[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6746 –
Externe Beratungsdienstleistungen der aktuellen Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bereits im ersten halben Jahr nach Amtsantritt der Bundesregierung hat sie für
externe Beratungs- und Unterstützungsleistung über eine Viertelmilliarde
Euro ausgegeben (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/2254).
Gleichzeitig wurde die Bundesverwaltung um 10 000 Stellen vergrößert. Die
Berichterstattung über diese Ausgaben an den Haushaltsausschuss ist nach
Ansicht der Fragesteller stark lückenhaft, weil nur eingeschränkt berichtet
wird. Die Kleine Anfrage zielt auf umfassende Transparenz der Kosten und
Leistungen, auf Transparenz bei der Vergabe, der Struktur der Beraterfirmen
sowie die verwaltungsseitige Begleitung der externen Beratung und
Unterstützung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur Erhebung der für die Beantwortung der Fragen erforderlichen Angaben war
eine Ressortabfrage durchzuführen. Aufgrund der hohen Komplexität der
Kleinen Anfrage wurde beim Deutschen Bundestag um eine längerfristige
Terminverlängerung zur Beantwortung der Anfrage nachgesucht. Dieser
Verlängerungsbitte wurde seitens des Deutschen Bundestages nur eingeschränkt
entsprochen.
Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass trotz größtmöglicher
Sorgfalt wegen der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden
Zeit Unsicherheiten bzw. Unschärfen sowie Lücken beim Ergebnis der
Ressortabfrage nicht ausgeschlossen werden können und bei der Interpretation der
Antworten von einer Heterogenität der Antwortbeiträge der Ressorts
ausgegangen werden muss.
Gefragt ist nach „Externen Beratungsdienstleistungen“ seit Amtsantritt der
Bundesregierung. Der Amtsantritt der Bundesregierung erfolgte am 8.
Dezember 2021. Da die tatsächlichen Zahlungsflüsse wegen des Auseinanderfallens
des Beauftragungs- bzw. Zahlungszeitpunkts ganz überwiegend der
vorhergehenden Bundesregierung zuzurechnen sein dürften, wurde für die
Beantwortung grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. April 2023
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7556
20. Wahlperiode 04.07.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 3. Juli 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zugrunde gelegt. Eine anderweitige Betrachtung wurde nur im Einzelfall
vorgenommen und dort gesondert ausgewiesen.
Im Übrigen ist die Antwort der Bundesregierung in der Vorbemerkung der
Fragesteller nicht richtig zitiert und der als Ausgabe deklarierte Betrag
unzutreffend: Im Rahmen der Schriftlichen Frage 12 des Abgeordneten Dr. Dietmar
Bartsch auf Bundestagsdrucksache 20/2254 wurden für den Zeitraum vom
8. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022 Angaben zu der Anzahl der
abgeschlossenen Verträge für Beratungs- und Unterstützungsleistungen und das
diesbezügliche (maximale) Auftragsvolumen je Ressort (Bundesministerium
einschließlich Geschäftsbereich) erbeten. Die gemachten Angaben enthielten
ganz überwiegend für den gesamten Ressortkreis ausgehandelte, zum Teil für
mehrere Jahre geschlossene Rahmenvereinbarungen, deren Auftragsvolumina
nicht mit entsprechenden Ausgaben gleichgesetzt werden können. Tatsächliche
Ausgaben entstehen erst, wenn entsprechende Leistungen aus den
Rahmenvereinbarungen abgerufen werden.
Zu der in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochenen Vergrößerung der
Bundesverwaltung um 10 000 Stellen im ersten halben Jahr nach Amtsantritt
der Bundesregierung weist die Bundesregierung darauf hin, dass der
Stellenbestand des Bundes im Haushaltsjahr 2022 um 5 650 Stellen höher als im
Haushaltsjahr 2021 (Stand vor dem Regierungswechsel) war. Darin sind neben
neuen Stellen auch der Wegfall von Stellen und das Wirksamwerden von kw-
Vermerken enthalten. Der größte Teil der dabei neu geschaffenen Stellen wurde
für die innere und äußere Sicherheit ausgebracht, schwerpunktmäßig im
nachgeordneten Bereich und nicht den Bundesministerien.
1. Welche Definition für externe Beratung legt die Bundesregierung ihren
Berichten an den Haushaltsausschuss zugrunde, und wie werden die
Maßgaben der Haushaltsausschussdrucksache 19(8)8414 eingehalten?
2. Wie werden „externe Unterstützungsleistungen“ im Beraterbericht
aufgeführt?
3. Verwenden alle Ressorts einen einheitlichen Begriff für externe
Beratung, und wer kontrolliert innerhalb der Bundesregierung, dass diese
Vorgaben eingehalten und alle Kosten für die externe Beratung
vollumfänglich in dem Berichtswesen an den Haushaltsausschuss ausgewiesen
werden?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages über die
Ausgaben für externe Beratungsleistungen (Beraterbericht) existiert seit 2007
und wurde seither kontinuierlich – auch unter Berücksichtigung von
Beschlüssen des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages (RPA) und
Vorschlägen des Bundesrechnungshofs (BRH) – fortentwickelt.
Für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts und damit auch für die
ordnungsgemäße Berichterstattung über die jeweiligen Ausgaben für
Beratungsleistungen sind gemäß Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes – GG die Ressorts
verantwortlich. Dies betrifft mithin auch die Anwendung der jeweils gültigen
Definition für externe Beratungsleistungen. Diese wurde zuletzt am 9. Juni 2021 vom
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages (HA) angepasst und findet seit
dem Beraterbericht für das Haushaltsjahr 2020 ressortübergreifend
Anwendung. Die weiterentwickelte Definition umfasst auch externe
Unterstützungsleistungen, sofern der „beratende Charakter im Vordergrund“ steht (HA-
Drucksache 19(8)8703). Die im Beraterbericht dargestellten Ausgaben enthalten
somit auch solche für Unterstützungsleistungen.
4. Wie erklärt die Bundesregierung ihre eigenen stark unterschiedlichen
Kostenangaben etwa für das Jahr 2020, wo im Bericht an den
Haushaltsausschuss auf Haushaltsausschussdrucksache 20(8)3590 neu 172 Mio.
Euro angegeben wurden, während in parlamentarischen Anfragen (z. B.
des damaligen Abgeordneten Matthias Höhn) 433,5 Mio. Euro genannt
werden?
Die Beträge sind in mehrfacher Hinsicht nicht miteinander vergleichbar. Der
Beraterbericht für das Haushaltsjahr 2020 basiert auf der weiterentwickelten
Definition vom 9. Juni 2021 (vgl. Antwort zu den Fragen 1 bis 3).
Für die Beantwortung der parlamentarischen Fragen des damaligen
Abgeordneten Matthias Höhn vom 28. September 2020, 10. Dezember 2020 sowie 23.
Februar 2021 war hingegen noch die bis dato gültige Definition zugrunde zu
legen.
Unterschiede ergeben sich damit insbesondere mit Blick auf den Umfang der
Ausgaben für die externe Unterstützung durch reine Ausführungsleistungen
(z. B. im IT-Bereich bei der Entwicklung von IT-(Fach-)Verfahren und zur
Bereitstellung von Kapazität).
Hier legt die für den Beraterbericht zugrundeliegende Definition konkrete
Bewertungsmaßstäbe fest. Der Wortlaut des damaligen Fragestellers eröffnete
hingegen weitreichende Interpretationsspielräume. Infolgedessen erfolgte die
Antwort auf einer eher heterogenen und zudem wegen der unterjährig geforderten
Auswertungen mit Unsicherheiten behafteten Datengrundlage. Die
Bundesregierung hat bei der Beantwortung explizit darauf hingewiesen.
5. Welche ressortübergreifenden Vorgaben zur Inanspruchnahme von
externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen gibt es (bitte einzeln
auflisten)?
Die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts liegt gemäß Artikel 65 Satz 2 GG in
der Verantwortung der Ressorts, die damit für die Einhaltung der
haushaltsrechtlichen Vorgaben (wie z. B. Prüfung der Notwendigkeit von Ausgaben nach
§ 6 der Bundeshaushaltsordnung – BHO und Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit nach § 7 BHO) Sorge tragen. Dem Ressortprinzip unterliegt auch die
Umsetzung von Vorgaben des Haushaltsausschusses (Maßgabebeschluss zum
Abbau der externen Beratungsleistungen; HA-Drucksache 19(8)8293), des RPA
sowie des BRH. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erlässt gemäß
§ 5 BHO Vorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushaltsführung.
Soweit ein ressortübergreifender Informations- oder Regelungsbedarf besteht,
werden entsprechende Regelungen zur einheitlichen Verfahrensweise wie
beispielsweise im Zusammenhang mit der Erfassung der Ausgaben für externe
Beratungsleistungen im Rahmen des jährlichen Haushaltsführungsrundschreibens
geregelt (z. B. Formatvorgaben im Zusammenhang mit der Erstellung des
Beraterberichts bzw. der ressortspezifischen Einzelberichte) oder anlassbezogene
Rundschreiben veröffentlicht (z. B. Rundschreiben zur Anwendung der
überarbeiteten Definition des HA vom 17. Juni 2021; 19(8)8703).
6. Welche ressortspezifischen Vorgaben gibt es zur Inanspruchnahme von
externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen (bitte einzeln und
getrennt nach Ressorts auflisten)?
10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bis jetzt ergriffen, um
entsprechend dem Maßgabebeschluss auf Haushaltsausschussdrucksache
19(8)8293 die Ausgaben für externe Beratungs- und
Unterstützungsleistungen substanziell zu senken (bitte ressortscharf darstellen, welche
Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristig ergriffen wurden bzw. geplant
sind sowie deren Umsetzungsstand)?
Die Fragen 6 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Haushaltsausschuss hatte in der Bereinigungssitzung zum Bundeshaushalt
2021 die Bundesregierung aufgefordert Maßnahmen zu ergreifen, um den
Einsatz von externen Beratern und externen Unterstützungskräften substantiell zu
senken und bis zum 30. Juni 2021 einen Bericht vorzulegen, in dem jedes
Ressort für seinen Bereich einen konkreten Maßnahmenkatalog und Abbaupfad
darlegt (HA-Drucksache 19(8)8293). Es wird auf den entsprechenden Bericht
der Bundesregierung (HA-Drucksache 19(8)8882) verwiesen.
Die Ressorts haben zu ihren damaligen Einzelberichten teilweise Ergänzungen
und Aktualisierungen vorgenommen. Diese sind in der Anlage 1*
zusammengefasst.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
(BMWSB) weist darauf hin, dass der Ressortbereich Bau zu dem Zeitpunkt des
Maßgabebeschlusses des Haushaltsausschusses am 27. November 2020 beim
damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat angegliedert
war.
7. Wie oft wurden Leistungskriterien für die Zuschlagserteilung bei
Ausschreibungen im Nachhinein verändert, ohne dass die Bieter davon
Kenntnis erhalten haben?
Es ist vergaberechtlich nicht zulässig, nachträgliche Änderungen vorzunehmen.
Gemäß der Ressortabfrage sind keine derartigen Fälle bekannt.
8. Wie hoch waren die Kosten für externe Beratung und Unterstützung seit
Amtsantritt dieser Bundesregierung (bitte die Kosten für jedes Ressort
getrennt nach „Beratung“ und „Unterstützung“ angeben)?
Eine Beantwortung ist nicht möglich, da derzeit keine gesicherte Datenbasis
vorliegt und eine solche auch nicht fristgerecht in der gebotenen Qualität
erstellt werden kann. Die nachgefragten Informationen werden nachgereicht.
Hinsichtlich der Aufforderung zu einer getrennten Angabe von
Unterstützungsleistungen ist anzumerken, dass eine Trennung nicht darstellbar ist, da jede
Beratung zugleich auch eine Unterstützung darstellt. Per Definition werden die
sogenannten Unterstützungsleistungen mit Beratungscharakter den
Beratungsleistungen gleichgesetzt. Eine getrennte Darstellung ist daher sachfremd und stellt
keinen Transparenzgewinn dar.
Wie Frage 4 impliziert, hat die Bundesregierung in der Vergangenheit Anfragen
zu externer Beratung auf der Grundlage der jeweils dazu erforderlichen und ad
hoc angeforderten Zulieferungen der Ressorts stets beantwortet mit Hinweisen
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/7556 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
dazu, dass die zugrunde gelegten Daten mit kurzer Frist händisch erhoben
werden mussten und daher potentiell mit hoher Fehleranfälligkeit behaftet sein
können. Die vielfältigen Reaktionen und Nachfragen haben jedoch gezeigt,
dass dieses Vorgehen nicht länger zweckmäßig ist. Statt der beabsichtigten
Transparenz kam es im Ergebnis zu Irritationen, weil Angaben uneingeschränkt
verwendet und öffentlich kommuniziert wurden, ohne dass die Hinweise
hinsichtlich der eingeschränkten Belastbarkeit angemessen berücksichtigt wurden.
Um der Bedeutung des Parlamentarischen Fragerechts angemessen Rechnung
tragen zu können und die gebotene Transparenz herzustellen, sollten die
Möglichkeiten von Fehlinterpretationen auf ein Minimum begrenzt werden.
Letztlich belastbare und qualitätsgesicherte Angaben liegen nach aller inzwischen
gesammelten Erfahrung erst mit den Meldungen der Ressorts für den
jeweiligen sog. Beraterbericht bzw. die Unterrichtung der Berichterstatterinnen und
Berichterstatter zu den jeweiligen Berichterstattergesprächen vor bzw. konnten
im Rahmen der Fristsetzung zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage nicht
ermittelt werden. Die Meldungen im Rahmen des sog. Beraterberichts sind das
Ergebnis eines vorgeplanten und sich über mehrere Ebenen und Monate
erstreckenden Abfrage- und Meldeverfahrens, das auf der Basis der
parlamentarischen Beschlüsse im Rahmen der Ressorthoheit nach Artikel 65 Satz 2 GG und
ressortspezifisch ausgestaltet ist. Dabei wird neben Anwendungs- und
Auslegungsfragen auch Plausibilisierungen (z. B. bei ressortübergreifenden
Sachverhalten) und Korrekturen, die sich erst mit zeitlichem Verzug zum
abgelaufenen Haushaltsjahr ergeben können, Rechnung getragen.
Auch die für das Haushaltsjahr 2022 erbetenen Angaben liegen zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht vor, sondern werden derzeit erst im Rahmen der
Vorbereitung des umfänglichen jährlichen Berichts an den Haushaltsausschuss für die
Berichterstattergespräche zum Haushaltsentwurf 2024 (im Herbst 2023)
zusammengetragen, ausgewertet und dann übermittelt. Entsprechendes gilt für die
Angaben zum Haushaltsjahr 2023, welche mit dem Haushaltsentwurf 2025 (im
Herbst 2024) vorzulegen sind.
9. Welche Beträge wurden seit Amtsantritt dieser Bundesregierung
insgesamt an externe Beratung und Unterstützung gezahlt
a) im Bereich IT,
b) im Bereich Controlling,
c) im Bereich Rechtsberatung,
d) welche Beträge davon gingen an Inhouse-Gesellschaften,
e) welche Beträge davon gingen an Drei-Partner-Modelle,
f) welche Beträge davon gingen an andere Externe?
Die Frage 9 knüpft inhaltlich an Frage 8 an und sieht eine weitere
Differenzierung der Gesamtkosten nach verschiedenen Unterkriterien vor. Diese
Frage kann daher nicht vor Frage 8 beantwortet werden. Datenstrukturen für diese
weitere Differenzierung liegen im Übrigen nicht vor. Die Frage kann erst zum
Zeitpunkt der Erstellung/Übersendung des sogenannten Beraterberichtes 2022
in Form einer Ergänzung des Berichts entsprechend beantwortet werden.
11. Welcher Mehrwert resultiert aus den Ausgaben für externe Beratung und
Unterstützung, obwohl die amtierende Bundesregierung rund 10 000
neue Stellen geschaffen hat?
Zu der tatsächlichen Anzahl der zusätzlich geschaffenen Stellen und den dabei
gebildeten politischen Schwerpunkten wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. Die Voraussetzungen für den Einsatz externer
Beratungsleistungen unterscheiden sich von denjenigen, die einen dauerhaften
Personalbedarf begründen. Externe Berater werden grundsätzlich bei Projekten in
Bereichen eingesetzt, die besonderes Spezialwissen voraussetzen, welches nicht
ständig gefordert wird. Eine Beauftragung erfolgt nur, wenn der Einsatz
Externer sich als wirtschaftlichste Alternative darstellt.
Eine substanzielle Aussage zu der pauschalen Frage nach „dem Mehrwert“ ist
vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit von Beratungsleistungen in dieser
allgemeinen und undifferenzierten Form nicht methodisch belastbar möglich
(vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 19/27865)
12. Wie viele und welche IT-Projekte, bei denen externe Beratungs- und
Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen wurden, wurden nicht zu
Ende geführt (bitte bezogen auf jedes Projekt konkret die Ursache für
den Projektstopp darlegen)?
Die Antwort ist der Tabelle in Anlage 2* zu entnehmen.
13. Wie oft und in welchen Projekten kam es zu verzögerter Bereitstellung
von Softwareleistungen, bei denen externe Beratung und Unterstützung
involviert waren?
Wie oft führte das zu weiterer Beratungsleistung (bitte bezogen auf jedes
Projekt darlegen, in welchem Umfang Mehrausgaben entstanden sind)?
Die Antwort ist der Tabelle in Anlage 3* zu entnehmen.
14. Welche Regeln gelten für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7
Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bei Eigenleistungen,
welche bei Fremdleistungen?
Wie wird diese Frage bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung geprüft?
