[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/6341 –
Aktueller Stand der polizeilichen Datenhaltung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit ihrem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP hat die Bundesregierung angekündigt, die „umfangreiche Anzahl
von Datenbanken einer grundlegenden Revision“ zu unterziehen und die
„Verarbeitungsregeln“ zu „präzisieren“. „Rechtsschutz sowie die Datenaufsicht
durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) stärken wir deutlich.“ (Koalitionsvertrag, S. 104). Bislang sind
nach Kenntnis der Fragesteller keine Maßnahmen in diese Richtung bekannt
geworden. Gleichzeitig erfordern nach Ansicht der Fragesteller die
Vereinheitlichung und Konsolidierung der Datenbestände und Verarbeitungsregeln im
Rahmen des Programms „Polizei 2020“ und die rechtliche Neuregelung durch
die Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes von 2017 (§ 3 Absatz 2
i. V. m. § 12 ff. des Bundeskriminalamtgesetzes – BKAG) eine enge politische
und parlamentarische Begleitung, um diese Grundsätze auch bei der
Umstellung von einer Datenbanken-basierten Datenhaltung hin zu einem
einheitlichen polizeilichen Informationssystem beachtet zu sehen. Daher interessiert
hier der Stand der Anzahl derzeit bestehender Datenbanken und ihr Umfang.
1. Welche Amts-, Zentral- und Verbunddateien werden derzeit beim
Bundeskriminalamt (BKA) geführt (bitte, soweit in der zur Verfügung
stehenden Zeit verfügbar, mit Bezeichnung der Dateien bzw. Datenbank,
Datum der Errichtung, Zweck der Datei bzw. Datenbank,
Rechtsgrundlage, Zahl der Datensätze, Zahl der Personendatensätze, Zahl der
Datensätze zu Personenzusammenschlüssen, Organisationen und Institutionen,
durchschnittlicher Speicherdauer der enthaltenen Datensätze aufführen)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage* verwiesen. Die
durchschnittliche Speicherdauer wird nicht erfasst und kann insofern nicht beauskunftet
werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6633 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6633
20. Wahlperiode 28.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 27. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie viele Datensätze (Vorgänge) sind im Vorgangsbearbeitungssystem
des BKA gespeichert, und wie viele davon sind GETZ-Lagemeldungen
(GETZ = Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum)?
Das Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) des Bundeskriminalamts (BKA) dient
zur Verwaltung (Wiedervorlage, Fristüberwachung, Aussonderung,
Vorgangssteuerung etc.) sowie zum Auffinden von polizeilichen Vorgängen (inkl.
Amtshilfevorgänge und Grundsatzvorgänge aus dem polizeilichen Bereich) und von
nichtpolizeilichen Vorgängen.
Im VBS sind 26.786.588 Vorgänge gespeichert (Stand: 26. März 2023).
Die Anzahl der gespeicherten Lagemeldungen des Gemeinsames Extremismus
und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) können aus technischen Gründen
nicht erhoben werden.
3. Wie viele Strafverfolgungsdateien werden derzeit beim BKA geführt,
wie viele davon betreffen laufende Strafverfahren, wie viele
abgeschlossene Strafverfahren (bitte bezogen auf die verfahrensführenden
Abteilungen des BKA angeben)?
Bei der Definition des „abgeschlossenen Strafverfahrens“ wird § 489 Absatz 2
der Strafprozessordnung (StPO) zugrunde gelegt und davon ausgegangen, dass
das Strafverfahren das Vollstreckungsverfahren mit umfasst.
Daraus ergeben sich folgende Zahlen:
Abteilung SO1: 223 Strafverfolgungsdateien, davon 218 laufend, fünf
abgeschlossen.
Abteilung ST2: 326 Strafverfolgungsdateien, alle laufend.
Abteilung TE3: 247 Strafverfolgungsdateien, davon 234 laufend, 13
abgeschlossen.
Abteilung CC4: 63 Strafverfolgungsdateien, alle laufend.
4. Welche Dateien bzw. Datenbanken werden bei der Bundespolizei zu
Zwecken der Straftatverhütung bzw. Strafverfolgungsvorsorge geführt
(bitte wie in Frage 1 auflisten)?
5. Welche Dateien bzw. Datenbanken werden zu Zwecken der
Strafverfolgung derzeit bei der Bundespolizei geführt (bitte wie in Frage 1
auflisten)?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Zur Beantwortung der Fragen wird auf die Anlage* verwiesen. Die
durchschnittliche Speicherdauer wird nicht erfasst und kann insofern nicht
beauskunftet werden.
1 Schwere und Organisierte Kriminalität.
2 Polizeilicher Staatsschutz.
3 Islamistisch motivierter Terrorismus/Extremismus.
4 Cybercrime.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6633 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
6. Wie viele der in der Verbunddatei „Innere Sicherheit“ beim BKA
gespeicherten Personendatensätze sind welchen Phänomenbereichen
zugeordnet, und wurden hinsichtlich der neuen Phänomenbereiche der Politisch
motivierten Kriminalität (PMK; Reichsbürger/Selbstverwalter/
„Staatsdelegitimierer“) bzw. der Ersetzung von „PMK-nicht zuzuordnen“ zu
„PMK-sonstige Zuordnung“ Anpassungen in der Errichtungsanordnung
vorgenommen?
Die Phänomenbereiche „PMK -nicht zuzuordnen-“ sowie auch „Sonstige
Zuordnung“ werden aktuell in der Datei INPOL-Fall Innere Sicherheit (IF-IS)
nicht gesondert ausgewiesen. Der Katalogwert „Sonstige Zuordnung“ wird
perspektivisch gesondert ausgewiesen werden.
Das BKA verfügt bei 1 036 Personen in der IF-IS über den Datenbesitz oder
die Beteiligung am Vorgang.
In der Verknüpfung mit den Spezifikationen (PMK + PMK Gewalt;
Rechtsextremismus + Aktionen durch Rechte; Linksextremismus + Aktionen durch
Linke, Terrorismus) ergibt sich dabei folgendes Bild:
● zugeordnet PMK (allgemein): 392 Personen,
● rechts: 46,
● links: 2,
● Terrorismus: 315.
7. Welche Anträge auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von
personenbezogenen Daten wurden jeweils in den Jahren 2019 bis 2022 mit
Bezug zu den in den Fragen 1 bis 4 erfragten Dateien, Datenbanken etc.
beim BKA und bei der Bundespolizei gestellt?
a) In wie vielen Fällen wurde die Auskunft teilweise oder vollständig
verweigert?
b) Wie viele dieser Verweigerungen betrafen Daten in INPOL-Dateien
(INPOL = Informationssystem der Polizei), und in wie vielen Fällen
einer verweigerten Auskunft waren jeweils das BKA, die
Bundespolizei oder andere Verbundteilnehmer Datenbesitzer?
c) In Bezug auf wie viele Datensätze in eigenen (Amts- bzw. Zentral-
Vorgangsverwaltungs-)Dateien des BKA bzw. der Bundespolizei
wurde die Auskunft jeweils verweigert?
d) Welche Arten von Datensätzen betrafen dies?
e) In wie vielen Fällen wurde ein Berichtigungs- oder Löschungsantrag
in Bezug auf wie viele und welche Art von Datensätzen abgelehnt,
deren Datenbesitzer das BKA oder die Bundespolizei waren?
Die Fragen 7 bis 7e werden gemeinsam beantwortet.
