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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan

(insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

28.03.2023

Aktualisiert

16.06.2025

BT20/579824.02.2023

Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit- Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan Am 17. Oktober 2022 kündigten die Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena Baerbock, und die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, mit einer Pressemitteilung die Einrichtung eines Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan an (www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/bu ndesaufnahmeprogrammafghanistan/2558716?view=). Dieses war im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart worden, hatte sich aber über Monate verzögert (www.n-tv.de/politik/Ukraine-K rieg-verzoegert-Aufnahmeplaene-fuer-Afghanistan-article23258195.html). Nach der offiziellen Ankündigung dauerte es nochmal gut zwei Monate, bis am 19. Dezember 2022 die entsprechende Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) veröffentlicht wurde (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: www.bundesaufnahmeprog rammafghanistan.de/bundesaufnahme-de/AktuelleArtikel/-/2558250). Das Programm sieht vor, monatlich 1 000 „besonders gefährdete“ Afghaninnen und Afghanen in Deutschland aufzunehmen. Dazu gehören Personen, die individuell gefährdet sind, weil sie sich durch ihren Einsatz für Frauen- und Menschenrechte oder eine Tätigkeit in Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaft „besonders exponiert“ haben oder die durch ihr Geschlecht, ihre sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität oder Religionszugehörigkeit von Gewalt und Verfolgung bedroht sind. Aufnahmeberechtigt sind außerdem Ehepartnerinnen und Ehepartner und minderjährige Kinder sowie weitere Familienangehörige, wenn diese in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder wenn deren Bedrohung direkt mit der Tätigkeit oder Vulnerabilität der Hauptperson zusammenhängt. Anträge auf Aufnahme können nicht direkt bei der Bundesregierung bzw. einer Behörde gestellt werden. Vielmehr müssen Antragstellerinnen und Antragsteller sich zunächst an sogenannte meldeberechtigte Stellen wenden. Es handelt sich dabei um zivilgesellschaftliche Organisationen, die „im Rahmen der im August 2021 erfolgten Evakuierungen aus Afghanistan bzw. den laufenden Aufnahmen aus Afghanistan mit dem Auswärtigen Amt zusammengearbeitet haben oder zwischen 2013 und 2021 eine finanzielle Unterstützung zur Umsetzung von zivilgesellschaftlichen Projekten in Afghanistan aus dem Haushalt des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erhalten haben“. Eine Liste der meldeberechtigten Stellen wird nicht veröffentlicht; durch Berichterstattung ist aber bekannt, dass beispielsweise Kabul Luftbrücke, Mis- Deutscher Bundestag Drucksache 20/5798 20. Wahlperiode 24.02.2023 sion Lifeline oder Reporter ohne Grenzen dazu gehören (www.taz.de/Bundesau fnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/). Um sich für die Aufnahme zu bewerben, muss zunächst ein umfangreicher Fragebogen ausgefüllt werden, der nicht öffentlich zugänglich ist. Berichten zufolge umfasst der Fragebogen rund 100 Fragen auf 40 Seiten, die möglichst genau beantwortet und nach Möglichkeit mit Dokumenten belegt werden sollen. Nach Angaben von NGO (Non Governmental Organisation)-Mitarbeitenden kann es mehrere Stunden dauern, den Fragebogen auszufüllen (www.proasyl.de/news/b undesaufnahmeprogramm-afghanistan-enttaeuschung-nach-langem-warten/; www.rbb24.de/politik/beitrag/2022/12/berlin-brandenburg-afghanistan-gefluec htete-bundesaufnahmeprogramm-kritik.html). Nach Kenntnis der Fragestellenden versenden die meldeberechtigten Stellen an Antragstellerinnen und Antragsteller zunächst einen Link zu dem Fragebogen, wenn diese sich bei ihnen melden. Die Betreffenden füllen den Fragebogen dann teilweise eigenständig aus und werden so in einem ersten „Pool“ erfasst. Anschließend werden nach Kenntnis der Fragestellenden ein Plausibilitätscheck durchgeführt und die Angaben in eine weitere Onlinemaske eingegeben. Somit landen die Daten in einem zweiten „Pool“, aus dem später die Auswahl von Personen durch die Bundesregierung erfolgt. Einige NGOs