[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7038 –
Umgang mit Überlastung der Maßregelvollzugsanstalten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Personen, die in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. in einer
Entziehungsanstalt nach § 64 StGB untergebracht sind, kontinuierlich
gestiegen. Die zuletzt im Jahre 2016 im StGB erfolgte Novellierung des § 63 StGB
führte zu keiner Verbesserung des Problems. Vielmehr ist mit den Jahren sogar
ein Anstieg der wegen §§ 63, 64 StGB untergebrachten Personen zu
verzeichnen (
www.tagesspiegel.de/berlin/funf-teilen-sich-ein-zweibettzimmer-brandbr
ief-aus-berlins-uberbelegtem-massregelvollzug-kritisiert-den-senat-8898946.h
tml#:~:text=Erst%20im%20Juni%20dieses%20Jahres,nur%20541%20Betten
%20genehmigt%20waren;
www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/krimin
alitaet-berliner-massregelvollzug-platzt-aus-allen-naehten-warum-es-hier-ange
nehmer-als-im-gefaengnis-ist-interview-mit-psychiatrie-chefarzt-sven-
reinersli.339643) .
Mehr als 13 000 Menschen (Stand: 2021) befinden sich in den 78 bundesweit
existierenden Kliniken im Maßregelvollzug (MRV) (
www.fr.de/politik/forensi
sche-kiniken-deutschland-massregelvollzug-zusammenbruch-katastrophale-zu
staende-zr-90172766.html).
Medienberichten zufolge sind die Maßregelvollzugsanstalten in 11 der
16 Bundesländer überbelegt. Es gibt mehr Patientinnen und Patienten als
Betten, weswegen die Kliniken vollkommen überfordert sind und vor dem
Kollaps stehen. Die Problematik der Überfüllung von
Maßregelvollzugsanstalten wird von fast allen Bundesländern beklagt und ist längst bekannt
(
www.maz-online.de/brandenburg/keine-freien-plaetze-massregelvollzug-in-b
randenburg-ist-ueberbelegt-L5LPPYDPONFQDBV4X2HEDJYPQM.html;
www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/massregelvollzug-ueberfuellt-keine-t
herapie-moeglich-100.html).
Bereits im Jahr 2012 hat das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) zwar den Bau
neuer Kliniken beschlossen, eine Umsetzung ist jedoch nach Kenntnis der
Fragestellerinnen und Fragesteller bislang nicht erfolgt. Bis 2026 sei in NRW
die Erweiterung von 750 Plätzen in bereits bestehenden Kliniken vorgesehen
(
www.nw.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/23496150_Fruehzeitig
e-Haftentlassungen-wegen-Platzmangels-Anstalten-in-NRW-ueberlaste
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7264
20. Wahlperiode 15.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz
vom 14. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
t.html). Nicht nur der Platzmangel im MRV bereitet große Schwierigkeiten,
auch mangelt es an fehlendem und ausreichend qualifiziertem Personal.
Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik
und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN) weist zudem darauf hin, dass Mangel an
Personal die psychiatrische Krankenversorgung erschwert, vor allem
Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten fehlen (
www.dgppn.de/presse/pressem
itteilungen/pressemitteilungen-2023/statementpersonalausstattung.html). Laut
Presseberichten hat das Land NRW für die Jahre 2021 bis 2024 finanzielle
Mittel für 240 zusätzliche Stellen zur Verfügung gestellt, um eine bessere
Behandlung von Patientinnen und Patienten im MRV zu ermöglichen (
www.n
w.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/23496150_Fruehzeitige-Haftent
lassungen-wegen-Platzmangels-Anstalten-in-NRW-ueberlastet.html).
Die angespannte Belegungssituation führt vermehrt zu Haftentlassungen. Eine
Unterkunft im Maßregelvollzug scheitert oftmals daran, dass Krankenhäuser
aus Kapazitätsgründen eine Aufnahme nicht gewährleisten können und daher
viele auf einer Warteliste stehen (
www.lto.de/recht/justiz/j/
untersuchungshaftmassregelvollzug-entlassungen-straftaten-verdaechtige-berlin-clan-mitglied/).
So mussten allein in Baden-Württemberg wegen einzuhaltender Fristen und
fehlender Kapazität Gefangene entlassen werden (
www.swr.de/swraktuell/bad
en-wuerttemberg/probleme-massregelvollzug-100.html).
Eine von der DGPPN im Herbst 2022 durchgeführte Umfrage unter den 78
deutschen Kliniken für Maßregelvollzug bekräftigt die desaströse Lage und
zieht eine erschreckende Bilanz: Ein erheblicher Teil der Kliniken beklagt eine
enorme Überbelegung. Dies liegt auch an der steigengen Zahl der Patientinnen
und Patienten. Es mangelt an Personal und Räumlichkeiten, was zur Folge hat,
dass Patientinnen und Patienten nicht die notwendige Behandlung erfahren.
Dies führt auch zu einem weiteren großen Problem: die viel zu lange Dauer
der Freiheitsentziehung. Jeder vierte Patient sei mehr als zehn Jahren im MRV.
