[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/5696 –
Konsequenzen der mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz beschlossenen
Regelungen bei Kombinationstherapien für die Qualität und für den Zugang zur
pharmazeutischen Versorgung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem am 20. Oktober 2022 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten
und am 12. November 2022 in Kraft getretenen GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz – GKV-FinStG – (GKV = gesetzliche Krankenversicherung) hat der
Gesetzgeber pauschale Abschläge von 20 Prozent für neue Arzneimittel auf den
Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens ohne Mehrwertsteuer
beschlossen, die „aufgrund ihrer arzneimittelrechtlichen Zulassung als
Kombinationstherapien“ eingesetzt werden können (vgl. § 130e des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB V – neu und § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V neu). Aus
dem Gesetz und seiner Gesetzesbegründung ergeben sich nun weitere
untergesetzliche Maßnahmen der Implementierung einer solchen Regelung. Der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss nun eine entsprechende
Wirkstoffliste von Kombinationswirkstoffen erstellen und beschließen. Zugleich
müssen die Krankenkassen oder deren Verbände die Abwicklung der Rabatte
vereinbaren. Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und die Herstellerverbände der
pharmazeutischen Industrie müssen eine Mustervereinbarung treffen. Der
Gesetzgeber hat hierfür eine Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
Gesetzes eingeräumt, die Abschläge müssen demnach ab dem 2. Mai 2023 an die
Krankenkassen abgeführt werden.
Die Fragesteller sehen bezüglich dieser Regelung und deren Implementierung
erhebliche Gefahren und Risiken hinsichtlich der Rechtssicherheit und
befürchten negative Auswirkungen auf den Forschungs- und
Produktionsstandort Deutschland, womit nach Einschätzung der Fragesteller in der Folge
insbesondere die Versorgungsqualität und die Zugangschancen zu Innovationen für
Patientinnen und Patienten gefährdet sein könnten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Standort Deutschland bietet der Pharmabranche hinsichtlich des
Marktzugangs, der vollumfänglichen Erstattung und dem auch international
anerkannten Prozess der Nutzenbewertung und anschließenden Preisbildung von neuen
Arzneimitteln auch im internationalen Vergleich gute Rahmenbedingungen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5904
20. Wahlperiode 06.03.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 3. März 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutschland belegt hinsichtlich des Zugangs zu neuen Arzneimitteln im
internationalen Vergleich einen Spitzenplatz. Die Arzneimittelausgaben in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind in den letzten Jahren spürbar
angestiegen und liegen hinsichtlich der Veränderungsraten mittlerweile auch über
den Gesamtleistungsausgaben der GKV. Hauptursache hierfür sind
patentgeschützte Arzneimittel, während insbesondere Generika, die etwa 80 Prozent der
verordneten Arzneimittel ausmachen, ein stabiles Ausgabenniveau verzeichnen.
Die Anbieter patentgeschützter Arzneimittel profitieren auch nach dem GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz weiterhin von der freien Preisbildung im ersten
halben Jahr nach der Markteinführung eines neuen Arzneimittels und der
unmittelbaren Erstattungsfähigkeit (keine „vierte Hürde“).
Teil des Reformpakets ist der Kombinationsabschlag nach § 130e Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V). Der gleichzeitige Einsatz von mehreren
Arzneimitteln als Kombination führt dazu, dass sich aktuell die Kosten der
Einzelwirkstoffe aufsummieren, hinreichende Evidenz zum Gesamtnutzen dieser
Arzneimittelkombination für den Patienten und zum Anteil eines
Kombinationspartners am Therapierfolg jedoch regelhaft nicht vorhanden ist. Zur
Gewährleistung der finanziellen Stabilität der GKV ist es daher sachlich gerechtfertigt,
dass die Solidargemeinschaft beim Einsatz von Kombinationstherapien mit
geringeren Gesamtkosten belastet wird als der Summe der Erstattungsbeträge bei
einer Anwendung in der Monotherapie. Die Frage der Ausgabenbegrenzung bei
Kombinationstherapien wurde in der Fachöffentlichkeit bereits seit längerem
diskutiert. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Kombinationsabschlag nach
§ 130e SGB V für ein Regulierungsinstrument mit hoher Zielgenauigkeit und
differenzierter Ausgestaltung entschieden, welches gleichzeitig keinen
unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Abgabepreises der pharmazeutischen
Unternehmer hat. Zudem eröffnet § 35a Absatz 1d SGB V betroffenen
pharmazeutischen Unternehmern ein beschleunigtes Antragsverfahren, um die
Erwartbarkeit eines mindestens beträchtlichen Zusatznutzens durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) feststellen zu lassen und so von der
Abschlagszahlung befreit zu werden.
