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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Unbeantwortete und weitere offene Fragen zu Missständen bei der Financial Intelligence Unit
(insgesamt 83 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
15.06.2023
Antwortdauer
15 Tage
Aktualisiert
09.08.2023
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/704631.05.2023
Unbeantwortete und weitere offene Fragen zu Missständen bei der Financial Intelligence Unit
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Unbeantwortete und weitere offene Fragen zu Missständen bei der Financial
Intelligence Unit
Nachdem der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz den
Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 20. September
2021 kurz vor der Bundestagswahl verkündet hatte, dass das Problem der
Bearbeitungsrückstände von Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der Financial
Intelligence Unit (FIU) „gelöst“ sei, wurde im Oktober 2022 zunächst bekannt,
dass zwischen 1. Januar 2020 und 30. September 2022 bei der FIU 100 963 als
risikorelevant eingestufte Verdachtsmeldungen nicht endbearbeitet wurden.
Anschließend stellte sich heraus, dass diese 100 963 Verdachtsmeldungen Teil
eines noch weitaus größeren Bearbeitungsrückstaus von insgesamt 289 823
entweder nicht endbearbeiteten und als risikorelevant klassifizierten oder mit
unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen waren, die sich bei der
FIU seit Januar 2020 über mehr als zweieinhalb Jahre angestaut hatten. Das
Problem der Bearbeitungsrückstände bei der FIU war mithin über Jahre alles
andere als gelöst und die Behauptung des damaligen Bundesministers der
Finanzen Olaf Scholz vom 20. September 2021 unzutreffend. Es stellen sich viele
Fragen, warum das Bundesministerium der Finanzen (BMF) trotz seiner
Rechtsaufsicht über die FIU diese Probleme nicht in den Griff bekommen hat.
Es wurde keine Sorge dafür getragen, dass die FIU ihre gesetzlichen
Verpflichtungen erfüllt.
In der Folge wurde der Bearbeitungsrückstau von der Fraktion der CDU/CSU
im Deutschen Bundestag vielfach thematisiert, um die Gründe für die
Nichtbearbeitung von Verdachtsmeldungen bei der FIU und das Versagen der
Rechtsaufsicht des BMF aufzuarbeiten (so etwa in Form von Selbstbefassungen des
Finanzausschusses sowie auch im parlamentarischen Fragewesen; siehe
beispielsweise die Schriftlichen Fragen 59, 60 und 61 des Abgeordneten Matthias
Hauer auf Bundestagsdrucksache 20/4852, dessen Schriftliche Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 20/5183 sowie die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU „Missstände bei der Financial Intelligence Unit“ auf
Bundestagsdrucksache 20/6107). Jedoch wirkt die Bundesregierung bei der Aufarbeitung,
wie es zu dem Bearbeitungsrückstau kommen konnte, wieso er erst Jahre später
öffentlich wurde, wieso die Rechtsaufsicht des BMF versagte, wieso der
damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz dem Finanzausschuss am
20. September 2021 falsche Informationen mitteilte, wann welche Rückstände
bestanden, wie diese abgearbeitet werden etc., nicht sachgerecht mit. Nachdem
die FIU und die Bundesregierung es zunächst versäumt hatten, die Financial
Action Task Force (FATF) bei ihrer Deutschlandprüfung über den
Bearbeitungsrückstau zu informieren und die Bundesregierung den Mitgliedern des
Finanzausschusses ihre Kenntnisse über den Rückstau bei deren Besuch der FIU
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7046
20. Wahlperiode 31.05.2023
aktiv verschwieg, verweigert die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467
bei vielen Fragen zu den Hintergründen sowie zur Auf- und Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus jegliche Auskunft und lehnt teilweise sogar eine
Beantwortung unter VS-Einstufung (VS = Verschlusssache) ab, für die das
Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit bereits eine besondere
Begründungspflicht der Bundesregierung festgestellt hat (Urteil des Zweiten Senats vom
7. November 2017 – 2 BvE 2/11). Durch diese Beschneidung des
parlamentarischen Auskunftsrechts wird die Aufklärung der Missstände bei der FIU durch
die Bundesregierung weiter erschwert.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie zu den folgenden Fragen der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU in der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/6467 eine öffentliche
Beantwortung ablehnt (bitte einzeln je Fragestellung substantiiert begründen), dies
insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE
2/11, wonach die Bundesregierung einer besonderen Begründungspflicht
unterliegt, „soweit sie ihre Antwort nicht in der nach § 104 in Verbindung
mit § 75 Absatz 3 und § 76 Absatz 1 GO-BT [Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages] vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erteilt, sondern sie eingestuft in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung stellt“ und sie
das „Vorliegen der Voraussetzungen eines
Informationsverweigerungsrechts […] substantiiert, nicht lediglich formelhaft, darzulegen“ hat?
a) „Wie hat sich die Anzahl der bei der FIU entweder nicht
endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen entwickelt (bitte im Zeitraum Januar 2020 bis Februar 2023 jeweils
die zum Monatsende bestehende kumulierte Gesamtanzahl aller nicht
endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen angeben sowie dies auch für die Zeitpunkte 20.
September 2021, 16. Februar 2022, 26. August 2022, 13. September 2022
und 24. Oktober 2022 mitteilen)?“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3 f.)?
b) „Wie schreitet die Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus nach den
Erkenntnissen der Bundesregierung bezüglich der noch verbleibenden
nicht endbearbeiteten oder in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen seit Bekanntwerden des Rückstaus wöchentlich
zahlenmäßig voran?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 3 f.)?
c) „Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Rahmen der Abarbeitung
des Rückstaus der entweder als nicht endbearbeitet oder als mit
unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen durch die FIU an
die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und wie verhält sich diese
Zahl zu den bisher insgesamt endbearbeiteten Verdachtsmeldungen des
Rückstaus?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 5)?
d) „Wie viel Prozent aller in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen blieben zum Ende des jeweiligen
Jahres jeweils nicht endbearbeitet oder verblieben mit einem unklaren
(End-)Status?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 22 f.)?
2. Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage begründet die
Bundesregierung, dass sie zu den folgenden Fragen der Kleinen Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 eine Antwort gänzlich
verweigert und sie damit selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung
ablehnt (bitte jeweils einzeln je Fragestellung substantiiert begründen
sowie ergänzend die rechtliche Grundlage erläutern)?
a) „Was genau stellt sich die Bundesregierung unter dem Einsatz
Künstlicher Intelligenz bei der FIU vor, in welcher Form existiert eine solche
dort bereits (bitte insbesondere konkretisieren, inwiefern es sich um
maschinelles Lernen handelt) und welche zeitlichen Meilensteine hat
die Bundesregierung sich bei der Umsetzung ihrer eigenen
Ankündigung gesetzt, den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der FIU
voranzutreiben?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 7)?
b) „Worin besteht die technische Funktionsweise der KI-Komponente
[KI = Künstliche Intelligenz] „FIU Analytics“ und bei welchen
konkreten Arbeitsschritten kommt sie im Rahmen der operativen Analyse von
Verdachtsmeldungen zum Einsatz?“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7)?
c) „Wie viele der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen kamen jeweils absolut und relativ mit
der KI-Komponente „FIU Analytics“ in Kontakt?“ (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7)?
d) „Gehen die von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine
stichwort-bezogene Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus und
falls ja, inwiefern?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 9)?
e) „Wie hat die FIU die sprunghafte Reduzierung der mit Stand zum
24. Oktober 2022 noch 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen und der mit Stand zum 3. Februar 2023 zusätzlichen 188 860
Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status auf insgesamt nur
58 288 Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus vertieft analysiert werden sollten, erreicht (bitte
insbesondere angeben, welche konkreten Kriterien erfüllt sein mussten,
damit eine Verdachtsmeldung in die vertiefte Analyse überführt oder
nicht überführt wurde)?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 10)?
f) „Nach welchen Priorisierungskriterien, neben der Abhängigkeit von
Kapazitäten in der Sachbearbeitung, wurden bei der FIU die
Überführungsentscheidungen von Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse
getroffen und wie wurden diejenigen Meldungen gekennzeichnet, für die die
Priorisierung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Kapazität in der
Sachbearbeitung dazu führte, dass sie zunächst nicht in die vertiefte Analyse
überführt wurden?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 16)?
g) „Wie viele der insgesamt 289.823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)
Status wiesen zum Zeitpunkt ihrer Identifizierung als nicht endbearbeitet
oder als mit einem unklaren (End-)Status keine formale Kennzeichnung
auf und/oder waren mit keinem Risikoprofil versehen?“ (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 17 f.)?
h) „Wie stellt sich für die 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status,
die mit einem Risikoprofil versehen waren, die mengenmäßige
Aufschlüsselung der Risikoprofile dar, wie bewertet die Bundesregierung
die Schwere der Verdachtsmeldungen und auf welche Art der
Auswertung der Bundesregierung (ausdrücklich nicht der FIU) fußt die
Annahme, dass sich darunter keine schwerwiegenden Fälle der Geldwäsche
befinden, wie es der Bundesminister der Finanzen im Dezember 2022
äußerte?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 17 f.)?
i) „Ist die Risikobewertung von Verdachtsmeldungen innerhalb der FIU
ein automatisierter oder ein manueller Prozess und, falls letzteres
zutrifft, wie wird innerhalb der FIU die Reihenfolge festgelegt, nach der
die Verdachtsmeldungen diesem Prozess zugeführt werden?“ (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 17 f.)?
j) „Auf welche Art und auf Grundlage welcher Variablen wird innerhalb
der FIU bewertet, welche Verdachtsmeldungen im Vergleich zu den
übrigen Verdachtsmeldungen, die demselben Risikoschwerpunkt
zugeordnet wurden, qualitativ schwerer wiegen und daher prioritär zu
analysieren sind?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 18 f.)?
3. Wie begründet die Bundesregierung angesichts dessen, dass die öffentlich
zugänglichen FIU-Jahresberichte regelmäßig die (gerundete) Menge der an
die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Verdachtsmeldungen und
deren Verhältnis zum Gesamtmeldeaufkommen angeben (vgl.
beispielsweise FIU-Jahresbericht 2020, S. 22 bzw. FIU-Jahresbericht 2021, S. 20),
dass auf eine entsprechende Frage aus der Kleinen Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6107 nach den im Rahmen
der Abarbeitung des Rückstaus erfolgten Weiterleitungen von
Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden („Wie viele
Verdachtsmeldungen wurden im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus der entweder
als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifizierten
Verdachtsmeldungen durch die FIU an die Strafverfolgungsbehörden
weitergeleitet und wie verhält sich diese Zahl zu den bisher insgesamt
endbearbeiteten Verdachtsmeldungen des Rückstaus?“, vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5) keine öffentliche Antwort erfolgt?
4. Wie begründet die Bundesregierung angesichts dessen, dass die FATF im
Bericht zur Deutschlandprüfung öffentlich darlegt, das
„Risikopriorisierungsmodell“ (im Englischen: „risk prioritisation model“, vgl. S. 69 FATF
Germany Mutual Evaluation Report) der FIU basiere auf einer
„Stichwortsuche“ (im Englischen: „key word search“, vgl. S. 69 FATF Germany
Mutual Evaluation Report), dass in der Antwort der Bundesregierung auf die
entsprechende Frage der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, ob die Filtermechanismen der FIU über
diese von der FATF erwähnte „Stichwortsuche“ hinausgehen („Gehen die
von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine stichwort-bezogene
Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus, und wenn ja, inwiefern?“, vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 9), eine Antwort von
der Bundesregierung gänzlich verweigert wird und sie damit selbst eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt?
5. Welche konkreten Punkte schlägt das bei der FIU tätige externe
Beratungsdienstleistungsunternehmen PwC Strategy& (Germany) GmbH zur
Optimierung der Filtermechanismen der FIU vor (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 15)?
6. Wie erklärt die Bundesregierung, dass gemäß „Handbuch goAML Web
Portal“ der FIU (www.zoll.de/DE/FIU/Software-goAML/Publikationen/pu
blikationen_node.html) bei der Abgabe einer Verdachtsmeldung der
„genaue Betrag der Transaktion“ (vgl. Handbuch goAML Web Portal, S. 32)
sowie das „Herkunftsland der Transaktion“ (vgl. Handbuch goAML Web
Portal, S. 36) verpflichtend anzugeben sind, die „Arbeitsstatistik“ in Bezug
auf die insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder
als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert
wurden, nach Auskunft der Bundesregierung gemäß ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467 jedoch keine Angaben über das zugehörige Transaktionsvolumen
oder die Zusammenhänge mit Ländern, die von der FATF in Bezug auf
Geldwäscherisiken entweder als Jurisdiktion mit hohem Risiko
(sogenannte Black List) oder als Jurisdiktion, die unter verschärfter Beobachtung
steht (sogenannte Grey List), enthalte (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 12)?
a) Wie hoch ist das zugehörige Transaktionsvolumen der insgesamt
289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht
endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, und
wie hoch ist das Transaktionsvolumen derjenigen 58 288
Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus vertieft
analysiert werden sollten?
b) Wie verteilt sich das Transaktionsvolumen der insgesamt 289 823
Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht endbearbeitet
oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, auf die
einzelnen Jahre 2020, 2021 und 2022?
c) Wie viele der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU
entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status
identifiziert wurden, stehen im Zusammenhang mit Ländern, die von
der FATF in Bezug auf Geldwäscherisiken entweder als Jurisdiktion
mit hohem Risiko (sogenannte Black List) oder als Jurisdiktion, die
unter verschärfter Beobachtung steht (sogenannte Grey List) genannt
werden?
7. Wer hat die zum 1. Januar 2020 bei der FIU eingeführten Prozessabläufe
formell verabschiedet, deren Bestandteil nach Auskunft der
Bundesregierung sowohl die Entscheidung war, die „einhergehende Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate
mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“, als auch die
Entscheidung über die Einführung der Behandlung von Verdachtsmeldungen nach
den Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16 f.)?
a) Waren diese beiden Entscheidungen Teil eines Dokuments, das die zum
1. Januar 2020 eingeführten Prozessabläufe gesamthaft beinhaltete?
b) War das BMF in die Entscheidung bezüglich der Prozessabläufe über
die Einführung der Behandlung von Verdachtsmeldungen nach
Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes zum 1. Januar 2020 eingebunden,
und falls ja, inwiefern konkret (bitte angeben, welche Referate und
Abteilungen des BMF eingebunden waren)?
c) Warum erfolgte keine Einbindung des BMF in die Entscheidung
bezüglich der Prozessabläufe der FIU, die „einhergehende Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der
Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16), und wer
entschied, das BMF nicht in die Entscheidung einzubinden?
d) In welche Entscheidung bzw. Entscheidungen, die Teil der zum 1.
Januar 2020 eingeführten Prozessabläufe waren, war das BMF jeweils
eingebunden, und in welche nicht (bitte einzeln nach Prozessabläufen
aufschlüsseln), und nach welchen Kriterien wurde jeweils entschieden,
das BMF einzubinden oder nicht?
8. Auf welcher rechtlichen Grundlage kommt die Bundesregierung zu ihrer
Einschätzung, dass die FIU „Aufgaben von vergleichbarer
Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahrnimmt“ (vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7, 9, 10, 16, 18), und
inwieweit ist diese Grundlage geeignet, das parlamentarische Auskunftsrecht
derart zu beschränken, dass die Bundesregierung diverse Antworten
gänzlich verweigert?
9. In welcher „unspezifischen Form“ waren der Bundesregierung die
Bearbeitungsrückstände bei der FIU zum Stichtag für die Bereitstellung von
Informationen an die FATF im Rahmen der Länderprüfung am 19.
November 2021 bekannt, angesichts dessen, dass sie ihr nach Angabe der
Bundesregierung „nicht in einer spezifischen Form bekannt“ waren (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 20)?
10. Hält die Bundesregierung den bisherigen Einsatz von Künstlicher
Intelligenz bei der FIU für grundgesetzkonform bzw. sieht die Bundesregierung
hierzu gesetzgeberischen Handlungsbedarf, gerade auch unter
Berücksichtigung der aktuellen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts,
wonach eine „automatisierte Anwendung zur Datenanalyse- oder Auswertung
[…] in die informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG [Grundgesetz])“ all derer eingreift,
deren „Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden“ und
die „Rechtfertigung eines [solchen] Grundrechtseingriffs […] eine
gesetzliche Ermächtigung voraus[setzt]“ (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats
vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19)?
a) Inwieweit eignen sich die §§ 29, 30 Absatz 1, 2, 2a des
Geldwäschegesetzes i. V. m. § 28 Absatz 1 Nummer 2 und 8 des Geldwäschegesetzes,
die nach Angabe der Bundesregierung die rechtliche Grundlage für den
Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der FIU bilden (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 8), als Ermächtigungsgrundlage
für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der FIU im Sinne von
automatisierten Datenanalysen?
b) Welche Ergebnisse hat die Prüfung der Bundesregierung ergeben, ob
sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 – 1 BvR
1547/19) oder den Stellungnahmen des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (vgl. „Thesenpapier des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum
Thema: Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bereich der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“ vom 23. März 2022, www.bfdi.bund.de/Sh
aredDocs/Downloads/DE/Konsultationsverfahren/2_KI-Strafverfolgun
g/Positionspapier-KI-Erstversion.pdf?__blob=publicationFile&v=5
bzw. 29. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit 2020, S. 64, www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ta
etigkeitsberichte/29TB_20.pdf?__blob=publicationFile&v=8)
bezüglich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz im Sinne von
automatisierten Datenanalysen bei der FIU gesetzgeberischer Handlungsbedarf
besteht, und, falls ein solcher Handlungsbedarf festgestellt wurde,
welche gesetzgeberischen Maßnahmen wird die Bundesregierung dazu
vorschlagen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 8)?
11. Hat das Landgericht (LG) Osnabrück nach Auffassung der
Bundesregierung mit seiner konkreten Beschreibung des betreffenden Arbeitsschrittes
sowie der Arbeitsweise der bei der FIU eingesetzten Software „FIU
Analytics“, wonach diese Software einen „der eigentlichen Priorisierung und
Schwerpunktzuordnung vorgeschalteten Abgleich der eingegangenen
Daten mit verfügbaren Datenbanken bei einer „Grundrecherche“ [vornehme]“
(vgl. LG Osnabrück (1. Große Strafkammer), Beschluss vom 10.
November 2022 – 1 Qs 24/22, 1 Qs 48/22) die öffentliche Sicherheit gefährdet,
wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 ausführt, dass
die Beantwortung der Frage nach der technischen Funktionsweise von
„FIU Analytics“ („Worin besteht die technische Funktionsweise der KI-
Komponente „FIU Analytics“, und bei welchen konkreten Arbeitsschritten
kommt sie im Rahmen der operativen Analyse von Verdachtsmeldungen
zum Einsatz?“, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 7) aus „Gründen der öffentlichen Sicherheit“ unterbleiben müsse und
sie damit selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt, und falls
ja, was hat die Bundesregierung unternommen, um einer derartigen
„Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ mit geeigneten Maßnahmen zu
begegnen?
12. Zu welchen genauen Zeitpunkten (bitte taggenau angeben) hat die FIU
dem BMF seit Beginn des Jahres 2020 dargelegt, dass „die werthaltig
ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die vertiefte Analyse
überführt werden“, wenn sie dies nach Auskunft der Bundesregierung
regelmäßig getan hat (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 2 f.)?
a) Hat das BMF daraufhin bei der FIU erfragt, ob diese vertieften
Analysen der auskunftsgemäß „unmittelbar in die vertiefte Analyse
überführten Verdachtsmeldungen“ auch abgeschlossen werden, sodass sie bei
der FIU als endbearbeitet geführt werden?
b) Falls dies nicht der Fall ist, wie gelangt die Bundesregierung zu ihrer
Einschätzung, dass nach der „Berichtslage“, wonach „die werthaltig
ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die vertiefte
Analyse überführt werden“, keine neuen Bearbeitungsrückstände hätten
entstehen dürfen, wenn sich die Berichtslage nur auf die Überführung der
Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse und nicht auf den
Fortgang der vertieften Analyse oder die Endbearbeitung bezog?
c) Hat die Bundesregierung angesichts ihrer Feststellung „Nach dieser
Berichtslage hätten erneute Bearbeitungsrückstände nicht entstehen
dürfen“ vor dem 26. August 2022 konkret nachgefragt, ob
Bearbeitungsrückstände bei den Geldwäscheverdachtsmeldungen bestehen
oder hat sich das BMF aufgrund der Formulierung „dass die als
werthaltig ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die vertiefte
Analyse überführt werden“ darauf verlassen, dass keine Rückstände
entstehen dürften (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 2 f.)?