Besorgniserregend ist außerdem auch die steigende Zahl an körperlichen
Übergriffen auf das Personal. Aufgrund dessen fordert die DGPPN dringend
eine Vereinheitlichung der gesetzlichen Grundlagen über die Bundeslänger
hinweg, eine Reform des MRV, eine auskömmliche Finanzierung und
bundesweite Erfassung der Daten zu Unterbringung und Behandlung (
www.dgpp
n.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2022/psychisch-erkrankte-s
traftaeter.html;
www.fr.de/politik/massregelvollzug-hinter-dicken-mauern-her
rschen-zustaende-die-untragbar-sind-92044461.html;
www.ndr.de/nachrichte
n/info/Weggesperrt-und-vergessen-Der-Massregelvollzug,massregelvollzug31
4.html).
Aktuell plant das Bundesministerium der Justiz mit seinem am 21. Dezember
2022 veröffentlichten Gesetzentwurf zum Sanktionenrecht unter anderem
auch Änderungen am Maßregelvollzug, um hier Abhilfe zu schaffen (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/5913). So sollen die Anordnungsvoraussetzungen
für die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt nach § 64 StGB u. a. enger
gefasst werden. Die vom Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann,
geplanten Änderungen werden nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller die bestehenden Probleme nicht lösen. Es ist vielmehr zu befürchten,
dass sie zu einer Verschiebung von Gefangenen mit
Substanzkonsumstörungen aus den Entziehungsanstalten in die Justizvollzugsanstalten führen wird.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur besseren Einordnung der aufgeworfenen Fragen ist erneut der Unterschied
zwischen den Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 63 des Strafgesetzbuches (StGB) und denen in einer Entziehungsanstalt nach
§ 64 StGB deutlich zu machen.
Das in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochene und am 1. August
2016 in Kraft getretene Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB und zur Änderung
anderer Vorschriften (Bundesgesetzblatt I, S. 1610) diente vor allem dazu, den
seinerzeit seit vielen Jahren zu beobachtenden Anstieg der Zahl der nach
§ 63 StGB untergebrachten Personen, der vor allem auf einer Zunahme der
durchschnittlichen Unterbringungsdauern beruhte, zumindest zu bremsen,
gegebenenfalls diese Zahl sogar abzusenken (vergleiche Bundestagsdrucksache
18/7244, S. 17). Nach dem Ergebnis des am 31. Juli 2021 veröffentlichten
Evaluierungsberichts (
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/D
E/Novellierung_Unterbringung_psychiatrischen_Krankenhaus_63_StGB.html)
kann davon ausgegangen werden, dass durch das Novellierungsgesetz von
2016 (und die im Vorfeld dazu angestoßene Diskussion) der zuvor langjährige
Anstieg der Anzahl der nach § 63 StGB untergebrachten Personen nicht nur
gebremst, sondern diese Anzahl sogar gesenkt werden konnte. Laut dem
Evaluierungsbericht hatte damit das Gesetz in der Praxis sowohl sein Mindestziel
(Abbremsen des Anstiegs) als auch seine darüberhinausgehende Zielsetzung
(Senkung der Zahl der untergebrachten Personen) erreicht. Die zusätzlichen
Auswertungen zur Entwicklung der Unterbringungsanordnungen und der Dauer
der Unterbringungen nach § 63 StGB zeigten, dass diese Absenkung vor allem
darauf zurückzuführen war, dass auch der zuvor langjährige Anstieg der
durchschnittlichen Unterbringungsdauer gebremst und diese seit 2016 sogar leicht
reduziert werden konnte (während die Zahl der Anordnungen in den zehn
Jahren zuvor in etwa konstant geblieben war).
Auch dies entspricht der Zielsetzung der Neuregelung, vor allem den
zunehmenden Anstieg der Dauer der Unterbringungen abzubremsen (Evaluierung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Wirksamkeit des
Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung
anderer Vorschriften vom 16. Juli 2016, S. 8 ff.).
Seit 2019 ist zwar wieder ein Anstieg bei der Gesamtzahl der untergebrachten
Personen zu verzeichnen (siehe Antwort zu Frage 2). Ob dies ein länger
anhaltender Trend ist, wird jedoch die weitere Entwicklung zeigen. Jedenfalls ist die
durchschnittliche Unterbringungsdauer bis 2020 gesunken. Auch die Anzahl
der untergebrachten Personen mit einer Unterbringungsdauer von zehn Jahren
und mehr ist von 2016 bis 2020 um knapp 23 Prozent zurückgegangen – mit
einem leichten Anstieg von 4,6 Prozent in 2021 (vergleiche die Daten ohne
Bayern und Baden-Württemberg in der Antwort zu Frage 3). Dies zeigt, dass
das Ziel der Neuregelung, den zunehmenden Anstieg der Dauer der
Unterbringungen abzubremsen, weiterhin erreicht wird.
Hiervon zu unterscheiden ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
gemäß § 64 StGB, in der gerade in den letzten Jahren ein starker Anstieg der
Unterbringungszahlen zu verzeichnen ist (vergleiche Antworten zu den Fragen 1
und 2). Dieser Anstieg ist vor allem in den letzten Jahren verbunden mit einem
merklichen Anstieg der durchschnittlichen Unterbringungsdauer sowie einem
Wandel in der Struktur der Klientel (vergleiche im Einzelnen Riedemann/
Berthold, in: Müller/Koller, Reformansätze zur Unterbringung nach § 64 StGB,
2020, S. 23 ff.).
