[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Frank
Rinck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/7036 –
Schäden durch invasive gebietsfremde Arten in der Land- und Forstwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die in einem bestimmten Gebiet nicht heimischen Tiere (Neozoen), Pflanzen
(Neophyten) und Pilze (Neomyceten) werden als Neobiota bezeichnet. Wenn
sie die heimische Flora und Fauna in besonderem Ausmaß beeinträchtigen,
schädigen oder gefährden, dann gelten sie als invasive gebietsfremde Arten
(
www.stiftung-naturschutz.de/unsere-projekte/koordinierungsstelle-fauna/inva
sive-arten).
In Deutschland haben gebietsfremde Arten im Zeitraum von 1960 bis 2020
mindestens Schäden in Höhe von etwa 8,2 Mrd. Euro angerichtet, indirekte
Kosten wie Gesundheitsschäden durch Kot, eingeschleppte Krankheiten oder
ökologische Schäden nicht miteinbezogen (
www.agrarheute.com/managemen
t/betriebsfuehrung/invasive-arten-verursachen-mehr-116-milliarden-euro-scha
eden-584066#:~:text=Invasive%20Arten%20verursachen%20mehr%20als%2
0116%20Milliarden%20Euro%20Sch%C3%A4den,-%C2%A9%20otoparus%
20%2D%20stock&text=In%20der%20Land%2D%20und%20Forstwirtschaft,
die%20Wanderatte%20und%20das%20Wildkaninchen). Die größten
wirtschaftlichen Schäden durch invasive Tier- und Pflanzenarten wurden dabei in
der Land- und Forstwirtschaft angerichtet. Die tatsächlichen Schäden dürften
sogar weitaus größer sein, zumal in Deutschland nur 28 der knapp 200 als
invasiv geführten Arten als wirtschaftlich schädigend anerkannt sind (ebd.).
Wissenschaftler gehen davon aus, dass aufgrund der ansteigenden
Invasionsraten im europäischen Raum auch die wirtschaftlichen Kosten weiter steigen
werden (ebd.).
Gemäß der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 über die Prävention und das
Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
muss Deutschland für weit verbreitete invasive Arten geeignete
Managementmaßnahmen festlegen. In Abhängigkeit vom Verbreitungsgrad der Arten sieht
die Verordnung ein gestuftes System von Prävention, Früherkennung und
sofortiger Beseitigung sowie das Management bereits weit verbreiteter invasiver
Arten vor (
www.bmuv.de/themen/naturschutz-artenvielfalt/artenschutz/nation
aler-artenschutz/invasive-gebietsfremde-arten#:~:text=EU%2DVerordnung%2
0%C3%BCber%20invasive%20Arten&text=1143%2F2014%20%C3%BCber
%20die%20Pr%C3%A4vention,Vielfalt%20in%20der%20Europ%C3%A4isc
hen%20Union).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7259
20. Wahlperiode 14.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz vom 14. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Neophyten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland, wie viele Arten werden davon als invasiv gelistet, und über
welche Wege sind sie nach Deutschland gelangt (bitte auch den
prozentualen Anteil angeben)?
Neophyten in Deutschland sind die Pflanzenarten, die in der Natur hier
ursprünglich nicht wild vorkommen, sondern erst durch den Menschen
beabsichtigt oder unbeabsichtigt, z. B. durch Handel und Verkehr, nach 1492 eingeführt
worden sind und die danach hier gelegentlich oder vorübergehend in der Natur
auftraten bzw. auftreten (die sog. Unbeständigen) oder sich dauerhaft etabliert
haben.
Über die Anzahl der in Deutschland wild lebenden Pflanzenarten sowie der
etablierten Neophyten geben die vom Bundesamt für Naturschutz (BfN)
herausgegebenen Roten Listen Auskunft1,2. Von den 7 747 in diesen Listen erfassten
Arten (der Farn- und Blütenpflanzen [Gefäßpflanzen], der Moose und der
limnischen und marinen Braun-, Grün-, Kiesel-, Rot-, Schlauch- und Zieralgen)
werden 425 Arten (der Gefäßpflanzen, Moose und marinen Makroalgen, ca.
