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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Missstände bei der Financial Intelligence Unit
(insgesamt 71 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
18.04.2023
Aktualisiert
25.04.2023
BT20/610722.03.2023
Missstände bei der Financial Intelligence Unit
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Missstände bei der Financial Intelligence Unit
Bereits in der Vergangenheit waren Bearbeitungsrückstände von
Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zoll, der Financial Intelligence Unit (FIU), bekannt geworden. In der
Folge versicherte der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz den
Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 20.
September 2021, dass es bei der FIU keine Bearbeitungsrückstände mehr gebe. Dies
wurde den Mitgliedern des Finanzausschusses am 16. Februar 2022 seitens der
FIU-Leitung nochmals bestätigt (www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldunge
n-881252).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 wurden die Mitglieder des
Finanzausschusses durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch darüber in
Kenntnis gesetzt, dass zwischen Januar 2020 und 30. September 2022 bei der
FIU 100 963 als risikorelevant eingestufte Verdachtsmeldungen nicht
endbearbeitet wurden. Auf Nachfragen der Fraktion der CDU/CSU im Deutschen
Bundestag wurde zudem bekannt, dass das BMF bereits am 26. August 2022
Kenntnis darüber hatte, dass bei der FIU Verdachtsmeldungen in „erheblichem
Umfang“ nicht endbearbeitet waren (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf
die Schriftliche Frage 61 auf Bundestagsdrucksache 20/4852). Dennoch
unterließ es das BMF, die Mitglieder des Finanzausschusses bei einem Besuch der
FIU in Köln am 13. September 2022 über die vorliegenden Erkenntnisse zu
unterrichten. Das BMF und die FIU versäumten es auch, die Financial Action
Task Force (FATF) als wichtigste internationale Organisation zur Bekämpfung
der Geldwäsche im Zuge ihrer Prüfung der Geldwäschevorkehrungen in
Deutschland über den Bearbeitungsrückstau zu informieren (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 60 auf Bundestagsdrucksache
20/4852).
Mit Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister der
Finanzen Katja Hessel an die Mitglieder des Finanzausschusses vom 3.
Februar 2023 wurde schließlich mitgeteilt, dass im Zuge der Aufarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus zusätzlich zu den 100 963 im Oktober 2022 öffentlich
bekannt gewordenen Fällen weitere 188 860 Verdachtsmeldungen identifiziert
worden seien, die über einen „unklaren (End-)Status“ verfügten. Von den
insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als risikorelevant
klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen sollen
nach Angaben der Bundesregierung nunmehr lediglich 58 288 Meldungen,
rund 20 Prozent, vertieft analysiert werden, um der Abarbeitung des Rückstaus
aus ihrer Sicht Genüge zu tun. Zu Fragen, nach welchen Kriterien die Auswahl
der noch vertieft zu analysierenden Verdachtsmeldungen getroffen wurde – so
wie auch zu Fragen zur Entstehung und der Auf- und Abarbeitung des neuerli-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6107
20. Wahlperiode 22.03.2023
chen Bearbeitungsrückstaus – schweigt die Bundesregierung beharrlich. Auf
diese Weise wird eine transparente Aufklärung der Missstände bei der FIU
bislang verhindert.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat sich die FATF im Rahmen der Länderprüfung und/oder die EU-
Kommission im Rahmen der supranationalen Risikoanalyse bei der FIU
und/oder beim BMF nach Rückständen bei der Bearbeitung von
Verdachtsmeldungen durch die FIU erkundigt (alle Zeiträume betreffend), und
wenn ja, aus welchem Grund wurde daraufhin keine Überprüfung der
Bearbeitungsrückstände zum damaligen Zeitpunkt durchgeführt?
2. Worin machte sich aus Sicht der Bundesregierung die Beiläufigkeit des
Schreibens vom 26. August 2022 bemerkbar, mit dem das BMF durch die
FIU auskunftsgemäß erstmals darüber informiert wurde, dass
„Verdachtsmeldungen in erheblichem Umfang“ nicht endbearbeitet wurden (vgl. die
Antwort auf die Schriftliche Frage 61 auf Bundestagsdrucksache 20/4852),
wer sind Adressat und Absender des Schreibens, und welche weiteren
Informationen sind diesem Schreiben zu entnehmen?
