[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6779 –
Menschen mit Behinderungen im deutschen Gesundheitssystem
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag 2021 – 2025 „Mehr Fortschritt wagen“ zwischen der
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP heißt es zum Thema
Gesundheitswesen auf S. 78 unter der Überschrift „Inklusion“ (auszugsweise):
„Wir wollen, dass Deutschland in allen Bereichen des öffentlichen und
privaten Lebens, vor allem aber bei der Mobilität (...), beim Wohnen, in der
Gesundheit und im digitalen Bereich, barrierefrei wird.“
Im Teil zur ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung heißt es auf
S. 85 (auszugsweise): „Für ein diverses, inklusives und barrierefreies
Gesundheitswesen erarbeiten wir mit den Beteiligten bis Ende 2022 einen
Aktionsplan, stärken die Versorgung schwerstbehinderter Kinder und entlasten ihre
Familien von Bürokratie.“
In § 17 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) steht: „Die
Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass (...)
Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.“ Der
Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit
Behinderungen, Jürgen Dusel, stellt auf seiner Internetseite dazu fest: „Diese Regelung ist
bereits 16 Jahre alt. Umso erstaunlicher ist es, dass sie noch nicht
flächendeckend zu barrierefreien Praxen geführt hat. Im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) heißt es dazu in § 2a, dass den besonderen Belangen von
Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen ist.“
Der Mangel insbesondere an barrierefreien gynäkologischen Praxen ist nach
Ansicht der Fragesteller schon lange bekannt. Behinderte Mädchen und
Frauen haben somit immer noch keine freie Wahl ihres Frauenarztes. Viele
verzichten ganz auf gynäkologische Untersuchungen. Eine barrierefreie
gynäkologische Praxis muss nicht nur barrierefrei zugänglich sein, sondern auch über
barrierefrei nutzbares Untersuchungsmobiliar verfügen. Tatsächlich sind die
Untersuchungsstühle in den meisten Praxen immer noch so hoch, dass
gelähmte Frauen von mehreren Hilfspersonen über die Beinlagerungssysteme
hinweg auf den Untersuchungsstuhl gehoben werden müssen, obwohl
barrierearme Stühle angeboten werden (z. B.
www.medicalexpo.de/prod/schmitz-
usoehne-gmbh-co-kg/product-69936-929327.html). Des Weiteren sind
barrierefreie Sanitäreinrichtungen und Umkleidemöglichkeiten notwendig. Im
Nationalen Aktionsplan 2.0 (
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikatio
nen/a750-nationaler-aktionsplan-2-0.pdf?__blob=publicationFile&v=1), S. 71
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7053
20. Wahlperiode 26.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. Mai 2023
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und 97, wird eine Maßnahme ab 2016 genannt, um die gynäkologische
Versorgung von Frauen mit Behinderungen zu verbessern.
Die gleichen Mängel für beide Geschlechter zeigen sich bei urologischen
Praxen. Bei Erkrankungen des Nervensystems leiden die Betroffenen in aller
Regel auch an Störungen der Blasenfunktion (neurogene Blasenstörungen).
Bei vielen querschnittgelähmten Menschen ist die Blase infolge der
Verletzung des Rückenmarks vollständig gelähmt. Die urologischen
Untersuchungsstühle haben dieselben konstruktiven Anforderungen wie die gynäkologischen
Stühle. Deshalb müssen für die urologischen Praxen ebenso die oben
genannten Anforderungen wie für die gynäkologischen Praxen gelten.
