[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6852 –
Zwischenbilanz der Sanktionierung Russlands infolge des Angriffskrieges gegen
die Ukraine
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In mittlerweile zehn Paketen wurde in Reaktion auf die Anerkennung der
nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen
Donezk und Luhansk durch Russland am 21. Februar 2022 und vor allem in
Reaktion auf die völkerrechtswidrige Invasion der Ukraine am 24. Februar 2022
Sanktionen gegen den russischen Machtapparat und die russische Wirtschaft
erlassen. Die restriktiven Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik der Europäischen Union sollen laut Europäischem Rat
„die wirtschaftliche Basis Russlands schwächen, ihm den Zugang zu
kritischen Technologien und Märkten versperren und somit seine Fähigkeit zur
Kriegsführung erheblich einschränken“ (Restriktive Maßnahmen der EU gege
n Russland aufgrund der Krise in der Ukraine (seit 2014) – Consilium (europ
a.eu).
Für die Um- und Durchsetzung der Sanktionen sind die Mitgliedstaaten
zuständig. Die Sanktionsdurchsetzung in Deutschland zeichnete sich nach
Ansicht der Fragesteller in den ersten Monaten des Krieges leider vor allem
durch unklare Zuständigkeiten der Bundesministerien und nachgelagerten
Behörden aus. Finanzermittlungsbehörden verfügten weder über die
Rechtsgrundlagen noch über die Kapazitäten, um die komplexen und internationalen
Finanzgeflechte der sanktionierten Personen offenzulegen und Verdachtsfällen
von Geldwäsche oder Sanktionsumgehung wirksam nachzugehen (s.
www.de
utschlandfunk.de/sanktionen-gegen-russland-rechtsbasis-und-schlupfloecher-1
00.html und
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/T
hemen/Schlaglichter/Geldwaesche-bekaempfen/voller-einsatz-gegen-finanzkri
minalitaet.html).
In Russland selbst zeigen sich bereits Effekte der Sanktionen, und den
Antragstellern ist bewusst, dass in der Sanktionierung ein langer Atem notwendig ist.
Dennoch bleiben die EU-Sanktionen und ihre Umsetzung lückenhaft, und
Russland schafft es in seiner Kriegswirtschaft teils noch immer, mittels
Drittstaaten, Dual-Use-Importen oder anderer Strategien die Sanktionen zu
umgehen.
Nach über einem Jahr halten es die Antragsteller für angebracht,
Zwischenbilanz zur Wirksamkeit und Umsetzung der Sanktionen zu ziehen, um das
Instrument der restriktiven Maßnahmen auf Basis dieser Analyse weiter zu
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7219
20. Wahlperiode 12.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom
9. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schärfen und damit die Ukraine gegen den russischen Aggressor zu
unterstützen.
1. Wie ist die Umsetzung der Sanktionen im Zusammenhang mit dem
russischen Angriff auf die Ukraine auf nationaler Ebene unter Bezugnahme
auf den geltenden nationalen Rechtsrahmen und die beteiligten Behörden
organisiert (bitte detailliert den Mechanismus beschreiben)?
Auf innerstaatlicher Ebene ergeben sich die unterschiedlichen behördlichen
Zuständigkeiten im Bereich der Sanktionsumsetzung und -durchsetzung aus dem
Zusammenspiel der Vorgaben der EU-Sanktionsverordnungen in Verbindung
mit nationalen Rechtsakten, insbesondere dem Außenwirtschaftsgesetz, der
Außenwirtschaftsverordnung und dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.
Jede staatliche Stelle muss im Rahmen ihrer Zuständigkeit EU-Sanktionen um-
und durchsetzen.
Auf Bundesebene lassen sich folgende Schwerpunktzuständigkeiten
unterscheiden.
Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist verantwortlich für die
Ermittlung von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern sanktionierter Individuen
und Entitäten sowie die daraus folgende Sanktionsdurchsetzung.
Der Zoll ist für die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
zuständig, die Behörden des Zollfahndungsdienstes gehen allen Hinweisen auf
mögliche Sanktionsverstöße durch deutsche Unternehmen oder Personen nach.
Die Bundesbank überwacht die Umsetzung von Finanzsanktionen im
Finanzsektor und prüft und erteilt ggf. Ausnahmegenehmigungen (beispielsweise zur
Freigabe eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen gelisteter
Personen oder Entitäten).
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zuständig für die
Prüfung und Bescheidung genehmigungspflichtiger Ausnahmen der
Sanktionsverordnungen, soweit nicht eine Behörde speziell zuständig ist (wie z. B. die
Bundesbank für den Bereich der Finanzsanktionen).
Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die Bundesbank und das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sind in ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereichen überdies zuständig für die Entgegennahme von Meldungen und
die Weitergabe der erhaltenen Informationen (z. B. über eingefrorene
Vermögenswerte) an die Europäische Kommission. Bestehen für bestimmte
behördliche Maßnahmen im Bereich der Sanktionsumsetzung behördliche
Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission werden diese durch die jeweils
sachlich zuständige Behörde erfüllt.
Je nach einschlägiger Sanktionsnorm können neben oder statt Bundesbehörden
auch Behörden auf Landesebene für die Um- und Durchsetzung zuständig sein.
Auch beispielsweise eine Hafenbehörde setzt EU-Sanktionen durch, wenn sie
einem russischen Schiff in Beachtung des Anlaufverbots in EU-Häfen einen
Liegeplatz verwehrt; ebenso ein Grundbuchamt, das im Falle einer verbotenen
Immobilientransaktion keine Eintragung im Grundbuch vornimmt.
Davon unabhängig werden Sanktionsverstöße in Deutschland als Straftat oder
Ordnungswidrigkeit geahndet. Auf Landesebene verfolgen
Staatsanwaltschaften die oftmals strafbaren Sanktionsverstöße, ebenso die Gerichte sowie die
Polizei- und Ordnungsbehörden.
2. Wie viele Untersuchungen wegen mutmaßlicher Verstöße gegen den
Sanktionsrahmen seit dem 23. Februar 2022 in Bezug auf Russland
wurden abgeschlossen oder laufen noch?
Der Begriff „Untersuchungen“ wird so verstanden, dass nach den
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren mit Bezug zu den Russland-Sanktionen gefragt
wird. Den Staatsanwaltschaften der Länder bzw. der
Generalbundesanwaltschaft obliegt als Herrinnen des Verfahrens die Informationshoheit, weshalb ein
Überblick über die jeweiligen Ermittlungsverfahren bei den
Staatsanwaltschaften der Länder oder dem Generalbundesanwalt vorliegt.
Für den Bereich der Zollverwaltung nehmen die Behörden des
Zollfahndungsdienstes bei sämtlichen Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen EU-
Sanktionen im Zusammenhang mit Russland umfassende Prüfungen des Sachverhalts
vor. Ergeben diese Prüfungen, dass in dem jeweiligen Einzelfall tatsächliche
Anhaltspunkte für einen strafrechtlich relevanten Verstoß gegen die Sanktionen
vorliegen, wird der Vorgang grundsätzlich der zuständigen Staatsanwaltschaft
vorgelegt, die dann über weitere Maßnahmen entscheidet.
