[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6616 –
Weiterentwicklung der Qualitätssicherung in der Psychotherapie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Psychotherapie gehört zu den wissenschaftlich, medizinisch und
sozialrechtlich anerkannten Heilbehandlungen. Qualitätssicherung (QS) ist in vielfältiger
Weise ein fester und selbstverständlicher Bestandteil dieser
Gesundheitsleistungen. Hierzu gehören u. a. eine patientenbezogene Dokumentation und
Konzeptualisierung psychotherapeutischer Behandlungen, ein internes
Qualitätsmanagement, eine Fortbildungspflicht, Intervision sowie Supervision. Unter
der Aufsicht der Kammern wird eine ständige Verbesserung angestrebt.
Ebenso erfüllen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die QS-Vorgaben der
Kassenärztlichen Vereinigungen und der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA). Das seit über 50 Jahren in der ambulanten
Psychotherapie etablierte Antrags- und Gutachterverfahren prüft auf Basis einer
komplexen Fallkonzeption der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die
Notwendigkeit, Angemessenheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der
beantragten Psychotherapie. Durch die an dieses Verfahren gebundene Vorab-
Wirtschaftlichkeitsprüfung können die festen Behandlungskontingente
(Therapiestunden) und somit ein sicherer Behandlungsrahmen für die Patientinnen
und Patienten sichergestellt werden. Diese Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung
gewährleistet für die Patientinnen und Patienten die Sicherheit, dass ihre
psychotherapeutische Behandlung in einem festen und verbindlichen Rahmen
stattfindet, der nicht im weiteren Verlauf gefährdet ist; die Anzahl der
Behandlungsstunden wird sichergestellt. Für Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten bedeutet das bisherige Verfahren Honorarsicherheit für die erbrachten
Leistungen. Für die Krankenkassen bedeutet es, dass die Leistungen
rechtmäßig abgerufen werden können. Eine komplizierte mögliche nachträgliche
Überprüfung der Leistungspflicht („Regress“) entfällt.
Mit dem „Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung“ (PsychTher-
AusbRefG) vom 15. November 2019 wurden zusätzlich zur Reform der
Psychotherapie-Ausbildung verschiedene versorgungsrelevante Regelungen
beschlossen. Hierzu zählt, dass der Gesetzgeber dem G-BA in § 136a Absatz 2a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auferlegt hat, bis zum 31.
Dezember 2022 neue Formen der Qualitätssicherung zu entwickeln. Ziel ist die
Implementierung einer „datengestützten einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung“ (DeQS) auch im Bereich der Psychotherapie (vgl. Rulfs, F.,
Helmbold, N., Diel, F., 2021. Ambulante Psychotherapie – Qualitätssicherung am
Beispiel der DeQS-Richtlinie. Qualitätssicherung im Gemeinsamen Bundes-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6856
20. Wahlperiode 12.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
12. Mai 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ausschuss: Hintergründe, Verfahrensabläufe und Entwicklung. Psychotherapie
Aktuell, Sonderausgabe 2021. DPtV, S. 17 bis 22).
Mit diesem Gesetz soll zugleich das bisherige Antrags- und
Gutachterverfahren in Verbindung mit der Einführung des neuen DeQS aufgehoben werden.
Das neue Verfahren DeQS soll das alte Verfahren (Antrags- und
Gutachterverfahren) komplett ersetzen. Derzeit gilt das Antrags- und Gutachterverfahren
übergangsweise bis 2025 (siehe
www.kbv.de/html/1150_59243.php, siehe
auch § 92 Absatz 6a SGB V).
Beide QS-Methoden zielen auf verschiedene Aspekte der Qualität ambulanter
psychotherapeutischer Versorgung ab: Das bisherige System sichert vor allem
den Therapierahmen; das neue zielt vor allem auf die Ergebnisqualität
(Hauten, L., und Jungclaussen, I., März (3) 2022. Das Gutachterverfahren:
Ungeliebter Freund. Deutsches Ärzteblatt (3), S. 110 bis 112).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Gesetzgeber hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die
Ausgestaltung und Umsetzung der Qualitätssicherung (QS) der medizinischen
Versorgung in eigener fachlicher Verantwortung übertragen. Mit § 136a Absatz 2a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist der G‑BA beauftragt, in einer
Richtlinie ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches QS-Verfahren für
die ambulante psychotherapeutische Versorgung bis zum 31. Dezember 2022
zu beschließen.
Die Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung obliegt
nach den gesetzlichen Vorgaben den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen)
sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Grundlage für die
Durchführung der ambulanten Psychotherapie in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) ist die Psychotherapie-Richtlinie des G-BA (PT-RL des G-
BA, abrufbar unter:
www.g-ba.de/richtlinien/20/), die insoweit den
Behandlungsrahmen in der ambulanten Psychotherapie bildet. In der PT-RL legt der G-
BA unter anderem fest, welche psychotherapeutischen Verfahren und
Methoden Leistungen der GKV sind, welche Angebote es für die Abklärung eines
Erkrankungsverdachts und bei einem dringenden Behandlungsbedarf gibt, das
Nähere zur gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung sowie zu den
probatorischen Sitzungen vor Beginn einer Therapie sowie zum Konsiliar-,
Antrags- und Gutachterverfahren. Wie bei allen anderen Richtlinien auch, hat der
G-BA die Aufgabe, gemäß seiner Verfahrensordnung transparente und
rechtssichere Entscheidungen zu treffen, die dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entsprechen.
