Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2022 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2021 bei 28,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/861). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2021 vor allem an Griechenland und Italien gerichtet (24,7 bzw. 15,7 Prozent aller Ersuchen), die meisten Überstellungen gingen nach Frankreich, Österreich, Schweden, die Niederlande und Italien. Nach Ungarn wurde im Jahr 2021 das erste Mal seit Mai 2017 wieder eine Überstellung vollzogen, obwohl die EU-Kommission mehrere Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte und entsprechende Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshofs ergangen sind. Über das weitere Asylverfahren der nach Ungarn überstellten Person hat die Bundesregierung „keine Erkenntnisse“ (ebd., Antwort zu Frage 22).
Aus den 42 284 Dublin-Ersuchen Deutschlands im Jahr 2021 resultierten 2 656 Überstellungen in andere Mitgliedstaaten. Gemessen an den Zustimmungen der anderen Staaten zur Rückübernahme (18 429) lag die sogenannte Überstellungsquote bei 14,4 Prozent (vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Dabei basierten 78,5 Prozent aller (insgesamt nur 42) Zustimmungen Griechenlands und 71,7 Prozent der Zustimmungen Italiens auf nicht fristgerecht beantworteten Ersuchen Deutschlands. Vielfach verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2021 in Bezug auf Griechenland 80 Prozent aller einstweiligen Rechtsschutzanträge gegen Dublin-Bescheide erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Quote bei 45,8 Prozent. Bei realistischer Betrachtung sind diese Werte nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller noch höher, denn ein Eilantrag gilt nach dieser Statistik auch dann als „abgelehnt“, wenn das BAMF den angefochtenen Bescheid vor einer gerichtlichen Entscheidung abändert, etwa nach einem richterlichen Hinweis, oder sich durch Selbsteintritt für zuständig erklärt (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).
367 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Anfang 2022 im Dublin-Bereich.
Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen und betroffene Schutzsuchende stark belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 2 656 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2021 4 274 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 618 Personen nach über 58 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2021 durchschnittlich 1,9 Monate. Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 22,6 Monaten überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2021 10 896 Asylsuchende.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte dürfen nach überwiegender Rechtsprechung in Deutschland nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung und existenzbedrohliche Notlage droht (https://www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Im Jahr 2021 stellten 29 508 Personen in Deutschland einen Asylantrag, nachdem sie zuvor bereits in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten, die meisten von ihnen kamen aus Syrien, Afghanistan und dem Irak. Ende Januar 2022 lebten knapp 41 000 Personen, bei denen Hinweise vorliegen, dass sie bereits in Griechenland als schutzberechtigt anerkannt wurden, als Asylsuchende in Deutschland (https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2022/220207-asylgeschaeftsstatistik-januar-2022.html). Ihre Verfahren waren im Oktober 2020 vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung „rückpriorisiert“ worden, seit April 2022 werden hierzu wieder Entscheidungen getroffen, wobei das BAMF die in Griechenland gewährten Schutzstatus inhaltlich noch einmal überprüft. In aller Regel wird dabei erneut ein Schutzstatus erteilt, allerdings sehr häufig nur ein subsidiärer Schutz statt eines Flüchtlingsschutzes (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 49 auf Bundestagsdrucksache 20/3097 und Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hierzu vom 17. August 2022).
In etwa 3 Prozent der von April bis Juli 2022 entschiedenen 21 994 Fälle wurden Asylanträge mit Hinweis auf die Schutzgewährung in Griechenland als „unzulässig“ zurückgewiesen, im selben Zeitraum gab es 16 Abschiebungen nach Griechenland (ebd., zu einem Abschiebungs-Charterflug nach Griechenland Ende Juli 2022 vgl. https://www.proasyl.de/pressemitteilung/pro-asyl-und-bayerischer-fluechtlingsrat-gefaehrlicher-und-schaebiger-testlauf/). Bereits im Juli 2021 hatte es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands gegeben zu Gesprächen über ein Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Die Bundesrepublik Deutschland soll hierfür 50 Mio. Euro angeboten haben (vgl. Die Welt vom 15. Dezember 2021). Im März 2022 habe es eine Einigung zu wesentlichen Punkten des Vorhabens gegeben, Einzelheiten seien jedoch noch in der Abstimmung (Antwort auf die Schriftliche Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/3097).
