[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5324 –
Datenübermittlung an die Europäische Union im Kontext Migration und Asyl
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Infolge der Verordnung (VO) Nummer 862/2007 vom 11. Juli 2007 zu
Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz, zuletzt
geändert bzw. ergänzt durch die VO 2020/851 vom 18. Juni 2020, übermitteln
die EU-Mitgliedstaaten umfangreiche Daten an die EU-Kommission bzw. an
die EU-Statistikbehörde Eurostat zu den Themen Asyl und Migration,
Aufenthalt, Grenzkontrolle, Abschiebungen und Ausreise (vgl. auch die EU-
Statistikverordnung, EG Nummer 223/2009).
Die von Eurostat aufgearbeiteten und veröffentlichten Zahlen entsprechen
zum Teil nicht den im deutschen Kontext üblichen Darstellungen bzw. Werten.
So weichen etwa die EU-Angaben zur Schutzquote von den vom Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlichten Zahlen ab, weil im
EU-Kontext ein Großteil der formellen Entscheidungen des BAMF (etwa
Dublin-Bescheide, Rücknahmen) nicht als Entscheidungen gezählt werden,
die Zahl der Anerkennungen bleibt jedoch gleich – in der Folge ist die von der
EU in Bezug auf Deutschland genannte Schutzquote höher als die vom BAMF
bzw. der Bundesregierung verbreitete Zahl (vgl. Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 18/13551). Die Bundesregierung erklärte dessen
ungeachtet, keine in diesem Sinne „bereinigte“ Gesamtschutzquote ausweisen zu
wollen, auch keine Schutzquoten unter Berücksichtigung korrigierender
Gerichtsentscheidungen (vgl. Antworten zu den Fragen 1c, 1d und 1e auf
Bundestagsdrucksache 20/4019).
Angaben der EU-Kommission zur Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die
zur Ausreise aufgefordert wurden (vgl. z. B. Mitteilung vom 27. April 2021,
KOM(2021) 120), sind nach Auffassung der Fragestellenden irreführend und
zu hinterfragen (vgl. z. B. Antwort zu Frage 36 auf Bundestagsdrucksache
19/32579 und zu Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 20/1048). Für das Jahr
2019 hatte die EU-Kommission beispielsweise behauptet (a. a. O., S. 1), dass
nur etwa ein Drittel der in der EU zur Ausreise aufgeforderten
Drittstaatsangehörigen tatsächlich in ein Drittland zurückkehrt sei. Im politischen Diskurs
wird nach Wahrnehmung der Fragestellenden aus solchen Zahlen oftmals die
Schlussfolgerung gezogen, dass es Defizite bei der Durchsetzung der
Ausreisepflicht gebe und/oder dass viele ausreisepflichtige Personen vorwerfbar
nicht ausreisen würden.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5849
20. Wahlperiode 24.02.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 24. Februar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bei der statistischen Betrachtung der EU-Kommission wurde aber
beispielsweise nicht berücksichtigt (vgl. hierzu und im Folgenden Antwort zu Frage 36
auf Bundestagsdrucksache 19/32579), ob Personen, gegen die eine
Ausreiseaufforderung erging, sich weiterhin im Land aufhalten und/oder nicht
abgeschoben werden dürfen, etwa weil krankheitsbedingte oder andere
Abschiebungshindernisse vorliegen oder weil die Betroffenen wegen einer Ausbildung
oder Beschäftigung gar nicht ausreisen müssen. Weiter wird in diesen
Statistiken nicht erfasst, ob sich nach der Ausreiseaufforderung Umstände ergeben,
die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen oder zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis führen können, etwa aus familiären Gründen. Ob eine
Ausreise oder Abschiebung in den Herkunftsstaat generell möglich bzw. zumutbar
ist (z. B. wegen eines Kriegs oder Bürgerkriegs: Syrien, Afghanistan, Jemen
usw.), wird in der EU-Statistik ebenfalls nicht berücksichtigt. Bei den
Ausreisen wiederum gehen zwar Abschiebungen in die Berechnung mit ein, nicht
aber freiwillige Ausreisen, soweit diese von den Mitgliedstaaten nicht erfasst
wurden. Die EU-Statistiken zu Ausreiseaufforderungen bzw. zu Ausreisen
bzw. Abschiebungen sind auch keine personenbezogenen Verlaufsstatistiken,
d. h. die Angaben können eigentlich nicht direkt aufeinander bezogen werden:
Die Behauptung, „von den“ im Jahr 2019 zur Ausreise Aufgeforderten sei nur
ein Drittel zurückgekehrt, ist aus Sicht der Fragestellenden schon deshalb
falsch, weil sich die Rückkehrzahlen des Jahres 2019 auf alle 2019 und in den
Jahren zuvor zur Ausreise aufgeforderten Personen beziehen; Ausreisen im
Jahr 2020 werden wiederum nicht berücksichtigt, selbst wenn z. B. eine
Ausreise Anfang 2020 noch innerhalb oder kurz nach der Ende 2019 gesetzten
Frist erfolgt sein sollte. Auch Ausreiseaufforderungen und Überstellungen im
Rahmen des Dublin-Systems gehen in diese Statistiken mit ein, was nicht
berücksichtigt, dass Überstellungen in wichtige Mitgliedstaaten aufgrund
systemischer Mängel im dortigen Asylsystem und/oder wegen drohender
Menschenrechtsverletzungen z. T. seit Jahren ganz oder teilweise ausgesetzt sind,
ohne dass dies den Betroffenen anzulasten wäre. Trotz dieser zahlreichen
Bedenken will die Bundesregierung nicht auf etwaige Änderungen, Ergänzungen
oder Erläuterungen der EU-Statistiken hinwirken (vgl. Antwort zu Frage 37
auf Bundestagsdrucksache 20/1048 und Antwort zu Frage 36k auf
Bundestagsdrucksache 19/32579).
Auch der Europäische Rechnungshof weist in seinem Sonderbericht 17/2021
zur „Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bei der Rückübernahme“
darauf hin, dass es Probleme und Schwierigkeiten mit dem von der EU-
Kommission verwandten Schlüsselindikator „tatsächliche Rückkehrquote“ gebe
(vgl.
https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/readmission-cooperatio
n-17-2021/de/#para108, dort insbesondere Randnummern 108 ff.). Die Daten
stünden nicht in Korrelation zueinander, sodass keine Aussage dazu möglich
sei, wie viele der in einem bestimmten Jahr zur Ausreise aufgeforderten
Personen die EU tatsächlich (und in welchem Jahr) verlassen haben (ebd.,
Anhang V).
