[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6690 –
Stand und Ergebnisse der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des
Bundesteilhabegesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist das wohl größte behindertenpolitische
Reformprojekt der letzten Jahre. Im Jahr 2016 ist es unter der damaligen
Koalition von CDU/CSU und SPD mit einer großen Mehrheit beschlossen
worden. Ziel war und ist die gesellschaftliche Teilhabe und Selbstbestimmung von
Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention
(UN-BRK). Durch das BTHG wurde insbesondere die Eingliederungshilfe
zum 1. Januar 2020 aus dem System der Sozialhilfe herausgelöst und
grundlegend reformiert. Eingliederungshilfeleistungen sollten sich seither konsequent
am individuellen Bedarf der Menschen mit Behinderungen orientieren. Die
Einkommens- und Vermögensgrenzen beim Bezug von Leistungen wurden
mit dem BTHG deutlich erhöht. Leistungen sollen ungeachtet verschiedener
Leistungsträger „aus einer Hand“ erbracht werden. Das BTHG ist als
„Weiterentwicklungsgesetz“ ausgestaltet, das in Stufen umgesetzt und gemäß Artikel
25 Absatz 2 bis 4 BTHG wie folgt begleitet wird:
– Begleitung der Umsetzung der Regelungen des Bundesteilhabegesetzes –
Umsetzungsbegleitung BTHG,
– Untersuchung der Ausführung sowie der absehbaren Wirkungen der neuen
Regelungen der Eingliederungshilfe – Wirkungsprognose,
– modellhafte Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen
Verfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe,
– Untersuchung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den
Leistungen der Eingliederungshilfe – Finanzuntersuchung.
Ende 2022 hat die Bundesregierung zu diesen Projekten und Untersuchungen
nun einen „Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach
Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes“ (im Folgenden:
Bericht) vorgelegt (Bundestagsdrucksache 20/5150). Zusammengefasst kommt
dieser Bericht zum Ergebnis, dass knapp sechs Jahre nach der Verabschiedung
des BTHG die angestrebte Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe noch
nicht vollständig in der Praxis umgesetzt ist. Dementsprechend könnten zum
jetzigen Zeitpunkt noch keine abschließenden Aussagen getroffen werden, ob
die mit dem BTHG verbundenen Ziele erreicht werden. Die Begleit- und
Forschungsprojekte würden jedoch eine Vielzahl wichtiger Einblicke in verschie-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6935
20. Wahlperiode 22.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
22. Mai 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dene Fragestellungen enthalten. Die Befunde stellten insofern einen
Zwischenstand dar, als dass einer Reihe von Forschungsfragen im Zuge der
Verlängerung der Projekte Finanzuntersuchung und Wirkungsprognose um zwei
Jahre bis Ende 2024 weiter nachgegangen werde. Schon jetzt sei erkennbar,
dass die meisten Akteure und Betroffenen die Ziele des BTHG unterstützen
würden, es viele Fortschritte gebe, die Umsetzung deutschlandweit jedoch
sehr heterogen sei. Durch die teilweise Verlängerung des Projekts
„Umsetzungsbegleitung“ ebenfalls um zwei Jahre soll die weitere fachliche
Begleitung für die noch andauernde Umsetzung der Reform gesichert werden (www.
bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-929060).
Ein Kernproblem sieht der Bericht darin, dass vielerorts eine neue Leistungs-
und Vergütungssystematik in der Eingliederungshilfe nicht umgesetzt sei.
Diese bildet die Grundlage für Einzelvereinbarungen zwischen
Leistungsträgern und Leistungserbringern und ist Voraussetzung für eine stärker auf die
Bedarfe der Menschen mit Behinderungen angepasste individuelle
Leistungsbewilligung und Leistungserbringung. Außerdem werden die neuen an der
Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und
Gesundheit (ICF) orientierten Bedarfsermittlungsinstrumente noch nicht
flächendeckend in der Eingliederungshilfe eingesetzt. Auch die neue Teilhabe- bzw.
Gesamtplanung kommt noch nicht überall mit der gewünschten Dynamik zum
Einsatz. Diese Verzögerungen ließen sich einerseits damit erklären, dass sich
die Verhandlungen zu den Landesrahmenverträgen sowie zu den
Einzelvereinbarungen vielerorts schwieriger und aufwendiger darstellten als erwartet. Zum
anderen habe die COVID-19-Pandemie viele Personalressourcen bei allen an
der BTHG- Umsetzung beteiligten Akteuren gebunden. Zudem konnte etwa
die Bedarfsermittlung und die Gesamtplanung über einen längeren Zeitraum
nicht im persönlichen Kontakt mit den Leistungsberechtigten durchgeführt
werden (kobinet-nachrichten.org/2023/01/12/bericht-zur-umsetzung-des-bund
esteilhabegesetzes-veroeffentlicht/).