Der G-BA hat mit seinem am 16. Februar 2017 in Kraft getretenen Beschluss
zur Strukturreform der ambulanten Psychotherapie verschiedene Elemente neu
in die psychotherapeutische Versorgung eingeführt, darunter die
psychotherapeutische Sprechstunde, die psychotherapeutische Akutbehandlung oder
Maßnahmen zur Vermeidung von Rückfällen (Rezidivprophylaxe).
Gemäß den Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP soll die ambulante psychotherapeutische
Versorgung, insbesondere für Patientinnen und Patienten mit schweren und
komplexen Erkrankungen, verbessert und der Zugang zu ambulanten
Komplexleistungen sichergestellt werden.
Die Thematik wurde bereits mit dem Gesetz zur Reform der
Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) adressiert, in dem
der G-BA beauftragt wurde, eine neue Richtlinie zur
berufsgruppenübergreifenden, koordinierten und strukturierten Versorgung insbesondere für schwer
psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlungsbedarf zu beschließen. Die Richtlinie über die
berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere
für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL, abrufbar unter:
www.gba.de/richtlinien/126/), wurde am 2. September 2021 beschlossen, ist
am 18. Dezember 2021 in Kraft getreten und ab 1. Oktober 2022 in der
Versorgung wirksam geworden. Derzeit betrifft die KSVPsych-RL die Versorgung
von Erwachsenen, daher berät der G-BA weiter über die Regelungen für Kinder
und Jugendliche. Die KSVPsych-RL enthält insbesondere Regelungen zur
Vereinfachung des Zugangs zu den erforderlichen Maßnahmen, zur
Gewährleistung der notwendigen Koordination der an der Umsetzung eines gemeinsamen
Gesamtbehandlungsplans beteiligten Leistungserbringenden verschiedener
Berufsgruppen sowie zur Erleichterung des Übergangs zwischen der stationären
und der ambulanten Versorgung. Zentrales Element ist die Bildung von
Netzverbünden, an denen neben Praxen unter anderem auch Kliniken und
Institutsambulanzen beteiligt sind.
Ebenfalls im Zuge des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
wurde das Gutachterverfahren für Gruppentherapien aufgehoben. Außerdem
wurde der G-BA beauftragt, nach Einführung eines einrichtungsübergreifenden
sektorspezifischen Qualitätssicherungsverfahrens für die ambulante
psychotherapeutische Versorgung bestehende Regelungen zum Antrags- und
Gutachterverfahren in seiner PT-RL-Richtlinie aufzuheben (vgl. § 92 Absatz 6a Satz 6
SGB V).
Im Rahmen der datengestützten Qualitätssicherung (Richtlinie zur
datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung – DeQS-RL) bestimmt
der G-BA das Verfahren u. a. zur Art und zum Umfang der Erhebung, des
Vergleichs sowie der Darstellung bestimmter Behandlungsdaten anhand
festgelegter Kriterien (sog. Qualitätsindikatoren). Die Qualitätsindikatoren stellen dabei
eine Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistung zwischen den verschiedenen
Einrichtungen sicher und ermöglichen damit eine prozess- und ergebnisorientierte
Messung der Qualität der medizinischen Versorgung. Wird anhand einer
Auswertung dieser Qualitätsindikatoren Verbesserungsbedarf bei der
Patientenversorgung identifiziert, können bei den Leistungserbringern gezielt Maßnahmen
zur Qualitätsverbesserung angestoßen werden.
Unterstützt wird der G-BA bei der Entwicklung und Umsetzung der QS-
Verfahren durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen (IQTIG). Im Rahmen des oben genannten Beratungsverfahrens hat
der G-BA zur Vorbereitung seiner Entscheidungen dem IQTIG Aufträge zur
Entwicklung des QS-Verfahrens erteilt. Im Rahmen der Verfahrensentwicklung
hat das IQTIG nach Maßgabe seiner „Methodischen Grundlagen“ auch ein
Beteiligungsverfahren durchgeführt, in dem u. a. die einschlägigen
wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften und Berufsverbände Stellung
genommen haben.
Die Beratungen des G-BA zu dem QS-Verfahren „Ambulante
psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter“ (QS ambulante
Psychotherapie; QS ambPT) dauern aktuell an. Vorgesehen ist nach Kenntnis der
Bundesregierung zunächst eine mehrjährige regionale Erprobung des QS-Verfahrens,
bevor eine bundesweite Umsetzung erfolgt. Im Rahmen der regionalen
Erprobung wird zudem die Funktionalität sowie das Aufwand-Nutzen-Verhältnis des
QS-Verfahrens begleitend evaluiert. Auf diese Weise soll sichergestellt werden,
dass die Vorgaben der Richtlinie auf ihre bundesweite Umsetzbarkeit geprüft
und soweit notwendig angepasst werden können.
Das QS-Verfahren soll in die DeQS-RL eingefügt werden.
Die Richtlinien des G-BA werden dem Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) zur Prüfung gemäß § 94 SGB V vorgelegt, sie werden im Rahmen der
Rechtsaufsicht geprüft. Das BMG kann demnach einen Richtlinienbeschluss
des G-BA beanstanden, wenn er sich im Rahmen dieser Prüfung als
rechtswidrig erweist. Es ist demgegenüber nicht befugt, vom G-BA getroffene
medizinisch-fachliche Bewertungen durch eigene ggf. abweichende fachliche
Einschätzungen zu ersetzen.