Auf Basis der Datenbasis des BKA ist eine dezidierte Beantwortung der
Einzelfragen nicht möglich. Eine automatisierte oder technisch unterstützte
Auswertung ist nur in Teilen möglich und erlaubt die folgende Rückmeldung zu den
Fragestellungen der Kleinen Anfrage.
Der zuständige Fachbereich im BKA erteilt auf Antrag jeder natürlichen Person
gegenüber Auskunft über die zu ihr in den polizeilichen Systemen erfassten
Daten, gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Der Eingang von Auskunfts- und
Löschungsersuchen wird zusammen erfasst. Es waren folgende
Antragseingänge zu verzeichnen:
2019: 4.352,
2020: 3.446,
2021: 3.762,
2022: 4.575.
Es handelt sich dabei um Auskunfts-/Löschungsersuchen auf Basis der §§ 57,
58 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) i. V. m. § 84 des Gesetzes über das
Bundeskriminalamt (BKAG) sowie Artikel 41 (EU) 1987/2006.
In folgenden Fällen wurde die Auskunft – soweit technisch auswertbar –
teilweise oder vollständig eingeschränkt:
2019: 53 Teilverweigerungen, 6 Vollverweigerungen,
2020: 90 Teilverweigerungen, 5 Vollverweigerungen,
2021: 108 Teilverweigerungen, 15 Vollverweigerungen,
2022: 119 Teilverweigerungen, 21 Vollverweigerungen.
Darüber hinaus liegen keine weiteren Informationen vor, die zur Beantwortung
der Fragen herangezogen werden können.
In den Jahren 2019 bis 2022 wurden bei der Bundespolizei 5 240 Ersuchen auf
Erteilung von Auskunft über in den polizeilichen Systemen gespeicherte
personenbezogene Daten gestellt. Nach Jahren getrennt gab es im Jahr 2019 1 369,
im Jahr 2020 1 147, im Jahre 2021 1 356 und im Jahr 2022 1 368
Auskunftsersuchen. Darin unter Umständen enthaltene Löschersuchen können aufgrund
der Masse der Anträge in der Kürze der Zeit nicht quantifiziert werden. Im
Übrigen werden Anträge auf Berichtigung und Löschung oftmals dezentral
bearbeitet und können allein deshalb innerhalb der kurzen Antwortfrist nicht
quantifiziert werden.
Eine tiefergehende Beantwortung der Fragen 7 bis 7e erfordert im Übrigen eine
sehr aufwändige händische Auswertung der einzelnen Auskunftsersuchen beim
BKA und ist innerhalb der von der Kleinen Anfrage gesetzten
Beantwortungsfrist nicht umsetzbar.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/15346
verwiesen.
8. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2019 bis 2022 Personen über
die Speicherung von Kindern, für die sie sorgeberechtigt sind, nach § 75
des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) informiert, und in wie vielen
Fällen ist eine solche Information
Im BKA war in der Abteilung SO (Schwere und Organisierte Kriminalität) ein
Fall recherchierbar, in dem die Benachrichtigung der Sorgeberechtigten über
die Speicherung von personenbezogenen Daten von Kindern unterblieben ist,
weil wegen der Tatbeteiligung der Sorgeberechtigten der Untersuchungszweck
des Ermittlungsverfahrens gefährdet worden wäre.
In der Abteilung ST (Staatsschutz) wurden insgesamt 56 Fälle behandelt, in
denen eine Benachrichtigung der Sorgeberechtigten die Aufgabenwahrnehmung
des BKA gefährdet hätte.
Darüber hinaus sind der Bundesregierung mangels statistischen Nachhalts
keine Fälle im Sinne des § 75 BKAG bekannt.
a) wegen der möglichen Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung des
BKA,
Soweit recherchierbar in 57 Fällen.
b) wegen der Sorge um Nachteile für das Kind
unterblieben (bitte nach Jahren auflisten)?
Hierzu liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
9. In wie vielen Fällen hat das BKA in den Jahren 2019 bis 2022 nach § 77
Absatz 4 BKAG entgegen den mitgeteilten Löschungspflichten der
anliefernden Stellen eine Löschung von personenbezogenen Daten nicht
vorgenommen (bitte nach Jahren auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor, da diese im BKA statistisch nicht erfasst werden.
10. In wie vielen Fällen hat das BKA nach § 83 BKAG am
Informationsverbund teilnehmende Behörden sowie die zuständige Datenschutzaufsicht
über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten informiert?
In wie vielen Fällen erfolgte eine solche Information an Verantwortliche
in einem anderen Mitgliedstaat der EU (§ 65 Absatz 6 des
Bundesdatenschutzgesetzes; bitte nach Jahren und für beide Fallkonstellationen
getrennt auflisten)?
Im BKA ist in dem benannten Zeitraum weder ein Fall der Information nach
§ 83 BKAG noch nach § 65 Absatz 6 BDSG vorgekommen.
11. Gab es in diesen Jahren Beanstandungen von Seiten der
datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden, wenn ja welche, und wie wurden
Beanstandungsverfahren abgeschlossen?
In den Jahren 2019 bis 2022 gab es seitens des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Beanstandungen gegenüber
dem BKA.
Die Beanstandungsverfahren wurden in Anwendung von § 16 Absatz 2 BDSG
durch Ausspruch der Beanstandung und fristgebundener Gelegenheit zur
Stellungnahme abgeschlossen.
Die Beanstandungen können im Einzelnen dem jährlichen Tätigkeitsbericht des
BfDI entnommen werden. Im angefragten Zeitraum wurden folgende
Beanstandungen ausgesprochen:
2019: Anzahl 1
1.) Beanstandungen gegen Teile des Vorgangsbearbeitungssystems.
2020: Anzahl 4
1.) Beanstandung wegen Datenübermittlungen in Drittstaaten,
2.) Beanstandung wegen unzulässiger Übermittlung von Daten,
3.) Beanstandung wegen Nichtlöschung einer langjährigen Speicherung,
4.) Beanstandung wegen Auskunftsverlangens des BKA nach § 113 Absatz 1
des Telekommunikationsgesetzes (TKG) i. V. m. § 100j Absatz 1, 2 der
Strafprozessordnung (StPO).
2021: Anzahl 3
1.) Beanstandung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 BDSG wegen Verstoßes gegen
Artikel 20 Absatz 1 der Eurodac-Verordnung,
2.) Beanstandung gemäß § 16 Absatz 2 BDSG wegen Betriebs einer
Funkzellendatenbank und des Datenabgleiches daraus,
3.) Beanstandung gemäß § 16 Absatz 2 BDSG wegen Verstoßes gegen das
Auskunftsrecht nach § 57 BDSG.
2022: Anzahl 4
1.) Beanstandung gemäß § 69 Absatz 2 BKAG wegen Verstoßes gegen § 47
Nummer 1 BDSG,
2.) Beanstandung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 BDSG wegen Verstoßes gegen
§ 3 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes (ATDG) sowie gegen § 11
Absatz 2 ATDG i. V. m. § 58 Absatz 2 BDSG,
3.) Beanstandung gemäß § 36 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(SÜG) i. V. m. § 16 Absatz 2 Satz 1 BDSG wegen Verstoßes gegen § 21
SÜG,
4.) Beanstandung gemäß § 36 Absatz 1 SÜG i. V. m. § 16 Absatz 2 Satz 1
BDSG wegen Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und § 19 Absatz 2 SÜG.
