Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard,
Roger Beckamp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/7271 –
Kommunale Wärmeplanung als Instrument der Wärmewende
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/6666)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller reagieren mit der vorliegenden Nachfrage auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6666.
Diese führte aus, die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zum
Instrument der kommunalen Wärmeplanung sei noch nicht abgeschlossen und
der Ressortabstimmung solle durch die Beantwortung der vorliegenden
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6427 nicht vorgegriffen werden.
Die Fragen wurden in ihrer Gesamtheit mit diesen Hinweisen nicht
beantwortet.
Mindestens seit dem 24. Mai 2023 liegt Teilen der Öffentlichkeit der
Referentenentwurf für ein „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung
der Wärmenetze“ vor (vgl.
www.stern.de/news/bauministerium-bereitet-geset
z-zu-kommunaler-waermeplanung-vor-33497342.html;
www.focus.de/finanze
n/89-seiten-im-check-dieser-waerme-plan-ist-staatliche-datensammlung-uebe
r-unseren-energieverbrauch_id_194666541.html;
www.morgenpost.de/politik/
article238489963/heizung-waermeplan-heizkataster-geywitz-kommune
n.html).
Die Fragesteller halten die Bundesregierung nunmehr nach ihrer eigenen
Maßgabe für auskunftsfähig im Sinne der vorliegenden Nachfrage und geben der
Bundesregierung mit der vorliegenden Nachfrage erneut Gelegenheit zu einer
Beantwortung der Fragen.
Aufgrund des Zusammenhangs der kommunalen Wärmeplanung mit der
Wärmewende bezieht sich ein Gutteil des Fragenkatalogs der Kleinen Anfrage auf
beide Themen. Die Grundlagen für die Fragen bilden im Wesentlichen die
Gutachten und Stellungnahmen (zitiert in ebendiesen Fragen), die im Hinblick
auf die Wärmeplanung erstellt wurden. Der Fragenkatalog lässt sich grob in
folgende Bereiche untergliedern: Wärmewende (Fragen 1 bis 7), kommunale
Wärmeplanung im Allgemeinen (Fragen 8 bis 33), betroffene Ebenen (Länder,
Kommunen, Quartiere, Bürger) (Fragen 34 bis 61), Datenerhebung (Fragen 62
bis 70), Dienstleister (Fragen 71 bis 78), Förderung (Fragen 79 bis 84),
Technologien (Fragen 85 bis 88), Gasnetz (Fragen 89 bis 95).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7758
20. Wahlperiode 13.07.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 11. Juli 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Grundlage für die Beantwortung der Fragen, insbesondere mit Bezug zu
vorgesehenen gesetzlichen Regelungen, ist der Referentenentwurf des Gesetzes für
die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 1. Juni
2023, der ausschließlich zum Zweck der Länder- und Verbändebeteiligung
erstellt wurde. Er ist noch nicht abschließend im Ressortkreis abgestimmt. Der
Entwurf wird gegenwärtig auf Grundlage der Rückmeldungen von Ländern und
Verbänden, sowie aufgrund der vorgesehenen engeren Verzahnung mit dem
Gebäudeenergiegesetz (GEG) überarbeitet.
1. Mit welcher Arbeitsdefinition, in aktueller und verbindlicher Hinsicht,
der sogenannten Wärmewende arbeitet die Bundesregierung (vgl.
www.u
mweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_1
2-2022_kurzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf, S. 8;
www.bm
wk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/diskussionspapier-waermeplan
ung.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 3), und welche konkreten Ziele
verfolgt sie damit (bitte ausführen und begründen)?
Der Begriff Wärmewende umfasst alle Aktivitäten, die darauf abzielen,
Wärmeenergie einzusparen und den Wärmeverbrauch zu dekarbonisieren, etwa
durch die Nutzung Erneuerbarer Energien oder nicht vermeidbarer Abwärme.
Ziel der Wärmewende ist es, zum Erreichen der gesetzlich rechtsverbindlich
verankerten Treibhausgasneutralität Deutschlands bis 2045 beizutragen. Ebenso
trägt die Wärmewende dazu bei, die Importabhängigkeit von einzelnen Staaten
abzubauen und eine bezahlbare Wärmeversorgung dauerhaft zu sichern.
2. Welchen Stellenwert hat die Wärmewende für die Bundesregierung im
Rahmen der Energiewende (bitte ausführen und begründen)?
Die Wärmewende hat einen sehr hohen Stellenwert, da die
Wärmebereitstellung zurzeit für rund die Hälfte des gesamten Energieverbrauchs in
Deutschland verantwortlich ist und die Wärmeerzeugung noch zu großen Teilen auf der
Verbrennung klimaschädlicher fossiler Energieträger basiert. Vor diesem
Hintergrund besteht im Wärmebereich ein besonders hoher Handlungsdruck zur
Effizienzsteigerung und zum Umstieg auf klimaneutrale Wärmequellen, um die
Klimaschutzziele erreichen zu können.
3. Kann sich die Bundesregierung bei ihren Vorhaben zur Umsetzung der
Wärmewende bzw. der Dekarbonisierung des Wärmesektors auf
verbindliche internationale Vorgaben beziehen, und wenn ja, welche sind das?
Maßstab und verbindliche Grundlage für die Klimaschutzpolitik der
Bundesregierung sind die Vereinbarungen der Klimarahmenkonvention der Vereinten
Nationen (UN) und ihrer Zusatzprotokolle, das Kyoto-Protokoll und das
Übereinkommen von Paris. Um den Verpflichtungen Rechnung zu tragen, beschloss
die Europäische Union (EU), bis 2050 zum ersten treibhausgasneutralen
Kontinent zu werden und hat das EU-Klimagesetz entsprechend angepasst. Die
Hinterlegung der neuen EU-Ziele für 2030 und 2050 erfolgt mit dem „Fit-for-55-
Paket“, in dem u. a. ambitionierte Vorgaben für den Anteil Erneuerbarer
Energien am gesamten Endenergieverbrauch, aber auch bei Teilbereichen (z. B.
Fernwärme, Gebäude) formuliert werden. Die EU-Anforderungen sind teils
direkt verbindlich, teils müssen sie in nationalen Strategien umgesetzt werden.
4. Welche Instrumente des Bundes sind für die Erreichung der Ziele der
Wärmewende nach gegenwärtigem Stand vorgesehen (bitte begründen)?
Die Bundesregierung greift zur Erreichung der Ziele der Wärmewende auf ein
breiten Instrumentenmix aus ordnungsrechtlichen Vorgaben, marktlichen und
förderpolitischen Instrumenten sowie Forschung und Beratung zurück.
Beispiele dafür sind das GEG, die CO2-Bepreisung im Rahmen des nationalen
Brennstoffemissionshandels (nach BEHG) oder die Bundesförderung effiziente
Gebäude (BEG) sowie für effiziente Wärmenetze (BEW). Die Maßnahmen sind
erforderlich, um einerseits Investitionssicherheit zu schaffen und andererseits
Anreize für eine sozialverträgliche und klimaneutrale Wärmeversorgung zu
setzen.
5. Fördert die Bundesregierung die Wärmewende, und wenn ja, inwiefern
(bitte nach Programmen, Initiativen, Maßnahmen, Projekten und
jeweiligen Fördermitteln aufschlüsseln)?
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) gibt es verschiedene Bundesprogramme, aus denen auch oder
vorrangig Maßnahmen zur Wärmewende gefördert werden. Hierunter fallen
etwa die BEG, die BEW, die Bundesförderung für Energie- und
Ressourceneffizienz in der Wirtschaft, das Aufbauprogramm Wärmepumpe, die Förderung der
Seriellen Sanierung, oder die Nationale Klimaschutzinitiative sowie
verschiedene Programme zur Beratung und Umsetzung von
Energieeffizienzmaßnahmen. Insgesamt sind im laufenden Bundeshaushalt 2023 für die Programme
Ausgaben von knapp 19 Mrd. Euro vorgesehen, die sich wie folgt aufteilen:
• Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien
im Gebäudebereich: 16 826 Mio. Euro
• Aufbauprogramm Wärmepumpe: 15 Mio. Euro
• Nationale Klimaschutzinitiative, Maßnahmen nationaler Klimaschutz:
364 Mio. Euro
• Serielle Sanierung: 127 Mio. Euro
• Energieeffizienz in Industrie und Gewerbe: 914 Mio. Euro
• Beratung Energieeffizienz: 327 Mio. Euro
• Transformation Wärmenetze: 500 Mio. Euro
Summe: 19 073 Mio. Euro.
Details dazu finden sich im vom Deutschen Bundestag im November 2022
beschlossenen Gesetz zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Jahr
2023 (hier Anlage 3 zum Einzelplan 60 – Wirtschaftsplan des Sondervermögen
Klima- und Transformationsfonds – KTF).
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gibt es ebenfalls verschiedene
Bundesprogramme, aus denen auch oder vorrangig Maßnahmen zur Wärmewende gefördert
werden. Hierunter fallen etwa der Klimafreundliche Neubau sowie die
Wohneigentumsförderung für Familien, für die in 2023 Ausgaben in Höhe von
15,4 Mio. Euro veranschlagt sind.
Auch in der Städtebauförderung sind Maßnahmen zum Klimaschutz und zur
Anpassung an den Klimawandel als Querschnittsaufgabe
programmübergreifend förderfähig und Fördervoraussetzung. Davon umfasst sind beispielsweise
auch energetische Gebäudesanierungen. Die konkrete Umsetzung der
Städtebauförderung obliegt den Ländern, daher kann keine Aufschlüsselung zur
Verfügung gestellt werden.
Auch das Programm „Energetische Stadtsanierung – Klimaschutz und
Klimaanpassung im Quartier“ trägt zur Förderung der Wärmewende bei. Für 2023
stehen Programmmittel in Höhe von rund 70 Mio. Euro für Zuschüsse und
zinsgünstige Kredite zur Verfügung. Förderberechtigt im Programm
„Energetische Stadtsanierung – Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ sind
Kommunale Gebietskörperschaften (Städte, Gemeinden, Landkreise) und deren
rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe, kommunale Zweckverbände und
Gemeindeverbände in ganz Deutschland. Auch Landkreise und andere
Gemeindeverbände können Zuschüsse beantragen, um diese an ihre Kommunen
weiterzuleiten. Die Förderung erfolgt aus dem Klima- und Transformationsfonds. Das
Programm ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung. Es
werden konzeptionelle und investive, quartiersbezogene Maßnahmen gefördert.
