
Enttarnungen von V‑Personen wiederrum das Vertrauen in die Geltung von
Vertraulichkeitszusagen schwächen und die Rekrutierung von Quellen im Rahmen
der nachrichtendienstlichen Tätigkeit allgemein erschweren. Dies könnte auch
die Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch mit
ausländischen Nachrichtendiensten gefährden.
Ferner könnte eine Offenlegung der Anzahl der Quellenmeldungen und daraus
folgende Rückschlüsse auf den etwaigen Einsatz von V‑Personen zu
Verhaltensänderungen führen und dadurch die weitere nachrichtendienstliche
Aufklärung extremistischer Strukturen beeinträchtigen. Aus diesen Gründen wäre im
Falle der Offenlegung neben der Gefährdung der Grundrechte auch eine
erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zu
befürchten, die das Staatswohl gefährden könnte.
Nach sorgfältiger Abwägung dieser Auswirkungen auf die Grundrechte
etwaiger V‑Personen und die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste hat hier das
Informationsinteresse des Deutschen Bundestags hinter dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückzutreten, sodass eine offene
Beantwortung nicht möglich ist. Auch eine Beantwortung in eingestufter Form kann
nicht erfolgen, da selbst eine geringfügige Gefahr des Bekanntwerdens
aufgrund der potenziellen Gefährdung von Leib und Leben von eingesetzten V-
Personen und angesichts der zu befürchtenden negativen Auswirkungen auf die
Rekrutierung von Quellen und dem internationalen nachrichtendienstlichen
Informationsaustausch nicht hingenommen werden kann.
26. Wie viele und welche Akten mit Bezug zu dem behandelten Komplex
liegen im Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst vor?
Beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst wird derzeit eine
einstellige Zahl von Akten zum Gesamtsachverhalt der Durchsuchungen im
Dezember 2022 geführt.
27. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Kontakte der
Gruppe zu Vertretungen anderer Staaten vor?
Nach den bisherigen Ermittlungen des GBA hatten insgesamt drei Beschuldigte
Kontakt mit Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern einer diplomatischen
Mission in Deutschland aufgenommen. Die Benennung der diplomatischen
Mission kann zum Schutz der bilateralen Beziehungen zu Drittstaaten sowie
der Sicherheit der Auslandsvertretungen fremder Staaten in Deutschland nicht
offen erfolgen. Die Information wird daher gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der
Verschlusssachenanweisung als Verschlusssache „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag in einer gesonderten Anlage
übermittelt.* Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ansprechpartner auf
die jeweiligen Anliegen positiv reagiert hätten. Erkenntnisse zu
Kontaktaufnahmen Beschuldigter zu Vertretungen anderer Staaten liegen bislang nicht vor.
28. In welchem Umfang werden Finanzermittlungen geführt, und erstrecken
die sich auch auf das Ausland?
Es werden umfangreiche, sich auch auf das Ausland erstreckende
Finanzermittlungen geführt, mittels derer die Herkunft und Zweckbestimmung
aufgefundener Vermögenswerte sowie Hintergründe der Finanzierung der mutmaßlichen
terroristischen Vereinigung aufgeklärt werden sollen.
29. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
einige der Durchsuchten im Vorhinein Kenntnis von den bevorstehenden
Maßnahmen hatten?
Derzeit liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
30. Wurden im Zuge der Ermittlungen Listen mit Namen politischer
Gegnerinnen und Gegner bzw. von Personen des öffentlichen Lebens
festgestellt, und wenn ja, in welchem Umfang, welche Maßnahmen wurden in
der Folge ergriffen, und wie bewertet die Bundesregierung diese Listen?
Im Zuge der Ermittlungen konnten insgesamt drei Datensammlungen im Sinne
der Anfrage festgestellt werden. Auf einer Sammlung sind Namen von
hochrangigen Bundes- sowie Landespolitikern aufgeführt. Eine zweite aufgefundene
Sammlung enthält Namen und Adressen von Politikern und deren
Wahlkreisbüros sowie Namen und Anschriften von Ärzten und deren Praxen. Die in den
Datensammlungen enthaltenen Informationen zu den Personen des öffentlichen
Lebens sind öffentlich zugänglich. Zudem wurde eine dritte Datensammlung
aufgefunden, in welcher Personen, die im näheren Umkreis des Verfassers
wohnhaft waren, in verschiedene „Gefährlichkeitsstufen“ eingeteilt wurden.
Hierbei handelte es sich jedoch nicht um Personen des öffentlichen Lebens, die
über die kommunale Ebene hinausgehen.
Aus den aufgefundenen Datensammlungen lässt sich aktuell keine erhöhte
Gefährdung für die betroffenen Personen ableiten. Gleichwohl erfolgte nach den
Exekutivmaßnahmen und anschließendem Bekanntwerden der
Datensammlungen die Übermittlung der Erkenntnisse an die betroffenen Landesbehörden zur
Prüfung gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen in eigener Zuständigkeit. In
den Datensammlungen aufgeführte Schutzpersonen des BKA im Sinne von § 6
* Das Bundesministerium der Justiz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist
im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
des Bundeskriminalgesetzes wurden mit Beginn der offenen Phase des
Ermittlungsverfahrens entsprechend informiert.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]