Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen aufgrund der Änderungen im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Im Zuge der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 ändert sich unter anderem auch die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen. Insbesondere die neu eingeführte Ertragsteuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die erstmalige Einführung eines Nullsteuersatzes auf Basis des § 12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) haben weitreichende Konsequenzen für die Besteuerung von Erträgen aus Photovoltaikanlagen.
Die damit einhergehenden Änderungen können steuerrechtlich nicht isoliert betrachtet werden. Besonders der Übergang vom bestehenden Besteuerungssystem zur Einführung der Steuerbefreiung, aber auch die Einordnung in den Gesamtzusammenhang und etwaige Abgrenzungsfragen zwischen Betriebs- oder Privatvermögen beschäftigen derzeit viele Photovoltaik (PV)-Anlagenbetreiber (https://www.mainpost.de/regional/rhoengrabfeld/noch-unklarheiten-bei-neuen-gesetzlichen-regelungen-fuer-photovoltaik-dachanlagen-art-11023051).
Um dahingehend die Planbarkeit und Rechtssicherheit für alle Steuerpflichtigen zu gewährleisten und eine Überflutung der Finanzverwaltung und der Gerichte mit diesen Zweifelsfragen zu verhindern, ist es u. a. aus Sicht von Fachexperten zwingend notwendig, die Anwendung und Auslegung der neuen Regeln zeitnah und hinreichend zu konkretisieren (Rundschreiben 031/2023 der Bundessteuerberaterkammer KdÖR (Körperschaft des öffentlichen Rechts) vom 20. Januar 2023: „Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen – Fragen und klärungsbedürftige Aspekte für ein BMF-Schreiben).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie viele Kilowattstunden kann eine 30-kWp-Anlage nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr durchschnittlich produzieren, und wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Erträge aus einer solchen Anlage, die künftig steuerfrei gestellt werden sollen?
Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung bei der Grenze von 100 kW (peak) gemäß § 3 Nummer 72 EStG um eine Freigrenze oder einen Freibetrag, bzw. sind die Einnahmen für Steuerpflichtige mit Photovoltaikanlagen von insgesamt mehr als 100 kW (peak) weiterhin alle Einnahmen bis zu 100 kW (peak) steuerfrei und alle darüber hinausgehenden Einnahmen steuerpflichtig, oder sind ab einer Gesamtleistung von 101 kW (peak) alle Einnahmen insgesamt als steuerpflichtig anzusehen?
Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei nach § 3 Nummer 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlagen um Betriebsvermögen oder Privatvermögen i. S. d. Einkommensteuerrichtlinie (EStR) 4.2 Absatz 1?
Handelt es sich beim Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage aus Sicht der Bundesregierung um sogenannte Liebhaberei?
Ist das „Liebhabereiwahlrecht“ aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2021 (GZ IVC 6 – S 2240/19/10006 :006, DOK 2021/1117804) aus Sicht der Bundesregierung mit Eintritt der Wirkung des Jahressteuergesetzes hinfällig?
Ist der Verkauf einer Photovoltaikanlage ab dem 1. Januar 2022 aus Sicht der Bundesregierung als in vollem Umfang steuerfrei einzustufen, oder sind die anteiligen stillen Reserven, die bis 31. Dezember 2021 entstanden sind, steuerpflichtig aufzudecken?
Welche Konsequenzen hat die Steuerbefreiung einer Photovoltaikanlage ab 1. Januar 2022 aus Sicht der Bundesregierung auf in den Vorjahren eingestellte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG?
Was soll aus Sicht der Bundesregierung mit in den Vorjahren zum Zweck der Anschaffung einer Photovoltaikanlage eingestellten Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG passieren?
Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung bei der steuerbefreiten Photovoltaikanlage um eine betriebliche Nutzung i. S. d. § 7g Absatz 1 EStG?
Zählt aus Sicht der Bundesregierung die gewinnerhöhende Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 EStG zu den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 72 EStG?
Hat die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten i. S. d. § 7g Absatz 2 EStG aus Sicht der Bundesregierung in diesem Fall eine steuerliche Auswirkung?
