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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus und in der Ukraine
(insgesamt 38 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
28.04.2023
Antwortdauer
45 Tage
Aktualisiert
09.12.2025
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/596314.03.2023
Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus und in der Ukraine
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Clara Bünger, Andrej Hunko, Kathrin Vogler
und der Fraktion DIE LINKE.
Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus
und in der Ukraine
Das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) unterliegt in
Russland, Belarus und in der Ukraine erheblichen Einschränkungen und wird nicht
in der Weise umgesetzt, wie es durch mehrere internationale Gremien und den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefordert wird (www.proasy
l.de/hintergrund/kriegsdienstverweigerung-und-desertion-belarus-russische-foe
deration-und-ukraine/#:~:text=Milit%C3%A4rdienstentziehung%20und%20De
sertion%20werden%20in,zu%20drei%20Monaten%20Haft%20geahndet).
So haben in Russland Wehrpflichtige zwar das Recht, die Ableistung eines
Zivilen Dienstes zu beantragen. Nach Angaben der russischen Bewegung der
Kriegsdienstverweigerer wird diesen Anträgen aber nur in ungefähr 50 Prozent
der Fälle stattgegeben (de.connection-ev.org/article-3683). Die
Entscheidungsverfahren sind stark vom Militär beeinflusst. Aktive Soldaten haben kein Recht
auf Kriegsdienstverweigerung. In Belarus steht das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung nur religiös motivierten Personen zu (de.connection-ev.org/article-
3516). In der Ukraine dürfen ausschließlich Mitglieder zehn kleiner religiöser
Gemeinschaften den Kriegsdienst verweigern (vgl. Kurzinformation der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine“, WD 2 - 3000 - 127/14).
Der UN-Menschenrechtsausschuss hat bereits vor zehn Jahren (insbesondere
mit Blick auf die Ukraine) klargestellt, dass das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung Anhängern sämtlicher Glaubensrichtungen sowie auch nichtreligiös
motivierten Personen zugänglich gemacht werden sollte (documents-dds-ny.un.
org/doc/UNDOC/GEN/G13/462/52/PDF/G1346252.pdf?OpenElement) und
diese Position im Februar 2022 bekräftigt (digitallibrary.un.org/record/395796
0/files/CCPR_C_UKR_CO_8-EN.pdf?ln=en). Auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung (23459/03) das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung als Ausdruck der in Artikel 9 der Europäischen
Menschenrechtskonvention garantierten Glaubens-, Gewissens- und
Religionsfreiheit bezeichnet, das sowohl hinsichtlich religiöser als auch nichtreligiöser
Gründe zum Tragen kommen müsse.
In allen drei Staaten hat sich die Situation für Kriegsdienstverweigerer – bzw.
für Personen, die sich ihrer Militärdienstpflicht aus Gewissensgründen
entziehen wollen und denen ihre Regierungen keine gesetzliche Möglichkeit hierfür
einräumen – infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erheblich
verschärft. So wurde in Russland das Strafmaß für Straftaten in einem Krieg,
wie etwa Desertion, auf bis zu 15 Jahre Gefängnis festgelegt (www.berliner-zei
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5963
20. Wahlperiode 14.03.2023
tung.de/news/bis-zu-15-jahre-haft-wie-putins-neues-gesetz-deserteure-bestraft-l
i.270414). In Belarus sieht ein Gesetzesprojekt die Todesstrafe für
„Staatsverrat“ durch Soldaten vor (www.dw.com/ru/v-belarusi-vvodat-smertnuu-kazn-
zaizmenu-gosudarstvu/a-64013239) und in der Ukraine wurde das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung angesichts der allgemeinen Mobilisierung
suspendiert (de.connection-ev.org/pdfs/2022-08-21_MOD-Ukraine.pdf). Zudem
wurde Männern im wehrpflichtigen Alter (18 bis 60 Jahre) die Ausreise aus der
Ukraine grundsätzlich untersagt (edition.cnn.com/europe/live-news/ukraine-rus
sia-news-02-24-22-intl/h_4309a4916d57670f85519210a07fb2c9).
Zumindest aus Russland und der Ukraine wird zudem über eine willkürliche
Einberufungspraxis berichtet. So werde in Russland die Polizei „in großem
Umfang eingesetzt, um auf der Straße Jagd auf potenzielle Rekruten zu machen
und Razzien und willkürliche Verhaftungen durchzuführen“ (de.connection-ev.
org/article-3683, vgl. auch die Herkunftsländerinformation zu Russland der
Europäischen Asylagentur vom Dezember 2022, euaa.europa.eu/publications/russi
an-federation-military-service, S. 30 f.). Auch in der Ukraine werden
Einberufungen „von der Straße weg“ vorgenommen, in Hotels, an Kontrollpunkten und
an Ausflugszielen (de.connection-ev.org/article-3691 und taz.de/Rekrutierung-i
m-Ukraine-Krieg/!5870098/).
Wehrpflichtigen, die den Kriegsdienst verweigern wollen, bleibt in allen drei
Ländern häufig nur die (teils kriminalisierte) Ausreise, wenn sie nicht
Strafverfolgung oder Kriegsteilnahme riskieren wollen. Nach Angaben des
ukrainischen Grenzschutzes vom 31. Dezember 2022 (dpsu.gov.ua/ua/news/vid-pocha
tku-vonnogo-stanu-12-tis-cholovikiv-namagalisya-nezakonno-zalishiti-teritoriy
u-ukraini-15-zaginulo/) wurden seit Beginn des russischen Angriffs 12
000 Männer, die der Wehrpflicht unterlagen, bei dem Versuch, die Ukraine
illegal zu verlassen, festgenommen. Zudem gab es über 2 100 Strafverfahren gegen
Fluchthelfer. 15 Personen seien bei dem Versuch der Grenzüberquerung
gestorben.
Der Wille, sich dem Militärdienst zu entziehen, ist offenbar in allen drei
Ländern weit verbreitet: Nach Schätzungen von Connection e. V. sind bis
einschließlich Februar 2022 etwa 175 000 militärdienstpflichtige ukrainische
Männer nach Westeuropa geflohen (de.connection-ev.org/article-3735). Auch aus
Russland und Belarus sind bereits Hunderttausende Menschen geflohen. Ihr
Fluchtkorridor wurde von der Europäischen Union – im Unterschied zu
Ukrainern – durch die Verschärfung der Visapraxis allerdings verengt. So kritisiert
die Organisation Pro Asyl: „Die restriktive und langwierige Praxis der
Visavergabe an deutschen Botschaften und Konsulaten verhindert die legale Einreise“
(www.proasyl.de/pressemitteilung/fluchtwege-nicht-weiter-einschraenken-eu-k
ommission-verschaerft-lage-fuer-aus-russland-fliehende-menschen/).
Die Bundesregierung sagte zwar russischen Deserteuren Schutz zu und geht
davon aus, dass diesen bei einer Rückkehr nach Russland politisch motivierte
Verfolgung drohe (de.connection-ev.org/pdfs/2022-05-17_IM.pdf), die
Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
hinsichtlich Asylanträgen von Kriegsdienstverweigerern (also von Personen, die
vor ihrer Einberufung in die Armee fliehen), ist aber bis heute nicht angepasst
worden (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 82 auf
Bundestagsdrucksache 20/4852). Nach Angaben von Connection e. V. wurde der
Asylantrag eines russischen Mannes, der sich als Kriegsdienstverweigerer
versteht, im Januar 2023 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt
(de.connection-ev.org/article-3735). Aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller verdeutlicht dies die Dringlichkeit, hier eine Klärung herbeizuführen, die
auch solche Männer betrifft, die noch nicht in die russische Armee einberufen
sind. Denn nach einer Einberufung wird ihre Flucht umso schwieriger.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller bitten darum, bei den Antworten
grundsätzlich zwischen Russland, Belarus und der Ukraine zu differenzieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Ausgestaltung des Rechts
auf Kriegsdienstverweigerung in Russland, Belarus und der Ukraine und
über mögliche Einschränkungen dieses Rechts seit Beginn des
völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine, und wenn ja, welche?
a) Welchen Personengruppen steht die Möglichkeit offen, einen Antrag
auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, und inwiefern
gehören auch Einberufene (vor Dienstantritt), aktive Soldaten und
Reservisten dazu?
b) Sind an der Entscheidung über Anträge auf Kriegsdienstverweigerung
militärische Stellen beteiligt, und wenn ja, inwiefern?
c) Wie viele Anträge auf Kriegsdienstverweigerung wurden in den
vergangenen fünf Jahren jeweils gestellt, und wie viele Anerkennungen
und Ablehnungen hat es gegeben?
d) Welche Auswirkungen haben die angeordneten (Teil-)Mobilisierungen
in Russland, Belarus und der Ukraine auf die Wahrnehmung des Rechts
auf Kriegsdienstverweigerung?
2. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern seit Beginn des
Krieges die Anträge auf Kriegsdienstverweigerung in Russland, Belarus
und der Ukraine gestiegen sind (auch vor dem Hintergrund, dass in
Russland Berichten zufolge zehnmal mehr Anträge gestellt werden sollen als
zuvor, vgl. coi.euaa.europa.eu/administration/denmark/PLib/landenotat-rus
land-militaertjeneste-juli-2022.pdf, S. 62), und wenn ja, welche, und
inwiefern haben sich die Anerkennungs- bzw. Ablehnungsquoten verändert?
3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern in Russland,
Belarus und der Ukraine die Tätigkeit von Organisationen, die Beratung für
Kriegsdienstverweigerer anbieten, möglich ist bzw. seit Beginn des
Krieges eingeschränkt wurde, und über den Status der einschlägigen
Organisationen (etwa Einstufung als ausländischer Agent usw.), und wenn ja,
welche?
4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang
Angehörige der russischen, belarussischen und ukrainischen Streitkräfte im Jahr
2022 unentschuldigt ihren Einheiten ferngeblieben oder desertiert sind,
und wenn ja, welche (bitte möglichst Vergleichszahlen für 2021 angeben),
und in welchem Umfang waren im Falle der russischen Streitkräfte
hiervon Einheiten betroffen, die in der Ukraine im Einsatz waren bzw. deren
Einsatz in der Ukraine bevorstand?
5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang
russische, belarussische und ukrainische Militärdienstpflichtige ihre
Verpflichtungen, sich registrieren bzw. mustern zu lassen oder einer Einberufung zu
folgen, verweigern, und wenn ja, welche (bitte möglichst Vergleichszahlen
zu 2021 angeben)?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die strafrechtlichen Sanktionen,
die Personen drohen, die keinen anerkannten Status als
Kriegsdienstverweigerer haben, aber gleichwohl (ggf. unter Berufung auf
Gewissensgründe) den Dienst in den russischen, belarussischen bzw. ukrainischen
Streitkräften verweigern (beispielsweise durch Verweigerung der Registrierung
und Musterung, Nichtbefolgen einer Einberufung, eigenmächtige
Abwesenheit vom Dienst, Fahnenflucht, ggf. Beihilfe zu solchen Handlungen;
dabei bitte angeben, inwiefern diese Handlungen während eines
bewaffneten Konfliktes möglicherweise verschärft sanktioniert werden) und den
diesbezüglichen Strafrahmen sowie die Verjährungsfristen, und wenn ja,
welche?
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Verschärfung des
Strafrahmens für Delikte im Zusammenhang mit Kriegsdienstverweigerung, die
seit Beginn des Krieges in Russland, Belarus und der Ukraine
vorgenommen wurden oder derzeit in Planung sind, und wenn ja, welche?
8. Welchen Stand hat das in Belarus unternommene Gesetzesprojekt, die
Todesstrafe für „Staatsverrat“ einzuführen (www.dw.com/ru/v-belarusi-vvod
at-smertnuu-kazn-za-izmenu-gosudarstvu/a-64013239), und trifft es nach
Kenntnis der Bundesregierung zu, dass hierzu etwa das Überlaufen auf
eine feindliche Seite im Krieg gehört, aber auch unbestimmte „Handlungen,
die geeignet sind, die nationale Sicherheit zu gefährden“ (tochka.by/article
s/policy/v_belarusi_vvedut_smertnuyu_kazn_za_izmenu_gosudarstvu/)?
9. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Inhalt des vom
Generalstab der Ukraine geforderten, vom ukrainischen Parlament im Dezember
2022 beschlossenen und vom ukrainischen Präsidenten am 25. Januar
2023 unterzeichneten Gesetzesprojektes zur härteren Bestrafung von
Deserteuren und von Soldaten, die gegen militärische Regeln verstoßen,
welche Strafen für welche Handlungsweisen sind darin vorgesehen, und
welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Auswirkungen des
Gesetzes auf die Menschenrechte vor dem Hintergrund, dass eine ukrainische
Nichtregierungsorganisation „negative Folgen für den Schutz der Rechte
von Militärangehörigen“ befürchtet, die einer Straftat beschuldigt werden“
(www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/ukraine-erl%C3%A4sst-neues-g
esetz-um-deserteure-h%C3%A4rter-zu-bestrafen/ar-AA17dcbT?ocid=mse
dgntp&cvid=8ab441177ec14a84ae64343c6de16f9e)?
10. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eingeleitete bzw.
abgeschlossene Strafverfahren, die im Jahr 2022 i. S. der Fragen 4 bis 9 in Russland,
Belarus und der Ukraine eingeleitet oder abgeschlossen worden sind, und
wenn ja, welche (bitte, soweit möglich, Vergleichszahlen für 2021
angeben)?
Welche Kenntnisse hat sie insbesondere über die
a) Anzahl der Strafverfahren (bitte nach Delikten aufschlüsseln),
b) Anzahl der Personen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden
(bitte nach Delikten aufschlüsseln),
c) Höhe der ausgesprochenen Urteile (bitte nach Delikten aufschlüsseln),
d) Anzahl der Personen, die in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen
wurden (bitte nach Delikten aufschlüsseln), und die
e) Anzahl der Personen, die sich gegenwärtig in Untersuchungs- oder
Strafhaft befinden (bitte nach Delikten aufschlüsseln)?
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über eingeleitete bzw.
abgeschlossene Strafverfahren, die im Jahr 2022 im Zusammenhang mit Aufrufen, den
Kriegsdienst zu verweigern, in Russland, Belarus und der Ukraine geführt
worden sind, und wenn ja, welche?
12. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie die
Einberufungspraxis derzeit in Russland, Belarus und der Ukraine ausgestaltet ist, und wenn
ja, welche?
a) Inwiefern werden die gesetzlich definierten Ausnahmegründe von der
Einberufung berücksichtigt?
b) Inwiefern trifft es zu, dass junge Männer (wie in der Vorbemerkung der
Fragesteller dargestellt) in Russland wie in der Ukraine ihre
Einberufungsbescheide „auf der Straße“, in Hotels oder an Ausflugszielen
erhalten bzw. von der Polizei zwangsweise der Einberufung zugeführt
werden?
c) Inwiefern ist gewährleistet, dass sich die russischen Behörden an die
offiziellen Gesetze bzw. Regelungen halten und auf Einberufungen
beispielsweise von ungedienten Männern über 27 Jahre verzichten?
13. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele männliche
Staatsangehörige im einberufungsfähigen Alter (dieses bitte jeweils
angeben) seit dem 24. Februar 2022 aus Russland, Belarus und der Ukraine
geflüchtet sind, und wenn ja, welche?
a) In welchem Umfang unterliegt die Ausreise für einberufungsfähige
Männer (bitte möglichst angeben, welche Altersgruppen hiervon
betroffen sind) einer Reglementierung bzw. erfordert eine
Ausnahmegenehmigung, und inwiefern gelten für Reservisten bereits vor Erhalt
einer Einberufung ähnliche Regelungen (vgl. www.stern.de/politik/ausla
nd/mobilmachung-in-russland--maenner-um-4-uhr-morgens-abgeholt--
tote-einberufen--32753004.html)?
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse oder Schätzungen darüber, wie
viele Männer bei ihrer Ausreise keine solche Ausnahmegenehmigung
hatten, und wenn ja, welche?
c) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele russische,
belarussische und ukrainische Männer im einberufungsfähigen Alter seit
Beginn des Krieges in die Europäische Union geflüchtet sind, und
wenn ja, welche?
d) Inwiefern hält die Bundesregierung die von Connection e. V.
vorgenommene Schätzung, dass bis September 2022 rund 150 000 potentiell
militärdienstpflichtige Männer Russland sowie 175 000 Männer die
Ukraine (ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung) verlassen
haben, für plausibel (de.connection-ev.org/article-3735)?
e) Wie viele männliche ukrainische Flüchtlinge in der Altersgruppe 18 bis
60 Jahre wurden seit dem 24. Februar 2022 in Deutschland registriert?
f) Wie viele männliche ukrainische Staatsbürger im Alter zwischen
18 und 60 Jahren haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung vor
dem 24. Februar 2022 in Deutschland aufgehalten?
14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Kampagne „No means
No“ der belarussischen Organisation Nasch Dom, insbesondere über deren
Verbreitungsgrad und den Erfolg der Kampagne, vor dem Hintergrund,
dass dem Aufruf, sich der Einberufung zu verweigern, nach Angaben der
Organisation mehrere zehntausend Wehrpflichtige gefolgt sein sollen (nas
h-dom.info/campaign/browse/no-means-no), und wenn ja, welche?
15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Anzahl von Asylanträgen
und Asylfolgeanträgen (bitte differenzieren), die seit dem 24. Februar
2022 von russischen und belarussischen Männern im einberufungsfähigen
Alter in Deutschland sowie in anderen EU-Staaten gestellt worden sind,
und wenn ja, welche (bitte nach Mitgliedstaaten differenzieren)?
a) Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 2022
über die Asylanträge und die Asylfolgeanträge (bitte differenzieren)
russischer und belarussischer Männer, die im einberufungsfähigen
Alter sind, entschieden (bitte nach den verschiedenen Status
differenzieren, Vergleichszahlen zu den Jahren ab 2019 angeben und für das Jahr
2022 nach Monaten differenzieren)?
b) Wie hat sich die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote
des BAMF in Bezug auf belarussische und russische Männer im
einberufungsfähigen Alter seit 2019 entwickelt (bitte nach Jahren auflisten
und für das Jahr 2022 nach Monaten differenzieren)?
c) Wie hat das BAMF 2022 über die Asylanträge und die
Asylfolgeanträge (bitte differenzieren) ukrainischer Männer im Alter zwischen 18 und
60 Jahrenentschieden (bitte nach den verschiedenen Status
differenzieren, Vergleichszahlen zu den Jahren ab 2019 angeben und für das Jahr
2022 nach Monaten differenzieren)?
d) Wie hat sich die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote
des BAMF in Bezug auf ukrainische Männer im einberufungsfähigen
Alter seit 2019 entwickelt (bitte nach Jahren auflisten und für das Jahr
2022 nach Monaten differenzieren)?
16. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Erfahrungen
seitens des BAMF mit der Anpassung der Entscheidungspraxis (Annahme
einer drohenden Verfolgung bei Deserteuren aus der russischen Armee, vgl.
de.connection-ev.org/pdfs/2022-05-17_IM.pdf) gemacht wurden, und
wenn ja, welche?
a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse, denen zufolge eine asylrelevante
Verfolgung von Militärdienstentziehern, die nicht unmittelbar aus den
russischen oder belarussischen Streitkräften desertiert sind, aber sich
einer bereits erfolgten bzw. einer möglichen, von ihnen befürchteten
Einberufung durch Flucht ins Ausland entziehen, in Russland bzw.
Belarus ausgeschlossen ist, bzw. inwiefern eine solche Verfolgung droht,
und wenn ja, welche?
b) Bis wann soll die Entscheidungspraxis des BAMF für weitere
Personengruppen, die durch ihre Flucht aus Russland ihre Einberufung in die
russische Armee verhindern wollen (mithin also keine Deserteure
sind), überprüft werden (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/4852), und inwiefern will
die Bundesregierung hierbei zwischen (im Antragsverfahren
befindlichen) Kriegsdienstverweigerern sowie Militärdienstentziehern
unterscheiden (zu den Begriffen vgl. de.connection-ev.org/article-3735), und
soll die Praxis auch hinsichtlich belarussischer Militärdienstentzieher
überprüft werden?
c) Inwiefern droht nach Erkenntnissen der Bundesregierung ukrainischen
Deserteuren bzw. Wehrpflichtigen, die die Zustellung einer
Einberufung auf strafrechtlich sanktionierte Art verhindert haben (etwa durch
Nichterscheinen zur Musterung, Untertauchen usw.) und sich
gegenwärtig im Ausland aufhalten, für den Fall der Rückkehr in die Ukraine
asylrelevante Verfolgung, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
d) Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, inwiefern sie
ukrainischen Männern nach Ablauf der erteilten Aufenthaltsgenehmigungen
und ggf. nach Beendigung der Feindseligkeiten in der Ukraine einen
weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglichen oder sonstige
Unterstützung gewähren will, sofern ihnen wegen einer
Kriegsdienstverweigerung (auch in Form der Militärdienstentziehung oder Desertion) in
der Ukraine ein Strafverfahren droht, und wenn ja, welche?
Inwiefern will sie hierfür die Entscheidungspraxis des BAMF
überarbeiten lassen?
17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Bereitschaft anderer EU-
Staaten, russischen Deserteuren, Militärdienstentziehern und
Kriegsdienstverweigerern Schutz zu gewähren, oder deren Ablehnung einer Aufnahme,
vor dem Hintergrund, dass der Chef der Kanzlei des polnischen
Ministerpräsidenten sagte, man wolle „keine russischen Staatsbürger aufnehmen,
die bisher das Putin-Regime unterstützt haben, und jetzt, da sie
wahrscheinlich an die Front gehen müssen, zu großen Demokraten geworden
sind und planen, Russland zu verlassen“ (www.focus.de/politik/ausland/eu
ropas-laender-schlagen-kriegsgegnern-aus-russland-die-tuer-vor-der-nase-
zu_id_159669034.html)?
18. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass russische Männer im
einberufungsfähigen Alter zum Teil direkt bei dem Versuch, Russland zu
verlassen, an den Grenzen Einberufungsbescheide erhalten (www.rnd.de/p
olitik/kiew-militaerische-erfolge-lassen-annexionen-vergessen-W37CBXF
2YTCW67K32MKHPHBSFA.html), und wenn ja, welche (bitte ggf. auch
den zahlenmäßigen Umfang angeben)?
19. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. in welchem
Umfang Männer, die in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine
leben, von den russischen Behörden als Wehrpflichtige rekrutiert werden,
und inwiefern sich in diesen Gebieten die Ausgestaltung des Rechts auf
Kriegsdienstverweigerung von der ansonsten in Russland üblichen
unterscheidet, und wenn ja, welche?
20. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zu begrüßen, wenn russische sowie
belarussische wehrdienstfähige Männer durch eine Flucht ins Ausland ihre
möglicherweise bevorstehende Einberufung in die Streitkräfte und einen
Einsatz in der Ukraine verhindern, und wenn ja, wie beurteilt sie vor
diesem Hintergrund die durch die restriktive Visapolitik der EU-Staaten (vgl.
exemplarisch home-affairs.ec.europa.eu/system/files/2022-09/communicat
ion-providing-guidelines-visa-issuance-relation-russian-applicants_en.pdf)
erschwerte legale Einreise russischer und belarussischer Männer im
wehrpflichtigen Alter?
a) Inwiefern will sie sich für eine Lockerung der Einreisemöglichkeiten
einsetzen, um mehr Deserteuren, Militärdienstentziehern und
Kriegsdienstverweigerern die Flucht aus Russland und Belarus zu
ermöglichen (auch vor dem Hintergrund der Äußerung der Bundesregierung,
es genüge nicht, darauf zu verweisen, dass jeder, der es schaffe,
einzureisen, einen Asylantrag stellen könne (www.merkur.de/politik/kriegsd
ienstverweigerer-bundesregierung-will-eu-loesung-zr-91806449.html)?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, für russische oder belarussische
Deserteure, Militärdienstentzieher und Kriegsdienstverweigerer
humanitäre Visa einzuführen (bitte begründen)?
21. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. inwiefern
russische Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, verpflichtet sind,
zum Zweck der Registrierung, Musterung oder Einberufung nach Russland
bzw. Belarus zurückzukehren, und welche strafrechtlichen Sanktionen
ihnen drohen, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, und wenn ja,
welche?
22. Teilt die Bundesregierung die Position der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die Ausgestaltung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung,
insbesondere seine vollständige Suspendierung in der Ukraine, im
Widerspruch zu der uneingeschränkten Geltung der Verpflichtungen aus
Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht (bitte
begründen)?
23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den von
Menschenrechtlern festgestellten Verletzungen des Rechts auf
Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine und der Strafverfolgung von
Kriegsdienstverweigerern (www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/CLSJ-HRC50.pdf)
sowie der nicht erfolgten Umsetzung der Empfehlungen des UN-
Menschenrechtsausschusses, das Grundrecht auf
Kriegsdienstverweigerung sämtlichen Personengruppen zugänglich zu machen, nicht nur
Mitgliedern bestimmter religiöser Gemeinschaften (digitallibrary.un.org/recor
d/3957960/files/CCPR_C_UKR_CO_8-EN.pdf?ln=en)?
24. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass das grundsätzliche
Ausreiseverbot für ukrainische Männer zwischen 18 und 60 Jahren sowie
die Suspendierung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung eine
Verletzung internationaler humanitärer Normen darstellt und die Ausübung des
legitimen Rechts auf Selbstverteidigung gegen die russische Invasion die
Ukraine nicht von ihrer Verpflichtung befreit, das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung zu schützen, wie es in einer Ausarbeitung für das Büro des
UN-Menschenrechtskommissars heißt (www.ohchr.org/sites/default/files/2
022-05/CLSJ-HRC50.pdf), und wenn ja, welche, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
25. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob bzw. unter welchen
Umständen es in der Ukraine angesichts der Suspendierung des Rechts auf
Kriegsdienstverweigerung (de.connection-ev.org/pdfs/2022-08-21_MOD-
Ukraine.pdf) gegenwärtig noch legale Möglichkeiten einer
Kriegsdienstverweigerung gibt, und wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie daraus?
26. Fühlt sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer weitgehenden
Unterstützung der Ukraine gegen den völkerrechtswidrigen russischen
Angriff veranlasst, die ukrainische Regierung im Zusammenhang mit
Rekrutierungs- bzw. Mobilisierungsmaßnahmen zur Einhaltung der
Menschenrechte, auch des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung aus
Gewissens- oder Glaubensgründen, aufzufordern, und wenn ja, was
unternimmt sie in dieser Hinsicht, wenn nein, warum nicht?
27. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der von der Ukrainischen
Pazifistischen Bewegung beklagten Zunahme von Fällen strafrechtlicher
Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern und exemplarisch genannten Fällen
(wozu Verurteilungen nicht vorbestrafter Kriegsdienstverweigerer zu
mehreren Jahren Freiheitsstrafe gehören [de.connection-ev.org/article-3691])
oder von weiteren ähnlich gelagerten Fällen, und wenn ja, welche?
28. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl ukrainischer Männer
im Alter zwischen 18 und 60 Jahren, die beim Versuch, die Ukraine zu
verlassen, vom ukrainischen Grenzschutz festgenommen worden sind, und
wenn ja, welche?
Hat sie Kenntnis darüber, wie viele dieser Personen nicht über eine
Ausnahmegenehmigung zum Verlassen der Ukraine verfügen, und wenn ja,
welche?
29. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eingeleitete bzw.
abgeschlossene Strafverfahren gegen Personen, die im Zusammenhang mit einem
versuchten unerlaubten Verlassen der Ukraine seit 24. Februar 2022
eingeleitet oder bereits abgeschlossen worden sind, und wenn ja, welche?
Welche Kenntnis hat sie insbesondere über die Anzahl
a) von Strafverfahren gegen Männer zwischen 18 und 60 Jahren, die
keine Ausnahmegenehmigung zur Ausreise aus der Ukraine haben (bitte
das mögliche Strafmaß angeben),
b) von Strafverfahren gegen Personen, die sich als Fluchthelfer betätigen,
c) von Strafverfahren gegen Personen, die im Zusammenhang mit
illegalen Grenzübertritten aus der Ukraine Dokumente gefälscht oder
gefälschte Dokumente genutzt haben,
d) von Strafverfahren gegen Personen, die Angehörige ukrainischer
Sicherheitsorgane bestochen oder dies versucht haben, um den
unerlaubten Grenzübertritt zu ermöglichen, und
e) über die Höhe der ausgesprochenen Strafen (bitte nach Delikten
aufschlüsseln und jeweils Anzahl der verurteilten Personen angeben)?
30. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie die ukrainischen
Behörden mit Männern im Alter zwischen 18 und 60 Jahren verfahren, die
ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung beim Versuch der
unerlaubten Ausreise aus der Ukraine festgenommen werden, und wenn ja, welche?
Inwiefern bzw. in welchem Umfang werden diese Männer nach Kenntnis
der Bundesregierung
a) in Haft genommen,
b) zeitnah in militärische Liegenschaften verbracht und/oder
c) einberufen?
31. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob Männern im Alter
zwischen 18 und 60 Jahren, die sowohl über die ukrainische als auch eine
andere Staatsangehörigkeit verfügen, die Ausreise aus der Ukraine
verweigert wurde, vor dem Hintergrund, dass die Ukraine keine doppelte
Staatsangehörigkeit anerkennt (www.dw.com/de/doppelpass-welche-regeln-gelt
en-wo/a-38168940), und wenn ja, welche?
32. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. unter welchen
Voraussetzungen sich ukrainische Männer, die der Wehrpflicht unterliegen
und sich zum Zeitpunkt der allgemeinen Mobilmachung am 24. Februar
2022 im Ausland aufgehalten haben, nach ukrainischen Gesetzen strafbar
machen, wenn sie nicht zur Ableistung des Kriegsdienstes bzw. zur
Registrierung oder Musterung in die Ukraine zurückkehren, und wenn ja,
welche?
Hat sie Erkenntnisse darüber, dass ukrainische Männer, die zu Beginn des
Krieges im Ausland lebten, sich möglicherweise wegen
Militärdienstentziehung strafbar machen, wenn sie nicht einer Einberufung folgen, die ggf.
ihren Verwandten in der Ukraine zugestellt wurde (de.connection-ev.org/ar
ticle-3585), und wenn ja, welche?
33. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob es seit dem 24. Februar
2022 seitens der Ukraine Auslieferungsanträge gegen in Deutschland
aufhältige ukrainische Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren gegeben
hat, und wenn ja, welche, und inwiefern ist diesen Anträgen stattgegeben
worden?
Inwiefern kann die Bundesregierung grundsätzlich ausschließen, dass in
Deutschland aufhältige ukrainische Männer in die Ukraine ausgeliefert
oder abgeschoben werden, ihnen dort die Einberufung zum Militärdienst
droht und sich die Betroffenen als Kriegsdienstverweigerer bezeichnen?
34. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es Fälle gegeben hat, bei
denen seit dem 24. Februar 2022 in Deutschland aufhältige Angehörige
der ukrainischen Streitkräfte (Auszubildende, Kriegsverletzte usw.) ihre
Rückkehr in die Ukraine abgelehnt haben, und wenn ja, welche (bitte
insbesondere darauf eingehen, welche aufenthaltsrechtlichen oder
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet wurden, und ob die ukrainischen
Militärangehörigen sich explizit auf eine Kriegsdienstverweigerung
berufen haben)?
Sind mit der ukrainischen Regierung Vereinbarungen über
Verfahrensweisen in solchen Fällen getroffen worden, und wenn ja, welche?
35. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eine mögliche materielle,
finanzielle, logistische oder personelle Unterstützung der ukrainischen
Grenzsicherungsbehörden durch Deutschland bzw. andere Staaten der
Europäischen Union oder unmittelbar durch die Europäische Union, und
wenn ja, welche?
36. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wo die von Deutschland
gelieferten Grenzschutzfahrzeuge (www.bundesregierung.de/breg-de/them
en/krieg-in-der-ukraine/lieferungen-ukraine-2054514) eingesetzt werden,
und wenn ja, welche?
Kann sie ausschließen, dass Grenzübertritte von Militärdienstentziehern
über die westlichen oder südwestlichen Grenzen der Ukraine mittels der
Grenzschutzfahrzeuge verhindert werden, und wenn ja, wie?
37. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die
Grenzsicherungsbehörden von Nachbarstaaten der Ukraine ukrainische Flüchtlinge vom
Übertreten der Grenze ins Ausland abhalten bzw. ukrainische
Grenzsicherungsbehörden informieren und diese dadurch in die Lage versetzen, die
Flüchtlinge festzunehmen, insbesondere außerhalb offizieller
Grenzübergangsstellen, und wenn ja, welche?
38. Hat die Bundesregierung in Gesprächen mit der ukrainischen Regierung
darauf gedrungen, dass allen Männern, die nicht Angehörige der
ukrainischen Streitkräfte sind, die Ausreise aus der Ukraine gestattet wird, vor
dem Hintergrund, dass Kriegsdienstverweigerer innerhalb des Landes
keine legalen Möglichkeiten haben, ihr Recht wahrzunehmen, und eine
Ausreise somit die einzige Möglichkeit ist, einer Einberufung bzw. einer
strafrechtlichen Verfolgung in der Ukraine zu entgehen, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus, wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 2. März 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/663128.04.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/5963 - Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus und in der Ukraine
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Clara Bünger,
Andrej Hunko, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5963 –
Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus
und in der Ukraine
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) unterliegt in
Russland, Belarus und in der Ukraine erheblichen Einschränkungen und wird nicht
in der Weise umgesetzt, wie es durch mehrere internationale Gremien und den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefordert wird (www.proasy
l.de/hintergrund/kriegsdienstverweigerung-und-desertion-belarus-russische-fo
ederation-und-ukraine/#:~:text=Milit%C3%A4rdienstentziehung%20und%20
Desertion%20werden%20in,zu%20drei%20Monaten%20Haft%20geahndet).
So haben in Russland Wehrpflichtige zwar das Recht, die Ableistung eines
Zivilen Dienstes zu beantragen. Nach Angaben der russischen Bewegung der
Kriegsdienstverweigerer wird diesen Anträgen aber nur in ungefähr 50
Prozent der Fälle stattgegeben (de.connection-ev.org/article-3683). Die
Entscheidungsverfahren sind stark vom Militär beeinflusst. Aktive Soldaten haben
kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. In Belarus steht das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung nur religiös motivierten Personen zu (de.connectio
n-ev.org/article-3516). In der Ukraine dürfen ausschließlich Mitglieder zehn
kleiner religiöser Gemeinschaften den Kriegsdienst verweigern (vgl.
Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Das
Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine“, WD 2 - 3000 - 127/14).
Der UN-Menschenrechtsausschuss hat bereits vor zehn Jahren (insbesondere
mit Blick auf die Ukraine) klargestellt, dass das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung Anhängern sämtlicher Glaubensrichtungen sowie auch nichtreligiös
motivierten Personen zugänglich gemacht werden sollte (documents-dds-ny.u
n.org/doc/UNDOC/GEN/G13/462/52/PDF/G1346252.pdf?OpenElement) und
diese Position im Februar 2022 bekräftigt (digitallibrary.un.org/record/395796
0/files/CCPR_C_UKR_CO_8-EN.pdf?ln=en). Auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung (23459/03) das Recht
auf Kriegsdienstverweigerung als Ausdruck der in Artikel 9 der Europäischen
Menschenrechtskonvention garantierten Glaubens-, Gewissens- und
Religionsfreiheit bezeichnet, das sowohl hinsichtlich religiöser als auch
nichtreligiöser Gründe zum Tragen kommen müsse.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6631
20. Wahlperiode 28.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In allen drei Staaten hat sich die Situation für Kriegsdienstverweigerer – bzw.
für Personen, die sich ihrer Militärdienstpflicht aus Gewissensgründen
entziehen wollen und denen ihre Regierungen keine gesetzliche Möglichkeit hierfür
einräumen – infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erheblich
verschärft. So wurde in Russland das Strafmaß für Straftaten in einem Krieg,
wie etwa Desertion, auf bis zu 15 Jahre Gefängnis festgelegt (www.berliner-ze
itung.de/news/bis-zu-15-jahre-haft-wie-putins-neues-gesetz-deserteure-bestraf
t-li.270414). In Belarus sieht ein Gesetzesprojekt die Todesstrafe für
„Staatsverrat“ durch Soldaten vor (www.dw.com/ru/v-belarusi-vvodat-smertnuu-kaz
n-za-izmenu-gosudarstvu/a-64013239) und in der Ukraine wurde das Recht
auf Kriegsdienstverweigerung angesichts der allgemeinen Mobilisierung
suspendiert (de.connection-ev.org/pdfs/2022-08-21_MOD-Ukraine.pdf). Zudem
wurde Männern im wehrpflichtigen Alter (18 bis 60 Jahre) die Ausreise aus
der Ukraine grundsätzlich untersagt (edition.cnn.com/europe/live-news/ukrain
e-russia-news-02-24-22-intl/h_4309a4916d57670f85519210a07fb2c9).
Zumindest aus Russland und der Ukraine wird zudem über eine willkürliche
Einberufungspraxis berichtet. So werde in Russland die Polizei „in großem
Umfang eingesetzt, um auf der Straße Jagd auf potenzielle Rekruten zu
machen und Razzien und willkürliche Verhaftungen durchzuführen“ (de.connecti
on-ev.org/article-3683, vgl. auch die Herkunftsländerinformation zu Russland
der Europäischen Asylagentur vom Dezember 2022, euaa.europa.eu/publicatio
ns/russian-federation-military-service, S. 30 f.). Auch in der Ukraine werden
Einberufungen „von der Straße weg“ vorgenommen, in Hotels, an
Kontrollpunkten und an Ausflugszielen (de.connection-ev.org/article-3691 und taz.de/
Rekrutierung-im-Ukraine-Krieg/!5870098/).