Vor diesem Hintergrund und aufgrund einer entsprechenden Prüfbitte der
Gesundheitsministerkonferenz (GMK) und der Konferenz der Justizministerinnen
und Justizminister der Länder (JuMiKo) hatte das damalige Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unter Co-Vorsitz der
Landesjustizverwaltungen der Freien und Hansestadt Hamburg und von Nordrhein-
Westfalen im Oktober 2020 eine gemeinsame Bund-Länder-Arbeitsgruppe von
JuMiKo und GMK eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe prüfte über den Zeitraum
von einem Jahr intensiv, wie auf die fortwährend steigenden
Unterbringungszahlen und die gleichzeitig geänderte Struktur der untergebrachten Personen
durch bundesrechtliche Änderungen reagiert werden könne. Die von der Bund-
Länder-Arbeitsgruppe unterbreiteten Vorschläge für Gesetzesänderungen
wurden nahezu 1:1 in den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des
Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und
Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(Bundestagsdrucksache 20/5913) übernommen. Dieser befindet sich derzeit im parlamentarischen
Verfahren.
Der Gesetzentwurf sieht fünf Änderungen am Recht der Unterbringung nach
§ 64 StGB vor, mit denen eine stärkere Fokussierung auf wirklich
behandlungsbedürftige und ‑fähige Täterinnen und Täter erfolgen soll, mit der Folge einer
Entlastung der Entziehungsanstalten (siehe hierzu näher die Antwort auf
Frage 26).
Im Übrigen ist es nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Aufgabe der
Länder, mit hohen Belegungszahlen umzugehen.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Unterbringungsanordnungen gemäß §§ 63, 64 des Strafgesetzbuches (StGB) und
§ 126a der Strafprozessordnung (StPO) seit 2019 entwickelt (bitte nach
Jahr und Paragraf aufschlüsseln)?
Diese Daten liegen der Bundesregierung derzeit nur unvollständig vor. Die
Statistik zum Maßregelvollzug, in der die Zahlen zu Bestand, Zugang und Abgang
differenziert nach den §§ 63, 64 StGB, § 126a der Strafprozessordnung (StPO)
erfasst sind, wird zum einen nicht bundesweit erhoben. Infolgedessen wurde
diese Statistik 2013/2014 letztmalig durch das Statistische Bundesamt amtlich
veröffentlicht, da es nicht möglich ist ein Bundesergebnis zu erstellen. Seitdem
werden die Daten im Berichtswege an das Bundesministerium der Justiz (BMJ)
weitergeleitet. Als Zugang ist in dieser Statistik zu zählen, wer in eine Anstalt
zum Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung – zum Beispiel bei
Verlegung oder in Widerrufsfällen auch zum weiteren Vollzug – eintritt. Die
Zahlen entsprechen damit nicht denen der Anordnungen, sondern liegen
darüber. Die nachstehende Tabelle enthält die verfügbaren Daten zur Zahl der
Zugänge im Maßregelvollzug nach Art der Unterbringung. Dabei wird jeweils
angegeben, auf den Daten welcher Länder diese Zahlen beruhen. Für die Jahre
2021 und 2022 liegen noch keine Zugangszahlen vor.
Zugänge im Maßregelvollzug nach Art der Unterbringung und Jahren
Länder § 63 StGB § 64 StGB § 126a StPO
2019
ohne Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-
Anhalt und Thüringen, Daten für Niedersachsen
aus 2018
1.011 3.176 1.324
2020 1.002 2.935 1.413
Quelle: Statistisches Bundesamt, Zusammenstellung von Länderlieferungen zum Maßregelvollzug.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl der
forensischen Patientinnen und Patienten, die nach §§ 63, 64 StGB und nach
§ 126a StPO untergebracht sind, im ganzen Bundesgebiet seit 2019
entwickelt (bitte nach Jahr und Paragraf und Bundesländern aufschlüsseln)?
Gesamtzahlen
2019 2020 2021
§ 63 StGB 5.399 5.609 5.776
§ 64 StGB 3.074 3.183 3.207
§ 126a StPO 614 681 685
Aufgeschlüsselt nach Ländern
§ 63 StGB
2019 2020 2021
Berlin 435 473 477
Brandenburg 187 194 194
Bremen 79 81 84
Hamburg 232 253 236
Hessen 504 511 528
Mecklenburg-Vorpommern 123 125 130
Niedersachsen 707 737 739
Nordrhein-Westfalen 1.874 1.927 2.012
Rheinland-Pfalz 389 389 394
Saarland 66 74 92
Sachsen 207 227 254
Sachsen-Anhalt 222 236 254
Schleswig-Holstein 213 228 239
Thüringen 161 154 143
§ 64 StGB
2019 2020 2021
Berlin 150 147 161
Brandenburg 59 78 91
Bremen 44 47 49
Hamburg 66 77 69
Hessen 223 227 235
Mecklenburg-Vorpommern 62 61 70
Niedersachsen 522 505 450
Nordrhein-Westfalen 1.042 1.097 1.115
Rheinland-Pfalz 222 253 283
Saarland 78 78 92
Sachsen 182 179 155
Sachsen-Anhalt 208 213 213
Schleswig-Holstein 69 75 68
Thüringen 147 146 156
§ 126a StPO
2019 2020 2021
Berlin 97 89 119
Brandenburg 12 9 15
Bremen 16 19 16
Hamburg 41 32 17
Hessen 64 81 82
Mecklenburg-Vorpommern 13 10 9
Niedersachsen 59 63 58
Nordrhein-Westfalen 173 207 175
Rheinland-Pfalz 31 50 50
Saarland 9 9 12
Sachsen 29 35 42
Sachsen-Anhalt 23 26 26
Schleswig-Holstein 38 34 41
Thüringen 9 17 23
Die Zahlen basieren auf dem Kerndatensatz in den Einrichtungen des
Maßregelvollzugs der Länder (ohne Bayern und Baden-Württemberg).