13. Zu welchen genauen Zeitpunkten (bitte taggenau angeben) erfolgte seit
Beginn des Jahres 2020 gegenüber dem BMF eine „Berichterstattung der
FIU zu den Erledigungszahlen“, wie sie nach Auskunft der
Bundesregierung kontinuierlich stattgefunden hat (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3), und welche „Erledigungszahlen“ wurden zu
den jeweiligen Zeitpunkten an das BMF berichtet (bitte die Zeitreihe der
konkreten „Erledigungszahlen“ zu dem jeweiligen Datum der
Berichterstattung durch die FIU angeben)?
a) Ist unter der „Berichterstattung der FIU zu den Erledigungszahlen“, die
Mitteilung der FIU an das BMF über die zum jeweiligen Zeitpunkt
endbearbeiteten Verdachtsmeldungen zu verstehen?
b) Falls ja, hat die FIU im Rahmen der „Berichterstattung zu den
Erledigungszahlen“ gegenüber dem BMF unwahr berichtet, wenn sich aus
dieser Berichterstattung zu den Erledigungszahlen nach Auskunft der
Bundesregierung keine Auffälligkeiten ergeben haben, obwohl nach
heutiger Kenntnis beträchtliche Divergenzen zwischen eingehenden
und endbearbeiteten Verdachtsmeldungen bestanden?
c) Falls nein, was ist unter der „Berichterstattung der FIU zu den
Erledigungszahlen“ anderweitig zu verstehen?
14. Wie viele der in den Jahren 2020, 2021 und 2022 eingegangenen
Verdachtsmeldungen wurden jeweils nach § 32 Absatz 2 des
Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, weil sie im
Zusammenhang mit einer sonstigen Straftat stehen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
15. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als
risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus wurden nach § 32
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden
weitergeleitet, und wie viele davon jeweils, weil sie im Zusammenhang mit
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat stehen
(bitte jeweils getrennt aufschlüsseln)?
16. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als
risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus wurden nach § 32
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes an das Bundesamt für Verfassungsschutz
übermittelt, weil Anhaltspunkte bestanden, dass die Information für dessen
Arbeit erforderlich ist?
17. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als
risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus wurden nach § 32
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes an den Bundesnachrichtendienst
übermittelt, weil Anhaltspunkte bestanden, dass die Information für dessen Arbeit
erforderlich ist?
18. Wie viele der 1 135 Verdachtsmeldungen, bei denen seit Aufnahme des
Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden in den Echtbetrieb zum 8. August
2022 ein solcher Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgte (vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 25), waren Teil der
insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten oder mit unklarem
(End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des
Bearbeitungsrückstaus?
19. In wie vielen Fällen wollten Strafverfolgungsbehörden vor Aufnahme des
Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden in den Echtbetrieb zum 8. August
2022 auf dem Weg von Ersuchen auf Daten der FIU zu solchen
Verdachtsmeldungen zugreifen, die Teil der insgesamt 289 823 entweder nicht
endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten
Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus waren?
20. Zu welchen Terminen erfolgt bzw. gegebenenfalls erfolgte die jährliche
Berichterstattung der Bundesregierung gegenüber der FATF im Rahmen
des verschärften, sogenannten „enhanced-follow-up“-Verfahrens infolge
der letzten FATF-Deutschlandprüfung, und was wurde der FATF darin
jeweils berichtet?
21. Hat die FATF nach Auffassung der Bundesregierung mit ihrer
Beschreibung, das „Risikopriorisierungsmodell“ (im Englischen: „risk
prioritisation model“, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report) der FIU
basiere auf einer „Stichwortsuche“ (im Englischen: „key word search“,
vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report) die öffentliche
Sicherheit gefährdet, wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467 ausführt, dass die Beantwortung der Frage nach dieser
Stichwortbezogenen Filterung von Verdachtsmeldungen bei der FIU („Gehen die
von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine stichwort-bezogene
Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus, und wenn ja, inwiefern?“, vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 9) aus „Gründen der
öffentlichen Sicherheit“ unterbleiben müsse und sie selbst eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt, und falls ja, wann hat die
Bundesregierung der FATF mitgeteilt, dass ihre öffentlich zugängliche
Berichterstattung zur Deutschlandprüfung nach Ansicht der Bundesregierung zu einer
„Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ in Deutschland führt?
22. Welcher Anteil der in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen wurde jeweils durch das von der FATF in
ihrem Bericht zur Deutschlandprüfung beschriebene
„Risikopriorisierungsmodell“ (im Englischen: „risk prioritisation model“, vgl. S. 69 FATF
Germany Mutual Evaluation Report), das auf einer „Stichwortsuche“ (im
Englischen: „key word search“, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual
Evaluation Report) basiere und unter dessen Verwendung nach Angabe des
FATF-Berichts im Berichtszeitraum 75 Prozent der Verdachtsmeldungen
herausgefiltert wurden (vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation
Report), herausgefiltert (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?
23. Welches Dateiformat wird bzw. welche Dateiformate werden bei der FIU
für die Weitergabe von Verdachtsmeldungen an die
Strafverfolgungsbehörden genutzt (beispielsweise etwa docx, xlsx, pdf etc.), und, sofern mehrere
unterschiedliche Formate genutzt werden, wie viele der in den Jahren
2020, 2021 und 2022 jeweils eingegangenen Verdachtsmeldungen wurden
jeweils in welchem Dateiformat an die Strafverfolgungsbehörden
abgegeben (bitte nach Jahr sowie nach Dateiformat aufschlüsseln)?
24. Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung und/oder der
FIU getroffen, um zu verhindern, dass innerhalb der FIU wegen solcher
Informationen, die im internen Informationsaustausch oder im
Informationsaustausch mit externen Stellen anfallen, eine erneute Datenerfassung
erfolgen muss, welches standardisierte Verfahren existiert für die
Entgegennahme von Informationen, die im internen Informationsaustausch oder
im Informationsaustausch mit externen Stellen anfallen, und existieren
innerhalb der FIU Medienbrüche, die eine mindestens teilweise manuelle
Erfassung und/oder Neuerfassung von Daten notwendig machen?
25. Erfolgt und/oder erfolgte bei der FIU eine händische Eingabe von Daten,
und falls ja, in welchen Zeiträumen, und bei welchen
Bearbeitungsschritten (beispielsweise Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus, Bearbeitung
aktuell eintreffender Verdachtsmeldungen, Weiterleitung von Daten an die
Strafverfolgungsbehörden)?
26. Wie erklärt sich die Diskrepanz zwischen der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, wonach die Konsolidierung und Migration des
Informationsverbundes der FIU zum ITZBund mit der „Betriebsübernahme von
goAML und der Übergabe der IT-Arbeitsplätze am 18. April 2022 durch
das ITZBund planmäßig abgeschlossen“ sei (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 9 f.) und der Darstellung aus der
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache
20(7)0268, wonach selbiger Prozess lediglich „weitgehend abgeschlossen“
sei?
27. Befanden sich über den gesamten Zeitraum der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus alle der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status in einer der
beiden Kategorien „unmittelbar in der Endbearbeitung“ sowie
„endbearbeitet“, die nach Angaben der Bundesregierung für die bei der FIU
vorhandenen Verdachtsmeldungen ausschließlich existieren (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5)?
28. Ist die Bezeichnung „unmittelbar in der Endbearbeitung“ (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5) an die Bedingung geknüpft, dass
sich eine so gekennzeichnete Verdachtsmeldung auch tatsächlich und
augenblicklich im manuellen Analyseprozess befindet oder können auch
Verdachtsmeldungen als „unmittelbar in der Endbearbeitung“ gelten, die der
manuellen Analyse erst noch zugeführt werden müssen?
29. Wie viele Tage vergingen durchschnittlich zwischen dem Eingang einer
Verdachtsmeldung bis zum tatsächlichen Beginn der Endbearbeitung seit
Einführung des 2-Level-Modells zum 21. November 2022 bei den seither
neu eingegangenen Verdachtsmeldungen?
30. Bei wie vielen der seit dem 21. November 2022 neu eingegangenen
Verdachtsmeldungen lagen zwischen deren Eingang und dem Beginn der
Endbearbeitung sowie zwischen deren Eingang und dem Abschluss der
Endbearbeitung jeweils mehr als drei, zehn, 30, 90 oder 180 Tage?
31. Welche „Typologien zu nicht-meldepflichtigen Fallkonstellationen“
werden im Rahmen der Arbeitsgruppe im Expertenstab der „Anti Financial
Crime Alliance“ (AFCA) unter Beteiligung der FIU und der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) diskutiert, welche „Typologien
zu nicht-meldepflichtigen Fallkonstellationen“ sind aus Sicht der
Bundesregierung notwendig, um das Problem des „defensive reportings“ zu
adressieren, und bis wann sollen die von der Bundesregierung angekündigten
„konkreten Hilfestellungen für die Verpflichteten“ zur Qualitätssteigerung
von Verdachtsmeldungen vorliegen (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 14 f.)?
32. Welche konkreten Aufgaben wurden bzw. werden in der Zollverwaltung
nicht oder nur verzögert erledigt, weil „bis zu 120 zusätzliche
Beschäftigte“ bzw. „zwischenzeitlich […] 236 qualifizierte Beschäftigte aus anderen
Bereichen der Zollverwaltung“ zur Abarbeitung der
Bearbeitungsrückstände eingesetzt wurden bzw. werden (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 11)?
33. Welche konkreten Inhalte waren Teil der zweieinhalb- bis
viereinhalbtägigen Unterweisung, die den in der „Task Force“ zur Abarbeitung des
Rückstaus eingesetzten Geschäftsaushilfen zuteilwurde (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 11), und hält die Bundesregierung
diesen Umfang der Unterweisungen zur Übermittlung der notwendigen
Kenntnisse für sachgerecht?
34. Wie viele der 4 709 bei der FIU über den Zeitraum 1. Januar 2020 bis
20. November 2022 eingegangenen Spontaninformationen von
ausländischen FIUs (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 10)
waren Teil der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten oder mit
unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des
Bearbeitungsrückstaus?
35. Wie viele der 4 709 bei der FIU über den Zeitraum 1. Januar 2020 bis
20. November 2022 eingegangenen Spontaninformationen von
ausländischen FIUs (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 10)
wurden im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus der insgesamt 289 823
entweder nicht endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden
weitergeleitet?
36. Wie lange dauerte die Weiterleitung der 721 Spontaninformationen von
ausländischen FIUs (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 10), deren Weiterleitung länger als 30 Tage dauerte, im Durchschnitt,
und in wie vielen Fällen dauerte die Weiterleitung länger als 90 bzw.
180 Tage?
37. Wie verteilen sich die Abgaben von Verdachtsmeldungen durch die FIU an
die Strafverfolgungsbehörden für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie für
die Abgaben, die bisher aus der Abarbeitung der insgesamt 289 823 als
entweder nicht endbearbeitet oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen resultierten, auf die von der FIU verwendeten
Risikoschwerpunkte (bitte in analoger Darstellungsform zu Tabelle 3.6 des
FATF-Berichts für das Jahr 2020, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual
Evaluation Report, jeweils für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie für die
Abarbeitung des Rückstaus getrennt nach Risikoschwerpunkten
aufschlüsseln)?
38. Was ist unter der „Meldeschwelle“ zu verstehen, für welche die
Verpflichteten nach Auffassung der Bundesregierung gemäß ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467 „ein einheitliches Verständnis“ entwickeln sollen (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 26), und wie sollte diese
„Meldeschwelle“ nach Auffassung der Bundesregierung ausgestaltet sein
(bitte insbesondere die Kriterien angeben, die erfüllt sein müssen, damit
ein Fall unterhalb der aus Sicht der Bundesregierung anzulegenden
„Meldeschwelle“ liegt)?
39. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte der Widerspruch zur Nennung
des umsetzenden externen Dienstleisters für das Projekt „FIU Analytics“
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 6)?
40. Wie viele Verdachtsmeldungen und/oder Spontanmitteilungen sind in der
Vergangenheit bei der FIU eingegangen, die in Verbindung mit dem Fall
stehen, über den im Zusammenhang mit Ermittlungen unter dem
Decknamen „Black Steel“ berichtet wurde (siehe www.faz.net/aktuell/politik/inla
nd/geldwaesche-wie-68-9-millionen-euro-ueber-deutsche-banken-verschw
anden-18896097.html bzw. www.tagesschau.de/investigativ/mdr/geldwaes
che-netzwerk-italien-mafia-100.html), wie viele dieser
Verdachtsmeldungen und/oder Spontanmitteilungen waren gegebenenfalls Teil der
insgesamt 289 823 bei der FIU entweder als nicht endbearbeitetet oder mit
unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des
Bearbeitungsrückstaus, wie viele dieser Verdachtsmeldungen und/oder
Spontanmitteilungen wurden von der FIU gegebenenfalls an die
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, wie viele davon im Zuge der Abarbeitung der
insgesamt 289 823 bei der FIU entweder als nicht endbearbeitetet oder mit
unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen, und welcher
Zeitraum verging für die Verdachtsmeldungen, für die gegebenenfalls eine
Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgte, zwischen deren
Eingang bei der FIU und der Weiterleitung an die
Strafverfolgungsbehörden (Letzteres bitte einzeln für die gegebenenfalls weitergeleiteten
Verdachtsmeldungen aufschlüsseln)?
41. Wurden gegenüber Mitarbeitern der FIU im Zusammenhang mit den
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen des Verdachts der
Strafvereitelung im Amt dienst- und/oder arbeitsrechtliche Maßnahmen
(Freistellungen, Suspendierungen, Versetzungen, Beendigungen oder
anderweitige Maßnahmen etc.) getroffen, und falls ja, gegenüber wie vielen
Mitarbeitern?
42. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitarbeiter des im Zuge der
Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus bei der FIU eingesetzten externen
Dienstleisters in irgendeiner Weise mit der Aufarbeitung befasst waren
oder Kenntnis von der Aufarbeitung erlangten, obwohl diese nicht über
eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung verfügen, angesichts dessen,
dass die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 ausführt, dass
nur das mit der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus „maßgeblich
befasste Personal“ des externen Dienstleisters über eine gültige
Sicherheitsprüfung verfügt (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 24)?
43. Wurden die durch den bei der FIU im Rahmen der Aufarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus eingesetzten externen Dienstleister erbrachten
Dienstleistungen durch die FIU abgenommen, und falls nein, bis wann läuft der
Vertrag mit diesem Dienstleister, wurde gegebenenfalls eine
Auftragserweiterung vereinbart, und falls ja, in welchem Umfang (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 24)?
44. Sind von dem Hackerangriff, über den das ITZBund der Berichterstattung
zufolge in einem Warnschreiben informiert hat (www.br.de/nachrichten/de
utschland-welt/hackerangriffe-auf-it-dienstleister-des-bundes,TdnLki7),
auch Dienstleister betroffen, die Dienstleistungen für die FIU selbst
erbringen oder die Dienstleistungen erbringen, die anderweitig in Verbindung
mit den Tätigkeiten der FIU stehen?
a) Falls ja, welche Dienstleister sind dies, und welche Dienstleistungen
erbringen diese für die FIU bzw. welche Dienstleistungen erbringen
diese, die mit den Tätigkeiten der FIU in Verbindung stehen?
b) Sind von dem Hackerangriff auch Daten der FIU betroffen oder solche
Daten, die mit den Tätigkeiten der FIU in Verbindung stehen, und falls
ja, welcher genauen Art sind diese Daten?
45. Wann, und zu welchen Anlässen (bitte taggenau angeben) hat die FIU der
Bundesregierung eine personelle Unterausstattung im Bereich der
Sachbearbeitung von Verdachtsmeldungen zur Kenntnis gebracht, wenn die
Kapazitäten in der Sachbearbeitung der FIU nach dem Bekunden der
Bundesregierung eine Priorisierung von Verdachtsmeldungen nach Maßgabe der
Kapazitäten in der Sachbearbeitung notwendig machte (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 15)?
46. Ist es zutreffend, dass die FIU zeitgleich mit ihrer abschließenden
Bewertung des Bearbeitungsrückstaus am 30. Januar 2023 Kenntnis davon
erlangt hat, dass die Zahl der nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen
oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status mit 289 823
Fällen deutlich über der Zahl von 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen liegt, und falls ja, aufgrund welcher Umstände wurden die
zusätzlich festgestellten 188 860 Verdachtsmeldungen mit unklarem
(End-)Status bei der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus zuvor nicht
erkannt?
47. Von welchen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz hat die FIU nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2022 jeweils die
meisten Verdachtsmeldungen erhalten (bitte jeweils die fünf Verpflichteten
mit den meisten abgegebenen Meldungen inklusive der Anzahl an
abgegebenen Meldungen pro Jahr angeben), und wie viele davon wurden jeweils
an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet?
48. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Verdachtsmeldungen, die
vor dem 1. Januar 2020 bei der FIU eingegangen sind, unbearbeitet und/
oder ohne abschließende Bearbeitung entweder mit einem Endstatus
versehen wurden oder gelöscht wurden, und falls ja, auf welche Grundlage
stützt sich diese Feststellung?
49. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Verdachtsmeldungen, die ab
dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 bei der FIU eingegangen sind
und insofern Stand heute von der dreijährigen Löschfrist betroffen sind,
gelöscht wurden, obwohl sie Teil der insgesamt 289 823 entweder nicht
endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten
Verdachtsmeldungen des Rückstaus waren und im Rahmen der Abarbeitung nicht
bereits endbearbeitet wurden, und falls ja, wie wurde sichergestellt, dass
solche Meldungen nicht gelöscht wurden?
50. Was waren jeweils die Inhalte der in der Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467
aufgeführten Gespräche und Konferenzen zwischen der Hausleitung des BMF und/
oder Staatssekretären des BMF und der FIU-Leitung (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 21 f.), und welche konkreten
Maßnahmen und/oder Gesprächsinhalte dienten je Gespräch der Wahrnehmung der
Rechtsaufsicht durch das BMF (bitte die Inhalte sowie die Maßnahmen
und/oder Gesprächsinhalte, die der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht
durch das BMF dienten, für jedes Gespräch – bitte nach persönlichem
Gespräch, Telefongespräch und Videokonferenz – einzeln aufschlüsseln)?
51. Was waren die Inhalte der „FIU Townhall Meeting“-Videokonferenz am
26. August 2022, der Videokonferenz am 23. August 2022 und des
Besuchs der Generalzolldirektion in Köln durch den Bundesminister der
Finanzen Christian Lindner am 10. Mai 2022 (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 21 f.), und welche Personen nahmen daran
teil?
52. Wer hat die Kriterien festgelegt, die zu der sprunghaften Reduzierung der
mit Stand zum 24. Oktober 2022 noch 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen und der mit Stand zum 3. Februar 2023 zusätzlichen
188 860 Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status auf insgesamt
nur 58 288 Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus vertieft analysiert werden sollten, geführt haben, wie
waren diese Kriterien inhaltlich ausgestaltet (bitte insbesondere angeben,
welche konkreten Kriterien erfüllt sein mussten, damit eine
Verdachtsmeldung in die vertiefte Analyse überführt oder nicht überführt wurde), und
inwiefern war das BMF in die Auswahl der Kriterien eingebunden (bitte
insbesondere angeben, auf welcher Ebene und in welchem Rahmen die
Kriterien dem BMF zur Kenntnis gebracht wurden und der Verwendung
dieser Kriterien gegebenenfalls stattgegeben wurde)?
53. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung eine sachgerechte
Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände mit Mitarbeitern möglich, die nach
Angaben der Bundesregierung nur eine zweieinhalb- bis maximal
viereinhalbtägige Schulung erhalten haben (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 11), und aufgrund welcher Vorerfahrungen wurde
entschieden, die Unterweisungsdauer entsprechend zu verkürzen oder zu
verlängern (bitte angeben, über wie viele Jahre relevanter Vorerfahrung mit
Bezug zur Geldwäschebekämpfung ein Mitarbeiter verfügen musste, damit
diese Vorerfahrung die kürzeste Einweisungsdauer von zweieinhalb Tagen
rechtfertigte, sowie dies auch für die maximale Einweisungsdauer von
viereinhalb Tagen angeben)?
54. Hat bzw. haben die FIU und/oder das BMF in der Vergangenheit von
interner und/oder externer Stelle (z. B. von den beauftragten
Beratungsdienstleistungsunternehmen) Hinweise erhalten, dass bei der FIU mehr
Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse gelangen oder gelangen könnten
als dort abgearbeitet werden können, und falls ja, wie und mit welchen
Maßnahmen hat bzw. haben die FIU und/oder das BMF auf entsprechende
Hinweise reagiert?