Die Sicherung der pflegerischen Versorgung in der eigenen Häuslichkeit ist
für viele Menschen mit Behinderung durch ambulante Pflegedienste nicht
mehr herzustellen. Das Persönliche Budget bietet grundsätzlich die
Möglichkeit, dieses im Rahmen des Arbeitgebermodells vollständig selbstbestimmt zu
organisieren. Das gilt sowohl für die Leistungen der Pflegeversicherung als
auch für die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und die
außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V. Durch hohe Anforderungen der
Leistungsträger in den Zielvereinbarungen und eine unzureichende finanzielle
Ausstattung wird dieses in der Praxis aber häufig verhindert (vgl.
http://www.i
sl-ev.de/attachments/article/2657/PM%20Au% C3%9Ferklinische%20Intensi
vpflege%20-%20Selbstbestimmtes%20Leben%20bedroht.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Gesundheitssystems, gerade
denjenigen Menschen in der Gesellschaft, die aufgrund von Behinderungen
besondere Bedürfnisse und Bedarfe haben, die Gesundheitsversorgung zukommen zu
lassen, die sie benötigen. Dieses Leitmotiv begleitet alle Reformen im
Gesundheitswesen und findet Ausdruck in vielfältigen besonderen Regelungen.
Wichtige Schritte waren hier z. B. neben der Einrichtung von medizinischen
Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren
Mehrfachbehinderungen auch deutliche Verbesserungen in der Heil- und
Hilfsmittelversorgung, z. B. die Entbürokratisierung des Genehmigungsverfahrens
für langfristige Heilmittelbehandlungen und der Wegfall der
Genehmigungspflicht für Heilmittelbehandlungen mit höherer Verordnungsmenge.
Ein ganz wesentliches Thema ist in diesem Zusammenhang die Barrierefreiheit
von Arztpraxen. Die Informationen über die Zugangsmöglichkeiten für
Menschen mit Behinderungen zur ärztlichen Versorgung auch im Internet haben
sich deutlich verbessert. Die verpflichtenden Informationen der
Kassenärztlichen Vereinigungen unter ihrem jeweiligen Internetauftritt wurden bundesweit
vereinheitlicht. Zur Behandlung in Sozialpädiatrischen Zentren, Einrichtungen
der Behindertenhilfe und medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene
mit geistiger Behinderung und schweren Mehrfachbehinderungen besteht in der
Regel ein barrierefreier Zugang.
Auch in der Versorgung gibt es viele spezielle Regelungen, die den Belangen
von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, so z. B. besondere
Regelungen in der Psychotherapie-Richtlinie, der Richtlinie über Maßnahmen zur
Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit
Behinderungen und in der Rehabilitations-Richtlinie. Wichtige Weichen haben
auch die Regelungen zur Förderung der Versorgung im Wege der
Videosprechstunde gestellt. Hier wurden bspw. die Behandlungsmöglichkeiten der
Versicherten und die Vergütung der ärztlichen Leistungen ausgeweitet. Und der
Zugang zu Videosprechstunden ist durch eine telefonische oder internetbasierte
Terminvermittlung erleichtert worden. Im Heilmittelbereich wurden die
Sonderregelungen während der Corona-Pandemie in die Regelversorgung
überführt. So können Heilmittelbehandlungen wie z. B. Physiotherapie,
Ergotherapie und Logopädie unterstützend auch per Video oder – z. B. die
Ernährungstherapie – auch telefonisch erbracht werden.
Es bedarf weiterer Anstrengung aller im Gesundheitswesen, um gerade in den
Bereichen „Barrierefreiheit“, aber auch im Hinblick auf Inklusion und
Diversität weitere Fortschritte zu erzielen. Deshalb haben sich die Regierungsparteien
in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, gemeinsam mit allen Beteiligten
einen Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies
Gesundheitswesen zu erarbeiten. Dieser wird derzeit organisatorisch und inhaltlich
vorbereitet. Gleichzeitig ist es eine prioritäre Aufgabe, die Sozialsysteme –
gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung – zukunftsfest zu
machen. Die erforderlichen Reformen kommen insbesondere denjenigen zugute,
die besondere medizinische und pflegerische Bedarfe haben.