1. Beabsichtigt die Bundesregierung, an der geplanten Abschaffung des
Antrags- und Gutachterverfahrens im Rahmen des PsychTherAusbRefG
von 2019 und dem damit verbundenen Wegfall der Vorab-
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der ambulanten Psychotherapie weiter festzuhalten (siehe
Plantholz, M., 2021. Was hat Qualitätssicherung mit dem Antrags- und
Gutachterverfahren zu tun? Einführung eines
Qualitätssicherungsverfahrens, Abschaffung des Gutachterverfahrens und Ersatzinstrumente: ein
Blick auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Psychotherapie Aktuell,
Sonderausgabe 2021. DPtV, S. 34 bis 38)?
a) Was trägt die Bundesregierung seit Anfang dieser Legislatur dazu
bei, dass auch künftig die ambulante psychotherapeutische
Versorgung breiter Bevölkerungsteile sichergestellt wird?
b) Was trägt die Bundesregierung seit Anfang der Legislatur dazu bei,
dass auch künftig ein sicherer Behandlungsrahmen in der ambulanten
Psychotherapie besonders für schwierigere Fälle
(Komplextraumatisierte, Persönlichkeitsstörungen etc.) sichergestellt wird, deren
Behandlungsrahmen aufgrund der Komplexität über den von
Krankenkassen angesetzten Kriterien für Wirtschaftlichkeit liegen kann?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Der in der Frage angesprochene gesicherte Behandlungsrahmen für die
ambulante Psychotherapie wird insbesondere durch die hierfür einschlägigen
Richtlinien des G-BA gebildet (wie insbesondere die PT-RL sowie die KSVPsych-RL
des G-BA).
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung derzeit
nicht.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die aus der Gesetzgebung
resultierende Konsequenz, dass bei den neuen Formen der Qualitätssicherung
sämtliche Qualitätsindikatoren lediglich im Nachhinein, also nach
Beendigung der Psychotherapie erhoben werden, wodurch ein
prozessbezogenes Qualitäts-Monitoring laufender Therapien gar nicht mehr möglich
ist?
3. Was unternimmt die Bundesregierung, damit auch QS-Modelle
unterstützt bzw. entwickelt und erforscht werden, die Prozess-Indikatoren in
den Fokus nehmen und die Prozess-Feedbacks zur Prozess-Steuerung im
Verlauf der Therapie ermöglichen (Qualitäts-Monitoring)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der Gesetzgeber hat dem G-BA die Ausgestaltung und Umsetzung eines QS-
Verfahrens in der ambulanten Psychotherapie in eigener fachlicher
Verantwortung übertragen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
4. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Kritik im
Abschlussbericht 2021 des Instituts für Qualität und Transparenz im
Gesundheitswesen (IQTIG; iqtig.org/veroeffentlichungen/ambpsycht-abschlussber
icht), wonach die neuen QS-Maßnahmen weder zielführend sind noch
den Patientinnen und Patienten dienen?
a) Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Kritik, dass die für
die QS erhobenen Daten nicht individuell patientenbezogen, sondern
nur einrichtungsbezogen sind?
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Kritik vieler
Fachgesellschaften, dass in diesen Verfahren eine immense
Datenmenge generiert wird („Datenfriedhof“), bei der weder die
Datenhoheit noch die Verwendung der Daten geklärt ist (vgl.
www.aerzteblat
t.de/archiv/226494/Qualitaetssicherung-in-der-Psychotherapie-Aufge
schoben; Schäfer, S., 2021. Qualität leben statt Daten erheben.
Psychotherapie Aktuell, Sonderausgabe 2021. DPtV, S. 6 bis 14)?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen solcher
Maßnahmen auf den ambulanten psychotherapeutischen Prozess mit
Blick auf die Wirkfaktoren der Psychotherapie und unter den
Gesichtspunkten der Vertraulichkeit?
d) Wie werden alle Zielgruppen (auch Menschen mit Behinderungen)
hier berücksichtigt werden können?
e) Was unternimmt die Bundesregierung im Hinblick auf die DeQS-
Richtlinie vor diesem Hintergrund für den Schutz elektronisch
erhobener patientenbezogener sensibler Daten, sodass es nicht zu einem
Computer-Hack und Missbrauch vertraulicher Patienten-Daten
kommen kann, wie sich dies z. B. 2020 im finnischen Gesundheitssystem
mit zehntausenden von Patienten-Daten ereignet hat?
Die Fragen 4 bis 4e werden gemeinsam beantwortet.
Der Gesetzgeber hat dem G-BA die Ausgestaltung und Umsetzung eines QS-
Verfahrens in der ambulanten Psychotherapie in eigener fachlicher
Verantwortung übertragen.
Für die im Auftrag des G-BA an der Umsetzung der datengestützten
Qualitätssicherung beteiligten Stellen gelten die allgemeinen Datenschutzregelungen.
Diese Stellen haben jeweils die Risiken für die Rechte der von der
Datenverarbeitung Betroffenen zu bewerten und angemessene Maßnahmen zur
Eindämmung der Risiken zu treffen. Das IQTIG hat entsprechende Maßnahmen in
seinem Datenschutzkonzept dargelegt (
www.g-ba.de/downloads/39-261-3796/201
9-05-16_Abnahme-IQTIG-Datenschutzkonzept_inkl-Anlagen.pdf).
