[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3793
17. Wahlperiode 17. 11. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm, Anette Kramme,
Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/3244 –
Sicherung der gleichstellungspolitischen Ziele in der SGB-II-Umsetzung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt ist bislang nicht gewährleistet. Auch
arbeitsuchende Frauen werden benachteiligt. Das Zweite Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) enthält zwar eine Reihe gleichstellungsrelevanter
Bestimmungen, aber – außer Vorgaben zum Frauenanteil an Maßnahmen der
Arbeitsförderung (Frauenförderquote) – keine ausreichenden Regelungen zur
Erreichung des Gleichstellungsziels.
So obliegt die Umsetzung der Gleichstellungsprinzipien im SGB II den
Grundsicherungsstellen, die diese häufig nicht mit dem notwendigen
Nachdruck verfolgen.
Schon im Bericht zur Evaluation der Experimentierklausel nach § 6c des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundestagsdrucksache 16/11488,
Dezember 2008) wurden gendersensible Zahlen zum Aktivierungsprozess vorgelegt,
die eine Unterrepräsentation von Frauen in Qualifizierungs- und
Beschäftigungsmaßnahmen und eine unregelmäßigere sowie weniger persönliche
Betreuung aufzeigen. Es wurde festgestellt, dass „das Chancengleichheitsziel in
den strategischen Zielsetzungen der Grundsicherungsstellen eine lediglich
nachrangige Bedeutung hat und Gender-Mainstreaming-Strukturen nur
ansatzweise etabliert werden konnten.“ Im Juni 2009 legten das Institut Arbeit
und Qualifikation (IAQ), das Forschungsteam Internationaler Arbeitsmarkt
GmbH (FIA) und die GendA, Forschungs- und Kooperationsstelle Arbeit,
Demokratie, Geschlecht, den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) in Auftrag gegebenen Abschlussbericht einer Bewertung der SGB-
II-Umsetzung im Rahmen der Evaluation der Wirkungen der Grundsicherung
nach § 55 SGB II aus gleichstellungspolitischer Sicht vor. Der Bericht zeigt
klaren Handlungsbedarf auf.
Durch den Systemwechsel zum SGB II im Jahr 2005 fielen gerade Frauen, die
zuvor Arbeitslosenhilfe bezogen, aus dem Leistungsbezug heraus. Als
Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft haben sie oftmals keinen Anspruch mehr auf
Unterstützung und Hilfen durch den Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende. Frauen im SGB-II-Bezug werden zudem in den Bereichen
Aktivierung, Förderung und Vermittlung durch die Grundsicherungsstellen benachtei- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
16. November 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3793 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeligt. Hier passiert häufig das Gegenteil von dem geforderten Entgegenwirken
geschlechtsspezifischer Nachteile: Die Diskriminierung von Frauen auf dem
Arbeitsmarkt wird als gegeben hingenommen. Die Frauenförderquoten
werden nicht eingehalten, sondern Maßnahmen und Vermittlungsbemühungen
darauf ausgerichtet, wo sie am (vermeintlich) chancenreichsten sind, den
Hilfebedarf durch bedarfsdeckende Erwerbsarbeit zu beenden: bei den Männern.
Frauen, gerade diejenigen, die Teil von Bedarfsgemeinschaften mit
Sorgeverantwortung sind, werden häufig gar nicht oder in eine „ihrer Lebenssituation
angemessenen“ geringfügige Beschäftigung (Mini- bzw. Midijob) vermittelt.
Unterstützung bei der Organisation von Kinderbetreuung gibt es kaum. Laut
dem Kurzbericht 7/2010 des Instituts (IAB) für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung haben weniger als 10 Prozent derjenigen ALG-II-Empfänger, die
Kinderbetreuung benötigen, Hilfe bei der Organisation durch das JobCenter
bekommen. Das Ausscheiden von Frauen aus dem Bezug der Grundsicherung ist
zudem oft nicht durch die Aufnahme einer existenzsichernden Beschäftigung
begründet, sondern durch eine Arbeitsaufnahme des Partners.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für die Bundesregierung ist die gleichberechtigte Teilhabe von Männern und
Frauen am Erwerbsleben von zentraler Bedeutung. Auch vor dem Hintergrund
des demografischen Wandels und des sich abzeichnenden Fachkräftebedarfes
ist die verstärkte Aktivierung des vorhandenen Erwerbspersonenpotenzials,
insbesondere auch das der Frauen, wichtig. Hier wurden in den vergangenen
Jahren bereits wesentliche Fortschritte erzielt, und die Erwerbstätigkeit von
Frauen nimmt kontinuierlich zu.
Klare Regelungen in der Arbeitsmarktpolitik haben hierzu einen wichtigen
Beitrag geleistet. Dazu gehören auch die Regelungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zunächst
ist die Gleichstellung von Frauen und Männern im SGB II im Sinne einer
Querschnittsaufgabe als durchgängiges Prinzip zu beachten. Wesentlich ist auch,
dass das SGB II alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den
Aktivierungsprozess mit einbezieht. Dies bedeutet eine Abkehr vom traditionellen –
männlichen – Ernährermodell und ist geeignet, bei konsequenter Anwendung die
Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu fördern. Zudem hat das SGB II den
Kreis der anspruchsberechtigten Personen gegenüber der früheren
Arbeitslosen- und Sozialhilfe erweitert und bezieht jetzt auch insbesondere solche
Frauen in die aktiven Förderleistungen mit ein, die entweder noch nie
erwerbstätig waren oder sich etwa wegen Kinderbetreuung vom Arbeitsmarkt
zurückgezogen hatten.
Allerdings können gesetzliche Regelungen nur den Rahmen für die
Gleichstellung von Frauen und Männern geben. Dass dieses Ziel tatsächlich erreicht wird,
liegt vor allem auch in der Verantwortung der Akteure vor Ort, insbesondere in
der Verantwortung der Grundsicherungsstellen. Hier hat der im Rahmen der
Evaluation der Wirkungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 55
SGB II erstellte Abschlussbericht „Bewertung der SGB II-Umsetzung aus
gleichstellungspolitischer Sicht“ weiteren Handlungsbedarf aufgezeigt.
Die Bundesregierung nimmt diese Ergebnisse sehr ernst. Sie hat mit dem
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 3. August 2010 die Grundlage dafür geschaffen, dass es künftig,
wie auch im oben genannten Abschlussbericht gefordert, in allen
Grundsicherungsstellen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt geben wird,
die zur Unterstützung der Geschäftsführung aktiv in alle Entscheidungs- und
Planungsprozesse einzubinden sind. Denn letztlich werden alle Planungen von
Maßnahmen nach dem SGB II auch geschlechtsspezifische Belange berühren.
Damit werden Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, aber auch
der beruflichen Förderung von Frauen künftig stärker und insbesondere auch
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3793systematischer in die Strategien und Handlungspraxis der
Grundsicherungsstellen verankert.