12. Wie viele und welche einsatzbezogenen Hinweise (EHW) und wie viele
und welche personenbezogenen Hinweise (PHW) werden im
Informationssystem des BKA vorgehalten?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage verwiesen.*
a) Trifft es zu, dass die PHW neben die EHW getreten sind, aber diese
nicht ersetzt haben?
Nein. Die einsatzbezogenen Hinweise (EHW) sind zu einem späteren Zeitpunkt
in INPOL-Z eingeführt worden und ergänzen die personenbezogenen Hinweise
(PHW) polizeifachlich.
b) Bei welcher Gelegenheit oder in welchen
Datenverarbeitungsvorgängen werden EHW und PHW im Informationssystem des BKA
vergeben?
Die Vergabe der PHW und EHW erfolgt nach Maßgabe des § 16 Absatz 6
BKAG.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/6633 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
c) Ist es technisch möglich, eine Abfrage im Polizeilichen
Informationssystem nach den vergebenen PHW oder EHW vorzunehmen?
Eine Abfrage in INPOL-Z nach den vergebenen PHW oder EHW ist mittels
Standardrecherche im korrespondierenden Datenfeld des Datenbereichs
„Person“ möglich.
13. Wie ist der aktuelle Sachstand beim Aufbau des Polizeilichen
Informations- und Analyseverbundes (PIAV)?
Der Sachstand wird in der Antwort zu den nachfolgenden Unterfragen
dargestellt.
a) Zu welchen Kriminalitäts- oder Phänomenbereichen ist PIAV-
Operativ mittlerweile im Wirkbetrieb, in welchen Bereichen befindet sich
PIAV-Operativ derzeit in Planung oder Umsetzung, und mit welchem
Zeitplan?
Der Wirkbetrieb des Polizeilichen Informations- und Analyseverbundes (PIAV)
-Operativ Stufe 1 (Waffen- und Sprengstoffkriminalität) wurde zum 1. Mai
2016 erfolgreich aufgenommen. Am 1. Juni 2018 erfolgte die
Wirkbetriebsaufnahme der PIAV-Operativ Stufe 2 (Rauschgiftkriminalität und
gemeingefährliche Straftaten/Gewaltdelikte). Weiterhin wurden am 17. Juni 2020 die
PIAV-Operativ Stufe 3 (Cybercrime, Eigentumskriminalität/Vermögensdelikte,
Sexualdelikte) und die PIAV-Operativ Stufe 4 (Dokumentenkriminalität,
Schleusung/Menschenhandel/Ausbeutung) umgesetzt. Sie ermöglichen es den
Nutzern seither, auch in diesen Phänomenbereichen Informationen zur
Erkennung von phänomenübergreifenden Bezügen zusammenzuführen. Die
Umsetzung der Stufen 5 bis 7 ist bis Mitte 2025 geplant. Im Rahmen dieser
Umsetzung werden die PIAV-Dateien Arzneimittelkriminalität,
Falschgeldkriminalität, Geldwäsche, Korruption, Politisch Motivierte Kriminalität, Organisierte
Kriminalität sowie Wirtschafts- und Umweltkriminalität implementiert.
b) Zu welchem Zeitpunkt ist derzeit der Wirkbetrieb von PIAV-
Strategisch geplant und vorgesehen, und was waren ggf. Gründe für
eine verzögerte Wirkbetriebsaufnahme (vgl. Bundestagsdrucksache
19/15346, S. 7 unten, „Der Beginn des Wirkbetriebs wird für
Sommer 2021 avisiert.“)?
PIAV-Strategisch ging am 1. Juli 2021 nach Anbindung aller Teilnehmer und
der vollständigen Umsetzung der Rechte- und Rollenkonzepte in den
Wirkbetrieb über.
c) Sind derzeit sämtliche Landeskriminalämter vollumfänglich an
PIAV-Operativ angeschlossen (automatisierte Anlieferung aus den
jeweiligen Vorgangsbearbeitungssystemen), wenn nein, was sind
wesentliche Gründe für einen fehlenden oder nur eingeschränkten
Zugriff auf PIAV?
Zum jetzigen Zeitpunkt sind alle Landeskriminalämter an den PIAV-Operativ-
Zentral angeschlossen und liefern auch automatisiert an diesen an.
d) Ist geplant, PIAV-Strategisch mit Anwendungen wie der
„Verfahrensübergreifenden Recherche und Analyse“ (VeRA) oder vergleichbaren
Anwendungen zu verknüpfen oder zu verbinden, und wenn ja, in
welcher Form, und mit welchen Funktionalitäten?
Bei PIAV-Strategisch und VeRA (Verfahrensübergreifende Recherche und
Analyse) handelt es sich um zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige
Anwendungen. Eine zentrale Nutzung von VeRA erfolgt derzeit nicht (auch
nicht durch das BKA oder die Bundespolizei). Eine Entscheidung zur Nutzung
und damit verbunden auch zum Nutzungsumfang (z. B. Anbindung von
Quellsystemen) wurde noch nicht getroffen. Auch die Verknüpfung von PIAV-
Strategisch mit weiteren Anwendungen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen.
e) Ist das Justizfachverfahren MESTA (Datenverarbeitung in der Justiz
durch Mehrländer-Staatsanwalt-Automation) über eine Schnittstelle
an PIAV angebunden, und welche Länder nehmen daran derzeit teil?
MESTA (Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation) ist ein von den
Staatsanwaltschaften der Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Berlin genutztes
Justizfachverfahren. Das Fachverfahren ist seit vielen Jahren produktiv im
Einsatz, wird jedoch ständig weiterentwickelt (vgl. auch Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/15346).
Zum jetzigen Zeitpunkt besteht keine Anbindung des Justizfachverfahrens
MESTA an den PIAV-Operativ-Zentral.
f) Welchen Stand hat die ursprünglich für 2020 geplante Anbindung der
Staatsanwaltschaften an die Verbunddateien beim BKA (Antwort zu
Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/15346)?
Aktuell besteht keine direkte Anbindung der Staatsanwaltschaften an den
PIAV-Operativ-Zentral. Zum jetzigen Zeitpunkt sind hier keine diesbezüglichen
Planungen bekannt.
14. Wie groß ist (auch schätzungsweise) der Anteil der in den Zentral- und
Verbunddateien gespeicherten Personendatensätze, zu denen eine
Kennzeichnung nach § 14 BKAG vorgenommen wurde?
Die aktuelle Datenverarbeitung in den Verbundanwendungen PIAV-Operativ
Zentral (Stufe 1 bis 4) und INPOL-Zentral stützt sich auf die noch geltenden
Errichtungsanordnungen. Damit ist § 91 BKAG als „Übergangsvorschrift“
einschlägig, welcher auf Basis der geltenden Errichtungsanordnung die
Anwendung von § 14 Absatz 2 BKAG noch suspendiert. In welchem Umfang trotz der
geltenden Übergangsfrist bereits eine Kennzeichnung der personenbezogenen
Daten (pbD) gemäß § 14 Absatz 1 BKAG durchgeführt wurde, kann aufgrund
der Vielzahl der betroffenen Bestandssysteme nicht beziffert werden.
Eine Kennzeichnung der verdeckt erhobenen pbD gemäß StPO ist
gewährleistet.
15. Welcher ist der Stand hinsichtlich des Aufbaus des Informationssystems
des Bundeskriminalamts nach § 13 BKAG?
