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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Russischstämmige rechtsextreme Milizen auf Seiten der Ukraine
(insgesamt 44 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
01.08.2023
Antwortdauer
35 Tage
Aktualisiert
02.05.2024
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/747227.06.2023
Russischstämmige rechtsextreme Milizen auf Seiten der Ukraine
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Dr. Sahra Wagenknecht, Andrej Hunko,
Żaklin Nastić und der Fraktion DIE LINKE.
Russischstämmige rechtsextreme Milizen auf Seiten der Ukraine
Rechtsextrem beeinflusste Militärformationen haben in den letzten Monaten
wiederholt aus der Ukraine heraus Angriffe auf grenznahe russische
Ortschaften durchgeführt. Verantwortlich für die Vorstöße waren die Gruppierungen
„Russisches Freiwilligenkorps“ sowie die „Legion Freiheit Russlands“.
Letztere ist als Teil der Internationalen Legion den ukrainischen Streitkräften
zuzuordnen (www.tagesspiegel.de/internationales/georgier-tschetschenen-belarusse
n-diese-auslandischen-einheiten-unterstutzen-die-ukraine-9407555.html).
Entgegen ihren Behauptungen, sich für ein demokratisches Russland
einzusetzen, werden beide Einheiten von Rechtsextremisten und Nationalisten geführt:
Anführer des „Russischen Freiwilligenkorps“ ist der sowohl in Russland wie
auch in Deutschland polizeibekannte Rechtsextremist Denis Kapustin (auch
Denis Nikitin). Dieser hat in Deutschland das rechtsextreme Modelabel „White
Rex“ gegründet und rechtsextreme Kampfsportevents organisiert („Kampf der
Nibelungen“, vgl. www.zdf.de/nachrichten/politik/denis-nikitin-rechtsextremis
mus-ukraine-krieg-russland-100.html). Im Jahr 2019 wurde Kapustin aus
Deutschland ausgewiesen und ging in die Ukraine, dort ruft er seit Beginn des
russischen Angriffskrieges dazu auf, gegen Russland zu kämpfen (www.im.nr
w/system/files/media/document/file/verfassungsschutzbericht_nrw_2022.pdf).
Zu weiteren Akteuren des „Russischen Freiwilligenkorps“ zählen der russische
Neonazi A. K., der rechtsextreme Yogalehrer K. K. (www.br.de/nachrichten/ku
ltur/braune-statt-rote-linien-russischer-neo-nazi-blamiert-putin,TXMFDFV)
sowie A. L., der u. a. die „Wotanjugend“ gegründet und Schießübungen und
„Rassenlehre“-Workshop für Neonazis aus Europa und Nordamerika
organisiert hat (www.t-online.de/nachrichten/ukraine/id_100180174/russland-kampf-
gegen-putin-aber-nicht-fuer-die-demokratie.html). Angehörige des „Russischen
Freiwilligenkorps“ geben an, sie seien von Strukturen der ukrainischen
rechtsextremen „Asow“-Bewegung militärisch geschult worden (istories.media/storie
s/2022/11/30/moya-obyazannost-pomoch-bratyam-ukraintsam-raskherachit-vsy
u-etu-ordu/).
Der unter dem Pseudonym „Caesar“ auftretende Sprecher der „Legion Freiheit
Russlands“, M. A. (www.nzz.ch/international/ukraine-krieg-angriffe-in-belgoro
d-zeigen-russlands-schwaeche-ld.1739198), gehörte früher der
rechtsextremistischen „Russischen Imperialen Bewegung“ an, einer Vereinigung, die auch
von den USA als terroristische Organisation eingestuft wird (istories.media/stor
ies/2023/04/19/ya-khochu-zhit-i-umeret-na-svoei-zemle/). Er bezeichnet sich
noch heute als „Nationalist der rechten Seite des politischen Kampfes“ (www.s
voboda.org/a/my-voyuem-na-storone-dobra-razgovor-s-boytsami-legiona-svob
oda-rossii-/32244420.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7472
20. Wahlperiode 27.06.2023
In einem Tweet vom 17. Mai 2023 bekräftigen das „Russische
Freiwilligenkorps“ und die „Legion Freiheit Russlands“, über „gemeinsame Werte“ und ein
„gemeinsames Ziel“ zu verfügen. Ein dazugehörendes Foto zeigt die
Repräsentanten M. A. und Kapustin (twitter.com/legion_svoboda/status/1658744968112
898048?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5Etweetembed%7Ctwterm%5E16
58744968112898048%7Ctwgr%5E4358278eee232985b216af3cfe2b10d27db3
cd28%7Ctwcon%5Es1_&ref_url=https%3A%2F%2Fwww.t-online.de%2Fnac
hrichten%2Fukraine%2Fid_100180174%2Frussland-kampf-gegen-putin-aber-n
icht-fuer-die-demokratie.html).
Daran, dass diese militärischen bzw. paramilitärischen Formationen
demokratische Ziele verfolgen, sind daher nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller erhebliche Zweifel angebracht.
Widersprüchliche Informationen gibt es darüber, in welchem Verhältnis das
„Russische Freiwilligenkorps“ zum ukrainischen Militär steht und ob es der
Internationalen Legion oder einer anderen Einheit der ukrainischen Armee
angehört (www.tagesspiegel.de/internationales/die-ukraine-hat-nichts-damit-zu-tu
n-freiwilligenlegion-soll-grenzubergang-in-russischer-region-belgorod-besetzt-
haben-9858329.html). Der ukrainische Militärgeheimdienst bestätigt eine
zumindest teilweise Integration beider Einheiten in das ukrainische Militär: Sie
seien „Teil der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte“ der Ukraine, solange sie
sich auf deren Territorium aufhielten; sofern sie in Russland tätig seien,
agierten sie hingegen als unabhängige Einheiten (edition.cnn.com/2023/05/22/europ
e/belgorod-ukrainian-forces-russian-territory-intl). Zudem würden mit dem
„Freiwilligenkorps“ Informationen ausgetauscht (www.youtube.com/watch?v=
OCNfjKAcNL4). Dass der Angriff auf russische Ziele in der Oblast Belgorod
unabhängig von der ukrainischen Militärführung geplant und durchgeführt
wurde, stößt bei Beobachtern auf wenig Glauben. So geht etwa András Rácz,
Russland-Experte der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik (DGAP),
davon aus, dass der Angriff von Kiew aus initiiert wurde. Es sei „ganz klar,
dass diese Gruppe dem ukrainischen Militär untergeordnet ist, dafür spricht
auch ihre Ausstattung.“ Er glaube nicht daran, dass eine solche Gruppe ohne
das Wissen Kiews in der Ukraine operieren könnte (www.tagesspiegel.de/inter
nationales/kampfe-im-russischen-belgorod-es-ist-ganz-klar-dass-diese-gruppe-
dem-ukrainischen-militar-untergeordnet-ist-9863735.html). Der britische
Russland-Experte Mark Galeotti sagte dem „Tagesspiegel“, die
russischstämmigen Einheiten würden „von Kiew bezahlt und ausgerüstet und insbesondere
vom ukrainischen Militärgeheimdienst befehligt“ (www.tagesspiegel.de/interna
tionales/machtkampf-in-moskau-hat-putin-genug-von-ihm-ist-prigoschin-mit-ei
nem-fingerschnippen-weg-9909164.html).