Die Förderung erfolgt entweder durch Zuschüsse für integrierte
Quartierskonzepte und ein Sanierungsmanagement und auch durch zinsverbilligte Kredite
für investive Maßnahmen in die Quartiersversorgung. Die integrierten
Quartierskonzepte und -managements verfolgen einen umfassenden Ansatz und
entwickeln Maßnahmen für Klimaschutz und Klimaanpassung unter
Berücksichtigung anderer stadtplanerischer Belange, wie z. B. demographische und soziale
Struktur des Quartiers, Denkmalschutz, baukulturelle Aspekte. Die
Kreditprogramme fördern die Umsetzung von quartiersbezogenen investiven
Maßnahmen der Wärme- und Kälteversorgung, der Wasserver- und
Abwasserentsorgung sowie Maßnahmen zur Klimaanpassung (z. B. Ausbau grünblauer
Infrastruktur).
Die quartiersbezogenen Konzepte liefern energetische Teilanalysen für einzelne
Stadtbereiche.
Zudem unterstützen viele Länder mit ihren Förderprogrammen für den sozialen
Wohnungsbau die energetische Sanierung des Sozialwohnungsbestandes. Für
entsprechende Modernisierungsmaßnahmen können die Länder auch
Finanzhilfen des Bundes einsetzen. Im Zeitraum von 2022 bis 2027 werden den Ländern
Finanzhilfen in der Rekordhöhe von 18,15 Mrd. Euro gewährt.
Für die Kommunalrichtlinie (KRL) im Rahmen der Nationalen
Klimaschutzinitiative (NKI) gilt: Förderung der Erstellung von kommunalen Wärmeplänen;
Antragsberechtigte: Städte und Gemeinden; Förderquote bis 31. Dezember
2023: 90 Prozent bzw. 100 Prozent für finanzschwache Kommunen, ab 1.
Januar 2024 60 Prozent bzw. 80 Prozent für finanzschwache Kommunen.
Förderaufruf für investive, kommunale Klimaschutz-Modellprojekte im
Rahmen der NKI:
Förderung von investiven Modellprojekten mit direkter
Treibhausgasminderung und einem nachweislichen Beitrag zu den Klimaschutzzielen der
Bundesregierung. Förderung von Projekten zur klimafreundlichen Wärmeversorgung
und Wärmeverteilung im kommunalen Umfeld möglich. Antragsberechtigte:
Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse von
Kommunen sowie Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen mit
mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung. Förderquote: bis zu 70 Prozent
bzw. bis zu 90 Prozent für nachweislich finanzschwache Kommunen.
6. Spielt die räumliche Steuerung von Fördergeldern bei der Wärmewende
eine Rolle, und wenn ja, welche (bitte ausführen und begründen)?
Die räumliche Steuerung von Fördergeldern spielt keine Rolle.
7. Warum spielen für die Bundesregierung die Kommunen bei der
Umsetzung der Wärmewende eine entscheidende Rolle (
www.klimaschutz.de/d
e/service/meldungen/neue-impulsfoerderung-fuer-kommunale-waermepl
anung), und warum sollten sich diese an der Umsetzung der
Wärmewende nach Ansicht der Bundesregierung beteiligen (bitte ausführen)?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Städte und Gemeinden spielen bei der Umsetzung der Wärmewende eine
zentrale Rolle, da sie vor Ort über die notwendigen Informationen zu den
Möglichkeiten und Bedürfnissen der Wärmeversorgung verfügen. Insbesondere im
Hinblick auf die leitungsgebundene Wärmeversorgung über Wärmenetze
(Fernwärme), der die Bundesregierung hohe Bedeutung für die Erreichung der
dargestellten Klimaschutzziele beimisst, kommt den Akteuren vor Ort eine
Schlüsselstellung zu.
8. Mit welcher Arbeitsdefinition der kommunalen Wärmeplanung arbeitet
die Bundesregierung (vgl.
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/
medien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzgutachten_kommunale_w
aermeplanung.pdf, S. 20f)?
Unter Wärmeplanung versteht die Bundesregierung eine strategische Planung
in einem konkreten räumlichen Bereich, die die Grundlagen für den Ausbau
und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen, von
Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien und zur Nutzung
von unvermeidbarer Abwärme liefern, sowie Schwerpunktgebiete für
energetische Sanierung, insbesondere serielle Sanierung identifizieren soll. Die
Wärmeplanung nach dem derzeitigen Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes umfasst
die Elemente Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, die Entwicklung und
Beschreibung eines Zielszenarios, die Einteilung des beplanten Gebiets in
Wärmeversorgungsgebiete, die Darstellung der Versorgungsoptionen sowie die
Entwicklung von konkreten Umsetzungsmaßnahmen.
9. Kann sich die Bundesregierung bei der kommunalen Wärmeplanung auf
verbindliche internationale Vorgaben beziehen, und wenn ja, welche sind
das?
In der Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie, für die im Trilog eine
Einigung erzielt wurde und für die ein Inkrafttreten im dritten Quartal 2023
erwartet wird, werden die Mitgliedstaaten in Artikel 25 Absatz 6 aufgefordert
sicherzustellen, dass in Gemeinden mit einer Gesamtbevölkerung von mehr als
45 000 Einwohnern Wärmepläne ausgearbeitet werden. Des Weiteren enthält
Absatz 6 Mindestanforderungen an die Wärmepläne. Darüber hinaus kann die
Wärmeplanung nach Einschätzung der Bundesregierung einen Beitrag zur
Erreichung der internationalen Klimaschutzziele leisten (siehe die Antwort zu
Frage 3).
10. Kann die Bundesregierung bei der kommunalen Wärmeplanung auf
Erfahrungen anderer Staaten zurückgreifen, und wenn ja, welche von
diesen Erfahrungen sind nach Auffassung der Bundesregierung relevant
(bitte begründen und aus Sicht der Bundesregierung auf positive wie
negative Aspekte eingehen)?
Die Bundesregierung kann auf Erfahrungen europäischer Staaten
zurückgreifen. Insbesondere Dänemark hat jahrzehntelange Erfahrung mit der
Wärmeplanung. Darüber hinaus haben u. a. die Niederlande und Finnland relevante
Erfahrungen mit der Wärmeplanung. Auch einzelne Städte wie Zürich sind
Vorreiter bei der Wärmeplanung. Relevante Erfahrungen sind u. a. die
Erforderlichkeit einer Verpflichtung zur Wärmeplanung, die Ausgestaltung als
rollierenden Prozess, die Bedeutung der Akteursbeteiligung und die Unterstützung der
Kommunen durch Beratungs- und Vernetzungsangebote sowie sogenannte
Technikkataloge, die einheitliche Parametersets für die Wärmeplanung
enthalten.
11. Welchen Stellenwert hat die kommunale Wärmeplanung für die
Bundesregierung im Rahmen der Wärmewende (vgl.
www.bundesregierung.de/
breg-de/themen/klimaschutz/waermewende-1794724) (bitte begründen)?
Im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode haben die Regierungsparteien
vereinbart, sich für eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung und den
Ausbau der Wärmenetze einzusetzen. Gemeinsam mit den Bestimmungen des
GEG, das Vorgaben an den Einsatz von erneuerbaren Energien im individuellen
Gebäude macht, kommt der Wärmeplanung als strategisch-planerischem
Element für die Wärmeversorgung die zentrale Rolle zu. Die Wärmeplanung soll
zur Planungs- und Investitionssicherheit für Bürgerinnen und Bürger und
Unternehmen beitragen, insbesondere im Hinblick auf die lokal verfügbaren
Möglichkeiten zur Nutzung bestimmter klimafreundlicher
Wärmeversorgungsoptionen und die Potentiale zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien. Die
Wärmeplanung soll grundsätzlich alle planungsverantwortlichen Stellen dazu
aktivieren, sich mit der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung vor Ort
intensiver als bislang zu beschäftigen und auf einer fundierten planerischen
Grundlage die erforderlichen strategischen Entscheidungen zu treffen. Die
planungsverantwortliche Stelle wird vom Land bestimmt; es handelt sich hierbei
entweder um eine Stelle der landeseigenen Verwaltung oder im Falle der
Übertragung um die kommunale Ebene.
12. Wann ist ein Inkrafttreten eines Bundesgesetzes oder mehrerer
Bundesgesetze zur kommunalen Wärmeplanung nach derzeitigem Stand und
nach Kenntnis der Bundesregierung geplant?
Nach derzeitigem Stand ist das Inkrafttreten eines Gesetzes für die
Wärmeplanung zum 1. Januar 2024 geplant.
13. Auf welchen Zeitraum zielt die flächendeckende Umsetzung der
kommunalen Wärmeplanung ab (
www.bmwk.de/Navigation/DE/Service/Stellun
gnahmen/Kommunale-Waermeplanung/stellungnahmen-kommunale-war
meplanung.html?cms_gtp=4950086_list%253D3)?
Ein Regierungsentwurf liegt noch nicht vor. Der Gesetzentwurf in der Fassung
der Länder- und Verbändebeteiligung vom Juni 2023 sieht eine gestaffelte
Umsetzung vor. Die Wärmeplanung soll für große Gebiete (ab 100 000 Einwohner)
bis 31. Dezember 2025 erfolgen, für Gebiete zwischen 10 000 bis 100 000
Einwohnern bis 31. Dezember 2027. Gleichzeitig sind die Länder verpflichtet
sicherzustellen, dass die Wärmeplanung für große Gebiete (ab 100 000
Einwohner) bis 31. Dezember 2025, für Gebiete zwischen 10 000 bis 100 000
Einwohnern bis 31. Dezember 2028 erfolgt ist. Für Gebiete unter 10 000
Einwohner sieht der Gesetzentwurf keine Verpflichtung vor. Gemäß den Leitplanken
der Ampel-Fraktionen zur weiteren Beratung des GEG vom 13. Juni 2023 wird
eine deutschlandweite kommunale Wärmeplanung bis spätestens 2028
angestrebt.
14. Welche Aufgaben hat die kommunale Wärmeplanung (vgl.
www.umwelt
bundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_12-202
2_kurzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf, S. 22), und was
leistet die kommunale Wärmeplanung nach Ansicht der Bundesregierung
(vgl.
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikati
onen/texte_12-2022_kurzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf,
S. 18)?
Die kommunale Wärmeplanung hat zur Aufgabe, Wärmepläne für das
Plangebiet zu erstellen. Dazu gehört unter anderem die Ausweisung von Gebieten, die
durch ein Wärmenetz oder ein (zukünftiges) Wasserstoffnetz zum Zwecke der
Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser sowie gegebenenfalls
Prozesswärme versorgt werden sollen. Aber auch die Ausweisung von Gebieten, in denen
die Wärmeversorgung dezentral (Strom, Pellets etc.) erfolgen wird, ist
Gegenstand der Wärmeplanung.