3. Wie lange verweilten Patientinnen und Patienten, die gemäß § 63 StGB
untergebracht waren, nach Kenntnis der Bundesregierung
durchschnittlich seit dem Jahr 2012 in den Einrichtungen des MRV, bzw. wie viele
Personen verweilten länger als zehn Jahre in der Klinik?
Hinsichtlich der durchschnittlichen Dauer der Unterbringung nach § 63 StGB
wird auf den Evaluationsbericht des damaligen BMJV vom 30. Juli 2021 zur
Wirksamkeit des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und zur Änderung
anderer Vorschriften vom 16. Juli 2016 Bezug genommen (
https://www.bmj.de/Shar
edDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Novellierung_Unterbringung_psychiatris
chen_Krankenhaus_63_StGB.html, dort ab S. 6). Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung vollständige Zahlen nur für 2020 vor, wonach die
durchschnittliche Unterbringungsdauer bei Beendigung der Unterbringung in diesem
Jahr bei 7,2 Jahren lag. Daraus ergibt sich, dass die Unterbringungsdauer seit
Inkrafttreten der Novellierung von § 63 StGB bis zum Jahr 2020
zurückgegangen ist.
Die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer Unterbringungsdauer von
zehn Jahren und mehr zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Jahres nach
§ 63 StGB seit 2012 lassen sich aus dem Kerndatensatz entnehmen.
Jahre Anzahl der untergebrachten Patientinnen und Patienten
2012 1.741
2013 1.823 (ohne Hamburg)
2014 1.741 (ohne Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland)
2015 1.863
2016 1.703
2017 1.640
2018 1.549
2019 1.506
2020 1.315
2021 1.376
Angaben ohne Bayern und Baden-Württemberg.
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Untergebrachten zu der Zahl der Planbetten im Maßregelvollzug seit 2012
entwickelt (bitte nach Jahr und Paragraf aufschlüsseln)?
Informationen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Zahl der
Planbetten ist der Bundesregierung nicht bekannt. Sie wird weder in der Statistik
zum Maßregelvollzug noch in der Krankenhausstatistik erfasst.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über „Notstandsmeldungen“
in den verschiedenen Bundesländern, besonders vor dem Hintergrund der
medialen Berichterstattung bezüglich der Überfüllung von Kliniken?
Der Bundesregierung ist der zunehmende Belegungsdruck für Einrichtungen
nach § 64 StGB bekannt. Wie aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur
Überarbeitung des Sanktionenrechts hervorgeht, war Anlass für die
Überarbeitung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gerade, dass in
den letzten Jahren ein kontinuierlicher Anstieg der Zahl der Personen zu
verzeichnen ist, die in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB untergebracht
sind. Danach kam es von 2002 (2 088) bis 2020 (4 677) zu deutlich mehr als
einer Verdoppelung der Zahl der untergebrachten Personen (Statistisches
Bundesamt, Zusammenstellung von Länderlieferungen zum Maßregelvollzug im
Auftrag des BMJV zum Stichtag 31. März 2020, S. 7, auf der Grundlage von
Meldungen von zwölf Ländern). Nach Angaben, die Daten aus allen 16
Ländern erfassen, habe sich die Zahl der durchschnittlichen Unterbringungen allein
von 2017 bis 2020 sogar von 4 462 auf 5 280 Personen und damit in nur drei
Jahren um gut 18 Prozent erhöht (Bundestagsdrucksache 20/5913, S. 23).
Ferner liegen der Bundesregierung auf aktuelle Umfragen der Länder Hessen
und Berlin aus 2023 zu den Kapazitäten in den für die Unterbringung nach
§ 64 StGB zuständigen Kliniken die Antworten von neun Ländern vor. Danach
berichteten die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Bremen und Niedersachsen
von erheblichen Überbelegungen, das Saarland von einer Erschöpfung der
Kapazitäten, Rheinland-Pfalz und Sachsen von einer „angespannten
Belegungssituation“ und Sachsen-Anhalt von „kapazitätsbedingt“ anstehenden
Entlassungen aus der Organisationshaft. Mecklenburg-Vorpommern teilte mit, dass keine
der drei Landeseinrichtungen aktuell überbelegt sei.