Unterdessen wachsen auf verschiedenen Seiten Ungeduld und Unmut. Auf
Seiten der betroffenen Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen
ist es die schleppende Umsetzung des BTHG. So scheitere insbesondere die
personenzentrierte Bedarfsermittlung an fehlender, weil pauschaler
Refinanzierung oder wegen Personalmangels. Seitens der Kommunen wird kritisiert,
dass die Erwartungen an das BTHG, die Ausgabendynamik zu bremsen, nicht
erfüllt worden seien. Im Gegenteil seien die Kosten in der Eingliederungshilfe
insbesondere aufgrund höherer Lohnkosten und der demographischen
Entwicklung deutlich gestiegen (siehe u. a. Resolution des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
www.lwl.org/pressemitteilungen/nr_mitteilung.php?urlID=5
6195).
1. Welche Schlüsse mit Blick auf konkrete Handlungsbedarfe zieht die
Bundesregierung aus dem Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der
Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes?
Wie im Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach
Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) dargelegt, ist die mit
dem BTHG angestrebte Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe angesichts
einer verzögerten Umsetzung des BTHG und der Pandemiefolgen noch nicht
vollständig umgesetzt. In den Begleitprojekten zum BTHG musste daher der
von Übergangsregelungen geprägte Umsetzungsstand betrachtet und untersucht
werden. Dementsprechend können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
abschließenden Aussagen getroffen werden, ob die mit dem BTHG angestrebten
Ziele vollumfänglich erreicht werden. Ein grundsätzlicher Handlungsbedarf mit
Blick auf Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe ergibt sich
dementsprechend zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Um die noch andauernde Umsetzung der Reform weiter zu begleiten, wurden
die Projekte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur
Unterstützung der Umsetzung des BTHG „Wirkungsprognose“,
„Finanzuntersuchung“ und „Umsetzungsbegleitung“ verlängert. Auch die Zusammenarbeit
in der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG wird fortgesetzt.
2. In welchen Bundesländern konnten bislang noch keine
Landesrahmenverträge im Sinne des BTHG abgeschlossen werden?
Aus welchen Gründen ist es dazu bislang nicht gekommen?
3. Ist damit zu rechnen, dass bis zum Abschluss der bis November 2024
verlängerten Finanzuntersuchung und Wirkungsprognose in allen
Ländern abgeschlossene Landesrahmenverträge vorliegen?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Umsetzung des BTHG fällt in die Zuständigkeit der Länder und der jeweils
mit der Aufgabe betrauten Träger der Eingliederungshilfe. Die
Bundesregierung steht mit den Ländern zum Umsetzungsstand in engem Austausch. Die
Landesrahmenverträge sind jedoch inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet
und daher sind diese nur schwer vergleichbar. Zudem ist der Umsetzungsstand
dynamisch. Für konkrete Informationen zu den landesspezifischen Regelungen
sollten sich die Fragesteller daher direkt an das jeweils zuständige
Landesministerium wenden.
4. Gibt es neben der im Bericht hervorgehobenen COVID-19-Pandemie
auch noch andere Gründe, die maßgeblich für die Entscheidung waren,
Finanzuntersuchung und Wirkungsprognose zu verlängern?
Auf Seite 4 des Berichts wird auf die Verzögerungen bei der Umsetzung des
BTHG eingegangen und auf die in der Folge erforderlich gewordene
Verlängerung der Projekte „Wirkungsprognose“ und „Finanzuntersuchung“. Die
Verzögerungen resultieren daraus, dass sich die Verhandlungen zu den
Landesrahmenverträgen sowie zu den Einzelvereinbarungen vielerorts schwieriger und
aufwändiger darstellten als erwartet. Daneben spielt auch die COVID-19-
Pandemie eine Rolle, da hierdurch Personalressourcen bei allen an der BTHG-
Umsetzung beteiligten Akteurinnen und Akteuren gebunden waren.
5. Wie wird die Bundesregierung die Länder bei dem im Bericht (S. 5)
angesprochenen Ziel unterstützen, „das BTHG in der Praxis so schnell wie
möglich mit Leben zu füllen und die damit verbundenen Verbesserungen
für Menschen mit Behinderungen zu realisieren“?