Gleichwohl sind die Akteure der Arbeitsmarktpolitik darauf angewiesen, dass
alle gesellschaftlichen Akteure dafür Sorge tragen, dass in der Gesellschaft
bestehende Geschlechterungleichheiten beseitigt werden. Denn dies kann nicht
von der Arbeitsmarktpolitik und auch nicht von den Grundsicherungsstellen
allein bewirkt werden. Die Bundesregierung setzt sich mit zahlreichen
Maßnahmen dafür ein, dass dieser gesellschaftliche Prozess unterstützt wird,
geschlechtsbedingte Nachteile abgebaut und so die beruflichen Perspektiven für
Frauen verbessert werden.
1. Hat die Bundesregierung die Ergebnisse des Berichtes „SGB-II-
Umsetzung aus gleichstellungspolitischer Sicht“ zum Anlass genommen,
gleichstellungspolitisches Handeln der Grundsicherungsstellen systematisch zu
fördern?
Wenn ja, welche Programme oder konkreten Aktivitäten gibt es?
In welcher Form werden Handlungsempfehlungen gegeben und die
Einhaltung der Gleichstellungsziele kontrolliert?
Wenn nein, warum nicht?
Die Autoren der genannten Studie zeigen in ihrem Abschlussbericht
dahingehende Handlungsempfehlungen auf, damit das Ziel der Gleichstellung von
Frauen und Männern im Rechtskreis des SGB II stärker verfolgt und beachtet
wird.
Eine zentrale Empfehlung ist die Forderung nach einer verbindlichen Vorgabe,
dass in jeder Grundsicherungsstelle die Position einer „Gender-Beauftragten“
zu besetzen ist, die mit ausreichend Ressourcen und Einflussmöglichkeiten
ausgestattet wird. Diese Empfehlung hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur
Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 3. August 2010 umgesetzt. Es enthält unter anderem eine Ergänzung des
SGB II, wonach ab 1. Januar 2011 in allen Grundsicherungsstellen Beauftragte
für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen sind. Im Einzelnen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
Der Gesetzgeber hat auch die Handlungsempfehlung der Studie aufgegriffen,
gleichstellungspolitische Aspekte in die Kennziffern aufzunehmen, um so
Hinweise auf den Umsetzungsstand gleichstellungspolitischer Aktivitäten in den
einzelnen Grundsicherungsstellen zu erhalten. So werden künftig im Rahmen
des Kennzahlenvergleichs nach § 48a SGB II die Kennzahlen und
Ergänzungsgrößen geschlechtsspezifisch ausgewiesen, soweit dies möglich ist (§ 3 der
Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II). Damit können
Unterschiede in der Leistungsfähigkeit der Grundsicherungsstellen in Bezug
auf Frauen und Männer ermittelt werden. Hieraus ergeben sich auch
Ansatzpunkte für die Grundsicherungsstellen für eine weitere und konkrete
Verbesserung ihrer Arbeit.
Da das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern und der beruflichen
Förderung ein Querschnittsziel ist, das von allen zuständigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu beachten ist, gibt die
Bundesagentur für Arbeit den Beschäftigten der Jobcenter Arbeitshilfen und
fachliche Empfehlungen an die Hand, mit denen gleichstellungspolitisches
Handeln systematisch gefördert werden soll.
Drucksache 17/3793 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUm die Gleichstellungsziele zu verfolgen, können für Zwecke der
Zielnachhaltung und der Steuerung zudem geschlechtergetrennte Analysen auf allen
Ebenen der Bundesagentur für Arbeit angefertigt werden.
Damit bei der Verfolgung der Ziele der Gleichstellung und der beruflichen
Förderung von Frauen auch die Interessen und die Bedürfnisse Alleinerziehender
angemessen berücksichtigt werden, hat das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales den ESF-Ideenwettbewerb „Gute Arbeit für Alleinerziehende“
gestartet, mit dem seit dem 1. September 2009 bundesweit 77 Projekte für
Alleinerziehende im SGB II gefördert werden, die von oder in Kooperation mit den
Grundsicherungsstellen umgesetzt werden.
Um dem Risiko des Ausschlusses von Frauen aus dem Arbeitsmarkt
entgegenzuwirken und die erfolgreiche Gestaltung der Übergänge zwischen Familien-
und Erwerbsarbeit zu befördern, hat das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend in Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit im
März 2008 das Aktionsprogramm Perspektive Wiedereinstieg ins Leben
gerufen. In Partnerschaft mit der Bundesagentur für Arbeit sowie Projektbeteiligten
und relevanten Akteuren in Ländern, Kommunen, Verbänden und Vereinen,
werden unter dem Dach der Initiative unterschiedliche Angebote gebündelt.
Das dazugehörige ESF-Programm richtet sich auch an
Leistungsempfängerinnen aus dem Rechtskreis des SGB II und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB III). Insbesondere in den ostdeutschen Bundesländern befindet sich ein
Großteil der Teilnehmerinnen im Rechtskreis des SGB II.
2. Wie viele Grundsicherungsstellen haben zuständige Ansprechpartner für
Gleichstellungsfragen benannt?
Über welche Ressourcen verfügen diese, und welche
Einflussmöglichkeiten haben sie?
Wie sollen Anzahl und Ausstattung von Gleichstellungsbeauftragten in
den Grundsicherungsstellen erhöht werden?
Der in Frage 1 genannte Bericht „SGB II-Umsetzung aus
gleichstellungspolitischer Sicht“ enthält Zahlen über den Stand der personellen Verankerung von
Gleichstellungsfragen zum 31. Dezember 2007. Zu diesem Zeitpunkt gab es in
lediglich 4 Prozent der Grundsicherungsstellen eigene Beauftragte für
Gleichstellungsfragen. In knapp 30 Prozent bestand eine informelle Kooperation mit
der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt der Agenturen für
Arbeit. Diese haben also neben ihren Aufgaben im Rechtskreis des SGB III
zusätzlich Aufgaben im Rechtskreis SGB II wahrgenommen. Diese
unbefriedigende Situation war unter anderem ein Grund für die zentrale
Handlungsempfehlung des Berichts, in allen Grundsicherungsstellen Positionen für
Beauftragte verbindlich zu schaffen, und für die Entscheidung der
Bundesregierung, im Rahmen der Organisationsreform des SGB II zum 1. Januar 2011 in
allen Grundsicherungsstellen Beauftragte für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt zu installieren.
Gemäß § 18e SGB II – neu – werden die Beauftragten für Chancengleichheit
von den Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen aus dem
Kreis der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bestellt, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen
zugewiesen worden sind.
Über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Beauftragten für
Chancengleichheit in den gemeinsamen Einrichtungen ist vor Ort zu entscheiden. Dabei gilt es
insbesondere abzuwägen, wie groß die gemeinsame Einrichtung und der vor
Ort bestehende Unerstützungsbedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
(z. B. für Alleinerziehende) ist. Bei einer zeitanteiligen Wahrnehmung kann die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3793Beauftragte für Chancengleichheit der gemeinsamen Einrichtung auch mit
anderen Aufgaben betraut werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine
hauptamtliche Tätigkeit handelt. Die Regelung gilt entsprechend auch für
zugelassene kommunale Träger.