Das Datenflussverfahren, das in der DeQS-RL Anwendung findet, ist zudem
im Hinblick auf sicherheitsrelevante Aspekte mit dem Bundesamt für
Informationssicherheit abgestimmt worden. Vor Beschlussfassung der QS-Verfahren
werden diese zudem dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit zur Stellungnahme vorgelegt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass es in Deutschland
ca. 6,2 Millionen funktionale Analphabeten im erwerbsfähigen Alter gibt
und dass diese die im Rahmen der Implementierung einer DeQS
gestellten Fragen zur Psychotherapie sprachlich nicht erfassen und folglich
nicht beantworten können?
a) Was unternimmt die Bundesregierung gegen diese potenzielle
Exklusion funktionaler Analphabeten in der ambulanten Psychotherapie?
b) Was unternimmt die Bundesregierung, um die Teilhabe von
Menschen mit diesen und anderen Einschränkungen bzw. Behinderungen
an Psychotherapie zu garantieren?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung soll das geplante QS-Verfahren im
Anschluss an die ambulante Psychotherapie auf Basis von beim
Leistungserbringer erhobenen Daten sowie stichprobenhaften Patientenbefragungen erfolgen.
Der G-BA ist dabei grundsätzlich verpflichtet, die Datenerhebung auf eine
Stichprobe der betroffenen Patientinnen und Patienten zu begrenzen. Sofern
dies aus medizinisch fachlichen oder methodischen Gründen erforderlich ist,
kann eine Richtlinie auch eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen
Patientinnen und Patienten vorsehen.
Eine etwaige Nichtteilnahme an der Patientenbefragung führt mithin nicht zu
einer Exklusion von der im Vorfeld laufenden Therapie. Die Teilnahme an der
Patientenbefragung ist nach Kenntnisstand der Bundesregierung zudem für die
Patientinnen und Patienten freiwillig und kann auch mit Hilfestellung durch
Dritte durchgeführt werden.
Generell hat der G-BA durch die explizite Verankerung in § 92 Absatz 1
SGB V bei Beschlüssen seiner Richtlinien den besonderen Erfordernissen
behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker
Rechnung zu tragen. Bei Menschen mit einer Behinderung oder Einschränkung
kann es bei der psychotherapeutischen Behandlung und Diagnostik dieser
Patientengruppe auch im Erwachsenenalter nötig sein, für die Behandlung der
Störung relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld einzubeziehen. So
ermöglichte der G-BA beispielsweise mit seinem Beschluss vom 18. Oktober
2018 Änderungen in der PT-RL, die dem erhöhten Zeitbedarf während der
Diagnostik und der Behandlung Rechnung tragen und dass dieser Personenkreis
für die Durchführung einer ambulanten Psychotherapie zusätzliche
Zeiteinheiten zulasten der Krankenkassen erhält. Außerdem wurde ermöglicht, dass
Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld – beispielsweise Betreuungspersonen
oder Eltern – in die Behandlung einbezogen werden, ohne dass dies vom
Sitzungskontingent der Patientin oder des Patienten abgezogen wird.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Wie positioniert sich die Bundesregierung darauf aufbauend zu der
Einschätzung verschiedener Expertinnen und Experten (siehe Hauten, L.
und Jungclaussen, I., 2022. Gutachterverfahren in der Psychotherapie –
Ungeliebter Freund. Deutsches Ärzteblatt, 21, 3, S. 110 bis 113), wonach
die neuen Formen der Qualitätssicherung und das Gutachterverfahren
das Potenzial haben, sich zu ergänzen, weil sich die verschiedenen
Herangehensweisen nicht notwendigerweise gegenseitig ausschließen?
a) Plant die Bundesregierung, die Koexistenz des Gutachterverfahrens
auf der einen und die neuen Formen der Qualitätssicherung auf der
anderen Seite durch Gesetzesänderungen zu ermöglichen?
b) Was unternimmt die Bundesregierung, um eine theoretische
Integration beider Systeme mit einer Gesetzesänderung zu ermöglichen und
durch weitere Studien zu erforschen?
c) Sind der Bundesregierung Forschungen bekannt, welche die
Erleichterungen und Modifikationen des Gutachterverfahrens erforscht
haben, die im Jahr 2017 im Rahmen der „Strukturreform“
vorgenommen wurden?
d) Was tut die Bundesregierung, um das bisherige Gutachterverfahren
zu modifizieren und in modifizierter Form weiter zu erforschen bzw.
entsprechend zu erhalten?
e) Wie unterstützt die Bundesregierung bereits begonnene
Forschungsinitiativen zur Modifikation des Gutachterverfahrens?
7. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der aus Expertenkreisen
(siehe Hauten, L. und Jungclaussen, I., 2022. Gutachterverfahren in der
Psychotherapie – Ungeliebter Freund. Deutsches Ärzteblatt, 21, 3, S. 110
bis 113) formulierten Sorge, dass sich das QS-Verfahren auf negative Art
und Weise auf die Qualität, den Umfang sowie den Rechtsanspruch
psychotherapeutischer Versorgung im Allgemeinen in Deutschland
auswirkt?
a) Wie will die Bundesregierung dem Problem begegnen, dass durch
den Wegfall des Antrags- und Gutachterverfahrens und der hieran
geknüpften „Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung“ die Leistungspflicht
der Krankenkassen nicht mehr fallbezogen festgestellt wird, wie es
bisher der Fall gewesen ist (vgl. Plantholz, M., 2021. Was hat
Qualitätssicherung mit dem Antrags- und Gutachterverfahren zu tun?