1. Welche Daten genau übermittelt Deutschland bzw. das BAMF der EU-
Kommission bzw. Eurostat zur statistischen Kategorie „zur Ausreise
aufgeforderte Drittstaatenangehörige“ (vgl.
https://ec.europa.eu/eurostat/dat
abrowser/view/migr_eiord/default/table?lang=de)?
Der EU-Kommission werden quartalsweise zu der Kategorie „zur Ausreise
aufgeforderte Drittstaatsangehörige“ Daten derjenigen Personen, gegen die im
Berichtszeitraum eine Ausweisungsmaßnahme oder eine Abschiebungsmaßnahme
laut Ausländerzentralregister (AZR) ergangen ist, übermittelt.
a) Welche Werte gehen hierbei ein, wie errechnet Eurostat nach Kenntnis
der Bundesregierung die veröffentlichten Zahlen, und warum wurde
nach ihrer Kenntnis für das Jahr 2021 (abgerufen am 4. Januar 2023)
zu Deutschland noch keine Zahl veröffentlicht („keine Daten
verfügbar“)?
Hierbei gehen quartalsweise die Werte ein, die die Anzahl von Personen
beschreiben, gegen die im Quartal vollziehbare Abschiebungs- und/oder
Ausweisungsentscheidungen ergangen sind und die zum Stichtag noch Gültigkeit
besitzen. Nachmeldungen werden hierbei nicht gewertet. In welcher Art die EU-
Kommission bzw. Eurostat die Zahlen nachbearbeitet, ist der Bundesregierung
nicht bekannt.
Für das Jahr 2021 wurden die Werte zwischenzeitlich veröffentlicht (Stand:
8. Februar 2023).
b) Wie lauten die entsprechenden von Deutschland übermittelten Werte
für 2021 und 2022 und für die Jahre seit 2018 (bitte nach Jahren und
den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren, zudem Angaben
zum Alter und Geschlecht der Betroffenen machen)?
Für den angefragten Zeitraum wurden durch Deutschland nur Quartalswerte
übermittelt. Daher können keine übermittelten Jahreszahlen mitgeteilt werden.
Auf welche Weise die veröffentlichten Daten zu Jahreswerten ermittelt wurden,
kann seitens der Bundesregierung nicht vollends nachvollzogen werden –
scheinbar wurden hierfür die Quartalswerte zusammengefasst.
Für das Jahr 2022 liegen noch nicht alle Quartalsdaten vor. Die Übermittlung
der Daten für das vierte Quartal 2022 erfolgt voraussichtlich Ende Februar
2023 an Eurostat. Diese können dann, wie die vorherigen veröffentlichten
Quartalswerte bei Eurostat unter folgenden Link eingesehen werden:
https://e
c.europa.eu/eurostat/databrowser/view/MIGR_EIORD1/default/table?lang=de
&category=migr.migr_man.migr_eil.
Für die Jahre vor 2021 wurden durch Deutschland keine Angaben zu Alter und
Geschlecht des Personenkreises übermittelt.
Die Daten zu den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten für die Jahre 2018 bis 2020
lauten:
Jahr 2020 Jahr 2019 Jahr 2018
Staatsangehörigkeit Anzahl Staatsangehörigkeit Anzahl Staatsangehörigkeit Anzahl
Albanien 2.318 Nigeria 3.659 Nigeria 3.314
Nigeria 1.966 Irak 2.775 Irak 3.083
Ukraine 1.949 Afghanistan 2.746 Afghanistan 3.049
Irak 1.853 Albanien 2.709 Albanien 2.433
Afghanistan 1.813 Serbien 2.312 Georgien 2.283
Georgien 1.798 Georgien 1.901 Russland 2.138
Serbien 1.583 Ukraine 1.742 Serbien 1.982
Moldau 1.530 Russland 1.649 Iran 1.852
Jahr 2020 Jahr 2019 Jahr 2018
Staatsangehörigkeit Anzahl Staatsangehörigkeit Anzahl Staatsangehörigkeit Anzahl
Russland 1.391 Iran 1.640 Gambia 1.752
Türkei 1.386 Algerien 1.462 Algerien 1.606
Syrien 1.187 Pakistan 1.375 Syrien 1.539
Algerien 1.118 Türkei 1.361 Pakistan 1.520
Marokko 1.078 Moldau 1.261 Marokko 1.467
Iran 930 Syrien 1.233 Türkei 1.458
Vietnam 884 Marokko 1.230 Somalia 1.381
Gesamt 36.315 Gesamt 47.530 Gesamt 52.932
Es ergeben sich Abweichungen zur Datenbank von Eurostat u. a. aufgrund
einer Rundungsregel auf Null bzw. Fünf am Ende. Zudem können Abweichungen
aufgrund der Addition der Quartalsdaten entstehen (z. B. durch
Nachmeldungen, Korrekturen auf Jahressicht).
c) Entsprechen diese übermittelten Zahlen den Anforderungen nach
Artikel 7 Absatz 1a VO 862/2007 bzw. welche Unterschiede bestehen
gegebenenfalls (bitte ausführen)?
Nach Ansicht der Bundesregierung entsprechen die übermittelten Zahlen den
Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 862/2007.
Zu möglichen Unterschieden oder Abweichungen zu den von Eurostat
veröffentlichten Daten wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.