Es gibt keine unterschiedlichen Regelungen für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (WU) bei Eigen- oder Fremdleistungen. Im Gegenteil – WU sind nach
§ 7 Absatz 2 BHO für alle finanzwirksamen Maßnahmen durchzuführen. Sie
sind von der fachlich zuständigen Stelle immer ergebnisoffen und
einzelfallabhängig durchzuführen. Das bedeutet, dass das Ziel der finanzwirksamen
Maßnahme den Ausgangpunkt der Untersuchung bildet. Es sind zunächst alle
denkbaren Lösungsmöglichkeiten herauszuarbeiten, die zur Zielerreichung in Frage
kommen und sodann die relevanten Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf ihre
monetären und ggf. auch nicht-monetären Aspekte zu untersuchen, um die
wirtschaftlichste Lösung zu finden (Vergleich der Lösungsmöglichkeiten).
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO (VV-BHO) zu § 7 BHO
regeln das Nähere. Eine Konkretisierung, insbesondere zu den Methoden (zum
Verfahren bei WU) erfolgt durch die Arbeitsanleitung Einführung in WU
(Anhang zur VV-BHO, siehe VV Nummer 2.3 zu § 7 BHO).
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/7556 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
15. Welche Inhouse-Gesellschaften in Mehrheitsbeteiligung des Bundes
stehen der Bundesregierung zur Verfügung?
a) Welche Inhouse-Gesellschaften in Minderheitsbeteiligung des
Bundes stehen der Bundesregierung zur Verfügung?
b) Welche Beratungsschwerpunkte haben diese Gesellschaften jeweils,
und wie viele festangestellte Mitarbeiter, und wie viele
Honorarkräfte?
Wie war der Mitarbeiteraufwuchs dieser Gesellschaften seit
Amtsantritt der Bundesregierung (Vergleich 2021 zu April 2023)?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Die Unternehmen mit Beteiligung des Bundes werden jährlich im frei
verfügbaren Beteiligungsbericht des Bundes dargelegt. Der Beteiligungsbericht 2022
ist unter
www.bundesfinanzministerium.de/beteiligungsbericht abrufbar.
Ausweislich des Beteiligungsberichtes 2022 und den jeweiligen
Unternehmensgegenständen der dortigen Unternehmen sind im Sinne der Fragestellungen im
Wesentlichen folgende Unternehmen zu benennen:
BwConsulting GmbH (Mehrheitsbeteiligung),
DigitalService GmbH des Bundes (Mehrheitsbeteiligung),
PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH (Minderheitsbeteiligung).
Unternehmenskennzahlen, Unternehmensgegenstand und damit
Beratungsschwerpunkt sowie Mitarbeiterzahl (Stichtag 31. Dezember 2021) können dem
Beteiligungsbericht 2022 entnommen werden.
Zum Stichtag 1. April 2023 war in den Unternehmen folgende Mitarbeiterzahl
beschäftigt:
BwConsulting GmbH 190
DigitalService GmbH des Bundes 118
PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 798
c) Wie veränderte sich die Anzahl der Aufträge der Bundesregierung an
diese Gesellschaften seit Amtsantritt dieser Bundesregierung?
Zur Herstellung einer Vergleichbarkeit der Beauftragungen wurden hier nur die
beiden Gesamtjahre 2021 (Amtsantritt neue Bundesregierung 8. Dezember
2021) und 2022 gegenübergestellt.
Unternehmen 2021 2022
BwConsulting GmbH 38 41
DigitalService GmbH des Bundes 6 12
PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 119 153
d) Nach welchen Kriterien kommen Inhouse-Gesellschaften bei der
Beratung zum Zug?
Die vom Auftraggeber benötigte Leistung muss durch die Inhouse-Gesellschaft
inhaltlich erbracht werden können. Die Vergabe von Beratungsaufträgen
erfolgt, wie bei jeder anderen Vergabe, nach Wirtschaftlichkeitskriterien. Es gilt
der haushaltsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 7 BHO).
e) Wie viele Aufträge erhielt jede dieser Inhouse-Gesellschaften – nach
Bundesministerien aufgeschlüsselt –, und wie hoch war das
Auftragsvolumen an jede dieser Inhouse-Gesellschaften seit Amtsantritt der
Bundesregierung?
Mit der BwConsulting GmbH besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem
Bundesministerium der Verteidigung als einzigem Kunden, aus dem heraus
jährlich Einzelbeauftragungen erfolgen. Im Jahr 2022 erfolgten 41
Einzelbeauftragungen und im laufenden Jahr 2023 bisher 30 Einzelbeauftragungen.
Auftragsvolumina können für die BwConsulting GmbH nicht beziffert werden,
da für die BwConsulting GmbH ein nicht-synallagmatischer
Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wurde, bei dem der BwConsulting GmbH keine
bepreisten Einzelaufträge erteilt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht
alle Beauftragungen der BwConsulting GmbH überwiegend beratenden
Charakter haben.
Die DigitalService GmbH des Bundes erhielt folgende Aufträge:
Epl./Ressort Aufträge Volumen (netto) in Euro
06 BMI 4 6.957.312
07 BMJ 7 5.965.947
08 ITZ Bund (zu BMF) 1 3.657.226
12 BMDV 1 35.320
15 BMG 1 454.600
Für die PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH erfolgten Beauftragungen
durch:
Epl./Ressort Aufträge Volumen (netto) in Euro
0410-0413 BK-Amt 2 451.530
0452 BKM 1 117.760
05 AA 9 1.220.213
06 BMI 49 73.617.124
08 BMF 74 30.121.805
09 BMWK 9 1.118.326
10 BMEL 19 7.439.654
11 BMAS 7 5.635.520
12 BMDV 19 10.409.443
15 BMG 6 1.535.628
16 BMUV 10 796.600
17 BMFSFJ 6 2.181.200
23 BMZ 2 434.926
25 BMWSB 11 4.362.465
30 BMBF 6 2.148.640
Im Sinne der allgemein gehaltenen Fragestellung können in den von der
PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH ermittelten Aufträgen auch solche
enthalten sein, die nicht der Definition des Beraterberichts zuzuordnen sind
(z. B. für reine Verwaltungstätigkeiten).
f) Wie viele Mitarbeiter aus den Bundesministerien sind seit Oktober
2021 zu den Beratungsunternehmen in Mehrheits- und
Minderheitsbeteiligung des Bundes gewechselt?
Bei der Bw Consulting GmbH gab es keine Wechsel. Zur DigitalService GmbH
des Bundes und zur PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH wechselte
jeweils eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter aus einem Bundesministerium.
g) Wie viele Unterauftragnehmer gab es bei wie vielen Inhouse-
Verträgen?
Die BwConsulting GmbH hat im Betrachtungszeitraum keine
Unterauftragnehmer beauftragt. Bei der DigitalService GmbH des Bundes gab es zehn und bei
der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 64 Beauftragungen von
Unterauftragnehmern
h) Welche Regelungen für Unterauftragnehmer gibt es?
Gemäß § 3 Absatz 7 und 8 des Geschäftsbesorgungsvertrages kann die
BwConsulting GmbH im Einzelfall zur Leistungserbringung ihrerseits externe
Unterauftragnehmer beauftragen, wenn dies für die ordnungsgemäße
Leistungserbringung notwendig ist. Notwendig ist die Unterbeauftragung nur im
Rahmen des Projektbedarfs und im Rahmen spezifischer Fachfragen, für
welche die Beauftragte keine eigene Expertise vorhält oder diese Expertise
zeitlich kurzfristig nicht verfügbar ist. Die Unterbeauftragung soll dabei 2 Prozent
der gesamten Leistungserbringung der Beauftragten (Gesamtkosten zzgl.
Gewinnaufschlag) nicht überschreiten. Über eine voraussichtlich
darüberhinausgehende Unterbeauftragung ist die Auftraggeberin vorab in Textform zu
informieren. Bei der Unterbeauftragung hat die Beauftragte die Auflagen zur
begleitenden Vergaberechtskontrolle durch den Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung zu befolgen, da die BwConsulting GmbH als
öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen gilt und als solcher verpflichtet ist, die gesetzlichen
Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten.
Die DigitalService GmbH des Bundes vergibt ihre Unteraufträge im
Unterschwellenvergabebereich nach internen Beschaffungsrichtlinien und im
Oberschwellenbereich nach der Vergabeverordnung.
Unterhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte kommen bei PD – Berater der
öffentlichen Hand GmbH mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage
(bundes-)haushaltsrechtliche Regelungen oder die Unterschwellenvergabeordnung
nicht zur Anwendung. Die Unterauftragsvergabe erfolgt in diesem Bereich auf
Grundlage der internen Vergaberichtlinie, die sich insbesondere dem
Vergaberecht und den darin enthaltenen Grundsätzen (Wettbewerb, Transparenz,
Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit) verpflichtet.
Hiernach sind grundsätzlich mindestens drei geeignete und in regelmäßigen
Abständen wechselnde Unternehmen zwecks Abgabe eines Angebotes
anzuschreiben. Bei der Beauftragung sind zudem u. a. die Grundsätze der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die interne Compliance und Antikorruptions-
Richtlinie zu beachten.
Oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte werden Unteraufträge unter
Anwendung der Regelungen des Vergaberechts (GWB, VgV, VOB) europaweit
ausgeschrieben.
i) Wie wurden Inhouse-Berater an Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
nach § 7 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung beteiligt?
In welchen Fällen wurden diese Berater anschließend mit der
Durchführung des Auftrags betraut?
Bei der BwConsulting GmbH und bei der DigitalService GmbH des Bundes
gab es bislang keine eigenständig durchgeführten
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Bei der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH erfolgten fünf
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.
j) Sind Inhouse-Geschäfte mit dem europäischen Vergaberecht
vereinbar, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Die Auftragserteilung an Inhouse-Gesellschaften ist ausdrücklich in § 108
GWB geregelt. Diese Regelung basiert auf Artikel 12 der Richtlinie
2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Februar 2014.
k) Wie wurde die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission in
diese Konstruktion eingebunden?
Die in der Antwort zu Frage 15j erwähnte EU-Richtlinie ist nach den durch den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV) vorgesehenen
Rechtsetzungsverfahren erlassen worden. Dies bedeutet, dass die EU-
Kommission das Rechtsetzungsverfahren seinerzeit durch die Vorlage des
Richtlinienentwurfs eingeleitet hat.
16. Wie werden die Partner für das Drei-Partner-Modell ausgewählt?
Die Auswahl der Dienstleister (in der Anfrage als „Partner“ bezeichnet) für das
3-Partner-Modell erfolgt über thematische Ausschreibungen und
Vergabeverfahren über das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat.
a) Welche Beratungsschwerpunkte haben die Partner im Drei-Partner-
Modell jeweils, und wie viele Mitarbeiter?
Die Beratungsschwerpunkte ergeben sich aus den im 3-Partner-Modell im
Einsatz befindlichen Rahmenverträgen:
– Einzelprojektmanagement,
– Projektmanagement für sicherheitsrelevante Projekte,
– Groß- und Multiprojektmanagement mit IT-Schwerpunkt,
– Groß- und Multiprojektmanagement ohne IT-Schwerpunkt,
– Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu Organisationsberatung,
– Organisations- und Prozessberatung: Schwerpunkt Organisation,
– Organisations- und Prozessberatung: Schwerpunkt Prozessberatung,
– Steuerungs- und Führungsinstrumente,
– Vorgangsbearbeitungssystem, Dokumentenmanagementsystem, E-Akte,
– IT-Strategie und IT-Management: IT-Strategie,
– IT-Strategie und IT-Management: IT-Konsolidierung Bund,
– IT-Strategie und IT-Management: E-Government-Strategie,
– Top-Management Ministerien- und Behördenstrategie: Schwerpunkt
Beratung zu strategisch-planerischen Fragestellungen,
– Top-Management Ministerien- und Behördenstrategie: Schwerpunkt
Beratung zu strategisch-operativen Fragestellungen.
Die Anzahl der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Dienstleister ist nicht
bekannt.
b) Gibt es Unterauftragnehmer bei der Beratung nach dem Drei-Partner-
Modell?
Wie viele waren es, und mit welchem Finanzvolumen?
Kumuliert über alle im 3-Partner-Modell im Einsatz befindlichen
Rahmenvereinbarungen gibt es 118 Unterauftragnehmer. Das Finanzvolumen ist nicht
gesondert für die Unterauftragnehmer auswertbar.
c) Wie wurden Partner nach dem Drei-Partner-Modell an
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Absatz 2 der
Bundeshaushaltsordnung beteiligt?
In welchen Fällen wurden diese Partner anschließend mit der
Durchführung des Auftrags betraut?
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung muss im Vorfeld einer Beauftragung
unabhängig vom Partner (Dienstleister) durch den Bedarfsträger erfolgen. Die
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist nicht Bestandteil des 3-Partner-Modell-
Prozesses.
Da die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unabhängig von potentiell zu
beauftragenden Partnern (Dienstleistern) erfolgt, ist eine Aussage hierzu nicht möglich.
17. Welchen durchschnittlichen Stundensatz hat die Bundesregierung seit
ihrem Amtsantritt für externe Beratung und Unterstützung bezahlt?
Wie hoch ist jeweils der höchste Betrag, wie hoch ist jeweils der
niedrigste Betrag?
Die Beantwortung der Fragen 17 bis 21 erforderte eine umfangreiche und damit
zeitintensive Recherche und Auswertung sowie anschließende koordinierende
Zusammenstellung und Abstimmung von Daten im Rahmen einer umfassenden
Ressortabfrage. Dabei wurde die Definition des Haushaltsausschusses gemäß
HA-Drucksache 19(8)8703 zugrunde gelegt.
Nach den Angaben verschiedener Ressorts lässt sich der Stundensatz in einigen
Fällen nicht genau bestimmen, da die Arbeitszeit entweder als Tagessatz, als
Einheit oder projektbezogen abgerechnet wurde. Tagessätze wurden teilweise
auf einer 8-Stundenbasis umgerechnet.
Der durchschnittliche Stundensatz wurde als arithmetisches Mittel auf Basis
der Ressortabfrage ermittelt und ist, wie eingangs erwähnt, mit Unsicherheiten
behaftet. Der durchschnittliche Stundensatz beträgt demnach 156,93 Euro. Der
höchste, in einem Einzelfall gezahlte Stundensatz kann nicht genannt werden,
da hier direkt auf den Auftragnehmer geschlossen werden kann und eine
Einwilligung zur Veröffentlichung nicht vorliegt. Er liegt in einem mittleren
dreistelligen Bereich. Der niedrigste Stundensatz beträgt 21,25 Euro.
18. In welchem Bundesministerium wurde jeweils der höchste Betrag
bezahlt?
Wie erfolgte jeweils die Vergabe dieses Auftrags?
Der höchste Stundensatz wurde im Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) bezahlt. Die Vergabe im Unterschwellenbereich wurde nach § 8
Absatz 4 Nummer 9 i. V. m. § 50 UVGO im Wettbewerb ausgeschrieben. Die
bezuschlagte Kanzlei hatte dabei das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Der
erhöhte Stundensatz begründet sich im Vertragsgegenstand, da hier sehr
komplexe gesellschaftsrechtliche Fragen nach Luxemburger Recht in Abstimmung
mit deutschem Gesellschaftsrecht zu bearbeiten waren, die hochspezialisierte
Rechtskenntnisse erforderten.
19. Wie hoch ist der durchschnittliche Stundensatz, den die
Bundesministerien jeweils für eine Inhouse-Beratungsstunde bezahlt haben?
Wie hoch ist jeweils der höchste Betrag, wie hoch ist jeweils der
niedrigste Betrag?
Der durchschnittliche Stundensatz wurde als arithmetisches Mittel auf Basis
der Ressortabfrage ermittelt und ist, wie eingangs erwähnt, mit Unsicherheiten
behaftet. Der durchschnittliche Stundensatz für eine Inhouse-Beratungsstunde
beträgt 94,10 Euro. Dabei beträgt der höchste Stundensatz 325,00 Euro und der
niedrigste Stundensatz beträgt 45,00 Euro.
20. Wie hoch ist der durchschnittliche Stundensatz für Beratungs- und
Unterstützungsleistungen nach dem Drei-Partner-Modell?
Wie hoch ist jeweils der höchste Betrag, wie hoch ist jeweils der
niedrigste Betrag?
Das BMI hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) im Rahmen seiner fachlichen
Zuständigkeit für das 3-Partner-Modell um Auswertung des vorhandenen
Datenbestandes gebeten. Danach wurden alle Preisstufen sämtlicher laufender
Verträge im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. April 2023 ausgewertet.
Bei den im 3-Partner-Modell zugrunde liegenden Rahmenvereinbarungen
erfolgt die Beauftragung nach Tagessätzen. Zur Beantwortung der Frage wurden
aus diesen Tagessätzen unter Zugrundelegung eines 8-Stunden-Tages
Stundensätze ermittelt. Danach ergaben sich die nachfolgend dargestellten Werte:
– Durchschnittlicher Stundensatz: 137,08 Euro,
– Höchster Betrag: 272,21 Euro,
– Niedrigster Betrag: 38,08 Euro.
21. Wie viele Beratungsstunden externer Berater und Unterstützer kamen im
Jahr 2021 und wie viele im Jahr 2022 zusammen, nachdem nahezu alle
externen Berater und Unterstützer nach Stundensätzen bezahlt werden?
Wie viele bis zum 31. März 2023?