3. Wie viele Konzessions- oder Beschaffungsverträge wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in Folge des Verbots der Vergabe von
öffentlichen Aufträgen an russische natürliche oder juristische Personen
gekündigt?
In der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl von
öffentlichen Aufträgen an russische (juristische) Personen vor, die aufgrund des oben
genannten Verbots gekündigt worden wären. Das Gros der Aufträge der
öffentlichen Hand wird auf kommunaler Ebene vergeben.
4. Welche über die übliche Exportkontrollverfahren hinausgehenden
Schritte wurden unternommen, um die Umsetzung der Artikel zu Einfuhr- bzw.
Ausfuhrbeschränkungen zu überwachen, Umgehungen festzustellen und
diese Artikel durchzusetzen?
Auf Ebene der Europäischen Union und der G7 wurden eine Vielzahl von
Maßnahmen ergriffen, um Sanktionsumgehungen zu verhindern. Dies umfasst
beispielsweise auf EU-Ebene die „Freeze and Seize Task Force“ sowie auf G7-
Ebene die „Russian Elites, Proxies and Oligarchs – REPO-Task Force“ und den
„G7 Enforcement Coordination Mechanism“. Vorhandene Außenhandelsdaten
werden kontinuierlich auf Auffälligkeiten und Umgehungsmuster hin
analysiert. Die Umgehungsbekämpfung steht im Zentrum des 11. EU-
Sanktionspakets. Seit Anfang 2023 fungiert zudem David O’Sullivan als EU-
Sonderbeauftragter für die Sanktionsdurchsetzung; er betreibt nachdrücklich die
Koordinierung der EU mit ihren Partnern sowie den intensiven Outreach mit diversen
Drittstaaten.
5. Wie viele Projekte (staatliche Beihilfen, Investitionen über eine
öffentliche Investitionsbank u. Ä.) wurden aufgrund der Sanktionen und des
Verbots der öffentlichen Finanzierung und Finanzhilfe für Handel und
Investitionen in Russland ausgesetzt oder gestoppt oder verweigert, und
in welchem Verhältnis stehen diese Zahlen zur Gesamtzahl der vor der
Sanktionierung laufenden Projekte?
Die Frage wird unter Berücksichtigung folgender Auslegung der Fragestellung
beantwortet.
1. Als Projekte werden Finanzierungsvorhaben verstanden, welche zwischen
der KfW (oder einer Konzerngesellschaft im Auftrag der KfW) und einem
Dritten im Rahmen ihres Auftrags als Förderbank abgeschlossen werden.
2. Die Konzerngesellschaft KfW IPEX-Bank führt Finanzierungsvorhaben
sowohl zu Marktkonditionen als auch zu Förderkonditionen durch. Für die
Beantwortung dieser Fragestellungen werden allein solche
Finanzierungsvorhaben zugrunde gelegt, welche die KfW IPEX-Bank treuhänderisch im
Auftrag der KfW zu Förderkonditionen durchführt.
3. Als Projekte im Sinne der Fragestellung werden solche Finanzierungen
verstanden, welche zum Finanzierungsgegenstand direkte öffentliche
Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel und für Investitionen in Russland
vorsehen.
Aufgrund der nach dem 27. Februar 2022 erlassenen EU-Sanktionen gegenüber
Russland seit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges
gegen die Ukraine und des damit zusammenhängenden Verbots der öffentlichen
Finanzierung und Finanzhilfe für Handel und Investitionen in Russland wurden
folgende Projekte ausgesetzt, gestoppt oder verweigert.
Finanzierungen der KfW
Entwicklungsbank
1
Finanzierungen der KfW IPEX-Bank
(treuhänderisch für die KfW) betreffend
Exporte und Investitionen aus
Deutschland oder der EU
1
Refinanzierungen der KfW betreffend
Exporte und Investitionen aus
Deutschland oder der EU
1
DEG-Finanzierungen 0
KfW-Capital 0
Die Gesamtanzahl der relevanten laufenden Projekte zum 28. Februar 2022
kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Finanzierungen der KfW
Entwicklungsbank
2
KfW-IPEX-Finanzierungen betreffend
Exporte und Investitionen aus
Deutschland oder der EU
12
Refinanzierungen der KfW betreffend
Exporte und Investitionen aus
Deutschland oder der EU
12
DEG-Finanzierungen 2
KfW-Capital 0
Die letzten Projekte der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Russland
waren 2013 unterzeichnet worden. Im Zuge der EU-Sanktionen und weiterer
Beschlüsse des Europäischen Rates hat die EIB bereits seit 2014 alle Aktivitäten
in Russland eingestellt und keine neuen Projekte finanziert.
Es wird darauf hingewiesen, dass die KfW als Reaktion auf die 2014 von der
Europäischen Union erlassenen Sanktionen in Abstimmung mit der
Bundesregierung die Entscheidung getroffen hatte das Russland-Geschäft deutlich
einzuschränken, auch soweit dieses nach der damaligen Rechtslage ggf. noch
erlaubt gewesen wäre.
6. Auf welchen Wert beläuft sich das eingefrorene Vermögen sanktionierter
Einzelpersonen und Entitäten in Deutschland?
a) Auf welchen Wert beläuft sich das seit dem 23. Februar 2022
eingefrorene Vermögen sanktionierter Einzelpersonen und Entitäten in
Deutschland?
b) Auf welchen Wert beläuft sich das seit dem 2. Januar 2023
eingefrorene Vermögen sanktionierter Einzelpersonen und Entitäten in
Deutschland?
7. Auf welche Vermögenswerte (wie Konten, Unternehmensbeteiligungen,
Wertpapiere, Immobilien, bewegliche Gegenstände, etc.) verteilt sich der
Wert des eingefrorenen Vermögens sanktionierter Einzelpersonen und
Entitäten in Deutschland zu welchen Anteilen?
8. Wie viel Vermögen der russischen Zentralbank wurde eingefroren?
Die Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Nach aktuellem Stand sind in Deutschland im Zusammenhang mit den beiden
EU-Verordnungen Nr. 269/2014 und Nr. 833/2014 wegen des
völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine Vermögenswerte von rund
5,22 Mrd. Euro von Sanktionen erfasst. Dies umfasst eingefrorene Gelder und
wirtschaftliche Ressourcen von gelisteten Personen und Entitäten (z. B. Jachten
und sonstige bewegliche Vermögenswerte, Immobilien,
Unternehmensbeteiligungen) sowie auch Auslandswerte der Russischen Zentralbank, die zwar nicht
eingefroren, aber mit einem Transaktionsverbot belegt sind.
Aufgrund der Verschärfung der Verwendungsbeschränkung der Informationen
zu den eingefrorenen Vermögenswerten (Artikel 9 Absatz 6 der EU-
Verordnung Nr. 269/2014) sowie von Verschwiegenheitspflichten und
datenschutzrechtlichen Vorgaben können keine weiteren Details genannt werden. Eine
Verwendungsbeschränkung gilt auch im Hinblick auf die Informationen zu den
Vermögenswerten der Russischen Zentralbank (Artikel 5a Absatz 4d der EU-
Verordnung 833/2014).
