[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6620 –
Patientenversorgung mit nicht zugelassenen Therapieallergenen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Allergische Erkrankungen, z. B. allergisches Asthma oder allergische Rhinitis,
stellen in Deutschland mit einem betroffenen Bevölkerungsanteil von 20 bis
30 Prozent eine Volkskrankheit dar (vgl. Klimek, Vogelberg, Werfel:
Weißbuch Allergie in Deutschland, 4. Auflage, 2019, S. 28 f.). Besonders
Betroffene, bei denen die allergische Rhinitis sich bereits in der Kindheit manifestiert
hat, weisen ein bis zu siebenfach erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines
allergischen Asthmas auf (Burgess, J. A. et al, J Allergy Clin Immunol 2007,
120: S. 863 bis 869). Die Folge einer verspäteten oder nicht wirksamen
Behandlung ist häufig eine jahrelange bis hin zur lebenslänglichen
medikamentösen Therapie, die hohe gesellschaftliche Kosten verursachtn und einen Verlust
an Lebensqualität für die Betroffenen bedeutet.
Entgegen diesem Wissen werden im Rahmen der einzigen kausalen
Therapieform – der Allergenimmuntherapie (AIT) – nicht zugelassene, den
Sicherheits- und Wirksamkeitsnachweis schuldig gebliebene Präparate, weiterhin
angewendet. Mit der im Jahr 2008 in Kraft getretenen Therapieallergene-
Verordnung (TAV) wurde ein wichtiger Schritt unternommen, um im Sinne einer
besseren Patientenversorgung nicht wirksame Präparate vom Markt zu nehmen
mit dem Ziel, wie in allen anderen Indikationen des Arzneimittelbereiches
üblich, dass ausschließlich Präparate mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung
vertrieben werden.
Der für entsprechende Präparate verständlicherweise mit einer Übergangsfrist
versehene TAV-Prozess sollte den betroffenen pharmazeutischen Herstellern
ermöglichen, klinische Nachweise zur Erlangung einer entsprechenden
Zulassung zu generieren. Etliche Präparate traten diesen Weg nicht an und schieden
damit aus dem Markt aus. Die pharmazeutischen Unternehmen, die sich mit
ihren nicht zugelassenen Präparaten für den TAV-Prozess entschieden, hatten
die Möglichkeit, neben den bereits zugelassenen Präparaten als verkehrsfähig
im Markt zu bleiben. Im Jahr 2020, also zwölf Jahre nach Inkrafttreten der
TAV, ließ sich kein Präparat identifizieren, das kurz vor der Zulassung im
Rahmen der TAV stand. 61 Präparate befänden sich noch im TAV-Prozess,
lediglich zwei Präparate hätten diesen erfolgreich durchlaufen (vgl. Studie von
Horn, Bachert und Brehmer, 2020;
https://doi.org/10.1016/j.zefq.2020.1
1.010).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7056
20. Wahlperiode 26.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. Mai 2023
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Obwohl neben den nicht zugelassenen Allergenimmuntherapien ausreichend
zugelassene Alternativen, insbesondere für die Hauptallergene Gräser, Bäume
und Milbe (siehe S2K-Leitlinie zur AIT), zur Verfügung stehen, wurde die
Übergangsfrist der TAV bereits mehrfach verlängert, zuletzt bis 2026.
Die Zulässigkeit dieser Fristverlängerung ist insbesondere für solche TAV-
Präparate infrage zu stellen, zu denen im Jahr 15 nach Inkrafttreten der TAV noch
immer keine Studienaktivitäten erkennbar sind (vgl. Studie Horn, Bachert und
Brehmer, 2020).
Mehr noch haben die zwei bisher einzigen im TAV-Prozess zugelassenen
Präparate und die wenigen Präparate mit Studien, die bisher im Rahmen der TAV
durchgeführt wurden, gezeigt, dass die derzeitige Marktdosis dieser Präparate
keinen Wirksamkeitsnachweis liefern konnte (
www.clinicaltrialsregister.eu;
Studie Horn, Bachert und Brehmer, 2020).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verweist zunächst auf ihre Vorbemerkung in der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/3180. Die Forderung, dass nicht zugelassene oder
sich in der Nachzulassung befindliche Therapieallergene wegen fehlender
Wirksamkeit bereits vor Ablauf der in der Therapieallergene-Verordnung
(TAV) vorgesehenen Übergangsfristen vom Markt genommen werden müssten,
ist nicht gerechtfertigt. Bei begründeten Zweifeln an der Zulassungsfähigkeit
individueller TAV-Präparate sowie bei Nichteinreichung von Studiendaten
(z. B. zu Dosisfindungsstudien) innerhalb der gesetzten Frist besteht die
Möglichkeit für das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), eine Fristverlängerung abzulehnen
oder die Freigabe weiterer Chargen zu versagen. Diese Maßnahmen wurden
und werden durch das PEI in derartigen Fällen umgesetzt. Unabhängig davon
können, wie bei anderen Arzneimitteln auch, nicht zugelassene
Individualrezepturen verordnet und eingesetzt werden.
1. Werden die Bundesregierung und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die
Fristverlängerung im Rahmen der Übergangsregelungen nach § 3
Absatz 4 TAV bis 2026 final auslaufen lassen, und wenn nein, warum nicht?
Alle produktspezifischen Fristen wurden gemäß den Übergangsregelungen
nach § 3 Absatz 4 TAV vergeben; die letzten produktspezifisch gewährten
Fristen enden im Jahr 2026. Für Fristverlängerungen, die über die bestehenden
produktspezifisch gewährten Fristen hinausgehen, gibt es im Rahmen der TAV
keine gesetzliche Grundlage.