Einführung eines Qualitätssicherungsverfahrens, Abschaffung des
Gutachterverfahrens und Ersatzinstrumente: ein Blick auf die
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Psychotherapie Aktuell, Sonderausgabe 2021.
DPtV, S. 34 bis 38)?
b) Wie will die Bundesregierung mit dem Problem umgehen, dass bei
Zweifeln an der Leistungspflicht der Krankenkassen diese eine
Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) veranlassen würden und das Honorar für die Behandlung
ggf. zurückgefordert werden kann?
Die Fragen 6 bis 7b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Zuge des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurde der
G-BA beauftragt, nach Einführung eines einrichtungsübergreifenden
sektorspezifischen QS-Verfahrens für die ambulante psychotherapeutische Versorgung
bestehende Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren in seiner
Psychotherapie-Richtlinie aufzuheben. Wie in der Gesetzesbegründung dargelegt,
ist der Regelungsauftrag des G-BA für ein datengestütztes
einrichtungsübergreifendes QS-Verfahren in der ambulanten Psychotherapie auf die Messung
und Bewertung qualitätsrelevanter Aspekte im Rahmen einer
psychotherapeutischen Behandlung gerichtet. Das QS-Verfahren soll insbesondere zur
kontinuierlichen Qualitätsförderung und Unterstützung einer leitliniengerechten
Versorgung dienen. Die Ausgestaltung ist Aufgabe des G-BA, dabei soll in diesem
Zusammenhang auch ermöglicht werden, dass der Therapieverlauf – also der
Prozess von der Indikationsstellung über die Behandlungsplanung bis hin zu
den Behandlungsergebnissen – betrachtet werden kann.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der G-BA gemäß seinen
gesetzlichen Aufgaben eine sachgerechte Ausgestaltung sowohl der
Qualitätssicherungsmaßnahmen als auch der damit verbundenen Änderungen der Vorgaben
für die Durchführung der ambulanten Psychotherapie in seinen jeweiligen
Richtlinien vorsehen wird. Dies gilt auch für die Regelungen zur
Leistungspflicht, zum Leistungsumfang und der Wirtschaftlichkeit der ambulanten
Psychotherapie (deren Grundlage die PT-RL des G-BA bildet, welche der
Sicherung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden ausreichenden,
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Psychotherapie dient).
Insoweit wird derzeit weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf nicht
gesehen.
Der Bundesregierung sind keine Forschungen bekannt, die explizit auf die im
Zuge der sogenannten Strukturreform der ambulanten Psychotherapie
beschlossenen, am 16. Februar 2017 in Kraft getretenen Vereinfachungen des Antrags-
und Gutachterverfahrens abstellen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass mit
dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November
2019 unmittelbar gesetzlich geregelt wurde, dass für Gruppentherapien ab dem
23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr stattfindet. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass der G-BA gemäß seiner Verfahrensordnung überprüfen soll,
welche Auswirkungen seine Entscheidungen haben und begründeten
Hinweisen nachgehen, dass sie nicht mehr mit dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse übereinstimmen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 bis 9d und die dort beschriebenen,
vom Innovationsfonds geförderten Projekte zur „Weiterentwicklung und
insbesondere Evaluation der Richtlinie des G-BA über die Durchführung der
Psychotherapie“ verwiesen.
8. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der aus Expertenkreisen
(siehe Hauten, L. und Jungclaussen, I., 2022. Gutachterverfahren in der
Psychotherapie – Ungeliebter Freund. Deutsches Ärzteblatt, 21, 3, S. 110
bis 113) formulierten Sorge, dass sich das QS-Verfahren auf negative Art
und Weise auf die psychotherapeutische Versorgung besonderer
Patientengruppen, d. h. vor allem von Patientinnen und Patienten mit längerem
Behandlungsbedarf sowie psychisch schwerstkranken Patientinnen und
Patienten (z. B. Komplextraumatisierten und Patientinnen und Patienten
mit schweren Persönlichkeitsstörungen) auswirken wird (siehe auch
Jungclaussen, I. und Hauten, L., 2022. Das Gutachtenverfahren in der
ambulanten Psychotherapie von Persönlichkeitsstörungen – Kritische
Reflexionen aus Forschung und Praxis. PPT – Persönlichkeitsstörungen
Theorie und Therapie, 26 (3), S. 262 bis 286)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass Behandelnde
solche Patientinnen und Patienten eher nicht in eine Behandlung
aufnehmen werden können, bei denen die Prognose der Behandlung
aufgrund der Schwere der psychischen Beeinträchtigung zu Beginn der
Therapie als vermeintlich problematisch eingestuft wird?
b) Was möchte die Bundesregierung tun, um zu verhindern, dass
Behandler bei der Therapie schwerer erkrankter und länger
behandlungsbedürftiger Patientinnen und Patienten Regressforderungen der
Kassen befürchten müssen?
c) Wie bewertet die Bundesregierung, dass aus der Sorge um die
Versorgungssicherheit komplex-traumatisierter Patientinnen und
Patienten bereits Initiativen erwachsen sind, die sich für eine
bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit Komplex-Traumatisierungen
einsetzen (Jungclaussen, I., 2022, Das Störungsmodell bei
Traumafolgestörungen in der Richtlinien-Psychotherapie – Eine
Didaktisierung und Konzeptualisierung am Beispiel der psychoanalytisch
begründeten Psychotherapieverfahren. VPP aktuell, 58, 9, S. 8 bis 10)?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass im Rahmen der Risikoadjustierung
der datengestützten Qualitätssicherung etwaige patientenbezogene Risiken
(z. B. Schwere der Beeinträchtigung) adäquat berücksichtigt werden. Damit
soll eine Vergleichbarkeit der Versorgungseinrichtungen erreicht werden.