Eine datumsgenaue Benennung des Gesamtbetrages der sanktionierten
Vermögenswerte seit dem 23. Februar 2022 ist nicht möglich, da die in Deutschland
sanktionierten Vermögenswerte in ihrer Gesamtschau erst später im Jahr 2022
statistisch aufbereitet wurden. Eine Hinzurechnung neuer Vermögenswerte zu
dem genannten Gesamtbetrag bzw. die Meldung neuer Vermögenswerte an die
Europäische Kommission erfolgen erst auf Basis eines gefestigten
Ermittlungsstandes. Zu noch laufenden administrativen Vermögensermittlungen und
laufenden strafrechtlichen Ermittlungen äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht.
9. Welche Einrichtungen handeln nach Auffassung der Bundesregierung im
Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank?
Im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handelt der
russische Nationale Wohlstandsfonds (National Wealth Fund), der daher in Artikel
5a Absatz 4 der Verordnung (EU) 833/2014 namentlich genannt ist. Darüber
hinaus wurden bei der Deutschen Bundesbank in geringem Umfang Gelder von
russischen Entitäten angezeigt, die im Namen oder auf Anweisung der
russischen Zentralbank handeln sollen. Diese Meldungen unterliegen nach Artikel 9
Absatz 6 der EU-Verordnung 269/2014 bzw. Artikel 5a Absatz 4c der EU-
Verordnung 833/2014 einer Verwendungsbeschränkung, so dass die Namen nicht
veröffentlicht werden können.
10. Wie geht die Bundesregierung mit offenen Rechnungen von
Unternehmen um, die aufgrund der Sanktionierung der Auftraggeber nicht
beglichen werden?
Die Sanktionen verbieten grundsätzlich nicht, dass russische
Auftraggeberinnen oder Auftraggeber, denen gegenüber auf Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 269/2014 Finanzsanktionen erlassen wurden, Rechnungen für erhaltene
Leistungen begleichen. Sofern im Einzelfall hierfür auf eingefrorene Gelder
zugegriffen werden muss, kann dies im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung
ermöglicht werden.
11. Wie viele Meldungen über Vermögen gemäß § 10 Nummer 1 des
Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SanktDG) sind seit dem 2. Januar 2023 bei
der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) insgesamt
eingegangen (bitte den Gesamtwert der gemeldeten Gelder sowie den Gesamtwert
der gemeldeten wirtschaftlichen Ressourcen angeben)?
Zum 1. Januar 2023 trat in Deutschland die Meldepflicht von gelisteten
Personen und Entitäten für ihre eingefrorenen Vermögenswerte in Kraft (Artikel 9
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014). Die EU-Meldepflicht bezieht
sich speziell nur auf das Sanktionsregime im Zusammenhang mit dem
russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Die bestehende nationale Anzeigeflicht
in § 23a des Außenwirtschaftsgesetzes früherer Fassung wurde in ein neues
Stammgesetz überführt (§ 10 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes). Die
nationale Anzeigepflicht findet wegen des Vorrangs des europäischen Rechts nur
noch für solche Sanktionsregimes Anwendung, in denen die Europäische
Union keine spezielle Meldepflicht geregelt hat, wie bspw. Iran und Nordkorea.
Es wird daher davon ausgegangen, dass die Frage auf die EU-Meldepflicht im
Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine abstellt.
Seit dem 2. Januar 2023 ist bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
(ZfS) eine Meldung auf Basis der neuen EU-Meldepflicht eingegangen. Nähere
Auskünfte hierzu können leider nicht gegeben werden, da Artikel 9 Absatz 6
der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 eine Verwendungsbeschränkung für alle
nach dieser Verordnung übermittelten oder entgegengenommenen Daten
vorsieht.
12. Wie ist der Erfolg der im Jahr 2022 eingesetzten „Task Force
Sanktionsdurchsetzung“ zu beurteilen, und welche konkreten Ergebnisse hat die
Task Force erarbeitet, welche Ziele erfüllt?
Die Task Force Sanktionsdurchsetzung wurde im März 2022 gemeinsam vom
Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz eingerichtet. Sie ist inzwischen aufgelöst und durch feste
Strukturen ersetzt worden.
Die Task Force Sanktionsdurchsetzung hatte schwerpunktmäßig die Aufgabe,
Schwachstellen bei der Sanktionsdurchsetzung zu analysieren, hieraus
Vorschläge für gesetzgeberischen Verbesserungsbedarf abzuleiten und die Arbeit
der unterschiedlichen mit Sanktionsdurchsetzung befassten Stellen zu
koordinieren.
Der Optimierungsprozess bei der Sanktionsdurchsetzung ist in Form von zwei
kurzfristig erarbeiten Gesetzespaketen angestoßen worden, die zu
umfangreichen strukturellen Reformen der Sanktionsdurchsetzung geführt haben.
Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I, welches sich auf zügig umsetzbare
Maßnahmen konzentrierte, ist zum 28. Mai 2022 in Kraft getreten. Das
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, das vor allem strukturelle Maßnahmen enthält, ist zum
28. Dezember 2022 in Kraft getreten. Beide Gesetzespakete enthalten neue
Rechtsgrundlagen, Datenaustauschmöglichkeiten, Ermittlungsbefugnisse und
strukturelle Maßnahmen, die die Durchsetzung aller bislang im Zuge des
russischen Angriffs auf die Ukraine verhängten EU-Sanktionen in Deutschland
verbessern. Ebenso wird die Durchsetzung zukünftiger, in diesem oder anderem
Zusammenhang verhängter Sanktionen verbessert.
Eine von der Task Force eingesetzte Clearingrunde kümmerte sich darum,
laufende operative Maßnahmen zwischen den für die Sanktionsdurchsetzung
zuständigen Stellen zu koordinieren und statistische Daten zu den sanktionierten
Vermögenswerten zusammenzuführen. Zudem war die Task Force Anlaufstelle
bei allen Fragen, die staatliche Stellen rund um die Sanktionsdurchsetzung
hatten. In europäischen und internationalen Gremien (z. B. REPO Task Force der
G7) tauschte sich die Task Force mit den Partnerländern über Erfahrungen,
Stände und mögliche Initiativen aus.
Die Task Force Sanktionsdurchsetzung wurde Ende 2022 aufgelöst. Seit dem
1. Januar 2023 ist die neue Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet. Beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wurde bereits im Herbst 2022
ein eigenes Referat für Sanktionen/Sanktionsdurchsetzung eingerichtet. Im
Bundesministerium der Finanzen wurde ebenfalls ein eigenes Referat für
Sanktionsdurchsetzung aufgebaut, das seine Arbeit zum neuen Jahr 2023
aufgenommen hat.
13. Ist die seit dem 2. Januar 2023 eingesetzte „Zentralstelle
Sanktionsdurchsetzung“ schon aktiv mit ihrem Aufgabengebiet der Koordinierung und
Durchsetzung der Sanktionen befasst?
Seit dem 1. Januar 2023 ist die neue Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet, welche
administrative Vermögensermittlungen zu gelisteten Personen und Entitäten
führt und die Sanktionsdurchsetzung in diesem Bereich der Finanzsanktionen
koordiniert.
a) Wie viele der geplanten 91 Arbeitskräfte sind bereits in Dienst
gestellt?
Von den 91 geplanten Arbeitskräften im Jahr 2023 befinden sich derzeit 61
Arbeitskräfte im Dienst.
b) Wie viele der bereits eingesetzten und der noch geplanten
Arbeitskräfte sollen primär als Finanzermittler beschäftigt werden?