Umstritten sind Dublin-Überstellungen auch nach Polen, nachdem Berichten zufolge Polen Schutzsuchende an der polnisch-belarussischen Grenze rechtswidrig zurückgewiesen haben und Geflüchtete, die es ins Land schaffen, regelmäßig unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftieren soll (vgl. https://www.proasyl.de/news/wer-ein-asylgesuch-stellt-wird-eingesperrt/; https://www.proasyl.de/news/dublin-abschiebungen-nach-polen-muessen-gestoppt-werden/). Polen hat zugleich die meisten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in der EU aufgenommen.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen von Dublin-Überstellungen bedrohte Flüchtlinge: Im Jahr 2021 waren jedoch nur noch 1,7 Prozent der BAMF-Überprüfungen zu Kirchenasylfällen mit Dublin-Bezug erfolgreich (9 von 538 Fällen).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im Gesamtjahr 2022 bzw. im vierten Quartal 2022 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
Welche waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Detuschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in wie vielen Fällen haben andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht?
Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?
Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig war bzw. ist, und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten sowie Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren)?
Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte – auch für die Teilgruppe der Ausreisepflichtigen – nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Mitgliedstaaten und Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus differenzieren)?
Wie vielen Asylsuchenden des Jahres 2022 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugeprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten), wie viele von ihnen lebten zuletzt mit welchem Status in Deutschland (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Entscheidungen in den (z. T. rückpriorisierten) Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im Jahr 2022 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im Jahr 2022 (bitte nach Quartalen differenzieren; zudem differenzieren nach den vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen, und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; bitte insgesamt, aber jeweils auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten angeben)?
b) Wie erklärt die Bundesregierung bzw. das BAMF, dass irakische Staatsangehörige, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten, vom BAMF ganz überwiegend abgelehnt wurden (2 037 Ablehnungen bei 3 144 Entscheidungen bis August 2022, vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/4197), während es bei syrischen und afghanischen Flüchtlingen nur vereinzelte Ablehnungen durch das BAMF gab (vgl. ebd., insgesamt 15 Ablehnungen für beide Staatsangehörigkeiten im genannten Zeitraum, bei fast 22 000 Entscheidungen) – was nach Auffassung der Fragestellenden der Annahme widerspricht, dass dies auf unterschiedlichen Entscheidungen im Einzelfall beruhen könnte?
c) Wie erklärt die Bundesregierung bzw. das BAMF, dass weniger als die Hälfte der Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, die in Griechenland als schutzbedürftig angesehen wurden, vom BAMF einen Schutzstatus erhalten hat (vgl. ebd.), und um welche Gruppen bzw. Herkunftsländer geht es hierbei im Wesentlichen (bitte darlegen)?
d) Wie erklärt die Bundesregierung bzw. das BAMF, dass viele somalische Staatsangehörige, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hatten, vom BAMF abgelehnt wurden, obwohl es z. B. bei syrischen und afghanischen Flüchtlingen kaum Ablehnungen gab (vgl. ebd.) – was nach Auffassung der Fragestellenden der Annahme widerspricht, dass dies auf unterschiedlichen Entscheidungen im Einzelfall beruhen könnte?
e) Wie erklärt die Bundesregierung bzw. das BAMF, dass syrische Staatsangehörige, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten haben, vom BAMF ganz überwiegend nur subsidiären Schutzstatus zugesprochen bekommen haben (vgl. ebd., 15 042 subsidiäre Schutzstatus im Vergleich zu 703 Flüchtlingsstatus), obwohl die Betroffenen nach Einschätzung der Fragestellenden in Griechenland vermutlich überwiegend einen Flüchtlingsstatus gesprochen bekommen hatten (nach Angaben von Eurostat – Pressemitteilung 70/2020 vom 27. April 2020 – wurden in Griechenland im Jahr 2019 fast 14 000 Flüchtlingsstatus und 4 150 subsidiäre Schutzstatus erteilt)?
f) Welche internen Vorgaben, Kriterien und Rechtsgrundlagen gelten, wenn das BAMF von in Griechenland getroffenen Entscheidungen abweichen will, etwa in Bezug auf gegebenenfalls erhöhte Anforderungen zur Begründung in Auseinandersetzung mit dem vorliegenden griechischen Bescheid und insbesondere für den Fall einer geplanten Ablehnung (bitte so genau wie möglich ausführen)?