1. Welche Abteilungen welcher Bundesministerien sind für die Erarbeitung
des Aktionsplanes für ein diverses, inklusives und barrierefreies
Gesundheitswesen zuständig?
2. Wie sieht der Zeitplan zur Erarbeitung des genannten Aktionsplanes aus,
dessen Fertigstellung im Koalitionsvertrag für Ende 2022 angekündigt
war?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) federführend für die Erarbeitung des Aktionsplans für ein diverses,
inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen. Die Beteiligung weiterer
Ressorts, insbesondere des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
und des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit
Behinderungen, sowie weiterer inhaltlich betroffener Ressorts wird im
laufenden Prozess erfolgen. Um den Beteiligungsprozess an der Erarbeitung des
Aktionsplans einzuleiten, plant das BMG eine Auftaktveranstaltung, die
gleichzeitig der Etablierung von Arbeitskreisen zu Themenschwerpunkten dienen wird.
Dies wird derzeit vorbereitet.
3. Was genau versteht die Bundesregierung unter den Begriffen „Beteiligte“
und „zivilgesellschaftliche Akteure“ bei der Erarbeitung des
Aktionsplanes (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 91 auf
Bundestagsdrucksache 20/4776; bitte spezifizieren mit Nennung der
vorgesehenen Personen und/oder Organisationen)?
4. Mit welchen konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung eine
umfassende Partizipation in der Erarbeitung des Aktionsplanes bei
gleichzeitiger Berücksichtigung der Barrierefreiheit sicher?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMG wird das konkrete Verfahren der Beteiligung und Partizipation der
Vielzahl von Organisationen und Verbänden im Gesundheitswesen in enger
Abstimmung unter anderem mit dem BMAS, dem Beauftragten der
Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie den
maßgeblichen Interessensvertretungen der Bereiche Inklusion und Diversität
konkretisieren und im Rahmen der geplanten Auftaktveranstaltung vorstellen.
5. Welche konkreten Maßnahmen der Leistungsträger zur Erfüllung der
Hinwirkungspflicht aus § 17 Absatz 1 SGB I sind der Bundesregierung
bekannt (bitte detailliert je Leistungsträger auflisten)?
6. Mit welchen konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung die
Leistungsträger dazu bewegen, die Hinwirkungspflicht aus § 17 Absatz 1
SGB I proaktiv auszugestalten?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die sogenannte Hinwirkungspflicht des § 17 Absatz 1 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB I) ist klar formuliert. Sie richtet sich an alle
Leistungsträger sozialer Leistungen des Sozialstaates. Diese sind in den §§ 18 bis 29 SGB I
konkretisiert. Demnach sind alle Körperschaften, Anstalten und Behörden im
Sozialbereich gehalten, geltendes Recht zu beachten und umzusetzen. Eine
Übersicht über konkrete Maßnahmen der Vielzahl von Leistungsträgern zur
Erfüllung des § 17 Absatz 1 SBG I liegt der Bundesregierung nicht vor.
7. Hat die Bundesregierung in Erwägung gezogen, im Rahmen der
Aktivitäten zur Barrierefreiheit von Unternehmen die Barrierefreiheit von
Arztpraxen zum Förderkriterium und zur Förderbedingung im Rahmen der
Vergabe von Mitteln aus dem Strukturfonds (§ 105 SGB V) zu machen,
und wenn nein, aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung
gegen diesen Lösungsansatz entschieden?
Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zur Finanzierung von
Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu
bildenden Strukturfonds können unter Abwägung der Dringlichkeit der
jeweiligen Sicherstellungszwecke auch Mittel für Maßnahmen zur Förderung
barrierefreier Praxen einsetzen, wie zum Beispiel als Zuschläge zu den
Investitionskosten oder zur Vergütung. Auch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
können zur Finanzierung entsprechender Maßnahmen einen Strukturfonds bilden.
Darüber hinaus prüft die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung eines
Aktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen,
welche Maßnahmen geeignet sind, den Anteil barrierefreier Praxen zu erhöhen.
8. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung im
Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung des Gesundheitswesens,
beispielsweise im Bereich der elektronischen Kommunikation, der
elektronischen Patientenakte und der Telemedizin, insbesondere im ländlichen
Raum, Barrierefreiheit für Leistungsempfänger und Leistungserbringer
mit Behinderungen durchgängig und nachhaltig sicherstellen?
Das BMG hat gemeinsam mit einer Vielzahl relevanter Akteure die erste
umfassende Digitalisierungsstrategie für das deutsche Gesundheitswesen und die
Pflege erarbeitet und im März 2023 öffentlich vorgestellt. Die Strategie gibt der
digitalen Transformation in diesem Bereich eine klare Richtung und ein
Zielbild, indem transparent übergreifende und konkrete Ziele und Maßnahmen
formuliert werden. Sie verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz, der sich am
Menschen orientiert. Das bedeutet konkret, dass mit ihr ein Beitrag zur
Überwindung der Sektorengrenzen geleistet und dabei die Bedarfe der Versorgenden
und der Versorgten konsequent in den Mittelpunkt gerückt wird. Dazu gehört
ausdrücklich auch das Thema Barrierefreiheit. Die Strategie stellt die Vision
eines gesünderen und längeren Lebens der Menschen in den Blick. Zudem
spielt die Stärkung von digitalen Gesundheitskompetenzen eine zentrale Rolle.
Diese wird als Voraussetzung angesehen, dass Menschen als souveräne Akteure
in einer digital unterstützen Versorgungslandschaft selbstbestimmt agieren
können. Dazu zählt u. a. die Möglichkeit für jede und jeden, „souverän und
barrierefrei über die Nutzung der eigenen Behandlungs-, Gesundheits- und
Pflegedaten zu entscheiden“ (Digitalisierungsstrategie, S. 24).
Bei der Festlegung von technischen Vorgaben für digitale Anwendungen der
Telematikinfrastruktur (TI) durch die Gesellschaft für Telematik (gematik
GmbH) ist die Berücksichtigung der Barrierefreiheit gesetzlich vorgegeben und
ein fester Bestandteil der technischen Spezifikationen.
Genauso haben auch weitere digitale Anwendungen des Gesundheitswesens
und der Gesundheitsforschung, soweit diese die TI nutzen und sofern deren
Anwendung durch Versicherte vorgesehen ist, die Barrierefreiheit
sicherzustellen.
Insbesondere die im Koalitionsvertrag vorgegebene Transformation der
elektronischen Patientenakte (ePA) zu einer widerspruchsbasierten ePA für alle hat
unter anderem auch das Ziel, dass alle Versicherten an den Vorzügen der
Digitalisierung der Gesundheitsversorgung teilhaben können. So sollen auch
Versicherte, die die ePA nicht selbst, beispielsweise mit der entsprechenden
ePA-App auf dem Mobiltelefon, verwalten können oder wollen und hierzu auch
keinen Vertreter einrichten, künftig dennoch von den Mehrwerten der ePA zur
Steigerung ihrer Behandlungsqualität profitieren können. Entsprechende
Regelungen sollen mit einem geplanten Digitalgesetz umgesetzt werden.
9. Wie sind die Ergebnisse der Maßnahmen zur gynäkologischen
Versorgung von Frauen mit Behinderungen aus dem Nationalen Aktionsplan
(NAP) 2.0, und wie viele barrierefreie gynäkologische Praxen gibt es
inzwischen bundesweit (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung ist regelmäßig im Austausch mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) mit dem Ziel, auf eine Verbesserung der Versorgung
von Menschen mit Behinderungen hinzuwirken.