Die Kapazitäten in den Einrichtungen für die Unterbringung nach § 63 StGB
waren nicht Gegenstand der beiden Umfragen.
a) Auf welcher Grundlage wird nach Kenntnis der Bundesregierung der
Umgang mit der Überfüllung gestaltet, und welche konkreten Regeln
gelten?
Sofern im Urteil nicht ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wurde,
ist es die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, sich nach Rechtskraft des Urteils
um einen geeigneten Unterbringungsplatz zu bemühen (vergleiche § 67 StGB).
Die Zeit, in der eine zu einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB
verurteilte Person trotz Rechtskraft des Urteils noch inhaftiert bleibt, weil noch kein
geeigneter Unterbringungsplatz zur Verfügung steht, wird als
„Organisationshaft“ (auch „Zwischenhaft“ oder „Wartezeit“) bezeichnet. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vergleiche Beschluss vom 26.
November 2005 – 2 BvR 1019/01) ist die Organisationshaft grundsätzlich zulässig, sie
darf aber nur so lange aufrechterhalten werden, wie die Vollstreckungsbehörde
unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots benötigt, um einen
geeigneten Platz in einer Maßregelvollzugseinrichtung zu finden. Zwar muss dort
nicht bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren
Vollstreckungsbeginns ein für die jeweils verurteilte Person geeigneter Platz
vorgehalten werden. Die Vollstreckungsbehörde muss aber auf den konkreten, von der
Rechtskraft des Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren
und in beschleunigter Weise die Überstellung der verurteilten Person in eine
geeignete Einrichtung herbeiführen. Die von Verfassungs wegen noch
vertretbare Organisationsfrist kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der
Bemühungen der Vollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung
des oder der Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden.
b) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Einhaltung der
Kapazitäten der Planbetten kontrolliert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Das Vorhalten von
Plätzen für Unterbringungen nach den §§ 63 und 64 StGB ist Aufgabe der
Länder.
c) In welchen Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung
die Situation besonders prekär?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung nicht vor.
6. Wie viele Verurteilungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2013 nach § 63 StGB erfolgt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
7. Wie viele Verurteilungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2013 nach § 64 StGB erfolgt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 und 7 werden in der nachfolgenden Tabelle zusammen
beantwortet.
Die Anzahl der rechtskräftig abgeurteilten und verurteilten Personen
einschließlich der in diesen Fällen angeordneten Maßregeln der Besserung und
Sicherung wird in der Strafverfolgungsstatistik (Herausgeber: Statistisches
Bundesamt) erfasst. Für das Jahr 2022 liegen noch keine Zahlen vor.
In der Strafverfolgungsstatistik erfasste Personen mit Anordnung der
Unterbringung nach §§ 63 und 64 StGB.
Abgeurteilte und Verurteilte
mit Anordnung einer
Unterbringung insgesamt
darunter
schuldunfähig Abgeurteilte
mit Anordnung einer
Unterbringung
vermindert schuldfähige
Verurteilte mit Anordnung
einer Unterbringung
§ 63 StGB § 64 StGB § 63 StGB § 64 StGB § 63 StGB § 64 StGB
2013 815 2.457 582 34 223 881
2014 770 2.486 583 60 179 845
2015 818 2.460 635 81 177 819
2016 805 2.565 612 56 187 775
2017 804 2.829 631 63 163 802
2018 907 3.030 731 65 167 827
2019 969 3.317 793 91 161 847
2020 1.049 3.515 867 85 176 916
2021 1.138 3.559 922 100 208 829
Quelle: Statistisches Bundesamt (Herausgeber) Strafverfolgungsstatistik 2013–2021.
8. Wie lange müssen nach Kenntnis der Bundesregierungen Menschen, bei
denen eine Unterbringung gemäß §§ 63, 64 StGB gerichtlich angeordnet
wurde, auf einen Platz im Maßregelvollzug bzw. einer
Entziehungsanstalt warten (bitte nach Standorten in den jeweiligen Bundesländern
aufschlüsseln)?
Statistische Erkenntnisse, in welchem konkreten Umfang Unterbringungen aus
organisatorischen Gründen zunächst zurückgestellt werden, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
9. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung nicht
untergebracht, obwohl sie untergebracht werden müssten, und wo sind
sie stattdessen untergebracht (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. Die
amtliche (Bundes‑)Statistik zum Maßregelvollzug wurde letztmals für den
Zeitraum 2013/2014 vorgelegt und enthielt keine Daten zu Personen, die mangels
freier Plätze nicht im Maßregelvollzug untergebracht waren.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis über errichtete Neubauten von
Maßregelvollzugsanstalten seit 2012 (bitte die Baujahre, den Ort und die
Anzahl der neugeschaffenen Plätze angeben)?
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis über geplante bzw. beschlossene
Neubauten von Maßregelvollzugsanstalten (bitte Ort und Anzahl geplanter
Plätze angeben)?
12. Wie groß ist nach Einschätzung der Bundesregierung aktuell der Bedarf
an Klinikplätzen?
Die Fragen 10 bis 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bau von Einrichtungen des Maßregelvollzugs ist Aufgabe der Länder. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
13. Wie viele Überführungen aus der Haft in den Maßregelvollzug seit 2013
sind der Bundesregierung bekannt?