Die gesetzlichen Vorgaben räumen den Beauftragten für Chancengleichheit
Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungsprozesse in den
Grundsicherungsstellen ein. So sind die Beauftragten für Chancengleichheit unmittelbar dem
jeweiligen Geschäftsführer bzw. der jeweiligen Geschäftsführerin zugeordnet.
Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in allen Fragen,
die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern haben.
Sie vertreten zudem die gemeinsamen Einrichtungen in den Sitzungen
kommunaler Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten
betreffen. Zugleich wird mit diesen Regelungen die Notwendigkeit der Kooperation
mit der Geschäftsführung der Grundsicherungsstelle betont. Denn diese bleibt
für die Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Gleichstellung und der
beruflichen Förderung von Frauen originär zuständig und trägt für deren Erreichung
die Verantwortung.
3. Werden die gesetzlichen Vorgaben zur Frauenförderung von den
Grundsicherungsstellen eingehalten, und wie wird dies kontrolliert?
Wird die Nichteinhaltung der Frauenförderquote sanktioniert?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 SGB III i. V. m. § 16 Absatz 1 Satz 4 SGB II
sind Frauen im Rechtskreis SGB II mindestens entsprechend ihrem Anteil an
den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit zu
fördern. In der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 lag der
Mindestfrauenförderanteil bei 44,1 Prozent und die realisierte Förderquote bei 41,9 Prozent. Die
geforderte Mindestbeteiligung wurde um 2,2 Prozentpunkte unterschritten.
Es ist zunächst Aufgabe der Geschäftsführungen auf allen Ebenen, die
Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe für ihren Zuständigkeitsbereich regelmäßig
nachzuhalten. Auf Bundesebene hat das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales die Bundesagentur für Arbeit aufgefordert, über die Einhaltung der
Frauenförderquote regelmäßig zu berichten und auch darüber, welche Maßnahmen
sie zu ihrer Einhaltung unternimmt. Zusätzlich werden hierzu Gespräche im
Rahmen der Fachaufsicht geführt.
4. Ziehen die Grundsicherungsstellen ggf. aus der Nichteinhaltung der
Vorgaben für die Förderung von Frauenkonsequenzen, und in welcher Form wird
dies von der Bundesregierung unterstützt?
Wenn nicht, warum nicht?
Die Geschäftsführungen der Grundsicherungsstellen sind für die Erfüllung der
gesetzlichen Vorgaben und damit auch für die Erfüllung der gesetzlichen
Frauenförderquote verantwortlich. Sie haben für deren Einhaltung Sorge zu tragen.
Die Geschäftsführungen können hierfür auch auf geschlechtergetrennte
Analysen der Bundesagentur für Arbeit zurückgreifen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt diesen Prozess
durch Hinweise in den regelmäßig stattfindenden Bund-Länder-
Aufsichtskonferenzen und zeigt aufgrund der vorliegenden Daten
Handlungsnotwendigkeiten auf.
Drucksache 17/3793 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Mit welchen Instrumenten wird auf eine gendersensible Ausgestaltung des
Aktivierungsprozesses hingewirkt?
Wie hoch ist der Anteil an Grundsicherungsstellen, die diesbezüglich aktiv
sind?
Was tut die Bundesregierung für die Erhöhung dieses Anteils?
Ziel und Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, jeden
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen umfassend dabei zu unterstützen, eine nachhaltig
existenzsichernde Beschäftigung aufzunehmen, damit er seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familie aus eigenen Kräften und unabhängig von
staatlichen Fürsorgeleistungen bestreiten kann. Bei der Erbringung von Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit sind neben der persönlichen und beruflichen
Eignung unter anderem ausdrücklich auch die individuelle Lebenssituation,
insbesondere die familiäre Situation (§ 3 Absatz 1 Satz 2 SGB II) zu
berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Unterstützung und Leistungserbringung sind
folglich die konkreten Voraussetzungen und Bedarfslagen im Einzelfall. Im Bereich
der Bundesagentur für Arbeit erfolgt die Eingliederungsarbeit anhand des
rechtskreisübergreifenden sogenannten Vier-Phasen-Modells der
Integrationsarbeit. Dieses Konzept setzt den Aktivierungsansatz und die
Leistungsgrundsätze des SGB II um und bietet den Fachkräften vor Ort ein konstistentes und
qualitativ anspruchsvolles Referenzmodell für den konkreten
Eingliederungsprozess. Das Vier-Phasen-Modell stellt sicher, dass die individuellen
vermittlungsrelevanten Stärken, Bedarfslagen und persönlichen Umstände erhoben
und auf dieser Grundlage der Integrationsfahrplan einschließlich der
erforderlichen Unterstützungsleistungen gemeinsam erarbeitet und fortlaufend
aktualisiert werden. Bei komplexen Problemlagen, die durch mehrere
Vermittlungshemmnisse und die Notwendigkeit einer Einbeziehung weiterer
Leistungsträger gekennzeichnet ist, erfolgt die Integrationsarbeit im Rahmen eines
qualifizierten Fallmanagements. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass
spezifische Belange von Frauen, die für ihre Eingliederung in Arbeit relevant
sind, in die Integrationsarbeit eingehen. Dabei kann beispielsweise auch die
Rolle der Geschlechter und deren Wertvorstellungen berücksichtigt werden.
Zu den Aktivierungskonzepten der zugelassenen kommunalen Träger liegen
der Bundesregierung keine flächendeckenden und aussagekräftigen
Informationen vor.
Gleichwohl ist die gendersensible Ausgestaltung der Beratungs- und
Aktivierungsprozesse auf struktureller Ebene eine Daueraufgabe der
Grundsicherungsstellen. Die Bundesregierung hat sich daher dafür eingesetzt, dass künftig in
allen Grundsicherungsstellen Beauftragte für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt die Geschäftsführungen bei der Erfüllung der gleichstellungspolitischen
Ziele unterstützen werden. Die Beauftragten für Chancengleichheit sind gemäß
§ 18e Absatz 3 SGB II – neu – auch bei der Erarbeitung des örtlichen
Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende
sowie bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen
Aufgabenerledigung in den Grundsicherungsstellen zu beteiligen.
6. Wie soll sichergestellt werden, dass, wie im IAB-Kurzbericht 7/2010 und
im Bericht zur Evaluation der Experimentierklausel
(Bundestagsdrucksache 16/11488) dargestellt, nicht weiterhin Männer in den
Grundsicherungsstellen häufiger einen persönlichen Ansprechpartner haben als
Frauen, häufiger zu ihrer beruflichen Situation, zur Weiterbildung und zu
Leistungen bei Beschäftigungsaufnahme/Einstieg in die Selbständigkeit
beraten werden und an ausnahmslos allen angebotenen Qualifizierungs-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3793und Beschäftigungsmaßnahmen im Aktivierungsprozess häufiger
teilnehmen?
