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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Unbeantwortete und weitere offene Fragen zu Missständen bei der Financial Intelligence Unit
(insgesamt 83 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
15.06.2023
Aktualisiert
09.08.2023
BT20/704631.05.2023
Unbeantwortete und weitere offene Fragen zu Missständen bei der Financial Intelligence Unit
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Unbeantwortete und weitere offene Fragen zu Missständen bei der Financial
Intelligence Unit
Nachdem der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz den
Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 20. September
2021 kurz vor der Bundestagswahl verkündet hatte, dass das Problem der
Bearbeitungsrückstände von Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der Financial
Intelligence Unit (FIU) „gelöst“ sei, wurde im Oktober 2022 zunächst bekannt,
dass zwischen 1. Januar 2020 und 30. September 2022 bei der FIU 100 963 als
risikorelevant eingestufte Verdachtsmeldungen nicht endbearbeitet wurden.
Anschließend stellte sich heraus, dass diese 100 963 Verdachtsmeldungen Teil
eines noch weitaus größeren Bearbeitungsrückstaus von insgesamt 289 823
entweder nicht endbearbeiteten und als risikorelevant klassifizierten oder mit
unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen waren, die sich bei der
FIU seit Januar 2020 über mehr als zweieinhalb Jahre angestaut hatten. Das
Problem der Bearbeitungsrückstände bei der FIU war mithin über Jahre alles
andere als gelöst und die Behauptung des damaligen Bundesministers der
Finanzen Olaf Scholz vom 20. September 2021 unzutreffend. Es stellen sich viele
Fragen, warum das Bundesministerium der Finanzen (BMF) trotz seiner
Rechtsaufsicht über die FIU diese Probleme nicht in den Griff bekommen hat.
Es wurde keine Sorge dafür getragen, dass die FIU ihre gesetzlichen
Verpflichtungen erfüllt.
In der Folge wurde der Bearbeitungsrückstau von der Fraktion der CDU/CSU
im Deutschen Bundestag vielfach thematisiert, um die Gründe für die
Nichtbearbeitung von Verdachtsmeldungen bei der FIU und das Versagen der
Rechtsaufsicht des BMF aufzuarbeiten (so etwa in Form von Selbstbefassungen des
Finanzausschusses sowie auch im parlamentarischen Fragewesen; siehe
beispielsweise die Schriftlichen Fragen 59, 60 und 61 des Abgeordneten Matthias
Hauer auf Bundestagsdrucksache 20/4852, dessen Schriftliche Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 20/5183 sowie die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU „Missstände bei der Financial Intelligence Unit“ auf
Bundestagsdrucksache 20/6107). Jedoch wirkt die Bundesregierung bei der Aufarbeitung,
wie es zu dem Bearbeitungsrückstau kommen konnte, wieso er erst Jahre später
öffentlich wurde, wieso die Rechtsaufsicht des BMF versagte, wieso der
damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz dem Finanzausschuss am
20. September 2021 falsche Informationen mitteilte, wann welche Rückstände
bestanden, wie diese abgearbeitet werden etc., nicht sachgerecht mit. Nachdem
die FIU und die Bundesregierung es zunächst versäumt hatten, die Financial
Action Task Force (FATF) bei ihrer Deutschlandprüfung über den
Bearbeitungsrückstau zu informieren und die Bundesregierung den Mitgliedern des
Finanzausschusses ihre Kenntnisse über den Rückstau bei deren Besuch der FIU
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7046
20. Wahlperiode 31.05.2023
aktiv verschwieg, verweigert die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467
bei vielen Fragen zu den Hintergründen sowie zur Auf- und Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus jegliche Auskunft und lehnt teilweise sogar eine
Beantwortung unter VS-Einstufung (VS = Verschlusssache) ab, für die das
Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit bereits eine besondere
Begründungspflicht der Bundesregierung festgestellt hat (Urteil des Zweiten Senats vom
7. November 2017 – 2 BvE 2/11). Durch diese Beschneidung des
parlamentarischen Auskunftsrechts wird die Aufklärung der Missstände bei der FIU durch
die Bundesregierung weiter erschwert.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie zu den folgenden Fragen der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU in der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/6467 eine öffentliche
Beantwortung ablehnt (bitte einzeln je Fragestellung substantiiert begründen), dies
insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE
2/11, wonach die Bundesregierung einer besonderen Begründungspflicht
unterliegt, „soweit sie ihre Antwort nicht in der nach § 104 in Verbindung
mit § 75 Absatz 3 und § 76 Absatz 1 GO-BT [Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages] vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erteilt, sondern sie eingestuft in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung stellt“ und sie
das „Vorliegen der Voraussetzungen eines
Informationsverweigerungsrechts […] substantiiert, nicht lediglich formelhaft, darzulegen“ hat?
a) „Wie hat sich die Anzahl der bei der FIU entweder nicht
endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen entwickelt (bitte im Zeitraum Januar 2020 bis Februar 2023 jeweils
die zum Monatsende bestehende kumulierte Gesamtanzahl aller nicht
endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen angeben sowie dies auch für die Zeitpunkte 20.
September 2021, 16. Februar 2022, 26. August 2022, 13. September 2022
und 24. Oktober 2022 mitteilen)?“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3 f.)?
b) „Wie schreitet die Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus nach den
Erkenntnissen der Bundesregierung bezüglich der noch verbleibenden
nicht endbearbeiteten oder in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen seit Bekanntwerden des Rückstaus wöchentlich
zahlenmäßig voran?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 3 f.)?
c) „Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Rahmen der Abarbeitung
des Rückstaus der entweder als nicht endbearbeitet oder als mit
unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen durch die FIU an
die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und wie verhält sich diese
Zahl zu den bisher insgesamt endbearbeiteten Verdachtsmeldungen des
Rückstaus?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 5)?
d) „Wie viel Prozent aller in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen blieben zum Ende des jeweiligen
Jahres jeweils nicht endbearbeitet oder verblieben mit einem unklaren
(End-)Status?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 22 f.)?
2. Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage begründet die
Bundesregierung, dass sie zu den folgenden Fragen der Kleinen Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 eine Antwort gänzlich
verweigert und sie damit selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung
ablehnt (bitte jeweils einzeln je Fragestellung substantiiert begründen
sowie ergänzend die rechtliche Grundlage erläutern)?
a) „Was genau stellt sich die Bundesregierung unter dem Einsatz
Künstlicher Intelligenz bei der FIU vor, in welcher Form existiert eine solche
dort bereits (bitte insbesondere konkretisieren, inwiefern es sich um
maschinelles Lernen handelt) und welche zeitlichen Meilensteine hat
die Bundesregierung sich bei der Umsetzung ihrer eigenen
Ankündigung gesetzt, den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der FIU
voranzutreiben?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 7)?
b) „Worin besteht die technische Funktionsweise der KI-Komponente
[KI = Künstliche Intelligenz] „FIU Analytics“ und bei welchen
konkreten Arbeitsschritten kommt sie im Rahmen der operativen Analyse von
Verdachtsmeldungen zum Einsatz?“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7)?
c) „Wie viele der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen kamen jeweils absolut und relativ mit
der KI-Komponente „FIU Analytics“ in Kontakt?“ (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7)?
d) „Gehen die von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine
stichwort-bezogene Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus und
falls ja, inwiefern?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 9)?
e) „Wie hat die FIU die sprunghafte Reduzierung der mit Stand zum
24. Oktober 2022 noch 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen und der mit Stand zum 3. Februar 2023 zusätzlichen 188 860
Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status auf insgesamt nur
58 288 Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus vertieft analysiert werden sollten, erreicht (bitte
insbesondere angeben, welche konkreten Kriterien erfüllt sein mussten,
damit eine Verdachtsmeldung in die vertiefte Analyse überführt oder
nicht überführt wurde)?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 10)?
