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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
(insgesamt 36 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
28.03.2023
Antwortdauer
32 Tage
Aktualisiert
16.06.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/579824.02.2023
Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-
Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring,
Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und
der Fraktion DIE LINKE.
Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
Am 17. Oktober 2022 kündigten die Bundesministerin des Auswärtigen,
Annalena Baerbock, und die Bundesministerin des Innern und für Heimat,
Nancy Faeser, mit einer Pressemitteilung die Einrichtung eines
Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan an (www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/bu
ndesaufnahmeprogrammafghanistan/2558716?view=). Dieses war im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart
worden, hatte sich aber über Monate verzögert (www.n-tv.de/politik/Ukraine-K
rieg-verzoegert-Aufnahmeplaene-fuer-Afghanistan-article23258195.html).
Nach der offiziellen Ankündigung dauerte es nochmal gut zwei Monate, bis am
19. Dezember 2022 die entsprechende Aufnahmeanordnung des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) veröffentlicht wurde (vgl. hierzu und
soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: www.bundesaufnahmeprog
rammafghanistan.de/bundesaufnahme-de/AktuelleArtikel/-/2558250).
Das Programm sieht vor, monatlich 1 000 „besonders gefährdete“ Afghaninnen
und Afghanen in Deutschland aufzunehmen. Dazu gehören Personen, die
individuell gefährdet sind, weil sie sich durch ihren Einsatz für Frauen- und
Menschenrechte oder eine Tätigkeit in Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur,
Sport und Wissenschaft „besonders exponiert“ haben oder die durch ihr
Geschlecht, ihre sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität oder
Religionszugehörigkeit von Gewalt und Verfolgung bedroht sind. Aufnahmeberechtigt sind
außerdem Ehepartnerinnen und Ehepartner und minderjährige Kinder sowie
weitere Familienangehörige, wenn diese in einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder wenn deren Bedrohung direkt mit der
Tätigkeit oder Vulnerabilität der Hauptperson zusammenhängt. Anträge auf
Aufnahme können nicht direkt bei der Bundesregierung bzw. einer Behörde
gestellt werden. Vielmehr müssen Antragstellerinnen und Antragsteller sich
zunächst an sogenannte meldeberechtigte Stellen wenden. Es handelt sich dabei
um zivilgesellschaftliche Organisationen, die „im Rahmen der im August 2021
erfolgten Evakuierungen aus Afghanistan bzw. den laufenden Aufnahmen aus
Afghanistan mit dem Auswärtigen Amt zusammengearbeitet haben oder
zwischen 2013 und 2021 eine finanzielle Unterstützung zur Umsetzung von
zivilgesellschaftlichen Projekten in Afghanistan aus dem Haushalt des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erhalten
haben“. Eine Liste der meldeberechtigten Stellen wird nicht veröffentlicht; durch
Berichterstattung ist aber bekannt, dass beispielsweise Kabul Luftbrücke, Mis-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5798
20. Wahlperiode 24.02.2023
sion Lifeline oder Reporter ohne Grenzen dazu gehören (www.taz.de/Bundesau
fnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/).
Um sich für die Aufnahme zu bewerben, muss zunächst ein umfangreicher
Fragebogen ausgefüllt werden, der nicht öffentlich zugänglich ist. Berichten
zufolge umfasst der Fragebogen rund 100 Fragen auf 40 Seiten, die möglichst genau
beantwortet und nach Möglichkeit mit Dokumenten belegt werden sollen. Nach
Angaben von NGO (Non Governmental Organisation)-Mitarbeitenden kann es
mehrere Stunden dauern, den Fragebogen auszufüllen (www.proasyl.de/news/b
undesaufnahmeprogramm-afghanistan-enttaeuschung-nach-langem-warten/;
www.rbb24.de/politik/beitrag/2022/12/berlin-brandenburg-afghanistan-gefluec
htete-bundesaufnahmeprogramm-kritik.html). Nach Kenntnis der
Fragestellenden versenden die meldeberechtigten Stellen an Antragstellerinnen und
Antragsteller zunächst einen Link zu dem Fragebogen, wenn diese sich bei ihnen
melden. Die Betreffenden füllen den Fragebogen dann teilweise eigenständig aus
und werden so in einem ersten „Pool“ erfasst. Anschließend werden nach
Kenntnis der Fragestellenden ein Plausibilitätscheck durchgeführt und die
Angaben in eine weitere Onlinemaske eingegeben. Somit landen die Daten in
einem zweiten „Pool“, aus dem später die Auswahl von Personen durch die
Bundesregierung erfolgt. Einige NGOs übernehmen die Eingabe in die
Onlinemaske nach Kenntnis der Fragestellenden selbst, während andere diesen Schritt
an eine Koordinierungsstelle delegieren, die geschaffen wurde, um die
meldeberechtigten Stellen zu unterstützen. Diese wird mit rund 3,3 Mio. Euro vom
BMI finanziert. Die endgültige Entscheidung über Aufnahmezusagen trifft die
Bundesregierung. Laut Aufnahmeanordnung orientiert sie sich dabei an den
Kriterien personenbezogener Vulnerabilität, eines Deutschlandbezugs,
besonderer persönlicher Exponiertheit und eines besonderen politischen Interesses
Deutschlands an einer Aufnahme. Welche Personen aufgenommen werden,
wird mittels eines IT-Punktesystems errechnet. Wie die Anträge dabei letztlich
gewichtet werden, ist nicht transparent, was NGOs kritisieren (www.taz.de/Bun
desaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/). Aus Sicht der
Fragestellenden ist insbesondere unklar, inwieweit das Kriterium des Deutschlandbezugs
geeignet ist, jene Menschen zu identifizieren, die in Afghanistan am stärksten
bedroht sind.
Klärungsbedarf gibt es nach Auffassung der Fragestellenden darüber hinaus
hinsichtlich des Rechtscharakters der meldeberechtigten Stellen bzw. zur Frage,
ob diese im Kontext des Bundesaufnahmeprogramms als Verwaltungshelfer
oder als Beliehene tätig werden. Einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen
Dienste (WD) des Deutschen Bundestages zufolge ist die Abgrenzung
insbesondere dann schwierig, wenn lediglich „Teilaufgaben“ an Private übertragen
werden, wie es im Bundesaufnahmeprogramm der Fall ist; Indizien für die
Erforderlichkeit einer Beleihung seien u. a. ein großer Beurteilungs- und
Ermessensspielraum, der privaten Akteuren eingeräumt werde, sowie eine
„Präjudizierung der Entscheidung durch Private“ (WD 3 – 3000 – 161/22, S. 8 bis 9).
Aufgrund des Fehlens umfassender Informationen über die Tätigkeit der
meldeberechtigten Stellen kamen die Wissenschaftlichen Dienste Anfang
Dezember 2022 zu keiner abschließenden Beurteilung; aus Sicht der Fragestellenden
gibt es mittlerweile jedoch mehrere Hinweise, die für eine Erforderlichkeit der
Beleihung der meldeberechtigten Stellen sprechen:
So soll es nach Auskunft von NGO-Mitarbeitenden gegenüber den
Fragestellenden bei der Eingabe von Daten in die Onlinemaske Spielräume für eigene
Bewertungen geben, etwa bei der Auslegung des Begriffs der Vulnerabilität.
Auch das BMI habe gegenüber NGOs von einer gewissen Flexibilität bei der
Interpretation des Fragebogens gesprochen. Die Priorisierung von Fällen durch
die meldeberechtigten Stellen und die Koordinierungsstelle könnte nach
Auffassung der Fragestellenden zudem eine Präjudizierung der
Auswahlentscheidungen der Bundesregierung bewirken. Laut Presseberichten sind bei der
Organisation Mission Lifeline bereits fast 30 000 Hilferufe eingegangen, andere
NGOs beklagen ebenfalls eine Überlastung der eigenen Kapazitäten (www.ta
z.de/Bundesaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/). In der
Koordinierungsstelle wird nach Kenntnis der Fragestellenden derzeit von 35 000 bis
40 000 gemeldeten Fällen ausgegangen, wobei ein „Fall“ in der Regel sechs bis
sieben Personen umfassen soll. Somit würde die Zahl der Anfragen schon zum
jetzigen Zeitpunkt um ein Vielfaches die Zahl der Plätze überschreiten, die mit
dem Bundesaufnahmeprogramm zur Verfügung gestellt werden. Den
Organisationen kommt somit nach Auffassung der Fragestellenden faktisch eine
Gatekeeper-Funktion zu: indem sie priorisieren, welche Fälle sie zuerst in das
System eingeben, entscheiden sie zugleich, wer überhaupt eine Chance hat,
berücksichtigt zu werden. Die Beleihung privater Akteure bedarf einer
gesetzlichen Grundlage; darüber hinaus müssen finanzielle Aufwendungen der
Beliehenen grundsätzlich ausgeglichen werden (WD 3 – 3000 – 161/22, S. 6).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Sind von NGO-Mitarbeitenden an die Fragestellenden herangetragene
Informationen zutreffend, wonach am 19. Dezember 2022 lediglich eine
„Probeziehung“ stattgefunden hat und es bislang keine Aufnahmezusagen
im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms gab?
a) Wenn ja, was kann die Bundesregierung zum Ergebnis der
„Probeziehung“ mitteilen, und wann wird die erste reguläre Auswahlrunde
stattfinden?
b) Wenn nein, wie viele Aufnahmezusagen wurden bislang durch die
Bundesregierung erteilt (bitte zwischen aufnahmeberechtigten
Personen und Familienangehörigen differenzieren und Angaben zum Datum
der Entscheidung machen)?
Kann die Bundesregierung weitere Angaben zu den Personen mit
Aufnahmezusage machen, etwa zum jeweiligen Grund der Gefährdung?
2. Auf welchen Zeitpunkt wird der Beginn des Bundesaufnahmeprogramms
datiert, d. h. in welchem Monat standen zum ersten Mal 1 000
Aufnahmeplätze für besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen zur
Verfügung, und wie wird mit den bislang nicht vergebenen Plätzen
umgegangen?
3. Gibt es Pläne, nicht vergebene Aufnahmeplätze aus dem
Bundesaufnahmeprogramm durch Aufnahmen aus anderen Programmen bzw. auf
anderen Rechtsgrundlagen aufzufüllen, etwa durch Aufnahmen nach § 22
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), und wenn ja, wie wird dies
begründet?
4. Bis wann soll das Bundesaufnahmeprogramm laufen?
5. Wie viele Fälle wurden bislang in die Onlinemaske des
Bundesaufnahmeprogramms eingetragen und befinden sich somit in dem „Pool“, auf dessen
Grundlage die Auswahlentscheidungen der Bundesregierung getroffen
werden, und ist die Einschätzung der Fragestellenden zutreffend, dass ein
„Fall“ in der Regel sechs bis sieben Personen umfasst, und wenn nein, wie
viele Personen umfasst ein „Fall“ nach Kenntnis und Einschätzung der
Bundesregierung durchschnittlich?