Soweit psychotherapeutische Leistungen zukünftig keinem Antrags- und
Gutachterverfahren (mehr) unterfallen, unterliegt das Leistungsverhalten der an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer künftig der
gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Prüfung erfolgt
anhand zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen
sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen noch zu treffenden
Prüfvereinbarungen. Bei der Ausgestaltung der Prüfungen einschließlich des
Prüfgegenstandes bzw. der Prüfmethode sind die regionalen Vertragspartner grundsätzlich
frei. Grundlage der regionalen Prüfvereinbarungen sind einheitliche
Rahmenvorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen. Die Umsetzung bleibt abzuwarten.
Soweit die Behandlung schwer erkrankter Patientinnen und Patienten
angesprochen ist, ist es der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, die Versorgung zu
verbessern. Insoweit wird auf die Richtlinie des G-BA über die
berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für
schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlungsbedarf verwiesen, die auf eine verbesserte
Erfüllung der spezifischen Behandlungsbedarfe dieser Gruppe abzielt.
Im Übrigen dient die PT-RL des G-BA der Sicherung einer den gesetzlichen
Erfordernissen entsprechenden ausreichenden, zweckmäßigen und
wirtschaftlichen Psychotherapie der Versicherten und ihrer Angehörigen in der
vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen.
Die Bundesregierung kann angesichts des Inhalts der zitierten Publikation, der
sich im Wesentlichen auf Aspekte des Antrags- und Gutachterverfahrens bei
psychotherapeutischer Versorgung von Traumafolgestörungen beschränkt,
keine wertende Stellungnahme zu weder in der Frage noch in der Publikation
näher beschriebenen Initiativen abgeben.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Plant die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bereits bestehende
Forschungsinitiativen, die sich mit der Verbesserung der
Beurteilungsqualität der Gutachterinnen und Gutachter im Gutachterverfahren befasst
haben (z. B. rückabgewickelte bereits genehmigte Forschungsprojekte im
Rahmen des Innovationsfonds des G-BA wie das „GKL-2“-
Forschungsprojekt) wieder zu reaktivieren (vgl.
www.google.com/url?sa=t&rct=j&
q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjc4YnWh_r9AhUVVPE
DHb-7CUgQFnoECA8QAQ&url=https%3A%2F%2Finnovationsfonds.
g-ba.de%2Fdownloads%2Fmedia%2F164%2FListe-gefoerderter-Projekt
e-VSF-FBK_2018-10-19_2018-11-23.pdf&usg=AOvVaw3PeVs8OhD9g
usdraxDvw6Z)?
a) Ist die Bundesregierung bereit, auf diesem Gebiet neue Studien in
Auftrag zu geben?
b) Was tut die Bundesregierung, um eine Evaluierung der umfassenden
Reform der Psychotherapie-Richtlinie – und damit auch des Antrags-
und Gutachterverfahrens –, die bisher nicht in hinreichendem Maße
stattgefunden hat, durch die Forschung zu ermöglichen?
c) Ist die Bundesregierung bereit, neue Forschungsprojekte im
Innovationsfonds des G-BA zu gewährleisten, um neue Impulse für die
breitere Entwicklung neuer QS-Formen zu geben, z. B. Prozess-
Indikatoren, die im Prozess und nicht im Nachhinein erhoben werden?
d) Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung aus Expertenkreisen
zu, dass eine empirische Überprüfung beider QS-Verfahren
notwendige Bedingung dafür ist, dass der hohe Standard evidenzbasierter
Psychotherapie dauerhaft aufrechterhalten werden kann, der
notwendig dafür ist, dass die hohe Qualität eines weltweit beispiellosen
ambulanten psychotherapeutischen Versorgungssystems in Deutschland
auch in der Zukunft erhalten bleibt (vgl. Hauten, L. und
Jungclaussen, I., 2022 und Ruh, M., 2021. Kooperation statt Konkurrenz:
Qualitätssicherung in der Vertragspsychotherapie in Psychotherapie
Aktuell, Sonderausgabe 2021. DPtV, S. 25 f.)?
Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet.
Die Evaluation seiner Richtlinien ist Aufgabe des G-BA. Dieser Verpflichtung
kommt er regelmäßig nach. Entsprechend hat der G-BA am 9. November 2021
die Evaluation der Regelung zur Psychotherapeutischen Sprechstunde gemäß
§ 42 Absatz 1 PT-RL sowie am 23. März 2021 die Evaluation der Regelung zur
Veränderung der Gruppengröße gemäß § 42 Absatz 3 PT-RL veröffentlicht
(beide verfügbar unter
www.g-ba.de/beschluesse/2634/).