15. Geht die Bundesregierung von unterschiedlichen Herausforderungen bei
der Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung und Wärmewende in
unterschiedlichen siedlungsstrukturellen Regionstypen (
www.bbsr.bun
d.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/deutsc
hland/regionen/siedlungsstrukturelle-regionstypen/regionstypen.html,
Kreistypen (
www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/
Raumabgrenzungen/deutschland/kreise/siedlungsstrukturelle-kreistypen/
kreistypen.html#:~:text=F%C3%BCr%20den%20siedlungsstrukturellen
%20Kreistyp%20werden,siedlungsstrukturellen%20Kreistyp%20verkn%
C3%BCpft%20werden%20kann) sowie Stadt- und Gemeindetypen
(
www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgre
nzungen/deutschland/gemeinden/StadtGemeindetyp/StadtGemeindety
p.html) aus, und wenn ja, inwiefern (wenn ja, bitte begründen und nach
siedlungsstrukturellen Regionstypen, Kreistypen sowie Stadt- und
Gemeindetypen aufschlüsseln)?
Die für die Wärmeversorgung relevanten Verhältnisse – Struktur der
Wärmenachfrage, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von erneuerbaren Quellen, sowie die
bestehenden Infrastrukturen – sind in verschiedenen Gebieten der
Bundesrepublik zum Teil sehr unterschiedlich. Zur Berücksichtigung dieser
unterschiedlichen Ausgangspositionen und Rahmenbedingungen sollte die Wärmeplanung
vor Ort erstellt werden und die lokalen Bedingungen bestmöglich
berücksichtigen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Nutzbarmachung von Potentialen zur
Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer
Abwärme sowie im Hinblick auf die Wärmeverbrauchsstrukturen. Die
Bundesregierung setzt mit dem geplanten Bundesgesetz hierfür einen einheitlichen
Rahmen, der ausreichend Flexibilität lässt.
16. Gibt es bei der Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung und
Wärmewende definierte Schwerpunktgebiete, und wenn ja, welche sind das, und
weshalb sind sie das (vgl.
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/
medien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzgutachten_kommunale_w
aermeplanung.pdf, S. 44)?
Schwerpunktgebiete, die im Sinne der zitierten Studie Grundlage für eine
Fokussierung von Fördermitteln sein könnten, sind im Gesetzentwurf nicht
vorgesehen.
17. In welchem Verhältnis steht die Wärmeplanung mit bestehenden
Rechtsvorschriften (insbesondere das Raum-, Bauplanungs- und
Fachplanungsrecht), bestehenden Satzungen und laufenden Konzessionsverträgen nach
Kenntnis der Bundesregierung (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Download
s/Stellungnahmen/Stellungnahmen-kommunale-warmeplanung/2022082
2-vku.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 3), und plant die
Bundesregierung diesbezüglich Änderungen (bitte begründen)?
Das Wärmeplanungsgesetz ist ein Fachgesetz für die Wärmeplanung und die
Transformation der Wärmenetze hin zur Klimaneutralität. Im Rahmen der
Raumordnung und Bauleitplanung können die Inhalte einer Wärmeplanung
aufgegriffen und hierfür die bestehenden Darstellungs- bzw.
Festsetzungsmöglichkeiten genutzt werden. Auf bestehende Satzungen oder
Konzessionsverträge hat das Wärmeplanungsgesetz keine unmittelbaren Auswirkungen. Der
Gesetzentwurf sieht auch eine flankierende Änderung des Baugesetzbuchs
(BauGB) vor, auf den Entwurf und die dazugehörige Begründung wird an
dieser Stelle verwiesen. Änderungen anderer Gesetze im Zusammenhang mit der
Einführung eines Wärmeplanungsgesetzes sind derzeit nicht geplant.
18. Plant die Bundesregierung den Einsatz von Instrumenten des
allgemeinen und des besonderen Städtebaurechts mit Blick auf die kommunale
Wärmeplanung und Wärmewende, und wenn ja, welche sind das (vgl. sti
ftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2022/12/KoWaP_Hand
lungsempfehlungen_kommunale-Waermeplanung_2022-12-15.pdf,
S. 9 ff.) ?
Die Bauleitplanung liegt in der Hand der Kommunen (sogenannte Kommunale
Planungshoheit), sodass über einen „Einsatz von Instrumenten“ dort
entschieden wird. Der Bundesgesetzgeber gibt mit dem BauGB lediglich den Rahmen
vor. Die Kommunen können die Möglichkeiten des BauGB gegebenenfalls
auch für die Umsetzung ihrer Wärmeplanungen nutzen.
19. Plant die Bundesregierung, die kommunale Wärmeplanung verbindlich
zu gestalten, und wenn ja, welche Instrumente sieht die Bundesregierung
dafür für welche Akteure vor (
www.umweltbundesamt.de/sites/default/fi
les/medien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzgutachten_kommunal
e_waermeplanung.pdf, S. 31 f.)?
Auf die Antworten zu den Fragen 36 bis 38 wird verwiesen. Der Wärmeplan ist
ein strategisches Instrument und soll keine Rechtsverbindlichkeit gegenüber
den Bürgerinnen und Bürgern entfalten.
20. Führt der Abruf von Fördermitteln zur Wärmeplanung durch die
Kommunen und/oder das Vorliegen eines kommunalen Wärmeplanes zu einer
Verpflichtung, diesen Wärmeplan umzusetzen?
a) Wenn ja, in welchem Ausmaß muss die Kommune den Wärmeplan
umsetzen?
b) Wenn nein, welche Folgen hat ein nicht umgesetzter Wärmeplan für
Kommunen?
c) Hat die Bundesregierung vor, an den Kommunen direkte finanzielle
Zuweisungen vorzunehmen (vgl.
www.umweltbundesamt.de/sites/de
fault/files/medien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzgutachten_k
ommunale_waermeplanung.pdf, S. 31)?
Die Fragen 20 bis 20c werden gemeinsam beantwortet.
Die Kommunalrichtlinie fördert die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen.
Die Förderung setzt voraus, dass bestimmte inhaltliche
Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Insbesondere soll ein Maßnahmenkatalog zur Umsetzung
entwickelt werden, inklusive konkreter Umsetzungspläne für sogenannte
Fokusgebiete innerhalb des Planungsgebiets. Daraus ergibt sich indes keine
Verpflichtung gegenüber dem Fördermittelgeber, den Wärmeplan nach Erstellung
tatsächlich umzusetzen.
Finanzielle Zuweisungen vom Bund an die Kommunen sind im Gesetzentwurf
nicht vorgesehen.
21. Welche Formen der Energienutzung werden von der Bundesregierung
bei der kommunalen Wärmeplanung und der Wärmewende
berücksichtigt (vgl.
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stel
lungnahmen-kommunale-warmeplanung/20220822-eon.pdf?__blob=pub
licationFile&v=4) (bitte begründen)?
Für das Gelingen der Wärmewende ist eine verstärkte Nutzung erneuerbarer
Energien zur Wärmebereitstellung erforderlich. Aufgrund des besonderen
Fokus der Wärmeplanung auf Energieinfrastrukturen, sollen mit der
Wärmeplanung insbesondere auch diejenigen Energieträger und Technologien
identifiziert werden, die sich für eine Einbindung in Wärmenetze besonders eignen
bzw. auf anderem Wege nicht oder nicht so gut erschließen lassen. Hier sind
insbesondere Geothermie, Solarthermie und Großwärmepumpen
(Umweltwärme) zu nennen. Im Rahmen der Potentialanalyse sollen darüber hinaus
grundsätzlich alle erneuerbaren Energien und Potentiale zur Nutzung unvermeidbarer
Abwärme untersucht werden, sofern sie sich mittels Wärmenetz erschließen
lassen. Im Übrigen sieht das Gesetzt grundsätzlich keine Einschränkungen bei
der Technologie oder dem Energieträger vor, solange hiermit eine
klimaneutrale Versorgung erreicht werden kann.
22. Zielt die Bundesregierung auf eine gebäudescharfe räumliche Auflösung
mit Blick auf die kommunale Wärmeplanung und Wärmewende ab (vgl.
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/diskussionspapier-wa
ermeplanung.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 14)?
a) Wenn ja, weshalb?
b) Wenn ja, welche Informationen werden auf dieser Ebene abgefragt
und dargestellt?
Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
Dieser Punkt befindet sich aktuell noch in Abstimmung. Die Bundesregierung
ist grundsätzlich der Ansicht, dass das Gebäude die in bestimmten Fällen die
ideale Betrachtungsebene darstellt, um Energieinfrastrukturen zuverlässig zu
planen und Energieeinsparpotentiale zu identifizieren. In anderen Fällen kann
auf eine gebäudescharfe Betrachtung verzichtet werden.
23. Mit welchen personellen und finanziellen Kosten für die kommunale
Wärmeplanung und Wärmewende plant die Bundesregierung mit Blick
auf die Kommunalverwaltung (bitte begründen)?
Für die Darlegung der erwarteten Kosten wird auf die Begründung (Punkt
„Erfüllungsaufwand“) des Gesetzentwurfs verwiesen. Da der Entwurf auf
Grundlage der Rückmeldungen von Ländern und Verbänden sowie zur Verzahnung
mit dem GEG derzeit überarbeitet wird, können sich die zu erwartenden Kosten
noch ändern.
24. Spielen Abwärmenutzungsstrategien bei der kommunalen
Wärmeplanung und der Wärmewende für die Bundesregierung eine Rolle (vgl.
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/t
exte_12-2022_kurzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf, S. 38)
(bitte ausführen)?
a) Wenn ja, welche Strategien liegen der Bundesregierung vor?
b) Wenn ja, profitieren die Kommunen davon (bitte ausführen)?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Die Nutzung von unvermeidbarer Abwärme ist aus Sicht der Bundesregierung
grundsätzlich eine effiziente Form der Energienutzung. Die Potentiale zu
identifizieren und gegebenenfalls nutzbar zu machen, ist Aufgabe der Akteure vor
Ort einschließlich der jeweiligen (gewerblichen und industriellen)
Unternehmen, die Abwärme anbieten.
25. Werden bestehende Planungen zum Wärmenetzausbau und zur
Wärmenetztransformation bei der Ausarbeitung der kommunalen
Wärmeplanung berücksichtigt (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellung
nahmen/Stellungnahmen-kommunale-warmeplanung/20220822-agfw.pd
f?__blob=publicationFile&v=4, S. 5)?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte begründen)?
b) Wenn ja, bedürfen nach Kenntnis der Bundesregierung Planungen,
die die bestehende oder potenzielle Wärmeerzeugungs- und
Verteilungsinfrastruktur betreffen, der expliziten Zustimmung der
betroffenen Wärmenetzbetreiber (bitte begründen)?
c) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 25 bis 25c werden gemeinsam beantwortet.