Der Aufbau des Informationssystems nach § 13 BKAG umfasst die
Transformation der Bestandssysteme. Diese Systeme unterliegen einem stetigen
Veränderungsprozess, in dem sich die Systeme zum Zielsystem entwickeln. Die
Weiterentwicklung unterliegt einer Vielzahl an Abhängigkeiten, welche in dem
Veränderungsprozess mitberücksichtigt werden müssen. Diese Abhängigkeiten
bestimmen das Tempo der Umsetzung, so dass eine vollständige Fertigstellung
noch nicht abschließend absehbar ist.
16. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/15346 dahin gehend zu verstehen, dass die bisherigen Verbund-
und Zentraldateien beim BKA nicht in das neu zu schaffende
Informationssystem nach § 13 BKAG überführt werden sollen, und wie soll mit
den darin enthaltenen Daten bis zum Erreichen der Aussonderungsfristen
verfahren werden, wenn das Informationssystem seinen Betrieb
aufgenommen hat?
Die aktuellen Verbund- und Zentraldateien werden zu dem neu zu schaffenden
Informationssystem weiterentwickelt. Hierzu werden fachliche, technische und
organisatorische Planungen aufgestellt, welche einen sicheren und geregelten
Übergang zwischen den Bestandssystemen und dem neu zu schaffenden
Informationssystem ermöglichen.
Bis zum Abschluss der Transformation bleiben die aktuellen Verfahren, auch in
Bezug auf die Datenaussonderung, gemäß der geltenden gesetzlichen
Grundlagen, in Betrieb.
17. Wenn dieser Datenbestand überführt werden soll, wie weit sind die
fachlichen, technischen und sonstigen Festlegungen hierzu derweil gediehen,
insbesondere hinsichtlich der dann vorzunehmenden Kennzeichnung der
Daten hinsichtlich des Grundsatzes der hypothetischen
Datenneuerhebung und der Aussonderungsprüffristen?
Die bereits innerhalb des Programms Polizei 20/20 (P20) getroffenen
fachlichen, technischen und sonstigen Festlegungen im Zusammenhang mit der
Kennzeichnung sowie dem Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
sehen vor, über einen technischen Prozess den vordefinierten Anlass, zu
welchen pbD weiterverarbeitet werden sollen, mit der Eingriffsintensität von
bereits gespeicherten pbD abzugleichen. Basis für die Bestimmung der
Eingriffsintensität sind die nach § 14 Absatz 1 BKAG zu pbD zu erfassenden
Kennzeichnungsinformationen*. Führt der Abgleich zu dem Ergebnis, dass der neue
Anlass hypothetisch die erneute Erhebung des pbDs mit einer hoheitlichen
Maßnahme vergleichbarer Eingriffsintensität ermöglicht, wird die
Zweckänderung bei Vorliegen eines konkreten Ermittlungsansatzes gestattet. Die sonstigen
Voraussetzungen zur Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung bleiben
hiervon unberührt. Die erste Stufe der technischen Umsetzung wird durch einen
zentral bereitgestellten, modularen Service erreicht. Dieser kann grundsätzlich
durch alle Teilnehmer des Programms P20 genutzt werden. Für die
Verbundanwendungen ist dessen Einsatz für die PIAV-Operativ Stufen 5 bis 7
vorgesehen.
Die Aussonderungsprüffristen der pbD richten sich nach den hierfür
einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
* Für bis dato nicht vollständig im Sinne des § 14 Absatz 1 BKAG gekennzeichnete Altdaten wurden in enger
Abstimmung mit dem Datenschutz Konzepte mit dem Ziel der Verbesserung der Datenqualität erarbeitet.
18. In welchem Umfang wurden Errichtungsanordnungen für die Zentral-
und Verbunddateien des BKA vor Inkrafttreten des neuen BKAG 2017
überprüft und angepasst, und die Errichtungsanordnungen welcher
Dateien waren davon betroffen?
Inwieweit Errichtungsanordnungen für die Zentral- und Verbunddateien im
BKA vor Inkrafttreten des neuen BKAG angepasst wurden, lässt sich statistisch
nicht erheben. Es ist von einem üblichen Maß an Evaluation im Rahmen des
täglichen Dienstgeschäfts auszugehen, da § 91 BKAG eine Übergangsregelung
für Errichtungsanordnungen nach dem BKAG in der bis zum 24. Mai 2018
geltenden Fassung enthält, die keine Gesamtevaluation vorsieht.
Seite 1 von 29
Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6341
Zu 1:
Die Anfrage wird aufgrund des Kontextes und der Fragestellung dergestalt interpretiert, dass sie sich nur auf Dateien bezieht, die
personenbezogene Daten (pbD) enthalten.
Datei/
Datenbank
Datum der
Errichtung
Zweck Rechtsgrundlage Zahl der
Datensätze
N.SIS
(Nationaler Teil des
Schengener
Informationssystems SIS)
Als Teil von
SIS II –
09.04.2013;
als Teil von
SIS
– 07.03.2023
Siehe Artikel 1 der „VERORD-
NUNG (EU) 2018/1862 DES EU-
ROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES vom 28.
November 2018“
Sicherstellung der Anwendung
der Bestimmungen des von Teil 3
Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV
im Bereich des Personenverkehrs
VERORDNUNG (EU) 2018/1862 DES EU-
ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES vom 28. November 2018 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems
(SIS) im Bereich der polizeilichen
Zusammenarbeit und der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und
Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI
des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und des
Beschlusses 2010/261/EU der Kommission
VERORDNUNG (EU) 2018/1861 DES EU-
ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
85.884.441
Sachfahndungen +
1.025.317
Personenfahndungen =
86.909.758
Datensätze gesamt
(Stand
01.03.2023)
Seite 2 von 29
RATES vom 28. November 2018über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems
(SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur
Änderung des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von
Schengen und zur Änderung und
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
VERORDNUNG (EU) 2018/1860 DES EU-
ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES vom 28. November 2018 über die
Nutzung des Schengener
Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger
§ 3 Abs. 2 BKAG
VBS
(Vorgangsbear
beitungssystem)
08.08.2005 Siehe Antwort zu Frage 2. § 7 Abs. 1 BKAG a.F. (für polizeiliche
Vorgangsbearbeitung)
§ 30 Abs. 2 BKAG a.F. (für
Vorgangsdokumentation)
§ 14 Abs. 1 BDSG-alt (für nicht-polizeiliche
Vorgänge)
Siehe Antwort zu
Frage 2
Seite 3 von 29
PIAV-
Strategisch:
Fachdienst zur
Auswertung,
Verbunddatei
01.07.2021 PIAV-S ist ein Frühwarnsystem
für die Polizeien des Bundes und
der Länder. Es ermöglicht
länderübergreifende und bundesweit
strategische Auswertungen unter
Einbeziehung der Daten aller
PIAV-TN. Es dient der
Lageanalyse, Früher-kennung von
deliktspezifischen oder -
übergreifenden Kriminalitäts-phänomenen
und von zeitlichen oder
geografischen Kriminalitätsbrennpunkten.
Es enthält ausschließlich
anonymisierte Daten.
§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BKAG Ca. 26 Millionen
Vorgänge
PKS
(Polizeiliche
Kriminalstatistik)
2008 Die PKS ist eine
Zusammenstellung aller der Polizei bekannt
gewordenen strafrechtlichen
Sachverhalte unter Beschränkung auf
ihre erfassbaren wesentlichen
Inhalte. Sie soll damit im Interesse
einer wirksamen
Kriminalitätsbekämpfung zu einem
überschaubaren und möglichst
verzerrungsfreien Bild der angezeigten
Kriminalität führen.