Auch mit Mitteln des zur qualitativen Weiterentwicklung der Versorgung in der
gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland beim G-BA eingerichteten
Innovationsfonds können gemäß § 92a Absatz 2 Satz 4 SGB V
Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation der Richtlinien des
G-BA gefördert werden. Insoweit werden derzeit auch Projekte mit Bezug zur
Evaluation der Regelungen der PT-RL gefördert.
Der Innovationsfonds fördert zum Schwerpunkt „Weiterentwicklung und
insbesondere Evaluation der Richtlinie des G-BA über die Durchführung der
Psychotherapie“ gegenwärtig folgende Projekte:
• „Eva PT-RL – Evaluation der Psychotherapie-Richtlinie“
(Konsortialführung Prof. Dr. Jürgen Wasem, Universität Duisburg-Essen),
• „PT-REFORM – Evaluation der Psychotherapie-Strukturreform“
(Konsortialführung Prof. Dr. Susanne Singer, Universitätsmedizin der Johannes
Gutenberg-Universität Mainz),
• „ES-RiP – Evaluation der Strukturreform der Richtlinien-Psychotherapie –
Vergleich von komplex und nicht-komplex erkrankten Patienten“
(Konsortialführung Prof. Dr. Johannes Kruse, Justus-Liebig-Universität Gießen).
Neue Forschungsprojekte hierzu sind vor diesem Hintergrund seitens der
Bundesregierung nicht geplant.
Soweit das Projekt „GKL-2 – Evaluation des Gutachterverfahrens in der
ambulanten Psychotherapie und Qualitätssteigerung durch die Gutachter-Kriterien-
Liste“ angesprochen wird, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Mit Beschluss des Innovationsausschusses vom 15. August 2019 war dieses
Projekt im Schwerpunkt „Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation der
Richtlinie des G-BA über die Durchführung der Psychotherapie“ des
Innovationsfonds zur Förderung ausgewählt worden. Aufgrund der Gesetzesänderung
zur Reform der Psychotherapeutenausbildung konnte das Projekt nicht wie
geplant durchgeführt werden. Die Zielsetzung der ursprünglichen Konzeption
(Evaluation und Optimierung des Gutachterverfahrens) wurde durch die vom
Gesetzgeber vorgesehene Aufhebung des Gutachterverfahrens obsolet.
Eine Neuantragstellung mit veränderter Konzeption bzw. veränderter
Zielstellung auf eine entsprechende Förderbekanntmachung des Innovationsfonds war
und ist möglich. Projektanträge an den Innovationsfonds können auf
regelmäßig veröffentlichte Förderbekanntmachungen eingereicht werden. Die
Projekte werden in einem wettbewerblichen Verfahren vom Innovationsausschuss
beim G-BA zur Förderung ausgewählt.
Die Festlegung der Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung des
Innovationsfonds erfolgt nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens unter
Einbeziehung externer Expertise. In diesem Verfahren können Akteure des
Gesundheitswesens, die nicht dem Innovationsausschuss angehören (u. a.
Verbände ärztlicher und nichtärztlicher Leistungserbringer, Verbände der
Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Wissenschaftsverbände, universitäre und
nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen),
Vorschläge für Förderthemen und Förderkriterien einbringen. Weitere
Informationen zur Förderung des Innovationsfonds, zu Förderbekanntmachungen und
geförderten Projekten sind unter innovationsfonds.g-ba.de/ verfügbar.
Soweit die Aufrechterhaltung eines hohen Standards evidenzbasierter
Psychotherapie angesprochen ist, wird darauf hingewiesen, dass die vom G-BA gemäß
§ 92 Absatz 6a SGB V beschlossene PT-RL der Sicherung einer den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden ausreichenden, zweckmäßigen und
wirtschaftlichen Psychotherapie der Versicherten und ihrer Angehörigen in der
vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen dient. Bei der
Erarbeitung seiner Richtlinien ermittelt der G-BA den allgemein anerkannten Stand
der medizinischen Erkenntnisse auf der Grundlage der evidenzbasierten
Medizin. Diese in seiner Verfahrensordnung festgelegte Verpflichtung trifft auf alle
Arbeitsbereiche des G-BA zu.
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, weiter daran festzuhalten, dass es im
Rahmen der neuen QS-Richtlinie in Übereinstimmung mit den §§ 303a
bis 303f SGB V bzw. mit § 136a Absatz 6 SGB V zur
einrichtungsvergleichenden, öffentlichen Berichterstattung künftig möglich sein wird,
dass die Versorgungsdaten von Leistungserbringenden im Rahmen der
„Qualitätsberichtserstattung“ (QBE) bzw. des „public reporting“ auch
online veröffentlicht werden sollen?
a) Was tut die Bundesregierung, damit hierdurch keine „Kultur des
Anprangerns“ in der ambulanten Psychotherapie entsteht?
b) Was tut die Bundesregierung dafür, dass Formen der
Qualitätsberichterstattung angewandt werden, ohne dass die
Leistungserbringenden öffentlich gebrandmarkt werden?
c) Ist der Bundesregierung bekannt, dass im Rahmen von neuen QS-
Maßnahmen in der ambulanten Psychotherapie Perzentil-
Referenzbereiche keine objektiven Aussagen über die wirkliche Qualität von
Leistungserbringenden zulassen, auch wenn diese zu den 5 Prozent
am unteren Rand gehören und dort „auffällig“ werden (Dilemma
zwischen festen Referenzbereichen und Perzentil-Referenzbereichen;
erstere, nicht letztere sind entscheidend für die Qualität)?