6. Wie viele Anfragen sind nach Kenntnis der Bundesregierungen bislang
ungefähr bei den meldeberechtigten Stellen eingegangen, und wie vielen
Personen entspricht dies ca.?
a) Gibt es bei der Bundesregierung eine ungefähre Einschätzung dazu, zu
welchen Anteilen es sich dabei um ältere Fälle bzw. um neue, seit
Mitte Oktober 2022 eingegangene, Fälle handelt?
b) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass „in einer späteren
Phase“ des Bundesaufnahmeprogramms „Möglichkeiten für neue
Anmeldungen“ geschaffen werden, nachdem zu Beginn des Programms
Personen im Fokus stehen, „zu denen die beteiligten Stellen bereits
Informationen haben“ (www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/b
undesaufnahme-de/bundesaufnahmeprogramm-faq/-/2557574)?
Zu welchem Zeitpunkt soll dies geschehen, bzw. wann soll die zweite
Phase des Programms beginnen, bzw. wovon wird deren Beginn
abhängig gemacht?
7. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zu dem IT-
basierten Punktesystem machen, mit dessen Hilfe die
Auswahlentscheidungen getroffen werden?
a) Handelt es sich dabei um einen Algorithmus, der anstelle von
Menschen entscheidet oder vielmehr um ein „Scoringsystem“, mit dem eine
Vorauswahl getroffen wird (www,taz.de/Bundesaufnahmeprogramm-fu
er-Afghanistan/!5907650/), und falls die zweite Möglichkeit zutrifft,
durch wen erfolgt dann letztlich die Auswahl der Personen?
Führen Mitarbeitende der Bundesregierung abschließend noch einmal
eine Plausibilitätsprüfung durch, bzw. überprüfen sie stichprobenartig
oder systematisch, ob Nachweise für die bei der Beantwortung des
Fragebogens gemachten Angaben vorliegen?
b) Werden monatlich jeweils die Antragstellerinnen und Antragsteller mit
den meisten Punkten ausgewählt, oder werden die Unterlagen derer,
die eine bestimmte Mindestpunktzahl erreicht haben, noch einmal von
Mitarbeitenden der Bundesregierung gesichtet, die dann auf dieser
Grundlage eine Auswahl treffen?
c) Bleiben die Unterlagen bzw. Daten all jener, die bei einer
Auswahlrunde nicht ausgewählt bzw. ausgelost wurden, im „Pool“ der
Bundesregierung, oder werden beispielsweise Personen unterhalb einer
bestimmten Mindestpunktzahl „aussortiert“?
d) Wie wird damit umgegangen, wenn mehrere Personen genau gleich
viele Punkte erreichen?
e) Ist vorgesehen, dass Antragstellerinnen und Antragsteller durch die
Bundesregierung und/oder die meldeberechtigten Stellen regelmäßig
oder an bestimmten Punkten über den Stand ihres Verfahrens bzw. ihrer
Bewerbung informiert werden (zum Beispiel über das Ergebnis der
Plausibilitätsprüfung, die Eingabe ihrer Daten in die Onlinemaske, die
erreichte Punktzahl, die vermutete Dauer, bis wann sie eine endgültige
Rückmeldung über den Erfolg bzw. Misserfolg ihres Antrags auf
Aufnahme bekommen), und wenn nein, warum nicht?
8. Ist der Bundesregierung die Kritik von Pro Asyl bekannt, dass ein IT-
gestütztes Verfahren ungeeignet sei, um individuelle Biografien zu
begreifen oder außergewöhnliche Fallkonstellationen zu berücksichtigen (www.p
roasyl.de/news/bundesaufnahmeprogramm-afghanistan-enttaeuschung-nac
h-langem-warten/), und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus gegebenenfalls?
9. Wie viele Personen sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien (bitte
differenzieren) mit der Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramms
befasst (bitte soweit möglich nach konkreter Tätigkeit aufschlüsseln)?
10. Welche (internen) Arbeitshinweise, Dienstanweisungen o. ä. liegen zu dem
Punktesystem vor, und welche zumindest ungefähren Angaben kann die
Bundesregierung zu deren Inhalten machen?
11. Inwieweit ist das Kriterium des Deutschlandbezugs geeignet, um jene
Menschen zu identifizieren, die in Afghanistan am stärksten gefährdet
sind, und stellt das Vorhandensein eines Deutschlandbezugs ein
notwendiges Kriterium für die Auswahl im Bundesaufnahmeprogramm dar, oder
soll dem Deutschlandbezug lediglich ein besonderes Gewicht bei der
Priorisierung ähnlich gefährdeter Personen zukommen?
12. Ist es zutreffend, dass mit dem Fragebogen des
Bundesaufnahmeprogramms u. a. deutsche Sprachkenntnisse, gemachte Reisen nach
Deutschland und die „vermutete Integrationsfähigkeit“ von Antragstellerinnen und
Antragstellern in die Bundesrepublik Deutschland abgefragt werden
(www.taz.de/Bundesaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/),
und wenn ja, wie genau wird dabei die „vermutete Integrationsfähigkeit“
operationalisiert?
Inwieweit ist die vermutete oder prognostizierte Integrationsfähigkeit dazu
geeignet, jene Menschen zu identifizieren, die in Afghanistan am stärksten
gefährdet sind?
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), dass es bei der Eingabe von Daten in die
Onlinemaske Ermessensspielräume gibt, etwa was die Beurteilung von
Vulnerabilität aufgrund des weiblichen Geschlechts oder die Interpretation
von Gewalterfahrungen angeht, und wenn ja, worin bestehen diese, und
welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
die Ausübung der Ermessensspielräume durch NGOs z. B. bei der
Interpretation von Bedrohungen oder Gewalterfahrungen maßgeblich
dafür sein kann, ob ein Fall von der IT-Anwendung ausgewählt bzw. in
die nähere Auswahl genommen wird?
b) Inwieweit können oder sollen NGOs eventuelle Spielräume nutzen,
ohne zu wissen, wie das IT-gestützte Auswahlsystem funktioniert?
14. Ist der Bundesregierung aufgefallen, ob unterschiedliche meldeberechtigte
Stellen bzw. die Koordinierungsstelle den Fragebogen verschieden
interpretieren bzw. bei der Eingabe von Daten in die Onlinemaske
unterschiedliche Schwerpunkte setzen, und wenn ja, inwiefern?
15. Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass es zur Interpretation
des 100 Fragen umfassenden Fragebogens bzw. zur Eingabe der Daten von
Antragstellerinnen und Antragstellern in die Onlinemaske keine rechtlich
verbindlichen Hinweise der Bundesregierung gibt?
16. Gab es diesbezüglich zu Beginn des Bundesaufnahmeprogramms
Schulungen seitens der Bundesregierung, Anwendungshinweise, Probedurchläufe
oder anderweitige Maßnahmen, um eine einheitliche Praxis der
meldeberechtigten Stellen zu gewährleisten, wenn ja, welche, wenn nein, wieso
nicht, sind hierzu stichprobenartige Überprüfungen, Evaluationen o. Ä.
vorgesehen?
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass den
meldeberechtigten Stellen aufgrund der hohen Zahl an Anfragen faktisch
eine Gatekeeper-Funktion zukommt, weil ihre Priorisierung von Fällen bei
der Eingabe in die Onlinemaske mit darüber entscheidet, wer überhaupt
die Chance bekommt, bei den Auswahlentscheidungen der
Bundesregierung berücksichtigt zu werden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies, bzw. welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus mit Blick auf den Rechtscharakter der
meldeberechtigten Stellen, wenn nein, warum nicht?
18. Wie viele meldeberechtigte Stellen gibt es derzeit, und was kann die
Bundesregierung zum Rechtscharakter der meldeberechtigten Stellen
mitteilen?
a) Wie werden die meldeberechtigten Stellen genau ausgewählt?
Können Organisationen sich als solche bewerben, oder geht die
Bundesregierung auf diese zu?
b) Kann der Status als meldeberechtigte Stelle wieder entzogen werden,
und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
c) Wie würde ein Entzug des Status als meldeberechtigte Stelle konkret
ablaufen?
19. Wurde innerhalb der Bundesregierung im Zuge der Vorbereitung des
Bundesaufnahmeprogramms darüber diskutiert, ob eine Beleihung der
meldeberechtigten Stellen erforderlich sein könnte, und wenn ja, aus welchen
Gründen hat die Bundesregierung sich letztlich dagegen entschieden, wenn
nein, warum wurde dies von Vorneherein ausgeschlossen?
20. Wurde innerhalb der Bundesregierung im Zuge der Vorbereitung des
Bundesaufnahmeprogramms in Betracht gezogen, die meldeberechtigten
Stellen für ihre Tätigkeit finanziell zu vergüten, und wenn ja, aus welchen
Gründen hat die Bundesregierung sich letztlich dagegen entschieden, wenn
nein, warum wurde dies von Vorneherein ausgeschlossen?
21. Wie viele Afghaninnen und Afghanen haben sich bislang beim
Bundesministerium des Innern und für Heimat, beim Auswärtigen Amt und beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(bitte differenzieren) gemeldet, die laut Aufnahmeanordnung in
„besonderen Fällen“ aufzunehmende Personen vorschlagen können, indem sie deren
Daten in die IT-Anwendung eingeben?
a) In wie vielen Fällen haben die genannten Bundesministerien bislang
tatsächlich Daten von Antragstellerinnen und Antragstellerin in die IT-
Anwendung eingetragen (bitte auch hier nach Ministerien
differenzieren), und nach welchen Kriterien wird ausgewählt, ob es sich um einen
„besonderen Fall“ handelt?
b) Bei welcher Stelle genau können bzw. sollen „besondere Fälle“ bei den
genannten Ministerien gemeldet werden, und was kann die
Bundesregierung zu dem Verfahren mitteilen?
22. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Medienberichten zu
Betrugsversuchen Dritter, welche unter dem Vorwand, meldeberechtigte Stellen zu sein,
Daten von Antragstellerinnen und Antragstellern sammeln und/oder gegen
Bezahlung einen Zugang zum Bundesaufnahmeprogramm versprechen
(www.taz.de/Nach-dem-Abzug-der-Bundeswehr/!5895140/), und hat die
Bundesregierung eigene Kenntnisse zu solchen Vorfällen, und wenn ja,
welche?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das
Fehlen einer zentralen Anlaufstelle im Bundesaufnahmeprogramm solchen
Betrugsversuchen Vorschub leistet, und wenn nein, warum nicht?