Der IAB-Kurzbericht 7/2010 befasst sich mit der Kundenzufriedenheit im
SGB II und konzentriert sich dabei auf die persönliche Sicht der Empfänger
von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und deren Bewertung
der Arbeitsvermittlung. So wird zwar jedem erwerbsfähigen hilfebedürftigen
Menschen ein persönlicher Ansprechpartner zur Seite gestellt, aber dies haben
nur 76 Prozent der befragten Männer und 72 Prozent der befragten Frauen
wahrgenommen. Entsprechend geben Männer häufiger als Frauen an, eine
Beratung ihrer beruflichen Situation erhalten und Gespräche über konkrete
Weiterbildungsmaßnahmen geführt zu haben. Diese subjektive Einschätzung der
befragten Personen findet sich auch in den Statistiken wieder. So stellt der
Bericht zur Evaluation der Experimentierklausel fest, dass Frauen im Vergleich zu
Männern eine systematisch geringere Wahrscheinlichkeit aufweisen, an
Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilzunehmen.
Diese Umstände zeigen die Notwendigkeit dafür, in den
Grundsicherungsstellen die gesetzlichen Ziele der Gleichstellung von Frauen und Männern und der
beruflichen Förderung von Frauen verstärkt voranzutreiben. Die neu
geschaffene Position der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt in allen
Grundsicherungsstellen ist ein wichtiger Schritt dafür, dass dies künftig
energischer verfolgt wird.
7. In welcher Form bzw. inwieweit wird seitens der Agenturen für Arbeit
bzw. der JobCenter und Optionskommunen die besondere Situation von
Frauen mit Behinderung bei Beratung, Vermittlung und Förderung
berücksichtigt, und wurden die Mitarbeiter in den JobCentern ausreichend
geschult, um für die individuelle Beratung und Unterstützung entsprechend
gerüstet zu sein?
Für die Betreuung von Menschen mit Behinderung stehen in allen Agenturen
für Arbeit entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach § 104 Absatz 4
SGB IX besondere Stellen – die Reha/SB-Teams – zur Verfügung. Auch für
Rehabilitanden im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die
Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger (§ 6a SGB IX),
wenn nicht nach gesetzlichen Regelungen ein anderer Rehabilitationsträger
zuständig ist. Dadurch können die Kompetenzen der REHA/SB-Teams von
Rehabilitanden aus diesem Rechtskreis genutzt werden. Als Rehabilitationsträger
hat die Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe, die zuständige
Grundsicherungsstelle schriftlich über den Rehabilitationsbedarf und ihren
Eingliederungsvorschlag zu unterrichten. Die Leistungsverantwortung, d. h. die
Entscheidung über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe liegt bei dem
zuständigen Leistungsträger.
Zu den Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehört insbesondere
die Beratung, Information und umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der
Eingliederung in Arbeit. Damit diese Dienstleistung vor Ort professionell
erbracht werden kann, werden die damit betrauten Mitarbeiter auf der Basis von
darauf zugeschnittenen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen ausgewählt. Zur
Erweiterung individueller Qualifizierungsbedarfe steht das zentral bereitgestellte
interne Qualifizierungsangebot zur Verfügung.
Das Vier-Phasen-Modell der Integrationsarbeit unterstützt die persönlichen
Ansprechpartner im Rahmen des Integrationsprozesses dabei, individuelle
Strategien – auch für Frauen mit Behinderung – zur Förderung und (Re)Integration in
den Arbeitsmarkt zu erarbeiten. Die Schwere und Ausprägung der Behinde-
Drucksache 17/3793 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderung, bisherige schulische und berufliche Biografie, Alter und
Lebensverhältnisse, Ressourcen, Motivation, regionale und berufliche Mobilität, psychische
Verfassung und Belastbarkeit sowie die Situation auf dem Ausbildungs- und
Arbeitsmarkt sind wesentliche Einflussfaktoren, welche bei der
Integrationsplanung zu berücksichtigen sind.
8. Sind die Aktivitäten der JobCenter und Optionskommunen nach Ansicht
der Bundesregierung ausreichend, um die Eingliederung in das
Erwerbsleben für Frauen mit Behinderung zu verbessern?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Aktuelle Daten (Stand September 2010) zum Bestand Arbeitsloser im
Rechtskreis SGB II zeigen auf, dass der Anteil schwerbehinderter Frauen an allen
schwerbehinderten Arbeitslosen bei ca. 39 Prozent liegt (bei schwerbehinderten
Männern bei ca. 61 Prozent). Der Anteil arbeitsloser Frauen insgesamt im
Rechtskreis SGB II an allen Arbeitslosen liegt bei ca. 47 Prozent (bei
arbeitslosen Männer bei ca. 53 Prozent). Der Datenvergleich zeigt, dass
schwerbehinderte Frauen im Rechtskreis SGB II geringfügig weniger von Arbeitslosigkeit
betroffen sind als schwerbehinderte Männer. Während arbeitslose Frauen
insgesamt eine gleich hohe Betroffenheit wie arbeitslose Männer insgesamt im
SGB II aufweisen, liegt die Relation bei arbeitslosen schwerbehinderten Frauen
zu arbeitslosen schwerbehinderten Männern im SGB II leicht günstiger.
Quantitativ betrachtet sind die Aktivitäten ausreichend.
Für die qualitative Arbeit vor Ort stehen die vielfältigen Förderangebote für
behinderte und schwerbehinderte Menschen mit Rechtsanspruch aus beiden
Sozialgesetzbüchern SGB III und SGB II zur Verfügung.
Die Grundsicherungsstellen sind verpflichtet, mögliche Reha-Fälle rechtzeitig
zu identifizieren und der Bundesagentur für Arbeit (Prozessverantwortung) zur
Prüfung und Entscheidung zuzuleiten. Die Feststellung einer Behinderung und
des Rehabilitationsbedarfs dient dem Ziel, Rechtsansprüche von behinderten
Menschen zu erfüllen und eine berufliche Teilhabe zu ermöglichen.
Die dargestellten Maßnahmen und Aktivitäten sind nach Auffassung der
Bundesregierung geeignet, die Eingliederung in das Erwerbsleben für Frauen mit
Behinderung zu verbessern.
9. Ist eine flächendeckende Verfügbarkeit von Plätzen in einer
Kindertagesstätte für arbeitsuchende ALG-II-Beziehende mit Betreuungsaufgaben
gewährleistet?
Wenn nein, bis wann, und wie soll dieses Ziel umgesetzt werden?
Für 3-Jährige bis zum Schuleintritt besteht seit über zehn Jahren ein
Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Deshalb muss davon ausgegangen werden,
dass für alle arbeitsuchenden Arbeitslosengeld-II-Bezieher mit Kindern ab
3 Jahren auch Plätze in Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Nach der
Kinder- und Jugendhilfestatistik des Statistischen Bundesamtes nehmen
inzwischen über 90 Prozent der 3- bis unter 5-Jährigen einen Kindergartenplatz in
Anspruch.