Das BMAS wird - in Übereinstimmung mit dem Koalitionsvertrag - weiterhin
intensiv mit an dem gemeinsamen Ziel arbeiten, dass die Umsetzung des
BTHG gut gelingt. Dazu findet beispielsweise in einer Länder-Bund-
Arbeitsgruppe ein regelmäßiger Austausch mit den Ländern zu aktuellen
Umsetzungsfragen bezüglich der reformierten Eingliederungshilfe statt. Vor dem
Hintergrund der nach wie vor bestehenden Übergangsvereinbarungen wurde dieses
Format auch bis Ende 2024 verlängert.
Ebenfalls verlängert wurde das sich in der Trägerschaft des Deutschen Vereins
für öffentliche und private Fürsorge e. V. befindende Projekt
„Umsetzungsbegleitung BTHG“. Dadurch ist auch künftig die kompetente fachliche
Begleitung aller Akteurinnen und Akteure bei den weiteren Schritten zur Umsetzung
des BTHG in den Echtbetrieb sichergestellt. Dabei geht es vorrangig um die
niedrigschwellige Weiterführung der Webseite (
www.umsetzungsbegleitung-bt
hg.de) als Austausch- und Informationsplattform. Darüber hinaus werden
kostenfreie Webinare sowie kostenpflichtige Online-Veranstaltungen zu aktuellen
Themen der Eingliederungshilfe angeboten.
6. Wie steht die Bundesregierung zu einer Ergänzung der Regelung des
§ 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), wonach
die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen
der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und
Beschlussfassung der Rahmenverträge mitwirken, dahingehend, den
Interessenvertretungen explizit ein Stimmrecht einzuräumen?
In § 131 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist
festgelegt, welche Beteiligten die Rahmenverträge schließen. Dies sind die Träger der
Eingliederungshilfe auf Landesebene und die Vereinigungen der
Leistungserbringer. Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sind
somit nicht Vereinbarungspartner der Rahmenverträge, sondern wirken lediglich
bei der Erarbeitung und Beschlussfassung mit. Im Hinblick auf die Festlegung
der Vertragspartner in § 131 Absatz 1 SGB IX geht es dabei um ein
„Mitwirken“ im Sinne einer beratenden Funktion, ein Stimmrecht der
Interessensverbände ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.
7. Wie will die Bundesregierung die im Bericht (S. 15) angesprochenen
Probleme bei der Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit bzw. der
anderen Leistungsanbieter über den Gesetzentwurf zum inklusiven
Arbeitsmarkt hinaus angehen?
Der Deutsche Bundestag hat im Jahr 2019 die Bundesregierung aufgefordert,
innerhalb von vier Jahren unter Beteiligung der Werkstatträte, der
Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM), der
Wissenschaft und weiterer maßgeblicher Akteurinnen und Akteure zu prüfen,
wie ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem in
WfbM entwickelt werden kann (Bundestagsdrucksache 19/10715). Dieser
Aufforderung kommt das BMAS durch ein interdisziplinäres Forschungsvorhaben
nach. Das Ziel ist u. a. die Entwicklung und Bewertung alternativer
Entlohnungs- und Entgeltmodelle. Dabei werden auch die Aus- und
Wechselwirkungen mit den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen geprüft. In dem
Forschungsvorhaben geht es aber auch um Beschäftigungsperspektiven von
Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dazu gehören
auch das Budget für Arbeit, das Budget für Ausbildung und die anderen
Leistungsanbieter. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen möglichst gleich in
den allgemeinen Arbeitsmarkt einmünden und dass mehr Menschen aus der
Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln. Wenn dieses Zugangs-
und Übergangsmanagement verbessert wird, werden künftig weniger Menschen
in der Werkstatt beschäftigt sein. Dann wird zu prüfen sein, wie das mit dem
Anspruch der Werkstatt zusammenpasst, nicht nur rehabilitativ, sondern auch
wirtschaftlich tätig zu sein. Dies muss wiederum bei der Ausgestaltung des
Entgelts berücksichtigt werden.
Das BMAS geht davon aus, dass nicht nur die Länder, sondern auch die
Verbände der Menschen mit Behinderungen nach Vorlage des Forschungsberichts
erheblichen Diskussionsbedarf haben werden. Da bereits das
Forschungsvorhaben sehr partizipativ angelegt ist, ist es nur folgerichtig, dass auch die
Entscheidung über das weitere Vorgehen auf eine breite Basis gestellt wird. Es bleibt
abzuwarten, ob und wenn ja, welche gesetzlichen Änderungen in Bezug auf das
Budget für Arbeit notwendig sein sollten.
8. Welche Maßnahmen sollten aus Sicht der Bundesregierung ergriffen
werden, um die in dem Bericht (S. 8 f.) beschriebenen Probleme bei der
personenzentrierten Leistungserbringung entsprechend der Internationalen
Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit
(ICF) anzugehen?