1. Auf welcher Grundlage beruht nach Ansicht der Bundesregierung der
vermeintliche Bedarf, gerade als Kombinationstherapie zugelassene
Wirkstoffe mit einem pauschalen Abschlag zu versehen, die bereits
nutzenbewertet sind und einen ausgehandelten oder geschiedsten
Erstattungsbetrag haben?
Der mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz eingeführte
Kombinationsabschlag nach § 130e SGB V gilt zukünftig nur für Arzneimittel mit neuen
Wirkstoffen, die in einer vom G-BA zuvor benannten Kombination eingesetzt
werden, und betrifft nur freie Kombinationen von Arzneimitteln, da
Fixkombinationen von vornherein einer gemeinsamen Nutzenbewertung und anschließenden
Erstattungsbetragsverhandlung unterliegen. Fixe Kombinationen waren schon
bisher ausreichend reguliert, während sich bei den übrigen
Kombinationstherapien die Erstattungsbeträge der einzelnen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen
aufsummieren, ohne dass derzeit hinreichende Evidenz zum Gesamtnutzen
dieser Arzneimittelkombinationen und zum Anteil eines Kombinationspartners am
Therapierfolg regelhaft vorhanden wäre.
2. Nach welchen Aufgreifkriterien sollen nach Ansicht der
Bundesregierung bestimmte Wirkstoffe mit einem pauschalen Abschlag versehen
werden?
Wie können hier nach Auffassung der Bundesregierung ggf.
Wettbewerbsverzerrungen entstehen bzw. vermieden werden, insbesondere auch
im Vergleich zu nicht zugelassenen Kombinationstherapien?
Die Bestimmung der maßgeblichen Arzneimittelkombinationen, auf die ab dem
2. Mai 2023 der neue Kombinationsabschlag anfällt, obliegt dem G-BA. Der
G-BA benennt nach § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V im
Nutzenbewertungsbeschluss alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die aufgrund der
arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten
Arzneimittel für das zu bewertende Anwendungsgebiet eingesetzt werden können.
Die Benennung der in Kombination anzuwendenden neuen Wirkstoffe muss
sich ausschließlich auf solche Wirkstoffe beziehen, die auch für die
Behandlung der in der Fachinformation benannten Indikation anzuwenden sind (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/3448, S. 37).
3. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis und Einschätzung der
Bundesregierung pauschale Abschläge bei Kombinationswirkstoffen auf
das europäische Preisgefüge, und steigt damit nach Ansicht der
Bundesregierung die Gefahr von Parallelexporten und somit von
Lieferengpässen in Deutschland?
Die Bundesregierung erwartet keine Auswirkungen auf das europäische
Preisgefüge. Die Krankenkassen erhalten ab dem 2. Mai 2023 vom jeweiligen
pharmazeutischen Unternehmer einen Abschlag in Höhe von 20 Prozent des
Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, wenn
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen in einer vom G-BA benannten
Kombination eingesetzt werden. Es handelt sich hierbei um eine retrospektive Zahlung
vom pharmazeutischen Unternehmer an die jeweilige Krankenkasse ohne
unmittelbaren Einfluss auf den öffentlich gelisteten Erstattungsbetrag in
Deutschland.
4. Wurde die Verfassungsmäßigkeit von Ex-post-Abschlägen auf
Kombinationswirkstoffe mit bereits verhandeltem bzw. geschiedstem
Erstattungsbetrag von der Bundesregierung hinlänglich geprüft, und können
pauschale Kombinationsabschläge nach Auffassung der Bundesregierung
einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, wenn die Abschläge nicht
nach dem Beitrag der einzelnen Wirkstoffe zum Behandlungserfolg
differenziert werden?
Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) besteht
kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unveränderte Beibehaltung von
Wettbewerbsbedingungen und den damit verbundenen Gewinnchancen. Vor dem
Hintergrund der Ausgabenentwicklung der gegenständlichen Arzneimittel und
des erwarteten finanziellen Defizits der GKV ist die Leistung des
Kombinationsabschlags durch den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer nach
Einschätzung der Bundesregierung gerechtfertigt und zur Sicherstellung der
finanziellen Stabilität der GKV angemessen. Die Maßnahme ist auf die vom G-BA
zuvor nach § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V benannten Kombinationen beschränkt
und sieht Ausnahmen für Fallkonstellationen vor, in denen Studien einen
mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lassen.
5. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung verhältnismäßig, in
Fällen, in denen ein Hersteller ein Produkt in Kombination mit dem Produkt
eines anderen Herstellers entwickelt, den anderen, weiteren Hersteller
auch zur Zahlung eines Kombinationsabschlags zu verpflichten?