3. Hat sich das BMF bei der FIU in dieser oder der vorangegangenen
Wahlperiode nach möglichen Bearbeitungsrückständen bei der Bearbeitung von
Verdachtsmeldungen informiert, und wenn ja, wann konkret hat die
Bundesregierung vor dem 26. August 2022 Informationen zu
Bearbeitungsrückständen bei der FIU abgefragt, um das Verwaltungshandeln der
FIU auf seine Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen?
4. Wurde das BMF seit dem 26. August 2022 seitens der FATF in Bezug auf
den Bearbeitungsrückstau bei den Verdachtsmeldungen bei der FIU
kontaktiert, und/oder haben bei anderen Gelegenheiten zwischen der
Bundesregierung und der FATF und/oder anderen internationalen Organisationen
Austausche hierzu stattgefunden, und wenn ja, wann?
5. Wie hat sich die Anzahl der bei der FIU entweder nicht endbearbeiteten
oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen
entwickelt (bitte im Zeitraum von Januar 2020 bis Februar 2023 jeweils die
zum Monatsende bestehende kumulierte Gesamtanzahl aller nicht
endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen angeben sowie dies auch für die Zeitpunkte 20. September 2021,
16. Februar 2022, 26. August 2022, 13. September 2022 und 24. Oktober
2022 mitteilen)?
6. Wie schreitet die Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus nach den
Erkenntnissen der Bundesregierung bezüglich der noch verbleibenden nicht
endbearbeiteten oder in unklarem (End-) Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen seit Bekanntwerden des Rückstaus wöchentlich zahlenmäßig
voran?
7. Hält die Bundesregierung an ihrer bisherigen Aussage fest, dass die
Abarbeitung des Rückstaus von insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die
bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem
(End-)Status identifiziert wurden, im Mai 2023 abgeschlossen sein wird?
8. Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Rahmen der Abarbeitung des
Rückstaus der entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem
(End-) Status identifizierten Verdachtsmeldungen durch die FIU an die
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und wie verhält sich diese Zahl zu
den bisher insgesamt endbearbeiteten Verdachtsmeldungen des Rückstaus?
9. Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung und/oder der
FIU getroffen, um zu verhindern, dass aufseiten der
Strafverfolgungsbehörden im Falle der Weitergabe einer Verdachtsmeldung durch die FIU
eine erneute Datenerfassung erfolgen muss, welches standardisierte
Verfahren existiert für die Weitergabe von Verdachtsmeldungen an die
Strafverfolgungsbehörden, und welches Dateiformat wird für die Weitergabe
genutzt?
10. Welche Kategorien existieren hinsichtlich des Bearbeitungsstandes der bei
der FIU aktuell vorhandenen Verdachtsmeldungen?
11. Wurde das BMF im Rahmen seiner Rechtsaufsicht in das Vorhaben der
FIU eingebunden oder hierüber informiert, bei der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus ein Stichtagskriterium anzuwenden, was ist die Haltung
der Bundesregierung hierzu, und wurde im Rahmen der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus bereits ein Stichtagskriterium angewendet, und
wenn ja, mit welchem Stichtag?
12. Welche Beratungsgesellschaften sind aktuell bei der FIU tätig, welcher IT-
Dienstleister verantwortet die bei der FIU im Einsatz befindlichen IT-
Filter, die die FIU-Leitung gegenüber den Mitgliedern des
Finanzausschusses angesprochen hat, und mit welchem Dienstleister wird das
Projekt „FIU Analytics“ umgesetzt und betrieben?
13. Was wurde seitens der Bundesregierung bisher unternommen, um die
Handlungsempfehlungen der FATF – insbesondere die Empfehlung, die
„financial intelligence“ im Bereich der FIU zu verbessern – umzusetzen?