5,5 Prozent) als Neophyten eingestuft. Besonders hoch ist der Neophytenanteil
bei den Gefäßpflanzen (ca. 10,1 Prozent, 411 von 4 062 Arten), gering bei den
Moosen (ca. 0,5 Prozent, 6 von 1 130 Arten) und den marinen Makroalgen (ca.
0,2 Prozent, 8 von 349 Arten).
In Deutschland bewertet das BfN gebietsfremde Pflanzenarten anhand der
Naturschutzfachlichen Invasivitätsbewertung (NIB, hierzu BfN-Skripten 3313,
4587und 6034). Danach werden 38 in Deutschland etablierte Neophyten
(Gefäßpflanzen) als invasiv eingestuft, das sind ca. 0,9 Prozent der 4 062 in
Deutschland wild lebenden Arten bzw. ca. 9,2 Prozent der 411 in Deutschland
etablierten Neophyten. Bei den Moosen werden nach der NIB vier (ca. 0,4
Prozent) der in Deutschland wild lebenden Arten als invasiv eingestuft und bei den
in Deutschland wild lebenden Algenarten sechs Arten.
Für 18 Arten (47 Prozent) der 38 nach der NIB als invasiv eingestuften
Pflanzenarten sind mindestens zwei verschiedene Vektoren bekannt3. Der
bedeutendste Einfuhrvektor ist der Gartenbau (wobei der Begriff „Gartenbau“ weit
gefasst ist und auch historische Formen der Gartenkultur, z. B. das Einführen
exotischer Pflanzen für höfische Gärten, umfasst), dessen Anteil an allen
Einfuhrvektoren bei 49 Prozent liegt. Etwa zwei Drittel der invasiven Arten
wurden durch den Gartenbau oder durch botanische Gärten eingeführt. Als weitere
Einfuhrvektoren für die invasiven Neophyten sind die Aquaristik
(Verwilderung von Aquarien- oder Gartenteichpflanzen) und die Forstwirtschaft durch
den Anbau nichtheimischer Gehölze zu nennen. Nach aktuellem Kenntnisstand
haben sich auf Bundesebene keine dieser Arten in nennenswerten Umfang als
invasiv erwiesen. Zudem finden einige in der Forstwirtschaft verwendete
gebietsfremde Gehölze nur selten und für extreme Standorte Verwendung. Die
Landwirtschaft ist mitverantwortlich für die Einführung einer Art (Vielblättrige
Lupine, Lupinus polyphyllos).
Auf europäischer Ebene werden Einführung und Ausbreitung invasiver
gebietsfremder Arten durch die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geregelt. Ein
wichtiges Element der EU-Verordnung ist die Liste der invasiven gebietsfremden
Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionsliste).
1 BfN (Hrsg.) (2013): Rote Liste der Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 2: Meeresorganismen. Naturschutz
und Biologische Vielfalt 70(2).
2 BfN (Hrsg.) (2018): Rote Liste der Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 7: Pflanzen. Naturschutz und
Biologische Vielfalt 70(7).
3 Nehring, S., Kowarik, I., Rabitsch, W., Essl, F. (2013): Naturschutzfachliche Invasivitätsbewertung für in Deutschland
wild lebende gebietsfremde Gefäßpflanzen. BfN-Skripten 352.
4 Rabitsch, W., Nehring, S. (2021): Naturschutzfachliche Invasivitätsbewertung für in Deutschland wild lebende
gebietsfremde terrestrische Moose, Flechten und Pilze. BfN-Skripten 603.
2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen
Schäden durch invasive Pflanzenarten in Deutschland insgesamt sowie in der
Land- und Forstwirtschaft im Speziellen, und wie haben sich diese in den
vergangenen 30 Jahren entwickelt (wenn möglich, bitte die Schäden auch
nach Ländern angeben und einzelnen Arten zurechnen)?
