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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Missstände bei der Financial Intelligence Unit

(insgesamt 71 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

18.04.2023

Aktualisiert

25.04.2023

BT20/610722.03.2023

Missstände bei der Financial Intelligence Unit

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU Missstände bei der Financial Intelligence Unit Bereits in der Vergangenheit waren Bearbeitungsrückstände von Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zoll, der Financial Intelligence Unit (FIU), bekannt geworden. In der Folge versicherte der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz den Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 20. September 2021, dass es bei der FIU keine Bearbeitungsrückstände mehr gebe. Dies wurde den Mitgliedern des Finanzausschusses am 16. Februar 2022 seitens der FIU-Leitung nochmals bestätigt (www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldunge n-881252). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 wurden die Mitglieder des Finanzausschusses durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass zwischen Januar 2020 und 30. September 2022 bei der FIU 100 963 als risikorelevant eingestufte Verdachtsmeldungen nicht endbearbeitet wurden. Auf Nachfragen der Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag wurde zudem bekannt, dass das BMF bereits am 26. August 2022 Kenntnis darüber hatte, dass bei der FIU Verdachtsmeldungen in „erheblichem Umfang“ nicht endbearbeitet waren (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 61 auf Bundestagsdrucksache 20/4852). Dennoch unterließ es das BMF, die Mitglieder des Finanzausschusses bei einem Besuch der FIU in Köln am 13. September 2022 über die vorliegenden Erkenntnisse zu unterrichten. Das BMF und die FIU versäumten es auch, die Financial Action Task Force (FATF) als wichtigste internationale Organisation zur Bekämpfung der Geldwäsche im Zuge ihrer Prüfung der Geldwäschevorkehrungen in Deutschland über den Bearbeitungsrückstau zu informieren (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 60 auf Bundestagsdrucksache 20/4852). Mit Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen Katja Hessel an die Mitglieder des Finanzausschusses vom 3. Februar 2023 wurde schließlich mitgeteilt, dass im Zuge der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus zusätzlich zu den 100 963 im Oktober 2022 öffentlich bekannt gewordenen Fällen weitere 188 860 Verdachtsmeldungen identifiziert worden seien, die über einen „unklaren (End-)Status“ verfügten. Von den insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen sollen nach Angaben der Bundesregierung nunmehr lediglich 58 288 Meldungen, rund 20 Prozent, vertieft analysiert werden, um der Abarbeitung des Rückstaus aus ihrer Sicht Genüge zu tun. Zu Fragen, nach welchen Kriterien die Auswahl der noch vertieft zu analysierenden Verdachtsmeldungen getroffen wurde – so wie auch zu Fragen zur Entstehung und der Auf- und Abarbeitung des neuerli- Deutscher Bundestag Drucksache 20/6107 20. Wahlperiode 22.03.2023 chen Bearbeitungsrückstaus – schweigt die Bundesregierung beharrlich. Auf diese Weise wird eine transparente Aufklärung der Missstände bei der FIU bislang verhindert. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Hat sich die FATF im Rahmen der Länderprüfung und/oder die EU- Kommission im Rahmen der supranationalen Risikoanalyse bei der FIU und/oder beim BMF nach Rückständen bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen durch die FIU erkundigt (alle Zeiträume betreffend), und wenn ja, aus welchem Grund wurde daraufhin keine Überprüfung der Bearbeitungsrückstände zum damaligen Zeitpunkt durchgeführt?  2. Worin machte sich aus Sicht der Bundesregierung die Beiläufigkeit des Schreibens vom 26. August 2022 bemerkbar, mit dem das BMF durch die FIU auskunftsgemäß erstmals darüber informiert wurde, dass „Verdachtsmeldungen in erheblichem Umfang“ nicht endbearbeitet wurden (vgl. die Antwort auf die Schriftliche Frage 61 auf Bundestagsdrucksache 20/4852), wer sind Adressat und Absender des Schreibens, und welche weiteren Informationen sind diesem Schreiben zu entnehmen?  