14. Was genau stellt sich die Bundesregierung unter dem Einsatz künstlicher
Intelligenz (KI) bei der FIU vor, in welcher Form existiert eine solche dort
bereits (bitte insbesondere konkretisieren, inwiefern es sich um
maschinelles Lernen handelt), und welche zeitlichen Meilensteine hat die
Bundesregierung sich bei der Umsetzung ihrer eigenen Ankündigung gesetzt, den
Einsatz künstlicher Intelligenz bei der FIU voranzutreiben?
15. Worin besteht die technische Funktionsweise der KI-Komponente „FIU
Analytics“, und bei welchen konkreten Arbeitsschritten kommt sie im
Rahmen der operativen Analyse von Verdachtsmeldungen zum Einsatz?
16. Wie viele der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen kamen jeweils absolut und relativ mit der KI-
Komponente „FIU Analytics“ in Kontakt?
17. Wie passt aus Sicht der Bundesregierung ihre Antwort auf die Schriftliche
Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183, wonach die FIU seit Ende
des Jahres 2020 die KI-Komponente „FIU Analytics“ einsetze und diese
„unmittelbar in die Analyseprozesse implementiert“ sei, zu den Aussagen
des FATF-Berichts, der davon spricht, dass die Software „FIU Analytics“
seit November 2020 lediglich in Feldversuchen zum Einsatz komme und
die geplanten Verbesserungen der automatischen Filterung durch Einsatz
einer KI-Anwendung namens „FIU Analytics“ zum Zeitpunkt des Vor-Ort
Besuches der FATF in Deutschland im Zeitraum vom 1. bis 19. November
2021 ausdrücklich nicht realisiert waren (vgl. FATF Germany Mutual
Evaluation Report, S. 67)?
18. In welchem Zeitraum (bitte mit taggenauen Angaben) fanden die von der
FATF erwähnten Feldversuche von „FIU Analytics“ statt, wann wurde
gegebenenfalls eine Entscheidung über den Einsatz der KI-Komponente
außerhalb von Feldversuchen im regulären Betrieb getroffen, und wenn eine
solche Entscheidung getroffen wurde, seit wann erfolgt der Einsatz von
„FIU Analytics“ außerhalb von Feldversuchen?
19. Was ist die Haltung der Bundesregierung zu den Ausführungen des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dass der
Einsatz Künstlicher Intelligenz im Bereich der Strafverfolgung und der
Gefahrenabwehr allgemein sowie auch in konkreter Bezugnahme auf die
FIU eine spezifische gesetzliche Regelung erfordere (vgl. „Thesenpapier
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
zum Thema: Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bereich der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“ vom 23. März 2022, www.bfdi.bund.de/Sh
aredDocs/Downloads/DE/Konsultationsverfahren/2_KI-Strafverfolgung/P
ositionspapier-KI-Erstversion.pdf?__blob=publicationFile&v=5 bzw.
29. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
2020, S. 64, www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsber
ichte/29TB_20.pdf?__blob=publicationFile&v=8)?
20. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der nach Auskunft stattfindende
Einsatz künstlicher Intelligenz bei der FIU (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183)?
21. Hält die Bundesregierung den bisherigen Einsatz von künstlicher
Intelligenz bei der FIU (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183) für
grundgesetzkonform, gerade auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu automatisierten Datenanalysen
(vgl. –BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 –
1 BvR 1547/19), bzw. sieht die Bundesregierung hierzu gesetzgeberischen
Handlungsbedarf?
22. Gehen die von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine
stichwort-bezogene Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus, und wenn
ja, inwiefern?
23. Welche Defizite bestehen aus Sicht der Bundesregierung bei der Software
„goAML“, und was hat das BMF und/oder die FIU bisher unternommen,
um diese Defizite zu beseitigen?
24. Gab es in dieser oder der zurückliegenden Wahlperiode Störungsfälle im
Bereich der FIU-eigenen IT-Anwendungen und/oder bei den von der FIU
genutzten Softwarelösungen externer Dienstleister, und wenn ja, wann,
und wie lange dauerte jeweils die Behebung entsprechender Störungsfälle?