Wie in den Vorbemerkungen dargestellt, wurden für das Jahr 2021 keine Daten
erhoben. Entgegen der in der Frage unterstellten Annahme basiert die
Vertragsgestaltung nicht in allen Fällen auf der Vereinbarung von Stundensätzen. Oft
werden Festpreise (Pauschalpreis) oder Tagessätze vereinbart (vgl. Antwort zu
Frage 17). Auch unter der Einbeziehung der Kalkulationsgrundlagen lässt sich
somit keine verlässliche Summe der Beratungsstunden bilden. Die folgenden
Angaben wurden demnach auf einer heterogenen Basis erhoben und sind mit
Unsicherheiten behaftet. Für das Jahr 2022 ergaben sich gemäß der
Ressortabfrage 642 226 Beratungsstunden. Im Jahr 2023 (bis zum 31. März 2023)
fielen 186 214 Beratungsstunden an.
22. Wie viele Verträge über Beratungs- und Unterstützungsleistungen
wurden seit Amtsantritt der Bundesregierung im Bereich des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat nicht ausgeschrieben?
Das BMI geht davon aus, dass mit der Frage nach nicht ausgeschriebenen
Verträgen vergaberechtlich zulässige Verträge gemeint sind, die beispielsweise
wegen einschlägiger Ausnahmevorschriften (§ 8 Absatz 4 UVgO; § 14 Absatz 4
VgV Verhandlungsvergabe/-verfahren ohne Teilnahmewettbewerb) nicht im
Wettbewerb zu vergeben sind.
Im BMI wurden im fraglichen Zeitraum folgende Anzahl von Verträgen ohne
Ausschreibung vergeben:
– drei Vergaben gemäß § 107 GWB,
– fünf Inhouse-Vergaben gemäß 108 GWB,
– sieben Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb gem.
§ 8 Absatz 4 UVgO.
a) Welche Preis-Leistungs-Kriterien gibt es für diese Verträge?
Das BMI geht davon aus, dass hier die Zuschlagskriterien gem. § 127 GWB,
§ 58 VgV bzw. § 43 UVgO gemeint sind, anhand derer die Wirtschaftlichkeit
eines Angebots ermittelt wird. Berücksichtigt werden können hier neben dem
Preis auch qualitative, umweltbezogene, sicherheitsbezogene oder soziale
Aspekte.
b) Wie hat sich das Bundesministerium des Innern und für Heimat
versichert, angemessene Preise zu bezahlen?
Einheitliche Standards bei einer den gesetzlichen Anforderungen zur
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots entsprechenden Angebotswertung werden
über die Hausanordnung „Beschaffungsmaßnahmen des BMI“ sowie
dazugehöriger Anlage garantiert (Anlagen 4* und 4a*). Darüber hinaus gelten die in
§ 7 BHO und den Begleitvorschriften benannten Vorgaben zum Nachweis der
Wirtschaftlichkeit.
c) Wer sind die größten Vertragsnehmer ausgeschriebener und
nichtausgeschriebener Vertragsleistungen?
Diese Frage korrespondiert mit den Fragen 8 und 9. Auf die Antworten wird
verwiesen. Die Frage wird im Zusammenhang mit der Erstellung des
Beraterberichts zu gegebener Zeit beantwortet.
d) Wie versichert sich das Bundesministerium des Innern und für
Heimat, dass die Kriterien zur Vergabe an externe Berater jeweils
eingehalten wurden?
Das BMI geht davon aus, dass auch hier die Zuschlagskriterien (siehe
Frage 22a) gemeint sind. Hinsichtlich der hier geltenden Standards wird auf die
Antwort zu Frage 22b verwiesen. Speziell für die Beschaffung von externen
Beratungsleistungen gelten darüber hinaus für die Bedarfsträger im BMI
besonders weitreichende und eingehende Prüfungs- und
Dokumentationserfordernisse.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/7556 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
e) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung sind
mit dem Monitoring der Beraterverträge im Bereich des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat befasst?
Der Vertragsschluss erfolgt in der Regel in den fachlich zuständigen
Organisationseinheiten, wo auch das Monitoring erfolgt. Eine gesonderte Zuständigkeit
ausschließlich für das Monitoring der Verträge gibt es im BMI und seinem
Geschäftsbereich nicht, so dass eine Erhebung dieser Daten nicht möglich ist.
f) Welches Monitoring der Verträge gibt es?
Das Monitoring des Ausschöpfungsstandes von Verträgen obliegt, falls nicht
abweichend zusätzlich zwischen Bedarfsträger und Vergabestelle vereinbart, im
Regelfall dem Beschaffungsamt des BMI als zentralem
Beschaffungsdienstleister. Das Monitoring von Verträgen, die vergaberechtlich zulässig nicht
ausgeschrieben werden mussten, erfolgt durch die Bedarfsträger in eigener
Zuständigkeit.
g) Welche Evaluierung der Beraterverträge gibt es, und welche
Kriterien werden dabei zugrunde gelegt?
Im Rahmen der Portfolioplanung für Beraterverträge werden durch die
relevanten Stakeholder vor Neuauflage von Rahmenvereinbarungen die laufenden
Verträge im Hinblick auf deren Auslastung und den thematischen Zuschnitt
analysiert. Hierzu werden direkte Rückmeldungen der Bedarfsträger und
projektbezogene Kundenzufriedenheitsbefragungen des 3-Partner-Modells
hinzugezogen. Es gilt dabei stets ein den Anforderungen der Bedarfsträger
entsprechendes Portfolio marktadäquater Verträge bereitzustellen. Die Evaluierung
von Verträgen, die vergaberechtlich zulässig nicht ausgeschrieben werden
mussten, erfolgt durch die Bedarfsträger in eigener Zuständigkeit.
h) Welche Fortschritte in Sachen Digitalisierung hat es durch die
Beratungsleistung gegeben?
Im Berichtszeitraum wurden Beratungsleistungen des Beratungs- und
Evaluierungszentrums für Künstliche Intelligenz (BEKI) in Anspruch genommen.
Diese haben zu Fortschritten bei der konzeptuellen Entwicklung des BEKI und
der Vorbereitung der Umsetzung des BEKI beigetragen.
Zweck des BEKI ist es, die öffentliche Verwaltung für den kompetenten und
verantwortungsvollen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) weiter zu
ertüchtigen. Das BEKI beabsichtigt dabei, die öffentliche Verwaltung auf
rechtlicher, ethischer und technischer Ebene hinsichtlich der verantwortungsvollen
Nutzung von KI zu beraten, die Vernetzung des öffentlichen Sektors weiter zu
optimieren und zu koordinieren und den Kompetenzaufbau für die öffentliche
Verwaltung zu unterstützen.
Darüber hinaus ist aufgrund des minimalen Anteils der tatsächlichen
Beratungsleistungen im Vergleich zu Unterstützungsleistungen eine
Fortschrittsmessung in Sachen Digitalisierung durch die Beratungsleistung nicht
ermittelbar. Ein Monokausalzusammenhang zwischen Beratungsleistung und dem
unbestimmten Begriff des Fortschritts in Sachen Digitalisierung wird nicht
gesehen.
23. Wie viele Verträge über Beratungs- und Unterstützungsleistungen
wurden seit Amtsantritt der Bundesregierung im Bereich des
Bundesministeriums der Verteidigung nicht ausgeschrieben?
a) Welche Preis-Leistungs-Kriterien gibt es für diese Verträge?
b) Wie hat sich das Bundesministerium der Verteidigung versichert,
angemessene Preise zu bezahlen?
c) Wer sind die größten Vertragsnehmer ausgeschriebener und
nichtausgeschriebener Vertragsleistungen?
Die Fragen 23 bis 23c werden gemeinsam beantwortet.
Im Betrachtungszeitraum erfolgte eine neue Auftragsvergabe. Diese Leistung
wurde im Wettbewerb vergeben. Vertragsnehmer der im fraglichen Zeitraum
beauftragten Leistung ist die Gesellschaft Linklaters LLP.
d) Wie versichert sich das Bundesministerium der Verteidigung, dass
die Kriterien zur Vergabe an externe Berater jeweils eingehalten
wurden?
Die Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen an die Auftragsvergaben
des BMVg sowie seines nachgeordneten Bereichs wird durch regelmäßige
stichprobenartige Prüfungen im Rahmen der Fachaufsicht über die
Vergabestellen sichergestellt. Dieser vergaberechtlichen Fachaufsicht unterliegen neben
den Auftragsvergaben aus dem Rüstungs-, Infrastruktur- und weiteren
Bereichen auch die Vergaben im Bereich der Beratungs- und
Unterstützungsleistungen.
e) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung sind
mit dem Monitoring der Beraterverträge im Bereich des
Bundesministeriums der Verteidigung befasst?
Im BMVg sind vier Mitarbeitende anteilig unter anderem mit dem Monitoring
von Vereinbarungen zu Beratungs- und Unterstützungsleistungen für den
gesamten Geschäftsbereich befasst.
f) Welches Monitoring der Verträge gibt es?
Im BMVg werden die Beraterverträge über die gesamte Vertragslaufzeit erfasst
und die Zahlungen hierzu fließen in den jährlichen Bericht an den HHA ein.
g) Welche Evaluierung der Beraterverträge gibt es, und welche
Kriterien werden dabei zugrunde gelegt?
Sowohl in der Planungsphase, aber auch als begleitende oder abschließende
Erfolgskontrolle werden Maßnahmen im Rahmen von
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (WU) nach den in der BHO und Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur BHO (VV-BHO) festgelegten Kriterien durchgeführt.
h) Welche Fortschritte in Sachen Digitalisierung hat es durch die
Beratungsleistung gegeben?
Im Betrachtungszeitraum wurden im Geschäftsbereich des BMVg keine
Beratungsleistungen mit fachlichem Schwerpunkt Digitalisierung erbracht.
24. Wie viele Beratungskosten entfielen auf die Betriebskonsolidierung
Bund (BKB) und die Dienstekonsolidierung Bund (DKB) seit
Amtsantritt der Bundesregierung (bitte im Rahmen der Beantwortung getrennt
darstellen)?
Auf die BKB entfielen seit Amtsantritt der Bundesregierung insgesamt
22 102 957 Euro an Ausgaben für externe Beratung.
Die im Rahmen der DKB erfolgten Beauftragungen haben einen umsetzenden
Charakter und unterfallen damit nicht der Definition des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages zu Beratungsleistungen. Die Beantwortung der
Fragen 24a, 24d und 24e entfällt insoweit.
a) Welche Fortschritte bei der Betriebskonsolidierung und der
Dienstekonsolidierung wurden mithilfe dieser Beratungen erzielt?
Die aktuellen Projektstände und Fortschritte der BKB sind nur mit Hilfe der
externen Unterstützung erreicht worden.
b) Welche Fortschritte hat es durch die Beratungsleistung in Sachen
Digitalisierung der Steuerverwaltung sowie der
Bundesfinanzverwaltung (Kapitel 08 13 und Kapitel 08 15) gegeben?
Durch die Beratungsleistung konnte die Zollverwaltung gerade auch im
Rahmen der Digitalisierung wesentliche Erfolge verzeichnen. So wurde unter
Einsatz modernster Technologien in den zurückliegenden Jahren unter anderem ein
Zoll-Portal (
www.zoll-portal.de/) geschaffen, wo über moderne und sichere
Service-Konten steuerbar, die vielfältigen Steuer- und Verwaltungsleistungen
des Zolls für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft bereitstehen.
Ebenso finden aufgrund von Beratungsleistungen auch immer mehr smarte
Applikationen Anwendung – wie bspw. die in der Zollverwaltung etablierten
Chatbots (
www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskunft_Chatbot/auskunft_chatbot_nod
e.html).
Darüber hinaus wurde ein effizientes und wirksames Multiprojektmanagement
geschaffen. Ebenso wurde ein Innovationsmanagement aufgebaut, welches
Impulsgeber für die agile, zielorientierte und zukunftsweisende Umsetzung
fachlicher Innovationsbedarfe im Rahmen der Digitalisierung ist. Durch die
Nutzung von Beratungsleistung ist sichergestellt, dass die Zollverwaltung
kurzfristig entsprechende Expertise für die schnelle und zielorientierte Umsetzung von
Digitalisierungslösungen erhält.
Durch den Einsatz von externer Beratung gelang es dem Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) zum 13. Juni 2023 sein neues modernes Onlineportal live zu
schalten. Zentral bei der Entwicklung des neuen Portals ist die intuitive und
nutzerfreundliche Gestaltung zur Beantragung von Leistungen und zur
Bearbeitung von Anträgen: Vorgänge können komplett digital durchgeführt werden,
inklusive der Einreichung von Unterlagen und der Übermittlung von Bescheiden.
Die Beantragung von Leistungen und die Kommunikation mit dem BZSt wird
somit schneller und unkomplizierter. Mit dem neuen Portal werden zudem
einige Leistungen nach dem OZG erstmalig digital angeboten, weitere folgen im
Laufe des Jahres. Beim Ausfüllen der Formulare unterstützt der BZSt eigene
Chatbot VIOLA. Externe Berater helfen zudem beim Redesign der IdNr.-
Datenbank und bei der Umsetzung der W-IdNr. Die dort vergebenen zentralen
Ordnungskriterien sind Grundvoraussetzung für die Registermodernisierung
und Grundlage zu Umsetzung von „once only“.
c) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit dem Monitoring
der Beraterverträge im Bereich des Bundesministeriums der
Finanzen befasst?
Für den Bereich des BMF und dessen Geschäftsbereich sind insgesamt 68
Beschäftigte zeitanteilig mit dem Monitoring der Verträge befasst.
d) Welches Monitoring der Verträge gibt es?
Im Bereich des BMF erfolgt ein laufendes Monitoring der Beratungsverträge.
Hierbei werden u. a. Einzelabrufe nur mit vorheriger Zustimmung des
Auftraggebers freigegeben. Des Weiteren werden Tabellen zur Übersicht der
Einzelmaßnahmen, Kosten, Stundenaufwände und Rechnungsprüfung verwendet. Zur
Verfügung stehende Haushaltsmittel werden regelmäßig über das System „HI-
CO“ kontrolliert. Darüber hinaus erfolgt bei der Rechnungsbearbeitung immer
die Prüfung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit mittels Vier-Augen-
Prinzip. Zum Monitoring der Verträge gehören auch die Einhaltung der
Leistungszeiträume der Verträge und des Kontingentes, die Preisstufen der Berater,
Angaben aus den Rechnungen zur Rechnungsabwicklung, Übersicht über den
Beratereinsatz, Übersicht des Leistungsgegenstandes, Angabe der
geschlossenen Aufträge und der Angabe aus welchem Rahmenvertrag der Abruf erfolgte.
Die Planung, Überwachung und Steuerung der Auftragsressourcen und der
Leistungserbringung, sowie die Darstellung der Projektsituation in Form von
Projektstatusberichten mit dafür vorgegebenen Werkzeugen (iSAR) sind
ebenfalls Teil des Monitorings. Dabei werden bei Bedarf auch Beratungsverträge, in
der Regel durch Abrufe aus Rahmenverträgen, abgeschlossen. Das Monitoring
der Beraterverträge findet aufgrund der Darstellung im Rahmen der
Projekttätigkeit durch die Projektleitung (AKZ) statt.
e) Welche Evaluierung der Beraterverträge gibt es, und welche
Kriterien werden dabei zugrunde gelegt?
Im BMF wird nach Abschluss der Laufzeit eines Beratungsvertrages
grundsätzlich eine Evaluierung durchgeführt. Diese umfasst eine Abfrage bei den
Nutzenden von Beratungsmaßnahmen anhand verschiedener Kriterien (z. B.
Terminverfügbarkeit/Erreichbarkeit, Qualität der erbrachten Leistungen,
individuelle Lösungsmöglichkeiten, weitere Anregungen für zukünftige Maßnahmen
etc.). Bei der Evaluierung wird auch geprüft, ob das Endprodukt in der
erwünschten Qualität erarbeitet wurde und ob das Vertragsziel in der vereinbarten
Zeit und mit der im Vertrag festgelegten Auftragssumme erreicht werden
konnte. Ein weiterer Aspekt betrifft das Beraterteam und die Frage, ob dieses in
vertraglich festgelegter Anzahl und mit der entsprechenden Expertise über die
gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung stand. Am Ende der Maßnahme findet
häufig ein Abschlussgespräch zur Evaluierung der Zusammenarbeit mit dem
Beraterteam statt.
f) Welche Beratungskosten entstanden bislang durch die Gründung
eines Bundesfinanzkriminalamts?
Die effektive Bekämpfung von Finanzkriminalität ist für die Bundesregierung
von hoher Priorität und Dringlichkeit. Der Arbeitstitel
„Bundesfinanzkriminalamt“ umschreibt eine Abteilung in dem zu errichtenden Bundesamt zur
Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF), für dessen Errichtung im BMF unter
maximaler Nutzung eigenen Personals ein übergreifendes Projekt eingerichtet
wurde. Eine getrennte Ausweisung der Kosten für Beratungsdienstleistungen
bzgl. einzelner Abteilungen der neuzugründenden Behörde ist nicht möglich.
Im Zusammenhang mit dem Aufbau des Bundesamtes zur Bekämpfung von
Finanzkriminalität sind insgesamt Beratungskosten in Höhe von
576 894,14 Euro entstanden.
g) Welche Beratungskosten entstanden seit Amtsantritt der
Bundesregierung für IT-Vorhaben, welche durch das
Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen betreut werden?
Hierfür sind seit Amtsantritt der Bundesregierung Ausgaben in Höhe von rund
24 635 000 Euro entstanden.
25. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit dem Monitoring der
Beraterverträge im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit
befasst?
a) Welches Monitoring der Verträge gibt es?
b) Welche Evaluierung der Beraterverträge gibt es, und welche
Kriterien werden dabei zugrunde gelegt?
Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet.