f) „Nach welchen Priorisierungskriterien, neben der Abhängigkeit von
Kapazitäten in der Sachbearbeitung, wurden bei der FIU die
Überführungsentscheidungen von Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse
getroffen und wie wurden diejenigen Meldungen gekennzeichnet, für die die
Priorisierung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Kapazität in der
Sachbearbeitung dazu führte, dass sie zunächst nicht in die vertiefte Analyse
überführt wurden?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 16)?
g) „Wie viele der insgesamt 289.823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)
Status wiesen zum Zeitpunkt ihrer Identifizierung als nicht endbearbeitet
oder als mit einem unklaren (End-)Status keine formale Kennzeichnung
auf und/oder waren mit keinem Risikoprofil versehen?“ (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 17 f.)?
h) „Wie stellt sich für die 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status,
die mit einem Risikoprofil versehen waren, die mengenmäßige
Aufschlüsselung der Risikoprofile dar, wie bewertet die Bundesregierung
die Schwere der Verdachtsmeldungen und auf welche Art der
Auswertung der Bundesregierung (ausdrücklich nicht der FIU) fußt die
Annahme, dass sich darunter keine schwerwiegenden Fälle der Geldwäsche
befinden, wie es der Bundesminister der Finanzen im Dezember 2022
äußerte?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 17 f.)?
i) „Ist die Risikobewertung von Verdachtsmeldungen innerhalb der FIU
ein automatisierter oder ein manueller Prozess und, falls letzteres
zutrifft, wie wird innerhalb der FIU die Reihenfolge festgelegt, nach der
die Verdachtsmeldungen diesem Prozess zugeführt werden?“ (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 17 f.)?
j) „Auf welche Art und auf Grundlage welcher Variablen wird innerhalb
der FIU bewertet, welche Verdachtsmeldungen im Vergleich zu den
übrigen Verdachtsmeldungen, die demselben Risikoschwerpunkt
zugeordnet wurden, qualitativ schwerer wiegen und daher prioritär zu
analysieren sind?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 18 f.)?
3. Wie begründet die Bundesregierung angesichts dessen, dass die öffentlich
zugänglichen FIU-Jahresberichte regelmäßig die (gerundete) Menge der an
die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Verdachtsmeldungen und
deren Verhältnis zum Gesamtmeldeaufkommen angeben (vgl.
beispielsweise FIU-Jahresbericht 2020, S. 22 bzw. FIU-Jahresbericht 2021, S. 20),
dass auf eine entsprechende Frage aus der Kleinen Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6107 nach den im Rahmen
der Abarbeitung des Rückstaus erfolgten Weiterleitungen von
Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden („Wie viele
Verdachtsmeldungen wurden im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus der entweder
als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifizierten
Verdachtsmeldungen durch die FIU an die Strafverfolgungsbehörden
weitergeleitet und wie verhält sich diese Zahl zu den bisher insgesamt
endbearbeiteten Verdachtsmeldungen des Rückstaus?“, vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5) keine öffentliche Antwort erfolgt?
4. Wie begründet die Bundesregierung angesichts dessen, dass die FATF im
Bericht zur Deutschlandprüfung öffentlich darlegt, das
„Risikopriorisierungsmodell“ (im Englischen: „risk prioritisation model“, vgl. S. 69 FATF
Germany Mutual Evaluation Report) der FIU basiere auf einer
„Stichwortsuche“ (im Englischen: „key word search“, vgl. S. 69 FATF Germany
Mutual Evaluation Report), dass in der Antwort der Bundesregierung auf die
entsprechende Frage der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, ob die Filtermechanismen der FIU über
diese von der FATF erwähnte „Stichwortsuche“ hinausgehen („Gehen die
von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine stichwort-bezogene
Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus, und wenn ja, inwiefern?“, vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 9), eine Antwort von
der Bundesregierung gänzlich verweigert wird und sie damit selbst eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt?
5. Welche konkreten Punkte schlägt das bei der FIU tätige externe
Beratungsdienstleistungsunternehmen PwC Strategy& (Germany) GmbH zur
Optimierung der Filtermechanismen der FIU vor (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 15)?
6. Wie erklärt die Bundesregierung, dass gemäß „Handbuch goAML Web
Portal“ der FIU (www.zoll.de/DE/FIU/Software-goAML/Publikationen/pu
blikationen_node.html) bei der Abgabe einer Verdachtsmeldung der
„genaue Betrag der Transaktion“ (vgl. Handbuch goAML Web Portal, S. 32)
sowie das „Herkunftsland der Transaktion“ (vgl. Handbuch goAML Web
Portal, S. 36) verpflichtend anzugeben sind, die „Arbeitsstatistik“ in Bezug
auf die insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder
als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert
wurden, nach Auskunft der Bundesregierung gemäß ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467 jedoch keine Angaben über das zugehörige Transaktionsvolumen
oder die Zusammenhänge mit Ländern, die von der FATF in Bezug auf
Geldwäscherisiken entweder als Jurisdiktion mit hohem Risiko
(sogenannte Black List) oder als Jurisdiktion, die unter verschärfter Beobachtung
steht (sogenannte Grey List), enthalte (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 12)?
a) Wie hoch ist das zugehörige Transaktionsvolumen der insgesamt
289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht
endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, und
wie hoch ist das Transaktionsvolumen derjenigen 58 288
Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus vertieft
analysiert werden sollten?
b) Wie verteilt sich das Transaktionsvolumen der insgesamt 289 823
Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet
oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, auf die
einzelnen Jahre 2020, 2021 und 2022?
c) Wie viele der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU
entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status
identifiziert wurden, stehen im Zusammenhang mit Ländern, die von
der FATF in Bezug auf Geldwäscherisiken entweder als Jurisdiktion
mit hohem Risiko (sogenannte Black List) oder als Jurisdiktion, die
unter verschärfter Beobachtung steht (sogenannte Grey List) genannt
werden?
7. Wer hat die zum 1. Januar 2020 bei der FIU eingeführten Prozessabläufe
formell verabschiedet, deren Bestandteil nach Auskunft der
Bundesregierung sowohl die Entscheidung war, die „einhergehende Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate
mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“, als auch die
Entscheidung über die Einführung der Behandlung von Verdachtsmeldungen nach
den Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16 f.)?
a) Waren diese beiden Entscheidungen Teil eines Dokuments, das die zum
1. Januar 2020 eingeführten Prozessabläufe gesamthaft beinhaltete?
b) War das BMF in die Entscheidung bezüglich der Prozessabläufe über
die Einführung der Behandlung von Verdachtsmeldungen nach
Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes zum 1. Januar 2020 eingebunden,
und falls ja, inwiefern konkret (bitte angeben, welche Referate und
Abteilungen des BMF eingebunden waren)?
c) Warum erfolgte keine Einbindung des BMF in die Entscheidung
bezüglich der Prozessabläufe der FIU, die „einhergehende Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der
Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16), und wer
entschied, das BMF nicht in die Entscheidung einzubinden?
d) In welche Entscheidung bzw. Entscheidungen, die Teil der zum 1.
Januar 2020 eingeführten Prozessabläufe waren, war das BMF jeweils
eingebunden, und in welche nicht (bitte einzeln nach Prozessabläufen
aufschlüsseln), und nach welchen Kriterien wurde jeweils entschieden,
das BMF einzubinden oder nicht?
8. Auf welcher rechtlichen Grundlage kommt die Bundesregierung zu ihrer
Einschätzung, dass die FIU „Aufgaben von vergleichbarer
Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahrnimmt“ (vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7, 9, 10, 16, 18), und
inwieweit ist diese Grundlage geeignet, das parlamentarische Auskunftsrecht
derart zu beschränken, dass die Bundesregierung diverse Antworten
gänzlich verweigert?