Von den bereits eingesetzten Arbeitskräften werden zum jetzigen Zeitpunkt 45
als Finanzermittlerinnen und -ermittler beschäftigt. Zukünftig ist geplant, dass
54 Arbeitskräfte hierfür eingesetzt werden.
c) Wie viele Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen
gegen Sanktionsvorschriften (§ 15 SanktDG) gingen bereits bei der
Zentralstelle ein?
Vom 2. Januar 2023 bis zum 7. Juni 2023 gingen bei der Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung 57 Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen
gegen Sanktionsvorschriften ein.
d) Wie viele „Sonderbeauftragte für die Überwachung sanktionsnaher
Unternehmen“ (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirts
chaftspolitik/2023/04/03-die-sanktionsdurchsetzungsgesetze.html) hat
die Zentralstelle bereits eingesetzt?
Bisher wurde kein Sonderbeauftragter für die Überwachung sanktionsnaher
Unternehmen eingesetzt.
e) In wie vielen Fällen wurde von der Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung ein sanktionsbezogenes Vermögensermittlungsverfahren
gemäß § 11 Nummer 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes geführt, und
in wie vielen Fällen erfolgte eine Übermittlung an
Strafverfolgungsbehörden gemäß § 11 Nummer 7 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes?
Es wird statistisch nicht danach unterschieden, ob personenbezogene
Vermögensermittlungsverfahren gemäß § 11 Absatz 1 SanktDG oder
vermögensbezogene Ermittlungen gemäß § 12 Absatz 1 SanktDG geführt werden.
Im Zeitraum vom 2. Januar 2023 bis 7. Juni 2023 wurden 45
Vermögensermittlungsverfahren geführt.
Eine Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden wegen Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 269/2014 auf der Grundlage von § 11 Absatz 7 SanktDG
bzw. § 12 Absatz 7 SanktDG ist bisher in keinem Fall erfolgt.
f) In wie vielen Fällen wurde von der Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung vermögensbezogene Ermittlungen gemäß § 12 Nummer 1 des
Sanktionsdurchsetzungsgesetzes durchgeführt, und in wie vielen
Fällen erfolgte eine Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden gemäß
§ 12 Nummer 7 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13e verwiesen.
14. Welche Stellen innerhalb der Bundesregierung und ihrer nachgelagerten
Behörden befassen sich außerhalb der Zentralstelle mit der
Sanktionsdurchsetzung, Sanktionskoordinierung und Sanktionsgesetzgebung?
15. Welches Bundesministerium und welche Organisationseinheit innerhalb
dieses Bundesministeriums verfügt über die Federführung in der
europapolitischen Koordinierung der Sanktionspolitik?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Das Auswärtige Amt ist zuständig für die Abstimmung von Vorschlägen und
neuen Rechtsakten auf Ebene der Europäischen Union, Listungen und Reviews.
Die Auslandsvertretungen unterstützen, ebenso wie die Nachrichtendienste, die
Sanktionsdurchsetzung durch die Beschaffung von Informationen und Kontakte
zu anderen Regierungen. Insbesondere das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das
Bundeskanzleramt sind beteiligt an der Bewertung geltender Gesetze und neuer
Maßnahmen. Weitere Ressorts werden je nach benötigter Fachexpertise an der
Vorbereitung von neuen Gesetzestexten, Reviews oder Listungen beteiligt. Unter
anderem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
Bundesministerium der Finanzen sind mit ihren nachgeordneten Behörden zuständig
für die Um- und Durchsetzung von Sanktionen. Auf die Antwort zu Frage 1
wird verwiesen.
16. Welche weiteren gesetzgeberischen oder verwaltungstechnischen
Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Sanktionsdurchsetzung zu
verbessern?
Die Bundesregierung verhandelt aktuell über weitere restriktive Maßnahmen
gegen Russland. Zu laufenden Verhandlungen äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht. Zudem verhandelt die Bundesregierung mit den Partnern in
der Europäischen Union eine Richtlinie zur Harmonisierung des
Sanktionsstrafrechts. Seit Verabschiedung der Sanktionsdurchsetzungsgesetze I und II
verfügt Deutschland im europäischen Vergleich bereits über weitreichende
rechtliche Mittel zur Sanktionsdurchsetzung.
Mit den Sanktionsdurchsetzungsgesetzen I und II und dem Aufbau der
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wurde die Durchsetzung von
Finanzsanktionen zielgerichtet gestärkt. Nun gilt es, zusätzlich die notwendigen
regulatorischen und operativen Maßnahmen zu ergreifen, um in der gesamten
Europäischen Union und in Deutschland die güterbezogene Umgehung effektiv
bekämpfen zu können.
17. Strebt die Bundesregierung an, dass künftig das Einfrieren im Sinne des
Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 in
Anlehnung an das italienische Recht auch die Untersagung der Nutzung von
wirtschaftlichen Ressourcen beinhaltet?
a) Wenn ja, wie weit ist die Bundesregierung in der Schaffung der
entsprechenden Rechtsgrundlagen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17 bis 17b werden zusammen beantwortet.
Ein Nutzungsverbot auch bei Vermögenswerten, die nicht Gelder sind, ist in
den Sanktionsverordnungen der Europäischen Union, also auch in der
Verordnung (EU) 269/2014 nicht vorgesehen. Die Verordnung ist insoweit
abschließend.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat auch Italien kein generelles
Nutzungsverbot eingeführt. Vielmehr besteht dort ein Verbot der Übertragung, der
Verfügung oder Nutzung wirtschaftlicher Ressourcen in jeglicher Form zum Zwecke
des Erwerbs von Geldern, Waren oder Dienstleistungen einschließlich Verkauf,
Verpachtung, Vermietung oder Bestellung dinglicher Rechte an Garantien. Das
sogenannte „Benefitting“, also das Erzielen von wirtschaftlichen Vorteilen aus
der Nutzung eingefrorener Vermögenswerte, ist auch nach deutschem
Verständnis unzulässig und wäre ein Verstoß gegen die europäischen
Sanktionsvorschriften. Eine weitergehende Verschärfung des Sanktionsrechts, die die
Nutzung auch durch den Eigentümer selbst untersagt (ohne dass er damit
wirtschaftliche Vorteile erzielen möchte), müsste auf europäischer Ebene angestrebt
werden.
18. Arbeitet die Bundesregierung daran, rechtliche Grundlagen dafür zu
schaffen, dass gemäß § 18 SanktDG eingezogenes Vermögen verwertet
und der Erlös für den Wiederaufbau oder sonstige Unterstützung der
Ukraine verwendet werden kann?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine rechtliche Grundlage für die
Beschlagnahmung von eingefrorenen Vermögen, prüft allerdings mit ihren
internationalen Partnern alternative Möglichkeiten der Nutzung.
19. Setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür ein, dass
eingefrorene russische Vermögen und Zentralbankreserven für die Unterstützung
der Ukraine eingesetzt werden können, und wenn ja, inwiefern, und wie?