Ein inhaltliches Monitoring sowie die Evaluierung der Projekte erfolgen
dezentral durch die jeweiligen Bedarfsträgereinheiten, die die
Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Festlegung von Kriterien ist dabei individuell
von dem jeweiligen Beratervertrag abhängig. Ergänzend nimmt die Zentrale
Vergabestelle des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), in der zurzeit
fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten, quantitatives Monitoring der
Beraterverträge und der damit einhergehenden Kosten vor.
26. Welche Beratungsleistungen wurden seit Amtsantritt der
Bundesregierung für Maßnahmen des Bundes nach § 65 BHO (Beteiligung an
privatrechtlichen Unternehmen) eingeholt, und welche Kosten entstanden
dadurch?
Die Angaben sind der Tabelle in Anlage 5* zu entnehmen.
27. Welche Behörden, Organe mit Bundesbeteiligung und Stiftungen mit
Bundesbeteiligung haben Zugriff auf das Kaufhaus des Bundes?
Die Behörden, Organe mit Bundesbeteiligung und Stiftungen mit
Bundesbeteiligung, die Zugriff auf das Kaufhaus des Bundes haben, können der
beigefügten Tabelle entnommen werden (Anlage 6*).
28. Wie viele Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb gab es
durch Pandemie-bedingte Verfahrensänderungen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass hier die vergaberechtlichen
Erleichterungen angesprochen sind, die für die Bundesverwaltung für die Vergabe
öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur
Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/7556 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Das damalige BMWi hatte während der Pandemie folgende Dokumente zur
Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von
Leistungen während des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen:
Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der
Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen
Coronavirus,
Verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe
öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur
Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Diese
Handlungsleitlinien betreffen die Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte nach
§ 106 GWB und traten am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Auf EU-Ebene gab
es eine entsprechende Mitteilung der Europäischen Kommission (ABl. der EU
C 108I vom 1. April 2020).
Ab 1. Januar 2022 gab es keine Vergaben mehr, die nach diesen
Handlungsleitlinien durchgeführt wurden.
29. Welche bundeseigenen Beratungsunternehmen hat der Bund seit
Amtsantritt dieser Bundesregierung errichtet bzw. plant er, einzurichten?
Seit Amtsantritt der Bundesregierung wurden keine Bundesunternehmen im
Sinne der Fragestellungen der Kleinen Anfrage gegründet. Auch liegen keine
Anträge nach § 65 BHO ans BMF zur Gründung von Inhouse-
Beratungsunternehmen aus dem Ressortkreis vor.
Anlage 1
Zusammenfassung der Beiträge der Ressorts zu den Fragen 6 und 10
Der Haushaltsausschuss hatte in der Bereinigungssitzung zum Bundeshaushalt 2021 die
Bundesregierung aufgefordert Maßnahmen zu ergreifen, um den Einsatz von externen
Beratern und externen Unterstützungskräften substantiell zu senken und bis zum 30. Juni
2021 einen Bericht vorzulegen, in dem jedes Ressort für seinen Bereich einen konkreten
Maßnahmenkatalog und Abbaupfad darlegt (Ausschussdrucksache 19(8)8293). Das BMF hat
einen entsprechenden Bericht vorgelegt (Ausschussdrucksache 19(8)8882).
Einzelplan 04 (Kap. 0410-0413) BK - Amt:
Externe Beratung wird im Bundeskanzleramt sparsam und in geringem Umfang eingesetzt.
Eine Inanspruchnahme erfolgt projektbezogen und zeitlich befristet. Im Haushaltsjahr 2022
handelte es sich um einmalige und zeitlich befristete Maßnahmen, schwerpunktmäßig für den
Bereich der Allianz für Transformation über die Rahmenverträge im 3Partner-Modell des
BVA. Auch im Haushaltsjahr 2023 besteht voraussichtlich ein punktueller Bedarf für externe
Beratung. Dieser wird u.a. in den Maßnahmen der Allianz für Transformation und dem
Aufbau des Datenlabors begründet liegen.
Einzelplan 04 (Kap. 0432) BPA:
Es gilt das allgemeine Vergaberecht. Weitere Vorgaben existieren im BPA nicht, da das Haus
nicht am Gesetzgebungsprozess beteiligt ist.
Einzelplan 04 (Kap. 0452) BKM:
Der Umfang an externer Beratung, den die BKM und ihr Geschäftsbereich beauftragen, ist im
bundesweiten Vergleich sehr gering.
Die BKM bedient sich primär der Expertise im Haus und greift nach Möglichkeit auf
Rahmenverträge mit dem oder über das Bundesverwaltungsamt zurück. Sofern doch weitere
Fachkenntnis notwendig ist und von außen eingeholt wird, erfolgt eine intensive und kritische
Auswahl der externen Berater und Dienstleister. BKM prüft die Marktlage präzise, umfassend
und vergleichend. Die Anforderungen an die externen Beratungsleistungen werden zu Beginn
schriftlich festgelegt und das Vergaberecht beachtet.
Aktuell wird die E-Akte bei der BKM eingeführt, wodurch ein vermehrter Bedarf an externer
Beratungsleistung notwendig war und ist. Darüber hinaus wurde vermehrt Rechtsberatung zur
Vorbereitung sowie Einführung des Kulturpasses in Anspruch genommen.
Auch unsere Geschäftsbereichsbehörden werden noch einmal explizit aufgefordert, noch
restriktiver bei der Einbeziehung externer Beratung und Unterstützungsleistungen zu
verfahren und ebenfalls auf bestehende Rahmenverträge zurückzugreifen. Durch die
Transformation des BStU mit dem BArch im Juni 2021 werden weitere Synergien erwartet.
Angesichts des bereits jetzt sehr niedrigen Niveaus und von Prozessen wie die Einführung der
E-Akte, die sachgerecht vorbereitet werden müssen, sind dem Abbau externer
Beratungsleistungen indes Grenzen gesetzt.
Einzelplan 05 AA:
Das Auswärtige Amt senkt weiterhin gemäß Vorgabe des Haushaltsausschusses (HHA) die
Kosten externer Beratung und Unterstützungskräfte. Die gültige Definition dieser Kosten
findet uneingeschränkte Anwendung.
Die Absenkung erfolgte dabei durch Kürzung des jeweiligen Ausgabeplafonds um 5% (2021
und 2022) bzw. 3% (2023).
Externe Beratung und Unterstützung werden weiterhin nur nach strikter Prüfung der
Erforderlichkeit beauftragt. Überlegungen der Wirtschaftlichkeit spielen hierbei eine
herausgehobene Rolle.
Gleichzeitig weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass es auch vor dem Hintergrund der
linearen Stellenkürzungen auf externe Beratung und Unterstützung nicht vollständig
verzichten kann und die Kosten voraussichtlich auf dem aktuellen Niveau verbleiben.
Einzelplan 06 BMI:
Vorbemerkung:
Grundlage der Darstellung in der Vorbemerkung waren die in der Beantwortung der
Schriftlichen Frage 5/470 des Herrn MdB Bartsch vom 31.05.2022 (BT-Drs. 20/2254, Frage
12) gemachten Angaben. Mit der Fragestellung wurde für den relevanten Zeitraum
(08.12.2021 bis 31.105.22) die Angabe der Anzahl der abgeschlossenen Verträge für
Beratungs- und Unterstützungsleistungen und das diesbezügliche (maximale)
Auftragsvolumen je Ressort (Ministerium einschließlich Geschäftsbereich) erbeten. Für das
Ressort BMI wurden 80 Verträge mit einem Gesamtauftragsvolumen von ca. 237,5 Mio. Euro
gemeldet. Diese Meldung umfasste die Zahlen zu den durch das Beschaffungsamt des BMI
geschlossenen Rahmenvereinbarungen mit einem Auftragsvolumen von ca. 200,5 Mio. Euro,
die das Beschaffungsamt des BMI als zentrale Beschaffungsstelle für den gesamten
Ressortkreis abschließt. Diese Zahlen können folglich nicht dem BMI im Sinne eines eigenen
Bedarfs zugerechnet werden und sie beschreiben zudem ein maximal zulässiges
Gesamtauftragsvolumen aller Einzelabrufe aus den für mehrere Jahre geschlossenen
Rahmenvereinbarungen und können daher auch nicht – wie hier unzutreffend geschehen – als
Ausgaben verstanden werden. Entsprechende Klarstellungen sind aufgrund von
Presseanfragen und Nachfragen aus dem parlamentarischen Raum im Nachgang zur
Beantwortung der Schriftlichen Frage 5/470 im Jahr 2022 erfolgt.
Der Haushaltsausschuss hatte in der Bereinigungssitzung zum Bundeshaushalt 2021 die
Bundesregierung aufgefordert Maßnahmen zu ergreifen, um den Einsatz von externen
Beratern und externen Unterstützungskräften substantiell zu senken und bis zum 30. Juni
2021 einen Bericht vorzulegen, in dem jedes Ressort für seinen Bereich einen konkreten
Maßnahmenkatalog und Abbaupfad darlegt (Ausschussdrucksache 19(8)8293). Das BMI hat
zum 18. Mai 2021 einen entsprechenden Bericht vorgelegt, in dem insgesamt 14 Maßnahmen
definiert wurden, die kurz- bis langfristig zu einer verbesserten Steuerung externer Berater
und einer nachhaltigen Senkung des externen Beraterbedarfs führen sollten. Aktuell ergibt
sich für die 14 Maßnahmen des Maßgabebeschlusses das nachfolgende Bild:
Maßnahmentitel Umsetzungshorizont Status
Erstellung einer Handreichung zur Auswahl der passenden
Vertragsform beim Einsatz externer Berater im BMI und GB
kurzfristig abgeschlossen
Festlegung der Entscheidungskompetenz des 3PM im BVA kurzfristig abgeschlossen
Optimierung von Haushaltsvermerken, die im Rahmen der
Beauftragungen externer Berater und Unterstützungskräfte zu
erstellen sind
kurzfristig abgeschlossen
Erarbeitung von Richtlinien für Projekte und die
Beratersteuerung im BMI und GB
mittelfristig Durchführung
Etablierung der Dach-Arbeitgebermarke Bund mittelfristig Durchführung
Konzeption von Leitlinien, um Großprojekte im nachgeordneten
Bereich durchzuführen
mittelfristig Durchführung
Passgenauere Ausschreibungen und Rahmenverträge mittelfristig Durchführung
Systematische Analyse und Optimierung des
Beauftragungsprozesses
mittelfristig Planung
Implementierung eines übergreifenden Systems für das
Management von Projekt- und Programmdaten
langfristig Initialisierung
Schulung von Projektmanagementfähigkeiten mittelfristig Initialisierung
Aufbau einer Übersicht zu (Projekt-)Liefergegenständen langfristig In Vorbereitung
Erstellung einer „Skill-Matrix“ zu Fähigkeiten bzgl. Projektarbeit
und Digitalisierung zur effizienten und zielgerechten Steuerung
des Personaleinsatzes in Projekten
langfristig In Vorbereitung
Stärkung der Projektplanung, -steuerung und –durchführung im
Verantwortungsbereich des BfIT
langfristig In Vorbereitung
Aufbau eines hausinternen Wissensmanagements zur Nutzung
von Ergebnissen aus durch Externe unterstützten Projekten
langfristig In Vorbereitung
Einzelplan 07 BMJ:
Die Beauftragung von externer Beratung im Bereich des BMJ erfolgt regelmäßig nur
einzelfallbezogen und in Bezug auf ganz konkrete Bedarfe, die mit der allgemeinen
Aufbauorganisation nicht bewältigt werden können. In diesem Rahmen werden externe
Dienstleisterinnen und Dienstleister im Einzelplan 07 insbesondere in den Bereichen
beauftragt, in denen es schlicht unwirtschaftlich wäre, dauerhaft Stellen zu schaffen und
spezifisches Know-how aufzubauen, weil es sich um nur punktuell bis unregelmäßig
anfallende Aufgaben handelt.
BMJ prüft weiterhin geplante Aufträge für externe Beratungen einzelfallbezogen hinsichtlich
ihrer Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit und behält in diesem Rahmen auch das vom
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vorgegebene Ziel im Blick, die
Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen zu verringern.
Einzelplan 08 BMF:
Das BMF hat Regelungen verbindlich vorgegeben, die vom gesamten Geschäftsbereich vor
Vertragsschluss sowie beim Einsatz Externer zu beachten sind:
- Die im Gutachten des Beauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV)
vom November 2006 genannten „Handlungsnotwendigkeiten beim Einsatz externer
Berater“ sind einzuhalten. Hierzu zählen z. B. eine genaue Beschreibung des Problems
und des Ziels, die Dokumentation des gesamten Verfahrens und die abschließende
Erfolgskontrolle.
- Den Fachreferaten, die externe Beratung in Anspruch nehmen möchten, werden im
Intranet des BMF umfassende Informationen (u.a. „Handreichung zum wirtschaftlichen
Einsatz von externen Beratern“, Formular „Projektbeschreibung“ sowie als
Hintergrundinformation eine „Check-Liste notwendiger Schritte zur Vorbereitung und
Begleitung externer Beratungsaufträge in der Bundesverwaltung“) zur Verfügung
gestellt, um unter anderem die Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit sowie die Ziele und
den Umfang des Beratereinsatzes zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren.
- Zusätzlich sind im IT-Bereich die „Empfehlungen zur Inanspruchnahme von externen
Unterstützungsleistungen durch Bundesbehörden im IT-Bereich“ des Bundes zu
berücksichtigen.
Darüber hinaus werden vor allem im IT-Bereich verstärkt interne Expertise und Kapazitäten
aufgebaut, um den Bedarf an externer Beratung zu senken. Dies betrifft insbesondere den
frühzeitigen Auf- und Ausbau eigener Fachkompetenz in den im Aufgabenumfang stark
wachsenden Zukunftsthemen, wie z. B. Künstliche Intelligenz, IT-Innovationen oder digitale
Lösungen. Des Weiteren wird durch eine generelle Stärkung der Strukturen die Fähigkeit
verbessert, auch bei einer Vielzahl kurzfristiger Umsetzungserfordernisse diese vermehrt mit
internen Ressourcen bewältigen zu können.
Einzelplan 09 BMWK:
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Auswirkungen und Folgen des
Ukraine-Krieges, der daraus folgenden Sicherung der Gasversorgung in der Bundesrepublik
Deutschland sowie der Bewältigung der Energie- und Klimakrise seitens des BMWK sehr
kurzfristig externe ad-hoc Expertisen und Dienstleistungen von privatwirtschaftlichen
Beratungsunternehmen und Rechtsanwaltskanzleien notwendig waren und in Teilen bisweilen
weiterhin notwendig sind.
Das BMWK ist trotz dieser Rahmenumstände dem Leitgedanken verpflichtet geblieben, dass
„Externe Berater“ (nach Definition des HHA vom 9. Juni 2023) grundsätzlich nur bei
Projekten in Bereichen hinzugezogen werden, die besonderes Spezialwissen voraussetzen,
welches nicht ständig abgefordert wird. Eine Beauftragung erfolgte und erfolgt somit nur,
wenn der Einsatz „Externer Berater“ sich als wirtschaftlichste Alternative darstellt sowie
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.
BMWK wird an der Notwendigkeit des Einsatzes von „Externen Beratungen“ im BMWK und
seinem Geschäftsbereich weiterhin einen strengen Maßstab anlegen. Dabei wird
kontinuierlich und in einer einzelfallbezogenen Prüfung jede Maßnahme auf Ihre
haushaltsrechtliche Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterzogen sowie in
einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dokumentiert, um den Beschlüssen des
Haushaltsausschusses zu entsprechen. Bei der Inanspruchnahme von „Externen Beratungen“
wird regelmäßig auch geprüft, ob es zu einem ressourcenschonenden Einsatz von
Haushaltsmitteln durch In-House-Vergaben oder der Nutzung von vorhandenen
Rahmenverträgen kommen kann.
Das BMWK hat auf seinen Intranetseiten Hinweise zur Wirtschaftlichkeit nach § 7 BHO
veröffentlicht und weist in seinem jährlichen Rundschreiben zur Haushaltführung auf die
Einhaltung dieser, die Beachtung von vergaberechtlichen Bestimmungen und das BMF-
Rundschreiben zur Haushaltsführung Ziffer 1.8. „Externe Beratungsleistungen“ hin.
Einzelplan 10 BMEL:
Das BMEL und sein Geschäftsbereich beauftragen externe Beratungsleistungen nur dann,
wenn die Erkenntnisse nicht auf anderem Wege gewonnen werden können. Externer
Fachverstand wird nur dann in Anspruch genommen, wenn das Ministerium oder seine
nachgeordneten Behörden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Kapazitäten
verfügen oder z. B. bei Evaluationen die Beauftragung eines unabhängigen Dritten geboten
ist.
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des BMEL und seines Geschäftsbereiches hat sich
nach den Regelungen der BHO zu Notwendigkeit sowie Wirtschaftlichkeit- und Sparsamkeit
zu richten (§§ 6 und 7 BHO).
Alle Beauftragungen werden einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Sinne
des § 7 BHO unterzogen, um ein wirtschaftliches und sparsames Verwaltungshandeln zu
gewährleisten.
Besondere ressortspezifische Vorgaben zur Inanspruchnahme von externen Beratungs- und
Unterstützungsleistungen gibt es nicht und sind auch nicht geplant.
Einzelplan 11 BMAS:
Gegenüber den Aussagen des BMAS bezugnehmend auf den Maßgabebeschluss 19/8293
(Stand Juni 2021) hat es seitdem keine weiteren Aktualisierungen / Überarbeitungen gegeben.
Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden sämtliche Verträge über die
Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen durch den/die Leiter/in der Unterabteilung
Haushalt freigegeben. Die Inanspruchnahme externer Beratung erfolgt (ausschließlich) in den
Fällen, in denen eigene Expertise, Erfahrung, Kompetenz, technisches Verständnis und
Weiteres im BMAS nicht vorhanden ist bzw. nicht anderweitig wirtschaftlich beschafft
werden kann.
Einzelplan 12 BMDV:
In seinem Einzelbericht über einen Maßnahmenkatalog und Abbaupfad entsprechend des
Maßgabebeschlusses auf HHA-Drucksache 19(8)8293 stellte das BMDV u. a. dar, dass die
dem Einzelplan 12 im Beraterbericht für das Haushaltsjahr 2019 zuzuordnenden Ausgaben im
Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen in vom Ressort zu
verantwortenden komplexen und einzigartigen Projekten entfielen. In diesem Zusammenhang
wurde im Hinblick auf etwaiges Einsparpotential herausgestellt, dass mit dem Abschluss bzw.
dem Fortschritt in den verschiedenen Projekten die Senkung des Beratungsbedarfs und damit
verbunden der Ausgaben einhergeht. Dementsprechend konnten insbesondere durch den
Abschluss bzw. die Beendigung der Großprojekte wie die Reform der
Bundesfernstraßenverwaltung und die Infrastrukturabgabe sowie die Neuausrichtung der
LKW-Maut die Ausgaben aus dem Einzelplan 12 seit dem Haushaltsjahr 2019 deutlich
reduziert werden.
Haushaltsjahr 2019: 87 Fälle zu insgesamt 48,7 Mio. Euro
Haushaltsjahr 2020: 79 Fälle zu insgesamt 15,2 Mio. Euro
Haushaltsjahr 2021: 72 Fälle zu insgesamt 14,5 Mio. Euro
Der Einsatz externer Berater ist mitunter bei Projekten in Bereichen erforderlich, die
besonderes Spezialwissen voraussetzen, welches nicht fortwährend, sondern nur für kurze
Zeit gefordert wird. Das BMDV hat für die im Vorfeld der Beauftragungen durchzuführenden
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ergänzende Hinweise für die Handlungsalternative
„externe Beratungsleistungen“ herausgegeben. Diese berücksichtigen die besonders
betonenswerten Aspekte der einschlägigen Prüffeststellungen und Empfehlungen des
Bundesrechnungshofes und geben den Bedarfsträgern im BMDV komprimierte Hinweise zur
Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Darüber hinaus wird die Steuerung
künftiger Bedarfsdeckungen durch die zwischenzeitlich im BMDV getroffene Vorgabe
unterstützt, im Rahmen der Beauftragung externer Beratungsleistungen zwingend die Sts-
Ebene zu beteiligen.
Einzelplan 14 BMVg:
Die Inanspruchnahme externer Beratungs- und Unterstützungsleistungen ist für den
Geschäftsbereich des BMVg in der Allgemeinen Regelung A-1670/2 „Inanspruchnahme von
externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen“ geregelt. Darin sind neben der
Begriffsdefinition insbesondere die Voraussetzungen (u.a. Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit)
und das einzuhaltende Verfahren für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorgegeben.
Im Zuge der Arbeit des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages als 1.
Untersuchungsausschuss (UA) sowie aus einschlägigen Maßnahmen im Zuge der
zurückliegenden BRH-Prüfungen mit Themenbezug wurden weitere Einzelmaßnahmen
abgeleitet. Dies betrifft unter anderem z.B. beispielsweise die Bündelung aller Beschaffungen
auf Ebene des BMVg in einer zentralen Beschaffungsstelle sowie die Implementierung einer
juristischen Fachgruppe im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der
Bundeswehr (BAAINBw) zur Prüfung der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und
Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Beratungsleistungen veranlasst.
Einzelplan 15 BMG:
Es wird verwiesen auf den Bericht der Bundesregierung an den Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages aufgrund des Maßgabebeschlusses 19/8293 (Stand Juni 2021).
Die dort für das BMG beschriebenen Vorgaben bestehen weiterhin und befinden sich
weiterhin in Umsetzung. Auch in den Haushaltsführungsrundschreiben 2022 und 2023 für den
Einzelplan 15 hat der BfdH auf den Beschluss des Haushaltsausschusses hingewiesen und
darum gebeten, von der Inanspruchnahme externer Beratung soweit wie möglich abzusehen.
Die Ausgaben des BMG für externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen wurden im Jahr
2022 gegenüber dem Jahr 2020 bereits um mehr als 57 % reduziert.
Einzelplan 16 BMUV:
Auf die Antwort des BMUV auf den Maßgabebeschluss 19/8293 (Stand Juni 2021) wird
verwiesen. Es besteht insoweit kein Aktualisierungs- oder Ergänzungsbedarf.
Einzelplan 17 BMFSFJ:
BMFSFJ ist bezüglich der Inanspruchnahme externer Beratungs- und Unterstützungsleistung
sensibilisiert. Entsprechende Dienstleistungen werden nur dann in Anspruch genommen,
wenn die notwendige Expertise im BMFSFJ nicht vorhanden ist und die Inanspruchnahme
externer Beratungs- und Unterstützungsleistung die wirtschaftlichste Alternative darstellt. In
Einzelfällen ist nur hierdurch die erforderliche Handlungsfähigkeit des BMFSFJ
sichergestellt.
Bei Kernaufgaben der Verwaltung, wie dem eigenständigen Formulieren von
Regelungsentwürfen, der federführenden Bearbeitung von Stellungnahmen oder der
Erstellung von Vorlagen für die Leitung des BMFSFJ, erfolgt keine Aufgabenübertragung an
externe Berater. Ein konkreter Maßnahmenkatalog bzw. ein konkreter Abbaupfad ist vor
diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Ausgaben für Beratungsleistungen in den
letzten Jahren konstant niedrig waren, nicht darstellbar. Der Anteil des BMFSFJ an den
Gesamtausgaben der Bundesregierung für externe Beratung liegt regelmäßig unterhalb der 1-
Prozent-Marke.
Einzelplan 23 BMZ:
Wir verweisen auf die Haushaltsausschussdrucksache 19(8)8882. Das BMZ wägt weiterhin
regelmäßig ab, inwieweit sich die Gesamtkosten durch zusätzliches eigenes Personal
wesentlich senken lassen.
Einzelplan 25 BMWSB:
Vor der etwaigen Inanspruchnahme von externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen
erfolgt regelmäßig eine umfassende Prüfung. Hierbei werden insbesondere folgende Fragen
beantwortet:
Aus welchen Gründen ist der Einsatz externer Beratungs-/Unterstützungsleistung notwendig?
Welche konkreten Aufgaben sind von der Beratungs-/Unterstützungsleistung genau umfasst?
Mit welchen Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Entscheidungs-, Steuerungs-, Strategie-
und Kontrollhoheit beim Leistungsempfänger verbleibt?
Warum kann das Vorhaben nicht mit den im Ressort verfügbaren Ressourcen durchgeführt
werden?
Rechtfertigt das Ergebnis einer durchgeführten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung den Einsatz
externer Leistungserbringer?
Stehen die erforderlichen Haushaltsmittel in ausreichende Höhe zur Verfügung?
Welches Vergabeverfahren ist vorzusehen? Welche konkret darzulegenden besonderen
Umstände liegen vor, falls von einer vorgegebenen Vergabeart abgesehen werden soll?
Einzelplan 30 BMBF:
Im BMBF findet das Instrument „externe Beratung“ selten und maßvoll Anwendung.
Externer Sachverstand wird beauftragt, wenn die zur Bewältigung einer Aufgabe benötigte
fachliche und/ oder technische Expertisen/ Ressourcen/ Qualifikationen innerhalb des
Ministeriums selbst nicht zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Mehraufwand erbracht werden können und somit die Beauftragung Dritter sowohl notwendig
ist, als auch die wirtschaftlichste Lösung darstellt.
Einzelplan 32 Bundesschuld:
Keine Änderung des Sachstands seit dem Bericht aufgrund des Maßgabebeschlusses 19/8293
(von Juni 2021).
Im Epl. 32, Bundesschuld, treten externe Beratungsleistungen im wesentlichen anlassbezogen
in Einzelfällen und nicht systematisch wiederkehrend auf. Die jährlichen Fallzahlen sind sehr
gering, im niedrigen einstelligen Bereich. Ein quantitativer Abbaupfad kann nicht benannt
werden und käme einem vollständigen Verzicht gleich. Dies kann für Epl. 32 nicht
zugesichert werden. Es wird auch zukünftig regelmäßig bei der Begebung von
Bundeswertpapieren über ein Syndikat einer Rechtsberatung für die vertragliche
Dokumentation und Abgabe der marktüblichen Legal Opinion gegenüber den
Syndikatsbanken bedürfen. 2022 und 2023 wurde jeweils ein Rahmenvertrag geschlossen.
Einzelplan 60 Bundesfinanzverwaltung:
Keine Änderung des Sachstands seit dem Bericht aufgrund des Maßgabebeschlusses 19/8293
(von Juni 2021).
Im Epl. 60 werden wiederkehrend nur Kosten für externe Unterstützungsleistungen im
Münzbereich aufgewendet, die für die Sicherstellung des Münzumlaufs und des Vertriebs von
Sammlermünzen zwingend erforderlich sind. Weiteres Einsparpotential besteht daher nicht.
Darüber hinaus treten externe Beratungsleistungen im wesentlichen anlassbezogen in
Einzelfällen und nicht systematisch wiederkehrend auf. Ein quantitativer Abbaupfad kann
daher nicht benannt werden.
Anlage 2
Frage 12: nicht zu Ende geführte IT-Projekte mit Beratungs- und Unterstützungsleistungen
Zeitraum 01.01.2022 - 30.04.2023
Ressort / Behörde
(offiz. Abk.)
Name des nicht zu Ende geführten Projektes Ursache für Projektstopp (stichwortartig)
BMF / BZSt Vies_Neu
Die Gründe und Ursachen sind vielfältig, u.a.:
Komplexität der Anforderungen, Dauer der Bereitstellung von Fehlerbeseitigung und Change
Requests, fachliche Änderungsbedarfe.
BMEL / BLE EUTRK-European Timber RegulationKontrollsystem
Generalisierung von Antrags-und Kontrollverfahren, fachliche Aufgabe hat den Schwerpunkt
"Kontrollverfahren" beinhaltet, Einführung einer neuen Technologie (Camunda): Projektstopp
aufgrund ausgeschöpften Budgets; zunächst Evaluierung des Projektes vor weiterer
Beauftragung
Anlage 3
Frage 13: Verzögerungen bei Softwarebereitstellung bei Projekten mit externer Beratung
Zeitraum 01.01.2022 - 30.04.2023
Ressort / Behörde
(offiz. Abk.)
Name des Projektes
weitere
Beratungsleistung
ja/nein
Höhe Mehrausgaben
im Berichtszeitraum
in T Euro
BMJ/ GBA MACH Reise ja 8
BMF / BZSt BIMS Redesign der Datenbank ja 29.500
BMF / BZSt Realisierung W-IdNr ja aktuell nicht bezifferbar
BMF / GZD Programm OZG nein 0
BMEL / BLE EUTRK-European Timber Regulation Kontrolle ja 65
RKI Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems (MyTMA) ja 23
BfArM Projekte im Bereich Onlinezugangsgesetz ja 90
BfArM Beschäftigtenverzeichnis ambulante Pflege nein 0
BfArM Organ- und Gewebespenderegister nein 0
BfArM Aufbau Forschungsdatenzentrum nein 0
Anlage zu HAO Gruppe 3 Blatt 5
Beschaffung von externen Beratungsleistungen
1 Definition
Die Regelungen dieser Anlage gelten gemäß Ziffer 7 der HAO für Beratungsleistungen durch externe
Leistungserbringer im Sinne der Ziffern 1.1 bis 1.3.
1.1 Beratungsleistung
Gegenstand der externen Beratung ist jede entgeltliche Leistung, die dem Ziel dient, im Hinblick auf
konkrete Entscheidungssituationen des Auftraggebers praxisorientierte Handlungsempfehlungen zu
entwickeln und zu bewerten, den Entscheidungsträgern zu vermitteln und ggf. ihre Umsetzung zu
begleiten.
In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei
• Verträgen zur Beantwortung von technischen oder rechtlichen Fragestellungen der
laufenden Verwaltung in Einzelfällen,
• Werkverträgen,
nicht um Beratungsverträge handelt, sofern nicht ein Beratungscharakter nach den o. g.
Definitionsmerkmalen erkennbar ist.
Nicht als Beraterverträge gelten:
• Gutachten oder Beratungen im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Konzeption,
Begleitung und Evaluierungen von Fördermaßnahmen für Forschungs- und Bildungsprojekte
• wissenschaftliche Gutachten zu spezifischen Fachfragen
• Verträge zur Beantwortung von Fragen durch Kommissionen
• Aufträge für Redemanuskripte
• Beratungsleistungen in Verträgen, in denen Nicht-Beratungsleistung überwiegen (z. B. Kauf
von 50 Kopiergeräten mit drei Tagen Beratung hinsichtlich Aufstellung und Netzeinbindung)
1.2 Leistungsempfänger
Bedarfsträger können sowohl das BMI als auch andere Einrichtungen der unmittelbaren oder
mittelbaren Bundesverwaltung sowie Einrichtungen außerhalb der Bundesverwaltung sein, soweit die
Vergabe durch das BMI veranlasst und finanziert wird.
Anlage 4
1.3 Externer Leistungserbringer
Der Leistungserbringer ist eine außerhalb des Bereichs des Leistungsempfängers (1.2) tätige
natürliche oder juristische Person.
2 Generelle Prüfungserfordernisse
Vor dem Abruf aus einem Rahmenvertrag oder vor dem Abschluss eines anderen Vertrages sind vom
zuständigen Bedarfsträger stets nachfolgende Punkte eingehend zu prüfen und in einem Vermerk
darzustellen. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass ministerielle Kernaufgaben wegen der
besonderen Risiken für die Verwaltungsintegrität grundsätzlich nicht auf externe beratende Personen
übertragen werden dürfen. Es ist z. B. nicht zulässig, externe beratende Personen mit dem
eigenständigen Formulieren von Regelungsentwürfen oder dem federführenden Bearbeiten von Vorlagen für
die Hausleitung zu beauftragen.1
• Aus welchen Gründen ergibt sich die Notwendigkeit des Einsatzes externer
Beratungsleistung?
• Welche Aufgaben sollen im Rahmen der externen Beratungsleistung wahrgenommen
werden?
• Wie wird sichergestellt, dass die Entscheidungs-, Steuerungs-, Strategie- und Kontrollhoheit
beim Leistungsempfänger verbleibt?
• Warum kann das Vorhaben nicht mit den im Haus verfügbaren Arbeitskapazitäten und auch
nicht in einer nachgeordneten Behörde oder einer Einrichtung, die vom BMI finanziell
gefördert wird, durchgeführt werden? Sollen Aufträge zu Organisationsuntersuchungen,
Personalbedarfsermittlungen und Projektmanagement an Externe vergeben werden, ist insbesondere
zu prüfen, ob das im Organisationsreferat des BMI oder im Bundesverwaltungsamt
vorhandene Personal mit seinem spezifischen Fachwissen genutzt werden kann. Der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist strikt einzuhalten.
• Rechtfertigt das Ergebnis einer durchgeführten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung den Einsatz
externer Leistungserbringer (Nachweis gemäß § 7 Abs. 2 BHO)? Die
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der
Maßnahme befasst ist (Ziffer 2.4.1 VV-BHO zu § 7)
1 Zu ministeriellen Kernaufgaben gehören Aufgaben zur Erfüllung und Unterstützung von
Regierungsfunktionen, insbesondere die Koordination von Politikfeldern, die Realisierung von politischen Zielen, Schwerpunkten
und Programmen, die Wahrnehmung von Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen gegenüber dem
nachgeordneten Geschäftsbereich, die internationale Zusammenarbeit, die Beteiligung an der politischen und strategischen
Begleitung von Gesetzgebungsverfahren (in Abgrenzung zu einzelnen Fachfragen), die Vorbereitung und
Ausführung BMI-interner Vorgänge wie Hausabstimmungen u.ä., das Vorbereiten und Herbeiführen von
Leitungsentscheidungen, die Beantwortung parlamentarischer Fragen und die Steuerung externer Auftragnehmer (siehe
§ 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien).
Anlage 4
• Stehen die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung (mit Angabe des Haushaltstitels)?
• Welches Vergabeverfahren ist vorzusehen? Welche konkret darzulegenden besonderen
Umstände liegen vor, falls von einer vorgegebenen Vergabeart abgesehen werden soll?
• Hat das geplante Vorhaben den Charakter eines Pilotprojektes? Welche Besonderheiten sind
in diesen Fällen zu beachten, um die Übertragbarkeit auf andere Dienststellen zu
gewährleisten?
• Sollen Infrastrukturleistungen des BMI, vor allem Räume, Büroausstattung oder
Informations- und Kommunikationstechnik, die die Einrichtung von Arbeitsplätzen im Elektronischen
Personal, Organisations- und Stellenmanagementsystem (EPOS) voraussetzt, in Anspruch
genommen werden?
• Verbleiben nach Abschluss des Vorhabens neue dauerhafte Aufgaben und können diese mit
den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden?
3 Besondere Erfordernisse bei selbständiger Vertragsgestaltung
Beim Abruf von Leistungen aus einer Rahmenvereinbarung stehen die Vertragsmodalitäten
regelmäßig fest. Sofern der Bedarfsträger die Bedingungen jedoch, insbesondere bei der Eigenbeschaffung,
selbständig auszugestalten hat, gelten zusätzlich die folgenden Anforderungen.