2. Werden die Bundesregierung und das PEI diese Fristen u. a. wegen
unzureichender Studienaktivitäten der betroffenen pharmazeutischen
Unternehmen deutlich verkürzen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fristen wurden in Abhängigkeit vom produktspezifischen Fortschritt des
klinischen Entwicklungsprogramms gewährt. Bei begründeten Zweifeln an der
Zulassungsfähigkeit individueller TAV-Präparate sowie bei Nichteinreichung
von Studiendaten (z. B. zu Dosisfindungsstudien) zur gesetzten Frist besteht
die Möglichkeit für das PEI, eine Fristverlängerung innerhalb der Höchstfrist
abzulehnen und/oder die Freigabe weiterer Chargen zu versagen. Diese
Maßnahmen wurden und werden weiterhin durch das PEI in derartigen Fällen
entsprechend umgesetzt.
3. Wie viele Nachzulassungen hat es bisher im Rahmen des TAV-Prozesses
seit 2010 gegeben, und mit wie vielen weiteren Nachzulassungen rechnet
die Bundesregierung bis zum Ende der TAV?
Im Rahmen der TAV wurden bislang zwei Präparate zugelassen. Derzeit
befinden sich noch insgesamt 44 Arzneimittel im Zulassungsverfahren unter den
Übergangsvorschriften der TAV. Bei acht dieser Arzneimittel handelt es sich
um sogenannte Dubletten, d. h. sie sind im Wesentlichen identisch zu anderen
Arzneimitteln, die sich im Verfahren befinden. Somit befinden sich zum
jetzigen Zeitpunkt noch 36 eigenständige Therapieallergene im
Zulassungsverfahren. Eine Aussage darüber, wie viele dieser Arzneimittel das
Zulassungsverfahren erfolgreich abschließen werden, ist derzeit nicht möglich.
4. Mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung Herstellern einen
Anreiz geben, eine ordentliche Zulassung zu erlangen?
Auf Grundlage der Therapieallergeneverordnung wurden Therapieallergene zur
Behandlung häufiger Allergien bereits zwingend unter die Zulassungspflicht
gestellt. Für weitere Maßnahmen sieht die Bundesregierung keinen Anlass.
5. Plant die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass nicht zugelassene
Therapieallergene am Ende des TAV-Prozesses ausnahmslos ihre
Verkehrsfähigkeit verlieren, und wenn nein, warum nicht?
Gemäß der Übergangsvorschrift der TAV dürfen Therapieallergene nach § 1
TAV bis zur Entscheidung über die Zulassung weiterhin ohne Zulassung in den
Verkehr gebracht werden. Daraus ergibt sich, dass die Verkehrsfähigkeit dieser
Produkte bei Entscheidung über die Zulassung entweder aufgrund der zu
diesem Zeitpunkt erfolgten Zulassung fortgesetzt wird, oder im Falle einer
negativen Entscheidung unmittelbar erlischt.
6. Warum wird durch die Bundesregierung und das PEI nicht stärker auf
Nachweise von Studienaktivitäten der betroffenen Hersteller gedrängt,
obwohl bis auf zwei Ausnahmen alle im Nachzulassungsprozess
befindlichen Präparate in Phase-II- bzw. in Phase-III-Studien gescheitert sind?
Die Aussage, dass „bis auf zwei Ausnahmen alle im Nachzulassungsprozess
befindlichen Präparate in Phase II-, bzw. in Phase III-Studien gescheitert sind“,
ist nicht korrekt. Für Produkte, bei denen aufgrund bereits erhobener klinischer
Daten begründete Zweifel an der Zulassungsfähigkeit der TAV-Präparate
bestehen, sowie bei Nichteinreichung von Studiendaten (z. B. zu
Dosisfindungsstudien) zur gesetzten Frist, wurde und wird keine Fristverlängerung gewährt
oder die Freigabe weiterer Chargen versagt.
7. Bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/3180 im Jahr 2022, wie erklärt und begründet
die Bundesregierung, dass
a) 15 Jahre nach Start der TAV noch immer Präparate im Markt sind,
die zum heutigen Stand keine Studienaktivität aufweisen bzw. den
Nachweis einer entsprechenden klinischen Phase-II-Studie schuldig
geblieben sind, und
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
b) eine Fristverlängerung nach § 3 Absatz 4 TAV, die per Definition an
eine Studienaktivität geknüpft ist, auch an Präparate ohne
entsprechende Studiennachweise erteilt wurde (Studie Horn, Bachert und
Brehmer, 2020)?
Die Annahmen der Fragesteller zu Frage 7b sind nicht zutreffend. Im Rahmen
der Zulassungsverfahren nach der TAV konnten Hersteller zunächst keine
entscheidungsreifen Zulassungsanträge einreichen, weil zu diesem Zeitpunkt keine
klinischen Prüfungen zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit durchgeführt
worden waren. Die vorgesehenen Mängelbeseitigungsfristen wurden
dementsprechend in § 3 Absatz 4 TAV so ausgestaltet, dass Studien auch nach
Antragsstellung konzipiert und durchgeführt werden konnten. Die in der TAV
hierfür vorgesehenen Fristverlängerungen wurden durch das PEI erst nach
eingehender Prüfung der nachgereichten Unterlagen (einschließlich des geplanten
klinischen Entwicklungsprogramms) im Rahmen der gesetzlichen Fristen
gewährt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nicht zu allen Produkten
eigenständige klinische Prüfungen durchgeführt werden müssen, da aufgrund
der Zugehörigkeit zur gleichen homologen Gruppe mit dem klinischen
Entwicklungsprogramm zu einem Produkt mehrere Produkte zugelassen werden
können.