3. Hat sich das BMF bei der FIU in dieser oder der vorangegangenen Wahlperiode nach möglichen Bearbeitungsrückständen bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen informiert, und wenn ja, wann konkret hat die Bundesregierung vor dem 26. August 2022 Informationen zu Bearbeitungsrückständen bei der FIU abgefragt, um das Verwaltungshandeln der FIU auf seine Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen?  4. Wurde das BMF seit dem 26. August 2022 seitens der FATF in Bezug auf den Bearbeitungsrückstau bei den Verdachtsmeldungen bei der FIU kontaktiert, und/oder haben bei anderen Gelegenheiten zwischen der Bundesregierung und der FATF und/oder anderen internationalen Organisationen Austausche hierzu stattgefunden, und wenn ja, wann?  5. Wie hat sich die Anzahl der bei der FIU entweder nicht endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen entwickelt (bitte im Zeitraum von Januar 2020 bis Februar 2023 jeweils die zum Monatsende bestehende kumulierte Gesamtanzahl aller nicht endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen angeben sowie dies auch für die Zeitpunkte 20. September 2021, 16. Februar 2022, 26. August 2022, 13. September 2022 und 24. Oktober 2022 mitteilen)?  6. Wie schreitet die Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus nach den Erkenntnissen der Bundesregierung bezüglich der noch verbleibenden nicht endbearbeiteten oder in unklarem (End-) Status verbliebenen Verdachtsmeldungen seit Bekanntwerden des Rückstaus wöchentlich zahlenmäßig voran?  7. Hält die Bundesregierung an ihrer bisherigen Aussage fest, dass die Abarbeitung des Rückstaus von insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, im Mai 2023 abgeschlossen sein wird?  8. Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus der entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-) Status identifizierten Verdachtsmeldungen durch die FIU an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und wie verhält sich diese Zahl zu den bisher insgesamt endbearbeiteten Verdachtsmeldungen des Rückstaus?  9. Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung und/oder der FIU getroffen, um zu verhindern, dass aufseiten der Strafverfolgungsbehörden im Falle der Weitergabe einer Verdachtsmeldung durch die FIU eine erneute Datenerfassung erfolgen muss, welches standardisierte Verfahren existiert für die Weitergabe von Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden, und welches Dateiformat wird für die Weitergabe genutzt? 10. Welche Kategorien existieren hinsichtlich des Bearbeitungsstandes der bei der FIU aktuell vorhandenen Verdachtsmeldungen? 11. Wurde das BMF im Rahmen seiner Rechtsaufsicht in das Vorhaben der FIU eingebunden oder hierüber informiert, bei der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus ein Stichtagskriterium anzuwenden, was ist die Haltung der Bundesregierung hierzu, und wurde im Rahmen der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus bereits ein Stichtagskriterium angewendet, und wenn ja, mit welchem Stichtag? 12. Welche Beratungsgesellschaften sind aktuell bei der FIU tätig, welcher IT- Dienstleister verantwortet die bei der FIU im Einsatz befindlichen IT- Filter, die die FIU-Leitung gegenüber den Mitgliedern des Finanzausschusses angesprochen hat, und mit welchem Dienstleister wird das Projekt „FIU Analytics“ umgesetzt und betrieben? 13. Was wurde seitens der Bundesregierung bisher unternommen, um die Handlungsempfehlungen der FATF – insbesondere die Empfehlung, die „financial intelligence“ im Bereich der FIU zu verbessern – umzusetzen? 14. Was genau stellt sich die Bundesregierung unter dem Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) bei der FIU vor, in welcher Form existiert eine solche dort bereits (bitte insbesondere konkretisieren, inwiefern es sich um maschinelles Lernen handelt), und welche zeitlichen Meilensteine hat die Bundesregierung sich bei der Umsetzung ihrer eigenen Ankündigung gesetzt, den Einsatz künstlicher Intelligenz bei der FIU voranzutreiben? 15. Worin besteht die technische Funktionsweise der KI-Komponente „FIU Analytics“, und bei welchen konkreten Arbeitsschritten kommt sie im Rahmen der operativen Analyse von Verdachtsmeldungen zum Einsatz? 16. Wie viele der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 bei der FIU eingegangenen Verdachtsmeldungen kamen jeweils absolut und relativ mit der KI- Komponente „FIU Analytics“ in Kontakt? 