Bestehende Planungen zum Wärmenetzausbau und zur
Wärmenetztransformation, beispielsweise im Rahmen der Bundesförderung für effiziente
Wärmenetze erstellte Transformationspläne und Machbarkeitsstudien, werden von der
planungsverantwortlichen Stelle im Rahmen der Wärmeplanung berücksichtigt.
Wärmenetzbetreiber sind im Rahmen der Wärmeplanung zu beteiligen.
26. Ist die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung und der
Wärmewende nach Ansicht der Bundesregierung in raumordnungspolitischer
Hinsicht durch die Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer
Vorschriften (ROGÄndG) gewährleistet (
www.bundesregierung.de/breg-de/s
uche/planungs-genehmigungsverfahren-2129628)?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 26 bis 26b werden gemeinsam beantwortet.
Ja. Das bestehende Instrumentarium des Raumordnungsgesetzes (ROG) und
des BauGB in Verbindung mit den Gesetzesänderungen im Gesetz zur
Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften reicht aus, um
Flächen für die Wärmeversorgung zu sichern.
27. Berücksichtigt die Bundesregierung das Problem der Flächenkonkurrenz,
und plant sie vor diesem Hintergrund, dass für die kommunale
Wärmeplanung und die Wärmewende geeignete Flächen leichter und priorisiert
in ihrer Nutzung ausgewiesen werden können?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet.
Die Problematik der Flächenkonkurrenz ist der Bundesregierung in diesem
Zusammenhang wie auch hinsichtlich anderer Nutzungen bekannt und bewusst.
Das bestehende Instrumentarium des BauGB reicht aus, um Flächen für die
Wärmeversorgung zu sichern. Dies wird durch Änderungen in § 1 BauGB
unterstützt, für die Details wird auf den Gesetzentwurf und die dazugehörige
Begründung verwiesen.
28. Plant die Bundesregierung im Bereich der kommunalen Wärmeplanung
und der Wärmewende einen Monitoringprozess und/oder
Zwischenschritte wie etwa ein „Zielszenario 2030“ (vgl.
www.umweltbundesam
t.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzguta
chten_kommunale_waermeplanung.pdf, S. 25) (bitte begründen)?
Im Gesetzentwurf ist sowohl ein Zielszenario vorgesehen als auch eine
regelmäßige Überprüfung der erstellten Wärmepläne (Fortschreibung). Auf die
entsprechenden Bestimmungen wird Bezug genommen.
29. Wie viele Personen aus welchen Organisationen nahmen jeweils an dem
Webinar zur kommunalen Wärmeplanung am 8. November 2022 und
dem Webinar am 8. Dezember 2022 teil (
www.klimaschutz.de/de/servic
e/meldungen/neue-impulsfoerderung-fuer-kommunale-waermeplanung),
und wie war jeweils die Rückmeldung der Teilnehmer zur kommunalen
Wärmeplanung?
Webinar am 8. November 2022 „Die novellierte Kommunalrichtlinie im
Überblick mit Fokus auf den neuen Förderschwerpunkt „Kommunale
Wärmeplanung“:
Anmeldungen: 572, Teilnehmende: 415
Webinar am 8. Dezember 2022: „So fördert die NKI die kommunale
Wärmeplanung“
Anmeldungen: 831 (davon 131 auf der Warteliste), Teilnehmende: 601
Webinar am, 8. November
2022, Teilnehmende
Webinar am 8. Dezember 2022,
Teilnehmende
Bundes-/Landeseinrichtung 2,97 Prozent (17) 3,29 Prozent (23)
Energie- und Klimaschutzagentur 4,37 Prozent (25) 6,14 Prozent (43)
Gemeinnützige Vereine 1,40 Prozent (8) 1,14 Prozent (8)
Hochschule 1,22 Prozent (7) 1,00 Prozent (7)
Kommunale Zweckverbände
(ÖPNV, Abfall, Wasser, IT)
0,87 Prozent (5) 0,29 Prozent (2)
Kommunales Unternehmen/
Wirtschaftsförderungsgesellschaft
5,24 Prozent (30) 4,57 Prozent (32)
Kommune (Politik, Mandatsträgerinnen
und Mandatsträger, etc.)
3,50 Prozent (20) 3,29 Prozent (23)
Kommune (Verwaltung) 59,09 Prozent (338) 57,86 Prozent (405)
Webinar am, 8. November
2022, Teilnehmende
Webinar am 8. Dezember 2022,
Teilnehmende
Kulturelle Einrichtung 0,17 Prozent (1) 0,14 Prozent (1)
Privates Unternehmen (Contractoren,
Architektur-, Ingenieur-Planungsbüro)
8,04 Prozent (46) 10,43 Prozent (73)
Religionsgemeinschaften 0,52 Prozent (3) 0,29 Prozent (2)
Sozial- & Wohlfahrtsverbände 0,35 Prozent (2) 0,14 Prozent (1)
Vertreterinnen und Vertreter einer anderen
Organisation
4,72 Prozent (27) 4,29 Prozent (30)
Keine Angabe 7,52 Prozent (43) 7,14 Prozent (50)
Anmeldungen insgesamt 572 Anmeldungen 700 + 131 (Warteliste
ohne Datenerhebung)
Das Interesse an der Förderung der kommunalen Wärmeplanung war und ist
weiterhin sehr groß. Die Teilnehmenden waren über die Förderung erfreut.
30. Welche Erkenntnisse und Erwartungen hat die Bundesregierung
hinsichtlich der Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse, dem Zielszenario und der
Wärmewendestrategie im Hinblick auf die kommunale Wärmeplanung
nach gegenwärtigem Stand (vgl.
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloa
ds/Stellungnahmen/Stellungnahmen-kommunale-warmeplanung/202208
31-deutscher-stadtetag.pdf?__blob=publicationFile&v=4)?
Ziel der Bestandsanalyse ist eine hinreichend genaue Beschreibung der
aktuellen Wärmeversorgung, im beplanten Gebiet. Die Beschreibung der
Ausgangssituation dient der Identifikation des Handlungsbedarfes und der in der
Transformation zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen. In der Bestandsanalyse
werden insbesondere die derzeitigen Wärmeverbräuche der Letztverbraucher
aller Endenergiesektoren innerhalb des beplanten Gebiets sowie die für die
Wärmeerzeugung eingesetzten Energieträger räumlich differenziert ermittelt.
Die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und bestehenden Infrastrukturen
sind ebenfalls vorrangig in den Fokus zu nehmen.
Aufgabe der Potenzialanalyse ist es, die vorhandenen Potenziale zur Erzeugung
und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien und von unvermeidbarer
Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets zu ermitteln. Bestehende Potenziale
zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion (u. a. durch energetische
Sanierungen) werden ebenfalls abgeschätzt. Die Ausweisung der Potenziale
dient dazu zu erkennen und quantitativ abzuschätzen, welche Wärmequellen
und Technologien in welchem Umfang und zu welchen Kosten für die
langfristig auf erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme basierende
Wärmeversorgung genutzt werden könnten.
Das Zielszenario soll für das beplante Gebiet als Ganzes die langfristige
Entwicklung hin zu einer auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer
Abwärme beruhenden Wärmeversorgung beschreiben. Es handelt sich hierbei um eine
textliche und grafische Gesamtdarstellung. Zeitlicher Bezugspunkt des
Zielszenarios ist in Übereinstimmung mit den bestehenden Klimaschutzzielen das Jahr
2045, in dem die Wärmeversorgung spätestens klimaneutral erfolgen muss.
In der Wärmewendestrategie soll die planungsverantwortliche Stelle konkrete
Maßnahmen entwickelt und diese anschließend vor Ort umsetzen, damit die
mittel- und langfristigen Planungen zur Transformation hin zu einer
Wärmeversorgung, die ausschließlich auf erneuerbaren Energien und unvermeidbarer
Abwärme basiert, auch realisiert werden.
31. Von welchen Ausgangswerten gehen die Potenzialanalysen aus, welche
Potenziale werden nach gegenwärtigem Stand ermittelt, und wer führt
diese Analysen jeweils durch (vgl.
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downl
oads/Energie/diskussionspapier-waermeplanung.pdf?__blob=publication
File&v=4, S. 14) (bitte begründen)?
Es wird auf die Aufzählung der grundsätzlich im Rahmen der Wärmeplanung
zu ermittelnden Potenziale im Gesetzentwurf verwiesen.
32. Welche Energieträger werden bei der Potenzialanalyse berücksichtigt
(
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnah
men-kommunale-warmeplanung/20220822-eon.pdf?__blob=publication
File&v=4) (bitte begründen)?
Es wird auf die Aufzählung der grundsätzlich im Rahmen der Potenzialanalyse
zu ermittelnden Energieträger im Gesetzentwurf verwiesen. Wie in der Antwort
zu Frage 21 dargestellt sind im Rahmen der Potenzialanalyse grundsätzlich alle
vor Ort in Betracht kommenden erneuerbaren Energien und Potenziale zur
Nutzung unvermeidbarer Abwärme zu ermitteln.
33. Plant die Bundesregierung gegenwärtig, etwa aufgrund der stark
gestiegenen Preise für Baumaterialien (
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitte
ilungen/2023/02/PD23_N006_61.html) oder aufgrund des
Fachkräftemangels, einen flexiblen Umgang mit Umsetzungsfristen (vgl.
www.bm
wk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-kom
munale-warmeplanung/20220822-dstgb.pdf?__blob=publicationFile
&v=6, S. 6) der Wärmeplanung und der Wärmewende?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 33 bis 33b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant eine zeitlich gestaffelte Umsetzungspflicht, siehe
die Antwort zu Frage 13.
34. Welche Rückkopplungsmechanismen zwischen Bundesregierung und
weiteren Akteuren der Bundesebene, der Länder, der Kommunen, der
Quartiere und nach Maßgabe der Bundesregierung weiteren relevanten
Akteuren hat die Bundesregierung im Hinblick auf die Umsetzung der
kommunalen Wärmeplanung und Wärmewende jeweils etabliert oder
wird diese etablieren (bitte ausführen und begründen)?
Es ist unklar, was mit dem Begriff „Rückkopplungsmechanismen“ konkret
gemeint ist. Das Bundesgesetz verpflichtet die Länder, eine Wärmeplanung
durchzuführen. Grundsätzlich betrachtet die Bundesregierung die
Wärmeplanung als einen interaktiven Prozess, der insbesondere alle relevanten Akteure
vor Ort einbezieht. Die Länder sollen über den Umsetzungsstand gegenüber
dem Bund berichten.