9. In welcher „unspezifischen Form“ waren der Bundesregierung die
Bearbeitungsrückstände bei der FIU zum Stichtag für die Bereitstellung von
Informationen an die FATF im Rahmen der Länderprüfung am 19.
November 2021 bekannt, angesichts dessen, dass sie ihr nach Angabe der
Bundesregierung „nicht in einer spezifischen Form bekannt“ waren (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 20)?
10. Hält die Bundesregierung den bisherigen Einsatz von Künstlicher
Intelligenz bei der FIU für grundgesetzkonform bzw. sieht die Bundesregierung
hierzu gesetzgeberischen Handlungsbedarf, gerade auch unter
Berücksichtigung der aktuellen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts,
wonach eine „automatisierte Anwendung zur Datenanalyse- oder Auswertung
[…] in die informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG [Grundgesetz])“ all derer eingreift,
deren „Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden“ und
die „Rechtfertigung eines [solchen] Grundrechtseingriffs […] eine
gesetzliche Ermächtigung voraus[setzt]“ (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats
vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19)?
a) Inwieweit eignen sich die §§ 29, 30 Absatz 1, 2, 2a des
Geldwäschegesetzes i. V. m. § 28 Absatz 1 Nummer 2 und 8 des Geldwäschegesetzes,
die nach Angabe der Bundesregierung die rechtliche Grundlage für den
Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der FIU bilden (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 8), als Ermächtigungsgrundlage
für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der FIU im Sinne von
automatisierten Datenanalysen?
b) Welche Ergebnisse hat die Prüfung der Bundesregierung ergeben, ob
sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 – 1 BvR
1547/19) oder den Stellungnahmen des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (vgl. „Thesenpapier des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum
Thema: Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bereich der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“ vom 23. März 2022, www.bfdi.bund.de/Sh
aredDocs/Downloads/DE/Konsultationsverfahren/2_KI-Strafverfolgun
g/Positionspapier-KI-Erstversion.pdf?__blob=publicationFile&v=5
bzw. 29. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit 2020, S. 64, www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ta
etigkeitsberichte/29TB_20.pdf?__blob=publicationFile&v=8)
bezüglich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz im Sinne von
automatisierten Datenanalysen bei der FIU gesetzgeberischer Handlungsbedarf
besteht, und, falls ein solcher Handlungsbedarf festgestellt wurde,
welche gesetzgeberischen Maßnahmen wird die Bundesregierung dazu
vorschlagen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 8)?
11. Hat das Landgericht (LG) Osnabrück nach Auffassung der
Bundesregierung mit seiner konkreten Beschreibung des betreffenden Arbeitsschrittes
sowie der Arbeitsweise der bei der FIU eingesetzten Software „FIU
Analytics“, wonach diese Software einen „der eigentlichen Priorisierung und
Schwerpunktzuordnung vorgeschalteten Abgleich der eingegangenen
Daten mit verfügbaren Datenbanken bei einer „Grundrecherche“ [vornehme]“
(vgl. LG Osnabrück (1. Große Strafkammer), Beschluss vom 10.
November 2022 – 1 Qs 24/22, 1 Qs 48/22) die öffentliche Sicherheit gefährdet,
wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 ausführt, dass
die Beantwortung der Frage nach der technischen Funktionsweise von
„FIU Analytics“ („Worin besteht die technische Funktionsweise der KI-
Komponente „FIU Analytics“, und bei welchen konkreten Arbeitsschritten
kommt sie im Rahmen der operativen Analyse von Verdachtsmeldungen
zum Einsatz?“, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 7) aus „Gründen der öffentlichen Sicherheit“ unterbleiben müsse und
sie damit selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt, und falls
ja, was hat die Bundesregierung unternommen, um einer derartigen
„Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ mit geeigneten Maßnahmen zu
begegnen?
12. Zu welchen genauen Zeitpunkten (bitte taggenau angeben) hat die FIU
dem BMF seit Beginn des Jahres 2020 dargelegt, dass „die werthaltig
ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die vertiefte Analyse
überführt werden“, wenn sie dies nach Auskunft der Bundesregierung
regelmäßig getan hat (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 2 f.)?
a) Hat das BMF daraufhin bei der FIU erfragt, ob diese vertieften
Analysen der auskunftsgemäß „unmittelbar in die vertiefte Analyse
überführten Verdachtsmeldungen“ auch abgeschlossen werden, sodass sie bei
der FIU als endbearbeitet geführt werden?
b) Falls dies nicht der Fall ist, wie gelangt die Bundesregierung zu ihrer
Einschätzung, dass nach der „Berichtslage“, wonach „die werthaltig
ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die vertiefte
Analyse überführt werden“, keine neuen Bearbeitungsrückstände hätten
entstehen dürfen, wenn sich die Berichtslage nur auf die Überführung der
Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse und nicht auf den
Fortgang der vertieften Analyse oder die Endbearbeitung bezog?
c) Hat die Bundesregierung angesichts ihrer Feststellung „Nach dieser
Berichtslage hätten erneute Bearbeitungsrückstände nicht entstehen
dürfen“ vor dem 26. August 2022 konkret nachgefragt, ob
Bearbeitungsrückstände bei den Geldwäscheverdachtsmeldungen bestehen
oder hat sich das BMF aufgrund der Formulierung „dass die als
werthaltig ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die vertiefte
Analyse überführt werden“ darauf verlassen, dass keine Rückstände
entstehen dürften (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 2 f.)?
13. Zu welchen genauen Zeitpunkten (bitte taggenau angeben) erfolgte seit
Beginn des Jahres 2020 gegenüber dem BMF eine „Berichterstattung der
FIU zu den Erledigungszahlen“, wie sie nach Auskunft der
Bundesregierung kontinuierlich stattgefunden hat (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3), und welche „Erledigungszahlen“ wurden zu
den jeweiligen Zeitpunkten an das BMF berichtet (bitte die Zeitreihe der
konkreten „Erledigungszahlen“ zu dem jeweiligen Datum der
Berichterstattung durch die FIU angeben)?
a) Ist unter der „Berichterstattung der FIU zu den Erledigungszahlen“, die
Mitteilung der FIU an das BMF über die zum jeweiligen Zeitpunkt
endbearbeiteten Verdachtsmeldungen zu verstehen?
b) Falls ja, hat die FIU im Rahmen der „Berichterstattung zu den
Erledigungszahlen“ gegenüber dem BMF unwahr berichtet, wenn sich aus
dieser Berichterstattung zu den Erledigungszahlen nach Auskunft der
Bundesregierung keine Auffälligkeiten ergeben haben, obwohl nach
heutiger Kenntnis beträchtliche Divergenzen zwischen eingehenden
und endbearbeiteten Verdachtsmeldungen bestanden?
c) Falls nein, was ist unter der „Berichterstattung der FIU zu den
Erledigungszahlen“ anderweitig zu verstehen?
14. Wie viele der in den Jahren 2020, 2021 und 2022 eingegangenen
Verdachtsmeldungen wurden jeweils nach § 32 Absatz 2 des
Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, weil sie im
Zusammenhang mit einer sonstigen Straftat stehen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
15. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als
risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus wurden nach § 32
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden
weitergeleitet, und wie viele davon jeweils, weil sie im Zusammenhang mit
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat stehen
(bitte jeweils getrennt aufschlüsseln)?
16. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als
risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus wurden nach § 32
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes an das Bundesamt für Verfassungsschutz
übermittelt, weil Anhaltspunkte bestanden, dass die Information für dessen
Arbeit erforderlich ist?
17. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als
risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus wurden nach § 32
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes an den Bundesnachrichtendienst
übermittelt, weil Anhaltspunkte bestanden, dass die Information für dessen Arbeit
erforderlich ist?
18. Wie viele der 1 135 Verdachtsmeldungen, bei denen seit Aufnahme des
Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden in den Echtbetrieb zum 8. August
2022 ein solcher Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgte (vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 25), waren Teil der
insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten oder mit unklarem
(End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des
Bearbeitungsrückstaus?
19. In wie vielen Fällen wollten Strafverfolgungsbehörden vor Aufnahme des
Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden in den Echtbetrieb zum 8. August
2022 auf dem Weg von Ersuchen auf Daten der FIU zu solchen
Verdachtsmeldungen zugreifen, die Teil der insgesamt 289 823 entweder nicht
endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten
Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus waren?
20. Zu welchen Terminen erfolgt bzw. gegebenenfalls erfolgte die jährliche
Berichterstattung der Bundesregierung gegenüber der FATF im Rahmen
des verschärften, sogenannten „enhanced-follow-up“-Verfahrens infolge
der letzten FATF-Deutschlandprüfung, und was wurde der FATF darin
jeweils berichtet?
21. Hat die FATF nach Auffassung der Bundesregierung mit ihrer
Beschreibung, das „Risikopriorisierungsmodell“ (im Englischen: „risk
prioritisation model“, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report) der FIU
basiere auf einer „Stichwortsuche“ (im Englischen: „key word search“,
vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report) die öffentliche
Sicherheit gefährdet, wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467 ausführt, dass die Beantwortung der Frage nach dieser
Stichwortbezogenen Filterung von Verdachtsmeldungen bei der FIU („Gehen die
von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine stichwort-bezogene
Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus, und wenn ja, inwiefern?“, vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 9) aus „Gründen der
öffentlichen Sicherheit“ unterbleiben müsse und sie selbst eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt, und falls ja, wann hat die
Bundesregierung der FATF mitgeteilt, dass ihre öffentlich zugängliche
Berichterstattung zur Deutschlandprüfung nach Ansicht der Bundesregierung zu einer
„Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ in Deutschland führt?
22. Welcher Anteil der in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen wurde jeweils durch das von der FATF in
ihrem Bericht zur Deutschlandprüfung beschriebene
„Risikopriorisierungsmodell“ (im Englischen: „risk prioritisation model“, vgl. S. 69 FATF
Germany Mutual Evaluation Report), das auf einer „Stichwortsuche“ (im
Englischen: „key word search“, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual
Evaluation Report) basiere und unter dessen Verwendung nach Angabe des
FATF-Berichts im Berichtszeitraum 75 Prozent der Verdachtsmeldungen
herausgefiltert wurden (vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation
Report), herausgefiltert (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?
23. Welches Dateiformat wird bzw. welche Dateiformate werden bei der FIU
für die Weitergabe von Verdachtsmeldungen an die
Strafverfolgungsbehörden genutzt (beispielsweise etwa docx, xlsx, pdf etc.), und, sofern mehrere
unterschiedliche Formate genutzt werden, wie viele der in den Jahren
2020, 2021 und 2022 jeweils eingegangenen Verdachtsmeldungen wurden
jeweils in welchem Dateiformat an die Strafverfolgungsbehörden
abgegeben (bitte nach Jahr sowie nach Dateiformat aufschlüsseln)?
24. Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung und/oder der
FIU getroffen, um zu verhindern, dass innerhalb der FIU wegen solcher
Informationen, die im internen Informationsaustausch oder im
Informationsaustausch mit externen Stellen anfallen, eine erneute Datenerfassung
erfolgen muss, welches standardisierte Verfahren existiert für die
Entgegennahme von Informationen, die im internen Informationsaustausch oder
im Informationsaustausch mit externen Stellen anfallen, und existieren
innerhalb der FIU Medienbrüche, die eine mindestens teilweise manuelle
Erfassung und/oder Neuerfassung von Daten notwendig machen?
25. Erfolgt und/oder erfolgte bei der FIU eine händische Eingabe von Daten,
und falls ja, in welchen Zeiträumen, und bei welchen
Bearbeitungsschritten (beispielsweise Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus, Bearbeitung
aktuell eintreffender Verdachtsmeldungen, Weiterleitung von Daten an die
Strafverfolgungsbehörden)?
26. Wie erklärt sich die Diskrepanz zwischen der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, wonach die Konsolidierung und Migration des
Informationsverbundes der FIU zum ITZBund mit der „Betriebsübernahme von
goAML und der Übergabe der IT-Arbeitsplätze am 18. April 2022 durch
das ITZBund planmäßig abgeschlossen“ sei (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 9 f.) und der Darstellung aus der
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache
20(7)0268, wonach selbiger Prozess lediglich „weitgehend abgeschlossen“
sei?
27. Befanden sich über den gesamten Zeitraum der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus alle der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status in einer der
beiden Kategorien „unmittelbar in der Endbearbeitung“ sowie
„endbearbeitet“, die nach Angaben der Bundesregierung für die bei der FIU
vorhandenen Verdachtsmeldungen ausschließlich existieren (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5)?
28. Ist die Bezeichnung „unmittelbar in der Endbearbeitung“ (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5) an die Bedingung geknüpft, dass
sich eine so gekennzeichnete Verdachtsmeldung auch tatsächlich und
augenblicklich im manuellen Analyseprozess befindet oder können auch
Verdachtsmeldungen als „unmittelbar in der Endbearbeitung“ gelten, die der
manuellen Analyse erst noch zugeführt werden müssen?
29. Wie viele Tage vergingen durchschnittlich zwischen dem Eingang einer
Verdachtsmeldung bis zum tatsächlichen Beginn der Endbearbeitung seit
Einführung des 2-Level-Modells zum 21. November 2022 bei den seither
neu eingegangenen Verdachtsmeldungen?
30. Bei wie vielen der seit dem 21. November 2022 neu eingegangenen
Verdachtsmeldungen lagen zwischen deren Eingang und dem Beginn der
Endbearbeitung sowie zwischen deren Eingang und dem Abschluss der
Endbearbeitung jeweils mehr als drei, zehn, 30, 90 oder 180 Tage?
31. Welche „Typologien zu nicht-meldepflichtigen Fallkonstellationen“
werden im Rahmen der Arbeitsgruppe im Expertenstab der „Anti Financial
Crime Alliance“ (AFCA) unter Beteiligung der FIU und der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) diskutiert, welche „Typologien
zu nicht-meldepflichtigen Fallkonstellationen“ sind aus Sicht der
Bundesregierung notwendig, um das Problem des „defensive reportings“ zu
adressieren, und bis wann sollen die von der Bundesregierung angekündigten
„konkreten Hilfestellungen für die Verpflichteten“ zur Qualitätssteigerung
von Verdachtsmeldungen vorliegen (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 14 f.)?
32. Welche konkreten Aufgaben wurden bzw. werden in der Zollverwaltung
nicht oder nur verzögert erledigt, weil „bis zu 120 zusätzliche
Beschäftigte“ bzw. „zwischenzeitlich […] 236 qualifizierte Beschäftigte aus anderen
Bereichen der Zollverwaltung“ zur Abarbeitung der
Bearbeitungsrückstände eingesetzt wurden bzw. werden (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 11)?
33. Welche konkreten Inhalte waren Teil der zweieinhalb- bis
viereinhalbtägigen Unterweisung, die den in der „Task Force“ zur Abarbeitung des
Rückstaus eingesetzten Geschäftsaushilfen zuteilwurde (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 11), und hält die Bundesregierung
diesen Umfang der Unterweisungen zur Übermittlung der notwendigen
Kenntnisse für sachgerecht?
