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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung von Personengesellschaften auf die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften

(insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

12.06.2023

Aktualisiert

01.03.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/701226.05.2023

Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung von Personengesellschaften auf die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Mit Eintritt der Wirkung des Gesetzes zur Modernisierung von Personengesellschaften (MoPeG) zu Beginn des Jahres 2024 wird sich die zivilrechtliche Behandlung von Personengesellschaften grundlegend verändern. Da sich das Steuerrecht an einigen Stellen an die zivilrechtliche Behandlung anlehnt, wird dies aus Sicht der Fachliteratur unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung dieser Gesellschaften haben. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf.

Dabei wird es insbesondere bei der Grunderwerbsteuer zu Folgeproblemen kommen, für die es einer Neuregelung bedarf (Quelle: Arbeitskreis Grunderwerbsteuer, Modernisierungsmodell für das Grunderwerbsteuerrecht, DStR 2023, S. 729 ff.).

Daher hat der Arbeitskreis Grunderwerbsteuerrecht der Universität Leipzig unter der Leitung von Prof. Dr. Marc Desens einen Vorschlag für eine umfassende Reform der Grunderwerbsteuer vorgelegt. Der Vorschlag soll Umgehungsgestaltungen verhindern, die Komplexität reduzieren sowie Planungssicherheit und Rechtsformneutralität gewährleisten.

Die Fragesteller haben sich bereits im Juni 2022 mit einigen Fragen zur Grunderwerbsteuer an die Bundesregierung gewandt, leider ohne dass nur eine Frage beantwortet wurde. Als Grund gab die Bundesregierung an, dass ihre „Überlegungen noch nicht abgeschlossen“ seien. Anlässlich des baldigen Inkrafttretens des MoPeG zum 1. Januar 2024 wenden sich die Fragesteller nach einem Jahr erneut an die Bundesregierung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen31

1

Wann beabsichtigt die Bundesregierung, das nächste Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu initiieren?

2

Wann beabsichtigt die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf zu den Anpassungen der Grunderwerbsteuer an das MoPeG vorzulegen?

3

Welche Eckpunkte sieht die Reform der Grunderwerbsteuer vor?

4

Sind die Eckpunkte mit den Bundesländern abgestimmt?

5

Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass mit dem MoPeG „Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen der Besteuerung von Personengesellschaften […] nicht verbunden“ (Begründung zum RegE MoPeG, Bundestagsdrucksache 19/27635) seien?

6

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es hierzu einer gesetzlichen Regelung bedarf, und beabsichtigt die Bundesregierung, alle Auswirkungen auf ertragsteuerliche Gesetzesvorschriften durch die Vorlage eines Gesetzentwurfs zu eliminieren, und wenn ja, wann?

7

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Anwendbarkeit des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) und atypisch stille Gesellschaften weiterhin möglich ist oder ist sie der Auffassung, dass es hierzu einer expliziten Aufnahme der Begrifflichkeiten in das Einkommensteuergesetz bedarf?

8

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es bei den Begrifflichkeiten „Gesamthand“, „Gesamthandsvermögen“ bzw. „Gesamthandsgemeinschaft“ etc. in § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG, § 6b Absatz 10 Satz 10 EStG, § 7g Absatz 7 Satz 2 EStG, § 44b Absatz 7 Satz 1 EStG, § 39 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), § 10 Absatz 1 Satz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), § 13b Absatz 4 ErbStG, § 7 Absatz 1 ErbStG, § 7 Absatz 8 ErbStG einer Anpassung bedarf, um die Anwendbarkeit wie bisher zu gewährleisten?

a) Falls ja, beabsichtigt die Bundesregierung, dazu einen Gesetzentwurf vorzulegen?

b) Falls nein, warum nicht?

9

Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um einen Ausschluss jeglicher Sperrfristverletzungen, insbesondere der automatischen Sperrfristverletzung für Altfälle des § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG mit Inkrafttreten des MoPeG zu regeln?

10

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das MoPeG Auswirkungen auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Personengesellschaften haben wird, und beabsichtigt die Bundesregierung, dies durch Vorlage eines Gesetzentwurfs abzuwenden?

11

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die grunderwerbsteuerrechtlichen Regelungen (insbesondere die Begünstigungsvorschriften gemäß den §§ 5, 6 und 7 Absatz 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes) ab dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes weiterhin unverändert (d. h. sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite) auf Personen(handels)gesellschaften und deren Gesellschafter anwendbar sind?

12

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch das Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 automatisch Nachlauffristen im Sinne des § 6 GrEStG verletzt werden, und beabsichtigt die Bundesregierung bezüglich dieser Frage noch vor Inkrafttreten im Rahmen eines BMF-Schreibens (BMF = Bundesministerium der Finanzen) oder einer Gesetzgebung für Rechtssicherheit zu sorgen?

13

Falls dies nicht der Fall sein sollte, erwägt die Bundesregierung, ein Gesetzgebungsverfahren zu initiieren, wonach die grunderwerbsteuerrechtlichen Regelungen (insbesondere die Begünstigungsvorschriften gemäß den §§ 5, 6 und 7 Absatz 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes) auch ab dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes weiterhin unverändert (d. h. sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite) auf Personen(handels)gesellschaften und deren Gesellschafter anwendbar sind?