35. Verpflichtet die Bundesregierung die Länder zur Gewährleistung der
kommunalen Wärmeplanung oder anderer Instrumente mit Blick auf die
Wärmewende, und wenn ja, welche Institutionen haben eine räumliche
Planung dann auszuführen (
www.umweltbundesamt.de/sites/default/file
s/medien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzgutachten_kommunale_
waermeplanung.pdf, S. 31) (bitte begründen)?
Mit dem Wärmeplanungsgesetz sollen die Länder verpflichtet werden, dass auf
ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne erstellt werden. Die Länder können diese
Aufgabe auf Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets bzw. auf eine
zuständige Verwaltungseinheit (planungsverantwortliche Stelle) übertragen. Sie
bestimmen auch die handelnde Behörde.
36. Ist es der Bundesregierung rechtlich möglich, den Kommunen eine
Wärmeplanung aufzuerlegen, und welche Rolle spielen die Länder dabei
(
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnah
men-kommunale-warmeplanung/20220822-deutscher-landkreistag.pdf
?__blob=publicationFile&v=4) (bitte begründen)?
37. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem
Aufgabenübertragungsverbot des Artikels 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes (GG) im
Blick auf die kommunale Wärmeplanung und Wärmewende (stiftung-um
weltenergierecht.de/wp-content/uploads/2022/12/KoWaP_Handlungsem
pfehlungen_kommunale-Waermeplanung_2022-12-15.pdf, S. 8), und
welche Konsequenzen zieht sie daraus für ihr eigenes Handeln?
Die Fragen 36 und 37 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Dem Bund ist es gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes (GG)
nicht möglich, Aufgaben an Gemeinden oder Gemeindeverbände zu
übertragen. Der Gesetzentwurf sieht vor, den Ländern die Aufgabe der Durchführung
einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet aufzuerlegen.
38. Plant die Bundesregierung gegenwärtig, etwa ausgehend von den
bisherigen Beratungen zur Wärmeplanung und Wärmewende, keine
bundesgesetzlich einheitliche Regelung zu etablieren (
www.bmwk.de/Redaktion/
DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-kommunale-warmepla
nung/20220822-dstgb.pdf?__blob=publicationFile&v=6, S. 4) (bitte
ausführen und begründen)?
a) Wenn ja, welche Konsequenzen hat das nach Auffassung der
Bundesregierung für die Länder?
b) Wenn ja, welche Konsequenzen hat das nach Auffassung der
Bundesregierung für die Ausgestaltungsmöglichkeiten bei der
Umsetzung und Finanzierung?
Die Fragen 38 bis 38b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant eine bundesgesetzlich einheitliche Regelung, die
gleichzeitig möglichst viel Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der
Durchführung und Erstellung der Wärmepläne bietet. Die Länder haben grundsätzlich
die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere soweit das
Verfahren betroffen ist. Auf den Gesetzentwurf wird verwiesen.
39. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung ein Konflikt zwischen der
Umsetzung der treibhausneutralen Wärmeversorgung des
Gebäudebestandes und den verfassungsrechtlich verbrieften kommunalen
Gestaltungsspielräumen in einem föderalen System (
www.umweltbundesam
t.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzguta
chten_kommunale_waermeplanung.pdf, S. 42)?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte ausführen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
Die Fragen 39 bis 39b werden gemeinsam beantwortet.
Ein Konflikt besteht nach Ansicht der Bundesregierung nicht. Die Erreichung
der Klimaschutzziele ist gesetzlich durch das Bundes-Klimaschutzgesetz
vorgesehen. Die Umstellung auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung
(einschließlich des Gebäudebestands) dient diesen Zielen. Die kommunale
Selbstverwaltungsgarantie ist durch Artikel 28 Absatz 2 GG von Verfassung wegen
gewährleistet.
40. Werden bei der kommunalen Wärmeplanung und der Wärmewende von
den Gemeinden bereits erstellte und in Durchführung befindliche
Wärmepläne berücksichtigt (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stell
ungnahmen/Stellungnahmen-kommunale-warmeplanung/20220822-deut
scher-landkreistag.pdf?__blob=publicationFile&v=4)?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte ausführen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
Die Fragen 40 bis 40b werden gemeinsam beantwortet.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bestehende und in Durchführung befindliche
Wärmepläne erhalten bleiben sollen. Dies gilt sowohl für Wärmepläne nach
landesrechtlicher Regelung als auch für Wärmepläne ohne landesrechtliche
Regelung, sofern der Wärmeplan mit den Anforderungen des Bundesgesetzes
im Wesentlichen vergleichbar ist. Im Hinblick auf eine Fortschreibung müssen
die Vorgaben des Bundesgesetzes berücksichtigt werden.
41. Welche Rolle spielen die Kommunen beim strategischen Ausbau von
Wärmenetzen mit Blick auf die kommunale Wärmeplanung und die
Wärmewende nach Kenntnis der Bundesregierung, und unterstützt die
Bundesregierung die Kommunen bei dem Ausbau von Wärmenetzen
(vgl.
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikati
onen/texte_12-2022_kurzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf,
S. 36 f.)?
Kommunen spielen eine zentrale Rolle beim strategischen Ausbau der
Wärmenetze. Häufig werden Wärmenetze von kommunalen Unternehmen betrieben.
Die Bundesregierung unterstützt die Kommunen beim Ausbau von
Wärmenetzen beispielsweise mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW).
Für eine Übersicht über Förderprogramme des Bundes wird auf die Antworten
zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen.
42. Aus welchem Grund musste die Kommunalrichtlinie um die kommunale
Wärmeplanung erweitert werden (
www.klimaschutz.de/de/service/meldu
ngen/neue-impulsfoerderung-fuer-kommunale-waermeplanung)?
Mit der Förderung von kommunalen Wärmeplänen soll die Wärmeplanung in
Kommunen angereizt, der Fortschritt der kommunalen Wärmeplanung
beschleunigt und die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung planerisch-
konzeptionell vorbereitet werden.
43. Plant die Bundesregierung Planungsgemeinschaften und eine
Verstärkung der interkommunalen Zusammenarbeit, und wenn ja, in Bezug auf
welche Akteure und Maßnahmen (vgl. stiftung-umweltenergierecht.de/w
p-content/uploads/2022/12/KoWaP_Handlungsempfehlungen_kommuna
le-Waermeplanung_2022-12-15.pdf, S. 7)?
Über die planungsverantwortlichen Stellen entscheiden die Länder. Die
interkommunale Zusammenarbeit ist eine mögliche Option, um die Wärmeplanung
durchzuführen, insbesondere für kleinere Gebiete, die nicht von den
landesgesetzlichen Regelungen erfasst sind. Die aus Baden-Württemberg bekannten
Konvoi-Verfahren, über die Wärmeplanungen für mehrere (kleinere)
Kommunen durchgeführt werden, sollen durch das Bundesgesetz nicht ausgeschlossen
werden, wenn gleich dies zu regeln Sache der Länder ist.
44. Mit welchen baulichen Maßnahmen in den Kommunen ist die
Umsetzung der Wärmeplanung und der Wärmewende nach Kenntnis der
Bundesregierung verbunden, und inwiefern berücksichtigt die
Bundesregierung diese etwa im Bereich von Förderungen (
www.bmwk.de/Redaktion/
DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-kommunale-warmepla
nung/20220831-deutscher-stadtetag.pdf?__blob=publicationFile&v=4,
S. 1) (bitte ausführen und begründen)?
Die Erforderlichkeit von baulichen Maßnahmen bestimmt sich nach der jeweils
umzusetzenden Maßnahme. Diese können etwa die Errichtung von Anlagen zur
Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder von Wärmenetzen sein.
Wie ausgeführt, ist die Umsetzung im Rahmen der Wärmeplanung
identifizierter Maßnahmen nicht Gegenstand der Wärmeplanung.
45. Welchen Stellenwert nehmen die kommunale Wärmeplanung und die
Wärmewende für die Bundesregierung mit Blick auf die kommunale
Daseinsvorsorge im Vergleich zu anderen Bereichen der kommunalen
Daseinsvorsorge ein (bitte begründen)?
Die Bundesregierung betrachtet die Versorgung mit Wärme als Teil der
Daseinsvorsorge.
46. Kann die Bundesregierung den Kommunen gegenüber eine
Fürsorgefunktion bei der bezahlbaren Wärmeversorgung der Bevölkerung im
Hinblick auf die kommunale Wärmeplanung und die Wärmewende
garantieren (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Ste
llungnahmen-kommunale-warmeplanung/20220822-dstgb.pdf?__blob=p
ublicationFile&v=6, S. 3)?
a) Wenn ja, verhindert die Bundesregierung, dass den Kommunen die
Aufgabe der bezahlbaren Wärmeversorgung der Bevölkerung
zugewiesen wird und ggf. inwiefern (bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 46 bis 46b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 36 bis 38 wird verwiesen.
47. Welche Kosten entstehen den Landkreisen, Städten und Gemeinden
durch die Wärmeplanung nach Kenntnis der Bundesregierung (
www.bm
wk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-kom
munale-warmeplanung/20220822-deutscher-landkreistag.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=4), und werden diese durch den Bund aufgefangen (bitte
nach jeweiligen Kosten aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
48. Plant die Bundesregierung einen dauerhaften und vollständigen
Ausgleich der Kosten im Bereich der Infrastrukturanpassungsmaßnahmen
einschließlich der Personal- und Planungskosten gegenüber den
Kommunen (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellung
nahmen-kommunale-warmeplanung/20220822-dstgb.pdf?__blob=public
ationFile&v=6, S. 4) (bitte ausführen und begründen)?
a) Wenn ja, beinhaltet dies die Erschließung klimaneutraler
Wärmequellen (bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 48 bis 48b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
49. Entstehen den Kommunen durch die Wärmeplanung und die
Wärmewende nach Kenntnis der Bundesregierung Gewinne, und wenn ja,
wodurch, und in welchem Umfang?
Durch die Wärmeplanung entstehen den Kommunen keine Gewinne, jedoch
ermöglicht die Wärmeplanung den Kommunen, die volkswirtschaftlich
kostengünstigsten Wege zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung zu identifizieren
und umzusetzen.
50. Berücksichtigt die Bundesregierung die hohen Anfangsinvestitionen der
Städte und Stadtwerke (vgl.
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/St
ellungnahmen/Stellungnahmen-kommunale-warmeplanung/20220831-de
utscher-stadtetag.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 4), und wenn ja,
inwiefern?
Die Bundesregierung stellt verschiedene Förderprogramme bereit, mit denen
Investitionen unterstützt werden, siehe die Antwort zu Frage 5.