§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BKAG Ca. 6,5 Millionen
Keine
personenbezogene Daten
Seite 4 von 29
PKS BAB
(PKS BKA
als
Bundesland)
2013 Erfassungskomponente für die
PKS-Fälle; die in den
Fachabteilungen SO und ST geführten
Ermittlungsverfahren.
§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BKAG Ca. 800
Lapos
(Lageabbildung
politisch
motivierter
Straftaten)
Seit 2010
betreibt Inpol-A
das DWH für
das aktuelle
Lapos. Davor
waren diese
Daten in IN-
POL-FALL.
Die Abteilung ST hat den Auftrag,
die anonymisierte, gemeldete
Politisch motivierte Kriminalität
strategisch auszuwerten.
§ 2 Abs 6 Nr. 2 BKAG Insgesamt sind es
aktuell 3.808.982
Datensätze.
Keine
Personenbezogenen Daten
AFIS-A 1992 In der Datei „AFIS-A“ werden
Daten von Asylsuchenden und
sonstigen Ausländern, die ed-
behandelt wurden gespeichert. Sie
dient der Identitätsfeststellung.
Im Rahmen der internationalen
polizeilichen Rechtshilfe dient die
Datei der Strafverfolgung, der
Strafvollstreckung, der Abwehr
von Gefahren für die öffentliche
§ 16 Abs. 3 bis 6 AsylG, §§ 49 Abs. 3 bis
9, 89 AufenthG, § 1 Abs. 3 AZRG
5,6 Millionen
Personendatensätze
(Stand
08.04.2023)
Seite 5 von 29
Sicherheit oder der Verhütung
oder Verfolgung künftiger
Straftaten durch einen Vergleich von
Abbildern von Fingerabdrücken
bzw. von Fingerabdrücken und
Fingerspuren.
AFIS-P 1992 Die Datei „AFIS-P" dient dazu,
durch einen daktyloskopischen
Vergleich Personen / unbekannte
Tote zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder zur Strafverfolgung
zu identifizieren.
Die Datei ermöglicht darüber
hinaus durch einen
daktyloskopischen Vergleich von
Hautleistenspuren und den in der Datei
erfassten Hautleistenabbildern, um
Spurenverursacher zu
identifizieren.
§ 8 Abs. 6 BKAG a.F.
3,4 Millionen
Personaldatensätze
(Stand
08.04.2023)
DIGIFABL-P 2003 Die Datei „DigiFABl-P“ dient der
Speicherung der von den
Polizeien des Bundes und der Länder
und des Zolls zu polizeilichen
§§ 8 Abs. 6, 9 Abs. 3 BKAG a.F. 2,6 Millionen
(Stand
08.04.2023)
Seite 6 von 29
Zwecken aufgenommenen
Finger- und
Handflächenabdruckdaten. Sie ist das Archiv für die
angelieferten Fingerabdruckblätter
und hat die in Papierform
unterhaltenen zentralen Sammlungen
von Fingerabdruckblättern
abgelöst.
DIGIFABL-A 2003 In der Datei „DigiFABl-A“ werden
Daten von Asylsuchenden und
sonstigen Ausländern, die ed-
behandelt wurden, digital
gespeichert.
Sie hat die in Papierform
unterhaltenen zentralen Sammlungen
von Fingerabdruckblättern
abgelöst. Die Datei dient als Archiv für
die angelieferten
Fingerabdruckblätter.
§ 16 Abs. 3 bis 6 AsylG, §§ 49 Abs. 3 bis
9, 89 AufenthG, § 1 Abs. 3 AZRG
6,6 Millionen
(Stand
08.04.2023)
DIGILIBI Ca. 2007 Gesichtserkennung § 8 Abs. 6 BKAG a. F. 6,7 Millionen
Porträtaufnahmen
(Stand
01.04.2023)
DAD-I Ca. 2008 Internationale DNA Muster
Recherche
Vertrag von Prüm 0,8 Millionen
Personen
Seite 7 von 29
DAD-Z 17.04.1998
Die „DNA-Analyse-Datei“ dient
der Vorsorge für die künftige
Verfolgung von Straftaten von
erheblicher Bedeutung, von Straftaten
gegen die sexuelle
Selbstbestimmung oder bei wiederholt
begangenen sonstigen Straftaten, wenn
diese in ihrer Gesamtheit im
Unrechtsgehalt einer Straftat von
erheblicher Bedeutung
gleichstehen.
§ 8 Abs. 1, 3 und 6 BKAG a.F.
§ 81 g Abs. 5 StPO
1.216.997
davon 817.989
Personendatensätze
BKA-
Aktennachweis
(AN)
30.04.2018
Die Datei weist Kriminalakten
nach, die im Bundeskriminalamt
aufgrund des kriminalpolizeilichen
Meldedienstes oder
Schriftverkehrs im Zusammenhang mit
Ermittlungsverfahren,
erkennungsdienstlichen Unterlagen,
sonstigem polizeilich relevanten
Schriftverkehr angelegt werden, wenn
sie nicht in der Datei
Kriminalaktennachweis (KAN)
gespeichert sind.
Für die Führung der Datei:
• § 7 Abs. 1 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch das BKA:
• § 13 Abs. 4 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch die Länder:
• § 13 Abs. 1 BKAG a.F.
Für die Übermittlung personenbezogener
Daten an die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union:
• § 14a BKAG a.F.
24.168
Seite 8 von 29
Kriminalaktennachweis (KAN)
09.05.2018
Der KAN dient dem Nachweis
von Kriminalakten, die beim Bund
und bei den Ländern angelegt
sind, sowie zu diesen
Kriminalakten erfassten strafrechtlich
relevanten Ereignissen
(Fallgrunddaten).
Für die Führung der Datei:
• § 8 Abs. 1 und 2 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch das BKA:
• § 13 Abs. 4 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch die Länder:
• § 13 Abs. 1 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch die BPOL
und den Zoll:
• § 13 Abs. 3 BKAG a.F.
Für die Übermittlung personenbezogener
Daten an die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union:
• § 14a BKAG a.F.
4.069.453
Erkennungsdienst
27.09.2018
Die Datei dient dem Nachweis
von Hautleistenbildern
(Einzelfinger- und Zehnfingerabdrücke
sowie polizeilich erhobene
Handflächenabdrücke), Lichtbildern,
Personenbeschreibungen und
Handschriften einschließlich der zuge-
Für die Führung der Datei:
• § 8 Abs. 6 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch das BKA:
• § 13 Abs. 4 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch die Länder:
• § 13 Abs. 1 BKAG a.F.
• § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 AsylG
9.824.744
Seite 9 von 29
hörigen personenbezogenen
Daten, der Information über
bisherige erkennungsdienstliche
Behandlungen.
• § 89 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49
AufenthG
• § 6 Abs. 3 PassG
• § 9 Abs. 4 PAuswG
Für die Datenanlieferung durch die
Bundespolizei (BPOL) und den Zoll:
• § 13 Abs. 3 BKAG a.F.