übernehmen die Eingabe in die Onlinemaske nach Kenntnis der Fragestellenden selbst, während andere diesen Schritt an eine Koordinierungsstelle delegieren, die geschaffen wurde, um die meldeberechtigten Stellen zu unterstützen. Diese wird mit rund 3,3 Mio. Euro vom BMI finanziert. Die endgültige Entscheidung über Aufnahmezusagen trifft die Bundesregierung. Laut Aufnahmeanordnung orientiert sie sich dabei an den Kriterien personenbezogener Vulnerabilität, eines Deutschlandbezugs, besonderer persönlicher Exponiertheit und eines besonderen politischen Interesses Deutschlands an einer Aufnahme. Welche Personen aufgenommen werden, wird mittels eines IT-Punktesystems errechnet. Wie die Anträge dabei letztlich gewichtet werden, ist nicht transparent, was NGOs kritisieren (www.taz.de/Bun desaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/). Aus Sicht der Fragestellenden ist insbesondere unklar, inwieweit das Kriterium des Deutschlandbezugs geeignet ist, jene Menschen zu identifizieren, die in Afghanistan am stärksten bedroht sind. Klärungsbedarf gibt es nach Auffassung der Fragestellenden darüber hinaus hinsichtlich des Rechtscharakters der meldeberechtigten Stellen bzw. zur Frage, ob diese im Kontext des Bundesaufnahmeprogramms als Verwaltungshelfer oder als Beliehene tätig werden. Einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages zufolge ist die Abgrenzung insbesondere dann schwierig, wenn lediglich „Teilaufgaben“ an Private übertragen werden, wie es im Bundesaufnahmeprogramm der Fall ist; Indizien für die Erforderlichkeit einer Beleihung seien u. a. ein großer Beurteilungs- und Ermessensspielraum, der privaten Akteuren eingeräumt werde, sowie eine „Präjudizierung der Entscheidung durch Private“ (WD 3 – 3000 – 161/22, S. 8 bis 9). Aufgrund des Fehlens umfassender Informationen über die Tätigkeit der meldeberechtigten Stellen kamen die Wissenschaftlichen Dienste Anfang Dezember 2022 zu keiner abschließenden Beurteilung; aus Sicht der Fragestellenden gibt es mittlerweile jedoch mehrere Hinweise, die für eine Erforderlichkeit der Beleihung der meldeberechtigten Stellen sprechen: So soll es nach Auskunft von NGO-Mitarbeitenden gegenüber den Fragestellenden bei der Eingabe von Daten in die Onlinemaske Spielräume für eigene Bewertungen geben, etwa bei der Auslegung des Begriffs der Vulnerabilität. Auch das BMI habe gegenüber NGOs von einer gewissen Flexibilität bei der Interpretation des Fragebogens gesprochen. Die Priorisierung von Fällen durch die meldeberechtigten Stellen und die Koordinierungsstelle könnte nach Auffassung der Fragestellenden zudem eine Präjudizierung der Auswahlentscheidungen der Bundesregierung bewirken. Laut Presseberichten sind bei der Organisation Mission Lifeline bereits fast 30 000 Hilferufe eingegangen, andere NGOs beklagen ebenfalls eine Überlastung der eigenen Kapazitäten (www.ta z.de/Bundesaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/). In der Koordinierungsstelle wird nach Kenntnis der Fragestellenden derzeit von 35 000 bis 40 000 gemeldeten Fällen ausgegangen, wobei ein „Fall“ in der Regel sechs bis sieben Personen umfassen soll. Somit würde die Zahl der Anfragen schon zum jetzigen Zeitpunkt um ein Vielfaches die Zahl der Plätze überschreiten, die mit dem Bundesaufnahmeprogramm zur Verfügung gestellt werden. Den Organisationen kommt somit nach Auffassung der Fragestellenden faktisch eine Gatekeeper-Funktion zu: indem sie priorisieren, welche Fälle sie zuerst in das System eingeben, entscheiden sie zugleich, wer überhaupt eine Chance hat, berücksichtigt zu werden. Die Beleihung privater Akteure bedarf einer gesetzlichen Grundlage; darüber hinaus müssen finanzielle Aufwendungen der Beliehenen grundsätzlich ausgeglichen werden (WD 3 – 3000 – 161/22, S. 6). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Sind von NGO-Mitarbeitenden an die Fragestellenden herangetragene Informationen zutreffend, wonach am 19. Dezember 2022 lediglich eine „Probeziehung“ stattgefunden hat und es bislang keine Aufnahmezusagen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms gab? a) Wenn ja, was kann die Bundesregierung zum Ergebnis der „Probeziehung“ mitteilen, und wann wird die erste reguläre Auswahlrunde stattfinden? b) Wenn nein, wie viele Aufnahmezusagen wurden bislang durch die Bundesregierung erteilt (bitte zwischen aufnahmeberechtigten Personen und Familienangehörigen differenzieren und Angaben zum Datum der Entscheidung machen)? Kann die Bundesregierung weitere Angaben zu den Personen mit Aufnahmezusage machen, etwa zum jeweiligen Grund der Gefährdung? 