Die Bundesregierung nimmt an entsprechenden Beratungen auf europäischer
Ebene teil und setzt sich im Sinne in der Erklärung der Staats- und
Regierungschefinnen und -chefs der G7 zur Ukraine vom 19. Mai 2023 zum Ausdruck
gekommenen Maßgaben ein. Diese sind abrufbar unter:
www.bundesregierun
g.de/resource/blob/975228/2191516/7a207a2c3061c8f1d2e4e4e945226f76/202
3-05-19-g7-ukraine-deu-data.pdf?download=1.
20. Arbeitet die Bundesregierung an der Schaffung von Rechtsgrundlagen,
die bei verdächtigem Vermögen ungeklärter Herkunft verstärkte
proaktive Ermittlungsbefugnisse der Behörden sowie ggf. eine Einziehung der
Vermögensgegenstände ermöglichen würden?
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Gesetz zur effektiveren
Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) hat sich die
Bundesregierung das Ziel gesetzt, dass weitere Befugnisse für Fälle, die
besondere Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Sanktionen aufweisen, geschaffen
werden sollen, wenn unklar ist, wer die faktische Kontrolle über das Vermögen
ausübt.
Der Fokus liegt hier auf hochwertigen Vermögensgegenständen wie
Immobilien, deren wirtschaftliche Eigentumszuordnung vollständig unklar ist oder
offensichtlich verschleiert wird (Zwischenschaltung juristischer Personen mit Sitz
im Nicht-EU-Ausland). Das haben auch die Koalitionsfraktionen im Deutschen
Bundestag mit der Entschließung in der Beschlussempfehlung und dem Bericht
des Finanzausschusses zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
(Bundestagsdrucksache 20/4727, S. 8) aufgegriffen. Die Bundesregierung prüft derzeit die
Möglichkeiten der konkreten Ausgestaltung entsprechender Rechtsgrundlagen.
21. Erwägt die Bundesregierung zusätzlich zu den EU-Sanktionen gegen die
für internationale Kulturprogramme zuständige russische Behörde
Rossotrudnitschestwo, auch vom russischen Staat geförderte Kulturinstitute
oder andere Einrichtungen (wie das Russische Haus in Berlin) in ihrer
Arbeit oder Finanzierung einzuschränken oder zu schließen?
a) Wenn ja, welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung, und
welche konkreten Maßnahmen hat sie bereits unternommen oder
plant sie zur Erreichung dieser Ziele?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet.
Auf Grundlage der auf EU-Ebene erfolgten Listung von
„Rossotrudnitschestwo“ gelten für das Russische Haus der Wissenschaft und Kultur in Berlin
sanktionsrechtliche Maßgaben im Rahmen eines Bereitstellungsverbots und
Vermögenseinfrierungen. Die Umsetzung von EU-Sanktionen ist für
Deutschland rechtlich bindend.
Die Bundesregierung erwägt darüber hinaus derzeit keine restriktiven
Maßnahmen gegen russische Kultureinrichtungen.
22. Wie reagiert die Bundesregierung auf das Einfrieren der Gelder der
deutschen Goethe-Institute in Russland (
www.spiegel.de/ausland/russland-sp
errt-offenbar-konten-des-goethe-instituts-a-eebbeb51-07d9-423c-8dbc-8
bf6b24d0b1d)?
Die Bundesregierung steht im Austausch mit der russischen Regierung zur
Einfrierung der Konten der Goethe-Institute und verlangt, diese wieder
aufzuheben. Dies wurde von der russischen Seite bislang nicht gewährt.
23. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag (Baltics and Poland push t
o make sanctioning oligarchs’ associates easier – POLITICO) Litauens,
Estlands, Lettlands und Polens, auch direkte Verwandte oder andere
profitierende Personen aus dem Umfeld sanktionierter Oligarchen in
Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 269/2014 aufzunehmen?
Es liegt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vor, die besagt, dass
die Listung aufgrund familiärer Verbindungen nicht rechtens sei. Zu Details der
Verhandlungen über den hier genannten Vorschlag und der deutschen Position
dazu äußert sich die Bundesregierung nicht, da die Verhandlungen noch laufen.
24. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass ähnlich wie in
Großbritannien sogenannte „oligarch enablers“ (
www.theguardian.com/world/2023/
apr/12/uk-imposes-sanctions-on-enablers-accused-of-helping-oligarchs-h
ide-assets) sanktioniert werden können?
Es besteht in Artikel 3 Absatz 1h der Verordnung (EU) 269/2014 bereits die
Möglichkeit, Individuen und Entitäten zu listen, die gelisteten Personen und
Entitäten Sanktionsverstöße erleichtern. Diese Listungsmöglichkeit wurde
bislang nicht angewandt. Die Bundesregierung hat jedoch keine grundsätzlichen
Einwände gegen ihre Nutzung. Eine Einzelfallabwägung und Konsentierung im
Rat der Europäischen Union bleibt wie bei allen Listungen unerlässlich.
25. Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass auch
Oligarchen in anderen Staaten (wie etwa der Republik Moldau) auf die
Sanktionsliste aufgenommen werden, wenn sie in ihrem Heimatstaat zu
pro-russischer Destabilisierung beitragen (Moldova calls for EU sanction
s on oligarchs helping Russia – DW – 02/20/2023)?
Erste Listungen von fünf Individuen unter dem am 28. April 2023
eingerichteten Rahmen für restriktive Maßnahmen gegen Personen, die zur
Destabilisierung der Republik Moldau betragen, wurden bereits am 30. Mai 2023 vom
Europäischen Rat beschlossen.
26. Für welche Drittstaaten plant die Bundesregierung verpflichtende
„Endverbleibserklärungen“ für die Ausfuhr bestimmter Güter (siehe:
www.spi
egel.de/wirtschaft/russland-wirtschaftsminister-habeck-will-sanktionsum
gehung-unterbinden-a-bef999aa-278a-4bf9-bbbb-2a5c14c096c1)?
Wie definiert die Bundesregierung die verpflichtenden
Endverbleibserklärungen, und welche konkreten Angaben verlangt sie von den
Unternehmen?
Aktuell laufen noch Verhandlungen zum 11. Sanktionspaket der Europäischen
Union. Zu Details laufender Verhandlungen äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht.
27. Welche Maßnahmen des Zehn-Punkte-Plans zur effektiveren
Bekämpfung der Sanktionsumgehung von Bundesminister Dr. Robert Habeck
(
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/vorschlage-zur-
effektiveren-bekampfung-der-sanktionsumgehung.html) sind innerhalb
der Bundesregierung konsentiert und umgesetzt (bitte einzeln nach
vorgeschlagener Maßnahme auflisten)?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat Ende Februar 2023
mehrere konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, um die Sanktionsumgehung auf
EU- und nationaler Ebene besser zu bekämpfen. Die Bundesregierung hat,
unter anderem auf Grundlage einzelner Ideen des BMWK-Papiers, eigene
Vorschläge auf europäischer Ebene eingebracht und sich zu Vorschlägen der
Kommission und europäischer Partner im Rahmen der laufenden Verhandlungen
zum 11. Sanktionspaket der EU positioniert. Zu Details laufender
Verhandlungen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
28. Welche Güter fallen in den Definitionsbereich „alle sanktionierten Güter,
die von Bedeutung für die russische Kriegsmaschinerie sind“ (
www.spie
gel.de/wirtschaft/russland-wirtschaftsminister-habeck-will-sanktionsumg
ehung-unterbinden-a-bef999aa-278a-4bf9-bbbb-2a5c14c096c1)?