Die Anzahl der barrierefreien gynäkologischen Vertragsarztpraxen ergibt sich
aus der nachfolgenden Tabelle der KBV. Erläuternd zu der Tabelle weißt die
KBV auf folgendes hin: Das von der KBV geführte Bundesarztregister ist die
Datenquelle zur Erhebung von Barrierefreiheit auf der Bundesebene. Die
Erhebung von Angaben zur Barrierefreiheit im Bundesarztregister wird in
Übereinstimmung mit den Regelungen der KBV-Richtlinie zur Erhebung von
Barrierefreiheit nach § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) fortlaufend verbessert, die Angaben sind jedoch noch
nicht für jede Vertragsarztpraxis vorhanden. Der Stand der Datenerhebung
unterscheidet sich dabei zwischen den Bezirken der KVen, die aufgeführten
Angaben basieren auf der Auswertung der vorhandenen Daten. Unterschiede
zwischen den KVen sind daher nicht zwingend auf die reale Ausstattungslage
zurückzuführen, sondern können unterschiedlichen Datenlagen geschuldet sein.
Die Angaben basieren auf Selbstauskünften der Ärztinnen und Ärzte.
Barrierefreiheit ist bei der Betrachtung von Einrichtungen dabei nicht als dichotome
Eigenschaft zu verstehen, die entweder vorhanden oder nicht vorhanden ist. Die
Barrierefreiheit einer Praxis unterscheidet sich nach Betroffenengruppen und
Art der Beeinträchtigung erheblich. Um alle Betroffenengruppen und Aspekte
von Barrierefreiheit zu berücksichtigten, werden daher die gynäkologischen
Praxen ausgewiesen, für die im Bundesarztregister mindestens ein Merkmal
von Barrierefreiheit nach der Anlage 1 der Richtlinie der KBV zur Erhebung
von Barrierefreiheit hinterlegt ist.
KV-Bereich Anzahl
gynäkologische Praxen
Davon: Praxen mit min. 1 Merkmal
von Barrierefreiheit
Anzahl Anzahl Prozent
Schleswig-Holstein 340 123 36 %
Hamburg 275 68 25 %
Bremen* - - -
Niedersachsen 886 285 32 %
Westfalen-Lippe 887 193 22 %
Nordrhein 1388 589 42 %
Hessen* - - -
Rheinland-Pfalz 454 223 49 %
Baden-Württemberg 1253 490 39 %
Bayerns 1521 410 27 %
Berlin 586 238 41 %
Saarland 99 38 38 %
Mecklenburg-
Vorpommern* - - -
Brandenburg 265 164 62 %
Sachsen-Anhalt 282 118 42 %
Thüringen 281 111 40 %
Sachsen 564 336 60 %
Gesamtes Bundesgebiet 9081 3386 37 %
* Für drei KV-Bereiche lagen zum Erhebungszeitpunkt keine validen Daten auf Bundesebene vor.
Quelle: Bundesarztregister, Stand: 31. März 2023. Praxen definiert als Betriebsstätten mit
mindestens einer aktiven Gynäkologin bzw. einem aktiven Gynäkologen.
10. Erachtet die Bundesregierung die Versorgung mit barrierefreien
gynäkologischen Praxen für ausreichend, und wenn nein, was plant sie zur
Behebung des Mangels zu unternehmen?
Nach Mitteilung der KBV werden insbesondere für Patientinnen mit
körperlichen Beeinträchtigungen Zugangsprobleme berichtet, da hierfür der Standard-
Untersuchungsstuhl nicht hinreichend modifizierbar ist. Im Rahmen der
regelmäßigen Austausche zwischen KBV und KVen wurde nach Mitteilung der
KBV auch die Bedeutung von barrierefreien gynäkologischen Praxen
diskutiert. Beispielhaft für Initiativen der KVen steht die gynäkologische Praxis für
mobilitätseingeschränkte Frauen und Mädchen in Bremen (
https://patienten.kv
hb.de/arztsuche/barrierefreie-gynaekologische-praxis). Zudem wird auf die
Antwort zu Frage 11 verwiesen.
11. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um bei gynäkologischen
Praxen die Barrierefreiheit sicherzustellen?
Im Rahmen der Erarbeitung des Aktionsplans für ein diverses, inklusives und
barrierefreies Gesundheitswesen wird die Frage, wie die Barrierefreiheit von
Arztpraxen über die bereits bestehenden Möglichkeiten hinaus weiter gefördert
werden kann, ein wichtiger Bestandteil sein.
12. Wie viele barrierefreie urologische Praxen gibt es inzwischen bundesweit
(bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt auflisten)?
Die Anzahl der barrierefreien urologischen Vertragsarztpraxen ergibt sich aus
der nachfolgenden Tabelle der KBV. Erläuternd zu der Tabelle wird auf die
Antwort zu Frage 9 (Erläuterung der KBV zu der Tabelle) verwiesen.
KV-Bereich Anzahl
urologische Praxen
Davon: Praxen mit min. 1 Merkmal
von Barrierefreiheit
Anzahl Anzahl Prozent
Schleswig-Holstein 124 36 29 %
Hamburg 77 22 29 %
Bremen* - - -
Niedersachsen 285 74 26 %
Westfalen-Lippe 245 54 22 %
Nordrhein 466 151 32 %
Hessen* - - -
Rheinland-Pfalz 147 69 47 %
Baden-Württemberg 320 163 51 %
Bayerns 411 146 36 %
Berlin 300 76 25 %
Saarland 36 10 28 %
Mecklenburg-
Vorpommern* - - -
Brandenburg 93 68 73 %
Sachsen-Anhalt 93 45 48 %
Thüringen 132 63 48 %
Sachsen 164 112 68 %
Gesamtes Bundesgebiet 2893 1089 38 %
* Für drei KV-Bereiche lagen zum Erhebungszeitpunkt keine validen Daten auf Bundesebene vor.
Quelle: Bundesarztregister, Stand: 31. März 2023. Praxen definiert als Betriebsstätten mit
mindestens einer aktiven Urologin bzw. einem aktiven Urologen.
13. Erachtet die Bundesregierung die Versorgung mit barrierefreien
urologischen Praxen für ausreichend, und wenn nein, was plant sie zur
Behebung des Mangels zu unternehmen?
Nach Mitteilung der KBV werden insbesondere für Patientinnen und Patienten
mit körperlichen Beeinträchtigungen Zugangsprobleme berichtet, da hierfür der
Standard-Untersuchungsstuhl nicht hinreichend modifizierbar ist. Zudem wird
auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um bei urologischen
Praxen die Barrierefreiheit sicherzustellen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
15. Plant die Bundesregierung die Auflage eines Förderprogramms etwa aus
KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)-Mitteln zur Unterstützung der
Schaffung von barrierefreien Arztpraxen und anderer medizinischer
Einrichtungen, und wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, warum nicht?
Ein neues Förderprogramm zur Unterstützung der Schaffung von barrierefreien
Arztpraxen und anderer medizinischer Einrichtungen z. B. aus KfW-Mitteln ist
derzeit nicht geplant und wird als nicht erforderlich erachtet. Die KfW weist
ihre Finanzierungspartner oder anfragende Unternehmen regelmäßig darauf
hin, dass aufgrund des breiten Förderansatzes der KfW-/ERP-Förderkredite
auch Investitionen in die Barrierereduzierung förderfähig sind. Daher können
bereits heute die KfW-/ERP-Förderkredite zur Finanzierung von Investitionen
in die Barrierereduzierung freiberuflicher Praxen, Betriebe und Kanzleien in
Anspruch genommen werden.
16. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung, um
mehr Allgemein- und Facharztpraxen vom Nutzen einer Anschaffung
barrierefreien Untersuchungsmobiliars zu überzeugen, und wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
Nach Mitteilung der KBV stellt sie den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten
zahlreiche allgemeine Informationen wie das aktualisierte Qualitätszirkelmodul
„Barrieren identifizieren – Auf dem Weg zur barrierearmen Praxis“ oder die
Broschüre „Barrieren abbauen. Ideen und Vorschläge für Ihre Praxis“ zur
Verfügung (
https://www.kbv.de/html/barrierefreiheit.php). Zudem erarbeitet die
KBV nach eigenen Angaben derzeit eine Online-Fortbildung (E-Learning) für
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zum Thema Barrierefreiheit bzw.
Barrierearmut in Arztpraxen. Ziel der Fortbildung ist es, Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte für die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in
Praxen zu sensibilisieren und zu motivieren. Auf die Bedeutung von
barrierefreiem Untersuchungsmobiliar wird dabei hingewiesen. Die Fortbildung wird
im KBV-Fortbildungsportal für alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im
Laufes des Jahres 2023 verfügbar sein. Außerdem tauscht sich die KBV mit
den KVen regelmäßig über das Thema Barrierefreiheit aus.
17. Welche Schritte sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Weiterentwicklung der bundeseinheitlichen Richtlinie der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung zur Barrierefreiheit von Arztpraxen vorgesehen, und
wie sollen hier insbesondere die Bedarfe von Menschen mit kognitiven
Beeinträchtigungen Berücksichtigung finden?
Wie werden die Organisationen von Menschen mit Behinderungen an
diesem Prozess beteiligt?
Die KBV steht nach eigenen Angaben im Rahmen der Weiterentwicklung der
Richtlinie nach § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3a SGB V im stetigen Austausch
mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und den maßgeblichen
Interessenvertretungen von Patientinnen und Patienten nach § 140f SGB V. So hat die KBV
mit dem Deutsche Behindertenrat und seinen Mitgliedern u. a. der
Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe, dem Sozialverband VdK Deutschland, dem
Weibernetz e. V., der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband, dem Deutschen
Blinden- und Sehbehindertenverband, der Bundesvereinigung Lebenshilfe und
weiteren Betroffenenverbänden in intensiver Zusammenarbeit 83 Merkmale
entwickelt, die die Barrierefreiheit von Praxen beschreiben. Dabei werden
körperliche, Hör-, Seh- und kognitive Beeinträchtigungen unterschieden, die
künftig von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten für die jeweilige Praxisstätte
angegeben werden können. Ziel ist es, die Auffindbarkeit von Vertragsarztpraxen
mit entsprechenden Ausstattungsmerkmalen zu erleichtern. Um eindeutige
Angaben durch die Praxen erheben zu können befinden sich derzeit
Unterstützungsmaterialen einschließlich Videoschulungsformaten in Vorbereitung. Die
Präsentation dieser Merkmale in einer barrierefreien Suchfunktion, ggf. in
Clusterung bzw. Zusammenfassung einzelner Themengruppen (z. B.
beeinträchtigungsübergreifende Merkmale wie Erreichbarkeit der Praxis) ist
ebenfalls Gegenstand derzeitiger Arbeiten der KBV. Die bloße Präsentation der
Einzelmerkmale wird dabei als wenig nutzerfreundlich angesehen. Auch die
Entwicklung dieser Grundsätze erfolgt in Abstimmung mit den
Betroffenenverbänden.
18. Was wird die Bundesregierung unternehmen, um die Inanspruchnahme
des Persönlichen Budgets in den Bereichen der Kranken- und
Pflegeversicherung zu erleichtern?
In § 2 Absatz 2 Satz 2 SGB V ist bereits geregelt, dass die Leistungen der GKV
auch durch ein persönliches Budget erbracht werden können. Im Bereich der
Pflegeversicherung regelt § 35a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
die Teilnahme Pflegebedürftiger an einem Persönlichen Budget nach § 29 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Voraussetzung ist nach § 29
Absatz 4 SGB IX der Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen den
Leistungsberechtigten und den beteiligten Kostenträgern. Wenn die Pflegekasse
alleiniger Leistungserbringer ist, ist eine Zielvereinbarung entbehrlich (§ 29
Absatz 4 Satz 2 SGB IX).