Sofern eine Kombinationstherapie nicht als Fixkombination mit einheitlichem
Erstattungsbetrag vertrieben wird, ist der Abschlag nach Einschätzung der
Bundesregierung gerechtfertigt. Es wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Wie hoch wird seitens der Bundesregierung die Wahrscheinlichkeit
eingeschätzt, dass einzelne Hersteller gegen den pauschalen Abschlag
klagen werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung Kombinationen in
sequentieller Therapie identifiziert werden?
8. Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung Kombinationen in
sektorübergreifenden Therapien identifiziert werden?
9. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung z. B. aufgrund von
Rezeptdaten unterschieden werden können zwischen Ersatztherapie, z. B.
wegen unerwünschter Nebenwirkungen, und Kombinationstherapie?
10. Wie hoch werden seitens der Bundesregierung der bürokratische
Aufwand und die dazugehörigen Kosten eingeschätzt, die Rezeptdaten
auszuwerten und die Abschläge bei den Herstellern zu erheben?
11. Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung bei Wirkstoffen, die in
unterschiedlichen Indikationen einmal als Monotherapie und ein anderes
Mal als Kombinationswirkstoff eingesetzt werden, differenziert werden,
zumal auf den Rezepten weder Diagnosen noch Indikationen stehen?
Die Fragen 7 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Nähere zur Umsetzung des Kombinationsabschlags regeln die beteiligten
Akteure. Hierzu treffen gemäß § 130e Absatz 2 Satz 1 SGB V die
Krankenkassen oder ihre Verbände mit pharmazeutischen Unternehmern Vereinbarungen
zur Abwicklung des Kombinationsabschlags. Zur Vereinfachung der
Anbahnung solcher Verträge vereinbaren die Vertragspartner der
Rahmenvereinbarung nach § 130b Absatz 9 SGB V bis zum 1. Mai 2023 gemäß § 130e Absatz
2 Satz 3 SGB V eine Mustervereinbarung. Bestandteil dieser
Mustervereinbarung bzw. der Vereinbarungen zur Abwicklung des Kombinationsabschlags
können zum Beispiel auch Angaben zur Abgrenzung von
Kombinationstherapien und sequenziellen Therapien sein.
Die Bundesregierung hat den Erfüllungsaufwand für die Umsetzung des
Kombinationsabschlags im Rahmen des Entwurfs des GKV-
Finanzstabilisierungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 20/3448) dargestellt.
12. Welche Konsequenzen sind vor dem Hintergrund, dass der
Kombinationsabschlag additiv zu anderen Änderungen im Gesetz zur Neuordnung
des Arzneimittelmarktes (AMNOG) und den entsprechenden
Preisregulierungen und Rabatten im GKV-FinStG erhoben wird
(Sonderkündigungsrecht von AMNOG-Vereinbarungen durch den GKV-SV,
Preisdeckel für Wirkstoffe mit geringem oder nicht quantifizierbarem
Zusatznutzen, erhöhter Herstellerabschlag, Verwurfsrabatt), und dass Add-on-
Wirkstoffe mit bereits verhandeltem Erstattungsbetrag bei einer
entsprechenden Kumulation der Maßnahmen und Abschläge nach
Auffassung der Fragesteller eine Preisimplosion erfahren könnten, nach
Einschätzung der Bundesregierung für die Verordnung und Versorgung zu
erwarten, wenn als Folge eine Kombinationstherapie dann aus Sicht der
Fragesteller sogar günstiger sein könnte als eine Monotherapie?
Der Anstieg der GKV-Ausgaben für patentgeschützte Arzneimittel hat sich
innerhalb des bestehenden Systems zugetragen und dokumentiert damit zugleich
die Notwendigkeit der längerfristig wirkenden Strukturreformen, welche mit
dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz umgesetzt worden sind. Das Instrument
des Kombinationsabschlags ist somit als Teil eines Maßnahmenpakets zu
bewerten, welches dazu beiträgt, die finanzielle Stabilität der GKV
sicherzustellen und die Belastungen sachgerecht zu verteilen. Das Instrument des
Kombinationsabschlags führt nicht dazu, dass sich der Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers reduziert, da die Krankenkassen den
Kombinationsabschlag retrospektiv vom jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer erhalten.
13. Woher, und wie leitet die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium
für Gesundheit die Abschlagshöhe von 20 Prozent im Gesetzentwurf der
Bundesregierung zu einem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom
September 2022 (Bundestagsdrucksache 20/3448) ab, und mit welcher
Begründung?
14. Gibt es vor dem Hintergrund, dass in einem ersten Referentenentwurf
vom März 2022 noch 15 Prozent veranschlagt waren, eine empirische
Basis für die Abschlagshöhe von 20 Prozent im Gesetzentwurf der
Bundesregierung zu einem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom
September 2022 (Bundestagsdrucksache 20/4338)?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Höhe des Kombinationsabschlags bedarf keiner exakten empirischen
Herleitung, sondern richtet sich nach den mit diesem Instrument verfolgten
Einsparzielen zur nachhaltigen Stabilisierung der Arzneimittelausgaben in der
GKV unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (siehe die Antwort
zu Frage 4).