23. Ist die Formulierung in der Aufnahmeanordnung, dass die Aufnahme
„grundsätzlich“ aus Afghanistan erfolgt, so zu verstehen, dass in
Ausnahmefällen auch Aufnahmen aus Drittstaaten möglich sind, und wenn ja,
unter welchen Umständen sollen Aufnahmen aus Drittstaaten ermöglicht
werden, und wie soll praktisch mit diesen Anträgen umgegangen werden?
24. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung zu den
Prüfverfahren zu afghanischen Ortskräften und ihren Familienangehörigen seit dem
15. Mai 2021 machen, insbesondere zur Zahl der gestellten Anträge, der
entschiedenen oder anhängigen Verfahren, zu den Ergebnissen der
Prüfungen, zur Zahl der Aufnahmezusagen, der erteilten Visa und der erfolgten
Einreisen (bitte jeweils nach Ressorts bzw. Bundesministerien, Ortskräfte
bzw. Familienangehörige und nach Zeiträumen so genau wie möglich
differenzieren; bitte ergänzend aber auch die jeweiligen Summen nennen)?
25. Wie viele besonders gefährdete Personen und ihre Familienangehörigen
(bitte differenzieren) haben bislang eine Aufnahmezusage (außerhalb des
Bundesaufnahmeprogramms) erhalten, wie viele dieser Personen konnten
nach Kenntnis der Bundesregierung Afghanistan verlassen bzw. haben ein
Visum erhalten bzw. konnten bereits nach Deutschland einreisen (bitte für
den Zeitraum seit August 2022 auch nach Monaten auflisten)?
26. Wie viele Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG in dringenden
Einzelfällen besonders gefährdeter Personen hat es seit Mai 2022 für wie
viele Personen gegeben, wie viele dieser Personen haben ein Visum
erhalten, wie viele sind bereits nach Deutschland eingereist (bitte jeweils nach
Monaten auflisten, vgl. Antwort zu Frage 6 und Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/3430)?
27. Wie viele Personen sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien bzw.
Ressorts (bitte jeweils differenzieren) für die Bearbeitung der
Gefährdungsanzeigen von Ortskräften bzw. für die Bearbeitung der
Aufnahmeersuchen besonders gefährdeter Personen bzw. für entsprechende
Evakuierungsmaßnahmen eingesetzt?
28. In wie vielen Fällen erhielten ehemalige afghanische Ortskräfte deutscher
Ministerien bzw. Behörden, bei denen zunächst eine Gefährdung durch
den früheren Arbeitgeber festgestellt worden war, letztlich doch keine
Aufnahmezusage bzw. kein Visum nach § 22 Satz 2 AufenthG, und was
war jeweils der Grund dafür (bitte jeweils nach Ressorts bzw.
Bundesministerien und nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen war das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung
ausschlaggebend für die Entscheidung, die jeweiligen Personen letztlich nicht
aufzunehmen?
29. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur aktuellen Situation der
Visavergabe im Rahmen des Familiennachzugs aus Afghanistan machen
(z. B. aktuelle Wartezeiten auf einen Termin in Islamabad und Teheran,
Anzahl der Personen auf den jeweiligen Terminwartelisten; bitte zwischen
Nachzug zu Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und anderen
Personen differenzieren), und was lässt sich zum Stand der Bearbeitung von
Visumanträgen zur Familienzusammenführung im Inland durch das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und zu den bisherigen Ergebnissen
der ergriffenen Maßnahmen zur Beschleunigung der
Familienzusammenführung sagen (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache
20/3430) (bitte so genau wie möglich ausführen)?
30. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen
Staatsangehörigen wurden im Jahr 2022 und im bisherigen Jahr 2023 erteilt (bitte nach
Jahren und Visastellen differenziert auflisten und gesondert auch nach
Geschlecht sowie Ehegatten, Kindern, sonstigen Angehörigen
differenzieren)?
31. Von wie vielen Todesfällen in Bezug auf afghanische Ortskräfte oder
besonders gefährdete Personen bzw. ihre jeweiligen Familienangehörigen,
die eine Aufnahme beantragt oder eine entsprechende Aufnahmezusage
bereits erhalten haben, hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnis (bitte
differenzierte und genauere Angaben machen, wie in der Antwort zu
Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/3430)?
32. Was genau versteht die Bundesregierung unter „Institutionen der
deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit“ (Antworten zu den
Fragen 1 bis 2 auf Bundestagsdrucksache 20/1224; bitte möglichst genau
beschreiben und nach Möglichkeit einige Beispiele nennen)?
33. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
ehemalige afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter welcher Institutionen
der deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit (einschließlich
ihrer mit aufgenommenen Familienangehörigen) seit dem 1. September 2021
Aufnahmezusagen nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten haben und wie
viele von ihnen bereits eingereist sind (bitte soweit möglich nach den
einzelnen Institutionen sowie nach Haupt- und Nebenanspruchsberechtigten
aufschlüsseln und zwischen Aufnahmezusagen und erfolgten Einreisen
differenzieren)?
34. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Landesaufnahmeprogramme für Afghanistan beschlossen bzw. geplant, zu
welchen dieser Landesaufnahmeprogramme hat das Bundesministerium des
Innern und für Heimat bislang sein Einvernehmen erklärt, wie viele
entsprechende Anfragen für ein Einvernehmen welcher Bundesländer liegen
vor, und was ist der Bundesregierung zum Stand der Umsetzung der
Landesaufnahmeprogramme bekannt?
Wie viele Aufnahmezusagen und Einreisen im Rahmen von
Landesaufnahmeprogrammen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher?
35. Gibt es Vorbereitungen oder konkrete Pläne der Bundesregierung, ein
Resettlement-Programm für afghanische Geflüchtete aus Pakistan und Iran
aufzulegen, und wenn ja, was ist der aktuelle Stand?
36. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Afghaninnen und
Afghanen mit Aufnahmezusage für das Bundesaufnahmeprogramm bei der
Ausreise aus Afghanistan zu unterstützen, wenn diese keinen Pass bzw.
nur einen abgelaufenen Pass haben?
Führt die Bundesregierung diesbezüglich Gespräche etwa mit der
pakistanischen Regierung, um Ausreisen nur mit einer Tazkira zu ermöglichen
(Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/3430)?
Berlin, den 16. Februar 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/623228.03.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/5798 - Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5798 –
Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 17. Oktober 2022 kündigten die Bundesministerin des Auswärtigen,
Annalena Baerbock, und die Bundesministerin des Innern und für Heimat,
Nancy Faeser, mit einer Pressemitteilung die Einrichtung eines
Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan an (www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/b
undesaufnahmeprogrammafghanistan/2558716?view=). Dieses war im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart
worden, hatte sich aber über Monate verzögert (www.n-tv.de/politik/Ukraine-
Krieg-verzoegert-Aufnahmeplaene-fuer-Afghanistan-article23258195.html).
Nach der offiziellen Ankündigung dauerte es nochmal gut zwei Monate, bis
am 19. Dezember 2022 die entsprechende Aufnahmeanordnung des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) veröffentlicht wurde (vgl.
hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: www.bundesaufna
hmeprogrammafghanistan.de/bundesaufnahme-de/AktuelleArtikel/-/255
8250).
Das Programm sieht vor, monatlich 1 000 „besonders gefährdete“
Afghaninnen und Afghanen in Deutschland aufzunehmen. Dazu gehören Personen, die
individuell gefährdet sind, weil sie sich durch ihren Einsatz für Frauen- und
Menschenrechte oder eine Tätigkeit in Justiz, Politik, Medien, Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaft „besonders exponiert“ haben oder die durch ihr
Geschlecht, ihre sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität oder
Religionszugehörigkeit von Gewalt und Verfolgung bedroht sind. Aufnahmeberechtigt
sind außerdem Ehepartnerinnen und Ehepartner und minderjährige Kinder
sowie weitere Familienangehörige, wenn diese in einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder wenn deren Bedrohung direkt mit
der Tätigkeit oder Vulnerabilität der Hauptperson zusammenhängt. Anträge
auf Aufnahme können nicht direkt bei der Bundesregierung bzw. einer
Behörde gestellt werden. Vielmehr müssen Antragstellerinnen und Antragsteller sich
zunächst an sogenannte meldeberechtigte Stellen wenden. Es handelt sich
dabei um zivilgesellschaftliche Organisationen, die „im Rahmen der im August
2021 erfolgten Evakuierungen aus Afghanistan bzw. den laufenden
Aufnahmen aus Afghanistan mit dem Auswärtigen Amt zusammengearbeitet haben
oder zwischen 2013 und 2021 eine finanzielle Unterstützung zur Umsetzung
von zivilgesellschaftlichen Projekten in Afghanistan aus dem Haushalt des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung er-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6232
20. Wahlperiode 28.03.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
27. März 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
halten haben“. Eine Liste der meldeberechtigten Stellen wird nicht
veröffentlicht; durch Berichterstattung ist aber bekannt, dass beispielsweise Kabul
Luftbrücke, Mission Lifeline oder Reporter ohne Grenzen dazu gehören
(www.taz.de/Bundesaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/).
Um sich für die Aufnahme zu bewerben, muss zunächst ein umfangreicher
Fragebogen ausgefüllt werden, der nicht öffentlich zugänglich ist. Berichten
zufolge umfasst der Fragebogen rund 100 Fragen auf 40 Seiten, die möglichst
genau beantwortet und nach Möglichkeit mit Dokumenten belegt werden
sollen. Nach Angaben von NGO (Non Governmental Organisation)-
Mitarbeitenden kann es mehrere Stunden dauern, den Fragebogen auszufüllen (www.proa
syl.de/news/bundesaufnahmeprogramm-afghanistan-enttaeuschung-nach-lang
em-warten/; www.rbb24.de/politik/beitrag/2022/12/berlin-brandenburg-afgha
nistan-gefluechtete-bundesaufnahmeprogramm-kritik.html). Nach Kenntnis
der Fragestellenden versenden die meldeberechtigten Stellen an
Antragstellerinnen und Antragsteller zunächst einen Link zu dem Fragebogen, wenn diese
sich bei ihnen melden. Die Betreffenden füllen den Fragebogen dann teilweise
eigenständig aus und werden so in einem ersten „Pool“ erfasst. Anschließend
werden nach Kenntnis der Fragestellenden ein Plausibilitätscheck
durchgeführt und die Angaben in eine weitere Onlinemaske eingegeben. Somit landen
die Daten in einem zweiten „Pool“, aus dem später die Auswahl von Personen
durch die Bundesregierung erfolgt. Einige NGOs übernehmen die Eingabe in
die Onlinemaske nach Kenntnis der Fragestellenden selbst, während andere
diesen Schritt an eine Koordinierungsstelle delegieren, die geschaffen wurde,
um die meldeberechtigten Stellen zu unterstützen. Diese wird mit rund
3,3 Mio. Euro vom BMI finanziert. Die endgültige Entscheidung über
Aufnahmezusagen trifft die Bundesregierung. Laut Aufnahmeanordnung orientiert
sie sich dabei an den Kriterien personenbezogener Vulnerabilität, eines
Deutschlandbezugs, besonderer persönlicher Exponiertheit und eines
besonderen politischen Interesses Deutschlands an einer Aufnahme. Welche Personen
aufgenommen werden, wird mittels eines IT-Punktesystems errechnet. Wie die
Anträge dabei letztlich gewichtet werden, ist nicht transparent, was NGOs
kritisieren (www.taz.de/Bundesaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907
650/). Aus Sicht der Fragestellenden ist insbesondere unklar, inwieweit das
Kriterium des Deutschlandbezugs geeignet ist, jene Menschen zu
identifizieren, die in Afghanistan am stärksten bedroht sind.