Die EU evaluiert mit ihren Partnern laufend, welche Güter westlicher Herkunft
von besonderer Bedeutung für Russlands militärische Kapazitäten sind. Soweit
darunter Güter sein sollten, die noch nicht sanktioniert sind, werden die
bestehenden Ausfuhrverbote nachgeschärft. Soweit es sich um bereits sanktionierte
Güter handelt, stehen diese im Fokus der Bemühungen der EU und ihrer
Partner, den Sanktionen auch gegenüber Drittstaaten die größtmögliche
Wirksamkeit zu verleihen. Die derzeit im Fokus stehenden Güter sind auf einer
gemeinsamen vertraulichen „Fokusgüterliste“ der EU und ihrer Partner zu finden, die
laufend angepasst wird.
29. Welche konkreten deutschen Wirtschaftsgüter werden nach Kenntnis der
Bundesregierung über Umwege noch immer nach Russland exportiert,
obwohl sie einem Exportverbot unterliegen, und welche noch nicht
sanktionierten Güter sollten aus Sicht der Bundesregierung ebenfalls
Exportbeschränkungen unterliegen?
Die Außenhandelszahlen seit Kriegsbeginn zeigen deutlich, dass verstärkt
Exporte aus der EU und damit auch aus Deutschland in einige Drittstaaten
stattfinden, bei gleichzeitig deutlichem Anstieg der Ausfuhren aus diesen
Drittstaaten nach Russland. Auffällig sind Exporte aus der EU und damit auch aus
Deutschland in diese Länder insbesondere in den Gütergruppen Maschinen,
Apparate und Kfz. Der Anstieg in diesen Gütergruppen bezieht sich
insbesondere auf Güter, die von den Sanktionen umfasst sind. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 28 verwiesen.
30. Welche in Deutschland gefertigten oder von deutschen Unternehmen
gefertigten Komponenten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
russischen Kriegswaffen oder anderen, den Krieg unterstützenden
Geräten festgestellt?
Der Bundesregierung sind Berichte dritter Quellen bekannt, die darauf
schließen lassen, dass zu den in russischen Kriegswaffen gefundenen Bauteile
westlicher Herkunft auch in Deutschland produzierte und gegenüber Russland
sanktionierte Güter gehören, darunter bspw. integrierte Schaltkreise oder
Elektromotoren. Unklar bleibt dabei zumeist, ob die Güter bereits vor Kriegsbeginn
bzw. vor Verhängung der entsprechenden Ausfuhrverbote exportiert wurden.
Die Bundesregierung arbeitet in der Europäischen Union, auf Ebene der G7
und mit weiteren Partnerländern intensiv daran, die Lieferung von für die
russische Rüstungsproduktion bedeutsamen Gütern westlicher Herkunft auch über
Drittstaaten zu verhindern. Vorsätzliche Ausfuhrverstöße deutscher
Unternehmen stellen eine Straftat dar. Etwaigen konkreten Hinweisen auf eine Straftat
wird von den zuständigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden
konsequent nachgegangen.
31. Welche „bestimmten Unternehmen aus Drittstaaten“ möchte die
Bundesregierung als „Empfänger sanktionierter Güter ausschließen“? (
www.spi
egel.de/wirtschaft/russland-wirtschaftsminister-habeck-will-sanktionsum
gehung-unterbinden-a-bef999aa-278a-4bf9-bbbb-2a5c14c096c1)
Zu Details der noch laufenden Verhandlungen zum 11. Sanktionspaket äußert
sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
32. Welche Staaten beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung an
der Umgehung von EU-Sanktionen?
Grundsätzlich ist eine Beteiligung von Unternehmen an Sanktionsumgehungen
nicht gleichzusetzen mit einer Beteiligung von Staaten. Bei der Umgehung von
Sektorsanktionen und Waffenexportembargos gegen Russland liegen allenfalls
Hinweise auf staatliche Duldung von Umgehungen durch Iran, Belarus und
Nordkorea vor. Eine staatliche Beteiligung an weiteren Umgehungen ist nach
Einschätzung der Bundesregierung aktuell nicht hinreichend zu belegen.
33. Welche diplomatischen Initiativen unternimmt die Bundesregierung, um
international eine möglichst entschiedene Durchsetzung und vermehrte
Unterstützung der europäischen Sanktionen durch Drittstaaten zu
erreichen?
Die Bundesregierung nimmt ihre zahlreichen Gespräche mit Regierungen von
Drittstaaten zum Anlass, um bei Bedarf auf eine effektivere Umsetzung der
Sanktionsregime hinzuwirken. Zudem flankiert sie die Gespräche des
europäischen Sanktionssondergesandten David O’Sullivan mit Drittstaatenregierungen
und dem Privatsektor im Ausland. Die Bundesregierung stimmt sich laufend
mit ihren internationalen Partnern ab, um Analysen und Lösungsansätze zu
teilen und effektiv umzusetzen.
a) Mit welchen Staaten konkret führt die Bundesregierung derzeit
Gespräche, um deren Mitwirkung bei der Sanktionsumsetzung zu
verbessern?
Die Bundesregierung spricht das Thema kontinuierlich gegenüber zahlreichen
Staaten an, um zu verhindern, dass Sanktionen umgangen oder in ihrer
Wirkung abgeschwächt werden. Dabei stehen insbesondere Nachbarstaaten der
Russischen Föderation im Vordergrund.
b) Welche Instrumente setzt die Bundesregierung gegenüber Staaten ein,
die die EU-Sanktionen unterminieren oder Russland in der
Sanktionsumgehung unterstützen?
Die Bundesregierung flankiert die diplomatischen Gespräche des europäischen
Sanktionssondergesandten David O’Sullivan, der sich gemeinsam mit
europäischen und G7-Regierungen gegenüber Drittstaaten und deren Unternehmen für
Maßnahmen gegen Sanktionsumgehung einsetzt. Dabei tritt er in Austausch
mit den jeweiligen Bundesministerien, aber auch nachgeordneten Behörden,
Unternehmen und Verbänden, um das Problembewusstsein zu schärfen und
Lösungen zu erarbeiten. Für das 11. Sanktionspaket hat die Bundesregierung
konkrete Vorschläge gemacht, wie die Sanktionsdurchsetzung in Drittstaaten
verbessert werden könnte.
34. Wie plant die Bundesregierung, die militärische Nutzung ziviler
Technologie durch das russische Militär zu verhindern oder einzuschränken?
Die Bundesregierung passt in Zusammenarbeit mit ihren internationalen
Partnern laufend die Liste von Gütern an, die aufgrund möglicher oder tatsächlicher
militärischer Nutzung als besonders problematisch zu bewerten sind. Auf
dieser Grundlage werden gemeinsame Analysen erarbeitet, um Exportembargos zu
erweitern und Handelsströme und Einzelfälle von Sanktionsverstößen oder
‑umgehungen zu identifizieren.
Nach innen setzen verschieden Bundes- und Landesbehörden wie
Zollverwaltung, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und Staatsanwaltschaften
die Sanktionen durch und ahnden ggf. Verstöße.