55. Welche Sofortmaßnahmen der Empfehlungen der Firma PwC wurden bei
der FIU bereits umgesetzt, welche dieser Empfehlungen werden im
Moment umgesetzt, bei welchen dieser Empfehlungen ist eine Umsetzung für
die Zukunft geplant, und bei welchen Empfehlungen wird eine Umsetzung
nicht angestrebt (bitte jeweils pro Sofortmaßnahme den Erfüllungsgrad
angeben)?
56. Gab es einen Austausch innerhalb der Bundesregierung, innerhalb des
BMF, innerhalb der FIU und/oder zwischen BMF und FIU darüber, ob die
Abgeordneten des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, die am
13. September 2022 die FIU in Köln besucht haben, über den dem BMF zu
dieser Zeit bereits bekannten Bearbeitungsrückstand bei
Geldwäscheverdachtsmeldungen informiert werden sollen oder nicht?
57. Bewertet die Bundesregierung es als eine Schwächung der
Geldwäschebekämpfung in Deutschland, dass Verdachtsmeldungen oft erst Monate
nach Eingang bei der FIU an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet
werden?
58. Ist angesichts dessen, dass das BMF erklärt, für das Entstehen des
Bearbeitungsrückstands sei die Entscheidung der FIU ursächlich gewesen, die
„Steuerung des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen
der Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“
(vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 16), bis zu dieser Entscheidung eine
sachgerechte Abarbeitung der Meldungen erfolgt, sodass bis dahin keine
Bearbeitungsrückstände entstanden waren, und falls nein, aufgrund welcher
anderweitigen Umstände ist dies nicht erfolgt?
59. Was waren die Gründe für die Entscheidung der FIU, die „Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der
Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl.
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268,
S. 16), inwiefern und auf welcher Ebene wurden Vor- und Nachteile dieser
Entscheidung abgewogen, auf welche Weise wurde der
Entstehungsprozess dieser Entscheidung dokumentiert, und wie beurteilt das BMF den
Verfahrensablauf, der im Ergebnis zu dieser Entscheidung geführt hat?
60. Welche disziplinarischen und/oder auf die Berichterstattung durch die FIU
gegenüber dem BMF bezogenen Maßnahmen wurden seitens des BMF vor
dem Hintergrund getroffen, dass es über die für das Entstehen des
Bearbeitungsrückstands ursächliche Entscheidung der FIU, die „Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der
Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl.
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268,
S. 16), nach eigenem Bekunden bis zum Bekanntwerden der
Bearbeitungsrückstände nicht informiert wurde (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16)?
61. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund dessen, dass sich die
Bearbeitungsrückstände bei der FIU seit Januar 2020 aufgebaut haben und der
damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz im Finanzausschuss
am 20. September 2021 gesagt hatte, dass die Bearbeitungsrückstände bei
der FIU im Laufe des Jahres 2018 hätten abgebaut werden können und das
Problem seit dem 6. Juli 2018 vollständig gelöst sei, an dieser Aussage
fest, dass das Problem der Bearbeitungsrückstände zum Zeitpunkt dieser
Aussage am 20. September 2021 vollständig gelöst war?
62. Was entgegnet die Bundesregierung auf die öffentlich vorgetragenen
Vorwürfe, dass die FIU die Meldungen aus dem Bearbeitungsrückstau
massenhaft an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet und die Meldungen
im Zuge der Abarbeitung insofern nicht sachgerecht analysiert werden
dürften (www.youtube.com/watch?v=sF8q9_lRrHc)?
63. Seit wann besitzen die einzelnen Behörden jeweils den Zugriff auf die
Daten der FIU im Echtbetrieb, und um welche Daten handelt es sich bei
diesen Zugriffsmöglichkeiten, angesichts dessen, dass der damalige
Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz im Finanzausschuss am 20. September
2021 gesagt hatte, dass man dafür gesorgt habe, dass die
Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern auf die Daten der FIU zugreifen können?
a) Wie viele Ersuche wurden vor dem Echtbetrieb des Datenzugriffs von
den Behörden an die FIU gestellt (bitte einzeln nach den Jahren 2018,
2019, 2020, 2021 und 2022 sowie nach den ersuchenden Behörden
aufschlüsseln)?
b) In welchem durchschnittlichen Zeitraum erfolgte eine Beantwortung
der entsprechenden Ersuche, und wie viele der Ersuche wurden nach
mehr als drei, zehn, 30, 90 oder 180 Tagen beantwortet?
64. Wurde bei der FIU im Rahmen der operativen Analyse von
Verdachtsmeldungen abseits der Entscheidung, die „Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit
ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl. „Schlussbewertung des
BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 16),
von internen Verfahrensanweisungen abgewichen, und falls ja, inwiefern?
65. Wie lange verbleiben seit Einführung des 2-Level-Modells zum 21.
November 2022 die seither neu eingegangenen Verdachtsmeldungen
durchschnittlich „in der Endbearbeitung“, und in wie vielen Fällen der seitdem
in die Endbearbeitung genommenen Meldungen verblieben diese länger
als drei, zehn, 30 oder 90 Tage in der Endbearbeitung?
66. Was ist angesichts dessen, dass die Meldungen aus dem
Bearbeitungsrückstau unmittelbar endbearbeitet werden und nicht zwischenzeitlich in den
sogenannten Info-Pool überführt werden – eine Berechnung der
durchschnittlichen Bearbeitungsdauer insofern zweifelsfrei möglich ist – die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer derjenigen Verdachtsmeldungen, die
im Zuge der Abarbeitung der Verdachtsmeldungen, die nach Ansicht der
FIU vertieft analysiert werden sollten, gemessen von dem Zeitpunkt ihrer
Überführung in die Endbearbeitung bis zum Abschluss der
Endbearbeitung?
67. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie öffentliche Angaben zur
Entwicklung der bei der FIU entweder nicht endbearbeiteten oder der in
unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen mit der
Begründung verweigert, dass ein „Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU,
deren Analysetätigkeit einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist,
[…] für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig [wäre]“
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3 f.), die FIU
jedoch zum 21. November 2022 ihre Arbeitsweise im Rahmen der
Einführung des 2-Level-Modells substantiell umgestellt hat, sodass aus den vor
diesem Zeitpunkt liegenden Entwicklungen des Bearbeitungsrückstaus
keine Rückschlüsse auf die aktuelle Arbeitsweise der FIU gezogen werden
können?
a) Zu welchem Zeitpunkt bzw. gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten
hat die Bundesregierung geprüft, ob für diejenigen ihrer Antworten auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, für die sie eine öffentliche Beantwortung ablehnt, der
Grund für die nach erklärter Maßgabe der Bundesregierung
notwendige Einstufung als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ fortbesteht oder
ob der Geheimhaltungsgrad änderungsbedürftig ist, und mit welchen
Ergebnissen?
b) Zu welchem Zeitpunkt bzw. gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten
hat die Bundesregierung geprüft, ob für diejenigen ihrer Antworten auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, für welche die Bundesregierung selbst eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt, der Grund für die nach erklärter
Maßgabe der Bundesregierung notwendige Auskunftsverweigerung
fortbesteht, und mit welchen Ergebnissen?
c) Wie hat sich die Anzahl der bei der FIU entweder nicht
endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen entwickelt (bitte im Zeitraum von Januar 2020 bis 20. November
2022 jeweils die zum Monatsende bestehende kumulierte
Gesamtanzahl aller nicht endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status
verbliebenen Verdachtsmeldungen angeben sowie dies auch für die
Zeitpunkte 20. September 2021, 16. Februar 2022, 26. August 2022,
13. September 2022, 24. Oktober 2022 und 20. November mitteilen)?
68. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie öffentliche Angaben zu den
von der FIU „bis zur Umstellung auf das 2-Level-Modell“ verwendeten
Risikoprofilen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 18) zur Gänze verweigert und sie damit selbst eine Beantwortung unter
VS-Einstufung mit der Begründung ablehnt, dass „durch die Beantwortung
der Fragen […] spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur
Methodik der FIU, offengelegt und detaillierte Einblicke zur
Ausgestaltung und Durchführung der operativen Analyse ermöglicht [würden]“ und
eine „Auskunft […] zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien
führen [könnte] und somit die Erkenntnisgewinnung der FIU erschweren
oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen [könnte]“ (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 17 f.), das Ziehen von
Rückschlüssen auf die aktuelle Arbeitsweise der FIU, auf die sich die Antwort
ausweislich des expliziten Verweises auf die Möglichkeit der Entwicklung
von Abwehrstrategien bezieht, aber insofern widersinnig ist, als die
erwähnten Risikoprofile seit Umstellung auf das 2-Level-Modell zum
21. November 2022 nach Angaben der Bundesregierung von der FIU nicht
mehr genutzt werden (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 18)?
a) Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem
(End-)Status wiesen zum Zeitpunkt ihrer Identifizierung als nicht
endbearbeitet oder als mit einem unklaren (End-)Status keine formale
Kennzeichnung auf und/oder waren mit keinem Risikoprofil versehen?
b) Wie stellt sich für die 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)-
Status, die mit einem Risikoprofil versehen waren, die mengenmäßige
Aufschlüsselung der Risikoprofile dar, wie bewertet die
Bundesregierung die Schwere der Verdachtsmeldungen, und auf welche Art der
Auswertung der Bundesregierung (ausdrücklich nicht der FIU) fußt die
Annahme, dass sich darunter keine schwerwiegenden Fälle der
Geldwäsche befinden, wie es der Bundesminister der Finanzen, Christian
Lindner, im Dezember 2022 äußerte?
c) Ist die Risikobewertung von Verdachtsmeldungen innerhalb der FIU
ein automatisierter oder ein manueller Prozess, und wenn Letzteres
zutrifft, wie wird innerhalb der FIU die Reihenfolge festgelegt, nach der
die Verdachtsmeldungen diesem Prozess zugeführt werden?
69. Ist die Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände abgeschlossen, und wie
wurde sichergestellt, dass parallel zu dieser Abarbeitung keine neuen
Rückstände bei aktuellen Geldwäscheverdachtsmeldungen erfolgen?
70. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die FIU trotz der
Bearbeitungsrückstände den Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns – welcher die
Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen
umfasst – erfüllt hat, welcher der Analysepflicht der FIU gemäß § 28
Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes immanent ist?
71. Hatten angesichts dessen, dass die Bundesregierung das mangelnde FIU-
interne Controlling als Grund für das Entstehen des Bearbeitungsrückstaus
anführt und sie ebenfalls sagt, dass die Leitungen der Operativreferate den
Analysten die Verdachtsmeldungen zuweisen sollten, die Leitungen der
Operativreferate Kenntnis davon, dass sie eingegangene
Verdachtsmeldungen noch keinem Analysten zugewiesen hatten oder hatten die Analysten
Kenntnis davon, dass sie Verdachtsmeldungen, die ihnen von der Leitung
der Operativreferate zugewiesen wurden, noch nicht bearbeitet hatten, und
sind seitens der Leitung der Operativreferate und/oder seitens der
Analysten Hinweise dazu bei der FIU und/oder dem BMF eingegangen (vgl.
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 3, 16)?
72. Wann hat das BMF gegenüber der FIU zur Ausgestaltung des operativen
Analyseprozesses, zur Ausgestaltung der strategischen Analyse, zur
Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und
anderen inländischen öffentlichen Stellen, zum Erlass von Sofortmaßnahmen
nach § 40 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, zum nationalen und
internationalen Informationsaustausch der FIU (soweit der Umgang mit
Ersuchen und Spontanmitteilungen betroffen ist) und zum Abschluss von
Memoranda of Understanding (MoUs) Aufforderungen zur
informatorischen Berichterstattung getätigt, wie sie nach der Darstellung der
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268 im Rahmen der Rechtsaufsicht des BMF zulässig sind
(bitte entlang den aufgeführten Kategorien einzeln angeben, wann das
BMF die FIU zur informatorischen Berichterstattung aufgefordert hat,
wann daraufhin eine solche informatorische Berichterstattung erfolgt ist
sowie gegebenenfalls, ob sich aus der informatorischen Berichterstattung
Auffälligkeiten ergeben haben und wie darauf seitens des BMF reagiert
wurde)?
73. Welche steuernden Vorgaben hat das BMF der FIU zu welchen
Zeitpunkten zur Aufbauorganisation der FIU, zur generellen Auslegung von
Regelungen des Geldwäschegesetzes, zur Zusammenarbeit mit den
Verpflichteten, zur einzelfallunabhängigen Zusammenarbeit mit den
Aufsichtsbehörden, zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit mit den
Strafverfolgungsbehörden, zur Erstellung von Statistiken, zur Veröffentlichung des FIU-
Jahresberichts, zur Beteiligung an Treffen nationaler und internationaler
Arbeitsgruppen und zur IT gemacht, wie sie nach der Darstellung der
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268 im Rahmen der uneingeschränkten Fachaufsicht des
BMF zulässig sind (bitte entlang den aufgeführten Kategorien einzeln
angeben, wann das BMF der FIU welche steuernden Vorgaben gemacht hat,
in welcher Art und Weise die jeweiligen Vorgaben umgesetzt wurden und
mit welchem Erfüllungsgrad sie jeweils umgesetzt wurden)?
74. Durch welche Vorgaben beabsichtigt die Bundesregierung, die „operative
Analyse der FIU noch effektiver zu machen“ (vgl. „Schlussbewertung des
BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 9),
und wie genau beabsichtigt die Bundesregierung einen solchen
effektivitätssteigernden Eingriff in die operative Analyse der FIU, wenn „steuernde
Vorgaben des BMF, die die operative Analyse der FIU betreffen“ nach
Bekunden der Bundesregierung „unzulässig“ sind (vgl. „Schlussbewertung
des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268,
S. 6)?
75. Sind die Maßnahmen zur Optimierung der Software goAML zur
Erreichung des Effizienzniveaus, welches die FIU anstrebt (vgl.
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268,
S. 10), mittlerweile erreicht, und falls nein, wann ist mit dessen Erreichung
zu rechnen, und welche Umsetzungsschritte wurden dazu bislang
veranlasst?
76. Ist der von dem Beratungsdienstleistungsunternehmen Oliver Wyman
GmbH vorgeschlagene Transformationsprozess mittlerweile
abgeschlossen, und falls nein, wann ist mit dessen Abschluss zu rechnen, und welche
Umsetzungsschritte stehen noch aus (vgl. „Schlussbewertung des BMF“
vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 11)?
77. Wann erfolgte der Abschluss des Auswertungsprojekts, und wann wird die
angekündigte umgehende Unterrichtung des Finanzausschusses über
dessen Ergebnis erfolgen (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar
2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 13)?
78. Wie stellt sich der Analyseprozess im Detail dar, der dem BMF durch die
FIU kommuniziert wurde und demzufolge „stets eine unmittelbare
Überführung aller risikorelevanten Verdachtsmeldungen in die vertiefte
(manuelle) Analyse vorgesehen“ war, und aus welchem Grund waren die
Bearbeitungsrückstände für das BMF „daher vor der Berichterstattung durch
die FIU weder bekannt noch erkennbar“, wenn der dem BMF demgemäß
bekannt gewesene Analyseprozess „eine unmittelbare Überführung aller
risikorelevanten Verdachtsmeldungen in die vertiefte (manuelle) Analyse“
lediglich „vorsah“ (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar
2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 14)?
79. Wieso hat das BMF der FIU, vor allem angesichts dessen, dass es in der
Vergangenheit bereits zu Bearbeitungsrückständen bei der FIU gekommen
war, nicht zu einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise schon im Jahr 2020
oder 2021, oder ganz generell aufgegeben, bei Bekanntwerden von
Bearbeitungsrückständen dem BMF über diese unverzüglich zu berichten,
sondern dies erst im Zuge des neuerlichen Bearbeitungsrückstaus getan, wie
aus der Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268 hervorgeht (vgl. S. 15)?
80. Besteht die Rechtsaufsicht des BMF über die FIU nach Ansicht der
Bundesregierung auch darin, die Wahrung des Grundsatzes des zügigen
Verwaltungshandelns, welcher die Notwendigkeit einer zeitnahen
Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen umfasst und dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des
Geldwäschegesetzes immanent ist, sicherzustellen?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, welche Handlungen (Prüfungen, Informationsaufforderungen
etc.) hat das BMF zu welchen Zeitpunkten getätigt, um die Wahrung
des Grundsatzes des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die
Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen
umfasst und dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
immanent ist, bei der FIU sicherzustellen?
c) Wurden im Rahmen der Berichterstattung der FIU gegenüber dem
BMF zu den „Erledigungszahlen“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3) seitens der FIU Angaben darüber
gemacht, inwieweit mit Blick auf diese „Erledigungszahlen“ der
Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die Notwendigkeit
einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen umfasst und
dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes immanent ist,
gewahrt wurde?
d) Hat das BMF die FIU zur Erteilung notwendiger Angaben zur
Überprüfung des Grundsatzes des zügigen Verwaltungshandelns
aufgefordert, sofern seitens der FIU im Rahmen der Berichterstattung
gegenüber dem BMF zu den „Erledigungszahlen“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3) keine Angaben darüber gemacht
wurden, inwieweit mit Blick auf diese „Erledigungszahlen“ der
Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die Notwendigkeit
einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen umfasst und
dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes immanent ist,
gewahrt wurde, und falls nein, warum nicht?
81. An welchen genauen Anhaltspunkten macht die Bundesregierung die
beispielsweise in der Schlussbewertung des BMF vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268 angeführte Beiläufigkeit des Schreibens
fest, mit dem der Bearbeitungsrückstau bei der FIU dem BMF erstmalig
zur Kenntnis gebracht wurde – sofern die Bundesregierung mit ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467 nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass sich die
Beiläufigkeit des Schreibens rein aus dessen Zusammenhang mit der
„turnusmäßigen Berichterstattung der FIU an die Fachabteilung des BMF zum
Sachstand des sogenannten Transformationsprozesses“ ergibt und dieser
Berichterstattung insofern eine Beiläufigkeit wesensimmanent ist (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 2)?
a) Wer sind Adressat und Absender dieses Schreibens?
b) Welche weiteren Informationen sind diesem Schreiben zu entnehmen?
c) Was ist der genaue Wortlaut des Schreibens hinsichtlich der Angabe
der FIU, dass sie die „Zahl der betroffenen Fälle lediglich auf
mindestens 45 000 Verdachtsmeldungen bzw. Informationen geschätzt“ hat
(vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 14)?
82. Wie viele Mitarbeiter haben in den Jahren 2020, 2021, 2022 und bislang
im Jahr 2023 die FIU verlassen, und aus welchen Gründen (bitte die
Gesamtzahlen der Mitarbeiter pro Jahr aufschlüsseln, welche die FIU
verlassen haben sowie pro Jahr die fünf Gründe, die jeweils am häufigsten
genannt wurden, mit Fallzahl angeben)?
83. Welche Maßnahmen wurden seitens des BMF und/oder der FIU ergriffen,
um sicherzustellen, dass der neue Leiter der FIU direkt zum Amtsantritt
am 1. Juli 2023 zügig mit der Bewältigung der anstehenden
Herausforderungen bei der FIU starten kann, und mit welchen Mitgliedern der
Hausleitung des BMF und zu welchen konkreten Anlässen haben bereits
persönliche Gespräche der neuen FIU-Leitung (auch digital oder telefonisch sowie
auch im Rahmen des Auswahlverfahrens) stattgefunden?
Berlin, den 26. Mai 2023
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT20/725815.06.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7046 - Unbeantwortete und weitere offene Fragen zu Missständen bei der Financial Intelligence Unit
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/7046 –
Unbeantwortete und weitere offene Fragen zu Missständen bei der Financial
Intelligence Unit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz den
Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 20. September
2021 kurz vor der Bundestagswahl verkündet hatte, dass das Problem der
Bearbeitungsrückstände von Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der Financial
Intelligence Unit (FIU) „gelöst“ sei, wurde im Oktober 2022 zunächst
bekannt, dass zwischen 1. Januar 2020 und 30. September 2022 bei der FIU
100 963 als risikorelevant eingestufte Verdachtsmeldungen nicht endbearbeitet
wurden. Anschließend stellte sich heraus, dass diese 100 963
Verdachtsmeldungen Teil eines noch weitaus größeren Bearbeitungsrückstaus von
insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als risikorelevant
klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen
waren, die sich bei der FIU seit Januar 2020 über mehr als zweieinhalb Jahre
angestaut hatten. Das Problem der Bearbeitungsrückstände bei der FIU war
mithin über Jahre alles andere als gelöst und die Behauptung des damaligen
Bundesministers der Finanzen Olaf Scholz vom 20. September 2021
unzutreffend. Es stellen sich viele Fragen, warum das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) trotz seiner Rechtsaufsicht über die FIU diese Probleme nicht in
den Griff bekommen hat. Es wurde keine Sorge dafür getragen, dass die FIU
ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.