8. Warum dürfen nach Ansicht der Bundesregierung und des PEI bei
gleichzeitiger Verfügbarkeit zugelassener Alternativen, Präparate in den
Verkehr gebracht werden, die
a) in Phase-II-Studien die Marktdosis als nicht optimal bestätigen
konnten, und
b) selbst mit erhöhter Marktdosis keine signifikante Wirksamkeit
erzielen konnten?
Die der Frage zugrunde liegenden Annahmen treffen nicht zu. Die Feststellung,
dass eine Dosis nicht optimal ist, bedeutet nicht gleichzeitig, dass diese Dosis
keine Wirksamkeit zeigt. Klinische Prüfungen der Phase II dienen generell zur
Feststellung von Dosis-Wirkungsbeziehungen, mit dem Ziel, eine Dosis zu
finden, die ein möglichst gutes Risiko-Nutzen-Potential aufweist. Mit dieser
„optimalen“ Dosis müssen dann weitere, konfirmatorische klinische Prüfungen der
Phase III zum Nachweis der Wirksamkeit durchgeführt werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
9. Hat sich die Bundesregierung zu der nach Auffassung der Fragesteller
getätigten Fehlinterpretation Dritter (
https://www.hno-aerzte.de/presse/pr
essemitteilungen/details/massenregress-der-viactiv-unverschaemtheit-ge
genueber-patienten-und-aerzten), dass aus der durch die TAV geregelten
Verkehrsfähigkeit nicht zugelassener Therapieallergene eine
Erstattungspflicht abgeleitet wird, eine Auffassung gebildet, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung empfiehlt entsprechend der zwischen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkasse
vereinbarten Rahmenvorgaben nach § 84 Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 29. September 2022 einen regelhaften Einsatz von
zugelassenen Therapieallergenen bei Neueinstellungen unter Berücksichtigung
des Anwendungsgebietes, sofern zugelassene Therapieallergene mit gleichem
Applikationsweg zur Verfügung stehen.
10. Wie stellt das PEI sicher, dass Patientinnen und Patienten sowie die
behandelnden Praxen frühzeitig über das Ausscheiden von Präparaten und
Herstellern aus dem TAV-Prozess informiert werden?
Das PEI informiert auf seiner Internetseite darüber, welche Therapieallergene
zum aktuellen Zeitpunkt zugelassen und verkehrsfähig sind. Ebenso werden auf
der Internetseite des PEI die Versagung und Rücknahme von
Zulassungsanträgen veröffentlicht.
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, im Sinne der Vermeidung von
Therapieabbrüchen und einhergehenden Umstellungen, auch aufgrund
von Nichtverfügbarkeit von TAV-Präparaten, Neueinstellungen
ausschließlich mit zugelassenen Therapien vorzunehmen (vgl.
www.kbv.de,
AMRV 2023, S. 5, Kapitel 2 Absatz 7, qualitatives Verordnungsziel
Therapieallergene)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
12. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Kinder und Jugendliche, die
besonders schützenswert sind, nicht durch übermäßigen Einsatz nicht
zugelassener Therapieallergene gefährdet werden, für die in naher Zukunft
keine altersgerechte Zulassung zu erwarten ist, stellte die
Bundesregierung doch selbst fest (Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/3180), dass bei Kindern bis 18 Jahre ein überdurchschnittlicher
Einsatz nicht zugelassener Therapieallergene erfolgt?
Die Wahl der Behandlungsmethode ist eine ärztliche Therapieentscheidung.
Dabei sind die einschlägigen Leitlinien der Fachgesellschaften zu
berücksichtigen.
13. Worin sieht die Bundesregierung den Grund für die besonders hohe
Fehlversorgung von Kindern mit nicht zugelassenen Therapieallergenen?
Das Produktportfolio zugelassener Therapieallergene für Kinder und
Jugendliche ist insgesamt kleiner als das für Erwachsene. Für alle Therapieallergene,
die unter der Übergangsvorschrift der TAV eine Zulassung anstreben, wird
daher ein gültiger pädiatrischer Prüfplan gefordert (Paediatric Investigation Plan –
PIP).
14. In wie vielen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVs) ist nach Kenntnis
der Bundesregierung das Qualitätsziel für Therapieallergene aus der
Arzneimittel-Rahmenvorgabe in den letzten drei Jahren jeweils in welchem
Umfang umgesetzt worden (bitte je KV-Region aufschlüsseln)?
Eine Verordnungsempfehlung wurde erstmalig im Jahr 2021 für zugelassene
Therapieallergene bei Neueinstellungen in den Bundesrahmenvorgaben nach
§ 84 Absatz 6 SGB V aufgenommen. Die Aufnahme einer
Verordnungsempfehlung erfolgte vor dem Hintergrund der Veröffentlichung einer Auflistung
von verkehrsfähigen, noch im Zulassungsverfahren befindlichen
Therapieallergenen durch das PEI. Seitdem ist es Ärztinnen und Ärzten möglich, bei der
Verordnung von Therapieallergenen zwischen zugelassenen und nicht-
zugelassenen Therapieallergenen zu unterscheiden. Die Verordnungsempfehlung soll
den Anreiz setzen, nur noch zugelassene Therapieallergene bei
Neueinstellungen zu verordnen.
Bei der Verordnungsempfehlung für zugelassene Therapieallergene handelt es
sich um eine Anregung der Bundesvertragspartner, welche die regionalen
Vertragspartner aufgreifen können. Hierdurch soll eine Verordnungssteuerung hin
zu zugelassenen Therapieallergenen bei Neueinstellungen bezweckt werden.