• § 16 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 5 AsylG
• § 89 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49
AufenthG
Für die Datenanlieferung durch die
Ausländerbehörden, die
Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder, die Auslandsvertretungen
der Bundesrepublik Deutschland oder das
Bundesverwaltungsamt (BVA):
• § 16 Abs. 1 i.V.m., § 19 Abs. 2
AsylG
• § 73 Abs. 1, 4 oder § 89 Abs. 1 Satz
1 i.V.m. § 49 AufenthG
Für die Datenanlieferung durch das
Bundesamt für Migration und
Flüchtlingsangelegenheiten (BAMF):
• § 16 Abs. 3 AsylG
Seite 10 von 29
Für die Datenanlieferung durch die Straf-,
Untersuchungshaft- und
Maßregelvollzugsbehörden:
• § 13 Abs. 5 BKAG a.F.
Haftdatei
11.05.2018
Die Haftdatei dient dem
Nachweis über Personen, die sich
aufgrund richterlich angeordneter
Freiheitsentziehung wegen einer
rechtswidrigen Tat in
behördlichem Gewahrsam befinden oder
befanden.
Für die Führung der Datei:
• § 9 Abs. 2 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch das BKA:
• § 13 Abs. 4 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch die Länder:
• § 13 Abs. 1 BKAG a.F.
Für die Übermittlung personenbezogener
Daten an die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union:
• § 14a BKAG a.F.
422.136
Personenfahndung
24.05.2018
Die Datei dient dem Zwecke der
Fahndung nach Personen,
insbesondere zur Festnahme/
Ingewahrsamnahme oder
Aufenthaltsermittlung, Polizeilichen
Beobachtung, Überwachung im
Rahmen der Führungsaufsicht
Für die Führung der Datei:
• § 9 Abs. 1 und 3 BKAG a.F.
• § 15 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch das BKA:
• § 13 Abs. 4 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch die Länder:
858.387
Seite 11 von 29
und Überwachung nach
zollrechtlichen Bestimmungen.
• § 13 Abs. 1 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch die BPol
und den Zoll:
• § 13 Abs. 3 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch BfV, BND
und MAD:
• § 17 Abs. 3 BVerfSchG
Für die Datenanlieferung durch die
Ausländerämter:
• § 50 Abs. 6 AufenthaltsG
Für die Datenanlieferung durch die Polizei
des Deutschen Bundestages:
• § 29 Abs. 3 Nr. 3 BKAG
Für die Datenanlieferung durch die
Zollfahndungsämter:
• § 29 Abs. 3 Nr. 5 BKAG
Für die Datenübermittlung:
• §§ 10 und 14, § 14a BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch das BAMF
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
• § 66 AsylG
Seite 12 von 29
Sachfahndung
16.05.2018
Die Datei dient der
Ausschreibung von
• Sachen (PDV 384.1 Nr. 2.2.3.3)
zur
• Sicherstellung/ Beschlagnahme,
insbesondere zur
• Beweissicherung
• Einziehung, z.B.
Vermögensabschöpfung
• kriminaltechnischen
Untersuchung
• Eigentumssicherung
• Gefahrenabwehr
• Insassenfeststellung, zur
Unterstützung der Fahndung nach
Personen können insbesondere
Kfz ausgeschrieben werden,
wenn Anhaltspunkte bestehen,
dass diese von gesuchten
Personen genutzt werden
• Eigentümer-/Besitzerermittlung
• Feststellung der Identität einer
Person
• Kontrolle, soweit nach
Polizeirecht zulässig
Für die Führung der Datei:
• § 2 Abs. 4 Nr. 2 BKAG a.F.
• § 7 Abs. 1 BKAG a.F.
• § 9 Abs. 1 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch das BKA:
• § 13 Abs. 4 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch die Länder:
• § 13 Abs. 1 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch die BPol:
• § 13 Abs. 3 BKAG a.F., § 32 Abs. 1
BPolG
Für die Datenanlieferung durch den Zoll:
• § 13 Abs. 3 BKAG a.F.
Für die Datenanlieferung durch BfV, BND
und MAD:
• § 17 Abs. 3 BVerfSchG
Für die Datenanlieferung durch die Polizei
des Deutschen Bundestages:
• § 29 Abs. 3 Nr. 3 BKAG
Für die Datenanlieferung durch die
Zollfahndungsämter:
15.541.761
Seite 13 von 29
• Entstempelung von
Fahrzeugkennzeichen
• Kraftfahrzeugen, Flugzeugen,
Booten und Containern zur
polizeilichen Beobachtung oder
gezielten Kontrolle zum Zwecke
der Strafverfolgung, bzw.
Strafvollstreckung oder der
Gefahrenabwehr (PDV 384.2, Nr.
4.3.1 und 4.3.2)
• Beförderungsmitteln zur
zollrechtlichen Überwachung (§10
Abs. 1 ZFdG)
• Kraftfahrzeugen, Flugzeugen,
Booten und Containern zur
polizeilichen Beobachtung für die
Nachrichtendienste, wenn die
Voraussetzungen des Art. 36
Abs. 3 SIS II - Ratsbeschluss
sowie tatsächliche
Anhaltspunkte für einen
grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen.
• § 29 Abs. 3 Nr. 5 BKAG
Für die Datenübermittlung:
• §§ 10 und 14, § 14a BKAG a.F.
Seite 14 von 29
Zu 4 und 5:
Die in der Bundespolizei im Sinne der Anfrage geführten Dateien/Datenbanken entsprechen sowohl den Zwecken der
Straftatenverhütung bzw. Strafverfolgungsvorsorge sowie den Zwecken der Strafverfolgung.
A:
1. Bezeichnung: Elektronische Kriminalakte (eKA) der Bundespolizei / Aktennachweis der Bundespolizei
(BAN)
2. Datum: Seit April 2014 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb.
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Rechtsgrundlage im BPolG bilden die §§ 1 bis 7, 12 und 29 BPolG
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die eKA dient
a) der Bündelung polizeilicher Erkenntnisse zu (in VBS @rtus Bund) gespeicherten Personen
b) Ermittlungen zur Aufklärung von polizeilichen Sachverhalten, insbesondere von Straftaten
sowie die Feststellungen von Verdächtigen zu unterstützen,
c) Information zu Personen-, Tat – und Ereigniszusammenhängen bereitzuhalten,
d) Ermittlungsansätze zur Festnahme gesuchter Personen zu liefern,
e) Erkenntnisse für die Bewertung und Abwehr von Gefahren bereitzuhalten,
f) Hinweise für das taktische Vorgehen und die Eigensicherung bereitzuhalten.
Der BAN dient dem Nachweis von personenbezogenen Akten, deren Dienststellen der
Bundespolizei sowie für den grenzpolizeilichen Bereich bei den entsprechenden Stellen der beauftragten
Polizeibehörden in den Ländern Bayern und der der Hansestadt Hamburg zur Erfüllung der ihnen
obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr erforderlich
ist.
5. Zahl der Datensätze: 315.328
Seite 15 von 29
6. Zahl der
Personendatensätze:
315.328
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
-/-
B:
1. Bezeichnung: Einheitliches Fallbearbeitungssystem eFBS
2. Datum: Seit Januar 2008 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb.
3. Rechtsgrundlage im
BPolG:
Die Rechtsgrundlage im BPolG bilden § 29 i.V.m. §12 BPolG
4. Zweck der Datei/
Datenbank:
Die Datei dient im Rahmen der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der polizeilichen
Fallbearbeitung mit komplexen Ermittlungen, der Recherche und der Analyse von Informationen zur
Aufklärung und Verhütung von Straftaten und nutzt dabei auch die durch die Bundespolizei bereits in
anderen Dateien einmal erfassten personenbezogenen Daten über entsprechende Schnittstellen.