Neophyten können aufgrund ihrer Konkurrenzkraft einheimische Arten lokal
verdrängen (z. B. verdrängt die Kartoffel-Rose, Rosa rugosa, die Pimpinell-
Rose in Küstendünen) und damit zu einer Veränderung der Artengemeinschaften
und Ökosysteme führen. In der Land- und Forstwirtschaft können ökologische
Schäden entstehen, wenn sich dominante Neophyten z. B. in Grünland- (z. B.
Herkulesstaude, Heracleum mantegazzianum, gebietsfremde Flügelknöterich-
Arten, Fallopia spp.) oder in Waldflächen (z. B. Spätblühende Traubenkirsche,
Prunus serotina) ausbreiten und dort einheimische Arten verdrängen. Die durch
Neophyten verursachten Schäden wirken oft in Kombination mit anderen
Einflussfaktoren wie Landnutzungsänderungen u. a. (s. a. Antwort zu Frage 7).
Neben den ökologischen Schäden können Kosten z. B. durch Maßnahmen zur
Beseitigung oder Eindämmung von Neophyten in den Bundesländern sowie in
der Land- und Forstwirtschaft entstehen. Der Bundesregierung liegen keine
eigenen Daten über die durch invasive gebietsfremde Pflanzenarten allgemein
oder speziell in der Land- und Forstwirtschaft verursachten wirtschaftlichen
Schadenshöhen vor. Wissenschaftliche Kosteneinschätzungen für Schäden
umfassen häufig verschiedene Sektoren und beziehen sich nicht nur auf invasive
Pflanzenarten.
3. Wie viele Neozoen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland, wie viele Arten werden davon als invasiv gelistet, und über
welche Wege sind sie nach Deutschland gelangt (bitte auch den
prozentualen Anteil angeben)?
Neozoen sind Tierarten, die von Natur aus ursprünglich nicht in Deutschland
vorkommen, sondern erst durch den Einfluss des Menschen, z. B. durch
menschlichen Handel und Verkehr, eingeführt worden sind. Innerhalb der
Neozoen werden als invasive gebietsfremde Arten diejenigen Arten bezeichnet,
deren Einbringung oder Ausbreitung die Biodiversität und die damit verbundenen
Ökosystemdienstleistungen gefährdet oder nachteilig beeinflusst (Artikel 3 EU-
Verordnung 1143/2014).
In Deutschland bewertet das BfN gebietsfremde Tierarten anhand der
Naturschutzfachlichen Invasivitätsbewertung (NIB, hierzu BfN-Skripten 4091, 4582
und 6263). In den NIB werden Auswirkungen der gebietsfremden Arten auf die
Biodiversität und die Ökosysteme dokumentiert und anhand dieser als invasiv,
potenziell invasiv oder bisher nicht invasiv klassifiziert. Von 291 erfassten
gebietsfremden Wirbeltieren gelten elf Arten als invasiv (BfN-Skripten 409). Bei
den aquatischen wirbellosen Tieren wurden 139 gebietsfremde Arten
festgestellt, von denen 18 als invasiv gelten (BfN-Skripten 458). Unter den 340
erfassten gebietsfremden terrestrischen wirbellosen Tieren, Insekten
ausgeschlossen, wurden vier als invasiv eingestuft (BfN-Skripten 626).
Die Unionsliste nach Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, einschließlich der
dritten Aktualisierung, umfasst 47 invasive Tierarten, von denen 26 wild lebend in
Deutschland vorkommen.
1 Nehring, S., Rabitsch, W., Kowarik, I., Essl, F. (2015): Naturschutzfachliche Invasivitätsbewertung für in Deutschland
wild lebende gebietsfremde Wirbeltiere. BfN-Skripten 409.
2 Rabitsch, W., Nehring, S. (2017): Naturschutzfachliche Invasivitätsbewertung für in Deutschland wild lebende
gebietsfremde aquatische Pilze, Niedere Pflanzen und Wirbellose Tiere. BfN-Skripten 458.
3 Rabitsch, W., Nehring, S. (2022): Naturschutzfachliche Invasivitätsbewertung für in Deutschland wild lebende
gebietsfremde terrestrische Wirbellose Tiere. BfN-Skripten 626.