17. Wie passt aus Sicht der Bundesregierung ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183, wonach die FIU seit Ende des Jahres 2020 die KI-Komponente „FIU Analytics“ einsetze und diese „unmittelbar in die Analyseprozesse implementiert“ sei, zu den Aussagen des FATF-Berichts, der davon spricht, dass die Software „FIU Analytics“ seit November 2020 lediglich in Feldversuchen zum Einsatz komme und die geplanten Verbesserungen der automatischen Filterung durch Einsatz einer KI-Anwendung namens „FIU Analytics“ zum Zeitpunkt des Vor-Ort Besuches der FATF in Deutschland im Zeitraum vom 1. bis 19. November 2021 ausdrücklich nicht realisiert waren (vgl. FATF Germany Mutual Evaluation Report, S. 67)? 18. In welchem Zeitraum (bitte mit taggenauen Angaben) fanden die von der FATF erwähnten Feldversuche von „FIU Analytics“ statt, wann wurde gegebenenfalls eine Entscheidung über den Einsatz der KI-Komponente außerhalb von Feldversuchen im regulären Betrieb getroffen, und wenn eine solche Entscheidung getroffen wurde, seit wann erfolgt der Einsatz von „FIU Analytics“ außerhalb von Feldversuchen? 19. Was ist die Haltung der Bundesregierung zu den Ausführungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dass der Einsatz Künstlicher Intelligenz im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr allgemein sowie auch in konkreter Bezugnahme auf die FIU eine spezifische gesetzliche Regelung erfordere (vgl. „Thesenpapier des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Thema: Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“ vom 23. März 2022, www.bfdi.bund.de/Sh aredDocs/Downloads/DE/Konsultationsverfahren/2_KI-Strafverfolgung/P ositionspapier-KI-Erstversion.pdf?__blob=publicationFile&v=5 bzw. 29. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 2020, S. 64, www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsber ichte/29TB_20.pdf?__blob=publicationFile&v=8)? 20. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der nach Auskunft stattfindende Einsatz künstlicher Intelligenz bei der FIU (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183)? 21. Hält die Bundesregierung den bisherigen Einsatz von künstlicher Intelligenz bei der FIU (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183) für grundgesetzkonform, gerade auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu automatisierten Datenanalysen (vgl. –BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19), bzw. sieht die Bundesregierung hierzu gesetzgeberischen Handlungsbedarf? 22. Gehen die von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine stichwort-bezogene Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus, und wenn ja, inwiefern? 23. Welche Defizite bestehen aus Sicht der Bundesregierung bei der Software „goAML“, und was hat das BMF und/oder die FIU bisher unternommen, um diese Defizite zu beseitigen? 24. Gab es in dieser oder der zurückliegenden Wahlperiode Störungsfälle im Bereich der FIU-eigenen IT-Anwendungen und/oder bei den von der FIU genutzten Softwarelösungen externer Dienstleister, und wenn ja, wann, und wie lange dauerte jeweils die Behebung entsprechender Störungsfälle? 25. Ist der Prozess der Konsolidierung und Migration des Informationsverbunds der FIU zum ITZ (Informationstechnikzentrum)Bund abgeschlossen, und wenn nein, wann wird dieser Prozess zum Abschluss gebracht, und welche weiteren Schritte sind aus Sicht der Bundesregierung dafür notwendig? 26. Wie hat die FIU die sprunghaften Reduzierung der mit Stand zum 24. Oktober 2022 noch 100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen und der mit Stand zum 3. Februar 2023 zusätzlichen 188 860 Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status auf insgesamt nur 58 288 Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus vertieft analysiert werden sollten, erreicht (bitte insbesondere angeben, welche konkreten Kriterien erfüllt sein mussten, damit eine Verdachtsmeldung in die vertiefte Analyse überführt oder nicht überführt wurde)? 27. Wie viele Spontaninformationen sind im Zeitraum von Januar 2020 bis zum 20. November 2022 bei der FIU eingegangen, wie viele davon wurden an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, und bei wie vielen dauerte die Weiterleitung länger als drei Tage und bei wie vielen länger als einen Monat? 