19. Ist die Bundesregierung bereit, auch die Erbringung der
Behandlungspflege im Arbeitgebermodell durch die von den Budgetnehmenden
ausgewählten Personen unabhängig von Qualifikationsvorgaben durch die
Krankenkassen finanzieren zu lassen?
Akzeptiert die Bundesregierung die vollständige
Verantwortungsübernahme für die korrekte Leistungserbringung durch die
Budgetnehmenden?
Welchen Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um einschränkende
Vorgaben durch die Krankenkassen zu verhindern?
Bestandteil der Zielvereinbarung nach § 29 Absatz 4 SGB IX sind u. a. auch
Regelungen zur Qualitätssicherung der Versorgung. Diese müssen jedoch nicht
zwingend vollumfänglich die Regelungen des Leistungserbringerrechts der
GKV spiegeln. Dies schon deshalb, weil an der Zielvereinbarung häufig
weitere Kostenträger wie die Eingliederungshilfe beteiligt sind, die an Vorschriften
des SGB V nicht gebunden sind.
20. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die außerklinische
Intensivpflege auch tatsächlich in der eigenen Häuslichkeit z. B. bei beatmeten
Patienten auch verwirklicht werden kann?
Ist die Bundesregierung bereit, beim Persönlichen Budget die Auswahl
der geeigneten Assistenten vollständig in die Hände der Budgetnehmer
zu legen?
Werden die Vorgaben für Fachpflegekräfte in der außerklinischen
Intensivpflege auch gegenüber Budgetnehmern eingefordert?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass beim gegenwärtigen
Fachkräftemangel die dafür notwendigen Fachkräfte von den Budgetnehmern
auch beschafft, werden können?
Das Wahlrecht der Patientinnen und Patienten, an welchem Ort die
außerklinische Pflege intensivmedizinisch stattfindet, bleibt erhalten. Auch die
Versorgung in der eigenen Häuslichkeit bleibt weiterhin möglich. An jedem
Leistungsort der außerklinischen Intensivpflege ist dem Medizinischen Dienst die
Gelegenheit zu geben, vor Ort zu prüfen, ob eine qualitätsgesicherte Pflege dort
tatsächlich und dauerhaft möglich ist. Qualitätsmängel in der außerklinischen
Intensivpflege können schwere, sogar lebensbedrohliche Konsequenzen für die
betroffene Person haben. Deswegen ist die unabhängige Prüfung des
Medizinischen Dienstes an dieser Stelle sehr wichtig.
Zu Fragen des Persönlichen Budgets wird auf die Antwort zu Frage 19
verwiesen.
21. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Budgetnehmer ihre
Assistenten ausreichend bezahlen können?
Wird die Bundesregierung die Kranken- und Pflegekassen verpflichten,
eine tarifliche oder ortsübliche Vergütung, vergleichbar der Vergütung
von Pflegediensten, auch bei den Leistungen im Persönlichen Budget zu
berücksichtigen?
Die Höhe des Budgets ist ebenfalls Bestandteil der Zielvereinbarung nach § 29
Absatz 4 SGB IX.
22. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Zielvereinbarungen die
Verantwortungsübernahme der Budgetnehmer für die qualifizierte
Versorgung in der Grund-, Behandlungs- und außerklinischen Intensivpflege
selbstbestimmt übernehmen können und nicht durch bürokratische
Vorgaben der Kranken- und Pflegekassen eingeschränkt wird?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 19 bis 21 verwiesen. Einzelheiten zur
konkreten Ausgestaltung des Persönlichen Budgets sind in der
Zielvereinbarung nach § 29 Absatz 4 SGB IX zu vereinbaren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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