Informationen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Weder die Statistik
zum Maßregelvollzug, noch die Statistik zum Bestand der Gefangenen in den
Justizvollzugsanstalten erfassen entsprechende Daten.
14. Welches Budgetvolumen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2012 in den Ausbau des MRV seitens der Länder investiert (bitte nach
Ländern differenzieren), und wie hoch müsste nach Einschätzung der
Bundesregierung der Etat für die Bereitstellung von Planbetten sein?
Der Bau von Einrichtungen des Maßregelvollzugs ist Aufgabe der Länder. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Haben die Länder die Bundesregierung um finanzielle Mittel für den
Ausbau von Maßregelvollzugsanstalten gebeten, und wenn ja, um
welche Länder handelt es sich, und wird die Bundesregierung diese
finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, und wenn ja, in welcher Höhe?
Der Bau von Einrichtungen des Maßregelvollzugs ist auch Aufgabe der Länder.
Hierzu gehört auch deren Finanzierung.
16. Inwieweit funktioniert aus Sicht der Bundesregierung das System des
MRV im Sinne des § 61 StGB noch, wenn „Sicherung“ nicht ausreichend
gewährleistet werden kann und nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller auch bei der „Besserung“ erhebliche Probleme
vorliegen, und welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um
die Sicherung und Besserung angemessen zu gewährleisten?
Die Bundesregierung teilt nicht die Einschätzung, wonach bei der
Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB eine „Sicherung“ nicht ausreichend
gewährleistet werden könne. Diesbezüglich wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/25692 verwiesen.
Ergänzend ist Folgendes anzuführen: Um dem stetigen Anstieg der Zahl der
Unterbringungen nach § 64 StGB durch bundesrechtliche Maßnahmen zu
begegnen, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur
Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen
und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(Bundestagsdrucksache 20/5913) vorgelegt, der sich derzeit im parlamentarischen
Verfahren befindet.
17. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Personalnotstand in den
Kliniken und den Mangel an Fachkräften, und wenn ja, welche Maßnahmen
wird sie zur Unterstützung ergreifen?
Konkrete Erkenntnisse über einen Personalnotstand in den Kliniken oder einen
Mangel an Fachkräften des Maßregelvollzugs liegen nicht vor. Allerdings wird
Fachkräftemangel inzwischen aus vielen Bereichen des Gesundheitssystems
berichtet. Die Bundesregierung sieht daher kompetente Fachkräfte in
ausreichender Zahl im Gesundheitswesen als bedeutenden Faktor für eine
erfolgreiche und stabile gesundheitliche Versorgung an. Eine Bekämpfung von
Personalmangel kann nur durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen
gelingen. Eine dieser Maßnahmen ist die Steigerung der Attraktivität der
Ausbildungen unter anderem der Ärztinnen und Ärzte und des Pflegepersonals, an
denen das Bundesministerium für Gesundheit fortgesetzt arbeitet. Mindestens
ebenso wichtig sind aber auch Maßnahmen, die die ausgebildeten Fachkräfte
dauerhaft im Beruf halten und zu einer hohen Arbeitszufriedenheit beitragen.
Ein weiterer Handlungsansatz ist die Erleichterung der Anerkennung von
ausländischen Berufsqualifikationen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und
12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/25692 sowie zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/22422 verwiesen.
18. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, einheitliche und
verpflichtende Behandlungsstandards im Maßregelvollzug einzuführen?
Qualitätsorientierte, fachlich-wissenschaftlich erarbeitete
Behandlungsstandards sind aus Sicht der Bundesregierung in der gesundheitlichen Versorgung
grundsätzlich sinnvoll. Die medizinische Fachgesellschaft Deutsche
Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde
(DGPPN) hat 2017 in einer interdisziplinären Arbeitsgruppe einheitliche
Standards für den psychiatrischen Maßregelvollzug entwickelt. Diese sollen die
Qualität der Behandlung von psychisch kranken Straftätern in der Forschung
und Praxis weiter vorantreiben und verbessern. Sie beschreiben darin
rechtliche, ethische, strukturelle, therapeutische und prognostische Standards für die
Praxis und Forschung und dienen der Qualitätsverbesserung (
https://link.spring
er.com/article/10.1007/s00115-017-0382-3).
Die Zuständigkeit für die Schaffung verbindlicher Behandlungsstandards im
Maßregelvollzug liegt jedoch bei den Ländern.
19. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass
psychiatrischer Maßregelvollzug bei langen Freiheitsstrafen häufiger zur
Anwendung kommt als bei kurzen Freiheitsstrafen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/25692 verwiesen.