25. Ist der Prozess der Konsolidierung und Migration des
Informationsverbunds der FIU zum ITZ (Informationstechnikzentrum)Bund
abgeschlossen, und wenn nein, wann wird dieser Prozess zum Abschluss gebracht,
und welche weiteren Schritte sind aus Sicht der Bundesregierung dafür
notwendig?
26. Wie hat die FIU die sprunghaften Reduzierung der mit Stand zum 24.
Oktober 2022 noch 100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen und
der mit Stand zum 3. Februar 2023 zusätzlichen 188 860
Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status auf insgesamt nur 58 288
Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus
vertieft analysiert werden sollten, erreicht (bitte insbesondere angeben,
welche konkreten Kriterien erfüllt sein mussten, damit eine
Verdachtsmeldung in die vertiefte Analyse überführt oder nicht überführt wurde)?
27. Wie viele Spontaninformationen sind im Zeitraum von Januar 2020 bis
zum 20. November 2022 bei der FIU eingegangen, wie viele davon
wurden an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, und bei wie vielen
dauerte die Weiterleitung länger als drei Tage und bei wie vielen länger als
einen Monat?
28. Wie viele Personen sind seit dem 24. Oktober 2022 mit der Abarbeitung
des Rückstandes der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der
FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status
identifiziert wurden, befasst, aus welchen Bereichen der Zollverwaltung
stammen diese Personen (bitte nach einzelnen Bereichen aufschlüsseln),
welche anderweitigen Aufgaben werden deswegen nicht oder nur
verzögert erledigt, und wie erfolgte die Schulung dieser Personen für deren
Einsatz im Rahmen Abarbeitung des Rückstaus?
29. Wann hat die FIU oder ein in die Aufarbeitung des Rückstaus
einbezogener Dienstleister erstmals Kenntnis davon erlangt, dass die Zahl der nicht
endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit
unklarem (End-)Status mit 289 823 Fällen deutlich über der Zahl von
100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen liegt, die den
Mitgliedern des Finanzausschusses erstmalig per Schreiben des BMF vom
24. Oktober 2022 mitgeteilt wurden?
30. Wann wurde die Bundesregierung seitens der FIU oder seitens eines in die
Aufarbeitung des Rückstaus einbezogenen Dienstleisters darüber
informiert, dass die Zahl der nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder
der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status mit 289 823 Fällen
deutlich über der Zahl von 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen liegt (bitte taggenau angeben)?
31. Wie hoch ist das zugehörige Transaktionsvolumen der insgesamt
289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht
endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, und wie
hoch ist das Transaktionsvolumen derjenigen 58 288 Verdachtsmeldungen,
die im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus vertieft analysiert werden
sollten?
32. Wie verteilt sich das Transaktionsvolumen der insgesamt 289 823
Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder
als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, auf die einzelnen Jahre
2020, 2021 und 2022?
33. Befinden sich unter den 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status
nach Kenntnis der Bundesregierung auch Meldungen mit Bezug zu den in
Anhang I der EU-Verordnung Nummer 269/2014 aufgeführten natürlichen
und juristischen Personen, und wenn ja, wie viele?
34. Wie viele der der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU
entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status
identifiziert wurden, stehen in Zusammenhang mit Ländern, die von der FATF in
Bezug auf Geldwäscherisiken entweder als Jurisdiktion mit hohem Risiko
(sogenannte Black List) oder als Jurisdiktion, die unter verschärfter
Beobachtung steht (sogenannte Grey List), genannt werden?
35. Macht die Bundesregierung sich die Aussage der FIU zu eigen, dass es
aufgrund der entstandenen Bearbeitungsrückstände nicht zu einer
Schwächung der Geldwäschebekämpfung gekommen sei (vgl. die Antworten der
Bundesregierung vom 7. Februar 2023 auf die Nachfragen des
Abgeordneten Matthias Hauer auf Ausschussdrucksache 20(7)272)?