28. Wie viele Personen sind seit dem 24. Oktober 2022 mit der Abarbeitung des Rückstandes der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, befasst, aus welchen Bereichen der Zollverwaltung stammen diese Personen (bitte nach einzelnen Bereichen aufschlüsseln), welche anderweitigen Aufgaben werden deswegen nicht oder nur verzögert erledigt, und wie erfolgte die Schulung dieser Personen für deren Einsatz im Rahmen Abarbeitung des Rückstaus? 29. Wann hat die FIU oder ein in die Aufarbeitung des Rückstaus einbezogener Dienstleister erstmals Kenntnis davon erlangt, dass die Zahl der nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status mit 289 823 Fällen deutlich über der Zahl von 100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen liegt, die den Mitgliedern des Finanzausschusses erstmalig per Schreiben des BMF vom 24. Oktober 2022 mitgeteilt wurden? 30. Wann wurde die Bundesregierung seitens der FIU oder seitens eines in die Aufarbeitung des Rückstaus einbezogenen Dienstleisters darüber informiert, dass die Zahl der nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status mit 289 823 Fällen deutlich über der Zahl von 100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen liegt (bitte taggenau angeben)? 31. Wie hoch ist das zugehörige Transaktionsvolumen der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, und wie hoch ist das Transaktionsvolumen derjenigen 58 288 Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus vertieft analysiert werden sollten? 32. Wie verteilt sich das Transaktionsvolumen der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, auf die einzelnen Jahre 2020, 2021 und 2022? 33. Befinden sich unter den 289 823 entweder nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status nach Kenntnis der Bundesregierung auch Meldungen mit Bezug zu den in Anhang I der EU-Verordnung Nummer 269/2014 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, und wenn ja, wie viele? 34. Wie viele der der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, stehen in Zusammenhang mit Ländern, die von der FATF in Bezug auf Geldwäscherisiken entweder als Jurisdiktion mit hohem Risiko (sogenannte Black List) oder als Jurisdiktion, die unter verschärfter Beobachtung steht (sogenannte Grey List), genannt werden? 35. Macht die Bundesregierung sich die Aussage der FIU zu eigen, dass es aufgrund der entstandenen Bearbeitungsrückstände nicht zu einer Schwächung der Geldwäschebekämpfung gekommen sei (vgl. die Antworten der Bundesregierung vom 7. Februar 2023 auf die Nachfragen des Abgeordneten Matthias Hauer auf Ausschussdrucksache 20(7)272)? 36. Wie passt aus Sicht der Bundesregierung ihre eigene Aussage, dass sie mit entsprechenden Vorgaben absichern wird, dass Unterbrechungen des Bearbeitungsvorgangs zwischen dem Eingang einer Verdachtsmeldung und dem Beginn der Endbearbeitung künftig ausgeschlossen werden, zu ihrer Verlautbarung, dass das BMF im Rahmen seiner Rechtsaufsicht über die FIU keine steuernden Vorgaben machen dürfe, die die operative Analyse der FIU betreffen (vgl. die Schlussbewertung des BMF zu den Bearbeitungsrückständen bei der FIU im Bereich der operativen Analyse auf Ausschussdrucksache 20(7)0268)? 37. Durch welche konkreten Vorgaben, die nicht die Ausgestaltung der operativen Analyse betreffen, beabsichtigt die Bundesregierung abzusichern, dass es zu keiner Unterbrechung des Bearbeitungsvorgangs vom Eingang einer Verdachtsmeldung bis zum Beginn der Endbearbeitung kommt, und warum wird dies nicht bis zum Abschluss der Endbearbeitung abgesichert? 38. Warum empfiehlt der bei der FIU tätige externe Dienstleister nach Ansicht der Bundesregierung dort den Einsatz künstlicher Intelligenz (vgl. die Schlussbewertung des BMF zu den Bearbeitungsrückständen bei der FIU im Bereich der operativen Analyse auf Ausschussdrucksache 20(7)0268), wenn eine solche gemäß der Antwort auf die Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183 bereits „unmittelbar in die operativen Analyseprozesse implementiert“ ist? 39. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Verdachtsmeldungen aufgrund der Löschfristen (von in der Regel drei Jahren) gelöscht wurden, obwohl sie bis dahin nicht endbearbeitet waren und/oder einen unklaren (End-)Status hatten, und wenn sie dies nicht ausschließen kann, hat die Bundesregierung um eine entsprechende Prüfung gebeten, oder beabsichtigt sie dies? 40. Mit welchen Mehrkosten ist durch die Einbeziehung des externen Dienstleisters in die Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus bei der FIU zu rechnen, die zusätzlich zu bestehenden Vereinbarungen zur Begleitung des sogenannten Transformationsprozesses der FIU anfallen? 