2. Welche Daten genau übermittelt Deutschland bzw. das BAMF der EU-
Kommission bzw. Eurostat zur Ermittlung der Zahl „nach Ausweisung
zurückgekehrte Drittstaatenangehörige“ (vgl.
https://ec.europa.eu/eurosta
t/databrowser/view/MIGR_EIRTN__custom_3487023/default/table?lan
g=de)?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übermittelt für
Deutschland der EU-Kommission zu dieser Kategorie Daten zu Personen, die
durch die Bundespolizei als durchgeführte Rückführung von
Drittstaatangehörigen (Ab- und Zurückschiebungen) in Drittstaaten erfasst wurden; zudem alle
im Rahmen des Programms REAG/GARP (Reintegration and Emigration
Programe for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation
Programme) geförderten Ausreisen von Drittstaatangehörigen in Drittstaaten.
a) Welche Werte gehen hierbei ein, wie errechnet Eurostat nach Kenntnis
der Bundesregierung die veröffentlichten Zahlen, warum wurde nach
ihrer Kenntnis für das Jahr 2021 (abgerufen am 4. Januar 2023) zu
Deutschland noch keine Zahl veröffentlicht („keine Daten
verfügbar“)?
b) Wie lauten die entsprechenden von Deutschland übermittelten Werte
für 2021 und 2022 und für die Jahre seit 2018 (bitte nach Jahren und
den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren, zudem Angaben
zum Alter und Geschlecht der Betroffenen sowie zur Art der
Rückführung und zur erhaltenen Unterstützung machen)?
Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet.
Für das Jahr 2021 sind mittlerweile Angaben unter den in der Antwort zu
Frage 2 genannten Link veröffentlicht worden (Stand: 8. Februar 2023).
Für die Jahre vor 2021 wurden keine Angaben zu Alter und Geschlecht des mit
REAG/GARP geförderten Personenkreises übermittelt. Daten zu Alter und
Geschlecht liegen ab dem Jahr 2019 nur für die Teilmenge des Datenbestandes der
Bundespolizei vor. Daten zur Art der Rückführung und zur erhaltenen
Unterstützung liegen nicht vor.
Die Daten zu den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten für die Jahre 2018 bis 2020
lauten:
Jahr 2020 Jahr 2019 Jahr 2018
Staatsangehörigkeit Anzahl Staatsangehörigkeit Anzahl Staatsangehörigkeit Anzahl
Georgien 1.443 Albanien 2.378 Albanien 3.720
Albanien 1.357 Georgien 2.244 Serbien 2.606
Moldau 1.068 Serbien 1.832 Nordmazedonien 2.286
Serbien 934 Irak 1.785 Georgien 2.143
Irak 710 Nordmazedonien 1.689 Irak 1.837
Nordmazedonien 629 Russland 1.444 Russland 1.796
Ukraine 613 Armenien 1.277 Kosovo 1.702
Russland 545 Moldau 1.144 Moldau 1.131
Pakistan 503 Ukraine 986 Armenien 1.044
Türkei 488 Pakistan 885 Ukraine 911
Armenien 392 Kosovo 863 Aserbaidschan 902
Kosovo 340 Algerien 788 Algerien 833
Afghanistan 340 Marokko 744 Marokko 775
Iran 251 Türkei 698 Pakistan 687
Aserbaidschan 218 Aserbaidschan 693 Afghanistan 686
Gesamt 12.260 Gesamt 25.142 Gesamt 29.054
Zu möglichen Unterschieden oder Abweichungen zu den von Eurostat
veröffentlichten Daten wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.
An Eurostat wurden seit dem Jahr 2021 nur Quartalswerte übermittelt, welche
Eurostat zusammengefasst hat. Daher können keine übermittelten Jahreszahlen
mitgeteilt werden. Für das Jahr 2022 liegen noch nicht alle vier Quartalszahlen
vor. Die Daten für das letzte Quartal 2022 werden voraussichtlich Ende Februar
2023 an Eurostat übermittelt. Die drei bisher veröffentlichten Quartalszahlen
für das Jahr 2022 können bei Eurostat unter dem folgenden Link eingesehen
werden:
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/MIGR_EIRTN1/defaul
t/table?lang=de&category=migr.migr_man.migr_eil.
c) Entsprechen diese übermittelten Zahlen den Anforderungen nach
Artikel 7 Absatz 1b VO 862/2007 bzw. welche Unterschiede bestehen
gegebenenfalls (bitte ausführen)?
Die übermittelten Zahlen entsprechen, nach Ansicht der Bundesregierung, den
Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 862/2007.
d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
die zu dieser Statistik gewählte Formulierung „nach Ausweisung“ im
bundesdeutschen Kontext irreführend ist, weil es mutmaßlich nicht um
Ausweisungen im Rechtssinne, sondern um Ausreiseaufforderungen
gehen dürfte, denn anders wären die hohen angegebenen Fallzahlen
nicht zu erklärten (bitte begründen)?
Übermittelt werden hier die von der Bundespolizei ermittelten
Abschiebungszahlen. Die offizielle Formulierung der deutschen Übersetzung der
Anforderungen lautet sprachlich „nach Ausweisung zurückgekehrte
Drittstaatsangehörige“. Die Bundesregierung vermag angesichts der Fragestellung nicht
ausschließen, dass die offizielle Übersetzung an dieser Stelle für einige Nutzer
irreführend sein könnte. Es wird daher auch auf die ausführlichen Erläuterungen zu
den Daten im „Erklärungstext“ auf der Webseite verwiesen (
https://ec.europ
a.eu/eurostat/cache/metadata/en/migr_eil_esms.htm). Der Zweck der von
Eurostat veröffentlichten Daten ist, eine Vergleichbarkeit der Daten der
Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Die Bundesregierung ist nicht verantwortlich für Übersetzungen auf Webseiten
der Europäischen Kommission.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Zahl der zur
Ausreise aufgeforderten Personen im Vergleich zur Zahl der Ausreisen
bzw. Abschiebungen zur Ausreise verpflichteter Personen in Bezug auf
Deutschland, unter Berücksichtigung der in der Vorbemerkung der
Fragestellenden vorgetragenen Bedenken hinsichtlich eines direkten
Vergleichs beider Zahlengrößen (weil z. B. nicht alle Ausreisen erfasst
werden und nicht alle zur Ausreise verpflichteten Personen tatsächlich
ausreisen müssen oder sollen usw.), und welche Zahlen, Maßstäbe oder
Einschätzungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls heran, um zu
bewerten, in welchem Umfang zur Ausreise verpflichtete Personen, die
tatsächlich ausreisen können und sollen, das Land verlassen (bitte
ausführen)?
Wie sich aus den Antworten auf die vorstehenden Fragen ergibt, stammen die
der EU-Kommission übermittelten statistischen Angaben aus verschiedenen
Datenquellen. Die Zahl der tatsächlich abgeschobenen Personen wird durch die
Bundespolizei manuell erfasst, die Ausreiseaufforderungen werden aus dem
AZR ermittelt.