Sollte das „Russische Freiwilligenkorps“ allerdings unabhängig vom
ukrainischen Militär, gleichsam als irreguläre Miliz oder gar als Söldner, agieren,
stünde die Frage im Raum, inwiefern seine Angehörigen überhaupt noch als
Kombattanten zu betrachten wären (vgl. Ausarbeitung der Wissenschaftlichen
Dienste (WD) des Deutschen Bundestages WD 2 - 3000 - 016/22,
Nummer 4.2.2). Die Klärung dieser Frage sollte nach Auffassung der Fragesteller
dringlich vorgenommen werden, weil Berichte darauf hindeuten, dass das
„Russische Freiwilligenkorps“ über aus westlichen Unterstützungsleistungen
stammende Waffen verfügt. So haben nach Erkenntnissen der „New York
Times“ die russischstämmigen Milizen beim Vorstoß in der Oblast Belgorod
vom 22. Mai 2023 auch von den USA gelieferte Militärfahrzeuge genutzt
(www.rnd.de/politik/ukraine-krieg-wurden-us-militaerfahrzeuge-fuer-angriff-a
uf-belgorod-genutzt-BJ3DSZ7BZJKPNHT2RLG245LC7U.html); die
Angreifer erklärten, diese im Rahmen ihrer Operation von der russischen Armee
zurückerobert zu haben (www.fr.de/politik/russische-separatisten-freiwilligenkor
ps-legionen-freiheit-belgorod-putin-ukraine-krieg-92303412.html). Da die
„Legion Freiheit Russlands“ den ukrainischen Streitkräften angehört und der
Angriff auf die Oblast Belgorod gemeinsam mit dem „Freiwilligenkorps“
durchgeführt wurde, erscheint eine materielle Unterstützung seitens des
ukrainischen Militärs bzw. indirekt dessen westlicher Unterstützer wahrscheinlich.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten die mögliche militärische
Kollaboration der Ukraine mit rechtsextremen militärischen Formationen für extrem
bedenklich. Darin sehen sie sich auch durch zahlreiche Presseberichte bestärkt,
etwa die der „New York Times“, die der ukrainischen Armee ein
„kompliziertes Verhältnis“ gegenüber Nazisymbolik attestiert und auf die Verbreitung von
Nazi-Emblemen unter den Soldaten hinweist (www.nytimes.com/2023/06/05/w
orld/europe/nazi-symbols-ukraine.html?smid=tw-nytimes&smtyp=cur). Die
Bundesregierung sollte sicherstellen und sich auf internationaler Ebene dafür
einsetzen, dass militärische oder andere Unterstützung nicht rechtsextremen
militärischen oder paramilitärischen Gruppierungen zugutekommt. Zugleich
sollte sie sich, sofern noch nicht geschehen, dringend um eine Einschätzung
zum völkerrechtlichen Status der benannten Einheiten bemühen. Sollte es sich
beim „Russischen Freiwilligenkorps“ um eine irreguläre Einheit handeln, deren
Angehörige möglicherweise noch nicht einmal als Kombattanten anzusehen
sind, sollte umso dringender ausgeschlossen werden, dass es von
Unterstützungsleistungen aus Deutschland oder aus NATO-Staaten profitiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) Erkenntnisse über
die „Legion Freiheit Russlands“ sowie das „Russische Freiwilligenkorps“,
und wenn ja, welche?
2. Hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) Erkenntnisse
darüber, welchen personellen Umfang (Truppengröße) die „Legion Freiheit
Russlands“ und das „Russische Freiwilligenkorps“ jeweils haben, und
wenn ja, welche?
3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die materielle Ausstattung der
„Legion Freiheit Russlands“ und des „Russischen Freiwilligenkorps“, und
wenn ja, welche?
4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Aktivitäten und die politische
Orientierung der „Russischen Imperialen Bewegung“, deren Mitglied der
Sprecher der „Legion Freiheit Russlands“ (M. A. alias „Caesar“) war (istor
ies.media/stories/2023/04/19/ya-khochu-zhit-i-umeret-na-svoei-zemle/),
und wenn ja, welche?
5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die „Russische
Imperiale Bewegung“ in der Vergangenheit auch deutsche Neonazis militärisch
geschult hat, und wenn ja, welche?
6. Welche, auch verfassungsschutzrelevanten, Kenntnisse hat die
Bundesregierung über die Tätigkeiten des „Freiwilligenkorps“-Gründers Denis
Kapustin in Deutschland und seine Stellung in der rechtsextremen Szene?
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über internationale Kontakte des
„Russischen Freiwilligenkorps“, insbesondere zur rechtsextremen Szene,
und wenn ja, welche?
8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die politischen Aktivitäten,
denen Kapustin nach seinem Umzug in die Ukraine 2019 dort nachging, und
wenn ja, welche (bitte insbesondere anführen, falls er ggf. mit
rechtsextremen ukrainischen Organisationen in Kontakt stand bzw. steht)?
9. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass Vertreter des
„Russischen Freiwilligenkorps“ rassistische Hetze gegen ethnische Minderheiten
(insbesondere Kaukasier, Zentralasiaten, Roma), sowie Hetze gegenüber
LGBTQ, Linke und vermeintliche „Verräter“ betreiben (vgl. Einschätzung
des kanadischen Journalisten Michael Colborne, www.spiegel.de/ausland/r
ussland-der-grenzvorfall-von-brjansk-was-ueber-den-vorfall-in-
russlandsgrenzregion-bekannt-ist-a-6400fd2c-8f43-467a-97b0-50f0cc117d47), und
wenn ja, welche?
10. Wie bewertet die Bundesregierung den Schulterschluss zwischen der
„Legion Freiheit Russlands“ als Teil der Internationalen Legion und damit des
ukrainischen Militärs und der rechtsextremistischen Formation
„Russisches Freiwilligenkorps“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihre
Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine?
11. Hat die Bundesregierung die zuständigen ukrainischen Behörden (ggf. in
jüngster Vergangenheit erneut) auf den rechtsextremen Hintergrund von
Denis Kapustin hingewiesen, und wenn ja, wann, wenn nein, warum
nicht?
12. Findet hinsichtlich rechtsextremer proukrainischer militärischer oder
paramilitärischer Formationen ein Austausch der Sicherheitsbehörden auf
bilateraler Ebene mit der Ukraine oder auf internationaler Ebene, etwa
innerhalb der EU, statt, und wenn ja,
a) welche Erkenntnisse kann die Bundesregierung hierzu mitteilen,
b) welche Formationen betrifft dies,
c) betrifft dies auch die „Legion Freiheit Russlands“ und das „Russische
Freiwilligenkorps“, und
d) welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
13. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über das Verhältnis der „Legion
Freiheit Russlands“ zum ehemaligen russischen Duma-Abgeordneten Ilja
Ponomarew, vor dem Hintergrund, dass dieser als Repräsentant der
„Legion“ bezeichnet wird (www.20min.ch/story/ueberfall-auf-belgorod-wir-fue
hren-krieg-gegen-putins-terrorstaat-914229944393), und wenn ja, welche?
14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Existenz oder Aktivitäten
einer „Nationalrepublikanischen Armee“, als deren Sprecher sich Ilja
Ponomarew ausgibt, und wenn ja, welche?
15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass Ilja Ponomarew nach
eigenen Worten auch bereit wäre, mit Faschisten zu kollaborieren, und
dass er die Ermordung von Darja Dugina rechtfertigt (novayagazeta.eu/arti
cles/2022/10/01/v-etoi-voine-bandera-byl-by-moim-soiuznikom), und
wenn ja, welche?
16. Hat die Bundesregierung weitere Erkenntnisse über die politische
Orientierung von Ilja Ponomarew und seine Haltung gegenüber
Rechtsextremismus und Terrorismus, und wenn ja, welche?
17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. inwiefern die
Tätigkeiten von Ilja Ponomarew durch ukrainische Behörden gefördert
werden, und wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus
ggf.?
18. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob das „Russische
Freiwilligenkorps“ Teil der ukrainischen Internationalen Legion ist, oder in
welchem sonstigen Verhältnis es zum ukrainischen Militär steht, und wenn ja,
welche?
19. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass der ukrainische
Militärgeheimdienst sowohl die „Legion Freiheit Russlands“ als auch das
„Russische Freiwilligenkorps“ als „Teil der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte“
bezeichnet (edition.cnn.com/2023/05/22/europe/belgorod-ukrainian-force
s-russian-territory-intl), und wenn ja, welche?
20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Formen und Ausmaß der
Zusammenarbeit zwischen offiziellen ukrainischen Stellen und dem
„Russischen Freiwilligenkorps“, und wenn ja, welche?
21. Hat die Bundesregierung ggf. weitere Kenntnisse zum Verhältnis der
„Legion Freiheit Russlands“ und des „Russischen Freiwilligenkorps“ zu
ukrainischen Behörden, und wenn ja, welche?
22. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. inwiefern
Meldungen, das Freiwilligenkorps stelle eine Kompanie des Asow-Bataillons (isto
ries.media/stories/2022/11/30/moya-obyazannost-pomoch-bratyam-ukraint
sam-raskherachit-vsyu-etu-ordu/) bzw. eine Brigade der ukrainischen
Streitkräfte dar (www.zdf.de/nachrichten/politik/belgorod-angriffe-kreml-
gegner-ukraine-krieg-russland-100.html), zutreffen, und wenn ja, welche?