Sind eingestellte Investitionsabzugsbeträge mangels Anschaffung aus Sicht der Bundesregierung rückwirkend aufzulösen i. S. d. § 7g Absatz 3 EStG, auch wenn die Anschaffung tatsächlich erfolgte?
Wenn ja, nach welcher Vorschrift sollen bereits bestandskräftige Steuerbescheide aus Sicht der Bundesregierung mit eingestellten Investitionsabzugsbeträgen für nun steuerfreie Photovoltaikanlagen geändert werden können?
Können aus Sicht der Bundesregierung die eingestellten Investitionsabzugsbeträge auf andere Betriebe, wie zum Beispiel die Anschaffung in einem landwirtschaftlichen Betrieb, übertragen werden?
Ist die steuerliche Abziehbarkeit von Investitionsabzugsbeträgen zum Zwecke der Anschaffung einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage in der Steuererklärung 2021 aus Sicht der Bundesregierung noch möglich?
Falls die eingestellten Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen sind, ist die damit einhergehende Steuernachzahlung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) aus Sicht der Bundesregierung zu verzinsen, und wie rechtfertigt die Bundesregierung den dadurch für den Steuerpflichtigen entstehenden Nachteil?
Falls die eingestellten Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen sind, welche Auswirkungen hat dies aus Sicht der Bundesregierung auf die Investitionssicherheit, Planungssicherheit und das Vertrauen der Bürger in die Verlässlichkeit der Gesetzgebung?
Kann die Möglichkeit eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG aus Sicht der Bundesregierung zukünftig noch als Finanzierungsform zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage genutzt werden, und wenn nein, welche Auswirkungen hat das Wegfallen dieser Finanzierungsform auf die Liquidität der Investoren und die Attraktivität derartiger Investitionen?
Welche Konsequenzen hat die Steuerbefreiung einer Photovoltaikanlage ab dem 1. Januar 2022 aus Sicht der Bundesregierung auf die Anwendung der Sonderabschreibung § 7g Absatz 5 EStG?
Welche Konsequenzen hat die Steuerbefreiung nach Kenntnis und aus Sicht der Bundesregierung auf eine bisher durch die Photovoltaikanlage gewerblich gefärbte Personengesellschaft nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG, und führt die Steuerbefreiung zu einer Zwangsbetriebsaufgabe bzw. der Aufdeckung der stillen Reserven?
Unterliegt die Schenkung oder Veräußerung einer Bestandsanlage von einem Ehegatten an einen anderen Ehegatten aus Sicht der Bundesregierung der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EStG?
Welche Anreizwirkung beabsichtigte die Bundesregierung, als sie in ihren Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 eine rückwirkende Steuerbefreiung von PV-Anlagen ab 10 kWp bis 30 kWp ab dem 1. Januar 2022 aufnahm?
In welchen Fällen handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung bei dem Verkauf oder der Schenkung einer gebrauchten Photovoltaikanlage an den Ehegatten um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Absatz 1a UStG, und in welchen Fällen handelt es sich um einen steuerpflichtigen Umsatz, auf den der Nullsteuersatz § 12 Absatz 3 UStG anzuwenden ist?
Gilt die Entnahme von Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen in das Privatvermögen aus Sicht der Bundesregierung als Umsatz, der dem Nullsteuersatz § 12 Absatz 3 UStG unterliegt?
Warum müssen Photovoltaikanlagenbetreiber, die ihre PV-Anlage vor dem 1. Januar 2023 angeschafft haben, weiterhin die wirtschaftliche Belastung durch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch tragen, wohingegen Anlagenbetreiber ab 1. Januar 2023 sofort zur Kleinunternehmerregelung § 19 UStG optieren können und dann der Eigenverbrauch umsatzsteuerfrei ist?
Gibt es aus Sicht der Bundesregierung umsatzsteuerrechtlich die Möglichkeit, durch eine Entscheidung des Unternehmers die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen aufzuheben bzw. von Anfang an nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen (beispielsweise Verhältnis der privaten zur unternehmerischen Nutzung) ist dies aus Sicht der Bundesregierung möglich?