In der Folge wurde der Bearbeitungsrückstau von der Fraktion der CDU/CSU
im Deutschen Bundestag vielfach thematisiert, um die Gründe für die
Nichtbearbeitung von Verdachtsmeldungen bei der FIU und das Versagen der
Rechtsaufsicht des BMF aufzuarbeiten (so etwa in Form von
Selbstbefassungen des Finanzausschusses sowie auch im parlamentarischen Fragewesen;
siehe beispielsweise die Schriftlichen Fragen 59, 60 und 61 des Abgeordneten
Matthias Hauer auf Bundestagsdrucksache 20/4852, dessen Schriftliche
Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/5183 sowie die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU „Missstände bei der Financial Intelligence Unit“ auf
Bundestagsdrucksache 20/6107). Jedoch wirkt die Bundesregierung bei der
Aufarbeitung, wie es zu dem Bearbeitungsrückstau kommen konnte, wieso er erst
Jahre später öffentlich wurde, wieso die Rechtsaufsicht des BMF versagte,
wieso der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz dem
Finanzausschuss am 20. September 2021 falsche Informationen mitteilte, wann welche
Rückstände bestanden, wie diese abgearbeitet werden etc., nicht sachgerecht
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7258
20. Wahlperiode 15.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
14. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
mit. Nachdem die FIU und die Bundesregierung es zunächst versäumt hatten,
die Financial Action Task Force (FATF) bei ihrer Deutschlandprüfung über
den Bearbeitungsrückstau zu informieren und die Bundesregierung den
Mitgliedern des Finanzausschusses ihre Kenntnisse über den Rückstau bei deren
Besuch der FIU aktiv verschwieg, verweigert die Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467 bei vielen Fragen zu den Hintergründen sowie zur Auf-
und Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus jegliche Auskunft und lehnt
teilweise sogar eine Beantwortung unter VS-Einstufung (VS = Verschlusssache)
ab, für die das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit bereits eine
besondere Begründungspflicht der Bundesregierung festgestellt hat (Urteil des
Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11). Durch diese
Beschneidung des parlamentarischen Auskunftsrechts wird die Aufklärung der
Missstände bei der FIU durch die Bundesregierung weiter erschwert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie weist die damit verbundenen Vorwürfe einer unzulänglichen Transparenz
bei der Aufklärung der Bearbeitungsrückstände der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zurück und stellt
fest, dass sie die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeworfenen Fragen
bereits wahrheitsgemäß und vollständig beantworten hat. Dies erfolgte sowohl
im Rahmen der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen (vgl.
Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 20/4852, 20/5191,
20/5883, 20/6390 und 20/6467) als auch in regelmäßigen Unterrichtungen des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. die Schreiben der
Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel vom 24. Oktober 2022, 8.
Dezember 2022, 22. Dezember 2022, 23. Dezember 2022, 3. Februar 2023, 7. Februar
2023 und 9. März 2023). Dabei wurden auch die Einschränkungen des
Informationsanspruchs des Parlaments bei geheimhaltungsbedürftigen,
staatswohlgefährdenden Informationen in der gebotenen Art und Weise begründet.
Des Weiteren nimmt die Bundesregierung zur Kenntnis, dass den gestellten
Fragen offensichtlich ein unzutreffendes Verständnis der aufsichtsrechtlichen
Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gegenüber der FIU
zugrunde liegt. So werden durch die gestellten Fragen Handlungspflichten des
aufsichtsführenden BMF suggeriert, für die es keine aufsichtsrechtliche
Grundlage gibt und deren Vornahme mithin unzulässig wäre („contra legem“). Bei
den von den Fragestellern thematisierten Bearbeitungsrückständen und der
aktuellen Bearbeitung von Verdachtsmeldungen konnte bzw. kann das BMF
lediglich im Rahmen der Rechtsaufsicht eingreifen, also nur auf die Einhaltung
der rechtlichen Grenzen hinwirken. Die Rechts- und Fachaufsicht über die FIU
durch das BMF ist gemäß § 28 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) im
Bereich der operativen Analyse auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Dies
bedeutet, dass die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns insoweit nicht überprüft
werden kann. Die aufsichtsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten durch das
BMF sind durch die rechtlichen Rahmenbedingungen (GwG, Vierte EU-
Geldwäscherichtlinie, Standards der Financial Action Task Force (FATF))
vorgegeben. Diese haben gerade die fachliche Unabhängigkeit der FIU im Bereich der
operativen Analyse zum Ziel (siehe dazu – in Umsetzung der FATF-
Empfehlung 29 mit Auslegungshinweisen – Artikel 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3
der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie: „Jede zentrale Meldestelle arbeitet
unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass sie über die Befugnis und die
Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage
ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen
analysiert, angefordert und weitergegeben werden.“ Und weiter: „Die zentralen
Meldestellen entscheiden selbst, ob sie Informationen analysieren oder
weitergeben.“). Diese Vorgaben werden auch durch § 27 Absatz 2 GwG bekräftigt, der
die organisatorische Eigenständigkeit und die fachliche Unabhängigkeit der
FIU betont. Aus alledem folgt, dass bei rechtskonformer Aufgabenerledigung
steuernde Eingriffe des BMF in die Ausgestaltung der operativen Analyse –
unmittelbar wie mittelbar – unzulässig sind und daher vom BMF nicht
vorgenommen werden dürfen.
Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wird ferner darauf verwiesen, dass sich
der parlamentarische Informationsanspruch nicht auf Gegenstände erstreckt, die
einer Aktenvorlage oder einer Herausgabe sonstiger Dokumente
gleichkommen.
1. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie zu den folgenden Fragen
der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU in der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/6467 eine öffentliche
Beantwortung ablehnt (bitte einzeln je Fragestellung substantiiert begründen),
dies insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 –
2 BvE 2/11, wonach die Bundesregierung einer besonderen
Begründungspflicht unterliegt, „soweit sie ihre Antwort nicht in der nach § 104
in Verbindung mit § 75 Absatz 3 und § 76 Absatz 1 GO-BT [
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages] vorgesehenen, zur
Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erteilt, sondern
sie eingestuft in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur
Verfügung stellt“ und sie das „Vorliegen der Voraussetzungen eines
Informationsverweigerungsrechts […] substantiiert, nicht lediglich
formelhaft, darzulegen“ hat?
a) „Wie hat sich die Anzahl der bei der FIU entweder nicht
endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen entwickelt (bitte im Zeitraum Januar 2020 bis Februar 2023
jeweils die zum Monatsende bestehende kumulierte Gesamtanzahl
aller nicht endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status
verbliebenen Verdachtsmeldungen angeben sowie dies auch für die
Zeitpunkte 20. September 2021, 16. Februar 2022, 26. August 2022,
13. September 2022 und 24. Oktober 2022 mitteilen)?“ (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3 f.)?
b) „Wie schreitet die Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus nach den
Erkenntnissen der Bundesregierung bezüglich der noch
verbleibenden nicht endbearbeiteten oder in unklarem (End-)Status
verbliebenen Verdachtsmeldungen seit Bekanntwerden des Rückstaus
wöchentlich zahlenmäßig voran?“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3 f.)?
c) „Wie viele Verdachtsmeldungen wurden im Rahmen der Abarbeitung
des Rückstaus der entweder als nicht endbearbeitet oder als mit
unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen durch die
FIU an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und wie verhält
sich diese Zahl zu den bisher insgesamt endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen des Rückstaus?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5)?
d) „Wie viel Prozent aller in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der
FIU eingegangenen Verdachtsmeldungen blieben zum Ende des
jeweiligen Jahres jeweils nicht endbearbeitet oder verblieben mit
einem unklaren (End-)Status?“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 22 f.)?
2. Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage begründet die
Bundesregierung, dass sie zu den folgenden Fragen der Kleinen Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 eine Antwort gänzlich
verweigert und sie damit selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung
ablehnt (bitte jeweils einzeln je Fragestellung substantiiert begründen
sowie ergänzend die rechtliche Grundlage erläutern)?
a) „Was genau stellt sich die Bundesregierung unter dem Einsatz
Künstlicher Intelligenz bei der FIU vor, in welcher Form existiert eine
solche dort bereits (bitte insbesondere konkretisieren, inwiefern es sich
um maschinelles Lernen handelt) und welche zeitlichen Meilensteine
hat die Bundesregierung sich bei der Umsetzung ihrer eigenen
Ankündigung gesetzt, den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der FIU
voranzutreiben?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7)?
b) „Worin besteht die technische Funktionsweise der KI-Komponente
[KI = Künstliche Intelligenz] „FIU Analytics“ und bei welchen
konkreten Arbeitsschritten kommt sie im Rahmen der operativen
Analyse von Verdachtsmeldungen zum Einsatz?“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7)?
c) „Wie viele der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen kamen jeweils absolut und relativ mit
der KI-Komponente „FIU Analytics“ in Kontakt?“ (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7)?
d) „Gehen die von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine
stichwort-bezogene Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus und
falls ja, inwiefern?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 9)?
e) „Wie hat die FIU die sprunghafte Reduzierung der mit Stand zum
24. Oktober 2022 noch 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen und der mit Stand zum 3. Februar 2023 zusätzlichen 188 860
Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status auf insgesamt nur
58 288 Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus vertieft analysiert werden sollten, erreicht
(bitte insbesondere angeben, welche konkreten Kriterien erfüllt sein
mussten, damit eine Verdachtsmeldung in die vertiefte Analyse
überführt oder nicht überführt wurde)?“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 10)?
f) „Nach welchen Priorisierungskriterien, neben der Abhängigkeit von
Kapazitäten in der Sachbearbeitung, wurden bei der FIU die
Überführungsentscheidungen von Verdachtsmeldungen in die vertiefte
Analyse getroffen und wie wurden diejenigen Meldungen
gekennzeichnet, für die die Priorisierung nach Maßgabe der jeweils
aktuellen Kapazität in der Sachbearbeitung dazu führte, dass sie zunächst
nicht in die vertiefte Analyse überführt wurden?“ (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16)?
g) „Wie viele der insgesamt 289.823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem
(End-) Status wiesen zum Zeitpunkt ihrer Identifizierung als nicht
endbearbeitet oder als mit einem unklaren (End-)Status keine
formale Kennzeichnung auf und/oder waren mit keinem Risikoprofil
versehen?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 17 f.)?
h) „Wie stellt sich für die 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)
Status, die mit einem Risikoprofil versehen waren, die mengenmäßige
Aufschlüsselung der Risikoprofile dar, wie bewertet die
Bundesregierung die Schwere der Verdachtsmeldungen und auf welche Art
der Auswertung der Bundesregierung (ausdrücklich nicht der FIU)
fußt die Annahme, dass sich darunter keine schwerwiegenden Fälle
der Geldwäsche befinden, wie es der Bundesminister der Finanzen
im Dezember 2022 äußerte?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 17 f.)?
i) „Ist die Risikobewertung von Verdachtsmeldungen innerhalb der FIU
ein automatisierter oder ein manueller Prozess und, falls letzteres
zutrifft, wie wird innerhalb der FIU die Reihenfolge festgelegt, nach
der die Verdachtsmeldungen diesem Prozess zugeführt werden?“
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 17 f.)?
j) „Auf welche Art und auf Grundlage welcher Variablen wird
innerhalb der FIU bewertet, welche Verdachtsmeldungen im Vergleich zu
den übrigen Verdachtsmeldungen, die demselben Risikoschwerpunkt
zugeordnet wurden, qualitativ schwerer wiegen und daher prioritär
zu analysieren sind?“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 18 f.)?
3. Wie begründet die Bundesregierung angesichts dessen, dass die
öffentlich zugänglichen FIU-Jahresberichte regelmäßig die (gerundete) Menge
der an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten
Verdachtsmeldungen und deren Verhältnis zum Gesamtmeldeaufkommen angeben (vgl.
beispielsweise FIU-Jahresbericht 2020, S. 22 bzw. FIU-Jahresbericht
2021, S. 20), dass auf eine entsprechende Frage aus der Kleinen Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6107 nach den
im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus erfolgten Weiterleitungen
von Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden („Wie viele
Verdachtsmeldungen wurden im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus
der entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen durch die FIU an die
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und wie verhält sich diese Zahl zu den
bisher insgesamt endbearbeiteten Verdachtsmeldungen des Rückstaus?“,
vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5) keine
öffentliche Antwort erfolgt?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Auf die bereits gegebenen Antworten der Bundesregierung in den von den
Fragestellern genannten Fundstellen wird verwiesen. Den gegebenen Antworten
der Bundesregierung liegt dabei der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der
Beantwortung zugrunde.
4. Wie begründet die Bundesregierung angesichts dessen, dass die FATF im
Bericht zur Deutschlandprüfung öffentlich darlegt, das
„Risikopriorisierungsmodell“ (im Englischen: „risk prioritisation model“, vgl. S. 69
FATF Germany Mutual Evaluation Report) der FIU basiere auf einer
„Stichwortsuche“ (im Englischen: „key word search“, vgl. S. 69 FATF
Germany Mutual Evaluation Report), dass in der Antwort der
Bundesregierung auf die entsprechende Frage der Kleinen Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, ob die
Filtermechanismen der FIU über diese von der FATF erwähnte „Stichwortsuche“
hinausgehen („Gehen die von der FIU eingesetzten Filtermechanismen
über eine stichwort-bezogene Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus,
und wenn ja, inwiefern?“, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 9), eine Antwort von der Bundesregierung gänzlich
verweigert wird und sie damit selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung
ablehnt?
21. Hat die FATF nach Auffassung der Bundesregierung mit ihrer
Beschreibung, das „Risikopriorisierungsmodell“ (im Englischen: „risk
prioritisation model“, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report) der
FIU basiere auf einer „Stichwortsuche“ (im Englischen: „key word
search“, vgl. S. 69 FATF Germany Mutual Evaluation Report) die
öffentliche Sicherheit gefährdet, wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467 ausführt, dass die Beantwortung der Frage nach
dieser Stichwort-bezogenen Filterung von Verdachtsmeldungen bei der FIU
(„Gehen die von der FIU eingesetzten Filtermechanismen über eine
stichwort-bezogene Filterung von Verdachtsmeldungen hinaus, und wenn
ja, inwiefern?“, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 9) aus „Gründen der öffentlichen Sicherheit“ unterbleiben müsse und
sie selbst eine Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt, und falls ja,
wann hat die Bundesregierung der FATF mitgeteilt, dass ihre öffentlich
zugängliche Berichterstattung zur Deutschlandprüfung nach Ansicht der
Bundesregierung zu einer „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ in
Deutschland führt?
Die Fragen 4 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Zwischen den Aussagen besteht kein Widerspruch. Während die von den
Fragestellern in Bezug genommene Frage darauf abzielt, ob „die von der FIU
eingesetzten Filtermechanismen über eine stichwortbezogene Filterung von
Verdachtsmeldungen hinaus[gehen], und wenn ja, inwiefern?“, hat die FATF
lediglich mitgeteilt, dass das Risiko-Priorisierungsmodell auf einer Stichwortsuche
basiert.
5. Welche konkreten Punkte schlägt das bei der FIU tätige externe
Beratungsdienstleistungsunternehmen PwC Strategy& (Germany) GmbH zur
Optimierung der Filtermechanismen der FIU vor (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 15)?
Als wesentliche Sofortmaßnahmen hat die PwC Strategy& (Germany) GmbH
(im Folgenden: PwC) eine vorübergehende Erhöhung des Personaleinsatzes
(Task Force), eine Optimierung der FIU-IT sowie der Filtermechanismen
(insbesondere Verbesserung der Filterkriterien, KI-Einsatz) vorgeschlagen.
6. Wie erklärt die Bundesregierung, dass gemäß „Handbuch goAML Web
Portal“ der FIU (www.zoll.de/DE/FIU/Software-goAML/Publikationen/
publikationen_node.html) bei der Abgabe einer Verdachtsmeldung der
„genaue Betrag der Transaktion“ (vgl. Handbuch goAML Web Portal,
S. 32) sowie das „Herkunftsland der Transaktion“ (vgl. Handbuch go-
AML Web Portal, S. 36) verpflichtend anzugeben sind, die
„Arbeitsstatistik“ in Bezug auf die insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei
der FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem
(End-)Status identifiziert wurden, nach Auskunft der Bundesregierung
gemäß ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467 jedoch keine Angaben über das
zugehörige Transaktionsvolumen oder die Zusammenhänge mit Ländern,
die von der FATF in Bezug auf Geldwäscherisiken entweder als
Jurisdiktion mit hohem Risiko (sogenannte Black List) oder als Jurisdiktion, die
unter verschärfter Beobachtung steht (sogenannte Grey List), enthalte
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 12)?
a) Wie hoch ist das zugehörige Transaktionsvolumen der insgesamt
289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht
endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert
wurden, und wie hoch ist das Transaktionsvolumen derjenigen 58 288
Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus
vertieft analysiert werden sollten?
b) Wie verteilt sich das Transaktionsvolumen der insgesamt 289 823
Verdachtsmeldungen, die bei der FIU entweder als nicht
endbearbeitet oder als mit unklarem (End-)Status identifiziert wurden, auf die
einzelnen Jahre 2020, 2021 und 2022?
c) Wie viele der insgesamt 289 823 Verdachtsmeldungen, die bei der
FIU entweder als nicht endbearbeitet oder als mit unklarem
(End-)Status identifiziert wurden, stehen im Zusammenhang mit
Ländern, die von der FATF in Bezug auf Geldwäscherisiken
entweder als Jurisdiktion mit hohem Risiko (sogenannte Black List)
oder als Jurisdiktion, die unter verschärfter Beobachtung steht
(sogenannte Grey List) genannt werden?
Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Die Pflichtfelder werden von den Verpflichteten vielfach nicht mit den dafür
tatsächlich benötigen Angaben befüllt. Dies hat zur Folge, dass die
Verdachtsmeldungen zwar technisch abgegeben werden können, eine realitätsgetreue
Auswertung jedoch nicht möglich ist. Aufgrund der mangelnden Validität
enthält die Arbeitsstatistik der FIU hierzu keine Angaben.
Im Übrigen wird auf die bereits gegebenen Antworten der Bundesregierung in
der von den Fragestellern genannten Fundstelle hingewiesen.
7. Wer hat die zum 1. Januar 2020 bei der FIU eingeführten Prozessabläufe
formell verabschiedet, deren Bestandteil nach Auskunft der
Bundesregierung sowohl die Entscheidung war, die „einhergehende Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der
Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“, als auch die
Entscheidung über die Einführung der Behandlung von
Verdachtsmeldungen nach den Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16 f.)?
a) Waren diese beiden Entscheidungen Teil eines Dokuments, das die
zum 1. Januar 2020 eingeführten Prozessabläufe gesamthaft
beinhaltete?
b) War das BMF in die Entscheidung bezüglich der Prozessabläufe über
die Einführung der Behandlung von Verdachtsmeldungen nach
Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes zum 1. Januar 2020
eingebunden, und falls ja, inwiefern konkret (bitte angeben, welche
Referate und Abteilungen des BMF eingebunden waren)?
c) Warum erfolgte keine Einbindung des BMF in die Entscheidung
bezüglich der Prozessabläufe der FIU, die „einhergehende Steuerung
des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der
Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16),
und wer entschied, das BMF nicht in die Entscheidung einzubinden?
d) In welche Entscheidung bzw. Entscheidungen, die Teil der zum 1.
Januar 2020 eingeführten Prozessabläufe waren, war das BMF jeweils
eingebunden, und in welche nicht (bitte einzeln nach Prozessabläufen
aufschlüsseln), und nach welchen Kriterien wurde jeweils
entschieden, das BMF einzubinden oder nicht?
Die Fragen 7 bis 7d werden gemeinsam beantwortet.
Entscheidungen der FIU werden nach deren Auskunft in gebotenem Umfang
dokumentiert. Die in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegte
Unabhängigkeit der FIU im Bereich der operativen Analyse wirkt sich entsprechend
auch auf etwaige Beteiligungspflichten der FIU gegenüber dem BMF aus. Das
BMF war in die risikobasierte Ausrichtung der Arbeitsprozesse der FIU zum
1. Januar 2020 eingebunden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung in den von den
Fragestellern genannten Fundstellen hingewiesen.
8. Auf welcher rechtlichen Grundlage kommt die Bundesregierung zu ihrer
Einschätzung, dass die FIU „Aufgaben von vergleichbarer
Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahrnimmt“
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7, 9, 10, 16,
18), und inwieweit ist diese Grundlage geeignet, das parlamentarische
Auskunftsrecht derart zu beschränken, dass die Bundesregierung diverse
Antworten gänzlich verweigert?
