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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Unterschiedliche Entlastungswirkung der Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen

(insgesamt 20 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

16.06.2023

Aktualisiert

18.06.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/710805.06.2023

Unterschiedliche Entlastungswirkung der Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Seit Oktober 2022 gilt in Deutschland eine reduzierte Umsatzsteuer auf den Verbrauch von Erdgas und Biogas sowie Wärme über das Wärmenetz. Diese Maßnahme wurde im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung beschlossen, um die finanziellen Auswirkungen der steigenden Energiepreise abzufedern (Bundestagsdrucksache 20/3530).

Doch wie wirkt sich die Umsatzsteuersenkung konkret auf die Gas- und Wärmerechnung der Verbraucher aus? Mit seinem Schreiben vom 25. Oktober 2022 zum Gesetzentwurf hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Spielräume bei der Art des Abrechnungszeitraums geschaffen. Für den Endverbraucher ist der Zeitraum der Umsatzsteuerermäßigung daher abhängig von dem Abrechnungsmodell, das der Gasanbieter wählt („Stichtagsregel“, „Zeitscheibenmodell“, „Hybridmodell“). Damit haben Anbieter beispielsweise im Falle des Ablesestichtags am 31. Dezember die Wahl einen Zeitraum von 30 Monaten (Oktober 2021 bis März 2024) oder 36 Monaten (Januar 2021 bis Dezember 2023) dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Somit werden einige Verbraucher länger und stärker von der Steuersenkung profitieren als andere.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei der Vereinheitlichung von unterschiedlichen Abrechnungsmodellen (Stichtagsregel, Zeitscheibenmodell, Hybridmodell), die aufgrund der Umsatzsteuerermäßigung auf Gas und Fernwärme zu unterschiedlichen Preisen bei den Steuerpflichtigen führen, und wenn nein, warum nicht?

2

Welche Alternativen hat die Bundesregierung bei der Entscheidung über den Zeitraum der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes abgewogen, und warum hat sie sich für diese Ausgestaltung und gegen Alternativen entschieden?

3

Wie begründet die Bundesregierung, dass auf Basis der Vereinfachungsregelungen im BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2022 die Gasanbieter die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach unterschiedlichen Modellen anwenden können und die Endverbraucher dadurch unterschiedlich lange und damit unterschiedlich stark von der Umsatzsteuersenkung profitieren?

4

Läuft die unterschiedliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes durch die Gasanbieter auf Basis der unterschiedlichen Abrechnungsmodelle und die damit verbundene Anwendung entweder für das gesamte Jahr 2022 oder nur anteilig für drei Monate aus Sicht der Bundesregierung der Gesetzesbegründung zuwider, in der der Gesetzgeber auf den Zeitraum der erhöhten Gasbeschaffungsumlage vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 abstellt („Der ermäßigte Umsatzsteuersatz wird solange gelten, wie die Gasbeschaffungsumlage erhoben werden wird, also vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024. Mit der Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Gas werden für Gaskunden die Belastungen reduziert, die durch die Gasbeschaffungsumlage entstehen.“, Bundestagsdrucksache 20/3530, S. 6)?

5

Sieht die Bundesregierung es als Widerspruch an, dass im Gesetzentwurf zur ermäßigten Umsatzbesteuerung von Gas als wesentlicher Inhalt angegeben ist, dass „im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt“, die Gasanbieter mit der Anwendung des BMF-Schreibens vom 25. Oktober 2022 jedoch den ermäßigten Steuersatz je nach Abrechnungsmodell auch für das ganze Jahr 2022 anwenden können, im Jahr 2024 auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verzichten können und infolgedessen nach Ansicht der Fragesteller der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zeitraum durch das BMF-Schreiben ausgehebelt wird?

6

Ist die abweichende Regelung des Steuerentstehungszeitraums im BMF-Schreiben aus Sicht der Bundesregierung noch als Gesetzesauslegung im Sinne des Artikels 108 Absatz 3 Satz 2, 85 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) zu interpretieren, oder handelt es sich bereits um die „Schaffung“ einer Neuregelung, die nur im Rahmen des regulären Gesetzgebungsverfahrens zulässig wäre, und wenn nein, warum nicht?