36. Wie passt aus Sicht der Bundesregierung ihre eigene Aussage, dass sie mit
entsprechenden Vorgaben absichern wird, dass Unterbrechungen des
Bearbeitungsvorgangs zwischen dem Eingang einer Verdachtsmeldung und
dem Beginn der Endbearbeitung künftig ausgeschlossen werden, zu ihrer
Verlautbarung, dass das BMF im Rahmen seiner Rechtsaufsicht über die
FIU keine steuernden Vorgaben machen dürfe, die die operative Analyse
der FIU betreffen (vgl. die Schlussbewertung des BMF zu den
Bearbeitungsrückständen bei der FIU im Bereich der operativen Analyse auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268)?
37. Durch welche konkreten Vorgaben, die nicht die Ausgestaltung der
operativen Analyse betreffen, beabsichtigt die Bundesregierung abzusichern,
dass es zu keiner Unterbrechung des Bearbeitungsvorgangs vom Eingang
einer Verdachtsmeldung bis zum Beginn der Endbearbeitung kommt, und
warum wird dies nicht bis zum Abschluss der Endbearbeitung abgesichert?
38. Warum empfiehlt der bei der FIU tätige externe Dienstleister nach Ansicht
der Bundesregierung dort den Einsatz künstlicher Intelligenz (vgl. die
Schlussbewertung des BMF zu den Bearbeitungsrückständen bei der FIU
im Bereich der operativen Analyse auf Ausschussdrucksache 20(7)0268),
wenn eine solche gemäß der Antwort auf die Schriftliche Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 20/5183 bereits „unmittelbar in die operativen
Analyseprozesse implementiert“ ist?
39. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Verdachtsmeldungen
aufgrund der Löschfristen (von in der Regel drei Jahren) gelöscht wurden,
obwohl sie bis dahin nicht endbearbeitet waren und/oder einen unklaren
(End-)Status hatten, und wenn sie dies nicht ausschließen kann, hat die
Bundesregierung um eine entsprechende Prüfung gebeten, oder
beabsichtigt sie dies?
40. Mit welchen Mehrkosten ist durch die Einbeziehung des externen
Dienstleisters in die Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus bei der FIU zu
rechnen, die zusätzlich zu bestehenden Vereinbarungen zur Begleitung des
sogenannten Transformationsprozesses der FIU anfallen?
41. Welche Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung, um die Qualität der bei
der FIU eingehenden Verdachtsmeldungen zu erhöhen, und wie gedenkt
sie insbesondere, die Handlungsempfehlung der FATF umzusetzen, dass
Verpflichtete adäquate Rückmeldungen zu den von ihnen abgegebenen
Verdachtsmeldungen erhalten sollen?
42. Worin liegen aus Sicht der Bundesregierung die Ursachen dafür, dass es zu
dem erneuten Bearbeitungsrückstau bei der FIU kommen konnte, und
welche Rolle spielen dabei die Entscheidungen innerhalb der FIU, die
Steuerungen des Arbeitsaufkommens auf die Operativreferate zu delegieren und
die Überführung von Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse nach
Maßgabe der jeweils aktuellen Kapazitäten in der Sachbearbeitung
vorzunehmen?
43. Nach welchen Priorisierungskriterien, neben der Abhängigkeit von
Kapazitäten in der Sachbearbeitung, wurden bei der FIU die
Überführungsentscheidungen von Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse getroffen,
und wie wurden diejenigen Meldungen gekennzeichnet, für die die
Priorisierung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Kapazität in der
Sachbearbeitung dazu führte, dass sie zunächst nicht in die vertiefte Analyse überführt
wurden?
44. Wann wurde die Entscheidung der FIU-Leitung getroffen, die Steuerung
des Arbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate
mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren, war das BMF im
Rahmen seiner Rechtsaufsicht in diese weitreichende Entscheidung
eingebunden, wann hat das BMF von dieser Entscheidung erfahren, und bedeutet
der Umkehrschluss dessen, dass nach Aussage der Bundesregierung in
dieser Entscheidung letztlich die Ursache für das Zustandekommen des
Bearbeitungsrückstaus liegt, dass es zu keinen Rückständen in der Bearbeitung
von Verdachtsmeldungen bei der FIU kam, bevor diese Entscheidung
seitens der FIU-Leitung getroffen wurde?