Seit dem 1. Oktober 2010 sind die Kommunen gemäß § 24a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verpflichtet, mindestens ein Betreuungsangebot
vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3793– deren Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder diese
aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder
– Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
im Sinne des Zweiten Buches erhalten oder
– deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
Damit zukünftig ein bedarfsgerechtes Angebot vorhanden ist, hat die
Bundesregierung das Kinderförderungsgesetz auf den Weg gebracht, wodurch bis 2013
ein bundesdurchschnittliches Angebot für 35 Prozent der unter 3-Jährigen
geschaffen wird und ab August 2013 ein Rechtsanspruch bereits für Einjährige
auf ein Betreuungsangebot besteht.
10. Wie ist die Zusammenarbeit der JobCenter mit den Kommunen bezüglich
der Sicherstellung der Kinderbetreuung geregelt?
Was passiert, wenn keine geeigneten Plätze in der Kindertagesbetreuung
zur Verfügung stehen?
Die Umsetzung der Kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a
Nummer 1 SGB II liegt in der Zuständigkeit der Kommunen. Die Organisation und
Prozesse in der Zusammenarbeit der Grundsicherungsstellen mit den
Kommunen hinsichtlich der Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder gemäß
§16a Nummer 1 SGB II verlaufen in der Praxis unterschiedlich. Mehrheitlich
werden die kommunalen Leistungen zur Betreuung von Kindern ohne
schriftliche Vereinbarung erbracht. In wenigen Fällen wurde die Betreuung von
Kindern gemäß § 44b Absatz 3 SGB II an die Grundsicherungsstellen übertragen.
Sofern die Integrationsfachkraft feststellt, dass keine adäquaten
Betreuungsplätze (quantitativ und qualitativ) zur Verfügung stehen, müssen auf Ebene der
Geschäftsführung der Grundsicherungsstellen geeignete Maßnahmen zur
Sicherstellung in die Wege geleitet werden. Das kann zum Beispiel in Form
von Trägerbesprechungen, Kooperationsvereinbarungen oder auch durch
Aktivitäten des gemeinsamen Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit und der
jeweiligen Grundsicherungsstelle geschehen. Durch Information und
Sensibilisierung der Arbeitgeber über Arbeitsplatzmodelle, die der Vereinbarkeit von
Familie und Beruf umfassender Rechnung tragen, kann das eventuell
vorhandende Unterangebot an Kinderbetreuungsplätzen abgemildert werden.
11. Wie viele Frauen und wie viele Männer haben jeweils zusätzlich zum
ALG II weitere Einkommensquellen (Transfers und/oder
Erwerbseinkommen)?
Wie hoch ist dabei jeweils der Anteil der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten, der Teilzeitbeschäftigten, der Beschäftigten in Mini- und
Midijobs und der selbständig Beschäftigten?
Bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung von Leistungen zum
Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen
grundsätzlich alle Einnahmen in Geld und Geldeswert (mit Ausnahme bestimmter
privilegierter Einnahmen) berücksichtigt werden. Die Summe der in die Prüfung
einfließenden Einkommen wird als zu „zu berücksichtigendes Einkommen“
erfasst.
Der Tabelle 1 sind Ergebnisse zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit zu
berücksichtigendem Einkommen nach Einkommensarten im Berichtsmonat
Februar 2010 zu entnehmen. Dabei lag bei 45 Prozent der erwerbsfähigen Hilfe-
Drucksache 17/3793 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebedürftigen zu berücksichtigendes Einkommen vor; bei Frauen ist dieser Anteil
mit 50 Prozent höher als bei Männern mit 41 Prozent.
Die häufigste Einkommensquelle von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
zusätzlich zum Arbeitslosengeld II ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Für
27 Prozent der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird zu berücksichtigendes
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ausgewiesen (Männer: 24 Prozent; Frauen:
29 Prozent). Wie die männlichen und weiblichen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen mit zu berücksichtigendem Einkommen aus Erwerbstätigkeit, die synonym
als erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Bezieher bezeichnet werden, sich nach
Erwerbstätigkeitsformen aufteilen, ist in Tabelle 2 dargestellt.
12. Wie viele Alleinerziehende (und davon Männer und Frauen) befinden
sich unter den sog. Aufstockern, und gibt es für sie spezielle
Fördermöglichkeiten?
Tabelle 3 ist zu entnehmen, wie sich die alleinerziehenden erwerbstätigen
Arbeitslosengeld-II-Bezieher nach Erwerbstätigkeitsformen im
Jahresdurchschnitt 2009 aufteilen. Dabei wird nicht zwischen männlichen und weiblichen
Deutschland (Daten der ARGEn und AAgAw auf Bundesebene hochgerechnet)
Februar 2010, Datenstand: Oktober 2010
5.004.453
2.266.566
45
2.473.956
1.003.167
41
2.530.497
1.263.399
50
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Männer
Bestand eHb
eHb mit zu berücksichtigendem Einkommen
Anteil an Bestand eHb in %
insgesamt
Bestand eHb
eHb mit zu berücksichtigendem Einkommen
Anteil an Bestand eHb in %
Frauen
Bestand eHb
eHb mit zu berücksichtigendem Einkommen
Anteil an Bestand eHb in %
Tabelle 1: eHb mit zu berücksichtigendem Einkommen nach Einkommensart
Geschlecht Merkmal Anzahl, Anteile
Tabelle 2: Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher nach Art der Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit: Strukturmerkmale im Februar 2010
Deutschland
darunter
davon
ausschließlich
geringfügig
ohne
Beschäftigungsmeld.
absolut absolut
Anteil in %
an Sp. 1
absolut
Anteil in %
an Sp. 1
absolut
Anteil in %
an Sp. 1
absolut absolut
Anteil in %
an Sp. 1
absolut
Anteil in %
an Sp. 1
absolut
Anteil in %
an Sp. 1
absolut absolut absolut
Anteil in %
an Sp. 1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
Insgesamt 5.004.453 1.342.699 26,8 1.228.578 24,5 326.422 6,5 50.026 902.156 18,0 220.532 4,4 681.624 13,6 500.133 181.492 122.622 2,5
darunter:
Geschlecht
Männer 2.473.956 601.864 24,3 530.823 21,5 182.575 7,4 27.891 348.248 14,1 55.534 2,2 292.714 11,8 202.286 90.428 74.930 3,0
Frauen 2.530.497 740.835 29,3 697.755 27,6 143.847 5,7 22.135 553.909 21,9 164.999 6,5 388.910 15,4 297.847 91.063 47.693 1,9
Spalten 2 bis 5 und 17, 18 mit zkT-Daten; Spalte 6 bis 16 hochgerechnet auf alle eHb (einschl. zkT). © Statistik der Bundesagentur für Arbeit
1) Mehrfachnennungen möglich.
Februar 2010
Merkmal
eHb
erwerbstätige
AlgII-Bezieher
davon 1)
abhängig
erwerbstätige
AlgII-Bezieher
davon
selbständig
erwerbstätige
AlgII-Bezieher
sozialversicherungspfl. Vollzeit Teilzeit
insgesamt insgesamt
davon
Auszubildende
sozverspfl.
beschäftigt
ausschließlich
geringfügig/
ohne Meldung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3793Alleinerziehenden unterschieden, da alleinerziehende Arbeitslosengeld-II-
Bezieher zum überwiegenden Teil weiblich sind (2009: 95 Prozent).
Erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Bezieher werden von den
Grundsicherungsstellen betreut. Ihnen steht ebenso wie jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
grundsätzlich das gesamte Spektrum der Eingliederungsleistungen zur
Verfügung. Je nach individueller Bedarfslage und der darauf basierenden
Eingliederungsstrategie erhalten sie die erforderliche Unterstützung und Förderung mit
dem Ziel der Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Zur verstärkten Förderung
von alleinerziehenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen des ESF-
Ideenwettbewerbs „Gute Arbeit für Alleinerziehende“ wird auf die Antwort zu
Frage Nummer 1 verwiesen.
13. Wie viele Männer und wie viele Frauen verzichten mit Verweis auf
Kinderbetreuungsaufgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II auf eine
Vermittlung in Arbeit, und wie wird in den Grundsicherungsstellen im
Rahmen des Fallmanagements damit umgegangen?
Es kann im Rahmen der Grundsicherungsstatistik derzeit nicht isoliert
abgebildet werden, ob und wenn ja in welchem Umfang Personen speziell aufgrund
von § 10 SGB II eine Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden kann und sie
deshalb nicht als arbeitslos gezählt werden.
Auch wenn ein konkretes Arbeits- oder Maßnahmeangebot nach § 10 Absatz 1
Nummer 3 SGB II nicht zumutbar ist, bleiben die Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende verpflichtet, jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit zu unterstützen. Grundsätzlich
soll bereits während der ersten drei Lebensjahre des Kindes der Verlust von
beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen, der durch eine längere Phase der
Familienarbeit entstehen kann, vermieden werden. Erwerbsfähige Hilfebedürftige
die bereits vor der Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes oder des
Kindes ihres Partners eine Arbeit aufnehmen möchten, haben ebenso Anspruch
auf Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit durch den zuständigen
SGB- II-Leistungsträger. Sofern die Betroffenen ihre Absicht eine Arbeit
aufzunehmen der Grundsicherungsstelle mitteilen, wird gemeinsam mit dem
persönlichen Ansprechpartner eine individuelle Eingliederungsstrategie erarbeitet und
der Wiedereinstieg frühzeitig unterstützt.
Tabelle 3: Alleinerziehende erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher nach Art der Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit
Deutschland
darunter
davon
ausschließlich
geringfügig
ohne
Beschäftigungsmeld.
absolut absolut
Anteil in %
an Sp. 1
absolut
Anteil in %
an Sp. 1
absolut
Anteil in %
an Sp. 1
absolut absolut
Anteil in %
an Sp. 1
absolut
Anteil in %
an Sp. 1
absolut
Anteil in %
an Sp. 1
absolut absolut absolut
Anteil in %
an Sp. 1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
2007 664.078 176.522 26,6 170.185 25,6 37.336 5,6 2.563 132.849 20,0 41.412 6,2 91.437 13,8 70.660 20.776 7.010 1,1
2008 655.081 203.696 31,1 194.473 29,7 40.797 6,2 2.637 153.676 23,5 49.213 7,5 104.463 15,9 79.968 24.495 10.314 1,6
2009 635.836 206.074 32,4 195.548 30,8 37.778 5,9 2.447 157.770 24,8 50.225 7,9 107.545 16,9 82.077 25.468 11.856 1,9
1) Mehrfachnennungen möglich. © Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Durch Neuaufbau der Datenbanken der Grundsicherungsstatistik können die Daten geringfügig von den bereits veröffentlichten Ergebnissen abw eichen.
Spalten 2-5 und 17-18 vor Dezember 2008 ohne Daten zugelassener kommunaler Träger, Spalten 6 bis 16 ohne Daten zugelassener kommunaler Träger hochgerechnet auf alle eHb.
insgesamt insgesamt
davon
Auszubildende
sozverspfl.
beschäftigt
ausschließlich
geringfügig/
ohne Meldung
Zeit
Alleinerziehende
eHb
erwerbstätige
AlgII-Bezieher
davon 1)
abhängig
erwerbstätige
AlgII-Bezieher
davon
selbständig
erwerbstätige
AlgII-Bezieher
sozialversicherungspfl. Vollzeit Teilzeit
Drucksache 17/3793 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Sind der Bundesregierung Gründe dafür bekannt, dass Frauen mit
Kleinkindern sowie Alleinerziehenden mit Behinderung häufiger eine
Freistellung von der Arbeitsuche empfohlen wird als Männern?
Das SGB II enthält keine Regelung, die es ermöglicht, erwerbsfähige
Hilfebedürftige von der Arbeitsuche freizustellen bzw. dies zu empfehlen. Die Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben die Verpflichtung, alle
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit
zu unterstützen. Hierzu erbringen die zuständigen Leistungsträger alle im
Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Dieser im SGB II
angelegte umfassende Förderansatz wird ergänzt durch den Grundsatz des
Forderns, nach dem die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verpflichtet sind, alles zu
tun, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Hierzu zählt
insbesondere die Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit (vgl. § 10 SGB II)
anzunehmen.
Die Regelung des § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II soll verhindern, dass die
Erziehung und Betreuung eines unter 3-jährigen Kindes durch eine
Arbeitsaufnahme gefährdet wird, sofern eine Kinderbetreuung nicht sichergestellt ist.
Eine Arbeitsaufnahme bzw. die Teilnahme an einer Maßnahme zur
Eingliederung in Arbeit ist hingegegen grundsätzlich zumutbar bei Kindern über drei
Jahren, da bei diesen die Betreuung generell sichergestellt ist (siehe Antwort zu
Frage 9).
15. Was unternimmt die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass Frauen
nicht weiter wegen Kinderbetreuungsaufgaben faktisch von der
Arbeitsvermittlung und Unterstützung durch die Arbeitsmarktpolitik
ausgeschlossen werden?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
16. Wie soll die Teilnahme von jungen Müttern, die bisher
unterdurchschnittlich Zugang zu arbeitsmarktlicher Unterstützung haben, gefördert
werden, um sie zu aktivieren und in Arbeit zu vermitteln?
Wie hoch der Anteil junger Frauen unter 25 Jahren mit Kind(ern) in
Fördermaßnahmen ist, kann derzeit nicht beziffert werden. Die Förderstatistik der
Bundesagentur für Arbeit lässt eine Differenzierung der Bestands- und
Zugangszahlen von Frauen unter 25 Jahren in arbeitsmarkpolitischen Maßnahmen
nach den Merkmalen „mit Kindern“ und „ohne Kinder“ nicht zu. Dies gilt auch
für den Zugang zu den kommunalen Leistungen nach § 16a SGB II.
Grundsätzlich ist jedoch der Zugang junger Mütter unter 25 Jahren zu
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nicht eingeschränkt. Junge Mütter erhalten, bei
vorliegenden Fördervoraussetzungen, wie alle anderen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen Zugang zu den Eingliederungsleistungen des SGB II und SGB III.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/379317. Wie wird sichergestellt, dass in Bedarfsgemeinschaften beide Partner
gleichrangig aktiviert, gefördert und vermittelt werden?