3.1 Formulierung des Vertrages
Auf die Definition des Vertragsgegenstandes ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Der
Vertragsgegenstand und der Umfang der zu erbringenden Leistung sollen möglichst konkret benannt werden
und für eine anderweitige Auslegung keinen Raum lassen. Geht es um die Vergabe externer
Beratungsleistung, sind im Vertrag die Ziele der Beratung bzw. des Projektes so konkret festzulegen, dass
eine spätere Erfolgskontrolle möglich ist. Einzelheiten zur Gestaltung der Verträge mit externen
Beratern ergeben sich aus den diesbezüglichen Empfehlungen des Bundesbeauftragten für
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV)2 und aktuellen Prüfungserkenntnissen des Bundesrechnungshofes3.
2 siehe
a) Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) Band 14, Einsatz externer
Berater in der Bundesverwaltung, 1. Auflage 2006:
https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichun-
gen/produkte/gutachten-berichte-bwv/gutachten-bwv-schriftenreihe/langfassungen/2006-bwv-band-14-
einsatz-externer-berater-in-der-bundesverwaltung),
b) BWV, Eckpunkte für den wirtschaftlichen Einsatz externer Berater vom 29.01.2007:
https://www.bundes-
rechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/gutachten-berichte-bwv/berichte/langfassungen/2007-
bwv-bericht-eckpunkte-fuer-den-wirtschaftlichen-einsatz-externer-berater/view sowie
c) Leitsätze des BWV zum Einsatz externer Berater vom 15.12.2014:
https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/leitsaetze-der-externen-finanzkon-
trolle/leitsatzsammlung/09-verwaltungsintegritaet/leitsatz-09-03-einsatz-externer-berater-grundsatz
3 siehe Themenseite des BRH zu Externen Beratern:
https://www.bundesrechnungshof.de/de/themen/ex-
terne-berater
Anlage 4
Um ein einheitliches Verfahren beim Abschluss von Verträgen im üblichen Sinne zu erreichen, sollten
die im iNet eingestellten Vertragsmuster bzw. für IT-Beschaffungen und IT-Dienstleistungen die
Musterverträge der/des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik
(
www.cio.bund.de) als Anhalt verwendet werden. Sie können durch weitere auf den konkreten
Vertragsinhalt bezogene Bestimmungen ausgefüllt werden, z. B. durch eine Bestimmung für den Fall,
dass der Auftragnehmer die Ausführungsfrist nicht einhalten kann (z. B. Vertragsstrafeversprechen).
Bei Zahlungen an den Vertragspartner sind grundsätzlich die Vorschriften der Verordnung über
Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten4 zu beachten.
3.2 Dienst- und Werkverträge einschl. Verträge mit freien mitarbeitenden Personen; Reisekosten
und sonstige Auslagen
Notwendige Reisekosten können, soweit geboten, als Pauschalbetrag in die zu vereinbarenden
Regelungen aufgenommen werden. Die Größenordnung orientiert sich dabei an den Vorgaben und
Rahmenbedingungen des Bundesreisekostengesetzes. Eine Unterstützung durch die Reisestelle bei
Reiseplanung, Reisemittelbeschaffung und Reiseabrechnung ist nicht vorgesehen. Die Planung und
Durchführung von Reisen obliegt alleine dem Auftragnehmer. Eine Abrechnung von Reisekosten
durch die Dienststelle erfolgt nicht. Die Erstattungsfähigkeit sonstiger Auslagen ist vertraglich
festzulegen. Die Auslagen sind durch Belege durch den Auftragnehmer nachzuweisen. Die Erstattung
erfolgt durch den Auftraggeber.
3.3 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Studien, Kurzzusammenfassung von
Gutachten, Forschungs- und Entwicklungsaufträgen
Die Auftragnehmer sind zu verpflichten, das Ergebnis ihrer Forschungen sowie ihre Studien,
Vorstudien u. ä. dem Auftraggeber zur ausschließlichen Nutzung und Veröffentlichung zu überlassen.
Abweichungen hiervon bedürfen im Einzelfall der Einwilligung des Auftraggebers, wobei entweder eine
Minderung des Honorars oder eine Beteiligung der Verwaltung an den durch die Nutzung erzielten
Einnahmen vorgesehen werden sollte.
Die Veröffentlichung von Studien, Forschungsergebnissen u. ä. darf erst erfolgen, wenn die
zuständige Abteilungsleitung die Freigabe verfügt sowie den Zeitpunkt und die Art der Veröffentlichung
bestimmt hat. Die Beschäftigten des Hauses dürfen Studien- und Forschungsergebnisse erst nach dieser
Freigabe bzw. Veröffentlichung für private Arbeiten nutzen. Behörden des Geschäftsbereichs sowie
Zuwendungsempfänger dürfen eine Veröffentlichung von Studien, Forschungsergebnissen u. ä. erst
vornehmen, wenn die zuständige Abteilungsleitung im BMI diese gebilligt hat.
Die Auftragnehmer sind weiterhin zu verpflichten, von
4 Mitteilungsverordnung;
http://bundesrecht.juris.de/mv/
Anlage 4
• Gutachten, die aus Forschungsmitteln des Bundes finanziert werden, sowie
• Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Abs. 2 BHO zu Maßnahmen, die im Haushalt
oder Finanzplan vorgesehen sind,
dem Auftraggeber Exemplare in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
In abzuschließenden Verträgen ist folgender Absatz einzufügen:
„Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat dem zu erstellenden Werk eine
Kurzzusammenfassung voranzustellen, aus der die wesentlichen Ergebnisse ersichtlich sind. Sofern es im
Rahmen des Auftrags möglich ist, sollen in die Kurzzusammenfassung auch Vorschläge für die
praktische Nutzanwendung aufgenommen werden."
Die Verpflichtung zur Kurzzusammenfassung gilt für umfangreiche gutachtliche Stellungnahmen der
Fachreferate des Hauses entsprechend.
4 Mitzeichnungen und Information anderer Organisationseinheiten
Soweit eine Finanzierung nicht im Rahmen der übertragenen Titelverwaltung erfolgen kann, ist der
Vorgang dem Haushaltsreferat Z II 1 zur Mitzeichnung vorzulegen. Im Übrigen ist § 9 BHO zu
beachten.
Ist mit der Beschaffung eine konkrete Veränderung der Aufbau- oder Ablauforganisation des Hauses
verbunden oder eine solche Veränderung absehbar, ist das Organisationsreferat Z I 5 vorab zu
beteiligen. Auf die Vorgaben der Hausanordnung Gruppe 1 Blatt 2 wird hingewiesen.
Soweit zur Vertragserfüllung IT oder andere Ressourcen des Hauses benötigt werden, ist die
vorherige Beteiligung der Referate Z I 6 und Z II 5 erforderlich.
Bei Abschluss von Verträgen mit ehemaligen Beschäftigten des BMI wie des Geschäftsbereichs ist die
Einholung der Zustimmung durch die Hausleitung erforderlich. Ausgenommen sind Abrufleistungen
aus Rahmenverträgen, die vom Beschaffungsamt oder anderen Behörden mit Öffnungsklausel
ausgeschrieben wurden.
5 Jährlicher Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
Beratungsleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind in den jährlichen Bericht über den Einsatz
externer beratender Personen an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages aufzunehmen. Eine
entsprechende Meldung hat im Rahmen der einmal jährlich von der koordinierenden
Organisationseinheit zentral vorgenommenen Abfrage zu erfolgen.
Anlage 4
Stand: 14. Dezember 2022
BUNDESMINISTERIUM DES INNERN UND FÜR HEIMAT Gruppe 3 Blatt 5
H a u s a n o r d n u n g
Beschaffungsmaßnahmen des BMI
1 Beschaffungsregeln über öffentliche Aufträge und Konzessionen
Die nachfolgenden Regeln beziehen sich auf das Verfahren zur Beschaffung öffentlicher Aufträge des
BMI. Beschaffungen von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (einschl. Aufträge über
externe Beratungsleistungen sowie sonstige Dienst- und Werkverträgen) und die Beschaffung von
Dienstleistungskonzessionen im BMI (im Folgenden kurz: Beschaffungsmaßnahmen) werden nach
Maßgabe dieser Regelungen sowie nach den für das BMI und seinen Geschäftsbereich geltenden
Beschaffungsregeln über öffentliche Aufträge und Konzessionen durchgeführt.
2 Zuständigkeit für die Durchführung von Beschaffungen
2.1 Zuständigkeit des Beschaffungsamtes des BMI
Die Beschaffungsmaßnahmen des BMI zu Liefer- und Dienstleistungen mit einem geschätzten
Auftragswert von mehr als 25.000 Euro (netto) werden grundsätzlich durch das Beschaffungsamt des
BMI (BeschA) durchgeführt. Hinsichtlich der Zuständigkeit und möglicher Ausnahmen wird auf Ziffer
2 der für BMI und seinen GB geltenden Beschaffungsregeln über öffentliche Aufträge und
Konzessionen verwiesen.
2.2 Eigenbeschaffung durch betroffene Referate/Organisationseinheiten
Die Durchführung von Beschaffungsmaßnahmen mit einem geschätzten Auftragswert bis 25.000
Euro (netto) und von Beschaffungsmaßnahmen, für die eine Zuständigkeit des BeschA nach Ziffer 2
der Beschaffungsregeln über öffentliche Aufträge und Konzessionen nicht besteht, obliegt
grundsätzlich dem jeweils betroffenen Bedarfsträger im BMI (Eigenbeschaffung).
3 Verfahren bei Durchführung einer Beschaffungsmaßnahme durch das BeschA
3.1 Verfahrensregeln
Für die Zusammenarbeit zwischen den Organisationseinheiten des BMI als Bedarfsträger und dem
BeschA gelten neben der vorliegenden HAO die in den Beschaffungsregeln über öffentliche Aufträge
Anlage 4a
- 2 -
Stand: 14. Dezember 2022
und Konzessionen getroffenen Festlegungen. Ergänzend gelten die in den Durchführungsregeln des
BeschA festgelegten Vorgaben soweit in der vorliegenden HAO oder den Beschaffungsregeln über
öffentliche Aufträge und Konzessionen nichts Abweichendes beschrieben ist.
3.2 Vorhabenplanung und Bedarfsfeststellung
Die Arbeitsgruppe „Öffentliches Auftragswesen; Digitalisierung öffentlicher Einkauf“ (AG DG I 5)
übermittelt dem BeschA jährlich bis zum 01. Dezember eine Vorhabenplanung über
Beschaffungsmaßnahmen des BMI, welche vom BeschA durchgeführt werden sollen, für das kommende
Haushaltsjahr auf Grundlage des Haushaltsplans und für das Folgejahr auf Grundlage des
Haushaltsvoranschlages. Die AG DG I 5 führt die für die jährliche Meldung der Vorhabenplanung erforderliche
interne Bedarfsabfrage bei den Abteilungen im BMI durch.
Hiervon unberührt bleibt die Beteiligung an konkreten Bedarfserhebungen im Bedarfserhebungstool
(BET) und im Kaufhaus des Bundes (KdB). Die Beteiligung obliegt den betroffenen Bedarfsträgern im
BMI. Die Bedarfserhebungen können im KdB eingesehen werden. Eine Beteiligung an der
Bedarfserhebung ist unter Verwendung der im KdB bereitgestellten Vordrucke möglich.
Bei geplanten Beschaffungsaufträgen bzw. -projekten im laufenden Jahr, die in Bezug auf
Komplexität, Technologie und Zeitablauf besonders aufwändig oder von besonderer politischer Bedeutung
sind, bindet der Bedarfsträger das BeschA zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die Planungen ein.
3.3 Bedarfsbeschreibung und Beschaffungsauftrag
3.3.1 Bedarfsbeschreibung
Der Bedarfsträger hat für jedes Beschaffungsvorhaben eine Bedarfsbeschreibung zu erstellen. Unter
der Bedarfsbeschreibung ist eine umfassende wettbewerbsneutrale Information über die benötigte
Leistung zu verstehen.
Bei der Erstellung der Bedarfsbeschreibung soll der Bedarfsträger seine Anforderungen so definieren,
dass die Vielfalt geeigneter Leistungen einschließlich technischer Neuerungen nicht unbegründet
eingeengt wird und Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden. Insbesondere zu
Nachhaltigkeitsaspekten wird auf die im Umwelthandbuch (Kapitel 8.1.2) dargestellten Grundsätze verwiesen, die für
alle mit Beschaffungen befassten Beschäftigten des BMI gelten.
In die Bedarfsbeschreibung sind auch etwaige Datenschutzanforderungen aufzunehmen. Der
Bedarfsträger muss deshalb im Rahmen der Bedarfsbeschreibung prüfen, ob und in welchem Umfang
geschützte Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet werden. Es wird auf den Leitfaden zur
Auftragsverarbeitungsvereinbarung verwiesen.
Der Bedarfsträger hat zu prüfen, ob das Vergabeverfahren eine mögliche Sicherheitsrelevanz
aufweist, insbesondere im Hinblick auf die Abschöpfung schutzwürdiger Informationen. Solche Gefah-
Anlage 4a
- 3 -
Stand: 14. Dezember 2022
ren sind bei Aufträgen jeder Art denkbar. Bei dieser Prüfung kann er auch das Fachwissen anderer
Behörden, insbesondere des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und des
Bundeskriminalamtes (BKA) einbeziehen. Auf Grundlage seiner fachlichen Einschätzung bewertet der
Bedarfsträger seinen Sicherheitsbedarf. Er teilt das Ergebnis der Prüfung dem BeschA mit.
In der Bedarfsbeschreibung sind die Forderung der Zertifizierung von Produkten oder andere
sicherheitsbezogene Mindestanforderungen oder Standards zu berücksichtigen.
Wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen, insbesondere Vorabsprachen mit potentiellen Bietern
oder Bewerbern, sind unzulässig, ebenso die Einholung von Angeboten durch die Bedarfsträger.
Werden im Vorfeld einer Beschaffung Erkundigungen bei potentiellen Bietern eingeholt, so ist den
befragten Unternehmen gegenüber klarzustellen, dass lediglich eine Markterkundung und nicht schon
eine Beschaffung durchgeführt wird. Inhalt und Ergebnis der Markterkundung sind in einem Vermerk
zu dokumentieren und dem Beschaffungsauftrag beizufügen.
Näheres ist in den Durchführungsregeln des BeschA (siehe insb. im Leitfaden zur
Bedarfsbeschreibung) geregelt.
3.3.2 Beschaffungsauftrag
Die Durchführung einer Beschaffungsmaßnahme durch das BeschA setzt die vorherige Übermittlung
eines Beschaffungsauftrags (BA) an das BeschA voraus. Der BA ist die förmliche Beauftragung des
BeschA, die Leistung für den Bedarfsträger einzukaufen. Hierfür ist bis zu einer flächendeckenden
Einführung des Bedarfserhebungstools (BET) im BMI das Formular „Beschaffungsauftrag“1 zu
verwenden. Der BA ist durch die Leitung der beauftragenden Organisationseinheit zu unterzeichnen. Die
Leitung der Organisationseinheit kann die Zeichnung an eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter
delegieren.
Die Übermittlung von konkreten Beschaffungsaufträgen an das BeschA obliegt den betroffenen
Bedarfsträgern im BMI. Der Bedarfsträger übersendet den BA mit der Bedarfsbeschreibung elektronisch
an ba@bescha.bund.de. Das BeschA erstellt hieraus die Vergabeunterlage und stimmt diese mit dem
Bedarfsträger ab. Die Übermittlung eines BA über das BET (sog. Bedarfsmeldung) ist, soweit für den
einzelnen Bedarfsträger im BMI bereits technisch zugänglich, alternativ möglich und grundsätzlich
vorzugswürdig.
Für den Fall von Streitfragen bei einer notwendigen Priorisierung einzelner Beschaffungsaufträge des
BMI und seines Geschäftsbereichs, die die Zuständigkeiten unterschiedlicher Abteilungen betreffen,
ist eine Einigung durch die betroffenen Abteilungsleitungen herbeizuführen.
1 Ausfüllanleitung zum Formular „Beschaffungsauftrag“
Anlage 4a
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Stand: 14. Dezember 2022
3.3.3 Aufgaben und Pflichten des BeschA
Die Aufgaben und Pflichten des BeschA ergeben sich im Einzelnen aus den Beschaffungsregeln über
öffentliche Aufträge und Konzessionen und ergänzend aus den Durchführungsregeln des BeschA.
Die Bedarfsträger sind grundsätzlich Selbstzahler. Zeitgleich mit der Übersendung des BA stellt der
Bedarfsträger, unter Einbindung der bzw. des Beauftragten für den Haushalt, sicher, dass die
Haushaltsmittel in der Höhe des Schätzwertes zuzüglich ggf. anfallender Beschaffungsnebenkosten zur
Verfügung stehen. Soweit erforderlich hat der Bedarfsträger das Referat „Haushalt“ (Referat Z II 1)
hierzu frühzeitig, d. h. vor Beauftragung der Beschaffung, in das Vergabeverfahren einzubinden.
Reichen die Mittel in Höhe des Schätzwertes für die Auftragserteilung bzw. für die Abwicklung der
Beschaffung nicht aus, setzt sich das BeschA umgehend mit dem Bedarfsträger in Verbindung.
4 Abruf aus Rahmenverträgen/Rahmenvereinbarungen
Die zentralen Beschaffungsstellen (das BeschA, die Generalzolldirektion (GZD), das Bundesamt für
Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) und die Bundesanstalt
für Materialprüfung (BAM)) bündeln den Bedarf der gesamten Bundesverwaltung an
Standardprodukten, die die Grundlage für die Vergabeverfahren zum Abschluss von Rahmenverträgen bilden.