23. Hat die Bundesregierung Kenntnisse oder Einschätzungen über die
völkerrechtliche Stellung des „Russischen Freiwilligenkorps“, und wenn ja,
welche?
Sofern das „Russische Freiwilligenkorps“ nicht als Teil des ukrainischen
Militärs anzusehen ist,
a) wie sind dann seine militärischen Kampfhandlungen auf dem
Territorium der Russischen Föderation völkerrechtlich zu bewerten, und
b) inwiefern sind die Angehörigen des „Russischen Freiwilligenkorps“ als
Kombattanten anzusehen?
24. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, denen zufolge Strukturen der
rechtsextremen „Asow“-Bewegung bzw. des Asow-Regiments
ausländischen Rechtsextremisten militärisch relevante Ausbildungsmaßnahmen
anbieten, vor dem Hintergrund, dass ein Angehöriger des rechtsextremen
„Russischen Freiwilligenkorps“ ebendarüber berichtet (istories.media/stori
es/2022/11/30/moya-obyazannost-pomoch-bratyam-ukraintsam-raskherac
hit-vsyu-etu-ordu/), und wenn ja, welche?
25. Hat die Bundesregierung ggf. weitere Erkenntnisse über die Beziehung, in
der das „Russische Freiwilligenkorps“ zur „Asow“-Bewegung bzw. zu
dem Asow-Regiment steht, und wenn ja, welche?
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit der ukrainischen
Militär- und ggf. weiterer Behörden mit der „Legion Freiheit Russlands“
und dem „Russischen Freiwilligenkorps“ vor dem Hintergrund des
rechtsextremen Führungspersonals dieser Formationen?
27. Ist die Zusammenarbeit und das Proklamieren „gemeinsamer Werte“ mit
Rechtsextremisten seitens der „Legion Freiheit Russlands“, die als Teil der
Internationalen Legion eine Formation des ukrainischen Militärs ist, nach
Auffassung der Bundesregierung geeignet, die Glaubwürdigkeit der
Aussage, die Ukraine verteidige „westliche“ Werte, Freiheit und Demokratie,
zu beschädigen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus,
wenn nein, inwiefern geht sie davon aus, dass Rechtsextremisten
demokratische Werte verteidigen?
28. Hat die Bundesregierung der ukrainischen Regierung nahegelegt, die
Zusammenarbeit mit rechtsextremen militärischen oder paramilitärischen
Formationen, namentlich auch dem „Russischen Freiwilligenkorps“ und
der „Legion Freiheit Russlands“, einzustellen, und insbesondere solchen
Formationen keine militärisch relevante Unterstützung zukommen zu
lassen, um die Glaubwürdigkeit der Ukraine als demokratischer Partei nicht
zu schädigen, und wenn ja, mit welcher Resonanz, wenn nein, warum
nicht?
29. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob es Einheiten, die der
ukrainischen Internationalen Legion angehören, gestattet ist, unabhängig
von der ukrainischen Militärführung zu agieren und ohne Autorisierung
Kampfhandlungen auf russischem Territorium zu unternehmen, und wenn
ja, welche?
30. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern die Angriffe auf
grenznahe Gebiete der Russischen Föderation in Kenntnis oder in
Abstimmung mit oder auf Veranlassung von ukrainischen Militärbehörden
erfolgte, auch vor dem Hintergrund, dass Ilja Ponomarew angibt, „grünes Licht“
seitens der ukrainischen Führung bekommen zu haben (www.20min.ch/sto
ry/ueberfall-auf-belgorod-wir-fuehren-krieg-gegen-putins-terrorstaat-9142
29944393), und vor dem Hintergrund, dass der Anführer des „Russischen
Freiwilligenkorps“ ebenfalls angibt, die Aktion sei von ukrainischer Seite
genehmigt und mit dem ukrainischen Militär koordiniert worden (www.tag
esspiegel.de/internationales/er-will-putin-sturzen-jetzt-spricht-der-
deutschrussische-neonazi-der-nach-russland-marschierte-9460013.html), und
wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
31. Hat die Bundesregierung in der Vergangenheit gegenüber der ukrainischen
Regierung die Erwartung geäußert, dass Rüstungsgüter und Waffen
(zumindest jene, die von Deutschland geliefert werden) nicht dazu genutzt
werden, militärische Vorstöße zu Lande auf russischem Hoheitsgebiet
durchzuführen, wie sie nun in Brjansk und Belgorod vorkamen, und wenn
ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den Angriffen der russischen
Freiwilligeneinheiten, und wenn nein, will sie eine entsprechende
Erwartung künftig gegenüber der ukrainischen Regierung formulieren (bitte
begründen)?
32. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob oder inwiefern die
„Legion Freiheit Russlands“ und das „Russische Freiwilligenkorps“ auf
Waffen und sonstige Rüstungsgüter aus Beständen des ukrainischen Militärs
zugreifen können, und wenn ja, welche?
33. Ist nach Auffassung der Bundesregierung zu befürchten, dass ein formeller
oder informeller Zugang zu Waffen und Rüstungsgütern für rechtsextreme
militärische oder paramilitärische Formationen wie die „Legion“ oder das
„Freiwilligenkorps“ nachhaltig negative Auswirkungen auf Freiheit und
Sicherheit in der Ukraine und ggf. darüber hinaus haben, und wenn ja,
inwiefern, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, wenn nein,
warum nicht?
34. Hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) Erkenntnisse
darüber, ob die russischen Freiwilligeneinheiten bei ihren Angriffen auf
grenznahe russische Ortschaften aus westlichen Unterstützungslieferungen
stammendes Militärgerät genutzt haben, und wenn ja,
a) welche,
b) wurde das Militärgerät den russischen Freiwilligeneinheiten vom
ukrainischen Militär zur Verfügung gestellt, und
c) kann die Bundesregierung bestätigen, dass die russischen
Freiwilligeneinheiten das Militärgerät von den russischen Streitkräften, die es
angeblich in der Vergangenheit vom ukrainischen Militär erobert hatten,
gleichsam „zurückerobert“ haben?
35. Liegt es im Interesse der Bundesregierung, sicherzustellen, dass
rechtsextreme bewaffnete Formationen in der Ukraine einschließlich des
„Russischen Freiwilligenkorps“ und der „Legion Freiheit Russlands“ nicht von
westlichen Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere von der Lieferung
von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern, profitieren, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die von ihr selbst
durchgeführten bzw. von ihr mitgetragenen Unterstützungsmaßnahmen, wenn
nein, warum nicht?
a) Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass das „Russische
Freiwilligenkorps“ und die „Legion Freiheit Russlands“ in der Vergangenheit
keine aus westlichen Unterstützungsmaßnahmen stammenden Waffen
oder sonstigen Rüstungsgüter nutzen konnten, und wenn ja, wie?
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob rechtsextreme
bewaffnete Formationen, einschließlich des „Russischen
Freiwilligenkorps“ und der „Legion Freiheit Russlands“ in der Vergangenheit
materiell, finanziell oder logistisch von deutschen oder sonstigen westlichen
Unterstützungsmaßnahmen profitiert haben, und wenn ja, welche?
c) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bei dem Angriff der
rechtsextremen Verbände auf Belgorod Fahrzeuge, Waffen oder
sonstige Rüstungsgüter verwendet wurden, die Bestandteile westlicher
Hilfslieferungen waren, und wenn ja, welche?
36. Hat die Bundesregierung geprüft, ob eine (ggf. stattgefundene oder
mögliche) Überlassung von aus deutschen Unterstützungsleistungen
stammenden Waffen oder Rüstungsgütern an das „Russische Freiwilligenkorps“
gegen die mit der Ukraine vereinbarte Endverbleibserklärung verstößt
(sofern es sich beim „Russischen Freiwilligenkorps“ um eine nicht der
Ukraine angehörende Streitkraft handelt), und wenn ja, mit welchem Ergebnis,
wenn nein, warum nicht?
37. Hält es die Bundesregierung für geboten, angesichts stattgefundener oder
zu befürchtender Nutzung aus westlichen, möglicherweise auch deutschen
Lieferungen stammender Waffen oder sonstiger Rüstungsgüter durch das
„Russische Freiwilligenkorps“, dessen völkerrechtlichen Status umgehend
zu klären (sofern noch nicht geschehen, vgl. Frage 23), um
auszuschließen, dass eine irreguläre oder terroristische Formation aus
Rechtsextremisten mit deutschen Waffen versorgt wird, und wenn ja, was will die
Bundesregierung diesbezüglich unternehmen, wenn nein, warum nicht?