Durch das BTHG wurden die Möglichkeiten einer den persönlichen Wünschen
entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung im Sinne von mehr Teilhabe
und mehr Selbstbestimmung gestärkt und die Eingliederungshilfe zu einem
modernen Teilhaberecht weiterentwickelt. Dieser tiefgreifende Systemwechsel hat
jedoch auch umfassende Anpassungsprozesse erforderlich gemacht, sowohl für
die Träger der Eingliederungshilfe als auch für die Leistungserbringer. Auch für
die betroffenen Menschen mit Behinderungen geht ein Mehr an Teilhabe und
Selbstbestimmung naturgemäß mit einem Mehr an Übernahme von
Verantwortung einher.
Insbesondere Veränderungen, die die Strukturen und die vertragliche
Gestaltung oder auch den Aufbau von Beratungsangeboten betreffen, erfordern
regelmäßig weitere Umsetzungsschritte und somit auch Zeit. Darüber hinaus haben
sich die Vertragsverhandlungen, sowohl auf Landesebene als auch auf Ebene
der Einzelvereinbarungen, vielfach schwieriger und zeitintensiver gestaltet als
es bei Erarbeitung des BTHG absehbar war.
Diese geschilderten Verzögerungen führen letztendlich auch zu einer
verzögerten Umsetzung und Etablierung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
in den Ländern. Wie im Bericht dargestellt, schildern nunmehr die meisten
Länder, dass die Gesamtplanverfahren sukzessive durchgeführt und die auf der
internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und
Gesundheit (ICF-basierten Bedarfsermittlungsinstrumente angewandt werden.
Das BMAS wird den Umsetzungsprozess weiterhin eng begleiten (vgl. Antwort
zu Frage 5). Die Ausführung der Eingliederungshilfe liegt jedoch
verfassungsgemäß in der Zuständigkeit der Länder. Direkte Eingriffsmöglichkeiten des
Bundes bestehen dementsprechend nicht.
9. Wie will die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern sicherstellen,
dass die im Wege der Bedarfsermittlung festgestellten
Leistungsansprüche auch von den Leistungsträgern refinanziert werden?
Die Kostenfolgen des BTHG für die Leistungsträger wurden im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens geschätzt und stehen im Mittelpunkt der
Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 BTHG, die nach Verlängerung Ende 2024
abgeschlossen wird. Die Teilhabewirkungen der Leistungsbeziehenden sowie
mögliche finanzielle Effekte auf Seiten der Leistungsträger werden im Rahmen
der ebenfalls bis Ende 2024 verlängerten Wirkungsprognose untersucht. Die
bisherigen Ergebnisse aus beiden Untersuchungen sind nur eingeschränkt
aussagekräftig, weil die mit dem BTHG verbundene Reform der
Eingliederungshilfe noch nicht vollständig in der Praxis umgesetzt ist.
Mit der Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
wurden im BTHG eine Reihe von Änderungen vorgenommen. Die Träger der
Eingliederungshilfe wurden zulasten der Grundsicherung durch den Wegfall von
Barbetrag, Bekleidungspauschale und Zusatzbarbetrag entlastet. Durch die
Neuregelung des gemeinschaftlichen Mittagessens im Form eines Mehrbedarfs
in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergibt sich für die
Eingliederungshilfeträger eine weitere finanzielle Entlastung. Hinzu kommt die
Erhöhung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, denn über die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden in der Praxis 125 Prozent der
durchschnittlichen Warmmiete anerkannt, bis 2019 waren es in der stationären
Einrichtung der Eingliederungshilfe nur 100 Prozent.
10. Wie will die Bundesregierung das insbesondere bei Leistungen in
besonderen Wohnformen zutage tretende Problem angehen, dass
personenzentrierten Bedarfen des Leistungsberechtigten lediglich pauschale
Finanzierungsmittel in der Refinanzierung der Leistungen durch die Kostenträger
gegenüberstehen?
Aufgrund des Fragenkontextes wird davon ausgegangen, dass die Fragestellung
auf Vereinbarungen zur Vergütung von Leistungen der Eingliederungshilfe
zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer nach dem SGB IX
abzielt.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von entsprechenden Problemen. Im
Übrigen wird auf die Regelung des § 125 Absatz 3 SGB IX hingewiesen, der
Alternativen zur Leistungspauschale ermöglicht, um eine leistungsgerechte
Vergütung sicherzustellen.