45. Steht die Entscheidung der FIU-Leitung, die Steuerung des
Arbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit
ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren in zeitlichem und/oder
sachlichem Zusammenhang mit der Einführung der Behandlung von
Verdachtsmeldungen nach Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes zum Januar
2020?
46. Hat die FIU der Bundesregierung eine personelle Unterausstattung im
Bereich der Sachbearbeitung von Verdachtsmeldungen zur Kenntnis
gebracht, wenn die Kapazitäten in der Sachbearbeitung der FIU nach dem
Bekunden der Bundesregierung eine Priorisierung von
Verdachtsmeldungen nach Maßgabe der Kapazitäten in der Sachbearbeitung notwendig
machte, und wenn ja, wann, und was hat die Bundesregierung in der Folge
unternommen, um einem gegebenenfalls vorhandenen Missverhältnis im
Sinne eines Ungleichgewichts von eingehenden Verdachtsmeldungen und
den Kapazitäten in der Sachbearbeitung zu begegnen?
47. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem
(End-)Status wiesen zum Zeitpunkt ihrer Identifizierung als nicht
endbearbeitet oder als mit einem unklaren (End-)Status keine formale
Kennzeichnung auf und/oder waren mit keinem Risikoprofil versehen?
48. Wie stellt sich für die 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status, die mit
einem Risikoprofil versehen waren, die mengenmäßige Aufschlüsselung
der Risikoprofile dar, wie bewertet die Bundesregierung die Schwere der
Verdachtsmeldungen, und auf welche Art der Auswertung der
Bundesregierung (ausdrücklich nicht der FIU) fußt die Annahme, dass sich
darunter keine schwerwiegenden Fälle der Geldwäsche befinden, wie es der
Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, im Dezember 2022
äußerte?
49. Ist die Risikobewertung von Verdachtsmeldungen innerhalb der FIU ein
automatisierter oder ein manueller Prozess, und wenn Letzteres zutrifft,
wie wird innerhalb der FIU die Reihenfolge festgelegt, nach der die
Verdachtsmeldungen diesem Prozess zugeführt werden?
50. Sind die Risikoprofile, die den Verdachtsmeldungen zugeteilt werden,
synonym zu den sogenannten Risikoschwerpunkten, die im Rahmen der
nationalen Risikoanalyse von 2019 erarbeitet wurden und nach Auskunft des
ehemaligen Bundesministers der Finanzen, Olaf Scholz, erstmals ab Juli
2019 angewendet wurden, oder handelt es sich um eine separate
Kategorie, und wenn ja, was bringt diese Kategorie zum Ausdruck?
51. Auf welche Art und auf Grundlage welcher Variablen wird innerhalb der
FIU bewertet, welche Verdachtsmeldungen im Vergleich zu den übrigen
Verdachtsmeldungen, die demselben Risikoschwerpunkt zugeordnet
wurden, qualitativ schwerer wiegen und daher prioritär zu analysieren sind?
52. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung zu erklären, dass eine Priorisierung
von Verdachtsmeldungen zwar auf Grundlage der Risikoschwerpunkte
erfolgt (nach Aussage des damaligen Finanzministers Olaf Scholz erfolgt
eine vertiefte manuelle Analyse, wenn eine Verdachtsmeldung mindestens
einem der Risikoschwerpunkte zuzuordnen sei), dem FATF-Bericht
zufolge das Gros der Weitergaben der FIU an die Strafverfolgungsbehörden im
Jahr 2020 aber keinen Bezug zu den in dem Zeitraum verwendeten
Risikoschwerpunkten hatte (vgl. FATF Germany Mutual Evaluation Report,
S. 70)?
a) Bilden die verwendeten Risikoschwerpunkte aus Sicht der
Bundesregierung eine sinnvolle Priorisierungsgrundlage, und kann die
Bundesregierung ausschließen, dass unter den ca. 86 Prozent bzw.