41. Welche Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung, um die Qualität der bei der FIU eingehenden Verdachtsmeldungen zu erhöhen, und wie gedenkt sie insbesondere, die Handlungsempfehlung der FATF umzusetzen, dass Verpflichtete adäquate Rückmeldungen zu den von ihnen abgegebenen Verdachtsmeldungen erhalten sollen? 42. Worin liegen aus Sicht der Bundesregierung die Ursachen dafür, dass es zu dem erneuten Bearbeitungsrückstau bei der FIU kommen konnte, und welche Rolle spielen dabei die Entscheidungen innerhalb der FIU, die Steuerungen des Arbeitsaufkommens auf die Operativreferate zu delegieren und die Überführung von Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse nach Maßgabe der jeweils aktuellen Kapazitäten in der Sachbearbeitung vorzunehmen? 43. Nach welchen Priorisierungskriterien, neben der Abhängigkeit von Kapazitäten in der Sachbearbeitung, wurden bei der FIU die Überführungsentscheidungen von Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse getroffen, und wie wurden diejenigen Meldungen gekennzeichnet, für die die Priorisierung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Kapazität in der Sachbearbeitung dazu führte, dass sie zunächst nicht in die vertiefte Analyse überführt wurden? 44. Wann wurde die Entscheidung der FIU-Leitung getroffen, die Steuerung des Arbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren, war das BMF im Rahmen seiner Rechtsaufsicht in diese weitreichende Entscheidung eingebunden, wann hat das BMF von dieser Entscheidung erfahren, und bedeutet der Umkehrschluss dessen, dass nach Aussage der Bundesregierung in dieser Entscheidung letztlich die Ursache für das Zustandekommen des Bearbeitungsrückstaus liegt, dass es zu keinen Rückständen in der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen bei der FIU kam, bevor diese Entscheidung seitens der FIU-Leitung getroffen wurde? 45. Steht die Entscheidung der FIU-Leitung, die Steuerung des Arbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren in zeitlichem und/oder sachlichem Zusammenhang mit der Einführung der Behandlung von Verdachtsmeldungen nach Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes zum Januar 2020? 46. Hat die FIU der Bundesregierung eine personelle Unterausstattung im Bereich der Sachbearbeitung von Verdachtsmeldungen zur Kenntnis gebracht, wenn die Kapazitäten in der Sachbearbeitung der FIU nach dem Bekunden der Bundesregierung eine Priorisierung von Verdachtsmeldungen nach Maßgabe der Kapazitäten in der Sachbearbeitung notwendig machte, und wenn ja, wann, und was hat die Bundesregierung in der Folge unternommen, um einem gegebenenfalls vorhandenen Missverhältnis im Sinne eines Ungleichgewichts von eingehenden Verdachtsmeldungen und den Kapazitäten in der Sachbearbeitung zu begegnen? 47. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status wiesen zum Zeitpunkt ihrer Identifizierung als nicht endbearbeitet oder als mit einem unklaren (End-)Status keine formale Kennzeichnung auf und/oder waren mit keinem Risikoprofil versehen? 48. Wie stellt sich für die 289 823 entweder nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status, die mit einem Risikoprofil versehen waren, die mengenmäßige Aufschlüsselung der Risikoprofile dar, wie bewertet die Bundesregierung die Schwere der Verdachtsmeldungen, und auf welche Art der Auswertung der Bundesregierung (ausdrücklich nicht der FIU) fußt die Annahme, dass sich darunter keine schwerwiegenden Fälle der Geldwäsche befinden, wie es der Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, im Dezember 2022 äußerte? 49. Ist die Risikobewertung von Verdachtsmeldungen innerhalb der FIU ein automatisierter oder ein manueller Prozess, und wenn Letzteres zutrifft, wie wird innerhalb der FIU die Reihenfolge festgelegt, nach der die Verdachtsmeldungen diesem Prozess zugeführt werden? 50. Sind die Risikoprofile, die den Verdachtsmeldungen zugeteilt werden, synonym zu den sogenannten Risikoschwerpunkten, die im Rahmen der nationalen Risikoanalyse von 2019 erarbeitet wurden und nach Auskunft des ehemaligen Bundesministers der Finanzen, Olaf Scholz, erstmals ab Juli 2019 angewendet wurden, oder handelt es sich um eine separate Kategorie, und wenn ja, was bringt diese Kategorie zum Ausdruck? 