11. Welche Handlungserfordernisse zieht die Bundesregierung daraus, dass
sich bei der Klärung des Rangverhältnisses zwischen Eingliederungshilfe
und Pflege die Leistungsbündelung „wie aus einer Hand“ nach § 13
Absatz 4 SGB XI als wenig praxistauglich erwiesen hat (Bericht S. 12)?
Die Bundesregierung hat die Befragungsergebnisse zur Kenntnis genommen.
Danach wünscht die weit überwiegende Mehrzahl der Leistungsberechtigten
keine Leistungserbringung von Pflege und Eingliederungshilfe – auch nicht zur
Klärung von möglichen Schnittstellen beider Leistungen – aus einer Hand.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat bereits im April 2018 im Zuge
des Dritten Pflegestärkungsgesetzes gemeinsam mit der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe in einer Empfehlung Näheres zu
den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen
beschlossen. Ziel der Empfehlung ist es weiterhin, eine möglichst bundesweit
einheitliche Umsetzung auszuführen und somit „Leistungen aus einer Hand“ – bei
Zustimmung der Leistungsberechtigten – zu gewährleisten.
12. Sieht die Bundesregierung allgemein das Ziel des BTHG, ungeachtet
verschiedener Leistungsträger Leistungen „wie aus einer Hand“ zu
erbringen, ausreichend umgesetzt, und wenn nein, wo sieht die
Bundesregierung Handlungsbedarf?
Der Bundesregierung ist die Förderung des Ziels, dass Leistungen „wie aus
einer Hand“ erbracht werden, ein wichtiges Anliegen. In diesem
Zusammenhang stellt etwa der Teilhabeverfahrensbericht (THVB) ein wertvolles
Instrument zur Erfassung und Analyse der Verfahren bei der Beantragung von Reha-
und Teilhabeleistungen dar. Der THVB dient der Transparenz und Messbarkeit
guter Verwaltung, insbesondere zu den mit dem BTHG eingeführten schneller,
transparenter und partizipativer ausgestalteten Verfahren. Inzwischen ist der
5. THVB in Arbeit, rund 1 200 Reha-Träger liefern ihre Daten zu den vom
Gesetzgeber eingeforderten 16 Sachverhalten und bieten mithin Erkenntnisse über
Entwicklungen durch Jahresvergleiche.
Ein weiteres Instrument zur Umsetzung trägerübergreifender
Leistungserbringung „wie aus einer Hand“ sind Gemeinsame Empfehlungen nach dem SGB
IX. Zur Umsetzung der Vorschriften des BTHG haben die Reha-Träger in der
Gemeinsamen Empfehlung „Reha-Prozess“ praxisorientierte Verständigungen
und Konkretisierungen erreicht, insbesondere zur Zuständigkeitsklärung und
Teilhabeplanung. Allerdings bestehen Weiterentwicklungspotenziale, etwa vor
dem Hintergrund zwischenzeitlicher gesetzlicher Entwicklungen wie dem
Teilhabestärkungsgesetz. Daher startet eine Revision und turnusmäßige
Fortschreibung der Gemeinsamen Empfehlung „Rehaprozess“ noch im Sommer 2023.
Der Koalitionsvertrag sieht in diesem Zusammenhang ein Maßnahmenpaket
vor, um im Sinne der Leistungsberechtigten zu schnelleren, unbürokratischeren
und barrierefreien Antragsverfahren zu kommen. Ein wichtiger Baustein ist
dabei das sich derzeit auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation in Entwicklung befindliche gemeinsame Antragsformular für Reha-und
Teilhabeleistungen (gemeinsamer Grundantrag). Das BMAS fördert hier ein
Pilotprojekt zur Entwicklung eines digitalen Prototyps befristet auf zwei Jahre.
Daran beteiligt sind neben dem BMAS alle Reha-Träger sowie Vertreterinnen
und Vertreter der Menschen mit Behinderungen, der Sozialpartner und der
Leistungserbringer. Mit einem gemeinsamen Grundantrag kann der Zugang zu
Reha- und Teilhabeleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen deutlich
vereinfacht werden. Ein solcher, abgestimmter gemeinsamer Grundantrag der
Rehabilitationsträger schafft eine gemeinsame Grundlage, um innerhalb der
bestehenden gesetzlichen Fristen Leistungen nahtlos und „wie aus einer Hand“ zu
organisieren. Im Sinne von Personenzentrierung und Bedarfsorientierung wird
der Gemeinsame Grundantrag vom Bedarf einer Person ausgehen und eine
Beantragung von Teilhabeleistungen ermöglichen, die diese Bedarfe aufnimmt
und abbildet. Auf dieser Basis wird eine zügige Zuständigkeitsklärung
erleichtert und die (ggf. trägerübergreifende Bedarfsermittlung) sowie ggf. frühzeitige
Beteiligung weiterer Rehabilitationsträger an der Bedarfsermittlung und an der
Teilhabeplanung vereinfacht (vgl. §§ 14 ff. SGB IX).