Nach Maßgabe des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (§ 10 Nummer 3 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – SÜG) und der
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (§ 1 Nummer 6 der
Sicherheitsüberprüfungfeststellungsverordnung– SÜFV) nimmt die FIU Aufgaben von vergleichbarer
Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr.
Im Übrigen wird auf die bereits gegebenen Antworten der Bundesregierung in
den von den Fragestellern genannten Fundstellen hingewiesen.
9. In welcher „unspezifischen Form“ waren der Bundesregierung die
Bearbeitungsrückstände bei der FIU zum Stichtag für die Bereitstellung von
Informationen an die FATF im Rahmen der Länderprüfung am 19.
November 2021 bekannt, angesichts dessen, dass sie ihr nach Angabe der
Bundesregierung „nicht in einer spezifischen Form bekannt“ waren (vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 20)?
Der Bundesregierung waren die Bearbeitungsrückstände zum in der Frage
genannten Stichtag nicht bekannt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung in der von den
Fragestellern genannten Fundstelle hingewiesen.
10. Hält die Bundesregierung den bisherigen Einsatz von Künstlicher
Intelligenz bei der FIU für grundgesetzkonform bzw. sieht die
Bundesregierung hierzu gesetzgeberischen Handlungsbedarf, gerade auch unter
Berücksichtigung der aktuellen Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts, wonach eine „automatisierte Anwendung zur Datenanalyse- oder
Auswertung […] in die informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG [Grundgesetz])“ all
derer eingreift, deren „Daten bei diesem Vorgang personenbezogen
Verwendung finden“ und die „Rechtfertigung eines [solchen]
Grundrechtseingriffs […] eine gesetzliche Ermächtigung voraus[setzt]“ (vgl.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 – 1 BvR
1547/19)?
a) Inwieweit eignen sich die §§ 29, 30 Absatz 1, 2, 2a des
Geldwäschegesetzes i. V. m. § 28 Absatz 1 Nummer 2 und 8 des
Geldwäschegesetzes, die nach Angabe der Bundesregierung die rechtliche
Grundlage für den Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der FIU bilden (vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 8), als
Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz
bei der FIU im Sinne von automatisierten Datenanalysen?
b) Welche Ergebnisse hat die Prüfung der Bundesregierung ergeben, ob
sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 – 1 BvR
1547/19) oder den Stellungnahmen des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (vgl. „Thesenpapier des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
zum Thema: Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Bereich der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“ vom 23. März 2022, www.bfd
i.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Konsultationsverfahren/2_KI-
Strafverfolgung/Positionspapier-KI-Erstversion.pdf?__blob=publicat
ionFile&v=5 bzw. 29. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit 2020, S. 64, www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Do
wnloads/DE/Taetigkeitsberichte/29TB_20.pdf?__blob=publicationFi
le&v=8) bezüglich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz im
Sinne von automatisierten Datenanalysen bei der FIU
gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und, falls ein solcher
Handlungsbedarf festgestellt wurde, welche gesetzgeberischen Maßnahmen wird
die Bundesregierung dazu vorschlagen (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 8)?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
§§ 29, 30 Absätze 1, 2, 2a GwG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2
und 8 GwG bilden eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Einsatz von
„FIU Analytics“. Die Prüfung, ob sich aus der zitierten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts oder den genannten Stellungnahmen des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) klarstellender
gesetzlicher Anpassungsbedarf ergibt, dauert an.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung in den von den
Fragestellern genannten Fundstellen hingewiesen.
11. Hat das Landgericht (LG) Osnabrück nach Auffassung der
Bundesregierung mit seiner konkreten Beschreibung des betreffenden
Arbeitsschrittes sowie der Arbeitsweise der bei der FIU eingesetzten Software „FIU
Analytics“, wonach diese Software einen „der eigentlichen Priorisierung
und Schwerpunktzuordnung vorgeschalteten Abgleich der
eingegangenen Daten mit verfügbaren Datenbanken bei einer „Grundrecherche“
[vornehme]“ (vgl. LG Osnabrück (1. Große Strafkammer), Beschluss
vom 10. November 2022 – 1 Qs 24/22, 1 Qs 48/22) die öffentliche
Sicherheit gefährdet, wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467 ausführt, dass die Beantwortung der Frage nach der technischen
Funktionsweise von „FIU Analytics“ („Worin besteht die technische
Funktionsweise der KI-Komponente „FIU Analytics“, und bei welchen
konkreten Arbeitsschritten kommt sie im Rahmen der operativen
Analyse von Verdachtsmeldungen zum Einsatz?“, vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 7) aus „Gründen der öffentlichen
Sicherheit“ unterbleiben müsse und sie damit selbst eine Beantwortung
unter VS-Einstufung ablehnt, und falls ja, was hat die Bundesregierung
unternommen, um einer derartigen „Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit“ mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen?
Die Ausführungen des Landgerichts Osnabrück stimmen mit dem auch
öffentlich von der FIU kommunizierten Analyseprozess überein (vgl. FIU
Jahresbericht, 2020, S. 11; FIU Jahresbericht, 2021, S. 14 f.). Die Fragestellung zitiert
die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück unzutreffend. Dieses spricht
vielmehr von einem „vor allem im Zusammenhang mit einem inzwischen
durch das KI Modul „FIU Analytics“ unterstützten, der eigentlichen
Priorisierung und Schwerpunktzuordnung vorgeschalteten Abgleich der eingegangenen
Daten mit verfügbaren Datenbanken bei einer „Grundrecherche“ (Landgericht
Osnabrück, Beschluss vom 10. November 2022, Az. 1 Qs 24/22, 1 Qs 48/22,
BeckRS 2022, 31154, Rn. 40).
12. Zu welchen genauen Zeitpunkten (bitte taggenau angeben) hat die FIU
dem BMF seit Beginn des Jahres 2020 dargelegt, dass „die werthaltig
ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die vertiefte Analyse
überführt werden“, wenn sie dies nach Auskunft der Bundesregierung
regelmäßig getan hat (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 2 f.)?
a) Hat das BMF daraufhin bei der FIU erfragt, ob diese vertieften
Analysen der auskunftsgemäß „unmittelbar in die vertiefte Analyse
überführten Verdachtsmeldungen“ auch abgeschlossen werden, sodass sie
bei der FIU als endbearbeitet geführt werden?
b) Falls dies nicht der Fall ist, wie gelangt die Bundesregierung zu ihrer
Einschätzung, dass nach der „Berichtslage“, wonach „die werthaltig
ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die vertiefte
Analyse überführt werden“, keine neuen Bearbeitungsrückstände hätten
entstehen dürfen, wenn sich die Berichtslage nur auf die
Überführung der Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse und nicht auf
den Fortgang der vertieften Analyse oder die Endbearbeitung bezog?
c) Hat die Bundesregierung angesichts ihrer Feststellung „Nach dieser
Berichtslage hätten erneute Bearbeitungsrückstände nicht entstehen
dürfen“ vor dem 26. August 2022 konkret nachgefragt, ob
Bearbeitungsrückstände bei den Geldwäscheverdachtsmeldungen bestehen
oder hat sich das BMF aufgrund der Formulierung „dass die als
werthaltig ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die
vertiefte Analyse überführt werden“ darauf verlassen, dass keine
Rückstände entstehen dürften (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 2 f.)?
13. Zu welchen genauen Zeitpunkten (bitte taggenau angeben) erfolgte seit
Beginn des Jahres 2020 gegenüber dem BMF eine „Berichterstattung der
FIU zu den Erledigungszahlen“, wie sie nach Auskunft der
Bundesregierung kontinuierlich stattgefunden hat (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3), und welche „Erledigungszahlen“ wurden zu
den jeweiligen Zeitpunkten an das BMF berichtet (bitte die Zeitreihe der
konkreten „Erledigungszahlen“ zu dem jeweiligen Datum der
Berichterstattung durch die FIU angeben)?
a) Ist unter der „Berichterstattung der FIU zu den Erledigungszahlen“,
die Mitteilung der FIU an das BMF über die zum jeweiligen
Zeitpunkt endbearbeiteten Verdachtsmeldungen zu verstehen?
b) Falls ja, hat die FIU im Rahmen der „Berichterstattung zu den
Erledigungszahlen“ gegenüber dem BMF unwahr berichtet, wenn sich
aus dieser Berichterstattung zu den Erledigungszahlen nach Auskunft
der Bundesregierung keine Auffälligkeiten ergeben haben, obwohl
nach heutiger Kenntnis beträchtliche Divergenzen zwischen
eingehenden und endbearbeiteten Verdachtsmeldungen bestanden?
c) Falls nein, was ist unter der „Berichterstattung der FIU zu den
Erledigungszahlen“ anderweitig zu verstehen?
Die Fragen 12 bis 13c werden zusammen beantwortet.
Bereits im Jahr 2019 hat das BMF eine regelmäßige Berichterstattung der FIU
zu zentralen Statistiken etabliert, wonach die FIU zu den wesentlichen
Arbeitsergebnissen bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen u. a. zu den
Erledigungszahlen berichtet. Diesbezüglich hat das BMF der FIU begleitend im
Erlasswege aufgegeben, über die wesentlichen Arbeitsergebnisse bei der
Bearbeitung von Verdachtsmeldungen monatlich zu berichten und dabei das BMF
unverzüglich initiativ über potenziell politische Vorgänge, mithin auch über
entstehende Bearbeitungsrückstände, zu informieren.
Darüber hat die FIU auch in anderem Zusammenhang Fragen nach
Bearbeitungsrückständen regelmäßig verneint (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
den Fragen 3 bis 3e der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/27346; Mitteilung des damaligen Leiters der FIU, Christof
Schulte, in der Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am
16. Februar 2022, Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 16.
Februar 2022, „Keine Bearbeitungsrückstände bei Geldwäschebekämpfung“, www.b
undestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-881252).
Des Weiteren hat die FIU regelmäßig – auch öffentlich – dargelegt, dass die als
werthaltig ausgesteuerten Verdachtsmeldungen unmittelbar in die vertiefte
Analyse überführt werden (vgl. FIU-Jahresberichte 2020 und 2021), d. h., dass
Bearbeitungsrückstände damit nicht entstehen können. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Bearbeitung von Verdachtsmeldungen durch die FIU
zudem Gegenstand des fortlaufenden Austauschs zwischen dem BMF und der
FIU war und sich hieraus ebenfalls keine Hinweise auf Bearbeitungsrückstände
ergeben haben, sodass ein darüber hinausgehendes aufsichtsrechtliches
Einschreiten durch BMF nicht angezeigt war.
Zur Frage, warum sich aus der Berichterstattung zu den Erledigungszahlen für
die Bundesregierung keine Auffälligkeiten ergeben haben, wird auf die
Antwort der Bundesregierung zur Frage 42 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 verwiesen.
14. Wie viele der in den Jahren 2020, 2021 und 2022 eingegangenen
Verdachtsmeldungen wurden jeweils nach § 32 Absatz 2 des
Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, weil sie im
Zusammenhang mit einer sonstigen Straftat stehen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.
2020 2021 2022
Gesamtzahl der eingegangene
Verdachtsmeldungen
144.005 298.507 337.186
Gesamtzahl der abgegebenen
Verdachtsmeldungen mit Bezug zu einer
sonstigen Straftat
(Stichtag: 31. Mai 2023)
25.956 42.035 62.873
15. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als
risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus wurden nach § 32
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes an die Strafverfolgungsbehörden
weitergeleitet, und wie viele davon jeweils, weil sie im Zusammenhang mit
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat
stehen (bitte jeweils getrennt aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.
Gesamtzahl der abgegebenen Verdachtsmeldungen
(Stichtag: 31. Mai 2023)
27.091
Davon mit Bezug zu Geldwäsche 10.200
Gesamtzahl der abgegebenen Verdachtsmeldungen
(Stichtag: 31. Mai 2023)
27.091
Davon mit Bezug zu Terrorismusfinanzierung 0
Davon mit Bezug zu einer sonstigen Straftat 16.891
Die letztlich nicht hinreichend werthaltigen Verdachtsmeldungen verbleiben im
Informationspool der FIU.
16. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als
risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus wurden nach § 32
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes an das Bundesamt für
Verfassungsschutz übermittelt, weil Anhaltspunkte bestanden, dass die Information
für dessen Arbeit erforderlich ist?
17. Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten und als
risikorelevant klassifizierten oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus wurden nach § 32
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes an den Bundesnachrichtendienst
übermittelt, weil Anhaltspunkte bestanden, dass die Information für dessen
Arbeit erforderlich ist?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen kann nicht offen erfolgen, weshalb die Antwort
als „Verschlusssache – Vertraulich“ gemäß der Verschlusssachenanweisung
(VSA) eingestuft und zur Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages eingestellt wird.* Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte
kann für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens
nachteilig sein. Entsprechend den internationalen Standards der FATF und den
europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer
operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen
strengen Geheimschutzregelungen. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der
FIU, deren Analysetätigkeit einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre
daher für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
18. Wie viele der 1 135 Verdachtsmeldungen, bei denen seit Aufnahme des
Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden in den Echtbetrieb zum 8. August
2022 ein solcher Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgte
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 25), waren
Teil der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten oder mit
unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des
Bearbeitungsrückstaus?
1 120 Verdachtsmeldungen.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
19. In wie vielen Fällen wollten Strafverfolgungsbehörden vor Aufnahme
des Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden in den Echtbetrieb zum 8.
August 2022 auf dem Weg von Ersuchen auf Daten der FIU zu solchen
Verdachtsmeldungen zugreifen, die Teil der insgesamt 289 823 entweder
nicht endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten
Verdachtsmeldungen des Bearbeitungsrückstaus waren?
Die Arbeitsstatistik der FIU enthält hierzu keine Angaben.
20. Zu welchen Terminen erfolgt bzw. gegebenenfalls erfolgte die jährliche
Berichterstattung der Bundesregierung gegenüber der FATF im Rahmen
des verschärften, sogenannten „enhanced-follow-up“-Verfahrens infolge
der letzten FATF-Deutschlandprüfung, und was wurde der FATF darin
jeweils berichtet?
Nach den FATF-Regularien sollen die geprüften Länder erstmals bei der vierten
Plenarsitzung nach der Verabschiedung des Abschlussberichts (MER) Bericht
erstatten und anschließend noch zweimal im Abstand von jeweils drei
Vollversammlungen. Deutschlands erster Follow-Up-Report wird demnach im
Rahmen des FATF-Plenums im Oktober 2023 diskutiert und verabschiedet, der
zweite im Oktober 2024 und der letzte im Oktober 2025. Der Schwerpunkt des
ersten Follow-Up-Reports liegt nach den FATF-Regularien auf der Umsetzung
der 40 FATF-Empfehlungen in Gesetzgebung und Regelwerken (technical
compliance). Erst in 2024 ist ein Bericht zur Neubewertung der Effektivität der
Umsetzung der FATF-Empfehlungen (effectiveness) vorgesehen.
22. Welcher Anteil der in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen wurde jeweils durch das von der FATF
in ihrem Bericht zur Deutschlandprüfung beschriebene
„Risikopriorisierungsmodell“ (im Englischen: „risk prioritisation model“, vgl. S. 69
FATF Germany Mutual Evaluation Report), das auf einer
„Stichwortsuche“ (im Englischen: „key word search“, vgl. S. 69 FATF Germany
Mutual Evaluation Report) basiere und unter dessen Verwendung nach
Angabe des FATF-Berichts im Berichtszeitraum 75 Prozent der
Verdachtsmeldungen herausgefiltert wurden (vgl. S. 69 FATF Germany Mutual
Evaluation Report), herausgefiltert (bitte einzeln nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die erbetenen Angaben sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.
2020 2021 2022
Eingegangene
Verdachtsmeldungen insgesamt
144.005 298.507 337.186
Davon mit Bezug zu einem
Risikoschwerpunkt
25.057 43.857 53.411
Prozentualer Anteil der
eingegangenen Verdachtsmeldungen
mit Bezug zu einem
Risikoschwerpunkt am
Gesamtmeldeeingang
17,4 % 14,7 % 15,8 %
23. Welches Dateiformat wird bzw. welche Dateiformate werden bei der FIU
für die Weitergabe von Verdachtsmeldungen an die
Strafverfolgungsbehörden genutzt (beispielsweise etwa docx, xlsx, pdf etc.), und, sofern
mehrere unterschiedliche Formate genutzt werden, wie viele der in den
Jahren 2020, 2021 und 2022 jeweils eingegangenen Verdachtsmeldungen
wurden jeweils in welchem Dateiformat an die Strafverfolgungsbehörden
abgegeben (bitte nach Jahr sowie nach Dateiformat aufschlüsseln)?
Die Arbeitsstatistik der FIU enthält hierzu keine Angaben.
24. Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung und/oder der
FIU getroffen, um zu verhindern, dass innerhalb der FIU wegen solcher
Informationen, die im internen Informationsaustausch oder im
Informationsaustausch mit externen Stellen anfallen, eine erneute
Datenerfassung erfolgen muss, welches standardisierte Verfahren existiert für die
Entgegennahme von Informationen, die im internen
Informationsaustausch oder im Informationsaustausch mit externen Stellen anfallen, und
existieren innerhalb der FIU Medienbrüche, die eine mindestens
teilweise manuelle Erfassung und/oder Neuerfassung von Daten notwendig
machen?
Nach Auskunft der FIU ist eine medienbruchfreie Datenverarbeitung und
Datenweiterverarbeitung mit den gegenwärtig genutzten IT-Systemen und
aufgrund der mangelnden Homogenität der im Übrigen zu berücksichtigenden
Daten- und Schnittstellenlandschaft nicht möglich. Im Zuge der geplanten IT-
Erneuerung bzw. IT-Verbesserung soll dies künftig vermieden werden. Hierzu
wird auf Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 29 bis 32 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5191
verwiesen.
Zu den Steuerungsmöglichkeiten des BMF im Bereich der operativen Analyse
im Rahmen der Rechtsaufsicht wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
25. Erfolgt und/oder erfolgte bei der FIU eine händische Eingabe von Daten,
und falls ja, in welchen Zeiträumen, und bei welchen
Bearbeitungsschritten (beispielsweise Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus, Bearbeitung
aktuell eintreffender Verdachtsmeldungen, Weiterleitung von Daten an
die Strafverfolgungsbehörden)?
Die händische Eingabe von Daten folgt aus der von der FIU seit ihrer
Neuausrichtung zum 26. Juni 2017 genutzten Software goAML. Betroffen hiervon ist
insbesondere die Weiterverarbeitung von Daten, die der FIU von anderen
öffentlichen Stellen außerhalb von goAML übermittelt werden.
26. Wie erklärt sich die Diskrepanz zwischen der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, wonach die Konsolidierung und Migration des
Informationsverbundes der FIU zum ITZBund mit der „Betriebsübernahme
von goAML und der Übergabe der IT-Arbeitsplätze am 18. April 2022
durch das ITZBund planmäßig abgeschlossen“ sei (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 9 f.) und der Darstellung aus der
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268, wonach selbiger Prozess lediglich „weitgehend
abgeschlossen“ sei?
Zwischen den Aussagen besteht kein Widerspruch. Bis zum Ende des dritten
Quartals 2023 werden insbesondere planmäßig kleinere, organisatorische
Nacharbeiten vorgenommen.
27. Befanden sich über den gesamten Zeitraum der Abarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus alle der insgesamt 289 823 entweder nicht
endbearbeiteten oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status in einer der
beiden Kategorien „unmittelbar in der Endbearbeitung“ sowie
„endbearbeitet“, die nach Angaben der Bundesregierung für die bei der FIU
vorhandenen Verdachtsmeldungen ausschließlich existieren (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5)?
Die von den Fragestellern zitierte Aussage bezieht sich auf die Bearbeitung von
Verdachtsmeldungen nach Einführung des 2-Level-Modells. Die Abarbeitung
der Bearbeitungsrückstände bleibt hiervon unberührt.
28. Ist die Bezeichnung „unmittelbar in der Endbearbeitung“ (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 5) an die Bedingung
geknüpft, dass sich eine so gekennzeichnete Verdachtsmeldung auch
tatsächlich und augenblicklich im manuellen Analyseprozess befindet oder
können auch Verdachtsmeldungen als „unmittelbar in der
Endbearbeitung“ gelten, die der manuellen Analyse erst noch zugeführt werden
müssen?