Bereits laufende Behandlungen sind davon ausgenommen. Die KV-Regionen
haben die Verordnungsempfehlung mehrheitlich vertraglich in den regionalen
Arzneimittelvereinbarungen gemäß § 84 Absatz 1 SGB V umgesetzt.
Ausnahmen bilden die KV-Regionen Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
und Sachsen-Anhalt, die Ärztinnen und Ärzte auf Basis des § 73 Absatz 8
SGB V informieren (im Einzelnen siehe nachfolgende Übersicht).
a) Wenn es keine 100-Prozent-Umsetzungsquote gab, worin sieht die
Bundesregierung den Grund dafür?
Die regionalen Vertragspartner sind an die Verordnungsempfehlung der
Bundesvertragspartner nicht gebunden. Zudem werden die regionalen
Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Absatz 1 SGB V von den regionalen
Vertragspartnern verhandelt. In diesem Zuge können die Vertragspartner auch festlegen, die
Hinweise zur Verordnung von Therapieallergenen über ein anderes Medium an
Ärztinnen und Ärzte heranzutragen (Information gemäß § 73 Absatz 8 SGB V
per Brief, Internet etc.).
b) Welche Begründungen nennen die KV-Bereiche mit geringer
Umsetzung der Rahmenvorgaben?
Bei der Verordnungsempfehlung für zugelassene Therapieallergene handelt es
sich nicht um eine Verordnungsquote, die von Ärzten und Ärztinnen erfüllt
werden muss, sondern um Verordnungshinweise. Zudem setzt die
Verordnungsempfehlung den Fokus auf Neueinstellungen.
Bereits begonnene Therapien sind hiervon nicht umfasst. Auch kann im
Einzelfall auf Basis ärztlicher Abwägungen davon abgewichen werden, z. B. wenn für
die vorgesehene Applikation keine zugelassenen Präparate zur Verfügung
stehen. Die Übersicht der regionalen Vereinbarungen zu Therapieallergenen
finden Sie in der beigefügten Anlage 1*.
15. Welche weiteren Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um eine
möglichst flächendeckende Versorgung mit zugelassenen und somit
wirksamen sowie sicheren Therapieallergenen zu gewährleisten?
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Versorgung mit zugelassenen
Therapieallergenen sichergestellt.
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung einzelner Krankenkassen,
gegenüber Ärztinnen und Ärzten, die entgegen den
Arzneimittelvereinbarungen weiterhin nicht zugelassene Therapieallergene verordnen, einen
„sonstigen Schaden“ geltend zu machen?
Therapieallergene, die im Rahmen der TAV verkehrsfähig sind, können nach
Auffassung der Bundesregierung unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten
der Krankenkassen verordnet werden. Dazu zählt insbesondere die Verordnung
von Therapieallergenen bei bereits laufender Behandlung.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/7056 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
17. Ist die Bundesregierung bereit, darauf hinzuwirken, einen generellen
Erstattungsausschluss nicht zugelassener Therapieallergene in Erwägung
zu ziehen, und wenn nein, warum nicht?
Nein.
In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, aus medizinischen Gründen
nicht zugelassene Therapieallergene zu verordnen.
18. Welche weiteren, darüber hinausgehenden Maßnahmen plant die
Bundesregierung, damit Patientinnen und Patienten künftig ausschließlich
mit zugelassenen und somit behördlich auf Sicherheit und Wirksamkeit
geprüften Therapieallergenen behandelt werden können?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Ein Ausschluss nicht zugelassener, verkehrsfähiger Individualrezepturen zur
Behandlung der nicht häufigen Allergien ist seitens der Bundesregierung nicht
vorgesehen.
19. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der im Disease Management
Programm (DMP) Asthma eingeschriebenen Patientinnen und Patienten
an einem allergischen Asthma leiden?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt nach § 137f Absatz 1 SGB V
geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte
Behandlungsprogramme (DMP) entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und die
Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern.
Entsprechend legt die Richtlinie zur Zusammenführung der Anforderungen an
strukturierte Behandlungsprogramme (DMP-A-RL) des G-BA die allgemeinen sowie
die erkrankungsspezifischen Anforderungen an DMP fest (abrufbar unter
https://www.g-ba.de/richtlinien/83/). Die Anforderungen betreffen
insbesondere die medizinische Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft, Qualitätssicherungsmaßnahmen und die Schulung der
Leistungserbringer und Versicherten. Zudem werden Vorgaben zur Dokumentation und
Evaluation getroffen. Während in Anlage 9 der DMP-A-RL Anforderungen an
das DMP Asthma bronchiale (ab dem vollendeten 1. Lebensjahr) enthalten
sind, enthält Anlage 10 DMP-A-RL Vorgaben an die zugehörige
krankheitsspezifische Dokumentation. Die zu dokumentierenden Parameter beziehen sich
u. a. auf Anamnese- und Befunddaten, Medikamente und Schulungen. Ein
Dokumentationsparameter, anhand dessen die Zahl der in DMP Asthma
bronchiale eingeschriebenen Versicherten mit allergischem Asthma sicher bestimmt
werden könnte, besteht dabei nicht. Vor diesem Hintergrund ist der
Bundesregierung nicht bekannt, wie viele der mit Stand Dezember 2022 insgesamt
über 865 000 in das DMP Asthma bronchiale eingeschriebenen Versicherten an
einem allergischen Asthma leiden.
20. Wie beurteilt die Bundesregierung Möglichkeiten einer besseren
allergologischen Versorgung, insbesondere von Asthmapatientinnen und
Asthmapatienten, im Hinblick auch auf die darin liegenden Chancen, hohe
Ausgaben für kostenintensive Biologika zu vermeiden?
