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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Missstände bei der Financial Intelligence Unit
(insgesamt 71 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
18.04.2023
Antwortdauer
27 Tage
Aktualisiert
25.04.2023
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/610722.03.2023
Missstände bei der Financial Intelligence Unit
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Missstände bei der Financial Intelligence Unit
Bereits in der Vergangenheit waren Bearbeitungsrückstände von
Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zoll, der Financial Intelligence Unit (FIU), bekannt geworden. In der
Folge versicherte der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz den
Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 20.
September 2021, dass es bei der FIU keine Bearbeitungsrückstände mehr gebe. Dies
wurde den Mitgliedern des Finanzausschusses am 16. Februar 2022 seitens der
FIU-Leitung nochmals bestätigt (www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldunge
n-881252).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 wurden die Mitglieder des
Finanzausschusses durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch darüber in
Kenntnis gesetzt, dass zwischen Januar 2020 und 30. September 2022 bei der
FIU 100 963 als risikorelevant eingestufte Verdachtsmeldungen nicht
endbearbeitet wurden. Auf Nachfragen der Fraktion der CDU/CSU im Deutschen
Bundestag wurde zudem bekannt, dass das BMF bereits am 26. August 2022
Kenntnis darüber hatte, dass bei der FIU Verdachtsmeldungen in „erheblichem
Umfang“ nicht endbearbeitet waren (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf
die Schriftliche Frage 61 auf Bundestagsdrucksache 20/4852). Dennoch
unterließ es das BMF, die Mitglieder des Finanzausschusses bei einem Besuch der
FIU in Köln am 13. September 2022 über die vorliegenden Erkenntnisse zu
unterrichten. Das BMF und die FIU versäumten es auch, die Financial Action
Task Force (FATF) als wichtigste internationale Organisation zur Bekämpfung
der Geldwäsche im Zuge ihrer Prüfung der Geldwäschevorkehrungen in
Deutschland über den Bearbeitungsrückstau zu informieren (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 60 auf Bundestagsdrucksache
20/4852).
Mit Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister der
Finanzen Katja Hessel an die Mitglieder des Finanzausschusses vom 3.
Februar 2023 wurde schließlich mitgeteilt, dass im Zuge der Aufarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus zusätzlich zu den 100 963 im Oktober 2022 öffentlich
bekannt gewordenen Fällen weitere 188 860 Verdachtsmeldungen identifiziert
worden seien, die über einen „unklaren (End-)Status“ verfügten. Von den
insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als risikorelevant
klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen sollen
nach Angaben der Bundesregierung nunmehr lediglich 58 288 Meldungen,
rund 20 Prozent, vertieft analysiert werden, um der Abarbeitung des Rückstaus
aus ihrer Sicht Genüge zu tun. Zu Fragen, nach welchen Kriterien die Auswahl
der noch vertieft zu analysierenden Verdachtsmeldungen getroffen wurde – so
wie auch zu Fragen zur Entstehung und der Auf- und Abarbeitung des neuerli-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6107
20. Wahlperiode 22.03.2023
chen Bearbeitungsrückstaus – schweigt die Bundesregierung beharrlich. Auf
diese Weise wird eine transparente Aufklärung der Missstände bei der FIU
bislang verhindert.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat sich die FATF im Rahmen der Länderprüfung und/oder die EU-
Kommission im Rahmen der supranationalen Risikoanalyse bei der FIU
und/oder beim BMF nach Rückständen bei der Bearbeitung von
Verdachtsmeldungen durch die FIU erkundigt (alle Zeiträume betreffend), und
wenn ja, aus welchem Grund wurde daraufhin keine Überprüfung der
Bearbeitungsrückstände zum damaligen Zeitpunkt durchgeführt?
2. Worin machte sich aus Sicht der Bundesregierung die Beiläufigkeit des
Schreibens vom 26. August 2022 bemerkbar, mit dem das BMF durch die
FIU auskunftsgemäß erstmals darüber informiert wurde, dass
„Verdachtsmeldungen in erheblichem Umfang“ nicht endbearbeitet wurden (vgl. die
Antwort auf die Schriftliche Frage 61 auf Bundestagsdrucksache 20/4852),
wer sind Adressat und Absender des Schreibens, und welche weiteren
Informationen sind diesem Schreiben zu entnehmen?
3. Hat sich das BMF bei der FIU in dieser oder der vorangegangenen
Wahlperiode nach möglichen Bearbeitungsrückständen bei der Bearbeitung von
Verdachtsmeldungen informiert, und wenn ja, wann konkret hat die
Bundesregierung vor dem 26. August 2022 Informationen zu
Bearbeitungsrückständen bei der FIU abgefragt, um das Verwaltungshandeln der
FIU auf seine Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen?
4. Wurde das BMF seit dem 26. August 2022 seitens der FATF in Bezug auf
den Bearbeitungsrückstau bei den Verdachtsmeldungen bei der FIU
kontaktiert, und/oder haben bei anderen Gelegenheiten zwischen der
Bundesregierung und der FATF und/oder anderen internationalen Organisationen
Austausche hierzu stattgefunden, und wenn ja, wann?
5. Wie hat sich die Anzahl der bei der FIU entweder nicht endbearbeiteten
oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen
entwickelt (bitte im Zeitraum von Januar 2020 bis Februar 2023 jeweils die
zum Monatsende bestehende kumulierte Gesamtanzahl aller nicht
endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen angeben sowie dies auch für die Zeitpunkte 20. September 2021,
16. Februar 2022, 26. August 2022, 13. September 2022 und 24. Oktober
2022 mitteilen)?
6. Wie schreitet die Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus nach den
Erkenntnissen der Bundesregierung bezüglich der noch verbleibenden nicht
endbearbeiteten oder in unklarem (End-) Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen seit Bekanntwerden des Rückstaus wöchentlich zahlenmäßig
voran?
7. Hält die Bundesregierung an ihrer bisherigen Aussage fest, dass die
Abarbeitung des Rückstaus von insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die
bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem
(End-)Status identifiziert wurden, im Mai 2023 abgeschlossen sein wird?
8. Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Rahmen der Abarbeitung des
Rückstaus der entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem
(End-) Status identifizierten Verdachtsmeldungen durch die FIU an die
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und wie verhält sich diese Zahl zu
den bisher insgesamt endbearbeiteten Verdachtsmeldungen des Rückstaus?
9. Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung und/oder der
FIU getroffen, um zu verhindern, dass aufseiten der
Strafverfolgungsbehörden im Falle der Weitergabe einer Verdachtsmeldung durch die FIU
eine erneute Datenerfassung erfolgen muss, welches standardisierte
Verfahren existiert für die Weitergabe von Verdachtsmeldungen an die
Strafverfolgungsbehörden, und welches Dateiformat wird für die Weitergabe
genutzt?
10. Welche Kategorien existieren hinsichtlich des Bearbeitungsstandes der bei
der FIU aktuell vorhandenen Verdachtsmeldungen?
11. Wurde das BMF im Rahmen seiner Rechtsaufsicht in das Vorhaben der
FIU eingebunden oder hierüber informiert, bei der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus ein Stichtagskriterium anzuwenden, was ist die Haltung
der Bundesregierung hierzu, und wurde im Rahmen der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus bereits ein Stichtagskriterium angewendet, und
wenn ja, mit welchem Stichtag?
12. Welche Beratungsgesellschaften sind aktuell bei der FIU tätig, welcher IT-
Dienstleister verantwortet die bei der FIU im Einsatz befindlichen IT-
Filter, die die FIU-Leitung gegenüber den Mitgliedern des
Finanzausschusses angesprochen hat, und mit welchem Dienstleister wird das
Projekt „FIU Analytics“ umgesetzt und betrieben?
13. Was wurde seitens der Bundesregierung bisher unternommen, um die
Handlungsempfehlungen der FATF – insbesondere die Empfehlung, die
„financial intelligence“ im Bereich der FIU zu verbessern – umzusetzen?
14. Was genau stellt sich die Bundesregierung unter dem Einsatz künstlicher
Intelligenz (KI) bei der FIU vor, in welcher Form existiert eine solche dort
bereits (bitte insbesondere konkretisieren, inwiefern es sich um
maschinelles Lernen handelt), und welche zeitlichen Meilensteine hat die
Bundesregierung sich bei der Umsetzung ihrer eigenen Ankündigung gesetzt, den
Einsatz künstlicher Intelligenz bei der FIU voranzutreiben?
15. Worin besteht die technische Funktionsweise der KI-Komponente „FIU
Analytics“, und bei welchen konkreten Arbeitsschritten kommt sie im
Rahmen der operativen Analyse von Verdachtsmeldungen zum Einsatz?
16. Wie viele der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen kamen jeweils absolut und relativ mit der KI-
Komponente „FIU Analytics“ in Kontakt?
17. Wie passt aus Sicht der Bundesregierung ihre Antwort auf die Schriftliche
Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183, wonach die FIU seit Ende
des Jahres 2020 die KI-Komponente „FIU Analytics“ einsetze und diese
„unmittelbar in die Analyseprozesse implementiert“ sei, zu den Aussagen
des FATF-Berichts, der davon spricht, dass die Software „FIU Analytics“
seit November 2020 lediglich in Feldversuchen zum Einsatz komme und
die geplanten Verbesserungen der automatischen Filterung durch Einsatz
einer KI-Anwendung namens „FIU Analytics“ zum Zeitpunkt des Vor-Ort
Besuches der FATF in Deutschland im Zeitraum vom 1. bis 19. November
2021 ausdrücklich nicht realisiert waren (vgl. FATF Germany Mutual
Evaluation Report, S. 67)?
18. In welchem Zeitraum (bitte mit taggenauen Angaben) fanden die von der
FATF erwähnten Feldversuche von „FIU Analytics“ statt, wann wurde
gegebenenfalls eine Entscheidung über den Einsatz der KI-Komponente
außerhalb von Feldversuchen im regulären Betrieb getroffen, und wenn eine
solche Entscheidung getroffen wurde, seit wann erfolgt der Einsatz von
„FIU Analytics“ außerhalb von Feldversuchen?
19. Was ist die Haltung der Bundesregierung zu den Ausführungen des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dass der
Einsatz Künstlicher Intelligenz im Bereich der Strafverfolgung und der
Gefahrenabwehr allgemein sowie auch in konkreter Bezugnahme auf die
FIU eine spezifische gesetzliche Regelung erfordere (vgl. „Thesenpapier
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
zum Thema: Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bereich der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“ vom 23. März 2022, www.bfdi.bund.de/Sh
aredDocs/Downloads/DE/Konsultationsverfahren/2_KI-Strafverfolgung/P
ositionspapier-KI-Erstversion.pdf?__blob=publicationFile&v=5 bzw.
29. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
2020, S. 64, www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsber
ichte/29TB_20.pdf?__blob=publicationFile&v=8)?
20. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der nach Auskunft stattfindende
Einsatz künstlicher Intelligenz bei der FIU (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183)?
21. Hält die Bundesregierung den bisherigen Einsatz von künstlicher
Intelligenz bei der FIU (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183) für
grundgesetzkonform, gerade auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu automatisierten Datenanalysen
(vgl. –BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 –
1 BvR 1547/19), bzw. sieht die Bundesregierung hierzu gesetzgeberischen
Handlungsbedarf?
22. Gehen die von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine
stichwort-bezogene Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus, und wenn
ja, inwiefern?
23. Welche Defizite bestehen aus Sicht der Bundesregierung bei der Software
„goAML“, und was hat das BMF und/oder die FIU bisher unternommen,
um diese Defizite zu beseitigen?
24. Gab es in dieser oder der zurückliegenden Wahlperiode Störungsfälle im
Bereich der FIU-eigenen IT-Anwendungen und/oder bei den von der FIU
genutzten Softwarelösungen externer Dienstleister, und wenn ja, wann,
und wie lange dauerte jeweils die Behebung entsprechender Störungsfälle?
25. Ist der Prozess der Konsolidierung und Migration des
Informationsverbunds der FIU zum ITZ (Informationstechnikzentrum)Bund
abgeschlossen, und wenn nein, wann wird dieser Prozess zum Abschluss gebracht,
und welche weiteren Schritte sind aus Sicht der Bundesregierung dafür
notwendig?
26. Wie hat die FIU die sprunghaften Reduzierung der mit Stand zum 24.
Oktober 2022 noch 100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen und
der mit Stand zum 3. Februar 2023 zusätzlichen 188 860
Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status auf insgesamt nur 58 288
Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus
vertieft analysiert werden sollten, erreicht (bitte insbesondere angeben,
welche konkreten Kriterien erfüllt sein mussten, damit eine
Verdachtsmeldung in die vertiefte Analyse überführt oder nicht überführt wurde)?
27. Wie viele Spontaninformationen sind im Zeitraum von Januar 2020 bis
zum 20. November 2022 bei der FIU eingegangen, wie viele davon
wurden an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, und bei wie vielen
dauerte die Weiterleitung länger als drei Tage und bei wie vielen länger als
einen Monat?
28. Wie viele Personen sind seit dem 24. Oktober 2022 mit der Abarbeitung
des Rückstandes der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der
FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status
identifiziert wurden, befasst, aus welchen Bereichen der Zollverwaltung
stammen diese Personen (bitte nach einzelnen Bereichen aufschlüsseln),
welche anderweitigen Aufgaben werden deswegen nicht oder nur
verzögert erledigt, und wie erfolgte die Schulung dieser Personen für deren
Einsatz im Rahmen Abarbeitung des Rückstaus?