Ein direkter Vergleich dieser Zahlen ist daher aus Sicht der Bundesregierung
nicht möglich. Darüber hinaus können Personen mehrere
Ausreiseaufforderungen in verschiedenen Quartalen oder Jahren erhalten haben und dadurch im
Verhältnis zu einer Ausreise pro Person mehrfach gezählt werden.
Darüber hinausgehende Zahlen, Maßstäbe oder Einschätzungen zieht die
Bundesregierung nicht heran.
4. Welche Maßnahmen wurden unternommen und/oder sind noch
erforderlich, um Daten zu Asylsuchenden, die Sozialleistungen in Anspruch
nehmen (Artikel 4 Absatz 1g VO 862/2007), an die EU-Kommission bzw.
Eurostat übermitteln zu können, und wird dies im Jahr 2023 erfolgen,
nachdem Deutschland eine entsprechende Frist zur Übermittlung der
Daten eingeräumt wurde (vgl.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/T
XT/PDF/?uri=CELEX:32021D0431&from=EN)?
Welche Daten hierzu liegen gegebenenfalls bereits vor?
Die Bundesregierung schafft derzeit die notwendigen Voraussetzungen, um die
erforderlichen Daten zu Asylsuchenden, die Sozialleistungen in Anspruch
nehmen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 862/2007
zu erheben und diese in den von Eurostat vorgebenden Fristen kontinuierlich
liefern zu können. Dazu fanden und finden weiterhin Abstimmungen zwischen
den einzelnen Ressorts statt. Eine auf dieser Grundlage ermöglichte
Zulieferung der erforderlichen Daten wird aufgrund möglicher Rechtssetzungs- und
Umsetzungsbedarfe nicht mehr für das Jahr 2023 erwartet.
5. Hat Deutschland weitere Ausnahmen zur Datenübermittlung nach
Artikel 11a Absatz 1 VO 2020/851 EU beantragt bzw. genehmigt
bekommen, und wenn ja welche (bitte ausführen)?
Weitere Ausnahmen („derogations“) wurden von Deutschland nicht beantragt.
6. Welche Daten hat Deutschland bzw. das BAMF der EU-Kommission
bzw. Eurostat übermittelt zu Asylsuchenden, die ein beschleunigtes
Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU durchlaufen
haben (vgl. Artikel 4 Absatz 1e VO 862/2007; bitte nach Jahren und den
zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), welche Verfahren
gingen in diese Daten ein (bitte genaue Rechtsgrundlage nennen), und wie
wird in der statistischen Erfassung und Übermittlung an die EU-
Kommission damit umgegangen, dass viele der nach § 30a des Asylgesetzes
als beschleunigte Verfahren begonnenen Verfahren als reguläre Verfahren
fortgesetzt werden, weil die gesetzliche Wochenfrist nicht eingehalten
werden kann (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache
19/30711; bitte ausführen)?
Mit der Einfügung des § 30a des Asylgesetzes (AsylG) hat der nationale
Gesetzgeber von der in Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU (VerfRL)
für die Mitgliedstaaten eingeräumten Option Gebrauch gemacht, das
Prüfungsverfahren in bestimmten Konstellationen beschleunigt durchzuführen. Die
beschleunigten Verfahren gemäß § 30a AsylG sind also auch Verfahren gemäß
Artikel 31 Absatz 8 VerfRL.
Als beschleunigte Verfahren werden an die EU-Kommission bzw. Eurostat nur
im beschleunigten Verfahren entschiedene Asylverfahren gemeldet, da erst
dann letztendlich feststeht, ob es sich um ein beschleunigtes Verfahren
handelte.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Beschleunigte Verfahren im Jahr 2021
alle Herkunftsländer: 233
darunter:
Nordmazedonien 87
Albanien 36
Serbien 34
Georgien 18
Ghana 18
Irak 9
Kosovo 6
Senegal 6
Bosnien und Herzegowina 4
Russische Föderation 4
Beschleunigte Verfahren im Jahr 2022
alle Herkunftsländer: 467
darunter:
Nordmazedonien 149
Serbien 104
Albanien 68
Bosnien und Herzegowina 52
Georgien 22
Kosovo 19
Moldau, Republik 17
Ghana 12
Senegal 8
Marokko 3
7. Welche Daten zu behördlichen, erstinstanzlichen oder endgültigen
Asyl(gerichts)entscheidungen werden der EU-Kommission regelmäßig
übermittelt (bitte genau bezeichnen und beispielhaft für die Jahre 2021
und 2022 nennen, nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren)?
Folgende Daten werden regelmäßig an Eurostat übermittelt:
– Erstinstanzliche Ablehnungen, erstinstanzliche Anerkennungen nach Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK), erstinstanzlicher subsidiärer sowie
humanitärer Schutz
– Endgültige Ablehnungen, endgültige Anerkennungen nach GFK,
endgültiger subsidiärer sowie humanitärer Schutz.