g) Welche Bindungswirkung, inhaltliche Relevanz oder rechtliche Bedeutung hat der in Griechenland zugesprochene Schutzstatus und/oder die dem zugrunde liegende Begründung für die Entscheidung des BAMF (bitte ausführen)? Gelten insbesondere die sonst üblichen Vorgaben und Rechtsgrundsätze für einen Widerruf des Schutzstatus bei anerkannten Flüchtlingen, wenn sich eine Ablehnung auf geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat stützen soll, und wenn nein, warum nicht?
h) Gelten erhöhte Anforderungen für eine Ablehnung von in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten in Anlehnung an die Schutzklausel für (zuvor) anerkannte Flüchtlinge wie beim Widerruf nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Asylgesetzes, und wenn nein, warum nicht?
i) Gelten erhöhte Anforderungen für eine Ablehnung von in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten in Anlehnung an § 73b Absatz 2 des Asylgesetzes, d. h. dass sich Umstände im Herkunftsland wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben müssen, und wenn nein, warum nicht?
j) Wendet das BAMF Artikel 1 C Nummer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) an, wenn es Personen ablehnen will, die zuvor in Griechenland einen Status nach der GFK erhalten haben, d. h. dass ein Widerruf nicht erfolgen soll, wenn dem zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe entgegenstehen (was beispielsweise insbesondere bei traumatisierten Flüchtlingen und Folteropfern der Fall sein kann), und wenn nein, warum nicht?
Wie begründet die Bundesregierung bzw. das BAMF, dass die in Griechenland erteilten Schutzstatus nicht grundsätzlich auch in Deutschland anerkannt werden, vor dem Hintergrund, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem „auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet“ (so z. B. der Europäische Gerichtshof im Urteil C-411/10 und C-493/10 vom 21. Dezember 2011, Randnummer 83) und dass die Bundesregierung dieses Prinzip selbst heranzieht, wenn es z. B. darum geht, ob Zusicherungen Ungarns zu einem EU-rechtskonformen Umgang mit Dublin-Überstellten Glauben geschenkt werden kann (vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/4197)?
Welche Umstände genau können es sein, die im Einzelfall – entgegen der allgemeinen Annahme – dafür sprechen, dass in Griechenland anerkannten Flüchtlingen bei einer Abschiebung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (Nachfrage auf die Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/4197)?
Wie bewertet die Bundesregierung aktuelle Berichte (und kann sie diese bestätigen), wonach Griechenland entgegen dem Wunsch der EU-Kommission darauf bestanden haben soll, ein EU-Programm zur Integration und Unterbringung für vulnerable Asylsuchende (ESTIA II) zu beenden, so dass Hunderte Familien bzw. Tausende Menschen gezwungen worden seien oder ihnen dies droht, ihre Wohnungen und das vertraute Umfeld zu verlassen und erneut in Flüchtlingslagern unterzukommen (was u. a. mit einem Abbruch von Schulbesuchen, medizinischen Behandlungen und Sprach- und Berufskursen verbunden sei und von Pro Asyl als „Teil einer umfassenden Abschreckungspolitik“ bezeichnet wird; vgl.: https://www.proasyl.de/news/griechische-abschreckungspolitik-von-der-schuetzenden-wohnung-zurueck-ins-lager/), welche Schlussfolgerungen zieht sie gegebenenfalls hieraus in Bezug auf eine Bewertung der Frage, ob nach Griechenland zurückgeschickte Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge dort eine unmenschliche Behandlung fürchten müssen, und was hat sie angesichts dieser Berichte gegebenenfalls unternommen (bitte begründen)?
Worauf stützt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einschätzung in dem Beschluss der 218. Innenministerkonferenz zu Tagesordnungspunkt 24 („GRC-Ablage (Sekundärmigration) des BAMF“; https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2022-12-02/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=2), wonach bei den rund 5 000 Personen, die nach einer Anerkennung in Griechenland in Deutschland abgelehnt wurden, „angesichts der Herkunftsländer (…) eine Rückführung nicht zu erwarten“ sei, und welche Konsequenzen sollen ihrer Auffassung nach hieraus gezogen werden, etwa in Bezug auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere in Fällen, in denen die Betroffenen bereits seit mehr als 18 Monaten in Deutschland leben (bitte ausführen und begründen)?
Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen im Jahr 2022 zu in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen liegen gegebenenfalls in diesen Verfahren bereits vor (bitte ausführen)?