29. Wann hat die FIU oder ein in die Aufarbeitung des Rückstaus
einbezogener Dienstleister erstmals Kenntnis davon erlangt, dass die Zahl der nicht
endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit
unklarem (End-)Status mit 289 823 Fällen deutlich über der Zahl von
100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen liegt, die den
Mitgliedern des Finanzausschusses erstmalig per Schreiben des BMF vom
24. Oktober 2022 mitgeteilt wurden?
30. Wann wurde die Bundesregierung seitens der FIU oder seitens eines in die
Aufarbeitung des Rückstaus einbezogenen Dienstleisters darüber
informiert, dass die Zahl der nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder
der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status mit 289 823 Fällen
deutlich über der Zahl von 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen liegt (bitte taggenau angeben)?
31. Wie hoch ist das zugehörige Transaktionsvolumen der insgesamt
289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht
endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, und wie
hoch ist das Transaktionsvolumen derjenigen 58 288 Verdachtsmeldungen,
die im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus vertieft analysiert werden
sollten?
32. Wie verteilt sich das Transaktionsvolumen der insgesamt 289 823
Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder
als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, auf die einzelnen Jahre
2020, 2021 und 2022?
33. Befinden sich unter den 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status
nach Kenntnis der Bundesregierung auch Meldungen mit Bezug zu den in
Anhang I der EU-Verordnung Nummer 269/2014 aufgeführten natürlichen
und juristischen Personen, und wenn ja, wie viele?
34. Wie viele der der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU
entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status
identifiziert wurden, stehen in Zusammenhang mit Ländern, die von der FATF in
Bezug auf Geldwäscherisiken entweder als Jurisdiktion mit hohem Risiko
(sogenannte Black List) oder als Jurisdiktion, die unter verschärfter
Beobachtung steht (sogenannte Grey List), genannt werden?
35. Macht die Bundesregierung sich die Aussage der FIU zu eigen, dass es
aufgrund der entstandenen Bearbeitungsrückstände nicht zu einer
Schwächung der Geldwäschebekämpfung gekommen sei (vgl. die Antworten der
Bundesregierung vom 7. Februar 2023 auf die Nachfragen des
Abgeordneten Matthias Hauer auf Ausschussdrucksache 20(7)272)?
36. Wie passt aus Sicht der Bundesregierung ihre eigene Aussage, dass sie mit
entsprechenden Vorgaben absichern wird, dass Unterbrechungen des
Bearbeitungsvorgangs zwischen dem Eingang einer Verdachtsmeldung und
dem Beginn der Endbearbeitung künftig ausgeschlossen werden, zu ihrer
Verlautbarung, dass das BMF im Rahmen seiner Rechtsaufsicht über die
FIU keine steuernden Vorgaben machen dürfe, die die operative Analyse
der FIU betreffen (vgl. die Schlussbewertung des BMF zu den
Bearbeitungsrückständen bei der FIU im Bereich der operativen Analyse auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268)?
37. Durch welche konkreten Vorgaben, die nicht die Ausgestaltung der
operativen Analyse betreffen, beabsichtigt die Bundesregierung abzusichern,
dass es zu keiner Unterbrechung des Bearbeitungsvorgangs vom Eingang
einer Verdachtsmeldung bis zum Beginn der Endbearbeitung kommt, und
warum wird dies nicht bis zum Abschluss der Endbearbeitung abgesichert?
38. Warum empfiehlt der bei der FIU tätige externe Dienstleister nach Ansicht
der Bundesregierung dort den Einsatz künstlicher Intelligenz (vgl. die
Schlussbewertung des BMF zu den Bearbeitungsrückständen bei der FIU
im Bereich der operativen Analyse auf Ausschussdrucksache 20(7)0268),
wenn eine solche gemäß der Antwort auf die Schriftliche Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 20/5183 bereits „unmittelbar in die operativen
Analyseprozesse implementiert“ ist?
39. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Verdachtsmeldungen
aufgrund der Löschfristen (von in der Regel drei Jahren) gelöscht wurden,
obwohl sie bis dahin nicht endbearbeitet waren und/oder einen unklaren
(End-)Status hatten, und wenn sie dies nicht ausschließen kann, hat die
Bundesregierung um eine entsprechende Prüfung gebeten, oder
beabsichtigt sie dies?
40. Mit welchen Mehrkosten ist durch die Einbeziehung des externen
Dienstleisters in die Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus bei der FIU zu
rechnen, die zusätzlich zu bestehenden Vereinbarungen zur Begleitung des
sogenannten Transformationsprozesses der FIU anfallen?
41. Welche Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung, um die Qualität der bei
der FIU eingehenden Verdachtsmeldungen zu erhöhen, und wie gedenkt
sie insbesondere, die Handlungsempfehlung der FATF umzusetzen, dass
Verpflichtete adäquate Rückmeldungen zu den von ihnen abgegebenen
Verdachtsmeldungen erhalten sollen?
42. Worin liegen aus Sicht der Bundesregierung die Ursachen dafür, dass es zu
dem erneuten Bearbeitungsrückstau bei der FIU kommen konnte, und
welche Rolle spielen dabei die Entscheidungen innerhalb der FIU, die
Steuerungen des Arbeitsaufkommens auf die Operativreferate zu delegieren und
die Überführung von Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse nach
Maßgabe der jeweils aktuellen Kapazitäten in der Sachbearbeitung
vorzunehmen?
43. Nach welchen Priorisierungskriterien, neben der Abhängigkeit von
Kapazitäten in der Sachbearbeitung, wurden bei der FIU die
Überführungsentscheidungen von Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse getroffen,
und wie wurden diejenigen Meldungen gekennzeichnet, für die die
Priorisierung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Kapazität in der
Sachbearbeitung dazu führte, dass sie zunächst nicht in die vertiefte Analyse überführt
wurden?
44. Wann wurde die Entscheidung der FIU-Leitung getroffen, die Steuerung
des Arbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate
mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren, war das BMF im
Rahmen seiner Rechtsaufsicht in diese weitreichende Entscheidung
eingebunden, wann hat das BMF von dieser Entscheidung erfahren, und bedeutet
der Umkehrschluss dessen, dass nach Aussage der Bundesregierung in
dieser Entscheidung letztlich die Ursache für das Zustandekommen des
Bearbeitungsrückstaus liegt, dass es zu keinen Rückständen in der Bearbeitung
von Verdachtsmeldungen bei der FIU kam, bevor diese Entscheidung
seitens der FIU-Leitung getroffen wurde?
45. Steht die Entscheidung der FIU-Leitung, die Steuerung des
Arbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit
ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren in zeitlichem und/oder
sachlichem Zusammenhang mit der Einführung der Behandlung von
Verdachtsmeldungen nach Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes zum Januar
2020?
46. Hat die FIU der Bundesregierung eine personelle Unterausstattung im
Bereich der Sachbearbeitung von Verdachtsmeldungen zur Kenntnis
gebracht, wenn die Kapazitäten in der Sachbearbeitung der FIU nach dem
Bekunden der Bundesregierung eine Priorisierung von
Verdachtsmeldungen nach Maßgabe der Kapazitäten in der Sachbearbeitung notwendig
machte, und wenn ja, wann, und was hat die Bundesregierung in der Folge
unternommen, um einem gegebenenfalls vorhandenen Missverhältnis im
Sinne eines Ungleichgewichts von eingehenden Verdachtsmeldungen und
den Kapazitäten in der Sachbearbeitung zu begegnen?
47. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem
(End-)Status wiesen zum Zeitpunkt ihrer Identifizierung als nicht
endbearbeitet oder als mit einem unklaren (End-)Status keine formale
Kennzeichnung auf und/oder waren mit keinem Risikoprofil versehen?
48. Wie stellt sich für die 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status, die mit
einem Risikoprofil versehen waren, die mengenmäßige Aufschlüsselung
der Risikoprofile dar, wie bewertet die Bundesregierung die Schwere der
Verdachtsmeldungen, und auf welche Art der Auswertung der
Bundesregierung (ausdrücklich nicht der FIU) fußt die Annahme, dass sich
darunter keine schwerwiegenden Fälle der Geldwäsche befinden, wie es der
Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, im Dezember 2022
äußerte?
49. Ist die Risikobewertung von Verdachtsmeldungen innerhalb der FIU ein
automatisierter oder ein manueller Prozess, und wenn Letzteres zutrifft,
wie wird innerhalb der FIU die Reihenfolge festgelegt, nach der die
Verdachtsmeldungen diesem Prozess zugeführt werden?
50. Sind die Risikoprofile, die den Verdachtsmeldungen zugeteilt werden,
synonym zu den sogenannten Risikoschwerpunkten, die im Rahmen der
nationalen Risikoanalyse von 2019 erarbeitet wurden und nach Auskunft des
ehemaligen Bundesministers der Finanzen, Olaf Scholz, erstmals ab Juli
2019 angewendet wurden, oder handelt es sich um eine separate
Kategorie, und wenn ja, was bringt diese Kategorie zum Ausdruck?
51. Auf welche Art und auf Grundlage welcher Variablen wird innerhalb der
FIU bewertet, welche Verdachtsmeldungen im Vergleich zu den übrigen
Verdachtsmeldungen, die demselben Risikoschwerpunkt zugeordnet
wurden, qualitativ schwerer wiegen und daher prioritär zu analysieren sind?
52. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung zu erklären, dass eine Priorisierung
von Verdachtsmeldungen zwar auf Grundlage der Risikoschwerpunkte
erfolgt (nach Aussage des damaligen Finanzministers Olaf Scholz erfolgt
eine vertiefte manuelle Analyse, wenn eine Verdachtsmeldung mindestens
einem der Risikoschwerpunkte zuzuordnen sei), dem FATF-Bericht
zufolge das Gros der Weitergaben der FIU an die Strafverfolgungsbehörden im
Jahr 2020 aber keinen Bezug zu den in dem Zeitraum verwendeten
Risikoschwerpunkten hatte (vgl. FATF Germany Mutual Evaluation Report,
S. 70)?
a) Bilden die verwendeten Risikoschwerpunkte aus Sicht der
Bundesregierung eine sinnvolle Priorisierungsgrundlage, und kann die
Bundesregierung ausschließen, dass unter den ca. 86 Prozent bzw.
21 124 der insgesamt (gerundet) 24 700 im Jahr 2020 von der FIU an
die Strafverfolgungsbehörden erfolgten Abgaben, die keinen Bezug zu
den verwendeten Risikoschwerpunkten aufwiesen, solche Fälle waren,
die im Vorfeld nicht Gegenstand einer vertieften manuellen Analyse
waren?
b) Wie lange befanden sich diejenigen Verdachtsmeldungen, die keinem
Risikoschwerpunkt zugeordnet wurden, für die aber eine Weitergabe
durch die FIU an die Strafverfolgungsbehörden erfolgte, zuvor
durchschnittlich im Informationspool?
53. Wie viele Verdachtsmeldungen sind im Jahr 2022 bei der FIU
eingegangen?
54. Wie viele der bei FIU jeweils in den Jahren 2021 und 2022 eingegangenen
Verdachtsmeldungen wurden mindestens einem Risikoschwerpunkt
zugeordnet?
55. In welcher konkreten Form waren der FIU die gegenwärtigen Rückstände
bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen zum Stichtag für die
Bereitstellung von Informationen an die FATF im Rahmen der Länderprüfung
am 19. November 2021 offenbar, angesichts dessen, dass sie ihr nach
Angabe der Bundesregierung zum damaligen Zeitpunkt lediglich „in der
Form“ nicht offenbar waren (vgl. die Antworten der Bundesregierung vom
23. Dezember 2022 auf die Nachfragen des Abgeordneten Matthias Hauer
auf Ausschussdrucksache 20(7)0258)?
56. Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Januar und Februar 2023 bei
der FIU jeweils im regulären Analysebetrieb der eingehenden
Verdachtsmeldungen und im Rahmen der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus
endbearbeitet?
57. In welcher Form und mit welchen Mitteln ist das BMF im Rahmen der
Aufarbeitung der Frage nachgegangen, wann die FIU intern (insbesondere
die Leitungsebene der FIU) erstmals Kenntnis von den neuerlichen
Bearbeitungsrückständen im eigenen Haus erlangt hat, und welche
Erkenntnisse hat das BMF gegebenenfalls gewonnen (bitte insbesondere angeben,
wann die FIU erstmals intern Kenntnis von den Rückständen erlangt hat)?
58. Gegen wie viele aktuelle und/oder ehemalige Mitarbeiter der FIU richten
sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen des
Verdachts der Strafvereitelung im Amt, und wurden gegenüber Mitarbeitern
der FIU im Zusammenhang mit den Ermittlungen dienst- und/oder
arbeitsrechtliche Maßnahmen (Freistellungen, Suspendierungen, Versetzungen,
Beendigungen oder anderweitige Maßnahmen) getroffen?
59. Wann haben in dieser und in der vorangehenden Wahlperiode jeweils
Austausche zwischen der Hausleitung des BMF und/oder Staatssekretären des
BMF und der FIU-Leitung stattgefunden, und wer war aus dem
Personenkreis der Hausleitung des BMF und der Staatssekretäre des BMF jeweils
daran beteiligt (bitte chronologisch jeweils nach Art des Austausches
Telefongespräch, Videokonferenz, persönliches Gespräch und schriftliche
Korrespondenz per Brief, E-Mail o. ä. aufschlüsseln)?
60. Wie viel Prozent aller in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen blieben zum Ende des jeweiligen Jahres
jeweils nicht endbearbeitet oder verblieben mit einem unklaren
(End-)Status?