Die Angaben hierzu können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Erstinstanzliche Ablehnungen im Jahr 2021
alle Herkunftsländer: 72.894
darunter:
Syrien 19.859
Irak 5.797
Moldau 4.150
Erstinstanzliche Ablehnungen im Jahr 2021
Nigeria 3.896
Türkei 3.809
Georgien 2.965
Nordmazedonien 2.882
Afghanistan 2.627
Iran 2.585
Russische Föderation 2.164
Serbien 1.481
Pakistan 1.431
Albanien 1.402
Ungeklärt 1.299
Bosnien und Herzegowina 1.147
Erstinstanzliche Ablehnungen im Jahr 2022
alle Herkunftsländer: 69.110
darunter:
Irak 13.207
Türkei 6.211
Georgien 5.991
Moldau 4.591
Nordmazedonien 4.519
Syrien 2.872
Nigeria 2.563
Serbien 2.377
Iran 2.302
Albanien 2.166
Russische Föderation 1.440
Afghanistan 1.429
Somalia 1.376
Bosnien und Herzegowina 1.361
Ungeklärt 1.252
Erstinstanzlicher Flüchtlingsschutz im Jahr 2021
alle Herkunftsländer: 32.065
darunter:
Syrien 16.077
Irak 2.471
Türkei 2.458
Ungeklärt 2.189
Eritrea 2.065
Somalia 1.797
Afghanistan 1.575
Iran 1.031
Guinea 366
Nigeria 290
Äthiopien 264
Staatenlos 219
Russische Föderation 169
Erstinstanzlicher Flüchtlingsschutz im Jahr 2021
Pakistan 163
Ägypten 94
Erstinstanzlicher Flüchtlingsschutz im Jahr 2022
alle Herkunftsländer: 40.911
darunter:
Syrien 15.327
Afghanistan 8.539
Türkei 2.966
Irak 2.916
Eritrea 2.601
Ungeklärt 2.420
Somalia 2.188
Iran 1.252
Guinea 400
Äthiopien 276
Russische Föderation 210
Staatenlos 204
Nigeria 194
Pakistan 180
Ägypten 115
Erstinstanzlicher Subsidiärer Schutz im Jahr 2021
alle Herkunftsländer: 22.996
darunter:
Syrien 20.206
Afghanistan 461
Irak 458
Eritrea 431
Ungeklärt 321
Somalia 228
Jemen 196
Libyen 127
Iran 105
Guinea 62
Russische Föderation 47
Nigeria 41
Türkei 35
Staatenlos 33
Pers. aus palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
21
Erstinstanzlicher Subsidiärer Schutz im Jahr 2022
alle Herkunftsländer: 57.532
darunter:
Syrien 52.151
Afghanistan 1.903
Irak 797
Ungeklärt 563
Jemen 520
Erstinstanzlicher Subsidiärer Schutz im Jahr 2022
Somalia 389
Eritrea 341
Iran 133
Türkei 84
Guinea 74
Russische Föderation 67
Libanon 50
Äthiopien 39
El Salvador 38
Pers. aus palästinensischen Gebieten
(nicht als Staat anerkannt)
38
Erstinstanzlicher Humanitärer Schutz im Jahr 2021
alle Herkunftsländer: 4.787
darunter:
Afghanistan 2.272
Irak 631
Nigeria 264
Somalia 242
Syrien 238
Eritrea 174
Äthiopien 104
Venezuela 87
Guinea 84
Ungeklärt 62
Pakistan 50
Iran 46
Armenien 32
Russische Föderation 28
Gambia 27
Erstinstanzlicher Humanitärer Schutz im Jahr 2022
alle Herkunftsländer: 30.020
darunter:
Afghanistan 26.499
Irak 1.273
Somalia 513
Syrien 243
Venezuela 234
Nigeria 199
Äthiopien 135
Eritrea 105
Ungeklärt 79
Guinea 76
Pakistan 57
Iran 53
Jemen 45
Gambia 35
Libanon 32
Endgültige Ablehnungen im Jahr 2021
alle Herkunftsländer: 51.748
darunter:
Irak 6.366
Nigeria 6.004
Afghanistan 4.205
Iran 3.504
Russische Föderation 3.408
Türkei 3.179
Pakistan 2.471
Georgien 1.798
Armenien 1.541
Guinea 1.474
Gambia 1.340
Aserbaidschan 1.334
Somalia 1.252
Syrien 906
Kamerun 852
Endgültiger Flüchtlingsschutz im Jahr 2021
alle Herkunftsländer: 8.112
darunter:
Iran 1.996
Afghanistan 1.169
Syrien 1.153
Türkei 869
Irak 572
Pakistan 546
Ungeklärt 293
Russische Föderation 240
Somalia 230
Nigeria 119
Staatenlos 100
Eritrea 91
Ägypten 69
Guinea 68
Äthiopien 60
Endgültiger Subsidiärer Schutz im Jahr 2021
alle Herkunftsländer: 7.462
darunter:
Syrien 4.838
Irak 699
Afghanistan 520
Eritrea 419
Ungeklärt 177
Somalia 151
Russische Föderation 98
Jemen 73
Iran 70
Endgültiger Subsidiärer Schutz im Jahr 2021
Staatenlos 60
Libyen 30
Sudan 30
Nigeria 28
Türkei 27
El Salvador 22
Endgültiger Humanitärer Schutz im Jahr 2021
alle Herkunftsländer: 14.009
darunter:
Afghanistan 7.695
Irak 1.615
Nigeria 740
Äthiopien 586
Somalia 416
Syrien 322
Ungeklärt 213
Sudan 208
Eritrea 190
Russische Föderation 178
Venezuela 173
Pakistan 146
Iran 140
Libanon 138
Guinea 114
Endgültige Entscheidungen für das Jahr 2022 liegen derzeit noch nicht vor.
8. Welche Statistiken oder Einschätzungen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung dazu, wie viele der Asylanträge, die in der EU gestellt,
gezählt und öffentlich statistisch dargestellt werden, auf mehrfachen
Asylanträgen identischer Personen in mehreren EU-Mitgliedstaaten
beruhen, d. h. Doppel- oder Mehrfachanträge darstellen, weil Asylsuchende
oder anerkannte Flüchtlinge aus unterschiedlichen Gründen in andere
Mitgliedstaaten weiterwandern und dort erneut einen Asylantrag stellen
(bitte so genau wie möglich ausführen), und welche Einschätzungen
kann die Bundesregierung dazu machen, zu welchem ungefähren Anteil
die veröffentlichten Zahlen zu Asylanträgen in der EU von der Zahl der
real um Schutz nachsuchenden Personen abweichen, etwa auch aufgrund
der Erfahrungen von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen, die in
Deutschland erneut ein Schutzgesuch stellen, bzw. auf der Grundlage
von Erkenntnissen zu Asylsuchenden, die bereits in einem anderen
Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben (bitte ausführen und zumindest
die in diesem Zusammenhang relevanten vorliegenden Daten nennen)?
Das Problem von Doppel- oder Mehrfachzählungen, des sogenannten „double
countings“ von Asylantragstellenden innerhalb der Europäischen Union (EU)
ist zwar bekannt, allerdings liegen dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge hierzu keine validen Daten vor.
Einschätzungen zum Anteil der Mehrfachanträge innerhalb der EU auf der
Basis der Zahl von Asylantragstellenden in Deutschland, denen bereits ein
Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde oder die bereits einen Asylantrag in
einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben, sind rein spekulativ und nicht
valide.