Die Rahmenverträge werden soweit möglich mit elektronischen Katalogdaten zu den jeweiligen
Produkten im (virtuellen) KdB, der Einkaufsplattform für die Bundesverwaltung, eingestellt. Das KdB ist
erreichbar über
www.kdb.bund.de. Fragen zum KdB beantwortet die Geschäftsstelle des KdB. Ist der
zu bestellende Artikel elektronisch im KdB hinterlegt, hat der Abruf ausschließlich elektronisch zu
erfolgen.
Die Einzelheiten zur Nutzung der Rahmenverträge/Rahmenvereinbarungen ergeben sich aus den
Beschaffungsregeln über öffentliche Aufträge und Konzessionen und ergänzend aus den
Durchführungsregeln des BeschA.
5 Eigenbeschaffung durch die Bedarfsträger
Für Eigenbeschaffungen, die sich nicht über einen Abruf aus Rahmenvereinbarungen im Sinne der
Ziffer 4 realisieren lassen, gilt Folgendes:
5.1 Zulässigkeit
Die Eigenbeschaffung durch die Bedarfsträger im BMI ist unter den in Ziffer 2 der
Beschaffungsregeln über öffentliche Aufträge und Konzessionen beschriebenen Ausnahmefällen zulässig.
Anlage 4a
- 5 -
Stand: 14. Dezember 2022
5.2 Durchführung
5.2.1 Grundsatz
Die Bedarfsträger führen die gemäß Ziffer 2.2 in ihre Zuständigkeit fallenden Vergabeverfahren in
eigener Verantwortung durch (Eigenbeschaffung). Das BMI verfügt über keine behördeninterne
Vergabestelle.
Bei Eigenbeschaffungen sind außer den Regelungen dieser Hausanordnung nebst den
Beschaffungsregeln über öffentliche Aufträge und Konzessionen auch die maßgeblichen aktuell gültigen
vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten. Es gelten die in § 7 BHO und den Begleitvorschriften
benannten Vorgaben zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit. Darüber hinaus sind die Richtlinie der
Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 sowie die hierzu
veröffentlichten Empfehlungen zur Umsetzung der Korruptionspräventionsrichtlinie zu beachten.
Weiterhin zu beachten sind die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sofern die zu
vergebende Leistung die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringt. Für Vergabeverfahren
von besonderer Bedeutung sind Artikel 26 (Gemeinsam Verantwortliche) und Artikel 28
(Auftragsverarbeiter) DSGVO. Bei der Vergabe von Auftragsverarbeitungen ist die Mustervereinbarung zur
Auftragsverarbeitung zu verwenden.
Hinsichtlich der Bedarfsbeschreibung wird auf die Ziffer 3.3.1 verwiesen, die entsprechende
Anwendung findet.
Die AG DG I 5 hält auf der eigenen Fachseite im iNet weitere Informationen und Muster zur
Durchführung von Vergabeverfahren und Beauftragungen bereit.
5.2.2 Angebotsübermittlung per E-Mail / Nutzung von Funktionspostfächern
Auf Ziffer 5.9 der Beschaffungsregeln über öffentliche Aufträge und Konzessionen zur Behandlung
der Angebote und Teilnahmeanträge und zur Wahrung der Vertraulichkeit wird hingewiesen. Bei
Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert von nicht mehr als 25.000 Euro (netto) oder bei
Verfahren, die eine öffentliche Bekanntmachung nicht vorsehen, ist eine Übermittlung von Angeboten (und
Teilnahmeanträgen) per E-Mail zulässig. Bei Zulassung der Übermittlung von Angeboten per E-Mail
wird in Fällen wettbewerblicher Verfahren (d. h. es werden mehrere Angebote eingeholt) für die
Verfahrensdurchführung die Nutzung einer gesonderten E-Mail-Adresse mit einem eigenen
Funktionspostfach empfohlen. Übersteigt in den vorgenannten Fällen der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro
(netto) und ist eine Bekanntmachung dennoch nicht vorgesehen, so ist bei Zulassung der
Übermittlung von Angeboten per E-Mail eine gesonderte, für Vergabeverfahren bestimmte E-Mail-Adresse
verbindlich zu nutzen. Die erforderlichen E-Mail-Adressen können beim Referat „Organisation des
Ministeriums“ (Referat Z I 5) unter Hinweis auf ein durchzuführendes Vergabeverfahren für die jewei-
Anlage 4a
- 6 -
Stand: 14. Dezember 2022
lige Organisationseinheit beantragt werden.2 Sie stehen im Anschluss auch für die Durchführung
weiterer Vergabeverfahren zur Verfügung. Die Verantwortung für die Verwaltung des
Funktionspostfachs obliegt der jeweiligen Organisationseinheit.
Auch im Falle der Zulassung einer Übermittlung von Angeboten (und Teilnahmeanträgen) per E-Mail
darf vom Inhalt der Angebote (und Teilnahmeanträge) erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen
Kenntnis genommen werden. Dies gilt nicht, wenn nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes
aufgefordert wurde. Die Öffnung der Angebote erfolgt gemeinsam durch mindestens zwei
Vertreterinnen oder Vertreter des Bedarfsträgers unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist (Vier-Augen-
Prinzip).
5.2.3 Elektronische Rechnungsstellung
Seit dem 27. November 2020 ist die elektronische Rechnungsstellung verpflichtend. Um die
verzugsauslösende Wirkung des § 286 Abs. 3 BGB für Rechnungen, die entgegen der E-RechV nicht in
elektronischer Form eingehen, zu verhindern, ist bezüglich neu abzuschließender Verträge die folgende
Klausel ab sofort wie folgt mitaufzunehmen:
„Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug
nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.“
Des Weiteren – und insbesondere hinsichtlich der Anpassung von bereits bestehenden Verträgen –
sind die Regelungen des „Rundschreibens zur Verpflichtung der Rechnungssteller, Rechnungen in
elektronischer Form auszustellen und zu übermitteln nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die
elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung
Bund–RechV)“ vom 01. Oktober 2020 zu beachten.
5.2.4 Abruf aus dem Wettbewerbsregister
Bei Eigenbeschaffungen zu Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert
in Höhe von 30.000 Euro (netto) muss vor der Erteilung des Zuschlags für den Bieter, der im Rahmen
des Vergabeverfahrens den Zuschlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister
eingeholt werden (§ 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)). Sollten dort Eintragungen
gespeichert sein, muss geprüft werden, ob das Unternehmen gemäß §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Abrufe sind nur auf
elektronischem Weg möglich und können daher nur von Behörden durchgeführt werden, die sich
zuvor entsprechend registriert und die technischen Zugangsvoraussetzungen geschaffen haben. Für das
2 Die Bezeichnung von Vergabe-Funktionspostfächern im BMI erfolgt nach dem einheitlichen Muster „OE-
KurzbezeichnungVergabe@bmi.bund.de“, z.B. ZI5Vergabe@bmi.bund.de.
Anlage 4a
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Stand: 14. Dezember 2022
BMI übernimmt das BeschA auch für Eigenschaffungen nach dieser Ziffer 5 die Abfragen beim
Wettbewerbsregister. Für die Abfragen3 ist das Dokument „Anlage Unternehmensdaten“ zu verwenden
und unter Angabe einer Kurzbezeichnung des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens an die E-Mail-
Adresse ba@bescha.bund.de zu senden. Wichtige weitere Informationen zum Abruf aus dem
Wettbewerbsregister und Angaben zum Vorgehen bei Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmern
enthält das Dokument „Arbeitshilfe Registerabfrage BMI“.
Grundsätzlich darf der Registerauszug zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht älter als einen
Monat sein.
5.3 Wertgrenzen
5.3.1 Direktauftrag
Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert in Höhe von 1.000 Euro4
(netto) können gemäß § 14 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) unter Berücksichtigung der
Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines
Vergabeverfahrens beschafft werden.
5.3.2 Verhandlungsvergabe
Im Hinblick auf § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO hat das BMI für seinen Geschäftsbereich von der Möglichkeit
der Festsetzung eines Höchstwertes (Wertgrenze), bis zu dem auf die Verfahrensart der
Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewert zurückgegriffen werden kann, Gebrauch gemacht. Die
Wertgrenze beträgt 25.000 Euro5 (netto).
Bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Bedarfsträger gemäß § 12
Abs. 2 UVgO mehrere, grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines
Angebotes oder zur Teilnahme an Verhandlungen auf. Nach Möglichkeit soll zwischen den
Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebotes oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden,
gewechselt werden. Auf die Darstellungen in den Beschaffungsregeln über öffentliche Aufträge und
Konzessionen wird verwiesen.
3 Da für einen Übergangszeitraum neben der elektronischen Abfrage beim Wettbewerbsregister durch BeschA zugleich noch
eine postalische Abfrage beim Gewerbezentralregister vorgenommen wird, ist bei der Festlegung der Angebots- und
Zuschlagsfrist die hierfür erforderliche Zeitdauer zu berücksichtigen. Beide Abfrageergebnisse/Rückläufe
(Gewerbezentralregister und Wettbewerbsregister) müssen zur Zuschlagserteilung abgewartet werden.
4 Die Wertgrenze wurde durch die Verbindlichen Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur
Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie vom 08.07.2020
befristet bis zum 31.12.2021 von 1.000 Euro (netto) auf 3.000 Euro (netto) angehoben.
5 Die Wertgrenze wurde durch die Verbindlichen Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur
Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie vom 08.07.2020
befristet bis zum 31.12.2021 auf 100.000 Euro (netto) festgesetzt. Eine Wertgrenze in gleicher Höhe gilt nach den Verbindlichen
Handlungsleitlinien vorübergehend auch für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb.
Anlage 4a
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Stand: 14. Dezember 2022
5.4 Dokumentation
Die Vergabeverfahren sind von Anbeginn fortlaufend in Textform zu dokumentieren, sodass die
einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen
Entscheidungen festgehalten werden6.
6 Beteiligung und Information anderer Organisationseinheiten
6.1 Beteiligung der AG DG I 5
Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens zur Durchführung einer Eigenbeschaffung im Sinne von Ziffer
5 mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 25.000 Euro (netto) ist der Vorgang der AG DG I
5 zur Mitzeichnung vorzulegen.7 Die Mitzeichnung bezieht sich auf die vergaberechtliche Zulässigkeit
der jeweiligen Beschaffungsmaßnahme. DG I 5 kann anstelle der Erklärung oder Ablehnung der
Mitzeichnung eine vergaberechtliche Stellungnahme abgeben. Die Entscheidung über das weitere
Vorgehen zur Durchführung der Beschaffungsmaßnahme verbleibt in diesem Fall bei der beschaffenden
Organisationseinheit. Die Letztentscheidung obliegt der Abteilungsleitung der mit der
Eigenbeschaffung betrauten Organisationseinheit.
Eine Mitzeichnung durch DG I 5 ist im Übrigen vorzusehen, soweit eine Entscheidung der
Fachaufsicht des BeschA nach Ziffer 2 der Beschaffungsregeln über öffentliche Aufträge und Konzessionen
erforderlich ist.
6.2 Beteiligung des Referats „Haushalt“ (Referat Z II 1)
Soweit eine Finanzierung nicht im Rahmen der übertragenen Titelverwaltung erfolgen kann, ist der
Vorgang ungeachtet des geschätzten Auftragswertes dem Referat Z II 1 zur Mitzeichnung
vorzulegen. Im Übrigen ist § 9 BHO zu beachten.
6.3 Beteiligung des Referats „Justiziariat“, Zentralstelle für den Operativen Datenschutz (Referat
Z II 4)
Vor einer Beschaffung von Rechtsanwalts- und Notarleistungen mit einem geschätzten Auftragswert
von mehr als 1.000 Euro ist der Vorgang dem Referat Z II 4 zur Mitzeichnung vorzulegen.8 Die Zent-
6 Im Hinblick auf anzufertigende Vermerke stellt die AG DG I 5 für eine erste Orientierung auf der eigenen Fachseite im iNet
Mustervorlagen für einen Haushalts- und Vergabevermerk zur Verfügung.
7 Die Mitzeichnung erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines vor Einleitung des Vergabeverfahrens zu erstellenden
Haushaltsvermerk, in dem auch das geplante Vergabeverfahren darzustellen ist.
8 Zum Verfahren und zu den Dokumentationspflichten bei Beauftragung von Rechtsanwälten zur Prozessvertretung siehe
Hinweise des Referats Z II 4.
Anlage 4a
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Stand: 14. Dezember 2022
ralstelle für den Operativen Datenschutz im Referat Z II 4 unterstützt bei Bedarf die
Organisationseinheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die in HAO Gruppe 11 Blatt 7 geregelt ist. Gleiches gilt für
die Behördliche Datenschutzbeauftragte bzw. den Behördlichen Datenschutzbeauftragten (BDS).
6.4 Beteiligung des Referats „Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltungsmanagement; Besucherdienst“
(Referat PK II 3)
Bei Abruf von Leistungen aus dem laufenden Rahmenvertrag Öffentlichkeitsarbeit ist der Vorgang
durch das Referat PK II 3 mitzuzeichnen.
6.5 Beteiligung des Referats „Organisation des Ministeriums (Referat Z I 5)
Ist mit der Beschaffungsmaßnahme eine konkrete Veränderung der Aufbau- oder Ablauforganisation
verbunden oder eine solche Veränderung absehbar, ist das Referat Z I 5 vorab zu beteiligen.
7 Externe Beratungsleistungen
Ist im Rahmen einer Eigenbeschaffung oder durch Abruf aus einem Rahmenvertrag die Vergabe für
eine externe Beratungsleistung vorgesehen, gelten für den Bedarfsträger besondere Prüfungs- und
Dokumentationserfordernisse, die in der Anlage näher beschrieben werden. Gegenstand einer
externen Beratungsleistung im Sinne dieser Vorschrift ist jede entgeltliche Leistung, die dem Ziel dient, im
Hinblick auf konkrete Entscheidungssituationen des Auftraggebers praxisorientierte
Handlungsempfehlungen zu entwickeln und zu bewerten, den Entscheidungsträgern zu vermitteln und ggf. ihre
Umsetzung zu begleiten.
8 Vergabebekanntmachung
Auf die nach § 30 UVgO bestehende Pflicht zur Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung für
bestimmte Aufträge ab einem Auftragswert in Höhe von 25.000 Euro wird hingewiesen. Auf die
weiterführenden Hinweise in den Beschaffungsregeln über öffentliche Aufträge und Konzessionen wird
verwiesen.
9 Vergabestatistik
Die AG DG I 5 ist im BMI als Berichtsstelle im Sinne der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
eingerichtet. Die Berichtsstelle ist für die Übermittlung der mit der VergStatVO geforderten
Statistikdaten zu den im BMI erfolgten Beschaffungen an das Statistische Bundesamt zuständig. Für
Meldungen zur Vergabestatistik steht die E-Mail-Adresse vergabestatistik@bmi.bund.de zur Verfügung.
Anlage 4a
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Die erforderlichen Meldungen an die AG DG I 5 erfolgen durch die betroffenen Referate und
sonstigen Organisationseinheiten im BMI.9
9 vgl. DGI5-Schreiben (DGI5-11032/66#10) vom 16.10.2020
Anlage 4a
Anlage 5
Frage 26: Beratungsleistungen für Maßnahmen nach § 65 BHO (Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen)
Zeitraum 01.01.2022 - 30.04.2023
Ressort / Behörde
(offiz. Abk.)
Maßnahme/Beratungsleistung
Ausgaben
in T Euro
BKAmt - OstB
Inhouse-Beratung der PD – Berater der öffentlichen Hand
GmbH
Gründungsunterstützung „Zukunftszentrum für Deutsche
Einheit und Europäische Transformation"
Für die im Abfragezeitraum bezogenen Leistungen sind im
Abfragezeitraum (bis 30.04.2023) keine Ausgaben angefallen,
da Zahlungen an das Unternehmen erst ab Mai 2023
haushaltswirksam geleistet wurden.
BMWK
Strategische Begleitung TenneT-Transaktion, Due
Diligence (CAPEX-Planung)
301
BMWK Rechsberatung Errichtung HTGF Wachstumsfazilität 25
BMWK HTGF IV-Steuerberatung 1
BMWK HTGF III-Steuerberatung 3
BMWK Rechsberatung Errichtung HTGF Wachstumsfazilität 77
BMWK
Rechtsberatung im Zusammenhang mit der
Überarbeitung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates
der DET
7
BMWK Stabilisierung Uniper SE 2.584
BMWK
Konzeptionierung, Strukturierung und anschließende
Implementierung der DET GmbH
350
BMWK
Juristische Beratung zu Optionen für die
Verstetigung des Sovereign Tech Funds
23
Lfd.
Nr.
Einrichtung
1 Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH
2 Agentur für Sprunginnovation
3 Akademie der Kulturellen Bildung e.V.
4 Akademie der Künste
5 Aktion Das Sichere Haus e.V.
6 Aktion Psychisch Kranke e.V.
7 ALDB GmbH
8 Alexander von Humboldt-Stiftung
9 Alfred-Wegener-Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung
10 Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
11 Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V.
12 Arbeitsmedizinischer Dienst der BG BAU GmbH
13 ATF - Feuerwehr Dortmund
14 ATF - Feuerwehr Essen
15 ATF - Feuerwehr Hamburg
16 ATF - Feuerwehr Köln
17 ATF - Feuerwehr Leipzig
18 ATF - Feuerwehr Mannheim
19 ATF - Feuerwehr München
20 ATF - LKA KTI 23 - Berlin
21 Auswärtiges Amt
22 bagfa Bundesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen e.V.