51. Auf welche Art und auf Grundlage welcher Variablen wird innerhalb der FIU bewertet, welche Verdachtsmeldungen im Vergleich zu den übrigen Verdachtsmeldungen, die demselben Risikoschwerpunkt zugeordnet wurden, qualitativ schwerer wiegen und daher prioritär zu analysieren sind? 52. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung zu erklären, dass eine Priorisierung von Verdachtsmeldungen zwar auf Grundlage der Risikoschwerpunkte erfolgt (nach Aussage des damaligen Finanzministers Olaf Scholz erfolgt eine vertiefte manuelle Analyse, wenn eine Verdachtsmeldung mindestens einem der Risikoschwerpunkte zuzuordnen sei), dem FATF-Bericht zufolge das Gros der Weitergaben der FIU an die Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2020 aber keinen Bezug zu den in dem Zeitraum verwendeten Risikoschwerpunkten hatte (vgl. FATF Germany Mutual Evaluation Report, S. 70)? a) Bilden die verwendeten Risikoschwerpunkte aus Sicht der Bundesregierung eine sinnvolle Priorisierungsgrundlage, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass unter den ca. 86 Prozent bzw. 21 124 der insgesamt (gerundet) 24 700 im Jahr 2020 von der FIU an die Strafverfolgungsbehörden erfolgten Abgaben, die keinen Bezug zu den verwendeten Risikoschwerpunkten aufwiesen, solche Fälle waren, die im Vorfeld nicht Gegenstand einer vertieften manuellen Analyse waren? b) Wie lange befanden sich diejenigen Verdachtsmeldungen, die keinem Risikoschwerpunkt zugeordnet wurden, für die aber eine Weitergabe durch die FIU an die Strafverfolgungsbehörden erfolgte, zuvor durchschnittlich im Informationspool? 53. Wie viele Verdachtsmeldungen sind im Jahr 2022 bei der FIU eingegangen? 54. Wie viele der bei FIU jeweils in den Jahren 2021 und 2022 eingegangenen Verdachtsmeldungen wurden mindestens einem Risikoschwerpunkt zugeordnet? 55. In welcher konkreten Form waren der FIU die gegenwärtigen Rückstände bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen zum Stichtag für die Bereitstellung von Informationen an die FATF im Rahmen der Länderprüfung am 19. November 2021 offenbar, angesichts dessen, dass sie ihr nach Angabe der Bundesregierung zum damaligen Zeitpunkt lediglich „in der Form“ nicht offenbar waren (vgl. die Antworten der Bundesregierung vom 23. Dezember 2022 auf die Nachfragen des Abgeordneten Matthias Hauer auf Ausschussdrucksache 20(7)0258)? 56. Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Januar und Februar 2023 bei der FIU jeweils im regulären Analysebetrieb der eingehenden Verdachtsmeldungen und im Rahmen der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus endbearbeitet? 57. In welcher Form und mit welchen Mitteln ist das BMF im Rahmen der Aufarbeitung der Frage nachgegangen, wann die FIU intern (insbesondere die Leitungsebene der FIU) erstmals Kenntnis von den neuerlichen Bearbeitungsrückständen im eigenen Haus erlangt hat, und welche Erkenntnisse hat das BMF gegebenenfalls gewonnen (bitte insbesondere angeben, wann die FIU erstmals intern Kenntnis von den Rückständen erlangt hat)? 58. Gegen wie viele aktuelle und/oder ehemalige Mitarbeiter der FIU richten sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt, und wurden gegenüber Mitarbeitern der FIU im Zusammenhang mit den Ermittlungen dienst- und/oder arbeitsrechtliche Maßnahmen (Freistellungen, Suspendierungen, Versetzungen, Beendigungen oder anderweitige Maßnahmen) getroffen? 59. Wann haben in dieser und in der vorangehenden Wahlperiode jeweils Austausche zwischen der Hausleitung des BMF und/oder Staatssekretären des BMF und der FIU-Leitung stattgefunden, und wer war aus dem Personenkreis der Hausleitung des BMF und der Staatssekretäre des BMF jeweils daran beteiligt (bitte chronologisch jeweils nach Art des Austausches Telefongespräch, Videokonferenz, persönliches Gespräch und schriftliche Korrespondenz per Brief, E-Mail o. ä. aufschlüsseln)? 60. Wie viel Prozent aller in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der FIU eingegangenen Verdachtsmeldungen blieben zum Ende des jeweiligen Jahres jeweils nicht endbearbeitet oder verblieben mit einem unklaren (End-)Status? 