51. Werden bei der kommunalen Wärmeplanung regionale und lokale
Energieversorger, Wohnungswirtschaft, Industrie, Gewerbe, Mieterstrukturen
und Siedlungsdichte, Gemeinderäte, Wohnungswirtschaft und private
Einzeleigentümer berücksichtigt?
a) Kommen für die Bundesregierung ggf. weitere Akteure für die
Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung in Betracht, und wenn ja,
welche, und warum (
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/me
dien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzgutachten_kommunale_wa
ermeplanung.pdf, vgl. S. 14)?
b) Wenn ja, wie werden die Akteure berücksichtigt?
Die Fragen 51 bis 51b werden gemeinsam beantwortet.
Auf § 7 des Gesetzentwurfs wird verwiesen.
52. Plant die Bundesregierung eine verpflichtende Beteiligung der Betreiber
örtlicher Strom-, Gas- und Wärmeverteilnetze bei der kommunalen
Wärmeplanung (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/
Stellungnahmen-kommunale-warmeplanung/20220822-eon.pdf?__blob=
publicationFile&v=4) (bitte begründen)?
Der Gesetzentwurf sieht eine Beteiligung der örtlichen Strom-, Gas- und
Wärmenetzbetreiber in § 7 vor. Im Rahmen der Wärmeplanung soll die
planungsverantwortliche Stelle bestehende Netzausbauplanungen der bestehenden
Infrastrukturbetreiber berücksichtigen. Gleichzeitig soll der Infrastrukturausbau für
die Medien Strom, Gas und Wärme auch die Wärmeplanung zu Grunde legen.
53. Welche Akteure gehören nach Kenntnis der Bundesregierung zu den
„betroffenen Akteuren“ bei der Erstellung der Wärmeplanung, und gehören
Energielieferanten bzw. Energievertriebe dazu (
www.bmwk.de/Redaktio
n/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-kommunale-warmepl
anung/20220822-eon.pdf?__blob=publicationFile&v=4) (bitte
begründen)?
Energielieferanten sind nach derzeitigem Gesetzentwurf nicht zwingend im
Rahmen der Wärmeplanung zu beteiligen. Die planungsverantwortliche Stelle
kann in ihrem Ermessen aber auch die Lieferanten beteiligen. Auf die Regelung
in § 7 des Gesetzentwurfs wird verwiesen.
54. Welche der zu vergebenden Aufgaben mit Blick auf die kommunale
Wärmeplanung verbleiben bei den Kommunen, und welche werden
regelmäßig an Dritte vergeben (vgl.
www.umweltbundesamt.de/sites/def
ault/files/medien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzgutachten_kom
munale_waermeplanung.pdf, S. 41) (bitte begründen)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass insbesondere Planungsleistungen
sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Daten durch entsprechende
Dritte im Auftrag der planungsverantwortlichen Stelle erbracht werden. Der
Gesetzentwurf sieht eine entsprechende Möglichkeit vor. Gleichzeitig ist im
Gesetzentwurf vorgesehen, dass die planungsverantwortliche Stelle für die
Wärmeplanung verantwortlich ist.
55. Sind der Bundesregierung, mit Blick auf die kommunale Wärmeplanung
und die Wärmewende, lokale Gegebenheiten in den Gemeinden
Augustusburg, Bobritzsch-Hilbersdorf, Brand-Erbisdorf, Döbeln, Eppendorf,
Flöha, Frankenberg/Sa., Frauenstein, Freiberg, Großhartmannsdorf,
Großschirma, Großweitzschen, Hainichen, Halsbrücke, Hartha,
Kriebstein, Leisnig, Leubsdorf, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa,
Oberschöna, Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Rossau,
Roßwein, Striegistal, Waldheim und den Verwaltungsgemeinschaften
Lichtenberg-Weißenborn, Mittweida, Ostrau, Sayda/Dorfchemnitz
bekannt, und wenn ja, inwiefern sind diese gegebenenfalls nach Kenntnis
der Bundesregierung berücksichtigt (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dow
nloads/Energie/diskussionspapier-waermeplanung.pdf?__blob=publicati
onFile&v=4, S. 3)?
Die Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten ist für das Gelingen der
Wärmewende unerlässlich; sie erfolgt im Rahmen der von den Ländern bzw. den ihnen
zu bestimmenden planungsverantwortlichen Stellen durchzuführenden
Wärmeplanung.
56. Welche Rolle spielt das Quartier bei der Umsetzung der kommunalen
Wärmeplanung, insbesondere im Vergleich zu kleineren Einheiten, z. B.
Häusern, und größeren, z. B. Kommunen, nach Auffassung der
Bundesregierung (bitte begründen)?
Auf das Quartier bezogene Konzepte können einer Wärmeplanung vorausgehen
(Vorreiterfunktion) oder diese durch eine Detailplanung für konkrete Quartiere
ergänzen (Vertiefungsfunktion).
57. Was versteht die Bundesregierung unter einer Beschränkung auf das
„vermeintlich Machbare“ mit Blick auf energetische Quartierskonzepte,
die „aus Sicht des Klimaschutzes nicht weit genug gehen“, und welche
Quartierskonzepte meint sie damit (
www.umweltbundesamt.de/sites/defa
ult/files/medien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzgutachten_komm
unale_waermeplanung.pdf, S. 18) (bitte begründen)?
Bei der zitierten Quelle handelt es sich um ein vom Deutsches Institut für
Urbanistik gGmbH erstelltes Gutachten. Fragen zur Interpretation sind an die
Verfasser zu richten.
58. Hat sich die Bundesregierung bezüglich der Akzeptanz der kommunalen
Wärmeplanung und der Wärmewende bei den Bürgern eine eigene
Auffassung gebildet, und wenn ja, welche, und worauf bezieht sich die
Bundesregierung dabei (bitte ausführen und begründen)?
Die Bundesregierung geht grundsätzlich von einer hohen Akzeptanz der
Wärmeplanung aus. Unterstützend ist im Gesetzentwurf eine Beteiligung der
Akteure sowie der Öffentlichkeit vor Ort vorgesehen.
59. Welche Beteiligungsmöglichkeiten stehen Bürgern bei der kommunalen
Wärmeplanung und der Wärmewende nach Kenntnis der
Bundesregierung offen?
Auf § 7 des Gesetzentwurfs wird verwiesen.
60. Kommen mit Blick auf die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung
und der Wärmewende nach Kenntnis der Bundesregierung Kosten auf
die Bürger zu, und kann die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
eine „sozial verträgliche Wärmewende“ garantieren (
www.umweltbunde
samt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_12-2022_kurz
gutachten_kommunale_waermeplanung.pdf, S. 13) (bitte begründen)?
Ziel der Wärmeplanung ist nach § 1 des Gesetzentwurfs zu einer
kosteneffizienten, sparsamen und bezahlbaren treibhausgasneutralen Wärmeversorgung
beizutragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
61. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Treibhausgasneutralität des
Wärmeversorgungssystems bei der kommunalen Wärmeplanung und
darüber hinaus der Wärmewende das primäre Kriterium (
www.umweltbun
desamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_12-2022_k
urzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf, S. 25), das den Rahmen
für weitere Kriterien wie Kosteneffizienz vorgibt (bitte begründen)?
a) Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
b) Wenn ja, wie kann die Bundesregierung dann eine „sozial
verträgliche Wärmewende“ garantieren, so sie sich dieses Ziel steckt (bitte
begründen)?
c) Wenn nein, welches ist dann das primäre Kriterium?
Die Fragen 61 bis 61c werden gemeinsam beantwortet.
§ 1 des Gesetzentwurfs definiert die Ziele des Gesetzes und damit der
Wärmeplanung. Das Ziel der Klimaneutralität soll auf möglichst kosteneffiziente
Weise erreicht werden.
62. Welche Informationen zur Bestandsanalyse, inklusive der Datenerhebung
und Datenverarbeitung, möchte die Bundesregierung mit Blick auf die
kommunale Wärmeplanung nach derzeitigem Stand erheben lassen (vgl.
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/t
exte_12-2022_kurzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf, S. 24)?
Die Informationen, die für die Bestandsanalyse erhoben werden können, sind in
Anlage 1 zum Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes dargestellt. Hierauf wird
Bezug genommen.
63. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der kommunalen
Wärmeplanung und der Wärmewende die pro Kopf zur Verfügung
stehende Wohnfläche relevant oder ein entsprechender
Wohnflächenverbrauchswert, und wenn ja, inwiefern (bitte begründen)?
Die pro Kopf zur Verfügung stehende Wohnfläche oder ein entsprechender
Wohnflächenverbrauchswert sind nicht relevant.
64. Plant die Bundesregierung, nach gegenwärtigem Stand eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage zu bewirken, um es den Kommunen zu
ermöglichen, die nötigen Daten mit Blick auf die kommunale Wärmeplanung
zu erfassen (vgl. stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/202
2/12/KoWaP_Handlungsempfehlungen_kommunale-Waermeplanung_2
022-12-15.pdf, S. 8) (bitte angesprochene Akteure so eng und genau wie
möglich fassen)?
a) Wenn ja, um welche Daten handelt es sich dabei im Einzelnen?
b) Wenn ja, welche kommunalen Akteure haben darauf Zugriff?
c) Wenn ja, hat sich die Bundesregierung in diesem Zusammenhang mit
der europäischen Datenschutz-Grundverordnung auseinandergesetzt,
und welche Konsequenzen für ihr eigenes Handeln zieht sie ggf.
daraus?
65. Wie begegnet die Bundesregierung den Herausforderungen bei der
Datenverfügbarkeit und dem Datenschutz bei der Umsetzung der
kommunalen Wärmeplanung, insbesondere bei der Beschaffung, Aufbereitung
und Auswertung von entsprechenden Bestandsdaten der Kommunen,
Potenzialdaten zu Wärmequellen und der Datenherausgabe durch
Energieversorger, Contractoren, Gebäudeeigentümer und der Schornsteinfeger
(vgl. stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2022/12/KoWa
P_Handlungsempfehlungen_kommunale-Waermeplanung_2022-12-1
5.pdf, S. 7)?
66. Kann die Bundesregierung den rechtlichen Schutz von Daten
garantieren, die den Kommunen durch die Bundesebene für die kommunale
Wärmeplanung bereitgestellt wurden, und wenn ja, wie (vgl.
www.umweltbu
ndesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_12-2022_
kurzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf, S. 24)?
67. Wird der Aufwand zur Datenerfassung und standardisierten
Übermittlung den Datenlieferanten wie etwa Netzbetreibern und
Schornsteinfegern entsprechend honoriert (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/
Stellungnahmen/Stellungnahmen-kommunale-warmeplanung/20220822-
eon.pdf?__blob=publicationFile&v=4)?
a) Wenn ja, inwiefern (etwa nach Stundensätzen oder Pauschalen etc.)