23 Barenboim Said Akademie gGmbH
24 Beratungsgesellschaft für Arbeits- u Gesundheitsschutz Berlin mbH
25 Berghof-Foundation Operations GmbH
26 Berliner Institut für Gesundheitsforschung in der Charité
27 Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin
28 Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
29 Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
30 Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
31 Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
32 Berufsgenossenschaft Holz und Metall
33 Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
34 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemischen Industrie
35 Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
36 Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
37 BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH
38 Bund der Vertriebenen
39 Bundesagentur für Arbeit
40 Bundesakademie für musikalische Jugendbildung Trossingen e.V.
41 Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
42 Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
43 Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
44 Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
45 Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
46 Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst
47 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
48 Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
49 Bundesamt für Justiz
50 Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
51 Bundesamt für Logistik und Mobilität
Anlage 6
Lfd.
Nr.
Einrichtung
52 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
53 Bundesamt für Naturschutz
54 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
55 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
56 Bundesamt für Soziale Sicherung
57 Bundesamt für Strahlenschutz
58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
59 Bundesamt für Verfassungsschutz
60 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
61 Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
62 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
63 Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
64 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
65 Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
66 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
67 Bundesanstalt für Gewässerkunde
68 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
69 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
70 Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
71 Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
72 Bundesanstalt für Straßenwesen
73 Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
74 Bundesanstalt für Wasserbau
75 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
76 Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.V.
77 Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit e.V.
78 Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit e.V.
79 Bundesarbeitsgericht
80 Bundesarchiv
81 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
82 Bundeseisenbahnvermögen
83 Bundesfinanzhof
84 Bundesgerichtshof
85 Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH
86 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
87 Bundesinstitut für Berufsbildung
88 Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung
89 Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
90 Bundesinstitut für Risikobewertung
91 Bundesinstitut für Sportwissenschaften
92 Bundeskanzleramt
93 Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung
94 Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung
95 Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
96 Bundeskartellamt
97 Bundeskriminalamt
98 Bundeslotsenkammer
99 Bundesministerium der Finanzen
100 Bundesministerium der Justiz
101 Bundesministerium der Verteidigung
102 Bundesministerium des Innern und für Heimat
Anlage 6
Lfd.
Nr.
Einrichtung
103 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
104 Bundesministerium für Bildung und Forschung
105 Bundesministerium für Digitales und Verkehr
106 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
107 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
108 Bundesministerium für Gesundheit
109 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
110 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
111 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
112 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
113 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
114 Bundesnotarkammer
115 Bundespatentgericht
116 Bundespolieidirektion Flughafen München
117 Bundespolizei Direktion Bundesbereitschaftspolizei
118 Bundespolizei_GSG 9
119 Bundespolizeiakademie Lübeck
120 Bundespolizeidirektion 11
121 Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
122 Bundespolizeidirektion Berlin
123 Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main
124 Bundespolizeidirektion Hannover
125 Bundespolizeidirektion Koblenz
126 Bundespolizeidirektion München
127 Bundespolizeidirektion Pirna
128 Bundespolizeidirektion St. Augustin
129 Bundespolizeidirektion Stuttgart
130 Bundespolizeifliegergruppe
131 Bundespolizeipräsidium
132 Bundespräsidialamt
133 Bundesrat
134 Bundesrechnungshof
135 Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
136 Bundessortenamt
137 Bundessozialgericht
138 Bundessprachenamt
139 Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
140 Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
141 Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
142 Bundesstiftung Bauakademie
143 Bundesstiftung Baukultur
144 Bundesstiftung Gleichstellung
145 Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
146 Bundesverband der Regionalbewegung e.V.
147 Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e.V.
148 Bundesverfassungsgericht
149 Bundesverwaltungsamt
150 Bundesverwaltungsgericht
151 Bundeswehr Sozialwerk e.V.
152 Bundeszentralamt für Steuern
153 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Anlage 6
Lfd.
Nr.
Einrichtung
154 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
155 Bundeszentrale für politische Bildung
156 Bündnis für Demokratie und Toleranz
157 BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH
158 Bw Bekleidungsmanagement GmbH
159 BwConsulting GmbH
160 BwFuhrparkService GmbH
161 BWI GmbH
162 CISPA – Helmholtz-Zentrum für Informationssicherheit gGmbH
163 Cochrane Deutschland Stiftung
164 ConAct - Koordinierungszentrum Deutsch-Israelischer Jugendaustausch
165 Cusanuswerk e.V.
166 Dachverband der Migrantinnenorganisationen e.V.
167 DBH e.V. - Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik
168 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
169 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
170 Deutsch-Amerikanische Fulbright-Kommission
171 Deutsche Aidshilfe
172 Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e.V.
173 Deutsche Akademie Rom Villa Massimo
174 Deutsche Allianz Meeresforschung e.V. (DAM)
175 Deutsche Bundesbank
176 Deutsche Bundesstiftung Umwelt
177 Deutsche Diabetes-Forschungsgesellschaft e.V.
178 Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V.
179 Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V.
180 Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V.
181 Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH
182 Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.
183 Deutsche Nationalbibliothek
184 Deutsche Parlamentarische Gesellschaft e.V.
185 Deutsche Rentenversicherung Bund
186 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
187 Deutsche Schillergesellschaft e.V./ Deutsches Literaturarchiv Marbach
188 Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission e.V.
189 Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt
190 Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V.
191 Deutsche UNESCO-Kommission e.V.
192 Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V.
193 Deutsche Zentrale für Tourismus e.V.
194 Deutscher Akademischer Austauschdienst e.V.
195 Deutscher Anteil Military Engineering Centre of Excellence
196 Deutscher Badminton-Verband e.V.
197 Deutscher Behindertensportverband e.V.
198 Deutscher Boxsport-Verband e.V.
199 Deutscher Bundestag
200 Deutscher Frauenrat e.V.
201 Deutscher Ju-Jutsu Verband e.V.
202 Deutscher Koordinierungsrat der Gesellschaften für christlich-jüdische Zusammenarbeit e. V.
203 Deutscher Kulturrat e.V.
204 Deutscher Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH
Anlage 6
Lfd.
Nr.
Einrichtung
205 Deutscher Olympischer Sportbund
206 Deutscher Rasenkraftsport- und Tauzieh-Verband e.V.
207 Deutscher Ruderverband e.V.
208 Deutscher Schachbund e.V.
209 Deutscher Schwimm-Verband e.V.
210 Deutscher Verband für Landschaftspflege e.V.
211 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.
212 Deutscher Wetterdienst
213 Deutsches Archäologisches Institut
214 Deutsches Biomassenforschungszentrum gGmbH
215 Deutsches Elektronen-Synchroton DESY
216 Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit gGmbH
217 Deutsches Historisches Institut London
218 German Institute of Development and Sustainability
219 Deutsches Institut für Ernährungsforschung Potsdam-Rehbrücke
220 Deutsches Institut für Erwachsenenbildung - Leibniz-Zentrum für Lebenslanges Lernen e.V.
221 Deutsches Institut für Menschenrechte
222 Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V.
223 Deutsches Jugendinstitut e.V.
224 Deutsches Kulturforum östliches Europa e.V.
225 Deutsches Maritimes Zentrum e.V.
226 Deutsches Patent- und Markenamt
227 Deutsches Primatenzentrum GmbH - Leibniz-Institut für Primatenforschung
228 Deutsches Rheuma-Forschungszentrum Berlin (DRFZ)
229 Deutsches Rotes Kreuz e.V. - Generalskretariat
230 Deutsches Schiffahrtsmuseum - Leibniz-Institut für maritime Geschichte
231 Deutsches Weininstitut GmbH
232 Deutsches Zentrum für Altersfragen
233 Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung GmbH
234 Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung DeZIM e.V.
235 Deutsches Zentrum für Kulturgutverluste
236 Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
237 Deutsches Zentrum für Neurodegenereative Erkrankungen e.V.
238 Deutsch-Griechisches Jugendwerk
239 Deutsch-Polnisches Jugendwerk
240 Die Autobahn GmbH des Bundes
241 Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
242 DigitalService4Germany GmbH
243 Dokumentations-und Kulturzentrum deutscher Sinti und Roma
244 DRK-Suchdienst
245 DWI - Leibniz-Institut für interaktive Materialien
246 Eisenbahn-Bundesamt
247 Engagement Global gGmbH
248 Erdölbevorratungsverband
249 EU Openscreen
250 Europäische Bewegung Deutschland e.V.
251 European Centre of Excellence for Civilian Crisis Management e.V. (CoE)
252 European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH
253 Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr
254 Evangelisches Studienwerk e.V.
255 EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH
Anlage 6
Lfd.
Nr.
Einrichtung
256 Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V.
257 Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der BRD e.V.
258 Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH
259 Fernstraßen-Bundesamt
260 FIZ Karlsruhe – Leibniz-Institut für Informationsinfrastruktur
261 FMS Wertmanagement AöR / FMS-SG
262 Forschungsverbund Berlin e.V.
263 Forschungszentrum Borstel - Leibniz Lungenzentrum
264 Forschungszentrum Jülich GmbH
265 Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag
266 Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag
267 Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag
268 Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag
269 Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag
270 Fraktion von Bündnis90/DieGrünen im Deutschen Bundestag
271 Friedrich Ebert Stiftung e.V.
272 Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
273 Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit
274 Gedenkstätte Deutscher Widerstand
275 Geisteswissenschaftliche Zentren Berlin e.V.
276 Geka mbh
277 gematik GmbH
278 Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
279 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Mitte (Hannover)
280 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Nord (Kiel)
281 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Nordwest (Aurich)
282 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Ost (Magdeburg)
283 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Süd (Würzburg)
284 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Südwest (Mainz)
285 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle West (Münster)
286 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Zentrale (Bonn)
287 Generalzolldirektion - Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung
288 Generalzolldirektion, DII.A.15 (Neustadt/W.)
289 Generalzolldirektion, DII.A.17 (ZKA)
290 Generalzolldirektion, DII.A.18 (BWZ)
291 GEOMAR Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel
292 Georg-Eckert-Institut - Leibniz Institut für internationale Schulbuchforschung
293 Georg-Speyer-Haus
294 Germany Trade and Invest GmbH
295 GESA Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH
296 GIGA German Institute of Global and Area Studies / Leibniz-Institut für globale und regionale
Studien
297 Goethe-Institut e.V.
298 GRS Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit gGmbH
299 GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH
300 Hanns-Seidel-Stiftung e.V.
301 Havariekommando
302 Heinrich-Böll-Stiftung e.V.
303 Helmholtz Zentrum München - Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH)
304 Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V.
305 Helmholtz-Zentrum Dresden Rossendorf e.V.
Anlage 6
Lfd.
Nr.
Einrichtung
306 Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung GmbH
307 Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH
308 Helmholtz-Zentrum hereon GmbH
309 Helmholtz-Zentrum Potsdam - Deutsches GeoForschungsZentrum
310 Herder-Institut für historische Ostmitteleuropaforschung - Institut der Leibniz-Gemeinschaft
311 HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH
312 Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
313 IBP Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
314 IHP GmbH - Leibniz-Institut für innovative Mikroelektronik
315 Immobilien Bremen AöR Abteilung Bundesbau
316 Informationstechnikzentrum Bund
317 Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH
318 Institut für Auslandsbeziehungen
319 Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie Dresden
320 Institut für Innovations- und Informationsmanagement GmbH
321 Institut für Kultur und Geschichte der Deutschen in Nordosteuropa e.V.
322 Institut für Mittelstandsforschung Bonn
323 Institut für Ostrecht München e.V.
324 Institut für transformative Nachhaltigkeitsforschung e.V.
325 Internationale Jugendbibliothek
326 Internationaler Bund e.V.
327 Internationaler Suchdienst (IST)
(Arolsen Archives - International Center on Nazi Persecution)
328 Jobcenter Kreis Unna
329 Johann Heinrich von Thünen-Institut
330 Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH
331 Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
332 juris GmbH
333 Karlsruher Institut für Technologie
334 KatS Baden-Württemberg
335 KatS Bayern
336 KatS Berlin
337 KatS Brandenburg
338 KatS Bremen
339 KatS Hamburg
340 KatS Mecklenburg-Vorpommern
341 KatS Niedersachsen
342 KatS Nordrhein-Westfalen
343 KatS Rheinland-Pfalz
344 KatS Saarland
345 KatS Sachsen
346 KatS Sachsen-Anhalt
347 KatS Schleswig-Holstein
348 KatS Thüringen
349 KENFO - Stiftung Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
350 Kerntechnische Entsorgung Karlsruhe GmbH
351 KFW - Bankengruppe
352 Kiel Institut für Weltwirtschaft-Leibniz Gemeinschaft
353 Kienbaum - Olympisches und Paralympisches Trainingszentrum Deutschland e.V.
354 Kiepenheuer Institut für Sonnenphysik
355 Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien
Anlage 6
Lfd.
Nr.
Einrichtung
356 Kompetenzzentrum Technik-Diversity-Chancengleichheit e.V.
357 Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.
358 Kooperationsstelle EU der Wissenschaftsorganisationen
359 Koordinierungszentrum Tandem Deutsch-Tschechischer Jugendaustausch
360 Kraftfahrt-Bundesamt
361 Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
362 Kulturpolitische Gesellschaft e.V.
363 Kulturstiftung des Bundes
364 Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH
365 Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH
366 Kunstverwaltung des Bundes
367 Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V.
368 Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.V.
369 Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
370 Leibniz-Gemeinschaft
371 Leibniz-Institut für Agrartechnik und Bioökonomie e.V.
372 Leibniz-Institut für Analytische Wissenschaften – ISAS – e.V.
373 Leibniz-Institut für Astrophysik Potsdam
374 Leibniz-Institut für Bildungsverläufe e.V.
375 Leibniz-Institut für Deutsche Sprache
376 Leibniz-Institut für Länderkunde e.V.
377 Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut
378 Leibniz-Institut für Naturstoff-Forschung und Infektionsbiologie e.V. Hans-Knöll-Institut
379 Leibniz-Institut für Neue Materialien
380 Leibniz-Institut für Neurobiologie
381 Leibniz-Institut für Oberflächenmodifizierung e.V.
382 Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde
383 Leibniz-Institut für Pflanzenbiochemie
384 Leibniz-Institut für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung
385 Leibniz-Institut für Photonische Technologien e.V.
386 Leibniz-Institut für Plasmaforschung und Technologie e.V.
387 Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie BIPS GmbH
388 Leibniz-Institut für Raumbezogene Sozialforschunge.V. (IRS)
389 Leibniz-Institut für Virologie
390 Leibniz-Institut für Werkstofforientierte Technologien
391 Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle
392 Leibniz-Institut Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung
393 Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung e.V.
394 Lotsbetriebsverein e.V.
395 Luftfahrt-Bundesamt
396 Max Rubner-Institut
397 Max Weber Stiftung - Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland
398 Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft
399 Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
400 Max-Planck-Institut für Plasmaphysik
401 Musikfonds e.V.
402 Nationale Anti Doping Agentur
403 Nord-West Kavernengesellschaft mbH
404 Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Bundesbau Baden Württemberg
405 Offizielle Verkaufsstelle für Sammlermünzen der Bundesrepublik Deutschland im
Bundesverwaltungsamt
Anlage 6
Lfd.
Nr.
Einrichtung
406 Olympiastützpunkt Sachsen e.V.
407 Olympiastützpunkt Westfalen gGmbH
408 Otto Benecke Stiftung e.V.
409 Otto-von-Bismarck-Stiftung
410 Paul-Ehrlich-Institut
411 Physikalisch-Technische Bundesanstalt
412 Postbeamtenkrankenkasse
413 Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e.V.
414 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
415 Regierungspräsidium Darmstadt
416 Regierungspräsidium Gießen
417 Regierungspräsidium Kassel
418 RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft e.V.
419 Robert Koch-Institut
420 Robert-Havemann-Gesellschaft e.V.
421 Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e.V.
422 RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V.
423 Sachverständigenrat für Umweltfragen
424 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Bundesverband e.V.
425 Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung
426 Senior Experten Service GmbH
427 Sozialwerk der Bundesverkehrsverwaltung e.V.
428 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
429 Sozialwerk der Inneren Verwaltung des Bundes e.V.
430 Statistisches Bundesamt
431 Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gGmbH
432 Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus
433 Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus
434 Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas
435 Stiftung Deutsche Kinemathek
436 Stiftung Deutsches Historisches Museum
437 Stiftung Forum Recht
438 Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
439 Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
440 Stiftung Haus der kleinen Forscher
441 Stiftung Humboldt Forum im Berliner Schloss
442 Stiftung Jüdisches Museum Berlin
443 Stiftung Jugend forscht e.V.
444 Stiftung Kunstfonds (ehemals Kunstfonds e.V.)
445 Stiftung Lesen
446 Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt
447 Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek
448 Stiftung Mitarbeit
449 Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
450 Stiftung Preußischer Kulturbesitz
451 Stiftung Reichspräsident Friedrich-Ebert-Gedenkstätte
452 Stiftung Wissenschaft und Politik
453 THW-Bundesvereinigung e.V.
454 Toll Collect GmbH
455 Tolstoi Hilfs- und Kulturwerk e.V.
456 Transplantationsbetroffene e.V. Bayern
Anlage 6
Lfd.
Nr.
Einrichtung
457 Umweltbundesamt
458 Unabhängiger Kontrollrat
459 Unfallversicherung Bund und Bahn
460 Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.
461 Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
462 Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
463 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
464 Vision Kino gGmbH
465 Wirtschaftsbetriebe Meppen
466 Wissenschaftsrat
467 Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH
468 Xecuro GmbH
469 Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
470 Zentralrat der Juden in Deutschland
471 Zentralrat Deutscher Sinti und Roma
472 Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) Mannheim
473 Zentrum für Internationale Friedenseinsätze gGmbH
474 Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien gGmbH
475 Zentrum für zeithistorische Forschung Potsdam
476 Zoologisches Forschungsmuseum Alexander König
477 Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH
478 Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Anlage 6
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]