61. Bei wie vielen der in den Jahren 2020, 2021, und 2022 jeweils bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen wurde seitens der FIU eine
Sofortmaßnahme nach § 40 des Geldwäschegesetzes angeordnet, in wie vielen
Fällen bestand eine solche jeweils für länger als einen Monat, und wie
viele dieser Fälle, für die eine Sofortmaßnahme gegebenenfalls länger als
einen Monat Bestand hatte, waren zum Stichtag 20. November 2022 nicht
endbearbeitet oder hatten einen unklaren (End-)Status (Angaben bitte auch
jeweils nach Art der Sofortmaßnahme aufschlüsseln)?
62. Hat die Bundesregierung sichergestellt, dass sämtliche im Zuge der
Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus eingesetzten Mitarbeiter externer
Dienstleister über die dafür erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen
verfügen, welche Sicherheitsüberprüfungen haben die im Zuge der
Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus eingesetzten Mitarbeiter externer
Dienstleister durchlaufen, welche anderweitigen Sicherheitsvorkehrungen
wurden für diesen Beratungseinsatz getroffen, und hatten Mitarbeiter
Kenntnisse über die Höhe und den Verlauf des Bearbeitungsrückstaus?
63. Wann endet die Laufzeit des Vertrages, der mit dem bei der FIU im
Rahmen der Aufarbeitung eingesetzten externen Dienstleister geschlossen
wurde?
64. Ist oder war ein externer Dienstleister an der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstandes der 100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen
vom Stand 24. Oktober 2022 sowie den hinzu kommenden 188 860
Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status vom Stand 3. Februar 2023
im Sinne der Durchführung von Analysen und/oder Risikobewertungen
beteiligt, und wenn ja, welcher?
65. Seit wann befindet sich der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die
Daten der FIU im Echtbetrieb, und wie ordnet die Bundesregierung die
Aussage des ehemaligen Bundesfinanzministers Olaf Scholz vom 20.
September 2021 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein, dass
Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern zum damaligen
Zeitpunkt auf die Daten der FIU zugreifen konnten?
66. In wie vielen Fällen erfolgte seit Aufnahme des Zugriffs der
Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der FIU in den Echtbetrieb ein solcher
Zugriff, und in wie vielen Fällen stand ein Zugriff im Zusammenhang mit
solchen Verdachtsmeldungen, die bei der FIU zum jeweiligen Zeitpunkt
nicht endbearbeitet waren oder einen unklaren (End-)Status hatten?
67. Warum sind derzeit nur zehn Landeskriminalämter an den Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der FIU angebunden, und welche
Landeskriminalämter sind am sogenannten Auswerteprojekt zur
Optimierung der Filterpraxis in Bezug auf sonstige Straftaten beteiligt?
68. Welche konkreten Beanstandungen wurden dem BMF in dieser und der
vorangehenden Wahlperiode durch den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit im Hinblick auf die FIU benannt,
welche Maßnahmen wurden daraufhin zu welchen Zeitpunkten ergriffen, sind
die angebrachten Beanstandungen mittlerweile behoben, und wenn ja, seit
wann, und aufgrund welcher Maßnahme(n) ist dies der Fall?
69. Beabsichtigt die Bundesregierung, der Empfehlung des externen
Dienstleisters nach einer regulatorischen Begrenzung des Meldungsanstiegs, die
das BMF nach eigenem Bekunden als zielführend erachtet, zu folgen, und
wenn ja, welche Maßnahmen kommen dafür aus Sicht der
Bundesregierung in Betracht, und wie ordnet die Bundesregierung dem
entgegenstehende Aussagen des ehemaligen Finanzministers Olaf Scholz vom
20. September 2021 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein,
dass der Weg konsequent fortgesetzt werden solle, dass die Verpflichteten
lieber eine Verdachtsmeldung zu viel als zu wenig abgeben sollen?
70. Bis wann plant die Bundesregierung, die neue FIU-Leitung vorzustellen,
und haben bereits persönliche Gespräche zwischen der Hausleitung des
BMF mit möglichen Kandidaten stattgefunden?
71. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der die
Inhalte des am 23. August 2022 vorgestellten BMF-Eckpunktepapiers „Eine
schlagkräftigere Bekämpfung von Finanzkriminalität und effektivere
Sanktionsdurchsetzung in Deutschland“ aufgreift, warum ist dies bislang
nicht erfolgt, welche Inhalte wird dieser Gesetzentwurf umfassen, werden
diese von den Inhalten des genannten BMF-Eckpunktepapiers abweichen,
und wenn ja, inwiefern?
Berlin, den 16. März 2023
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/646718.04.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6107 - Missstände bei der Financial Intelligence Unit
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6107 –
Missstände bei der Financial Intelligence Unit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bereits in der Vergangenheit waren Bearbeitungsrückstände von
Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zoll, der Financial Intelligence Unit (FIU), bekannt
geworden. In der Folge versicherte der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf
Scholz den Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages
am 20. September 2021, dass es bei der FIU keine Bearbeitungsrückstände
mehr gebe. Dies wurde den Mitgliedern des Finanzausschusses am 16.
Februar 2022 seitens der FIU-Leitung nochmals bestätigt (www.bundestag.de/press
e/hib/kurzmeldungen-881252).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 wurden die Mitglieder des
Finanzausschusses durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch darüber in
Kenntnis gesetzt, dass zwischen Januar 2020 und 30. September 2022 bei der
FIU 100 963 als risikorelevant eingestufte Verdachtsmeldungen nicht
endbearbeitet wurden. Auf Nachfragen der Fraktion der CDU/CSU im Deutschen
Bundestag wurde zudem bekannt, dass das BMF bereits am 26. August 2022
Kenntnis darüber hatte, dass bei der FIU Verdachtsmeldungen in „erheblichem
Umfang“ nicht endbearbeitet waren (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 61 auf Bundestagsdrucksache 20/4852). Dennoch
unterließ es das BMF, die Mitglieder des Finanzausschusses bei einem Besuch
der FIU in Köln am 13. September 2022 über die vorliegenden Erkenntnisse
zu unterrichten. Das BMF und die FIU versäumten es auch, die Financial
Action Task Force (FATF) als wichtigste internationale Organisation zur
Bekämpfung der Geldwäsche im Zuge ihrer Prüfung der
Geldwäschevorkehrungen in Deutschland über den Bearbeitungsrückstau zu informieren (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 60 auf
Bundestagsdrucksache 20/4852).
Mit Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister
der Finanzen Katja Hessel an die Mitglieder des Finanzausschusses vom
3. Februar 2023 wurde schließlich mitgeteilt, dass im Zuge der Aufarbeitung
des Bearbeitungsrückstaus zusätzlich zu den 100 963 im Oktober 2022
öffentlich bekannt gewordenen Fällen weitere 188 860 Verdachtsmeldungen
identifiziert worden seien, die über einen „unklaren (End-)Status“ verfügten. Von
den insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als risikorelevant
klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten
Verdachtsmeldungen sollen nach Angaben der Bundesregierung nunmehr lediglich 58 288
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6467
20. Wahlperiode 18.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
17. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Meldungen, rund 20 Prozent, vertieft analysiert werden, um der Abarbeitung
des Rückstaus aus ihrer Sicht Genüge zu tun. Zu Fragen, nach welchen
Kriterien die Auswahl der noch vertieft zu analysierenden Verdachtsmeldungen
getroffen wurde – so wie auch zu Fragen zur Entstehung und der Auf- und
Abarbeitung des neuerlichen Bearbeitungsrückstaus – schweigt die
Bundesregierung beharrlich. Auf diese Weise wird eine transparente Aufklärung der
Missstände bei der FIU bislang verhindert.
1. Hat sich die FATF im Rahmen der Länderprüfung und/oder die EU-
Kommission im Rahmen der supranationalen Risikoanalyse bei der FIU
und/oder beim BMF nach Rückständen bei der Bearbeitung von
Verdachtsmeldungen durch die FIU erkundigt (alle Zeiträume betreffend),
und wenn ja, aus welchem Grund wurde daraufhin keine Überprüfung
der Bearbeitungsrückstände zum damaligen Zeitpunkt durchgeführt?
Die bekanntgewordenen Bearbeitungsrückstände bei der Financial Intelligence
Unit (FIU) waren für das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum
Stichtag für die Bereitstellung von Informationen an die Financial Action Task Force
(FATF) (Ende des Vor-Ort-Besuchs der FATF, 19. November 2021) nicht
bekannt. Der FATF waren im Rahmen der Prüfung aber frühere
Bearbeitungsrückstände bei der FIU aus den Jahren 2017 und 2018 bekannt, diese wurden in
der Prüfung bewertet und in dem Bericht verarbeitet.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2
und 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/5191 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen
Fragen 60 und 61 des Abgeordneten Matthias Hauer auf Bundestagsdrucksache
20/4852 hingewiesen.
2. Worin machte sich aus Sicht der Bundesregierung die Beiläufigkeit des
Schreibens vom 26. August 2022 bemerkbar, mit dem das BMF durch
die FIU auskunftsgemäß erstmals darüber informiert wurde, dass
„Verdachtsmeldungen in erheblichem Umfang“ nicht endbearbeitet wurden
(vgl. die Antwort auf die Schriftliche Frage 61 auf
Bundestagsdrucksache 20/4852), wer sind Adressat und Absender des Schreibens, und
welche weiteren Informationen sind diesem Schreiben zu entnehmen?
Die Hinweise darüber, dass noch Verdachtsmeldungen in erheblichem Umfang
in die abschließende Bearbeitung, d. h. in die vertiefte manuelle Analyse, zu
„überführen“ seien, waren Gegenstand der turnusmäßigen Berichterstattung der
FIU an die Fachabteilung des BMF zum Sachstand des sogenannten
Transformationsprozesses. Diese Berichterstattung bezieht sich – so auch das
betreffende Schreiben – auf die Umsetzung der Vorschläge der Oliver Wyman GmbH
(im Folgenden: Oliver Wyman).
3. Hat sich das BMF bei der FIU in dieser oder der vorangegangenen
Wahlperiode nach möglichen Bearbeitungsrückständen bei der Bearbeitung
von Verdachtsmeldungen informiert, und wenn ja, wann konkret hat die
Bundesregierung vor dem 26. August 2022 Informationen zu
Bearbeitungsrückständen bei der FIU abgefragt, um das Verwaltungshandeln der
FIU auf seine Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen?
Die FIU hat nach Abarbeitung früherer Bearbeitungsrückstände, die auch
Gegenstand von parlamentarischen Anfragen gewesen sind (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 3 bis 3e der Kleinen Anfrage der Fraktion der
FDP auf Bundestagsdrucksache 19/27346), dem BMF gegenüber regelmäßig
dargelegt, dass die als werthaltig ausgesteuerten Verdachtsmeldungen
unmittelbar in die vertiefte Analyse überführt werden (vgl. FIU-Jahresberichte 2020
und 2021). Nach dieser Berichtslage hätten erneute Bearbeitungsrückstände
nicht entstehen dürfen. Zudem enthielt die kontinuierliche Berichterstattung der
FIU zu den Erledigungszahlen keine Auffälligkeiten, die ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten veranlasst haben. Die Bearbeitungsrückstände waren daher
für das BMF vor der Berichterstattung durch die FIU weder bekannt noch
erkennbar.
4. Wurde das BMF seit dem 26. August 2022 seitens der FATF in Bezug
auf den Bearbeitungsrückstau bei den Verdachtsmeldungen bei der FIU
kontaktiert, und/oder haben bei anderen Gelegenheiten zwischen der
Bundesregierung und der FATF und/oder anderen internationalen
Organisationen Austausche hierzu stattgefunden, und wenn ja, wann?
Für die FATF-Länderprüfung werden alle Informationen, die nach der Prüfung
bekannt geworden sind, schriftlich im Follow-up-Verfahren des Landes bei der
FATF eingespeist. Auf das Verfahren hat Deutschland keinen Einfluss und es
richtet sich nach der Planung der FATF. Hinsichtlich der erstmals am 26.
August 2022 beiläufig erhaltenen Hinweise, dass noch Verdachtsmeldungen in
erheblichem Umfang in die abschließende Bearbeitung, d. h. in die vertiefte
manuelle Analyse, zu „überführen“ seien, gab es seitdem keine formelle
Kontaktaufnahme seitens der FATF-Prüfer. Die Leiterin der deutschen FATF-
Delegation hat allerdings anlässlich einer FATF-Sitzung den Präsidenten, das
Sekretariat und weitere Leitungsmitglieder der FATF über den Sachverhalt mündlich
informiert. Die Informationen wurden von den Vertreterinnen und Vertretern der
FATF zur Kenntnis genommen.
5. Wie hat sich die Anzahl der bei der FIU entweder nicht endbearbeiteten
oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen
entwickelt (bitte im Zeitraum von Januar 2020 bis Februar 2023 jeweils
die zum Monatsende bestehende kumulierte Gesamtanzahl aller nicht
endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen angeben sowie dies auch für die Zeitpunkte 20.
September 2021, 16. Februar 2022, 26. August 2022, 13. September 2022
und 24. Oktober 2022 mitteilen)?
6. Wie schreitet die Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus nach den
Erkenntnissen der Bundesregierung bezüglich der noch verbleibenden nicht
endbearbeiteten oder in unklarem (End-) Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen seit Bekanntwerden des Rückstaus wöchentlich zahlenmäßig
voran?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen kann nicht offen erfolgen, weshalb die Antwort
als „Verschlusssache (VS) – Vertraulich“ gemäß der
Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft und zur Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages eingestellt wird*. Eine Kenntnisnahme durch
Unbefugte kann für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens
nachteilig sein. Entsprechend den internationalen Standards der FATF und den
europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer
operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen
strengen Geheimschutzregelungen. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der
FIU, deren Analysetätigkeit einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre
daher für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
Aufgeschlüsselte Angaben zu einzelnen Zeiträumen sowie einzelne
stichtagsbezogene Angaben, die sich zu einem Gesamtbild für einen bestimmten Zeitraum
verdichten können, lassen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der FIU zu. Eine
Bekanntgabe hierzu würde Rückschlüsse auf die Analysemöglichkeiten und somit
unmittelbar auf das Analysepotential und die Fähigkeiten der FIU zulassen und
dadurch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags gefährden. Die erbetenen
Angaben sind daher als „Verschlusssache – Vertraulich“ einzustufen.