21 124 der insgesamt (gerundet) 24 700 im Jahr 2020 von der FIU an
die Strafverfolgungsbehörden erfolgten Abgaben, die keinen Bezug zu
den verwendeten Risikoschwerpunkten aufwiesen, solche Fälle waren,
die im Vorfeld nicht Gegenstand einer vertieften manuellen Analyse
waren?
b) Wie lange befanden sich diejenigen Verdachtsmeldungen, die keinem
Risikoschwerpunkt zugeordnet wurden, für die aber eine Weitergabe
durch die FIU an die Strafverfolgungsbehörden erfolgte, zuvor
durchschnittlich im Informationspool?
53. Wie viele Verdachtsmeldungen sind im Jahr 2022 bei der FIU
eingegangen?
54. Wie viele der bei FIU jeweils in den Jahren 2021 und 2022 eingegangenen
Verdachtsmeldungen wurden mindestens einem Risikoschwerpunkt
zugeordnet?
55. In welcher konkreten Form waren der FIU die gegenwärtigen Rückstände
bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen zum Stichtag für die
Bereitstellung von Informationen an die FATF im Rahmen der Länderprüfung
am 19. November 2021 offenbar, angesichts dessen, dass sie ihr nach
Angabe der Bundesregierung zum damaligen Zeitpunkt lediglich „in der
Form“ nicht offenbar waren (vgl. die Antworten der Bundesregierung vom
23. Dezember 2022 auf die Nachfragen des Abgeordneten Matthias Hauer
auf Ausschussdrucksache 20(7)0258)?
56. Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Januar und Februar 2023 bei
der FIU jeweils im regulären Analysebetrieb der eingehenden
Verdachtsmeldungen und im Rahmen der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus
endbearbeitet?
57. In welcher Form und mit welchen Mitteln ist das BMF im Rahmen der
Aufarbeitung der Frage nachgegangen, wann die FIU intern (insbesondere
die Leitungsebene der FIU) erstmals Kenntnis von den neuerlichen
Bearbeitungsrückständen im eigenen Haus erlangt hat, und welche
Erkenntnisse hat das BMF gegebenenfalls gewonnen (bitte insbesondere angeben,
wann die FIU erstmals intern Kenntnis von den Rückständen erlangt hat)?
58. Gegen wie viele aktuelle und/oder ehemalige Mitarbeiter der FIU richten
sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen des
Verdachts der Strafvereitelung im Amt, und wurden gegenüber Mitarbeitern
der FIU im Zusammenhang mit den Ermittlungen dienst- und/oder
arbeitsrechtliche Maßnahmen (Freistellungen, Suspendierungen, Versetzungen,
Beendigungen oder anderweitige Maßnahmen) getroffen?
59. Wann haben in dieser und in der vorangehenden Wahlperiode jeweils
Austausche zwischen der Hausleitung des BMF und/oder Staatssekretären des
BMF und der FIU-Leitung stattgefunden, und wer war aus dem
Personenkreis der Hausleitung des BMF und der Staatssekretäre des BMF jeweils
daran beteiligt (bitte chronologisch jeweils nach Art des Austausches
Telefongespräch, Videokonferenz, persönliches Gespräch und schriftliche
Korrespondenz per Brief, E-Mail o. ä. aufschlüsseln)?
60. Wie viel Prozent aller in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen blieben zum Ende des jeweiligen Jahres
jeweils nicht endbearbeitet oder verblieben mit einem unklaren
(End-)Status?
61. Bei wie vielen der in den Jahren 2020, 2021, und 2022 jeweils bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen wurde seitens der FIU eine
Sofortmaßnahme nach § 40 des Geldwäschegesetzes angeordnet, in wie vielen
Fällen bestand eine solche jeweils für länger als einen Monat, und wie
viele dieser Fälle, für die eine Sofortmaßnahme gegebenenfalls länger als
einen Monat Bestand hatte, waren zum Stichtag 20. November 2022 nicht
endbearbeitet oder hatten einen unklaren (End-)Status (Angaben bitte auch
jeweils nach Art der Sofortmaßnahme aufschlüsseln)?