Gibt es spezielle Initiativen, die darauf hinwirken, dass dies genauso
geschieht, wenn in der Bedarfsgemeinschaft Betreuungs- oder
Pflegeaufgaben wahrgenommen werden müssen?
Welche sind das?
Die Integrationsfachkräfte in den Grundsicherungsstellen sind gehalten, die
Integrationsarbeit und den Einsatz von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
geschlechterneutral und mit dem Ziel der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit der
gesamten Bedarfsgemeinschaft zu erbringen. Spezielle Initiativen sind daher
nicht erforderlich.
18. Wie viele Personen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, scheiden durch
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus dem SGB-II-Bezug aus, und wie
viele derjenigen Frauen und Männer, die nicht wegen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit aus dem Hilfebedarf ausscheiden, sind Teil einer
Bedarfsgemeinschaft und scheiden durch Erwerbsaufnahme bzw. gestiegenes
Erwerbseinkommen des Partners/der Partnerin aus der Hilfebedürftigkeit
aus?
Der erste Teil der Frage kann näherungsweise mit Hilfe von Ergebnissen aus
einer integrierten Auswertung zum Übergang von Hilfebedürftigkeit in
Beschäftigung (im Folgenden auch Übergangsanalyse genannt) beantwortet werden. Im
Rahmen dieser Auswertung wurde ausgehend von Personen, die zu einem
bestimmten Zeitpunkt hilfebedürftig waren, recherchiert, ob sie zu einem späteren
Zeitpunkt beschäftigt waren. Dabei wurden für den Beschäftigungsnachweis
die Anmeldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung verwendet, die für
alle Trägerbezirke in gleicher Weise vorliegen. In der nachfolgenden Übersicht
sind die drei Fallkonstellationen, die als Übergang gezählt werden,
zusammengefasst.
Tabelle 4 zeigt, wie viele erwerbsfähige Hilfebedürftige (differenziert nach
Geschlecht) aus dem Berichtsmonat Juni 2009 – jüngere Daten liegen nicht vor –
ein Monat, drei Monate bzw. sechs Monate später sozialversicherungspflichtig
beschäftigt waren und dabei einen Übergang im Sinne der drei beschriebenen
Fälle schafften. Diese absolute Zahlen dürften leicht unterzeichnet sein, da es
eine kleine Anzahl an erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gibt, für die keine
Sozialversicherungsnummer vorlag und somit keine Recherche vorgenommen
werden konnte. Außerdem sind die Ergebnisse für einen Trägerbezirk nicht in
Status Status
im Zeitpunkt t0 im Zeitpunkt tx
Hilfebedürftig Nicht hilfebedürftig
+ + +
nicht beschäftigt Beschäftigungsaufnahme beschäftigt
Beschäftigte
Hilfebedürftig Nicht hilfebedürftig Hilfebedürftige;
+ + + Unschärfen
beschäftigt unverändert beschäftigt
Beschäftigte
Hilfebedürftig Hilfebedürftig Hilfebedürftige;
+ + + Unschärfen
nicht beschäftigt Beschäftigungsaufnahme beschäftigt
Erläuterung
Fall 1 Normalfall
Fall 2
Fall 3
Abmeldung
Abmeldung
Unverändert
Fall Veränderung
Drucksache 17/3793 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie Darstellung eingeflossen, da nicht für alle Monate des betrachteten
Zeitraums plausibel historisiert gelieferte Daten vorliegen.
Anhand der Daten ist zu erkennen, dass der „Normalfall“ (Fall 1) bei einer
kurzen Wartezeit für die Recherche am seltensten auftritt. Dagegen haben bei einer
kurzen Wartezeit die Fälle eine große Bedeutung, bei denen der Beschäftigte
nun nicht mehr zusätzlich Leistungen der Grundsicherung erhält (Fall 2) oder
bei denen es nicht zu einer vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit
kommt (Fall 3). Bei der Messung der Übergänge nach sechs Monaten sind die
drei Fallkonstellationen von jeweils ähnlicher Bedeutung. Die absoluten
Übergangszahlen sind in der Summe der Fallkonstellationen für Männer höher als
für Frauen. Für den Vergleich zwischen Personengruppen sind aber
Übergangsraten besser geeignet, bei denen die Übergänge auf den Bestand an
Beschäftigten mit Sozialversicherungsnummer im Berichtsmonat Juni 2009 bezogen
werden. Solche Übergangsraten sind in Tabelle 5 dargestellt. Auch sie sind in der
Summe der Fallkonstellationen für Männer höher als für Frauen.
Auch der zweite Teil der Frage („… wie viele derjenigen Frauen und Männer,
die nicht wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus dem Hilfebedarf
ausscheiden, sind …“) kann nur näherungsweise beantwortet werden. Im
Berichtsmonat Mai 2010 sind 35 755 Paar-Bedarfsgemeinschaften, 14 832 Partner-
Bedarfsgemeinschaften ohne Kinder und 20 923 Partner-Bedarfsgemeinschaften
mit Kindern aus Hilfebedürftigkeit abgegangen. Hinter diesen Abgängen kann
die Erwerbsaufnahme bzw. ein gestiegenes Erwerbseinkommens eines der
Partner stehen. In welchem Umfang dies der Fall ist, kann hier nicht dargestellt
werden, u. a. auch deshalb, weil Abgangsgründe im Rahmen der
Grundsicherungsstatistik derzeit noch nicht abgebildet werden können.
Tabelle 4: Übergänge von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach Fallkonstellationen
Juni 2009
1 Monat später 3 Monate später 6 Monate später 1 Monat später 3 Monate später 6 Monate später 1 Monat später 3 Monate später 6 Monate später
Fall 1 10.046 95.076 174.887 5.964 57.407 103.662 4.082 37.669 71.225
Fall 2 64.846 118.519 161.465 36.273 61.247 77.608 28.573 57.272 83.857
Fall 3 66.544 143.914 161.600 42.387 82.759 86.390 24.157 61.155 75.210
insgesamt 141.436 357.509 497.952 84.624 201.413 267.660 56.812 156.096 230.292
1) Ohne zkT Waldshut © Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Fall
Übergänge von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung 1)
Übergänge von männlichen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung 1)
Übergänge von weiblichen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung 1)
Tabelle 5: Übergangsraten von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach Fallkonstellationen
Juni 2009
1 Monat später 3 Monate später 6 Monate später 1 Monat später 3 Monate später 6 Monate später 1 Monat später 3 Monate später 6 Monate später
Fall 1 0,2 2,1 3,8 0,3 2,5 4,6 0,2 1,6 3,1
Fall 2 1,4 2,6 3,5 1,6 2,7 3,4 1,2 2,5 3,6
Fall 3 1,4 3,1 3,5 1,9 3,6 3,8 1,0 2,6 3,2
insgesamt 3,1 7,8 10,8 3,7 8,8 11,8 2,4 6,7 9,9
1) Ohne zkT Waldshut © Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Fall
Übergangsraten von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
in Prozent 1)
Übergangsraten von männlichen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung
in Prozent 1)
Übergangsraten von weiblichen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung
in Prozent 1)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/379319. In welche Beschäftigungsformen scheiden die Männer und Frauen aus
dem SGB-II-Bezug aus?