Wie viele der in Griechenland anerkannten Personen wurden nach der Asylentscheidung in Deutschland im Jahr 2022 nach Griechenland bzw. in ihre Herkunftsländer bzw. in andere Staaten (welche) abgeschoben (bitte nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Zielstaaten differenzieren)? Falls dazu keine Informationen vorliegen sollten, wie viele Abschiebungen von Personen nichtgriechischer Staatsangehörigkeit nach Griechenland mit einem im Jahr 2022 abgelehntem Asylantrag gab es im Jahr 2022 (bitte nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und zum Vergleich die Zahl der Dublin-Überstellungen nach Griechenland nennen)?
Welche Erkundigungen und Informationen hat die Bundesregierung gegebenenfalls dazu eingeholt, ob nach Griechenland abgeschobene Personen mit einem dort gewährten Schutzstatus eine menschenwürdige Unterkunft und Existenzmöglichkeit bzw. soziale Unterstützung finden konnten, sodass zumindest ihre basalsten Existenzbedürfnisse abgesichert waren und keine unmenschliche Behandlung drohte (bitte so konkret wie möglich ausführen; Wiederholung der Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/4197, weil in der diesbezüglichen Antwort der Bundesregierung nicht konkret auf nach Griechenland abgeschobene anerkannte Flüchtlinge eingegangen wurde und darauf, welche Erkundigungen und Informationen dazu eingeholt wurden, sondern nur ganz allgemein auf die Situation von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten, die aber ebenfalls nicht bewertet oder eingeschätzt wird)?
Wie ist der aktuelle Stand der Bemühungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Griechenland bei der Bereitstellung von Unterkünften und der existenzsichernden Versorgung von anerkannt Schutzberechtigten zu unterstützen (bitte so ausführlich wie möglich darstellen), und welche konkreten Verbesserungen konnten aus Sicht des BMI diesbezüglich bereits erreicht werden, bzw. welche Probleme bei der Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten bestehen nach seiner Kenntnis gegebenenfalls nach wie vor (bitte ausführen)?
Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im Jahr 2022 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren)? In wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren)? Wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im Jahr 2022, und wie waren hier die Ergebnisse?
Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2022 bzw. im vierten Quartal 2022 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Gesamtjahr 2022 bzw. im vierten Quartal 2022 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF im Jahr 2022 entschieden wurde und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?
Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im Jahr 2022 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen, differenziert nach Mitgliedstaaten, differenzieren)?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren für das Jahr 2022 (soweit vorliegend), und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte jeweils Gesamtsummen nennen und nach Zielstaaten differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2022 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)?
a) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach EU-Recht wurden 2022 für wie viele Personen ausgesprochen, und welche Schlussfolgerungen zieht das BAMF für seine Überstellungspraxis daraus, dass bis zum 25. August 2022 keine solchen individuellen Zusicherungen erteilt worden waren (vgl. Antwort zu Frage 22a auf Bundestagsdrucksache 20/4197)?
b) Welche konkreten Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren von gegebenenfalls nach Griechenland Zurücküberstellten (bitte ausführen)?
Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2022, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung, und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im Jahr 2022 (bitte auch nach Quartalen auflisten)? Mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde im Jahr 2022 diesen Ersuchen bislang stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?
Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im Jahr 2022 in Bezug auf Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)?
In wie vielen Fällen scheiterte im Jahr 2022 eine fristgerechte Überstellung (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), und was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte ausführen)?
Für welche Zeiträume und welche Personengruppen hatte oder hat Italien nach Kenntnis der Bundesregierung Überstellungen aus Deutschland bzw. aus allen EU-Mitgliedstaaten ausgesetzt, wie wurde das gegebenenfalls begründet, und wie hat das BAMF bzw. die Bundesregierung hierauf reagiert (vgl. https://magazin.nzz.ch/nzz-am-sonntag/schweiz/italien-stoppt-fluechtlingsruecknahme-ld.1718740?reduced=true; https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/asyl-migration-abschiebungen-deutschland-100.html; bitte ausführen)? Gibt es andere EU-Mitgliedstaaten, die Überstellungen im Jahr 2022 z. B. mit Verweis auf begrenzte Aufnahmekapazitäten storniert haben (entsprechende Mitgliedstaaten gegebenenfalls bitte mit Datum und Dauer der Maßnahme und betroffenem Personenkreis auflisten)?
Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
In welchem Umfang hat es im Jahr 2022 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER (Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr)- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach Einrichtung, nennen)?