7

Ist die von Gesetzestext und Gesetzesbegründung abweichende Regelung, dass ebenso Tanklastwagenlieferungen von der Umsatzsteuersenkung betroffen sind, im BMF-Schreiben aus Sicht der Bundesregierung noch als Gesetzesauslegung im Sinne des Artikels 108 Absatz 3 Satz 2, 85 Absatz 3 GG zu interpretieren, oder handelt es sich bereits um die „Schaffung“ einer Neuregelung, die nur im Rahmen des regulären Gesetzgebungsverfahrens zulässig wäre, und wenn nein, warum nicht?

8

Wie stellt die Bundesregierung unter Beachtung des Prinzips der Gewaltenteilung nach Artikel 20 Absatz 1 GG und des Willens des Deutschen Bundestages als Legislative sicher, dass die genaue Ausgestaltung eines Gesetzes im Gesetzgebungsprozess zu regeln ist und nicht stattdessen – etwa aus parteipolitischen oder sonstigen Gründen – nachträglich in Verwaltungsanweisungen geregelt wird?

Wie ordnet die Bundesregierung ihr in den Fragen 6 und 7 thematisiertes Vorgehen vor diesem Hintergrund ein?

9

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Schaffung von Regelungen im Rahmen von BMF-Schreiben, die von Gesetzestext und Gesetzesbegründung abweichen, genügend Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen bietet, und beabsichtigt die Bundesregierung – sollte ein solches Gestaltungsmittel ggf. vor Gericht erfolgreich angefochten werden –, mit einer neuen Klarstellung in einem ins Gesetzgebungsverfahren einzubringenden Nichtanwendungsgesetz Abhilfe zu schaffen?

10

Wie begründet die Bundesregierung die Abweichung von der üblichen umsatzsteuerlichen Regelung, dass Dauerleistungen, wie Lieferungen von Gas und Wärme, am Ende des Leistungsabschnitts als ausgeführt gelten (Abschnitt 13. Januar bis 13. Juli des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)) und damit der Umsatzsteuersatz am Ende des Leistungsabschnitts (Stichtagsprinzip) maßgeblich ist?

11

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Verbraucher rechtliche Schritte gegen die unterschiedliche Anwendung der Steuersätze einleiten könnten, und wie wird die Bundesregierung ggf. darauf reagieren?

12

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Zeitscheibenmodell auf Basis der Grundversorgungsverordnung zugelassen wurde, und was ist aus Sicht der Bundesregierung der Grund dafür, dass die Verordnung nicht angepasst wurde?

13

Hat die Bundesregierung die Rechtsfrage geprüft, ob die Anwendung des Zeitscheibenmodells für Immobiliengesellschaften, die den Steuersatz der Gasversorger im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergeben, mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach § 556 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu vereinbaren ist?

14

Hat die Bundesregierung die Rechtsfrage geprüft, ob Gasversorger zivilrechtlich nach § 241 Absatz 2 BGB das günstigste Modell, also das Stichtagsmodell, anwenden müssten, um die Abrechnung mit dem ermäßigten Steuersatz zu gewährleisten?

15

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Anwendung des Zeitscheibenmodells dem Gesetzeszweck widerspricht und die Gasversorger deshalb nicht die günstigste Alternative an den Verbraucher weitergeben müssen?

16

Aus welchem Grund hat die Bundesregierung bei der Vorlage des Gesetzentwurfs keine Regelung getroffen, um Gasversorger zu verpflichten, die für den Verbraucher günstigste Abrechnungsvariante anzuwenden?

17

Was ist aus Sicht der Bundesregierung die Begründung dafür, dass sich der Gesetzentwurf zur Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen auf die Gesetzgebungskompetenz der Grundsteuer bezieht („Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG)“ Bundestagsdrucksache 20/3530, S. 6)?

18

Warum hat die Bundesregierung die Umsatzsteuerermäßigung auf Gas und Erdwärme initiiert, nicht jedoch auf Elektrizität, obwohl die Preise auch in diesem Bereich stark gestiegen sind?

19

Warum hat die Bundesregierung parallel zur Umsatzsteuerermäßigung noch zusätzlich die Gaspreisbremse eingeführt, sieht bei der Einführung der Strompreisbremse jedoch keinen Handlungsbedarf bei der Umsatzsteuerermäßigung auf Elektrizität?

20

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine präzisere Formulierung in Gesetzestexten für mehr Rechtssicherheit sorgen und somit die Finanzrechtsprechung entlasten könnte, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um potenzielle Unklarheiten frühzeitig zu erkennen und die zukünftigen Gesetzesformulierungen klarer und eindeutiger auszugestalten?

Berlin, den 25. Mai 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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