29. Wie viele Tage vergingen durchschnittlich zwischen dem Eingang einer
Verdachtsmeldung bis zum tatsächlichen Beginn der Endbearbeitung seit
Einführung des 2-Level-Modells zum 21. November 2022 bei den seither
neu eingegangenen Verdachtsmeldungen?
30. Bei wie vielen der seit dem 21. November 2022 neu eingegangenen
Verdachtsmeldungen lagen zwischen deren Eingang und dem Beginn der
Endbearbeitung sowie zwischen deren Eingang und dem Abschluss der
Endbearbeitung jeweils mehr als drei, zehn, 30, 90 oder 180 Tage?
57. Bewertet die Bundesregierung es als eine Schwächung der
Geldwäschebekämpfung in Deutschland, dass Verdachtsmeldungen oft erst Monate
nach Eingang bei der FIU an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet
werden?
65. Wie lange verbleiben seit Einführung des 2-Level-Modells zum 21.
November 2022 die seither neu eingegangenen Verdachtsmeldungen
durchschnittlich „in der Endbearbeitung“, und in wie vielen Fällen der seitdem
in die Endbearbeitung genommenen Meldungen verblieben diese länger
als drei, zehn, 30 oder 90 Tage in der Endbearbeitung?
Die Fragen 28 bis 30, 57 und 65 werden zusammen beantwortet.
Mit dem 2-Level-Modell wird ausgeschlossen, dass es zu einer Unterbrechung
des Bearbeitungsvorgangs vom Eingang einer Verdachtsmeldung bis zum
tatsächlichen Beginn der Endbearbeitung durch die Analysten kommt. Es wird
sichergestellt, dass eingehende Verdachtsmeldungen tagesaktuell in die
Endbearbeitung überführt werden. Diese wird stets in der Basisanalyse – nach der zuvor
automatisiert erfolgten Vergabe eines Geschäftszeichens – durch die
dienstrechtlich vorgegebene manuelle Vergabe eines FIU-Aktenzeichens und die
sogenannte „Falleskalation“ begonnen, mit welcher der Vorgang in die
Wahrnehmung und damit in die Verantwortung der zuständigen Analysten gelangt. Die
Endbearbeitung endet mit der Abschlussentscheidung über die
Verdachtsmeldung, entweder in Form der Abgabe oder Überführung in den
Informationspool. Dabei werden neben Verdachtsmeldungen auch Spontaninformationen
und Ersuchen (national/international) im 2- Level-Modell endbearbeitet.
Die erfolgreiche Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche durch die
FIU lässt sich nicht allein auf die Frage der Dauer der Weiterleitung von
Verdachtsmeldungen von der FIU an die Strafverfolgungsbehörden reduzieren. Für
die Beurteilung einer zeitgerechten Bearbeitung von Verdachtsmeldungen
kommt es vielmehr auch auf die Umfeldbedingungen der FIU (beispielsweise
die Entwicklung des Meldeaufkommens) und auf die konkreten Umstände des
Einzelfalls (beispielsweise die Notwendigkeit komplexer Analysen mit
Auslandsbezug) an. Allein aus der Bearbeitungsdauer kann daher nicht auf die
Zeitgerechtheit der Analyse geschlossen werden. Gleichwohl ist die
Bearbeitungsdauer ein wichtiger Bestandteil des Controllings durch die FIU und auch der
Rechtsaufsicht durch das BMF. Dabei folgt die Notwendigkeit einer
zeitgerechten Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen aus dem allgemeinen Grundsatz
des zügigen Verwaltungshandelns, welcher der Analysepflicht der FIU (§ 28
Absatz 1 Satz 1 GwG) immanent ist. Hierbei kann grundsätzlich die für zügiges
Verwaltungshandeln anerkannte Drei-Monats-Frist (vgl. Untätigkeitsklage,
§ 75 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) eine Orientierungsgröße
geben, die allerdings aus den oben genannten Gründen nicht als ausschließliches
Kriterium für eine zeitgerechte Endbearbeitung dienen kann.
Hinsichtlich der erbetenen Angaben zur Endbearbeitungsdauer kann eine
Beantwortung der Fragen nicht offen erfolgen, weshalb die Antwort als
„Verschlusssache – Vertraulich“ gemäß der VSA eingestuft und zur Einsichtnahme
in die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingestellt wird.* Eine
Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein. Entsprechend den
internationalen Standards der FATF und den europarechtlichen Vorgaben handelt die
FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre
Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Geheimschutzregelungen. Ein
Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer
Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre daher für entsprechende
Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland mindestens nachteilig. Aufgeschlüsselte Angaben zu einzelnen
Zeiträumen sowie einzelne stichtagsbezogene Angaben, die sich zu einem Ge-
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
samtbild für einen bestimmten Zeitraum verdichten können, lassen
Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der FIU zu. Eine Bekanntgabe hierzu würde
Rückschlüsse auf die Analysemöglichkeiten und somit unmittelbar auf das
Analysepotential und die Fähigkeiten der FIU zulassen und dadurch die Erfüllung ihres
gesetzlichen Auftrags gefährden. Die erbetenen Angaben sind daher als
„Verschlusssache – Vertraulich“ einzustufen.
31. Welche „Typologien zu nicht-meldepflichtigen Fallkonstellationen“
werden im Rahmen der Arbeitsgruppe im Expertenstab der „Anti Financial
Crime Alliance“ (AFCA) unter Beteiligung der FIU und der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) diskutiert, welche
„Typologien zu nicht-meldepflichtigen Fallkonstellationen“ sind aus Sicht
der Bundesregierung notwendig, um das Problem des „defensive
reportings“ zu adressieren, und bis wann sollen die von der Bundesregierung
angekündigten „konkreten Hilfestellungen für die Verpflichteten“ zur
Qualitätssteigerung von Verdachtsmeldungen vorliegen (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 14 f.)?
Das mit der Frage adressierte Papier wurde zwischenzeitlich finalisiert und ist
seit dem 30. Mai 2023 über den geschützten Bereich der FIU-Homepage
abrufbar. Eine weitergehende Beantwortung kann jedoch nicht offen erfolgen,
weshalb die Antwort insoweit als „VS – Vertraulich“ gemäß der VSA eingestuft
und zur Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
eingestellt wird.* Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein.
Entsprechend den internationalen Standards der FATF und den europarechtlichen
Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse
unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen
Geheimschutzregelungen. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren
Analysetätigkeit einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre daher für
entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Konkrete Angaben zu
einzelnen Sachverhaltskonstellation und deren Relevanzbewertung lassen
Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der FIU zu. Eine Bekanntgabe hierzu würde
Rückschlüsse auf die Analysetätigkeit der FIU zulassen und dadurch die
Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags gefährden.
32. Welche konkreten Aufgaben wurden bzw. werden in der Zollverwaltung
nicht oder nur verzögert erledigt, weil „bis zu 120 zusätzliche
Beschäftigte“ bzw. „zwischenzeitlich […] 236 qualifizierte Beschäftigte aus
anderen Bereichen der Zollverwaltung“ zur Abarbeitung der
Bearbeitungsrückstände eingesetzt wurden bzw. werden (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 11)?
Die Kompensation der abgeordneten Beschäftigten aus anderen Bereichen der
Zollverwaltung erfolgt durch die betroffenen Arbeitseinheiten der abgebenden
Stellen. Die Arbeitsstatistik der Zollverwaltung enthält hierzu keine Angaben.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
33. Welche konkreten Inhalte waren Teil der zweieinhalb- bis
viereinhalbtägigen Unterweisung, die den in der „Task Force“ zur Abarbeitung des
Rückstaus eingesetzten Geschäftsaushilfen zuteilwurde (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 11), und hält die Bundesregierung
diesen Umfang der Unterweisungen zur Übermittlung der notwendigen
Kenntnisse für sachgerecht?
53. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung eine sachgerechte
Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände mit Mitarbeitern möglich, die nach
Angaben der Bundesregierung nur eine zweieinhalb- bis maximal
viereinhalbtägige Schulung erhalten haben (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 11), und aufgrund welcher
Vorerfahrungen wurde entschieden, die Unterweisungsdauer entsprechend zu
verkürzen oder zu verlängern (bitte angeben, über wie viele Jahre relevanter
Vorerfahrung mit Bezug zur Geldwäschebekämpfung ein Mitarbeiter
verfügen musste, damit diese Vorerfahrung die kürzeste Einweisungsdauer
von zweieinhalb Tagen rechtfertigte, sowie dies auch für die maximale
Einweisungsdauer von viereinhalb Tagen angeben)?
Die Fragen 33 und 53 werden gemeinsam beantwortet.
Bei den in der Task Force eingesetzten Geschäftsaushilfen handelt es sich um
qualifizierte und teils berufserfahrene Beschäftigte aus anderen Bereichen der
Zollverwaltung. Diese werden durch die Unterweisungen – ebenso wie die
betreffenden FIU-Stammbeschäftigten – mit den für die Bearbeitung von
Verdachtsmeldungen notwendigen Kenntnissen ausgestattet und erhalten die
hierfür erforderlichen Dokumentationen. Mithilfe der durchgeführten
Unterweisungen der eingesetzten Geschäftsaushilfen kann sichergestellt werden, dass eine
sachgerechte Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände erfolgt (insbesondere
auch durch Wahrung des 4-Augen-Prinzips). Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass nach Mitteilung der FIU von den Bearbeitungsrückständen die Bereiche
Staatsschutz und Terrorismusfinanzierung sowie die sogenannten Fristfälle
(§ 46 GwG) nicht betroffen sind. Insoweit wird auf die Antwort der
Bundesregierung in der von den Fragestellern genannten Fundstelle verwiesen.
34. Wie viele der 4 709 bei der FIU über den Zeitraum 1. Januar 2020 bis
20. November 2022 eingegangenen Spontaninformationen von
ausländischen FIUs (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 10) waren Teil der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des
Bearbeitungsrückstaus?
35. Wie viele der 4 709 bei der FIU über den Zeitraum 1. Januar 2020 bis
20. November 2022 eingegangenen Spontaninformationen von
ausländischen FIUs (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 10) wurden im Rahmen der Abarbeitung des Rückstaus der insgesamt
289 823 entweder nicht endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden
weitergeleitet?
Die Fragen 34 und 35 werden zusammen beantwortet.
Keine.
36. Wie lange dauerte die Weiterleitung der 721 Spontaninformationen von
ausländischen FIUs (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 10), deren Weiterleitung länger als 30 Tage dauerte, im
Durchschnitt, und in wie vielen Fällen dauerte die Weiterleitung länger
als 90 bzw. 180 Tage?
Die mit der Frage adressierten Spontanmitteilungen sind in einem Zeitraum bei
der FIU eingegangen, der maßgeblich durch das Entstehen von
Bearbeitungsrückständen geprägt war. Mit der Umstellung auf das 2-Level-Modell zum
21. November 2022 und der vollständigen Endbearbeitung der
Bearbeitungsrückstände zum 25. Mai 2023 sind die seinerzeitigen durchschnittlichen
Bearbeitungsdauern von Verdachtsmeldungen bzw. anderweitigen Informationen
überkommen. Mit Umstellung der Arbeitsprozesse zum 21. November 2022
werden auch Spontaninformationen und Ersuchen (national/international) im
2-Level-Modell bearbeitet und gelangen tagesaktuell in die Endbearbeitung.
Insofern wird auf die Antwort zu den Fragen 28 bis 30, 57 und 65 verwiesen.
Über die Antwort der Bundesregierung in der von den Fragestellern genannten
Fundstelle hinaus kann eine Beantwortung der Frage nicht offen erfolgen,
weshalb die Antwort als „Verschlusssache – Vertraulich“ gemäß der VSA
eingestuft und zur Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages eingestellt wird.* Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig
sein. Entsprechend den internationalen Standards der FATF und den
europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen
Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen
strengen Geheimschutzregelungen. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU,
deren Analysetätigkeit einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre
daher für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
Aufgeschlüsselte Angaben zu einzelnen Zeiträumen sowie einzelne stichtagsbezogene
Angaben, die sich zu einem Gesamtbild für einen bestimmten Zeitraum verdichten
können, lassen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der FIU zu. Eine
Bekanntgabe hierzu würde Rückschlüsse auf die Analysemöglichkeiten und somit
unmittelbar auf das Analysepotential und die Fähigkeiten der FIU zulassen und
dadurch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags gefährden. Die erbetenen
Angaben sind daher als „Verschlusssache – Vertraulich“ einzustufen. Dies gilt
auch im Hinblick auf vergangene Zeiträume, sofern noch Rückschl��sse auf die
aktuelle Bearbeitung von Verdachtsmeldungen unter Einsatz von personellen
und sachlichen Ressourcen gezogen werden können. Diese Situation
unterscheidet sich etwa von der abgeschlossenen Abarbeitung der
Bearbeitungsrückstände in der Task Force, die außerhalb des Liniengeschäfts erfolgt ist.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
37. Wie verteilen sich die Abgaben von Verdachtsmeldungen durch die FIU
an die Strafverfolgungsbehörden für die Jahre 2020, 2021 und 2022
sowie für die Abgaben, die bisher aus der Abarbeitung der insgesamt
289 823 als entweder nicht endbearbeitet oder mit unklarem (End-)Status
identifizierten Verdachtsmeldungen resultierten, auf die von der FIU
verwendeten Risikoschwerpunkte (bitte in analoger Darstellungsform zu
Tabelle 3.6 des FATF-Berichts für das Jahr 2020, vgl. S. 69 FATF Germany
Mutual Evaluation Report, jeweils für die Jahre 2020, 2021 und 2022
sowie für die Abarbeitung des Rückstaus getrennt nach
Risikoschwerpunkten aufschlüsseln)?
Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen, weshalb die Antwort als
„Verschlusssache – Vertraulich“ gemäß der VSA eingestuft und zur
Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingestellt wird.*
Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein. Entsprechend den
internationalen Standards der FATF und den europarechtlichen Vorgaben
handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre
Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen
Geheimschutzregelungen. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit
einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre daher für entsprechende
Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Aufgeschlüsselte Angaben zu
einzelnen Zeiträumen sowie einzelne stichtagsbezogene Angaben, die sich zu einem
Gesamtbild für einen bestimmten Zeitraum verdichten können, lassen
Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der FIU zu. Eine Bekanntgabe hierzu würde
Rückschlüsse auf die Analysemöglichkeiten und somit unmittelbar auf das
Analysepotential und die Fähigkeiten der FIU zulassen und dadurch die
Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags gefährden. Die erbetenen Angaben sind daher
als „Verschlusssache – Vertraulich“ einzustufen.
38. Was ist unter der „Meldeschwelle“ zu verstehen, für welche die
Verpflichteten nach Auffassung der Bundesregierung gemäß ihrer Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467 „ein einheitliches Verständnis“ entwickeln sollen
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 26), und wie
sollte diese „Meldeschwelle“ nach Auffassung der Bundesregierung
ausgestaltet sein (bitte insbesondere die Kriterien angeben, die erfüllt sein
müssen, damit ein Fall unterhalb der aus Sicht der Bundesregierung
anzulegenden „Meldeschwelle“ liegt)?
Die Meldeschwelle ist für Verpflichtete grundsätzlich überschritten, wenn die
Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 GwG vorliegen. Zum Hintergrund wird auf
die umfassende Gesetzesbegründung zu § 43 GwG verwiesen
(Bundestagsdrucksache 18/11555).
39. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte der Widerspruch zur
Nennung des umsetzenden externen Dienstleisters für das Projekt „FIU
Analytics“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 6)?
Die Bundesregierung kommentiert keine unternehmerischen Entscheidungen.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
40. Wie viele Verdachtsmeldungen und/oder Spontanmitteilungen sind in der
Vergangenheit bei der FIU eingegangen, die in Verbindung mit dem Fall
stehen, über den im Zusammenhang mit Ermittlungen unter dem
Decknamen „Black Steel“ berichtet wurde (siehe www.faz.net/aktuell/politik/i
nland/geldwaesche-wie-68-9-millionen-euro-ueber-deutsche-banken-vers
chwanden-18896097.html bzw. www.tagesschau.de/investigativ/mdr/gel
dwaesche-netzwerk-italien-mafia-100.html), wie viele dieser
Verdachtsmeldungen und/oder Spontanmitteilungen waren gegebenenfalls Teil der
insgesamt 289 823 bei der FIU entweder als nicht endbearbeitetet oder
mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen des
Bearbeitungsrückstaus, wie viele dieser Verdachtsmeldungen und/oder
Spontanmitteilungen wurden von der FIU gegebenenfalls an die
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, wie viele davon im Zuge der Abarbeitung
der insgesamt 289 823 bei der FIU entweder als nicht endbearbeitetet
oder mit unklarem (End-)Status identifizierten Verdachtsmeldungen, und
welcher Zeitraum verging für die Verdachtsmeldungen, für die
gegebenenfalls eine Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgte,
zwischen deren Eingang bei der FIU und der Weiterleitung an die
Strafverfolgungsbehörden (Letzteres bitte einzeln für die gegebenenfalls
weitergeleiteten Verdachtsmeldungen aufschlüsseln)?
Auskünfte im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen obliegen der
sachleitenden Staatsanwaltschaft.
41. Wurden gegenüber Mitarbeitern der FIU im Zusammenhang mit den
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen des Verdachts der
Strafvereitelung im Amt dienst- und/oder arbeitsrechtliche Maßnahmen
(Freistellungen, Suspendierungen, Versetzungen, Beendigungen oder
anderweitige Maßnahmen etc.) getroffen, und falls ja, gegenüber wie vielen
Mitarbeitern?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Einzelpersonalien.
42. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitarbeiter des im Zuge
der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus bei der FIU eingesetzten
externen Dienstleisters in irgendeiner Weise mit der Aufarbeitung befasst
waren oder Kenntnis von der Aufarbeitung erlangten, obwohl diese nicht
über eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung verfügen, angesichts
dessen, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467
ausführt, dass nur das mit der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus
„maßgeblich befasste Personal“ des externen Dienstleisters über eine
gültige Sicherheitsprüfung verfügt (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 24)?
Auf die Antwort der Bundesregierung in der von den Fragestellern genannten
Fundstelle wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu
keine Erkenntnisse vor.
43. Wurden die durch den bei der FIU im Rahmen der Aufarbeitung des
Bearbeitungsrückstaus eingesetzten externen Dienstleister erbrachten
Dienstleistungen durch die FIU abgenommen, und falls nein, bis wann
läuft der Vertrag mit diesem Dienstleister, wurde gegebenenfalls eine
Auftragserweiterung vereinbart, und falls ja, in welchem Umfang (vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 24)?
Die Abnahme der erbrachten Leistungen ist noch nicht erfolgt, wird geplant
jedoch kurzfristig erfolgen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung in der von den
Fragestellern genannten Fundstelle hingewiesen.
44. Sind von dem Hackerangriff, über den das ITZBund der
Berichterstattung zufolge in einem Warnschreiben informiert hat (www.br.de/nachric
hten/deutschland-welt/hackerangriffe-auf-it-dienstleister-des-bundes,Tdn
Lki7), auch Dienstleister betroffen, die Dienstleistungen für die FIU
selbst erbringen oder die Dienstleistungen erbringen, die anderweitig in
Verbindung mit den Tätigkeiten der FIU stehen?
a) Falls ja, welche Dienstleister sind dies, und welche Dienstleistungen
erbringen diese für die FIU bzw. welche Dienstleistungen erbringen
diese, die mit den Tätigkeiten der FIU in Verbindung stehen?
b) Sind von dem Hackerangriff auch Daten der FIU betroffen oder
solche Daten, die mit den Tätigkeiten der FIU in Verbindung stehen,
und falls ja, welcher genauen Art sind diese Daten?
Die Fragen 44 bis 44b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der FIU sind die von dem Hackerangriff betroffenen
Dienstleister im IT-Echtbetrieb der FIU nicht im Einsatz. Ebenso wenig sind
entsprechende Daten der FIU durch den Hackerangriff betroffen.
45. Wann, und zu welchen Anlässen (bitte taggenau angeben) hat die FIU
der Bundesregierung eine personelle Unterausstattung im Bereich der
Sachbearbeitung von Verdachtsmeldungen zur Kenntnis gebracht, wenn
die Kapazitäten in der Sachbearbeitung der FIU nach dem Bekunden der
Bundesregierung eine Priorisierung von Verdachtsmeldungen nach
Maßgabe der Kapazitäten in der Sachbearbeitung notwendig machte (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 15)?
Aus der zitierten Antwort der Bundesregierung in der von den Fragestellern
genannten Fundstelle erkennt die Bundesregierung keinen Hinweis auf eine
personelle Unterausstattung bei der FIU.