5. Zahl der Datensätze: 15.593.946
6. Zahl der
Personendatensätze:
278.958
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
11.293
Seite 16 von 29
C:
1. Bezeichnung: @rtus-Bund
2. Datum: Seit 2008 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb.
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Zum Zwecke
- der Gefahrenabwehr einschließlich der Verhütung von Straftaten: § 1 bis 7, § 12, § 13, § 23
Abs. 1 Nr. 4, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 S. 1 Nr. 2 und § 29 Abs. 1 bis 3 BPolG
- der Aufgabenwahrnehmung aus übertragenden Gesetzen: §1 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 BPolG,
insbesondere i.V.m §§ 71 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 7 sowie 67 Abs. 3; § 73 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG).
- eines konkreten Strafverfahrens: § 29 Abs. 1 i.V.m. § 12 BPolG und §§ 483 Abs. 3 i.V.m. 161,
163 StPO
- eines künftigen Strafverfahrens: § 29 Absatz 2 i.V.m. § 12 BPolG und § 484 Abs. 4 StPO
- der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten: § 13 i.V.m. § 29 Abs. 1 BPolG, § 49 c
OwiG
- der Vorgangsverwaltung oder der befristeten Dokumentation: § 29 Abs. 5 BPolG
- allgemeiner polizeilicher Dienstleistungen und allgemeiner Verwaltungszwecke, insofern nicht
spezialgesetzlich geregelt, gem. § 18 Abs. 2 i.V.m. § 12 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei dient der Vorgangsbearbeitung und der Vorgangsverwaltung oder der befristeten
Dokumentation polizeilichen Handelns für die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach dem
Bundespolizeigesetz, den sich aus diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, der Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Die erfassten
Daten können zu statistischen Zwecken ausgewertet werden.
5. Zahl der Datensätze: 3.547.405
Seite 17 von 29
6. Zahl der
Personendatensätze:
4.296.678
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
1.563.804
D:
1. Bezeichnung: Grenzfahndungsdatei (GFD)
2. Datum: Seit August 2008 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb.
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Rechtsgrundlage für die Führung der Datei sind §§ 30, 31 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2b BPolG
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Grenzfahndungsdatenverordnung regelt die Arten personenbezogener Daten welche bei der
Ausschreibung zur Grenzfahndung nach § 30 Abs. 1 BPolG und zur grenzpolizeilichen
Beobachtung nach § 31 Abs. 1 BPolG in der Datei gespeichert werden dürfen.
Fahndung nach Personen und Sachen, die von der BPOL und/oder von den mit der
grenzpolizeilichen
Kontrolle beauftragten Behörden/Dienststellen gesucht werden;
⇒ Grenzfahndung Bereich
Personenfahndung zum Zwecke
• der Ingewahrsamnahme,
• der Kontrolle,
• der Zurückweisung,
• der Ausreiseuntersagung und
Seite 18 von 29
• der grenzpolizeilichen Beobachtung,
⇒ Grenzfahndung Bereich Sachfahndung zum Zwecke der grenzpolizeilichen Überwachung
insbesondere von
• Ausweisdokumenten,
• Sichtvermerken,
• benutzte oder eingesetzte Kraftfahrzeuge die zur Feststellung einer von der Person oder
Sache ausgehenden Gefahr dienen.
5. Zahl der Fahndungen: 4859
6. Zahl der
Personendatensätze:
Kurzfristige Auswertung nicht möglich
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
werden in der GFD nicht erfasst
E:
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Rauschgiftkriminalität)
2. Datum: Seit Juni 2018 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz
(BPolG), § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163 ff., 483 ff. Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als
Zentralstelle ergibt sich aus §§ 29, 32 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3
BPolG.
Seite 19 von 29
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Rauschgiftkriminalität" als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (RGK PIAV-O
BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Rauschgiftkriminalität" des
Bundeskriminalamtes (BKA). Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei
und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem
Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) und dem Fallbearbeitungssystem (FBS) in die Datei RGK PIAV-O BPOL
übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur
zentralen Datei des BKA PIAV Rauschgiftkriminalität ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -
verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit
länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 796
6. Zahl der
Personendatensätze:
59
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
1
F:
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Gewaltdelikte/gemeingefährliche Straftaten)
2. Datum: Seit Juni 2018 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz
(BPolG), § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163 ff., 483 ff. Strafprozessordnung (StPO).
Seite 20 von 29
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als
Zentralstelle ergibt sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3
BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Gewaltdelikte und gemeingefährliche Straftaten" als Teil des PIAV-Operativ
Bundespolizei (WSK PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV
Gewaltdelikte und gemeingefährliche Straftaten" des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied
zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten
werden aus dem VBS und dem FBS in die Datei WSK PIAV-O BPOL übertragen und von dort in
die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA
PIAV Gewaltdelikte und gemeingefährliche Straftaten ermöglicht sie die Datenbereitstellung und
-verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit
länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 19.470
6. Zahl der
Personendatensätze:
1.468
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
20
G:
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV –Cybercrime)
2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz
(BPolG), § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163 ff., 483 ff. Strafprozessordnung (StPO).
Seite 21 von 29
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das BKA als
Zentralstelle ergibt sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3
BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Cybercrime“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (CYB PIAV-O BPOL)
ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Cybercrime“ des BKA. Sie bildet das technische
Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle
anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei CYB PIAV-O BPOL übertragen und von
dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des
BKA PIAV CYB ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit
die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder
erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 17.263
6. Zahl der
Personendatensätze:
363
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
5
H:
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Dokumentenkriminalität)
2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz
(BPolG), § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163 ff., 483 ff. Strafprozessordnung
Seite 22 von 29
(StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das
BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG)
i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Dokumentenkriminalität“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (DOK
PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Dokumentenkriminalität“
des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und
der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die
Datei DOK PIAV-O BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt.
Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV DOK ermöglicht sie die
Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von
Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 149.330
6. Zahl der
Personendatensätze:
13.260
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
271
I:
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Eigentumskriminalität und Vermögensdelikte)
2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz
(BPolG), § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163 ff., 483 ff. Strafprozessordnung
Seite 23 von 29
(StPO). Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die Datenübermittlung an das
BKA als Zentralstelle ergibt sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz (EuropolG)
i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Eigentumskriminalität und Vermögensdelikte“ als Teil des PIAV-Operativ
Bundespolizei (EIV PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV
Eigentumskriminalität und Vermögensdelikte“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied
zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen
Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei EIV PIAV-O BPOL übertragen und von dort
in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei des
BKA PIAV EIV ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und gewährleistet
damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler
oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 90.094
6. Zahl der
Personendatensätze:
5.540
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
289
J:
1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Schleusung, Menschenhandel, Ausbeutung)
2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4
Seite 24 von 29
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163 ff., 483 ff.
Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz
(EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Schleusung, Menschenhandel, Ausbeutung“ als Teil des PIAV-Operativ
Bundespolizei (SMA PIAV-O BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV
Schleusung, Menschenhandel, Ausbeutung“ des BKA. Sie bildet das technische Bindeglied
zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA. Alle anlieferungspflichtigen
Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei SMA PIAV-O BPOL übertragen und von
dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches Bindeglied zur zentralen Datei
des BKA PIAV SMA ermöglicht sie die Datenbereitstellung und -verwaltung und
gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender,
internationaler oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 308.706
6. Zahl der
Personendatensätze:
39.390
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
573
K:
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1. Bezeichnung: Polizeilicher Informations- und Analyseverbund
(PIAV – Sexualdelikte)
2. Datum: Seit Juni 2020 mit bestehender EAO im Wirkbetrieb
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Die Befugnis zur Datenverarbeitung ergibt sich aus
den §§ 29, 32, 35 Bundespolizeigesetz (BPolG), § 4
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 163 ff., 483 ff.