34. Wie viele der 4 709 bei der FIU über den Zeitraum 1. Januar 2020 bis
20. November 2022 eingegangenen Spontaninformationen von
ausländischen FIUs (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 10)
waren Teil der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten oder mit
unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des
Bearbeitungsrückstaus?
35. Wie viele der 4 709 bei der FIU über den Zeitraum 1. Januar 2020 bis
20. November 2022 eingegangenen Spontaninformationen von
ausländischen FIUs (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 10)
wurden im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus der insgesamt 289 823
entweder nicht endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden
weitergeleitet?
36. Wie lange dauerte die Weiterleitung der 721 Spontaninformationen von
ausländischen FIUs (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 10), deren Weiterleitung länger als 30 Tage dauerte, im Durchschnitt,
und in wie vielen Fällen dauerte die Weiterleitung länger als 90 bzw.
180 Tage?
37. Wie verteilen sich die Abgaben von Verdachtsmeldungen durch die FIU an
die Strafverfolgungsbehörden für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie für
die Abgaben, die bisher aus der Abarbeitung der insgesamt 289 823 als
entweder nicht endbearbeitet oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen resultierten, auf die von der FIU verwendeten
Risikoschwerpunkte (bitte in analoger Darstellungsform zu Tabelle 3.6 des
FATF-Berichts für das Jahr 2020, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual
Evaluation Report, jeweils für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie für die
Abarbeitung des Rückstaus getrennt nach Risikoschwerpunkten
aufschlüsseln)?
38. Was ist unter der „Meldeschwelle“ zu verstehen, für welche die
Verpflichteten nach Auffassung der Bundesregierung gemäß ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467 „ein einheitliches Verständnis“ entwickeln sollen (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 26), und wie sollte diese
„Meldeschwelle“ nach Auffassung der Bundesregierung ausgestaltet sein
(bitte insbesondere die Kriterien angeben, die erfüllt sein müssen, damit
ein Fall unterhalb der aus Sicht der Bundesregierung anzulegenden
„Meldeschwelle“ liegt)?
39. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte der Widerspruch zur Nennung
des umsetzenden externen Dienstleisters für das Projekt „FIU Analytics“
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 6)?
40. Wie viele Verdachtsmeldungen und/oder Spontanmitteilungen sind in der
Vergangenheit bei der FIU eingegangen, die in Verbindung mit dem Fall
stehen, über den im Zusammenhang mit Ermittlungen unter dem
Decknamen „Black Steel“ berichtet wurde (siehe www.faz.net/aktuell/politik/inla
nd/geldwaesche-wie-68-9-millionen-euro-ueber-deutsche-banken-verschw
anden-18896097.html bzw. www.tagesschau.de/investigativ/mdr/geldwaes
che-netzwerk-italien-mafia-100.html), wie viele dieser
Verdachtsmeldungen und/oder Spontanmitteilungen waren gegebenenfalls Teil der
insgesamt 289 823 bei der FIU entweder als nicht endbearbeitetet oder mit
unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des
Bearbeitungsrückstaus, wie viele dieser Verdachtsmeldungen und/oder
Spontanmitteilungen wurden von der FIU gegebenenfalls an die
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, wie viele davon im Zuge der Abarbeitung der
insgesamt 289 823 bei der FIU entweder als nicht endbearbeitetet oder mit
unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen, und welcher
Zeitraum verging für die Verdachtsmeldungen, für die gegebenenfalls eine
Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgte, zwischen deren
Eingang bei der FIU und der Weiterleitung an die
Strafverfolgungsbehörden (Letzteres bitte einzeln für die gegebenenfalls weitergeleiteten
Verdachtsmeldungen aufschlüsseln)?
41. Wurden gegenüber Mitarbeitern der FIU im Zusammenhang mit den
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen des Verdachts der
Strafvereitelung im Amt dienst- und/oder arbeitsrechtliche Maßnahmen
(Freistellungen, Suspendierungen, Versetzungen, Beendigungen oder
anderweitige Maßnahmen etc.) getroffen, und falls ja, gegenüber wie vielen
Mitarbeitern?
42. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitarbeiter des im Zuge der
Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus bei der FIU eingesetzten externen
Dienstleisters in irgendeiner Weise mit der Aufarbeitung befasst waren
oder Kenntnis von der Aufarbeitung erlangten, obwohl diese nicht über
eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung verfügen, angesichts dessen,
dass die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 ausführt, dass
nur das mit der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus „maßgeblich
befasste Personal“ des externen Dienstleisters über eine gültige
Sicherheitsprüfung verfügt (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 24)?
43. Wurden die durch den bei der FIU im Rahmen der Aufarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus eingesetzten externen Dienstleister erbrachten
Dienstleistungen durch die FIU abgenommen, und falls nein, bis wann läuft der
Vertrag mit diesem Dienstleister, wurde gegebenenfalls eine
Auftragserweiterung vereinbart, und falls ja, in welchem Umfang (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 24)?
44. Sind von dem Hackerangriff, über den das ITZBund der Berichterstattung
zufolge in einem Warnschreiben informiert hat (www.br.de/nachrichten/de
utschland-welt/hackerangriffe-auf-it-dienstleister-des-bundes,TdnLki7),
auch Dienstleister betroffen, die Dienstleistungen für die FIU selbst
erbringen oder die Dienstleistungen erbringen, die anderweitig in Verbindung
mit den Tätigkeiten der FIU stehen?
a) Falls ja, welche Dienstleister sind dies, und welche Dienstleistungen
erbringen diese für die FIU bzw. welche Dienstleistungen erbringen
diese, die mit den Tätigkeiten der FIU in Verbindung stehen?
b) Sind von dem Hackerangriff auch Daten der FIU betroffen oder solche
Daten, die mit den Tätigkeiten der FIU in Verbindung stehen, und falls
ja, welcher genauen Art sind diese Daten?
45. Wann, und zu welchen Anlässen (bitte taggenau angeben) hat die FIU der
Bundesregierung eine personelle Unterausstattung im Bereich der
Sachbearbeitung von Verdachtsmeldungen zur Kenntnis gebracht, wenn die
Kapazitäten in der Sachbearbeitung der FIU nach dem Bekunden der
Bundesregierung eine Priorisierung von Verdachtsmeldungen nach Maßgabe der
Kapazitäten in der Sachbearbeitung notwendig machte (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 15)?
46. Ist es zutreffend, dass die FIU zeitgleich mit ihrer abschließenden
Bewertung des Bearbeitungsrückstaus am 30. Januar 2023 Kenntnis davon
erlangt hat, dass die Zahl der nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen
oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status mit 289 823
Fällen deutlich über der Zahl von 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen liegt, und falls ja, aufgrund welcher Umstände wurden die
zusätzlich festgestellten 188 860 Verdachtsmeldungen mit unklarem
(End-)Status bei der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus zuvor nicht
erkannt?
47. Von welchen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz hat die FIU nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2022 jeweils die
meisten Verdachtsmeldungen erhalten (bitte jeweils die fünf Verpflichteten
mit den meisten abgegebenen Meldungen inklusive der Anzahl an
abgegebenen Meldungen pro Jahr angeben), und wie viele davon wurden jeweils
an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet?
48. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Verdachtsmeldungen, die
vor dem 1. Januar 2020 bei der FIU eingegangen sind, unbearbeitet und/
oder ohne abschließende Bearbeitung entweder mit einem Endstatus
versehen wurden oder gelöscht wurden, und falls ja, auf welche Grundlage
stützt sich diese Feststellung?
49. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Verdachtsmeldungen, die ab
dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 bei der FIU eingegangen sind
und insofern Stand heute von der dreijährigen Löschfrist betroffen sind,
gelöscht wurden, obwohl sie Teil der insgesamt 289 823 entweder nicht
endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten
Verdachtsmeldungen des Rückstaus waren und im Rahmen der Abarbeitung nicht
bereits endbearbeitet wurden, und falls ja, wie wurde sichergestellt, dass
solche Meldungen nicht gelöscht wurden?