Die Bundesregierung unterstützt die diplomatischen Einsätze des
Sanktionssondergesandten der Europäischen Union David O’Sullivan in Drittstaaten mit
dem Ziel, Umgehungen zu unterbinden und so den Handel mit kriegsrelevanten
Gütern nach Russland weiter einzuschränken. Unabhängig von den deutschen
Bemühungen, dies zu verhindern, bleibt es anderen Staaten unbenommen,
Güter aus eigener Herstellung nach Russland zu liefern, die aus westlichen Staaten
nicht mehr exportiert werden (sog. Backfill). Auch hier setzt die
Bundesregierung auf Gespräche mit den betroffenen Regierungen.
In die aktuellen Verhandlungen zum 11. Sanktionspaket der Europäischen
Union gegen Russland hat die Bundesregierung zudem neue Vorschläge für
Sektorsanktionen, sowie konkrete Maßnahmen gegen die Sanktionsumgehung
eingebracht, um Russlands Zugriff auf militärisch nutzbare Importe weiter
einzuschränken.
35. Welche Unternehmen aus Drittstaaten, die in Umgehungsaktivitäten
verwickelt sind, sollten aus Sicht der Bundesregierung gelistet und
sanktioniert werden?
Nach aktueller Rechtslage können Unternehmen aus Drittstaaten nach Artikel 3
Absatz 1h der Verordnung (EU) 269/2014 dann gelistet werden, wenn sie
Sanktionsverstöße und -umgehungen ermöglichen. Hierfür muss ein
Sanktionsverstoß durch ein Rechtssubjekt der Europäischen Union festgestellt worden
sein. Die Bundesregierung ist grundsätzlich offen für die Aufnahme von
Unternehmen auf die Sanktionsliste, die dieses Kriterium erfüllen.
36. Hat die Bundesregierung auf EU-Ebene bereits proaktiv Unternehmen
zur Listung vorgeschlagen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 36 bis 36b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat bereits eine Vielzahl an Personen und Entitäten zur
Listung auf europäischer Ebene vorgeschlagen, darunter auch Unternehmen.
Zur Listung bedarf es dabei jeweils der Zustimmung aller 27 Mitgliedstaaten.
Inhalt und Details der entsprechenden Beratungen in der EU sind vertraulich.
37. Wie wird sich die Bundesregierung national und auf EU-Ebene konkret
dafür einsetzen, die Sanktionen gegen den Iran und die Sanktionen gegen
Russland zu harmonisieren, um eine militärische Kooperation der beiden
Staaten zu erschweren?
Das bereits geltende Rüstungsgüterembargo gegen Iran stellt sicher, dass keine
Waffen aus der Europäischen Union über Iran nach Russland gelangen können.
Zudem werden über das Russland-Sanktionsregime (juristische) Personen aus
Iran gelistet, die der Proliferation von Drohnentechnologie nach Russland
beteiligt waren.
38. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass neben „Belarus wegen dessen
Beteiligung an der russischen Invasion in die Ukraine sowie gegen Iran
wegen der Lieferung von Drohnen an Russland“ (
www.consilium.europ
a.eu/de/policies/sanctions/restrictive-measures-against-russia-over-ukrain
e/sanctions-against-russia-explained/#individual) auch weitere Staaten
sanktioniert werden sollten, und wenn ja, welche?
Aktuell sind der Bundesregierung keine Pläne bekannt, über die oben
genannten hinaus weitere Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an der Invasion mit
restriktiven Maßnahmen zu belegen. Die Bundesregierung vertritt aktuell nicht die
Meinung, dass weitere Staaten im Zusammenhang mit Russlands Angriffskrieg
gegen die Ukraine mit restriktiven Maßnahmen belegt werden sollten.
39. Bereitet die Bundesregierung bereits Sanktionen für den Fall vor, dass
das Szenario einer militärischen Unterstützung Russlands durch China
eintreten sollte?
Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht.
40. Hat die Bundesregierung (so wie beinahe allen anderen Mitgliedstaaten)
das „Questionnaire on the Application of Certain Provisions of
Regulation (EU) 833/2014“ der EU-Kommission mit Frist zum 15. September
2022 beantwortet, und wenn ja, wann, und wenn mit Verzögerung,
warum, und wenn nein, warum?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 88 des
Abgeordneten Alexander Radwan auf Bundestagsdrucksache 20/6390
verwiesen
41. Wie beobachtet und analysiert die Bundesregierung die Auswirkungen
und Erfolge der EU-Sanktionen?
Die Bundesregierung nutzt sowohl die noch verfügbaren offiziellen russischen
Statistiken als auch wissenschaftliche Ausarbeitungen, um sich über die
Auswirkungen der Sanktionen auf Russland zu informieren. Seit Beginn seines
völkerrechtswidrigen Angriffskrieges hat Russland die Veröffentlichung von Daten
deutlich eingeschränkt, so werden bspw. keine Daten zu bilateralem
Handelsaustausch mehr veröffentlicht. Dennoch sind viele statistische Daten
(Haushaltsdaten, Außenhandelsstatistik, industrielle Produktion, Inflation) weiter
verfügbar, vor allem seitens der Statistikbehörde Rosstat, der russischen
Zentralbank und dem Finanzministerium. Institutionen wie der IWF und die
Organisation für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellen
regelmäßig wirtschaftliche Projektionen für Russland, die das Handeln der
Bundesregierung ergänzend informieren. Darüber hinaus tauscht sich die
Bundesregierung auf europäischer und internationaler Ebene zur Thematik aus.
42. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die ökonomischen
Auswirkungen der Sanktionen auf Russland?
Der Internationale Währungsfonds (IWF) erklärte im Mai 2023, dass
abschließend noch nicht zu beurteilen sei, wir stark sich westliche Sanktionen auf die
russische Wirtschaft ausgewirkt hätten; es lägen jedoch Hinweise vor, dass sich
Russland zwar anpasse und so die Wirkungen der Sanktionen abfedere, für das
kommende Jahr aber ein deutlicher Rückgang in den Staatseinnahmen erwartet
werden könne. Die russische Wirtschaft schrumpfte 2022 laut Rosstat im Jahr
2022 um 2,1 Prozent, trotz historisch hoher Öl- und Gaspreise. Prognosen für
2023 sind uneinheitlich: -2,5 Prozent (laut Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung – OECD) bis +1,2 Prozent (russisches
Wirtschaftsministerium). Im ersten Quartal 2023 ist die Wirtschaft auch nach
offiziellen russischen Angaben erneut um 2,2 Prozent geschrumpft. Bereits seit
Sommer 2022 sinken die russischen Öleinnahmen, seit Inkrafttreten von
Ölembargo und Ölpreisdeckel im Dezember 2022 mit stark zunehmendem Trend
(erstes Quartal 2023 45 Prozent weniger Öl- und Gaseinnahmen). Der
Staatshaushalt schloss 2022 mit rd. 40 Mrd. Euro (ca. 2 Prozent des
Bruttoinlandsprodukts) Defizit. Nach offiziellen Angaben stieg das Defizit im ersten Quartal
2023 auf bis zu 2,6 Bio. Rubel (33 Mrd. Euro) und soll bis Jahresende auf 2,9
Bio. Rubel (2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts) ansteigen. Beobachter halten
ein doppelt so hohes Defizit für wahrscheinlich. Die Inflation im März 2023 lag
bei 3,5 Prozent (2022 gesamt: 11,9 Prozent).
43. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die ökonomischen
Auswirkungen der Sanktionen auf Deutschland?
Der Handel mit Russland hat sich seit Beginn des russischen Angriffskrieges
gegen die Ukraine deutlich abgeschwächt. So lagen die deutschen Exporte nach
Russland im Zeitraum Januar bis März 2023 um 47 Prozent unter den Werten
des Vorjahres. Die Importe aus Russland lagen im genannten Zeitraum um
86 Prozent niedriger als im Januar bis März 2022. Der Bundesregierung liegen
keine gesonderten Informationen dazu vor, inwieweit dieser Rückgang des
Handels auf den Krieg und seine Folgen oder auf restriktive Maßnahmen
zurückgeht. Insofern lassen sich aus Sicht der Bundesregierung auch
Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union auf die deutsche
Bevölkerung bzw. die deutsche Wirtschaft nicht im Einzelnen beziffern. Es ist
grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass nun verbotener Handel mit
Russland einfach wegfällt. Stattdessen suchen sich die exportierenden Unternehmen
alternative Absatzmärkte für ihre Produkte.
44. Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg der Sanktionen gegen
Russland im Allgemeinen?
Die präzedenzlosen Sanktionen gegen Russland haben zum Ziel, den
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg zu beenden oder dessen Fortsetzung jedenfalls
erheblich zu erschweren. Die Sanktionen leisten hierzu einen Beitrag, indem sie
Russland hohe wirtschaftliche Kosten für seinen völkerrechtswidrigen
Angriffskrieg auf die Ukraine auferlegen und die technologischen und finanziellen
Ressourcen Russlands für die Fortsetzung des Angriffskrieges beschneiden.
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung der Sanktionen auf
sanktionierte Einzelpersonen und deren Unterstützung des russischen
Machtapparates um Putin?
Die Listung von mittlerweile rund 1 500 Verantwortlichen und
Unterstützerinnen und Unterstützern des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges
sind Teil der von der EU beschlossenen präzedenzlosen Sanktionsmaßnahmen
und sollen dazu beitragen, Russland zur Beendigung seines Angriffskrieges zu
bewegen. Der Bundesregierung liegen keine eigenen Kenntnisse dazu vor,
inwieweit sich die Sanktionen gegen Einzelpersonen auf deren Willen zur
Unterstützung des russischen Machtapparates um Präsident Wladimir Putin
auswirken.
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung der Sanktionen auf die
Kosten-Nutzen-Kalkulation des russischen Regimes?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Sanktionen, die sich negativ auf
die Erfolgschancen der russischen Invasion auswirken und die russische
Wirtschaft und Staatskasse in den hier beschriebenen Weisen schädigen, die Kosten
des Angriffskrieges für Russland erhöhen.
c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung der Sanktionen auf die
russische Fähigkeit zur Kriegsführung?
Die Fähigkeit, die im Krieg benötigten Güter zu produzieren, ist nach
Einschätzung der Bundesregierung und ihrer Partner durch Versorgungsengpässe,
verringerte Staatseinnahmen und abgewanderte Fachkräfte deutlich geschwächt.
Dennoch steht zu erwarten, dass die russische Regierung mittelfristig noch
ausreichende Mittel zur Kriegsfinanzierung zur Verfügung stehen.
45. Wie wird auf EU-Ebene die Durchsetzung der Sanktionen in den
einzelnen Mitgliedstaaten überwacht?
Die EU-Kommission ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung
des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten.
46. Setzt sich die Bundesregierung aktiv dafür ein, dass Nicht-EU-
Mitgliedstaaten in Europa (beispielsweise Schweiz, Großbritannien, Norwegen,
etc.) die EU-Sanktionen ebenfalls übernehmen?
Die Bundesregierung befindet sich gemeinsam mit ihren internationalen
Partnern im ständigen Austausch mit weiteren Staaten, um diese zu ermutigen, die
restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union mitzutragen. Die Schweiz
und Norwegen haben den Stand des letzten Sanktionspakets der Europäischen
Union bereits weitgehend in die nationale Gesetzgebung übernommen.
47. Prüft die Bundesregierung Sanktionen gegen deutsche Unternehmen, die
durch die enge Verflechtung mit Russland indirekt den Krieg
unterstützen, wie der Fall Wintershall DEA nahelegt (
www.zdf.de/nachrichten/wi
rtschaft/wintershall-gazprom-ukraine-krieg-russland-100.html)?
Sanktionen sind ein außenpolitisches Zwangsinstrument. In der EU ansässige
Unternehmen sind zur Einhaltung der Sanktionsbestimmungen verpflichtet. Bei
Verstößen drohen Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen.
48. Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg der bereits bestehenden
Sanktionsmaßnahmen gegen russische Medienunternehmen und ihre in
Deutschland arbeitenden und registrierten Ableger?
Das Verbreitungsverbot wird in Deutschland in weiten Teilen eingehalten. Auf
den wichtigsten Verbreitungswegen sind die Sender und Inhalte im Sinne der
Fragestellung nicht mehr abrufbar. Die zuständigen Behörden gehen Hinweisen
auf Umgehungsversuche nach.
49. Wie schätzt die Bundesregierung den Wirkungsgrad der Sanktionen bei
der Bekämpfung russischer Desinformation in Deutschland ein?
Weil die Sender im Sinne der Fragestellung auf den wichtigsten
Verbreitungswegen nicht mehr zu empfangen sind, leisten die Sanktionen einen wichtigen
Beitrag zur Bekämpfung russischer Desinformation in Deutschland.
50. Wie steht die Bundesregierung zu der Aktivität von Medienunternehmen
wie der in Berlin ansässigen R. GmbH, die Tochterunternehmen des
russischen Staatsunternehmens TV Novosti, aber aufgrund ihres
Rechtsstatus nicht von den Sanktionen betroffen sind (
www.rnd.de/politik/rt-deuts
chland-am-ende-was-die-eu-sanktionen-fuer-russische-staatsmedien-bed
euten-BILK2LF3T5FL5PUZRWIJJ2K4LE.html)?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass über solche rechtlichen
Konstruktionen das Sanktionsregime gegenüber russischen Medien und
russischer Desinformation unterhöhlt werden könnte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 48 verwiesen.
Die Sanktionslisten können dynamisch weiterentwickelt werden. Für die
Ahndung vorsätzlicher Verstöße gegen Sanktionsmaßnahmen nach dem
Außenwirtschaftsgesetz sind die Staatsanwaltschaften zuständig.
51. Wie steht die Bundesregierung zu den Berichten, dass mittels
Spendenbots, zum Beispiel über Telegram, die Sanktionen auf Geldtransfers
zwischen Deutschland und Russland umgangen werden können,
insbesondere von „Influencern“, wie zum Beispiel Alina Lipp, die in Deutschland
und im Ausland gezielt russische Narrative und verzerrte Sichtweisen auf
Deutschland verbreitet (
www.tagesschau.de/faktenfinder/russland-propa
ganda-finanzierung-101.html)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Sie geht
entsprechenden Hinweisen nach.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]