Die Beurteilung der verschiedenen Möglichkeiten der allergologischen
Versorgung obliegt den jeweiligen medizinischen Fachgesellschaften. Mit der
Entwicklung von Standards tragen diese maßgeblich zur Diagnose, Behandlung
und Schulung bei. So hat aktuell die Deutsche Gesellschaft für Allergologie
und klinische Immunologie (DGAKI) eine Arbeitsgruppe „Biologika und neue
Pharmazeutika“ gegründet, um der therapeutischen Entwicklung der letzten
Jahre Rechnung zu tragen. Darüber hinaus gewährleisten Leitlinien eine
konsistente und evidenzbasierte Versorgung. So gibt es bereits für andere
Erkrankungen Leitlinien, in denen auf die Therapie dieser Autoimmunprozesse mittels
Biologika eingegangen wird (z. B. S1-Leitlinie für rheumatoide Arthritis und
S3‑Leitlinie für Psoriasis vulgaris). Entscheidendes Kriterium in den Leitlinien
ist die wissenschaftliche Evidenz und somit Wirksamkeit einer Therapie.
Als eine der Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung von Patientinnen
und Patienten mit Asthma bronchiale wurden die strukturierten
Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V eingeführt, die eine Verbesserung des
Behandlungsablaufs und der Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker
zum Ziel haben. Sie enthalten eine strukturierte, koordinierte, evidenzbasierte
und qualitätsgesicherte Behandlung, die insbesondere der Erhaltung und der
Verbesserung der asthmabezogenen Lebensqualität und der Reduktion
krankheitsbedingter Risiken dient. Entsprechende Therapieziele und Vorgaben zur
Behandlung sind in der DMP-A-RL des G-BA vorgesehen. Gemeinsam mit der
Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf der
Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen.
21. Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Asthmatiker
mit allergischer Genese im DMP-Asthma besser zu versorgen?
22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die allergologische Anamnese
stärker in der DMP-Richtlinie zu berücksichtigen?
Wenn ja, wird sie diesbezüglich an den Gemeinsamen Bundesausschuss
(G-BA) herantreten?
Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in Anlage 9 DMP-A-RL geregelten Anforderungen an die DMP für
Asthma bronchiale enthalten detaillierte Vorgaben in Bezug auf die Versorgung von
eingeschriebenen Versicherten mit allergischem Asthma oder einem
entsprechenden Verdacht. So werden bereits im Abschnitt 1.2.1 „Anamnese,
Symptomatik und körperliche Untersuchung“ Aspekte wie die Selbstwahrnehmung
von Atemgeräuschen wie Giemen und Pfeifen, insbesondere bei
Allergenexposition, sowie eine etwaige positive allergologische Familienanamnese
thematisiert. Der Abschnitt 1.2.3 „Allergologische Stufendiagnostik“ enthält Vorgaben
an die Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte, die eine ggf. nötige
allergologische Diagnostik und Therapieentscheidung durchführen. Ferner enthält der
Abschnitt 1.4.3 „Selbstmanagement“ die Feststellung, dass die Patientin oder der
Patient für ein Grundverständnis der Erkrankung über eine Kenntnis der
persönlichen Krankheitsauslöser (Allergien und/oder Triggerfaktoren) verfügen
sollte. Auch der erstgenannte Aspekt im Abschnitt 1.5.1 „Nicht-medikamentöse
Therapie und allgemeine Maßnahmen“ stellt auf relevante Allergene und deren
Vermeidung ab, auf die die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt
insbesondere hinweisen soll. Neben der Erwähnung der Allergenexposition als
möglicher auslösender Faktor für eine akute Verschlimmerung (Exazerbation)
im Abschnitt 1.5.8.3 „Bedarfstherapie/Therapie der Exazerbation“ ist auch auf
den Abschnitt 1.5.8.4 „Spezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung“
hinzuweisen. Demnach sind bei Vorliegen eines allergischen Asthma bronchiale
zeitnah zur Erstdiagnose die Möglichkeiten einer Allergenkarenz und die
Indikation zur Durchführung einer spezifischen Immuntherapie zu prüfen. Auch im
Verlauf eines behandelten Asthma bronchiale soll neben der Allergenkarenz die
Indikation zur spezifischen Immuntherapie geprüft werden.
Der G-BA hat seine Richtlinien nach § 137f Absatz 2 Satz 6 SGB V
regelmäßig zu überprüfen. Nach Kapitel 6 § 5 Absatz 2 Satz 1 der
Verfahrensordnung des G-BA beinhalten die Informationsgrundlagen, anhand derer ein
etwaiger Aktualisierungsbedarf festgestellt wird, u. a. die Befragung der
Sachverständigen, die an der Erarbeitung der jeweiligen Richtlinie beteiligt waren,
Informationen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen mit Relevanz für bestehende DMP sowie auch unaufgefordert
eingegangene Stellungnahmen. Der G-BA hat in seinem Internetangebot eine
Möglichkeit eröffnet, Stellungnahmen zu DMP auch unabhängig vom gesetzlich
vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahren und jederzeit an den G-BA zu übermitteln
(Näheres unter:
https://www.g-ba.de/themen/disease-management-program
me/).
1
Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 20/6620 Tabelle zur Antwort auf Frage 14
Übersicht regionaler Vereinbarungen zu Therapieallergenen
KV-Region Jahr Hinweis zu Therapieallergenen in den regionalen
Arzneimittelvereinbarungen gemäß § 84 Absatz
1 SGB V
Alternative
Maßnahmen
KV Baden-
Württemberg
2021 Gemäß der Konsentierten Kriterien zur Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit einer spezifischen
Immuntherapie (13) sollte bei der Präparateauswahl zukünftig das
Ende der Übergangsregelung der TAV bedacht werden,
da ggf. bei nicht Erteilung der Zulassung, ein Präparat
mit dem bereits eine Therapie begonnen wurde, nach
dem Ende der Übergangsregelung nicht mehr
verfügbar sein könnte.