46. Ist es zutreffend, dass die FIU zeitgleich mit ihrer abschließenden
Bewertung des Bearbeitungsrückstaus am 30. Januar 2023 Kenntnis davon
erlangt hat, dass die Zahl der nicht endbearbeiteten Verdachtsmeldungen
oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status mit 289 823
Fällen deutlich über der Zahl von 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen liegt, und falls ja, aufgrund welcher Umstände wurden
die zusätzlich festgestellten 188 860 Verdachtsmeldungen mit unklarem
(End-)Status bei der Aufarbeitung des Bearbeitungsrückstaus zuvor nicht
erkannt?
Nach Angaben der FIU ist dies der Fall. Zu näheren Einzelheiten wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 29 und 30 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 verwiesen.
47. Von welchen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz hat die FIU
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2022 jeweils
die meisten Verdachtsmeldungen erhalten (bitte jeweils die fünf
Verpflichteten mit den meisten abgegebenen Meldungen inklusive der
Anzahl an abgegebenen Meldungen pro Jahr angeben), und wie viele davon
wurden jeweils an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet?
Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen, weshalb die Antwort als
„Verschlusssache – Vertraulich“ gemäß der VSA eingestuft und zur
Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingestellt
werden.* Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein. Entsprechend
den internationalen Standards der FATF und den europarechtlichen Vorgaben
handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig.
Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen
Geheimschutzregelungen. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit
einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre daher für entsprechende
Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
48. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Verdachtsmeldungen, die
vor dem 1. Januar 2020 bei der FIU eingegangen sind, unbearbeitet und/
oder ohne abschließende Bearbeitung entweder mit einem Endstatus
versehen wurden oder gelöscht wurden, und falls ja, auf welche Grundlage
stützt sich diese Feststellung?
49. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Verdachtsmeldungen, die
ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 bei der FIU eingegangen
sind und insofern Stand heute von der dreijährigen Löschfrist betroffen
sind, gelöscht wurden, obwohl sie Teil der insgesamt 289 823 entweder
nicht endbearbeiteten oder mit unklarem (End-)Status identifizierten
Verdachtsmeldungen des Rückstaus waren und im Rahmen der Abarbeitung
nicht bereits endbearbeitet wurden, und falls ja, wie wurde sichergestellt,
dass solche Meldungen nicht gelöscht wurden?
Die Fragen 48 und 49 werden zusammen beantwortet.
Eine mögliche Werthaltigkeit von gelöschten Verdachtsmeldungen, die nicht
als werthaltig ausgesteuert wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
50. Was waren jeweils die Inhalte der in der Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467
aufgeführten Gespräche und Konferenzen zwischen der Hausleitung des BMF
und/oder Staatssekretären des BMF und der FIU-Leitung (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 21 f.), und welche
konkreten Maßnahmen und/oder Gesprächsinhalte dienten je Gespräch
der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht durch das BMF (bitte die Inhalte
sowie die Maßnahmen und/oder Gesprächsinhalte, die der Wahrnehmung
der Rechtsaufsicht durch das BMF dienten, für jedes Gespräch – bitte
nach persönlichem Gespräch, Telefongespräch und Videokonferenz –
einzeln aufschlüsseln)?
Gegenstand der Gespräche war im Wesentlichen die Aufgabenerfüllung der
FIU. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung in der von den
Fragestellern genannten Fundstelle verwiesen.
51. Was waren die Inhalte der „FIU Townhall Meeting“-Videokonferenz am
26. August 2022, der Videokonferenz am 23. August 2022 und des
Besuchs der Generalzolldirektion in Köln durch den Bundesminister der
Finanzen Christian Lindner am 10. Mai 2022 (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 21 f.), und welche Personen nahmen
daran teil?
Die Gespräche am 26. August 2022 und am 23. August 2022 wurden anlässlich
des von Bundesfinanzminister Christian Lindner am 24. August 2022
vorgestellten Eckpunktepapiers zur Gründung einer Bundesoberbehörde zur
Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) geführt. Zu den Einzelheiten des
hierfür im BMF eingerichteten Projekts wird auf die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 71 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467 verwiesen.
Gegenstand des Bundesministerbesuchs am 10. Mai 2022 war ein
Kennenlernen der Dienststellen des Zollkriminalamts (ZKA) und der FIU sowie eine
Teilnahme an der Tagung der Zollverbindungsbeamten. Am Bundesministerbesuch
haben u. a die Staatssekretärin Dr. Luise Hölscher sowie die Präsidentin der
Generalzolldirektion (GZD) Colette Hercher teilgenommen.
52. Wer hat die Kriterien festgelegt, die zu der sprunghaften Reduzierung der
mit Stand zum 24. Oktober 2022 noch 100 963 nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen und der mit Stand zum 3. Februar 2023
zusätzlichen 188 860 Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)Status auf
insgesamt nur 58 288 Verdachtsmeldungen, die im Rahmen der
Abarbeitung des Bearbeitungsrückstaus vertieft analysiert werden sollten,
geführt haben, wie waren diese Kriterien inhaltlich ausgestaltet (bitte
insbesondere angeben, welche konkreten Kriterien erfüllt sein mussten, damit
eine Verdachtsmeldung in die vertiefte Analyse überführt oder nicht
überführt wurde), und inwiefern war das BMF in die Auswahl der
Kriterien eingebunden (bitte insbesondere angeben, auf welcher Ebene und in
welchem Rahmen die Kriterien dem BMF zur Kenntnis gebracht wurden
und der Verwendung dieser Kriterien gegebenenfalls stattgegeben
wurde)?
Die Kriterien wurden durch die FIU festgelegt und dem BMF im Berichtswege
mitgeteilt. Diese dem risikobasierten Ansatz folgenden Priorisierungen durch
die FIU sind im Rahmen ihrer fachlichen Unabhängigkeit im Bereich der
operativen Analyse erfolgt und konnten nach Prüfung des BMF im Rahmen der
bestehenden Aufsicht, welche sich hier auf die Rechtsaufsicht beschränkt, nicht
beanstandet werden.
54. Hat bzw. haben die FIU und/oder das BMF in der Vergangenheit von
interner und/oder externer Stelle (z. B. von den beauftragten
Beratungsdienstleistungsunternehmen) Hinweise erhalten, dass bei der FIU mehr
Verdachtsmeldungen in die vertiefte Analyse gelangen oder gelangen
könnten als dort abgearbeitet werden können, und falls ja, wie und mit
welchen Maßnahmen hat bzw. haben die FIU und/oder das BMF auf
entsprechende Hinweise reagiert?
76. Ist der von dem Beratungsdienstleistungsunternehmen Oliver Wyman
GmbH vorgeschlagene Transformationsprozess mittlerweile
abgeschlossen, und falls nein, wann ist mit dessen Abschluss zu rechnen, und
welche Umsetzungsschritte stehen noch aus (vgl. „Schlussbewertung des
BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 11)?
Die Fragen 54 und 76 werden gemeinsam beantwortet.
Die Verbesserung der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen – insbesondere vor
dem Hintergrund des stetig ansteigenden Meldeaufkommens – war
wesentliches Ziel der beauftragten Beratung durch ein externes
Beratungsdienstleistungsunternehmen (Oliver Wyman GmbH, im Folgenden: Oliver Wyman).
Infolge dieser Beratung hat das BMF im vierten Quartal 2021 den
Transformationsprozess angestoßen, der unter Begleitung des externen
Beratungsdienstleistungsunternehmens PwC zwischenzeitlich weitestgehend abgeschlossen wurde.
Ein wesentliches Element des Transformationsprozesses war die Etablierung
des von Oliver Wyman vorgeschlagenen 2-Level-Modells mit dem Ziel, die
Bearbeitung von Verdachtsmeldungen effizienter zu gestalten.
55. Welche Sofortmaßnahmen der Empfehlungen der Firma PwC wurden bei
der FIU bereits umgesetzt, welche dieser Empfehlungen werden im
Moment umgesetzt, bei welchen dieser Empfehlungen ist eine Umsetzung
für die Zukunft geplant, und bei welchen Empfehlungen wird eine
Umsetzung nicht angestrebt (bitte jeweils pro Sofortmaßnahme den
Erfüllungsgrad angeben)?
Als wesentliche Sofortmaßnahmen hatte PwC eine vorübergehende Erhöhung
des Personaleinsatzes (Task Force), eine Optimierung der FIU-IT sowie der
Filtermechanismen (insbesondere Verbesserung der Filterkriterien, KI-Einsatz)
vorgeschlagen. Darüber hinaus wurde ein Controlling vorgeschlagen, das
insbesondere die Prozesse der Meldungsbearbeitung lückenlos erfassen soll, sowie
ein Personalplanungsmodell zur vorausschauenden Prognose von
Personalverfügbarkeiten und eingehenden Meldungsvolumina einschließlich
Szenarioanalysen.
Die Erhöhung des Personaleinsatzes zur Abarbeitung der
Bearbeitungsrückstände wurde aufgegriffen. Die Umsetzung der Verbesserungen zur FIU-IT und
der Filtermechanismen werden weiterhin entschlossen vorangetrieben. Das
Controlling zur Meldungsbearbeitung sowie das Personalplanungsmodell sind
etabliert. Zu gezielten Aus- und Weiterbildung der FIU-Beschäftigten wurde
bereits im Herbst 2021 mit dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der
Bundesfinanzverwaltung (BWZ) ein dezidiertes Konzept für die fachliche
Fortbildung der FIU-Beschäftigten in Kraft gesetzt.
56. Gab es einen Austausch innerhalb der Bundesregierung, innerhalb des
BMF, innerhalb der FIU und/oder zwischen BMF und FIU darüber, ob
die Abgeordneten des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages,
die am 13. September 2022 die FIU in Köln besucht haben, über den
dem BMF zu dieser Zeit bereits bekannten Bearbeitungsrückstand bei
Geldwäscheverdachtsmeldungen informiert werden sollen oder nicht?
Nein. Eine Information des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages im
Rahmen des Besuchs bei der FIU in Köln am 13. September 2022 war nicht
angezeigt, weil sich zu diesem Zeitpunkt die Aufklärung des Sachverhalts, der
konkreten Bedeutung und insbesondere auch die vollständige Erfassung des
tatsächlichen Bearbeitungsrückstands der betroffenen Verdachtsmeldungen noch
nicht hinreichend konkretisiert hatte. Aufgrund der hohen Sensibilität des
Vorgangs war zunächst eine hinreichende Aufklärungsreife herzustellen.
58. Ist angesichts dessen, dass das BMF erklärt, für das Entstehen des
Bearbeitungsrückstands sei die Entscheidung der FIU ursächlich gewesen, die
„Steuerung des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen
der Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“
(vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 16), bis zu dieser Entscheidung eine
sachgerechte Abarbeitung der Meldungen erfolgt, sodass bis dahin keine
Bearbeitungsrückstände entstanden waren, und falls nein, aufgrund welcher
anderweitigen Umstände ist dies nicht erfolgt?
Auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 13c wird verwiesen.
59. Was waren die Gründe für die Entscheidung der FIU, die „Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der
Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl.
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache
20(7)0268, S. 16), inwiefern und auf welcher Ebene wurden Vor- und
Nachteile dieser Entscheidung abgewogen, auf welche Weise wurde der
Entstehungsprozess dieser Entscheidung dokumentiert, und wie beurteilt
das BMF den Verfahrensablauf, der im Ergebnis zu dieser Entscheidung
geführt hat?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 42 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 wird verwiesen.
60. Welche disziplinarischen und/oder auf die Berichterstattung durch die
FIU gegenüber dem BMF bezogenen Maßnahmen wurden seitens des
BMF vor dem Hintergrund getroffen, dass es über die für das Entstehen
des Bearbeitungsrückstands ursächliche Entscheidung der FIU, die
„Steuerung des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen
der Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“
(vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 16), nach eigenem Bekunden bis zum
Bekanntwerden der Bearbeitungsrückstände nicht informiert wurde (vgl.
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 16)?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Einzelpersonalien.
61. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund dessen, dass sich die
Bearbeitungsrückstände bei der FIU seit Januar 2020 aufgebaut haben und
der damalige Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz im
Finanzausschuss am 20. September 2021 gesagt hatte, dass die
Bearbeitungsrückstände bei der FIU im Laufe des Jahres 2018 hätten abgebaut werden
können und das Problem seit dem 6. Juli 2018 vollständig gelöst sei, an
dieser Aussage fest, dass das Problem der Bearbeitungsrückstände zum
Zeitpunkt dieser Aussage am 20. September 2021 vollständig gelöst
war?
Die beginnend ab Januar 2020 entstandenen Bearbeitungsrückstände waren
dem BMF zum Zeitpunkt der Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen
Bundestages am 20. September 2021 nicht bekannt. Das BMF hat erstmals am
26. August 2022 im Rahmen der turnusmäßigen Berichterstattung der FIU zum
Transformationsprozess beiläufig Hinweise erhalten, dass noch
Verdachtsmeldungen in erheblichem Umfang in die abschließende Bearbeitung, d. h. in die
vertiefte manuelle Analyse, zu „überführen“ seien.
Zu den in der Fragestellung angesprochenen Bearbeitungsrückständen, die bis
Juli 2018 abgearbeitet wurden, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
den Fragen 3 bis 3e auf die Kleine Anfrage der Fraktion FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/27346 verwiesen.
62. Was entgegnet die Bundesregierung auf die öffentlich vorgetragenen
Vorwürfe, dass die FIU die Meldungen aus dem Bearbeitungsrückstau
massenhaft an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet und die
Meldungen im Zuge der Abarbeitung insofern nicht sachgerecht analysiert
werden dürften (www.youtube.com/watch?v=sF8q9_lRrHc)?
Die in der Fragestellung in Bezug genommenen pauschalen Vorwürfe sind für
die Bundesregierung nicht nachvollziehbar.
63. Seit wann besitzen die einzelnen Behörden jeweils den Zugriff auf die
Daten der FIU im Echtbetrieb, und um welche Daten handelt es sich bei
diesen Zugriffsmöglichkeiten, angesichts dessen, dass der damalige
Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz im Finanzausschuss am 20.
September 2021 gesagt hatte, dass man dafür gesorgt habe, dass die
Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern auf die Daten der FIU
zugreifen können?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 wird verwiesen.
Der automatisierte Abruf umfasst in seiner ersten Ausbaustufe, deren
Ausgestaltung insgesamt mit den zugriffsberechtigten Behörden abgestimmt wurde,
die Verdachtsmeldung nebst zugehöriger Anlagen. Künftig werden
insbesondere auch zugehörige Analyseberichte automatisiert abrufbar sein.
Die weiterhin erbetenen Angaben zur bislang erfolgten Aufnahme des
Echtbetriebs durch die zugriffsberechtigten Behörden sind der nachstehenden
Übersicht zu entnehmen.
Bundeskriminalamt
Landeskriminalamt Niedersachsen
Aufnahme des Echtbetriebs am
8. August 2022
Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt Aufnahme des Echtbetriebs im
Zeitraum 8. - 11. August 2022*
Landeskriminalamt Baden-
Württemberg
Aufnahme des Echtbetriebs im
Zeitraum 18. - 21. August 2022*
Zollfahndungsdienst Aufnahme des Echtbetriebs im
Zeitraum 24. - 27. August 2022*
Landeskriminalamt Nordrhein-
Westfalen
Aufnahme des Echtbetriebs im
Zeitraum 2. - 5. September 2022*
Landeskriminalamt Saarland Aufnahme des Echtbetriebs im
Zeitraum 13. - 16. September 2022*
Landeskriminalamt Sachsen Aufnahme des Echtbetriebs im
Zeitraum 16. - 19. September 2022*
Landeskriminalamt Bremen Aufnahme des Echtbetriebs im
Zeitraum 7. - 10. Oktober 2022*
Landeskriminalamt Thüringen Aufnahme des Echtbetriebs im
Zeitraum 18. - 21. November 2022*
Landeskriminalamt Mecklenburg-
Vorpommern
Aufnahme des Echtbetriebs im
Zeitraum 29. November -
2. Dezember 2022*
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz Aufnahme des Echtbetriebs im
Zeitraum 2. - 5. Dezember 2022*
* Der konkrete Tag ist nicht mehr rekonstruierbar.
a) Wie viele Ersuche wurden vor dem Echtbetrieb des Datenzugriffs von
den Behörden an die FIU gestellt (bitte einzeln nach den Jahren 2018,
2019, 2020, 2021 und 2022 sowie nach den ersuchenden Behörden
aufschlüsseln)?
b) In welchem durchschnittlichen Zeitraum erfolgte eine Beantwortung
der entsprechenden Ersuche, und wie viele der Ersuche wurden nach
mehr als drei, zehn, 30, 90 oder 180 Tagen beantwortet?
Die Fragen 63a und 63b werden zusammen beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen kann nicht offen erfolgen, weshalb die Antwort
als „Verschlusssache – Vertraulich“ gemäß der VSA eingestuft und zur
Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingestellt
wird.* Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein. Entsprechend
den internationalen Standards der FATF und den europarechtlichen Vorgaben
handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig.
Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen
Geheimschutzregelungen. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit
einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre daher für entsprechende
Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
64. Wurde bei der FIU im Rahmen der operativen Analyse von
Verdachtsmeldungen abseits der Entscheidung, die „Steuerung des
Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der Operativreferate mit
ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“ (vgl. „Schlussbewertung des
BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 16),
von internen Verfahrensanweisungen abgewichen, und falls ja,
inwiefern?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 42 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
66. Was ist angesichts dessen, dass die Meldungen aus dem
Bearbeitungsrückstau unmittelbar endbearbeitet werden und nicht zwischenzeitlich in
den sogenannten Info-Pool überführt werden – eine Berechnung der
durchschnittlichen Bearbeitungsdauer insofern zweifelsfrei möglich ist –
die durchschnittliche Bearbeitungsdauer derjenigen
Verdachtsmeldungen, die im Zuge der Abarbeitung der Verdachtsmeldungen, die nach
Ansicht der FIU vertieft analysiert werden sollten, gemessen von dem
Zeitpunkt ihrer Überführung in die Endbearbeitung bis zum Abschluss der
Endbearbeitung?
Die Arbeitsstatistik der FIU enthält hierzu keine Angaben.
67. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie öffentliche Angaben zur
Entwicklung der bei der FIU entweder nicht endbearbeiteten oder der in
unklarem (End-)Status verbliebenen Verdachtsmeldungen mit der
Begründung verweigert, dass ein „Bekanntwerden der Arbeitsweise der
FIU, deren Analysetätigkeit einer Strafverfolgung im Bereich der
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unmittelbar
vorgelagert ist, […] für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die
Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
mindestens nachteilig [wäre]“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/6467, S. 3 f.), die FIU jedoch zum 21. November 2022 ihre
Arbeitsweise im Rahmen der Einführung des 2-Level-Modells substantiell
umgestellt hat, sodass aus den vor diesem Zeitpunkt liegenden
Entwicklungen des Bearbeitungsrückstaus keine Rückschlüsse auf die aktuelle
Arbeitsweise der FIU gezogen werden können?
a) Zu welchem Zeitpunkt bzw. gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten
hat die Bundesregierung geprüft, ob für diejenigen ihrer Antworten
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, für die sie eine öffentliche Beantwortung
ablehnt, der Grund für die nach erklärter Maßgabe der Bundesregierung
notwendige Einstufung als Verschlusssache „VS – Vertraulich“
fortbesteht oder ob der Geheimhaltungsgrad änderungsbedürftig ist, und
mit welchen Ergebnissen?
b) Zu welchem Zeitpunkt bzw. gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten
hat die Bundesregierung geprüft, ob für diejenigen ihrer Antworten
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, für welche die Bundesregierung selbst eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ablehnt, der Grund für die nach
erklärter Maßgabe der Bundesregierung notwendige
Auskunftsverweigerung fortbesteht, und mit welchen Ergebnissen?
Die Fragen 67 bis 67b werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.
c) Wie hat sich die Anzahl der bei der FIU entweder nicht
endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status verbliebenen
Verdachtsmeldungen entwickelt (bitte im Zeitraum von Januar 2020 bis 20. November
2022 jeweils die zum Monatsende bestehende kumulierte
Gesamtanzahl aller nicht endbearbeiteten oder der in unklarem (End-)Status
verbliebenen Verdachtsmeldungen angeben sowie dies auch für die
Zeitpunkte 20. September 2021, 16. Februar 2022, 26. August 2022,
13. September 2022, 24. Oktober 2022 und 20. November mitteilen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 wird
verwiesen.
