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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Mögliche Diskriminierung der Pflege- und Assistenzberufe in Deutschland durch § 10 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes

(insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

11.04.2023

Aktualisiert

19.04.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/616328.03.2023

Mögliche Diskriminierung der Pflege- und Assistenzberufe in Deutschland durch § 10 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) beinhaltet Vorschriften zum Umgang mit der Werbung für medizinische Produkte, Arzneimittel oder Heilverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 26. März 2009, I ZR 213/06, Randnummer 17) ist wesentlicher Zweck des Gesetzes, Gefahren zu begegnen, die der Gesundheit des Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation unabhängig davon drohen, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten. Die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes sollen verhindern, dass kranke Menschen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch verleitet werden. In diesem Sinne dient das HWG dem Verbraucherschutz.

Entsprechend lautet § 10 Absatz 1 HWG wie folgt: „Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.“

Damit ist nach dem Wortlaut des § 10 Absatz 1 HWG bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln jegliche werbliche Darstellung gegenüber im Gesundheitswesen tätigen Angehörigen der Pflege- und Assistenzberufe unzulässig, weil diese nicht zu dem aufgeführten Personenkreis zählen. Dadurch wird ein qualifizierter Berufszweig, der zum Teil auch über akademische Abschlüsse verfügt (vgl. Übersicht über die Studiengänge „Pflegewissenschaft“: www.pflegestudium.de/) von wichtigen Informationen ausgeschlossen. In besonderem Maße wirkt sich das bei medizinischen Kongressen aus, deren Programme sich inhaltlich sowohl an Ärztinnen und Ärzte als auch an Assistenz- und Pflegepersonal richten. Denn medizinische Kongresse werden oftmals von Informations- und Ausstellungsbereichen der pharmazeutischen und medizintechnischen Industrie begleitet. Gemäß § 10 Absatz 1 HWG ist Pflege- und Assistenzpersonal der Zutritt zu diesen Informationsbereichen verwehrt, sofern – und das ist der Regelfall – hier auch Hersteller verschreibungspflichtiger Arzneimittel vertreten sind.

Im Ergebnis handelt es sich nach Auffassung der Fragesteller um eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung von Pflege- und Assistenzkräften, die auch dem Anspruch guter Patientenversorgung bei knappen Ressourcen des Gesundheitssystems nicht gerecht wird.

Dieses braucht motivierte und laufend fortgebildete, aktuell informierte Pflege- und Assistenzkräfte, die auf Augenhöhe im Team mit anderen medizinischen Berufen zusammenarbeiten. Nur Wissen, Motivation und Wertschätzung können Menschen in diesem zentralen Bereich motivieren und Nachwuchs generieren.

Durch den Ausschluss von entsprechenden Informationsangeboten fehlt nach Ansicht der Fragesteller Pflege- und Assistenzberufen eine wichtige Form des Austausches mit anderen medizinischen Berufen sowie untereinander und die Möglichkeit, sich über neueste Entwicklungen im Bereich von Pharmazie und Medizintechnik zu informieren.

Gerade der Austausch mit der Industrie im Rahmen von wissenschaftlichen Kongressen und medizinischen Fortbildungsveranstaltungen ist für die Information über aktuelle und die Bewertung von aktuellen Entwicklungen der Pharmazie und Medizintechnik wichtig. In diesen Austausch muss und kann eine Pflege- und Assistenzkraft nach Überzeugung der Fragesteller mit der gebotenen Sachlichkeit genauso treten wie ärztliches Personal.

Durch die Gleichstellung mit Laien in § 10 Absatz 1 HWG werden Pflege- und Assistenzkräfte von vornherein als ungeeignet eingestuft, qualitative Unterschiede von Werbeinhalten zu erkennen und kritisch zu bewerten, obwohl sie sich regelmäßig fortbilden, Studien nach Überzeugung der Fragesteller sehr wohl interpretieren können und aufgrund ihrer Erfahrung wissen, worauf es in der Medizin ankommt.

Damit geht § 10 HWG weit über die allgemeine Fachkreisdefinition des § 2 HWG hinaus, die auch das Pflege- und Assistenzpersonal umfasst. Hier heißt es: „Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.“

Auch die international übliche Definition eines „Health Care Professional“ umfasst das Assistenz- und Pflegepersonal (vgl. etwa en.wikipedia.org/wiki/Health_professional).

Entsprechend wäre nach Auffassung der Fragesteller eine im Ergebnis nur geringfügige Änderung von § 10 des Heilmittelwerbegesetzes zielführend, wonach Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zukünftig gegenüber Personen gemäß der allgemeinen Fachkreisdefinition des § 2 HWG zugelassen wird.

Zur Klarstellung sei vonseiten der Fragesteller abschließend noch einmal darauf hingewiesen, dass durch diese Änderung des HWG selbstverständlich keine Verordnungsberechtigung des Assistenz- und Pflegepersonals für verschreibungspflichtige Arzneimittel begründet würde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Ist der Bundesregierung bekannt, dass § 10 Absatz 1 HWG Assistenz- und Pflegeberufe von Informationsangeboten der pharmazeutischen Industrie ausschließt, sofern verschreibungspflichtige Arzneimittel betroffen sind?

2

Ist der Bundesregierung bekannt, dass wesentliche Zielrichtung des HWG der Verbraucherschutz ist?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Assistenz- und Pflegeberufe im Gesundheitswesen in Deutschland einen hohen Qualitätsstandard aufweisen und zum Teil sogar akademisch geprägt sind (Studium der Pflegewissenschaften)?

4

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Ausschluss von nach Ansicht der Fragesteller entsprechend fachkundigen Personen von Informationsangeboten dem Verbraucherschutz dient?

5

Unterstützt die Bundesregierung den Ansatz, dass die Zusammenarbeit von Ärzten und Assistenz- bzw. Pflegepersonal durch den Zugang zu Informationsangeboten des § 10 Absatz 1 HWG für Letztere optimiert werden kann, und wenn nein, warum nicht?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Wertschätzung gegenüber Assistenz- und Pflegepersonal auch dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass man eine gesetzliche Gleichstellung mit Laien aufhebt, und wenn nein, warum nicht?

7

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine geringfügige Änderung von § 10 Absatz 1 HWG durch Bezugnahme auf die Fachkreisdefinition des § 2 Absatz 1 HWG die hier dargestellte Problematik lösen kann, und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 17. März 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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