13. Sieht die Bundesregierung trotz der Analyse in dem Bericht (S. 13), dass
die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den
existenzsichernden Leistungen in besonderen Wohnformen bzw. ehemaligen
stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu keinen langfristigen
Problemlagen führte, hier noch Handlungsbedarf?
Auf Seite 13 des Berichts wird ein Ergebnis der Evaluation der modellhaften
Erprobung wiedergegeben, wonach die praktische Erprobung der Trennung der
Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen zeigte, dass bei den
Leistungsberechtigten und ihren Betreuerinnen und Betreuern vor allem die
Umstellung zum 1. Januar 2020 zu größeren Schwierigkeiten führte. Nach
Ansicht der Leistungsträger ergaben sich keine langfristigen Probleme.
Auf Seite 8 des Berichts wird zudem das Ergebnis der Wirkungsprognose
dargestellt, wonach die Umstellung mit hohem bürokratischen Aufwand
insbesondere von Leistungsbeziehenden bzw. ihren Angehörigen und rechtlichen
Betreuerinnen und Betreuern verbundenen war. Inwieweit diese Probleme nach
der Umstellungsphase andauern, wird im Rahmen der Verlängerungen der
Wirkungsanalyse untersucht.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Reform
und der damit verbundenen Verwaltungsveränderungen wurden die rechtlichen
und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer seit dem Jahr 2020 als
erweiterte Zielgruppe in das Projekt „Umsetzungsbegleitung BTHG“ aufgenommen.
Auf der Website können sich die Akteurinnen und Akteure des
Betreuungswesens über unterschiedliche Artikel sowie Mitschnitte von Veranstaltungen mit
der Reform der Eingliederungshilfe vertraut machen (
www.umsetzungsbegleitu
ng-bthg.de/betreuungswesen/).
14. Welchen Handlungs- und Unterstützungsbedarf sieht die
Bundesregierung im Zusammenhang mit der Trennung der Fachleistungen der
Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen insbesondere für
Menschen mit Behinderungen, die durch ihre Angehörigen oder durch
berufliche Betreuer betreut werden?
Welchen Beitrag kann hier das zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene
neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht (
www.bmj.de/SharedDocs/A
rtikel/DE/2022/1230_Aenderungen_zum_Jahreswechsel.html) leisten,
das die Selbstbestimmung betreuter Menschen und ihre Wünsche in den
Mittelpunkt des Betreuerhandelns stellen soll?
Aufgrund des Fragenkontextes wird davon ausgegangen, dass die Fragestellung
auf den Zusammenhang zwischen der erweiterten Unterstützung nach § 8
Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) und der persönlichen
Assistenz nach § 78 SGB IX abzielt.
Das Ziel des § 78 SGB IX, die selbstbestimmte Alltagsbewältigung und
Tagesstrukturierung zu verbessern, kann in den Bereichen einer eigenständigen
Lebensführung im eigenen Wohnraum, aber auch im Bereich der Teilhabe an
Freizeitgestaltung wie Sport, kulturellem Leben und der Gestaltung von
Beziehungen zu Mitmenschen erfolgen. Die Leistungen umfassen auch die
bisherigen Leistungen der nachgehenden Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit
ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen.
Der Zweck der erweiterten Unterstützung nach § 8 Absatz 2 BtOG besteht mit
einem auf das Betreuungswesen fokussierten, zeitlich begrenzten fachlich
besonders qualifizierten Fallmanagements die Möglichkeit der
Betreuungsvermeidung bzw. Einschränkung der erforderlichen
Aufgabenbereiche auszuschöpfen.
Insoweit unterscheiden sich beide Normen sowohl in der Zielrichtung als auch
in der Dauer der Unterstützung bzw. der zeitlichen Begrenzung.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der mit dem
BTHG vorgenommen reformierten Anrechnung von Einkommen und
Vermögen zu einem
a) auf die Zahl der Leistungsberechtigten mit Einkommens- und
Vermögenseinsatz,
b) auf die Zahl der Leistungsberechtigten insgesamt?