9. Welche Pilotstudien nach Artikel 9a VO 862/2007 hat die EU-
Kommission bzw. Eurostat nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
eingeleitet (bitte mit Datum und Thema benennen), und an welchen dieser
Studien beteiligt sich Deutschland mit welchen Daten (bitte ausführen)?
Am 28. Januar 2022 wurden Pilotstudien zu den Themen Asyl, Dublin,
Durchsetzung der Zuwanderungsgesetzgebung und Aufenthaltstitel eingeleitet.
Die erbetene Aufschlüsselung kann, aufgrund ihres Umfangs, der Anlage 1*
entnommen werden.
10. Hat die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
Durchführungsakte nach Artikel 10 VO 862/2007 erlassen, und wenn ja,
welche (bitte mit Datum und Inhalt auflisten)?
Durchführungsakte nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wurden,
nach Kenntnis der Bundesregierung, bislang nicht erlassen.
11. Was waren die genauen Ergebnisse der AZR-Sonderauswertung (AZR =
Ausländerzentralregister) im Jahr 2020 zu 37 000
„Ausreiseentscheidungen“ im Jahr 2020 bzw. 55 000 „Rückkehrentscheidungen“ des BAMF
und 3 000 der Bundespolizei im Jahr 2019 (vgl. Bundestagsdrucksache
20/3707, S. 40 und 43; bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern,
der erlassenden Behörde, dem Grund bzw.der Rechtsgrundlage der
Entscheidung und weiteren gegebenenfalls erfassten Kategorien
differenzieren)?
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/5849 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
a) Wurden bei der Sonderauswertung alle Rückkehrentscheidungen
oder nur rechts- bzw. bestandskräftige Rückkehrentscheidungen
berücksichtigt (bitte ausführen)?
b) Gibt es einen Unterschied zwischen einer Ausreise- und einer
Rückkehrentscheidung oder wurden beide Begriffe hier synonym
verwandt (bitte gegebenenfalls darlegen)?
c) Wer hat die Sonderauswertung mit welcher Zielsetzung veranlasst,
und zu welchen Ergebnissen bzw. Erkenntnissen ist die
Sonderauswertung diesbezüglich gekommen bzw. gab es weitere relevante
Erkenntnisse (bitte gegebenenfalls darlegen)?
Die Fragen 11 bis 11c werden zusammen beantwortet.
Die in der Frage genannten Daten im „Entwurf eines Gesetzes zur
Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems
der dritten Generation sowie zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (SIS-III-Gesetz)“ (Bundestagsdrucksache 20/3707) stammten
nicht alle aus einer AZR-Sonderauswertung, sondern aus verschiedenen
anderen Quellen.
Nur die im Gesetzentwurf genannten rund 37 000 „Ausreiseentscheidungen“
stammen aus einer AZR-Sonderauswertung, welche jedoch nicht zur Erhebung
des Erfüllungsaufwands des Gesetzentwurfs, sondern für die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/27007 vorgenommen wurde. Es wird
entsprechend auf die Antwort zu dieser Frage verwiesen.
Die im Gesetzesentwurf genannten 55 000 Rückkehrentscheidungen des
BAMF wurden für den Referentenentwurf zum SIS-III-Gesetz für einen
Erfüllungsaufwand zum Gesetz vom BAMF geschätzt und gehen auf den Jahreswert
für das Jahr 2019 zurück. Es handelte sich dabei um eine grobe Prognose und
nicht um das Ergebnis einer statistischen Auswertung. Es wurden dazu die
Rückkehrentscheidungen (Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung,
Ausreiseaufforderung) im Bereich Abschiebung (keine vollzogenen
Abschiebungen) aus dem AZR im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 zum
Stichtag 30. Juni 2019 als Grundlage herangezogen.
Die im Gesetzesentwurf genannten 3 000 Rückkehrentscheidungen der
Bundespolizei (BPOL) basieren auf einer entsprechend im Rahmen der Erstellung
des Gesetzesentwurfs abgegebenen Schätzung des Bundespolizeipräsidiums für
den Erfüllungsaufwand des Gesetzesentwurfs. Die Zahl stellt eine Schätzung
dar und basiert auf der Anzahl der Datensätze der BPOL im AZR zu
Ausreisefristsetzungen des Jahres 2019 unter Berücksichtigung und Annahme einer
Erhöhung der Sachverhalte in den folgenden Jahren.
1
Anlage 1 zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT- Drs. 20/5324
___________________________________________________________________
Antwort zu Frage 9:
Deutschland beteiligt sich an den Studien mit folgenden Daten:
Asyl
Indikatoren Neue Aufschlüsselung(en)
Asylerstantragsteller, deren Anträge
gemäß dem beschleunigten Verfahren
bearbeitet wurden, nach Alter,
Geschlecht, Staatsangehörigkeit und
Verfahrensart
Verfahrensart:
i. ausgenommen von einem beschleunigten
Verfahren bzw. einem Verfahren an der
Grenze
ii. bearbeitet unter einem beschleunigten
Verfahren bzw. einem Verfahren an der
Grenze
iii. unbekannt
Registrierung von Asylerstantragstellern
in Eurodac nach Alter, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit und Registrierung in
Eurodac
Registrierung in Eurodac:
i. nicht registriert in Eurodac
ii. registriert in Eurodac
iii. unbekannt
Asylerstantragsteller, die
Beweisdokumente vorgelegt haben,
mithilfe deren ihre Identität festgestellt
werden kann, nach Alter, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit und Vorlage von
Beweisdokumenten, mithilfe deren ihre
Identität festgestellt werden kann
Vorlage von Beweisdokumenten, mithilfe deren
ihre Identität festgestellt werden kann:
i. Asylerstantragsteller, die
Beweisdokumente vorgelegt haben,
mithilfe deren ihre Identität festgestellt
werden kann
ii. Asylerstantragsteller, die keine
Beweisdokumente vorgelegt haben,
mithilfe deren ihre Identität festgestellt
werden kann
iii. Unbekannt
Zurückgezogene Asylanträge nach
Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht,
Art der Rücknahme und Monat des
Antrags
Monat des Antrags:
i. 0 bis 2 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder länger
vi. Unbekannt
2
Personen mit anhängigen Asylverfahren
am Ende der Referenzperiode nach
Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht
und Verfahrensart
Verfahrensart:
i. ausgenommen von einem beschleunigten
Verfahren bzw. einem Verfahren an der
Grenze
ii. bearbeitet unter einem beschleunigten
Verfahren bzw. einem Verfahren an der
Grenze
iii. unbekannt
Personen mit anhängigen Asylverfahren
am Ende der Referenzperiode nach
Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht
und Registrierung in Eurodac
Registrierung in Eurodac:
i. nicht registriert in Eurodac
ii. registriert in Eurodac
iii. unbekannt
Personen mit anhängigen Asylverfahren
am Ende der Referenzperiode, die
Beweisdokumente vorgelegt haben,
mithilfe deren ihre Identität festgestellt
werden kann, nach Alter, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit und Vorlage von
Beweisdokumenten, mithilfe deren ihre
Identität festgestellt werden kann
Vorlage von Beweisdokumenten, mithilfe deren
ihre Identität festgestellt werden kann:
i. Asylerstantragsteller, die
Beweisdokumente vorgelegt haben,
mithilfe deren ihre Identität festgestellt
werden kann
ii. Asylerstantragsteller, die keine
Beweisdokumente vorgelegt haben,
mithilfe deren ihre Identität festgestellt
werden kann
iii. Unbekannt
Personen mit anhängigen Asylverfahren
am Ende der Referenzperiode nach
Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht
und Monat des Antrags
Monat des Antrags:
i. 0 bis 2 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder länger
vi. Unbekannt
Asylbewerber: Mutmaßlich unbegleitete
Minderjährige, für die ein Vertreter
während des Referenzjahres bestellt
wurde, nach Staatsangehörigkeit, Alter,
Geschlecht und Art der Bestellung des
Vertreters
Bestellung des Vertreters:
i. Asylbewerber: mutmaßlich unbegleitete
Minderjährige, für die ein Vertreter
bestellt wurde
ii. Asylbewerber: mutmaßlich unbegleitete
Minderjährige, für die kein Vertreter
bestellt wurde
iii. Unbekannt
3
Asylbewerber: Mutmaßlich unbegleitete
Minderjährige, für die ein Vertreter bis
zum Ende des Referenzjahres bestellt
wurde, nach Staatsangehörigkeit, Alter,
Geschlecht und Art der Bestellung des
Vertreters
Bestellung des Vertreters
Bestellung des Vertreters:
i. Asylbewerber: mutmaßlich unbegleitete
Minderjährige, für die ein Vertreter
bestellt wurde
ii. Asylbewerber: mutmaßlich unbegleitete
Minderjährige, für die kein Vertreter
bestellt wurde
iii. Unbekannt
Abgelehnte Asylbewerber in erster
Instanz während des Referenzjahres
nach Staatsangehörigkeit, Alter,
Geschlecht, Grund der Ablehnung und
Monat des Antrags
Monat des Antrags:
i. 0 bis 2 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder länger
vi. Unbekannt
Grund für die Ablehnung des Antrags:
i. Unzulässig:
a. ein anderer Mitgliedstaat hat
internationalen Schutz gewährt
b. ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist,
wird als erster Asylstaat des
Antragsstellers betrachtet
c. ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist,
wird für den Antragssteller als
sicherer Drittstaat betrachtet
d. es handelt sich um einen
Folgeantrag, bei dem zur Frage,
ob dem Antragsteller Anspruch auf
internationalen Schutz
anzuerkennen ist, keine neuen
Umstände oder Erkenntnisse
zutage getreten oder vom
Antragsteller vorgebracht worden
sind
e. eine vom Antragsteller abhängige
Person stellt förmlich einen Antrag,
nachdem sie gemäß Artikel 7
4
Absatz 2 eingewilligt hat, dass ihr
Fall Teil eines in ihrem Namen
förmlich gestellten Antrags ist, und
keine Tatsachen betreffend die
Situation dieser Person vorliegen,
die einen gesonderten Antrag
rechtfertigen
ii. unbegründet:
a. unbegründet
b. offensichtlich unbegründet unter
einem beschleunigten Verfahren
iii. der Antragsteller kann Schutz in seinem
Herkunftsland in Anspruch nehmen
iv. unbekannt
Abgelehnte Asylbewerber in letzter
Instanz während des Referenzjahres
nach Staatsangehörigkeit, Alter,
Geschlecht, Grund der Ablehnung und
Monat des Antrags
Monat des Antrags:
i. 0 bis 2 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder länger
vi. Unbekannt
Grund für die Ablehnung des Antrags:
i. Unzulässig:
a. ein anderer Mitgliedstaat hat
internationalen Schutz gewährt
b. ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist,
wird als erster Asylstaat des
Antragsstellers betrachtet
c. ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist,
wird für den Antragssteller als
sicherer Drittstaat betrachtet
d. es handelt sich um einen
Folgeantrag, bei dem zur Frage,
ob dem Antragsteller Anspruch auf
internationalen Schutz
anzuerkennen ist, keine neuen
Umstände oder Erkenntnisse
5
zutage getreten oder vom
Antragsteller vorgebracht worden
sind
e. eine vom Antragsteller abhängige
Person stellt förmlich einen Antrag,
nachdem sie gemäß Artikel 7
Absatz 2 eingewilligt hat, dass ihr
Fall Teil eines in ihrem Namen
förmlich gestellten Antrags ist, und
keine Tatsachen betreffend die
Situation dieser Person vorliegen,
die einen gesonderten Antrag
rechtfertigen
ii. unbegründet:
a. unbegründet
b. offensichtlich unbegründet unter
einem beschleunigten Verfahren
iii. der Antragsteller kann Schutz in seinem
Herkunftsland in Anspruch nehmen
iv. unbekannt
Endgültige Entscheidungen im
Rechtsmittelverfahren über Asylanträge
während des Referenzjahres nach
Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht
und Dauer des Rechtsmittelverfahrens
Dauer des Rechtsmittelverfahrens:
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. Unbekannt
Aberkennung und Entzug von
erstinstanzlich oder letztinstanzlich
gewährtem Status während des
Referenzjahres nach
Staatsangehörigkeit, Alter, Geschlecht
und Grund der Aberkennung oder des
Entzugs
Grund der Aberkennung oder des Entzugs:
i. Aberkennung
a. Aberkennung des
Flüchtlingsstatus
b. Aberkennung des subsidiären
Schutzstatus
ii. Entzug