Wie viele, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, gehen in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, in die Selbständigkeit oder in Mini- bzw.
Midijobs?
Wie hoch ist der Anteil von Frauen aus Bedarfsgemeinschaften mit
Kindern, die eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen?
Plant die Bundesregierung, die Vermittlung von Frauen in nachhaltig
existenzsichernde Beschäftigungsverhältnisse stärker zu fördern, vor dem
Hintergrund, dass die Evaluationsergebnisse zum SGB II zeigen, dass
Frauen oftmals in eine geringfügige Beschäftigung vermittelt werden,
weil dies angeblich ihrer Lebenssituation angemessener sei?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum meint die Bundesregierung, dass eine Vermittlung von
Frauen in geringfügige Beschäftigung eine sinnvolle
beschäftigungspolitische Maßnahme sei, vor allem vor dem Hintergrund, dass diese
Beschäftigungsverhältnisse nachweislich keine sog. Brückenfunktion in den
ersten Arbeitsmarkt besitzen?
Die in der Antwort zu Frage 18 beschriebene Übergangsanalyse wurde für
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und ausschließlich geringfügig entlohnt
Beschäftigte vorgenommen. Ergänzend zu den Ergebnissen zu den
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Antwort zu Frage 18 sind hier in
analoger Weise in den Tabellen 6 und 7 die Ergebnisse zu den ausschließlich
geringfügig entlohnt Beschäftigten abgebildet. Weitere Differenzierungen sowie
Abgänge in andere Erwerbstätigkeitsformen liegen nicht vor.
Ein wesentlicher Grund für den erhöhten Frauenanteil an geringfügig
entlohnter Beschäftigung ist, dass Frauen häufiger und länger als Männer ihre
Erwerbstätigkeit familienbedingt unterbrechen und reduzieren. Die Regierungs-
Tabelle 6: Übergänge von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach Fallkonstellationen
Juni 2009
1 Monat später 3 Monate später 6 Monate später 1 Monat später 3 Monate später 6 Monate später 1 Monat später 3 Monate später 6 Monate später
Fall 1 2.357 10.854 25.638 1.162 4.868 11.462 1.195 5.986 14.176
Fall 2 12.853 25.681 37.168 5.064 9.814 14.159 7.789 15.867 23.009
Fall 3 48.637 98.154 141.782 25.038 48.584 68.219 23.599 49.570 73.563
insgesamt 63.847 134.689 204.588 31.264 63.266 93.840 32.583 71.423 110.748
1) Ohne zkT Waldshut © Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Fall
Übergänge von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigung 1)
Übergänge von männlichen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in ausschließlich geringfügig
entlohnte Beschäftigung 1)
Übergänge von weiblichen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in ausschließlich geringfügig
entlohnte Beschäftigung 1)
Tabelle 7: Übergangsraten von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach Fallkonstellationen
Juni 2009
1 Monat später 3 Monate später 6 Monate später 1 Monat später 3 Monate später 6 Monate später 1 Monat später 3 Monate später 6 Monate später
Fall 1 0,1 0,2 0,6 0,1 0,2 0,5 0,1 0,3 0,6
Fall 2 0,3 0,6 0,8 0,2 0,4 0,6 0,3 0,7 1,0
Fall 3 1,1 2,1 3,1 1,1 2,1 3,0 1,0 2,1 3,2
insgesamt 1,4 2,9 4,4 1,4 2,8 4,1 1,4 3,1 4,8
1) Ohne zkT Waldshut © Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Fall
Übergangsraten von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigung
in Prozent 1)
Übergangsraten von männlichen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in ausschließlich geringfügig
entlohnte Beschäftigung
in Prozent 1)
Übergangsraten von weiblichen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in ausschließlich geringfügig
entlohnte Beschäftigung
in Prozent 1)
Drucksache 17/3793 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefraktionen haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die Brückenfunktion
sogenannter Mini- und Midijobs in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse zu stärken. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
20. Gibt es statistisches Datenmaterial zur Umsetzung des SGB II in Bezug
auf Frauen, die mehr als ein sogenanntes Vermittlungshemmnis
aufweisen bzw. von mehr als einer Benachteiligung betroffen sind (Frauen mit
Behinderung, Migrantinnen, ältere Frauen), und plant die
Bundesregierung bezogen auf diese Personen spezielle Programme oder
Fördermöglichkeiten?
Wenn nein, warum nicht?
Bei der Umsetzung des SGB II stellt sich die Frage, wie viele Arbeitsuchende
sich unter Einsatz der Instrumente aktiv an der Überwindung von
Arbeitslosigkeit beteiligen bzw. wie viele Arbeitsuchende mit Hilfe der Instrumente
„aktiviert“ sind. Gemessen wird dies durch „Aktivierungsquoten“, die ausdrücken
sollen, welcher Anteil der Betroffenen zu einem bestimmten Zeitpunkt
Förderleistungen erhält (Verhältnis der Anzahl der Teilnehmer an Maßnahmen zur
Gesamtzahl der zu aktivierenden Personen). Durch Aktivierungsquoten ist
insbesondere auch der Vergleich zwischen Personengruppen möglich.
Zur Darstellung des o. g. Sachverhalts wird an dieser Stelle die – auch in der
Eingliederungsbilanz genutzte – arbeitsmarktorientierte Aktivierungsquote
AQ1 verwendet. Nähere Erläuterungen zur Zusammensetzung der
Aktivierungsquote 1 sind auf der Interseite der Statistik der Bundesagentur für Arbeit
veröffentlicht (
http://statistik.arbeitsagentur.de).
Der nachfolgenden Tabelle 8 sind für den Berichtsmonat Juni 2010 die
Ergebnisse der AQ1 für die oben genannte Personengruppen, Frauen insgesamt und
alle zu aktivierende Personen (im Sinne des Nenners der AQ1) zu entnehmen.
Dass sich für Ausländerinnen vergleichsweise niedrigere Werte errechnen,
dürfte auch davon beeinflusst sein, dass es für diese Zielgruppe auch
Alternativen zu den bei den Aktivierungsquoten berücksichtigten Instrumenten gibt
(z. B. Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge).
Im Hinblick auf die Fördermöglichkeiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige
wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Mit dem Vier-Phasen-Modell der
Integrationsarbeit und den Methoden des Fallmanagements können die
spezifischen individuellen Bedarfslagen aufgegriffen und bearbeitet werden.
Tabelle 8: Aktiverungsquote 1 nach Personengruppen
Juni 2010
insgesamt 25,1
Frauen 23,2
darunter:
schwerbehinderte Frauen 22,8
Ausländerinnen 16,5
50- bis unter 65-Jährige 22,1
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Personengruppen
Aktivierungsquote 1a
in %Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]