Keine
KV Baden-
Württemberg
2022 Gemäß der Konsentierten Kriterien zur Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit einer spezifischen
Immuntherapie (11) sollte bei der Präparateauswahl zukünftig
das Ende der Übergangsregelung der TAV bedacht
werden, da ggf. bei nicht Erteilung der Zulassung, ein
Präparat, mit dem bereits eine Therapie begonnen
wurde, nach dem Ende der Übergangsregelung nicht
mehr verfügbar sein könnte.
Keine
KV Baden-
Württemberg
2023 Gemäß der Konsentierten Kriterien zur Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit einer spezifischen
Immuntherapie (11) sollte bei der Präparateauswahl zukünftig
das Ende der Übergangsregelung 2026 der TAV
bedacht werden, da ggf. bei nicht Erteilung der
Zulassung, ein Präparat, mit dem bereits eine Therapie
begonnen wurde, nach dem Ende der
Übergangsregelung nicht mehr verfügbar sein könnte. Um mögliche
Therapieabbrüche zu vermeiden, wird ein Einsatz von
zugelassenen Therapieallergenen bei
Neueinstellungen unter Berücksichtigung des Anwendungsgebietes
empfohlen, sofern zugelassene Therapieallergene mit
gleichem Applikationsweg zur Verfügung stehen.
Keine
2
KV-Region Jahr Hinweis zu Therapieallergenen in den regionalen
Arzneimittelvereinbarungen gemäß § 84 Absatz
1 SGB V
Alternative
Maßnahmen
KV Bayern 2021 Zugelassene Therapieallergene bei Neueinstellungen,
sofern zugelassene Therapieallergene in gleicher
Darreichungsform zur Verfügung stehen, einsetzen.
Ferner ist darauf hinzuwirken, dass von der Versorgung
ausgeschlossene Arzneimittel nicht zu Lasten der
Krankenkassen verordnet werden.
Keine
KV Bayern 2022 Zugelassene Therapieallergene sind bei
Neueinstellungen unter Berücksichtigung des Anwendungsgebietes,
sofern zugelassene Therapieallergene mit gleichem
(subkutan bzw. sublingual) Applikationsweg zur
Verfügung stehen, regelhaft einzusetzen.
Keine
KV Bayern 2023 Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten
und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung im Jahr
2023 sollen die Vertragsärzte grundsätzlich
zugelassene Therapieallergene bei Neueinstellungen unter
Berücksichtigung des Anwendungsgebietes, sofern
zugelassene Therapieallergene mit gleichem (subkutan
bzw. sublingual) Applikationsweg zur Verfügung
stehen, regelhaft einsetzen.
Keine
3
KV-Region Jahr Hinweis zu Therapieallergenen in den regionalen
Arzneimittelvereinbarungen gemäß § 84 Absatz
1 SGB V
Alternative
Maßnahmen
KV Berlin 2021 keine Angabe zu Therapieallergenen Verordnungsnews
07/21: Wenn nach
dieser ärztlichen
Abwägung mehrere geeignete
Therapieallergene zur
Verfügung stehen, ist
den zugelassenen
Therapieallergenen der
Vorrang zu geben, da
deren Wirksamkeit
bereits nachgewiesen
wurde. Darüber hinaus
soll in diesem Fall die
nach
Tagestherapiekosten und
Gesamtbehandlungsdauer
wirtschaftlichste Alternative
gewählt werden.
KV Berlin 2022 keine Angabe zu Therapieallergenen Siehe Angabe für 2021
KV Berlin 2023 keine Angabe zu Therapieallergenen Siehe Angabe für 2021
KV
Brandenburg
2021 keine Angabe zu Therapieallergenen Hinweis auf KV-Seite
vom 24.02.2021
https://www.kvbb.de/s
uche/news/meldunghy
posensibilisierungwas-ist-zu-beachten
KV
Brandenburg
2022 keine Angabe zu Therapieallergenen Siehe Angabe für 2021
KV
Brandenburg
2023 keine Angabe zu Therapieallergenen Siehe Angabe für 2021
KV Bremen 2021 Bei Neueinstellungen sind im Jahr 2021 grundsätzlich
zugelassene Therapieallergene zu wählen (siehe KV-
Landesrundschreiben September 2018:
https://www.kvhb.de/sites/default/files/lrs-septem-
ber-2018.pdf)
Keine
4
KV-Region Jahr Hinweis zu Therapieallergenen in den regionalen
Arzneimittelvereinbarungen gemäß § 84 Absatz
1 SGB V
Alternative
Maßnahmen
KV Bremen 2022 Bei Neueinstellungen sind im Jahr 2022 grundsätzlich
zugelassene Therapieallergene zu wählen, sofern
zugelassene Therapieallergene mit gleichem
Applikationsweg zur Verfügung stehen.
Keine
KV Bremen 2023 liegt noch nicht vor Keine
KV Hamburg 2021 Folgende Themen sind zur Bearbeitung innerhalb der
AG verbindlich für das Kalenderjahr 2021 beschlossen:
Hyposensibilisierung
Keine
KV Hamburg 2022 U. a. folgende Themen sind zur Bearbeitung innerhalb
der AG für das Kalenderjahr 2022 vorgesehen:
Hyposensibilisierung
Keine
KV Hamburg 2023 liegt noch nicht vor Keine
KV Hessen 2021 Die KVH weist die Ärzte in geeigneter Form
regelmäßig auf die Möglichkeiten der wirtschaftlichen
Verordnungsweise hin; dies betrifft insbesondere den
Einsatz von zugelassenen Therapieallergenen bei
Neueinstellungen, sofern zugelassene
Therapieallergene in gleicher Darreichungsform zur Verfügung
stehen.