Die Wege, über die gebietsfremde invasive Arten nach Deutschland gelangen,
werden auch in den oben angesprochenen NIB aufgeführt. Die meisten der in
Deutschland wild lebenden gebietsfremden Wirbeltierarten sind absichtlich als
Heim-, Zoo- oder Nutztier eingeführt worden: die Einfuhrvektoren Tierhandel
und Tierpark sind mit mehr als 70 Prozent die wichtigsten. Fischerei,
Aquakultur, Tierzucht und Jagd zählen ebenfalls zu den wichtigen Einfuhrvektoren wild
lebender gebietsfremder Wirbeltierarten in Deutschland (BfN-Skripten 409).
Zu den Einfuhrvektoren aquatischer invasiver wirbelloser Tiere gehören der
unabsichtliche Transport entlang von Wasserstraßen (inklusive Kanäle), im
Ballastwasser oder an Schiffsrümpfen sowie Fischerei, Tierhandel und Aquakultur
(BfN-Skripten 458). Die wichtigsten Einfuhrvektoren von gebietsfremden
terrestrischen Wirbellosen sind der Transport von Gütern, sowie die Einführung in
oder an anderen Organismen (BfN-Skripten 626).
4. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen
Schäden durch invasive Tierarten in Deutschland insgesamt sowie in der
Land- und Forstwirtschaft im Speziellen, und wie haben sich diese in den
vergangenen 30 Jahren entwickelt (wenn möglich, bitte die Schäden auch
nach Ländern angeben und einzelnen Arten zurechnen)?
Die ökologischen Schäden sind abhängig von den biologischen und
ökologischen Eigenschaften der invasiven gebietsfremden Art, von ihrer Verbreitung
und dem Ökosystem. Angaben über das Vorkommen der Arten der Unionsliste
sowie über die Wirkung der Arten auf geschützte Arten, geschützte Habitate
und auf Ökosystemdienstleistungen werden von den einzelnen Bundesländern
erhoben und im Nationalen Bericht zu invasiven gebietsfremden Arten
zusammengefasst (BfN-Skripten 5671). Angaben zu Schäden sind nach Artikel 24 der
EU-Verordnung Nr. 1143/2014 nicht Gegenstand des Berichts.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die durch invasive
gebietsfremde Tierarten verursachten forst- oder landwirtschaftlichen Schäden
vor.
5. Wie viele Neomyceten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland, wie viele Arten werden davon als invasiv gelistet, und über
welche Wege sind sie nach Deutschland gelangt (bitte auch den
prozentualen Anteil angeben)?
Über die Anzahl der in Deutschland vorkommenden Pilzarten sowie der
etablierten Neomyceten geben die vom BfN herausgegebenen Roten Listen
Auskunft2,3. Von den 11374 in diesen Listen erfassten Arten (der Großpilze,
Flechten und Myxomyceten) werden 47 (ca. 0,4 Prozent) Arten (nur Schlauch- und
Ständerpilze) als Neomyceten eingestuft. Elf Pilzarten werden nach der NIB als
invasiv eingestuft. Dabei handelt es sich um phytopathogene Kleinpilze, für die
eine Rote Liste Deutschlands noch nicht publiziert ist, so dass hier der Anteil
nicht spezifiziert werden kann.
1 Nigmann, U., Nehring, S. (2020): Erster nationaler Bericht Deutschlands gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014 über invasive Arten für den Berichtszeitraum 2015-2018. BfN-Skripten 567.
2 BfN (Hrsg.) (2011): Rote Liste der Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 6: Pilze (Teil 2) – Flechten und
Myxomyceten. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(6).
3 BfN (Hrsg.) (2016): Rote Liste der Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 8: Pilze (Teil 1) – Großpilze.
Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(8).
6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen
Schäden durch invasive Pilzarten in Deutschland insgesamt sowie in der
Land- und Forstwirtschaft im Speziellen, und wie haben sich diese in den
vergangenen 30 Jahren entwickelt (wenn möglich, bitte die Schäden auch
nach Ländern angeben und einzelnen Arten zurechnen)?