Neuere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
20. Warum hat die Bundesregierung in ihrem neuen Gesetzentwurf zum
Sanktionenrecht keine zeitliche Beschränkung in § 63 StGB geregelt,
sodass das Problem der langen Freiheitsentziehung bestehen bleibt?
a) Beabsichtigt die Bundesregierung, eine zeitliche Begrenzung des
MRV in den Gesetzentwurf zum Sanktionenrecht aufzunehmen?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Überprüfung der
Unterbringung häufiger als nur einmal jährlich durchzuführen zu lassen, und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Eine zeitliche Beschränkung der Unterbringung ist nicht angezeigt. Eine solche
wäre mit dem Zweck der Unterbringung nicht vereinbar, nämlich der
Besserung gefährlicher Täter und dem Schutz der Allgemeinheit. Wie der
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur
Änderung anderer Vorschriften (Bundestagsdrucksache 18/7244) zutreffend
ausführt, kommt es entsprechend diesem Zweck für die Dauer der
Unterbringung insbesondere auf die konkret zu erwartenden Straftaten, ihre
Wahrscheinlichkeit und Gefährlichkeit an. Deren Berücksichtigung ist im Rahmen der
durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bei absoluten Höchstfristen nur
unzureichend möglich. Für ein Erreichen des spezialpräventiven Ziels ist
vielmehr eine Würdigung des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der
spezifischen Gefährlichkeit, auch im Hinblick auf etwaige Therapieerfolge,
erforderlich.
Diese lässt sich aber weder allgemein bei gesetzlicher Festlegung einer fixen
Obergrenze noch individuell durch Festlegung im Rahmen des die
Unterbringung anordnenden Urteils voraussagen. Zudem würde eine Befristung der
Unterbringung nur dann die gewünschte begrenzende Wirkung entfalten, wenn die
Dauer niedrig angesetzt würde. Dies wird aber den Fällen nicht gerecht, in
denen bei erheblichen Anlasstaten vom Täter die Gefahr von Gewalt- und
Sexualdelikten droht, die die Opfer körperlich oder seelisch schwer schädigen
oder entsprechend gefährden (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/7244,
S. 31).
Im Übrigen diente die Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gerade auch einer stärkeren Ausrichtung des
Rechts der Unterbringung nach § 63 StGB am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Vermeidung von unverhältnismäßigen und
unverhältnismäßig langen Unterbringungen.
Es besteht auch kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf eine
weitere Erhöhung der Frequenz für die Überprüfung der Unterbringungen. Es
handelt sich insoweit bei den Überprüfungsfristen nur um Mindestfristen. Das
Gericht kann jederzeit überprüfen (§ 67e Absatz 1 StGB), und es kann die Frist
auch verkürzen (§ 67e Absatz 3 StGB). Das Überprüfungsverfahren ist
außerdem mit erheblichem Aufwand und insbesondere auch Belastungen für die
untergebrachte Person verbunden. Eine pauschale, annähernd fortwährende
Überprüfungsschleife dürfte zudem auch aus therapeutischer Sicht fragwürdig sein.
21. Hat die Bundesregierung Pläne, das Strafmaß bei Drogendelikten, die
häufig zu einer Unterbringung und damit Überfüllung führen, zu ändern,
um eine Entlastung der MRV zu erreichen?
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
wurde die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu
Genusszwecken vereinbart. Im hierzu am 26. Oktober 2022 veröffentlichten
Eckpunktepapier heißt es zu den Strafrahmen: „Die kontrollierte Abgabe von
Genusscannabis an Erwachsene ist die Reaktion auf eine geänderte Risikobewertung, sodass
auf allen Ebenen geringere Strafrahmen als im Gesetz über den Verkehr mit
Betäubungsmitteln sachgerecht sind.“
Im Hinblick auf andere Betäubungsmittel ist keine Änderung der Strafrahmen
geplant. Eine solche dürfte indes auch nur wenig Einfluss auf die Belastung des
Maßregelvollzuges haben. Denn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
erfolgt unabhängig von einer etwaigen Begleitstrafe. Maßgeblich ist insoweit,
dass die Gefahr besteht, dass die betroffene Person infolge ihres Hanges
erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ob eine Änderung des Strafrahmens bei Betäubungsmitteldelikten dazu führen
würde, dass bislang als erheblich geltende Taten zukünftig nicht mehr als
solche zu bewerten wären, ist fraglich. Zudem dürften bei
betäubungsmittelabhängigen Straftäterinnen und Straftätern häufig erhebliche Beschaffungstaten (zum
Beispiel Raubtaten) Anlass für eine Unterbringung sein.
22. Wie viele Fehleinweisungen behandlungsbedürftiger Verurteilter in den
Strafvollzug, bei denen die Unterbringung in den MRV hätte erfolgen
müssen, sind der Bundesregierung seit 2013 bekannt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zudem erfolgt
nach der Verurteilung keine erneute gerichtliche Überprüfung anhand der
§§ 63, 64 StGB dahingehend, ob neben der Freiheitsstrafe die Voraussetzungen
der Anordnung einer Unterbringung im Maßregelvollzug vorgelegen hätten.
Gerichtlich festgestellte Fehleinweisungen existieren daher nicht.
23. Welche Fachleute bzw. Expertinnen und Experten hat die im Oktober
2020 errichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die das Ziel hatte, einen
Vorschlag zur Novellierung des Rechts der Unterbringung gemäß § 64
StGB zu erarbeiten, nach Kenntnis der Bundesregierung zu Rate gezogen
(bitte auflisten)?
In der Arbeitsgruppe waren sowohl Justiz- als auch Gesundheitsministerien von
Bund und Ländern durch Fachleute vertreten. Die Arbeitsergebnisse wurden in
Unterarbeitsgruppen vorbereitet, in denen Experten aus Wissenschaft und
Praxis, namentlich Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter aus dem
Maßregelvollzug, Detailfragen (etwa zum Begriff des „Hangs“) überprüft haben. Ferner
wurden aus kriminologischer Sicht umfangreiche und aktuelle empirische Daten
erhoben.