Klärungsbedarf gibt es nach Auffassung der Fragestellenden darüber hinaus
hinsichtlich des Rechtscharakters der meldeberechtigten Stellen bzw. zur
Frage, ob diese im Kontext des Bundesaufnahmeprogramms als
Verwaltungshelfer oder als Beliehene tätig werden. Einer Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages zufolge ist die Abgrenzung
insbesondere dann schwierig, wenn lediglich „Teilaufgaben“ an Private
übertragen werden, wie es im Bundesaufnahmeprogramm der Fall ist; Indizien für
die Erforderlichkeit einer Beleihung seien u. a. ein großer Beurteilungs- und
Ermessensspielraum, der privaten Akteuren eingeräumt werde, sowie eine
„Präjudizierung der Entscheidung durch Private“ (WD 3 – 3000 – 161/22, S. 8
bis 9). Aufgrund des Fehlens umfassender Informationen über die Tätigkeit
der meldeberechtigten Stellen kamen die Wissenschaftlichen Dienste Anfang
Dezember 2022 zu keiner abschließenden Beurteilung; aus Sicht der
Fragestellenden gibt es mittlerweile jedoch mehrere Hinweise, die für eine
Erforderlichkeit der Beleihung der meldeberechtigten Stellen sprechen:
So soll es nach Auskunft von NGO-Mitarbeitenden gegenüber den
Fragestellenden bei der Eingabe von Daten in die Onlinemaske Spielräume für eigene
Bewertungen geben, etwa bei der Auslegung des Begriffs der Vulnerabilität.
Auch das BMI habe gegenüber NGOs von einer gewissen Flexibilität bei der
Interpretation des Fragebogens gesprochen. Die Priorisierung von Fällen
durch die meldeberechtigten Stellen und die Koordinierungsstelle könnte nach
Auffassung der Fragestellenden zudem eine Präjudizierung der
Auswahlentscheidungen der Bundesregierung bewirken. Laut Presseberichten sind bei der
Organisation Mission Lifeline bereits fast 30 000 Hilferufe eingegangen,
andere NGOs beklagen ebenfalls eine Überlastung der eigenen Kapazitäten
(www.taz.de/Bundesaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/). In der
Koordinierungsstelle wird nach Kenntnis der Fragestellenden derzeit von
35 000 bis 40 000 gemeldeten Fällen ausgegangen, wobei ein „Fall“ in der
Regel sechs bis sieben Personen umfassen soll. Somit würde die Zahl der
Anfragen schon zum jetzigen Zeitpunkt um ein Vielfaches die Zahl der Plätze
überschreiten, die mit dem Bundesaufnahmeprogramm zur Verfügung gestellt
werden. Den Organisationen kommt somit nach Auffassung der
Fragestellenden faktisch eine Gatekeeper-Funktion zu: indem sie priorisieren, welche Fälle
sie zuerst in das System eingeben, entscheiden sie zugleich, wer überhaupt
eine Chance hat, berücksichtigt zu werden. Die Beleihung privater Akteure
bedarf einer gesetzlichen Grundlage; darüber hinaus müssen finanzielle
Aufwendungen der Beliehenen grundsätzlich ausgeglichen werden (WD 3 – 3000 –
161/22, S. 6).
1. Sind von NGO-Mitarbeitenden an die Fragestellenden herangetragene
Informationen zutreffend, wonach am 19. Dezember 2022 lediglich eine
„Probeziehung“ stattgefunden hat und es bislang keine Aufnahmezusagen
im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms gab?
a) Wenn ja, was kann die Bundesregierung zum Ergebnis der
„Probeziehung“ mitteilen, und wann wird die erste reguläre Auswahlrunde
stattfinden?
b) Wenn nein, wie viele Aufnahmezusagen wurden bislang durch die
Bundesregierung erteilt (bitte zwischen aufnahmeberechtigten
Personen und Familienangehörigen differenzieren und Angaben zum Datum
der Entscheidung machen)?
Kann die Bundesregierung weitere Angaben zu den Personen mit
Aufnahmezusage machen, etwa zum jeweiligen Grund der Gefährdung?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Am 22. Dezember 2022 wurde das erste Auswahlverfahren initiiert. In einem
mehrstufigen Verfahrensablauf erfolgte dann die weitere Prüfung der
ausgewählten Fälle. Im Ergebnis dieser wird mit den ersten Aufnahmezusagen in den
kommenden Wochen gerechnet. Parallel dazu wurde Ende Februar 2023 die
nächste Auswahlrunde initiiert. Die Auswahl erfolgt entsprechend der in der
Aufnahmeanordnung vom 19. Dezember 2022 festgehaltenen Kriterien und
umfasst Personen aus der für das Programm definierten Zielgruppe.
2. Auf welchen Zeitpunkt wird der Beginn des Bundesaufnahmeprogramms
datiert, d. h. in welchem Monat standen zum ersten Mal 1 000
Aufnahmeplätze für besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen zur
Verfügung, und wie wird mit den bislang nicht vergebenen Plätzen
umgegangen?
Es werden kontinuierlich Aufnahmezusagen für besonders gefährdete
Afghaninnen und Afghanen sowie deren Angehörige erteilt. Für diese stehen stets
hinreichende Möglichkeiten zur Erteilung von Aufnahmezusagen zur
Verfügung.
Seit dem 17. Oktober 2022 sind über 4 900 Aufnahmezusagen für besonders
gefährdete Afghaninnen und Afghanen einschließlich ihrer Angehörigen erteilt
worden. Im Übrigen wird auf die Nummer 1 der Aufnahmeanordnung vom
19. Dezember 2022 verwiesen.
3. Gibt es Pläne, nicht vergebene Aufnahmeplätze aus dem
Bundesaufnahmeprogramm durch Aufnahmen aus anderen Programmen bzw. auf
anderen Rechtsgrundlagen aufzufüllen, etwa durch Aufnahmen nach § 22
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), und wenn ja, wie wird dies
begründet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Bis wann soll das Bundesaufnahmeprogramm laufen?
Es wird auf die Nummer 1 der Aufnahmeanordnung vom 19. Dezember 2022
verwiesen.
5. Wie viele Fälle wurden bislang in die Onlinemaske des
Bundesaufnahmeprogramms eingetragen und befinden sich somit in dem „Pool“, auf dessen
Grundlage die Auswahlentscheidungen der Bundesregierung getroffen
werden, und ist die Einschätzung der Fragestellenden zutreffend, dass ein
„Fall“ in der Regel sechs bis sieben Personen umfasst, und wenn nein, wie
viele Personen umfasst ein „Fall“ nach Kenntnis und Einschätzung der
Bundesregierung durchschnittlich?
Die Zahlen im IT-Tool der Bundesregierung entwickeln sich dynamisch, und es
kommen regelmäßig neue Vorschläge dazu. Es liegen derzeit abzüglich der in
den ersten beiden Auswahlrunden berücksichtigten Personen Vorschläge im
niedrigen vierstelligen Bereich vor. Hinsichtlich der Anzahl von
Familienangehörigen der Zielgruppe ist keine pauschale Aussage möglich. Im Schnitt
kommen derzeit auf eine vorgeschlagene Hauptperson ca. drei hierzu gemeldete
Familienangehörige. Die Angaben lassen sich jedoch nicht verallgemeinern und
in der Regel werden unterschiedlich viele Personen angegeben bzw. im
Verlaufe des Verfahrens auch noch nachgemeldet.
6. Wie viele Anfragen sind nach Kenntnis der Bundesregierungen bislang
ungefähr bei den meldeberechtigten Stellen eingegangen, und wie vielen
Personen entspricht dies ca.?
Der Bundesregierung liegen zu der genauen Anzahl von Anfragen, die den
meldeberechtigten Stellen vorliegen, keine eigenen Erkenntnisse vor
a) Gibt es bei der Bundesregierung eine ungefähre Einschätzung dazu, zu
welchen Anteilen es sich dabei um ältere Fälle bzw. um neue, seit
Mitte Oktober 2022 eingegangene, Fälle handelt?
Zu Beginn des Programms liegt der Fokus auf Fällen, die den
meldeberechtigten Stellen bereits vorliegen. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine
eigenen Erkenntnisse vor.
b) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass „in einer späteren
Phase“ des Bundesaufnahmeprogramms „Möglichkeiten für neue
Anmeldungen“ geschaffen werden, nachdem zu Beginn des Programms
Personen im Fokus stehen, „zu denen die beteiligten Stellen bereits
Informationen haben“ (www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/
bundesaufnahme-de/bundesaufnahmeprogramm-faq/-/2557574)?
Zu welchem Zeitpunkt soll dies geschehen, bzw. wann soll die zweite
Phase des Programms beginnen, bzw. wovon wird deren Beginn
abhängig gemacht?
Für das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan wird in einer ersten Phase
der Fokus daraufgelegt, sicherzustellen, dass die neu entwickelten
Mechanismen und Verfahren – vom Vorschlag durch eine meldeberechtigte Stelle über
die Auswahl bis zur Einreise – effektiv funktionieren. Vor diesem Hintergrund
stehen zunächst solche Fälle im Vordergrund, zu denen die beteiligten
Organisationen bereits Informationen haben. Soweit die hierfür erforderlichen
Strukturen etabliert sind, können auch Meldungen neuer Fälle durch
meldeberechtigte Stellen erfolgen.
7. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zu dem IT-
basierten Punktesystem machen, mit dessen Hilfe die Auswahlentscheidungen
getroffen werden?
a) Handelt es sich dabei um einen Algorithmus, der anstelle von
Menschen entscheidet oder vielmehr um ein „Scoringsystem“, mit dem
eine Vorauswahl getroffen wird (www,taz.de/Bundesaufnahmeprogram
m-fuer-Afghanistan/!5907650/), und falls die zweite Möglichkeit
zutrifft, durch wen erfolgt dann letztlich die Auswahl der Personen?