50. Was waren jeweils die Inhalte der in der Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467
aufgeführten Gespräche und Konferenzen zwischen der Hausleitung des BMF und/
oder Staatssekretären des BMF und der FIU-Leitung (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 21 f.), und welche konkreten
Maßnahmen und/oder Gesprächsinhalte dienten je Gespräch der Wahrnehmung der
Rechtsaufsicht durch das BMF (bitte die Inhalte sowie die Maßnahmen
und/oder Gesprächsinhalte, die der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht
durch das BMF dienten, für jedes Gespräch – bitte nach persönlichem
Gespräch, Telefongespräch und Videokonferenz – einzeln aufschlüsseln)?
51. Was waren die Inhalte der „FIU Townhall Meeting“-Videokonferenz am
26. August 2022, der Videokonferenz am 23. August 2022 und des
Besuchs der Generalzolldirektion in Köln durch den Bundesminister der
Finanzen Christian Lindner am 10. Mai 2022 (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 21 f.), und welche Personen nahmen daran
teil?
52. Wer hat die Kriterien festgelegt, die zu der sprunghaften Reduzierung der
mit Stand zum 24. Oktober 2022 noch 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen und der mit Stand zum 3. Februar 2023 zusätzlichen
188 860 Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status auf insgesamt
nur 58 288 Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus vertieft analysiert werden sollten, geführt haben, wie
waren diese Kriterien inhaltlich ausgestaltet (bitte insbesondere angeben,
welche konkreten Kriterien erfüllt sein mussten, damit eine
Verdachtsmeldung in die vertiefte Analyse überführt oder nicht überführt wurde), und
inwiefern war das BMF in die Auswahl der Kriterien eingebunden (bitte
insbesondere angeben, auf welcher Ebene und in welchem Rahmen die
Kriterien dem BMF zur Kenntnis gebracht wurden und der Verwendung
dieser Kriterien gegebenenfalls stattgegeben wurde)?
53. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung eine sachgerechte
Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände mit Mitarbeitern möglich, die nach
Angaben der Bundesregierung nur eine zweieinhalb- bis maximal
viereinhalbtägige Schulung erhalten haben (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 11), und aufgrund welcher Vorerfahrungen wurde
entschieden, die Unterweisungsdauer entsprechend zu verkürzen oder zu
verlängern (bitte angeben, über wie viele Jahre relevanter Vorerfahrung mit
Bezug zur Geldwäschebekämpfung ein Mitarbeiter verfügen musste, damit
diese Vorerfahrung die kürzeste Einweisungsdauer von zweieinhalb Tagen
rechtfertigte, sowie dies auch für die maximale Einweisungsdauer von
viereinhalb Tagen angeben)?
54. Hat bzw. haben die FIU und/oder das BMF in der Vergangenheit von
interner und/oder externer Stelle (z. B. von den beauftragten
Beratungsdienstleistungsunternehmen) Hinweise erhalten, dass bei der FIU mehr
Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse gelangen oder gelangen könnten
als dort abgearbeitet werden können, und falls ja, wie und mit welchen
Maßnahmen hat bzw. haben die FIU und/oder das BMF auf entsprechende
Hinweise reagiert?
55. Welche Sofortmaßnahmen der Empfehlungen der Firma PwC wurden bei
der FIU bereits umgesetzt, welche dieser Empfehlungen werden im
Moment umgesetzt, bei welchen dieser Empfehlungen ist eine Umsetzung für
die Zukunft geplant, und bei welchen Empfehlungen wird eine Umsetzung
nicht angestrebt (bitte jeweils pro Sofortmaßnahme den Erfüllungsgrad
angeben)?
56. Gab es einen Austausch innerhalb der Bundesregierung, innerhalb des
BMF, innerhalb der FIU und/oder zwischen BMF und FIU darüber, ob die
Abgeordneten des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, die am
13. September 2022 die FIU in Köln besucht haben, über den dem BMF zu
dieser Zeit bereits bekannten Bearbeitungsrückstand bei
Geldwäscheverdachtsmeldungen informiert werden sollen oder nicht?
57. Bewertet die Bundesregierung es als eine Schwächung der
Geldwäschebekämpfung in Deutschland, dass Verdachtsmeldungen oft erst Monate
nach Eingang bei der FIU an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet
werden?
58. Ist angesichts dessen, dass das BMF erklärt, für das Entstehen des
Bearbeitungsrückstands sei die Entscheidung der FIU ursächlich gewesen, die
„Steuerung des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen
der Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“
(vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 16), bis zu dieser Entscheidung eine
sachgerechte Abarbeitung der Meldungen erfolgt, sodass bis dahin keine
Bearbeitungsrückstände entstanden waren, und falls nein, aufgrund welcher
anderweitigen Umstände ist dies nicht erfolgt?
59. Was waren die Gründe für die Entscheidung der FIU, die „Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der
Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl.
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268,
S. 16), inwiefern und auf welcher Ebene wurden Vor- und Nachteile dieser
Entscheidung abgewogen, auf welche Weise wurde der
Entstehungsprozess dieser Entscheidung dokumentiert, und wie beurteilt das BMF den
Verfahrensablauf, der im Ergebnis zu dieser Entscheidung geführt hat?
60. Welche disziplinarischen und/oder auf die Berichterstattung durch die FIU
gegenüber dem BMF bezogenen Maßnahmen wurden seitens des BMF vor
dem Hintergrund getroffen, dass es über die für das Entstehen des
Bearbeitungsrückstands ursächliche Entscheidung der FIU, die „Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der
Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl.
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268,
S. 16), nach eigenem Bekunden bis zum Bekanntwerden der
Bearbeitungsrückstände nicht informiert wurde (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16)?
61. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund dessen, dass sich die
Bearbeitungsrückstände bei der FIU seit Januar 2020 aufgebaut haben und der
damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz im Finanzausschuss
am 20. September 2021 gesagt hatte, dass die Bearbeitungsrückstände bei
der FIU im Laufe des Jahres 2018 hätten abgebaut werden können und das
Problem seit dem 6. Juli 2018 vollständig gelöst sei, an dieser Aussage
fest, dass das Problem der Bearbeitungsrückstände zum Zeitpunkt dieser
Aussage am 20. September 2021 vollständig gelöst war?
62. Was entgegnet die Bundesregierung auf die öffentlich vorgetragenen
Vorwürfe, dass die FIU die Meldungen aus dem Bearbeitungsrückstau
massenhaft an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet und die Meldungen
im Zuge der Abarbeitung insofern nicht sachgerecht analysiert werden
dürften (www.youtube.com/watch?v=sF8q9_lRrHc)?
63. Seit wann besitzen die einzelnen Behörden jeweils den Zugriff auf die
Daten der FIU im Echtbetrieb, und um welche Daten handelt es sich bei
diesen Zugriffsmöglichkeiten, angesichts dessen, dass der damalige
Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz im Finanzausschuss am 20. September
2021 gesagt hatte, dass man dafür gesorgt habe, dass die
Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern auf die Daten der FIU zugreifen können?
a) Wie viele Ersuche wurden vor dem Echtbetrieb des Datenzugriffs von
den Behörden an die FIU gestellt (bitte einzeln nach den Jahren 2018,
2019, 2020, 2021 und 2022 sowie nach den ersuchenden Behörden
aufschlüsseln)?
b) In welchem durchschnittlichen Zeitraum erfolgte eine Beantwortung
der entsprechenden Ersuche, und wie viele der Ersuche wurden nach
mehr als drei, zehn, 30, 90 oder 180 Tagen beantwortet?