14

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Inkrafttreten des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes nicht schädlich für bestehende zehnjährige Nachlauffristen ist (§§ 5 Absatz 3, 6 Absatz 3 und 7 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes), die aus der Inanspruchnahme von grunderwerbsteuerrechtlichen Begünstigungsvorschriften gemäß den §§ 5, 6 und 7 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Vergangenheit resultieren und dass diese Nachlauffristen nach Inkrafttreten des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes unverändert weiterlaufen?

15

Falls dies nicht der Fall sein sollte, erwägt die Bundesregierung, ein Gesetzgebungsverfahren zu initiieren (vgl. § 22 Absatz 8 des Umwandlungssteuergesetzes [UmwStG] beim Brexit), wonach das Inkrafttreten des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes als nicht schädlich für bestehende Nachlauffristen fingiert wird, die aus der Inanspruchnahme von grunderwerbsteuerrechtlichen Begünstigungsvorschriften in der Vergangenheit resultieren, sodass es nicht zu einer rückwirkenden Versagung der Begünstigung kommt?

16

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Beteiligungsgrenze von 95 Prozent in § 6a Satz 4 GrEStG wegen der Abweichung zu den Beteiligungsquoten in den Ergänzungstatbeständen des § 1 GrEStG abzusenken, und falls nein, warum nicht?

17

Welche weiteren Folgeprobleme ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung im deutschen Steuerrecht aufgrund des Inkrafttretens des MoPeG bzw. welche potentiellen Rechtsunsicherheiten wurden hierzu bereits seitens der Wirtschaft an die Bundesregierung herangetragen?

18

Plant die Bundesregierung die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes dahin gehend, dass bei einem bloßen Zwischenerwerb durch Ausübung des grundstücksverkehrsrechtlichen Vorkaufsrechts die doppelte Grunderwerbsteuer abgeschafft wird?

19

Welche steuerlichen Schlupflöcher bestehen nach Auffassung der Bundesregierung derzeit noch bei der Grunderwerbsteuer?

20

Wie gedenkt die Bundesregierung, etwaige verbliebene Schlupflöcher bei der Grunderwerbsteuer zu schließen?

21

Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele Fälle unerwünschter sogenannter Share Deals es seit der letzten Änderung des GrEStG und der Senkung der Beteiligungsgrenze von 95 Prozent auf 90 Prozent gab, und wie hoch die dadurch entstandenen Steuermindereinnahmen ausfallen?

22

Plant die Bundesregierung, zur Beendigung der Umgehung der Grunderwerbsteuer bei mittelbaren Flächenkäufen durch Anteilserwerb, sogenannter Share Deals, den Vorschlag des Arbeitskreises Grunderwerbsteuer aufzugreifen und das Konzept der Anteilsvereinigung einer Erwerbergruppe und des dienenden Interesses einzuführen, und falls nein, warum nicht?

23

Plant die Bundesregierung, zur Beendigung der Umgehung der Grunderwerbsteuer durch Share Deals, alternativ die derzeit bestehende 90-Prozent-Grenze für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer auf 75 Prozent zu senken und die Haltefrist von zehn Jahre auf 15 Jahre zu verlängern, und falls nein, ist dies zumindest beim Anteilserwerb von Agrarflächen geplant?

24

Plant die Bundesregierung eine alternative Änderung des GrEStG nach dem Vorbild des sogenannten Niederlande-Modells, wie es in der letzten Legislaturperiode bereits sowohl von der Fraktion der FDP als auch der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagen wurde, und falls ja, in welcher konkreten Ausgestaltung?

25

Liegen der Bundesregierung aktuell Informationen darüber vor, wie viel Grunderwerbsteuereinnahmen den Ländern aktuell durch Gestaltungen mit Familienstiftungen entgehen?

26

Beabsichtigt die Bundesregierung, die übrigen Reformvorschläge des Arbeitskreises Grunderwerbsteuer in eine etwaige Grunderwerbsteuerreform einfließen zu lassen?

27

Liegen der Bundesregierung bereits Ergebnisse aus der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Grunderwerbsteuer vor, und wenn ja, welche?

28

Wie ist die grundsätzliche Haltung der Bundesregierung zum Ersterwerb von Immobilien oder Grundstücken mit dem Ziel eines Neubaus durch Familien?

29

Plant die Bundesregierung, den Ersterwerb von Immobilien oder Grundstücken mit dem Ziel eines Neubaus steuerlich zu fördern, zum Beispiel durch einen Erlass auf die Grunderwerbssteuer für den Ersterwerb?

30

Wie hoch sollen die einzuführenden Freibeträge für den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums sein?

31

Mit welchen Steuermindereinnahmen jeweils für das einzelne Bundesland rechnet die Bundesregierung, wenn Länder künftig auch Folgeerwerbe oder auch gewerbliche Erwerbe für den sozialen Wohnungsbau steuerfrei stellen könnten (bitte tabellarisch nach Bundesland und Reichweite der Steuerfreistellung auflisten)?

Berlin, den 25. Mai 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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