Führen Mitarbeitende der Bundesregierung abschließend noch einmal
eine Plausibilitätsprüfung durch, bzw. überprüfen sie stichprobenartig
oder systematisch, ob Nachweise für die bei der Beantwortung des
Fragebogens gemachten Angaben vorliegen?
b) Werden monatlich jeweils die Antragstellerinnen und Antragsteller mit
den meisten Punkten ausgewählt, oder werden die Unterlagen derer,
die eine bestimmte Mindestpunktzahl erreicht haben, noch einmal von
Mitarbeitenden der Bundesregierung gesichtet, die dann auf dieser
Grundlage eine Auswahl treffen?
c) Bleiben die Unterlagen bzw. Daten all jener, die bei einer
Auswahlrunde nicht ausgewählt bzw. ausgelost wurden, im „Pool“ der
Bundesregierung, oder werden beispielsweise Personen unterhalb einer
bestimmten Mindestpunktzahl „aussortiert“?
d) Wie wird damit umgegangen, wenn mehrere Personen genau gleich
viele Punkte erreichen?
e) Ist vorgesehen, dass Antragstellerinnen und Antragsteller durch die
Bundesregierung und/oder die meldeberechtigten Stellen regelmäßig
oder an bestimmten Punkten über den Stand ihres Verfahrens bzw.
ihrer Bewerbung informiert werden (zum Beispiel über das Ergebnis der
Plausibilitätsprüfung, die Eingabe ihrer Daten in die Onlinemaske, die
erreichte Punktzahl, die vermutete Dauer, bis wann sie eine endgültige
Rückmeldung über den Erfolg bzw. Misserfolg ihres Antrags auf
Aufnahme bekommen), und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7e werden gemeinsam beantwortet.
Bei dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan handelt es sich nicht um
ein Antragsverfahren. Vielmehr können meldeberechtigte Stellen Vorschläge
für die Aufnahme von Personen im Rahmen des Programms an die
Bundesregierung herantragen. Dem Prozess liegt hierbei eine strukturierte
Datenerfassung der Vorschläge durch die meldeberechtigten Stellen zu Grunde, die über
eine von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte IT-Anwendung
ermöglicht wird. Hierbei werden die wesentlichen Informationen mittels
Beantwortung eines Fragebogens erfasst. Dem unterlegt ist ein Punktesystem, das beim
Auswahlprozess unterstützend herangezogen wird. Hierbei werden keine
Algorithmen oder Künstliche Intelligenz verwendet. Die Auswahlentscheidung trifft
die Bundesregierung auf der Grundlage der in der Aufnahmeanordnung
genannten Auswahlkriterien. Im Ergebnis einer jeweiligen Auswahlrunde ergibt
sich ein Auswahlvorschlag, der dann im Aufnahmeverfahren näher geprüft
wird. Im Falle eines positiven Ergebnisses wird eine Aufnahmezusage unter
dem Vorbehalt erteilt, dass sich in den anschließenden Verfahren keine
sicherheitsrelevanten Erkenntnisse ergeben. Bei gleicher Punktezahl werden
grundsätzlich alle punktgleichen Hauptpersonen ausgewählt.
Die Datensätze der Personen, die in den Auswahlrunden nicht berücksichtigt
werden, verbleiben im System und können bei nachfolgenden Auswahlrunden
Berücksichtigung finden. Die Personen werden informiert, wenn eine
Aufnahmezusage für sie erteilt wird. Zudem erhält die meldeberechtigte Stelle, die die
Person gemeldet hat bzw. die Koordinierungsstelle eine entsprechende
Information.
8. Ist der Bundesregierung die Kritik von Pro Asyl bekannt, dass ein IT-
gestütztes Verfahren ungeeignet sei, um individuelle Biografien zu begreifen
oder außergewöhnliche Fallkonstellationen zu berücksichtigen (www.proa
syl.de/news/bundesaufnahmeprogramm-afghanistan-enttaeuschung-nach-l
angem-warten/), und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus gegebenenfalls?
Die Bundesregierung kommentiert die Äußerungen von Dritten grundsätzlich
nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 7e verwiesen.
9. Wie viele Personen sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien (bitte
differenzieren) mit der Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramms
befasst (bitte soweit möglich nach konkreter Tätigkeit aufschlüsseln)?
Im Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) sind derzeit bis zu
fünf Mitarbeitende mit der Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramms für
Afghanistan befasst. Sie nehmen hierbei die jeweils im Projektverlauf anfallenden
Tätigkeiten wahr. Aufgrund der dynamischen Projektentwicklung ist eine
weitere Aufschlüsselung nicht möglich.
Im Auswärtigen Amt (AA) sind der Arbeitsstab Bundesaufnahmeprogramm
mit neun Personen sowie der Arbeitsstab Ausreiseprogramm Afghanistan mit
fünf Personen anteilig mit dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
befasst.
Im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) sind auf Arbeitsebene zwei Personen mit dem
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan befasst.
10. Welche (internen) Arbeitshinweise, Dienstanweisungen o. ä. liegen zu
dem Punktesystem vor, und welche zumindest ungefähren Angaben kann
die Bundesregierung zu deren Inhalten machen?
Jede Auswahlentscheidung wird durch die am Programm beteiligten Ressorts
vorbereitet und umgesetzt. Das Punktesystem unterstützt den Auswahlprozess,
dessen Grundlage die in der Aufnahmeanordnung in Nummer 2 genannten
Kriterien bilden. Darüberhinausgehende Arbeitshinweise und Dienstanweisungen
zum Punktesystem liegen nicht vor.
11. Inwieweit ist das Kriterium des Deutschlandbezugs geeignet, um jene
Menschen zu identifizieren, die in Afghanistan am stärksten gefährdet
sind, und stellt das Vorhandensein eines Deutschlandbezugs ein
notwendiges Kriterium für die Auswahl im Bundesaufnahmeprogramm dar, oder
soll dem Deutschlandbezug lediglich ein besonderes Gewicht bei der
Priorisierung ähnlich gefährdeter Personen zukommen?
Bei dem Kriterium des Deutschlandbezugs handelt es sich um eines von
mehreren Auswahlkriterien bei der Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramms für
Afghanistan. Es handelt sich hierbei um ein Kriterium, welches auch bei
bisherigen Bundesaufnahmeprogrammen regelmäßig als ein Kriterium für die
Auswahl herangezogen wird. Es handelt sich nicht um ein Ausschlusskriterium,
findet aber bei der Auswahl entsprechend der Ziffer 2 der Aufnahmeanordnung
vom 19. Dezember 2022 Berücksichtigung. Der Deutschlandbezug ist dabei ein
Element, das als ein Kriterium mit herangezogen werden kann, um zwischen
den Betroffenen gegebenenfalls noch weiter differenzieren zu können. Mit
diesem Element wird im Übrigen auch berücksichtigt, dass auch andere Länder
Aufnahmen aus Afghanistan durchführen, beispielsweise die USA.
12. Ist es zutreffend, dass mit dem Fragebogen des
Bundesaufnahmeprogramms u. a. deutsche Sprachkenntnisse, gemachte Reisen nach
Deutschland und die „vermutete Integrationsfähigkeit“ von
Antragstellerinnen und Antragstellern in die Bundesrepublik Deutschland abgefragt
werden (www.taz.de/Bundesaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!590
7650/), und wenn ja, wie genau wird dabei die „vermutete
Integrationsfähigkeit“ operationalisiert?
Inwieweit ist die vermutete oder prognostizierte Integrationsfähigkeit
dazu geeignet, jene Menschen zu identifizieren, die in Afghanistan am
stärksten gefährdet sind?
Soweit meldeberechtigte Stellen der Bundesregierung gegenüber Personen für
eine Berücksichtigung im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für
Afghanistan vorschlagen können, erfolgt dies im Wege einer strukturierten
Datenerfassung mittels Fragebogens. Hierzu gehören Fragen, die in einem direkten
Zusammenhang zu den in der Aufnahmeanordnung in Nummer 2 genannten
Auswahlkriterien stehen. Dazu gehört auch der Deutschlandbezug, weshalb sich
hierzu im Fragebogen entsprechende Fragen befinden, die zu beantworten sind.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), dass es bei der Eingabe von Daten in die
Onlinemaske Ermessensspielräume gibt, etwa was die Beurteilung von
Vulnerabilität aufgrund des weiblichen Geschlechts oder die
Interpretation von Gewalterfahrungen angeht, und wenn ja, worin bestehen diese,
und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
die Ausübung der Ermessensspielräume durch NGOs z. B. bei der
Interpretation von Bedrohungen oder Gewalterfahrungen maßgeblich
dafür sein kann, ob ein Fall von der IT-Anwendung ausgewählt bzw.
in die nähere Auswahl genommen wird?
b) Inwieweit können oder sollen NGOs eventuelle Spielräume nutzen,
ohne zu wissen, wie das IT-gestützte Auswahlsystem funktioniert?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Die eingebende meldeberechtigte Stelle muss die Gewähr dafür geben, dass die
Eingaben im Fragebogen zu der vorgeschlagenen Person plausibel sind. Hierbei
gelten die in der Aufnahmeanordnung dargestellten Kriterien.
Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass bei den ausgewählten Personen
Angaben bspw. zur Gefährdungslage oder der Vulnerabilität falsch sind,
begründet dies den Ausschluss der Person aus dem Verfahren. Daher kann nach
Ansicht der Bundesregierung kein Interesse daran bestehen, dass
meldeberechtigte Stellen Eingaben vornehmen, bei denen die Kriterien des Programms nicht
oder nur teilweise erfüllt sind.
14. Ist der Bundesregierung aufgefallen, ob unterschiedliche
meldeberechtigte Stellen bzw. die Koordinierungsstelle den Fragebogen verschieden
interpretieren bzw. bei der Eingabe von Daten in die Onlinemaske
unterschiedliche Schwerpunkte setzen, und wenn ja, inwiefern?
Hinsichtlich eines einheitlichen Verständnisses zum Fragebogen enthält dieser
an den erforderlichen Stellen Hinweistexte. Darüber hinaus können
meldeberechtigte Stellen bei aus ihrer Sicht dennoch auftretenden Unklarheiten
hinsichtlich der Interpretation von Fragen an die Koordinierungsstelle und die
Bundesregierung zur Klärung herantreten. Dies haben einige meldeberechtigte
Stellen in der Vergangenheit bereits getan.
15. Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass es zur
Interpretation des 100 Fragen umfassenden Fragebogens bzw. zur Eingabe der
Daten von Antragstellerinnen und Antragstellern in die Onlinemaske keine
rechtlich verbindlichen Hinweise der Bundesregierung gibt?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 16 verwiesen.
16. Gab es diesbezüglich zu Beginn des Bundesaufnahmeprogramms
Schulungen seitens der Bundesregierung, Anwendungshinweise,
Probedurchläufe oder anderweitige Maßnahmen, um eine einheitliche Praxis der
meldeberechtigten Stellen zu gewährleisten, wenn ja, welche, wenn nein,
wieso nicht, sind hierzu stichprobenartige Überprüfungen, Evaluationen
o. Ä. vorgesehen?
Es gibt seit der Konzeption des Programms einen regelmäßigen Austausch
zwischen der Bundesregierung und den teilnehmenden meldeberechtigten Stellen,
in dessen Rahmen die Verfahren erläutert und Fragen geklärt werden können.
Den meldeberechtigten Stellen werden bei der Erfassung von Vorschlägen in
der IT-Anwendung der Bundesregierung zudem umfassende Informationen in
Form von FAQs und Checklisten zur Verfügung gestellt. Zudem steht die
Koordinierungsstelle für die Zivilgesellschaft den teilnehmenden Organisationen
unterstützend zur Verfügung. U. a. bietet sie Schulungen an.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass den
meldeberechtigten Stellen aufgrund der hohen Zahl an Anfragen faktisch
eine Gatekeeper-Funktion zukommt, weil ihre Priorisierung von Fällen
bei der Eingabe in die Onlinemaske mit darüber entscheidet, wer
überhaupt die Chance bekommt, bei den Auswahlentscheidungen der
Bundesregierung berücksichtigt zu werden (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies, bzw. welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus mit Blick auf den Rechtscharakter
der meldeberechtigten Stellen, wenn nein, warum nicht?
Vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan kommen die sich bei bisherigen
Bundesaufnahmeprogrammen bewährten Unterstützungsmechanismen, wie
eine Identifizierung und Vorauswahl von Personen durch Zusammenarbeit mit
dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), nicht in
Frage. Daher mussten zur Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramms für
Afghanistan neue Konzepte und Verfahren entwickelt werden. Hierbei kommt
Akteuren (u. a. zivilgesellschaftliche Organisationen), die in Afghanistan tätig waren
oder besondere Beziehungen zum aufzunehmenden Personenkreis haben, bei
der Identifikation von geeigneten Personen, die für eine Aufnahme über das
Programm in Frage kommen und der Bundesregierung vorgeschlagen werden,
eine wichtige Rolle zu. Die Bundesregierung ermöglicht diesen Akteuren
aufgrund ihrer Expertise für Afghanistan daher eine aktive Beteiligung an dem
Verfahren, indem sie die Möglichkeit haben, Vorschläge für geeignete Personen
an die Bundesregierung heranzutragen. Eine Gatekeeper-Funktion liegt nicht
vor, da die Entscheidung einer meldeberechtigten Stelle, einen Vorschlag nicht
an die Bundesregierung heranzutragen, keine Bindungswirkung für andere
meldeberechtigte Stellen hat.
Im Übrigen sind die meldeberechtigten Stellen nicht aufgefordert, als
allgemeine Stelle von jedermann Bewerbungen für die Aufnahme im Rahmen des
Bundesaufnahmeprogramms entgegen zu nehmen, sondern sollen ihnen bereits
bekannte Personen bzw. ihnen durch verbundene, zuverlässige und
vertrauenswürdige Organisationen bekannte Personen für das Programm vorschlagen.
18. Wie viele meldeberechtigte Stellen gibt es derzeit, und was kann die
Bundesregierung zum Rechtscharakter der meldeberechtigten Stellen
mitteilen?
Es gibt derzeit über 100 Organisationen, die die Kriterien als meldeberechtigte
Stelle erfüllen und die Möglichkeit haben, Vorschläge an die Bundesregierung
heranzutragen. Es handelt es sich hierbei um Nichtregierungsorganisationen.
a) Wie werden die meldeberechtigten Stellen genau ausgewählt?
Können Organisationen sich als solche bewerben, oder geht die
Bundesregierung auf diese zu?
Meldeberechtigte Stellen werden von der Bundesregierung bestimmt.
Interessierte Stellen können sich an die Koordinierungsstelle wenden. Diese wiederum
übermittelt solche Anfragen in strukturierter Form an die Bundesregierung, die
prüft, ob die Kriterien als meldeberechtigte Stelle erfüllt sind. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 17 sowie die Aufnahmeanordnung verwiesen.
b) Kann der Status als meldeberechtigte Stelle wieder entzogen werden,
und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
c) Wie würde ein Entzug des Status als meldeberechtigte Stelle konkret
ablaufen?
Die Fragen 18b und 18c werden gemeinsam beantwortet.
Die Zusammenarbeit mit den meldeberechtigten Stellen basiert auf einem
vertrauensvollen Austausch und Dialog. Sollte es Anzeichnen geben, dass sich
meldeberechtigte Stellen nicht an den von der Bundesregierung für das
Programm vorgegebenen Rahmen halten, wird innerhalb der am Programm
beteiligten Ressorts über geeignete Maßnahmen beraten. Hierzu kann auch die
Möglichkeit gehören, von der fortgesetzten Zusammenarbeit mit einer
meldeberechtigten Stelle abzusehen.
19. Wurde innerhalb der Bundesregierung im Zuge der Vorbereitung des
Bundesaufnahmeprogramms darüber diskutiert, ob eine Beleihung der
meldeberechtigten Stellen erforderlich sein könnte, und wenn ja, aus
welchen Gründen hat die Bundesregierung sich letztlich dagegen
entschieden, wenn nein, warum wurde dies von Vorneherein
ausgeschlossen?
Nein, zu den in der Fragestellung genannten Aspekten gab es keine
Diskussionen, da es sich hier nicht um eine Beleihung handelt. Zivilgesellschaftlichen
Organisationen, die die Kriterien erfüllen, wird bei Interesse die Möglichkeit an
einer Beteiligung am Bundesaufnahmeprogramm gegeben. Die Beteiligung ist
freiwillig, in dem Sinn, dass meldeberechtigte Stellen Vorschläge an die
Bundesregierung herantragen können, dies aber nicht tun müssen. Die
Bundesregierung gibt die Gelegenheit, sich am Programm zu beteiligen.
20. Wurde innerhalb der Bundesregierung im Zuge der Vorbereitung des
Bundesaufnahmeprogramms in Betracht gezogen, die meldeberechtigten
Stellen für ihre Tätigkeit finanziell zu vergüten, und wenn ja, aus
welchen Gründen hat die Bundesregierung sich letztlich dagegen
entschieden, wenn nein, warum wurde dies von Vorneherein ausgeschlossen?
Soweit zivilgesellschaftlichen Organisationen die Möglichkeit einer
Beteiligung an dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan gegeben wird,
können sie hierbei Unterstützung durch die Koordinierungsstelle der
zivilgesellschaftlichen Organisationen erhalten. Diese wird durch Mittel des BMI voll
finanziert. Sie koordiniert und unterstützt das Verfahren für die
meldeberechtigten Stellen. Damit ist sichergestellt, dass die beteiligten Organisationen bei
Bedarf die erforderliche Unterstützung erhalten können.
21. Wie viele Afghaninnen und Afghanen haben sich bislang beim
Bundesministerium des Innern und für Heimat, beim Auswärtigen Amt und
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (bitte differenzieren) gemeldet, die laut Aufnahmeanordnung in
„besonderen Fällen“ aufzunehmende Personen vorschlagen können,
indem sie deren Daten in die IT-Anwendung eingeben?
a) In wie vielen Fällen haben die genannten Bundesministerien bislang
tatsächlich Daten von Antragstellerinnen und Antragstellerin in die
IT-Anwendung eingetragen (bitte auch hier nach Ministerien
differenzieren), und nach welchen Kriterien wird ausgewählt, ob es sich
um einen „besonderen Fall“ handelt?
b) Bei welcher Stelle genau können bzw. sollen „besondere Fälle“ bei
den genannten Ministerien gemeldet werden, und was kann die
Bundesregierung zu dem Verfahren mitteilen?
Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet.
Individualbewerbungen sind im Bundesaufnahmeprogramm nicht vorgesehen.
Anfragen von Afghaninnen und Afghanen zum Bundesaufnahmeprogramm bei
den Ressorts führen nicht zu einer Eingabe in der IT-Anwendung. Das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und
das BMI haben bisher keine Daten von Afghaninnen und Afghanen in die IT-
Anwendung eingegeben. Das AA kann in besonders gelagerten Einzelfällen
Vorschläge von Abgeordneten des Bundestages für die Aufnahme in das
Programm melden. Voraussetzungen sind dabei ein enger Bezug zur Tätigkeit des
AA sowie eine besondere Dringlichkeit bzw. hohe Gefährdung. Darüber hinaus
müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Programm
erfüllt sein. Dabei liegt der Fokus zu Beginn des Programms auf Fällen, zu
denen den Abgeordnetenbüros validierte Informationen vorliegen. Das AA hat
sechs Personen in die IT-Anwendung eingetragen (Stand: 9. März 2023).
22. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Medienberichten zu
Betrugsversuchen Dritter, welche unter dem Vorwand, meldeberechtigte Stellen zu
sein, Daten von Antragstellerinnen und Antragstellern sammeln und/oder
gegen Bezahlung einen Zugang zum Bundesaufnahmeprogramm
versprechen (www.taz.de/Nach-dem-Abzug-der-Bundeswehr/!5895140/),
und hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse zu solchen Vorfällen,
und wenn ja, welche?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das
Fehlen einer zentralen Anlaufstelle im Bundesaufnahmeprogramm
solchen Betrugsversuchen Vorschub leistet, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat auf der Grundlage von Presseberichterstattung sowie
durch Beobachtung der sozialen Medien Erkenntnisse hierzu und hat
vorsorglich in den sozialen Medien vor solchen Betrugsversuchen gewarnt, erstmalig
am 3. November 2022, also kurz nach Beginn des Bundesaufnahmeprogramms
für Afghanistan.
23. Ist die Formulierung in der Aufnahmeanordnung, dass die Aufnahme
„grundsätzlich“ aus Afghanistan erfolgt, so zu verstehen, dass in
Ausnahmefällen auch Aufnahmen aus Drittstaaten möglich sind, und wenn
ja, unter welchen Umständen sollen Aufnahmen aus Drittstaaten
ermöglicht werden, und wie soll praktisch mit diesen Anträgen umgegangen
werden?