Wehrpflichtigen, die den Kriegsdienst verweigern wollen, bleibt in allen drei
Ländern häufig nur die (teils kriminalisierte) Ausreise, wenn sie nicht
Strafverfolgung oder Kriegsteilnahme riskieren wollen. Nach Angaben des
ukrainischen Grenzschutzes vom 31. Dezember 2022 (dpsu.gov.ua/ua/news/vid-poch
atku-vonnogo-stanu-12-tis-cholovikiv-namagalisya-nezakonno-zalishiti-teritor
iyu-ukraini-15-zaginulo/) wurden seit Beginn des russischen Angriffs 12
000 Männer, die der Wehrpflicht unterlagen, bei dem Versuch, die Ukraine
illegal zu verlassen, festgenommen. Zudem gab es über 2 100 Strafverfahren
gegen Fluchthelfer. 15 Personen seien bei dem Versuch der Grenzüberquerung
gestorben.
Der Wille, sich dem Militärdienst zu entziehen, ist offenbar in allen drei
Ländern weit verbreitet: Nach Schätzungen von Connection e. V. sind bis
einschließlich Februar 2022 etwa 175 000 militärdienstpflichtige ukrainische
Männer nach Westeuropa geflohen (de.connection-ev.org/article-3735). Auch
aus Russland und Belarus sind bereits Hunderttausende Menschen geflohen.
Ihr Fluchtkorridor wurde von der Europäischen Union – im Unterschied zu
Ukrainern – durch die Verschärfung der Visapraxis allerdings verengt. So
kritisiert die Organisation Pro Asyl: „Die restriktive und langwierige Praxis der
Visavergabe an deutschen Botschaften und Konsulaten verhindert die legale
Einreise“ (www.proasyl.de/pressemitteilung/fluchtwege-nicht-weiter-einschra
enken-eu-kommission-verschaerft-lage-fuer-aus-russland-fliehende-mensc
hen/).
Die Bundesregierung sagte zwar russischen Deserteuren Schutz zu und geht
davon aus, dass diesen bei einer Rückkehr nach Russland politisch motivierte
Verfolgung drohe (de.connection-ev.org/pdfs/2022-05-17_IM.pdf), die
Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
hinsichtlich Asylanträgen von Kriegsdienstverweigerern (also von Personen, die
vor ihrer Einberufung in die Armee fliehen), ist aber bis heute nicht angepasst
worden (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 82 auf
Bundestagsdrucksache 20/4852). Nach Angaben von Connection e. V. wurde der
Asylantrag eines russischen Mannes, der sich als Kriegsdienstverweigerer
versteht, im Januar 2023 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
abgelehnt (de.connection-ev.org/article-3735). Aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller verdeutlicht dies die Dringlichkeit, hier eine Klärung
herbeizuführen, die auch solche Männer betrifft, die noch nicht in die russische Armee
einberufen sind. Denn nach einer Einberufung wird ihre Flucht umso
schwieriger.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller bitten darum, bei den Antworten
grundsätzlich zwischen Russland, Belarus und der Ukraine zu differenzieren.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Ausgestaltung des Rechts
auf Kriegsdienstverweigerung in Russland, Belarus und der Ukraine und
über mögliche Einschränkungen dieses Rechts seit Beginn des
völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine, und wenn ja,
welche?
a) Welchen Personengruppen steht die Möglichkeit offen, einen Antrag
auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, und
inwiefern gehören auch Einberufene (vor Dienstantritt), aktive Soldaten
und Reservisten dazu?
b) Sind an der Entscheidung über Anträge auf
Kriegsdienstverweigerung militärische Stellen beteiligt, und wenn ja, inwiefern?
Die Fragen 1 bis 1b werden zusammen beantwortet.
In Russland ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung bzw. Ersetzung des
Militärdienstes durch einen zivilen Ersatzdienst in Artikel 59 der russischen
Verfassung verankert. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift hat jeder Bürger das
Recht, anstelle des Militärdienstes einen zivilen Ersatzdienst zu leisten, sofern
die Ableistung des Militärdienstes seinen Überzeugungen oder seinem
Glaubensbekenntnis widerspricht. Konkretisiert wird diese Möglichkeit durch das
Gesetz über den zivilen Ersatzdienst. Grundsätzlich steht das in der Verfassung
verbriefte Recht auf Kriegsdienstverweigerung jedermann zu. Anträge auf
Kriegsdienstverweigerung werden in Russland beim zuständigen
Militärkommissariat gestellt. Entscheidungen über die Anträge trifft die
Musterungskommission. Medienberichten zufolge sollen sich russische Behörden in der
Einberufungspraxis wiederholt über gesetzlich definierte Ausnahmetatbestände
hinweggesetzt haben.
In Belarus besteht eine gesetzliche Wehrpflicht für alle Männer im Alter
zwischen 18 und 27 Jahren. Die belarussische Verfassung sieht zivilen Ersatzdienst
vor. Kriegsdienstverweigerung und Ableistung eines zivilen Ersatzdienstes
kann entsprechend gesetzlicher Regelung vom 1. Juli 2016 nur beantragt
werden, wenn die religiösen Überzeugungen des Wehrpflichtigen bzw.
Reservedienstpflichtigen mit dem Fahneneid, dem Tragen und dem Einsatz von Waffen
und der unmittelbaren Beteiligung am Umgang mit Waffen und Munition
unvereinbar sind. Möglichkeiten der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
für einberufene (vor Dienstantritt), aktive Soldaten und Reservisten bestehen
nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. In Belarus trifft eine
Musterungskommission bei den Militärkommissariaten die Entscheidung über den Ersatz
des Wehrdienstes durch den Ersatzdienst.
Nach dem ukrainischen Wehrpflichtgesetz kann die Einberufung
Wehrpflichtiger zum regulären Militärdienst auf Beschluss der Wehrkreiskommissionen aus
familiären und gesundheitlichen Gründen sowie aus Gründen der Ausbildung
und der Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit zurückgestellt werden. Das
Recht zur Ableistung des Wehrdienstes ohne den persönlichen Einsatz von
Waffen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe
leitet sich aus Artikel 35 der ukrainischen Verfassung ab. Eine
Kriegsdienstverweigerung aus religiösen Gründen ist insofern möglich, als Betroffene eine
Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft vorlegen
können, die den Gebrauch von Waffen untersagt.
c) Wie viele Anträge auf Kriegsdienstverweigerung wurden in den
vergangenen fünf Jahren jeweils gestellt, und wie viele Anerkennungen
und Ablehnungen hat es gegeben?
2. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern seit Beginn des
Krieges die Anträge auf Kriegsdienstverweigerung in Russland, Belarus
und der Ukraine gestiegen sind (auch vor dem Hintergrund, dass in
Russland Berichten zufolge zehnmal mehr Anträge gestellt werden sollen als
zuvor, vgl. coi.euaa.europa.eu/administration/denmark/PLib/landenotat-
rusland-militaertjeneste-juli-2022.pdf, S. 62), und wenn ja, welche, und
inwiefern haben sich die Anerkennungs- bzw. Ablehnungsquoten
verändert?
Die Fragen 1c und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung erfasst keine statistischen Daten zur
Kriegsdienstverweigerung in anderen Staaten. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine
eigenen, über Medienberichte hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellungen vor.
d) Welche Auswirkungen haben die angeordneten (Teil-)Mobilisierungen
in Russland, Belarus und der Ukraine auf die Wahrnehmung des
Rechts auf Kriegsdienstverweigerung?
In Russland ist die Durchsetzung des in der Verfassung verbrieften Rechts auf
Kriegsdienstverweigerung vor allem dadurch erschwert, dass das Gesetz über
den zivilen Ersatzdienst keine Bestimmungen für den Fall der Mobilmachung
trifft. Ende November 2022 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die aber nur
solche Personen betrifft, die bereits ihren zivilen Ersatzdienst ableisten. Ihnen
wird die Fortsetzung des Ersatzdienstes gestattet. Zugleich wird klargestellt,
dass diejenigen Personen, die den Ersatzdienst in staatlichen Einrichtungen
ableisten, in eine zivile Funktion bei den russischen Streitkräften versetzt werden
können. Rechtlich weitestgehend ungeklärt ist die Frage, wie sich die
Mobilmachung auf solche Personen auswirkt, die vor Beginn der Teilmobilmachung
den zivilen Ersatzdienst beendet haben. Grundsätzlich gehören jedoch von
Gesetzes wegen auch alle Ersatzdienstleistenden zur Reserve.
In Belarus wurde keine (Teil-)Mobilisierung angeordnet. Folglich liegen keine
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Mit Bezug zur Ukraine wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 1b verwiesen.
Das Recht zur Ableistung des Wehrdienstes ohne den persönlichen Einsatz von
Waffen auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe
besteht auch angesichts der Mobilisierung und des Kriegsrechts grundsätzlich
fort. Zur Wahrnehmung dieses Rechts durch die in der Ukraine Mobilisierten
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern in Russland,
Belarus und der Ukraine die Tätigkeit von Organisationen, die Beratung
für Kriegsdienstverweigerer anbieten, möglich ist bzw. seit Beginn des
Krieges eingeschränkt wurde, und über den Status der einschlägigen
Organisationen (etwa Einstufung als ausländischer Agent usw.), und
wenn ja, welche?
In Russland beraten mehrere Nichtregierungsorganisationen sowie
Anwältinnen und Anwälte, insbesondere aus dem Menschenrechtsbereich, über das
Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Ob deren Tätigkeit Einschränkungen
unterliegt, hängt auch davon ab, ob bzw. inwiefern sich diese Rechtsbeistände,
Organisationen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Russland oder im
Ausland befinden.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Tätigkeit von
Organisationen mit Beratungsangeboten zur Kriegsdienstverweigerung in Belarus
vor. Unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen in Belarus sehen sich
massiven institutionellen Repressionen ausgesetzt, die seit den gefälschten
Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 zu (Zwangs-)Auflösungen von über 1 200
Organisationen geführt haben.
Über die Behinderung der Arbeit von Organisationen in der Ukraine, die zu
Kriegsdienstverweigerung beraten, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Das ukrainische Recht kennt keine Einstufung als „ausländischer
Agent“.
4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang
Angehörige der russischen, belarussischen und ukrainischen Streitkräfte im
Jahr 2022 unentschuldigt ihren Einheiten ferngeblieben oder desertiert
sind, und wenn ja, welche (bitte möglichst Vergleichszahlen für 2021
angeben), und in welchem Umfang waren im Falle der russischen
Streitkräfte hiervon Einheiten betroffen, die in der Ukraine im Einsatz waren
bzw. deren Einsatz in der Ukraine bevorstand?
5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang
russische, belarussische und ukrainische Militärdienstpflichtige ihre
Verpflichtungen, sich registrieren bzw. mustern zu lassen oder einer
Einberufung zu folgen, verweigern, und wenn ja, welche (bitte möglichst
Vergleichszahlen zu 2021 angeben)?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung erfasst keine statistischen Daten zu den in den Fragen
aufgeworfenen Sachverhalten in anderen Staaten. Im Übrigen liegen der
Bundesregierung keine eigenen, über Medienberichte hinausgehenden Erkenntnisse
im Sinne der Fragestellungen vor.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die strafrechtlichen
Sanktionen, die Personen drohen, die keinen anerkannten Status als
Kriegsdienstverweigerer haben, aber gleichwohl (ggf. unter Berufung auf
Gewissensgründe) den Dienst in den russischen, belarussischen bzw.
ukrainischen Streitkräften verweigern (beispielsweise durch Verweigerung der
Registrierung und Musterung, Nichtbefolgen einer Einberufung,
eigenmächtige Abwesenheit vom Dienst, Fahnenflucht, ggf. Beihilfe zu
solchen Handlungen; dabei bitte angeben, inwiefern diese Handlungen
während eines bewaffneten Konfliktes möglicherweise verschärft
sanktioniert werden) und den diesbezüglichen Strafrahmen sowie die
Verjährungsfristen, und wenn ja, welche?
Unter anderem wird gemäß Artikel 339 des russischen Strafgesetzbuches mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft, wer die Wehrpflicht während
einer Mobilmachung umgeht. Zu den Einzelheiten wird auf das russische
Strafgesetzbuch (einsehbar unter www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10
699/6acefeea0e4d510cf9f2d8d0ae8902963b82356c/) verwiesen.
Unter anderem wird gemäß Artikel 434 des belarussischen Strafgesetzbuches
mit zwei bis sieben Jahren Haft bestraft, wer die Teilnahme an den
Einberufungsmaßnahmen bei der Mobilmachung verweigert. Zu den Einzelheiten wird
auf das belarussische Strafgesetzbuch (einsehbar unter pravo.by/document/?gui
d=3871&p0=hk9900275) verwiesen.