a. Entzug des Flüchtlingsstatus
b. Entzug des subsidiären
Schutzstatus
6
Dublin
Indikatoren Neue Aufschlüsselung(en)
Ankommende "Dublin"-
Übernahmeersuchen nach ersuchendem
Mitgliedstaat, Art des
Übernahmeersuchens,
Rechtsvorschriften, Geschlecht, Art des
Bewerbers, Monat des Antrags, Alter und
Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags:
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Ausgehende "Dublin"-
Übernahmeersuchen nach
Aufnahmemitgliedstaat, Art des
Übernahmeersuchens,
Rechtsvorschriften, Geschlecht, Art des
Bewerbers, Monat des Antrags, Alter und
Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
7
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Anhängige ankommende "Dublin"-
Übernahmeersuchen nach ersuchendem
Mitgliedstaat, Art des
Übernahmeersuchens, Geschlecht, Art
des Bewerbers, Monat des Antrags, Alter
und Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Anhängige ausgehende "Dublin"-
Übernahmeersuchen nach
Aufnahmemitgliedstaat, Art des
Übernahmeersuchens, Geschlecht, Art
des Bewerbers, Monat des Antrags, Alter
und Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
8
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Ankommende "Dublin"-
Informationsersuchen nach ersuchendem
Mitgliedstaat, Rechtsvorschriften,
Geschlecht, Art des Bewerbers, Monat
des Antrags, Alter und
Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Ausgehende "Dublin"-
Informationsersuchen nach
Aufnahmemitgliedstaat,
Rechtsvorschriften, Geschlecht, Art des
Bewerbers, Monat des Antrags, Alter und
Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
9
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Antworten auf eingehende "Dublin"-
Informationsersuchen nach ersuchendem
Mitgliedstaat, Rechtsvorschriften, Dauer
der Antwort, Geschlecht, Art des
Bewerbers, Monat des Antrags, Alter und
Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Antworten auf ausgehende "Dublin"-
Informationsersuchen nach
Aufnahmemitgliedstaat,
Rechtsvorschriften, Dauer der Antwort,
Geschlecht, Art des Bewerbers, Monat
des Antrags, Alter und
Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
10
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Einseitige Dublin-Entscheidungen nach
Mitgliedstaat, Art der Entscheidung,
Geschlecht, Art des Bewerbers, Monat
des Antrags, Alter und
Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Entscheidungen über ankommende
"Dublin"-Übernahmeersuchen nach
ersuchendem Mitgliedstaat, Art der
Entscheidung, Art des
Übernahmeersuchens,
Rechtsvorschriften, Geschlecht, Art des
Bewerbers, Monat des Antrags, Alter und
Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
11
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Entscheidungen über ausgehende
"Dublin"-Übernahmeersuchen nach
Aufnahmemitgliedstaat, Art der
Entscheidung, Art des
Übernahmeersuchens,
Rechtsvorschriften, Geschlecht, Art des
Bewerbers, Monat des Antrags, Alter und
Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Ankommende "Dublin"-Überstellungen
nach ersuchendem Mitgliedstaat,
Rechtsvorschriften, Dauer der
Überstellung, Geschlecht, Art des
Bewerbers, Monat des Antrags, Alter und
Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
12
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Ausgehende "Dublin"-Überstellungen
nach Aufnahmemitgliedstaat,
Rechtsvorschriften, Dauer der
Überstellung, Geschlecht, Art des
Bewerbers, Monat des Antrags, Alter und
Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Anhängige ankommende "Dublin"-
Überstellungen nach ersuchendem
Mitgliedstaat, Geschlecht, Art des
Bewerbers, Monat des Antrags, Alter und
Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
13
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Anhängige ausgehende "Dublin"-
Überstellungen nach
Aufnahmemitgliedstaat, Geschlecht, Art
des Bewerbers, Monat des Antrags, Alter
und Staatsangehörigkeit
Monat des Antrags
i. weniger als 3 Monate
ii. 3 bis 5 Monate
iii. 6 bis 11 Monate
iv. 12 bis 23 Monate
v. 2 Jahre oder mehr
vi. kein Asylantrag (im berichtenden
Mitgliedstaat gestellt)
vii. unbekannt
Alter:
i. weniger als 14 Jahre
ii. 14 bis 17 Jahre
iii. 18 bis 34 Jahre
iv. 35 bis 64 Jahre
v. 65 Jahre und mehr
vi. unbekannt
Staatsangehörigkeit
Durchsetzung der Zuwanderungsgesetzgebung und Aufenthaltstitel
Bis zum 31.03.2023 werden Pilotstudien zum Thema Personen mit Ausweisungsstatus an Eurostat
übermittelt werden.
Folgende Daten sind von Eurostat hierzu gewünscht:
Indikatoren Neue Aufschlüsselung(en)
Drittstaatsangehörige und
drittstaatsangehörige unbegleitete
Minderjährige, die die Entscheidung
erhalten haben das Land zu verlassen,
nach Grund, Geschlecht, Alter,
Staatsangehörigkeit
Alle
Nicht möglich: unbegleitete Minderjährige,
Grund
Drittstaatsangehörige und
drittstaatsangehörige unbegleitete
Minderjährige, die die Entscheidung
Alle
Nicht möglich: unbegleitete Minderjährige
14
erhalten haben das Land zu verlassen in
Kombination mit einer
Wiedereinreisesperre, nach Geschlecht,
Alter, Staatsangehörigkeit
Drittstaatsangehörige und
drittstaatsangehörige unbegleitete
Minderjährige, die zur Festnahme oder
einem vergleichbaren Akt
ausgeschrieben wurden, nach Art der
Festnahme/Alternative, Geschlecht, Alter,
Staatsangehörigkeit
Alle
Nicht möglich: unbegleitete Minderjährige, Art
der Festnahme
Drittstaatsangehörige und
drittstaatsangehörige unbegleitete
Minderjährige, die aufgrund eines
Rückübernahmeabkommens ausgereist
sind, nach Art des
Rückübernahmeüberkommens
Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit
Alle
Nicht möglich: gesamt
Aus dem AZR werden nur die in der Tabelle genannten, im Registerportal vorhandenen Daten
übermittelt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]