38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass eine rechtsextreme oder auch nur rechtsextrem beeinflusste
Organisation nicht mit deutschen Waffen oder Rüstungsgütern versorgt
werden sollte, weder direkt von Deutschland noch indirekt von der
ukrainischen Regierung als Erstempfängerin, und ein solcher Ausschluss
sowohl für rechtsextreme Organisationen innerhalb als auch außerhalb des
ukrainischen Militärs und sowohl gegenüber Kombattanten als auch
Nichtkombattanten gelten sollte, und wenn ja, welche Maßnahmen trifft sie, um
einen solchen Ausschluss sicherzustellen, wenn nein, warum nicht?
39. Falls die Bundesregierung mangels entsprechender Vereinbarungen bzw.
Endverbleibserklärungen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der
Verteidigung vom 1. September 2022 an den Abgeordneten Andrej Hunko,
www.nachdenkseiten.de/?p=87976) nicht ausschließen kann, dass von ihr
durchgeführte bzw. mitgetragene Unterstützungsmaßnahmen für die
Ukraine, insbesondere die Lieferung von Waffen und sonstigen
Rüstungsgütern, auch in die Verfügung rechtsextremer bewaffneter Formationen
wie dem „Russischen Freiwilligenkorps“ oder der „Legion Freiheit
Russlands“ gelangen, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
40. Hat die Bundesregierung gegenüber der ukrainischen Seite klargestellt,
dass allfällig übermittelte Aufklärungsergebnisse (insbesondere solche, die
militärische Aktionen auf russischem Territorium unterstützen können)
keinesfalls an das „Russische Freiwilligenkorps“ gelangen dürfen, und
wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
41. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass rechtsextreme bzw.
rechtsextrem beeinflusste Formationen wie die „Legion Freiheit Russlands“ oder
das „Russische Freiwilligenkorps“ Aufklärungsergebnisse seitens
westlicher Nachrichtendienste oder deutscher Nachrichtendienste erhalten
haben, darunter auch solche, die ihre militärischen Aktionen auf russischem
Territorium unterstützt haben, und wenn ja, wie, wenn nein, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
42. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über ein „Polnisches
Freiwilligenkorps“, das nach Presseberichten über gute Kontakte zum rechtsextremen
„Russischen Freiwilligenkorps“ verfügt (vgl. wiadomosci.onet.pl/kraj/ukra
ina-rosja-wojna-polska-jednostka-w-ukrainie-ma-juz-grupy-bojowe/yrt9rd
g?utm_source=www.berliner-zeitung.de_viasg_wiadomosci&utm_mediu
m=referal&utm_campaign=leo_automatic&srcc=undefined&utm_v=2 und
www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/berichte-polnische-spezialein
heit-will-fuer-ukraine-kaempfen-li.327053), und wenn ja, welche?
43. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den geplanten Aufbau eines
deutschen Freiwilligenkorps, der analog zu russischen, polnischen und
weiteren Korps in Planung sein soll (vgl. www.berliner-zeitung.de/
politikgesellschaft/berichte-polnische-spezialeinheit-will-fuer-ukraine-
kaempfenli.327053), und wenn ja, welche?
44. Wie viele deutsche Staatsangehörige halten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit mit dem Ziel, die Ukraine militärisch zu unterstützen,
in der Ukraine auf?
a) Wie viele deutsche Staatsangehörige mit rechtsextremem Hintergrund
halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit mit dem Ziel,
die Ukraine militärisch zu unterstützen, in der Ukraine auf, und welche
Kenntnis hat sie darüber, inwiefern sie tatsächlich an
Kampfhandlungen beteiligt sind oder waren (bitte, soweit möglich, angeben, welchen
Einheiten die betreffenden Personen angehören)?
b) Für wie hoch schätzt die Bundesregierung das Potential an deutschen
Staatsangehörigen, die bereit sind, zum Zweck der Beteiligung an
Kampfhandlungen auf Seiten der Ukraine in die Ukraine zu reisen
(bitte ggf. gesondert angeben, für wie hoch sie das Potential an
Rechtsextremisten unter diesen einschätzt)?
Berlin, den 15. Juni 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT20/795901.08.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7472 - Russischstämmige rechtsextreme Milizen auf Seiten der Ukraine
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Dr. Sahra
Wagenknecht, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7472 –
Russischstämmige rechtsextreme Milizen auf Seiten der Ukraine
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Rechtsextrem beeinflusste Militärformationen haben in den letzten Monaten
wiederholt aus der Ukraine heraus Angriffe auf grenznahe russische
Ortschaften durchgeführt. Verantwortlich für die Vorstöße waren die Gruppierungen
„Russisches Freiwilligenkorps“ sowie die „Legion Freiheit Russlands“.
Letztere ist als Teil der Internationalen Legion den ukrainischen Streitkräften
zuzuordnen (www.tagesspiegel.de/internationales/georgier-tschetschenen-belaruss
en-diese-auslandischen-einheiten-unterstutzen-die-ukraine-9407555.html).
Entgegen ihren Behauptungen, sich für ein demokratisches Russland
einzusetzen, werden beide Einheiten von Rechtsextremisten und Nationalisten geführt:
Anführer des „Russischen Freiwilligenkorps“ ist der sowohl in Russland wie
auch in Deutschland polizeibekannte Rechtsextremist Denis Kapustin (auch
Denis Nikitin). Dieser hat in Deutschland das rechtsextreme Modelabel
„White Rex“ gegründet und rechtsextreme Kampfsportevents organisiert („Kampf
der Nibelungen“, vgl. www.zdf.de/nachrichten/politik/denis-nikitin-rechtsextr
emismus-ukraine-krieg-russland-100.html). Im Jahr 2019 wurde Kapustin aus
Deutschland ausgewiesen und ging in die Ukraine, dort ruft er seit Beginn des
russischen Angriffskrieges dazu auf, gegen Russland zu kämpfen (www.im.nr
w/system/files/media/document/file/verfassungsschutzbericht_nrw_2022.pdf).
Zu weiteren Akteuren des „Russischen Freiwilligenkorps“ zählen der
russische Neonazi A. K., der rechtsextreme Yogalehrer K. K. (www.br.de/nachrich
ten/kultur/braune-statt-rote-linien-russischer-neo-nazi-blamiert-putin,TXM
FDFV) sowie A. L., der u. a. die „Wotanjugend“ gegründet und
Schießübungen und „Rassenlehre“-Workshop für Neonazis aus Europa und Nordamerika
organisiert hat (www.t-online.de/nachrichten/ukraine/id_100180174/russland-
kampf-gegen-putin-aber-nicht-fuer-die-demokratie.html). Angehörige des
„Russischen Freiwilligenkorps“ geben an, sie seien von Strukturen der
ukrainischen rechtsextremen „Asow“-Bewegung militärisch geschult worden (istori
es.media/stories/2022/11/30/moya-obyazannost-pomoch-bratyam-
ukraintsamraskherachit-vsyu-etu-ordu/).
Der unter dem Pseudonym „Caesar“ auftretende Sprecher der „Legion Freiheit
Russlands“, M. A. (www.nzz.ch/international/ukraine-krieg-angriffe-in-belgor
od-zeigen-russlands-schwaeche-ld.1739198), gehörte früher der
rechtsextremistischen „Russischen Imperialen Bewegung“ an, einer Vereinigung, die
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7959
20. Wahlperiode 01.08.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom
1. August 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
auch von den USA als terroristische Organisation eingestuft wird (istories.med
ia/stories/2023/04/19/ya-khochu-zhit-i-umeret-na-svoei-zemle/). Er bezeichnet
sich noch heute als „Nationalist der rechten Seite des politischen Kampfes“
(www.svoboda.org/a/my-voyuem-na-storone-dobra-razgovor-s-boytsami-legi
ona-svoboda-rossii-/32244420.html).
In einem Tweet vom 17. Mai 2023 bekräftigen das „Russische
Freiwilligenkorps“ und die „Legion Freiheit Russlands“, über „gemeinsame Werte“ und
ein „gemeinsames Ziel“ zu verfügen. Ein dazugehörendes Foto zeigt die
Repräsentanten M. A. und Kapustin (twitter.com/legion_svoboda/status/1658744
968112898048?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5Etweetembed%7Ctwter
m%5E1658744968112898048%7Ctwgr%5E4358278eee232985b216af3cfe2b
10d27db3cd28%7Ctwcon%5Es1_&ref_url=https%3A%2F%2Fwww.t-onlin
e.de%2Fnachrichten%2Fukraine%2Fid_100180174%2Frussland-kampf-gege
n-putin-aber-nicht-fuer-die-demokratie.html).