Keine
KV Hessen 2022 keine Angabe zu Therapieallergenen Keine
KV Hessen 2023 keine Angabe zu Therapieallergenen Keine
KV
Mecklenburg-
Vorpommern
2021 keine Angabe zu Therapieallergenen Keine
KV
Mecklenburg-
Vorpommern
2022 keine Angabe zu Therapieallergenen Keine
5
KV-Region Jahr Hinweis zu Therapieallergenen in den regionalen
Arzneimittelvereinbarungen gemäß § 84 Absatz
1 SGB V
Alternative
Maßnahmen
KV
Mecklenburg-
Vorpommern
2023 liegt noch nicht vor Aktuelle
Verordnungsinformation vom
18.01.2023: Zur
Durchführung einer
spezifischen Immuntherapie
(SIT) stehen vielfältige
Therapieallergene zur
Verfügung. Bei den
Produkten wird
zwischen Präparaten für
die subkutane (SCIT),
sublinguale (SLIT) oder
die orale
Immuntherapie unterschieden. Auf
der Internetseite des
PEI sind alle derzeit
zugelassenen und im
Rahmen der TAV
verkehrsfähigen
Therapieallergene aufgeführt.
KV
Niedersachsen
2021 Hyposensibilisierung (Spezifische Immuntherapie): Bei
Neueinstellungen sind grundsätzlich zugelassene
Therapieallergene einzusetzen, sofern diese mit gleichem
Applikationsweg zur Verfügung stehen.
Keine
KV
Niedersachsen
2022 Hyposensibilisierung (Spezifische Immuntherapie): Bei
Neueinstellungen sind grundsätzlich zugelassene
Therapieallergene einzusetzen, sofern diese mit gleichem
Applikationsweg zur Verfügung stehen.
Keine
KV
Niedersachsen
2023 Hyposensibilisierung (Spezifische Immuntherapie): Bei
Neueinstellungen sind grundsätzlich zugelassene
Therapieallergene einzusetzen, sofern diese mit gleichem
Applikationsweg zur Verfügung stehen
Keine
KV Nordrhein 2021 Einsatz von Mitteln zur Hyposensibilisierung: Einsatz
von zugelassenen Therapieallergenen bei
Neueinstellungen, sofern zugelassene Therapieallergene in
gleicher Darreichungsform zur Verfügung stehen
Keine
6
KV-Region Jahr Hinweis zu Therapieallergenen in den regionalen
Arzneimittelvereinbarungen gemäß § 84 Absatz
1 SGB V
Alternative
Maßnahmen
KV
Nordrhein
2022 Einsatz von Mitteln zur Hyposensibilisierung:
Regelhafter Einsatz von zugelassenen Therapieallergenen
bei Neueinstellungen unter Berücksichtigung des
Anwendungsgebietes, sofern zugelassene
Therapieallergene mit gleichem (subkutan bzw. sublingual)
Applikationsweg zur Verfügung stehen
Keine
KV
Nordrhein
2023 Einsatz von Mitteln zur Hyposensibilisierung:
Regelhafter Einsatz von zugelassenen Therapieallergenen
bei Neueinstellungen unter Berücksichtigung des
Anwendungsgebietes, sofern zugelassene
Therapieallergene mit gleichem (subkutan bzw. sublingual)
Applikationsweg zur Verfügung stehen
Keine
KV
Rheinland -Pfalz
2021 Bei der Verordnung Allergen-spezifischer
Immuntherapie (SIT) achten Sie bitte vorrangig auf zugelassene
Präparate, sofern diese in gleicher Darreichungsform
zur Verfügung stehen. Insbesondere bei
Neueinstellungen ist die Zulassung ein relevanter Aspekt.
Keine
KV
Rheinland -Pfalz
2022 Achten Sie bitte bei der Verordnung von
Allergenspezifischer Immuntherapie (SIT) auf einen
regelhaften Einsatz von zugelassenen Therapieallergenen bei
Neueinstellungen unter Berücksichtigung des
Anwendungsgebietes, sofern zugelassene Therapieallergene
mit gleichem (subkutan beziehungsweise sublingual)
Applikationsweg zur Verfügung stehen. (siehe unter
https://www.pei.de/DE/arzneimittel/allergene/thera-
pie-subkutan/subkutane-
therapieno-
de.html;jsessionid=4C686BDFAD52AF90C69FB2CB442
D1012.
intranet232
Keine
7
KV-Region Jahr Hinweis zu Therapieallergenen in den regionalen
Arzneimittelvereinbarungen gemäß § 84 Absatz
1 SGB V
Alternative
Maßnahmen
KV Rheinland
-Pfalz
2023 Achten Sie bitte bei der Verordnung von
Allergenspezifischer Immuntherapie (SIT) auf einen
regelhaften Einsatz von zugelassenen Therapieallergenen bei
Neueinstellungen unter Berücksichtigung des
Anwendungsgebietes, sofern zugelassene Therapieallergene
mit gleichem (subkutan beziehungsweise sublingual)
Applikationsweg zur Verfügung stehen. Entsprechende
Listen finden Sie unter
https://www.pei.de/DE/arzneimittel/allergene/thera-
pie-sublingual/
sublingualetherapieno-
de.html;jsessionid=A82FE57B640CCCF137711BB8E1
910040.intranet242
https://www.pei.de/DE/arzneimittel/aller-
gene/therapie-subkutan/subkutane-therapie no-
de.html;jsessionid=4C686BDFAD52AF90C69FB2CB442D
1012.
intranet232. Nicht‐zulassungspflichtige beziehungsweise
sich noch im Zulassungsverfahren befindliche
Therapieallergene sind weiterhin nicht von einem
Verordnungsausschluss betroffen.