Invasive Pilze können bei massenhafter Ausbreitung die biologische Vielfalt
gefährden, indem sie Krankheiten an einheimischen Kulturpflanzen und
Baumarten verursachen. Gleichzeitig können sie enorme wirtschaftliche Schäden in
der Land- und Forstwirtschaft herbeiführen. Eine umfassende Erhebung der
finanziellen Kosten, die durch invasive Pilze entstehen, liegt nicht vor.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob, und wenn ja, welche heimischen
Arten in den vergangenen 30 Jahren durch invasive Arten gefährdet,
verdrängt und oder ausgerottet wurden, und wenn ja, um welche konkreten
Arten handelt es sich dabei genau?
Invasive gebietsfremde Arten sind gebietsfremde Arten, deren Einbringung und
Ausbreitung die Biodiversität und die damit verbundenen
Ökosystemdienstleistungen gefährdet oder nachteilig beeinflusst (Artikel 3 der EU-Verordnung
Nr. 1143/2014). Beispielsweise gibt es Nachweise, dass die Nutria (Myocastor
coypus), die seit 2016 auf der Unionsliste nach Artikel 4 der EU-Verordnung
Nr. 1143/2014 geführt und in Deutschland als weit verbreitet gilt, heimische
Arten gefährdet. Eine hohe Abundanz der Art in Verbindung mit ihrer
Fraßtätigkeit kann die Unterwasser- und Ufervegetation schädigen und zu einem
Rückgang gefährdeter und geschützter Arten führen (BfN-Skripten 409), z. B.
von Iris pseudacorus, Nuphar lutea und Nymphoides peltata.
Bei den Gefäßpflanzen wurden seit spätestens 2002 in Deutschland
Schädigungen an Eschen (Fraxinus excelsior) beobachtet (Eschentriebsterben), die auf
den Befall durch den neomycetischen Pilz Hymenoscyphus fraxineus
zurückgeführt werden und zu deutlichen Bestandsverlusten führen. Neophyten können
lokal Bestände anderer Gefäßpflanzenarten temporär oder längerfristig
verdrängen. Für Deutschland ist jedoch keine Gefäßpflanzenart bekannt, die durch
Neophyten ausgerottet wurde.
Allerdings wirken invasive gebietsfremde Arten oftmals nicht alleine, sondern
in Verbindung mit anderen Wirkungsfaktoren wie Landnutzungsänderung,
Umweltverschmutzung, Klimawandel u. a. Diese synergistischen Interaktionen
sind oft komplex und eine Trennung der einzelnen Wirkungsfaktoren ist nicht
immer möglich. Zudem sind beeinträchtigte Ökosysteme oft anfälliger für das
Einwandern von gebietsfremden invasiven Arten.
Im Falle der invasiven gebietsfremden Süßwasserkrebse sind diese
widerstandsfähiger gegenüber dem Verbau der Gewässer und der oft mäßigen
Wasserqualität. Die wegen diesen Belastungen oft schon geschwächten
gebietseigenen Arten werden mit hoher Wahrscheinlichkeit dann leichter verdrängt. Die
Krebspest (Aphanomycetes astaci) spielt hier als ein weiterer Faktor mit, da sie
von den gebietsfremden invasiven Süßwasserkrebsen verbreitet wird, aber nur
für die gebietseigenen Süßwasserkrebse lebensgefährlich ist. In diesem Kontext
kommt es zur lokalen Verdrängung und Erlöschung von einzelnen Populationen
des Edelkrebses (Astacus astacus), des Steinkrebses (Austropotamobius
torrentium) und des Dohlenkrebses (Austropotamobius pallipes).
8. Gibt es weitere ergänzende nationale Gesetze oder Verordnungen, mit
denen in der Bundesrepublik Deutschland die EU-Verordnung
Nr. 1143/2014 umgesetzt wird?
Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 gilt in Deutschland unmittelbar (Artikel 288
Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV)).
Durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über
die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) wurden
das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Bundesjagdgesetz (BJagdG)
um Durchführungsbestimmungen ergänzt.
9. Wie viele Ressourcen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
für Importkontrollen oder die rasche Bekämpfung neu eingeschleppter
Arten zur Verfügung, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
das ausreichend ist?
Zur Verhinderung der vorsätzlichen Einbringung invasiver gebietsfremder
Arten der Unionsliste finden an den Eingangsorten in die Union amtliche
Kontrollen gem. Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 statt. Für die
Durchführung dieser Kontrollen sind gem. § 51a Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die nach Landesrecht zuständigen Behörden
zuständig, die ohnehin bereits aufgrund tiergesundheitsrechtlicher oder
pflanzenbeschaurechtlicher Einfuhrvorschriften (phytosanitäre Importkontrolle) bei der
Verbringung dieser Warenkategorien in die Union amtliche Kontrollen – bereits
vor Anmeldung zu einem Zollverfahren – durchführen (Grenzveterinäre/
Pflanzenschutzdienste).
Die Zollbehörden wirken nach § 51a Absatz 2 BNatSchG bei der Überwachung
des Verbringens von invasiven Arten der Unionsliste aus Drittstaaten mit.
Ergibt sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung der Verdacht eines
Verstoßes kann dieser Verdacht den nach Landesrecht zuständigen Behörden und
dem Bundesamt für Naturschutz (BfN; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) mitgeteilt und
die im Rahmen der Überwachung vorgelegten Dokumente an diese
weitergeleitet werden. Die Zollbehörden können zudem anordnen, dass Sendungen auf
Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten den nach Landesrecht
zuständigen Behörden vorgeführt werden. Die weiteren Maßnahmen treffen die nach
Landesrecht zuständigen Behörden.
Daneben werden für alle Warenkategorien bei dem Verbringen aus der Schweiz
aufgrund des gemeinsamen Veterinärraums mit der Schweiz und Liechtenstein
bzw. aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Bereich der Pflanzengesundheit keine amtlichen
Kontrollen nach tiergesundheitsrechtlichen bzw. pflanzengesundheitsrechtlichen
Regelungen durchgeführt. Die Prüfung, ob Waren den Regelungen der
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unterliegen, findet in diesen Fällen risikoorientiert im
Rahmen der zollamtlichen Behandlung statt. Bestehen hierbei Zweifel, ob die
Ware einschlägigen Verboten und Beschränkungen unterliegt oder ergibt sich
der Verdacht eines Verstoßes, kann die Ware durch die Zollbehörde u. a. in
Verwahrung genommen werden oder wird beschlagnahmt (vgl. § 51a Absatz 2
Satz 4 i. V. m. § 51 BNatSchG).
Die Pflanzenschutzdienste der Länder berichten jährlich im Rahmen des
Mehrjährigen Nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU)
Nr. 2017/625 über die Personalressourcen für den Arbeitsbereich der
phytosanitären amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten insgesamt. Der
Arbeitsbereich umfasst neben den Importkontrollen auch Exportkontrollen und
Unternehmerkontrollen im Binnenmarkt sowie Erhebungen. Für den
Jahresbericht 2022 wurden insgesamt 275,8 Vollzeitäquivalente gemeldet.
Hinzu kommen circa 16 Vollzeitäquivalente beim Institut Pflanzengesundheit
des Julius Kühn-Instituts.
Für das amtliche Qualitätsmanagement im Bereich der Pflanzengesundheit sind
weitere neun Personen in den Ländern beschäftigt.
Bei Unionlistenarten, die sich im frühen Stadium der Invasion befinden (sog.
Früherkennungsart), sind Funde gemäß Artikel der 16 IAS-VO gegenüber der
EU-Kommission (EU-KOM) zu notifizieren. Nach Artikel 17 der IAS-VO
besteht zudem die Verpflichtung, alle Vorkommen dieser Art sofort zu beseitigen.