Unter anderem wird gemäß Artikel 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit
Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft, wer sich der Einberufung zum
Wehrdienst während der Mobilmachung entzieht. Zu den Einzelheiten wird auf
das ukrainische Strafgesetzbuch (einsehbar unter zakon.rada.gov.ua/laws/show/
2341-14#Text) verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Verschärfung des
Strafrahmens für Delikte im Zusammenhang mit Kriegsdienstverweigerung, die
seit Beginn des Krieges in Russland, Belarus und der Ukraine
vorgenommen wurden oder derzeit in Planung sind, und wenn ja, welche?
In Russland wurden seit Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine
die Strafrahmen für eigenmächtiges Verlassen einer militärischen Einheit
gemäß Artikel 337 des russischen Strafgesetzbuches (Strafrahmen jetzt bis zu
zehn Jahren Haft) und für Fahnenflucht gemäß Artikel 338 des russischen
Strafgesetzbuches (Strafrahmen jetzt bis zu fünfzehn Jahren Haft) deutlich
erhöht.
Über Verschärfungen des Strafrahmens in Belarus für Delikte im
Zusammenhang mit Kriegsdienstverweigerung liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
Die ukrainische Gesetzgebung zur Strafbarkeit des Wehrdienstentzugs hat sich
seit Beginn des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022
nicht verändert.
8. Welchen Stand hat das in Belarus unternommene Gesetzesprojekt, die
Todesstrafe für „Staatsverrat“ einzuführen (www.dw.com/ru/v-belarusi-v
vodat-smertnuu-kazn-za-izmenu-gosudarstvu/a-64013239), und trifft es
nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass hierzu etwa das Überlaufen
auf eine feindliche Seite im Krieg gehört, aber auch unbestimmte
„Handlungen, die geeignet sind, die nationale Sicherheit zu gefährden“ (tochka.
by/articles/policy/v_belarusi_vvedut_smertnuyu_kazn_za_izmenu_gosu
darstvu/)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde das „Gesetz über die Änderung der
Kodexe in Fragen der strafrechtlichen Verantwortung“ am 9. März 2023
unterzeichnet und trat am 24. März 2023 in Kraft. Das Gesetz umfasst als Neuerung
nach Artikel 356 Absatz 2 (Hochverrat) die Möglichkeit der Verhängung der
Todesstrafe bei Hochverrat von Amtsträgern in verantwortlicher oder
öffentlicher Stellung sowie Personen, die den Status eines Militärangehörigen haben.
Nach Kenntnis der Bundesregierung umfasst Artikel 356 Absatz 1 auch das
Überlaufen auf eine feindliche Seite in Zeiten des Kriegs oder bewaffneten
Konflikts sowie Aktivitäten, die auf die Schädigung der nationalen Sicherheit
der Republik Belarus gerichtet sind.
9. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Inhalt des vom
Generalstab der Ukraine geforderten, vom ukrainischen Parlament im Dezember
2022 beschlossenen und vom ukrainischen Präsidenten am 25. Januar
2023 unterzeichneten Gesetzesprojektes zur härteren Bestrafung von
Deserteuren und von Soldaten, die gegen militärische Regeln verstoßen,
welche Strafen für welche Handlungsweisen sind darin vorgesehen, und
welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Auswirkungen des
Gesetzes auf die Menschenrechte vor dem Hintergrund, dass eine
ukrainische Nichtregierungsorganisation „negative Folgen für den Schutz der
Rechte von Militärangehörigen“ befürchtet, die einer Straftat beschuldigt
werden“ (www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/ukraine-erl%C3%A4
sst-neues-gesetz-um-deserteure-h%C3%A4rter-zu-bestrafen/ar-AA17dcb
T?ocid=msedgntp&cvid=8ab441177ec14a84ae64343c6de16f9e)?
Das in der Fragestellung in Bezug genommene Gesetz kann im Internet unter
folgendem Link eingesehen werden: itd.rada.gov.ua/billInfo/Bills/pubFile/158
0880.
10. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eingeleitete bzw.
abgeschlossene Strafverfahren, die im Jahr 2022 i. S. der Fragen 4 bis 9 in
Russland, Belarus und der Ukraine eingeleitet oder abgeschlossen worden
sind, und wenn ja, welche (bitte, soweit möglich, Vergleichszahlen für
2021 angeben)?
Welche Kenntnisse hat sie insbesondere über die
a) Anzahl der Strafverfahren (bitte nach Delikten aufschlüsseln),
b) Anzahl der Personen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden
(bitte nach Delikten aufschlüsseln),
c) Höhe der ausgesprochenen Urteile (bitte nach Delikten
aufschlüsseln),
d) Anzahl der Personen, die in Untersuchungs- oder Strafhaft
genommen wurden (bitte nach Delikten aufschlüsseln), und die
e) Anzahl der Personen, die sich gegenwärtig in Untersuchungs- oder
Strafhaft befinden (bitte nach Delikten aufschlüsseln)?
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über eingeleitete bzw.
abgeschlossene Strafverfahren, die im Jahr 2022 im Zusammenhang mit Aufrufen,
den Kriegsdienst zu verweigern, in Russland, Belarus und der Ukraine
geführt worden sind, und wenn ja, welche?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine eigenen, über Medienberichte
hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor.
12. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie die
Einberufungspraxis derzeit in Russland, Belarus und der Ukraine ausgestaltet ist, und
wenn ja, welche?
Grundsätzlich werden in Russland Einberufungen zum Wehrdienst zwei Mal
pro Jahr durchgeführt, einmal im Frühjahr und einmal im Herbst. Betroffen
sind hiervon derzeit noch Männer zwischen 18 und 27 Jahren. Im Zuge der
angekündigten Militärreform soll die Spanne des Wehrpflichtalters auf 21 bis
30 Jahre angehoben werden. Das russische Parlament hat am 12. April 2023
Änderungen des Wehrdienstgesetzes verabschiedet, die auf eine Digitalisierung
der Einberufung zum Grundwehrdienst und der Mobilmachung von
Reservisten abzielen. Ziel dieser Reformmaßnahmen ist unter anderem die Aufstockung
der russischen Streitkräfte auf insgesamt 1,5 Millionen Soldatinnen und
Soldaten.
Die Einberufungspraxis in Belarus gleicht der in Russland. Gemäß
Präsidialerlass werden zweimal jährlich (Frühjahr und Herbst) Einberufungen zum
Wehr- und Reservedienst durchgeführt. Das Verfahren und die Anzahl der
einberufenen Wehrpflichtigen hat sich in den letzten Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung formal nicht verändert.
Seit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs auf die Ukraine
können alle ukrainischen Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren im Rahmen der
allgemeinen Mobilmachung zum Wehrdienst eingezogen werden. Das
entsprechende Gesetz sieht jedoch zahlreiche Ausnahmegründe vor, so zum Beispiel
für Personen mit Behinderung, Personen mit drei oder mehr
unterhaltsberechtigten Kindern unter 18 Jahren, Alleinerziehende, Eltern/Pflegeeltern
behinderter Kinder, Personen, die mit der ständigen Pflege Kranker befasst sind,
Ehepartner von Personen mit Behinderung sowie Studierende, Bewerberinnen und
Bewerber für die berufliche, voruniversitäre und Hochschul-Ausbildung,
Praktikanten, Postgraduierte und Doktoranden. Feste Einberufungstermine
existieren aufgrund des Kriegszustands nicht.
a) Inwiefern werden die gesetzlich definierten Ausnahmegründe von der
Einberufung berücksichtigt?
Medienberichten zufolge sollen sich russische Behörden aber wiederholt über
gesetzlich definierte Ausnahmetatbestände hinweggesetzt haben. Darüber
hinausgehende, belastbare Informationen liegen der Bundesregierung zu
Russland und Belarus nicht vor.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in der
Ukraine gesetzliche Ausnahmetatbestände von der Einberufung nicht berücksichtigt
würden.
b) Inwiefern trifft es zu, dass junge Männer (wie in der Vorbemerkung
der Fragesteller dargestellt) in Russland wie in der Ukraine ihre
Einberufungsbescheide „auf der Straße“, in Hotels oder an Ausflugszielen
erhalten bzw. von der Polizei zwangsweise der Einberufung zugeführt
werden?
In russischen Medien wurde vielfach über entsprechende Vorfälle berichtet.
Das ukrainische Gesetz „über die Vorbereitung der Mobilmachung und die
Mobilisierung“ enthält keine Regelungen über den Ort der Zustellung eines
Einberufungsbescheides; dieser kann daher grundsätzlich an jedem Ort zugestellt
werden. Allerdings bedarf der Einberufungsbescheid der Schriftform und einer
persönlichen Empfangsbestätigung durch den Betroffenen. Der
Bundesregierung liegen hinsichtlich der Ukraine im Übrigen keine Erkenntnisse im Sinne
der Fragestellung vor.
c) Inwiefern ist gewährleistet, dass sich die russischen Behörden an die
offiziellen Gesetze bzw. Regelungen halten und auf Einberufungen
beispielsweise von ungedienten Männern über 27 Jahre verzichten?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine belastbaren Informationen vor.
13. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele männliche
Staatsangehörige im einberufungsfähigen Alter (dieses bitte jeweils
angeben) seit dem 24. Februar 2022 aus Russland, Belarus und der Ukraine
geflüchtet sind, und wenn ja, welche?
d) Inwiefern hält die Bundesregierung die von Connection e. V.
vorgenommene Schätzung, dass bis September 2022 rund 150 000
potentiell militärdienstpflichtige Männer Russland sowie 175 000 Männer
die Ukraine (ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung) verlassen
haben, für plausibel (de.connection-ev.org/article-3735)?
Die Fragen 13 und 13d werden gemeinsam beantwortet.
Bezüglich ukrainischer Staatsangehöriger wird auf die Antworten zu den
Fragen 13c, 13e und 28 verwiesen.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine detaillierten Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellungen vor.
a) In welchem Umfang unterliegt die Ausreise für einberufungsfähige
Männer (bitte möglichst angeben, welche Altersgruppen hiervon
betroffen sind) einer Reglementierung bzw. erfordert eine
Ausnahmegenehmigung, und inwiefern gelten für Reservisten bereits vor Erhalt
einer Einberufung ähnliche Regelungen (vgl. www.stern.de/politik/aus
land/mobilmachung-in-russland--maenner-um-4-uhr-morgens-abgehol
t--tote-einberufen--32753004.html)?
Eine gesetzliche Verpflichtung dergestalt, dass russische einberufungsfähige
Männer für ihre Ausreise grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung bedürfen,
ist der Bundesregierung nicht bekannt. Für Reservisten bestehen andere
gesetzliche Verpflichtungen, die jedoch nur während einer allgemeinen
Mobilmachung gelten.
Gegenwärtig gibt es in Belarus keine formelle Ausreisesperre für
einberufungsfähige Männer. Mögliche Ausnahmegenehmigungen sind grundsätzlich und
individuell bei belarussischen Militärkommissariaten anzufragen bzw. zu
beantragen.
Aufgrund der Generalmobilmachung in der Ukraine seit dem 24. Februar 2022
dürfen volljährige Männer unter 60 Jahren, die die ukrainische
Staatsangehörigkeit besitzen, nur mit Ausnahmegenehmigung aus der Ukraine ausreisen.
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse oder Schätzungen darüber, wie
viele Männer bei ihrer Ausreise keine solche Ausnahmegenehmigung
hatten, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
c) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele russische,
belarussische und ukrainische Männer im einberufungsfähigen Alter
seit Beginn des Krieges in die Europäische Union geflüchtet sind, und
wenn ja, welche?
e) Wie viele männliche ukrainische Flüchtlinge in der Altersgruppe
18 bis 60 Jahre wurden seit dem 24. Februar 2022 in Deutschland
registriert?
Die Fragen 13c und 13e werden gemeinsam beantwortet.
Bezogen auf die Europäische Union liegen der Bundesregierung keine
belastbaren Informationen vor. Bezogen auf Deutschland wurden zum Stichtag
28. Februar 2023 ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) seit dem
24. Februar 2022 in der Altersgruppe 18 bis 60 Jahre mit den erfragten
Staatsangehörigkeiten erfasst: Russische Föderation 1 445, Belarus 329, Ukraine
179 751. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sich die betreffenden
Personen derzeit noch in Deutschland aufhalten.
f) Wie viele männliche ukrainische Staatsbürger im Alter zwischen
18 und 60 Jahren haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung vor
dem 24. Februar 2022 in Deutschland aufgehalten?