61. Bei wie vielen der in den Jahren 2020, 2021, und 2022 jeweils bei der FIU eingegangenen Verdachtsmeldungen wurde seitens der FIU eine Sofortmaßnahme nach § 40 des Geldwäschegesetzes angeordnet, in wie vielen Fällen bestand eine solche jeweils für länger als einen Monat, und wie viele dieser Fälle, für die eine Sofortmaßnahme gegebenenfalls länger als einen Monat Bestand hatte, waren zum Stichtag 20. November 2022 nicht endbearbeitet oder hatten einen unklaren (End-)Status (Angaben bitte auch jeweils nach Art der Sofortmaßnahme aufschlüsseln)? 62. Hat die Bundesregierung sichergestellt, dass sämtliche im Zuge der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus eingesetzten Mitarbeiter externer Dienstleister über die dafür erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen verfügen, welche Sicherheitsüberprüfungen haben die im Zuge der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus eingesetzten Mitarbeiter externer Dienstleister durchlaufen, welche anderweitigen Sicherheitsvorkehrungen wurden für diesen Beratungseinsatz getroffen, und hatten Mitarbeiter Kenntnisse über die Höhe und den Verlauf des Bearbeitungsrückstaus? 63. Wann endet die Laufzeit des Vertrages, der mit dem bei der FIU im Rahmen der Aufarbeitung eingesetzten externen Dienstleister geschlossen wurde? 64. Ist oder war ein externer Dienstleister an der Abarbeitung des Bearbeitungsrückstandes der 100 963 nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen vom Stand 24. Oktober 2022 sowie den hinzu kommenden 188 860 Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status vom Stand 3. Februar 2023 im Sinne der Durchführung von Analysen und/oder Risikobewertungen beteiligt, und wenn ja, welcher? 65. Seit wann befindet sich der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der FIU im Echtbetrieb, und wie ordnet die Bundesregierung die Aussage des ehemaligen Bundesfinanzministers Olaf Scholz vom 20. September 2021 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein, dass Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern zum damaligen Zeitpunkt auf die Daten der FIU zugreifen konnten? 66. In wie vielen Fällen erfolgte seit Aufnahme des Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der FIU in den Echtbetrieb ein solcher Zugriff, und in wie vielen Fällen stand ein Zugriff im Zusammenhang mit solchen Verdachtsmeldungen, die bei der FIU zum jeweiligen Zeitpunkt nicht endbearbeitet waren oder einen unklaren (End-)Status hatten? 67. Warum sind derzeit nur zehn Landeskriminalämter an den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Daten der FIU angebunden, und welche Landeskriminalämter sind am sogenannten Auswerteprojekt zur Optimierung der Filterpraxis in Bezug auf sonstige Straftaten beteiligt? 68. Welche konkreten Beanstandungen wurden dem BMF in dieser und der vorangehenden Wahlperiode durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Hinblick auf die FIU benannt, welche Maßnahmen wurden daraufhin zu welchen Zeitpunkten ergriffen, sind die angebrachten Beanstandungen mittlerweile behoben, und wenn ja, seit wann, und aufgrund welcher Maßnahme(n) ist dies der Fall? 69. Beabsichtigt die Bundesregierung, der Empfehlung des externen Dienstleisters nach einer regulatorischen Begrenzung des Meldungsanstiegs, die das BMF nach eigenem Bekunden als zielführend erachtet, zu folgen, und wenn ja, welche Maßnahmen kommen dafür aus Sicht der Bundesregierung in Betracht, und wie ordnet die Bundesregierung dem entgegenstehende Aussagen des ehemaligen Finanzministers Olaf Scholz vom 20. September 2021 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein, dass der Weg konsequent fortgesetzt werden solle, dass die Verpflichteten lieber eine Verdachtsmeldung zu viel als zu wenig abgeben sollen? 70. Bis wann plant die Bundesregierung, die neue FIU-Leitung vorzustellen, und haben bereits persönliche Gespräche zwischen der Hausleitung des BMF mit möglichen Kandidaten stattgefunden? 71. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der die Inhalte des am 23. August 2022 vorgestellten BMF-Eckpunktepapiers „Eine schlagkräftigere Bekämpfung von Finanzkriminalität und effektivere Sanktionsdurchsetzung in Deutschland“ aufgreift, warum ist dies bislang nicht erfolgt, welche Inhalte wird dieser Gesetzentwurf umfassen, werden diese von den Inhalten des genannten BMF-Eckpunktepapiers abweichen, und wenn ja, inwiefern? Berlin, den 16. März 2023 Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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