Hiervon zu unterscheiden ist die offen kommunizierte Angabe zur abschließend
ermittelten Gesamtzahl der Bearbeitungsrückstände und zum Fortschritt von
deren Abarbeitung. Die Unterrichtung zu diesen Angaben kann nach konkreter
Abwägung des parlamentarischen Auskunftsrechts mit den
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland offen kommuniziert werden, da durch die
Nennung der abschließend ermittelten Gesamtzahl der Bearbeitungsrückstände
und des Fortschritts der Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände noch keine
Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der FIU gezogen werden können.
Zusätzliche Angaben zu weiteren Stichtagen würden hingegen Rückschlüsse auf die
Arbeitsweise der FIU zulassen und können daher bei konkreter Abwägung des
parlamentarischen Auskunftsrechts mit den Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland nicht offen erfolgen.
Diese Verfahrensweise steht nicht im Widerspruch zur bisherigen
Antwortpraxis der Bundesregierung zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen vor 2020,
da sich diese Fragen auf die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen vor
vollständiger Umstellung auf die risikobasierte Arbeitsweise ab dem 1. Januar 2020
bezogen haben. Da sich seinerzeit mangels einer risikobasierten Vorfilterung
die Anzahl der „in Bearbeitung befindlichen“ Verdachtsmeldungen aus
sämtlichen nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen zusammensetzte, enthielten
diese Darstellungen keine Feststellungen zum konkreten Umfang der
tatsächlich werthaltigen, noch nicht endbearbeiteten Meldungen und ermöglichten
damit keine vergleichbaren Einblicke in die operative Analyse.
7. Hält die Bundesregierung an ihrer bisherigen Aussage fest, dass die
Abarbeitung des Rückstaus von insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen,
die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem
(End-)Status identifiziert wurden, im Mai 2023 abgeschlossen sein wird?
Der Fortgang der Abarbeitung wird seitens BMF durch ein enges Monitoring
(tägliche Berichtspflicht) begleitet. Die Abarbeitung der
Bearbeitungsrückstände erfolgt derzeit unter Hochdruck. Durch die kurzfristige Unterstützung von
weiteren Beschäftigten aus anderen Bereichen der Zollverwaltung sowie durch
FIU-interne Umpriorisierungen beim Personaleinsatz kann sichergestellt
werden, dass es beim geplanten Abschluss der Abarbeitung im Mai 2023 bleiben
kann. Auch das BMF hält diese Bearbeitungsrückstände weiterhin für
beherrschbar.
8. Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Rahmen der Abarbeitung des
Rückstaus der entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem
(End-) Status identifizierten Verdachtsmeldungen durch die FIU an die
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und wie verhält sich diese Zahl
zu den bisher insgesamt endbearbeiteten Verdachtsmeldungen des
Rückstaus?
Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen, weshalb die Antwort als
„Verschlusssache – Vertraulich“ gemäß der VSA eingestuft und zur
Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingestellt wird.*
Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein. Entsprechend den
internationalen Standards der FATF und den europarechtlichen Vorgaben handelt
die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre
Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen
Geheimschutzregelungen. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit
einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre daher für entsprechende
Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
9. Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung und/oder der
FIU getroffen, um zu verhindern, dass aufseiten der
Strafverfolgungsbehörden im Falle der Weitergabe einer Verdachtsmeldung durch die FIU
eine erneute Datenerfassung erfolgen muss, welches standardisierte
Verfahren existiert für die Weitergabe von Verdachtsmeldungen an die
Strafverfolgungsbehörden, und welches Dateiformat wird für die Weitergabe
genutzt?
Gegenwärtig erfolgt die Übermittlung von Analyseberichten und
Verdachtsmeldungen sowie sachdienlichen Informationen standardisiert und grundsätzlich
elektronisch über eine sichere Datenleitung nach Maßgabe technisch möglicher
Dateiformate.
Um eine erneute Erfassung der Informationen bei den Empfängerbehörden zu
vermeiden, soll zukünftig eine automatisierte Übermittlung mittels einer
zugehörigen Schnittstelle zur elektronischen Fallabgabe erfolgen. Hierfür ist
vorgesehen, den einschlägigen „Polizei-Standard“ anzuwenden bzw. die betreffenden
Daten in das polizeiliche Informationsmodell zu konvertieren.
10. Welche Kategorien existieren hinsichtlich des Bearbeitungsstandes der
bei der FIU aktuell vorhandenen Verdachtsmeldungen?
Die FIU hat zum 21. November 2022 für die operative Analyse im Bereich
Geldwäsche das 2-Level-Modell eingeführt. Zu den Einzelheiten wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5191 verwiesen.
Mit der Einführung des 2-Level-Modells kann sichergestellt werden, dass
sämtliche als werthaltig ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die
Endbearbeitung genommen werden. Insoweit existieren nur die Bearbeitungsstände
„unmittelbar in der Endbearbeitung“ sowie „endbearbeitet“.
Durch die FIU wird künftig ausgeschlossen, dass es – wie bei den bisherigen
Bearbeitungsrückständen – zu einer Unterbrechung des Bearbeitungsvorgangs
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden
vom Eingang einer Verdachtsmeldung bis zum tatsächlichen Beginn der
Endbearbeitung durch die Analystinnen und Analysten kommt. Das BMF hat dies im
Rahmen seiner Rechtsaufsicht durch entsprechende Vorgaben abgesichert.
11. Wurde das BMF im Rahmen seiner Rechtsaufsicht in das Vorhaben der
FIU eingebunden oder hierüber informiert, bei der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus ein Stichtagskriterium anzuwenden, was ist die
Haltung der Bundesregierung hierzu, und wurde im Rahmen der
Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus bereits ein Stichtagskriterium
angewendet, und wenn ja, mit welchem Stichtag?
Die im Zusammenhang mit der Abarbeitung von der FIU vorgenommene
Priorisierung ist im Rahmen ihrer fachlichen Unabhängigkeit im Bereich der
operativen Analyse erfolgt und gegenüber dem BMF berichtet worden. Nach
Prüfung des BMF im Rahmen der bestehenden Aufsicht, welche sich hier auf die
Rechtsaufsicht beschränkt, kann dies nicht beanstandet werden.
12. Welche Beratungsgesellschaften sind aktuell bei der FIU tätig, welcher
IT-Dienstleister verantwortet die bei der FIU im Einsatz befindlichen IT-
Filter, die die FIU-Leitung gegenüber den Mitgliedern des
Finanzausschusses angesprochen hat, und mit welchem Dienstleister wird das
Projekt „FIU Analytics“ umgesetzt und betrieben?
Das bei der FIU aktuell tätige externe Beratungsdienstleistungsunternehmen ist
die PwC Strategy& (Germany) GmbH (im Folgenden: PwC). Die von der FIU
eingesetzten Filtermechanismen werden ausschließlich durch die FIU
verantwortet. Das Projekt „FIU-Analytics“ wird über den IT-Dienstleister der
Bundesverwaltung, das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) umgesetzt.
Der weitere umsetzende externe Dienstleister für das Projekt „FIU-Analytics“
hat einer Nennung des Unternehmens widersprochen.
13. Was wurde seitens der Bundesregierung bisher unternommen, um die
Handlungsempfehlungen der FATF – insbesondere die Empfehlung, die
„financial intelligence“ im Bereich der FIU zu verbessern – umzusetzen?
Das BMF hat die FIU seit ihrer Verlagerung zur Zollverwaltung im Jahr 2017
insbesondere durch erweiterte Kompetenzen, technische Verbesserungen,
massive Planstellenerhöhungen und Personalzuführungen sowie externe
Beratungsdienstleistungen kontinuierlich gestärkt. Darüber hinaus hat die FIU
gemeinsam mit den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des sogenannten
Auswerteprojekts untersucht, wie die aktuelle risikobasierte Analyse- und Filterpraxis
der FIU optimiert werden kann.
Seit August 2022 befindet sich zudem der Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der FIU im Echtbetrieb. Derzeit sind über das
Bundeskriminalamt (BKA) insgesamt 12 teilnehmende Behörden angebunden, nämlich das
BKA, die Landeskriminalämter (LKÄ) Niedersachsen, Baden-Württemberg,
Schleswig-Holstein, Sachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, das Landespolizeipräsidium (LPP) Saarland
und die Polizei Bremen sowie das Zollkriminalamt (ZKA) mit den
Zollfahndungsämtern als dazugehörige Ortsbehörden.
Außerdem hat das BMF am 24. August 2022 Eckpunkte zur Bekämpfung von
Finanzkriminalität vorgelegt, welche u. a. die weitere Hebung des
Effizienzpotentials der FIU durch gezieltere Steuerung und risikobasierte Ausrichtung zum
Ziel hat. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Eckpunkte wird auf die Antwort zu
Frage 71 verwiesen.
Daneben prüft die Bundesregierung kurzfristig umzusetzende Maßnahmen, um
die Effektivität der FIU zu steigern.
14. Was genau stellt sich die Bundesregierung unter dem Einsatz künstlicher
Intelligenz (KI) bei der FIU vor, in welcher Form existiert eine solche
dort bereits (bitte insbesondere konkretisieren, inwiefern es sich um
maschinelles Lernen handelt), und welche zeitlichen Meilensteine hat die
Bundesregierung sich bei der Umsetzung ihrer eigenen Ankündigung
gesetzt, den Einsatz künstlicher Intelligenz bei der FIU voranzutreiben?
15. Worin besteht die technische Funktionsweise der KI-Komponente „FIU
Analytics“, und bei welchen konkreten Arbeitsschritten kommt sie im
Rahmen der operativen Analyse von Verdachtsmeldungen zum Einsatz?
16. Wie viele der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen kamen jeweils absolut und relativ mit der
KI-Komponente „FIU Analytics“ in Kontakt?
Die Fragen 14 bis 16 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 35 und 36 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5191 wird
verwiesen.
Hinsichtlich der weiter erbetenen Angaben zur Funktionsweise von „FIU-
Analytics“ muss eine Beantwortung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
unterbleiben. Durch die Beantwortung der Fragen würden spezifische Informationen
zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik der FIU, offengelegt und detaillierte
Einblicke zur Ausgestaltung und Durchführung der operativen Analyse
ermöglicht. Eine solche Auskunft könnte zur Entwicklung entsprechender
Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung der FIU erschweren oder
in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dadurch würde die
Funktionsfähigkeit der FIU, die zur Sicherheitsarchitektur des Bundes gehört und Aufgaben
von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste
des Bundes wahrnimmt, nachhaltig beeinträchtigt. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages
und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der FIU sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass
auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf eine
effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass
selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens wegen der Gefahren für
das Staatswohl nicht hingenommen werden kann.
17. Wie passt aus Sicht der Bundesregierung ihre Antwort auf die
Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183, wonach die FIU seit
Ende des Jahres 2020 die KI-Komponente „FIU Analytics“ einsetze und
diese „unmittelbar in die Analyseprozesse implementiert“ sei, zu den
Aussagen des FATF-Berichts, der davon spricht, dass die Software „FIU
Analytics“ seit November 2020 lediglich in Feldversuchen zum Einsatz
komme und die geplanten Verbesserungen der automatischen Filterung
durch Einsatz einer KI-Anwendung namens „FIU Analytics“ zum
Zeitpunkt des Vor-Ort Besuches der FATF in Deutschland im Zeitraum vom
1. bis 19. November 2021 ausdrücklich nicht realisiert waren (vgl. FATF
Germany Mutual Evaluation Report, S. 67)?
18. In welchem Zeitraum (bitte mit taggenauen Angaben) fanden die von der
FATF erwähnten Feldversuche von „FIU Analytics“ statt, wann wurde
gegebenenfalls eine Entscheidung über den Einsatz der KI-Komponente
außerhalb von Feldversuchen im regulären Betrieb getroffen, und wenn
eine solche Entscheidung getroffen wurde, seit wann erfolgt der Einsatz
von „FIU Analytics“ außerhalb von Feldversuchen?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Zwischen den genannten Aussagen besteht kein Widerspruch. Die
Formulierung im Mutual Evaluation Report (MER) zur FATF-Deutschlandprüfung
(„field tests“) ändert nichts an der Tatsache, dass die FIU seit Ende des Jahres
2020 die KI-Komponente „FIU-Analytics“ – wie in der Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 35 bis 35c der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5191 beschrieben – einsetzt.
19. Was ist die Haltung der Bundesregierung zu den Ausführungen des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dass
der Einsatz Künstlicher Intelligenz im Bereich der Strafverfolgung und
der Gefahrenabwehr allgemein sowie auch in konkreter Bezugnahme auf
die FIU eine spezifische gesetzliche Regelung erfordere (vgl.
„Thesenpapier des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit zum Thema: Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bereich der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“ vom 23. März 2022, www.bfdi.bu
nd.de/SharedDocs/Downloads/DE/Konsultationsverfahren/2_KI-Strafver
folgung/Positionspapier-KI-Erstversion.pdf?__blob=publicationFile
&v=5 bzw. 29. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit 2020, S. 64, www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Taetigkeitsberichte/29TB_20.pdf?__blob=publicationFile&v=8)?
20. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der nach Auskunft stattfindende
Einsatz künstlicher Intelligenz bei der FIU (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache
20/5183)?
21. Hält die Bundesregierung den bisherigen Einsatz von künstlicher
Intelligenz bei der FIU (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183) für
grundgesetzkonform, gerade auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ausführungen
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu automatisierten
Datenanalysen (vgl. –BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 – 1
BvR 1547/19), bzw. sieht die Bundesregierung hierzu gesetzgeberischen
Handlungsbedarf?
Die Fragen 19 bis 21 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
und Stellungnahmen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) zur Kenntnis und berücksichtigt diese bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben.
Der Einsatz von „FIU-Analytics“ beruht auf §§ 29, 30 Absatz 1, 2, 2a des
Geldwäschegesetzes (GwG) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2 und 8
GwG.
Ob sich aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder den
genannten Stellungnahmen des BfDI klarstellender gesetzlicher
Anpassungsbedarf ergibt, wird gegenwärtig geprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 39 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 20/5191 hingewiesen.
22. Gehen die von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine
stichwort-bezogene Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus, und wenn ja,
inwiefern?
Hinsichtlich der erbetenen Angaben zu den FIU-Filtern muss eine
Beantwortung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unterbleiben. Durch die
Beantwortung der Frage würden spezifische Informationen zur Tätigkeit,
insbesondere zur Methodik der FIU, offengelegt und detaillierte Einblicke zur
Ausgestaltung und Durchführung der operativen Analyse ermöglicht. Eine solche
Auskunft könnte zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und
somit die Erkenntnisgewinnung der FIU erschweren oder in Einzelfällen sogar
unmöglich machen. Dadurch würde die Funktionsfähigkeit der FIU, die zur
Sicherheitsarchitektur des Bundes gehört und Aufgaben von vergleichbarer
Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
wahrnimmt, nachhaltig beeinträchtigt. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der FIU sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen
der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf eine effektive
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens wegen der Gefahren für das Staatswohl
nicht hingenommen werden kann.
23. Welche Defizite bestehen aus Sicht der Bundesregierung bei der
Software „goAML“, und was hat das BMF und/oder die FIU bisher
unternommen, um diese Defizite zu beseitigen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 29 bis 34 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5191 wird
verwiesen.
24. Gab es in dieser oder der zurückliegenden Wahlperiode Störungsfälle im
Bereich der FIU-eigenen IT-Anwendungen und/oder bei den von der FIU
genutzten Softwarelösungen externer Dienstleister, und wenn ja, wann,
und wie lange dauerte jeweils die Behebung entsprechender
Störungsfälle?
Nach Angaben der FIU sind Störungsfälle, soweit für die Jahre 2022 und 2023
noch rekonstruierbar, im einstelligen Bereich aufgetreten und in der Regel
binnen weniger Stunden behoben worden. Für die zurückliegende Wahlperiode
können keine Angaben gemacht werden.
25. Ist der Prozess der Konsolidierung und Migration des
Informationsverbunds der FIU zum ITZ (Informationstechnikzentrum)Bund
abgeschlossen, und wenn nein, wann wird dieser Prozess zum Abschluss gebracht,
und welche weiteren Schritte sind aus Sicht der Bundesregierung dafür
notwendig?
Nachdem die IT-Infrastruktur zunächst durch das ZKA bereitgestellt und
betrieben wurde, erfolgte in mehreren Stufen eine Konsolidierung und Migration des
Informationsverbunds der FIU zum ITZBund. Der technische Prozess wurde
mit der Betriebsübernahme von goAML und der Übergabe der IT-Arbeitsplätze
am 18. April 2022 durch das ITZBund planmäßig abgeschlossen.
26. Wie hat die FIU die sprunghaften Reduzierung der mit Stand zum
24. Oktober 2022 noch 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen und der mit Stand zum 3. Februar 2023 zusätzlichen 188 860
Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status auf insgesamt nur 58 288
Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus vertieft analysiert werden sollten, erreicht (bitte insbesondere
angeben, welche konkreten Kriterien erfüllt sein mussten, damit eine
Verdachtsmeldung in die vertiefte Analyse überführt oder nicht überführt
wurde)?
Eine Beantwortung muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unterbleiben.
Durch die Beantwortung der Frage würden spezifische Informationen zur
Tätigkeit, insbesondere zur Methodik der FIU, offengelegt und detaillierte
Einblicke zur Ausgestaltung und Durchführung der operativen Analyse ermöglicht.
Eine solche Auskunft könnte zur Entwicklung entsprechender
Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung der FIU erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dadurch würde die Funktionsfähigkeit
der FIU, die zur Sicherheitsarchitektur des Bundes gehört und Aufgaben von
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des
Bundes wahrnimmt, nachhaltig beeinträchtigt. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit
und Aufgabenerfüllung der FIU sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch
eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf eine
effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens wegen der Gefahren für das
Staatswohl nicht hingenommen werden kann.
27. Wie viele Spontaninformationen sind im Zeitraum von Januar 2020 bis
zum 20. November 2022 bei der FIU eingegangen, wie viele davon
wurden an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, und bei wie vielen
dauerte die Weiterleitung länger als drei Tage und bei wie vielen länger
als einen Monat?
Die erbetenen Angaben sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 20. November
2022 insgesamt eingegangene Spontaninformationen
4.709
Hiervon an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet
(Stand: 24. März 2023)
837
Dauer der Weiterleitung länger als 3 Tage 815
Dauer der Weiterleitung länger als 30 Tage 721
28. Wie viele Personen sind seit dem 24. Oktober 2022 mit der Abarbeitung
des Rückstandes der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der
FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status
identifiziert wurden, befasst, aus welchen Bereichen der Zollverwaltung
stammen diese Personen (bitte nach einzelnen Bereichen aufschlüsseln),
welche anderweitigen Aufgaben werden deswegen nicht oder nur
verzögert erledigt, und wie erfolgte die Schulung dieser Personen für deren
Einsatz im Rahmen Abarbeitung des Rückstaus?
Die FIU setzt seit dem 1. Dezember 2022 in einer Task Force insgesamt bis zu
120 zusätzliche Beschäftigte aus anderen Bereichen der Zollverwaltung – nach
fachlicher Einarbeitung durch die FIU – zur Abarbeitung der
Bearbeitungsrückstände ein. Zwischenzeitlich hat sich der Einsatz auf 236 qualifizierte
Beschäftigte aus anderen Bereichen der Zollverwaltung, die als Geschäftsaushilfen in
der Task Force sind, erhöht. Zudem sind aktuell 82 Stammbeschäftigte in der
Task Force eingesetzt (Stichtag: 15. März 2023).
Die in der Task Force eingesetzten Geschäftsaushilfen wurden im Rahmen von
Präsenzveranstaltungen bei der FIU am Dienstort Köln unterwiesen. Diese
Unterweisungen erfolgten durch erfahrene Beschäftigte der FIU, insbesondere
solcher, die in der Task Force mitwirken bzw. operative Analysetätigkeit in der
FIU verrichten. Die Unterweisungen zur Vermittlung der notwendigen
Kenntnisse haben – je nach Vorerfahrung der Beschäftigten – 2,5 bis 4,5 Tage in
Anspruch genommen.
Durch eine ausgewogene Verteilung, die örtliche Begebenheiten berücksichtigt,
trägt die Zollverwaltung dafür Sorge, dass die Aufgabenwahrnehmung vor Ort
sichergestellt ist und andere prioritäre Bereiche der Zollverwaltung nicht
beeinträchtigt werden.
Die personelle Unterstützung wurde aus den folgenden Sachgebieten (SG)
gewonnen:
Zollverwaltung Summe
Generalzolldirektion 14
Zollfahndungsämter (ZFÄ) 11
SG A / Allgemeine Verwaltung (Hauptzollämter (HZÄ)) 7
SG B / Abgabenerhebung (HZÄ) 14
SG C / Kontrollen (HZÄ) 61
SG D / Prüfungsdienst (HZÄ) 11
SG E / Prüfungen und Ermittlungen FKS (HZÄ) 64
SG F / Ahndung (HZÄ) 15
SG G / Vollstreckung und Verwertung (HZÄ) 12
Zollamt / Abfertigungsstelle 27
Summe 236
29. Wann hat die FIU oder ein in die Aufarbeitung des Rückstaus
einbezogener Dienstleister erstmals Kenntnis davon erlangt, dass die Zahl der nicht
endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit
unklarem (End-)Status mit 289 823 Fällen deutlich über der Zahl von
100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen liegt, die den
Mitgliedern des Finanzausschusses erstmalig per Schreiben des BMF vom
24. Oktober 2022 mitgeteilt wurden?
30. Wann wurde die Bundesregierung seitens der FIU oder seitens eines in
die Aufarbeitung des Rückstaus einbezogenen Dienstleisters darüber
informiert, dass die Zahl der nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen
oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status mit 289 823
Fällen deutlich über der Zahl von 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen liegt (bitte taggenau angeben)?
Die Fragen 29 und 30 werden zusammen beantwortet.
Nach Angaben der FIU erfolgt die Unterrichtung durch die FIU unverzüglich
mit Kenntniserlangung am 30. Januar 2023, nachdem gemeinsam mit der bei
der FIU gegenwärtig tätigen externen Beratung durch PwC die dazugehörige
Bewertung taggleich abgeschlossen wurde.
31. Wie hoch ist das zugehörige Transaktionsvolumen der insgesamt 289
823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht
endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, und wie hoch
ist das Transaktionsvolumen derjenigen 58 288 Verdachtsmeldungen, die
im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus vertieft analysiert werden
sollten?
32. Wie verteilt sich das Transaktionsvolumen der insgesamt 289 823
Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder
als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, auf die einzelnen
Jahre 2020, 2021 und 2022?
Die Fragen 31 und 32 werden zusammen beantwortet.
Die Arbeitsstatistik enthält hierzu keine Angaben.
33. Befinden sich unter den 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status
nach Kenntnis der Bundesregierung auch Meldungen mit Bezug zu den
in Anhang I der EU-Verordnung Nummer 269/2014 aufgeführten
natürlichen und juristischen Personen, und wenn ja, wie viele?
Die FIU konnte bislang keine entsprechenden Verdachtsmeldungen feststellen.
34. Wie viele der der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der
FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status
identifiziert wurden, stehen in Zusammenhang mit Ländern, die von der
FATF in Bezug auf Geldwäscherisiken entweder als Jurisdiktion mit
hohem Risiko (sogenannte Black List) oder als Jurisdiktion, die unter
verschärfter Beobachtung steht (sogenannte Grey List), genannt werden?
Die Arbeitsstatistik enthält hierzu keine Angaben.
35. Macht die Bundesregierung sich die Aussage der FIU zu eigen, dass es
aufgrund der entstandenen Bearbeitungsrückstände nicht zu einer
Schwächung der Geldwäschebekämpfung gekommen sei (vgl. die Antworten
der Bundesregierung vom 7. Februar 2023 auf die Nachfragen des
Abgeordneten Matthias Hauer auf Ausschussdrucksache 20(7)272)?
Durch den umfassenden Aufklärungsprozess bei der FIU wurde erreicht, dass
keine noch nicht ordnungsgemäß bearbeiteten Verdachtsmeldungen unentdeckt
geblieben sind. Es wurden für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1.
Januar 2020 bis zur Umstellung auf das 2-Level-Modell (bis 20. November 2022)
sämtliche im Informationspool der FIU befindlichen Verdachtsmeldungen
berücksichtigt. Nach Mitteilung der FIU sind von den Bearbeitungsrückständen
die Bereiche Staatsschutz und Terrorismusfinanzierung sowie die sogenannten
Fristfälle (§ 46 GwG) nicht betroffen. Nach aktueller Erkenntnislage der FIU
hat diese keinen Anlass anzunehmen, dass es aufgrund der entstandenen
Bearbeitungsrückstände zu einer Schwächung der Geldwäschebekämpfung
gekommen ist.
36. Wie passt aus Sicht der Bundesregierung ihre eigene Aussage, dass sie
mit entsprechenden Vorgaben absichern wird, dass Unterbrechungen des
Bearbeitungsvorgangs zwischen dem Eingang einer Verdachtsmeldung
und dem Beginn der Endbearbeitung künftig ausgeschlossen werden, zu
ihrer Verlautbarung, dass das BMF im Rahmen seiner Rechtsaufsicht
über die FIU keine steuernden Vorgaben machen dürfe, die die operative
Analyse der FIU betreffen (vgl. die Schlussbewertung des BMF zu den
Bearbeitungsrückständen bei der FIU im Bereich der operativen Analyse
auf Ausschussdrucksache 20(7)0268)?
37. Durch welche konkreten Vorgaben, die nicht die Ausgestaltung der
operativen Analyse betreffen, beabsichtigt die Bundesregierung abzusichern,
dass es zu keiner Unterbrechung des Bearbeitungsvorgangs vom Eingang
einer Verdachtsmeldung bis zum Beginn der Endbearbeitung kommt, und
warum wird dies nicht bis zum Abschluss der Endbearbeitung
abgesichert?
Die Fragen 36 und 37 werden zusammen beantwortet.
Die Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen
folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns,
welcher der Analysepflicht der FIU (§ 28 Absatz 1 Satz 1 GwG) immanent ist. Um
diesem Grundsatz hinreichend Rechnung zu tragen, hat das BMF die FIU im
Wege der Rechtsaufsicht zur Vermeidung künftiger Bearbeitungsrückstände
aufgefordert, sicherzustellen, dass eingehende gefilterte Verdachtsmeldungen
tagesaktuell in die Endbearbeitung überführt werden. Damit wird auch dem
Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns stärker Rechnung getragen, weil
damit eine Fokussierung auf die Endbearbeitungsdauer erreicht wird, die
letztlich für die Feststellung einer zeitgerechten operativen Analyse maßgeblich ist.