Den Forschungsergebnissen zufolge müssen erheblich weniger
Leistungsberechtigte in der Eingliederungshilfe Einkommen und Vermögen einsetzen. Die
Leistungsberechtigten mussten nach neuem Recht deutlich seltener einen
Beitrag aus Einkommen zur Eingliederungshilfe leisten. Sofern Einkommen
eingesetzt wurde, fiel der Einkommenseinsatz deutlich geringer aus als nach altem
Recht (S. 178, 378, 733 des Berichts zum Stand und zu den Ergebnissen der
Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des BTHG. Das Ziel des BTHG,
zur Verbesserung der finanziellen Situation von Menschen mit Behinderungen
beizutragen, wurde damit erreicht.
Vor Inkrafttreten der reformierten Heranziehung von Einkommen und
Vermögen rechneten die Träger der Eingliederungshilfe mit einem Anstieg der
Anträge auf Leistungen bzw. der Zahl der Leistungsberechtigten in der
Eingliederungshilfe infolge der Neuregelungen. Diese Prognose hat sich zwei Jahre nach
Inkrafttreten der neuen Regelungen nicht bewahrheitet. Die Träger konnten
kaum Veränderungen bei der Antragstellung auf Leistungen der
Eingliederungshilfe feststellen. Die Zahl der Neuanträge verblieb in etwa auf gleichem
Niveau wie in den Vorjahren. (S. 178, 392 bis 395 des Berichts). Jedoch kann
die Fallzahlentwicklung von weiteren Faktoren, etwa der COVID-19-
Pandemie, beeinflusst worden sein. Eine abschließende Einschätzung zur
Entwicklung der Fallzahlen in der Eingliederungshilfe ist derzeit nicht möglich.
16. Wie bewertet die Bunderegierung die bisherigen Erkenntnisse des
Berichts zur Finanzuntersuchung (S. 13 ff.)?
Gemäß Artikel 25 Absatz 4 BTHG war im Rahmen der Finanzuntersuchung die
Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der
Eingliederungshilfe insbesondere für sechs explizit genannte
Regelungsbereiche zu untersuchen. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens 2016 hat der
Gesetzgeber eine Kostenschätzung zu den Kostenfolgen des BTHG erstellt. Das
mit der Finanzuntersuchung beauftragte ISG Institut für Sozialforschung und
Gesellschaftspolitik hat diese Schätzungen überprüft und den eigenen
Schätzungen gegenübergestellt. Im Bericht wurden die Ergebnisse dieser
Gegenüberstellung dargelegt und weiterer Untersuchungsbedarf beschrieben.
Für die meisten Teiluntersuchungen sind die Ergebnisse noch mit
Unsicherheiten verbunden, insbesondere weil das BTHG noch nicht vollständig umgesetzt
ist. Entsprechend wurde die Finanzuntersuchung um zwei Jahre bis Ende 2024
verlängert.
Für die Teiluntersuchung zur reformierten Einkommens- und
Vermögensheranziehung konnten mit dem Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der
Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 BTHG hingegen aussagekräftige
Ergebnisse vorgelegt werden. Das ISG hat die tatsächlich angefallenen Kosten für
den Bereich der veränderten Einkommens- und Vermögensheranziehung für die
Jahre 2017 bis 2020 auf 519 Mio. Euro geschätzt. Dieser Wert liegt unterhalb
der Kosten, die vom Gesetzgeber geschätzt wurden (640 Mio. Euro). Nach dem
vollständigen Inkrafttreten der veränderten Regelungen zur Einkommens- und
Vermögensanrechnung lagen die Mehrausgaben im Jahr 2020 nach den
Berechnungen des ISG bei rd. 390 Mio. Euro. Der vom Gesetzgeber geschätzte Wert
von 355 Mio. Euro wurde damit übertroffen. Durch die reformierte
Einkommens- und Vermögensanrechnung ist das mit dem BTHG verfolgte Ziel,
deutliche Entlastungen von Menschen mit Behinderungen und ihrer
Angehörigen zu schaffen, erreicht worden.
17. Wie steht die Bundesregierung zu der aus den Reihen der Kommunen
(u. a. des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL)) vorgetragenen
Forderung, die einstigen 5 Mrd. Euro Bundesentlastung bei der
Eingliederungshilfe entsprechend der Kostenentwicklung aufzustocken und zu
dynamisieren?
Aufgrund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der
Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen entlastet der
Bund seit 2018 die Kommunen um 5 Mrd. Euro pro Jahr. In der
Koalitionsvereinbarung zur 18. Legislaturperiode war dieser Ansatz mit der Reform der
Eingliederungshilfe verknüpft. Im Ergebnis der politischen Diskussion wurde die
Verknüpfung aufgegeben, sodass diese Mittel nicht zweckgebunden für die
Eingliederungshilfe, sondern als allgemeine dauerhafte Entlastung bereitgestellt
werden. Dies war insbesondere ein Anliegen der Länder und Kommunen.