64. Wurde bei der FIU im Rahmen der operativen Analyse von
Verdachtsmeldungen abseits der Entscheidung, die „Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit
ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl. „Schlussbewertung des
BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 16),
von internen Verfahrensanweisungen abgewichen, und falls ja, inwiefern?
65. Wie lange verbleiben seit Einführung des 2-Level-Modells zum 21.
November 2022 die seither neu eingegangenen Verdachtsmeldungen
durchschnittlich „in der Endbearbeitung“, und in wie vielen Fällen der seitdem
in die Endbearbeitung genommenen Meldungen verblieben diese länger
als drei, zehn, 30 oder 90 Tage in der Endbearbeitung?
66. Was ist angesichts dessen, dass die Meldungen aus dem
Bearbeitungsrückstau unmittelbar endbearbeitet werden und nicht zwischenzeitlich in den
sogenannten Info-Pool überführt werden – eine Berechnung der
durchschnittlichen Bearbeitungsdauer insofern zweifelsfrei möglich ist – die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer derjenigen Verdachtsmeldungen, die
im Zuge der Abarbeitung der Verdachtsmeldungen, die nach Ansicht der
FIU vertieft analysiert werden sollten, gemessen von dem Zeitpunkt ihrer
Überführung in die Endbearbeitung bis zum Abschluss der
Endbearbeitung?
67. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie öffentliche Angaben zur
Entwicklung der bei der FIU entweder nicht endbearbeiteten oder der in
unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen mit der
Begründung verweigert, dass ein „Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU,
deren Analysetätigkeit einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist,
[…] für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig [wäre]“
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3 f.), die FIU
jedoch zum 21. November 2022 ihre Arbeitsweise im Rahmen der
Einführung des 2-Level-Modells substantiell umgestellt hat, sodass aus den vor
diesem Zeitpunkt liegenden Entwicklungen des Bearbeitungsrückstaus
keine Rückschlüsse auf die aktuelle Arbeitsweise der FIU gezogen werden
können?
a) Zu welchem Zeitpunkt bzw. gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten
hat die Bundesregierung geprüft, ob für diejenigen ihrer Antworten auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, für die sie eine öffentliche Beantwortung ablehnt, der
Grund für die nach erklärter Maßgabe der Bundesregierung
notwendige Einstufung als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ fortbesteht oder
ob der Geheimhaltungsgrad änderungsbedürftig ist, und mit welchen
Ergebnissen?
b) Zu welchem Zeitpunkt bzw. gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten
hat die Bundesregierung geprüft, ob für diejenigen ihrer Antworten auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, für welche die Bundesregierung selbst eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt, der Grund für die nach erklärter
Maßgabe der Bundesregierung notwendige Auskunftsverweigerung
fortbesteht, und mit welchen Ergebnissen?
c) Wie hat sich die Anzahl der bei der FIU entweder nicht
endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen entwickelt (bitte im Zeitraum von Januar 2020 bis 20. November
2022 jeweils die zum Monatsende bestehende kumulierte
Gesamtanzahl aller nicht endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status
verbliebenen Verdachtsmeldungen angeben sowie dies auch für die
Zeitpunkte 20. September 2021, 16. Februar 2022, 26. August 2022,
13. September 2022, 24. Oktober 2022 und 20. November mitteilen)?
68. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie öffentliche Angaben zu den
von der FIU „bis zur Umstellung auf das 2-Level-Modell“ verwendeten
Risikoprofilen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 18) zur Gänze verweigert und sie damit selbst eine Beantwortung unter
VS-Einstufung mit der Begründung ablehnt, dass „durch die Beantwortung
der Fragen […] spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur
Methodik der FIU, offengelegt und detaillierte Einblicke zur
Ausgestaltung und Durchführung der operativen Analyse ermöglicht [würden]“ und
eine „Auskunft […] zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien
führen [könnte] und somit die Erkenntnisgewinnung der FIU erschweren
oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen [könnte]“ (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 17 f.), das Ziehen von
Rückschlüssen auf die aktuelle Arbeitsweise der FIU, auf die sich die Antwort
ausweislich des expliziten Verweises auf die Möglichkeit der Entwicklung
von Abwehrstrategien bezieht, aber insofern widersinnig ist, als die
erwähnten Risikoprofile seit Umstellung auf das 2-Level-Modell zum
21. November 2022 nach Angaben der Bundesregierung von der FIU nicht
mehr genutzt werden (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 18)?
a) Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem
(End-)Status wiesen zum Zeitpunkt ihrer Identifizierung als nicht
endbearbeitet oder als mit einem unklaren (End-)Status keine formale
Kennzeichnung auf und/oder waren mit keinem Risikoprofil versehen?
b) Wie stellt sich für die 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)-
Status, die mit einem Risikoprofil versehen waren, die mengenmäßige
Aufschlüsselung der Risikoprofile dar, wie bewertet die
Bundesregierung die Schwere der Verdachtsmeldungen, und auf welche Art der
Auswertung der Bundesregierung (ausdrücklich nicht der FIU) fußt die
Annahme, dass sich darunter keine schwerwiegenden Fälle der
Geldwäsche befinden, wie es der Bundesminister der Finanzen, Christian
Lindner, im Dezember 2022 äußerte?
c) Ist die Risikobewertung von Verdachtsmeldungen innerhalb der FIU
ein automatisierter oder ein manueller Prozess, und wenn Letzteres
zutrifft, wie wird innerhalb der FIU die Reihenfolge festgelegt, nach der
die Verdachtsmeldungen diesem Prozess zugeführt werden?
69. Ist die Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände abgeschlossen, und wie
wurde sichergestellt, dass parallel zu dieser Abarbeitung keine neuen
Rückstände bei aktuellen Geldwäscheverdachtsmeldungen erfolgen?
70. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die FIU trotz der
Bearbeitungsrückstände den Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns – welcher die
Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen
umfasst – erfüllt hat, welcher der Analysepflicht der FIU gemäß § 28
Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes immanent ist?
71. Hatten angesichts dessen, dass die Bundesregierung das mangelnde FIU-
interne Controlling als Grund für das Entstehen des Bearbeitungsrückstaus
anführt und sie ebenfalls sagt, dass die Leitungen der Operativreferate den
Analysten die Verdachtsmeldungen zuweisen sollten, die Leitungen der
Operativreferate Kenntnis davon, dass sie eingegangene
Verdachtsmeldungen noch keinem Analysten zugewiesen hatten oder hatten die Analysten
Kenntnis davon, dass sie Verdachtsmeldungen, die ihnen von der Leitung
der Operativreferate zugewiesen wurden, noch nicht bearbeitet hatten, und
sind seitens der Leitung der Operativreferate und/oder seitens der
Analysten Hinweise dazu bei der FIU und/oder dem BMF eingegangen (vgl.
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 3, 16)?
72. Wann hat das BMF gegenüber der FIU zur Ausgestaltung des operativen
Analyseprozesses, zur Ausgestaltung der strategischen Analyse, zur
Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und
anderen inländischen öffentlichen Stellen, zum Erlass von Sofortmaßnahmen
nach § 40 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, zum nationalen und
internationalen Informationsaustausch der FIU (soweit der Umgang mit
Ersuchen und Spontanmitteilungen betroffen ist) und zum Abschluss von
Memoranda of Understanding (MoUs) Aufforderungen zur
informatorischen Berichterstattung getätigt, wie sie nach der Darstellung der
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268 im Rahmen der Rechtsaufsicht des BMF zulässig sind
(bitte entlang den aufgeführten Kategorien einzeln angeben, wann das
BMF die FIU zur informatorischen Berichterstattung aufgefordert hat,
wann daraufhin eine solche informatorische Berichterstattung erfolgt ist
sowie gegebenenfalls, ob sich aus der informatorischen Berichterstattung
Auffälligkeiten ergeben haben und wie darauf seitens des BMF reagiert
wurde)?