(bitte begründen)?
b) Wenn ja, in welcher Größenordnung je Datenlieferant (bitte
begründen)?
c) Wenn ja, welche Summe veranschlagt die Bundesregierung dafür
insgesamt (bitte begründen)?
d) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 64 bis 67 werden gemeinsam beantwortet.
Der Gesetzentwurf sieht in den §§ 10 ff. Regelungen zur Datenerhebung und
-verarbeitung vor. § 10 schafft zunächst die Ermächtigungsgrundlage, auf
welcher die planungsverantwortliche Stelle die für die Wärmeplanung
erforderlichen Daten erheben kann. § 11 sieht eine damit korrespondierende Pflicht zur
Datenherausgabe vor. Adressiert werden bestimmte Marktakteure, die
typischerweise bereits im Besitz der erforderlichen Daten sind. Gemäß der
Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden nur
Daten erhoben, die für die Wärmeplanung erforderlich sind (Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe e DSGVO). Eine Datenerhebung bei Bürgerinnen und Bürgern soll
nicht erfolgen. Außerdem sollen nur Daten erhoben werden, die bereits
vorliegen. Besondere Anforderungen bestehen an Daten, die kritische
Infrastrukturen betreffen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse umfassen. Im Übrigen
wird auf den Gesetzentwurf Bezug genommen.
68. Plant die Bundesregierung die Schaffung eines bundeseinheitlichen
Wärmekatasters (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/
Stellungnahmen-kommunale-warmeplanung/20220822-agfw.pdf?__blo
b=publicationFile&v=4, S. 2)?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 68 bis 68b werden gemeinsam beantwortet.
Die Schaffung eines bundeseinheitlichen Wärmekatasters wird gegenwärtig
nicht geplant.
69. Plant die Bundesregierung, die Daten von Wärmenetzen wie etwa
Betriebskosten, Verluste, Verteilkosten und Zustand zu veröffentlichen
(
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnah
men-kommunale-warmeplanung/20220822-duh.pdf?__blob=publication
File&v=4, S. 2)?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte begründen)?
b) Wenn ja, welche Rolle spielt dabei die Evaluierung der Effizienz von
Fördermaßnahmen?
c) Wenn ja, welche Rolle spielt dabei die Ermöglichung oder Erprobung
von neuen Geschäftsmodellen?
d) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 69 bis 69d werden gemeinsam beantwortet.
Um die Datenlage über die Fernwärme zu verbessern, plant die
Bundesregierung die Schaffung eines Wärmenetzregisters. Dieses soll zur Erfüllung von
Berichtspflichten, zur Evaluierung von Förderprogrammen und zur politischen
Steuerung der Wärmewende herangezogen werden. Welche Parameter in einem
Wärmenetzregister zu erfassen sind, steht gegenwärtig noch nicht fest.
70. Werden die Kommunen zur Aufstellung von Wärmeplänen Zugriff auf
Daten von Dritten erhalten (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/St
ellungnahmen/Stellungnahmen-kommunale-warmeplanung/20220822-vk
u.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 13)?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte begründen)?
b) Wenn ja, um welche konkreten Akteure und Stellen in den
Kommunen handelt es sich dabei (bitte begründen)?
c) Wenn ja, plant die Bundesregierung hierzu rechtliche Anpassungen
(bitte begründen)?
d) Wenn ja, rechnet die Bundesregierung mit technischen Anpassungen
(bitte begründen)?
e) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 70 bis 70e werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 68 sowie auf die maßgeblichen Regelungen des
Gesetzentwurfs wird Bezug genommen.
71. Welche Erfahrungen und Erkenntnisse hat die Bundesregierung bei
Förderungen im Hinblick auf externe Dienstleister im Rahmen der
kommunalen Wärmeplanung und Wärmewende gewinnen können (vgl.
www.kli
maschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/kommunalrichtlinie/erstel
lung-einer-kommunalen-waermeplanung) (bitte ausführen und
begründen)?
Externe Dienstleister haben die Fördermöglichkeit für Kommunen zur
Erstellung von kommunalen Wärmeplänen im Rahmen der Kommunalrichtlinie mit
großem Interesse verfolgt und an diesbezüglichen Informationsveranstaltungen
der Nationalen Klimaschutzinitiative teilgenommen. Der Informationsbedarf
zur Förderung scheint insgesamt groß.
72. Kann die Bundesregierung angesichts des Facharbeitermangels (vgl.
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/09/20220907-fac
hkraftegipfel-der-bundesregierung-mehr-fachkrafte-fur-deutschlands-zuk
unft.html) sicherstellen, dass für die Wärmeplanung und Wärmewende
ausreichend externe Dienstleister (
www.klimaschutz.de/de/foerderung/fo
erderprogramme/kommunalrichtlinie/erstellung-einer-kommunalen-waer
meplanung) zur Verfügung stehen, und wie viele Dienstleister stehen
nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verfügung?
Die Anzahl möglicher Dienstleister ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die
Bundesregierung stellt fest, dass in den letzten Monaten und Jahren ein
deutlicher Zuwachs an Anbietern von entsprechenden Dienstleistungen am Markt
verzeichnet werden kann. Sie geht daher davon aus, dass ausreichend externe
Dienstleister am Markt verfügbar sein werden, um die
planungsverantwortlichen Stellen bei der Wärmeplanung zu unterstützen. Auch die im
Gesetzentwurf bereits angelegte gestufte Einführung der Wärmeplanung im Rahmen der
Umsetzungsfristen, wonach Wärmepläne zunächst für die großen Gebiete und
erst anschließend für die kleineren zu erstellen sind, soll dazu beitragen,
bestehende Planungskapazitäten nicht zu überfordern.
73. Über welche Qualifikation müssen diese externen Dienstleister (
www.kli
maschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/kommunalrichtlinie/erstel
lung-einer-kommunalen-waermeplanung) nach Kenntnis der
Bundesregierung verfügen?
Es werden keine konkreten Vorgaben zu Qualifikationen der fachkundigen
externen Dienstleister im Rahmen der Förderung gemäß Kommunalrichtlinie
gemacht.
74. Sind die externen Dienstleister (
www.klimaschutz.de/de/foerderung/foer
derprogramme/kommunalrichtlinie/erstellung-einer-kommunalen-waerm
eplanung) nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber Stellen oder
Personen weisungsgebunden, und wenn ja, gegenüber welchen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob die externen Dienstleister
gegenüber Stellen oder Personen weisungsgebunden sind. Eine entsprechende
Weisungsbefugnis ist im Gesetz nicht vorgesehen.
75. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in welcher Höhe
die externen Berater entlohnt werden, und wenn ja, welche
Informationen sind dies (bitte ggf. angeben, wie hoch diese entlohnt werden)?
Im Rahmen der Wärmeplanförderung gemäß der Kommunalrichtlinie beträgt
der durchschnittliche Auftragswert für den Einsatz fachkundiger externer
Dienstleister der seit dem 1. November 2022 (Start der Impulsförderung)
bewilligten Fördervorhaben rund 90 000 Euro.
76. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob die
Entlohnung der externen Berater auf Grundlage eines Beratervertrages erfolgt,
und wenn ja, welche Informationen sind dies, und wenn die Basis nach
Kenntnis der Bundesregierung keine Beraterverträge sind, auf welcher
Grundlage basiert die Entlohnung nach Kenntnis der Bundesregierung
dann (bitte begründen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Vertragsgrundlage vor.
77. Rechnet die Bundesregierung zur Umsetzung der kommunalen
Wärmeplanung mit einer konkreten Anzahl an externen Dienstleistern, und
wenn ja, mit welcher?
Auf die Antwort zu Frage 73 wird zunächst verwiesen. Die Entlohnung
(Vergütung) der Dienstleister ist Sache der Vertragsparteien, ungeachtet der Frage, ob
ein Beratervertrag oder eine andere vertragliche Vereinbarung geschlossen
wird. Der Gesetzentwurf sieht hierzu keine Vorgaben an den Inhalt
entsprechender Verträge oder die Vergütung von Dienstleistern vor.
78. Plant die Bundesregierung die Förderung von Sanierungsmanagern im
Hinblick auf die kommunale Wärmeplanung (
www.bmwk.de/Redaktion/
DE/Downloads/Energie/diskussionspapier-waermeplanung.pdf?__blob=
publicationFile&v=4, S. 19) (bitte begründen)?
Das im Papier genannte KfW-Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung –
Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ ist ein wichtiges Instrument zur
Unterstützung der Kommunen bei der Transformation der Energieversorgung
im Quartier. Das Programm fördert seit dem Jahr 2011 integrierte energetische
Quartierskonzepte und Sanierungsmanagements. Die Förderung soll auch im
Jahr 2024 fortgesetzt werden.
79. Was versteht die Bundesregierung unter einer „Impulsförderung“ im
Vergleich zu einer herkömmlichen Förderung, und warum entschied sich die
Bundesregierung zu einer „Impulsförderung“ im Bereich der
kommunalen Wärmeplanung bzw. der Wärmewende (
www.klimaschutz.de/de/serv
ice/meldungen/neue-impulsfoerderung-fuer-kommunale-waermepla
nung)?
a) In welcher Höhe stellt die Bundesregierung Fördermittel der
Impulsförderung bereit (bitte jährlich aufschlüsseln)?
b) Plant die Bundesregierung eine Erhöhung der Fördermittel der
Impulsförderung (bitte begründen)?
c) Wurden Fördermittel der Impulsförderung bisher nicht abgerufen, und
wenn ja, weshalb?
d) Wann wird die Impulsförderung beendet?
Die Fragen 79 bis 79d werden gemeinsam beantwortet.
Die Impulsförderung Wärmeplanung gemäß der Kommunalrichtlinie der NKI
ist eine Förderung mit besonders günstigen Förderkonditionen innerhalb eines
begrenzten Zeitraums. Im Zeitraum zwischen 1. November 2022 bis zum
31. Dezember 2023 können Antragsberechtigte eine Förderquote von bis zu
90 Prozent in der Regel, finanzschwache Kommunen sogar Vollfinanzierung
der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Erstellung eines Wärmeplans
beantragen. Die Impulsförderung umschreibt demnach ein Förderinstrument, das
mittels besonders günstiger Konditionen in einem begrenzten Zeitfenster die
Wärmeplanung in Kommunen anreizen und damit den Fortschritt der
kommunalen Wärmeplanung beschleunigen soll (Impuls). Für die Finanzierung der
Impulsförderung plant die Bundesregierung insgesamt 30 Mio. Euro ein. Eine
Erhöhung der Fördermittel ist nicht vorgesehen. Mit Stand Mitte Juni 2023
wurden noch keine Fördermittel abgerufen. Von den bereits bewilligten
Vorhaben starteten circa 25 Prozent erst im zweiten Quartal 2023. Daher konnte noch
kein Mittelabfluss erfolgen. Die Mehrheit der restlichen Vorhaben startet erst
im dritten Quartal 2023. Gemäß Nummer 7.3 Kommunalrichtlinie
(Fördersätze) wird die Impulsförderung zum 31. Dezember 2023 beendet. Bis dahin
können Antragsberechtigte die hohen Förderquoten der Impulsförderung
beantragen.