Dementsprechend steht in der Gesetzesbegründung die Entlastung in keinem
Zusammenhang zur Eingliederungshilfe. Eine Dynamisierung oder Aufstockung
sah das Gesetz nicht vor und ist seitens der Bundesregierung nicht geplant.
18. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Zahl der Betroffenen
von psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
vor, die zu einer für die Eingliederungshilfe relevanten wesentlichen
Behinderung führen können, und die zunächst von den Krankenkassen über
das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) behandelt werden, und wenn
ja, welche?
Der Bundesregierung liegen entsprechende Daten nicht vor.
19. Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung die Länder
dabei, mehr Personal für Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu
gewinnen und damit den Betreuungsschlüssel in den Einrichtungen
insbesondere besonderen Wohnformen zu verbessern?
Die Bundesregierung steht im Rahmen von verschiedenen Plattformen wie
beispielsweise der halbjährig stattfindenden Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes im regelmäßigen Austausch mit den
Ländern in Bezug auf aktuelle Herausforderungen im Bereich der
Eingliederungshilfe. In diesem Zusammenhang wird auch das sehr wichtige Thema der
Fachkräftegewinnung immer wieder adressiert.
20. Inwieweit findet in der Fachkräftestrategie der Bundesregierung (
www.b
mas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/fachkraeftestrategie-d
er-bundesregierung.pdf?__blob=publicationFile&v=8) die Gewinnung
von Fachkräften für die Eingliederungshilfe Berücksichtigung?
Die Bundesregierung hat im vergangenen Herbst unter Federführung des
BMAS und unter Beteiligung aller Ressorts und zahlreicher Beauftragter die
Fachkräftestrategie der Bundesregierung neu aufgestellt. Dabei wurden die fünf
prioritären Handlungsfelder zeitgemäße Ausbildung, gezielte Weiterbildung,
Erhöhung von Arbeitspotentialen und Erwerbsbeteiligung, Verbesserung der
Arbeitsqualität und Arbeitskultur sowie Modernisierung der Einwanderung und
Reduzierung der Abwanderung identifiziert. Die Fachkräftestrategie der
Bundesregierung ist branchenübergreifend und als ein fortlaufender Prozess
konzipiert. Sie stellt damit einen Rahmen für weitergehende Prozesse zur
Fachkräftesicherung der Ressorts der Bundesregierung dar, in dem spezifische
Berufe, Branchen oder Themenfelder adressiert werden. Von
branchenübergreifenden Maßnahmen können dabei natürlich auch die Berufsfelder der
Eingliederungshilfe profitieren. Im Übrigen liegt die Ausführung der Eingliederungshilfe
und damit auch die Sicherung von ausreichendem Personal in diesem Bereich
verfassungsgemäß in der Zuständigkeit der Länder.
21. Welchen Nachbesserungsbedarf sieht die Bundesregierung beim Budget
für Ausbildung, und wie will sie dem im Bericht auf S. 46 beschriebenen
Informationsdefizit beim Budget für Ausbildung begegnen?
Das Budget für Ausbildung wurde zum 1. Januar 2020 mit dem Ziel eingeführt,
den Menschen mit Behinderungen neben der Beschäftigung in einer Werkstatt
für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter
eine Ausbildungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bieten. Seit
dem 1. Januar 2022 können auch Werkstattbeschäftigte im Arbeitsbereich ein
Budget für Ausbildung aufnehmen. Es handelt sich also noch um ein
vergleichsweise neues Instrument. Sollte sich bei dem in der Antwort zu Frage 7
genannten Forschungsprojekt in den Ergebnissen ein Handlungsbedarf für das
Budget für Ausbildung zeigen, so wird dieser im Kontext mit den anderen
Forschungsergebnissen mit den Ländern und allen Akteurinnen und Akteuren
diskutiert werden.
22. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der im Bericht auf S. 46
beschriebenen Hürde des Wegfalls der Rentenprivilegien durch einen
Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für Beschäftigte, die seit
Längerem in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung von
Vermittlungsprämien für Werkstätten für Menschen mit Behinderung als Anreiz für die
Vermittlung von Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt?
Die Vermittlung von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen
Arbeitsmarkt gehört zu den gesetzlichen Aufgaben aller anerkannten WfbM (§ 219
Absatz1 Satz 3 SGB IX). Die WfbM erhalten dafür vom zuständigen
Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen (§ 58 Absatz 3 Satz 1 SGB IX).
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ISSN 0722-8333]