Keine
KV Saarland 2021 Hyposensibilisierung (spezifische Immuntherapie): Bei
Neueinstellungen sind zugelassene Therapieallergene
zu wählen, sofern zugelassene Therapieallergene in
gleicher Darreichungsform zur Verfügung stehen. Auf
der Seite des PEI findet man aktuelle Informationen
zum Zulassungsstatus der subkutanen sowie
sublingualen Therapieallergene (
www.pei.de).
Keine
KV Saarland 2022 Hyposensibilisierung (spezifische Immuntherapie):
Grundsätzlich sollten zugelassene TA bei
Neueinstellungen unter Berücksichtigung des
Anwendungsgebiets eingesetzt werden, sofern zugelassene
Therapieallergene mit gleichem Applikationsweg zur Verfügung
stehen, Auf der Seite des PEI findet man aktuelle
Informationen zum Zulassungsstatus der subkutanen
sowie sublingualen Therapieallergene (
www.pei.de).
Keine
8
KV-Region Jahr Hinweis zu Therapieallergenen in den regionalen
Arzneimittelvereinbarungen gemäß § 84 Absatz
1 SGB V
Alternative
Maßnahmen
KV Saarland 2023 Hyposensibilisierung (spezifische Immuntherapie):
Grundsätzlich sollten zugelassene TA bei
Neueinstellungen unter Berücksichtigung des
Anwendungsgebiets, sofern zugelassene Therapieallergene mit
gleichem Applikationsweg zur Verfügung stehen,
eingesetzt werden. Auf der Seite des PEI findet man aktuelle
Informationen zum Zulassungsstatus der subkutanen
sowie sublingualen Therapieallergene (
www.pei.de).
Keine
KV Sachsen 2021 Im Rahmen der Hyposensibilisierung sollen
zugelassene Therapieallergene (gemäß TAV) bei
Neueinstellungen bevorzugt werden, sofern zugelassene
Therapieallergene in gleicher, geeigneter Darreichungsform
zur Verfügung stehen.
Keine
KV Sachsen 2022 Im Rahmen der Hyposensibilisierung sollen
zugelassene Therapieallergene (gemäß TAV) bei
Neueinstellungen bevorzugt werden, sofern zugelassene
Therapieallergene in gleicher, geeigneter Darreichungsform
zur Verfügung stehen.
Keine
KV Sachsen 2023 Im Rahmen der Hyposensibilisierung sollen
zugelassene Therapieallergene (gemäß TAV) bei
Neueinstellungen bevorzugt werden, sofern zugelassene
Therapieallergene in gleicher, geeigneter Darreichungsform
zur Verfügung stehen
Keine
KV Sachsen-
Anhalt
2021 keine Angabe zu TA Keine
KV Sachsen-
Anhalt
2022 keine Angabe zu TA Keine
KV Sachsen-
Anhalt
2023 keine Angabe zu TA Keine
KV
Schleswig-Holstein
2021 Verordnungsanteil von zugelassenen beim PEI unter
TA zur subkutanen und sublingualen Therapie
gelisteten Präparate von 100% bei Neueinstellung
Keine
KV Schleswig-
Holstein 2022 Verordnungsanteil von zugelassenen beim PEI unter
TA zur subkutanen und sublingualen Therapie
gelisteten Präparate von 100% bei Neueinstellung
Keine
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KV-Region Jahr Hinweis zu Therapieallergenen in den regionalen
Arzneimittelvereinbarungen gemäß § 84 Absatz
1 SGB V
Alternative
Maßnahmen
KV Thüringen 2021 Im Rahmen der Hyposensibilisierung sollen
zugelassene Therapieallergene (gemäß
Therapieallergeneverordnung) bei Neueinstellung bevorzugt werden, sofern
zugelassene Therapieallergene in gleicher
Darreichungsform zur Verfügung stehen.
Keine
KV Thüringen 2022 Im Rahmen der Hyposensibilisierung sollen
zugelassene Therapieallergene (gemäß TAV) bei
Neueinstellung bevorzugt werden, sofern zugelassene
Therapieallergene in gleicher Darreichungsform zur Verfügung
stehen.
Keine
KV Thüringen 2023 Im Rahmen der Hyposensibilisierung sollen
zugelassene Therapieallergene (gemäß
Therapieallergeneverordnung) bei Neueinstellung bevorzugt werden, sofern
zugelassene Therapieallergene in gleicher
Darreichungsform zur Verfügung stehen
Keine
KV
Westfalen-Lippe 2021 Einsatz von zugelassenen Therapieallergenen bei
Neueinstellungen, sofern zugelassene
Therapieallergene in gleicher Darreichungsform zur Verfügung
stehen
Keine
KV
Westfalen-Lippe
2022 Regelhafter Einsatz von zugelassenen
Therapieallergenen bei Neueinstellungen unter Berücksichtigung
des Anwendungsgebietes, sofern zugelassene
Therapieallergene mit gleichem (subkutan bzw. sublingual)
Applikationsweg zur Verfügung stehen
Keine
KV
Westfalen-Lippe
2023 Regelhafter Einsatz von zugelassenen
Therapieallergenen bei Neueinstellungen unter Berücksichtigung
des Anwendungsgebietes, sofern zugelassene
Therapieallergene mit gleichem (subkutan bzw. sublingual)
Applikationsweg zur Verfügung stehen.
Keine
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]