24. Warum hat die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) in Wiesbaden die
jährliche Aufstellung der Dauer und Gründe der Beendigung von
Unterbringungen im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB
eingestellt?
Die früher von der Kriminologischen Zentralstelle durchgeführte regelmäßige
Erhebung zur Beendigung der Vollstreckung von Unterbringungen in einem
psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wurde letztmalig für das Jahr 2006
durchgeführt, weil sich diese Erhebung im Verhältnis zu dem damit möglichen
Erkenntnisgewinn sehr aufwendig gestaltete.
25. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellerinnen und
Fragesteller sowie des Republikanischen Anwältinnen- und
Anwältevereins, dass die im Gesetzentwurf für das Sanktionenrecht in § 64 StGB
vorgeschlagene Verengung des Hangbegriffs zu einer Verschiebung der
Vollzugsanstalten statt zu einer echten Reform des MRV führt, und wenn
ja, welche Vorkehrungen wird sie treffen, um dies zu verhindern, und
wenn nein, warum nicht?
Die Befürchtung wird nicht geteilt. Die Anhebung der
Eingangsvoraussetzungen des § 64 StGB soll bewirken, dass die Entziehungsanstalten sich zum
Schutze der Gesellschaft auf die gefährlichen Täter konzentrieren können, bei
denen auch tatsächlich Erfolgsaussichten bestehen und eine Heilung
erwartungsgemäß auch zu weniger Straftaten führt.
Die Annahme, die Neuregelungen würden zu einer Verschiebung von
Gefangenen mit Substanzkonsumstörungen aus den Entziehungsanstalten in die
Justizvollzugsanstalten führen, trifft aus Sicht der Bundesregierung nicht zu.
Ausgenommen werden sollen nur solche Straftäter, die nicht therapiebedürftig oder
nicht therapiewillig sind. Der Regierungsentwurf unterstellt eine nur
fünfprozentige Minderung der Anzahl der untergebrachten Personen nach § 64 StGB
(Bundestagsdrucksache 20/5913, S. 58).
Soweit es im Strafvollzug zu einem Mehrbedarf kommen sollte, ist es Aufgabe
der Länder, dem Rechnung zu tragen.
26. Hat die Bundesregierung für den im Gesetzentwurf zum Sanktionenrecht
gemachten Änderungsvorschlag, dass eine Unterbringung nach § 64
StGB nur noch in Betracht kommt, wenn festzustellen ist, dass die Tat
überwiegend auf den Hang zurückgeht, um dem „deutlichen Wandel in
der Struktur der Klientel“ zu begegnen, neben einzelnen
Erfahrungsberichten und Fachaufsätzen etwaige fundiertere Beweise zugrunde gelegt?
Aus der Fragestellung geht nicht eindeutig hervor, worauf konkret sich die
Frage nach „fundiertere(n) Beweise(n)“ bezieht.
Soweit sich dies auf den Wandel in der Struktur der Klientel beziehen sollte,
beruht die Annahme dieses Wandels auf Berichten aus der Praxis, das heißt aus
den Entziehungsanstalten selbst (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/5913,
S. 21, 23, 31).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der Schärfung des
Kausalitätserfordernisses zwischen „Hang“ und „Anlasstat“ ausweislich der
Gesetzesbegründung in erster Linie erreicht werden soll, dass Personen, bei denen die
Straffälligkeit nicht überwiegend auf den Hang, sondern auf andere Ursachen
zurückzuführen ist, künftig nicht mehr die Voraussetzungen für eine
Unterbringung nach § 64 StGB erfüllen sollen (vergleiche Bundestagsdrucksache
20/5913, S. 26).
Dies ist aber nur eine der fünf vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, mit denen
die Unterbringung wieder stärker auf wirklich behandlungsbedürftige und
-fähige Täterinnen und Täter fokussiert und so zur Entlastung der
Entziehungsanstalten – zumindest im Sinne eines Abbremsens des langjährigen Anstiegs
der Unterbringungszahlen – beigetragen werden soll.
27. Sind der Bundesregierung, die mit dem Gesetzentwurf zum
Sanktionenrecht auch die Abschaffung der erweiterten Möglichkeit der Aussetzung
der Begleitstrafe zum Halbstrafenzeitpunkt vorsieht, Statistiken bekannt,
die belegen, dass der Maßregelvollzug zur Erlangung dieser früheren
Aussetzung missbraucht wird, und wenn ja, um welche Statistiken
handelt es sich?
Der Bundesregierung sind hierzu keine Statistiken bekannt. Im Übrigen wäre
Voraussetzung für eine aussagekräftige Erhebung, dass man im Rahmen einer
Umfrage unter den untergebrachten Personen davon ausgehen könnte, dass
diese wahrheitsgemäß mitteilen würden, wenn sie eine Unterbringung in der
Entziehungsanstalt nur deshalb angestrebt haben, weil sie in den Genuss der
Möglichkeit der Aussetzung der Begleitstrafe zum Halbstrafenzeitpunkt
kommen wollten.
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