Die Fragen 10 bis 10c werden gemeinsam beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung bedarf es mehr Transparenz über die Qualität
der Leistungserbringung, auch in der ambulanten Psychotherapie. Die
bestehenden Informationen sind nicht ausreichend, um die Öffentlichkeit umfassend
und allgemeinverständlich über einrichtungsvergleichende
Qualitätsunterschiede zu informieren. Vor diesem Hintergrund wurde mit dem
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 19. Juli 2021 (BGBl. I 2754) der G-BA
beauftragt, zur Förderung von Transparenz und Qualität in der Versorgung eine
sektorenübergreifende Richtlinie zu schaffen mit einheitlichen Regelungen zur
regelmäßigen Information der Öffentlichkeit über die Einhaltung von
Qualitätskriterien durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche der
Leistungserbringenden.
Die diesbezüglichen Beratungen des G-BA sind noch nicht abgeschlossen. Das
BMG wird im Rahmen der Rechtsprüfung die Richtlinie nach
Beschlussfassung rechtsaufsichtlich prüfen, vgl. § 94 SGB V.
11. Sind der Bundesregierung die Forschungsergebnisse zur Fallkonzeption
bekannt, durch die der Nutzen von individuellen Fallkonzeptionen für
die Qualität von psychotherapeutischen Behandlungen empirisch gut
belegt ist (die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut erstellt eine
komplexe Fallkonzeption, in der Symptome, Diagnose,
Störungsursachen bzw. Störungsentstehung (Ätiopathogenese), Behandlungsplanung
und Prognose jeweils vor dem Hintergrund des wissenschaftlich
anerkannten Verfahrens erstellt wird)?
Soweit die Konzeption der psychotherapeutischen Behandlung angesprochen
ist, kann im Allgemeinen auf die Regelung in § 9 KSVPsych‑RL verwiesen
werden. Demnach wird auf Basis der differenzialdiagnostischen Abklärung in
Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten ein patientenindividueller,
auf die jeweilige Krankheitssituation spezifisch ausgerichteter
Gesamtbehandlungsplan durch die Bezugsärztin oder den Bezugsarzt oder die
Bezugspsychotherapeutin oder den Bezugspsychotherapeuten erstellt. Bei der Erstellung des
Gesamtbehandlungsplanes sind die an der Versorgung der jeweiligen Patientin
oder des jeweiligen Patienten nach dieser Richtlinie beteiligten
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie bei Bedarf relevante
Bezugspersonen einzubeziehen.
12. Sind der Bundesregierung die internationalen Forschungsergebnisse
bekannt (so wie diese auf der QS-Konferenz des G-BA im November 2022
von Prof. Dr. Max Geraedts, Universität Marburg, vorgestellt wurden),
nach denen es für den Nutzen von QBE im Rahmen der neuen QS-
Maßnahmen weder eine stichhaltige Evidenzbasierung gibt noch einen Beleg
dafür, dass durch diese QBE-Maßnahmen die Kostenträger positiv
entlastet werden, noch dafür, dass hierdurch bestimmte, z. B. benachteiligte
Patientengruppen besser erreicht werden?
Die Bewertung von Forschungsergebnissen im Bereich der Qualitätssicherung
in der Versorgung obliegt dem G-BA. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
13. Was unternimmt die Bundesregierung, damit die Psychotherapie-
Patientinnen und Psychotherapie-Patienten die an sie gerichteten Fragen zur
Qualität nicht so beantworten, dass eine weitere Kostenübernahme oder
Ähnliches sichergestellt wird?
Ist der Bundesregierung das Dilemma zwischen dem „Choice-
Paradigma“ (Patienten nutzen die Daten, um sich richtig zu entscheiden) im
Gesundheitssystem und dem „Change-Paradigma“ (Patienten füllen Daten
so aus, dass ein konsistentes, erwünschtes Bild entsteht) bekannt, und
was unternimmt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, damit
QS-Maßnahmen nicht zweckentfremdet werden?
Die Beratungen zum QS-Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Nach
Kenntnis der Bundesregierung werden die Patientenbefragungen
zweckgebunden ausschließlich zur Bewertung der Behandlungsqualität verarbeitet. Eine
patientenbezogene Kenntnisgabe der Antworten an die Krankenkassen erfolgt
nicht. Die Bundesregierung geht zudem davon aus, dass die Daten aus den
Patientenbefragungen ohne eindeutigen Patientenbezug erhoben werden. Hierüber
werden die Patientinnen und Patienten jeweils mit Hilfe von geeigneten
Merkblättern (herausgegeben vom G-BA) informiert.
Eine negative Auswirkung der Angaben im Rahmen der Patientenbefragungen
etwa auf eine weitere Kostenübernahme ist daher nicht zu erwarten.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 bis
10c und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Inwieweit fließen in die Entscheidungen der Bundesregierung zu neuen
Formen der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie die
Empfehlungen des Bundesministers der Gesundheit Dr. Karl Lauterbach
für das deutsche Gesundheitssystem ein, nach denen „Stichproben den
Vollerhebungen vorgezogen und bisherige erfolgreiche Ansätze
weitergenutzt werden sollen“, wie dieser es in seinen Begrüßungsworten auf
der QS-Konferenz des G-BA am 24. November 2022 empfohlen hat?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 bis 5b und die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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ISSN 0722-8333]