73. Welche steuernden Vorgaben hat das BMF der FIU zu welchen
Zeitpunkten zur Aufbauorganisation der FIU, zur generellen Auslegung von
Regelungen des Geldwäschegesetzes, zur Zusammenarbeit mit den
Verpflichteten, zur einzelfallunabhängigen Zusammenarbeit mit den
Aufsichtsbehörden, zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit mit den
Strafverfolgungsbehörden, zur Erstellung von Statistiken, zur Veröffentlichung des FIU-
Jahresberichts, zur Beteiligung an Treffen nationaler und internationaler
Arbeitsgruppen und zur IT gemacht, wie sie nach der Darstellung der
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268 im Rahmen der uneingeschränkten Fachaufsicht des
BMF zulässig sind (bitte entlang den aufgeführten Kategorien einzeln
angeben, wann das BMF der FIU welche steuernden Vorgaben gemacht hat,
in welcher Art und Weise die jeweiligen Vorgaben umgesetzt wurden und
mit welchem Erfüllungsgrad sie jeweils umgesetzt wurden)?
74. Durch welche Vorgaben beabsichtigt die Bundesregierung, die „operative
Analyse der FIU noch effektiver zu machen“ (vgl. „Schlussbewertung des
BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 9),
und wie genau beabsichtigt die Bundesregierung einen solchen
effektivitätssteigernden Eingriff in die operative Analyse der FIU, wenn „steuernde
Vorgaben des BMF, die die operative Analyse der FIU betreffen“ nach
Bekunden der Bundesregierung „unzulässig“ sind (vgl. „Schlussbewertung
des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268,
S. 6)?
75. Sind die Maßnahmen zur Optimierung der Software goAML zur
Erreichung des Effizienzniveaus, welches die FIU anstrebt (vgl.
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268,
S. 10), mittlerweile erreicht, und falls nein, wann ist mit dessen Erreichung
zu rechnen, und welche Umsetzungsschritte wurden dazu bislang
veranlasst?
76. Ist der von dem Beratungsdienstleistungsunternehmen Oliver Wyman
GmbH vorgeschlagene Transformationsprozess mittlerweile
abgeschlossen, und falls nein, wann ist mit dessen Abschluss zu rechnen, und welche
Umsetzungsschritte stehen noch aus (vgl. „Schlussbewertung des BMF“
vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 11)?
77. Wann erfolgte der Abschluss des Auswertungsprojekts, und wann wird die
angekündigte umgehende Unterrichtung des Finanzausschusses über
dessen Ergebnis erfolgen (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar
2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 13)?
78. Wie stellt sich der Analyseprozess im Detail dar, der dem BMF durch die
FIU kommuniziert wurde und demzufolge „stets eine unmittelbare
Überführung aller risikorelevanten Verdachtsmeldungen in die vertiefte
(manuelle) Analyse vorgesehen“ war, und aus welchem Grund waren die
Bearbeitungsrückstände für das BMF „daher vor der Berichterstattung durch
die FIU weder bekannt noch erkennbar“, wenn der dem BMF demgemäß
bekannt gewesene Analyseprozess „eine unmittelbare Überführung aller
risikorelevanten Verdachtsmeldungen in die vertiefte (manuelle) Analyse“
lediglich „vorsah“ (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar
2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 14)?
79. Wieso hat das BMF der FIU, vor allem angesichts dessen, dass es in der
Vergangenheit bereits zu Bearbeitungsrückständen bei der FIU gekommen
war, nicht zu einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise schon im Jahr 2020
oder 2021, oder ganz generell aufgegeben, bei Bekanntwerden von
Bearbeitungsrückständen dem BMF über diese unverzüglich zu berichten,
sondern dies erst im Zuge des neuerlichen Bearbeitungsrückstaus getan, wie
aus der Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268 hervorgeht (vgl. S. 15)?
80. Besteht die Rechtsaufsicht des BMF über die FIU nach Ansicht der
Bundesregierung auch darin, die Wahrung des Grundsatzes des zügigen
Verwaltungshandelns, welcher die Notwendigkeit einer zeitnahen
Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen umfasst und dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des
Geldwäschegesetzes immanent ist, sicherzustellen?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, welche Handlungen (Prüfungen, Informationsaufforderungen
etc.) hat das BMF zu welchen Zeitpunkten getätigt, um die Wahrung
des Grundsatzes des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die
Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen
umfasst und dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
immanent ist, bei der FIU sicherzustellen?
c) Wurden im Rahmen der Berichterstattung der FIU gegenüber dem
BMF zu den „Erledigungszahlen“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3) seitens der FIU Angaben darüber
gemacht, inwieweit mit Blick auf diese „Erledigungszahlen“ der
Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die Notwendigkeit
einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen umfasst und
dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes immanent ist,
gewahrt wurde?
d) Hat das BMF die FIU zur Erteilung notwendiger Angaben zur
Überprüfung des Grundsatzes des zügigen Verwaltungshandelns
aufgefordert, sofern seitens der FIU im Rahmen der Berichterstattung
gegenüber dem BMF zu den „Erledigungszahlen“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3) keine Angaben darüber gemacht
wurden, inwieweit mit Blick auf diese „Erledigungszahlen“ der
Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die Notwendigkeit
einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen umfasst und
dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes immanent ist,
gewahrt wurde, und falls nein, warum nicht?
81. An welchen genauen Anhaltspunkten macht die Bundesregierung die
beispielsweise in der Schlussbewertung des BMF vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268 angeführte Beiläufigkeit des Schreibens
fest, mit dem der Bearbeitungsrückstau bei der FIU dem BMF erstmalig
zur Kenntnis gebracht wurde – sofern die Bundesregierung mit ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467 nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass sich die
Beiläufigkeit des Schreibens rein aus dessen Zusammenhang mit der
„turnusmäßigen Berichterstattung der FIU an die Fachabteilung des BMF zum
Sachstand des sogenannten Transformationsprozesses“ ergibt und dieser
Berichterstattung insofern eine Beiläufigkeit wesensimmanent ist (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 2)?
a) Wer sind Adressat und Absender dieses Schreibens?
b) Welche weiteren Informationen sind diesem Schreiben zu entnehmen?
c) Was ist der genaue Wortlaut des Schreibens hinsichtlich der Angabe
der FIU, dass sie die „Zahl der betroffenen Fälle lediglich auf
mindestens 45 000 Verdachtsmeldungen bzw. Informationen geschätzt“ hat
(vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 14)?
82. Wie viele Mitarbeiter haben in den Jahren 2020, 2021, 2022 und bislang
im Jahr 2023 die FIU verlassen, und aus welchen Gründen (bitte die
Gesamtzahlen der Mitarbeiter pro Jahr aufschlüsseln, welche die FIU
verlassen haben sowie pro Jahr die fünf Gründe, die jeweils am häufigsten
genannt wurden, mit Fallzahl angeben)?
83. Welche Maßnahmen wurden seitens des BMF und/oder der FIU ergriffen,
um sicherzustellen, dass der neue Leiter der FIU direkt zum Amtsantritt
am 1. Juli 2023 zügig mit der Bewältigung der anstehenden
Herausforderungen bei der FIU starten kann, und mit welchen Mitgliedern der
Hausleitung des BMF und zu welchen konkreten Anlässen haben bereits
persönliche Gespräche der neuen FIU-Leitung (auch digital oder telefonisch sowie
auch im Rahmen des Auswahlverfahrens) stattgefunden?
Berlin, den 26. Mai 2023
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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