Entscheidend ist, ob sich die Personen zum Zeitpunkt des Vorschlags durch die
meldeberechtigte Stelle in Afghanistan befinden. Wird eine Person zu einem
späteren Zeitpunkt ausgewählt und hält sich nicht mehr in Afghanistan auf, ist
im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme,
insbesondere die konkrete Gefährdungslage, weiterhin vorliegen.
24. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung zu den
Prüfverfahren zu afghanischen Ortskräften und ihren Familienangehörigen seit dem
15. Mai 2021 machen, insbesondere zur Zahl der gestellten Anträge, der
entschiedenen oder anhängigen Verfahren, zu den Ergebnissen der
Prüfungen, zur Zahl der Aufnahmezusagen, der erteilten Visa und der
erfolgten Einreisen (bitte jeweils nach Ressorts bzw. Bundesministerien,
Ortskräfte bzw. Familienangehörige und nach Zeiträumen so genau wie
möglich differenzieren; bitte ergänzend aber auch die jeweiligen Summen
nennen)?
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–
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1.
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1.
–
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2.
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2.
–
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1.
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1.
–
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2.
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2.
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3.
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3.
–
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3.
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.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/3430
verwiesen.
25. Wie viele besonders gefährdete Personen und ihre Familienangehörigen
(bitte differenzieren) haben bislang eine Aufnahmezusage (außerhalb des
Bundesaufnahmeprogramms) erhalten, wie viele dieser Personen
konnten nach Kenntnis der Bundesregierung Afghanistan verlassen bzw.
haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach Deutschland einreisen
(bitte für den Zeitraum seit August 2022 auch nach Monaten auflisten)?
Die Angaben zu den Einreisen besonders gefährdeter Personen sowie deren
Familienangehörige (FA) nach Deutschland können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
16. –
27.08.21
28.08. –
26.09.21
27.09. –
31.10.21
01.11. –
28.11.21
29.11. –
26.12.21
27.12. –
30.01.22
31.01. –
27.02.22
28.02. –
27.03.22
Aufnahmezusagen
11
42 FA
2219
4.794 FA
0
0 FA
169
363 FA
22
45 FA
4
23 FA
3
68 FA
29
242 FA
Einreisen 47
79 FA
82
101 FA
91
240 FA
113
216 FA
163
338 FA
185
493 FA
145
492 FA
211
677 FA
28.03. –
24.04.22
25.04. –
29.05.22
30.05. –
26.06.22
27.06. –
31.07.22
01.08. –
28.08.22
29.08. –
25.09.22
26.09. –
30.10.22
31.10. –
27.11.22
Aufnahmezusagen
19
128 FA
1
174 FA
1
120 FA
2
192 FA
0
84 FA
1
58 FA
0
48 FA
0
99 FA
Einreisen 122
339 FA
91
314 FA
94
294 FA
63
231 FA
89
352 FA
24
148 FA
13
87 FA
17
82 FA
28.11. –
25.12.22
26.12. –
29.01.23
30.01. –
26.02.23
27.02. –
05.03.23
06.03. –
12.03.23
13.03. –
19.03.23
Gesamt
Aufnahmezusagen
0
16 FA
0
2 FA
0
21 FA
0
0 FA
0
0 FA
0
0 FA
2.481
6.513 FA
Einreisen 11
56 FA
4
22 FA
16
73 FA
4
18 FA
0
0 FA
0
3 FA
1.585
4.655 FA
Seit dem 22. September 2021 (Beginn separater statistischer Erfassung) haben
die deutschen Auslandsvertretungen 10 675 Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG an
besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen sowie deren
Familienangehörige erteilt. Eine Aufschlüsselung nach dem Zeitpunkt der Erteilung der
Aufnahmezusage ist nicht verfügbar.
26. Wie viele Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG in
dringenden Einzelfällen besonders gefährdeter Personen hat es seit Mai 2022 für
wie viele Personen gegeben, wie viele dieser Personen haben ein Visum
erhalten, wie viele sind bereits nach Deutschland eingereist (bitte jeweils
nach Monaten auflisten, vgl. Antwort zu Frage 6 und Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/3430)?
Die Angaben zu den Einreisen weiterer besonders gefährdeter Personen sowie
deren Familienangehörige (FA) nach Deutschland können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden. Hinsichtlich der erteilten Visa wird auf die
Antwort zu Frage 25 verwiesen.
25.04. –
29.05.22
30.05. –
26.06.22
27.06. –
31.07.22
01.08. –
28.08.22
29.08. –
25.09.22
26.09. –
30.10.22
31.10. –
27.11.22
28.11. –
25.12.22
Aufnahmezusagen
253
834 FA
137
586 FA
105
407 FA
198
629 FA
307
1.145 FA
167
737 FA
133
606 FA
349
1.408 FA
Einreisen 2
0 FA
38
118 FA
105
409 FA
98
350 FA
110
354 FA
102
333 FA
100
370 FA
105
402 FA
26.12. –
29.01.23
30.01. –
26.02.23
27.02. –
05.03.23
06.03. –
12.03.23
13.03. –
19.03.23
Gesamt
Aufnahmezusagen 138
502 FA
141
637 FA
0
0 FA
105
374 FA
0
0 FA
2.033
7.865 FA
Einreisen 44
136 FA
183
756 FA
49
173 FA
6
30 FA
34
115 FA
942
3.580 FA
27. Wie viele Personen sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien
bzw. Ressorts (bitte jeweils differenzieren) für die Bearbeitung der
Gefährdungsanzeigen von Ortskräften bzw. für die Bearbeitung der
Aufnahmeersuchen besonders gefährdeter Personen bzw. für entsprechende
Evakuierungsmaßnahmen eingesetzt?
Mit der Bearbeitung von Gefährdungsanzeigen und Betreuung der Ortskräfte
des BMI sowie der Bearbeitung von Aufnahmebitten der Ressorts von
Ortskräften und besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen sowie deren
Familienangehörige sind derzeit sechs Mitarbeitende im BMI befasst.
Im BMZ sind derzeit sechs Mitarbeitende mit den in der Fragestellung
genannten Tätigkeiten befasst. Im Geschäftsbereich des AA sind es derzeit 29
Mitarbeitende.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sind
derzeit lageangepasst bis zu 26 Mitarbeitende im Sinne der Fragestellung tätig.
28. In wie vielen Fällen erhielten ehemalige afghanische Ortskräfte
deutscher Ministerien bzw. Behörden, bei denen zunächst eine Gefährdung
durch den früheren Arbeitgeber festgestellt worden war, letztlich doch
keine Aufnahmezusage bzw. kein Visum nach § 22 Satz 2 AufenthG, und
was war jeweils der Grund dafür (bitte jeweils nach Ressorts bzw.
Bundesministerien und nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen war das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung
ausschlaggebend f��r die Entscheidung, die jeweiligen Personen letztlich
nicht aufzunehmen?
Eine Feststellung der Gefährdung erfolgt durch die Bundesregierung, nicht
durch den ehemaligen Arbeitgeber.
In dem Zeitraum seit dem 15. Mai 2021 erhielten alle Ortkräfte, für die der
Ortkräftebeauftragte des BMI eine Gefährdung bejahte, eine Aufnahmezusage und
ein Visum. In dem Zeitraum vor dem 15. Mai 2021 wurden die diesbezüglichen
Zahlen nicht statistisch erfasst. Für den Geschäftsbereich des BMVg liegen bei
sieben Ortskräften Sicherheitsbedenken gem. § 73 AufenthG vor. Bei zwei
weiteren Ortskräften wurde aufgrund von Sicherheitsbedenken durch den
Ressortbeauftragten die Bitte um Erlöschen der Aufnahmezusage geäußert, der das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachgekommen ist und die
Aufnahmezusage für ungültig erklärt hat.
Der Geschäftsbereich des BMVg hat Kenntnis von 17 ehemaligen Ortskräften,
die sich in einem sicheren Drittland befinden. Diese erhalten deswegen keine
Aufnahmezusage. Darüberhinausgehende Informationen zur Nichtausstellung
von Visa im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
29. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur aktuellen Situation der
Visavergabe im Rahmen des Familiennachzugs aus Afghanistan machen
(z. B. aktuelle Wartezeiten auf einen Termin in Islamabad und Teheran,
Anzahl der Personen auf den jeweiligen Terminwartelisten; bitte
zwischen Nachzug zu Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und
anderen Personen differenzieren), und was lässt sich zum Stand der
Bearbeitung von Visumanträgen zur Familienzusammenführung im Inland durch
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und zu den bisherigen
Ergebnissen der ergriffenen Maßnahmen zur Beschleunigung der
Familienzusammenführung sagen (vgl. Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/3430) (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Auf der Termin-Warteliste afghanischer Staatsangehöriger für den
Familiennachzug einschließlich zu anerkannten Flüchtlingen befinden sich mit Stand
2. März 2023:
für den Antragsort Islamabad: 3 943 Personen,
für den Antragsort Teheran: 5 271 Personen.
Für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sind mit Stand
2. März 2023 etwa 3 200 afghanische Staatsangehörige für die Antragsorte
Islamabad und Teheran registriert.
Die Termin-Wartelisten müssen einerseits fortlaufend auf Fehl- und
Doppelbuchungen geprüft werden. Andererseits handelt es sich bei Angaben zu
Wartezeiten stets um rechnerische Momentaufnahmen, die über das Jahr hinweg in
Abhängigkeit von Nachfrage und verfügbaren Bearbeitungskapazitäten stark
schwanken. Eine systematische, statistische Erfassung der Wartezeiten erfolgt
daher nicht.
Die Wartezeiten für einen Termin an den Antragsorten Islamabad und Teheran
betragen derzeit über ein Jahr. Die Bundesregierung ist bemüht, durch
Maßnahmen, wie Auslagerung einzelner Visumkategorien auf externe Dienstleister
(eDL) und Abordnungen von temporär eingesetzten Visaentscheiderinnen und
-entscheidern die Terminsituation weiter zu verbessern.
Im Rahmen des Pilotprojekts zur Auslagerung der Annahme von Anträgen auf
Familiennachzug konnten die Visastellen Islamabad und Teheran die
Terminvergabe bereits ausweiten. Durch die Auslagerung wurden Schalterkapazitäten
gewonnen, wodurch mehr Termine vergeben werden können. Die
Bundesregierung arbeitet weiter an organisatorischen Maßnahmen zur Verbesserung der
Situation für die Antragstellenden.
Nachdem im Haushaltsverfahren 2022 neue Stellen für ein Referat im
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zur Familienzusammenführung
geschaffen und die Personalauswahl, Einstellung und Fortbildung
abgeschlossen wurde, ist die Inlandsbearbeitung von Visumanträgen Anfang 2023 ins
BfAA übergegangen. Seit Mitte März 2022 erfolgte im Vorgriff hierauf bereits
eine Pilotierung der Inlandsbearbeitung im AA, um die zuständigen Visastellen
zu entlasten.
30. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen
Staatsangehörigen wurden im Jahr 2022 und im bisherigen Jahr 2023 erteilt (bitte
nach Jahren und Visastellen differenziert auflisten und gesondert auch
nach Geschlecht sowie Ehegatten, Kindern, sonstigen Angehörigen
differenzieren)?
Es wird auf die Tabelle in der Anlage* verwiesen. Eine Erfassung des
Geschlechts der Antragstellenden erfolgt nicht.
31. Von wie vielen Todesfällen in Bezug auf afghanische Ortskräfte oder
besonders gefährdete Personen bzw. ihre jeweiligen Familienangehörigen,
die eine Aufnahme beantragt oder eine entsprechende Aufnahmezusage
bereits erhalten haben, hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnis
(bitte differenzierte und genauere Angaben machen, wie in der Antwort
zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/3430)?
Erkenntnisse zu Todesfällen von afghanischen Ortskräften, die für das
ehemalige bilaterale Polizei-Projektbüro tätig waren, sind dem BMI nicht bekannt.
Eine statistische Erhebung über weitere Todesfälle im familiären Umfeld einer
beim bilateralen deutschen Polizei-Projektbüro angestellten afghanischen
Ortskraft liegen nicht vor.
Dem BMZ liegen keine verifizierbaren Erkenntnisse vor, nach denen Menschen
aufgrund ihrer ehemaligen Tätigkeit für die deutsche
Entwicklungszusammenarbeit verfolgt oder getötet wurden. Dem BMZ sind drei Fälle von ehemaligen
Ortskräften bekannt, die seit der Erteilung von Aufnahmezusagen eines
natürlichen Todes gestorben sind. Dem AA sind keine über die in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 20/3430 genannten hinausgehende Todesfälle von
ehemaligen Ortskräften oder besonders gefährdeten Afghaninnen und
Afghanen oder ihrer Familienangehörigen bekannt. Im Geschäftsbereich des BMVg
liegen Informationen über 26 verstorbene ehemalige Ortskräfte vor. Zwölf
Ortskräfte starben eines natürlichen Todes oder in Folge eines Unfalls. Sieben
starben eines gewaltsamen Todes. Hierbei gibt es keine Hinweise, dass die
Ortskräfte aufgrund ihrer ehemaligen Tätigkeit für das deutsche
Einsatzkontingent getötet wurden. Bei sechs Ortskräften ist die Todesursache unklar. Eine
Ortskraft starb durch Suizid.
32. Was genau versteht die Bundesregierung unter „Institutionen der
deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit“ (Antworten zu den
Fragen 1 bis 2 auf Bundestagsdrucksache 20/1224; bitte möglichst genau
beschreiben und nach Möglichkeit einige Beispiele nennen)?
Die Institutionen der deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit in
Afghanistan umfassen die staatlichen Durchführungsorganisationen Deutsche
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH und die
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie aus Mitteln der bilateralen
Entwicklungszusammenarbeit finanzierte Vereine/Nichtregierungsorganisationen und
Beratungsunternehmen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6232 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
33. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
ehemalige afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter welcher
Institutionen der deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit
(einschließlich ihrer mit aufgenommenen Familienangehörigen) seit dem 1.
September 2021 Aufnahmezusagen nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten haben
und wie viele von ihnen bereits eingereist sind (bitte soweit möglich
nach den einzelnen Institutionen sowie nach Haupt- und
Nebenanspruchsberechtigten aufschlüsseln und zwischen Aufnahmezusagen und
erfolgten Einreisen differenzieren)?
Im Geschäftsbereich des BMZ erhielten seit dem 28. August 2021 insgesamt
1 330 ehemalige Ortskräfte Aufnahmezusagen (einschließlich
Familienangehöriger: insgesamt 5 781 Aufnahmezusagen; Stand: 17. März 2023). Für diesen
Zeitraum liegen dem BMZ weder Zahlen über eine Unterteilung in
Tätigkeitsbereiche oder Organisationen noch zur Einreise im Sinne der Fragestellung vor.
34. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Landesaufnahmeprogramme für Afghanistan beschlossen bzw. geplant, zu
welchen dieser Landesaufnahmeprogramme hat das Bundesministerium
des Innern und für Heimat bislang sein Einvernehmen erklärt, wie viele
entsprechende Anfragen für ein Einvernehmen welcher Bundesländer
liegen vor, und was ist der Bundesregierung zum Stand der Umsetzung
der Landesaufnahmeprogramme bekannt?
Wie viele Aufnahmezusagen und Einreisen im Rahmen von
Landesaufnahmeprogrammen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher?
Das BMI hat bislang sein Einvernehmen für Landesaufnahmeprogramme im
Sinne der Fragestellung für die Länder Berlin und Thüringen erklärt. Daneben
liegt dem BMI die Bitte um Einvernehmen des Landes Hessen zu einem
entsprechenden Landesaufnahmeprogramm vor. Das Land Bremen stimmt ein
entsprechendes Landesaufnahmeprogramm derzeit ab und beabsichtigt, das
Einvernehmen mit dem BMI herzustellen. Der Bundesregierung liegen keine
statistischen Angaben im Sinne der Fragestellung vor.
35. Gibt es Vorbereitungen oder konkrete Pläne der Bundesregierung, ein
Resettlement-Programm für afghanische Geflüchtete aus Pakistan und
Iran aufzulegen, und wenn ja, was ist der aktuelle Stand?
Unter der Resettlement-Aufnahmeanordnung für 2023 ist die Aufnahme von
bis zu 750 Resettlement-Flüchtlingen aus Pakistan geplant. Das Resettlement-
Programm aus Pakistan nimmt vor allem afghanische Staatsangehörige in den
Blick. Resettlement aus Iran ist nicht geplant.
36. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Afghaninnen und
Afghanen mit Aufnahmezusage für das Bundesaufnahmeprogramm bei
der Ausreise aus Afghanistan zu unterstützen, wenn diese keinen Pass
bzw. nur einen abgelaufenen Pass haben?
Führt die Bundesregierung diesbezüglich Gespräche etwa mit der
pakistanischen Regierung, um Ausreisen nur mit einer Tazkira zu ermöglichen
(Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/3430)?
Seit Juli 2022 bestehen die de facto-Autoritäten in Afghanistan für die Ausreise
auf Vorlage eines Reisepasses. Diese haben die von Pakistan angebotene
außerordentliche Ausreiseoperation, in deren Rahmen eine Einreise nach Pakistan
lediglich mit dem afghanischen Personalausweis („Tazkira“) möglich war,
vorzeitig beendet. Die Bundesregierung, insbesondere Bundesministerin Annalena
Baerbock, hat sich in Gesprächen mit der pakistanischen Regierung
kontinuierlich für weitere „Tazkira“-Operationen eingesetzt und Pakistan um
entsprechende Verständigung mit den de facto-Autoritäten gebeten. Öffentlichen
Ankündigungen der de facto-Autoritäten zufolge ist seit der zweiten Märzwoche
die reguläre Beantragung und Ausstellung von Reisepässen in Afghanistan
nach einer längeren Unterbrechung wieder möglich. Zu den Möglichkeiten der
Passbeschaffung werden afghanische Staatsangehörige mit Aufnahmezusage
durch den externen Dienstleister der Bundesregierung beraten.
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 20/5798
Seite 1 von 2
Anzahl erteilter Visa an afghanische Staatsangehörige zum Zweck des Familiennachzugs
Kalenderjahr
AV-Ort
Ehegattennachzug
zum
Ausländer
Ehegattennachzug
zum Dt.
Elternnachzug
Kindernachzu
g
Nachzug
sonstiger
Familienangehöriger
Gesamt
2022 Ankara 10 14 2 2 0 28
2022 Athen 2 0 3 4 4 13
2022 Bangalore 0 1 0 0 0 1
2022 Bern 2 0 0 0 0 2
2022 Boston 1 0 0 0 0 1
2022 Dhaka 1 0 0 0 0 1
2022 Djidda 0 0 1 0 0 1
2022 Doha 1 0 0 0 0 1
2022 Dubai 4 14 1 5 0 24
2022 Dublin 0 1 0 0 0 1
2022 Duschanbe 4 4 0 2 0 10
2022 Islamabad 12 61 11 36 1 121
2022 Islamabad
(AFG)
320 96 39 403 28 886
2022 Istanbul 95 20 7 39 5 166
2022 Izmir 3 1 1 0 0 5
2022 Jekaterinburg 1 0 0 0 0 1
2022 Kampala 2 0 0 4 0 6
2022 Kopenhagen 0 1 0 0 0 1
2022 Lissabon 1 0 0 1 0 2
2022 London 2 1 0 1 0 4
2022 Los Angeles 1 0 0 3 0 4
2022 Luxemburg 1 0 0 0 0 1
2022 Maskat 8 0 0 0 0 8
2022 Moskau 0 0 0 0 1 1
2022 New Delhi 24 8 1 21 0 54
2022 New York 0 1 0 0 0 1
2022 Paris 2 0 0 0 0 2
2022 Pressburg 1 0 0 2 0 3
2022 Riad 0 1 0 0 0 1
2022 Rom 1 1 0 0 0 2
2022 San Francisco 1 0 0 2 0 3
2022 São Paulo 1 0 0 0 0 1
2022 Stockholm 2 1 0 0 0 3
2022 Sydney 1 0 0 0 0 1
2022 Taschkent 1 0 0 0 0 1
2022 Teheran 1.121 295 29 371 4 1.820
2022 Tirana 0 0 0 0 1 1
2022 Tokyo 1 0 0 1 0 2
2022 Toronto 2 1 0 0 0 3
Seite 2 von 2
2022 Washington 2 2 0 6 0 10
2022 Wien 4 0 0 2 0 6
2022 Gesamt 2022 1.635 524 95 905 44 3.203
2023 Ankara 2 0 0 0 0 2
2023 Athen 0 1 1 1 0 3
2023 Dubai 2 0 0 10 0 12
2023 Duschanbe 1 0 0 0 0 1
2023 Islamabad 0 2 0 0 0 2
2023 Islamabad
(AFG)
76 24 11 75 13 199
2023 Istanbul 20 3 5 8 0 36
2023 London 1 0 0 0 0 1
2023 New Delhi 2 0 0 0 0 2
2023 Pristina 0 0 2 0 0 2
2023 Riad 1 0 0 0 0 1
2023 Rom 2 0 0 0 0 2
2023 Stockholm 2 1 0 2 0 5
2023 Teheran 196 46 11 64 0 317
2023 Wien 1 0 0 0 0 1
2023 Gesamt 2023 306 77 30 160 13 586
Gesamt 1.941 601 125 1.065 57 3.789
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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