2. Auf welchen Zeitpunkt wird der Beginn des Bundesaufnahmeprogramms datiert, d. h. in welchem Monat standen zum ersten Mal 1 000 Aufnahmeplätze für besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen zur Verfügung, und wie wird mit den bislang nicht vergebenen Plätzen umgegangen? 3. Gibt es Pläne, nicht vergebene Aufnahmeplätze aus dem Bundesaufnahmeprogramm durch Aufnahmen aus anderen Programmen bzw. auf anderen Rechtsgrundlagen aufzufüllen, etwa durch Aufnahmen nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), und wenn ja, wie wird dies begründet? 4. Bis wann soll das Bundesaufnahmeprogramm laufen? 5. Wie viele Fälle wurden bislang in die Onlinemaske des Bundesaufnahmeprogramms eingetragen und befinden sich somit in dem „Pool“, auf dessen Grundlage die Auswahlentscheidungen der Bundesregierung getroffen werden, und ist die Einschätzung der Fragestellenden zutreffend, dass ein „Fall“ in der Regel sechs bis sieben Personen umfasst, und wenn nein, wie viele Personen umfasst ein „Fall“ nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung durchschnittlich? 6. Wie viele Anfragen sind nach Kenntnis der Bundesregierungen bislang ungefähr bei den meldeberechtigten Stellen eingegangen, und wie vielen Personen entspricht dies ca.? a) Gibt es bei der Bundesregierung eine ungefähre Einschätzung dazu, zu welchen Anteilen es sich dabei um ältere Fälle bzw. um neue, seit Mitte Oktober 2022 eingegangene, Fälle handelt? b) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass „in einer späteren Phase“ des Bundesaufnahmeprogramms „Möglichkeiten für neue Anmeldungen“ geschaffen werden, nachdem zu Beginn des Programms Personen im Fokus stehen, „zu denen die beteiligten Stellen bereits Informationen haben“ (www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/b undesaufnahme-de/bundesaufnahmeprogramm-faq/-/2557574)? Zu welchem Zeitpunkt soll dies geschehen, bzw. wann soll die zweite Phase des Programms beginnen, bzw. wovon wird deren Beginn abhängig gemacht? 7. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zu dem IT- basierten Punktesystem machen, mit dessen Hilfe die Auswahlentscheidungen getroffen werden? a) Handelt es sich dabei um einen Algorithmus, der anstelle von Menschen entscheidet oder vielmehr um ein „Scoringsystem“, mit dem eine Vorauswahl getroffen wird (www,taz.de/Bundesaufnahmeprogramm-fu er-Afghanistan/!5907650/), und falls die zweite Möglichkeit zutrifft, durch wen erfolgt dann letztlich die Auswahl der Personen? Führen Mitarbeitende der Bundesregierung abschließend noch einmal eine Plausibilitätsprüfung durch, bzw. überprüfen sie stichprobenartig oder systematisch, ob Nachweise für die bei der Beantwortung des Fragebogens gemachten Angaben vorliegen? b) Werden monatlich jeweils die Antragstellerinnen und Antragsteller mit den meisten Punkten ausgewählt, oder werden die Unterlagen derer, die eine bestimmte Mindestpunktzahl erreicht haben, noch einmal von Mitarbeitenden der Bundesregierung gesichtet, die dann auf dieser Grundlage eine Auswahl treffen? c) Bleiben die Unterlagen bzw. Daten all jener, die bei einer Auswahlrunde nicht ausgewählt bzw. ausgelost wurden, im „Pool“ der Bundesregierung, oder werden beispielsweise Personen unterhalb einer bestimmten Mindestpunktzahl „aussortiert“? d) Wie wird damit umgegangen, wenn mehrere Personen genau gleich viele Punkte erreichen? e) Ist vorgesehen, dass Antragstellerinnen und Antragsteller durch die Bundesregierung und/oder die meldeberechtigten Stellen regelmäßig oder an bestimmten Punkten über den Stand ihres Verfahrens bzw. ihrer Bewerbung informiert werden (zum Beispiel über das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung, die Eingabe ihrer Daten in die Onlinemaske, die erreichte Punktzahl, die vermutete Dauer, bis wann sie eine endgültige Rückmeldung über den Erfolg bzw. Misserfolg ihres Antrags auf Aufnahme bekommen), und wenn nein, warum nicht? 