Angaben können nur zum Stichtag 31. Januar 2022 gemacht werden. Danach
waren ausweislich des AZR 39 507 männliche Ukrainer im Alter von 18 bis
60 Jahren in Deutschland aufhältig.
14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Kampagne „No means
No“ der belarussischen Organisation Nasch Dom, insbesondere über
deren Verbreitungsgrad und den Erfolg der Kampagne, vor dem
Hintergrund, dass dem Aufruf, sich der Einberufung zu verweigern, nach
Angaben der Organisation mehrere zehntausend Wehrpflichtige gefolgt sein
sollen (nash-dom.info/campaign/browse/no-means-no), und wenn ja,
welche?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen, über Medienberichte
hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Anzahl von Asylanträgen
und Asylfolgeanträgen (bitte differenzieren), die seit dem 24. Februar
2022 von russischen und belarussischen Männern im
einberufungsfähigen Alter in Deutschland sowie in anderen EU-Staaten gestellt worden
sind, und wenn ja, welche (bitte nach Mitgliedstaaten differenzieren)?
Bezogen auf die Europäische Union liegen keine belastbaren Daten im Sinne
der Fragestellung vor. Vorliegende Angaben bezogen auf Deutschland können
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Zeitraum Russische Antragsteller
im Alter von 18 bis 60 Jahren
Belarussische Antragsteller
im Alter von 18 bis 60 Jahren
Asylanträge Asylanträge
insgesamt davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
24.02. bis
31.12.2022
1.346 1.022 324 151 116 35
01.01. bis
28.02.2023
847 702 145 34 24 10
a) Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 2022
über die Asylanträge und die Asylfolgeanträge (bitte differenzieren)
russischer und belarussischer Männer, die im einberufungsfähigen
Alter sind, entschieden (bitte nach den verschiedenen Status
differenzieren, Vergleichszahlen zu den Jahren ab 2019 angeben und für das
Jahr 2022 nach Monaten differenzieren)?
Die Antwort kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (Hinweis:
Die Jahreszahlen der Asylanträge weichen von der Summe der Monatszahlen
ab, da letztere den Stand jeweils zum 1. des Folgemonats wiedergeben,
während die Jahreszahlen auch nachträgliche Berichtigungen enthalten.):
Belarussische
Männer im
Alter von 18
bis 60 Jahren
Entscheidungen über Asylanträge
Insgesamt
Asylberechtigung Art
16a GG und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
Sonstige
Verfahrens-
Erledigungen (z. B.
durch
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrags)
2019 129 - 1 - - 28 100
2020 71 - - - - 13 58
2021 108 - - 1 1 24 82
2022 142 - 1 - - 40 101
Jan 22 9 - - - - - 9
Feb 22 11 - - - - 1 10
Mrz 22 10 - - - - 3 7
Apr 22 6 - 1 - - 3 2
Mai 22 11 - - - - 3 8
Jun 22 14 - - - - 3 11
Jul 22 21 - - - - 6 15
Aug 22 17 - - - - 6 11
Sep 22 11 - - - - 2 9
Okt 22 7 - - - - 1 6
Nov 22 10 - - - - 3 7
Dez 22 18 - - - - 9 9
Belarussische
Männer im
Alter von 18
bis 60 Jahren
Entscheidungen über Erstanträge
Asylberechtigung Art 16a
GG und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
Sonstige
Verfahrenserledigungen (z. B.
durch
Entscheidungen
im Dublin-
Verfahren
oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrags)
2019 - 1 - - 25 73
2020 - - - - 8 39
2021 - - 1 1 18 64
2022 - - - - 35 72
Jan 22 - - - - - 8
Feb 22 - - - - 1 6
Mrz 22 - - - - 3 5
Belarussische
Männer im
Alter von 18
bis 60 Jahren
Entscheidungen über Erstanträge
Asylberechtigung Art 16a
GG und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
Sonstige
Verfahrenserledigungen (z. B.
durch
Entscheidungen
im Dublin-
Verfahren
oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrags)
Apr 22 - - - - 3 2
Mai 22 - - - - 2 6
Jun 22 - - - - 2 9
Jul 22 - - - - 6 12
Aug 22 - - - - 6 8
Sep 22 - - - - 2 6
Okt 22 - - - - 1 2
Nov 22 - - - - 2 7
Dez 22 - - - - 7 4
Belarussische
Männer im
Alter von 18
bis 60 Jahren
Entscheidungen über Folgeanträge
Asylberechtigung Art
16a GG und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
kein
weiteres
Verfahren
Sonstige
Verfahrenserledigungen (z. B.
durch
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrages)
2019 - - - - 3 12 15
2020 - - - - 5 7 12
2021 - - - - 6 8 10
2022 - 1 - - 5 9 20
Jan 22 - - - - - - 1
Feb 22 - - - - - 2 2
Mrz 22 - - - - - 1 1
Apr 22 - 1 - - - - -
Mai 22 - - - - 1 - 2
Jun 22 - - - - 1 - 2
Jul 22 - - - - - 1 2
Aug 22 - - - - - 1 2
Sep 22 - - - - - 2 1
Okt 22 - - - - - 1 3
Belarussische
Männer im
Alter von 18
bis 60 Jahren
Entscheidungen über Folgeanträge
Asylberechtigung Art
16a GG und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
kein
weiteres
Verfahren
Sonstige
Verfahrenserledigungen (z. B.
durch
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrages)
Nov 22 - - - - 1 - -
Dez 22 - - - - 2 1 4
Russische
Männer im
Alter von 18
bis 60 Jahren
Entscheidungen über Asylanträge
Insgesamt
Asylberechtigung Art
16a GG und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
Sonstige
Verfahrenserledigungen (z. B.
durch
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrags)
2019 1.272 35 21 6 2 500 708
2020 947 26 5 2 3 394 517
2021 693 5 17 2 3 260 406
2022 698 23 22 4 5 193 451
Jan 22 51 - 1 - - 21 29
Feb 22 67 4 - - - 28 35
Mrz 22 51 1 2 - - 22 26
Apr 22 52 1 1 - - 23 27
Mai 22 61 5 3 - 1 17 35
Jun 22 60 7 2 - 1 14 36
Jul 22 66 2 2 - - 19 43
Aug 22 51 2 4 - 1 10 34
Sep 22 53 - - - - 12 41
Okt 22 58 - 3 - 1 7 47
Nov 22 59 - 3 2 - 6 48
Dez 22 80 1 1 2 1 13 62
Russische
Männer im
Alter von 18
bis 60 Jahren
Entscheidungen über Erstanträge
Asylberechtigung Art 16a
GG und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
Sonstige
Verfahrenserledigungen (z. B.
durch
Entscheidungen
im Dublin-
Verfahren
oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrages)
2019 35 20 5 1 452 365
2020 26 3 - 2 343 204
2021 4 10 2 2 214 151
2022 21 14 3 1 158 263
Jan 22 - - - - 17 12
Feb 22 4 - - - 21 9
Mrz 22 - - - - 20 15
Apr 22 1 1 - - 20 13
Mai 22 5 2 - 1 12 19
Jun 22 6 2 - - 11 21
Jul 22 2 1 - - 16 27
Aug 22 2 3 - - 9 13
Sep 22 - - - - 11 24
Okt 22 - 2 - - 7 34
Nov 22 - 2 2 - 4 36
Dez 22 1 1 1 - 10 48
Russische
Männer im
Alter von 18
bis 60 Jahren
Entscheidungen über Folgeanträge
Asylberechtigung Art
16a GG und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
kein
weiteres
Verfahren
Sonstige
Verfahrenserledigungen (z. B.
durch
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrages)
2019 - 1 1 1 48 197 146
2020 - 2 2 1 51 156 157
2021 1 7 - 1 46 136 119
2022 2 8 1 4 35 104 84
Jan 22 - 1 - - 4 8 9
Feb 22 - - - - 7 14 12
Mrz 22 1 2 - - 2 7 4
Apr 22 - - - - 3 10 4
Russische
Männer im
Alter von 18
bis 60 Jahren
Entscheidungen über Folgeanträge
Asylberechtigung Art
16a GG und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
kein
weiteres
Verfahren
Sonstige
Verfahrenserledigungen (z. B.
durch
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrages)
Mai 22 - 1 - - 5 7 9
Jun 22 1 - - 1 3 6 9
Jul 22 - 1 - - 3 10 6
Aug 22 - 1 - 1 1 12 9
Sep 22 - - - - 1 10 7
Okt 22 - 1 - 1 - 6 7
Nov 22 - 1 - - 2 6 6
Dez 22 - - 1 1 3 9 5
b) Wie hat sich die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote
des BAMF in Bezug auf belarussische und russische Männer im
einberufungsfähigen Alter seit 2019 entwickelt (bitte nach Jahren
auflisten und für das Jahr 2022 nach Monaten differenzieren)?
Etwaige Quoten können anhand der Daten in der Antwort zu Frage 15a
ermittelt werden.
c) Wie hat das BAMF 2022 über die Asylanträge und die
Asylfolgeanträge (bitte differenzieren) ukrainischer Männer im Alter zwischen
18 und 60 Jahrenentschieden (bitte nach den verschiedenen Status
differenzieren, Vergleichszahlen zu den Jahren ab 2019 angeben und für
das Jahr 2022 nach Monaten differenzieren)?
Die Antwort kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (Hinweis:
Die Jahreszahlen der Asylanträge weichen von der Summe der Monatszahlen
ab, da letztere den Stand jeweisls zum 1. des Folgemonats wiedergeben,
während die Jahreszahlen auch nachträgliche Berichtigungen enthalten.):
Ukrainische
Männer im Alter
von 18 bis
60 Jahren
Entscheidungen über Asylanträge
Insgesamt
Asylberechtigung Art
16a GG
und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
Sonstige
Verfahrenserledigungen (z. B.
durch
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrags)
2019 400 2 1 1 3 237 156
2020 284 - 3 - 1 156 124
2021 221 - 1 - 3 109 108
2022 120 - - - - 27 93
Jan 22 23 - - - - 11 12
Feb 22 27 - - - - 16 11
Mrz 22 4 - - - - - 4
Apr 22 3 - - - - - 3
Mai 22 6 - - - - - 6
Jun 22 8 - - - - - 8
Jul 22 5 - - - - - 5
Aug 22 7 - - - - - 7
Sep 22 13 - - - - - 13
Okt 22 16 - - - - - 16
Nov 22 6 - - - - - 6
Dez 22 8 - - - - - 8
Ukrainische
Männer im Alter
von 18 bis
60 Jahren
Entscheidungen über Erstanträge
Asylberechtigung Art 16a
GG und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
Sonstige
Verfahrens-
erledigungen
(z. B. durch
Entscheidungen im
Dublin-Verfahren
oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrags)
2019 2 1 1 2 211 83
2020 - 3 - 1 146 58
2021 - 1 - 3 92 45
2022 - - - - 26 70
Jan 22 - - - - 10 3
Feb 22 - - - - 16 5
Mrz 22 - - - - - 3
Apr 22 - - - - - 3
Ukrainische
Männer im Alter
von 18 bis
60 Jahren
Entscheidungen über Erstanträge
Asylberechtigung Art 16a
GG und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
Sonstige
Verfahrens-
erledigungen
(z. B. durch
Entscheidungen im
Dublin-Verfahren
oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrags)
Mai 22 - - - - - 6
Jun 22 - - - - - 7
Jul 22 - - - - - 4
Aug 22 - - - - - 6
Sep 22 - - - - - 12
Okt 22 - - - - - 13
Nov 22 - - - - - 3
Dez 22 - - - - - 8
Ukrainische
Männer im
Alter von 18
bis 60 Jahren
Entscheidungen über Folgeanträge
Asylberechtigung Art
16a GG und
Familienasyl
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
Abgel. /offens.
unbegr.
Abgel.)
kein
weiteres
Verfahren
Sonstige
Verfahrenserledigungen (z. B.
durch
Entscheidungen im
Dublin-
Verfahren oder
Verfahrenseinstellungen wegen
Rücknahme
des
Asylantrags)
2019 - - - 1 26 47 26
2020 - - - - 10 48 18
2021 - - - - 17 48 15
2022 - - - - 1 7 16
Jan 22 - - - - 1 5 4
Feb 22 - - - - - 3 3
Mrz 22 - - - - - - 1
Apr 22 - - - - - - -
Mai 22 - - - - - - -
Jun 22 - - - - - - 1
Jul 22 - - - - - - 1
Aug 22 - - - - - - 1
Sep 22 - - - - - - 1
Okt 22 - - - - - - 3
Nov 22 - - - - - - 3
Dez 22 - - - - - - -
d) Wie hat sich die um formelle Entscheidungen bereinigte Schutzquote
des BAMF in Bezug auf ukrainische Männer im einberufungsfähigen
Alter seit 2019 entwickelt (bitte nach Jahren auflisten und für das Jahr
2022 nach Monaten differenzieren)?
Etwaige Quoten können anhand der Daten in der Antwort zu Frage 15c
ermittelt werden.
16. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche Erfahrungen
seitens des BAMF mit der Anpassung der Entscheidungspraxis (Annahme
einer drohenden Verfolgung bei Deserteuren aus der russischen Armee,
vgl. de.connection-ev.org/pdfs/2022-05-17_IM.pdf) gemacht wurden,
und wenn ja, welche?