Daran, dass diese militärischen bzw. paramilitärischen Formationen
demokratische Ziele verfolgen, sind daher nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller erhebliche Zweifel angebracht.
Widersprüchliche Informationen gibt es darüber, in welchem Verhältnis das
„Russische Freiwilligenkorps“ zum ukrainischen Militär steht und ob es der
Internationalen Legion oder einer anderen Einheit der ukrainischen Armee
angehört (www.tagesspiegel.de/internationales/die-ukraine-hat-nichts-damit-zu-t
un-freiwilligenlegion-soll-grenzubergang-in-russischer-region-belgorod-beset
zt-haben-9858329.html). Der ukrainische Militärgeheimdienst bestätigt eine
zumindest teilweise Integration beider Einheiten in das ukrainische Militär:
Sie seien „Teil der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte“ der Ukraine, solange
sie sich auf deren Territorium aufhielten; sofern sie in Russland tätig seien,
agierten sie hingegen als unabhängige Einheiten (edition.cnn.com/2023/05/22/
europe/belgorod-ukrainian-forces-russian-territory-intl). Zudem würden mit
dem „Freiwilligenkorps“ Informationen ausgetauscht (www.youtube.com/wat
ch?v=OCNfjKAcNL4). Dass der Angriff auf russische Ziele in der Oblast
Belgorod unabhängig von der ukrainischen Militärführung geplant und
durchgeführt wurde, stößt bei Beobachtern auf wenig Glauben. So geht etwa András
Rácz, Russland-Experte der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik
(DGAP), davon aus, dass der Angriff von Kiew aus initiiert wurde. Es sei
„ganz klar, dass diese Gruppe dem ukrainischen Militär untergeordnet ist,
dafür spricht auch ihre Ausstattung.“ Er glaube nicht daran, dass eine solche
Gruppe ohne das Wissen Kiews in der Ukraine operieren könnte (www.tagess
piegel.de/internationales/kampfe-im-russischen-belgorod-es-ist-ganz-klar-das
s-diese-gruppe-dem-ukrainischen-militar-untergeordnet-ist-9863735.html).
Der britische Russland-Experte Mark Galeotti sagte dem „Tagesspiegel“, die
russischstämmigen Einheiten würden „von Kiew bezahlt und ausgerüstet und
insbesondere vom ukrainischen Militärgeheimdienst befehligt“ (www.tagesspi
egel.de/internationales/machtkampf-in-moskau-hat-putin-genug-von-ihm-ist-p
rigoschin-mit-einem-fingerschnippen-weg-9909164.html).
Sollte das „Russische Freiwilligenkorps“ allerdings unabhängig vom
ukrainischen Militär, gleichsam als irreguläre Miliz oder gar als Söldner, agieren,
stünde die Frage im Raum, inwiefern seine Angehörigen überhaupt noch als
Kombattanten zu betrachten wären (vgl. Ausarbeitung der Wissenschaftlichen
Dienste (WD) des Deutschen Bundestages WD 2 - 3000 - 016/22,
Nummer 4.2.2). Die Klärung dieser Frage sollte nach Auffassung der Fragesteller
dringlich vorgenommen werden, weil Berichte darauf hindeuten, dass das
„Russische Freiwilligenkorps“ über aus westlichen Unterstützungsleistungen
stammende Waffen verfügt. So haben nach Erkenntnissen der „New York
Times“ die russischstämmigen Milizen beim Vorstoß in der Oblast Belgorod
vom 22. Mai 2023 auch von den USA gelieferte Militärfahrzeuge genutzt
(www.rnd.de/politik/ukraine-krieg-wurden-us-militaerfahrzeuge-fuer-angriff-a
uf-belgorod-genutzt-BJ3DSZ7BZJKPNHT2RLG245LC7U.html); die
Angreifer erklärten, diese im Rahmen ihrer Operation von der russischen Armee
zurückerobert zu haben (www.fr.de/politik/russische-separatisten-freiwilligenkor
ps-legionen-freiheit-belgorod-putin-ukraine-krieg-92303412.html). Da die
„Legion Freiheit Russlands“ den ukrainischen Streitkräften angehört und der
Angriff auf die Oblast Belgorod gemeinsam mit dem „Freiwilligenkorps“
durchgeführt wurde, erscheint eine materielle Unterstützung seitens des
ukrainischen Militärs bzw. indirekt dessen westlicher Unterstützer wahrscheinlich.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten die mögliche militärische
Kollaboration der Ukraine mit rechtsextremen militärischen Formationen für
extrem bedenklich. Darin sehen sie sich auch durch zahlreiche Presseberichte
bestärkt, etwa die der „New York Times“, die der ukrainischen Armee ein
„kompliziertes Verhältnis“ gegenüber Nazisymbolik attestiert und auf die
Verbreitung von Nazi-Emblemen unter den Soldaten hinweist (www.nyt ime
s.com/2023/06/05/world/europe/nazi-symbols-ukraine.html?smid=tw-nytimes
&smtyp=cur). Die Bundesregierung sollte sicherstellen und sich auf
internationaler Ebene dafür einsetzen, dass militärische oder andere Unterstützung
nicht rechtsextremen militärischen oder paramilitärischen Gruppierungen
zugutekommt. Zugleich sollte sie sich, sofern noch nicht geschehen, dringend
um eine Einschätzung zum völkerrechtlichen Status der benannten Einheiten
bemühen. Sollte es sich beim „Russischen Freiwilligenkorps“ um eine
irreguläre Einheit handeln, deren Angehörige möglicherweise noch nicht einmal als
Kombattanten anzusehen sind, sollte umso dringender ausgeschlossen werden,
dass es von Unterstützungsleistungen aus Deutschland oder aus NATO-
Staaten profitiert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antwort zu den Fragen 1, 2, 13, 14 und 29 kann nicht offen erfolgen. Die
Einstufung der Antwort auf diese Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall
im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der
Verschlusssachenanweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig
sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte
Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur
Erkenntnislage und Methodik des Bundesnachrichtendienstes (BND) einem nicht
eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland
zugänglich machen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche
Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf
Aufklärungsschwerpunkte zu. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender
Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert
übermittelt.
Die Bundesregierung macht sich im Übrigen die in der Vorbemerkung und den
Fragestellungen enthaltenen rechtlichen Wertungen und
Tatsachenbehauptungen, insbesondere hinsichtlich der pauschalen Einordnung bestimmter
Gruppierungen als rechtsextrem, ausdrücklich nicht zu eigen.
1. Hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) Erkenntnisse
über die „Legion Freiheit Russlands“ sowie das „Russische
Freiwilligenkorps“, und wenn ja, welche?
2. Hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) Erkenntnisse
darüber, welchen personellen Umfang (Truppengröße) die „Legion Freiheit
Russlands“ und das „Russische Freiwilligenkorps“ jeweils haben, und
wenn ja, welche?
13. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über das Verhältnis der „Legion
Freiheit Russlands“ zum ehemaligen russischen Duma-Abgeordneten Ilja
Ponomarew, vor dem Hintergrund, dass dieser als Repräsentant der
„Legion“ bezeichnet wird (www.20min.ch/story/ueberfall-auf-belgorod-
wirfuehren-krieg-gegen-putins-terrorstaat-914229944393), und wenn ja,
welche?
14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Existenz oder Aktivitäten
einer „Nationalrepublikanischen Armee“, als deren Sprecher sich Ilja
Ponomarew ausgibt, und wenn ja, welche?
29. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob es Einheiten, die der
ukrainischen Internationalen Legion angehören, gestattet ist, unabhängig
von der ukrainischen Militärführung zu agieren und ohne Autorisierung
Kampfhandlungen auf russischem Territorium zu unternehmen, und
wenn ja, welche?
Die Fragen 1, 2, 13, 14 und 29 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die materielle Ausstattung
der „Legion Freiheit Russlands“ und des „Russischen
Freiwilligenkorps“, und wenn ja, welche?
5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die „Russische
Imperiale Bewegung“ in der Vergangenheit auch deutsche Neonazis
militärisch geschult hat, und wenn ja, welche?
9. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass Vertreter des
„Russischen Freiwilligenkorps“ rassistische Hetze gegen ethnische
Minderheiten (insbesondere Kaukasier, Zentralasiaten, Roma), sowie Hetze
gegenüber LGBTQ, Linke und vermeintliche „Verräter“ betreiben (vgl.
Einschätzung des kanadischen Journalisten Michael Colborne, www.spie
gel.de/ausland/russland-der-grenzvorfall-von-brjansk-was-ueber-den-vor
fall-in-russlands-grenzregion-bekannt-ist-a-6400fd2c-8f43-467a-97b0-50
f0cc117d47), und wenn ja, welche?
15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass Ilja Ponomarew
nach eigenen Worten auch bereit wäre, mit Faschisten zu kollaborieren,
und dass er die Ermordung von Darja Dugina rechtfertigt (novayagazet
a.eu/articles/2022/10/01/v-etoi-voine-bandera-byl-by-moim-soiuzn
ikom), und wenn ja, welche?
16. Hat die Bundesregierung weitere Erkenntnisse über die politische
Orientierung von Ilja Ponomarew und seine Haltung gegenüber
Rechtsextremismus und Terrorismus, und wenn ja, welche?
17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. inwiefern die
Tätigkeiten von Ilja Ponomarew durch ukrainische Behörden gefördert
werden, und wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus ggf.?
19. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass der ukrainische
Militärgeheimdienst sowohl die „Legion Freiheit Russlands“ als auch das
„Russische Freiwilligenkorps“ als „Teil der Verteidigungs- und
Sicherheitskräfte“ bezeichnet (edition.cnn.com/2023/05/22/europe/belgorod-uk
rainian-forces-russian-territory-intl), und wenn ja, welche?
22. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bzw. inwiefern
Meldungen, das Freiwilligenkorps stelle eine Kompanie des Asow-Bataillons
(istories.media/stories/2022/11/30/moya-obyazannost-pomoch-
bratyamukraintsam-raskherachit-vsyu-etu-ordu/) bzw. eine Brigade der
ukrainischen Streitkräfte dar (www.zdf.de/nachrichten/politik/belgorod-angriff
e-kreml-gegner-ukraine-krieg-russland-100.html), zutreffen, und wenn
ja, welche?
24. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, denen zufolge Strukturen der
rechtsextremen „Asow“-Bewegung bzw. des Asow-Regiments
ausländischen Rechtsextremisten militärisch relevante Ausbildungsmaßnahmen
anbieten, vor dem Hintergrund, dass ein Angehöriger des rechtsextremen
„Russischen Freiwilligenkorps“ ebendarüber berichtet (istories.media/sto
ries/2022/11/30/moya-obyazannost-pomoch-bratyam-ukraintsam-raskher
achit-vsyu-etu-ordu/), und wenn ja, welche?
30. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern die Angriffe
auf grenznahe Gebiete der Russischen Föderation in Kenntnis oder in
Abstimmung mit oder auf Veranlassung von ukrainischen
Militärbehörden erfolgte, auch vor dem Hintergrund, dass Ilja Ponomarew angibt,
„grünes Licht“ seitens der ukrainischen Führung bekommen zu haben
(www.20min.ch/story/ueberfall-auf-belgorod-wir-fuehren-krieg-gegen-p
utins-terrorstaat-914229944393), und vor dem Hintergrund, dass der
Anführer des „Russischen Freiwilligenkorps“ ebenfalls angibt, die
Aktion sei von ukrainischer Seite genehmigt und mit dem ukrainischen
Militär koordiniert worden (www.tagesspiegel.de/internationales/er-will-puti
n-sturzen-jetzt-spricht-der-deutsch-russische-neonazi-der-nach-russland-
marschierte-9460013.html), und wenn ja, welche, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
42. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über ein „Polnisches
Freiwilligenkorps“, das nach Presseberichten über gute Kontakte zum rechtsextremen
„Russischen Freiwilligenkorps“ verfügt (vgl. wiadomosci.onet.pl/kraj/uk
raina-rosja-wojna-polska-jednostka-w-ukrainie-ma-juz-grupy-bojowe/yrt
9rdg?utm_source=www.berliner-zeitung.de_viasg_wiadomosci&utm_m
edium=referal&utm_campaign=leo_automatic&srcc=undefined&ut
m_v=2 und www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/berichte-polnis
che-spezialeinheit-will-fuer-ukraine-kaempfen-li.327053), und wenn ja,
welche?
43. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den geplanten Aufbau eines
deutschen Freiwilligenkorps, der analog zu russischen, polnischen und
weiteren Korps in Planung sein soll (vgl. www.berliner-zeitung.de/politi
k-gesellschaft/berichte-polnische-spezialeinheit-will-fuer-ukraine-kaemp
fen-li.327053), und wenn ja, welche?
Die Fragen 3, 5, 15 bis 17, 19, 22, 24, 30, 42 und 43 werden zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine eigenen, über Medienberichte
hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Aktivitäten und die
politische Orientierung der „Russischen Imperialen Bewegung“, deren
Mitglied der Sprecher der „Legion Freiheit Russlands“ (M. A. alias
„Caesar“) war (istories.media/stories/2023/04/19/ya-khochu-zhit-i-umeret-
nasvoei-zemle/), und wenn ja, welche?
Bei der Russischen Imperialen Bewegung handelt es sich um eine christlich-
orthodoxe, monarchistisch-nationalistische und gewaltbereite,
rechtsextremistische Gruppierung. Ihr Ziel ist die Wiedererrichtung der russischen Monarchie.
6. Welche, auch verfassungsschutzrelevanten, Kenntnisse hat die
Bundesregierung über die Tätigkeiten des „Freiwilligenkorps“-Gründers Denis
Kapustin in Deutschland und seine Stellung in der rechtsextremen
Szene?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist Denis Kapustin als Rechtsextremist
und Kampfsportler bekannt. Er hat jahrelang in Deutschland gelebt, ist aber
russischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2019 wurde ihm gegenüber ein Verbot
der Einreise in den Schengenraum ausgesprochen. Kapustin ist in der
rechtsextremistischen Szene sowie der Hooligan- und Kampfsportszene international gut
vernetzt. Bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 2017 war
Kapustin in der hiesigen rechtsextremistischen bzw. rechtsextremistisch
beeinflussten Kampfsport- und Hooliganszene aktiv. So trat er mehrfach als aktiver
Kämpfer, aber auch als Veranstalter und Unterstützer diverser
rechtsextremistischer Kampfsportveranstaltungen wie dem „Kampf der Nibelungen“ und „TI-
WAZ – Kampf der freien Männer“ in Erscheinung. Er ist ferner Gründer der
Bekleidungsmarke und des gleichnamigen russischen Kampfsportnetzwerkes
„White Rex“, welches unter anderem als Sponsor beim „Kampf der
Nibelungen“ in Erscheinung trat. Bereits zu Beginn des Angriffskriegs Russlands
gegen die Ukraine konnte festgestellt werden, dass durch Kapustin in einem
ihm zurechenbaren Telegram-Kanal getätigte Aufrufe zur Teilnahme am
Kriegsgeschehen innerhalb der deutschen rechtsextremistischen Szene
weiterverbreitet wurden.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über internationale Kontakte des
„Russischen Freiwilligenkorps“, insbesondere zur rechtsextremen Szene,
und wenn ja, welche?
Der Gründer des Russischen Freiwilligenkorps Kapustin verfügt über
Verbindungen in die internationale rechtsextremistische Szene.
8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die politischen Aktivitäten,
denen Kapustin nach seinem Umzug in die Ukraine 2019 dort nachging,
und wenn ja, welche (bitte insbesondere anführen, falls er ggf. mit
rechtsextremen ukrainischen Organisationen in Kontakt stand bzw.
steht)?
Zu politischen Aktivitäten in der Zeit zwischen seinem Umzug in die Ukraine
und dem Beginn des russischen Angriffskriegs liegen keine Erkenntnisse vor.
Nach Beginn des Angriffskriegs versuchte Kapustin, Freiwillige anzuwerben,
die auf der Seite der Ukraine kämpfen sollten. Nach eigener Darstellung
kämpfte Kapustin auch vor Gründung des Russischen Freiwilligenkorps auf
ukrainischer Seite.