8. Ist der Bundesregierung die Kritik von Pro Asyl bekannt, dass ein IT- gestütztes Verfahren ungeeignet sei, um individuelle Biografien zu begreifen oder außergewöhnliche Fallkonstellationen zu berücksichtigen (www.p roasyl.de/news/bundesaufnahmeprogramm-afghanistan-enttaeuschung-nac h-langem-warten/), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus gegebenenfalls? 9. Wie viele Personen sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien (bitte differenzieren) mit der Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramms befasst (bitte soweit möglich nach konkreter Tätigkeit aufschlüsseln)? 10. Welche (internen) Arbeitshinweise, Dienstanweisungen o. ä. liegen zu dem Punktesystem vor, und welche zumindest ungefähren Angaben kann die Bundesregierung zu deren Inhalten machen? 11. Inwieweit ist das Kriterium des Deutschlandbezugs geeignet, um jene Menschen zu identifizieren, die in Afghanistan am stärksten gefährdet sind, und stellt das Vorhandensein eines Deutschlandbezugs ein notwendiges Kriterium für die Auswahl im Bundesaufnahmeprogramm dar, oder soll dem Deutschlandbezug lediglich ein besonderes Gewicht bei der Priorisierung ähnlich gefährdeter Personen zukommen? 12. Ist es zutreffend, dass mit dem Fragebogen des Bundesaufnahmeprogramms u. a. deutsche Sprachkenntnisse, gemachte Reisen nach Deutschland und die „vermutete Integrationsfähigkeit“ von Antragstellerinnen und Antragstellern in die Bundesrepublik Deutschland abgefragt werden (www.taz.de/Bundesaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/), und wenn ja, wie genau wird dabei die „vermutete Integrationsfähigkeit“ operationalisiert? Inwieweit ist die vermutete oder prognostizierte Integrationsfähigkeit dazu geeignet, jene Menschen zu identifizieren, die in Afghanistan am stärksten gefährdet sind? 13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass es bei der Eingabe von Daten in die Onlinemaske Ermessensspielräume gibt, etwa was die Beurteilung von Vulnerabilität aufgrund des weiblichen Geschlechts oder die Interpretation von Gewalterfahrungen angeht, und wenn ja, worin bestehen diese, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die Ausübung der Ermessensspielräume durch NGOs z. B. bei der Interpretation von Bedrohungen oder Gewalterfahrungen maßgeblich dafür sein kann, ob ein Fall von der IT-Anwendung ausgewählt bzw. in die nähere Auswahl genommen wird? b) Inwieweit können oder sollen NGOs eventuelle Spielräume nutzen, ohne zu wissen, wie das IT-gestützte Auswahlsystem funktioniert? 14. Ist der Bundesregierung aufgefallen, ob unterschiedliche meldeberechtigte Stellen bzw. die Koordinierungsstelle den Fragebogen verschieden interpretieren bzw. bei der Eingabe von Daten in die Onlinemaske unterschiedliche Schwerpunkte setzen, und wenn ja, inwiefern? 15. Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass es zur Interpretation des 100 Fragen umfassenden Fragebogens bzw. zur Eingabe der Daten von Antragstellerinnen und Antragstellern in die Onlinemaske keine rechtlich verbindlichen Hinweise der Bundesregierung gibt? 16. Gab es diesbezüglich zu Beginn des Bundesaufnahmeprogramms Schulungen seitens der Bundesregierung, Anwendungshinweise, Probedurchläufe oder anderweitige Maßnahmen, um eine einheitliche Praxis der meldeberechtigten Stellen zu gewährleisten, wenn ja, welche, wenn nein, wieso nicht, sind hierzu stichprobenartige Überprüfungen, Evaluationen o. Ä. vorgesehen? 17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass den meldeberechtigten Stellen aufgrund der hohen Zahl an Anfragen faktisch eine Gatekeeper-Funktion zukommt, weil ihre Priorisierung von Fällen bei der Eingabe in die Onlinemaske mit darüber entscheidet, wer überhaupt die Chance bekommt, bei den Auswahlentscheidungen der Bundesregierung berücksichtigt zu werden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies, bzw. welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus mit Blick auf den Rechtscharakter der meldeberechtigten Stellen, wenn nein, warum nicht? 18. Wie viele meldeberechtigte Stellen gibt es derzeit, und was kann die Bundesregierung zum Rechtscharakter der meldeberechtigten Stellen mitteilen? a) Wie werden die meldeberechtigten Stellen genau ausgewählt? Können Organisationen sich als solche bewerben, oder geht die Bundesregierung auf diese zu? b) Kann der Status als meldeberechtigte Stelle wieder entzogen werden, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? c) Wie würde ein Entzug des Status als meldeberechtigte Stelle konkret ablaufen? 