Die Gründe dafür, dass die Beantwortung der Fragen nicht offen erfolgen
konnte, sondern die Antwort als „Verschlusssache – Vertraulich“ gemäß der VSA
eingestuft und zur Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages eingestellt wurde, liegen weiterhin vor. Insbesondere lassen
aufgeschlüsselte Angaben zu einzelnen Zeiträumen sowie einzelne
stichtagsbezogene Angaben, die sich zu einem Gesamtbild für einen bestimmten Zeitraum
verdichten können, Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der FIU zu. Dies gilt auch
im Hinblick auf vergangene Zeiträume, sofern noch Rückschlüsse auf die
aktuelle Bearbeitung von Verdachtsmeldungen unter Einsatz von personellen und
sachlichen Ressourcen gezogen werden können. Diese Situation unterscheidet
sich etwa von der abgeschlossenen Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände in
der Task Force, die außerhalb des Liniengeschäfts erfolgt ist.
68. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie öffentliche Angaben zu den
von der FIU „bis zur Umstellung auf das 2-Level-Modell“ verwendeten
Risikoprofilen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467,
S. 18) zur Gänze verweigert und sie damit selbst eine Beantwortung
unter VS-Einstufung mit der Begründung ablehnt, dass „durch die
Beantwortung der Fragen […] spezifische Informationen zur Tätigkeit,
insbesondere zur Methodik der FIU, offengelegt und detaillierte Einblicke zur
Ausgestaltung und Durchführung der operativen Analyse ermöglicht
[würden]“ und eine „Auskunft […] zur Entwicklung entsprechender
Abwehrstrategien führen [könnte] und somit die Erkenntnisgewinnung der
FIU erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen [könnte]“
(vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 17 f.), das
Ziehen von Rückschlüssen auf die aktuelle Arbeitsweise der FIU, auf die
sich die Antwort ausweislich des expliziten Verweises auf die
Möglichkeit der Entwicklung von Abwehrstrategien bezieht, aber insofern
widersinnig ist, als die erwähnten Risikoprofile seit Umstellung auf das 2-
Level-Modell zum 21. November 2022 nach Angaben der Bundesregierung
von der FIU nicht mehr genutzt werden (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 18)?
a) Wie viele der insgesamt 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder der Verdachtsmeldungen mit unklarem
(End-)Status wiesen zum Zeitpunkt ihrer Identifizierung als nicht
endbearbeitet oder als mit einem unklaren (End-)Status keine
formale Kennzeichnung auf und/oder waren mit keinem Risikoprofil
versehen?
b) Wie stellt sich für die 289 823 entweder nicht endbearbeiteten
Verdachtsmeldungen oder Verdachtsmeldungen mit unklarem (End-)
Status, die mit einem Risikoprofil versehen waren, die mengenmäßige
Aufschlüsselung der Risikoprofile dar, wie bewertet die
Bundesregierung die Schwere der Verdachtsmeldungen, und auf welche Art
der Auswertung der Bundesregierung (ausdrücklich nicht der FIU)
fußt die Annahme, dass sich darunter keine schwerwiegenden Fälle
der Geldwäsche befinden, wie es der Bundesminister der Finanzen,
Christian Lindner, im Dezember 2022 äußerte?
c) Ist die Risikobewertung von Verdachtsmeldungen innerhalb der FIU
ein automatisierter oder ein manueller Prozess, und wenn Letzteres
zutrifft, wie wird innerhalb der FIU die Reihenfolge festgelegt, nach
der die Verdachtsmeldungen diesem Prozess zugeführt werden?
Die Fragen 68 bis 68c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 47 bis 49 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 wird
verwiesen.
Die Gründe dafür, dass die Beantwortung der Fragen aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit unterbleiben musste, liegen weiterhin vor. Insbesondere bleibt
festzuhalten, dass die den Risikoprofilen zugrunde liegenden Priorisierungen
weiterhin wesentlicher Bestandteil der operativen Analyse der FIU – auch im
2-Level-Modell – sind. Diese Situation unterscheidet sich etwa von der
abgeschlossenen Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände in der Task Force, die
außerhalb des Liniengeschäfts erfolgt ist.
69. Ist die Abarbeitung der Bearbeitungsrückstände abgeschlossen, und wie
wurde sichergestellt, dass parallel zu dieser Abarbeitung keine neuen
Rückstände bei aktuellen Geldwäscheverdachtsmeldungen erfolgen?
Der Abschluss der Abarbeitung ist planmäßig im Mai 2023 erfolgt. Die FIU hat
mitgeteilt, dass seit dem 25. Mai 2023 kein durch die Task Force zu
bearbeitender Bearbeitungsrückstand mehr besteht. Mit dem 2-Level-Modell wird
ausgeschlossen, dass es zu einer Unterbrechung des Bearbeitungsvorgangs vom
Eingang einer Verdachtsmeldung bis zum tatsächlichen Beginn der Endbearbeitung
durch die Analysten kommt. Es wird sichergestellt, dass eingehende
Verdachtsmeldungen tagesaktuell in die Endbearbeitung überführt werden.
70. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die FIU trotz der
Bearbeitungsrückstände den Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns –
welcher die Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von
Verdachtsmeldungen umfasst – erfüllt hat, welcher der Analysepflicht der FIU
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes immanent ist?
Aus Sicht der Bundesregierung kann nach der erfolgten Ursachenbetrachtung
durch PwC und FIU als eine wesentliche Erkenntnis festgehalten werden, dass
die Bearbeitungsrückstände aufgrund des mangelnden FIU-internen
Controllings unerkannt geblieben sind, was letztlich ein zeitnahes Gegensteuern
verhindert und den kontinuierlichen Aufbau über zwei Jahre ermöglicht hat. Dabei
war letztlich die Entscheidung der Leitung der FIU, die „einhergehende
Steuerung des Gesamtarbeitsaufkommens auf die jeweiligen Leitungen der
Operativreferate mit ausschließlicher Zuständigkeit zu delegieren“, ursächlich für die
eingetretenen Defizite. Daraus lässt sich allein nicht ableiten, dass dadurch die
FIU zwischen dem 1. Januar 2020 und der Umstellung auf das 2-Level-Modell
(21. November 2022) den Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns nicht
erfüllt hat. Für diese Annahme müsste festgestellt werden können, dass für die
zügige Abarbeitung ausreichende Kapazitäten bestanden haben. Dies lässt sich
aus der Retrospektive nicht abschließend beurteilen. Mit der Umstellung auf
das 2-Level-Modell zum 21. November 2022 wird ausgeschlossen, dass es zu
einer Unterbrechung des Bearbeitungsvorgangs vom Eingang einer
Verdachtsmeldung bis zum tatsächlichen Beginn der Endbearbeitung durch die Analysten
kommt. Es wird sichergestellt, dass eingehende Verdachtsmeldungen
tagesaktuell in die Endbearbeitung überführt werden. Damit wird auch dem Grundsatz
des zügigen Verwaltungshandelns stärker Rechnung getragen, weil damit eine
Fokussierung auf die Endbearbeitungsdauer erreicht wird, die letztlich für die
Feststellung einer zeitgerechten operativen Analyse maßgeblich ist. Das BMF
hat dies im Rahmen der Rechtsaufsicht durch entsprechende Vorgaben
abgesichert.
71. Hatten angesichts dessen, dass die Bundesregierung das mangelnde FIU-
interne Controlling als Grund für das Entstehen des
Bearbeitungsrückstaus anführt und sie ebenfalls sagt, dass die Leitungen der
Operativreferate den Analysten die Verdachtsmeldungen zuweisen sollten, die
Leitungen der Operativreferate Kenntnis davon, dass sie eingegangene
Verdachtsmeldungen noch keinem Analysten zugewiesen hatten oder hatten
die Analysten Kenntnis davon, dass sie Verdachtsmeldungen, die ihnen
von der Leitung der Operativreferate zugewiesen wurden, noch nicht
bearbeitet hatten, und sind seitens der Leitung der Operativreferate und/
oder seitens der Analysten Hinweise dazu bei der FIU und/oder dem
BMF eingegangen (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar
2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 3, 16)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zur Frage 42 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 wird verwiesen. Im
Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Personalangelegenheiten zu
Einzelpersonen keine Stellung.
72. Wann hat das BMF gegenüber der FIU zur Ausgestaltung des operativen
Analyseprozesses, zur Ausgestaltung der strategischen Analyse, zur
Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und
anderen inländischen öffentlichen Stellen, zum Erlass von
Sofortmaßnahmen nach § 40 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, zum nationalen
und internationalen Informationsaustausch der FIU (soweit der Umgang
mit Ersuchen und Spontanmitteilungen betroffen ist) und zum Abschluss
von Memoranda of Understanding (MoUs) Aufforderungen zur
informatorischen Berichterstattung getätigt, wie sie nach der Darstellung der
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268 im Rahmen der Rechtsaufsicht des BMF zulässig sind
(bitte entlang den aufgeführten Kategorien einzeln angeben, wann das
BMF die FIU zur informatorischen Berichterstattung aufgefordert hat,
wann daraufhin eine solche informatorische Berichterstattung erfolgt ist
sowie gegebenenfalls, ob sich aus der informatorischen Berichterstattung
Auffälligkeiten ergeben haben und wie darauf seitens des BMF reagiert
wurde)?
73. Welche steuernden Vorgaben hat das BMF der FIU zu welchen
Zeitpunkten zur Aufbauorganisation der FIU, zur generellen Auslegung von
Regelungen des Geldwäschegesetzes, zur Zusammenarbeit mit den
Verpflichteten, zur einzelfallunabhängigen Zusammenarbeit mit den
Aufsichtsbehörden, zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit mit den
Strafverfolgungsbehörden, zur Erstellung von Statistiken, zur
Veröffentlichung des FIU-Jahresberichts, zur Beteiligung an Treffen nationaler und
internationaler Arbeitsgruppen und zur IT gemacht, wie sie nach der
Darstellung der „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268 im Rahmen der uneingeschränkten
Fachaufsicht des BMF zulässig sind (bitte entlang den aufgeführten
Kategorien einzeln angeben, wann das BMF der FIU welche steuernden
Vorgaben gemacht hat, in welcher Art und Weise die jeweiligen
Vorgaben umgesetzt wurden und mit welchem Erfüllungsgrad sie jeweils
umgesetzt wurden)?
Die Fragen 72 und 73 werden zusammen beantwortet.
Die Beantwortung der Frage würde faktisch einer Aktenvorlage oder einer
Herausgabe sonstiger Dokumente gleichkommen. Wie in der Vorbemerkung der
Bundesregierung dargelegt, ist dies nicht vom parlamentarischen
Informationsanspruch erfasst.
74. Durch welche Vorgaben beabsichtigt die Bundesregierung, die „operative
Analyse der FIU noch effektiver zu machen“ (vgl. „Schlussbewertung
des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268,
S. 9), und wie genau beabsichtigt die Bundesregierung einen solchen
effektivitätssteigernden Eingriff in die operative Analyse der FIU, wenn
„steuernde Vorgaben des BMF, die die operative Analyse der FIU
betreffen“ nach Bekunden der Bundesregierung „unzulässig“ sind (vgl.
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 6)?
Die zitierte Fundstelle in der Schlussbewertung bezieht sich, wie sich aus dem
Kontext ergibt, nicht auf steuernde Eingriffe in die operative Analyse, sondern
davon unabhängige Maßnahmen. Als Beispiel hierfür dienen die Prüfung von
gesetzgeberischen Initiativen oder die Unterstützung der FIU im Hinblick auf
personelle und sachliche Ressourcen.
75. Sind die Maßnahmen zur Optimierung der Software goAML zur
Erreichung des Effizienzniveaus, welches die FIU anstrebt (vgl.
„Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache
20(7)0268, S. 10), mittlerweile erreicht, und falls nein, wann ist mit
dessen Erreichung zu rechnen, und welche Umsetzungsschritte wurden dazu
bislang veranlasst?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 29 bis 32 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5191 wird
verwiesen.
77. Wann erfolgte der Abschluss des Auswertungsprojekts, und wann wird
die angekündigte umgehende Unterrichtung des Finanzausschusses über
dessen Ergebnis erfolgen (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3.
Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 13)?
Das im Dezember 2022 begonnene Auswerteprojekt ist zwischenzeitlich
beendet und auf Einladung vom BMF auf Fachebene den Länderessorts Finanzen,
Justiz und Inneres am 4. Mai 2023 vorgestellt worden. Der Finanzausschuss
des Deutschen Bundestages wurde hierüber bereits in der 50. Sitzung des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 10. Mai 2023 informiert.
78. Wie stellt sich der Analyseprozess im Detail dar, der dem BMF durch die
FIU kommuniziert wurde und demzufolge „stets eine unmittelbare
Überführung aller risikorelevanten Verdachtsmeldungen in die vertiefte
(manuelle) Analyse vorgesehen“ war, und aus welchem Grund waren die
Bearbeitungsrückstände für das BMF „daher vor der Berichterstattung
durch die FIU weder bekannt noch erkennbar“, wenn der dem BMF
demgemäß bekannt gewesene Analyseprozess „eine unmittelbare
Überführung aller risikorelevanten Verdachtsmeldungen in die vertiefte
(manuelle) Analyse“ lediglich „vorsah“ (vgl. „Schlussbewertung des BMF“
vom 3. Februar 2023 auf Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 14)?
Der Analyseprozess der FIU wird anschaulich im öffentlich zugänglichen FIU-
Jahresbericht dargestellt (vgl. zuletzt FIU-Jahresbericht 2021, S. 14 f., abrufbar
auf der Internetseite der FIU).
79. Wieso hat das BMF der FIU, vor allem angesichts dessen, dass es in der
Vergangenheit bereits zu Bearbeitungsrückständen bei der FIU
gekommen war, nicht zu einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise schon im
Jahr 2020 oder 2021, oder ganz generell aufgegeben, bei Bekanntwerden
von Bearbeitungsrückständen dem BMF über diese unverzüglich zu
berichten, sondern dies erst im Zuge des neuerlichen Bearbeitungsrückstaus
getan, wie aus der Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268 hervorgeht (vgl. S. 15)?
Auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 13c wird verwiesen.
80. Besteht die Rechtsaufsicht des BMF über die FIU nach Ansicht der
Bundesregierung auch darin, die Wahrung des Grundsatzes des zügigen
Verwaltungshandelns, welcher die Notwendigkeit einer zeitnahen
Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen umfasst und dem § 28 Absatz 1 Satz 1
des Geldwäschegesetzes immanent ist, sicherzustellen?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, welche Handlungen (Prüfungen,
Informationsaufforderungen etc.) hat das BMF zu welchen Zeitpunkten getätigt, um die
Wahrung des Grundsatzes des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die
Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von
Verdachtsmeldungen umfasst und dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des
Geldwäschegesetzes immanent ist, bei der FIU sicherzustellen?
c) Wurden im Rahmen der Berichterstattung der FIU gegenüber dem
BMF zu den „Erledigungszahlen“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3) seitens der FIU Angaben darüber
gemacht, inwieweit mit Blick auf diese „Erledigungszahlen“ der
Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die
Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen
umfasst und dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
immanent ist, gewahrt wurde?
d) Hat das BMF die FIU zur Erteilung notwendiger Angaben zur
Überprüfung des Grundsatzes des zügigen Verwaltungshandelns
aufgefordert, sofern seitens der FIU im Rahmen der Berichterstattung
gegenüber dem BMF zu den „Erledigungszahlen“ (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 3) keine Angaben darüber
gemacht wurden, inwieweit mit Blick auf diese „Erledigungszahlen“
der Grundsatz des zügigen Verwaltungshandelns, welcher die
Notwendigkeit einer zeitnahen Endbearbeitung von Verdachtsmeldungen
umfasst und dem § 28 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
immanent ist, gewahrt wurde, und falls nein, warum nicht?
Die Fragen 80 bis 80d werden gemeinsam beantwortet.
Während bis zur Einführung des 2-Level-Modells die genaue Bezifferung der
durchschnittlichen Bearbeitungszeit für Verdachtsmeldungen, die an die
zuständige Strafverfolgungsbehörde abgegeben wurden, nicht in der Arbeitsstatistik
der FIU enthalten war (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 5 des Abgeordneten Fabio De Masi auf Bundestagsdrucksache
19/22675), wird nach Einführung des 2-Level-Modells die Endbearbeitung von
Verdachtsmeldungen durch die FIU lückenlos überwacht. Das BMF hat hierzu
durch Erlass abgesichert, dass dem durch ein entsprechendes Controlling –
auch für die Rechtsaufsicht des BMF – hinreichend Rechnung getragen wird.
81. An welchen genauen Anhaltspunkten macht die Bundesregierung die
beispielsweise in der Schlussbewertung des BMF vom 3. Februar 2023
auf Ausschussdrucksache 20(7)0268 angeführte Beiläufigkeit des
Schreibens fest, mit dem der Bearbeitungsrückstau bei der FIU dem
BMF erstmalig zur Kenntnis gebracht wurde – sofern die
Bundesregierung mit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6467 nicht zum Ausdruck
bringen wollte, dass sich die Beiläufigkeit des Schreibens rein aus dessen
Zusammenhang mit der „turnusmäßigen Berichterstattung der FIU an die
Fachabteilung des BMF zum Sachstand des sogenannten
Transformationsprozesses“ ergibt und dieser Berichterstattung insofern eine
Beiläufigkeit wesensimmanent ist (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/6467, S. 2)?
a) Wer sind Adressat und Absender dieses Schreibens?
b) Welche weiteren Informationen sind diesem Schreiben zu
entnehmen?
c) Was ist der genaue Wortlaut des Schreibens hinsichtlich der Angabe
der FIU, dass sie die „Zahl der betroffenen Fälle lediglich auf
mindestens 45 000 Verdachtsmeldungen bzw. Informationen geschätzt“
hat (vgl. „Schlussbewertung des BMF“ vom 3. Februar 2023 auf
Ausschussdrucksache 20(7)0268, S. 14)?
Die Fragen 81 bis 81c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die bereits gegebenen Antworten der Bundesregierung in den von den
Fragestellern genannten Fundstellen wird verwiesen.
Im Übrigen würde die Beantwortung der Fragen faktisch die Herausgabe des
erfragten Schreibens erfordern und damit einer Aktenvorlage oder einer
Herausgabe sonstiger Dokumente gleichkommen. Wie in der Vorbemerkung der
Bundesregierung dargelegt, ist dies nicht vom parlamentarischen
Informationsanspruch erfasst.
82. Wie viele Mitarbeiter haben in den Jahren 2020, 2021, 2022 und bislang
im Jahr 2023 die FIU verlassen, und aus welchen Gründen (bitte die
Gesamtzahlen der Mitarbeiter pro Jahr aufschlüsseln, welche die FIU
verlassen haben sowie pro Jahr die fünf Gründe, die jeweils am häufigsten
genannt wurden, mit Fallzahl angeben)?
Die erbetenen Angaben sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.
Jahr 2020 2021 2022 2023
Anzahl Beschäftigte 9 31 29 17
Kündigung Arbeitnehmer/
Auflösungsvertrag
4 9 9 7
Kündigung Arbeitgeber 1 2 1 2
Verwaltungsinterner Wechsel
(z. B. aufgrund
Stellenausschreibung)
4 18 15 8
Dienstunfähigkeit/ Ruhestand
usw.
0 2 4 0
83. Welche Maßnahmen wurden seitens des BMF und/oder der FIU
ergriffen, um sicherzustellen, dass der neue Leiter der FIU direkt zum
Amtsantritt am 1. Juli 2023 zügig mit der Bewältigung der anstehenden
Herausforderungen bei der FIU starten kann, und mit welchen Mitgliedern
der Hausleitung des BMF und zu welchen konkreten Anlässen haben
bereits persönliche Gespräche der neuen FIU-Leitung (auch digital oder
telefonisch sowie auch im Rahmen des Auswahlverfahrens) stattgefunden?
Zwischen Daniel Thelesklaf und dem BMF, der GZD/FIU wurden zahlreiche
Gespräche auf Leitungs- und Fachebene geführt. Zudem wurde Daniel
Thelesklaf unmittelbar nach der Besetzungsentscheidung als Berater bei der FIU
eingesetzt.
Die erbetenen Angaben zu den Gesprächen zwischen der Hausleitung des BMF
und Daniel Thelesklaf können der nachfolgenden Übersicht entnommen
werden.
Datum Weitere Teilnehmende
aus der Hausleitung
Art des Austauschs
(Telefongespräch, Videokonferenz,
persönliches Gespräch und schriftliche
Korrespondenz per Brief, E-Mail o. ä.)
14.03.23 Stin Hölscher Persönliches Gespräch im Rahmen
des Auswahlverfahrens
29.03.23 PSt Toncar Gespräch am Rande des
Pressebriefings zum Projekt BBF
29.03.23 M Lindner Virtuelles Kennlerngespräch
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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