62. Hat die Bundesregierung sichergestellt, dass sämtliche im Zuge der
Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus eingesetzten Mitarbeiter externer
Dienstleister über die dafür erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen
verfügen, welche Sicherheitsüberprüfungen haben die im Zuge der
Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus eingesetzten Mitarbeiter externer
Dienstleister durchlaufen, welche anderweitigen Sicherheitsvorkehrungen
wurden für diesen Beratungseinsatz getroffen, und hatten Mitarbeiter
Kenntnisse über die Höhe und den Verlauf des Bearbeitungsrückstaus?
63. Wann endet die Laufzeit des Vertrages, der mit dem bei der FIU im
Rahmen der Aufarbeitung eingesetzten externen Dienstleister geschlossen
wurde?
64. Ist oder war ein externer Dienstleister an der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstandes der 100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen
vom Stand 24. Oktober 2022 sowie den hinzu kommenden 188 860
Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status vom Stand 3. Februar 2023
im Sinne der Durchführung von Analysen und/oder Risikobewertungen
beteiligt, und wenn ja, welcher?
65. Seit wann befindet sich der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die
Daten der FIU im Echtbetrieb, und wie ordnet die Bundesregierung die
Aussage des ehemaligen Bundesfinanzministers Olaf Scholz vom 20.
September 2021 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein, dass
Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern zum damaligen
Zeitpunkt auf die Daten der FIU zugreifen konnten?
66. In wie vielen Fällen erfolgte seit Aufnahme des Zugriffs der
Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der FIU in den Echtbetrieb ein solcher
Zugriff, und in wie vielen Fällen stand ein Zugriff im Zusammenhang mit
solchen Verdachtsmeldungen, die bei der FIU zum jeweiligen Zeitpunkt
nicht endbearbeitet waren oder einen unklaren (End-)Status hatten?
67. Warum sind derzeit nur zehn Landeskriminalämter an den Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der FIU angebunden, und welche
Landeskriminalämter sind am sogenannten Auswerteprojekt zur
Optimierung der Filterpraxis in Bezug auf sonstige Straftaten beteiligt?
68. Welche konkreten Beanstandungen wurden dem BMF in dieser und der
vorangehenden Wahlperiode durch den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit im Hinblick auf die FIU benannt,
welche Maßnahmen wurden daraufhin zu welchen Zeitpunkten ergriffen, sind
die angebrachten Beanstandungen mittlerweile behoben, und wenn ja, seit
wann, und aufgrund welcher Maßnahme(n) ist dies der Fall?
69. Beabsichtigt die Bundesregierung, der Empfehlung des externen
Dienstleisters nach einer regulatorischen Begrenzung des Meldungsanstiegs, die
das BMF nach eigenem Bekunden als zielführend erachtet, zu folgen, und
wenn ja, welche Maßnahmen kommen dafür aus Sicht der
Bundesregierung in Betracht, und wie ordnet die Bundesregierung dem
entgegenstehende Aussagen des ehemaligen Finanzministers Olaf Scholz vom
20. September 2021 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein,
dass der Weg konsequent fortgesetzt werden solle, dass die Verpflichteten
lieber eine Verdachtsmeldung zu viel als zu wenig abgeben sollen?
70. Bis wann plant die Bundesregierung, die neue FIU-Leitung vorzustellen,
und haben bereits persönliche Gespräche zwischen der Hausleitung des
BMF mit möglichen Kandidaten stattgefunden?
71. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der die
Inhalte des am 23. August 2022 vorgestellten BMF-Eckpunktepapiers „Eine
schlagkräftigere Bekämpfung von Finanzkriminalität und effektivere
Sanktionsdurchsetzung in Deutschland“ aufgreift, warum ist dies bislang
nicht erfolgt, welche Inhalte wird dieser Gesetzentwurf umfassen, werden
diese von den Inhalten des genannten BMF-Eckpunktepapiers abweichen,
und wenn ja, inwiefern?
Berlin, den 16. März 2023
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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