19. Wurde innerhalb der Bundesregierung im Zuge der Vorbereitung des Bundesaufnahmeprogramms darüber diskutiert, ob eine Beleihung der meldeberechtigten Stellen erforderlich sein könnte, und wenn ja, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung sich letztlich dagegen entschieden, wenn nein, warum wurde dies von Vorneherein ausgeschlossen? 20. Wurde innerhalb der Bundesregierung im Zuge der Vorbereitung des Bundesaufnahmeprogramms in Betracht gezogen, die meldeberechtigten Stellen für ihre Tätigkeit finanziell zu vergüten, und wenn ja, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung sich letztlich dagegen entschieden, wenn nein, warum wurde dies von Vorneherein ausgeschlossen? 21. Wie viele Afghaninnen und Afghanen haben sich bislang beim Bundesministerium des Innern und für Heimat, beim Auswärtigen Amt und beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (bitte differenzieren) gemeldet, die laut Aufnahmeanordnung in „besonderen Fällen“ aufzunehmende Personen vorschlagen können, indem sie deren Daten in die IT-Anwendung eingeben? a) In wie vielen Fällen haben die genannten Bundesministerien bislang tatsächlich Daten von Antragstellerinnen und Antragstellerin in die IT- Anwendung eingetragen (bitte auch hier nach Ministerien differenzieren), und nach welchen Kriterien wird ausgewählt, ob es sich um einen „besonderen Fall“ handelt? b) Bei welcher Stelle genau können bzw. sollen „besondere Fälle“ bei den genannten Ministerien gemeldet werden, und was kann die Bundesregierung zu dem Verfahren mitteilen? 22. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Medienberichten zu Betrugsversuchen Dritter, welche unter dem Vorwand, meldeberechtigte Stellen zu sein, Daten von Antragstellerinnen und Antragstellern sammeln und/oder gegen Bezahlung einen Zugang zum Bundesaufnahmeprogramm versprechen (www.taz.de/Nach-dem-Abzug-der-Bundeswehr/!5895140/), und hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse zu solchen Vorfällen, und wenn ja, welche? Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das Fehlen einer zentralen Anlaufstelle im Bundesaufnahmeprogramm solchen Betrugsversuchen Vorschub leistet, und wenn nein, warum nicht? 23. Ist die Formulierung in der Aufnahmeanordnung, dass die Aufnahme „grundsätzlich“ aus Afghanistan erfolgt, so zu verstehen, dass in Ausnahmefällen auch Aufnahmen aus Drittstaaten möglich sind, und wenn ja, unter welchen Umständen sollen Aufnahmen aus Drittstaaten ermöglicht werden, und wie soll praktisch mit diesen Anträgen umgegangen werden? 24. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung zu den Prüfverfahren zu afghanischen Ortskräften und ihren Familienangehörigen seit dem 15. Mai 2021 machen, insbesondere zur Zahl der gestellten Anträge, der entschiedenen oder anhängigen Verfahren, zu den Ergebnissen der Prüfungen, zur Zahl der Aufnahmezusagen, der erteilten Visa und der erfolgten Einreisen (bitte jeweils nach Ressorts bzw. Bundesministerien, Ortskräfte bzw. Familienangehörige und nach Zeiträumen so genau wie möglich differenzieren; bitte ergänzend aber auch die jeweiligen Summen nennen)? 25. Wie viele besonders gefährdete Personen und ihre Familienangehörigen (bitte differenzieren) haben bislang eine Aufnahmezusage (außerhalb des Bundesaufnahmeprogramms) erhalten, wie viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung Afghanistan verlassen bzw. haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach Deutschland einreisen (bitte für den Zeitraum seit August 2022 auch nach Monaten auflisten)? 26. Wie viele Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG in dringenden Einzelfällen besonders gefährdeter Personen hat es seit Mai 2022 für wie viele Personen gegeben, wie viele dieser Personen haben ein Visum erhalten, wie viele sind bereits nach Deutschland eingereist (bitte jeweils nach Monaten auflisten, vgl. Antwort zu Frage 6 und Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/3430)? 27. Wie viele Personen sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien bzw. Ressorts (bitte jeweils differenzieren) für die Bearbeitung der Gefährdungsanzeigen von Ortskräften bzw. für die Bearbeitung der Aufnahmeersuchen besonders gefährdeter Personen bzw. für entsprechende Evakuierungsmaßnahmen eingesetzt? 