Die Zuständigkeit für Maßnahmen, einschließlich Beseitigungsmaßnahmen,
gegen invasive Arten liegt grundsätzlich bei den Bundesländern. Der
Bunderegierung liegen diesbezüglich keine Erhebungen zu finanziellen und personellen
Ressourcen der Länder vor.
10. Welche Sanktionen werden in Deutschland bei Verstößen gegen die EU-
Verordnung Nr. 1143/2014 verhängt, und sind die Sanktionen nach
Einschätzung der Bundesregierung bisher ausreichend wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend?
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob in Deutschland wegen etwaiger
Verstöße gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 1143/2014
zur Prävention und Minimierung der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten bereits Sanktionen verhängt wurden, und
wenn ja, um welche Verstöße handelte es sich dabei, von wem wurden
sie begangen, und wie hoch war die jeweilige Sanktion?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Ahndung von Verstößen gegen § 69 Absatz 6 BNatSchG i. V. m. Artikel 4
der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (u. a. wegen der Haltung, Zucht und
Beförderung) liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Auf der Bundesebene
ist das BfN nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BNatSchG neben der
besonderen Zuständigkeit für die ausschließliche Wirtschaftszone und den
Festlandsockel für das ebenfalls in § 69 Absatz 6 BNatSchG aufgeführte
ungenehmigte Verbringen von Exemplaren invasiver Arten aus Drittstaaten in das
Gebiet der Europäischen Union zuständig.
Seit Inkrafttreten der Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz zur Umsetzung
der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 am 16. September 2017 wurden durch das
BfN keine Sanktionen wegen des Verbringens von Exemplaren invasiver Arten
von einem Drittstaat in das Gebiet der europäischen Union oder wegen
Verstößen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels
verhängt.
12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die derzeit von der EU
gelisteten 88 invasiven Tier- und Pflanzenarten, für die gewisse
Mindeststandards unter anderem zur Vorbeugung, Früherkennung und
Monitoring gelten, ausreichend sind, oder fehlen nach Einschätzung der
Bundesregierung darin wichtige problematische invasive Arten, und wenn ja,
welche, und warum (
www.tagesschau.de/wissen/klima/invasive-arten-art
enschutz-101.html)?
Im Mittelpunkt der EU-Verordnung steht die Liste invasiver gebietsfremder
Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionsliste), für die Maßnahmen zum
zukünftigen Umgang (Prävention, Früherkennung und rasche Reaktion,
Kontrolle) festgelegt werden. Die Liste wird unter Heranziehung von
Risikoabschätzungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt. Jede Art muss
bestimmte Kriterien erfüllen, um in die Liste aufgenommen werden zu können.
Nach befürwortender Stellungnahme durch den zuständigen
Verwaltungsausschuss hat die EU-Kommission am 14. Juli 2016 die erste Unionsliste
veröffentlicht, die am 3. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Europäische
Kommission kann nach befürwortender Stellungnahme des zuständigen
Verwaltungsausschusses weitere Arten in die Unionsliste aufnehmen bzw. nach
Überprüfung bereits aufgeführte Arten streichen. Die erste Erweiterung der
Unionsliste mit zwölf invasiven Arten trat bereits am 2. August 2017 in Kraft, die
zweite am 15. August 2019 und die dritte am 2. August 2022. Nach
derzeitigem Planungsstand sollen mögliche weitere Aktualisierungen der Unionsliste
erfolgen. Dieses Verfahren hat sich nach Einschätzung der Bundesregierung
bewährt.
13. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Erhebung,
Berichterstattung und Bewertung von wirtschaftlichen und ökologischen
Schäden durch invasive Arten in der Bundesrepublik Deutschland,
werden diese Maßnahmen evaluiert, und gibt es gegebenenfalls von Seiten
der Bundesregierung Bestrebungen, diese Maßnahmen noch zu
verbessern, und wenn ja, wie?
Gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung 1143/2014 sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, einen umfangreichen Bericht über invasive gebietsfremde Arten von
unionsweiter Bedeutung vorzulegen. Der Bericht enthält Informationen über
die Verbreitung der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter
Bedeutung, allgemeine Informationen über die Arten, ihre ökologischen Schäden,
d. h. die Wirkung der Art auf geschützte Arten, geschützte Habitate und
Ökosystemdienstleistungen, die Beseitigungsmaßnahmen, deren Kosten, sowie u. a.
eine Beschreibung der Überwachungssysteme, der Aktionspläne und der
Genehmigungen. Die Bundesländer sind für die Umsetzung der EU-Verordnung
zuständig (§ 48a BNatSchG) und liefern entsprechende Angaben. Diese
Informationen werden in den Nationalen Bericht über invasive Arten aufgenommen
und an die EU-Kommission übermittelt (BfN-Skripten 567). Es liegt keine
Berichterstattung/Bewertung von Schäden durch invasive Arten in der
Bundesrepublik Deutschland vor.
14. Gibt es vonseiten der Bundesregierung Investitionen oder Förderung in
eine bessere Biosicherheit, um die Einschleppung invasiver Arten von
vorneherein zu verhindern und die künftigen wirtschaftlichen
Auswirkungen dadurch zu verringern?
a) Wenn ja, welche konkret?
b) Wenn nein, warum nicht, und wäre das nach Einschätzung der
Bundesregierung nicht wesentlich kostengünstiger als künftige
wirtschaftliche Schäden oder eine langfristige Bekämpfung?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß Artikel 13 der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 erstellt und implementiert
jeder Mitgliedstaat einen Aktionsplan für die nicht vorsätzlichen Ein- und
Ausbreitungspfade invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung.
Der Aktionsplan enthält Zeitpläne für die Maßnahmen, die auf einer Kosten-
Nutzen-Analyse beruhen, und eine Beschreibung der zu treffenden
Maßnahmen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen
die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder
Arten in die bzw. innerhalb der Europäischen Union verhindert werden sollen
(Artikel 13 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1143/2014). Der Aktionsplan ist
mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten und an die EU-KOM zu
übermitteln. Der Aktionsplan Deutschlands wurde im Jahr 2021 an die EU-KOM
übermittelt.
Des Weiteren ist auf Ebene des Bundes und der Länder ein umfangreiches
Frühwarnsystem in der Pflanzengesundheit etabliert, um die Ein- und
Verschleppung neuer Schadorganismen an Pflanzen zu verhindern. Dieses wird
stetig weiterentwickelt.
Weiterhin fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
zahlreiche Forschungsprojekte, um das System der pflanzengesundheitlichen
Maßnahmen zu optimieren und damit die Ein- und Verschleppung von
Schadorganismen an Pflanzen zu minimieren. Die Projekte umfassen konkret
folgende Bereiche:
• Überwachungs- /Monitoringverfahren,
• Effiziente Diagnostik,
• Optimierung von Risikoanalysen,
• Managementverfahren für die Pflanzengesundheit und
• Vorsorge- und Behandlungsverfahren für die Pflanzengesundheit.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert im Rahmen
des BMDV-Expertennetzwerks verschiedene Forschungsprojekte, um die
Vorkommen gebietsfremder Arten (Pflanzen und Tiere) entlang der Verkehrsträger
(Straße, Schiene, Wasserstraße, Häfen) schneller zu detektieren sowie ihre
Vorkommen und Ausbreitung besser zu verstehen. Die Projekte dienen dem Ziel,
frühzeitig das Risiko negativer Einflüsse invasiver Arten abschätzen und
gegebenenfalls entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Die
Forschungsprojekte adressieren folgende Themenbereiche:
• Weiterentwicklung eines Modells zur Prognose der Einfuhr und
Ausbreitung von gebietsfremden Arten durch die Verkehrsträger,
• Erprobung innovativer Methoden zur Erfassung (genetische Methoden,
Methoden der Fernerkundung),
• Aufbau eines Neobiotainformationssystems, speziell für aquatische Arten,
• Erprobung von innovativen Methoden zur Bekämpfung,
• Empfehlungen zum Management gebietsfremder Arten.
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ISSN 0722-8333]