10. Wie bewertet die Bundesregierung den Schulterschluss zwischen der
„Legion Freiheit Russlands“ als Teil der Internationalen Legion und
damit des ukrainischen Militärs und der rechtsextremistischen Formation
„Russisches Freiwilligenkorps“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller),
und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihre
Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine?
Die Bundesregierung wird die Ukraine weiter in ihrer Verteidigung gegen den
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Russischen Föderation unterstützen.
11. Hat die Bundesregierung die zuständigen ukrainischen Behörden (ggf. in
jüngster Vergangenheit erneut) auf den rechtsextremen Hintergrund von
Denis Kapustin hingewiesen, und wenn ja, wann, wenn nein, warum
nicht?
12. Findet hinsichtlich rechtsextremer proukrainischer militärischer oder
paramilitärischer Formationen ein Austausch der Sicherheitsbehörden auf
bilateraler Ebene mit der Ukraine oder auf internationaler Ebene, etwa
innerhalb der EU, statt, und wenn ja,
a) welche Erkenntnisse kann die Bundesregierung hierzu mitteilen,
b) welche Formationen betrifft dies,
c) betrifft dies auch die „Legion Freiheit Russlands“ und das
„Russische Freiwilligenkorps“, und
d) welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 11 bis 12d werden zusammen beantwortet.
Anlassbezogen findet seitens des Bundeskriminalamtes ein Austausch mit allen
in Frage kommenden Behörden im Sinne der Fragestellung statt.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu dem Schluss
gekommen, dass die weitergehende Beantwortung der Frage solche Informationen
betrifft, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst
in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig
verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber
der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang
begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine
Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete
Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes
der sicherheitsbehördlichen und nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit
ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Daraus könnten
unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Arbeitsweise von
Sicherheitsbehörden, ihren Erkenntnisstand sowie Aufklärungsbedarf zu den in der
Fragestellung genannten Sachverhalten gezogen werden. Eine öffentliche Bekanntgabe
von Informationen zum Kenntnisstand, zur Ausrichtung und zu technischen
Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und die damit einhergehende
Kenntnisnahme durch Unbefugte würde zudem erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit des Bundes mit ausländischen
Partnern haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes
Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen,
entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die
Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik
Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies
würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten,
womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Sicherheitsbehörden des Bundes
nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von
Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland
sowie für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden des Bundes jedoch
unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten
Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung,
insbesondere der Nachrichtendienste des Bundes, nicht ausreichend Rechnung
tragen. Die angefragten Inhalte zielen detailliert auf die Arbeitsweisen der
Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste des Bundes, sodass daraus unmittelbar
oder mittelbar Rückschlüsse auf die Art und Weise der Zusammenarbeit mit
ausländischen Partnern geschlossen werden können. Eine Bekanntgabe dieser
Informationen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann
dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem
Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente
der Informationsgewinnung möglich wäre. Aus dem Vorgesagten ergibt sich,
dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das
Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der
Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert
wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts
zu werten.
18. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob das „Russische
Freiwilligenkorps“ Teil der ukrainischen Internationalen Legion ist, oder in
welchem sonstigen Verhältnis es zum ukrainischen Militär steht, und wenn
ja, welche?
20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Formen und Ausmaß der
Zusammenarbeit zwischen offiziellen ukrainischen Stellen und dem
„Russischen Freiwilligenkorps“, und wenn ja, welche?
21. Hat die Bundesregierung ggf. weitere Kenntnisse zum Verhältnis der
„Legion Freiheit Russlands“ und des „Russischen Freiwilligenkorps“ zu
ukrainischen Behörden, und wenn ja, welche?
25. Hat die Bundesregierung ggf. weitere Erkenntnisse über die Beziehung,
in der das „Russische Freiwilligenkorps“ zur „Asow“-Bewegung bzw. zu
dem Asow-Regiment steht, und wenn ja, welche?
32. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob oder inwiefern die
„Legion Freiheit Russlands“ und das „Russische Freiwilligenkorps“ auf
Waffen und sonstige Rüstungsgüter aus Beständen des ukrainischen
Militärs zugreifen können, und wenn ja, welche?
34. Hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) Erkenntnisse
darüber, ob die russischen Freiwilligeneinheiten bei ihren Angriffen auf
grenznahe russische Ortschaften aus westlichen
Unterstützungslieferungen stammendes Militärgerät genutzt haben, und wenn ja,
a) welche,
b) wurde das Militärgerät den russischen Freiwilligeneinheiten vom
ukrainischen Militär zur Verfügung gestellt, und
c) kann die Bundesregierung bestätigen, dass die russischen
Freiwilligeneinheiten das Militärgerät von den russischen Streitkräften, die es
angeblich in der Vergangenheit vom ukrainischen Militär erobert
hatten, gleichsam „zurückerobert“ haben?
Die Fragen 18, 20, 21, 25, 32, 34 bis 34c werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
23. Hat die Bundesregierung Kenntnisse oder Einschätzungen über die
völkerrechtliche Stellung des „Russischen Freiwilligenkorps“, und wenn ja,
welche?
Sofern das „Russische Freiwilligenkorps“ nicht als Teil des ukrainischen
Militärs anzusehen ist,
a) wie sind dann seine militärischen Kampfhandlungen auf dem
Territorium der Russischen Föderation völkerrechtlich zu bewerten, und
b) inwiefern sind die Angehörigen des „Russischen Freiwilligenkorps“
als Kombattanten anzusehen?
Die Fragen 23 bis 23b werden zusammen beantwortet.
Es wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 18 bis 22 verwiesen.
Kombattanten dürfen im Rahmen des humanitären Völkerrechts rechtskonforme
Schädigungshandlungen gegen gegnerische Streitkräfte vornehmen.
Kombattantenstatus haben regelmäßig die Angehörigen der Streitkräfte einer am
Konflikt beteiligten Partei. Darüber hinaus können auch Mitglieder von Milizen
und Freiwilligenkorps Kombattantenstatus haben. Dazu müssen sie in die
Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei eingegliedert sein oder zu einer
am Konflikt beteiligten Partei gehören. Voraussetzung für den
Kombattantenstatus ist in jedem Fall, dass die Person als Soldat erkennbar ist, ihre Waffen
offen trägt und sich an das humanitäre Völkerrecht hält. Kämpfer, die nicht der
Führung einer Konfliktpartei unterstehen, sondern selbständig auf eigenem
Territorium handeln, können als organisierte bewaffnete Gruppe in einem
nichtinternationalen Konflikt angesehen werden und haben keinen
Kombattantenstatus.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit der ukrainischen
Militär- und ggf. weiterer Behörden mit der „Legion Freiheit Russlands“
und dem „Russischen Freiwilligenkorps“ vor dem Hintergrund des
rechtsextremen Führungspersonals dieser Formationen?
27. Ist die Zusammenarbeit und das Proklamieren „gemeinsamer Werte“ mit
Rechtsextremisten seitens der „Legion Freiheit Russlands“, die als Teil
der Internationalen Legion eine Formation des ukrainischen Militärs ist,
nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, die Glaubwürdigkeit der
Aussage, die Ukraine verteidige „westliche“ Werte, Freiheit und
Demokratie, zu beschädigen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus, wenn nein, inwiefern geht sie davon aus, dass Rechtsextremisten
demokratische Werte verteidigen?
Die Fragen 26 und 27 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung wird die Ukraine weiter in ihrer Verteidigung gegen den
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Russischen Föderation unterstützen.
28. Hat die Bundesregierung der ukrainischen Regierung nahegelegt, die
Zusammenarbeit mit rechtsextremen militärischen oder paramilitärischen
Formationen, namentlich auch dem „Russischen Freiwilligenkorps“ und
der „Legion Freiheit Russlands“, einzustellen, und insbesondere solchen
Formationen keine militärisch relevante Unterstützung zukommen zu
lassen, um die Glaubwürdigkeit der Ukraine als demokratischer Partei
nicht zu schädigen, und wenn ja, mit welcher Resonanz, wenn nein,
warum nicht?
Zu Inhalten vertraulicher Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern anderer
Staaten äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
31. Hat die Bundesregierung in der Vergangenheit gegenüber der
ukrainischen Regierung die Erwartung geäußert, dass Rüstungsgüter und
Waffen (zumindest jene, die von Deutschland geliefert werden) nicht dazu
genutzt werden, militärische Vorstöße zu Lande auf russischem
Hoheitsgebiet durchzuführen, wie sie nun in Brjansk und Belgorod vorkamen,
und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den Angriffen der
russischen Freiwilligeneinheiten, und wenn nein, will sie eine
entsprechende Erwartung künftig gegenüber der ukrainischen Regierung
formulieren (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen verwiesen (Plenarprotokoll 20/81, S. 9723).
Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu Inhalten
vertraulicher Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Staaten.
33. Ist nach Auffassung der Bundesregierung zu befürchten, dass ein
formeller oder informeller Zugang zu Waffen und Rüstungsgütern für
rechtsextreme militärische oder paramilitärische Formationen wie die „Legion“
oder das „Freiwilligenkorps“ nachhaltig negative Auswirkungen auf
Freiheit und Sicherheit in der Ukraine und ggf. darüber hinaus haben,
und wenn ja, inwiefern, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus,
wenn nein, warum nicht?
35. Liegt es im Interesse der Bundesregierung, sicherzustellen, dass
rechtsextreme bewaffnete Formationen in der Ukraine einschließlich des
„Russischen Freiwilligenkorps“ und der „Legion Freiheit Russlands“ nicht
von westlichen Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere von der
Lieferung von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern, profitieren, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die von ihr selbst
durchgeführten bzw. von ihr mitgetragenen Unterstützungsmaßnahmen, wenn
nein, warum nicht?
36. Hat die Bundesregierung geprüft, ob eine (ggf. stattgefundene oder
mögliche) Überlassung von aus deutschen Unterstützungsleistungen
stammenden Waffen oder Rüstungsgütern an das „Russische Freiwilligenkorps“
gegen die mit der Ukraine vereinbarte Endverbleibserklärung verstößt
(sofern es sich beim „Russischen Freiwilligenkorps“ um eine nicht der
Ukraine angehörende Streitkraft handelt), und wenn ja, mit welchem
Ergebnis, wenn nein, warum nicht?
37. Hält es die Bundesregierung für geboten, angesichts stattgefundener oder
zu befürchtender Nutzung aus westlichen, möglicherweise auch
deutschen Lieferungen stammender Waffen oder sonstiger Rüstungsgüter
durch das „Russische Freiwilligenkorps“, dessen völkerrechtlichen
Status umgehend zu klären (sofern noch nicht geschehen, vgl. Frage 23), um
auszuschließen, dass eine irreguläre oder terroristische Formation aus
Rechtsextremisten mit deutschen Waffen versorgt wird, und wenn ja, was
will die Bundesregierung diesbezüglich unternehmen, wenn nein, warum
nicht?
38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass eine rechtsextreme oder auch nur rechtsextrem
beeinflusste Organisation nicht mit deutschen Waffen oder Rüstungsgütern versorgt
werden sollte, weder direkt von Deutschland noch indirekt von der
ukrainischen Regierung als Erstempfängerin, und ein solcher Ausschluss
sowohl für rechtsextreme Organisationen innerhalb als auch außerhalb des
ukrainischen Militärs und sowohl gegenüber Kombattanten als auch
Nichtkombattanten gelten sollte, und wenn ja, welche Maßnahmen trifft
sie, um einen solchen Ausschluss sicherzustellen, wenn nein, warum
nicht?
39. Falls die Bundesregierung mangels entsprechender Vereinbarungen bzw.
Endverbleibserklärungen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der
Verteidigung vom 1. September 2022 an den Abgeordneten Andrej
Hunko, www.nachdenkseiten.de/?p=87976) nicht ausschließen kann,
dass von ihr durchgeführte bzw. mitgetragene
Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine, insbesondere die Lieferung von Waffen und
sonstigen Rüstungsgütern, auch in die Verfügung rechtsextremer bewaffneter
Formationen wie dem „Russischen Freiwilligenkorps“ oder der „Legion
Freiheit Russlands“ gelangen, welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
Die Fragen 33, 35, 36, 37, 38 und 39 werden gemeinsam beantwortet.
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
35a) Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass das „Russische
Freiwilligenkorps“ und die „Legion Freiheit Russlands“ in der
Vergangenheit keine aus westlichen Unterstützungsmaßnahmen
stammenden Waffen oder sonstigen Rüstungsgüter nutzen konnten, und
wenn ja, wie?
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
35b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob rechtsextreme
bewaffnete Formationen, einschließlich des „Russischen
Freiwilligenkorps“ und der „Legion Freiheit Russlands“ in der
Vergangenheit materiell, finanziell oder logistisch von deutschen oder
sonstigen westlichen Unterstützungsmaßnahmen profitiert haben, und
wenn ja, welche?
35c) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob bei dem Angriff
der rechtsextremen Verbände auf Belgorod Fahrzeuge, Waffen oder
sonstige Rüstungsgüter verwendet wurden, die Bestandteile
westlicher Hilfslieferungen waren, und wenn ja, welche?
Die Fragen 35b und 35c werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
40. Hat die Bundesregierung gegenüber der ukrainischen Seite klargestellt,
dass allfällig übermittelte Aufklärungsergebnisse (insbesondere solche,
die militärische Aktionen auf russischem Territorium unterstützen
können) keinesfalls an das „Russische Freiwilligenkorps“ gelangen dürfen,
und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
41. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass rechtsextreme bzw.
rechtsextrem beeinflusste Formationen wie die „Legion Freiheit Russlands“
oder das „Russische Freiwilligenkorps“ Aufklärungsergebnisse seitens
westlicher Nachrichtendienste oder deutscher Nachrichtendienste
erhalten haben, darunter auch solche, die ihre militärischen Aktionen auf
russischem Territorium unterstützt haben, und wenn ja, wie, wenn nein,
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Fragen 40 und 41 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu dem Schluss
gekommen, dass die Beantwortung der Frage solche Informationen betrifft, die in
besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter
Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang
begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine
Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete
Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes
der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern
besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen
zum Kenntnisstand, zur Ausrichtung und zu technischen Fähigkeiten von
ausländischen Partnerdiensten und die damit einhergehende Kenntnisnahme durch
Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle
Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten haben.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante
Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der
Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im
Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit
letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von
Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht
mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von
auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik der Bundesrepublik
Deutschland sowie für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht
ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die
Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, sodass daraus unmittelbar
oder mittelbar Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit ausländischen
Nachrichtendiensten geschlossen werden können. Eine Bekanntgabe dieser
Informationen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem
Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung möglich wäre. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder
als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
44. Wie viele deutsche Staatsangehörige halten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit mit dem Ziel, die Ukraine militärisch zu
unterstützen, in der Ukraine auf?
Zur Gesamtzahl deutscher Staatsangehöriger im Sinne der Fragestellung liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Kontext des
völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine erheben die
Bundessicherheitsbehörden ausschließlich Daten zu Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit bzw. Wohnsitz in Deutschland mit Extremismusbezug bzw. Bezug zur
politisch motivierten Kriminalität (PMK), sofern eine Ausreiseabsicht in das
Kriegsgebiet bzw. der Verdacht einer Teilnahme an Kampfhandlungen bekannt
wird.
Der Bundesregierung liegen insoweit Erkenntnisse zu einer mittleren
einstelligen Anzahl an Personen im Sinne der Fragestellung vor, die einen
Extremismus-Bezug bzw. Bezug zur PMK aufweisen (Stand: 10. Juli 2023).
a) Wie viele deutsche Staatsangehörige mit rechtsextremem Hintergrund
halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit mit dem Ziel,
die Ukraine militärisch zu unterstützen, in der Ukraine auf, und
welche Kenntnis hat sie darüber, inwiefern sie tatsächlich an
Kampfhandlungen beteiligt sind oder waren (bitte, soweit möglich, angeben,
welchen Einheiten die betreffenden Personen angehören)?
Es liegen Hinweise zu einer mittleren einstelligen Zahl an Personen im Sinne
der Fragestellung vor. Über eine konkrete aktuelle Beteiligung dieser Personen
an Kampfhandlungen oder mögliche Kampfeinheiten liegen keine Erkenntnisse
vor.
b) Für wie hoch schätzt die Bundesregierung das Potential an deutschen
Staatsangehörigen, die bereit sind, zum Zweck der Beteiligung an
Kampfhandlungen auf Seiten der Ukraine in die Ukraine zu reisen
(bitte ggf. gesondert angeben, für wie hoch sie das Potential an
Rechtsextremisten unter diesen einschätzt)?
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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