28. In wie vielen Fällen erhielten ehemalige afghanische Ortskräfte deutscher Ministerien bzw. Behörden, bei denen zunächst eine Gefährdung durch den früheren Arbeitgeber festgestellt worden war, letztlich doch keine Aufnahmezusage bzw. kein Visum nach § 22 Satz 2 AufenthG, und was war jeweils der Grund dafür (bitte jeweils nach Ressorts bzw. Bundesministerien und nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen war das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ausschlaggebend für die Entscheidung, die jeweiligen Personen letztlich nicht aufzunehmen? 29. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur aktuellen Situation der Visavergabe im Rahmen des Familiennachzugs aus Afghanistan machen (z. B. aktuelle Wartezeiten auf einen Termin in Islamabad und Teheran, Anzahl der Personen auf den jeweiligen Terminwartelisten; bitte zwischen Nachzug zu Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und anderen Personen differenzieren), und was lässt sich zum Stand der Bearbeitung von Visumanträgen zur Familienzusammenführung im Inland durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und zu den bisherigen Ergebnissen der ergriffenen Maßnahmen zur Beschleunigung der Familienzusammenführung sagen (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/3430) (bitte so genau wie möglich ausführen)? 30. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen Staatsangehörigen wurden im Jahr 2022 und im bisherigen Jahr 2023 erteilt (bitte nach Jahren und Visastellen differenziert auflisten und gesondert auch nach Geschlecht sowie Ehegatten, Kindern, sonstigen Angehörigen differenzieren)? 31. Von wie vielen Todesfällen in Bezug auf afghanische Ortskräfte oder besonders gefährdete Personen bzw. ihre jeweiligen Familienangehörigen, die eine Aufnahme beantragt oder eine entsprechende Aufnahmezusage bereits erhalten haben, hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnis (bitte differenzierte und genauere Angaben machen, wie in der Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/3430)? 32. Was genau versteht die Bundesregierung unter „Institutionen der deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit“ (Antworten zu den Fragen 1 bis 2 auf Bundestagsdrucksache 20/1224; bitte möglichst genau beschreiben und nach Möglichkeit einige Beispiele nennen)? 33. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele ehemalige afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter welcher Institutionen der deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit (einschließlich ihrer mit aufgenommenen Familienangehörigen) seit dem 1. September 2021 Aufnahmezusagen nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten haben und wie viele von ihnen bereits eingereist sind (bitte soweit möglich nach den einzelnen Institutionen sowie nach Haupt- und Nebenanspruchsberechtigten aufschlüsseln und zwischen Aufnahmezusagen und erfolgten Einreisen differenzieren)? 34. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung Landesaufnahmeprogramme für Afghanistan beschlossen bzw. geplant, zu welchen dieser Landesaufnahmeprogramme hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat bislang sein Einvernehmen erklärt, wie viele entsprechende Anfragen für ein Einvernehmen welcher Bundesländer liegen vor, und was ist der Bundesregierung zum Stand der Umsetzung der Landesaufnahmeprogramme bekannt? Wie viele Aufnahmezusagen und Einreisen im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher? 35. Gibt es Vorbereitungen oder konkrete Pläne der Bundesregierung, ein Resettlement-Programm für afghanische Geflüchtete aus Pakistan und Iran aufzulegen, und wenn ja, was ist der aktuelle Stand? 36. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Afghaninnen und Afghanen mit Aufnahmezusage für das Bundesaufnahmeprogramm bei der Ausreise aus Afghanistan zu unterstützen, wenn diese keinen Pass bzw. nur einen abgelaufenen Pass haben? Führt die Bundesregierung diesbezüglich Gespräche etwa mit der pakistanischen Regierung, um Ausreisen nur mit einer Tazkira zu ermöglichen (Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/3430)? Berlin, den 16. Februar 2023 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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