Da jeder Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) individuell geprüft wird, kann keine allgemeine Aussage im Sinne der
Fragestellung getroffen werden. Im Übrigen werden Asylgründe statistisch
nicht erfasst.
a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse, denen zufolge eine asylrelevante
Verfolgung von Militärdienstentziehern, die nicht unmittelbar aus den
russischen oder belarussischen Streitkräften desertiert sind, aber sich
einer bereits erfolgten bzw. einer möglichen, von ihnen befürchteten
Einberufung durch Flucht ins Ausland entziehen, in Russland bzw.
Belarus ausgeschlossen ist, bzw. inwiefern eine solche Verfolgung droht,
und wenn ja, welche?
Ob eine asylrelevante Verfolgung vorliegt, hängt stets von den Umständen des
Einzelfalls ab. Dies gilt auch für die genannte Personengruppe.
b) Bis wann soll die Entscheidungspraxis des BAMF für weitere
Personengruppen, die durch ihre Flucht aus Russland ihre Einberufung in
die russische Armee verhindern wollen (mithin also keine Deserteure
sind), überprüft werden (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 82 auf Bundestagsdrucksache 20/4852), und inwiefern will
die Bundesregierung hierbei zwischen (im Antragsverfahren
befindlichen) Kriegsdienstverweigerern sowie Militärdienstentziehern
unterscheiden (zu den Begriffen vgl. de.connection-ev.org/article-3735),
und soll die Praxis auch hinsichtlich belarussischer
Militärdienstentzieher überprüft werden?
Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Eine Differenzierung der zu
treffenden Entscheidungen erfolgt bereits aufgrund der jeweils individuellen
Sachverhalte und der sich daraus ergebenden Bewertung einer Verfolgungsgefahr. Dies
gilt auch für die in der Frage genannten Personengruppe.
c) Inwiefern droht nach Erkenntnissen der Bundesregierung ukrainischen
Deserteuren bzw. Wehrpflichtigen, die die Zustellung einer
Einberufung auf strafrechtlich sanktionierte Art verhindert haben (etwa durch
Nichterscheinen zur Musterung, Untertauchen usw.) und sich
gegenwärtig im Ausland aufhalten, für den Fall der Rückkehr in die Ukraine
asylrelevante Verfolgung, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
Nach Kenntnis der Bundesregierung können Männer, die einen
Einberufungsbescheid erhalten haben, aber nach dem 24. Februar 2022 ins Ausland gereist
sind und sich nicht beim zuständigen Militärkommissariat gemeldet haben,
hierfür verwaltungsrechtlich grundsätzlich haftbar gemacht werden.
d) Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, inwiefern sie
ukrainischen Männern nach Ablauf der erteilten
Aufenthaltsgenehmigungen und ggf. nach Beendigung der Feindseligkeiten in der Ukraine
einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglichen oder sonstige
Unterstützung gewähren will, sofern ihnen wegen einer
Kriegsdienstverweigerung (auch in Form der Militärdienstentziehung oder
Desertion) in der Ukraine ein Strafverfahren droht, und wenn ja, welche?
Inwiefern will sie hierfür die Entscheidungspraxis des BAMF
überarbeiten lassen?
Die Bundesregierung beantwortet grundsätzlich keine hypothetischen
Fragestellungen.
17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Bereitschaft anderer EU-
Staaten, russischen Deserteuren, Militärdienstentziehern und
Kriegsdienstverweigerern Schutz zu gewähren, oder deren Ablehnung einer
Aufnahme, vor dem Hintergrund, dass der Chef der Kanzlei des
polnischen Ministerpräsidenten sagte, man wolle „keine russischen
Staatsbürger aufnehmen, die bisher das Putin-Regime unterstützt haben, und jetzt,
da sie wahrscheinlich an die Front gehen müssen, zu großen Demokraten
geworden sind und planen, Russland zu verlassen“ (www.focus.de/politi
k/ausland/europas-laender-schlagen-kriegsgegnern-aus-russland-die-tuer-
vor-der-nase-zu_id_159669034.html)?
18. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass russische Männer
im einberufungsfähigen Alter zum Teil direkt bei dem Versuch, Russland
zu verlassen, an den Grenzen Einberufungsbescheide erhalten (www.rn
d.de/politik/kiew-militaerische-erfolge-lassen-annexionen-vergessen-W3
7CBXF2YTCW67K32MKHPHBSFA.html), und wenn ja, welche (bitte
ggf. auch den zahlenmäßigen Umfang angeben)?
19. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. in welchem
Umfang Männer, die in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine
leben, von den russischen Behörden als Wehrpflichtige rekrutiert werden,
und inwiefern sich in diesen Gebieten die Ausgestaltung des Rechts auf
Kriegsdienstverweigerung von der ansonsten in Russland üblichen
unterscheidet, und wenn ja, welche?
Die Fragen 17 bis 19 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen über die Presseberichterstattung hinaus keine
eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor.
20. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zu begrüßen, wenn russische sowie
belarussische wehrdienstfähige Männer durch eine Flucht ins Ausland
ihre möglicherweise bevorstehende Einberufung in die Streitkräfte und
einen Einsatz in der Ukraine verhindern, und wenn ja, wie beurteilt sie
vor diesem Hintergrund die durch die restriktive Visapolitik der EU-
Staaten (vgl. exemplarisch home-affairs.ec.europa.eu/system/files/2022-
09/communication-providing-guidelines-visa-issuance-relation-russian-a
pplicants_en.pdf) erschwerte legale Einreise russischer und
belarussischer Männer im wehrpflichtigen Alter?
a) Inwiefern will sie sich für eine Lockerung der Einreisemöglichkeiten
einsetzen, um mehr Deserteuren, Militärdienstentziehern und
Kriegsdienstverweigerern die Flucht aus Russland und Belarus zu
ermöglichen (auch vor dem Hintergrund der Äußerung der Bundesregierung,
es genüge nicht, darauf zu verweisen, dass jeder, der es schaffe,
einzureisen, einen Asylantrag stellen könne (www.merkur.de/politik/kri
egsdienstverweigerer-bundesregierung-will-eu-loesung-zr-9180644
9.html)?
Die Fragen 20 und 20a werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung bewertet den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine als
eindeutig völkerrechtswidrig. Die Bundesregierung hält die Leitlinien der
Europäischen Kommission zur Vergabe von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt an
russische Staatsangehörige für angemessen und setzt diese um. Danach ist
allein das Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen, kein Umstand, der zu einer
Privilegierung bei der Visavergabe führt. Zu prüfen sind zudem die mit einem
Aufenthalt der konkreten Person verbundenen möglichen Sicherheitsrisiken.
Nationale Visa für den langfristigen Aufenthalt werden an russische
Staatsangehörige unverändert erteilt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen
vorliegen. Für Personen, die kurzfristig und ohne Visum aus Russland
ausreisen, wurde in vielen Fällen die Möglichkeit geschaffen, Anträge für
nationale und Schengen-Visa auch von Drittstaaten aus zu stellen.
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, für russische oder belarussische
Deserteure, Militärdienstentzieher und Kriegsdienstverweigerer
humanitäre Visa einzuführen (bitte begründen)?
Das Aufenthaltsgesetz eröffnet die Möglichkeit der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall, wenn das Bundesministerium des Innern und für
Heimat „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ die
Aufnahme gemäß § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erklärt hat.
Eine Aufnahme gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist grundsätzlich auf besonders
herausgehobene Einzelfälle beschränkt. Bezogen auf russische
Staatsangehörige kommt eine Aufnahme auf dieser Rechtsgrundlage für Personen in
Betracht, die aufgrund ihres Einsatzes für Demokratie und Menschenrechte oder
wegen einer regimekritischen Tätigkeit besonders gefährdet sind. Hierzu zählen
insbesondere Oppositionelle, Journalistinnen und Journalisten,
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Medienvertreterinnen und Medienvertreter sowie
vergleichbare Personengruppen. Auch russische Deserteure oder
Kriegsdienstverweigerer, die sich zum Beispiel bei ihrem Einsatz für Menschenrechte gegen
den Krieg öffentlich exponiert haben und dadurch von staatlicher Verfolgung
besonders bedroht sind, kommen für eine Aufnahme in Betracht. Ebenso
besteht für belarussische Staatsangehörige, die aufgrund ihres exponierten
Einsatzes für Menschenrechte und gegen das Regime Lukaschenko besonders
gefährdet sind, die Möglichkeit einer Aufnahme nach Deutschland gemäß § 22 Satz 2
AufenthG. Eine gezielte Ermöglichung einer Einreise für russische und
belarussische Staatsangehörige allein aufgrund einer Desertation oder
Kriegsdienstverweigerung ist demgegenüber nicht beinhaltet.
21. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. inwiefern
russische Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, verpflichtet sind,
zum Zweck der Registrierung, Musterung oder Einberufung nach
Russland bzw. Belarus zurückzukehren, und welche strafrechtlichen
Sanktionen ihnen drohen, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, und wenn
ja, welche?
Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht keine gesetzliche Verpflichtung
dahingehend, dass im Ausland aufhältige russische beziehungsweise
belarussische Staatsbürger dazu verpflichtet wären, zwecks Registrierung, Musterung
oder Einberufung nach Russland beziehungsweise Belarus zurückzukehren.
22. Teilt die Bundesregierung die Position der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die Ausgestaltung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung,
insbesondere seine vollständige Suspendierung in der Ukraine, im
Widerspruch zu der uneingeschränkten Geltung der Verpflichtungen aus
Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht (bitte
begründen)?
23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den von
Menschenrechtlern festgestellten Verletzungen des Rechts auf
Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine und der Strafverfolgung von
Kriegsdienstverweigerern (www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/CLSJ-HRC5
0.pdf) sowie der nicht erfolgten Umsetzung der Empfehlungen des UN-
Menschenrechtsausschusses, das Grundrecht auf
Kriegsdienstverweigerung sämtlichen Personengruppen zugänglich zu machen, nicht nur
Mitgliedern bestimmter religiöser Gemeinschaften (digitallibrary.un.org/rec
ord/3957960/files/CCPR_C_UKR_CO_8-EN.pdf?ln=en)?
24. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass das grundsätzliche
Ausreiseverbot für ukrainische Männer zwischen 18 und 60 Jahren sowie
die Suspendierung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung eine
Verletzung internationaler humanitärer Normen darstellt und die Ausübung des
legitimen Rechts auf Selbstverteidigung gegen die russische Invasion die
Ukraine nicht von ihrer Verpflichtung befreit, das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung zu schützen, wie es in einer Ausarbeitung für das
Büro des UN-Menschenrechtskommissars heißt (www.ohchr.org/sites/de
fault/files/2022-05/CLSJ-HRC50.pdf), und wenn ja, welche, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
26. Fühlt sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer weitgehenden
Unterstützung der Ukraine gegen den völkerrechtswidrigen russischen
Angriff veranlasst, die ukrainische Regierung im Zusammenhang mit
Rekrutierungs- bzw. Mobilisierungsmaßnahmen zur Einhaltung der
Menschenrechte, auch des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung aus
Gewissens- oder Glaubensgründen, aufzufordern, und wenn ja, was unternimmt
sie in dieser Hinsicht, wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 22 bis 24 und 26 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich weltweit für die Geltung und Achtung der
Menschenrechte ein, einschließlich des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung aus
Gewissensgründen. Den Bericht des Menschenrechtsrats vom 9. Februar 2022
im Rahmen des universellen Staatenüberprüfungsverfahrens gegenüber der
Ukraine (CCPR/C/UKR/CO/8), auf das in Frage 23 Bezug genommen wird, hat
die Bundesregierung zur Kenntnis genommen. Seit Beginn des
völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs auf die Ukraine am 24. Februar 2022
können alle ukrainischen Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren im Rahmen der
allgemeinen Mobilmachung zum Wehrdienst eingezogen werden. Das
entsprechende Gesetz sieht jedoch zahlreiche Ausnahmegründe vor; auf die Antwort
zu Frage 12 wird diesbezüglich verwiesen. Inwieweit diese und weitere
einschlägige nationalrechtliche Regelungen und die tatsächliche Handhabung im
Rahmen der völkerrechtlich gerechtfertigten Selbstverteidigung gegen den
russischen Angriffskrieg in rechtlicher Hinsicht gegen Menschenrechte, zum
Beispiel Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte, verstoßen könnte, ist zunächst einer etwaigen Überprüfung im Rahmen des
im jeweiligen Abkommen vorgesehenen Verfahrens vorbehalten.
25. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob bzw. unter welchen
Umständen es in der Ukraine angesichts der Suspendierung des Rechts
auf Kriegsdienstverweigerung (de.connection-ev.org/pdfs/2022-08-21_
MOD-Ukraine.pdf) gegenwärtig noch legale Möglichkeiten einer
Kriegsdienstverweigerung gibt, und wenn ja, welche, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Ukraine hat seit Jahresbeginn 2023 ein System etabliert, mit dem
ukrainische Unternehmen und internationale humanitäre Organisationen, aber etwa
auch Botschaften, für ihre ukrainischen Mitarbeiter auf Grund von deren
Tätigkeit einen Antrag auf Ausnahme von der Mobilisierung stellen können.
Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 1b und 1c und 2
verwiesen.
27. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der von der Ukrainischen
Pazifistischen Bewegung beklagten Zunahme von Fällen strafrechtlicher
Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern und exemplarisch genannten Fällen
(wozu Verurteilungen nicht vorbestrafter Kriegsdienstverweigerer zu
mehreren Jahren Freiheitsstrafe gehören [de.connection-ev.org/article-
3691]) oder von weiteren ähnlich gelagerten Fällen, und wenn ja,
welche?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen, über Medienberichte
hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
28. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl ukrainischer Männer
im Alter zwischen 18 und 60 Jahren, die beim Versuch, die Ukraine zu
verlassen, vom ukrainischen Grenzschutz festgenommen worden sind,
und wenn ja, welche?
Hat sie Kenntnis darüber, wie viele dieser Personen nicht über eine
Ausnahmegenehmigung zum Verlassen der Ukraine verfügen, und wenn ja,
welche?
Der staatliche Grenzschutz der Ukraine meldete am 30. Dezember 2022, dass
seit dem 24. Februar 2022 12 000 Männer versucht hätten, illegal die Ukraine
zu verlassen. In diesem Zusammenhang seien seit Beginn des Kriegs mehr als
2 100 Strafverfahren eingeleitet worden: über 430 davon wegen illegalen
Grenzübertritts, 1 650 wegen Urkundenfälschung und über 20 wegen
Wehrdienstverweigerung.
29. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eingeleitete bzw.
abgeschlossene Strafverfahren gegen Personen, die im Zusammenhang mit einem
versuchten unerlaubten Verlassen der Ukraine seit 24. Februar 2022
eingeleitet oder bereits abgeschlossen worden sind, und wenn ja, welche?
Welche Kenntnis hat sie insbesondere über die Anzahl
a) von Strafverfahren gegen Männer zwischen 18 und 60 Jahren, die
keine Ausnahmegenehmigung zur Ausreise aus der Ukraine haben
(bitte das mögliche Strafmaß angeben),
b) von Strafverfahren gegen Personen, die sich als Fluchthelfer
betätigen,
c) von Strafverfahren gegen Personen, die im Zusammenhang mit
illegalen Grenzübertritten aus der Ukraine Dokumente gefälscht oder
gefälschte Dokumente genutzt haben,
d) von Strafverfahren gegen Personen, die Angehörige ukrainischer
Sicherheitsorgane bestochen oder dies versucht haben, um den
unerlaubten Grenzübertritt zu ermöglichen, und
e) über die Höhe der ausgesprochenen Strafen (bitte nach Delikten
aufschlüsseln und jeweils Anzahl der verurteilten Personen angeben)?
30. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie die ukrainischen
Behörden mit Männern im Alter zwischen 18 und 60 Jahren verfahren, die
ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung beim Versuch der
unerlaubten Ausreise aus der Ukraine festgenommen werden, und wenn ja,
welche?
Inwiefern bzw. in welchem Umfang werden diese Männer nach Kenntnis
der Bundesregierung
a) in Haft genommen,
b) zeitnah in militärische Liegenschaften verbracht und/oder
c) einberufen?
Die Fragen 29 und 30 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. Der Bundesregierung liegen
keine weitergehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor.
31. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob Männern im Alter
zwischen 18 und 60 Jahren, die sowohl über die ukrainische als auch
eine andere Staatsangehörigkeit verfügen, die Ausreise aus der Ukraine
verweigert wurde, vor dem Hintergrund, dass die Ukraine keine doppelte
Staatsangehörigkeit anerkennt (www.dw.com/de/doppelpass-welche-reg
eln-gelten-wo/a-38168940), und wenn ja, welche?
Da das ukrainische Recht keine doppelte Staatsangehörigkeit kennt,
unterscheidet die Ukraine in der Behandlung ihrer Bürgerinnen und Bürger nicht
zwischen Doppelstaatern und Personen mit ausschließlich ukrainischer
Staatsangehörigkeit. Der Bundesregierung liegen keine weitergehenden Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellung vor.
32. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. unter welchen
Voraussetzungen sich ukrainische Männer, die der Wehrpflicht
unterliegen und sich zum Zeitpunkt der allgemeinen Mobilmachung am 24.
Februar 2022 im Ausland aufgehalten haben, nach ukrainischen Gesetzen
strafbar machen, wenn sie nicht zur Ableistung des Kriegsdienstes bzw.
zur Registrierung oder Musterung in die Ukraine zurückkehren, und
wenn ja, welche?
Hat sie Erkenntnisse darüber, dass ukrainische Männer, die zu Beginn
des Krieges im Ausland lebten, sich möglicherweise wegen
Militärdienstentziehung strafbar machen, wenn sie nicht einer Einberufung folgen,
die ggf. ihren Verwandten in der Ukraine zugestellt wurde (de.connectio
n-ev.org/article-3585), und wenn ja, welche?
Nach Kenntnis der Bundesregierung machen sich ukrainische Männer, die zu
Beginn der Generalmobilmachung im Ausland lebten und nicht in die Ukraine
zurückgekehrt sind, hierdurch nicht strafbar. Der Bundesregierung liegen keine
weitergehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
33. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob es seit dem 24.
Februar 2022 seitens der Ukraine Auslieferungsanträge gegen in Deutschland
aufhältige ukrainische Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren
gegeben hat, und wenn ja, welche, und inwiefern ist diesen Anträgen
stattgegeben worden?
Inwiefern kann die Bundesregierung grundsätzlich ausschließen, dass in
Deutschland aufhältige ukrainische Männer in die Ukraine ausgeliefert
oder abgeschoben werden, ihnen dort die Einberufung zum Militärdienst
droht und sich die Betroffenen als Kriegsdienstverweigerer bezeichnen?
Im Jahr 2022 sind seit dem 24. Februar 2022 in Deutschland vier
Auslieferungsersuchen gegen männliche ukrainische Staatsangehörige im Alter
zwischen 18 und 60 Jahren eingegangen. Im Jahr 2023 ist kein
Auslieferungsersuchen im Sinne der Fragestellung eingegangen.
Zu Einzelheiten von Auslieferungsverfahren äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der
Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens
Voraussetzung für zukünftige effektive Zusammenarbeit und schließt eine
Weitergabe der Information an Dritte aus. Weitere Auskünfte können daher nicht
erteilt werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der
Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer
effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück. Das Interesse
Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen
Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und
hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
Allgemein kann mitgeteilt werden, dass allein die Einberufung zum
Militärdienst grundsätzlich kein Auslieferungshindernis darstellt. Das Grundrecht auf
Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Artikel 4 Absatz 3 des
Grundgesetzes kann jedoch die Unzulässigkeit einer Auslieferung begründen,
wenn dessen Schutz so weit reicht, dass sich Ausländer auf dieses Grundrecht
auch gegenüber der Heranziehung zum Wehrdienst in anderen als den
deutschen Streitkräften berufen können und die Auslieferung dazu führt, dass die
verfolgte Person unmittelbar nach Verbüßung der Strafe wegen eines
auslieferungsfähigen Delikts, ohne zuvor das Land verlassen zu können, zum
Wehrdienst mit der Waffe herangezogen wird und, falls die Person aus
Gewissensgründen diesen Dienst verweigert, Bestrafung zu gewärtigen hat. Die Prüfung
obliegt dem im Einzelfall zuständigen Oberlandesgericht, das über die
Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet. Darüber hinaus kann eine Auslieferung
wegen der Entziehung vom Militärdienst durch Kriegsdienstverweigerung auch
nach Artikel 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ausscheiden,
der im Verhältnis zur Ukraine Anwendung findet.
34. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es Fälle gegeben hat, bei
denen seit dem 24. Februar 2022 in Deutschland aufhältige Angehörige
der ukrainischen Streitkräfte (Auszubildende, Kriegsverletzte usw.) ihre
Rückkehr in die Ukraine abgelehnt haben, und wenn ja, welche (bitte
insbesondere darauf eingehen, welche aufenthaltsrechtlichen oder
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet wurden, und ob die
ukrainischen Militärangehörigen sich explizit auf eine
Kriegsdienstverweigerung berufen haben)?
Sind mit der ukrainischen Regierung Vereinbarungen über
Verfahrensweisen in solchen Fällen getroffen worden, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
35. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über eine mögliche materielle,
finanzielle, logistische oder personelle Unterstützung der ukrainischen
Grenzsicherungsbehörden durch Deutschland bzw. andere Staaten der
Europäischen Union oder unmittelbar durch die Europäische Union, und
wenn ja, welche?
Die Unterstützungsleistungen zugunsten der ukrainische Grenzschutzbehörde
(State Border Guard Service of Ukraine) durch die Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk (THW) und der Bundespolizei sind den folgenden Tabellen zu
entnehmen.
Unterstützung durch THW
Beschreibung Anzahl
Feldküchen 2
Wassertanker 2
Kühl-LKW 4
Pickup, 4 -5 Sitze, 4x4 5
LKW 5 t Nutzlast, geländegängig, Unimog mit Seilwinde 2
Kettenbagger mit Zubehör 3
Mulchkopf für Bagger inkl. Ersatzteile 3
Kettenraupe 3
Tankfahrzeug für Flugfeldbetankung 3
Flugfeldlöschfahrzeuge 2
Muldenkipper 2
Stromerzeuger inkl. Zubehör 10
Kompaktlader mit Anbaugeräten und Wartungsset 3
Minibagger 4
Kompaktlader mit Anbaugeräten und Wartungsset 1
LKW Kipper 11
Unterstützung durch die Bundespolizei
Beschreibung Anzahl
Funktionswäsche 1.500
Funktionssocken Winter 5.000
Einsatzstiefel Winter 118
Wärmebildgeräte 76
Nachtsichtgeräte 598
Batterien für Nachtsichtgeräte 24.000
Sondergeschützte Fahrzeuge 31
Transportfahrzeug für Diensthunde 4
Bodycam + Zubehör 30
Heizcontainer 1
Polizeibekleidung, Mehrzweckanzug, Hose, blau 1.772
Polizeibekleidung, Anorak, blau 1.125
Polizeibekleidung, Blouson 377
LED Taschenlampen 2.000
Kräne, Liebherr 3
Batterien Taschenlampe AAA 15.000
Stereomikroskope 120
Handlupen 400
Einsatzfahrzeuge, Peugeot Boxer 4
Unterstützungsleistungen durch andere EU-Mitgliedstaaten oder die EU selbst
werden durch die Bundesregierung nicht zentral erfasst. Dementsprechend
liegen der Bundesregierung insoweit keine detaillierten Informationen vor.
36. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wo die von Deutschland
gelieferten Grenzschutzfahrzeuge (www.bundesregierung.de/breg-de/the
men/krieg-in-der-ukraine/lieferungen-ukraine-2054514) eingesetzt
werden, und wenn ja, welche?
Kann sie ausschließen, dass Grenzübertritte von Militärdienstentziehern
über die westlichen oder südwestlichen Grenzen der Ukraine mittels der
Grenzschutzfahrzeuge verhindert werden, und wenn ja, wie?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Bundesregierung beantwortet im Übrigen grundsätzlich keine
hypothetischen Fragestellungen.
37. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die
Grenzsicherungsbehörden von Nachbarstaaten der Ukraine ukrainische Flüchtlinge vom
Übertreten der Grenze ins Ausland abhalten bzw. ukrainische
Grenzsicherungsbehörden informieren und diese dadurch in die Lage
versetzen, die Flüchtlinge festzunehmen, insbesondere außerhalb offizieller
Grenzübergangsstellen, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
38. Hat die Bundesregierung in Gesprächen mit der ukrainischen Regierung
darauf gedrungen, dass allen Männern, die nicht Angehörige der
ukrainischen Streitkräfte sind, die Ausreise aus der Ukraine gestattet wird, vor
dem Hintergrund, dass Kriegsdienstverweigerer innerhalb des Landes
keine legalen Möglichkeiten haben, ihr Recht wahrzunehmen, und eine
Ausreise somit die einzige Möglichkeit ist, einer Einberufung bzw. einer
strafrechtlichen Verfolgung in der Ukraine zu entgehen, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 22 bis 24 und 26 verwiesen. Zu Inhalten
vertraulicher Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Staaten
äußert sich die Bundesregierung im Übrigen grundsätzlich nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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