Strafprozessordnung (StPO).
Die rechtliche Grundlage und die Verpflichtung für die
Datenübermittlung an das BKA als Zentralstelle ergibt
sich aus §§ 11, 13 BKAG, §§ 2, 3 Europolgesetz
(EuropolG) i.V.m. § 32 Abs. 1 - 3 BPolG.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die Datei "PIAV-Sexualdelikte“ als Teil des PIAV-Operativ Bundespolizei (SXD PIAV-O
BPOL) ermöglicht den Zugriff auf die Verbunddatei "PIAV Sexualdelikte“ des BKA. Sie bildet
das technische Bindeglied zwischen der Datei der Bundespolizei und der Datei des BKA.
Alle anlieferungspflichtigen Daten werden aus dem VBS und FBS in die Datei SXD PIAV-O
BPOL übertragen und von dort in die Verbunddatei des BKA gespiegelt. Als technisches
Bindeglied zur zentralen Datei des BKA PIAV SXD ermöglicht sie die Datenbereitstellung
und -verwaltung und gewährleistet damit die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit
länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.
5. Zahl der Datensätze: 1.971
6. Zahl der
Personendatensätze:
53
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
-/-
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Personenzusammenschlüsse:
L:
1. Bezeichnung: Passagier Daten Datei (PDD) - Übermittlung von Fluggastdaten
2. Datum: Seit 2004
3. Rechtsgrundlage im BPolG: Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes (BPOLG) am 1. April 2008
wurde die Richtlinie des Rates 2004/82/EG vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von
Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, für den
Luftverkehr in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Die rechtliche Befugnis des § 31a
BPOLG erlaubt dem Bundespolizeipräsidium Luftfahrtunternehmen (LFU), die Passagiere
über die Schengenaußengrenzen in das Bundesgebiet befördern, aufzufordern,
Fluggastdaten zu erheben und an die Bundespolizei zu übermitteln. Die Norm zielt darauf ab,
unerlaubte Einreisen wirkungsvoll zu verhindern und Gefahren für die Bundesrepublik
Deutschland abzuwehren. Die Befugnis wird in Deutschland nicht als Generalanordnung an alle
Luftfahrtunternehmen umgesetzt. Das Bundespolizeipräsidium bestimmt Risikoflugstrecken auf
Grundlage einer Lage- und Gefährdungsbewertung.
4. Zweck der Datei/Datenbank: Die gemäß § 31a Absatz 3 Bundespolizeigesetz zu übermittelnden Daten sind ausreichend
und stellen durch eine zeitlich vorgelagerte fahndungsmäßige Überprüfung einen Mehrwert
für die grenzpolizeiliche Einreisekontrolle dar.
Diese polizeiliche IT-Anwendung ermöglicht den automatisierten Abgleich von Personen-
und Sachdaten mit dem polizeilichen Verbund-Informationssystem (INPOL) und die gezielte
Übermittlung der Überprüfungsergebnisse an die zuständigen Dienststellen der
Bundespolizei und anderer mit der grenzüberschreitenden Aufgabenwahrnehmung beauftragten
Behörden.
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Ziel ist die Übermittlung von Fluggastdaten vor dem Abflug und damit verbunden die
Qualitätsicherstellung bei der grenzpolizeilichen Kontrolle, da bereits bei Ankunft die Ergebnisse
der Fahndungsabfragen vorliegen und die Zeit während der Einreise weiteren
grenzpolizeilichen Analysen zur Verfügung steht.
Die Vorschrift ist ein wichtiges Instrument für die grenzpolizeiliche Kontrolle und verbessert
die Bekämpfung der illegalen Migration, des internationalen Terrorismus und sonstiger
schwerer Straftaten.
5. Zahl der Datensätze: 2022 18.553.225 Datensätze (Passagiere) an die PDD übermittelt
6. Zahl der
Personendatensätze:
Kann nicht angegeben werden, da die Speicherung nur kurzfristig erfolgt.
7. Zahl der
Institutionen/Gruppen/
Personenzusammenschlüsse:
Anlieferung durch Fluggesellschaften; Verarbeitung und Nutzung durch Bundespolizei
Durchschnittliche
Speicherdauer
Die angelieferten personenbezogenen Daten in der PDD werden 24 Stunden nach der
grenzpolizeilichen Einreise automatisch durch das System gelöscht.
Zu 12:
EHW: 16 Sexualtäter 89.203
EHW: 18 Rocker 3.456
EHW: 19 Einbrecher 13.403
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EHW: 20 KFZ-Dieb 2.132
EHW: 21 Trick-/Taschendieb 4.263
EHW: 22 Reisender Täter 12.996
EHW: 35 Reisender in/aus Jihad-/Krisengebiet 10.400
EHW: 39 Schmuggler 479
EHW: 42 BTM-Handel Ausprägung: 01 Händler 103.729
EHW: 42 BTM-Handel Ausprägung: 02 Lieferant 4.477
EHW: 42 BTM-Handel Ausprägung: 03 Abnehmer 14.632
EHW: 42 BTM-Handel Ausprägung: 04 Produzent 5.339
EHW: 42 BTM-Handel Ausprägung: 05 Kurier 3.755
EHW: 43 Menschenhandel Ausprägung: 06 Zuhälter 1.308
EHW: 43 Menschenhandel Ausprägung: 07 Schleuser 982
EHW: 43 Menschenhandel Ausprägung: 08 Anwerber 233
EHW: 43 Menschenhandel Ausprägung: 09 Vermieter 38
EHW: 44 Intensivtäter Ausprägung: 10 Sportveranstaltungen 205
EHW: 45 Politisch motivierter Straftäter Ausprägung: 11 PMK - rechts 21.582
EHW: 45 Politisch motivierter Straftäter Ausprägung: 12 PMK - links 10.585
EHW: 45 Politisch motivierter Straftäter Ausprägung: 13 PMK - ausländische Ideologie 4.020
EHW: 45 Politisch motivierter Straftäter Ausprägung: 14 PMK - religiöse Ideologie 2.930
EHW: 45 Politisch motivierter Straftäter Ausprägung: 15 PMK - nicht zuzuordnen 1.871
EHW: 46 Gefährdung Ausprägung: 16 Stalker 13.496
EHW: 46 Gefährdung Ausprägung: 17 Brandstifter 1.459
EHW: 46 Gefährdung Ausprägung: 18 Häusliche Gewalt 6.843
EHW: 47 Identität 2.730
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EHW: 47 Identität Ausprägung: 19 Dokumentenbeschaffer 752
EHW: 47 Identität Ausprägung: 20 Passüberlasser 507
EHW: 48 Reichsbürger/Selbstverwalter 3.486
PHW: 01 bewaffnet 103.798
PHW: 02 gewalttätig 257.473
PHW: 03 Ausbrecher 15.697
PHW: 04 Ansteckungsgefahr 22.282
PHW: 05 Psychische und Verhaltensstörungen 15.778
PHW: 08 BtM-Konsument 536.230
PHW: 09 Freitodgefahr 4.218
PHW: 17 Explosivstoffgefahr 3.773
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]