80. Fördert die Bundesregierung die kommunale Wärmeplanung über die
Impulsförderung hinaus, und wenn ja, inwiefern (bitte nach
Programmen, Initiativen, Maßnahmen, Projekten und jeweiligen Fördermitteln
aufschlüsseln)?
Nach Auslaufen der Impulsförderung zum 31. Dezember 2023 wird die
Förderung von kommunalen Wärmeplänen ab dem 1. Januar 2024 mit reduzierten
Fördersätzen fortgeführt. Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Regelförderquote von
bis zu 60 Prozent, für finanzschwache Kommunen bis zu 80 Prozent.
81. Betrifft die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze die kommunale
Wärmeplanung, oder plant die Bundesregierung, beides miteinander zu
verknüpfen (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/
Stellungnahmen-kommunale-warmeplanung/20220822-vku.pdf?__blob=
publicationFile&v=4, S. 14) (bitte begründen)?
Bestehende, im Rahmen der BEW entwickelte Transformationspläne und
Machbarkeitsstudien sind bei der Durchführung der Wärmeplanung zu
berücksichtigen. Darüber hinaus ist die BEW ein zentrales Förderprogramm für den
Aus- und Umbau sowie Neubau von Wärmenetzen.
82. Welche Rolle spielt die räumliche Steuerung von Fördergeldern bei der
kommunalen Wärmplanung (bitte ausführen und begründen)?
Die Förderung der kommunalen Wärmeplanung über die Kommunalrichtlinie
der NKI ist bundesweit zugänglich. Eine Differenzierung der Fördersätze nach
Regionen o. Ä. erfolgt nicht. Jedoch werden bundesweit für finanzschwache
Kommunen deutlich höhere Förderquoten gewährt als im Regelfall.
83. Kann die Bundesregierung im Hinblick auf die kommunale
Wärmeplanung exemplarisch den vollen Förderbeitrag einer durchschnittlichen
oder beliebig großen Kommune angeben (vgl.
www.klimaschutz.de/site
s/default/files/mediathek/dokumente/20221101_NKI_Kommunalrichtlini
e.pdf) (wenn ja, bitte nach förderfähigen Komponenten und Maßnahmen
aufschlüsseln)?
Der durchschnittliche Förderbetrag für eine seit 1. November 2022 (Start der
Impulsförderung) bewilligte Wärmeplanförderung gemäß Kommunalrichtlinie
liegt exemplarisch für Kommunen mit bis zu 10 000 Einwohnenden bei rund
40 000 Euro. Hiervon entfallen durchschnittlich 35 000 Euro auf die
Fördermaßnahme „Erstellung eines Wärmeplans durch einen fachkundigen externen
Dienstleister und Akteursbeteiligung“ und durchschnittlich 5 000 Euro auf die
Fördermaßnahme „begleitende Öffentlichkeitsarbeit“.
84. Ist nach gegenwärtigem Stand der vollständige Förder- und
Finanzierungsrahmen für Kommunen zugänglich, die künftig etwaig nicht von
der Verpflichtung zur Wärmeplanung betroffen sind (
www.bmwk.de/Red
aktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-kommunale-war
meplanung/20220822-dstgb.pdf?__blob=publicationFile&v=6, S. 6)?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 84 bis 84b werden gemeinsam beantwortet.
Sofern die Wärmeplanung keine gesetzlich verpflichtend durchzuführende
Maßnahme für Kommunen ist, können solche Kommunen die Förderung
gemäß Kommunalrichtlinie für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen
beantragen. Nach Auslaufen der Impulsförderung zum 31. Dezember 2023
besteht die Förderung ab dem 1. Januar 2024 mit einer Regelförderquote von bis
zu 60 Prozent bzw. bis zu 80 Prozent für finanzschwache Kommunen fort.
85. Fasst die Bundesregierung zur Umsetzung der kommunalen
Wärmeplanung bzw. zur Umsetzung der Wärmewende konkrete Technologien ins
Auge, und wenn ja, um welche Technologien handelt es sich (bitte
begründen)?
86. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die bei der kommunalen
Wärmeplanung bzw. bei der Wärmewende einzusetzenden Technologien
aus Deutschland stammen, und wenn ja, welche Kenntnisse sind das?
Die Fragen 85 und 86 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung fasst für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung
keine konkreten Technologien ins Auge und hat keine Kenntnisse darüber, ob
etwaige IT-Lösungen aus Deutschland oder aus dem Ausland stammen. Die
Umsetzung der Wärmewende erfolgt grundsätzlich technologieoffen.
87. Verursacht nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsetzung der
kommunalen Wärmeplanung und der Wärmewende und dem damit
einhergehenden Einsatz von Technologien CO2-Emissionen?
a) Wenn ja, in welchem Ausmaß?
b) Wenn ja, welche Konsequenzen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung daraus?
Die Fragen 87 bis 87b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Daten darüber vor, ob und in welchem
Umfang die Umsetzung von Wärmeplänen CO2-Emissionen verursacht. Die
Bundesregierung geht allerdings davon, dass sich durch die Wärmeplanung und
ihre Umsetzung sowie die Wärmewende erheblich mehr CO2 einsparen lässt,
als durch die Planung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen freigesetzt
wird.
88. Hat die Bundesregierung vor, einen „Technik-Katalog“ oder
Vergleichbares für die kommunale Wärmeplanung und die Wärmewende zu
entwickeln (
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikat
ionen/texte_12-2022_kurzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf,
S. 43), und wenn ja, was beinhaltet dieser Katalog?
Die Entwicklung eines Technikkatalogs ist vorgesehen. Dieser soll den
planungsverantwortlichen Stellen und Planenden als einheitliche, wissenschaftlich
fundierte und praxistaugliche Sammlung von techno-ökonomischen Parametern
dienen, die zur Umsetzung der Wärmeplanung genutzt werden können.
89. Wird die Bundesregierung einen Gasnetzrückbau einleiten (
www.umwelt
bundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_12-202
2_kurzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf, S. 19), und wenn ja,
wann, und in welchem Umfang?
90. Wie wertet die Bundesregierung die Gaskonzessionsvergabe mit Blick
auf die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung und der
Wärmewende, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (vgl.
www.umweltbu
ndesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_12-2022_
kurzgutachten_kommunale_waermeplanung.pdf, S. 44)?
91. Geht die Bundesregierung mit Blick auf die Umsetzung der kommunalen
Wärmeplanung und der Wärmewende von einem Rückgang der
Konzessionsabgabe für Gas als kommunale Einnahmequelle aus, und welche
Konsequenzen zieht sie daraus (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloa
ds/Stellungnahmen/Stellungnahmen-kommunale-warmeplanung/202208
22-dstgb.pdf?__blob=publicationFile&v=6, S. 7)?
92. Welche Risiken, Kosten und Konflikte bringt der Übergang von Gas- zu
Wärmenetzen nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche
Kommunen sind nach Kenntnis der Bundesregierung besonders von diesem
Übergang betroffen (vgl.
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/m
edien/479/publikationen/texte_12-2022_kurzgutachten_kommunale_wae
rmeplanung.pdf, S. 37 f.)?
93. Plant die Bundesregierung, das Gasnetz als sogenannte stille Reserve zu
erhalten, etwa im Hinblick auf den Einsatz von Wasserstoff (
www.bmw
k.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-komm
unale-warmeplanung/20220822-dstgb.pdf?__blob=publicationFile&v=6,
S. 2; vgl.
www.energie.de/ew/news-detailansicht/nsctrl/detail/News/erst
mals-20-prozent-wasserstoff-im-deutschen-gasnetz#:~:text=Im%20Deze
mber%202021%20startet%20die,bis%20zu%2020%20%25%20Wasserst
off%20zugef%C3%BCgt)?
a) Wenn ja, inwiefern (bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
94. Welcher Anteil der Verteilnetzleitungen ist nach Kenntnis der
Bundesregierung wasserstofftauglich (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Download
s/Stellungnahmen/Stellungnahmen-kommunale-warmeplanung/2022082
2-dstgb.pdf?__blob=publicationFile&v=6, S. 2) (bitte nach Bundesland
aufschlüsseln)?
Die Fragen 89 bis 94 werden aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Vorab ist anzumerken, dass die Transformation der bestehenden Gasnetze ein
langfristiger Prozess ist, der mehr als 20 Jahre dauern wird.
Dieser Prozess befindet sich derzeit noch in einem frühen Stadium. Aus diesem
Grund stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Details dazu fest,
welche Teile der bestehenden Gasnetze weiterverwendet und inwieweit die
derzeitigen Gasverteilernetze auf einen Transport von Wasserstoff umgestellt
werden können. Im Verlaufe des Prozesses wird zudem auch zu prüfen sein, ob und
inwieweit ein Gasnetz-Rückbau erforderlich ist und wie mit den bestehenden
Konzessionsverträgen und -abgaben umgegangen werden soll. Die
Bundesregierung verfügt zu diesem Zeitpunkt und mangels einer abschließend
durchgeführten kommunalen Wärmeplanung auch noch über keine Informationen
dazu, welche Kommunen besonders betroffen sein werden.
95. Welchen Stellenwert hat der Energieträger Wasserstoff bei der
kommunalen Wärmeplanung und der Wärmewende für die Bundesregierung
(
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnah
men-kommunale-warmeplanung/20220822-vku.pdf?__blob=publication
File&v=4; S. 4) (bitte begründen und wenn möglich mit Größenordnung
ausführen)?
Der Entwurf des Gesetzes für die Wärmeplanung ist technologieoffen
ausgestaltet. Es können (Teil-)Gebiete ausgewiesen werden, die sich für eine
Versorgung über Wärmenetze, über Wasserstoffnetze oder für eine dezentrale
Versorgung besonders eignen. Wasserstoff kann in der Wärmeversorgung eine Rolle
spielen. In welchem Umfang Wasserstoff in der Wärmeversorgung genutzt
werden wird, hängt vor allem von der Verfügbarkeit vor Ort und vom Preis ab.
Vorhersagen für beide Parameter sind derzeit mit erheblichen Unsicherheiten
behaftet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333