15. Inwiefern lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung Inhalte des
Antragsverfahrens auf Befreiung von Inhalten des
Nutzenbewertungsverfahrens unterscheiden?
Das Antragsverfahren gemäß § 35a Absatz 1d SGB V unterscheidet sich nach
Auffassung der Bundesregierung aufgrund des reduzierten Prüfumfangs und
des verkürzten Prüfzeitraums vom regulären Verfahren der Nutzenbewertung.
16. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Möglichkeit, die Antragsverfahren zur Befreiung vom Kombinationsabschlag
nach § 130e Absatz 1 Satz 2 SGB V so zu gestalten, dass eine Befreiung
dann schon wirksam wird, wenn die Zahlungspflicht für den
Kombinationsabschlag entsteht?
Die Zahlungspflicht für den Kombinationsabschlag entsteht nach § 130e
Absatz 1 Satz 1 SGB V frühestens ab dem 2. Mai 2023 und nicht vor Benennung
der in Kombinationstherapie eingesetzten Arzneimittel durch den G-BA nach
§ 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V. Hat der G-BA nach § 35a Absatz 1d Satz 1 SGB
V festgestellt, dass die Kombination einen mindestens beträchtlichen
Zusatznutzen erwarten lässt, erfolgt keine Benennung. Bis zum 12. November 2022
bereits gefasste Nutzenbewertungsbeschlüsse sind durch den G-BA bis zum
1. Mai 2023 entsprechend zu ergänzen. Die konkrete Ausgestaltung des
Antragsverfahrens nach § 35a Absatz 1d SGB V und der Umgang mit den
Ergebnissen früherer Nutzenbewertungsbeschlüsse obliegt dem G-BA.
17. Liegt der Bundesregierung für die Prognose dafür, dass pauschale
Kombinationsabschläge zusätzliche Einsparungen in Höhe von 185 Mio. bis
250 Mio. Euro generieren, wie sie im Referentenentwurf vom 30. Juni
2022 benannt wurden, eine empirische Rechenbasis vor, und wenn ja,
wie wurde diese errechnet?
Bei den Angaben zur Finanzwirkung des Kombinationsabschlags im Rahmen
des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 20/3448 handelt es sich um eine
konservative Schätzung auf Basis der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung
stehenden Informationen.
18. Sollen nach Auffassung der Bundesregierung auch Biosimilars mit einem
Abschlag belegt werden, und womit würde das seitens der
Bundesregierung begründet?
19. Wenn die Frage 18 bejaht wird, welche versorgungspolitischen
Konsequenzen hätten pauschale Abschläge nach Einschätzung der
Bundesregierung auf Biosimilars?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Kombinationsabschlag gilt lediglich für Arzneimittel mit neuen
Wirkstoffen. Eine Erweiterung auf Biosimilars ist seitens der Bundesregierung nicht
geplant.
20. Welche Signalwirkungen sind nach Einschätzung der Bundesregierung
ggf. zu erwarten hinsichtlich negativer Investitions- und
Innovationsanreize zur Erforschung von Kombinationstherapien, und wie hoch wird
seitens der Bundesregierung die Wahrscheinlichkeit von
Marktrücknahmen gesehen?
21. Wie hoch wird von der Bundesregierung das Risiko eingeschätzt, dass in
Zukunft Add-on-Wirkstoffe in Deutschland aufgrund der rigiden
Regulierungen ggf. später oder gar nicht mehr eingeführt werden?
22. Inwieweit könnten nach Einschätzung der Bundesregierung pauschale
Kombinationsabschläge für Hersteller mit kleinem Portfolio (z. B.
Startups im Biotech-Bereich) und besonderem Fokus auf den deutschen und
europäischen Markt ggf. existenzgefährdend werden?
Die Fragen 20 bis 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Instrument des Kombinationsabschlags hat nach Einschätzung der
Bundesregierung keine der erfragten negativen Auswirkungen. Die auch im
internationalen Vergleich ausgezeichneten Rahmenbedingungen des Standorts
Deutschland für die Pharmabranche bleiben erhalten. Denn Kombinationen mit einem
beträchtlichen oder erheblichen Zusatznutzen sind vom Kombinationsabschlag
nicht betroffen.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird bis Ende 2023 eine Evaluation der
Reformen durchführen. So wird geprüft, ob die Reformen ihre Ziele erreicht
und welche Effekte mit Blick auf Versorgungssicherheit und
Produktionsstandort entstehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]