Eine steuernde Vorgabe im Hinblick auf die konkrete Durchführung der
operativen Analyse ist damit nicht verbunden.
38. Warum empfiehlt der bei der FIU tätige externe Dienstleister nach
Ansicht der Bundesregierung dort den Einsatz künstlicher Intelligenz (vgl.
die Schlussbewertung des BMF zu den Bearbeitungsrückständen bei der
FIU im Bereich der operativen Analyse auf Ausschussdrucksache
20(7)0268), wenn eine solche gemäß der Antwort auf die Schriftliche
Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183 bereits „unmittelbar in die
operativen Analyseprozesse implementiert“ ist?
Die von PwC vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen enthalten insbesondere die
Empfehlung, die bestehenden Filtermechanismen zu optimieren. Dies umfasst
auch die Optimierung bereits bestehender Filtermechanismen, insbesondere den
Einsatz von KI. Bei der KI-Komponente „FIU-Analytics“ handelt es sich um
maschinelles Lernen. Diese KI wird bereits angewendet und unterstützt die
Analystinnen und Analysten bei ihrer täglichen Arbeit.
39. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Verdachtsmeldungen
aufgrund der Löschfristen (von in der Regel drei Jahren) gelöscht wurden,
obwohl sie bis dahin nicht endbearbeitet waren und/oder einen unklaren
(End-)Status hatten, und wenn sie dies nicht ausschließen kann, hat die
Bundesregierung um eine entsprechende Prüfung gebeten, oder
beabsichtigt sie dies?
Da die Bearbeitungsrückstände Verdachtsmeldungen umfassen, die beginnend
ab Januar 2020 bis zur Umstellung auf das 2-Level-Modell (Stichtag: 21.
November 2022) bei der FIU eingegangen sind, waren die vorgesehenen
Löschfristen bei Bekanntwerden der Bearbeitungsrückstände noch nicht abgelaufen.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 39 GwG in Verbindung mit der
zugehörigen Errichtungsanordnung) sind Verdachtsmeldungen, die ab dem Zeitpunkt
ihres Eingangs binnen drei Jahren nicht an zuständige Behörden abgegeben
wurden, zu löschen; Verdachtsmeldungen, die die Abgabevoraussetzungen
ausgelöst haben, sind demgegenüber nach fünf Jahren zu löschen.
40. Mit welchen Mehrkosten ist durch die Einbeziehung des externen
Dienstleisters in die Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus bei der FIU
zu rechnen, die zusätzlich zu bestehenden Vereinbarungen zur
Begleitung des sogenannten Transformationsprozesses der FIU anfallen?
Die Aufarbeitung der Bearbeitungsrückstände ist vom Auftragsgegenstand
generell umfasst. Angesichts des Umfangs der betreffenden Leistung ist eine
Auftragserweiterung erfolgt, die insgesamt rund 482 000 Euro brutto zusätzlich
auslöst.
41. Welche Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung, um die Qualität der
bei der FIU eingehenden Verdachtsmeldungen zu erhöhen, und wie
gedenkt sie insbesondere, die Handlungsempfehlung der FATF umzusetzen,
dass Verpflichtete adäquate Rückmeldungen zu den von ihnen
abgegebenen Verdachtsmeldungen erhalten sollen?
Die FIU hat nach § 41 Absatz 2 Satz 1 GwG den nach dem GwG Verpflichteten
in angemessener Zeit eine Rückmeldung zur Relevanz ihrer Meldungen zu
geben. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, zielt die Regelung aus
Praktikabilitätsgründen nicht darauf ab, dass die FIU qualitatives Feedback zu jeder
einzelnen Meldung gibt. Sie hat insoweit einen Beurteilungsspielraum, ob und
inwieweit eine Rückmeldung im konkreten Einzelfall sinnvoll ist (vgl.
Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung
und zur Neuorganisation der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen auf Bundestagsdrucksache 18/11555, S. 155).
Die FIU erstellt quartalsweise Rückmeldeberichte für die einzelnen
Verpflichteten. Darüber hinaus gibt es auch individuelle Rückmeldungen, die direkt durch
die Analystinnen und Analysten der operativen Analyse an die Verpflichteten
(telefonisch) übermittelt werden. Das derzeitige Rückmeldekonzept wird
aktuell grundlegend überprüft und langfristig durch IT-Unterstützung optimiert.
Dabei wird aber auch zu berücksichtigen sein müssen, dass durch das
Rückmeldeverhalten der FIU keine Beeinträchtigung der Strafverfolgung durch die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden hervorgerufen werden darf.
Darüber hinaus arbeitet die FIU gemeinsam mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktuell im Rahmen einer Arbeitsgruppe im
Expertenstab der Public Private Partnership „Anti Financial Crime Alliance“
(AFCA) an konkreten Hilfestellungen für die Verpflichteten mit, die zu
Qualitätssteigerungen bei den Verdachtsmeldungen beitragen sollen. Unter anderem
ist dabei vorgesehen, durch das Erarbeiten von Typologien zu
nichtmeldepflichtigen Fallkonstellationen das Problem des „defensive reportings“ der
Verpflichteten gezielt zu adressieren.
Ein fokussiertes Meldeverhalten wird außerdem dadurch erreicht, dass die FIU
die Verpflichteten mittels verschiedener Maßnahmen hinsichtlich der
Meldungsabgabe sensibilisiert. So finden regelmäßig Geldwäschetagungen sowohl
für den Finanz- als auch für den Nichtfinanzsektor statt. Zusätzlich erstellt die
FIU Typologiepapiere, die den Verpflichteten regelmäßig und zu
unterschiedlichen relevanten Themen zur Verfügung gestellt werden.
42. Worin liegen aus Sicht der Bundesregierung die Ursachen dafür, dass es
zu dem erneuten Bearbeitungsrückstau bei der FIU kommen konnte, und
welche Rolle spielen dabei die Entscheidungen innerhalb der FIU, die
Steuerungen des Arbeitsaufkommens auf die Operativreferate zu
delegieren und die Überführung von Verdachtsmeldungen in die vertiefte
Analyse nach Maßgabe der jeweils aktuellen Kapazitäten in der
Sachbearbeitung vorzunehmen?
Nach der erfolgten Ursachenbetrachtung durch PwC und FIU kann als eine
wesentliche Erkenntnis festgehalten werden, dass die Bearbeitungsrückstände
aufgrund des mangelnden FIU-internen Controllings unerkannt geblieben sind,
was letztlich ein zeitnahes Gegensteuern verhindert und den kontinuierlichen
Aufbau über zwei Jahre ermöglicht hat. Dabei war letztlich die Entscheidung
der Leitung der FIU, die „einhergehende Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit ausschließlicher
Zuständigkeit zu delegieren“, ursächlich für die eingetretenen Defizite. Konkret
wurde den zuständigen Referatsleitungen der Operativreferate (Geldwäsche)
die Aufgabe übertragen, die in Rede stehenden Verdachtsmeldungen zur
weiteren Bearbeitung an die Analystinnen und Analysten zuzuweisen. Die
Zuweisung der in Rede stehenden Verdachtsmeldungen zur weiteren Bearbeitung an
die Analystinnen und Analysten ist dabei ohne ein FIU-internes Controlling
über den Bearbeitungsfortschritt erfolgt. Diese „Freiheit“ der Operativreferate
sollte nach Auffassung der Leitung der FIU die Flexibilität erhöhen. Die
Überführung in die vertiefte Analyse haben die Operativreferate nicht in jedem Fall,
sondern im Rahmen der dortigen Priorisierung und ausschließlich nach
Maßgabe der aktuell verfügbaren Kapazitäten in der Sachbearbeitung vorgenommen.
Seitens der Operativreferate wurde dabei von der internen
Handlungsanweisung abgewichen.
Als weitere Erkenntnis kann festgehalten werden, dass in der Verantwortung
der Operativreferate Verdachtsmeldungen zum Teil nicht mit einer formalen
Kennzeichnung versehen wurden oder nicht mit einem Risikoprofil als erste
inhaltliche Bewertung versehen wurden, was zur Folge hatte, dass sich diese
Verdachtsmeldungen dann mit „einem unklaren (End-)Status“ im Informationspool
befanden. Auch diese Defizite waren ursächlich für das Entstehen der
Bearbeitungsrückstände.
Als weitere Ursachen für das Entstehen der Bearbeitungsrückstände wurden
durch PwC und FIU insbesondere der starke Anstieg des Meldeaufkommens,
die ineffizienten Filtermechanismen und die Defizite bei goAML als Ursachen
benannt. Darüber hinaus hat die FIU auch den besonderen Anstieg bei den
Fristfällen und die besonderen Belastungen während der COVID-19-Pandemie
als schwierige „Umfeldbedingungen“ ausgemacht. Diese Ursachen sind für
sich gesehen zutreffend, können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass
gegebenenfalls erforderliche Gegenmaßnahmen deshalb unterblieben sind, weil
das Ausmaß der damit verbundenen Bearbeitungsrückstände unerkannt
geblieben ist.
43. Nach welchen Priorisierungskriterien, neben der Abhängigkeit von
Kapazitäten in der Sachbearbeitung, wurden bei der FIU die
Überführungsentscheidungen von Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse
getroffen, und wie wurden diejenigen Meldungen gekennzeichnet, für die die
Priorisierung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Kapazität in der
Sachbearbeitung dazu führte, dass sie zunächst nicht in die vertiefte Analyse
überführt wurden?
Eine Beantwortung muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unterbleiben.
Durch die Beantwortung der Frage würden spezifische Informationen zur
Tätigkeit, insbesondere zur Methodik der FIU, offengelegt und detaillierte
Einblicke zur Ausgestaltung und Durchführung der operativen Analyse ermöglicht.
Eine solche Auskunft könnte zur Entwicklung entsprechender
Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung der FIU erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dadurch würde die Funktionsfähigkeit
der FIU, die zur Sicherheitsarchitektur des Bundes gehört und Aufgaben von
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des
Bundes wahrnimmt, nachhaltig beeinträchtigt. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit
und Aufgabenerfüllung der FIU sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch
eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf eine
effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens wegen der Gefahren für das
Staatswohl nicht hingenommen werden kann.
44. Wann wurde die Entscheidung der FIU-Leitung getroffen, die Steuerung
des Arbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der
Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren, war das BMF im
Rahmen seiner Rechtsaufsicht in diese weitreichende Entscheidung
eingebunden, wann hat das BMF von dieser Entscheidung erfahren, und
bedeutet der Umkehrschluss dessen, dass nach Aussage der
Bundesregierung in dieser Entscheidung letztlich die Ursache für das
Zustandekommen des Bearbeitungsrückstaus liegt, dass es zu keinen Rückständen in
der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen bei der FIU kam, bevor diese
Entscheidung seitens der FIU-Leitung getroffen wurde?
Die Prozessabläufe, die zu den Bearbeitungsrückständen geführt haben, hat die
FIU zum 1. Januar 2020 eingeführt. In die Entscheidung, die „einhergehende
Steuerung des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der
Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“, war das
BMF nicht eingebunden. Das BMF hat hiervon Kenntnis im Rahmen der
Aufklärung nach Bekanntwerden der Bearbeitungsrückstände erlangt. Da die
Ursachen der bekannt gewordenen Bearbeitungsrückstände auf die zum 1. Januar
2020 eingeführten Prozessabläufe zurückzuführen sind, lassen sich hieraus
keine Aussagen zur vormaligen Vorgangsbearbeitung bei der FIU ableiten.
45. Steht die Entscheidung der FIU-Leitung, die Steuerung des
Arbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit
ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren in zeitlichem und/oder
sachlichem Zusammenhang mit der Einführung der Behandlung von
Verdachtsmeldungen nach Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes zum
Januar 2020?
Nein. Es handelt sich hierbei um zwei getrennt voneinander getroffene
Entscheidungen, die zwar beide Bestandteil der zum 1. Januar 2020 eingeführten
Prozessabläufe sind, aber nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen.
46. Hat die FIU der Bundesregierung eine personelle Unterausstattung im
Bereich der Sachbearbeitung von Verdachtsmeldungen zur Kenntnis
gebracht, wenn die Kapazitäten in der Sachbearbeitung der FIU nach dem
Bekunden der Bundesregierung eine Priorisierung von
Verdachtsmeldungen nach Maßgabe der Kapazitäten in der Sachbearbeitung notwendig
machte, und wenn ja, wann, und was hat die Bundesregierung in der
Folge unternommen, um einem gegebenenfalls vorhandenen Missverhältnis
im Sinne eines Ungleichgewichts von eingehenden Verdachtsmeldungen
und den Kapazitäten in der Sachbearbeitung zu begegnen?
Seit ihrer Verlagerung vom BKA (hier: 34 Beschäftigte im Jahr 2016) in den
Geschäftsbereich des BMF hat sich der anerkannte Personalbedarf der FIU
erheblich erhöht und steigt weiter an. Die Zahl der ausgebrachten Planstellen hat
sich von ursprünglich 100 im Jahr 2017 auf 704 im Jahr 2023 mehr als
versiebenfacht. Zum Stichtag 1. März 2023 waren bei der FIU 769 Beschäftigte (520
Stammbedienstete und 249 qualifizierte Beschäftigte aus anderen Bereichen der
Zollverwaltung) eingesetzt. Wegen hinzukommender neuer Aufgaben und
einem stetigen Anstieg der eingehenden Verdachtsmeldungen sollen der FIU bis
2026 insgesamt 720 Planstellen für die fachliche Aufgabenerledigung zur
Verfügung stehen. Damit verfügt Deutschland über die personalstärkste FIU
weltweit.
47. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)
Status wiesen zum Zeitpunkt ihrer Identifizierung als nicht endbearbeitet
oder als mit einem unklaren (End-)Status keine formale Kennzeichnung
auf und/oder waren mit keinem Risikoprofil versehen?
48. Wie stellt sich für die 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status, die mit
einem Risikoprofil versehen waren, die mengenmäßige Aufschlüsselung
der Risikoprofile dar, wie bewertet die Bundesregierung die Schwere der
Verdachtsmeldungen, und auf welche Art der Auswertung der
Bundesregierung (ausdrücklich nicht der FIU) fußt die Annahme, dass sich
darunter keine schwerwiegenden Fälle der Geldwäsche befinden, wie es der
Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, im Dezember 2022
äußerte?
49. Ist die Risikobewertung von Verdachtsmeldungen innerhalb der FIU ein
automatisierter oder ein manueller Prozess, und wenn Letzteres zutrifft,
wie wird innerhalb der FIU die Reihenfolge festgelegt, nach der die
Verdachtsmeldungen diesem Prozess zugeführt werden?
Die Fragen 47 bis 49 werden zusammen beantwortet.
Eine Beantwortung muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unterbleiben.
Durch die Beantwortung der Fragen würden spezifische Informationen zur
Tätigkeit, insbesondere zur Methodik der FIU, offengelegt und detaillierte
Einblicke zur Ausgestaltung und Durchführung der operativen Analyse ermöglicht.
Eine solche Auskunft könnte zur Entwicklung entsprechender
Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung der FIU erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dadurch würde die Funktionsfähigkeit
der FIU, die zur Sicherheitsarchitektur des Bundes gehört und Aufgaben von
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des
Bundes wahrnimmt, nachhaltig beeinträchtigt. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit
und Aufgabenerfüllung der FIU sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch
eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf eine
effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens wegen der Gefahren für das
Staatswohl nicht hingenommen werden kann.
Die dem BMF berichteten Risikoprofile können nach Prüfung des BMF im
Rahmen der bestehenden Aufsicht, welche sich hier auf die Rechtsaufsicht
beschränkt, nicht beanstandet werden. Nach Mitteilung der FIU sind von den
Bearbeitungsrückständen die Bereiche Staatsschutz und Terrorismusfinanzierung
sowie die sogenannten Fristfälle (§ 46 GwG) nicht betroffen. Die Bearbeitung
dieser Verdachtsmeldungen erfolgt in einem gesonderten priorisierten
Verfahren.
50. Sind die Risikoprofile, die den Verdachtsmeldungen zugeteilt werden,
synonym zu den sogenannten Risikoschwerpunkten, die im Rahmen der
nationalen Risikoanalyse von 2019 erarbeitet wurden und nach Auskunft
des ehemaligen Bundesministers der Finanzen, Olaf Scholz, erstmals ab
Juli 2019 angewendet wurden, oder handelt es sich um eine separate
Kategorie, und wenn ja, was bringt diese Kategorie zum Ausdruck?
Mit den Risikoprofilen, die die FIU bis zur Umstellung auf das 2-Level-Modell
genutzt hat, wurde die Bearbeitungsreihenfolge relevanter Verdachtsmeldungen
gemäß deren Risikobewertung festgelegt. Mit der Einführung des 2-Level-
Modells richtet sich die Bearbeitungsreihenfolge nunmehr nach dem Prinzip „First
In – First Out“.
51. Auf welche Art und auf Grundlage welcher Variablen wird innerhalb der
FIU bewertet, welche Verdachtsmeldungen im Vergleich zu den übrigen
Verdachtsmeldungen, die demselben Risikoschwerpunkt zugeordnet
wurden, qualitativ schwerer wiegen und daher prioritär zu analysieren sind?
Eine Beantwortung muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unterbleiben.
Durch die Beantwortung der Frage würden spezifische Informationen zur
Tätigkeit, insbesondere zur Methodik der FIU, offengelegt und detaillierte
Einblicke zur Ausgestaltung und Durchführung der operativen Analyse ermöglicht.
Eine solche Auskunft könnte zur Entwicklung entsprechender
Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung der FIU erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dadurch würde die Funktionsfähigkeit
der FIU, die zur Sicherheitsarchitektur des Bundes gehört und Aufgaben von
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des
Bundes wahrnimmt, nachhaltig beeinträchtigt. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit
und Aufgabenerfüllung der FIU sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch
eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf eine
effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens wegen der Gefahren für das
Staatswohl nicht hingenommen werden kann.
52. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung zu erklären, dass eine
Priorisierung von Verdachtsmeldungen zwar auf Grundlage der
Risikoschwerpunkte erfolgt (nach Aussage des damaligen Finanzministers Olaf Scholz
erfolgt eine vertiefte manuelle Analyse, wenn eine Verdachtsmeldung
mindestens einem der Risikoschwerpunkte zuzuordnen sei), dem FATF-
Bericht zufolge das Gros der Weitergaben der FIU an die
Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2020 aber keinen Bezug zu den in dem Zeitraum
verwendeten Risikoschwerpunkten hatte (vgl. FATF Germany Mutual
Evaluation Report, S. 70)?
a) Bilden die verwendeten Risikoschwerpunkte aus Sicht der
Bundesregierung eine sinnvolle Priorisierungsgrundlage, und kann die
Bundesregierung ausschließen, dass unter den ca. 86 Prozent bzw. 21 124
der insgesamt (gerundet) 24 700 im Jahr 2020 von der FIU an die
Strafverfolgungsbehörden erfolgten Abgaben, die keinen Bezug zu
den verwendeten Risikoschwerpunkten aufwiesen, solche Fälle
waren, die im Vorfeld nicht Gegenstand einer vertieften manuellen
Analyse waren?
b) Wie lange befanden sich diejenigen Verdachtsmeldungen, die keinem
Risikoschwerpunkt zugeordnet wurden, für die aber eine Weitergabe
durch die FIU an die Strafverfolgungsbehörden erfolgte, zuvor
durchschnittlich im Informationspool?
Die Fragen 52 bis 52b werden gemeinsam beantwortet.
Die betreffenden Risikoschwerpunkte, die unter Beteiligung der
Strafverfolgungsbehörden eingeführt worden sind, bilden Schwerpunktrisiken in den
Deliktsbereichen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab und sind daher als
Priorisierungsinstrumente zwingend, um die Fokussierung auf die insoweit
relevanten Sachverhalte im Sinne des gesetzlichen Kernauftrages der FIU zu
gewährleisten.
Unabhängig davon, ob eine Verdachtsmeldung einem gesetzten
Risikoschwerpunkt zugeordnet wurde, ist die FIU verpflichtet, den Sachverhalt dann nach
Maßgabe des § 32 Absatz 2 Satz 1 GwG an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn sie im Rahmen ihrer Analyse festgestellt hat, dass
der betreffende Vermögensgegenstand mit Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht. Sämtliche
Verdachtsmeldungen, die die FIU an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt,
waren zuvor Gegenstand ihrer manuellen, vertieften Analyse. Zur Frage, wie
lange sich diejenigen Verdachtsmeldungen, die keinem Risikoschwerpunkt
zugeordnet wurden, für die aber eine Weitergabe durch die FIU an die
Strafverfolgungsbehörden erfolgte, zuvor durchschnittlich im Informationspool befinden,
enthält die Arbeitsstatistik keine Angaben.
53. Wie viele Verdachtsmeldungen sind im Jahr 2022 bei der FIU
eingegangen?
Im Jahr 2022 sind bei der FIU 337 186 Verdachtsmeldungen eingegangen.
54. Wie viele der bei FIU jeweils in den Jahren 2021 und 2022
eingegangenen Verdachtsmeldungen wurden mindestens einem Risikoschwerpunkt
zugeordnet?
Die erbetenen Abgaben sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Jahr Anzahl der Verdachtsmeldungen, die mindestens einem
Risikoschwerpunkt zuzuordnen sind
2021 43.038
2022 51.538
55. In welcher konkreten Form waren der FIU die gegenwärtigen
Rückstände bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen zum Stichtag für die
Bereitstellung von Informationen an die FATF im Rahmen der
Länderprüfung am 19. November 2021 offenbar, angesichts dessen, dass sie ihr
nach Angabe der Bundesregierung zum damaligen Zeitpunkt lediglich
„in der Form“ nicht offenbar waren (vgl. die Antworten der
Bundesregierung vom 23. Dezember 2022 auf die Nachfragen des Abgeordneten
Matthias Hauer auf Ausschussdrucksache 20(7)0258)?
Die gegenwärtigen Bearbeitungsrückstände waren nicht in einer spezifischen
Form bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 61 des Abgeordneten Matthias Hauer auf
Bundestagsdrucksache 20/4852 verwiesen.
56. Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Januar und Februar 2023 bei
der FIU jeweils im regulären Analysebetrieb der eingehenden
Verdachtsmeldungen und im Rahmen der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus
endbearbeitet?
Die erbetenen Abgaben sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Zeitraum Endbearbeitete Verdachtsmeldungen –
regulärer Analysebetrieb
Endbearbeitete Verdachtsmeldungen –
Abarbeitung Bearbeitungsrückstände
1. Januar bis
28. Februar 2023
15.233 12.977
57. In welcher Form und mit welchen Mitteln ist das BMF im Rahmen der
Aufarbeitung der Frage nachgegangen, wann die FIU intern
(insbesondere die Leitungsebene der FIU) erstmals Kenntnis von den neuerlichen
Bearbeitungsrückständen im eigenen Haus erlangt hat, und welche
Erkenntnisse hat das BMF gegebenenfalls gewonnen (bitte insbesondere
angeben, wann die FIU erstmals intern Kenntnis von den Rückständen
erlangt hat)?
Auf die Antwort zu Frage 42 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf
die Schriftliche Frage 61 des Abgeordneten Matthias Hauer auf
Bundestagsdrucksache 20/4852 wird verwiesen.
58. Gegen wie viele aktuelle und/oder ehemalige Mitarbeiter der FIU richten
sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen des
Verdachts der Strafvereitelung im Amt, und wurden gegenüber Mitarbeitern
der FIU im Zusammenhang mit den Ermittlungen dienst- und/oder
arbeitsrechtliche Maßnahmen (Freistellungen, Suspendierungen,
Versetzungen, Beendigungen oder anderweitige Maßnahmen) getroffen?
Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück ist noch nicht
abgeschlossen. Das Ergebnis der Ermittlungen bleibt abzuwarten. Die FIU und
das BMF wirken an der Aufklärung der Vorwürfe aktiv mit.
59. Wann haben in dieser und in der vorangehenden Wahlperiode jeweils
Austausche zwischen der Hausleitung des BMF und/oder
Staatssekretären des BMF und der FIU-Leitung stattgefunden, und wer war aus dem
Personenkreis der Hausleitung des BMF und der Staatssekretäre des
BMF jeweils daran beteiligt (bitte chronologisch jeweils nach Art des
Austausches Telefongespräch, Videokonferenz, persönliches Gespräch
und schriftliche Korrespondenz per Brief, E-Mail o. ä. aufschlüsseln)?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher
geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate –
besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1174. Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert und Kalender
nach dem Ausscheiden aus dem Amt in der Regel gelöscht. Die nachfolgenden
Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Datum Weitere Teilnehmende
aus der Hausleitung
Art des Austauschs (Telefongespräch,
Videokonferenz, persönliches
Gespräch und schriftliche
Korrespondenz per Brief, E-Mail o. ä.)
20.11.17 St Gatzer Persönliches Gespräch
12.04.18 St Gatzer Persönliches Gespräch
03.07.18 St Gatzer Persönliches Gespräch
28.09.18 St Gatzer Persönliches Gespräch
09.10.18 PStin Lambrecht Persönliches Gespräch
10.10.18 PStin Lambrecht Sitzung des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages
16.01.19 PStin Hagedorn Sitzung des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages
05.11.19 St Bösinger Persönliches Gespräch
11.12.19 PStin Ryglewski Sitzung des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages
13.05.20 PStin Ryglewski Sitzung des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages
14.07.20 St Bösinger Telefongespräch
15.07.20 St Bösinger Telefongespräch
05.08.20 St Bösinger Telefongespräch
04.09.20 St Bösinger Telefongespräch
25.09.20 St Bösinger Persönliches Gespräch
22.10.20 St Bösinger Videokonferenz
25.11.20 St Bösinger Videokonferenz
15.06.21 St Bösinger Persönliches Gespräch
04.08.21 St Bösinger Persönliches Gespräch
16.02.22 PStin Hessel Sitzung des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages
17.02.22 Stin Hölscher Persönliches Gespräch
10.05.22 BM Lindner,
Stin Hölscher
Besuch der Generalzolldirektion,
Standort Köln
23.08.22 PSt Toncar,
Stin Hölscher
Videokonferenz
26.08.22 PSt Toncar,
Stin Hölscher
Videokonferenz (FIU-Townhall-
Meeting)
13.09.22 PStin Hessel Besuch der FIU in Köln durch den
Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages
20.10.22 Stin Hölscher,
St Saebisch
Persönliches Gespräch
09.11.22 PStin Hessel Sitzung des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages
15.11.22 PStin Hessel,
Stin Hölscher
Persönliches Gespräch
14.12.22 Stin Hölscher Persönliches Gespräch
21.12.22 Stin Hölscher Persönliches Gespräch
31.01.23 PStin Hessel,
Stin Hölscher
Besuch der FIU in Köln
60. Wie viel Prozent aller in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen blieben zum Ende des jeweiligen
Jahres jeweils nicht endbearbeitet oder verblieben mit einem unklaren
(End-)Status?
Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen, weshalb die Antwort als
„Verschlusssache – Vertraulich“ gemäß VSA eingestuft und zur Einsichtnahme
in die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingestellt wird.* Eine
Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein. Entsprechend den
internationalen Standards der FATF und den europarechtlichen Vorgaben handelt die
FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre
Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Geheimschutzregelungen. Ein
Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer
Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre daher für entsprechende
Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland mindestens nachteilig. Aufgeschlüsselte Angaben zu einzelnen
Zeiträumen sowie einzelne stichtagsbezogene Angaben, die sich zu einem
Gesamtbild für einen bestimmten Zeitraum verdichten können, lassen
Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der FIU zu. Eine Bekanntgabe hierzu würde
Rückschlüsse auf die Analysemöglichkeiten und somit unmittelbar auf das
Analysepotential und die Fähigkeiten der FIU zulassen und dadurch die Erfüllung ihres
gesetzlichen Auftrags gefährden. Die erbetenen Angaben sind daher als
„Verschlusssache – Vertraulich“ einzustufen.
Hiervon zu unterscheiden ist die offen kommunizierte Angabe zur abschließend
ermittelten Gesamtzahl der Bearbeitungsrückstände und zum Fortschritt von
deren Abarbeitung. Die Unterrichtung zu diesen Angaben kann nach konkreter
Abwägung des parlamentarischen Auskunftsrechts mit den
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland offen kommuniziert werden, da durch die
Nennung der abschließend ermittelten Gesamtzahl der Bearbeitungsrückstände
und des Fortschritts der Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände noch keine
Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der FIU gezogen werden können.
Zusätzliche Angaben zu weiteren Stichtagen würden hingegen Rückschlüsse auf die
Arbeitsweise der FIU zulassen und können daher bei konkreter Abwägung des
parlamentarischen Auskunftsrechts mit den Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland nicht offen erfolgen.
Diese Verfahrensweise steht nicht im Widerspruch zur bisherigen
Antwortpraxis der Bundesregierung zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen vor 2020,
da sich diese Fragen auf die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen vor
vollständiger Umstellung auf die risikobasierte Arbeitsweise ab dem 1. Januar 2020
bezogen haben. Da sich seinerzeit mangels einer risikobasierten Vorfilterung
die Anzahl der „in Bearbeitung befindlichen“ Verdachtsmeldungen aus
sämtlichen nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen zusammensetzte, enthielten
diese Darstellungen keine Feststellungen zum konkreten Umfang der
tatsächlich werthaltigen, noch nicht endbearbeiteten Meldungen und ermöglichten
damit keine vergleichbaren Einblicke in die operative Analyse.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
61. Bei wie vielen der in den Jahren 2020, 2021, und 2022 jeweils bei der
FIU eingegangenen Verdachtsmeldungen wurde seitens der FIU eine
Sofortmaßnahme nach § 40 des Geldwäschegesetzes angeordnet, in wie
vielen Fällen bestand eine solche jeweils für länger als einen Monat, und
wie viele dieser Fälle, für die eine Sofortmaßnahme gegebenenfalls
länger als einen Monat Bestand hatte, waren zum Stichtag 20. November
2022 nicht endbearbeitet oder hatten einen unklaren (End-)Status
(Angaben bitte auch jeweils nach Art der Sofortmaßnahme aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Jahr Anzahl
Verdachtsmeldungen, bei denen eine
Sofortmaßnahme*
erlassen wurde
Davon
Verdachtsmeldungen, bei denen die
Sofortmaßnahme
länger als einen Monat
bestand
Davon nicht
endbearbeitet oder mit
unklarem (End-)Status
2020 8 0 0
2021 52 0 0
2022 7 0 0
* Eine Sofortmaßnahme kann sich auf mehrere Verdachtsmeldungen beziehen.
62. Hat die Bundesregierung sichergestellt, dass sämtliche im Zuge der
Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus eingesetzten Mitarbeiter externer
Dienstleister über die dafür erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen
verfügen, welche Sicherheitsüberprüfungen haben die im Zuge der
Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus eingesetzten Mitarbeiter externer
Dienstleister durchlaufen, welche anderweitigen
Sicherheitsvorkehrungen wurden für diesen Beratungseinsatz getroffen, und hatten Mitarbeiter
Kenntnisse über die Höhe und den Verlauf des Bearbeitungsrückstaus?
Ja. Das durch das externe Beratungsunternehmen mit dem Fragegegenstand
maßgeblich befasste Personal verfügt über eine vergleichbar den FIU-
Beschäftigten gemäß des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von
Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
(Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) gültige Sicherheitsüberprüfung in der
Stufe SÜ2.
Zusätzlich ist zum Zwecke der Sicherstellung eines umfassenden
Geheimschutzes die Unterzeichnung des Vertrages über die Weitergabe von
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD)
an nichtöffentliche Stellen durch das Beratungsunternehmen erfolgt. Hierdurch
wird sichergestellt, dass nicht allein die über eine SÜG-Überprüfung
verfügenden Mitarbeitenden des beauftragten Unternehmens zur Gewährleistung des
Schutzes aller in ihren Besitz gelangenden oder zur Kenntnis kommenden
Verschlusssachen verpflichtet sind, sondern auch das beauftragte Unternehmen
selbst.
63. Wann endet die Laufzeit des Vertrages, der mit dem bei der FIU im
Rahmen der Aufarbeitung eingesetzten externen Dienstleister geschlossen
wurde?
Geplant hierfür ist Mitte April 2023. Maßgeblich ist die Abnahme der zu
erbringenden Leistungen durch die FIU.
64. Ist oder war ein externer Dienstleister an der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstandes der 100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen
vom Stand 24. Oktober 2022 sowie den hinzu kommenden 188 860
Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status vom Stand 3. Februar 2023
im Sinne der Durchführung von Analysen und/oder Risikobewertungen
beteiligt, und wenn ja, welcher?
Nein. Die Abarbeitung erfolgt ausschließlich durch die dafür eingerichtete Task
Force. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 hingewiesen.
65. Seit wann befindet sich der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die
Daten der FIU im Echtbetrieb, und wie ordnet die Bundesregierung die
Aussage des ehemaligen Bundesfinanzministers Olaf Scholz vom
20. September 2021 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein,
dass Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern zum damaligen
Zeitpunkt auf die Daten der FIU zugreifen konnten?
Der automatisierte Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der FIU
befindet sich seit August 2022 im Echtbetrieb. Zuvor wurde den
Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder der Zugriff auf die Daten der FIU
im Wege der Beantwortung von Ersuchen gewährt.
66. In wie vielen Fällen erfolgte seit Aufnahme des Zugriffs der
Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der FIU in den Echtbetrieb ein solcher
Zugriff, und in wie vielen Fällen stand ein Zugriff im Zusammenhang mit
solchen Verdachtsmeldungen, die bei der FIU zum jeweiligen Zeitpunkt
nicht endbearbeitet waren oder einen unklaren (End-)Status hatten?
Die erbetenen Angaben sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Abfragen durch Strafverfolgungsbehörden im Zeitraum 8. August 2022 bis
26. März 2023
Gesamt 8.672
Hiervon solche im Zusammenhang mit
Verdachtsmeldungen, die zum jeweiligen Zeitpunkt entweder nicht
endbearbeitet waren oder einen unklaren (End-)Status aufwiesen
1.135
67. Warum sind derzeit nur zehn Landeskriminalämter an den Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der FIU angebunden, und
welche Landeskriminalämter sind am sogenannten Auswerteprojekt zur
Optimierung der Filterpraxis in Bezug auf sonstige Straftaten beteiligt?
Die Strafverfolgungsbehörden sind ausschließlich dafür zuständig, einen
Zugriff auf die Daten der FIU über einen beim BKA bereitgestellten Adapter zu
bewirken. Die Voraussetzungen hierfür sind durch die
Strafverfolgungsbehörden zu erfüllen.
Am sogenannten Auswerteprojekt beteiligt sind die LKÄ Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachen, Nordrhein-
Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Eine
Teilnahme stand sämtlichen LKÄ offen.
68. Welche konkreten Beanstandungen wurden dem BMF in dieser und der
vorangehenden Wahlperiode durch den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit im Hinblick auf die FIU benannt,
welche Maßnahmen wurden daraufhin zu welchen Zeitpunkten ergriffen,
sind die angebrachten Beanstandungen mittlerweile behoben, und wenn
ja, seit wann, und aufgrund welcher Maßnahme(n) ist dies der Fall?
Im Rahmen datenschutzrechtlicher Kontrollen wurden zwei wesentliche
Beanstandungen im Sinne der Fragestellung ausgesprochen.
Zum einen bezogen sich diese auf die gesetzlich vorzunehmende Löschung
solcher personenbezogener Daten gemäß § 37 GwG, die mit Erreichen der
gesetzlichen Löschfristen zu löschen sind, was zum Zeitpunkt der
datenschutzrechtlichen Kontrolle vom 2. bis zum 14. Dezember 2020 aufgrund technischer
Limitierungen des IT-Fachverfahrens der FIU noch nicht vollzogen werden konnte.
Seit dem 17. Dezember 2022 ist das zugehörige Löschskript vollständig
implementiert.
Zum anderen bezogen sich diese auf den Datenabruf der FIU nach dem Gesetz
über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie
Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem (VISZG) in Verbindung mit dem
Beschluss 2008/633/JI des Rates über den Zugang der benannten Behörden der
Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für
Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung
terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (VIS-Zugangsbeschluss). Die
datenschutzrechtliche Kontrolle vom 15. Oktober 2020 bis zum 26. April 2021
ergab, dass nicht alle Verarbeitungen mit den datenschutzrechtlichen
Anforderungen in Einklang standen. Unverzüglich mit dieser Feststellung hat die FIU
ihre Beschäftigten entsprechend sensibilisiert und die betroffenen operativen
Arbeitsbereiche nochmals darauf hingewiesen, die Einholung und
gegebenenfalls Verwendung von Visa-Daten unter den vorgesehenen Prüfungs- und
Entscheidungsvorbehalt der Fachvorgesetzten zu stellen.
69. Beabsichtigt die Bundesregierung, der Empfehlung des externen
Dienstleisters nach einer regulatorischen Begrenzung des Meldungsanstiegs,
die das BMF nach eigenem Bekunden als zielführend erachtet, zu folgen,
und wenn ja, welche Maßnahmen kommen dafür aus Sicht der
Bundesregierung in Betracht, und wie ordnet die Bundesregierung dem
entgegenstehende Aussagen des ehemaligen Finanzministers Olaf Scholz vom
20. September 2021 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein,
dass der Weg konsequent fortgesetzt werden solle, dass die
Verpflichteten lieber eine Verdachtsmeldung zu viel als zu wenig abgeben sollen?
In Anbetracht des nach wie vor ansteigenden Meldeaufkommens kommt es
maßgeblich darauf an, dass die Verpflichteten und die FIU ein einheitliches
Verständnis über die Meldeschwelle entwickeln. Hierzu trägt auch die
Erarbeitung von Typologien zu nichtmeldepflichtigen Fallkonstellationen bei. Auf die
Antwort zu Frage 41 wird insoweit verwiesen.
Die zitierte Aussage des damaligen Bundesministers der Finanzen, Olaf Scholz,
in der Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 20.
September 2022 steht dem nicht entgegen. Vielmehr kommt darin zum Ausdruck,
dass die Verpflichteten entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 43 GwG
einen Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und dem bei den
Mitarbeitenden vorhandenen beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner
Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext zu
würdigen haben, wobei zwar eine Meldung nicht „ins Blaue hinein erfolgen“
soll, umgekehrt aber auch nicht eine rechtliche Subsumtion vorgenommen
werden muss (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-
Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen auf Bundestagsdrucksache 18/11555, S. 156).
70. Bis wann plant die Bundesregierung, die neue FIU-Leitung vorzustellen,
und haben bereits persönliche Gespräche zwischen der Hausleitung des
BMF mit möglichen Kandidaten stattgefunden?
Die Besetzung der FIU-Leitung wurde am 29. März 2023 bekannt gegeben.
Neuer Leiter der FIU wird Daniel Thelesklaf. Er soll sein Amt am 1. Juli 2023
antreten.
71. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der die
Inhalte des am 23. August 2022 vorgestellten BMF-Eckpunktepapiers
„Eine schlagkräftigere Bekämpfung von Finanzkriminalität und
effektivere Sanktionsdurchsetzung in Deutschland“ aufgreift, warum ist dies
bislang nicht erfolgt, welche Inhalte wird dieser Gesetzentwurf
umfassen, werden diese von den Inhalten des genannten BMF-
Eckpunktepapiers abweichen, und wenn ja, inwiefern?
Das BMF hat für diese herausfordernde und komplexe Aufgabe ein Projekt
eingerichtet, das im Dezember 2022 seine Arbeit aufgenommen hat und in diesem
Zuge auch auf Basis des BMF-Eckpunktepapiers die notwendigen gesetzlichen
Grundlagen zur Errichtung einer Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von
Finanzkriminalität (BBF) erarbeitet. Die neue Behörde soll in einem
ganzheitlichen Ansatz Analyse, straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen sowie
Aufsicht unter einem Dach zusammenführen. Es ist geplant, noch in diesem
Jahr einen Gesetzentwurf vorzulegen, um eine Errichtung der BBF im Jahr
2024 sicherzustellen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 134 der Abgeordneten Dr. Ingeborg Gräßle auf
Bundestagsdrucksache 20/6142 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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