Vorbemerkung der Fragesteller
Die Agentur EUTOP (https://www.eutop.com/) gilt als eines der aktivsten Unternehmen im Bereich Governmental Relations (Lobby-Agentur). Laut Presseberichten arbeiten einige ehemalige deutsche Politiker und Spitzenbeamte für die EUTOP, deren Kunden aus verschiedenen wirtschaftlichen Bereichen stammen (https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_91760050/eutop-im-bundestag-die-lobby-armada-der-ex-politiker.html). Unter anderem arbeitet laut Medienberichten auch der ehemalige Bundestagsabgeordnete Johannes Kahrs im Auftrag der EUTOP (https://www.abgeordnetenwatch.de/recherchen/lobbyismus/die-diskreten-lobbyjobs-der-ex-abgeordneten).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Zu den Fragen können Angaben nur im Hinblick auf die aktuellen Mitglieder der Bundesregierung sowie die aktuellen Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und Behördenleitungen bei nachgeordneten Bundesbehörden gemacht werden. Kontakte der jeweiligen Amtsvorgänger sowie von den aktuellen oder früheren Staatssekretären untergeordneten Beamten werden nicht nachgehalten und sind auch nicht vollständig recherchierbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate und elektronischer Kommunikation – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen bestmöglich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
Würde der Bundesnachrichtendienst (BND) Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Dritten machen, wären Rückschlüsse auf die konkreten Aufgaben, Themen und Projekte des BND möglich. Eine Offenlegung der hier angeforderten Informationen birgt daher die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der Methodik und zu besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden des BND schließen könnten.
Zudem würden mit der Beantwortung der hier gegenständlichen Fragen Grundrechte Dritter berührt, was negative Auswirkungen auf die Kooperationsbereitschaft dem BND gegenüber haben würde. Dritte arbeiten mit dem BND nur unter der Voraussetzung zusammen, dass eine mögliche Zusammenarbeit mit ihnen – auch nicht mittelbar – preisgegeben, sondern absolut vertraulich behandelt wird.
Wird dieses Vertrauensverhältnis verletzt, ist es zukünftig weitaus schwieriger, Dritte von einer Zusammenarbeit mit dem BND zu überzeugen. Dies hätte für den BND eine höchst folgenschwere Einschränkung der Informationsgewinnung zur Folge, wodurch der gesetzliche Auftrag des BND, die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)), nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung und Auswertung auslandsspezifischer Informationen durch den BND ist jedoch für die Sicherheits- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich. Würde der BND in seinen Möglichkeiten der Informationsgewinnung beeinträchtigt, drohten empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND ausreichend Rechnung zu tragen. Schon bei dem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, aufgrund derer das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort in Bezug auf Kontakte des BND verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch die dargestellten schutzwürdigen Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen.